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        <title>Die Zuschussverwaltungen</title>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Strutz</surname>
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        </author>
        <author>
          <persName>
            <forname>Otto</forname>
            <surname>Schwarz</surname>
          </persName>
        </author>
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            <idno>1917620667</idno>
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        <pb n="4" />
        Der Staatshaushalt

die Finanzen Preussens.

Unter Benutzung amtlicher Quellen

bearbeitet von

O. Schwarz, und Dr. jur. G. Strutz,
Geheimer Ober-Finanzrath Geheimer Ober-Finanzrath
a, vortragender Rath im Finanzministerium. u. vortragender Rath im Finanzministerium

Band IL.

Die Zuschussverwaltungen.

Berlin, 1904,
J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung,
G. m. b. H.
        <pb n="5" />
        Der Staatshaushalt“. „A
die Finanzen Preusseis“

LS

Band IL.

Die Zuschussverwaltungen.

Lieferung 9. Are

VIIL Buch: Finanz-Ministerium. 1IX.Buch: Justizverwaltung.

Yon

Dr. jur. 6. Strutz,
Jeheimer Ober-Finanzrath und vortragender Rath im Finanzministerium,

Berlin, 1904.
J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung,
G. m. b.H.
        <pb n="6" />
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danach

Vorwort.

Selbst in dem Etat eines Staates wie Preussen, in dem die Ueberschüsse
 abwerfenden Betriebsverwaltungen eine ungleich grössere Rolle
spielen als in anderen Staaten, nehmen naturgemäss die Zuschussverwaltungen
 einen breitern Raum ein, wie die Ueberschussverwaltungen.
 Die Darstellung der letzteren konnte daher in diesem Werke
erheblich früher vollendet werden als die der ersteren, und es blieb
mir dadurch die Möglichkeit, dem Wunsche des Herrn Geheimrath
Schwarz und der Verlagsbuchhandlung entsprechend noch die Bearbeitung
 der vorliegenden Lieferung des II. Bandes zu übernehmen.

Wenn in dieser Lieferung das Finanz-Ministerium und die Justizverwaltung
 behandelt sind, so mag diese Zusammenstellung vielleicht
auf den ersten Blick überraschen: mancher würde vielleicht eher das
Finanz-Ministerium und das Ministerium des Innern in einer Lieferung
zusammengefasst zu finden erwarten. Indess einmal glaubte ich
Herrn Geheimrath Schwarz, der die grosse Mehrzahl der Bücher des
1I. Bandes bearbeitet hat, die Wahl überlassen zu müssen, welche
Bücher er seiner Feder vorbehalten wollte. Sodann sprachen auch
sachliche Erwägungen für die gewählte Anordnung. Nach der Art
der Ausgaben, die im Etat des Finanz-Ministeriums erscheinen, war
in der Behandlung dieses Etats der gegebene Ort für eine — natürlich
nur summarische — Darstellung der Organisation der allgemeinen
Verwaltung und der allgemeinen Beamtenverhältnisse. Es erschien
daher wohl am Platze, in derselben Lieferung auch die Organisation

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3
        <pb n="7" />
        VI

Vorwort,

des andern Hauptzweiges der vollziehenden Gewalt, der Justizverwaltung
und die von den allgemeinen Beamtenverhältnissen in vielen Beziehungen
 abweichenden Verhältnisse der richterlichen Beamten zur
Darstellung zu bringen, wofür natürlich der gegebene Platz die Justizverwaltung
 war.

Schmerzlicher noch als bei Bearbeitung früherer Lieferungen habe
ich es bei dieser empfunden, dass der Umfang, den unser Werk
ohnehin nothgedrungen, sollte es seiner Aufgabe gerecht werden, eine
Art Kommentar zum Staatshaushaltsetat zu bilden, angenommen hat,
und die von dem Verlage betonte Nothwendigkeit, das Manuskript
bis zum 1. Oktober v.J. abzuschliessen, mich genöthigt hat, vielfach
prinzipielle Erörterungen, zu denen reichliche Anregung geboten war,
zu unterdrücken und mich im Wesentlichen auf die Angabe der Thatsachen
 zu beschränken. Indess haben wir es ja von vornherein als
die vornehmlichste Aufgabe unserer Arbeit betrachtet, nicht sowohl
subjektive Kritik zu üben, als vielmehr die objektive Entwicklung und
Gestaltung des Staatshaushalts und der Finanzen Preussens zur Darstellung
 zu bringen, und diese Selbstbeschränkung hat ja auch bisher
die Zustimmung der Kritik gefunden.
Ich übergebe daher diese Lieferung der Oeffentlichkeit mit dem
Wunsche, dass sie eine gleich günstige Aufnahme finden möge, wie
ihre Vorgängerinnen. Sie stellt den Abschluss einer fünfjährigen,
neben unsern, in der ganzen Zeit nieht verminderten Amtsobliegenheiten
 nur mit Anspannung aller Kräfte bewältigten Arbeit dar.

Ein Bedürfniss ist es mir, an dieser Stelle meinen Dank auszusprechen
 Sr. Exeellenz dem Herrn Finanzminister Freiherrn v. Rheinbaben
 für das Interesse, das er an unserer Arbeit genommen sowie
Sr. Exeellenz dem Herrn Justizminister Dr. Sehönstedt für die Geneigtheit,
 mit der er Anordnungen traf, die mir jederzeit bereitwillige Auskunft
 im Justizministerium sicherten, und ebenso den Herren zu
danken, deren Dienste ich wiederholt in Anspruch nehmen musste,
insbesondere den Herren Wirkl. (jeh. Oberfinanzrath Belian, Geh, Oberjustizrat
 Fritze, Geh. Rechnungsrat Müller, Vorsteher der Geheimen
        <pb n="8" />
        Vorwort.

VII

Kalkulatur im Justizministerium, Rechnungsrath Kurzinna und Rechnungsrath
 Hendrich im Finanzministerium. Nicht mindern Dank
schulde ich den Bureaudirektoren des Abgeordnetenhauses und des
Herrenhauses, den Herren Rechnungsrath Plate und Reissig und dem
Bibliothekar des Abgeordnetenhauses, Herrn Professor Dr. Wolfstieg,
die mir die Bearbeitung auch dieser Lieferung durch Zuverfügungstellung
 älterer Etats und der Literatur erleichtert haben.

Berlin, im Januar 1904.

Dr. Strutz.
        <pb n="9" />
        Inhaltsverzeichniss.

Achtes Buch.

Finanz - Ministerium.

Vorbemerkungen. $81—2 . ...

Seite

1543—1545

{. Hauptabschnitt.

Die Organisation des Finanz- Ministeriums und der allgemeinen
 Landesverwaltung. $$3—22 . . ...
[. Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation bis zur jüngsten Reform
der allgemeinen Landesverwaltung, $$ 3—13 . . .
Die Verwaltungsorganisation vor den Stein - Hardenbergischen
 Reformen. $$ 3—5B . . 0.0000 0
Die Stein-Hardenbergischen Reformen. $$ 6—10 . .
Die weitere Entwicklung bis zu der allgemeinen Verwaltungsreform
 in den 70er und 80 er Jahren des 19. Jahrhunderts.
 $$ 11—13 . . . . ..

I. Abschnitt.

Die Verwaltungsorganisation seit Erlass der Kreisordnung
 v, 13, Dezember 1872, 88 14—22, . ..

II. Hauptabschnitt.
Die unmittelbaren Staatsbeamten, insbesondere diejenigen
des Finanz- Ministeriums und der allgemeinen Landesverwaltung,
 $$23—48 ......
IL Abschnitt. Gattungen, Vorbildung, Anstellung und Disciplin der
Beamten, $$ 23—31 . . . ..
I. Kapitel. Gattungen, Titel und Rang der Beamten. $$ 23—24
“L Vorbildung und Anstellung der Beamten, $$ 25—28
UL » Pflichten und Disciplin der Beamten. $$ 29—31. .
Mm. Abschnitt. Die Dienstbezüge der aktiven Beamten, $$ 32—41 .
I. Kapitel Die fortlaufenden Bezüge, $$ 32—89 . .... .
a Die nicht periodischen Bezüge. $$ 40—41 . . . .

1546—1570

1546 —1559

1546 —1549
1549—1555

1555—1559

1559—1570

1571— 1618

1571—1586
1571-—1576
1577—1582
1582—1586
1586—1607
1586—1602
1602— 1607
        <pb n="10" />
        Inhaltsverzeichniss,

[X

IL. Abschnitt.

Fürsorge des Staates für seine Beamten nach deren
Dienstaustritt, &amp;amp;$$ 42-—48 . . .
i. Kapitel. Ruhegehalt, $$ 42—43 . . .
ML. - Reliktenversorgung. $$ 4—47 . 0.000004 HN
LI. 55 Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen, $ 45

Seite
1608—1618
1608 —1611
1611—1617
1617—1618

1IL, Hauptabschnitt.
Die Ausgaben und Einnahmen auf dem Etat des Finanz:
Ministeriums. $$ 49—105 .. 0...
I Abschnitt. Dauernde Ausgaben für das Ministerium, 5$ 49 —55
Dauernde Ausgaben für die Provinzialbehörden der
allgemeinen Landesverwaltung. $$ 56—69 . .
I. Kapitel. Persönliche Ausgaben. $$ 56—66 . . . . + +
A. Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse. $$ 56-——62 .
B. Andere persönliche Ausgaben, SS 63—66 . . .
1. Kapitel. Sächliche und sonstige Ausgaben. $$ 67—68 . . . -
Rückblick auf die Ausgaben für die allgemeine Verwaltung.
 $69 . 0... 1651
Dauernde Ausgaben für die Rentenbanken, 8$ 70—73 1651—1657
Die Ausgaben und Einnahmen der Verwaltung des
Thiergartens bei Berlin, $$ 74—77 . . 0.0.0400
Die Ausgaben für die Thiergartenverwaltung. $$ 74—76
Die Einnahmen aus der Verwaltung des Thiergartens, $ 77.

1658-—1665
1658—1661
1661 — 1663

%

V. Abschnitt.

Ausgaben für inaktive Beamte und andere ehemals
im Staatsdienst beschäftigte Personen sowie für deren
Hinterbliebene unter Berücksichtigung der gegenäüberstehenden
 Einnahmen, $$78—90. . . +. 0.04
Wartegelder und Dispositionsgehälter, $$ 79—80 ..
Pensionsfonds und solche Unterstützungsfonds, welche ganz
‚der theilweise für ehemalige Beamte oder doch im Staatslienst
 beschäftigte Personen bestimmt sind. $S 81—86
Ausgaben und Einnahmen aus Anlass der Reliktenfürsorge.
 $8$ 87—90 . . .

1663— 1682
1664 — 1666

I. Kapitel.
IT.

1667— 1675

UL.

1676-—1682

VI. Abschnitt.

Sonstige dauernde Ausgaben und Einnahmen auf dem
Etat des Finanz-Ministeriums, $$ 91—104, . . . 1683—1708
Dauernde Ausgaben, 8$ 91—98 . . 0.0.0004 4 1683—1694
Verschiedene Einnahmen, $8 99—104 . 1694 —1708

{. Kapitel.
1. Pr

YILI. Abschnitt.

Die einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben des
Finanz-Ministeriums, $ 105 . „x %&amp;amp; Ö

1703— 1707

Anhang.

Die Ausgaben und Einnahmen der Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte,
 des Diseiplinarhofes und des Gerichtshofes zur
Entscheidung der Kompetenzkonflikte, $$ 106—111 .

1708—1716
        <pb n="11" />
        Inhaltsverzeichniss,

Neuntes Buch.

Die Justizverwaltung

(. Hauptabschnitt.

Seite
Die Organisation der Justizverwaltung, $8 158... 1719—1808
I Abschnitt, Die Organisation im absoluten Staat. $$ 1—13 . . 1719—1789
I. Kapitel. Bis zum Zusammenbruch des Staates (1806/1807). $$ 1—10 1720 --1780
Vom Zusammenbruch des Staates bis zum konstitutionellen
 Staat. 88 11—13

[I. Abschnitt.

1731—17389

Die Preussische Justizerganisation im konstitutionellen
Staat bis zur Reichs-Justizreform. $$ 14-22 .
Bis zur Erweiterung des Staatsgebiets im Jahre 1866,
SS 14-17 5 Bor m @
Die Gerichtsverfassung in den im Jahre 1866 erworbenen
Landestheilen. $$ 18—20 .°. 2.0.0.0 + 1749—1758
Die weitere Entwicklung bis zur Reichs-Justizreform.
$$ 21—22 , 0.0.

I. Kavitel.

1739— 1756

1739—1749

Il. Abschnitt.

Die Preussische Justizorganisation seit der Reichs-Justizreform.
 $$ 23—49
Einleitung. 828 ,
I. Kapitel. Die Gerichtsverfassung, $$ 24—30 . .
I. Das gerichtliche Verfahren. $$ 31—49
Civilprozess, $8$ 31—88 . . ..
Strafprozess, $8 39—46. . . .
Freiwillige Gerichtsbarkeit. &amp;amp;&amp;amp; 47-__49

1754-— 1756

1756—1794
1756 — 1758
1758—1767
1767—1794
1767—1779
1779— 1791
“791— 1794

[V. Abschnitt.

Die Rechtsgarantien für die Unabhängigkeit der Richler,
 insbesondere in Ansehung der Besoldung. $850—53 1794—1808

II. Hauptabschnitt.
Die Einnahmen der Justizverwaltung. 88 5468 . 1804 — 1847
1. Abschnitt, Kosten und Geldstrafen, $$ 54—59 1804—1829
I. Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten, $8$ 54—57 . ; 1804—1825
IL Die Gerichtskosten und mit ihnen etatisirten Einnahmen
im Etat. $S 58—59 , . 1825-—1829
{L Abschnitt. Die übrigen Einnahmen der Justizverwaltung. $$ 60-68 1880-1847
:- Kapitel. Emolumente der Beamten. $$ 60—61 . 1830—1833
Jurisdiktionsbeiträge. $62 0.0. 1833 —1835
Einnahmen aus der Beschäftigung der Gefangenen.
8$ 68—65 . 0.000 . #8 wm |
Einnahmen aus besonderen Fonds. $ 66.0.0000.
Einnahmen für die Justizoffizianten- Wittwenkasse. S 67
Sonstige Einnahmen, S68, .

1835—1840
1840-—1844
1844 — 1846
1846 — 1847
        <pb n="12" />
        [nhaltsverzeichniss.

X

11T, Hauptabschnitt.
Die Ausgaben der Justizverwaltung. $$ 69—209
L Abschnitt, Dauernde Ausgaben für Ministerium und Justizprüfungskommission,
 $$ 69—78 . . 0. 0.0.0000 4 44 1848—1855
[. Kapitel. Das Justizministerium. $$ 69—72 . .... + + + + 1848—1858
» Justizprüfungskommission. $ 78 . . 1854—1855
UL. Abschnitt. Die dauernden Ausgaben für die Behörden der Gerichtsbarkeit
 (Gerichte, Staatsanwaltschaft, Verwaltung
 der Justizgefängnisse). $$ 74—187 . . .
Zahl und Dotation der etatsmässigen Beamtentellen.
 $$ 74—98 202.000
Die etatsmässigen Beamtenstellen für die Gerichte und
Staatsanwaltschaften. $$ 74—79a1) 0.040004
Dotationen der etatsmässigen Beamtenstellen bei den
Gerichten und Staatsanwaltschaften. $$ 80—87 : .
Die etatsmässigen Gefängnissbeamten u. ihre Besoldung,
auch Grundzüge der Verwaltungsordnung der Justizzefängnisse.
 $$ 883—98 . . . . . «#
Yie Ausgaben für die Gerichte und Gefängnisse
m Staatshaushaltsotat. $$ 94—187 . . . +.
Vorbemerkung. $94, . . ; = x = BE
Ybertribunal, Rheinischer Revisions- und Kassationshof,
Yber-Appellationsgericht, $8$ 95—97 . . 0. + + +
Die Gerichte zweiter Instanz bis 1. Oktober 1879. $$98— 109
im Geltungsbereich der Verordnungen vom 2. Januar
{849 und 26. Juni 1867. $$ 98—100 . 2. 0.0.00 + +
Im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes. $ 101—108
[{n der Provinz Hannover. $$ 104—106 . . + - +
In Frankfurt a. M, $$ 107—109 . . 0.0.0000
Die Gerichte erster Instanz bis 1. Oktober 1879. $$ 110
bis 127 2000000004000
{m Geltungsbereiche der Verordnungen vom 2. Januar
1849 und 26. Juni 1867. $$ 110—119 . 0.0. 0+ +
Rheinische Friedens- und Handelsgerichte. $$ 120—121
Amtsgerichte in Hannover. $$ 122—124 . . . + -
Gerichtsbehörden erster Instanz in Frankfurt a. M. $ 125
bis 127 000000000000
Anhang zu Kapitel IX und III. Die sog. „Kriminalkosten“. &amp;amp; 128 . . .
IV. Kapitel. Die Oberlandesgerichte seit 1879. SS 129—146 . .
A. Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse. $$ 129—135
B. Andere persönliche Ausgaben. $$ 136—144 .
C. Sächliche Ausgaben, $ 145 .
Ergebniss. $ 146. . .
V. Kapitel. Die Land- und Amtsgerichte seit 1879. $8$ 147—174 .
A. Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse. $8 147—158
B. Andere persönliche Ausgaben. 88 159—171 =. 0
C. Sächliche Ausgaben. $$ 172—178 . . + 0.004
Rückblick auf die Ausgaben für die Land- und Amtsgerichte.
 8 174 . + -
ıy Siehe Berichtigungen.

1855— 1978

1855—- 1904

1855— 1872

1872 — 1886

1887— 1904

1904-1978
1904 — 1906

1906 —1908
1908 - 1917

1908—1912
1912—1915
1915—1917
1917

1918— 193838

1918—1927
1927—1929
1929— 19392

1932—19353
1933—1985
‚935—1945
;935—1939
(939—1944
1944 —1945
1945
1946—1968
1946—1953
1953—1964
1964— 1966

1967— 1968
        <pb n="13" />
        Inhaltsverzeichniss,

VI. Kapitel. Besondere Gefängnisse. $$ 175—187
A. Bis 1884/85. $$ 175—178 .
B. Seit 1885/86. $$ 179—186 . . . 0... .
Gesammtbetrag der Ausgaben für die besonderen Gefängnisse.
 $ 187. . .

II. Abschnitt.
I. Kapitel.

Gemeinsame Fonds, $$ 188—205 . . .
Ausgaben für auf Wartegeld gesetzte Beamte, Wartegelder,
Dispositionsgehälter etc. $$ 188—191 . .. :
Bare Auslagen in Civil- und Strafsachen sowie Transportkosten.
 $$ 192—194 2.0000
Postporto- und ähnliche Ausgaben. $ 1953 . . 0...
Jnterhaltung der Justizgebäude. S 196 . .
Sonstige Ausgaben. $ 197—205 . . . 2
Ausgaben an die Justizoffizianten - Wittwenkasse. $ 206
Die einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben der
Justizverwaltung, $8 207—209 .

[V, Abschnitt.

Rückblick. 88 210—216 .

Seite
968—1978
‚968S—1971
1971— 1977

1977-— 1978
1978—1996

1978 — 1982

1982—1984
1984 — 1985
1986—1987
1987 — 1996
1996

1996—- 2002

2003—9011

Anlayen,

Berichtigungen.
Es ist zu lesen: auf 8. 1590 Z. 19 und im Kopf von 8. 1851 statt „S 34% „8 34a,
# wm m » SS. 1868 Z.7 und im Kopf von S. 1869 und 1871 statt „S 79% „8 79a“
2 3% #8 m » 8. 1836 Z.5 sind die Worte „Strafe der“ zu streichen.
        <pb n="14" />
        Achtes Buch.

Finanz-Ministerium.

Schwarz u Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. Al.
        <pb n="15" />
        Vorbemerkungen.

$ 1. Ein „Etat des Finanz-Ministeriums“ mit dem heutigen
Inhalt und in der heutigen Gestalt ist erst ziemlich neuen Datums.
Anfänglich erschienen unter dieser Bezeichnung nur Ausgaben, aber auch
nicht nur diejenigen des heutigen Etats des Finanz-Ministeriums, sondern
auch solche, die nach der jetzigen Etatseintheilung auf den der „Allgemeinen
 Finanzverwaltung“ gehören. Die gegenüberstehenden Einnahmen
 aber standen auf einem besonderen, dem Etat von den Einnahmen
 der allgemeinen Kassenverwaltung.
Das Ober-Rechnungskammer-Gesetz v. 27. März 1872 bedingte
 für 1873 eine vollständige Umgestaltung des ganzen KEitatsschemas.
 Der 8 19 dieses Gesetzes enthielt die Anordnung, dass in
die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Spezialetats bei den
Besoldungsfonds die Stellenzahl und die Gehaltssätze aufzunehmen
sind. Demgemäss wurden die detaillirten Pläne über die Verwendung
der Besoldungsfonds, welche bis dahin nur in besonderen Beilagen zu
den Etats enthalten waren, überall in die Etats selbst eingefügt. Ferner
bestimmte der allegirte $ 19, dass Etatsüberschreitungen im Sinne des
Art. 104 der Verfassungsurkunde alle Mehrausgaben sind, welche gegen
die einzelnen Kapitel und Titel des Staatshaushaltsetats oder gegen
die von der Landesvertretung genehmigten Titel der Spezialetats stattgefunden
 haben, und dass unter dem Titel eines Spezialetats im Sinne
dieses Gesetzes jede Position zu verstehen ist, welche einer selbständigen
 Beschlussfassung der Landesvertretung unterlegen hat und als
Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist. Im
Sinne dieser Bestimmung wurden nunmehr alle Summen, welche nach
ihrem Verwendungszweck für sich abgeschlossene, besondere Fonds
bilden, als besondere Titel in Ansatz gebracht. Demnach führen erst
seitdem alle zum Gegenstand der Bewilligung im Einzelnen zu machenden
 Positionen die Bezeichnung „Fitel“, und die einzelnen "Titel sind
sämmtlich in den Etats selbst aufgeführt, während bis dahin für viele
in den Etats nur summarisch aufgeführte Fonds die Detailansätze in
besonderen Beilagen enthalten waren. Die Beilagen dieser Art kamen
daher nun in Wegfall, und die jetzt nach den einzelnen Kitats ange-98*
        <pb n="16" />
        1544

Vorbemerkungen.

fügten Beilagen haben lediglich die Bedeutung von zur Motivirung und
Erläuterung der Etatsansätze dienenden Mittheilungen.
Gleichzeitig wurden auch die besonderen Etats für die Hohenzollernschen Lande und
das Jadegebiet beseitigt,
Mit den durch das Gesetz gebotenen Aenderungen des Etats
wurden andere auf eine übersichtlichere und einfachere Gestaltung abzielende
 verbunden. Dabei verschwand der „Etat des Finanz-Ministeriums“
 als solcher und wurde ersetzt durch denjenigen der allgemeinen
 Finanzverwaltung, der nun auch die Einnahmen der allgemeinen
 Kassenverwaltung enthielt. Er entsprach daher inhaltlich
den heutigen Etats der allgemeinen Finanzverwaltung und des Finanzministeriums.
 Erst im Jahre 1880/81 wurde aus diesem der
heutige Etat des Finanzministeriums ausgesondert. In der
Darstellung dieses Buches werden nun aus der Zeit vor 1880/81 nur
diejenigen Kinnahmen und Ausgaben des Etats des Finanz-Ministeriums
vor 1873, dagegen auch diejenigen Einnahmen und Ausgaben des
Etats der allgemeinen Finanzverwaltung von 1873—1879/80 berücksichtigt
 werden, die nach der heutigen Eintheilung auf den Etat des
Finanz-Ministeriums gehören. Die übrigen finden bei der „Allgemeinen
Finanzverwaltung“ Erwähnung.

$ 2. Aus dem I. Bande dieses Werkes hat der Leser ersehen,
dass die sämmtlichen Ueberschussverwaltungen Preussens nicht auf
dem Etat desjenigen Ministeriums, von dem sie ressortiren, erscheinen,
sondern für sie eigene Etats gebildet sind. Auf dem Etat des Finanz-Ministeriums
 finden wir daher auch weder die direkten und indirekten
Steuern, noch die Einnahmen und Ausgaben der Lotterieverwaltung,
der Münzverwaltung und der Seehandlung. Noch erheblicher sind die
Einnahmen, deren Dienst vom Finanzminister ressortirt, die aber auf
dem Etat der allgemeinen Finanzverwaltung erscheinen. Alles, was
an Einnahmen beim Finanzministerium etatisirt wird, sind diejenigen
der Wittwen- und Waisenverpflegungsanstalten, Miethseinnahmen aus
fiskalischen Dienstgebäuden u. dergl., aussergerichtliche Geld- und Ordnungsstrafen,
 erstattete Kosten aus den Verwaltungsstreitverfahren, Verwaltungskosten-Beiträge,
 herrenlose Verlassenschaften und die Einnahmen
 der Berliner Thiergartenverwaltung, Alles in Allem (1908)
noch nicht 2.005 Mill. M.
Andererseits freilich finden wir auch die (1903) ca. 705 Millionen
Ausgaben der allgemeinen Finanz- und der Staatsschuldenverwaltung
auf den besonderen Etats dieser Verwaltungen. Indess ist dafür der
Etat des Finanz-Ministeriums mit Ausgaben belastet, die nach ihrem
Charakter nur zum kleinsten Teile seinem Ressort zur Last fallen.
Denn einige 60 Proz. seines Ausgabe-Ordinariums entfallen auf Wartegelder,
 Pensionen und Unterstützungen der Civilbeamten aller
Ressorts, ungefähr 8 Proz. auf das ebenfalls für alle Ressorts zu
        <pb n="17" />
        Vorbemerkungen. $ 2. 1545

leistende Portoaversum. Sodann finden sich hier, und nicht, wie man
vermuthen sollte, auf dem Etat des Ministeriums des Innern die Ausgaben
 für die Provinzial- und Bezirksbehörden der allgemeinen Landesverwaltung,
 während diejenigen für die Kreisbehörden derselben, wie
»ben dargestellt, auf dem letztgedachten stehen. Hierauf entfallen
weitere rd. 18 Proz. des Ordinariums. So ist gerade im Etat des
Finanz-Ministeriums das Verhältniss der Einnahmen zu den Ausgaben
ungünstiger als in denen aller anderen Ministerien mit Ausnahme der
'm preussischen Etat finanziell nicht ins Gewicht fallenden der auswärtigen
 Angelegenheiten und des Krieges: 1903 standen 114'/, Müll.
lauernden Ausgaben nur 2 Millionen Einnahmen gegenüber, während,
wenn die Einnahmen und Ausgaben der Steuerverwaltung, der Lotterie,
Seehandlung, Münz-, Staatsschulden- und allgemeinen Finanzverwaltung
 hier erschienen, sich das Verhältniss wie rd. 942 zu 774
Millionen und, wenn ihm die Ausgaben für die Beamten anderer
Ressorts u. s. w. abgenommen würden. noch günstiger auf der Kinnahmeseite
 stellen würde.
Dieser Inhalt des Etats des Finanz-Ministeriums veranlasst uns,
zumal von den relativ geringfügigen Einnahmen mehr als '/, korrespondirenden
 Ausgaben gegenübersteht und daher zweckmässig im
Zusammenhange mit diesen besprochen wird, von der in anderen
Büchern dieses Werkes beobachteten Anordnung abzuweichen und uns
den Ausgaben vor den Einnahmen zuzuwenden.
Sodann aber scheint uns mit Rücksicht darauf, dass auf dem Etat
des Finanz-Ministeriums die Ausgaben für die meisten Behörden der
allgemeinen Landesverwaltung und für die Warte- und Ruhegehälter
sowie die Reliktenversorgung der Beamten aller Ressorts stehen, hier
der geeignete Platz, für einen Abriss nicht nur der Organisation und
Zuständigkeit des Finanz-Ministeriums, sondern auch der Organisation
der allgemeinen Landesverwaltung und für eine Skizze der allgemeinen
Rechtsverhältnisse der Beamten zu sein.
Das vorliegende Buch wird also 3 Hauptabschnitte umfassen,
nämlich:

I. Die Organisation des Finanz-Ministeriums und der allgemeinen
 Landesverwaltung.
{l. Allgemeine Beamtenverhältnisse,
Il. Die Ausgaben und Einnahmen auf dem Etat des Finanz-Ministeriums.
        <pb n="18" />
        I. Hauptabschnitt.

Die Organisation des Finanz-Ministeriums
und der allgemeinen Landesverwaltung. *

I. Abschnitt.

Die Verwaltungsorganisation bis zur jüngsten Reform
J
der allgemeinen Landesverwaltung,
I. Kapitel,

Die Verwaltungsorganisation
vor den Stein-Hardenbergischen Reformen.

$ 3. Die Ausbildung eines landesherrlichen Behördenorganismus
hängt aufs Engste zusammen mit der im VIII. Buche des I. Bandes
($$ 4—10) skizzirten Entwickelung des Steuerwesens. So lange die
Stände die Verwaltung der Steuern in den Händen hatten, war für
landesherrliche Civilbehörden in den Provinzen kein Raum.
In den Zeiten der Blüthe ständischer Herrschaft waren auch des
Landesherrn unmittelbare Berather nur die Vertreter dieser Stände.
Hier aber, in der Centralinstanz, gelang im Brandenburgischen Staate
die erste Reform, die Ersetzung des ständischen Beirathes durch ein
Kollegium kKurfürstlicher Beamter, den Geheimen Rath, im
Jahre 1604.
Ursprünglich lediglich ein Beirath des Kurfürsten, der an dessen
Votum nicht im mindesten gebunden war, entwickelte sich der Geheime
 Rath oder Geheime Staatsrath alsbald mehr und mehr zu einer
beschliessenden, alle Ressorts umfassenden, obersten Verwaltungsbehörde.
 Daneben fungirte er aber als höchster Gerichtshof, bis im
Jahre 1658 diese Obliegenheit dem Geheimen Justizrath übertragen
wurde. Schon einige Jahre vorher war ihm die Domänenverwaltung
abgenommen und die Militärverwaltung in die Hände des „General-Kriegskommissariats“
 gelegt worden (vergl. &amp;amp; 40 des I. Buches des

‘) Wergl. die Darstellungen in den verschiedenen Hand- und Lehrbüchern des Staatsund
 Verwaltungsrechts, ferner Frhr. v. Stengel „Organisation der Preussischen Verwaltung“,
Bornhak „Geschichte des Preussischen Verwaltungsrechts‘“, desselben „Preussische Staatsınd
 Rechtsgeschichte“ u, a. m,
        <pb n="19" />
        I Abschn. I. Kap. Organisation vor den Stein-Hardenbergischen Reformen, 88 3, 4 1547

[. Bandes). Andererseits erfuhr die ursprünglich auf die Mark beschränkte
 territoriale Zuständigkeit des Geheimen Raths seit dem Grossen
Kurfürsten eine Ausdehnung auf die übrigen Landestheile.
Die Zunahme der Geschäfte erforderte die Bildung besonderer
Departements, deren die Geheimraths-Ordnung vom 4. Dez. 1651 19
aufzählt, deren Zuständigkeit theils nach Territorien, theils nach
Materien abgegrenzt war. Den Vorsitz im Geheimen Rath behielt
sich der Kurfürst selbst vor; doch wurde zu seinem Stellvertreter ein
„Oberpräsident“ bestellt, dem zeitweise wiederum ein „Präsident“ als
Stellvertreter beigegeben wurde. Die Mitglieder wurden seit der Abtrennung
 der obersten Domänenbehörde und des Geheimen Justizraths
zur Unterscheidung von den den Titel Geheime Räthe beibehaltenden
Mitgliedern dieser Behörden als „Wirklicehe Geheime Räthe“ bezeichnet.

