1988 HI. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Jastizverwaltung.

damals, wie die Anlage CVIII zeigt, vergleichsweise gering: erst infolge
des Gesetzes über die Tagegelder und Reisekosten v. 24. März 1878
stieg sie (1876) von 65400 auf 135400 M. und infolge des Ges. v.
24. Febr. 1877 über die Umzugskosten im Etatsjahr 1878/79 auf
175400 M. Dieser Betrag wurde, obwohl seit Jahren von den wirklichen
 Ausgaben erheblich überschritten, festgehalten bis 1884/85, wo
or allerdings dann auch gleich auf 300000 M. erhöht wurde. Im
nächsten Jahre wurden hier die sämmtlichen bisher theils schon hier,
theils bei den verschiedenen Hülfsarbeiterfonds, theils bei dem Gehalt
vakanter Stellen, theils bei den sächlichen Ausgaben verrechneten
Reisekosten, soweit sie nicht für Lokalgeschäfte in Parteisachen entstehen
 und im Kap. 77 zu verrechnen sind, einschliesslich der Kommissionsgebühren
 für Aufnahme letztwilliger Verfügungen ausserhalb der
Gerichtsstelle und der Zehrungskosten der Gerichtsdiener, vereinigt
und der Titel mit Rücksicht hierauf mit 1,52 Mill. M. dotirt. Dieser
Betrag erfuhr eine Erhöhung auf 1.44 Mill. erst 1895/96, weil sich eine
solche Summe im Durchschnitt der Jahre 1892/93 und 1898/94 als
nothwendig herausgestellt hatte. 2000 M. hiervon, nämlich die
Kommissionsgebühren, wurden im nächsten Jahre auf den Auslagenfonds
 übertragen, weil sie nach dem Gerichtskostenges. v. 25. Juni 1895
in allen Fällen den Parteien als baare Auslagen in Rechnung gestellt
werden. Mit Rücksicht auf die Anstellung von Gerichtsvollziehern
bei jedem Amtsgericht, wodurch die Reisen in Wegfall kamen, welche
die — damals 141 — für zwei Amtsgerichte bestellten Gerichtsvollzieher
 an den Sitz des zweiten Gerichts zu machen hatten, wurde der
Voranschlag 1900 auf 1393 000 M. herabgesetzt. Dass seit 1902 wieder
15000 M. mehr eingestellt sind, hat seinen Grund in der Einrichtung
von „Waisenrathsversammlungen“. Solche Versammlungen wurden
schon seit längerer Zeit an vielen Orten regelmässig unter Theilnahme
der Vormundschaftsrichter und der Geistlichen abgehalten, und sie
haben sich als segensreich erwiesen, indem sie die amtliche Thätigkeit
 der Waisenräthe fördern und beleben. Um die Abhaltung dieser
Waisenrathsversammlungen zu einer ständigen Einrichtung erheben
und die Theilnahme der Vormundschaftsrichter allgemein anordnen
zu können, mussten, da es nicht immer möglich ist, diese Sitzungen
an den Orten des Amtsgerichts oder eines Gerichtstages oder in deren
unmittelbarer Nähe abzuhalten, die Theilnahme der Vormundschaftsrichter
 aber eine dienstliche Öbliegenheit derselben bildet, Mittel
zur Verfügung gestellt werden, um ihnen für die nothwendig werdenden
Reisen die gesetzlichen Reisekosten gewähren zu können.
$ 198, Auch die den 2, Titel des Kap. 80 bildenden Rechnungsgebühren
 waren früher im Etat zerstreut, und zwar, wie an früheren
Stellen erwähnt ist, in den Besoldungstiteln der Subalternen der Gerichte,
 und sie bilden eine durchlaufende Post, da sie, wie ebenfalls früher
erwähnt, bei dem Titel „Einnahmen, welche als Emolumente der Beamten