1978 HIT. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung,

Abgesehen von den keine Rolle spielenden Wohnungsgeldzuschüssen
 sind am stärksten, um mehr als 150 Proz., die Besoldungstitel
 angewachsen; denn bei den „Anderen persönlichen Ausgaben“
beträgt die Zunahme nur einige 30, bei den „Sächlichen Ausgaben“
etwa 120 Proz. Die somit gegenüber den Besoldungen auffallend geringe
 Vermehrung der anderen persönlichen Ausgaben hat ihren
Grund vorzugsweise in der Vermehrung der etatsmässigen Stellen und
in der Reduktion des Titels „Remunerationen u. s. w. aus dem
Arbeitsverdienst der Gefangenen“.

Ill. Abschnitt.

Gemeinsame Fonds.
Staatshaushaltsetat Kap. 76 bis 82.)

{. Kamnitel.

Ausgaben für auf Wartegeld gesetzte Beamte, Wartegelder,
Dispositionsgehälter etc.
(Staatshaushaltsetat Kap. 76.)

$ 188, Es giebt gewisse Arten von Ausgaben, die sich im Etat
nicht oder doch nicht ohne unverhältnissmässige Erschwerung der
Verwaltung auf die einzelnen Kategorien der Behörden der Justizverwaltung
 vertheilen lassen. Diese Ausgaben füllen jetzt die Kap. 76
bis 82 des Staatshaushaltsetats. Von diesen sieben Kapiteln enthält
indess das erste, Kap. 76 „Wartegelder, Dispositionsgehälter ete.“ ausschliesslich
 „künftig wegfallende“ Ausgaben. Denn soweit die Versetzung
 in den einstweiligen Ruhestand auf Grund der allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen. gegen Justizbeamte überhaupt zulässig
ist, d. i. nur gegen den Unterstaatssekretär, die Ministerialdirektoren
und die Staatsanwälte, werden die Wartegelder aus dem für alle Verwaltungen
 bestimmten Fonds des Finanzministeriums (Kap. 62 "Tit. 1)
gezahlt (vgl. oben 88 79, 80 des VIII Buches). Dem Etat der Justizverwaltung
 bleiben nur solche Wartegelder ete. zur Last, die auf
Spezialgesetzen beruhen, wie sie bei der Umgestaltung von Behörden
und ähnlichen Anlässen über die Zulässigkeit unfreiwilliger Versetzung
von Beamten in den einstweiligen Ruhestand erlassen sind.
Diese Gesetze, welche zur Entstehung und weiteren Gestaltung des
heutigen Etatskapitels 76 geführt haben, sind das Ausführungsgesetz
zum Gerichtsverfassungsgesetz, das Ges. v. 18. Juli 1896 (G.-8. 8. 165)
betreffend die Aufhebung der Rheinischen Hypothekenämter und das