Die Departementseintheilung von 1651 hatte noch dem Geheimen
Rath den Charakter einer einheitlichen Behörde gewahrt, indem die
Mitglieder der Departements nur die Stellung der Referenten im Geheimen
 Rath hatten.
Allmählich wuchsen sich aber die Departements zu selbständigen
Centralbehörden aus, wobei es naturgemäss war, dass an die Stelle der
Provinzial- mehr und mehr Realdepartements traten. Die wichtigsten
derselben waren das Kabinets- oder Ministerium des Auswärtigen,
das Justizdepartement und das von König Friedrich Wilhelm 1. geschaffene
 „General-Ober-Finanz-, Kriegs- und Domänen-Direktorium“
 (vergl. Band I Buch I $ 40). Dieses, dem neben den
Finanz- auch die Polizeisachen zugewiesen waren, bestand wiederum
aus Provinzial- und Realdepartements, deren Zahl und Kompetenz
mehrfach wechselte.
Ausgeschlossen von seiner Zuständigkeit war Schlesien, dessen Verwaltung
 ein in Breslau residirender Provinzialminister führte.
Koordinirt war ihm das 1787 geschaffene Oberkriegskollegium.
Dagegen entwickelte sich eine ursprünglich nur zur formellen Besorgung
 der unmittelbar durch den König selbst zu entscheidenden
Angelegenheiten bestimmte Behörde allmählich gewissermassen zu
ainer Oberinstanz über den Centralbehörden, das Kabinet, nachdem
as Sitte geworden war, dass die den Departements vorstehenden
Minister nur schriftlich mit dem Könige verkehrten und nur die
Geheimen Kabinetsräthe persönlichen Vortrag beim Könige halten.

$ 4, Die ältesten Provinzialbehörden des Brandenburgisch-Preussischen
 Staates trugen zwar bereits den Namen „Regierungen“.
Aber sie hatten von Hause aus eständischen Charakter, und obwohl
3je diesen nicht mehr abstreiften, verloren sie doch mit dem Erstarken
der Fürstenmacht mehr und mehr von ihrer Zuständigkeit, sodass sie
im Verlaufe des 17. Jahrhunderts schliesslich in der Hauptsache Ge-
        <pb n="20" />
        1548 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung,

richte mittlerer Instanz wurden. In die Zuständigkeiten auf dem Gebiete
 der Verwaltung theilten sich die Amtskammern und die
Kriegskommissariate. Friedrich Wilhelm I. verschmolz (1723)
diese beiden Behörden zu einer, den Kriegs- und Domänenkammern,
 deren für das ganze Staatsgebiet mit Ausschluss des eine
besondere Verfassung behaltenden Gelderns 9 errichtet wurden und
die in 2 Abtheilungen, die Domänen- und die Kriegsabtheilung zerfielen.
 Die Kammern bestanden aus einem Präsidenten, 2 Direktoren
und der erforderlichen Zahl von Räthen: den Nachwuchs bildeten die
Auskultatoren.
Unter Friedrich Wilhelms I. beiden‘ Nachfolgern blieb diese
Kammereinrichtung bestehen. Nur wurden für die neuen Landestheile
 neue Kriegs- und Domänenkammern errichtet, für Schlesien 2,
in Breslau und Glogau, deren gemeinsamer Präsident der Oberpräsident
 und Minister für Schlesien war, für Ostfriesland eine, für
Ansbach und Bayreuth 2, für Südpreussen 3; ferner wurde die Zuständigkeit
 der Kammern von der der Provinzialgeriehte, der Regierungen,
 schärfer geschieden und auch die Abgrenzung der Bezirke in
Einzelheiten geändert; übrigens wurde die Einrichtung gemeinsamer
Chef- oder Oberpräsidenten auch bei einzelnen der nichtschlesischen
Kammern getroffen. Für einzelne Theile besonders grosser Kammerbezirke
 wurden unter der Kammer stehende „Kammerdeputationen“
gebildet.
Wenn auch die Grenze zwischen den Zuständigkeiten der
Provinzial-Verwaltungsbehörden, den Kriegs- und Domänenkammern
und der Provinzialgerichte, der Regierungen, im Laufe dieser Zeit
schärfer gezogen wurde, so verblieben doch den Kammern ein gut
Theil Justizsachen, die Kammer-Justizsachen. Es waren das aber
nicht Verwaltungsstreitsachen im heutigen Sinne, sondern Civilstreitsachen,
 die die Rechte des Fiskus oder polizeiliche Gesetze berührten.
Ihre Erledigung wurde 1782 in die Hand besonderer „Kammerjustiz-Deputationen“
 gelegt, welche aus Mitgliedern der Kammer, häufig
unter Zuziehung solcher der Regierungen bestanden. Als höhere Instanz
 fungirte in diesen Sachen ein dem Generaldirektorium unterstehendes
 „Ober-Revisionskollegium.“
$ 5. Die den Kammern nachgeordneten Kreis- und Lokalbehörden
 behielten den ständisch-grundherrlichen Charakter bei.
In den keiner Grundherrschaft unterworfenen „Immediatstädten“
bildeten die Magistrate die kommunale, polizeiliche und richterliche
Obrigkeit. In dem das platte Land und die Mediatstädte umfassenden
Kreise waren die Verwaltungsfunktionen zwischen dem aus den Rittergutsbesitzern,
 Vertretern der Städte, Stiftungen u. s. w. gebildeten
Kreistage, dem von ihm aus der Zahl der adligen Rittergutsbesitzer
 gewählten, vom Landesherrn bestellten Landrathe und den
ebenfalls vom Kreistage aus der Zahl der adligen Rittergutsbesitzer
        <pb n="21" />
        I. Abschnitt. II. Kapitel. Die Stein-Hardenbergischen Reformen. 88 5, 6. 1549

vewählten und vom Generaldirektorium bestätigten Kreisdep utirten,
welche einzelne Funktionen der Kreistage ausübten und den Landrath
 zu unterstützen ‚hatten, getheilt, während Ortspolizei und Gerichtsbarkeit
 erster Instanz ein Zubehör der Grundherrschaft war.

Il. Kapitel.

Die Stein-Hardenbergischen Reformen.

8 6. In den Stürmen der Jahre 1806/7 bewährte sich auch die
bisherige Behördenorganisation nicht, und die Reduzirung des Staatsyebiets
 auf die Hälfte seines bisherigen Umfangs musste auch eine
zwingende äussere Veranlassung zu einer Reform abgeben.‘ Stein und
Hardenberg führten dieselbe in mehreren Etappen seit dem Jahre 1808
durch, und zwar mit dem Erfolge, dass noch heute die Verwaltungsirganisation
 auf dieser Basis fusst.
In der Centralinstanz wurde das schwerfällige, kollegialisch organisirte
 General- Direktorium mit seiner Mischung von Real- und Provinzialsystem
 in der Zuständigkeit durch fünf für das ganze Staatsgebiet
innerhalb eines bestimmten Geschäftskreises zuständige Ministerien
mit je einem Minister als allein verantwortlichen Chef (Publikandum
v. 16. Dez. 1808) ersetzt: die Ministerien des Innern, der Finanzen, der
auswärtigen Angelegenheiten, des Krieges und der Justiz. Die einzelnen
Ministerien zerfielen in Sektionen, das uns hier beschäftigende der
Finanzen in deren drei: für Bank-, Kassen-, Seehandlungs- und
Lotteriewesen, für Domänen und Forsten und für direkte und indirekte
Steuern. Die oberste Leitung der ganzen Staatsverwaltung sollte in
den Händen des Staatsrathes unter unmittelbarer Aufsicht des
Königs liegen. Doch wurde 1808 die Organisation des Staatsraths
vorbehalten, und als der Staatsrath endlich auf Grund der Verordn. v.
20. März 1817 ins Leben trat, erschien er nur noch als eine berathende
Behörde für die Krone.
Schon durch Verordn. v. 27. Okt. 1810 (G.-S. 8. 3) erfuhr die
Verfassung der obersten Staatsbehörden wieder verschiedene Aenderungen.
 Das Kabinet wurde wieder hergestellt; dasselbe sollte bestehen
 aus dem Staatskanzler, der die Aufsicht und Kontrole über
alle Verwaltungszweige führen sollte, dessen Stelle aber nach dem
Ableben Hardenbergs (1822) nicht wieder besetzt wurde, aus dem
Geheimen Kabinetsrath und Militärpersonen für- die Militärsachen.
Das Finanz-Ministerium sollte fortan in zwei Hauptabteilungen zerfallen,
 in eine für die Einkünfte des Staates und eine für die Generalkassen
 und Geldinstitute des Staates; die erste Hauptabtheilung zerfiel
in zwei Unterabtheilungen, für Domänen, Forsten und Jagden und für
Jirekte und indirekte Abgaben, die zweite Hauptabtheilung in drei
        <pb n="22" />
        {550 I Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung.

Sektionen für Generalkassen, Generalbuchhaltung und Etatswesen, für
Bank, Lotterie, Münze, Kreditwesen der Provinzen u. s. w. und für
Seehandlung, Staatschulden und Salzwesen. Jede Unterabtheilung
stand unter einem Direktor, jede Hauptabtheilung hatte einen dieser
übergeordneten Chef. An die Stelle dieser Eintheilung trat nach Königlichem
 Befehl v. 27. April 1812 (G.-S. S. 45) eine solche in drei
Departements, indem die Geldinstitute des Staates, das Staatsschuldenwesen,
 Lotterie, Münze, Salzadministration und das Kreditwesen der
kommunalen und ständischen Verbände von der zweiten Hauptabtheilung
 abgezweigt und einem besonderen „Finanz - Kollegium“
übertragen wurden, dessen Mitglieder nicht, wie die vortragenden
Räthe der anderen Abtheilungen, nur berathende, sondern. beschliessende
Stimme hatten. Bereits die K.-O. v. 26. Nov. 1818 (G.-S. 8. 129) beseitigte
 aber dieses Finanz - Kollegium wieder und ebenso die
„Hauptabtheilungen“, sodass nun nur die früheren Unterabtheilungen
bestehen blieben. Unmittelbar darauf (K.-.O. v. 13. Dez. 1813 — G.-8.
1814 S. 3) wurden dem Finanz-Ministerium das Salz-, Berg- und Hüttenwesen,
 im nächsten Jahre (K.-O. v. 3. Juni 1814 — G.-8. 8. 41) auch
die Fabrik-, Bau-, Kommunikations- und Handelssachen zugewiesen.
Eine bedeutende Einschränkung erfuhr die Zuständigkeit des
Finanzministers, als durch Verordn. v. 3. Nov. 1817 (G.-S. S. 289) ein
eigenes Ministerium des Schatzes und für das Staatskreditwesen
errichtet und diesem die Verwaltung der ausserordentlichen Einnahmen
und Ausgaben des Staates, der Staatsschulden, der Seehandlung, des
Salzmonopols, der Lotterie und der Münze übertragen wurde. Doch
hatte dieses Ministerium nur ein ephemeres Dasein, da es schon durch
K.-O. v. 16. Mai 1823 (G.-8. S. 109) wieder mit dem Finanzministerium
vereinigt wurde. Dagegen schieden nach K.-O. v. 2. Dez. 1817 (G.-8.
S. 304) die Handels-, Gewerbe- und Bausachen durch Errichtung eines
besonderen Ministeriums für Handel und Gewerbe aus der Zuständigkeit
 des Finanz-Ministers aus, und von dem Ressort des Schatzministers
gingen die ihm schon durch Verordn. v. 17. Jan. 1820 abgenommene
Verwaltung der Seehandlung und des Staatsschuldenwesens nicht auf
das Finanz-Ministerium über, sondern verblieben besonderen Behörden.
Abermals erweitert wurde dessen Zuständigkeit, als die K.-O. v. 8. Juni
1821 (G.-8. S. 151) unter Auflassung des Handelsministeriums dessen
Angelegenheiten unter das Finanz- und das Ministerium des Innern
vertheilte: das Finanz-Ministerium erhielt die Kommunikationsabgaben
mit Ausschluss der Chausseegelder sowie das Kalenderdebit- und
Stempelwesen. +
Neben den gedachten Bestimmungen über die Errichtung des
Schatzministeriums traf die Verordn. v. 8. Nov. 1817 in weiterer Ausführung
 einer K.-O. v. 3. Juni 1814 (G.-8. 8. 40) Vorschriften über Einrichtung
 und Zuständigkeit des Staatsministeriums, d. i. der Gesammtheit
 der Minister. Eine andere Verordnung von demselben Tage ver-
        <pb n="23" />
        I. Abschnitt. IL Kapitel. Die Stein-Hardenbergischen Reformen. $ 7. 1551

fügte die Einrichtung einer dem Staatskanzler unterstehenden „Generalkontrole
 der Finanzen für das gesammte Eitats-, Kassen- und
Rechnungswesen und für die Staatsbuchhalterei“, welche über Ordnung
und Sparsamkeit im Staatshaushalt wachen sollte, aber, wie gleich hier
bemerkt sein mag, durch K.-O. v. 29. Nov. 1826 (G.-S. S. 45) wieder
aufgehoben und durch die 1844 (K.-O. v. 19. Juli 1844 — G.-8. 8. 265)
unter Ueberweisung ihrer Funktionen dorthin, wohin sie naturgemäss
zehören, in das Finanz-Ministerium ebenfalls wieder beseitigte selbstständige
 Staatsbuchhalterei ersetzt wurde.

8 7. Als oberste Provinzialverwaltungsbehörde setzte das
Publikandum v. 16. Dez. 1808 den Oberpräsidenten ein, während an
die Stelle der Kriegs- und Domänenkammern die Regierungen, an
die der bisherigen Regierungen Oberlandesgerichte traten...
Anfänglich wurden nur 3 Oberpräsidien errichtet, für Ostpreussen,
 Litthauen und Westpreussen, für die Mark und Pommern
und für Schlesien. Auch die Zuständigkeit der Oberpräsidenten war
zuerst eine sehr beschränkte: sie sollten keine neue Instanz bilden,
sondern als ständige Kommissarien der Minister eine ausführende,
kontrollirende und konsultirende Thätigkeit ausüben (Instruktion vom
28. Dezbr. 1808). Die bereits erwähnte Verordn. v. 30. April 1815
verfügte die Errichtung eines Oberpräsidiums für jede der 10 Provinzen,
in welche sie das Staatsgebiet theilte (Preussen, Westpreussen,
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen, Sachsen, Westfalen, Cleve-Berg
 und Grossherzogthum Niederrhein), und erweiterte, wenn auch
unter Festhaltung des Prinzips, dass der Oberpräsident keine Zwischeninstanz
 zwischen Ministerien und Regierung bilde, doch dessen Zuständigkeit;
 insbesondere wurden seiner unmittelbaren Kompetenz
unterstellt die ständischen und über den einzelnen Regierungsbezirk
hinausreichenden Sicherheits- und Militärangelegenheiten sowie der
Vorsitz im Konsistorium für Kirchen- und Schulsachen und im
Medizinalkollegium. Ausserdem aber war er Präsident der Regierung
an seinem Amtssitze. Abermalige Erweiterung erfuhr seine Kompetenz
durch die Instruktion für die Oberpräsidenten V. 93. Okt, 1817
(G.-S. 8. 230), die aber schon 1825 durch eine neue, v. 31. Dez. 1825
(G.-S. 1826 8. 1) ersetzt wurde, welche noch heute die Grundlage
bildet.

Nach der Instruktion von 1825 umfasst der Wirkungskreis des Oberpräsidenten I. die
oigene Verwaltung aller sich über den Bereich einer Regierung hinaus erstreckenden Anzelegenheiten;
 II. Oberaufsicht über Regierungen, Provinzialsteuerdirektion und Generalkommission
 sowie Vorsitz im Konsistorium, Provinzial-, Schul- und Medizinalkollegium;
I. Stellvertretung der obersten Staatsbehörden in besonderem Auftrage und bei ausserordentlicher
 Veranlassung, insbesondere bei Konflikten zwischen nachgeordneten Behörden,
für Anordnungen bei ausserordentlichen Ereignissen, Gefahr im Verzuge und Kriegsgefahr,
in Kommunalangelegenheiten, bei Apotheken- und Schauspielkonzessionen, Bewilligung von
Märkten und Kollekten. Der Oberpräsident ist dem Staatsministerium und jedem Minister
%ır dessen Wirkungskreis untergeordnet und verbleibt in der Regel Präsident der Regierung
        <pb n="24" />
        1552 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung.

in seinem Amtssitz, kann aber die Geschäfte des Spezialpräsidiums der Letzteren einem
Regierungs- Vicepräsidenten übertragen. Seine Vertretung führt ein auf seinen Vorschlag
vom Staatsministerium bestellter Substitut; nach der Kabinetsordre betr. Abänderung der
Organisation der Provinzialbehörden v. 31. Dez, 1815 wird die Vertretung des Oberpräsidenten
als solchen und als Präsident der Regierung einem KRegierungs-Vicepräsidenten übertragen.


$ 8. Die 1808 errichteten Bezirksregierungen hatten ihren
Sitz in Königsberg, Gumbinnen, Marienwerder, Stettin, Breslau und
Glogau, seit 1809 in.Liegnitz, Potsdam und Küstrin, seit 1809 in Soldin
und dann Königsberg in der Neumark; Berlin bildete unter dem
Polizeipräsidium in polizeilichen Angelegenheiten einen besonderen,
direkt dem Ministerium des Innern unterstellten Verwaltungsbezirk.
Die Regierungen sollten 5 Deputationen haben, für Polizeiwesen,
Kultus und öffentlichen Unterricht, Finanz- und Kassenwesen und
für Accise-, Zoll- und Salzangelegenheiten; gewisse Sachen waren
durch das Plenum zu entscheiden. Die Entscheidung hier wie in den
Deputationen erfolgte kollegialisch. An der Spitze der Regierung
stand der Präsident, an derjenigen der Deputationen standen Direktoren,
 die Mitglieder hiessen Regierungsräthe, unter denen sich als
technische befanden Konsistorial- und Schulräthe, der Oberforstmeister,
Landstallmeister, Medizinalrath, Postdirektor, Bauräthe, Wasserbauinspektoren,
 Öberaceise- und Zollräthe und der Torfinspektor. Den
Regierungen wurden unter Vorsitz von Regierungsmitgliedern verschiedene
 technische Deputationen beigeordnet. Die nähere Regelung
des Geschäftsganges u.s. w. der Regierungen erfolgte durch eine Instruktion
 v. 26. Dez. 1808.
Die mehrerwähnte Verordn. v. 30. April 1815 sah 25 Regierungen
 vor (Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Marienwerder, Berlin,
Potsdam, Frankfurt a./O., Stettin, Köslin, Breslau, Reichenbach in
Schlesien, Liegnitz, Oppeln, Posen, Bromberg, Merseburg, Magdeburg,
Erfurt, Münster, Minden, Hamm, Düsseldorf, Cleve, Cöln und Coblenz)
und ersetzte die 5 Deputationen durch 2 Hauptabtheilungen, deren
eine die von den Ministern des Auswärtigen, Innern, Kriegs und der
Polizei'), deren andere die vom Finanzminister ressortirenden Angelegenheiten
 zu bearbeiten hatte; Kirchen- und Schulsachen, mit
Ausnahme der unmittelbar von der Minitterialinstanz ressortirenden
Universitäten, gingen an das Konsistorium über; bei den Regierungen
ausserhalb des Amtssitzes des Letzteren bestand eine aus Geistlichen
und Schulmännern unter Vorsitz eines Regierungsmitgliedes eine
Kirchen- und Schulkommission als Organ des Konsistoriums.
Auf der Grundlage der Verordn. v. 30. April 1815 erging demnächst
 eine neues Regierungs-Instruktion v. 23. Okt. 1817 (G.-S.
S. 248), welche in modifizirter Gestalt noch jetzt in Kraft ist. Hier

') Das Ministerium der Polizei war 1812 vom Ministerium des Innern abgezweigt und
bestand bis 1819.
        <pb n="25" />
        I Abschnitt. II. Kapitel. Die Stein-Hardenbergischen Reformen, $$ 8, 9. 1553

wird u. a. die Grenze zwischen der Kompetenz des Konsistoriums
und der einen integrirenden Bestandtheil der ersten Abtheilung bildenden
 Kirchen- und Schulkommission näher bezeichnet: der letzteren
verbleibt im Allgemeinen das Elementarschulwesen und die Externa
der evangelischen Kirchenangelegenheiten. Das Kollegialsystem wird
bis auf das Präsidium ausgedehnt, das aus dem Präsidenten und den
Direktoren besteht.

8 9, Auch hinsichtlich Einrichtung und Zuständigkeit der
Regierungen bedurfte es in den nächsten Jahren noch mehrfacher
Aenderungen, bis man zu ein&amp;amp;m Beharrungszustande ‚gelangte.
Was zunächst die Bezirkseintheilung betraf, so blieb die 1815 als
Provisorium betrachtete Regierungskommission in Stralsund als besondere
 Regierung bestehen. Die Regierung in Berlin wurde 1822
wieder aufgehoben und das Polizeipräsidium wieder hergestellt. Aufgehoben
 wurden auch 1820 die Regierung in Reichenbach und 1821
diejenige in Cleve, während diejenige in Hamm nach Arnsberg verlegt,
 neue Regierungen aber (1818) in Aachen und Trier errichtet
wurden. Ausserdem traten mehrfache Verschiebungen in der Abgrenzung
 der Bezirke ein. Auch die Provinzialeintheilung blieb nicht
nur von solchen nicht verschont, sondern es wurden in den 20er
Jahren auch die beiden rheinischen Provinzen zu der einen „Rheinprovinz“
 und, wie gleich hier bemerkt sein mag, 1829 Preussen und
Westpreussen zu einer Provinz Preussen vereinigt.
In der Einrichtung der Regierungen brachte die Kabinetsordre
7. 31. Dez. 1825 betr. eine Abänderung in der bisherigen Organisation
der Provinzial-Verwaltungsbehörden (G.-S. 1826 8. 5) einschneidende
Aenderungen. Die Stellung des Präsidenten wurde dadurch gestärkt,
dass er an die Stelle des wegfallenden kollegialischen Präsidiums
trat. Statt der bisherigen 2 wurden, zumal für grössere Regierungen,
4 Abtheilungen vorgesehen, die vierte, für indirekte Steuern, allerdings
 nur da, wo nicht, was demnächst in allen Provinzen ausser
Brandenburg der Fall war, Provinzial - Steuerdirektionen bestanden
(vergl. Bd. I Buch IX S. 1352f). Die erste, die Abtheilung des
Innern, behielt die Kompetenz der bisherigen I. Hauptabtheilung mit
Ausschluss der auf die zweite, für Kirchenverwaltung und Schulwesen,
 übergehenden externen Kirchen- und Schulsachen — die internen
 Kirehensachen behielten die Konsistorien, für die internen
Schulsachen wurden gleichzeitig Provinzial - Schulkollegien errichtet
(vergl. Bd. II Buch I 8. 46 u. 278) — und erhielt von der bisherigen
[IL Hauptabtheilung das Gewerbe-, Baupolizei-, sowie Chausseegeldwesen.
 Die dritte Abtheilung war für die Verwaltung der direkten
Steuern, Domänen und Forsten zuständig. Kassen-, Etats- und
Rechnungsangelegenheiten waren Von dem Kassenrath selbständig
unter dem Präsidenten zu bearbeiten. Die Dirigenten der Ab-
        <pb n="26" />
        1554 1. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung.

theilungen erhielten nun die Bezeichnung „Ober-Regierungsräthe“,
 von denen einer auch zum ständigen Vertreter des Präsidenten
 bestimmt wird; in der dritten Abtheilung wurde der Oberforstmeister
 Mitdirigent (vergl. Bd. I Buch II S. 206 ff.). Gewisse
wichtige Angelegenheiten wurden wie bisher der Plenarversammlung
vorbehalten, in welcher die Abtheilungsdirigenten einschliesslich des
Oberforstmeisters und Regierungsräthe volles Votum hatten, die technischen
 Mitglieder in Angelegenheiten ihres Geschäftskreises, die
Assessoren nur in den von ihnen selbst bearbeiteten Sachen stimmberechtigt
 waren. Auch die Prozinzialsteuerdirektoren und auf Einladung
 des Präsidenten können Landräthe den Plenarsitzungen mit
Stimmrecht beiwohnen. Die Subalternbeamten zerfallen fortan in
2 Klassen, „Regierungssekretäre“ und „Assistenten“; die zum Mundiren
bestimmten Beamten erhalten die Bezeichnung „Kanzlisten“. Soweit
nicht diese Kabinetsordre und die Instruktion für die Oberpräsidenten
von gleichem Datum andere Bestimmungen enthielt, wurde die Regievungsinstruktion
 v. 23. Okt. 1817 ausdrücklich aufrecht erhalten.
$ 10, Die in dem „Edikt wegen Errichtung der Kreisdirektorien
 und der Gendarmerie“ v. 30. Juli 1812 (G.-S. S. 141)
ausgesprochene Beseitigung der kreisständischen Verfassung und Ersetzung
 der Landräthe durch ohne ständische Mitwirkung vom König
ernannte Kreisdirektoren kam nicht zur Ausführung, und die Verordnung
 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom
30. April 1815 behielt die Landräthe, deren jeder Kreis einen haben
sollte, bei; der Landrath war Organ der I. Abtheilung der Regierung.
Die Kreiseintheilung sollte revidirt und allgemein durchgeführt werden,
ansehnliche Städte sollten eigene Kreise bilden, in denen der Polizeidirigent
 die Stelle des Landraths vertreten sollte. Nähere Bestimmungen
 waren vorbehalten. Solche wurden zwar von den Ministerien
des Innern und der Finanzen in einer „Instruktion für die Landräthe
 und die ihnen untergeordneten Kreisoffizianten“
v. 831. Dez, 1816 aufgestellt; sie blieben aber, da sie niemals die
Königliche Unterschrift erhielten, nur Entwurf, wenn sie auch im
Jahre 1822 den Landräthen als Instruktion hinsichtlich der Formen
des Geschäftsgangs und der Verwaltung mitgetheilt wurden. Die
demnächst in den 20er Jahren für die einzelnen Provinzen erlassenen
Kreisordnungen hielten ausser in Posen die ständische Mitwirkung
bei Besetzung der Landrathsämter und zwar durch Präsentation von
drei Kandidaten, aus denen der König einen ernannte, aufrecht, aber
ohne hierin einen einheitlichen Rechtszustand zu schaffen: selbst
innerhalb derselben Provinz stand das Präsentationsrecht in dem
einen Kreise dem Kreistage, in dem anderen nur den Rittergutsbesitzern
 zu. Die Nominirbarkeit zum Landrath setzte Grundbesitz
und Befähigung zum höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst oder
Bestehen einer besonderen Prüfung voraus. Der Kreistag bestand
        <pb n="27" />
        I. Abschnitt. III. Kapitel. Weitere Entwickelung bis zur Verwaltungsreform. $$ 10—12. 1555

jetzt ausser aus den sämmtlichen Rittergutsbesitzern auch aus Deputirten
 der Stadt- und Landgemeinden. Auch das Institut der Kreisdeputirten,
 in der Regel zwei, welche vom Kreistag aus der Zahl der
Rittergutsbesitzer in der östlichen, der „notabeln ländlichen Grundbesitzer“
 in den beiden westlichen Provinzen gewählt und von der
Regierung bestätigt wurden, blieb bestehen.
Hier war also das Fazit der Reformperiode ein dürftiges, verschuldet
 durch den Widerstand des feudalen Grundbesitzes, den vieljeicht
 ein Stein gebrochen hätte, zu dessen Brechung aber die Energie
eines Hardenberg und seiner Mitarbeiter nicht ausreichte.

IN. Kapitel.

Die weitere Entwicklung bis zu der allgemeinen Verwaltungsreform
 in den 70er und 80er Jahren des 19. Jahrhunderts.

