1980 IIT, Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

raumes, auch wenn sie während desselben dienstunfähig wurden, unverkürzt ihr bisheriges
Diensteinkommen einschliesslich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses. Bei Ermittelung
des bisherigen Diensteinkommens wurde der Durchschnittsertrag der Nebeneinnahmen des
betreffenden Hypothekenamts an Tantieme aus den Rechnungsjahren 1886/87, 1887/88 und
1888/89 angerechnet mit der Massgabe, dass das hiernach zu gewährende reine Dienst-3ainkommen
 insgesammt den Jahresbetrag von 6000 M. zuzüglich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses
 nicht übersteigen und nicht unter 4500 M zuzüglich des bisherigen
Wohnungsgeldzuschusses heruntergehen durfte. Das Wittwen- und Waisengeld für die
Hinterbliebenen dieser Beamten wurde in jedem Falle unter Zugrundelegung von drei Viertel
Jes pensionsberechtigten Diensteinkommens gewährt. Die zur Verfügung des Justizministers
verbleibenden Beamten hatten sich nach Anordnung desselben und der etwa ausserdem
zuständigen Minister auch der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter des höheren
Staatsdienstes zu unterziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhältnissen
 entsprachen. Insbesondere konnten sie auch zur Wahrnehmung der bei einem
Hypothekenamt für die Grundbuchanlegung zu erledigenden Geschäfte und der dem Amtsgericht
 übertragenen Geschäfte eines aufgehobenen Hypothekenamts verwendet werden.
Während der Dauer einer solchen Beschäftigung erhielten auch sie ihr früheres Dienst-3inkommen
 unverkürzt und, sofern die Beschäftigung ausserhalb ihres Wohnortes erfolgte,
Reisekosten nach den für die im Dienst befindlichen Beamten bestehenden Vorschriften und
sine nach dem erforderlichen Mehraufwande festzusetzende Entschädigung. Die nach Ablauf
des fünfjährigen Zeitraums in den Ruhestand tretenden Beamten erhielten die gesetzliche
Pension mit der Massgabe, dass dieselhe ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf
drei Viertel des pensionsberechtigten Diensteinkommens zu bemessen war. Fand eine
Wiederbeschäftigung der Hypothekenbewahrer in anderen Zweigen des Staatsdienstes oder
bei Reichsbehörden statt, so kamen die gesetzlichen Bestimmungen über die Wiederbeschäftigung
 pensionirter Beamten auf die Dispositionsbesoldung zur Anwendung. Der
Justizminister wurde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister den zu seiner
Verfügung verbleibenden Beamten beim Uebertritt in eine nicht staatliche, insbesondere in
8ine kommunale Dienststellung die Aufrechterhaltung ihrer dem Staate gegenüber bereits
erworbenen Ansprüche auf Pension und Reliktenversorgung zuzusichern, sowie Zuschüsse
zu deren Besoldung bis zur Erreichung ihres seitherigen reinen Diensteinkommens zu
gewähren.
Das Gesetz v. 13. Juli 1899 endlich, das seinen Anlass in der Einführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze hatte, bestimmt: Richterliche Beamte,
welche vor dem 1. Jan. 1900 das 65. Lebensjahr vollendet haben werden, können mit ihrer
Zustimmung durch Königliche Verfügung mit dem Ablaufe des 31. Dez. 1899 in den einstweiligen
 Ruhestand versetzt werden. Sie beziehen in diesem Falle bis zum 31. Dez. 1902,
auch wenn sie vorher dienstunfähig werden, das Diensteinkommen, welches ihnen vom
1. Jan. 1900 ab zustehen würde, einschliesslich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses,
unverkürzt als Wartegeld. Auf seinen Antrag kann ein Beamter auch zu einem früheren
Zeitpunkte, jedoch frühestens mit dem Ablaufe des 30. Sept. 1899, in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden. Er bezieht alsdann dasselbe Wartegeld drei Jahre lang
von diesem Zeitpunkt ab. Als Verkürzung des Diensteinkommens ist es nicht anzusehen,
wenn die Gelegenheit zur Wahrnehmung von Nebenämtern oder zum Bezuge von
Nebeneinnahmen entzogen wird. Das Wittwen- und Waisengeld für die Hinterbliebenen
solcher Beamten wird in jedem Falle unter Zugrundelegung von drei Vierteln des
pensionsberechtigten Diensteinkommens gewährt. Nach Ablauf der Zeit, während deren sie
las Wartegeld beziehen, treten die im $ 1 bezeichneten Beamten kraft Gesetzes gänzlich in
Jen Ruhestand und erhalten die gesetzliche Pension mit der Massgabe, dass diese ohne
Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf drei Viertel des pensionsberechtigten Diensteinkommens
 zu bemessen ist.
$ 189, Auf Grund deroben wiedergegebenen Bestimmungen des Ausführungsgesetzes
 zum Gerichtsverfassungsgesetze wurden zur Disposition