3002 11 Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

sichtlich von Dauer sein wird. Schliesslich findet die Neubauthätigkeit,
 soweit ihre Beschränkung nur Unbequemlichkeiten für Publikum
und Beamte, keine Beeinträchtigung dort der Betriebssicherheit, hier
der Rechtspflege im Gefolge hat, seine Grenze an der Finanzlage des
Staates. Gerade unser Deutsches Publikum ist aber in solchen Beziehungen
 verwöhnter und empfindlicher wie das der meisten anderen
Staaten, abgesehen etwa von England und Amerika und allenfalls
— jedoch nicht, was die Eisenbahneinrichtungen anlangt — Frankreich.
 Dass heute noch viele Gerichte sich mit Geschäftsräumen
behelfen müssen, die keinen Vergleich mit den Postgebäuden desselben
Ortes aushalten, ist schon im Interesse des Ansehens der Justiz gewiss
nicht erwünscht, aber eben auch z. Th. eine Folge der früher vielfach
über dasjenige Mass hinausgegangenen Bauthätigkeit der Postverwaltung,
 welches bei einer thatsächlich nur oder doch überwiegend durch
die unentgeltlichen Leistungen der Eisenbahnen, also vorzugsweise des
Preussischen Staates Ueberschüsse erzielenden Verwaltung wohl zu
wünschen gewesen wäre. Schon die Differenz zwischen dem Werth
jener Leistungen Preussens und dem Betrage, den es an Matrikularbeiträgen
 mehr entrichten müsste, wenn die Post jene Leistungen
bezahlt hätte und zu Tarifherabsetzungen, zu nicht unabweisbar
nöthigen Bauten u. s. w. immer nur geschritten wäre, wenn ihre wahrhaften
 Ueberschüsse oder doch die allgemeine Finanzlage des Reiches
dies hätten unbedenklich erscheinen lassen, würde vermuthlich ganz
arkleckliche Summen für die Bedürfnisse Preussens verfügbar gemacht
haben.