8 11. Der Bau der allgemeinen Landesverwaltung, den Stein
and Hardenberg mit ihren Gehülfen in den Jahren 1808 bis 1825 aufzeführt
 hatten, stand fast ein halbes Jahrhundert ohne mehr als Ausind
 Umbauten einzelner Theile zu erfahren. Selbst der Uebergang
zum Verfassungsstaate gab keine Veranlassung, ihn durch einen Neubau
 zu ersetzen.
In der Centralinstanz wurde in der Zwischenzeit die Zahl der
Ministerien vermehrt und hierdurch sowie durch Uebertragung einzelner
Materien von einem auf das andere deren Zuständigkeit verändert.
Hierauf ist indess an dieser Stelle nicht einzugehen, da dessen in den
anderen Büchern des Werkes gedacht ist. Erinnert sei hier nur daran,
dass durch Erlass v. 17. April 1848 (G.-8. 8. 109) die Handels-, Gewerbe-
 und Bausachen und das Berg-, Hütten- und Salinenwesen
definitiv aus dem Bereiche des Fin anz- Ministeriums ausschieden,
dasselbe dagegen die Domänen- und Forstverwaltung vom Hausministerium
 zurückerhielt und ihm die Seehandlung untergeordnet
wurde (vgl. Bd. I S. 74, 205, 303). Schon im Jahre 1888 (Allerh. Befehl
v. 17. Januar — G.-8. 8. 11) hatte es bei Auflösung des 1830 errichteten
„Minisieriums des Innern für die Gewerbe-Angelegenheiten“ von diesem
— neben den erwähnten Bausachen — die Angelegenheiten der allgemeinen
 Wittwenverpflegungsanstalt übernommen. Das Finanz-\finisterium
 zerfiel nunmehr in drei und seit der Trennung der Abtheilung
 für direkte von derjenigen für indirekte Steuern im Jahre 1867
(vgl. Ba. I S. 1238) in vier Abtheilungen, für Etats- und Kassenwesen,
für Domänen und Forsten, für indirekte und für direkte Steuern.
$ 12. Der Aufbau der den Ministerien nachgeordneten Behörden
der allgemeinen Landesverwaltung, Oberpräsidenten, Regierungen und
Landräthe., blieb bestehen, wenn sich auch die Zahl derselben — auch
        <pb n="28" />
        1556 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u, der Landesverwaltung.

abgesehen von den schon im $ 9 gedachten Aenderungen der 20er
Jahre — änderte. Die Vereinigung der Hohenzollernschen Fürstenthümer
 gab Anlass, aus diesen einen besonderen Regierungshezirk
„Hohenzollernsche Lande“ zu bilden, dessen Regierung, mit dem
Sitz in Sigmaringen, mit Rücksicht auf den geringen, räumlich und
nach der Einwohnerzahl hinter dem vieler landräthlicher Kreise zurückbleibenden
 Umfang des Bezirks nicht in Abtheilungen gegliedert
und mit Rücksicht auf die isolirte Lage des Bezirks keinem der
Oberpräsidenten, sondern den Ministern unmittelbar untergeordnet
wurde, indem ihr auch die Zuständigkeit des Oberpräsidenten, der
Provinzialsteuerdirektion und Generalkommission beigelegt wurde; nur
in Militärsachen wurden die Hohenzollernschen Lande dem ÖOberpräsidenten
 der Rheinprovinz unterstellt, und Konsistorium, Provinzialschulkollegium,
 Medizinalkollegium und Oberbergamt dieser Provinz
fungiren auch für Hohenzollern. Der Regierungspräsident wurde auch
mit den Obliegenheiten des Oberregierungsraths beauftragt, für Behinderungsfälle
 ein Mitglied der Regierung von den Ministern des
Innern und der Finanzen mit seiner Vertretung betraut und für
Meinungsverschiedenheiten zwischen Präsident und Justitiar in Prozessund
 Rechtssachen der indirekten Steuerverwaltung die Entscheidung
des Finanz-Ministers vorgeschrieben. Die Stelle der Landräthe versehen
 in den Hohenzollernschen Landen vom Könige ernannte Beamte,
welche die herkömmliche Bezeichnung „Oberamtmann“ behielten und
deren zunächst zwei vorgesehen wurden (Verordn. v. 7. Jan. 1852 —
G.-8. S. 35).
Durch Erlass v. 18. Jan, 1854 (G.-S, S. 47) wurde die Zahl der Oberamtsbezirke auf
sieben erhöht, später (1861) aber wieder auf vier vermindert.
Aus den 1866 erworbenen Landestheilen wurden bekanntlich
die Provinzen Schleswig -Holstein, Hannover und Hessen- Nassau gebildet,
 deren jede einem Oberpräsidenten, für die ‚erstgenannte
mit dem Amtssitz in Kiel, seit 1879 in Schleswig, unterstellt wurde;
die Befugnisse waren die gleichen wie in den alten Provinzen, wie
denn auch die Instruktion von 1825 auch für diese Oberpräsidenten gilt.
Regierungen wurden nur in Schleswig - Holstein -— bis 1868
zwei, in Kiel und Schleswig, seitdem nur eine in Schleswig — und
Hessen-Nassau — in Cassel und Wiesbaden eingerichtet. Dagegen
wurden in Hannover die übernommenen sechs Landdrosteien in
Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück und Aurich beibehalten,
 die in der Hannoverschen Zeit besonderen Behörden (Obersteuerkollegium,
 Verwaltung der Domänen und Forsten) übertragene
Verwaltung der direkten Steuern, Domänen und Forsten einer für die
ganze Provinz zuständigen „Finanzdirektion“ in Hannover überwiesen,
 während die indirekte Steuerverwaltung von dem „Oberzollkollegium“
 auf eine Provinzialsteuerdirektion überging. Die Geschäfte
der Kirchen- und Schulabtheilungen der altländischen Regierungen
        <pb n="29" />
        I Abschnitt. [IL Kapitel, Weitere Entwickelung bis zur Verwaltungsreform. $ 12. 1557

verblieben in Hannover den Konsistorien (vgl. Bd. IT S. 50. ff.), sodass
Jdie Landdrosteien im Wesentlichen nur die Geschäfte der Abtheilung
des Innern hatten und daher auch nicht in Abtheilungen zerlegt waren.
Sie bestanden aus den Landdrosten, Regierungsräthen, von denen der
älteste den Landdrosten zu vertreten hatte, Regierungsassessoren und
dem erforderlichen Bureau- und Unterbeamtenpersonal. Die Finanzdirektion,
 mit einem Präsidenten an der Spitze, zerfiel dagegen in die
drei Abtheilungen für direkte Steuern, für Domänen und für Forsten;
für ihre Geschäftsführung war die Regierungsinstruktion von 1817 mit
ihren Abänderungen sinngemäss massgebend.
Auch das Institut der Landräthe wurde auf Schleswig-Holstein
und Hessen-Nassau ausgedehnt, die Einführung eines Präsentationsrechts
 der Kreisvertretung aber noch vorbehalten. In Hannover wurden
die — von Könige zu ernennenden — Amtshauptmänner beibehalten,
 von deren Zuständigkeit aber die „selbständigen“ Städte eximirt
blieben. Für gewisse Angelegenheiten, insbesondere die Militärund
 Steuersachen, wurden durch Zusammenlegung von Aemtern und
selbständigen Städten (87) Kreise gebildet, an deren Spitze mit den
— im Uebrigen dem Amtshauptmann zustehenden — Funktionen des
Landraths ein vom Minister des Innern mit Königlicher Genehmigung
zu bestimmender Amtshauptmann mit dem Titel „Kreishauptmann“
trat. (Verordn. v. 12. Sept. 1867 — G.-S. S. 1497.) Für die ortsobrigkeitlichen
 und polizeilichen Geschäfte, soweit sie nicht den Gemeindebehörden
 zustanden, sowie als Organe der Landräthe wurden in
Schleswig-Holstein besondere Distriktsbeamte, die „HTerdesvögte“ in
Schleswig, die „Kirchspielvögte‘“ in Holstein, beibehalten. Ebenso
blieben im vormaligen Herzogthum Nassau und Hessen-Homburgischen
Amte Homburg die Amtmänner als Organe des Landraths und
nächste Aufsichtsinstanz über die den Gemeinden zustehende Ortspolizei
 bestehen, während in Hannover auch die Ortspolizei im Wesentlichen
 dem Amtshauptmann oblag, dem vom Minister des Innern nach
Bedarf Hülfsbeamte zugeordnet wurden.
Analog wie in den alten Provinzen wurden auch in den neuen
die Kreise zu ständischen Verbänden erklärt. In Schleswig-Holstein
bestand die Kreisversammlung aus den Besitzern grösserer Güter und
Vertretern der Städte, Flecken und Landgemeinden, jedoch mit der
Massgabe, dass die Besitzer der grösseren Güter über nicht mehr als
/a, in einzelnen Kreisen !/, der Stimmen verfügen durften. In Hannover
blieben zwar die vorgefundenen, aus den Gemeindevorstehern und den
Besitzern bezw. Vertretern grösserer Güter gebildeten Amtsversammlungen
 bestehen. Gleichwohl wurde auch der Kreis zu einem ständischen
 Verbande gemacht, dessen Vertretung, der Kreistag, analog
wie in Schleswig-Holstein zusammengesetzt war. Im Regierungsbezirk
Wiesbaden mit Ausnahme. des Kreises Biedenkopf und des Landkreises
 Frankfurt a. M. bestand der Kreistag aus den durch je 6 ge-Schwarz
 u, Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. IT, 99
        <pb n="30" />
        1558 I. Hauptabschnitt Organisation des Finanzministeriums u, der Landesverwaltung.

wählte Mitglieder gebildeten Bezirksräthen der Aemter und den Besitzern
 grösserer Güter von bestimmter Höhe der Grundsteuer, unter
Umständen auch aus grösseren Industriellen, im Regierungsbezirk
Kassel aus den Besitzern der grösseren Güter von gewissem Mindest-Grundsteuerreinertrage
 und Vertretern der Städte uud Landgemeinden,
auch hier aber unter Beschränkung der grösseren Grundbesitzer auf
einen bestimmten Theil der Stimmenzahl. Das Institut der Kreisdeputirten
 fand in den neuen Provinzen nicht Eingang.
8 13. In der Behördenorganisation der alten Provinzen traten
in der Zeit von Mitte der 20er bis Anfangs der 70er Jahre Veränderungen
 nur insofern ein, als 1836 zur Verwaltung der Ortspolizei auf
dem platten Lande und in den nicht mit der Städteordnung beliehenen
Städten Posens besondere Königliche Beamte, die Polizeidistriktskommissarien
 eingesetzt wurden, welche auch als Organe des Landraths
 zu fungiren und gewisse sonst den Ortsvorständen obliegende
Seschäfte wahrzunehmen hatten, und in Westfalen in den Amtmännern,
 welche den aus einer oder mehreren Gemeinden bestehenden
 Aemtern vorstanden, in der Rheinprovinz in den Bürgermeistern
 der das Analogon zu den westfälischen Aemtern bildenden
Landbürgermeistereien ehrenamtlich oder Berufsbeamte zwischen Landrath
 und (jemeindevorstand eingeschoben wurden, welche die Kommunalund
 Polizeiverwaltung des Amtes bezw. der Bürgermeisterei führen
und die Verwaltung der Gemeindevorsteher beaufsichtigen.
Die Verfassungsurkunde v. 31. Jan. 1850 verlangte zwar in den
Art. 42 und 105 tiefgreifendere Reformen. Indess die gutsherrliche
Polizei blieb thatsächlich bestehen (vgl. Bd. I S. 76f.) und Art. 105
der Verfassungsurkunde wurde schon durch Ges. v. 24. Mai 18538
(G.-S. 8. 228) wieder aufgehoben. Dagegen legte $ 2 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung v. 11. März 1850 (G.-S. S. 265) dem
Minister des Innern ausdrücklich das Recht bei, in Gemeinden, in denen
sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt- oder Kreisgericht befindet
 sowie in Festungen und in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern,
 „zeitweise aus dringenden Gründen“ auch in anderen Gemeinden
 die örtliche Polizeiverwaltung dem Gemeindevorstand — Orte
mit gutsherrlicher Polizei kamen naturgemäss nicht in Frage — zu
entziehen und besonderen Staatsbeamten zu übertragen, während die
Städteordnungen von 1808 und 1831 dieses Recht des Staates an derartige
 Einschränkungen nicht geknüpft hatten.
Tiefgreifender, wenn auch nicht in Veränderungen iu der Behördenorganisation
 zum Ausdruck gelangend, war die Bestimmung
der Verfassung, welche zur Gültigkeit eines jeden Regierungsaktes
des Königs die Gegenzeichnung eines hierdurch die Verantwortlichkeit
übernehmenden Ministers erfordert (Art. 44). Die einzige organisatorische
 Aenderung, welche die Verfassung zwar auch nicht aussprach,
        <pb n="31" />
        [I. Abschnitt, Seit Erlass der Kreisordnung v, 13. Dezember 1872. $$ 18, 14. 1559

lie man aber aus ihr folgerte, war die Beseitigung des Sta aber af &amp;gt;
Indess kam man schon zwei Jahre später von der Ansicht ES  SHN-.
als mit der Repräsentativ- Verfassung unvereinbar en — wurde
schweigend beseitigt sei, mit Recht zurück, und im Jahre 18;
3 ächli jeder eröffnet. ” N
; en a den ee rekenem im Einzelnen während des ZolaumS
vis 1872 eingetretenen Veränderungen nachzugehen liegt NEE ara nie
Rahmens dieses Werkes; nur auf den oben Bd. II S. „orwn Ave
Uebergang der Externa der kirchlichen Verwaltung mit ee  ochmals
nahmen von den Regierungen auf die Konsistorien sei hier
hingewiesen.

II. Abschnitt.

Die Verwaltungsorganisation seit Erlass der Kreisordnung
y. 13. Dezember 1872.

$ 14, In den Verfassungskämpfen der 40er Jahre hatten: sich Anschauungen
 zum Siege durchgerungen, die zwar erleuchtete Geister,
wie ein Stein, einerseits zwar noch unklarer, andererseits aber mit
weiserer Mässigung, als derjenigen, mit der sie später im Sturm und
Drang jener Jahre oft vertreten wurden, schon im Anfange des Jahrhunderts
 gehegt hatten, für deren praktische Durchführung damals
aber Zeit und Menschen in Preussen noch nicht reif waren. Das
durch die Verfassung zur Theilnahme an der Gesetzgebung berufene
Volk verlangte eine solche Teilnahme auch an der Verwaltung und
[ühlte sich der bureaukratischen Bevormundung entwachsen, der Staat
fühlte sich mehr und mehr ausser Stande, die einzelnen Landestheile
lediglich durch sein Berufsbeamtenthum ohne thatkräftige und thatlustige
 Mitwirkung der Bevölkerung der in seinem eigensten Interesse
gebotenen wirthschaftlichen Entwicklung entgegenzuführen, das rascher
pulsirende öffentliche und wirthschaftliche Leben verlangte rasche
Entschlüsse, thatkräftiges Eingreifen, die Empfindung eigener Verantwortung
 in höherem Masse, als die kollegialischen Behörden, wie sie
im ersten Drittel des Jahrhunderts organisirt waren, zu prästiren geeignet
 waren. Der erste Versuch, die Fesseln, welche die Verfassung
der Kommunalverbände der Entfaltung der in dem gereifteren Volke
entwickelten Fähigkeiten anlegte, zu lösen und diese Verfassung dem
Wortlaute und Geiste der Verfassungsurkunde anzupassen, war ein voller
Misserfolg, in erster Linie desshalb, weil er nach der Schablone unternommen
 war und die Widerstandskraft derjenigen Elemente, deren Vor-Op
        <pb n="32" />
        1560 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung.

rechte fallen sollten, sich als stärker erwies, wie dor Gesetzgeber geglaubt
hatte: die Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung v. 11. März
1850 wurden, ehe sie überhaupt in Wirksamkeit getreten waren, wieder
aufgehoben. Wohl gelang es demnächst, die Gemeindeverfassungen
in mehr oder minder befriedigender Weise zu reformiren. Aber die
gleichartigen Versuche auf dem Gebiete der Kreis- und Provinzialverfassung
 scheiterten wieder und wieder (1853/54, 1860, 18.2/3, 1869
und 1871/72), theils an den verfahrenen parlamentarischen Zuständen,
theils an einer zu radikalen Haltung des Abgeordnetenhauses, theils
an einer zu reaktionären des Herrenhauses, dessen Mehrheit ja den
Klassen angehörte, die durch Beseitigung oder Schmälerung ihrer
ständischen Vorrechte die Kosten der Reform tragen sollten, und denen
man die Zähigkeit ihres Widerstandes, nachdem mit ihren ande
Vorrechten in der Vergangenheit theilweise übel umgesprungen war,
nicht gar so sehr verübeln konnte. Erst nachdem die Uebermacht
dieser Elemente im Herrenhause durch einen Pairsschub gebrochen
war, kam die Kreisordnung für die östlichen Provinzen —
für Posen blieb wegen der Nationalitätsverhältnisse ihre Einführung
Königlicher Verordnung vorbehalten — v. 13. Dez. 1872 (G.-8. 8. 661)
zu Stande. Es folgten als weitere Glieder der Reformgesetzgebung
die Provinzialordnung für die östlichen Provinzen — ausser Posen
— v. 99. Juni 1875 (G.-S. 8. 385), das Verwaltungsgerichtsgesetz
 v. 3. Juli 1875 (G.-8. 8. 375), das ZuständigkeitsgesetzZ
v. 2. Juli 1876 (G.-S. S. 297), das Organisationsgesetz VY.
96. Juli 1880 (G.-S. S. 291) sowie, der Selbstverwaltung der Kreise
And Provinzen die materielle Grundlage bietend, die Dotationsgesetze
 v. 30. April 1873 (G.-S. 8. 187) und 8. Juli 1875 (G.-S. S. 497).

8&amp;amp; 15. Die Grundgedanken dieser Reformgesetzgebung waren die
Selbstverwaltung in doppeltem Sinne, als Besorgung bisher staatlicher
 Angelegenheiten durch kommunale Körperschaften und als Heranziehung
 des Laienelementes im Ehrenamt zu der Verwaltung, wozu
es der Beseitigung der gutsherrlichen Polizei und der ständischen Vorrechte
 in den Vertretungen der kommunalen Körper bedurfte, ferner
die Schaffung eines demjenigen auf dem Gebiete des bürgerlichen und
des Strafrechts entsprechenden Rechtsschutzes auf dem Gebiete der
Verwaltung und die Zurückdrängung des Kollegialsystems zu Gunsten
der Verwaltung durch allein verantwortliche Kinzelbeamte.
Den Ausgangspunkt der Reform bildet der Kreis, Die Kreisardnung
 hob die gutsherrliche Polizei auf und übertrug die Ortspolizei
 auf dem platten Lande — in den Städten wurde der bestehende
Zustand aufrecht erhalten — im Ehrenamt fungirenden Amtsvorstehern,
 welche auf Grund von Vorschlägen des Kreistags vom
Oberpräsidenten auf Zeit ernannt werden, und denen für gewisse Anvelegenheiten
 ein aus Vertretern der zum Amtsbezirk gehörigen Ge-
        <pb n="33" />
        ıl. Abschnitt. Seit Erlass der Kreisordnung v. 18. Dezember 1872. $ 15. 1561

meinden und Gutsbezirke gebildeter Amtsausschuss zur Seite gestellt
 wird. Landrath und Kreisdeputirte werden beibehalten,
auch dem Kreistag das Recht gewahrt, aus der Zahl der Grundbesitzer
and Amtsvorsteher des Kreises geeignete Personen zur Ernennung
zum Landrath dem Könige in Vorschlag zu bringen. Der Landrath
ist gleichzeitig Organ der Staatsregierung für die allgemeine Landesverwaltung
 und als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses
 Leiter der Kommunalverwaltung des Kreises. Das Virilstimmrecht
 der Rittergutsbesitzer auf dem Kreistage wird beseitigt:
der Letztere besteht fortan aus gewählten Abgeordneten der drei Wahlverbände
 der grösseren ländlichen Grundbesitzer, der Landgemeinden
and der Städte; die Vertheilung der Abgeordneten auf diese drei
Wahlverbände ist von Gesetz derartig geregelt, dass niemals einer
derselben die Mehrheit der Abgeordneten stellt. Der Kreisausschuss
 besteht aus dem Landrath und 6 vom Kreistag gewählten
Mitgliedern und versieht nicht nur Geschäfte des Kreiskommunalverbandes,
 sondern. auch eine Reihe wichtiger Obliegenheiten in der allyemeinen
 Landesverwaltung, inbesondere in Armen-, Wege-, Wasser-,
Feld-, Gewerbe-, Feuer- und Baupolizeisachen und in der Aufsicht
über die Kommunalverwaltung der Amtsbezirke, Landgemeinden und
Gutsbezirke, soweit diese Aufsicht nicht dem Landrath als Vorsitzendem
 des Kreisausschusses allein obliegt. Als Vorsitzender des
Kreisausschusses wird der Landrath,. während ihn im Uebrigen der ihm
beigegebene staatliche Büreaubeamte, der ‚Kreissekretär, vertritt, nicht
von diesem, sondern von einem Mitglied des Kreisausschusses vertreten.
Von den zur Zuständigkeit des Kreisausschusses gehörigen Angelegenheiten
 sind gewisse im Gesetz als „streitige Verwaltungssachen“
 bezeichnete bei denen es sich um öffentlich- oder privatrechtliche
 Rechte und Pflichten handelt, in einem kontradiktorischen,
richterliehen Verfahren mit öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu
arledigen. Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses in solchen
Angelegenheiten findet Berufung an das für jeden Regierungsbezirk
1ach Vorgang der bisherigen, nunmehr in demselben aufgehenden
Deputation für das Heimathwesen gebildete Verwaltungsgericht
statt, welches endgültig entscheidet, soweit es sich nicht um Armenstreitsachen
 handelt. Das Verwaltungsgericht besteht aus einem
richterlichen Beamten, einem Verwaltungsbeamten und 3 Laienmitzliedern;
 die beiden Beamten fungiren im Nebenamt auf Grund
vöniglicher Ernennung, die Laienmitglieder werden von der Provinzialvertretung
 gewählt. Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter ernennt
 der König aus der Zahl der Mitglieder; jedoch kann der
Regierungspräsident, und in dessen‘ Behinderung der Dirigent der
(. Abtheilung jederzeit den Vorsitz mit vollem Stimmrecht überaehmen,
 in welchem Falle das Mitglied aus der Zahl der Veryaltungsbeamten
 nur berathende Stimme behält.
        <pb n="34" />
        1562 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung

Städte mit mehr als 25 000 Einwohnern sind befugt, aus dem
Kreise auszuscheiden und einen besonderen Stadtkreis zu bilden.

$ 16, Vollständiger noch als die Kreisordnung brach die
Provinzialordnung v. 29. Juni 1875 mit dem ständischen Prinzip,
indem sie die Provinzialvertretung, den Provinziallandtag aus von
den Kreisvertretungen gewählten Abgeordneten bildete. Die Doppelstellung
 des Kreisausschusses als kommunale und als Landesverwaltungsbehörde
 ist für die Provinz, übrigens entgegen dem Vorschlage
 der Staatsregierung, zwischen zwei Behörden getheilt, den
Provinzialausschuss für die Angelegenheiten des Provinzialverbandes
und den Provinzialrath für die allgemeine Landesverwaltung.
Der hier allein interessirende Provinzialrath besteht aus dem Oberpräsidenten
 oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem, einem vom
Minister des Innern nebenamtlich ernannten höheren Verwaltungsbeamten
 mit Richterqualifikation und 5 vom Provinzialausschuss
aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. Seine Zuständigkeit ist auch
auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung ungleich beschränkter
 als die des Kreisausschusses: in der Hauptsache umfasst
sie Angelegenheiten der Aufsicht über die Kommunalverwaltung der
Kreise und Gemeinden in höherer Instanz und Bildung der Amts-Dezirke.
 In ganz analoger Weise wurde zur Mitwirkung in den
gleichartigen Geschäften für den Regierungsbezirk der Bezirksrath
gebildet. Provinzial- wie Bezirksrath sind nur Beschluss-, nicht Verwaltungsgerichtsbehörden,
 der Provinzialrath ist Beschwerdeinstanz
gegen Beschlüsse des Bezirksraths. Für die laufenden Geschäfte der
kommunalen Provinzialverwaltung wird ein Landesdirektor als Beamter
 der Provinz bestellt, der Oberpräsident ist nur staatliche Aufsichtsbehörde
 über die kommunale Provinzialverwaltung. nicht Leiter
derselben.

$ 17. Das Verwaltungsgerichtsgesetz v. 3. Juli 1875 behielt
als Verwaltungsgericht I. Instanz den Kreisausschuss bei, ebenso als
[I. Instanz das bisherige Verwaltungsgericht als „Bezirksverwaltungsgericht“;
 jedoch wird der Regierungspräsident, dem aber
das Recht der Berufung und Revision gegen die Entscheidungen des
Bezirksverwaltungsgerichts verbleibt, und der Dirigent der I. Abtheilung
 nunmehr von der Mitwirkung in diesem ausgeschlossen und
der Vorsitz dem einen, vom König zum „Direktor des Bezirksverwaltungsgerichts“
 ernannten Mitgliede übertragen. Neugeschaffen
wird als Verwaltungsgericht höchster Instanz das Oberverwaltungsgericht
 in Berlin, bestehend aus dem Präsidenten, den in den
Senaten, in die es auf Beschluss des Staatsministeriums eingetheilt
werden kann, den Vorsitz führenden Senatspräsidenten und der er-“orderlichen
 Zahl von Räthen (vgl. oben Bd. IT Buch IV 88 51 ff).
Alle Miteolieder. von denen die eine Hälfte zum Richteramte. die andere
        <pb n="35" />
        II Abschnitt. Seit Erlass der Kreisordnung v. 13. Dezember 1872. $$ 16—18, 1568

zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein muss, werden auf Vorschlag
des Staatsministeriums vom Könige auf Lebenszeit ernannt und sind
mit der vollen richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet. Die Senate
entscheiden in der Besetzung mit wenigstens 5 Mitgliedern, das Plenum
unter Theilnahme von mindestens 2%, aller Mitglieder, Das Bezirksverwaltungsgericht
 ist Berufungsinstanz gegen die in staatlichen Verwaltungssachen
 ergangenen Urtheile des Kreisausschusses, das Oberverwaltungsgericht
 Berufungsinstanz gegen erstinstanzliche und Revisionsinstanz
 gegen zweitinstanzliche Urteile des Bezirksverwaltungsgerichts;
 die Revision ist nur wegen Nichtanwendung oder unrichtiger
Anwendung des bestehenden Rechts und wegen wesentlicher Mängel
des Verfahrens zulässig.
Während die Kreis- und Provinzialordnung nur für die östlichen
Provinzen mit Ausschluss von Posen erlassen wurden, erging das
Verwaltungsgerichtsgesetz für die ganze Monarchie mit der Massgabe,
dass sein Inkrafttreten für die westlichen und neuen Provinzen bis
nach Einsetzung von Kreisausschüssen einem durch königliche Verardnung
 zu bestimmenden Zeitpunkte vorbehalten blieb. Dagegen
trat es für die Hohenzollernschen Lande, wo durch die Amts- und
Landesordnung v. 2. April 1873 (G.-S. 8. 145) eine der östlichen
Kreis- und Provinzialordnung analoge Regelung erfolgt war — an
die Stelle des Landrathes trat der Oberamtmann, an die des Kreisausschusses
 der Amtsauschuss, an die des Kreistages die Amtsversammlung,
 an die des Provinziallandtages der Kommunallandtag,
an die des Provinzialauschusses der Landesausschuss; die Institute
des Amtsvorstehers und Provinzialrathes fanden keinen Eingang —
am 1. Okt. 12875 in Kraft.

8 18, Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit der durch die
Kreis- und Provinzialordnung und das Verwaltungsgerichtsgesetz geschaffenen
 Behörden war zlm grossen Theil besonderen Gesetzen
vorbehalten. Auch gebrach es noch in den Stadtkreisen an der dem
Kreisausschuss entsprechenden Behörde., Diese Lücken zu schliessen,
waren die Entwürfe eines Zuständigkeitsgesetzes und einer neuen
Städteordnung bestimmt, welche die Regierung Anfang 1876 dem Landtage
 vorlegte, von denen aber nur derjenige des Zuständigkeitsyesetzes
 unterm 26. Juli 1876 Gesetz wurde.
Das Zuständigkeitsgesetz schafft als dem Kreisausschuss entsprechende
 Behörde der allgemeinen Landesverwaltung in Stadtkreisen
 den aus dem Bürgermeister oder dessen gesetzlichen Vertreter
als Vorsitzendem und 4 vom Magistrat aus seiner Mitte, wo aber ein
Magistrat nicht besteht, von den Stadtverordneten aus der Bürgerschaft
 gewählten Mitgliedern bestehenden Stadtausschuss, regelt das
Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Verwaltungsbeschlussbehörden
 (Kreis- und Stadtausschuss, Bezirksrath und Provinzialrath),
        <pb n="36" />
        1564 IX Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung,

die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen und die polizeilichen
Zwangsbefugnisse, in dem weitaus umfassendsten Theile — in 125 von
175 Paragraphen — aber die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
 und Verwaltungsgerichtsbehörden, allerdings mit Ausschluss
der städtischen Kommunalangelegenheiten, bezüglich deren der, wie
erwähnt, nicht Gesetz gewordene Entwurf der Städteordnung die erforderlichen
 Bestimmungen vorschlug. Die Regelung der Zuständigkeit
 erfolgte nach drei Richtungen: Sonderung der „streitigen Verwaltungsachen“
 von den „Beschlusssachen“, Vertheilung der Zuständigkeit
 in ersteren auf die Verwaltungsgerichtsbehörden und Vertheilung
der Zuständigkeit in Beschlussachen auf die Beschlussbehörden. Auch
das Zuständigkeitsgesetz beschränkte sich auf die Provinzen Preussen,
Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen. Bezüglich des Oberverwaltungsgerichts
 sprach das Gesetz das Verbot der Ernennung von
Mitgliedern im Nebenamte aus,
$ 19, Auf diese Weise waren die Bestimmungen über die Organisation
 der allgemeinen Landesverwaltung nachgerade in einer
ganzen Anzahl von Gesetzen in äusserst unübersichtlicher Weise verzettelt.
 Dieser Umstand und das sich herausstellende Bedürfniss
weiterer Aenderungen in der Organisation waren die Veranlassung
zum Erlasse des Gesetzes über die Organisation ‚der allgemeinen
 Landesverwaltung v. 26. Juli 1880 (G.-S. 8. 291). Die
wichtigste Neuerung, die dasselbe brachte, war die Beseitigung der
Regierungsabtheilung des Innern, an deren Stelle der Regierungspräsident
 trat; die ihm beigegebenen Räthe — darunter ein Oberregierungsrath,
 der ihn in der Kegel zu vertreten hat — und Hülfsarbeiter
 haben die Geschäfte lediglich nach seinen Anweisungen und
unter seiner Verantwortlichkeit zu bearbeiten, behalten aber das bisherige
 Stimmrecht bei Plenarberathungen der Regierung. Auch an
die Spitze der Regierungen am Amtssitz der Oberpräsidenten treten
nun Präsidenten, die Oberpräsidenten sind nicht mehr Präsidenten
dieser Regierungen, und als Vertreter wird dem Öberpräsidenten ein
Überpräsidialrath beigegeben; dieser, wie die sonstigen dem Öberpräsidenten
 beigegebenen Räthe und Hülfsarbeiter und die von ihm
atwa herangezogenen Mitglieder der an seinem Amtssitz befindlichen
Regierung bearbeiten die Geschäfte nach seinen Anweisungen. Bei den
Regierungen in Stralsund und Sigmaringen, bei denen Abtheilungen
nicht bestanden, verblieb es hierbei mit der Massgabe, dass. die sachlich
 zur Zuständigkeit der anderwärts bis dahin bestehenden Abtheilungen
 des Innern gehörigen Angelegenheiten auf den Präsidenten
übergingen, während in Danzig, Erfurt, Münster, Minden, Arnsberg,
Coblenz, Cöln, Aachen und Trier, wo bisher die Abtheilung des Innern
auch die Kirchen- und Schulsachen bearbeitete, nun für diese besondere
 Kirchen- und Schulabtheilungen gebildet wurden. Wegen der
Aufhebung der seit den 830er. 40er und 50er Jahren bei einzelnen
        <pb n="37" />
        II. Abschnitt, Seit Erlass der Kroisordnung v. 13, Dezember 1872. $ 19. 1565

Regierungen bestehenden landwirthschaftlichen Abtheilungen und
Spruchkollegien darf auf die Ausführungen im &amp;amp; 82 des II. Buches
dieses Bandes (S. 636) verwiesen werden. Ausser durch Uebertragung
der Geschäfte der bisherigen Abtheilung des Innern wurde die Stellung
des Regierungspräsidenten auch dadurch verstärkt, dass ihm das Recht
beigelegt wurde, Beschlüsse der Regierung und ihrer Abtheilungen
ausser Kraft zu setzen und entweder bei Kilbedürftigkeit durch seine
Anordnungen zu ersetzen oder höhere Entscheidung einzuholen; auch
kann er in eilbedürftigen Sachen von vornherein an Stelle des Kollegiums
 verfügen. Die Zusammensetzung der Beschluss- und Verwaltungsgerichtsbehörden
 bleibt unberührt: nur ist für das ernannte
Mitglied des Provinzial- und des Bezirksraths Richterqualifikation
nicht mehr erforderlich. Eine besondere Behördenorganisation erhält
die als eigener Verwaltungsbezirk aus der Provinz Brandenburg ausscheidende
 Stadt Berlin: Oberpräsident, Provinzialschulkollegium, Medizinalkollegium,
 Generalkommission und Rentenbank für Brandenburg
 fungiren auch für Berlin; der Oberpräsident tritt hier auch an
die Stelle des Provinzialraths, soweit dieser in erster Instanz zuständig
ist; im Uebrigen übt die Obliegenheit des Provinzialraths der zuständige
 Minister aus; an die Stelle des Regierungspräsidenten tritt
als Kommunalaufsichtsbehörde ebenfalls der Oberpräsident, im
Uebrigen, soweit nicht im Einzelnen ein Anderes bestimmt wird, der
Polizeipräsident, der auch die Obliegenheiten der Regierungsabtheilung
für Kirchen- und Schulwesen erhält (wegen der Verwaltung der
direkten Steuern vgl. Bd. I S. 1240). Weitere Vorschriften des Organi-Sationsgesetzes
 regeln unter Aufhebung der gleichartigen des Zuständigkeitsgesetzes
 das Verfahren in Beschlusssachen, die Rechtsmittel gegen
polizeiliche Verfügungen, die Zwangsbefugnisse und das Polizeiverordnungsrecht.
 Endlich wird die zur Dispositionsstellung der durch
die Umbildung der Behörden entbehrlich werdenden Beamten in derselben
 Weise geregelt, wie dies später durch. Ges. v. 4. Juni 1894 in
der Eisenbahnverwaltung geschah (vgl. Bd. I S. 992).
Das Organisationsgesetz wurde für den ganzen Umfang der Monarchie
 erlassen und daher auch durch dasselbe die Ersetzung der
Landdrosteien und der Finanzdirektion in Hannover durch Regierungen
in Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück und Aurich
angeordnet, wobei es Königlicher Verordnung vorbehalten blieb, welche
dieser Regierungen nach dem Vorbild derjenigen in Stralsund, d. h.
ohne Abtheilungen, einzurichten seien. Doch wurde das Inkrafttreten
des Gesetzes für Posen, die westlichen und neuen Provinzen bis zum
Erlass von neuen Kreis- und Provinzialordnungen für diese Provinzen
suspendirt.
Gleichzeitig mit demjenigen des Organisationsgesetzes wurden dem
Landtage Entwürfe eines neuen Zuständigkeitsgesetzes und von Novellen
 zum Verwaltungsgerichtsgesetze und zur Kreisordnung VOr-
        <pb n="38" />
        1566 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u, der Landesverwaltung.

gelegt. Das neue Zuständigkeitsgesetz und die Novelle zur Kreisordnung
 kamen jedoch in derselben Session nicht zu Stande, weshalb
ein Theil der Beschlüsse des ersten Entwurfs in das Organisationsgesetz
 und die Novelle zum Verwaltungsgerichtsgesetze herübergenommen
 wurde. Die Novelle zum Verwaltungsgerichtsgesetz
v. 2. Aug. 1880 (G.-S. 8. 315), auf Grund deren das ganze Gesetz neu
publizirt wurde, änderte das Ges. v. 3. Juli 1875 nur in Einzelheiten
ab, über die wir in der vorliegenden allgemeinen Orientirung über
lie Grundlage der Verwaltungsorganisation, welche durch jene Aenderungen
 nicht berührt wurden, hinweegvehen können.

