1982 HT, Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

wenn der Fonds nicht seit 1897/98 auch für zur Disposition stehende
Hypothekenbewahrer bestimmt wäre.
$ 190. Die Dispositionsgehälter der Hypothekenbewahrer (Tit. 2)
haben, wie die Anlage zeigt, nach ihrer ersten Einstellung in den
Etat für 1898/99 zunächst drei Jahre hindurch steigende Beträge erfordert,
 schliesslich 1901 95 550 gegen nur 36 664 M. 1898/99, da, wie früher
erwähnt, die Anlegung des Grundbuchs in der Rheinprovinz und daher
auch die Aufhebung der Hypothekenämter nur schrittweise erfolgte.
Nachdem aber im Laufe des Etatsjahres 1901 das letzte Hypothekenamt
 aufgehoben war, ist der Bedarf, indem für immer mehr Hypothekenbewahrer
 der Zeitpunkt ihrer definitiven Versetzung in den Ruhestand,
mit dem ihre Bezüge in den allgemeinen Pensionsfonds übergingen,
eintrat, in zwei Jahren auf weniger als die Hälfte, 43 370 M., gesunken.
$ 191. Auch die durch das Ges. v. 13. Juli 1899 erforderlich
gewordenen Dispositionsgehälter für richterliche Beamte sind bereits
wieder weggefallen, da am 1. Okt., 1. Nov., 1. Dez. 1902 und 1. Jan. 1903
der dreijährige einstweilige Ruhestand ablief und mit diesem Zeitpunkt
Pensionen aus dem allgemeinen Pensionsfonds an die Stelle der Dispositionsgehälter
 traten. Zur Anwendung war das Ges, v. 13. Juli 1899
bei 279 von insgesammt 398 über 65 Jahre alten Richtern gelangt,
was für den Etat von 1900 eine Belastung von 2138480 M. bedeutete,
die sich durch Ableben von Wartegeldempfängern, 1902 aber namentlich
 auch dadurch, dass der dreijährige Zeitraum während des Etatsjahres
 ablief, mithin die Wartegelder nicht mehr für das ganze Etatsjahr
 einzustellen waren. auf 2069860 und 1804577 M. verminderte.

II. Kapitel.

Bare Auslagen in Civil- und Strafsachen sowie
Transportkosten.
(Staatshaushaltsetat Kap. 77 und 78.) .

$ 192. Bereits bei Besprechung der „Kriminalkosten“ ($ 125) ist
erwähnt, dass bis zum 1. Okt. 1879 unter dieser Bezeichnung u. A. auch
die baren Auslagen in Kriminalprozessen verrechnet wurden. Diejenigen
 in Parteisachen liefen wie die in Kriminalsachen bis 1851
überhaupt nicht durch den Etat, sondern wurden vorschussweise verrechnet.
 Erst als $ 17 des Gerichtskostenges, v. 10. Mai 1851 vorschrieb,
 dass alle baren Auslagen nach erfolgter Feststellung sofort
definitiv zu verausgaben seien und nur die Kalkulaturgebühren erst nach
ihrem Eingehen, wurden 1852 auf Grund der Ausgabe des Jahres 1850
als „bare Auslagen und andere Ausgaben in Parteisachen“, natürlich
gegen entsprechenden Mehransatz an zu vereinnahmenden Gerichts-