[998 11T. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

durch die den bisherigen Inhabern der. Patrimonialgerichtsbarkeit
und den Städten auferlegten - weitgehenden Verpflichtungen zur
weiteren Ueberlassung. der Geschäftslokale u. s. w. an den Staat
wesentlich beschränkt wurde. Man erkennt die Wirkung der Justizreform
 von 1849 in den hohen Extraordinarien für 1850 und 1851;
von dem Extraordinarium für 1849 war, wie erwähnt, nur ein
kleiner Theil zu Bauten bestimmt. Auch das Ges. v. 1. Aug. 1855
betr. die Entbindung der Städte von der Verpflichtung zur Tragung
der Kriminalkosten, Unterhaltung der Gefängnisse und Fortgewährung
der Gerichtslokalitäten (vgl. oben 8 17) führte zu erhöhten Anforderungen
 an den Baufonds, da die von den Städten zu zahlenden
Renten ja an anderer Stelle vereinnahmt wurden, hier also unverkürzt
die neuen Lasten in’s Gewicht fielen. Dagegen verursachte die Erweiterung
 des Staatsgebiets durch die Ereignisse des Jahres 1866 zunächst
 einen vergleichsweise nicht besonders erheblichen Mehraufwand
— von 1716450 M. extraordinären Ausgaben des Justizetats für 1868
entfielen auf die neuen Landestheile nur 227450 M. —, weil ja die
vorgefundenen Justizorganisationen beibehalten wurden und für die
baulichen Bedürfnisse von den früheren Regierungen in im Allgemeinen
 ausreichender Weise, vielfach besser als in den alten Landestheilen
 gesorgt war. Dagegen waren allein für den Bau des Gefängnisses
 in Plötzensee von den Extraordinarien der Jahre 1868 bis
1878/79 nicht weniger als 6391 000 M. bestimmt, und unter den anderen
in diesem Zeitraum in Angriff genommenen und grösstentheils vollendeten
 Neubauten befanden sich z. B. in den Gerichts- und Gefängnissgebäuden
 in Posen, Erfurt und Kassel solche mit einem Kostenaufwand
 von je mehr als 1 bis zu — Kassel — beinahe 2 Mill., während
u. A. die Gerichtsgebäude in Düsseldorf, Königsberg, Altona und
Breslau, die Gefängnisse in Hannover, Münster, Kassel und Wiesbaden
 je mehr als '% bis zu beinahe 0,7 Mill. kosteten. Dazu kam
neben zahlreichen anderen, ebenfalls, wenn auch nicht in solchem
Masse kostspieligen Neubauten die Einrichtung von Schlafzellen, um
die Gefangenen wenigstens bei Nacht isoliren zu können, sodass schon
vor 1878/79 die Extraordinarien bis zu mehr als 6 Mill. betrugen.
$ 208, Ganz ausserordentliche Anforderungen in baulicher Hinsicht
 stellte die Gerichtsorganisation von 1879. Mussten doch an
62 Orten, die bisher überhaupt nicht Sitze von Gerichtsbehörden
waren, neue Gebäude beschafft werden. In 65 von den 90 Städten,
die zum Sitz der Landgerichte bestimmt wurden, entstanden neben
den Letzteren die Amtsgerichte als selbständige Gerichtsbehörden mit
gesondertem Raumbedürfniss, Allgemein traten in Folge der veränderten
 Grundsätze der neuen Gerichtsorganisation und des neuen
Verfahrens auch neue Anforderungen an Umfang und Einrichtung der
vorhandenen Geschäftsgebäude heran: die Landgerichte, deren Geschäftsbezirk
 meist dem von 3—4 der früheren Kreisgerichte entsprach,