$ 20. Auch in der nächsten Session wurde dem Landtage
wiederum der Entwurf eines neuen Zuständigkeitsgesetzes vorgelegt,
aber wieder erfolglos. Dagegen kam eine Novelle zur Kreisordnung
 v. 19. März 1881 (G.-8S. 8. 155) und eine solehe zur Provinzialordnung
 v. 22, März 1881 (G.-S. 8. 176) zu Stande, worauf
beide Gesetze in ihrer nunmehrigen Fassung unter gleichem Datum
wie die Novellen neu publizirt wurden (G.-S. 8. 179 und 2838). Von
den Aenderungen, die durch die Novelle zur Kreisordnung eintraten,
ist hier hervorzuheben die nähere Umschreibung des Kreises der für
Besetzung des Landrathsamtes vom .Kreistage zu präsentirenden Personen:
 dieselben müssen seit mindestens einem Jahre dem Kreise
durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören und „geeignet zur Bekleidung
 der Stelle eines Landraths“ sein; letzteres sind nur diejenigen
Personen, die 1. die Befähigung zum höheren Verwaltungs- oder
Justizdienst erlangt haben, oder 2. dem Kreise seit mindestens einem
Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören und zugleich mindestens
 während eines vierjährigen Zeitraumes entweder a) als Refecendare
 im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und Verwaltungsbehörden,
 oder b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises
oder der Provinz — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder Mitglieder
 von Kreiskommissionen — thätig gewesen sind; auf diesen
vierjJährigen Zeitraum kann eine Beschäftigung bei höheren Verwaliungsbehörden
 bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden.
Personen, die hiernach nicht „geeignet“ sind, können also auch nicht
vom König zu Landräthen ernannt werden.
Im Uebrigen bezweckte die Novelle zur Kreisordnung, die bisher
im Zuständigkeitsgesetz und in der Provinzialordnung verstreuten Bestimmungen
 über die Angelegenheiten der Kreise, Amtsverbände und
Landgemeinden in die Kreisordnung systematisch einzulügen und
letztere auch im VUebrigen in Einklang mit seit ihrem Erlass ergangenen,
 sie abändernden Vorschriften zu bringen. Einen entsprechenden
 Zweck verfolgt die übrigens wenig umfangreiche Novelle
zur Provinzialordnung. Eines näheren Eingehens auf beide Novellen
bedarf es daher für die Zwecke dieses Werkes nicht.
        <pb n="39" />
        il, Abschnitt. Seit Erlass der Kreisordnung v. 18. Dezember 1872, 88 20, 21. 1567

‚ $ 21. Nach einem erfolglosen Versuch, zunächst die für die östlichen
 Provinzen geschaffene Verwaltungsorganisation auf Hannover
auszudehnen, ging die Regierung dazu über, zuerst die Mängel zu beseitigen,
 welche sich in dieser Organisation bereits gezeigt hatten und
vorzugsweise in der Häufung der Behörden und den dadurch bedingten
verwickelten Zuständigkeiten bestanden. Die Art und Weise aber, in
der sie dies mit den am 19. Dez. 1882 vorgelegten Entwürfen einer Novelle
 zum Organisationsgesetz, einer solchen zum Verwaltungsgerichtsgesetz
 und eines neuen Zuständigkeitsgesetzes versuchte, war wenig
glücklich; denn in der vorgeschlagenen Verschmelzung der streitigen
Verwaltungs- und der Beschlusssachen lag eine reaktionäre Verkümmerung
 des mühsam erreichten Rechtsschutzes auf dem Gebiete
der Verwaltung. Die Staatsregierung fand denn auch zu diesem Vorschlage
 nicht die Zustimmung des Landtages, der sich mit Recht auf
den Standpunkt stellte, dass die Vereinfachung des Behördenorganismus
 noch nicht jene rückschrittliche Massregel bedinge.
Der Landtag fasste die 3 Entwürfe in 9 zusammen, indem er die
beiden erstgenannten zu dem „Gesetz über die allgemeine
Landesverwaltung“ vereinigte, welches am 80. Juli 1883 die
Königliche Vollziehung erhielt (G.-S. 8. 195) und nicht nur eine
Novelle zum Organisationsgesetze ist, sondern die Materie erschöpfend
und, mit demselben Vorbehalt für die westlichen und neuen Provinzen
und Posen wie dieses, für den ganzen Staat regelt. Die wichtigste
Neuerung ist die Verschmelzung des Bezirksverwaltungsgerichts und
des Bezirksraths zu dem Bezirksausschuss, der nun sowohl Verwaltungsgericht
 als auch Beschlussbehörde ist. Er besteht aus dem
Regierungspräsidenten als Vorsitzendem, 9 vom Könige auf Lebenszeit
amannten und 4 in derselben Weise wie zum bisherigen Bezirksrath
gewählten Mitgliedern; von den ernannten Mitgliedern, von denen das
eine zum Richteramt, das andere zu höheren Verwaltungsämtern befähigt
 sein muss, und die daneben wohl bei der Regierung, an deren
Plenarberathungen sie wie Regierungsmitglieder theilnehmen, nicht
aber beim Regierungspräsidenten beschäftigt werden können, wird das
eine zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitz mit dem
Titel — eine Reminiscenz an das Bezirksverwaltungsgericht — „Verwaltungsgerichtsdir
 ektor“ ernannt. Zur sonstigen Stellvertretung
des Regierungspräsidenten und zur Vertretung jedes der beiden ernannten
 Mitglieder ernennt der König nebenamtlich richterliche oder
höhere Verwaltungsbeamte. Der Bezirksausschuss kann in Abtheilungen
 zerlegt werden; doch gehört dann der Vorsitzende allen Abtheilungen
 an. Für den Stadtkreis Berlin wird ein besonderer Bezirksausschuss
 gebildet, in dem an die Stelle des Regierungspräsidenten
ein vom König ernannter Präsident im Nebenamt, der aber im Hauptamt
 nicht dem Polizeipräsidium angehören darf, tritt; die zu wählenden
Mitglieder werden von den städtischen Kollegien in gemeinschaftlicher
        <pb n="40" />
        3 }
. I. Hat aut Saal Di . +
568 Ta ıptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums u. der Landesverwaltung
ES

Sitzung gewählt. In Beschlusssachen ist die Zuständigkeit des Berliner
Bezirksausschusses ungleich beschränkter als die der andern Bezirksausschüsse;
 insbesondere hat er nicht bei der Kommunalaufsicht mitzuwirken.

Aus den Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren sei hervorgehoben,
 dass die Verwaltungsgerichtsbehörde, wenn keine der
Parteien die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
verlangt, ohne solche durch Bescheid entscheiden kann, in welchem
Falle die Erhebung des sonst zu zahlenden Kostenpauschquantums
wegfällt; gegen den Bescheid des Gerichts I. Instanz ist wahlweise der
Antragauf mündliche Verhandlung oder die Berufung, gegen denjenigen
der II. oder IIl. Instanz nur der erstere Antrag zulässig.
Von den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes
sind infolge der Einarbeitung der auf das Verfahren bezüglichen Vorschriften
 nur noch die auf die Zusammensetzung und Stellung des
Jherverwaltungsgerichts bezüglichen in Kraft geblicben.
Das neue Zuständigkeitsgesetz v. 1. Aug. 18883 (G.-S. 8. 237)
entzieht einige Angelegenheiten dem Verwaltungsstreitverfahren und
überweist sie dem Beschlussverfahren. Wichtiger ist, dass die bisher
den Beschlussbehörden übertragene Kommunalaufsicht den Einzelbeamten
 (Landrath, Regierungspräsident, Oberpräsident) überweist und
dem Kreisausschusse, Bezirksausschusse und Provinzialrath nur eine
Mitwirkung an derselben in bestimmten Fällen belässt. Sodann sind
die Zuständigkeiten in städtischen Gemeindeangelegenheiten und in
Wegesachen, deren Regelung die bisherige Gesetzgebung den geplanten
neuen Städte- und Wegeordnungen vorbehalten hatte, aufgenommen,
ebenso diejenigen in Angelegenheiten der Provinzen, Kreise und Amtsverbände,
 um die sonst wegen der durch das Landesverwaltungsgesetz
oedingten Aenderungen unvermeidlichen abermaligen Novellen zur
Kreis- und Provinzialordnung zu erübrigen. In der Abgrenzung der
Zuständigkeiten der einzelnen Instanzen im Beschlussverfahren sind
Dezentralisationen vom Provinzialrath auf den Bezirksausschuss und
von diesem auf den Kreisausschuss eingetreten. Ebenso ist im Streitverfahren
 das Oberverwaltungsgericht entlastet. Endlich ist dort, wo
bisher die Verwaltungsbechörde als Kläger vor der Verwaltungsgerichtsbehörde
 erschien, diese Rolle den Betheiligten zugewiesen, indem diese
gegen eine vorangegangene Verfügung der Verwaltungsbehörde zu
klagen haben.

$ 22. Das Landesverwaltungsgesetz v. 30. Juli 1883 und das
Zuständigkeitsgesetz v. 1. Aug. 1883 bilden heute die Grundlage
der allgemeinen Landesverwaltung in der ganzen Monarchie, nachdem
 sie in den westlichen und neuen Provinzen durch die Kreisordnungen
 für Hannover v. 6. Mai 1884, für Hessen-Nassau v. 7. Juni
[1225 für Westfalen v. 831. Juli 1886. für die Rheinbravinz v. 30. Mai
        <pb n="41" />
        {I. Abschnitt. Seit Erlass der Kreisordnung v. 13. Dezember 1872. $ 22. 1569

1887 und für Schleswig- Holstein v. 26. Mai 1888, in Posen durch
Gesetz v. 19. Mai 1889 (G.-S. 8. 108) und auf Helgoland durch G. v.
18. Febr. 1891 (G.-S. 8. 11). in Posen mit gewissen Massgaben, eingeführt
 sind.
Da Posen noch keine Kreisordnung nach dem Muster der in den übrigen Provinzen
geltenden besitzt, so sind vom Zuständigkeitsgesetze die von den Angelegenheiten der
Kreise und Amtsverbände handelnden Titel II und III hier nicht in Kraft getreten. Ferner
bedürfen die gewählten Mitglieder des Provinzialraths und Bezirksausschusses und ihre
Stellvertreter der Bestätigung, die für die erstere Behörde vom Minister des Innern, für
die letztere vom Öberpräsidenten ertheilt wird. Kin Präsentationsrecht des Kreistages bei
Besetzung des Landrathsamts findot nach wie vor nicht statt. Die Mitglieder des Kreisausschusses
 werden auf Grund von Vorschlagslisten des Kreistages vom Oberpräsidenten
auf 6 Jahre ernannt. Für die Verwaltung der Kommunalangelegenheiten der Provinz ist
ein Provinzialausschuss und ein Landesdirektor bestellt. Nicht nur bedarf der Letztere, wie
in den anderen Provinzen, königlicher Bestätigung, sondern auch die Mitglieder des
Provinzialausschusses bedürfen einer solchen des Ministers des Innern. Die Einrichtung der
Distrikskommissare besteht fort.
Die Kreisordnungen für die westlichen und neuen Provinzen weichen ven denjenigen
für die östlichen, was die Verwaltungsorganisation anlangt, hauptsächlich darin ab, dass die
Einrichtung der Amtsvorsteher nur in Schleswig-Holstein eingeführt ist; für Hannover ist
die Einführung einer auf Antrag des Provinziallandtages zu erlassenden Königlichen Verordnung
 vorbehalten, bis zum Erlass einer solchen aber die Ortspolizeiverwaltung auf dem
Lande und die Aufsicht über. dieselbe in den nicht selbständigen Städten dem Landrath
anter Delegation gewisser Befugnisse auf den Gemeinde-(Guts-) Vorsteher übertragen; für
Theile im Gesetz namhaft gemachter Kreise kann sie besonderen Staatsbeamten, „„Hülfsbeamten
 des Landraths‘“, übertragen werden. In Westfalen sind die Amtmänner, in der
Rheinprovinz die Landbürgermeister beibehalten, während in Hessen-Nassau die Örtliche
Polizeiverwaltung den Ortsbürgermeistern zusteht.
Die Provinzialordnung für die östlichen Provinzen v. 29, Juni 1875 ist mit gewissen,
 in den Einführungsgesetzen normirten Massgaben in den westlichen und neuen
Provinzen eingeführt und in der durch das Einführungsgesetz gegebenen, Fassung als
Provinzialordnung für die betreffende Provinz mit dem Datum des Einführungsgesetzes
publizirt. Von diesen Massgaben braucht hier nur hervorgehoben zu werden, dass in
Hannover an die Stelle des Landesdirektors ein kollegialisches, aus dem Landesdirektor und
2 Schatzräthen bestehendes Landesdirektorium getreten ist und in Hessen-Nassau die beiden
Bezirksverbände der beiden Regierungsbezirke mit je einem Kommunallandtag, Landesausschuss
 und Landesdirektor bestehen geblieben sind; für gewisse Angvlegenheiten, wie
die vom Provinziallandtag zu vollziehenden Wahlen, Begutachtung von (jesetzentwürfen u.a. m.,
treten die beiden Kommunallandtage zu einem Provinziallandtage zusammen; durch Kgl.
Verordn. v. 16. Dez. 1887 ist auch die durch das Einführungsgesetz zur Provinzialordnung
einer solchen vorbehaltene Einrichtung eines Provinzialausschusses und Landesdirektors für
den Provinzialverband erfolgt.
Die nach Erlass des Landesverwaltungs- und des Zuständigkeitsgesetzes
 ergangenen Gesetze haben zwar namentlich das letztere und
die Kreisordnungen in mehrfacher Hinsicht thatsächlich abgeändert,
aber in Materien, deren Erwähnung sich in einer kurzen Skizze der
Verwaltungsorganisation, wie wir sie hier nur geben wollen und im
Rahmen dieses Werkes nur geben können, erübrigt. In der Organisation
 der Regierungen sind Aenderungen insofern eingetreten, als
Stralsund und Osnabrück Abtheilungen für direkte Steuern, Domänen
und Forsten. Osnabrück demnächst durch Verordn. v. 2. Sept. 1894 auch
        <pb n="42" />
        [570 I. Hauptabschnitt. Organisation des Finanzministeriums n. der Landesverwaltung,

eine Kirchen- und Schulabtheilung, Aurich ‚eine Abtheilung für
direkte Steuern und Domänen erhalten haben (vergl. Bd. 7 S. 74),
die Abtheilungen einzelner Regierungen für direkte Steuern, Domänen
und Forsten getheilt sind, in Arnsberg ein besonderer Dirigent der
Kirchen- und Schulabtheilung angestellt ist und einzelnen Regierungspräsidenten
 ein zweiter Oberregierungsrath beigegeben ist (vergl.
hierüber im Abschnitt über die Ausgaben für die Provinzialbehörden
der allgemeinen Landesverwaltung). ;
Welche Aenderungen in der Organisation und Zuständigkeit der
bei der Reform im ersten Viertel des 19. Jahrhunderts geschaffenen
Ministerien im Laufe der Zeit eingetreten sind, ist, soweit es sich
nicht um das Finanzministerium handelt, in den den betreffenden
Ministerien und den ihnen unterstellten Betriebsverwaltungen gewidmeten
 Büchern dieses Werkes ausgeführt. Was aber das Finanz-Ministerium
 anlangt, so ist der Ueberweisung der Domänen- und
Forstverwaltung im Jahre 1878 und der Theilung der direkten und
indirekten Steuerverwaltung im Jahre 1867 auch schon auf 8. 74 f.
ınd 1238 des I. Bandes gedacht. In Folge dieser Massnahme besteht
las Finanz-Ministerium jetzt aus 3 Abtheilungen, nämlich der I. für
Jas Etats- und Kassenwesen, der II für direkte und der III. für in-Jirekte
 Steuern.
        <pb n="43" />
        IL Hauptabschnitt.

Die unmittelbaren Staatsbeamten,
insbesondere diejenigen des Finanz-Ministeriums
und der allgemeinen Landesverwaltung.

1. Abschnitt.

Gattungen, Vorbildung. Anstellung und Diseiplin
der Beamten.
1 Kamitel.

Gattungen, Titel und Rang der Beamten.
$ 23. Das durch Art. 98 der Verfassungsurkunde verheissene
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen
 Staatsbeamten ist noch nicht ergangen, und sind die Grundsätze
 über Klassifikation, Vorbildung, Anstellung , Rechte und
Pflichten der Beamten in einer Unzahl verschiedener Gesetze,
Kabinetsordres und Ministerialerlasse verstreut, zum Theil auch gar
nicht expressis verbis ausgesprochen, oder, wie diejenigen der Besoldung,
 nur durch den Etat geordnet.
Zu den unmittelbaren Staatsbeamten, mit denen wir es
hier zu thun haben, gehören alle diejenigen, welche unmittelbar im
Dienste des Staates stehen und ihr Diensteinkommen — Besoldung,
Emolumente, denen gleichstehen unmittelbar eingezogene taxmässige
Gebühren, die sonst zu einer Staatskasse fliessen würden — aus einer
preussischen Staatskasse erhalten, oder „nach erfolgter Bestallung und
Verpflichtung, in Erwartung einer erledigtwerdenden Besoldung dem
Staate unmittelbare aktuelle Dienste leisten“, oder denen die Eigenschaft
 besonders beigelegt ist (A. L.-R.-G. II Tit. 10 8 69, Verordn.
v. 8. Sept. 1804 $ 12 — V. Kamptz Annalen 1830 8. 181). Sie sind
entweder richterliche oder nichtrichterliche. Je nachdem sie
eine etatsmässige Stelle, d. h. eine derjenigen Stellen, deren Zahl und
Besoldung im Etat ausdrücklich bestimmt ist, dergestalt innehaben,
        <pb n="44" />
        [5792 NH. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

dass sie nicht bloss deren kommissarische Verwalter, sondern deren
dauernde, wenn auch auf Probe angestellte Inhaber sind, oder entweder
 gar keine oder doch nur aus den Etatstiteln „andere persönliche
 Ausgaben“ Kompetenzen, also nur Remunerationen, nicht „Besoldungen“
 beziehen, sind sie etatsmässige oder ausseretatsmässige
 Beamte. Nach ihren Dienstverrichtungen unterscheidet man
höhere und Subalternbeamte (im weiteren Sinne): die höheren
Beamten üben in dem Ressort der Behörde, bei dem sie angestellt
sind, eine berathende oder entscheidende Thätigkeit aus, während die
Subalternbeamten nur ausführen, was und wie ihnen vorgeschrieben
ist. Die Subalternbeamten im weiteren Sinne wurden früher eingeteilt
 in Subalternbeamten im engeren Sinne und in Unterbeamte.
Letztere sind zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt, erstere entweder
 zum Bureaudienst, welcher umfasst die Mitwirkung bei Aufstellung
 der dienstlichen Schreiben und Verfügungen (Expeditionsdienst),
 das Rechnungs- und Kassenwesen (Kalkulatur- und Kassendienst)
 und das Verzeichnen, Ordnen und Aufbewahren der dienstlichen
Schriftsücke (Journal- und Registraturdienst), oder zur Besorgung des
mechanischen Schreibwerks (Kanzleidienst)!). Neuerdings stellt man in
Preussen den höheren Beamten die mittleren, d. h. die Subalternbeamten
 im engeren Sinne mit Ausschluss derjenigen des Kanzleidienstes,
 die Kanzlei- und die Unterbeamten gegenüber. Doch
sind einzelne Beamtenkategorien, die nach ihren Dienstobliegenheiten
zu den mittleren gehören, wegen der Wichtigkeit und Verantwortlichkeit
 ihrer Stellung unter die höheren aufgenommen und ebenso
Unterbeamte unter die mittleren?). Auch gehören zu den mittleren Beamten
 solche, die, wie gewisse Lehrerklassen, nicht im Bureaudienst
thätig sind, sondern eine beschliessende und berathende Thätigkeit,
wenn auch in engem Bereich, ausüben. Welcher Kategorie ein Beamter
 zugerechnet wird, ersieht man daher mit Sicherheit erst aus
dem ihm zustehenden Wohnungsgeldzuschusse (vergl. unten in dem
über die Wohnungsgeldzuschüsse handelnden Paragraphen des Abschnitts
 über die Dienstbezüge der Beamten), da auch die Eintheilung
der Besoldungstitel des Etats dies nicht erkennen lässt.
$ 24. Die Rangordnung der höheren und Subalternbeamten
wurde bei der Verwaltungsreform durch eine Verordn. v.7. Febr. 1817
(G.-S. S. 61) geregelt. Natürlich hat diese im Laufe der seitdem verfossenen
 86 Jahre mannigfaltige Ergänzungen erfahren, aber nur
durch Versetzung von Beamtenkategorien aus einer in die andere
Klasse und durch Einreichung neu entstandener Kategorien; die
Klasseneintheilung ist bestehen geblieben.

1) Vergl. Stengel, Wörterbuch des Verwaltungsrechts Art. „Beamte“ und „Subalternbeanıte‘‘,
 die Lehrbücher des Preuss, Staatsrechts, Herrfurth Etats-, Kassen- u. Rechnungswesen,
 3. Aufl. Bd, IL
2) Vel. auch oben Bd. II, Buch V. 8 195.
        <pb n="45" />
        I. Abschnitt I, Kapitel. Gattungen, Titel und Rang. $ 24. 1573

_ Die höchsten Beamten sind die Staatsminister; ihnen‘ gebührt
für die Dauer ihres Amtes das Prädikat „Exeellenz“, nach ihrem Ausscheiden
 aus dem Amte nur, wenn ihnen, was die Regel bildet, Titel
und Rang eines Staatsministers belassen oder ihnen vor Uebernahme
oder nach Niederlegung des Ministerpostens der Charakter eines
„Wirklichen Geheimen Rathes mit dem Prädikat Excellenz“
 verliehen ist. Dieser letztere Titel wird nur als Charakter an
kürzere Zeit im Amte gewesene Minister, an Oberpräsidenten und
ältere Räthe I. Klasse, ausserdem aber namentlich in neuerer Zeit
auch an nicht im unmittelbaren Staatsdienst stehende Personen verlichen.
 Nur mit seiner Verleihung, somit mit keinem Civilamt ist
das Prädikat „Excellenz“ bleibend verbunden. Die Oberpräsidenten
führen, wenn sie nicht „Wirkliche Geheime Räthe“ sind, jenes Prädikat
 auch nur für die Dauer ihres Amtes, rangiren also hinter den
Wirklichen Geheimen Räthen und vor den Räthen I. Klasse.
Alle nicht das Execellenzprädikat führenden höheren Beamten sind
in fünf Rangklassen eingetheilt mit der Massgabe, dass gewisse Beamte
 vor den übrigen ihrer Klasse, aber hinter denen der nächst
höheren rangiren, also gewissermassen eine Zwischenklasse bilden; doch
erhalten sie dann die nach dem Range abgestuften Bezüge nur nach
dem Satze derjenigen Klasse, vor der sie rangiren, wie auch Beamte,
denen persönlich ein höherer Rang als der ihres Amtes verliehen ist,
nur die dem letzteren entsprechenden Sätze erhalten, weshalb es z. B.
keine besonderen Wohnungsgeld- u. s. w.-Sätze für Wirkliche Geheime
Räthe giebt.
Zu der I. Rangklasse gehören: die Unterstaatssekretäre und Direktoren der Ministerien,
die Präsidenten der Oberrechnungskammer, dos Öberverwaltungsgerichts, der Hauptverwaltung
 der Staatsschulden, der Seehandlung und des Evangelischen Oberkirchenraths, der
Geheime Kabinetsrath und der Oberlandstallmeister, diese alle vermöge ihres Amtes, ferner
die mit dem Charakter als Wirklicher Geheimer Ober-Bau-, Berg-, Finanz-, Justiz-,
Medizinal- und Regierungs-, Wirklicher Geheimer Legations- oder Wirklicher Ober-Konsistorial-Tath
 beliehenen Beamten, wie insbesondere ältere Senatspräsidenten des Oberverwaltungsgerichts
 und Oberlandesgerichtspräsidenten, vortragende Räthe, Regierungspräsidenten, Previnzialsteuerdirektoren,
 Berghauptleute, Konsistorialpräsidenten u. 8. W., Sowie die mit dem
Range der Räthe I. Klasse beliehenen Wirklichen Geheimen Kriegsräthe und Landforstmeister.

Den Rang der Räthe II. Klasse besitzen als Stellenrang die die Amtsbezeichnung
Geheimer Ober-Bau-, Berg-, Finanz-, Justiz-, Medizinal- oder Regierungsrath, Wirklicher
Geheime Kriegsrath, Geheimer Legationsrath oder Landforstmeister führenden vortragenden
Räthe der Ministerien, der Oberrechnungskammer, des Civilkabinets, die Geheimen Ober-Finanzräthe
 als Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden oder der Seehandlung
der als Provinzialsteuerdirektoren, die Direktoren der Oberrechnungskammer, die Senatspräsidenten
 und Räthe des Oberverwaltungsgerichts, die Senatspräsidenten mit dem Vorrang
 vor allen übrigen Räten II. Klasse, Berghauptleute, Eisenbahndirektions-, Oberlandesgerichts-
 und Regierungspräsidenten, der Polizeipräsident von Berlin, die Präsidenten des
Öberlandeskulturgerichts, des Statistischen Bureaus, die Generaldirektoren der Museen und der
Staatsarchive, der ältere Theil der Oberkonsistorialräthe und Mitglieder des Evangelischen
Öberkirchenraths, ein Theil der Konsistorialpräsidenten, ferner der mit dem Titel Präsident
ausgestattete Direktor der Preussischen Central-Genosssenschaftskasse und der Präsident der
Schwarz u, Strutz. Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II. 100
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        1574 11. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten,

Ansiedlungskommission. Den Charakter als Geheimer Ober-Justizrath mit dem Range der Räthe
LI. Klasse erhalten ältere Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, Landgerichtspräsidenten
und Öberstaatsanwälte; auch sonst kommt die besondere Verleihung der II. Rangklasse vor.
Der III. Klasse gehören an die die Bezeichnung Geheimer Bau-, Berg-, Finanz-,
Justiz-, Kriegs-, Medizinal-, Regierungs-, Seehandlungsrath, Wirklicher Legationsrath, Ober-‚orstmeister
 führenden Räthe der Ministerien, der Oberrechnungskammer, Hauptverwaltung
der Staatsschulden und Seehandlung, die Oberpräsidialräthe, die Senatspräsidenten der Ober-‚andesgerichte,
 die Präsidenten der Landgerichte und des Amtsgerichts I in Berlin, die Oberstaatsanwälte,
 die Präsidenten der Generalkommissionen und der Klosterkammer in Hannover,
Jie Dirigenten der Ministerial-, Militär- und Baukommission und der Direktion für die Verwaltung
 der direkten Steuern in Berlin, der Münzdirektor, der Vorsitzende der Bergwerks-Jirektion
 in Saarbrücken, die Oberlandeskulturgerichtsräthe, die Provinzialsteuerdirektoren
als „Geheime Finanzräthe“, der Vicepräsident des Provinzialschulkollegiums in Berlin, die
Universitätskuratoren, der Generaldirektor der Königlichen Bibliothek in Berlin, der IL. Direktor
 der Staatsarchive, der Direktor der Bernsteinwerke, die nicht zur II. Rangklasse gehörenden
 Oberkonsistorialräthe des Oberkirchenraths und Konsistorialpräsidenten. Die
regelmässig erfolgende Verleihung des Charakters als Geheimer Justiz-, Rogierungs-, Medizinal-
 u. s. w.- Rath an Beamte der IV. Rangklasse, wie ältere Richter, Landräthe,
Regierungsräthe, Schuldirektoren, Universitätsprofessoren u. s. w. bedingt eine Rangarhöhung
 nicht.
Dagegen rangiren zwischen III. und IV Klasse vermöge ihres Anıtes die Oberregierungsräthe,
 Oberforstmeister, Verwaltungsgerichtsdirektoren, Oberbauräthe der HEisenbahndirektionen
 und die Polizeipräsidenten in Breslau, Cöln, Frankfurt a. M. Hannover, Königsberg,
 und Magdeburg, die Landstallmeister und die Bevollmächtigten zur Kontrole der
Reichssteuern,
Die IV. Klasse umfasst alle übrigen, den Rathstitel führenden höheren Beamten, die
Polizeidirektoren als Leiter Königlicher Polizeidirektionen, auch, wenn sie den 'Litel Präsident
haben, die Landgerichtsdirektoren, Ersten Staatsanwälte, die Direktoren und ältere Professoren
 gewisser höherer Lehranstalten, Archive und Sammlungen, die ordentlichen Professoren
 der Hochschulen, die Bankdirektoren bei der Central - Genossenschaftskasse, die
Eisenbahndirektoren, Forstmeister, Geheimen Staatsarchivare, Gestütsdirektoren, Lotterielirektoren,
 Landesgeologen, den Münzmeister und Obermünzwardein, die Oberamtmänner in
den Hohenzollernschen Landen, den Polizeicherst in Berlin und die Werksdirektoren bei
den Bernsteinwerken,
In der V. Klasse, nach der Verordn. v. 1817 der Klasse der „„Assessoren‘“, rangiren
die übrigen höheren Beamten, neben den Assessoren der verschiedenen Verwaltungszweige
and anderen Beanıten, deren Amt akademisches Studium und Ablegung der Staatsprüfungen
zur Voraussetzung hat, wie Land- und Amtsrichtern, Staatsanwälten, Bergwerks-, Hüttenand
 Salinendirektoren und -Inspektoren, Bergrevierbamton, Bau- und Maschineninspektoren,
Oberförstern, ausserordentlichen Hochschulprofessoren und den Direktoren gewisser höherer
Schulen, Oberlehrern, Archivaren, Bibliothekaren u. a. m., auch gewisse aus der mittleren
Beamtenlaufbahn hervorgegangene Beamte, wie die sogar vor den Assessoren rangirenden
Landrentmeister, die Kataster-, Kreisschul-, Kriminal-, Polizei-, Oberstouer-, Bank-. Versicherungs-,
 Wohnungsinspektoren, Departementsthierärzte.
Theils aus den höheren, theils aus den mittleren und Kanzleibeamten, theils endlich
aus Nichtbeamten rekrutiren sich die sog. „„Titularräthe‘“, deren zwei Klassen unterschieden
werden: die I. Klasse bilden die nicht in der Stellung vortragender Räthe befindlichen,
sondern nur titulirten Legationsräthe, Geheimen Hof-, Justiz-, Kanzlei-, Kriegs-, Medizinal-,
 Polizei-, Regierungs-, Rechnungs-, Sanitäts-, Kommerzien- und Kommissionsräthe,
die II. Klasse die gleichen Bezeichnungen ohne den Zusatz „Geheim‘“ führenden Personen,
die Domänen- und Amtsräthe, Von diesen Titulaturen werden diejenigen der „Geheimen“
and der einfachen Sanitäts-, Kommerzien- und Kommissionsräthe nur an nicht im unmitteloaren
 Staatsdienst stehende Personen, diejenigen der Geheimen und sonstigen Hof-,
&amp;lt;anzlei- Polizei- und Rechnungsräte nur an Beamte der mittleren (bezw. Kanzlei-), dio
        <pb n="47" />
        £. Abschnitt. I, Kapitel. Gattungen, Titel und Rang. $ 24. 1575

