[IL Abschnitt. V, Kapitel. Sonstige Ausgaben. $8&amp; 198, 199, 1989

zur Verwendung kommen“, wieder in Einnahme erscheinen (vgl. oben
5 60), Ihr Etatsansatz, der, wie die Anlage CVIII zeigt, sich etwa
zwischen 0,35 und 0,45 Mill. bewegt hat und für 1903 399300 M. beträgt,
 beruht, wie derjenige der gegenüberstehenden Einnahme, auf
den Ergebnissen der jeweiligen Durchschnittsjahre.
$ 199, Der Entstehung des Tit. 2a Prozesskosten des
Justizfiskus u. s. w. durch Ausscheidung aus dem Ausgabenfonds
Kap. 77 ist bereits im $ 193 gedacht. Seine bis dahin 170000 M. betragende
 Dotation wurde 1898/99 auf Grund der Ergebnisse der Jahre
189596 und 1896.97 auf 190000 M. erhöht. Auch die Erhöhung um
weitere 5000 M. im nächsten Jahre war in den wirklichen Ausgaben
von 1896/97 und 1897/98 begründet, nicht darin, dass dem Fonds nun
auch die nach dem Reichsges. v. 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 345) den
im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen zu gewährenden
 Entschädigungen zur Last gelegt wurden. Ja trotz dieser neuen
Belastung ergab der zweijährige Durchschnitt der Istausgabe für 1903
sogar die Möglichkeit einer Reduktion auf 191000 M.
Nach dem gedachten Reichsges, v. 20. Mai 1898 können Personen, „welche im
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes
mit einer geringeren Strafe belegt werden“, Entschädigung aus der Staatskasse verlangen,
wenn die früher erkannte Strafe ganz oder theilweise gegen sie vollstreckt worden ist.
Das Wiederaufnahmeverfahren muss die Unschuld des Verurtheilten bezüglich der ihm zur
Last gelegten That oder bezüglich eines die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes bezründenden
 Umstandes ergeben oder doch dargethan haben, dass ein begründeter Verdacht
gegen den Angeklagten nicht mehr vorliegt. Ausser dem Verurtheilten haben auch diejenigen,
 denen gegenüber er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung.
 Der Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Verurtheilte
die frühere Verurtheilung vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet
 hat. Gegenstand des dem Verurtheilten zu leistenden Ersatzes ist der für ihn
durch die Strafvollstreckung entstandene Vermögensschaden, Unterhaltsberechtigten ist
insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch die Strafvollstreckung der Unterhalt entzogen
worden ist. Die Entschädigung wird- aus der Kasse desjenigen Bundesstaats gezahlt, bei
dessen Gerichte das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war. Bis zum Betrage der
geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die Rechte ein, welche dem Entschädigten
gegen Dritte um deswillen zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen seine Verurtheilung
 herbeigeführt war. Ueber die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung
wird durch besonderen Beschluss des im Wiederaufnahmeverfahren erkennenden Gerichts
Bestimmung getroffen. Der Beschluss ist von dem Gerichte gleichzeitig mit dem Urtheile
zu fassen, aber nicht zu verkünden, sondern durch Zustellung bekannt zu machen Der
Beschluss unterliegt nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel. Er tritt ausser Kraft, wenn
das Urtheil aufgehoben wird, Wer auf Grund des die Verpflichtung der Staatskasse zur
Entschädigung aussprechenden Beschlusses einen Anspruch geltend macht, hat diesen
Anspruch bei Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses
 durch Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu verfolgen. Ueber den Antrag entscheidet
 die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung. Gegen die Entscheidung ist die
Berufung auf den Rechtsweg binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zulässig.
 Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Civilkammern der Landgerichte ohne
Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig. In den zur
Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz gehörigen Sachen ist statt der Staats-&lt;asse
 die Reichskasse ersatzpflichtig.
Schwarz u. Stru tz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. If