1992 III. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

welche Gefangene beschäftigen. von 2 Pf. pro Kopf und Arbeitstag der
Gefangenen bei den „Einnahmen aus dem Arbeitsverdienst“ gegenüberstand,
 eingestellt. Nachdem aber das, allerdings erst‘ am
1. April 1908 in Kraft getretene, Reichsges. v. 30. Juni 1500 der Verwaltunz
 die Verpflichtung zu Entschädigungen auferlegt hatte, erhielt
der Titel die Fassung „Zu Entschädigungen. auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes
 für Gefangene“, 1903 aber die jetzige, durch die es
ermöglicht ist, auch bei nicht unter das Reichsgesetz fallenden Unfällen
 Entschädigung zu gewähren. Die Dotation ist bisher nicht
erhöht.
Nach dem Reichsges. v. 30. Juni 1900, betr. die Unfallfürsorge für Gefangene
 (R.-G.-Bl. S. 536) ist, wenn Gefangene einen Unfall bei einer Thätigkeit erleiden,
ei deren Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der Reichsgesetzo über Unfall:
versicherung versichert sein würden, für die Folgen solcher Unfälle eine Entschädigung zu
leisten, Die Entschädigung tritt bei Körperverletzung oder Tödtung ein. Sie wird nicht
gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Verletzte
3ich den Unfall bei Begehung einer strafbaren Handlung oder durch ein Verhalten
zugezogen, welches als eine grobe Verletzunz der Hausorduung erscheint, so kann die Ent-Schädigung
 ganz oder theilweise versagt oder, sofern er im Iulande wohnende Angehörige
hat, welche im Falle seines Todes eine Rento erhalten würden, diesen ganz oder theilweise
überwiesen werden. Iın Falle der Verletzung wird als Entschädigung ausser freier ärztlicher
 Behandlung, Arznei und sonstigen Heilmitteln sowie den zur Sicherung des Erfolges
des Heilverfahrens und zur Erleichterung der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmitteln
 (Krücken, Stützapparaten u. dergl.) für die Dauer dor Erwerbsunfähigkrit dem Verletzten
 nach der Entlassung aus der Anstalt eine Rente gewährt. Gehört der Verletzte auf
Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung
 an, so fällt die Kutschädigung für die Zeit bis zum Ablaufe der dreizehnten
 Woche nach dem Unfulle fort. Die Reute beträgt: a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit
 für deren Dauer als Vollrente den zweihundertfachen Betrag desjenigen
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, welcher für den Ort der letzten
mindestens drei Monate währenden Beschäftigung festgesetzt ist, die der Gefangene innernalb
 des letzten Jahres vor Antritt der Haft gehabt hat. Kann ein solcher Beschäftigungsort
im Inlande nicht ermittelt werden, so ist der niedrigste Satz zu Grunde zu legen, welcher
in dem Bezirke der für den Sitz der Anstalt zuständigen höheren Verwaltungsbehörde als
ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher erwachsener männlicher bezw. weiblicher Tagearbeiter
festgesetzt ist; b) im Falle theilweiser Krwerbsunfähigkeit für deren Dauer denjenigen Theil
der Vollrente, welcher dem Masse der durch den Unfall herbeigeführten Einbusse an
Erwerbsfähigkeit ontspricht. Der Höchstbetrag der Vollrente ist 300 Mark. Im Falle
ler Tödtung ist ausserdem von dem Zeitpunkt ab, mit welchem der Gefangene, wenn
ar am Leben geblieben wäre, in Folge der Strafverbüssung oder des Straferlasses entlassen
worden wäre, an dessen Hinterbliebene eine Rente zu zahlen, wolche beträgt: 1. für die
Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheiräthung, 2; für jedes hinterbliebene
 Kind bis zu dessen zurückyelegtem fünfzehnten Lebensjahre den sechzigfachen
Betrag des nach dem Vorstehenden zu Grunde zu levenden Tagelohns, jedoch nicht mehr
als 90 Mark. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt den einhundertundachtzig-‚aachen
 Betrag des Tagelohns und im Höchstbetrage ‚270 Mark jährlich nicht übersteigen;
 ergiebt sich ein höhorer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse
 gekürzt. Im Falle der Wiederverheirathung eıhält die Wittwe den einhundertundachtzigfachen
 Betrag des Tagelohns, jedoch nicht mehr als 270 Mark als Abfindung.
Unter gewissen Voraussetzungen fällt die Entschädigung fort. ;
An Stelle der Rente u.s w. an den Verletzten kann freie Kur und Verpflegung in
einer Heilanstalt gewährt werden, Jedoch steht für die Zeit der Verpflegung in der Heil-