der Geheimen und sonstigen Justiz- und Regierungsräthe nur an solche der höheren Laufbahn
 verliehen. Die Titularräthe I. Klasse rangiren, wenn sie bei Ministerialbehörden
angestellt sind, zwischen den Oberregierungsräthen und den Räthen IV. Klasse, sonst
mit letzteren, die Titularräthe II. Klasse hinter den Räthen IV. Klasse, aber vor denen
V. Klasse,
Die „Subalternen“, d. h. die mittleren und Kanzleibeamten, bilden vier Klassen,
deren erste mit der fünften der höheren Beamten gleichen Rang hat: I mittlere Beamte
and Kanzleivorsteher der Ministerien, II. Referendarien, ML Subalterne, d. i. mittlere
Beamte, der den Ministerien unmittelbar oder mittelbar nachgeordneten Behörden und
Kanzleibeamte der Ministerien, IV. Kanzleibeamte der den Ministerien nachgeordneten
Behörden.
Das Rangverhältniss der Civilbeamten, gegenüber den Offizieren und Hofchargen ist
aur, soweit sie bei Hof erscheinen, durch das „Ho f-Rangreglement“ dahin geordnet,
dass rangiren der Ministerpräsident mit den General - Feldmarschällen und dem Oberstkämmerer,
 die Staatsminister mit den Generälen der Infanterie, Kavallerie und Artillerie,
die Wirklichen Geheimen Räthe mit den Generalleutnants und vor den das Exeellenz-Prädikat
 führenden Oberhofchargen, die Oberpräsidenten vor, die Räthe I. Klasse mit den
Generalmajors und Oberhofchargen ohne Excellenz-Prädikat, die Räthe II Klasse mit den
Obersten uud vor den Hofchargen und Kammerherren, die Räthe IM. Klasse nach letzteren
und mit den Oberstleutnants, die Räthe IV. Klasse mit den Majors. Doch reicht die
Courfähigkeit der Beamten, soweit sie durch die Dienststellung bedingt‘ wird, nur bis zur
IL Rangklasse einschliesslich, eine sich von der früheren auschliesslichen Rekrutirung des
Öffizierkorps aus dem Adel herschreibenden Anomalie gegenüber dem Militär.
Das Titel- und Rangwesen im Beamtenstande wird vielfach, insbesondere freilich von
politisch radikalen Seiten und von solchen, die selbst in dieser Beziehung bereits viel oder
besonders wenig erreicht haben, als etwas völlig Bedeutungsloses, als „Zopf“ und dergleichen
 bezeichnet. Mit Unrecht! Wie nun einmal die Menschen veranlagt sind, kann
weder die Monarchie noch eine straffe Ordnung der Staatsverwaltung noch die Civilverwalkung
 im Interesse ihres Ansehens gegenüber dem Militär hierauf verzichten. Ja, sO paradox
las klingen mag, der Staat ist hieran auch finanziell lebhaft interessirt. Nicht mit Unrecht
sagt man, der Staat bezahle seine Beamten zur Hälfte mit Geld, zur Hälfte mit Ehre. Der
Staat kann seine höheren Beamten nicht so besolden, wie etwa grosse gewerbliche
Unternehmungen und reiche Magnaten, und schon weil er das nicht kann, muss er, um den
Abfluss der tüchtigsten Kräfte in besser bezahlte, oft auch andere dienstliche oder ausserdienstliche
 Vorzüge bietende Privatstellungen hintanzuhalten, darauf sehen, dass seinen
Beamten ein Aequivalent für die geringere Besoldung geboten wird, das ihm keine finanziellen
 Opfer auferlegt, und dazu sind, indem sie eine bevorzugte Stellung in der Gesellschaft
 verschaffen, Titel und Rang geeignet. Je weniger man dem Beamten in dieser Hinsicht
 giebt, um so höher wird man ihn besolden müssen.
Gerade von diesen Gesichtspunkten aus ist aber die Regelung durch die Verordnung
von 1817 nicht glücklich gewesen. Die Verordnung wollte die Amtstitel dem „Wirkungskreis“
 anpassen, Unbestimmtheiten beseitigen und „eine allgemeine Uebereinstimmung aller
Behörden in den Amts- und Charakter-Bezeichnungen“‘ herstellen. Wie wenig das gelungen
ist, wird der Leser nach dem vorstehenden Ueberblick sich selbst sagen. Es ist eine Unzahl
 verschiedener 'Litel geschaffen, in denen sich der Laie unmöglich zurechtfinden kann,
die Titel haben zum Theil eine Länge, die sie im Verkehr unaussprechbar macht, der Titel
in der im Verkehr üblichen und bei der Langathmigkeit nothwendigen Kürzung bezeichnet
Beamte der verschiedensten Rangklassen: der „Geheime Rath“ kann ein Rath I. oder
LV, Klasse sein, der „Präsident“ ein solcher I. oder IV. Klasse. Beim Militär sind diese
Verhältnisse ungleich befriedigender geordnet: hier trennt man den den Rang bezeichnenden
Titel von der Bezeichnung der Dienststellung und gelangt so zu wenigen — für jede Rangstufe
 einen, nur in der Hauptmannscharge zwei —, den Rang klipp und klar bezeichnenden,
 Jedermann geläufigen Titulaturen. Auf ähnlichem Wege dürfte auch beim Civil ein
befriedigenderer und übersichtlicherer Zustand herzustellen sein.
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        L576 IT. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

Wir glauben, dass es eine schwierige, aber nicht unlösbare Aufgabe ist, für jede der,
um die Zwischenstufen zu vermeiden, vielleicht um zwei‘ zu vermehrenden Rangklassen,
in den höheren Rangklassen eine, in den unteren nur ganz wenige von allen Beamten derselben
 zu führende Titulaturen zu finden, zu der dann die Bezeichnung der Amtsfunktion
hinzuträte, z.B. in der I. Klasse „Geheimer Staatsrath und Direktor (Abtheilungsvorstand) im
Ministerium“, in der II „Staatsrath und vortragender Rath im Ministerium“, „Staatsrath
und Präsident der Regierung in . ..“, „Staatsrath und Präsident des Oberlandesgerichts‘‘
in der jetzigen Zwischenklasse zwischen III und IV „Oberregierungsrath und Dirigent des
Polizeipräsidiums‘, in der IV. „Regierungsrath und Mitglied der und der Behörde‘, „Regierungsrath
 und Dirigent der Polizeidirektion“, „‚Gerichtsrath am Oberlandes-, Land-, Amtsgericht
 u. 8. W.).
Unbewusste Anfänge in dieser Richtung haben wir schon in den Chefs mancher Behörden,
 denen neben der blossen Funktionsbezeichnung „Dirigent“ ein seinen Rang kennzeichnender
 Titel gegeben ist, und in den Regierungsräthen und Öberregierungsräthen bei
allen möglichen anderen Behörden als Regierungen, Kine Vorbedingung für eine Reform
dürfte freilich die Beseitigung des Geheimrathstitels in den unteren Rangstufen sein, für
den sich aber cin die Eitelkeit befriedigender Ersatz schon finden liesse: warum sollte man
nicht, wie man heut schon Geheimen Rechnungsräthen den Charakter als Geheimer
Regierungsrath giebt, statt des Charakters als Geheimer Rechnungsrath den als „Regierungssath‘,
 Regierungs- und Landräthen statt des „Geheimen Regierungsrath‘“ den Charakter als
.„ÖOberregierungsrath‘ verliehen ?
Dagegen scheint uns die Einreihung der verschiedenen Beamtenkategorien in die einzelnen
 Rangklassen, will man letztere nicht um mehrere vermehren, im allgemeinen das
Richtige zu treffen und der Vorwurf, dass die Beamten eines Ressorts gegen die des anderen
zurückgesetzt seien, was Rang und Gehalt anlangt, etwa von Einzelheiten abgesehen, heute
aicht mehr berechtigt. In Erwägung könnte vielleicht gezogen werden, nachdem der Oberpräsident
 das Excellenzprädikat erhalten hat, den Öberlandsgerichtspräsidenten in den
Stellenrang der Räthe I. Klasse zu versetzen, ferner den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts
 und der Überrechnungskammer wie den Oberpräsidenten das Excellenzprädikat,
den Senatspräsidenten des Oberverwaltungsgerichts und Direktoren der Überrechnungskammer
den Rang der Räthe I. Klasse, den Landgerichtsdirektoren und Provinzialschulräthen cinen
Vorrang vor den Räten IV. Klasse zu geben, aus den Öberregierungsräthen aber die Ver-‘reter
 der Präsidenten im Range und Titel hervorzuheben. Sehr wünschenswerth wäre es
im Interesse sowohl der Central- als auch der Provinzialverwaltung und auch bei der Bedeutung
 der Stellung gerechtfertigt wäre es, den ÖOberpräsidialrath in Rang und Gehalt mit
den vortragenden Räthen der Ministerien aufrücken zu lassen, da dann ein Austausch zwischen
beiden Stellungen möglich wäre. Dagegen scheint uns das Verlangen, alle Richter I. Instanz
den Regierungs- und Landräthen, alle Mitglieder der Oberlandesgerichte den Öberregierungs--äthen,
 die Oberlehrer den Richtern I. Instanz gleichzustellen, wenn man Anstellungsalter,
den räumlichen und sachlichen Amtsbereich und das Maass eigener Verantwortung in
Betracht zieht, nicht berechtigt.
Wesentlich anders liegt die Frage bezüglich des Verhältnisses zwischen Militär- und
Civilbeamten; ob es z. B. der Bedeutung der Stellung des Oberpräsidenten entspricht, ihn
aach dem Divisionskommandeur, derjenigen des Regierungspräsidenten eines grossen Bezirks
and des Oberlandesgerichtspräsidenten, ihn nur mit dem Oberst rangiren zu lassen, kann
man wohl in Zweifel ziehen. Freilich ist es, abgesehen etwa von der Verleihung eines
höheren Ranges an den Oberpräsidenten und den Uberlandesgerichtspräsidenten, schwer,
lerartige Inkongruenzen auszugleichen; hbezüglich der Regierungspräsidenten könnte in
Betracht kommen, ihnen analog wie den vortragenden Räthen einen verschiedenen Rang
L und II, Klasse) oder denen grösserer Bezirke früher als jetzt und als Stellenrang den
ler I] Klasse zu geben.
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        L. Abschnitt. II. Kapitel. Vorbildung und Anstellung. $ 25. 15717

Il. Kapitel.

Vorbildung und Anstellung der Beamten.

 $25, Die Vorbildung ist für einzelne Aemter durch Gesetz,
für andere nur durch Verwaltungsanordnungen vorgeschrieben, und für
einige bestehen Vorschriften überhaupt nicht, sodass bezüglich ihrer
Besetzung der König völlig freie Hand hat.
‚Die Verfassun gs-Urkunde bestimmt nur im Art. 4 „Die öffentlichen
 Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten
 Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich“
und im Art. 90 „Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden.
welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.“
_ Was nun die höheren Beamten im eigentlichen Sinne, d. h. diejenigen,
 die eine beschliessende oder berathende Thätigkeit ausüben
und nicht nur durch Aufrücken aus einer mittleren Stellung in den Rang
eines höheren Beamten gelangt sind, anbetrifft, so bestehen über ihre
Vorbildung keinerlei gesetzliche oder administrative Vorschriften hinsichtlich
 der Minister, Unterstaatssekretäre, Direktoren und vortragenden
 Räthe der Ministerien, der Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten.!)

Dass der König in der Auswahl seiner Minister nicht durch irgend welche Vorschriften
über die formelle Befähigung derselben beschränkt werden kann, ist bei der ganzen staatstechtlichen
 Stellung der Minister selbstverständlich, Auch für die Auswahl zu den übrigen
vorgenannten hohen Aemtern fallen neben den blossen durch Prüfungen dargelegten Kenntnissen
 andere Eigenschaften besonders schwer ins Gewicht, und die Berufung in diese
Aemter erfolgt normalerweise immer nur auf Grund eines durch sine mehr oder weniger
längere hervorragende öffentliche 'Thätigkeit erbrachten Befähigungsnachweises, der höher
als der durch eine Prüfung geführte einzuschätzen ist.
Von diesen Beamten abgesehen, ist nur die Vorbildung für den
höheren Justiz- und Verwaltungsdienst, soweit es sich nicht um die
höheren sog. technischen Beamten handelt, gesetzlich geregelt, diejenige
für den höheren Justizdienst durch Ges. v. 6. Mai 1869 (G.-8. S. 656),
diejenige für den höheren Verwaltungsdienst durch Ges. v. 11. März
1879 (G.-S. S. 169). Die Befähigung für den höheren Justizdienst ist
erforderlich für alle Berufsrichter einschliesslich der Präsidenten bei
den ordentlichen Gerichten, Staatsanwälte und Rechtsanwälte, ferner,
wie oben ($ 17) erwähnt, für einen Theil der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts
 und ein ernanntes Mitglied des Bezirksausschusses
sowie für die zur Bearbeitung von Prozesssachen, von Angelegenheiten.

ı) Ob die für die „Anstellung der Mitglieder‘* der Provinzialsteuerdirektion und Eisenbahndirektion
 geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Vorbildung zum höheren
Verwaltungsdienst und der Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen sich auch auf
den Provinzialsteuerdirecktor und den Direktionspräsidenten beziehen sollen, ist nach deren
Fassung zweifelhaft, aber wohl zu bejahen. Thatsächlich ist wenigstens u. W. bisher. stets
in diesem Sinne verfahren worden.
        <pb n="50" />
        578 N. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten.

durch welche Rechtsverbindlichkeiten übernommen werden, und zur
Erstattung von Rechtsgutachten bei allen Central-, Provinzial- und
Bezirksbehörden angestellten rechtskundigen Beamten, die sogenannten
„‚Justitiarien“, während das Gesetz von 1879 die Befähigung zum
höheren Verwaltungsdienst fordert für die Abtheilungsdirigenten und
Mitglieder der Regierungen und die dem Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten
 zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten mit Ausnahme
 der Justitiarien und technischen Beamten (Forst-, Schul-, Bau-,
Gewerbe- und Medizinalräthe) und für diejenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts,
 und Bezirksausschusses, für welche sie die
Organisationsgesetze fordern; doch können die Minister der Finanzen
und des Innern Personen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienst
 erlangt haben und mindestens drei Jahre entweder als Justitiar
oder bei einer Auseinandersetzungsbehörde als Spezialkommissar oder
im Kollegium beschäftigt waren, oder die Stelle eines Landrathes, eines
Oberamtmannes in den Hohenzollernschen Landen, eines Kreis- oder
Amtshauptmannes, eines Amtmannes in Hessen-Nassau, eines Kirchspiel-
 oder Hardesvogtes in Schleswig-Holstein verwaltet haben, für
befähigt für den höheren Verwaltungsdienst erklären. (Wegen der
Landräthe s. $ 23 d. VI. Buchs dieses Bandes und $8 15, 22 dieses
Buches, wegen der Mitglieder der Provinzialsteuerdirektionen Bad. I
S. 1355, wegen der Auseinandersetzungsbehörden Bd. II S. 638 ff,
wegen der schultechnischen Räthe und Schulaufsichtsbeamten Bd. II
S. 274, 329, 332, wegen der Medizinalbeamten daselbst S. 495 bis 497,
wegen der forsttechnischen Bd. I S. 212 f., wegen der bautechnischen
Bd. II 8. 1171 ff., wegen der Gewerberäthe, wegen der höheren Beamten
der Bergverwaltung Bd.I S. 307 und 308.)
Beide Gesetze, dasjenige v. 6. Mai 1869 und dasjenige v. 1l. März 1879, stimmen
darin überein, mindestens dreijähriges Universitätsstudium, vierjährigen Vorbereitungsdienst
and Ablegung zweier Prüfungen, der ersten nach vollendetem Studium, der zweiten nach
vollendetem Vorbereitungsdienst zu fordern: nach Bostehen der ersten erfolgt die Ernennung
zum „Referendar‘“ durch den Oberlandesgerichtspräsidenten, nach bestandener zweiter Prüfung
 diejenige zum Gerichtsassessor durch den Justiz-, zum Regierungsassessor durch die
Minister der Finanzen und des Innnern. Das Studium muss nach dem Gesetz von 1869
die Rechte, nach dem Gesetz von 1879 ausserdem die Staatswissenschaften umfassen, Im
Vorbereitungsdienst trennen sich die Justiz- und Verwaltungslaufbahn auch erst nach zwei
Jahren: der bei der Justiz verbleibende Referendar wird weiter bei Gerichten, Staatsanwaltschaft,
 Rechtsanwalt und Notar beschäftigt, der zur Verwaltung übertretende muss, nachdem
 er von einem Regierungspräsidenten zum Regierungsreferendar ernannt ist, bei Landrath,
 Regierung und Bezirksausschuss und kann beim Vorstand einer Stadtgemeinde beschäftigt
 werden. Die zweite — grosse Staats- — Prüfung, welche wie die erste schriftlich
 und mündlich ist, legen die Gerichtsreferendarien vor einer aus Mitgliedern des Justizministeriums
 und Richtern, die Regierungsreferendarien vor einer aus Mitgliedern anderer
Ministerien (der Finanzen, des Innern, der geistlichen Angelegenheiten und für Landwirthschaft)
 und des Oberverwaltungsgerichts bestehenden Kommission in Berlin ab.
Das Deutsche Gerichtsverfassungsges, v. 27. Jan. 1877/12. Mai 1898 (R.-G.-Bl. 1998
5.871) verlangt für den Vorbereitsdienst der Gerichtsreferendarien als Mindestdauer nur drei
Jahre und gestattet den Bundesstaaten. zu bestimmen. dass von dem Vorbereitunssdienst
        <pb n="51" />
        I Abschnitt. II. Kapitel. Vorbildung und Anstellung. $ 26. 1579

in Theil bis zu einem Jahre bei Verwaltungsbehörden zu absolviren ist; von dieser Befugniss
 ist in Preussen somit kein Gebrauch gemacht.
Vor Erlass des Gesetzes von 1869 waren behufs Erlangung der Befähigung zum
Richteramt drei Prüfungen abzulegen, zum Auskultator, Referendar und Assessor. Doch
wichen die Bestimmungen für den Apvellationsgerichtsbezirk Cöln zum Theil von denen für
die übrige Monarchie ab.
Die Vorbildung zum höheren Verwaltungsdienst war früher durch dass Allerhöchst
genehmigte Regulativ v. 27. Febr 1846 (G.-S. 8. 199) geregelt; dasselbe verlangte zur
Ernennung zum Regierungsreferendar erfolgreich absolvirtes Auskultatoriat und Bestehen
3iner besonderen Prüfung in Staatswissenschaften, wurde also mit Erlass des das Auskultatoriat
 beseitigenden Gesetzes von 1869 unanwendbar. Schon im Jahre vorher war aber
die Amahme von Regierungsreferendarien eingestellt, und ergänzte sich die Verwaltung
seitdem his zum Erlass des Gesetzes von 1879 aus Gerichtsassessoren.

‚826, Einen ganz anderen Charakter wie die im Interesse der
Sicherung einer angemessenen Vorbildung der höheren Justiz- und
Verwaltungsbeamten ergangenen Gesetze tragen die das freie Ermessen
der Anstellungsbehörde einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen
über Besetzung der Stellen im mittleren und unteren Staatsdienst.
Denn sie sind nicht im Interesse der Staatsverwaltung, sondern lediglich
im Interesse der Armee und Marine ergang6N, um dieser den Ersatz
des Unteroffizierkorps zu sichern und die Militärpensionslast herabzumindern.
 Nach den Militärpensionsgesetzen (Gesetze v. 27. Juni
1871, 4. April 1874 und 22. Mai 1893 — R.-G.-Bl. 8. 975, 25 und 171)
erhalten Unteroffiziere und Gemeine des Soldatenstandes bei guter
Führung von der Militärbehörde einen „Civilversorgungsschein“®,
wenn sie durch Dienstbeschädigung oder nach 8jähriger Dienstzeit
invalide werden, und zwar Ganzinvaliden neben, Halbinvaliden nach
ihrer Wahl anstatt der Pension und auch nur nach 12jähriger Dienstzeit.
 Unteroffiziere erhalten ihn auch ohne Invalidität nach 12jährigem
aktiven Dienst und können ihn erhalten nach 9jährigen Militär- und
3jährigem Dienst in der Gendarmerie oder Schutzmannschaft. Unteroffiziere
 und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten ihn nur
bei Invalidität in Folge von Dienstbeschädigung. Den Inhabern des
Civilversorgungsscheines, den „Militäranwärtern“ sind durch Reichsgesetz
 die Stellen der Subaltern- und Unterbeamten im Reichs-,
Staats- und Kommunaldienst „nach Massgabe der von dem Bundesrath
 festzustellenden Grundsätze“ vorzugsweise vorbehalten. Nach
diesen Grundsätzen sind ausschliesslich mit Militäranwärtern zu besetzen
 die Stellen im Kanzleidienst aller Behörden mit Ausnahme derjenigen
 des Ressorts der auswärtigen Angelegenheiten und sämmtliche
 Stellen, deren Obliegenheiten’ im Wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern
mit Ausnahme dieser Stellen bei Gesandtschaften und. Konsulaten,
Mindestens zur Hälfte bei allen Behörden mit Ausnahme der Centralbehörden,
 Gesandtschaften und Konsulate die Stellen der Subalternbeamten
 im Rureaudienst (Journal- Registratur-, Expeditions-, Kal-
        <pb n="52" />
        L580 IL. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten,

kulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluss der eine besondere
wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordernden. Hiervon
darf nur abgewichen werden, wenn zur Uebernahme befähigte und
bereite Militäranwärter nicht vorhanden sind.
In beschränktem Umfange kann der Landesherr Personen, die nicht Militäranwüärter
sind, diesen durch Verleihung der Anstellungsberechtigung gleichstellen und können den
Militäranwärtern vorbehaltene Stellen mit anderen Personen, wie für andere Aemter unbrauchbar
 oder entbehrlich gewordenen Beamten u. s. w., besetzt werden. Auch sind die
len Militäranwärtern vorbehaltenen und einige andere Stellen auch mit Aussicht auf Anstellung
 im Civildienst verabschiedeten Offizieren zugänglich.
Welche Stellen bei den Ueberschussverwaltungen den Offizieren und Militäranwärtern
vorbehalten oder doch zugänglich sind, ist im I. Bande (S. 93, 213 f., 508, 531, 556, 814 f,,
1365) angegeben. Im VUebrigen sind den Militäranwärtern insbesondere vorbehalten ausschliesslich
 die Stellen der Boten, Portiers und dergleichen — mit Ausschluss derjenigen
bei Gesandtschaften — der Kanalinspektoren, Brückenmeister, Strommeister, Materialienverwalter
 und ähnlichen Beamten im Bereiche der Bauverwaltung, der Hafenmeister —
mit einigen Ausnahmen — und Lootsen — für Anwärter von der Marine — im Bereiche
les Ministeriums für Handel und Gewerbe, der Gerichtsschreibergehülfen, der Gerichtsvollzieher,
 Gefängnissinspektoren und diesen nachgeordneten Gefängnissbeamten, der Telegraphisten,
 Wachtmeister und Schutzmänner der Königlichen Polizeiverwaltungen mit Ausnahme
 derjenigen im Kriminaldienst, der Deichvögte, Dünenmeister und ähnlichen Beamten
der Meliorations- und Deichverwaltung, der Kassen-, Bureau- und Unterbeamten bei der
Zeughausverwaltung und dem Potsdamschen grossen Militär-Waisenhause, mindestens zur
Hälfte die Stellen der Bureaubeamten bei den verschiedenen Behörden mit den oben angegebenen
 Ausnahmen hinsichtlich der Centralbehörden u. s. w., zu 3%/, die Stellen der Futterand
 Sattelmeister bei den Gestüten, zu %, diejenigen der Bureau- und Kassenbeamten der
Universitäten — mit Ausnahme der Rendanten und Quästoren — und der Oekonomie- und
Stationsbeamten der Charite und des Instituts für Infektionskrankheiten. Zum "Theil vorzugsweise
 mit Offizieren zu besetzen sind die Stellen der Kanzleisekretäre der General-Ordenskommission,
 der Bureaubeamten der Ansiedelungskommission, der Redaktions-Hülfsarbeiter
 beim Reichs- u. Staatsanzeiger, der Gefängnissinspektoren — auch Direktorenstellen
können bewährten Bewerbern aus dem Offiziersstande verliehen werden —, der Distriktskommissarien
 in Posen und eines Theiles der für Militäranwärter bestimmten Bureaubeamtenstellen,
 in ihrer Gesammtheit die Stellen der Bade- und Brunnenkommissarien, Grenz-Kommissarien,
 der Universitäts-Reit-, Fecht- und Turnlehrer, Bibliothekssekretäre, Bureauvorsteher
 beim geodätischen Institut und eine Reihe von Rendanten-, Sekretär-, Inspektorenund
 ähnlichen Stellen bei Akademien und Schulen sowie bei militärischen Instituten,
Stellen, die den Militäranwärtern nur zu einem Theil vorbehalten sind, werden in der dem
Antheilsverhältniss entsprechenden Reihenfolge mit solchen und mit Civilanwärtern besetzt.
Die Militäranwärter haben sich um die Stellen bei den „Anstellungsbehörden‘‘, d. i, den
für die Besetzung zuständigen Behörden zu bewerben und ihre Qualifikation, insbesondere
auch durch Ablegung der auch für andere Bewerber etwa vorgeschriebenen Prüfungen darzuthun,
 ebenso Offiziere; auch kann die Zulassung zu den Prüfungen und die Annahme der
Bewerbung von einer informatorischen Beschäftigung von in der Regel höchstens 3 monatlicher
 Dauer abhängig gemacht werden. Qualifizirt befundene Bewerber werden „Stellenanwärter‘“,
 Stellenanwärter haben ihre Meldung alljährlich zu wiederholen. Vakante
Stellen, für welche Stellenanwärter nicht notirt sind, werden in der „Vakanzenliste‘*
oekannt gemacht; erst wenn innerhalb 5 Wochen nach der Anmeldung zu dieser Liste
Bewerbungen nicht eingehen, erlangt die Anstellungsbehörde freie Hand in der Besetzung
Bei der Besetzung kann Stellenanwärtern des betreffenden Bundesstaates vor denen aus
anderen Bundesstaaten der Vorzug gegeben werden. Die Anstellung des einberufenen Stellenanwärters
 kann zunächst für eine Probezeit von längstens einem Jahr erfolgen oder von
ner Prohedienstleistung abhängig gemacht werden: bei Anstellung auf Prohe wird das volle
        <pb n="53" />
        I. Abschnitt. IL Kapitel. Vorbildung und Anstellung. $8$ 27, 28. 1581

Stelleneinkommen , bei Probedienstleistung nur eine fortlaufende Remuneration von
mindestens 3/, des Stelleneinkommens gewährt.
$ 27, Soweit die Besetzung nicht durch Militäranwärter zu erfolgen
hat, gehen die mittleren Beamten aus den Civilsupernumerarien
hervor, deren Annahme in durch die Ministerien bestimmter Zahl
durch die betreffende Provinzialbehörde erfolgt und voraussetzt Erfüllung
 der allgemeinen Militärverbindlichkeiten, Fähigkeit, sich drei
Jahre zu unterhalten und entweder Reifezeugniss einer 6klassigen
höheren Lehranstalt oder Bestehen der nach Abschluss des Besuches
der Untersekunda einer neunklassigen höhern Lehranstalt abzulegenden
 Prüfung (vergl. Buch 18. 221 ff. dieses Bandes). Behufs Erlangung
 der Befähigung zur Anstellung im Bureau- und Kassendienst
 haben sowohl die Civil- als auch die Militär - Supernumerarien.
 nach einem mehrjährigen unentgeltlichen Vorbereitungsdienst
 eine Prüfung abzulegen, von der befreit sind nur Referendarien,
die einen 2jährigen Vorbereitungsdienst als solche absovirt haben.
Vorbereitungsdienst und Prüfungen sind für die einzelnen Verwaltungszweige durch Anardnungen
 der Ressortminister geregelt. Der Vorbereitungsdienst beträgt bei den meisten
Verwaltungen mindestens 3, für Militäranwärter mindestens 2 Jahre, bei der Justiz für
Gerichsschreiber 21, Jahre, für Gerichtsschreibergehülfen (nur Militäranwärter) 9, für Getichtsvollzieher
 (ebenfalls nur Militäranwärter) 6 Monate. Die Prüfungen werden vor
Kommissionen abgelegt, die aus höheren und im Kassen- und Rechnungswesen erfahrenen
mittleren Beamten zusammengesetzt sind und für die einzelne Verwaltung beziehentlich am
Sitz des Oberpräsidenten, Oberbergamts, der Eissnbahndirektion u. s. w., für die direkte
Steuerverwaltung am Sitz einzelner, je nach Bedarf alljährlich bestimmter Regierungen,
für die Prüfung der Polizeianwärter am Sitz solcher Regierungspräsidenten, dem Königliche
Polizeiverwaltungen unterstellt sind, für die Gerichtsschreiherprüfung bei den Oberlandesgerichten
 und dem Landgericht Hechingen, für die Gerichtsschreibergehülfen und Gerichtsvollzieher
 bei den Landgerichten bestehen. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden
and muss von Civilanwärtern spätestens 5 Jahre nach Beginn des Vorhereitungsdienstes
Abgelegt sein, widrigenfalls Entlassung erfolgt.
$ 28, Die Ernennung der Beamten erfolgt durch den König
oder in seinem Auftrage durch die oberen Behörden. ‚Der König
selbst vollzieht alle Ernennungen — einschliesslich Charakterverleihungen
 — von der vierten Rathsklasse (einschliesslich) aufwärts
und zu Titularräthen, ferner sämmtlicher Richter und Staatsanwälte,
sämmtlicher ernannten Mitglieder der Bezirksausschüsse, der Universitätsprofessoren
 und Direktoren höherer Schulen, endlich auch der
Rendanten der Hauptkassen (Verordn. über die veränderte Verfassung
aller obersten Staatsbehörden v. 27. Okt. 1810 — G.-8. 8. 3 — Verfassungsurkunde
 Art. 87, Ausführungsges. Z. Gerichtsverfassungsgesetz
 v. 24. April 1878 — G.-8. S. 230 — 88 7, 60, Landesverwaltungsgesetz
 8 28). Im Allgemeinen werden von den nicht vom König zu
ernennenden Beamten ernannt die höheren der V. Rangklasse von
den Ressortministern, die mittleren und unteren Beamten von den
Chefs der Provinzialbehörden, bei der Justiverwaltung unter Mit-Wirkung
 des Oberstaatsanwalts bezw. bei Justizgefängnissen durch
den Letzteren unter Mitwirkung des Ersteren.
        <pb n="54" />
        582 I. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten,

Für die vom König zu vollziehenden Ernennungen gehen die Vorschläge von den
Ressortministern aus, für die Stellen vom Range der Oberregierungsräthe aufwärts mit
Ausnahme derjenigen der vortragenden Räthe der Ministerien aber, vom Staatsministerium,
Die Ernennung auch der mittleren und Unterbeamten erfordert Genehmigung des
Ressortchefs, wenn es sich um Reichsausländer handelt, welche erst durch Naturalisation
‚e preussische Staatsangehörigkeit erworben haben.
Die früher nach Ges. v. 25. März 1873 (G.-S. 8. 125) für gewisse Beamte, die
Kassen, Gelder oder geldwerthe Gegenstände zu verwalten, aufzubewahren oder zu transportiren
 haben, bestehende Verpflichtung zur Bestellung von Amtskautionen ist ausser
%r die Gerichtsvollzieher aufgehoben durch Ges. v, 7, März 1898 (G.-S. S. 19).

