II, Abschnitt. I. Kapitel. Wartegeld und Dispositionsgehälter, $&amp; 188, 1979

Gesetz, betreffend die Versetzung richterlicher Beamten in den Ruhestand,
 v. 18. Juli 1899 (G.-S. S. 128).
Nach dem Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze waren die Mitglieder des
Öbertribunals und der Staatsanwaltschaft bei demselben, sofern sie nicht bei dem Reichsgericht
 angestellt wurden, als Mitglieder der Oberlandesgerichte anzustellen, der Präsident,
die Vicepräsidenten und der Generalstaatsanwalt als Präsidenten. Die Präsidenten der
Appellationsgerichte und der Generalprokurator waren mindestens als Senatspräsidenten der
Öberlandesgerichte, die Vicepräsidenten und Senatspräsidenten der Appellationsgerichte, der
Kron-Oberanwalt und der erste Generaladvokat sowie die Präsidenten der Kollegialgerichte
arster Instanz und die Obergerichtsdirektoren mindestens als Direktoren der Landgerichte
der als Räthe der Oberlandesgerichte anzustellen. Die übrigen Richter sollten als Richter,
lie übrigen Beamten der Staatsanwaltschaft als Richter oder als Beamte der Staatsanwaltschaft
 angestellt werden, Direktoren und Räthe der Appellationsgerichte, Oberstaatsanwälte,
Öberprokuratoren, Generaladvokaten, Kammerpräsidenten bei den Landgerichten, ÖObergerichts-Vicedirektoren,
 Direktoren bei den Kollegialgerichten der ersten Instanz, erste
Staatsanwälte bei den Stadtgerichten und Mitglieder des ehemaligen Lauenburgischen
Hofgerichts aber nicht ohne ihren Willen als Amtsrichter. Soweit Mitglieder des
Jbertribunals und der Staatsanwaltschaft bei demselben, Präsidenten der Appellätionsgerichte,
 der Generalprokurator und der Kron-Oberanwalt nicht anderweit angestellt
wurden, wurden sie in den Ruhestand versetzt, Die übrigen Richter und Staatsanwälte
 blieben dagegen, sofern sie nicht anderweit angestellt oder in den Ruhestand
7ersetzt wurden, während eines Zeitraumes von drei Jahren zur Verfügung des Justizministers
 und waren auf einem besonderen Etat zu führen. Diejenigen, welche während des
dreijährigen Zeitraums eine etatsmässige Anstellung nicht erhielten, traten nach Ablauf
lesselben in den Ruhestand. Die zur Verfügung des Justizministers verbleibenden Richter
ınd Staatsanwälte hatten sich nach der Anordnung desselben der zeitweiligen Wahrnehmung
solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden.
Erfolgte die Beschäftigung ausserhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung, so erhielten sie
lie gesetzmässigen Reisekosten und Tagegelder. Beamte, welche das 65. Lebensjahr erreicht
hatten, sollten ohne ihren Willen ausserhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung nicht
deschäftigt werden, Die nicht im höheren Justizdienst angestellten Beamten waren „ihren
bisherigen Verhältnissen, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst entsprechend‘
anzustellen. Soweit sie eine anderweite Anstellung nicht erhielten, wurden sie einstweilen
in den Ruhestand versetzt, und ihr Wartegeld war, vorbehaltlich weitergehender wohlarworbener
 Rechte nach dem $ 26 des Ges. v. 31. März 1873, betr. die Rechtsverhältnisse
der Reichsbeamten, d.h. bei Gehältern bis zu 450 M. auf das volle Gehalt, bei höheren
Gehältern auf %/, desselben, mindestens aber auf 450 M. zu bemessen. Diese Beamten
sollten sich nach Anordnung des Justizministers der zeitweiligen Wahrnehmung solcher
Aemter unterziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhältnissen entsprachen.
 Während der Dauer dieser Beschäftigung erhielten sie ihr früheres Dienstsinkommen
 unverkürzt und, sofern die Beschäftigung ausserhalb des Ortes ihrer letzten
Anstellung erfolgte, die gesetzmässigen Reisekosten und eine von der Justizverwaltung nach
dem erforderlichen Mehraufwande festzusetzende Entschädigung, Den Justizbeamten, welche
zu den im $2 des Ges, v. 27. März 1872 (G.-S. 5. 268) bezeichneten, d.h. den auf Widerruf
oder Kündigung angestellten Beamten gehörten, konnte ein Wartegeld bis auf Höhe des
Pensionsbetrages bewilligt werden. .
Nach dem Gesetz wegen Aufhebung der Rheinischen Hypothekenämter
v. 18. Juli 1896 blieben Hypothekenbewahrer, welche in Folge der Aufhebung eines
Hypothekenamtes nicht weiter verwendet wurden, während eines fünfjährigen Zeitraums
von der Aufhebung ab zur Verfügung des Justizministers und wurden auf einen besonderen
ütat geführt. Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraums eine etatsmässige
Anstellung nicht erhielten, traten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. Die zur Ver-'ügung
 des Justizministers verbleibenden Beamten erhielten während des fünfjährigen Zeit-