Rückblick, $ 215.

2009

gebühren von der Einnahme, die Staatsnebenfonds mit 211000 und
den den Gefangenen zufliessenden Theil an ihrem Arbeitsverdienst
mit rd. 808000 M. von der Einnahme und Ausgabe ab, so ergiebt
sich, dass in jener nur 62,8 Prozent von dieser Deckung finden. Vor
der wesentlichen Besserung des Verhältnisses der Einnahme zur Ausgabe
 seit Anfang der 90er Jahre bleibt also herzlich wenig ühbrig.
Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass in das letzte Jahrzehnt des
vorigen Jahrhunderts eine Zeit höchster wirthschaftlicher Blüthe fällt.
Wirthschaftlich rückläufige Zeiten aber machen sich auch in der
Justizverwaltung in einem Sinken oder Stagniren der Einnahmen
fühlbar, da die Gerichte dann entweder überhaupt weniger Geschäfte
oder doch weniger über grosse Objekte, namentlich auf dem Gebiet
der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben. Von den Ausgaben aber lassen
sich namentlich die Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse dann
nicht so schnell vermindern. Berücksichtigt man diese Umstände, so
wird man den in wirthschaftlich günstigen Zeiten erreichten Deeckungskoöffizienten
 nicht als einen übermässig hohen bezeichnen können.
Sieht man aber vollends von der durch die formale Einrichtung
des Etats gebotenen Gestaltung der Rechnung ab, und sucht man zu
ermitteln, in welchem Masse die wirklichen Kosten der Rechtspflege
in den aus ihr erwachsenden Einnahmen Deckung finden, so ergiebt
sich nach dem vorerwähnten Immediatbericht für den Stand am Ende
des Jahres 1900 Folgendes: Von den Einnahmen sind 11'/, Mill. mit
den Gerichtskosten erhobener, sachlich der indirekten Steuerverwaltung
zustehender Stempelabgaben abzusetzen. Dagegen sind den Ausgaben
ausser den schon erwähnten 5,9 Mill. Portoaversum 9,8 Mill. Pensionen
und Reliktengelder für Justizbeamte vom Etat des Finanz-Ministeriums
und die Nettoausgaben für die auf dem Etat der inneren Verwaltung
stehenden Strafanstalten mit 7,4 Mill. M. zuzusetzen. Stellt man sodann
 den Baubedarf nach dreijährigem Durchschnitt ein, so erhält man
eine Ausgabe für die Rechtspflege von 145174987 M., der eine Einnahme
 von 68802319 M. gegenübersteht. Letztere deckt also nur
47,4 vom Hundert der Aufwendungen, während 52,6 Proz. oder
76372668 M. aus allgemeinen Staatsfonds zugeschossen werden müssen.
Rechnet man zu den Ausgaben auch noch den auf Preussen nach
dem Bevölkerungsmassstab entfallenden Antheil an den Kosten der
Reichsjustizverwaltung, so erhöht sich die Zuschusssumme um rund
900 000 M., und der Prozentsatz der durch eigene Ausgaben gedeckten
Ausgaben fällt auf etwa 47.
Gewiss wird man nicht verlangen dürfen, dass die Justizverwaltung
sich auch nur annähernd finanziell selbst erhalte. Aber andererseits
würde man, wenn man bedenkt, in welchem Masse die Gerichte im
Privatinteresse Einzelner und durch die Verfehlungen KEinzelner in
Anspruch genommen werden, in welchem Masse ihre Geschäfte lediglich
 dureh die wirthschaftliche Entwicklung einzelner Erwerbskreise