JIIL. Kapitel.

Pflichten und Disciplin der Beamten.

$ 29. Die Ernennung erfolgt entweder für eine in derselben bezeichnete
 bestimmte Behörde oder ohne eine solche Designirung, die
dann.bei den vom Könige vollzogenen Ernennungen durch die Ressortminister,
 bei den von Beamten vollzogenen durch diese vermöge besonderer
 Verfügung erfolgt. Ersteres geschieht, abgesehen von Fällen,
wo schon die Amtsbezeichnung die Verwendung bei einer individuell
bestimmten Behörde bedingt (z. B. Lotteriedirektoren), namentlich bezüglich
 der Mitglieder der Centralbehörden, der Chefs von Behörden,
der Mitglieder der Bezirksausschüsse, der auf Vorschlag der Kreisvertretung
 — nicht der nach Verzicht des Kreistags auf sein
Vorschlagsrecht — ernannten Landräthe und der Universitätsprofessoren.
 Indess auch in dem ersteren Fall hat die Ernennung für
ein individuell bestimmtes Amt nicht die Bedeutung, dass der Beamte
einen Rechtsanspruch darauf habe, abgesehen von der im Wege der
Diseiplinarbestrafung oder Zwangspensionirung erfolgenden Entfernung,
gegen seinen Willen aus diesem Amte nicht entfernt zu werden. Vielmehr
 müssen sich alle Beamten mit einigen Ausnahmen die Versetzung
 in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etatsmässigem
 Diensteinkommen, wenn auch ohne die bisherige Gelegenheit
 zu Nebenämtern, mit Vergütung der Umzugskosten gefallen
lassen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind nur die auf
Grund ihrer Ansässigkeit und auf Vorschlag des Kreistags für einen bestimmten
 Kreis ernannten Landräthe, sonst nur die dem Diseiplinaryesetz
 für die richterliche Beamten unterworfenen Beamten, nämlich
die Richter und die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts, der
Bezirksausschüsse, des Oberlandeskulturgerichts und der Generalkommissionen.


Die Richter können ausserhalb des Disciplinarverfahrens gegen ihren Willen versetzt
werden nur bei Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder der Abgrenzung ihrer
Sprengel und, wenn sie in ein nahes Schwägerschaftsverhältniss zu einem anderen Richter
Jasselben Gerichts treten. im Uebrigen nur im dringenden Interesse der Rechtspflege und
        <pb n="55" />
        [. Abschnitt. III. Kapitel. Pflicht und Disziplin, $$ 29, 30. 1583

N den beiden letzteren Fällen nur auf Grund eines Beschlusses des grossen Disciplinar-;enats
 des Kammergerichts (Ges. betr. die Dienstvergehen der Richter u. 8. W. V. 7. Mai
1851 — 6.-8. 8. 218 — 88 51—55, Gerichtsverfassungsges. 8 8). Dieselben Betimmungen
 gelten für die Mitglieder des Oberlandeskulturgerichts und der General-Kommission
 sowie mit der Massgabe, dass an die Stelle des Disciplinarsenats des Kammerzerichts
 der des Oberverwaltungsgerichts tritt, für die Mitglieder der Bezirksausschüsse,
nicht auch für den Regierungspräsidenten als Vorsitzenden, während eine unfreiwillige
Versetzung von Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts überhaupt nicht stattfindet,
Nicht nur einer Versetzung wider Willen, sondern sogar einer
durch Königliche Verordnung auszusprechenden einstweiligen Versetzung
 in den Ruhestand gegen Gewährung von Wartegeld
unterliegen die sog. politischen Beamten, das sind Unterstaats-3ekretäre,
 Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Regierun gspräsidenten,
Militärintendanten, Staatsanwälte, Vorsteher Königlicher Polizeibehörden,
 Landräthe und diplomatische Vertreter, in den neuen Provinzen
 auch Oberregierungsräthe, Oberforstmeister, Provinzialsteuerdirektoren,
 Berghauptleute, Eisenbahndirektions-Präsidenten, Gestütslirektoren
 und Direktoren höherer Lehranstalten (Disziplinarges.
für die nicht richterlichen Beamten v. 21. Juli 1852 — G.-8. S. 465 —
$ 87, Verordn. v. 23. Sept. 1867 — G.-S. 8. 1618 — Art. VD). Das
Wartegeld beträgt von Diensteinkommen von 3600 M. oder mehr die
Hälfte, von niedrigeren einen progressiv nach unten steigenden, bei
450 M. den vollen Betrag erreichenden Theil desselben. Wartegeldempfänger
 sind bei Wiederbesetzung für sie geeigneter Stellen vorzugsweise
 zu berücksichtigen.
$&amp;amp; 30. Die Beamten geloben durch den beim ersten Eintritt in den Staatsdienst zu
leistenden Diensteid Treue und Gehorsam gegen den König, gewissenhafte Erfüllung ihrer
Dienstobliegenheiten und gewissenhafte Beobachtung der Verfassung. Sie sind verbunden,
ihre volle uneingeschränkte Thätigkeit dem Amte zu widmen und bedürfen daher zur Ueberıaahme
 von Nebenämtern und mit fortlaufenden Remunerationen verbundenen Nebenbeschäftigungen
 der Genehmigung ihrer Vorgesetzten (Kab.- 0, V. 13. Juli 1839 —
G&amp;amp;.-8. 8. 285), die nach dem infolge der Erfahrungen in der Gründerära Anfangs der 70er
Jahre erlassenen Ges. v. 10. Juni 1874 (G.-S. S. 244) zum Eintritt in das Gründungskomitee,
 den Vorstand, Aufsichts- oder Verwaltungsrath einer Aktien-, Kommandit- oder
Bergwerksgesellschaft, sofern mit der Mitgliedschaft Vermögensvortheile verbunden sind, an
Aktive, vollbesoldete Staatsbeamte in keinem Falle ertheilt werden darf. Ebenso bedürfen
lie Beamten, wenn sie sich in ausserdienstlichen Angelegerheiten von ihrem Amtssitz ent-‘ernen,
 der Ertheilung von Urlaub seitens der Vorgesetzten ausser zum Eintritt in den
Reichs- oder Landtag, für militärische Dienstleistungen oder bei Berufung als Schöffe oder
Geschworen, Bei Beurlaubung über 1'2 Monate hinaus wird für die über diese Dauer
linausgehende Zeit nur das halbe, bei Urlaub über 6 Monate für den 6 Monate überschreitenden
 Zeitraum überhaupt kein Gehalt gezahlt, es sei denn Krankheit oder Wiederherstellung
 der Gesundheit die Veranlassung (Kab.-0, v. 15. Juni 1863 — M.-BL d. 1V. 8. 1347).
Bei unentschuldigter Ueberschreitung des Urlaubs tritt Entziehung des Diensteinkommens
‘ür die entsprechende Zeit ein.
Verletzung der Amtspflichten sowohl als auch ein der Achtung,
des Ansehens oder Vertrauens, welches sein Beruf erfordert, unwürdig
Mmachendes Verhalten in oder ausser dem Amte zieht für den Beamten,
mbeschadet etwaiger krimineller Strafbarkeit, disciplinare Ahndung
        <pb n="56" />
        L584 II. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten

nach Massgabe der Disciplinargesetze für die nichtrichterlichen Beamten
 v. 21. Juli 1852 (G.-S. 8. 465) und für die richterlichen v.
7. Mai 1861 (G.-8S. 8. 218) und der diese abändernden und ergänzenden
Novellen nach sich. Die Disciplinarstrafen bestehen in Warnung,
Verweis, Geldbusse bis auf Höhe des einmonatlichen Diensteinkommens,
 bei unbesoldeten nichtrichterlichen Beamten bis zu 90 M.,
in Versetzung in ein anderes Amt mit gleichem Range, aber mit
Verminderung des Diensteinkommens und Verlust der Umzugskosten
oder mit einem von beiden Nachtheilen, gegenüber Richtern auch
unter Auferlegung einer Geldstrafe bis zu !/, des Jahresgehalts an
Stelle der Verminderung des Diensteinkommens, endlich in Dienstantlassung
 unter Verlust des Titels und des Pensionsanspruchs; doch
kann ein Theil der Pension auf gewisse Zeit oder auf Lebensdauer
als Unterstützung belassen werden. Gegen Unterbeamte ist auch Arreststrafe
 bis zu 8 Tagen zulässig, gegen Richter bei geringen Dienstvergehen
 Mahnung an die Amtspflichten. Zu Warnungen und Verweisen
 gegen nichtrichterliche Beamten ist jeder Dienstvorgesetzte befugt,
zur Verhängung von Geld- und Arreststrafen gegen solche der Ressortminister
 bis zum Höchstbetrage, die Provinzialbehörden bis zu 90 M.,
gegen besoldete Beamte aber nicht über das einmonatliche Diensteinkommen
 hinaus, und bis zu 8 Tagen, die Vorsteher der ihnen nachgeordneten
 Behörden bis zu 9 M. und 3 Tagen; gegen diese Ordnungsstrafverfügungen
 findet nur Beschwerde im Aufsichtswege statt. Dagegen
 kann gegen richterliche Beamte und auch nur mit Ausschluss
der Präsidenten der Oberlandesgerichte der Vorgesetzte nur die
‚Mahnung“ aussprechen, d. h. auf die Amtspflichten aufmerksam
machen, eine Diseiplinarstrafe aber nur auf Grund förmlichen
Diseciplinarverfahrens mit Voruntersuchung, Eröffnungsbeschluss und
kontrediktorischer mündlicher, aber nicht öffentlicher Verhandlung
anter Zuziehung eines Staatsanwalts durch das Diseiplinargericht verhängt
 werden, während gegen nichtrichterliche Beamte dieses Ver-’ahren
 nur einzutreten hat, wenn es auf Strafversetzung oder Dienstantlassung
 gerichtet ist.
Das erkennende Disciplinargericht I. Instanz ist für richterliche Beamte mit Ausnahme
 der Präsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte der Disciplinarsenat
les Oberlandesgerichts, der in der Besetzung von 7 Mitgliedern unter Vorsitz des Ober-‚andesgerichtspräsidenten
 oder des ältesten Senatspräsidenten, beim Kammergericht stets
ınter Vorsitz des Letzteren, entscheidet; zu den Mitgliedern gehört der älteste und, wenn
lieser den Vorsitz führt, der nächstälteste Senatspräsident. Nichtrichterliche Beamte,
leren Ernennung vom König oder den Ministern vollzogen, genehmigt oder bestätigt ist,
naben, soweit nicht bezüglich gewisser nicht vom König ernannter Beamten das Staatsministerium
 eine Delegation auf Provinzialbehörden ausgesprochen hat, ihren Disciplinargerichtsstand
 I. Instanz vor dem Disciplinarhof in Berlin, andere vor dem Plenum der betreffenden
Provinzialbehörde (Regierung u. s. w.), bei der sie angestellt oder der sie unterstellt sind.
Jedoch gelten hier folgende Massgaben: Mitglieder des Öberverwaltungsgerichts unterliegen
ainem Disciplinarverfahren nur wegen Verurtheilung zu einer entehrenden Strafe oder zu
ainer Freiheitsstrafe von längerer als einlähriger Dauer, in welchem Falle der aus dem
        <pb n="57" />
        I. Abschnitt. II. Kapitel, Pflicht und Disziplin, $ 31. 1585

Präsidenten, fden beiden ältesten Senatspräsidenten und 7 Räthen bestehende Disciplinarsenat
 dieses Gerichtshofs inappellabel auf Amtsentsetzung erkennen kann. Für Mitglieder
der Bezirksausschüsse, die im Uebrigen dem richterlichen Disciplinargesetz unterliegen,
bildet ebenfalls dieser Disciplinarsenat die in 1. und letzter Instanz erkennende Behörde,
für Mitglieder des Oberlandeskulturgerichts und der Generalkommissionen das Oberlandessulturgericht,
 für Präsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, für den
Präsidenten des Oberlandeskulturgerichts und für Mitglieder der Oberrechnungskammer der
grosse Disciplinarsenat des Kammergerichts, für mittlere und untere Beamte der Justizverwaltung
 derjenige Senat des Oberlandesgerichts, in dem der Präsident den Vorsitz führt.
Der Disciplinarhof besteht aus einen Präsidenten und 10 Mitgliedern, von denen
Nindestens 4 dem Kammergericht angehören müssen; Präsident und Mitglieder werden
7om König auf 3 Jahre ernannt. Der Disciplinarhof entscheidet in der Besetzung von
wenigstens 7 Mitgliedern — einschliesslich des Präsidenten —, von denen mindestens zwei
Mitglieder des Kammergerichts sein müssen. Gegen Entscheidungen des Disciplinarhofs,
der Senate — nicht der Discipliarsenate — der Oberlandesgerichte und der Provinzialbe-1örden,
 findet Berufung an das Staatsministerium, gegen solche der Disciplinarsenate der
Jberlandesgerichte (auch des Kammergerichts) an den grossen Disciplinarsenat des
Kammergerichts statt. Letzterer entscheidet in der Besetzung von 15 Mitgliedern, unter
denen sich der Präsident oder der älteste Senatspräsident als Vorsitzender und die 5 ältesten
bezw., wenn der älteste den Vorsitz führt, die 5 nächstältesten Senatspräsidenten befinden
Nüssen, Die Berufungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Staatsministerium entscheidet auf
ärund des Vertrages eines, wenn aber in I Instanz der Disciplinarhof entschieden hat,
»weier Referenten, von denen einer dem Justizministerium angehören muss; hat in I. Instanz
ne Provinzialbehörde entschieden, so holt das Staatsministerium zunächst das Gutachten
les Disziplinarhofes ein. Kine jede rechtskräftige Disziplinarentscheidung, welche auf
Dienstentlassung lautet, bedarf der Bestätigung durch den König, wenn der Beamte von
ihm ernarnt war. Dies git jedoch nicht hinsichtlich der richterlichen Beamten. Ein Be-Znadigungsrecht
 steht dem König unbeschränkt zu.
Keine Disciplinarstrafe ist, seitdem die „zeitweise Entfernung aus den Dienstverrichsungen
 auf wenigstens drei Monate und höchstens ein Jahr“ nach dem Richter-Disciplinargesetz
 durch das dasselbe abändernde Ges, v, 26. März 1856 aufgehoben ist, die zeitweise Ent-‘ernung
 aus dem Amt. Die Suspension vom Amte ist nur eine einstweilige Verfügung,
ım Beamte, deren Ansehen durch gerichtliche oder disciplinare Untersuchung schon erschüttert
 ist, bis zu deren Abschluss vom Amte fernzuhalten; sie tritt kraft Gesetzes, und
Zwar für richterliche wie für nicht richterliche Beamte, ein, wenn gegen den Beamten im
Strafverfahren die Verhaftung beschlossen ist oder ein gerichtlicher oder disciplinares, noch
licht rechtskräftiges Erkenntniss vorliegt, das auf Dienstentlassung lautet oder den Verlust
des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht. In diesen Fällen dauert die Suspension bis 10 Tage
nach Aufhebung der Haft oder des die Suspension bedingenden Erkenntnisses, wenn letzteres
aber auf Freiheitsstrafe lautet, bis nach deren Verbüssung. Ausserdem kann gegen nicht
tichterliche Beamte die zur Einleitung der Disciplinaruntersuchung ermächtigte Behörde,
zegen Richter das zuständige Disciplinargericht die Suspension verfügen bei Kinleitung oder
m Laufe einer gerichtlichen oder Disciplinaruntersuchung. Der suspendirte Beamte behält
Während der Suspension die Hälfte seines Diensteinkommens. Erfolgt demnächst rechtskräftige
 Dienstentlassung, so wird ihm von der anderen Hälfte nichts, erfolgt Freisprechung,
50 wird ihm die volle Hälfte, erfolgt Verurtheilung zu Warnung, Verweis oder Geldstrafe,
50 wird der nicht zu den Untersuchungskosten bezw. der Geldstrafe verwendete Theil nach-Sezahlt,
 und zwar ohne Kürzung der Stellvertretungskosten (Disciplinarges. v. 7. Mai 1551
3$ 4450 und v. 21. Juli 1852 88 48—54).

8&amp;amp; 81. Nicht Gegenstand des Disciplinarverfahrens, sondern. eines besonderen, diesem
/oraufgehenden oder neben ihm herlaufenden Verfahrens bildet die Feststellung der
Defekte bei öffentlichen Kassen oder anderen öffentlichen Verwaltungen (Allerh. Verordn.
7, 24. Jan. 1844 __ (4-&amp;amp; 8.59). Ueber die Höhe des Defekts. Parson des Krsatzuflichtigen
        <pb n="58" />
        1586 IL. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

and Grund der Ersatzpflicht fasst die unmittelbar vorgesetzte Behörde einen motivirten,
sofern diese Behörde nicht eine Central- oder Provinzialbehörde ist, von dieser bezw. jener
zu genehmigenden Beschluss ab. Lautet der Beschluss gegen den Beamten auf unmittelbare
 Ersatzpflicht, so kann der Beamte ihn innerhalb Jahresfrist im Rechtswege anfechten.
Diese unmittelbare Ersatzpflicht kann ausgesprochen werden bei Vorsatz gegen jeden
schuldigen Beamten, bei groben Versehen gegen den Verwalter der Kasse u. s. w. auf Höhe
les ganzen Defekts, gegen andere an der Verwaltung bezw. an der Aufbewahrung oder dem
Transport der Gelder nur betheiligte Beamte nur auf Höhe des in ihren Gewahrsam gelangten
 Betrages, Gegen solche Beamte der letzteren Art, die die defektirten Gelder nicht
im Gewahrsam hatten, aber an ihrer Verwaltung u. s w. derart betheiligt waren, dass der
Defekt ohne ihr grobes Verschulden nicht entstehen konnte, kann Beschlagnahme ihres
Gehaltes oder Vermögens behufs Sicherstellung des im Wege Rechtens auszuführenden
Anspruches auf Deckung des von den unmittelbar haftbaren Beamten nicht beizutreibenden
Betrages ausgesprochen werden.

II. Abschnitt.

Die Dienstbezüge der aktiven Beamten.
I. Kapitel.
Die fortlaufenden Bezüge.

$ 82, Die etatsmässigen Beamten beziehen ein vierteljährlich im
Voraus zahlbares (Ges. v. 6. Febr. 1881 — G.-8S. 8. 17 8 1) fortlaufendes
 Gehalt (Besoldung im engeren Sinne) und in gleicher Weise
zahlbaren Wohnungsgeldzuschuss, soweit sie nicht an dessen Stelle
eine Dienstwohnung haben oder Miethsentschädigung erhalten. Die
ausseretatsmässigen Beamten empfangen, solange sie nicht ohne Entgelt
beschäftigt werden, fixirte Remunerationen (auch als „Diäten“
bezeichnet); ihre Festsetzung erfolgt entweder auf das Jahr oder den
Monat, oder auch für den Tag, ihre Zahlung indessen gegen monatliche
 Quittungen, und zwar pränumerando, wenn die Empfänger zu
denjenigen dauernd beschäftigten Beamten gehören, auf deren Arbeitskraft
 bei Bemessung des Personalbedarfs der betreffenden Behörde
oder Stelle in der Art gerechnet ist, dass die ihnen zu gewährenden
Remunerationen bei Aufstellung des bezüglichen Etats vorgesehen
worden sind und daher aus dem im letzteren dazu ausgesetzten Fonds
bestritten werden; sonst erfolgt die Zahlung postnumerando. Auch
wenn der Satz dieser Diäten tageweise bestimmt ist, unterscheiden sie
sich doch von den in den Etats unter den sächlichen Ausgaben neben
Reisekosten aufgeführten „Tagegeldern“ oder „Diäten“ grundsätzlich:
jene sind Vergütungen für die Arbeitsleistung und werden ohne Nachweis
 der an den einzelnen Tagen geleisteten Arbeit gezahlt; dagegen
        <pb n="59" />
        11 Abschnitt. I. Kapitel. Die fortlaufenden Bezüge. $ 32. 1587

sind die letztgenannten Tagegelder oder Diäten Vergütungen für den
besonderen Aufwand während des auswärtigen Aufenthaltes behufs
Ausführung im Einzelnen bestimmter Dienstgeschäfte und werden nur
gegen Nachweis der Reise- und Arbeitstage gezahlt. Andererseits
unterscheiden sich die fortlaufenden Remunerationen von den Gehältern
 der etatsmässigen Beamten dadurch, dass die Stellen
der etatsmässigen Beamten nach Zahl und Besoldung im Staatshaushaltsetat,
 also gesetzlich festgelegt sind, während für die
Remunerirung der ausseretatsmässigen Beamten im Etat nur die Gesammtbeträge
 ausgeworfen werden, deren Verwendung in das KErmessen
 der zuständigen Behörde gestellt ist, wenn auch hierüber dem
Landtag Auskunft gegeben wird. Eine Ausnahme besteht im Interesse
 der richterlichen Unabhängigkeit nur insofern, als nach $ 4 des
Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsges. v. 24, April 1878
Gerichtsassessoren für die Verwaltung einer Amtrichterstelle, die
Wahrnehmung der Stellung eines Hülfsrichters oder eines Hülfsarbeiters
 bei der Staatsanwaltschaft, welche Funktionen sie auf Anördnung
 des Justizministers zu übernehmen verpflichtet sind, „eine
Entschädigung nach allgemein festzustellenden Grundsätzen sowie
Ürsatz der Reisekosten nach Massgabe der Verordn. v. 15. April 1876“
(jetzt Ges. v. 21. Juni 1897) zu gewähren ist. Von den ausserordentlichen
 Remunerationen unterscheiden sich die wenn auch nur auf begrenzte
 Zeit gewährten fortlaufenden durch diese ihre Periodizität,
Der Rechtsweg steht nicht nur den etatsmässigen Beamten wegen ihrer Besoldung,
sondern allen Beamten über alle „vermögensrechtlichen Ansprüche aus ihrem Dienstverhältniss‘*
 zu (Ges betr. Erweit. des Rechtsweges v. 24. Mai 1861 — G.-S. 8. 241). Ein
solcher Anspruch wird aber gegeben erst durch die ausdrückliche Verleihung des Dienst-3inkommens
 seitens der zuständigen Behörde, Insbesondere besteht kein Rechtsanspruch
auf die durch den Etat genehmigten Gehaltszulagen. Eine Ausnahme machen wiederum
im Interesse ihrer Unabhängigkeit die Richter: sie haben nach 89 des Ausführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetze ein klagbares Recht auf die etatsmässigen Gehälter und
Gehaltszulagen „innerhalb des Besoldungsetats nach der durch das Dienstalter bestimmten
Reihenfolge, Neu ernannte, oder in einen anderen Besoldungsetat versetzte Richter treten
üach dem Dienstalter in die Reihenfolge ein. Die für die Bestimmung des Dienstalters
massgebenden Grundsätze werden durch Königliche Verordnung festgesetzt. Die Verordnung
kann nur durch Gesetz abgeändert werden. Die Verleihung einer Gehaltszulage bleibt auszesetzt,
 so lange ein Displinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein
Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt das Verfahren zum Verlust des
\mtes, so findet eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehaltes nicht statt“. Die
hier vorbehaltene Königliche Verordnung ist unterm 16. April 1879 ergangen (G.-8. 8. 318),
die jetzt ersetzt ist durch Ges. v. 31. Mai 1897 (G.-S. S. 157). Vergl. hierüber unten 1m
nächsten Buch. . .
Die einmal verliehenen Gehaltszulagen sind dagegen auch bei nicht richterlichen Beımten
 nicht widerruflich. ich
. Der gerichtlichen Klage des Beamten, auch des richterlichen, muss aber, sofern es Sic
licht um eine Festsetzung der Oberrechnungskammer handelt, die Entscheidung des Ver-Waltungschefs
 vorangehen und muss alsdann die Klage binnen 6 Monaten nach Bekannt-Nachung
 der Entscheidung des Verwaltungschefs bezw. der Festsetzung der Oberrechnungskammer
 anvebracht werden: sie ist gegen die Provinzialbehörde des hetreffenden Ressorts.
        <pb n="60" />
        L588 Il. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

nn Ermanyelung einer solchen und im Bereiche der Justizverwaltung gegen den Regierungspräsidenten
 zu richten. Zuständig ist stets, ohne Rücksicht auf die Höhe des Anspruchs,
las Landeericht.

$ 33. Die Gehälter der etatsmässigen Staatsbeamten sind entweder
 „Einzelgehälter“ oder „aufsteigende Gehälter“: erstere
bleiben sich gleich, gleichgültig, wie lange der betreffende Beamte
die Stelle bekleidet, letztere steigen nach einem gewissen Grundsatze
von einem Mindestgehalt, das in der Regel der Beamte beim Kintritt
in die Stelle erhält, in gewissen Stufen bis zu einem Höchstgehalt;
das Aufrücken kann entweder nach dem absoluten Dienstalter erfolgen
der nach dem relativen, d. h. dergestalt, dass ein Aufrücken nur
nach Massgabe des Ausscheidens dienstälterer Beamten derselben
Kategorie stattfindet.

834. Wie sich die Besoldungen der einzelnen Kategorien der
Staatsbeamten im Laufe der Zeit entwickelt haben, ist dargestellt
bezw. wird dargestellt werden bei Besprechung der die Besoldungsfonds
 der einzelnen Kategorien enthaltenden Etatstitel. Hier soll nur
eine Darstellung der von einheitlichen Gesichtspunkten geleiteten, die
gesammte Beamtenschaft oder doch grosse Gruppen von Beamtenkategorien
 verschiedener Ressorts umfassenden Aktionen auf diesem
‘jebiete gegeben werden. Nur hinsichtlich der Beamten auf dem
Etat des Finanz-Ministeriums wird schon hier das Detail gegeben.
Im Anschlusse an die Verwaltungsreform im ersten Viertel des
19. Jahrhunderts erfolgte in den Jahren 1825—1827 auch eine allzemeine
 Regulirung der Gehälter der Staatsbeamten. Die damals
festgestellten Normalsätze blieben im Grossen und Ganzen unverändert
 bis in die Mitte der 50er Jahre.
Von den jetzt aus Fonds des Finanz-Ministeriums besoldeten Beamten erhielten nach
lem Etat für 1849 in Mark beim Finanz-Ministerium der Minister 30000, Direktoren
12000 und 13500, vortragende Räthe 6000 —9000, Bureauvorsteher 6000, Archivvorsteher 6000,
zon den Expedienten und Kalkulatoren einer 5400, die übrigen 2100—4500, in der Etatsabtheilung
 2400—5950, Registratoren und Journalisten 1500—4500, Archivregistratoren
2250—2850, Kanzleidirektor 3300, Kanzlisten 1650—2700, Botenmeister 1350, Kanzleidiener
720 —1140, Hausdiener und Nachtwächter 540 und 600, bei der Generalstaatskasse
Rendant 7500, Oberbuchhalter 6000, Buchhalter und Kassirer 2250—4500, Kassensekretäre
‘500—2700, Kassendiener 900 und 1080, bei den Provinzialbehörden Oberpräsidenten
18 000, Regierungspräsidenten 7500—10 500, Ober-Regierungsräthe 4500—6600, Regierungs-*äthe
 2400—4800, Kassenbeamte 1500—4200, Bureaubeamte 1200—3300, Kanzlisten 1050— 1800,
Jnterbeamte 540-900.
Bis zum Jahre 1857 hatte sich hiergegen Folgendes geändert: es betrugen die Besoldungen
 der Ministerialdirektoren durchgängig 12000 M., während im Uebrigen erhielten
beim Ministerium die vortragenden Räthe 6000— 8400, die sämtlichen Bureaubeamten
sinschliesslich der Registratoren 1800—4500, in der Etatsabtheilung die Expedienten und
Kalkulatoren 2400—4500, einer 5400, der Archivvorsteher und der Kanzleidirektor 3600, der
Oberbuchhalter der Generalstaatskasse 5400, Buchhalter und Kassensekretär 1500—4500, die
beiden Archivregistratoren 2850 und 2400, bei den Provinzialbehörden die Regierungs-«the
 und die nun mit ihnen im Gehalt raneirenden und daneben nur Zulagen als Vertreter
        <pb n="61" />
        [I Abschnitt. I. Kapitel. Die fortlaufenden Bezüge. 88 33, 34. 1589

ler Präsidenten und als Abtheilungsdirektoren heziehenden Regierungsräthe 3000— 4800,
Bureaubeamte 1200—3000, Kanzlisten 1200—1800, Hauptkassenrendanten 3000, 3900 und
1200, Oberbuchhalter, Kassirer und Buchhalter 1650—3000, Kassenassistenten 1200—1500,
Kassen- und Kanzleidiener 600-—900 M. Bei den damals noch auf dem Etat der land-Wirthschaftlichen
 Verwaltung stehenden Rentenbanken erhielten die Provinzialrentmeister
 3000—3900, die Subalternbeamten zuerst 1200—92400, seit 1855 1200 — 2700, die
Tan alten und Diener anfangs 450—750, seit 1853 600—750, dann 600— 900, seit 1856
20—900 M.

Schon in den 50er Jahren hatte sich das Bedürfniss einer durchzreifenden
 Erhöhung fühlbar gemacht, und es wurden in den Jahren
1858—1868, mit den Unterbeamten beginnend, nach und nach sämmtliche
 Kategorien von Beamten aufgebessert. Zu dem gedachten Zweck
wurden 1858—1859 für die Unterbeamten der Lokal- und Provinzialbehörden
 1959450 M., 1859 für die Unterbeamten bei den Centralbehörden,
 die Subalternbeamten der Lokal- und Provinzialbehörden
und die Richter I. Instanz 3 398 835 M., 1861 —1862 für die Subalternbeamten
 der Centralbehörden und die höheren Beamten der Provinzialbehörden
 853095 M., 1864 für die Mitglieder der Centralbehörden
163650 M., 1868 für die Minister und anderen höchsten Staatsbeamten
144300 M. durch die Staatshaushaltsetats zur Verfügung gestellt.

Auf dem Etat des Finanz-Ministeriums erfuhren Aufbesserungen 1858 die Kassen- und
Kanzleidiener der Provinzialbehörden auf 750—900 M. iD.) 825 M., 1859 die Kanzleiliener
 des Ministeriums auf 900—1200 i. D. 1050, die Hausdiener desselben auf 750 M. Bei
Jen Provinzialbehörden wurden diejenigen Regierungspräsidenten, die bisher 9900 M.
Dezogen hatten, auf 10500 M. erhöht, die Bureaubeamten in 2 Klassen mit 1800 —3000 (in
Berlin 3600) i. D. 2400 (in Berlin 2700) und 1500—1650 i. D. 1575 M. getheilt, die
Kanzlisten auf 1350-1950 i. D. 1650 M. erhöht, woneben die Kanzleivorsteher Funktions-Zulagen
 von 300 (einer 150) M. erhielten, Die Hauptkassenrendanten erhielten durchgängig
mit einer Ausnahme (3000) 4200 M., die Oberbuchhalter, Buchhalter und Kassirer 1800 bis
3000 M., die Kassen-Assistenten 1500 M. Bei den Rentenbanken erhielten die Provinzial-:entmeister
 3000—4200 i. D. 3600 M., die Rendanten 2400—3000 i. D. 2700 M., während
lie Buchhalter und Kontrolleure 1860 auf 1800—2700 i. D. 2250 M.. die Sekretäre auf
1200—2400 i. D. 1800 M. gesetzt wurden. 1861 wurden die Provinzialrentmeister auf
5600 —4200 i. D. 3900 M., die Rendanten auf 2700 —3000 i. D. 2850 M. gebracht. Derselbe
Etat beseitigte die bisher zum Schaden der Subalternen der Steuerabtheiluug des
Ministeriums bestehende differenzielleBehandlung dieser Beamten der beiden Abtheilungen,
schied bei der Generalstaatskasse die Buchhalter mit 2100—4500 M. von den Kassensekretären
 mit 1500—2700 M., erhöhte bei den Provinzialbehörden das Höchstgehalt
der Ober-Regierungs- und Regierungsräthe um 600, also auf 5400 M., brachte bei den
Zentenbanken alle Rendanten auf 3000 M. und vereinigte die Buchhalter, Kontrolleure
md Sekretäre derselben zu einer Gehaltsklasse von 1500—2700 i. D. 2100 M. Im
lahre 1863 wurden in den Ministerien die Expedienten und Kalkulatoren auf 2400- 4800 M.,
lie Registratoren und Journalisten auf 92100—4500 M. gebracht. Das folgende Jahr brachte
6 Erhöhung der Gehälter der vortragenden Räthe auf 6600—9000 M., der bisher noch
mit 7500 M.. besoldeten. Revierungspräsidenten und -Vicepräsidenten auf 8400: M. _ Der
Etat für 1867 sah was schon 1866 von der Regierung gefordert war, die Gleichstellung
ler Registratoren des Ministeriums und der Buchhalter der Generalstaatskasse mit den
Expedienten des Ministeriums sowie eine Gehaltserhöhung von 3000 auf 3300 M. für den

") = im Durchschnitt. ons, IL
Schwarz u Strutz. Staatshaushalt und Finanzen Preussens,, 41.

