2004

Rückblick.

Einnahmen Deckung finden. Die Veranschlagung der Kosteneinnahmen
 nach dem neuen Gesetz wird aber durch die Wirklichkeit
dergestalt übertroffen, dass 1854 die Gesammteinnahmen mit 25'/, Mill.
auf fast 80 Proz. der Ausgaben veranschlagt wird. Auf dieser Höhe
hielt sich der Einnahmekoö#ffizient bis zum Hinzutreten der neuen
Landestheile nicht nur, sondern er gestaltete sich sogar vielfach noch
etwas, in den 60er Jahren sogar erheblich, bis zu 9 Proz., günstiger,
und selbst absolut war der zur Balanzirung des Justizetats erforderliche
 Zuschuss in der ersten Hälfte der 60er Jahre weit geringer als
in den 50er Jahren.

$ 211. Das Hinzutreten der Einnahmen und Ausgaben für die
Justizverwaltung in den neuen Landestheilen hatte indess auch hier
eine recht merkbare Verschlechterung: des Verhältnisses zwischen Einnahmen
 und Ausgaben zur Folge. Denn hier standen nach den Voranschlägen
 für 1868 einer Ausgabe von 5485365 M. nur Einnahmen
von 1669515 M., also in Höhe von nur reichlich 30 Proz. der Ausgabe
 gegenüber. Der Grund lag freilich. zum Theil darin, dass die
Beamten in den neuen Landestheilen zum grossen Theil auf den
Bezug von Gebühren und anderen Emolumenten angewiesen waren,
deren Betrag weder in Einnahme noch in Ausgabe erschien; das Wegbleiben
 derselben Summe auf der Einnahme- und der Ausgabeseite
beeinträchtigt aber das Verhältniss zwischen Einnahme und Ausgabe
zur Nachteil der schwächeren, hier also der Einnahmeseite. So stieg
der Zuschuss auf 21 Proz. der Ausgabe, sodass die Einnahme nur noch
79 Proz. der letzteren deckte gegen noch beinahe 86 Proz. 1867. Eine
abermalige ungünstige Verschiebung auf {4,7 Proz. erfuhr das Verhältniss
 der Einnahme zur Ausgabe, als 1870 die letztere durch Beseitigung
 der Portofreiheit um fast 2,8, im Ganzen um etwa 3,73 Mill.
stieg, und dann wiederum, auf 69,5 Proz., 1873 durch die Mehrausgaben
 infolge der Besoldungsaufbesserung. In derselben Richtung
wirkt 1875 namentlich die Einstellung der Wohnungsgeldzuschüsse,
sodass von einer Gesammtausgabe von fast 68,2 Mill. nur noch nicht
mehr ganz 62,6 Proz. in den eigenen Einnahmen Deckung fanden.
Bis 1877/78 hat sich das Verhältniss in Folge Wachsens der Einnahmen
 an Gerichtskosten, Strafen u. s. w. und dank einer niedrigeren
Dotirung des Extraordinariums bis auf ziemlich 65 Proz. gehoben.
Die Jahre 1878/79 und 1879/80 aber sind wegen der ganz ungewöhnlichen
 Höhe des Extraordinariums singulärer Natur.

$ 212. Ein Bild über die finanziellen Wirkungen der Justizreorganisation
 von 1879 ist nicht so einfach, wie es vielleicht ohne
näheres Zusehen aussieht. Mit einer Vergleichung des Justizetats vor
und nach der Reform ist es allein nicht gethan. Den Einnahmen für
1880/81 müssen znnächst die nun auf dem Etat der indirekten Steuern
erscheinenden Gerichtskosten mit 48,9 Mill., den Ausgaben die der