1994 1IL. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

weisungen der auf Anweisung derselben geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig
die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind, Die
Ausführungsbehörden haben die von den Central-Postbehörden liquidirten Beträge innerhalb
dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Postkassen
Abzuführen,
Die Verpflichtung von Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen,
ihren von Unfällen betroffenen Mitgliedern. sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen
Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden
zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird nicht berührt Wenn auf Grund solcher
Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet werden, für welchen den Unterstützten
 nach Massgabe dieses Gesetzes eine Entschädigung gewährt ist oder noch zu
gewähren ist, so ist hierfür den verpflichteten Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden
durch Ueberweisung von Rentenbeträgen nach näherer Bestimmung des Gesetzes Ersatz zu
leisten.
Die entschädigungsberechtigten Personen und deren Hinterbliebene können, auch
wenn sie eine Entschädigung nicht erhalten, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge
eines Unfalls erlittenen Schadens gegen die Anstalt nicht geltend machen, gegen die
Beamten der Anstalt, den Unternehmer, dessen Vertreter und Beauftragte nur dann, wenn
gegen diese Personen durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, dass sie den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben, und ‚auch nur auf den Betrag, um welchen die den
Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige
 übersteigt, welche ihnen nach diesem Gesetze zu gewähren ist. Diejenigen
Unternehmer sowie deren Vertreter und Beauftragte, gegen welche durch strafgerichtliches
 Urtheil festgestellt worden ist, dass sie den Unfall vorsätzlich oder durch
Fahrlässigkeit mit Ausserachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres
Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für
alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des
Krankenversicherungsgesetzes von Gemeinden, Armenverbänden oder von Kranken- und
sonstigen Unterstützungskassen gemacht worden sind, ebenso den auf Grund dieses Gesetzes
Entschädigungsverpflichteten für deren Aufwendungen.

$ 202, Der für „Bewilligungen an die Gefangenen aus
dem Arbeitsverdienste“, über deren Voraussetzungen und Höhe
das Nähere bereits oben im $ 63 mitgetheilt ist, bestimmte Betrag
arschien früher nicht im Etat, sondern wurde vorweg von der Einnahme
 aus dem Arbeitsverdienst in Abzug gebracht. Dieses Verfahren
ist, wie a. a. O. dargelegt, aus Anlass des Komptabilitätsgesetzes seit
1899 geändert. Der Etatsansatz — 1899: 0,9862, 1900: 0,963, 1901:
0,8851, 1902: 0,8051 und 1908: 0,8 Mill. M. — ist, wie ein Vergleich
mit der Solleinnahme aus dem Arbeitsverdienst zeigt, der Bewegung
derselben nicht gefolgt, sondern richtet sich nach dem erfahrungsmässigen
 Bedarf, da ja die Bewilligungen an die Gefangenen keineswegs
 einen ihnen gesetzlich zustehenden bestimmten prozentualen
Antheil an dem Arbeitsverdienst darstellen.
$ 203. Der im "it. 5 verrechnete „Kostenbeitrag für die
zemeinschaftlichen Gerichte in Jena, Meiningen und
Rudolstadt“ beruht auf Staatsverträgen Preussens mit den betheiligten
 thüringischen Staaten v. 238. April und 17. Okt. 1878 (G.-S.
S. 202—216 und 189—202), nach denen Preussen zu den Ausgaben der
zugleich für Preussische Gebietstheile zuständigen Gerichte. nämlich