„A Jı
        <pb n="62" />
        1590 IL. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten,

zweiten Kassirer der Generalstaatskasse und von 1800 auf 2100 M. für den zweiten
Registrator des Ministerialarchivs vor. In demselben Etat wurden die Mittel ausgeworfen
zur Erhöhung der Gehälter der Minister auf 36000 M., der Unterstaatssekretäre und
Ministerialdirektoren auf 13 500 M. und der Oberpräsidenten auf 21000 M.
Noch bevor die Aufbesserungen des Jahrzehntes 1858—1868 zum
Abschluss gekommen waren, stellte sich aber heraus, dass bei der
fortdauernden Steigerung der Preise aller Lebensbedürfnisse auch die
arhöhten Besoldungen nicht mehr ausreichend waren. Es wurde deshalb
 schon 1867 von Neuem mit einer Gehaltserhöhung begonnen,
indem 1867/68 die Unterbeamten mit einem Aufwand von 3 895 182 M.
sodann in den Jahren 1868 und 1869 die Subalternbeamten bei den
Lokalbehörden mit einem solchen von 249356 M. und 1870 die bei
len Provinzialbehörden beschäftigten Bureauhülfsarbeiter mit einem
solchen von 872645 M. aufgebessert wurden.
Der Etat des Finanz-Ministeriums wies für etatsmässige Beamten nur folgende Aufbesserungen
 auf: 1867 beim Ministerium Botenmeister 1500, Kanzlei- und Kassendiener
1050—1360 i. D. 1200 M., Hausdiener 900 und bei den Provinzialbehörden sowie den
zentenbanken Kanzlei- und Kassendienern 900— 1050 i. D. 975 M.

$ 34. Der rasche Aufschwung von Industrie und Handel nach
dem französischen Kriege bedingte ausserordentliche Preissteigerungen
für die verschiedensten Bedürfnisse des täglichen Lebens. Da andererseits
 die glückliche Beendigung des Krieges die Mittel bot, wurde 1872
an die dringend nothwendig gewordene umfassende Besoldungsauf-Jesserung
 gegangen. Dieselbe betrug für die höheren Beamten und
die Subalternbeamten bei den Provinzialbehörden durchschnittlich
atwa 16'/, Proz. ihres bisherigens Einkommens, für die Subalternjeamten
 bei den Kreis- und Lokalbehörden und die Unterbeamten
»twa 12 Proz., da diese Kategorien erst 1867/69 um etwa 14'/, Proz.
ihrer bis dahin bezogenen Gehälter aufgebessert waren, gegen die Zeit
vor 1867/69 sich also für sie die Aufbesserung auf mehr als 28 Proz.
stellte. Die hierdurch bedingte Mehrbelastung des Etats belief sich
auf rund 14,5535 Millionen Mark. Die Aufbesserung umfasste alle
Kategorien der unmittelbaren Staatsbeamten mit Ausnahme der Miaister
 und Oberpräsidenten.
Es erhielten nunmehr bei don Centralbehörden die Unterstaatssekretäre und
Ministerialdirektoren 15000, vortragende Räthe, im Finanzministerium einschliesslich des
Generalinspektors des Katasters, 7500—9900 iD, 8700, Vorsteher des Centralbureaus 5400,
Jberbuchhalter und Kassirer der Generalstaatskasse 6000, 6000 und 4800, Expedienten,
Kalkulatoren, Registratoren, Buchhalter und sonstige Bureaubeamte 3000 - 5400 i. D. 4200,
Kanzleidirektoren 4200, Kanzlei- und Kassensekretäre 1500-3300 i D. 2550, Botenmeister
1350—1650 i. D. 1500, Kanzlei- und Kassendiener 1200—1500 i, D, 1350, Hausdiener 1050,
„ei den Provinzialbehörden Regiorungspräsidenten 11400, in Stralsund jedoch nur 8400,
in der Provinz Hannover der Präsident der Finanzdirektion 10500, die Regierungsvieepräsidenten
 und hannnoverschen Landdrosten 9800, die Oberregierungs- und Regierungsräthe
4200 —6000 i. D. 5100, Bureaubeamto 1, Klasse (Sekretäre) 2100—3600 (in Berlin 4200)
1. D. 2850 (in Berlin 3150), II. Klasse (Sekretariats - Assistenten) 1800—1950 i. D. 1875,
Katzlisten 1650—2250 1. D, 1950, die Kanzleivorsteher hierzu 300 M. Fuuktionszulage, von
        <pb n="63" />
        IT, Abschnitt, I. Kapitel. Die fortlaufenden Bezüge. S$ 34, 35. 1591

den Kassenbeamten Hauptkassenrendanten 4800, in Stralsund 4200, in Sigmaringen 3900,
Kassirer. 3600, in Stralsund 3300, in Sigmaringen 2100—3600 :i. D. 2850, Oberbuchhalter
and Buchhalter dasselbe wie Sekretäre, Kassenassistenten 1800, Kassendiener und Boten
960 —1200 i. D. 1080, Botenmeister hierzu 150 M, Funktionszulage, bei den Rentenbanken
die Provinzialrentmoeister 4200—4800 i. D. 4500, Rendanten 3600, die Bureau- und Unterbeamten
 dasselbe wie die gleichartigen anderer Provinzialbehörden, bei den Kreisbehörden
die Landräthe 3600-4800 i. D. 4200 statt der bisherigen Einzelgehälter von.3600 M., Kreis-3ekretäre
 2100—3300 i. D. 2700 statt bisher 1800—2400 i. D. 2100 M. Wegen ‚der Be-Soldungen
 der Justizbeamten vgl. im nächsten Buch, wege der nicht, wie die Beamten der
Ministerien, die Oberregierungs- und Räthe, Bureaubeamten, Kanzlisten, Boten, durch alle
Verwaltungen gloich besoldeten Beamten hinsichtlich der Betriebsverwaltungen und Steuer-Verwaltungen,
 der Kultus-, landwirthschaftlichen, Bau-, Handels- und Gewerbe- und innern
Verwaltung die entsprechenden Bücher des Werkes.

Schon das nächste Jahr brachte wiederum eine grosszügige, den
Etat mit 13,29 Millionen Mark oder etwa 15 Proz. der vor 1872 für
Beamtenbesoldungen aufzuwendenden Summe belastende Verbesserung
der Dienstbezüge in Gestalt der Wohnungsgeldzuschüsse. Hierauf
 wird später zurückzukommen sein. Im Uebrigen verging nunmehr
Zeraume Zeit, in der nun bald bei dieser bald bei jener Beamtenkategorie
 Aufbesserungen vorgenommen wurden. Eine Ausnahme
Machte nur die Justizverwaltung, der die Reichsjustizreform zwingende
Veranlassung zu einer Besoldungsreform bot. Dieselbe wird im
nächsten, dieser Verwaltung gewidmeten Buche ihren Platz finden.
Auf dem Etat des Finanz-Ministeriums bezw der allgemeinen Finanzverwaltung, solange
 ersterer einen Theil des letzteren bildete, vollzogen sich in den Besoldungsverhältnissen
folgende Aenderungen: Beim Ministerium wurde 1886/87 ein ständiger katastertechni-Scher
 Hülfsarbeiter mit 6000 M. angestellt und 1891/92 dessen Gehalt auf 6600 M. erhöht
Die Vorsteher der Centralbureaus der Centralbehörden erhielten 1882/83 eine Funktions-Zulage
 von 1200 M., die 1891/92 mit dem Gehalt vereinigt wurde, das damit ebenfalls auf
5600 M. stieg. Eine Bureaubeamtenstello wurde 1878/79 in die eines Vorstehers des Abtechnungsbureaus
 für die Reichssteuern mit einem Einzelgehalt von 6000 M umgewandelt.
In gleicher Weise wurde 1882/83 die ebenso dotirte Stelle eines Vorstehers der Hauptbuchhalterei
 geschaffen. Der Kanzleidirektor wurde 1875 den Bureaubeamten, der Hausdiener 1376
den Kanzleidienern gleichgestellt, und 1886/87 "ein etatsmässiger Nachtwächter mit 1350 M.
angestellt, Bei der Generalstaatskasse wurde 1880/81 anstatt des mit 4800 M. besoldeten
Zweiten Kassirers ein Kassirer-Assistent mit 3000, seit 1882/83 mit 3300 und seit 1889/90
mit 3000—5400 i. D. 4200 M. angestellt. Bei den Provinzialbehörden wurden die
Öberpräsidialräthe und Verwaltungsgerichtsdirektoren . den Oberregierungsräthen gleichgestellt,
 die Überpräsidialräthe aber 1888/89 auf das Einzelgehalt von 7500 M. erhöht, Von den
Regierungspräsidentenstellen wurde 1887/88 diejenige in Stralsund auf 9300 M. erhöht, diejenige
in Sigmaringen von 11400 auf 9300 M. herabgesetzt, während von den 1585/86 errichteten
Stellen in der Provinz Hannover diejenigen in Osnabrück und Aurich mit diesem, die
übrigen mit dem Normalgehalt von 11400 M. ausgestattet wurden. Der bis dahin mit den
Überregierungsräthen rangirende Dirigent der Ministerial-, Militär- und Baukommission
Srhielt 1878/79 das Minimalgehalt der vortragenden Räthe. Wegen des Dirigenten der
Verwaltung der direkten Steuern vgl, Bd. I S. 1246, wegen der Beamten . der Thiergarten-Verwaltung
 unten in den dieser gewidmeten Ausführungen

$ 35, In grossem Stile wurde eine neue Besoldungsauf besserung
1891/99 begonnen. Wiederum wurde mit den Unterbeamten der Anlang
 gemacht: die in dem Nachtrag zum Staatshaushaltsetat für
101*
        <pb n="64" />
        1592 II. Hauptabschnitt. .Die unmittelbaren Staatsbeamten,

1890/91 für Aufbesserung der Dienstbezüge der Beamten ausgeworfenen
15 Millionen M. kamen in der Hauptsache ihnen zu gute.
Bei den Centralbehörden erhielten nun sämmtliche Botenmeister, Diener und Wächter
1200-1800 i. D. 1500, bei den Provinzialbehörden 1000—1500 i. D. 1250 M.
Leider gestattete die Lage der Staatsfinanzen in den nächsten
Jahren nicht, ähnliche Summen zur Verfügung zu stellen, um das
Begonnene in kurzer Frist zu Ende zu führen. 1891/92 wurden zwar
noch die Kanzleibeamten, Kassensekretäre und Zeichner mit einem
Aufwande von 487750 M. aufgebessert, indem unter Gleichstellung
dieser Beamtenkategorien untereinander vier Gehaltsklassen gebildet
wurden, die erste 1800-3800 i. D. 2800 M. für die Centralbehörden,
die zweite 1800—2800 i. D. 2800 M. für das Oberlandeskulturgericht,
die dritte 1650-2700 i. D. 2175 M. für die Provinzialbehörden einschliesslich
 der Rentenbanken, die vierte 1500—2200 i. D. 1850 M.
für die jenen nachgeordneten Behörden. Dann aber gerieth die Aktion
völlig ins Stocken. Indess suchte man die Beamten sicherer zu
stellen durch die bereits in den vorangegangenen Büchern erwähnte
Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen, wodurch ihr
Aufrücken im Gehalt unabhängig von dem Abgang älterer Beamten
 der gleichen Kategorie gemacht und nur noch an das eigene
Dienstalter geknüpft wurde. Diese bei der Eisenbahnverwaltung
übrigens bereits bestehende (vgl. Bd. I S. 839) Maassregel wurde zuarst
 1892/93 für die Unterbeamten, 1898/94 für die mittleren und
Kanzleibeamten und 1894/95 für die höheren Beamten getroffen. Nur
wenige Beamtenkategorien wurden hiervon aus besonderen Gründen
ausgeschlossen, von unteren Beamten die Gendarmerie, die unteren
Werksbeamten der Bergwerksverwaltung, Wärter der Forstverwaltung
und Leggediener, von mittleren insbesondere die Grubenmarkscheider,
oberen und mittleren Werksbeamten der Bergverwaltung, von höheren
die Richter und Staatsanwälte, Räthe der Generalkommissionen und
Hochschullehrer; für die Leiter und Lehrer der höheren Lehranstalten
und Seminare sowie die Kreisschulinspektoren war die neue Regelung
nach besonderen Grundsätzen bereits am 1. April 1892 zur Einführung
zelangt (vgl. Bd. II S. 256). Die Zeitdauer des Verbleibens in jeder
Gehaltsstufe wurde fast ausnahmslos auf drei Jahre, dagegen die Zahl
dieser Gehaltsstufen sehr verschieden festgesetzt. Bei den Unterbeamten
 bildeten, abgesehen von der Kisenbahnverwaltung, acht
Stufen, also ein Zeitraum von 21 Jahren, bis zur Erreichung des
Höchstgehaltes die Regel; nur für einige Kategorien wurden kürzere
Zeiträume von 18 (Grenz- und Unteraufseher, Schiffer auf Zollschiffen,
Fischmeister), 16 (Stackmeister, nur 3 Gehaltsstufen) 15 (Schiffsführer,
Maschinisten u. s. w. der Bauverwaltung, Schutzmänner in den Provinzen),
 12 (Schutzmannschaft in Berlin und Charlottenburg, Lootsen,
Brückenwärter u. s. w. der Bauverwaltung, Pförtner, Gefängnissaufseherinnen,
 Buschwärter u. s. w.) Jahren, längere ausserhalb der
        <pb n="65" />
        IX. Abschnitt. I. Kapitel. Die fortlaufenden Bezüge, $ 35. 1598

Eisenbahnverwaltung überhaupt nicht festgesetzt. Von den Kanzleiund
 ihnen gleichgestellten Beamten erreichten das Höchstgehalt schon
in 18 Jahren diejenigen des Oberlandeskulturgerichts und der lokalen
Bergbehörden, erst in 23 Jahren diejenigen der Land- und Amtsgerichte
 sowie der Polizeiverwaltungen in den Provinzen, alle übrigen
in 21 Jahren. Dagegen wurde das Höchstgehalt gewährt bei den
höheren Beamten in der 1. Klasse (7500—9900 M.) nach 12, in der
2. und 3. Klasse (6600 bezw. 6000—7800 M.) nach 9, in der 4. (5400
bis 6000 M.) nach 6, in der 5. (4200-6000 M.) nach 15, in der 6.
(3600 - 6000) theils nach 12, theils nach 18, in der 7. (3900 — 5700) nach
12, in der 8, (3600—4800) theils nach 12, theils nach 15, in der 9
‘8600-—4200) nach 6, in der 10. (3000 - 4500), 11. (3000—4200), 12. (3000
bis 4000) nach 15, in der 13. (2400 - 4500) theils nach 921, theils nach
15, in der 14. (3000 —3900) nach 12, in der 15. (2400 — 4200) theils nach
15, theils nach 9, in der 16. (3000—83600) nach 9, in der 17. (1800 bis
4500) nach 24, in der 18. und 19. (2400 3600 und 2700-3800) nach
12 und in der 20. und 21. (1500—2100 bezw. bis 1800) nach 6 Jahren.
Bei den mittleren Beamten, deren aufsteigende Gehälter 54 Klassen
aufwiesen, bildeten dagegen wieder 21 Jahre die Regel, von der abwichen
 mit 20 Jahren ein Theil von Klasse 28 (2100 — 3000 M.), mit
18 Jahren die Klassen 6 (3000—4200 M.) 9 (2700—4200), 10 (2400 bis
4200), 13 (2400 —3900), 14 (2700 --3600), ein Theil von 19 (2100—83600),
35 (2100—3300), ein Theil von 28, 29 (1950—3000), 31 z. Th. (1500 bis
8000), 83 (1800—2700), 34 (1800 - 2600), 36 z. Th. (1500 — 2700), 43 (1500
bis 2950), 47 (1500.—2100), 51 (1200—2000) und 54 (800—1200), mit
15 die Klassen 3 (3600 - 4800 M.), 5 (83000 — 4500), ein Theil von 20
(2400— 8300), 92 (2400-3200), 18 - 40 (1800 —2400, 1650 — 2400, 1500 bis
2500 und 1600—2400), mit 16 die Klasse 26 (2100-3200), mit 12 die
Klassen 7 (3200—4000), ein Theil von 11 (3000 —8600), 15 (2800—8500),
9 zZ. Th. 100-3600) und 58 (1200 - 1800), mit 9 die Klassen 1 (4200
bis 4800 M.), 4 (3600 4200 M.), ein Theil von 11, 16 (2800— 3400),
18 (2700-3300), 23 (2550—8000), 28 z. Th. (2100—8000), 30 2. Th. (1800
bis 3000), 35 (1800 —2550), 41 (1800— 2600), 48 (1600—2000) und 52
(1400—1800), mit 6 Jahren die Klassen 21 (2700 - 3000), 32 (2100 bis
2400), 42 (1800-—2100), 50 (1500 —1800), mit 3 Jahren 44 (1500 —1950)
ünd mit 24 die Klassen 17 (1800—4200), 94 (1800—8600), 27 (1800 bis
3400), ein Theil von 46 (1400 -2200), mit 26 ein Theil von Klasse 36
(1500 —2700), mit 23 Klasse 45 (1500—2200); die beiden letzten Zeittäume
 kommen nur bei der Eisenbahnverwaltung vor.
Mit einem wenn auch zunächst geringen Mehraufwand für den Staat
Waren auch diese Massnahmen verbunden. Dasselbe gilt von der im
Etatsjahr 1896/97 durchgeführten Vereinigung der Bureaubeamten-Stellen
 I. (Sekretäre) und IL. Klasse (Assistenten) zu einer Besoldungs-Klasse,
 wodurch die bisherige Abhängigkeit des Aufrückens aus der
Il. in die I. Klasse von Vakanzen beseitigt wurde: als Anfangsgehalt
        <pb n="66" />
        1594 1X, Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

der neuen Klasse wurde das der bisherigen II., als Höchstgehalt das
Höchstgehalt der bisherigen I. Klasse festgehalten, die Aufrückungszeit
 zu letzterem wurde auf 21 Jahre normirt.
Gleichzeitig wurde auch für einzelne Beamtenkategorien die Aufrückungszeit
 etwas verringert. Der durch diese Massnahmen bedingte
Mehrbedarf stellte sich im Etat für 1896/97 auf 445 725 M.
&amp;amp; 36. Nach vier Defizitjahren hatte das Jahr 1895/96 zuerst
wieder einen Ueberschuss im Staatshaushalt ergeben, und nunmehr
wurde auch alsbald die wegen der Finanzlage unterbrochene allgemeine
 Besoldungsaufbesserung wieder aufgenommen, Der Zeitpunkt
war so günstig wie möglich gewählt: hätte man’ nur noch kurze Zeit
gezögert, so wäre die Gehaltsaufbesserung in die letzte Session
vor den Neuwahlen zum Ahgeordnetenhause gerathen oder in die
Wahlbewegung geworfen worden, vor Allem aber in eine Zeit gländender
 Staatsfinanzlage und allgemein stark anziehender Kosten der
Lebenshaltung gefallen, und sie würde dann vielleicht viel reichlicher
ausgefallen sein, so reichlich, dass der Staat heute, wo es mit den
fetten Jahren einmal wieder vorbei ist, recht schwer daran zu tragen
hätte. Bedeutete doch ohnehin schon die am 1. April 1897 in Kraft
getretene allgemeine Besoldungsaufbesserung der mittleren
und höheren Beamten um durchschnittlich 10 Proz. eine Mehrbelastung
 des Etats um 20361095 M. Hierzu kamen 1899 behufs
abermaliger Aufbesserung der bereits 1890/91 um ca. 13 Proz. aufgebesserten
 Unterbeamten um ca. 7 Proz. und einzelner Kategorien
mittlerer Beamten, wie insbesondere der Zugführer, Lokomotivführer,
Wiesenbaumeister u. a. m., weitere 9800000 M. (neben 2'/, Mill. M.
für Theuerungszulagen), sodass Alles in Allem für Beamte, Geistliche
und Lehrer seit 1890/91 nur zur Verbesserung ihrer Bezüge über
J0 Mill. M. jährlich wiederkehrende Mehrausgaben aufgewendet sind.
Die Besoldungsaufbesserung von 1897/98 hielt, von wenigen
Ausnahmen abgesehen, an den bisherigen Mindestgehältern und der
Regel nach auch an den bisherigen Aufrückungsfristen fest, sodass
die Aufbesserung in Form höherer Dienstalterszulagen erfolgt ist.
Dagegen wurden 1899 bei den Unterbeamten grösstentheils schon die
Anfangsgehälter erhöht und die Aufrückungsfristen verkürzt. Ausgeschlossen
 von der Erhöhung wurden Gehälter über 12000 M.; nur
die Unterstaatssekretäre, welche bei den Reichsämtern sogar 20000 M.
beziehen, wurden von 15000 auf 18000 M. gesetzt. Den Oberpräsidenten
 und Regierungspräsidenten wurden nicht pensionsfähige
Stellen-(Repräsentations-)Zulagen, erstern von 3000 M., letzteren von
durchschnittlich 2000 M. in Abstufungen von 3000, 2000 und 1000 M.
gewährt.
Regierung und Landtag haben wiederholt mit aller Bestimmtheit erklärt, dass mit
Jen Aktionen von 1897 und 1899 die Besoldungsaufbesserungen auf abschbare Zeit abyeschlossen
 seien. Wie lange es möglich sein wird, an diesem Standpunkte festzuhalten,
        <pb n="67" />
        IL. Abschnitt. I. Kapitel. Die fortlaufenden Bezüge. 8S 36, 57. 1595

zumal wenn die derzeitigen Theuerungsverhältnisse lange anhalten oder sich noch verschärfen
sollten, steht freilich dahin, Gegenwärtig dürfte freilich die Finanzlage auch dem ZzUwendungsgeneigtesten
 Minister oder Volksvertreter den Gedanken an neue Besoldungserhöhungen
 vergehen lassen. Wenn es aber später einmal zu einer abermaligen Neureguliraung
 kommt — und für die Ewigkeit hält die gegenwärtige nicht vor — s0 wird man
arnstlich zu erwägen haben, ob sie nicht auf dem Wege des Ausbaues der jetzigen ‚Wohaungsgeldzuschüsse
 zu erfolgen haben wird, um die örtlichen Preisverschiedenheiten auszugleichen.
 Dann, aber auch erst dann, wird auch der Zeitpunkt gekommen sein, die sogen.
Kommunalsteuerprivilegien der Beamten anderweit zu ordnen,
8 87, Die nunmehr somit abgeschlossene Gehaltsregulirung hat
Zwar die Rinzelgehälter nicht völlig beseitigt, aber noch mehr als
bisher, in der Hauptsache auf Vorsteher von Behörden, auf einige
Kategorien von Kassen-, technischen und solchen Beamte, denen erst in
vorgerückteren Jahren die betreffende Stelle verliehen zu werden
pflegt, beschränkt. Insgesammt sind es noch bei höheren und mittleren
 Beamten 40) Klassen von Einzelgehältern, in deren jeder nur
ainige wenige Beamte vorhanden sind.
Einzelgehälter beziehen‘), und zwar 36000 M. die Staatsminister, 21000 M,
| die Öberpräsidenten, die Chefpräsidenten der Oberrechnungskammer und des Kvangelischen
 Ober-Kirchenrathes, 20000 M. der Geheime Kabinetsrath (Chef des Civilkabinets)
and der Chefpräsident des Oberverwaltungsgerichts, 18 000 M. die Unterstaatssekretäre
and Gesandten, 15 000 M. die Ministerialdirektoren, der Oberlandstallmeister, die Präsilenten
 der Seehandlung und der Hauptverwaltung der Staateschulden, 14000 M. die Oberlandesgerichts-Präsidenten,
 12009 M. die Direktoren der Oberrechnungskammer, Senats-Präsidenten
 des Oberverwaltungsgerichts, der Präsident des Oberlandeskulturgerichts, der
Direktor (Präsident) der Central- Genossenschaftskasse, die Regierungs präsidenten
an der Berliner Polizeipräsident, der Präsident des Konsistoriums in Berlis, der Generallirektor
 der Museen und der Direktor des Instituts für Infektionskrankheiten, 11000 M.
U’rovinzialsteuerdirektoren, Berghauptleute, Präsidenten der Eisenbahndirektionen, des Land-Zerichts
 I in Berlin und des Landeskonsistoriums in Hannover, der Generaldirektor der
Kgl. Bibliothek in Berlin und der Direktor des astrophysikalischen Observatoriums bei
Potsdam, 10500 M. die Direktoren der Porzellanmanufaktur und die Direktoren (Präsilenten)
 der Konsistorien in den alten Provinzen und in Schleswig-Holstein, 10 000 -M., der
Vorsitzende der Bergwerksdirektion in Saarbrücken, der Erste Direktor der geologischen
Landesanstalt und Bergakademie - in Berlin, die Präsidenten der Ansiedelungekommission
and der Generalkommissionen sowie die Generalsuperintendenten der alten Provinzen und
Schleswig-Holsteins, 9900 M. der Staatskommissar bei der Berliner Börse, 9000 M. der Direktor
der Staatsarchive?), der Direktor des Konsistoriums in Wiesbaden und die Universitätskuratoren
 in Greifswald, Halle, Göttingen und Marburg, 8500 M. der zweite Direktor der
Staatsarchive, der Polizeipräsident in Frankfurt a./M., der Direktor des Provinzialkonsistorlums
In Hannover, bis 8500 M. der Kommandant des Berliner Zeughauses, 8400 M. der Direktor
der Bernsteinwerke, 5300 M. der Direktor der Forstakademie in Eberswalde, 8100 M. die
Direktoren der Konsistorien in Stade und Aurich, 8000 M. der Generalsuperintendent in
Wiesbaden und der Direktor der Sternwarte in Kiel,‘ 7500 M. die Direktoren der Forst-Akademie
 in Münden und der landwirthschaftlichen Akademie in Poppelsdorf, der Vorsitzende
 der (Bergwerks-)Centralverwaltung in Zabrze, der Erste Sekretär beim Historischen
Institut in Rom und der Rendant der Generalstaatskasse, 7200 M. die Rendanten der
Seehandlunge und Staatsschuldenverwaltung, der Dirigent der Kontrole der Staatspaplere,

') Beamte, die sämmtlich, oder von denen einzelne im Etat des Finanz-Ministeriums
rscheinen, sind durch den Druck hervorgehoben.
2) Vgl. indess Bd. IT Buch VII 8 340 (S. 15928).
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        (596 N. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Statsbeamten.

lie Vorsteher der Centralbureaus der Centralbehörden und des Landtages, die
oneralsuperintendenten in Cassel und der Provinz Hannover, der Verwaltungsdirektor der
Charite und neuerdings der Seehandlungsrath bei der Seehandlung sowie der Verwaltungslirektor
 der Porzellanmanufaktur, 6600 M. der Assessor und Buchhalterei-Dirigent der
Seehandlung, ständige technische Hülfsarbeiter in den Ministerien, Vorsteher des Abrechnungsbureau
 für die Reichssteuern, Vorsteher der Hauptbuchhalterei
und Bureauvorsteher der Etats- und Kassenabtheilung im Finanz-Ministerium,
 Oberbuchhalter und Kassirer der Generalstaatskasse, Bureauvorsteher
 im Kultusministerium, Vorsteher und erster Lehrer bei der Hochschule für Musik,
5300 M, der Direktor der thierärztl. Hochschule in Hannover, 6000 M. Kontrolleur der
Seehandlung, Kalkulaturvorsteher und Oberbuchhalter bei der Staatschuldenverwaltung,
Redakteur des Reichs- und Staatsanzeigers, Direktoren der Strafgefängnisse Plötzensee
ind Tegel und der Strafanstalt Moabit, Direktoren einiger Kunst- und hygienischen
Institute sowie des Berliner Zeughauses, 5400 M. der zweite Kabinetssekretär, der Expeditionsvorsteher
 beim Reichs- und Staatsanzeiger, Direktor der Zeichenakademie in
Hanau, Veterinärphysikus in Schleswig, Rendant und Quästor der Universität Berlin,
5000 M. einige Direktoren u. s. w. bei Hochschulen, 4800 M. Rendant beim Reichs- und
Staatsanzeiger, Chemiker und Modellmeister der Porzellanmanufaktur, seit 1903 auch der
Direktor des Berliner Thiergartens, 4200 M. Plankammer-Vorsteher bei der
Ministerial-, Militär- und Baukommission, Rendanten der Rentenbanken,
Malereivorsteher der Porzellanmanufaktur, Direktor des Instituts für Kirchenmusik und einige
Bureau- und Kassenbeamten bei Hochschulen, wissenschaftlichen und Kunstinstituten, 3900 M.,
'künftig wegfallend) Kustos des botanischen Museums in Berlin, 3600 M. Bibliothekar der
Landesbibliothek in Wiesbaden, ärztlicher Direktor der Charite, 38300 M. Badeinspektor
ınd Badekassenrendant auf Norderney, Gewerbeinspektions- Assistenten, Baggerinspektor,
Ingenieur beim Strafgefängniss in Plötzensee, Direktor des Alterthumsmuseums in Kiel und
Lehrer an einigen Hochschulen, 3000 M. einige Beamte der Porzellanmanufaktur, Prosek-‚oren
 und ein Präparator bei Universitäten, praktischer Arzt der Gestütsverwaltung,
2850 M. Rendant und Quästor der Universität Breslau, 2700 M. Badeinspektor in Naundorf,
Maschinenmeister des Berliner Packhofs, Oberinnen der Strafanstalten und einige Beamte
ei Hochschulen, wissenschaftlichen und Kunstinstituten, 2550 .M, ein Museumsvorsteher in
Wiesbaden, 2400 M. geistlicher Rath im Kultusministerium, einige Beamte der Domänenverwaltung
 sowie bei wissenschaftlichen und Kunstinstituten, 2250 M. Rendant der Universität
 Königsberg, 2100 und 1800 M. einige Beamte der Domänen- und Kultusverwaltung,
1350 M. Brunnen-Magazinverwalter in Ehrenbreitstein, 1200 M. Schullehrer auf Gestüten,
desanglehrer beim Musikinstitut der Berliner Hof- und Domkirche, 1150, 1000 und 900 M.
Schullehrer auf Gestüten, 600 M. Stromoberlootsen und Universitätsquästor in Göttingen.
Bei einigen dieser Beamten bildet das vorstehend genannte Gehalt nur eine Ergänzung des
;m Uebrigen aus Gebühren bestehenden Diensteinkommens und sind auch diese Gebühren bis
zu einem gewissen Betrage pensionsfähig, so bei den Rendanten der Universitäten und
ainzelnen Inspektoren der domänenfiskalischen Bäder und Mineralbrunnen,
Von Unterbeamten haben Kinzelgehälter die Hausinspektoren des Landtages
(2100 M.), Wehrmeister, Fischmeister auf Helgoland (1800 M.), Dünenmeister (bis
1800 M.) und -Aufseher (bis 1500 M.), Oberwärter und Oberwärterinnen bei der psychiatrischen
 und Nervenklinik in Halle (1500 und 1450 M.), Oberpedelle und Pedelle bei
Jniversitäten (1125, 600, 750 M. neben Gebühren) und der Zeichenakademie in Hanau
(1000 M.), vollbeschäftigte Wald-, Torf- u. s. w. Wärter und Holzaufseher der Forstverwaltung
 und des Studienfonds in Münster (6000 bis 1000 M.), endlich Stromlootsen
450 M. neben Gebühren).

