Rückblick, $$ 211—213.

2005

indirekten Steuerverwaltung für Einziehung der Gerichtskosten ete.
erwachsenden Ausgaben, wohl mindestens 1,3 Mill. hinzugesetzt werden.
Dazu kommen aber für die Zeit vor der Reform der auf Preussen
nach dem Massstabe der Matrikularbeiträge entfallende Antheil an den
Einnahmen und Ausgaben für das Reichs-Oberhandelsgericht, für die
Zeit nach der Reform derjenige an denen für das Reichsgericht. Die
Einnahmen dieser Art können wir füglich ihrer relativen Geringfügigkeit
 wegen ausser Acht lassen. Die dauernden Ausgaben aber
betrugen nach den Reichsetats 1878/79 für das Reichs-Oberhandelsgericht
 391000, 1880/81 für das Reichsgericht 1242000 M.; hiervon
kämen auf Preussen ca. %, also von der Differenz zwischen
1242000 M. und 391000 M. ca. 510000 M. Nach dieser Berechnung
würde sich für 180/81 eine Sollausgabe im Ordinarium für die Justizverwaltung
 ergeben von 73,347 + 1,8 + 0,51 = 75,157 Mill, eine Einnahme
 von 5,0 + 48,9 = 53,9 Mill. gegen beziehentlich 69,456 und
48,115 Mill. 1878/79. Dabei ist indess auch zu berücksichtigen, dass
die Einnahmesteigerung keineswegs nur eine Folge der neuen Organisation
 war, Die Neuorganisation hatte andererseits somit nichts weniger
als eine Verminderung der Ausgaben im Gefolge. Selbst die auf dem
Etat der Justizverwaltung verbliebenen Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse
 — ohne die Wartegelder ete. — beliefen sich trotz der
Verminderung des Beamtenpersonals 1880/81 noch auf 39,957 Mill.
gegen 40,918 Mill. 1878/79. Rechnet man zu jenen 39,957 Mill. den
Besoldungsmehrbedarf für die indirekte Steuerverwaltung mit rd. 1,26
und die Wartegegelder u. s. w. mit 3,35 Mill., so ergiebt sich schon
bei den Besoldungen gegen 1878,79 ein Mehr von mehr als 4'/, Mill.
Wenn man mit der geringen Differenz zwischen 40,917 und 39,957 Mill.
die Verminderung des etatsmässigen Beamtenpersonals um — ausschliesslich
 der Gerichtsvollzieher — etwa 3000 Köpfe zusammenhält,
so erkennt man, in welchem Masse mit der Neuorganisation eine
Besserstellung der Beamten verbunden war.
$ 213. Nachdem die Gerichtskosten u. s. w. einerseits, die Ausgaben
 für die Kassenverwaltung andererseits 1885/86 wieder auf den
Justizetat zurückgekehrt waren, finden wir in der Anl. CXVII im
Ordinarium eine Solleinnahme von 50,47, eine Ausgabe von 85,66 und
im Extraordinarium eine solche von 1,65 Mill. Gegen das Jahr 1878/79
bedeutet das bei der Einnahme eine Steigerung um noch nicht 5, bei
den dauernden Ausgaben aber um mehr als 28 Proz.! Deckung finden
aber in den Einnahmen von der Summe der dauernden und einmaligen
Ausgaben nur noch 57,8 Proz. Die auch nach der Reorganisation in
dieser Beziehung eingetretene Verschlechterung entsprang einerseits
der Beeinträchtigung der Einnahmen durch die Novelle zum Gerichtskostenges.
 v. 29. Juni 1881, andererseits auf der Ausgabeseite vornehmlich
 der Vermehrung der etatsmässigen Beamten, der Erhöhung
der Fonds für Hülfsarbeiter und zur Entschädigung der Gerichtsvoll-Schwarz
 u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, II, 127