$ 38. Die aufsteigenden Gehälter der höheren und
mittleren Beamten zerfallen!) in 100 oder, da es eine Klasse 46a und

ı) Nach einer amtlichen Zusammenstellung von 1899,
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        II. Abschnitt. I Kapitel. Die fortlaufenden Bezüge. $ 37. 1597

46b, 100a und 100b giebt, eigentlich in 102 Klassen, deren nach der
Zahl der Beamten wichtigste sind 2. vortragende “Räthe der Centralbehörden,
 Direktionsmitglieder der Seehandlung, Räthe des Oberver-Waltungsgerichts,
 Vieepräsident des Provinzialschulkollegiums in Berlin
7500—11 000 (Dienstalterszulagen 3 ä 900 und 1 A 800) M., 9. Oberlandesgerichtsräthe,
 Landgerichtsdirektoren und Erste Staatsanwälte
(ausser beim Landgericht I in Berlin) 5400 —79200 (3 A 600) M., 12. Oberund
 Regierungsräthe der verschiedenen Verwaltungen einschliesslich
der entsprechenden technischen Mitglieder der Regierungen und anderer
Provinzialbehörden, der. Verwaltungsgerichtsdirektoren, der Mitglieder
der Provinzialsteuerdirektionen, Oberbergräthe und ihnen gleichstehende
 Beamte der Bergverwaltung, Konsistorialräthe 4290 —7200
(5 A 600) M., 22. Landräthe und Oberamtmänner in den Hohenzollernschen
 Landen 3600—6600 (5 &amp;amp; 600) M., 23. Staatsanwälte, Land- und
Amtsrichter 3000 — 6600 M. (in Abstufungen von 600 M. vgl. im
nächsten Buch), 27. Bergrevierbeamte und Vorstände der Inspektionen
bei der. Eisenbahnverwaltung 3600—6800 (2 a 600, 3 ä 500) M.,
34. Bureaubeamte der Centralbehörden und Kreisschulinspektoren
3000—6000 (6 A 500) M., 35. Bau-, Maschinen- und Gewerbeinspektoren
 und Versicherungsrevisoren 3600-—5700 (1 A 600, 3 ä 500) M.,
838. Oberförster und Spezial - (Oekonomie -) Kommissare 2700 — 5700
{2 3 500, 5 A 400, Spezialkommissare 5 3 600) M., 39. ordentliche
Professoren an Hochschulen im Durchschnitt 5500 M., 40. Hauptkassenrendanten
 4800—5400 (2 ä 8300) M., 41. Provinzialrentmeister,
Rechnungsrevisoren bei den Oberlandesgerichten und Justiz - Hanptkassenrendanten
 sowie einige andere mittlere Beamte, 46a. definitiv
angestellte wissenschaftliche Lehrer an höheren Lehranstalten 2700 bis
5100 (8 a 300) M., 60. Rentmeister, Seminaroberlehrer und einige
andere Beamte 3000—4500 (Rentmeister 3 a 300 und 3 ä 200, Seminaroberlehrer
 3 A 400, 1 A 300) M., 62. Katasterkontroleure und -Sekretäre,
Vermessungsbeamte anderer Verwaltungen, Distriktskommissarien
2400—4500 (3 a 400, 3 A 300, Distriktskommissarien 7 &amp;amp; 300) M.,
63. Betriebsinspektoren der Bergverwaltung, Hauptkassenkassirer
u. a. m. 3000 - 4200 (4 ä 800) M., 68. Bureaubeamte der Mittelbehörden
Sinschliesslich derjenigen der Hochschulen, der Gerichtsschreiber und
Sekretäre bei Oberlandesgerichten und Oberstaatsanwaltschaften sowie
der Amtsanwälte und der Kreissekretäre 1800—4200 (3 &amp;amp; 400, 4 ä 300)
M., 74, Kassen- und Rechnungsbeamte, Gerichtsschreiber und StaatsaNnWaltschaftssekretäre
 bei Land- und Amtsgerichten, Faktoren und
Schichtmeister der Bergverwaltung 1500 - 3800 (2 A 400, 5 a 800) M.,
33, Gerichtsvollzieher 1800 —3000 M., 89. Gerichtsschreibergehülfen und
Assistenten bei Land- und Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften
u. a. m. 1500—2700 (6 A 200) M., 93. Lokomotivfürer, Maschinisten
u. a. m. 1200—2200 (5 a 200) M., 97. Förster, Zugführer und Steuerleute
 1200—1800 (3 A 100, 4 A 75, Zugführer und Steuerleute 6 &amp;amp; 100)
        <pb n="70" />
        1598 II. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

Mark, endlich Leiter neunklassiger höher Lehranstalten je nach der
Einwohnerzahl und Servisklasse in den Klassen 8 (6000—7200), 10
(5100—7200) und 16 (4800—6900 M.)
Die übrigen aufsteigenden Gehaltsklassen der höheren und mittleren Beamten sind
folgende 1. 9000—12 700 M. Ministerresidenten, 3. 7500—8300 (3 ä 600) M. Oberpräsidialräthe,
 Dirigenten der Ministerial-, Militär- und Baukommission und der
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin, Oberlandeskulturgerichtsräthe,
4. bis 9100 i. D. 7250 M. gewisse Direktoren von Kunstsammlungen, 5. 6600—7000
3. 700) M, Landstallmeister, 6. 6000--8000 (2 &amp;amp; 700, 1 &amp;amp; 600) M. Polizeipräsidenten
ausser Berlin und Frankfurt a. M., Polizeioberst, Brigadiers der Gendarmerie, 7. 5700-—7500
3 a 600) M, Provinzialschulräthe, 11. 4800-.7200 (4 ä 500, 1 A 400)‘ M., Archivvorsteher
ınd andere Vorstandsbeamte bei verchiedenen wissenschaftlichen Instituten, 13. 3600-—7200
(6 &amp;amp; 600) M. Geheime Staatsarchivare und Mitglieder des Statistischen Bureaus, 14. 6000
bis 7000 (2 a 500) M.) Direktor der mechanisch-technischen Versuchsanstalt der technischen
Hochschule in Berlin, 15. höchstens 7000 i. D. 6500 M. ordentliche Lehrer der Düssellorfer
 Kunstakademie, 17. 4100—6900 (7 ä 400) M. Professoren der Forstakademie, 18. 5400
vis 6600 (3 &amp;amp; 400 M.) Lotteriedirektoren und ebenso. wie Klasse 19 4200-6600 (4 ä 500,
| a 400) M. Direktoren verschiedener Fachschulen und einige andere, 20. 4000—6600
2 a 700, 2 a 600) M. Kataster- und Vermessungs-, Oberzoll- und Obersteuerinspektoren,
21. 3800—6600, 24. höchstens 6500 und 25. durchschnittlich 6500 M. Dozenten bezw.
Direktoren bei Lehranstalten der Berg- und landwirthschaftlichen Verwaltung, 26. 4800 bis
5300 (5 ä 300) und 30, 4500—6000 (5 ä 300) M. Leiter der Lehranstalten mit weniger als
ıeunjährigem Kursus je nach Einwohnerzahl und Servisklasse, 28, Durchschnitt 6000 M.
Vorsteher der akademischen Meisterateliers in Berlin, 29. 4800—6000 (3 a 400) M. Direkboren
 der Taubstummen- und der Blindenanstalt in Berlin bezw. Steglitz, 31. 4200-—6000
2 &amp;amp; 500, 2 ä 400) M. Vorstände der Rechnungsbureaus der Eisenbahnverwaltung, 32. 4000
bis 6000 (5 ä 400) M. Seminardirektoren, 33, 3600--6000 (4 ä 500, 1 &amp;amp;ä 400) M. Direktoren
der Gefängnisse — ausser Plötzensee und Tegel -— und Strafanstalten, Dirigenten der
Landgestüte, 36. höchstens 5700 1..D. 4650 M. Lehrer an gewissen technischen Fachschulen,
37. 3300—5700 in Abstufungen von 1200 M. Adjutanten und Distriktsoffiziere der Genlarmerie,
 42. 3600—5400 M. Öberbergamts-Markscheider (3 ä 400, 2 &amp;amp; 300) und vereinzelte
Lehrer (2 &amp;amp; 500, 2 ä 400 M.), 43. 3000 —5400 M. Kanzleivorstand der Gesandtschaft in
Hamburg, 44. 2700 —5400 (6 ä 400, 1 &amp;amp; 300) M. Hypothekenbewahrer in der Rheinprovinz,
15. bis 4500 i. D. 3950 M Aichungsinspektoren, 46 b. 2700—5100 M. Archivare und ebenso wie
17. 4000-—5000 (2 ä 500) und 48, bis 5000 i. D. 4200 M., einige Beamte bei wissenschaftichen
 und Kunstanstalten, 49. 3600—5000 2 ä 500, 1 ä 400) M. Polizeihauptleute, Kriminalinspektoren
 und zwei andere Beamte der Polizeiverwaltung in Berlin und Umgegend,
50. 3000—5000 M. Rendanten des Hauptstempelmagazins, der Hauptzoll- und Hauptsteuerimter,
 Packhofsvorsteher und Oberrevisoren sowie Oberlandeskulturgerichtssekretäre (5 ä.400),
Polizeiräthe (2 A 400, 4 a 300 M.), 51. 2700—5000 (3 &amp;amp; 600, 1 &amp;amp; 500) M. Spezialkommissare
mit juristischer Vorbildung, 52. bis 5000 i. D. 3800 M., ebenso wie 55. bis 4800 i. D. 3700,
57. bis 4800 i. D. 3450, 58. 2000—4800 (7 ä 400), 65 bis 4200 i. D. 3300, 71. 2400—4000 M.
73. 1. D. 3600 M., 76, 2400—3600, 81. i. D. 3250 M., 87. i. D. 2750 M. und 90. i. D. 2400 M.
gewisse Lehrer und Beamten bei wissenschaftlichen und Kunstinstituten, 53. 3600 -—4800 M.
mit verschieden abgestuften Dienstalterszulagen Rendant und Kassirer der Steuerkasse in
Berlin, Kontroleur der Generallotteriekasse, Kassirer und Materialienverwalter der Münze,
Direktoren II. Klasse bei den fiskalischen Montanbetrieben, Vorsteher und Oberbuchhalter
beim Einziehungsamt des Amtsgerichts I in Berlin, Rendant beim Amtsgericht Breslau,
rollbeschäftigte Departementsthierärzte, 54. 3000-—4800 (6 ä 300) M. Bezirkspolizeikomnissare,
 56, 2400--4800 M. Geistliche bei Gefängnissen und Strafanstalten (4 &amp;amp; 600),
;tändige Mitarbeiter bei gewissen wissenschaftlichen Instituten (6 ä 400 M.), 59. 3600-4500
3 &amp;amp; 300) M. Rentmeister beim Studienfonds in Münster, 61. 2700-4500 M. Legationskanzlisten
 (pensionsfähiges Gehalt, das wirkliche ist höher). Polizeiinspektoren in den Pro-
        <pb n="71" />
        {l. Abschnitt, I. Kapitel. Die fortlaufenden Bezüge. $ 38. 1599

vinzen ausser in den Berliner Vororten (3 ä 600), 64. 2700—4200 M. mit verschieden
bemessenen Alterszulagen Kontroleure und Revisionsinspektoren der indirekten Steuerver-Wwaltung,
 Hafeninspektoren, Lootsenkommandeure, Polizeileutnants und Kriminalkommissare
in Berlin und Umgebung, Oberfischmeister, 66. 2400 — 4200 M. mit verschiedenen Alterszulagen,
 Grubenmarkscheider, einige Beamtenkategorien der Eisenbahnverwaltung (Stationsvorsteher
 I, Klasse u. s. w.), Beamte des stenographischen Bureaus des Abgeordnetenhauses,
ständige Hülfsarbeiter im Bureau für Hauptnivellements der Bauverwaltung und einige
Lehrer an Hochschulen u.s. w, 67. 2100—4200 (3 ä 400, 3 ä 300) M. Regierungsbausekrebäre,
 Oberbauwarte, Geometer des ostfriesischen Moorwesens, Landmesser bei der Ruhrschifffahrts-
 und Hafenverwaltung, technische Eisenbahnsekretäre und Werkstättenvorsteher,
59, (künftig wegfallend) bis 4200 M. überzählige Beamte bei den Regierungen, 70. 2700 bis
1000 (1 &amp;amp; 500, 2 &amp;amp; 400) M. Grenzkommissarien, 72. 2100—8800 M. Strafanstaltsinspektoren
(5 300, 1 &amp;amp; 200), Lehrer des pomologischen Instituts in Proskau, ordentliche Lehrer bei
Seminaren und einigen anderen Anstalten (1 ä 300, 6 A 200 M.), Stationsbeamte bei der
Charite und dem Institut für Infektionskrankheiten (5 &amp;amp; 300, 1 A 200 M.), 73 1800-3800
2 &amp;amp; 400, 4 &amp;amp; 800) M. Inspektoren und Rendanten bei Gefängnissen, 77. 2000—3600 M. mit
verschiedenen Altersstufen Zoll- und Steuereinnehmer 1. Klasse bei grösseren Aemtern,
Öbergärtner des Berliner Thiergartens, Beschussmeister der Beschussanstalt in Suhl, Polizeiassessoren,
 Polizeigefängniss-Inspektoren und Polizeikommissare in den Provinzen, Garteninspektoren,
 78. 1800—3600 (4 &amp;amp; 300, 3 &amp;amp; 200) M. einige Kassenbeamte bei Universitäten
and (9 &amp;amp; 200) Zeichen-, in Berlin auch andere nichtwissenschaftliche Lehrer höherer Lehr-Anstalten,
 79. 2000—3400 (? A 300, 4 200) M. obere Werks- und Revieraufsichtsbeamten
der Bergverwaltung, 80. 1500—3300 (6 &amp;amp; 300) M. verwaltende Beamte der Nebenbetriebs-Anstalten
 der Forstverwaltung, Assistenten sowie Einnehmer I. Klasse der kleineren Zollaud
 Steuerämter der indirekten Steuerverwaltung, Bausekrotäre, Kassen- und Bureaubeamte
der Aichungsämter, 84. 1600-3000 (6 &amp;amp; 200, 1 A 150) M, Wiesenbaumeister, Meliorationstechniker
 und Moorvögte, 85. 1500-- 3000 M. in verschiedener Abstufung der Alterszulagen
Eisenbahnbetriebssekretäre, Hafenmeister, Spezialkommissionssekretäre, Lehrer an den Bergschulen
 und nicht wissenschaftliche Lehrer an höheren Lehranstalten in den Provinzen,
36. 1800—2800 (5 &amp;amp; 200) M. obere Werksbeamte IL Klasse und ein Theil der Revierauf-%ichtsbeamten
 der Bergverwaltung, 38. 1800—2700 (6 A 150) M. Maschinen-, Baggermeister
and andere Beamte der Bauverwaltung, einige Beamte der Polizeiverwaltung in Berlin und
Umgegend, 89. 1500—2700 M. mit verschieden abgestuften Alterszulayen, bei den meisten
Beamten 6 ä 200 M., Bureauassistenten der verschiedenen Verwaltungen und einige andere
Beamtenkategorien der Eisenbahn-, Forst-, Handels- und Gewerbe-, Berg- (mittlere Werksbeamte
 I, Klasse), Justiz- (Gefängnissinspektions- Assistenten, Lehrer bei den Gefängnissen),
und innern Verwaltung (Sekretäre und Lehrer bei den Strafanstalten), 91. 1600—2400
(4 ä 200) M. Seeoberlootsen und Lootsenamtsassistenten, 92. 1500-— 2400 (3 &amp;amp; 200, 2 ä 150)
M. einige Lehrer und Lehrerinnen, 98. 1200—2200, (5 A 200) M. neben den Lokomotivführern
Lehrerinnen bei Seminaren, Strafanstalten und Gerichtsgefängnissen, 94. 1500 — 2000 M. in
’erschiedenen Altersstufen Maschinisten und Assistenten auf Zollschiffen, Einnehmer
IL Klasse und Zoll- und Steueramtsassistenten der indirekten Steuerverwaltung, einige
Meister, Aufseher u. s. w. der Bauverwaltung und Bevierförster in Kloster- und Stiftungsforsten,
 95, 1200—2000 (1 &amp;amp; 200, 4 ä 150) M. mittlere Werksbeamte II. Klasse der Montanverwaltung,
 96. 1400 —1800 (2 ä 150, 1 &amp;amp; 100) M. einige Beamte der Bau- und Handels-Ind
 Gewerbeverwaltung, 98. 1200—1600 (1 &amp;amp; 100, 6 A 50) M. Deichvögte, 99. 8090 —1400
6 &amp;amp; 100) M. Leggemeister, 100a. und 1C0b. Lehrer am Seminar für orientalische Sprachen
and. Geistliche bei der Charite, für welche der Etat nur den Gesammtbetrag der Besoldungen
Vorsicht, die Bemessung für den Einzelnen der Regierung überlassend |
. Die Kanzleibeamten, Zeichner und ihnen gleichgestellten Boamten bilden mar
Yler Klassen mit 1800—3800 (6 &amp;amp; 300, 1 &amp;amp; 200}, 1800—28500 (2 &amp;amp; 200, 4 ä 150) 1650 bis
2700 (7 &amp;amp; 150) und 1500—2200 (2 a 150, 4 A 100) M. Gehalt, je nachdem sie angestellt
l. bei den Centralbehörden, 2. bei dem Oberlandeskulturgericht, 3. bei den Mittelbehörden
“Mschliesslich der Stouerveranlagungsbehörden L Instanz, der Kreiskasse in Frankfurt a. M.,
        <pb n="72" />
        1600 11. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatbeamten.

Jer Hochschulen, Museen, Bibliotheken, Charite und einigen anderen wissenschaftlichen
Instituten oder 4. bei den Unterbehörden einschliesslich der Land- und Amtsgerichte.
Die Unterhbeamten bilden 14 Klassen, von denen aber die 1]. 1500—2400 (2 &amp;amp; 150,
3 A 100) M. künftig mit Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber wegfällt. In die
2. Klasse (1500 - 2100) gehören neben einigen Gerichtsdienern, Kastellanen und Gefangenaufsehern,
 deren Stellen nach ihrem Ausscheiden in solche vou 900—1500 M. umgewandelt
werden, nur die Schleusenmeister (Alterszulagen 4 ä 150 M.), in die 3. (1600—2100 M.
5 Zulagen &amp;amp; 100 M.) nur die Abtheilungswachtmeister der Schutzmannschaft in Berlin und
Umgegend, in die 4, (1500—2000 M. nur die Oberwachtmeister der Landgendarmerie, in
lie 5. (1500—1800 M., 3 ä 80, 1 ä 60 M.) Brunnen- Bade-, Maschinenmeister, Maschinisten
ınd Kastellane der Domänenverwaltung, Polizeiwachtmeister und eine Reihe von Unterbeamten
 bei wissenschaftlichen und Kunstinstituten, zur 6. (1200—1800 M., die meisten
Beamten mit Alterszulagen von 2 ä 100 und 5 &amp;amp; 80 M.) die Botenmeister und sonstigen
Unterbeamten der Centralbehörden, Torf- u. s w. Meister der Forstverwaltung, eine Reihe von
Unterbeamten der Eisenbahn- (Telegraphisten, Lade- u. s. w. Meister u. a. m.) und Bauverwaltung
‘Bauaufseher, Meister u. a m.), Maschinenmeister beim Berliner Thiergarten, Lootsen, Oberzufseher,
 Hausväter, Werk- und sonstige Meister bei Gefängnissen und Strafanstalten, Botenmeister,
 Kastellane und Oberheizer bei der Polizeiverwaltung in Berlin und Umgegend und
säinige Unterbeamte im Ressort des Kriegsministeriums (insbesondere Zeugwarte), in dio 7.
(1200— 1600 M ) in verschiedenen Abstufungen die (irenz- und Steueraufseher, Schutzmänner,
jendarmen und andere untere Polizeibeamte, einige Unterbeamte der Domänen-, Lotterie-,
Münz-, Bau- (u. a. Strom- und andere Meister, Strom- und Kanalaufseher), Eisenbahn-Packmeister,
 Fahrkartenausgeber, Haltestellenaufseher, Weichensteller I. Klasse, Maschinenwärter),
 Thiergarten- (Gärtner, Maschinenheizer, Zimmermann, mit Alterszulagen von
La 100 und 7 ä 50 M.), Landwirthschafts- (Boten des Oberlandeskulturgerichts, Fischınd
 Strommeister) und der Casseler Museumsverwaltung, in die 8. (1000—1500 M. Alterssulagen
 verschieden) die Boten, Diener, Kastellane und dergleichen der Mittelbehörden
‘Alterszulagen 2 a 100, 5 ä 60 M.) einschliesslich der Hochschulen, wissenschaftlichen und
Xunstinstitute sowie der Öberlandesgerichte (Alterszulagen 2 a 90, 4 &amp;amp; 80 M.), einige
andere Unterbeamte der Domänen-, Berg- (besonders untere Werksbeamte I, Klasse), Eisenahn-
 (u, a. Heizer) und Bauverwaltung (u. a Steuermänner, Brückengeldeinnehmer), in die
9. (900—1500 M., Alterszulagen verschieden) eine Anzahl Meister, Aufseher und Gärtner der
Domänen- und Bauverwaltung, Boten der Kreis- und Steuerveranlagungsbehörden,. untere
Werksbeamte II. Klasse der Bergverwaltung, Unterbeamte der Aichungsämter, Gerichtsdiener,
Kastellane, Maschinisten und Heizer der Land- und Amtsgerichte, Gefängniss- und Strafanstaltsaufseher,
 -Oberaufseherinnen, -Lehrerinnen, -Hausmütter und -Werkmeisterinnen
(6 Alterszulagen ä 100 M.), in die 10. (900—1400 M. mit verschiedenen Alterzulagen) nur
lrei Kategorien bei der Kisenbahnverwaltung, in die 11, (900—1200 M., verschieden abgestufte
 Alterszulagen) insbesondere die Schuldiener, Schaffner, Bremser, ferner Wärter,
Aufseher, Diener der Domänen- und der Bauverwaltung, in die 12. (700—1000 M., Alterszulagen
 verschieden) Gefängniss- und Strafanstaltsaufseherinnen (4 Alterszulagen je 75 M.),
Polizeidiener in den Provinzen, Bahnwärter, Nachtwächter, Brunnenwärter, Brückenaufscher,
in die 13. (500 —700, 4 a 50 M.) nur Buschwärter und Pflanzungsaufseher der Bauverwaltung,
in die 14. (180—300, 2 ä 60 M.) nur Staakmeister.
Von dem Aufrücken nach Dienstalterszulagen ausgenommen
bleiben neben einigen anderen Beamten im Ressort der Kultusverwaltung
 insbesondere die Land- und Amtsrichter und Staatsanwälte sowie
 die Professoren an den Universitäten. Für die gedachten Beamten
 der Justizverwaltung ist nach dem Gesetz, betr. die Regelung
der Richtergehälter v. 31. Mai 1897 (G.-S. S. 157) ein die gesammte
 Monarchie umfassender gemeinschaftlicher Besoldungsetat
gebildet mit der Durchschnittsbesoldung von 4800 M.. innerhalb dessen
        <pb n="73" />
        m
47

{T. Abschnitt . TI. Kapitel. Die fortlaufenden Bezüge. 8 39. 1601

das Aufrücken in Abstufungen von 600 M. nach dem Dienstalter als
Assessor stattfindet. Sowohl die Land- und Amtsrichter als auch die
in Dienstaltersstufen aufrückenden Richter, nicht auch die Staatsanwälte,
 haben nach wie vor einen Rechtsanspruch auf das Aufrücken
um Gehalt. Wegen der Universitätsprofessoren vgl. oben Bd. 11
S. 149 ff. Analog wie bei diesen ist die: Regelung der Gehälter der
Dozenten bei anderen Hochschulen. Weitere Ausnahmen bestehen
bei der Gendarmerie (vgl. oben Bd. IL 8. 1406 ff.), für die wenigen
Beamten im diplomatischen Dienst Preussens, für die Lehrer an
Schulen im Bereiche der Handels- und Gewerbeverwaltung und
Achungsinspektoren (vgl. oben Bd. II Buch IV im 1. Abschnitt des
I. Hauptabschnitts), für die Lehrer bei den Kunst- und Kunstgewerbeschulen
 (vgl. oben Bd. II S. 440 ff), bei der Zeichenakademie
in Hanau (vgl. oben Bd. IT 8. 1095), bei Beamten an Museen (vgl.
Bd. II 8. 445 ff). Wegen der Glerichtsvollzieher vgl. das nächste Buch.
. $ 39, Die bereits im 8 34 erwähnten Wohnungsgeldzuschüsse
sind durch Ges. v. 12. Mai 1873 (G.-S. 8. 209) vom 1. Januar 1878 ab
eingeführt. Sie werden allen etatsmässige Stellen bekleidenden un-Mittelbaren
 Staatsbeamten, soweit sie nicht im Besitze von Dienstohnungen
 sind oder statt solcher Miethsentschädigungen beziehen,
De yahrt und mit dem Gehalt gezahlt. Sie sind nach dem Range des
eamten und der Servisklasse des Ortes, an welchem die Behörde,
an der der Beamte angestellt ist, ihren Sitz hat, abgestuft. Die Ser-Viseintheilung
 der Orte ist für die Zwecke der Militärverwaltung durch
Reichsgesetz, jetzt durch die Gesetze v. 26. Juli 1897 (R.-G.-Bl. 8. 619)
and 7, Juli 1902 (R.-G.-Bl. 8. 289) geregelt. Der Wohnungsgeld-Zuschuss
 beträgt jährlich (Mark):
in den Orten der Servisklasse:
1 N. Hl. IV. V.
„800 1200 900 720 600 600
200 900 720 600 540 540
900 660 540 480 420 360

I. Beamte der 1. Rangklasse. . -
1. Beamte der 2. u. 3. Rangklasse .
IT. Beamte der 4. u. 5. Rangklasse .
'V Beamte, welche zwischen den
Beamten der 5. Rangklasse und
den Subalternen der Provinzial
behörden rangiren, Subalternbeamte
 II. Klasse bei den Cenfralbehörden,
 Subalternbeamte bei
den Provinzial- u Lokalbehörden
Unterbeamte. ..

540 432 360 300 216 180
240 180 114 108 72 60
-_- Die V- Servisklasse ist jetzt weggefallen und sind die bisher ihr
ze örigen Orte in die IV. eingerückt. In die Servisklasse A ge-Bei
 dern preussischen Städten nur Berlin, Altona und Frankfurt 8a. M.
Yischux Pensionirung wird der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldf.
 15 usses der Klassen 1—IV, früher I—V, in Ansatz gebracht (Goes.
- 15, April 1903, G.-S. 8. 121).
        <pb n="74" />
        602 1. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten.

Dienstwohnungen haben insbesondere die Chefs von Behörden,
zahlreiche Mittel- und Unterbeamte der Eisenbahn-, Berg-, Hüttenund
 Salinenverwaltung, Oberförster und Forstschutzbeamte sowie andere
Beamte an Örten, wo angemessene Miethswohnungen nicht zu .erhalten
 sind, wie Grenzaufseher u. s. w., natürlich auch die Hausdiener,
Kastellane und dergleichen.
Von den Beamten auf dem Etat des Finanzministeriums haben Dienstwohnungen: der
Minister, Unterstaatssekretär, 1 Ministerialdirektor, der Vorsteher des Centralbureaus, der
Botenmeister und 5 Diener des Ministeriums, die Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten,
3 Regierungssekretäre und 97 Unterbeamte.
Es wird ein Unterschied zwischen „freien Dienstwohnungen“ und
„Dienstwohnungen“ gemacht. HErstere sind mit dem Amte nothwendig
verbunden, und wird an ihrer Stelle, wenn sie in natura nicht gewährt
werden können, Mietsentschädigung gewährt; letztere können jederzeit
gegen Gewährung des Wohnungsgeldzuschusses entzogen werden.
Freie Dienstwohnungen in diesem Sinne haben nur die Minister, Oberund
 Regierungspräsidenten, der Chefpräsident der Oberrechnungskammer,
 die Oberlandesgerichtspräsidenten, Direktoren, Inspektoren
und einige andere Beamte der Gefängniss- und Strafanstalten, die
Polizeipräsidenten und -Direktoren, die Oberförster und Förster sowie
sinige Unterbeamte. Die an Stelle der freien Dienstwohnung zu gewährende
 Mietsentschädigung ist etatsmässig festgesetzt für Oberlandesgerichtspräsidenten
 und Regierungspräsidenten auf 3000 M. in
Servisklasse A, 2400 M. in I, 2100 M. in II und 1800 M. in III.
Kann, wie dies neuerlich der Fall ist, einzelnen Ministern eine Dienstwohnung
 in fiskalischen Gebäuden nicht beschafft werden, so wird
vom Staate eine solche angemiethet. Einzelne der freien Dienstwohnungen
 hoher Beamten sind mit dem für Repräsentationszwecke
arforderlichen Hausrath ausgestattet.
Wegen der einzelnen Beamten gewährten Dienstländereien und
sonstigen Naturalemolumente sowie wegen der Stellen- und Ortszulagen
 ist bei Besprechung der Verhältnisse der betreffenden Beamtenkategorie
 das Erforderliche bemerkt.

Die nicht periodischen Bezüge.
$ 40, Die nicht periodisch wiederkehrenden Dienstbezüge sind
;:heils Emolumente für die Dienstleistungen des Beamten, theils nur
Ersatz besonderer Aufwendungen desselben. ‚Zur ersten Gattung geaören
 die ausserordentlichen Remunerationen, Gratifikationen
und Unterstützungen. Bezüglich dieser wird auf die Ausführungen
im I. Buche des I, Bandes (8. 97 ff.) verwiesen. Zu den Entschädigungen
für besondere Aufwendungen der Beamten gehören neben den
bei den einzelnen Verwaltungen, bei denen solche vorkommen, be-
        <pb n="75" />
        If. Abschnitt. II. Kapitel. Die nicht periodischen Bezüge. $ 40. 1603

sprochenen Dienstaufwandsentschädigungen die Tagegelder und Reisekosten
 und die Umzugskosten.
Die bei Dienstreisen den Beamten zu gewährenden Tagegelder
und Reisekosten wurden durch das Regulativ v. 26. Febr. 1816
(G.-8, 8. 113) geregelt. Nach demselben betrugen die Tagegelder für
höhere Beamte 6, 5, 4 und 2 Thlr., für Subalternbeamte 2—1 Thlr.,
für Unterbeamte 16—12 Groschen. An Fuhrkosten wurden je nach der
Rangstellung die für Extrapost mit vier, drei oder zwei Pferden oder
für gewöhnliche Post aufzuwendenden zuzüglich gewisser Beträge für
Wagenmiethe, Poststations- und Trinkgelder. Durch Verordn. v.
28, Juni 1825 (G.-S. 8. 163) wurden die Tagegelder im Anschluss an
das Rangreglement von 1817 anderweitig geregelt: es erhielten höhere
Beamte, je nachdem sie zur L,, IL, IN. oder IV. und V. Rangklasse
gehören, 4, 3'/2, 3 oder 2 Thlr., Subalterne 1'!/3 Thlr., Unterbeamte
/s Thlr. Bezüglich der Fuhrkosten wurden den ‘bisherigen ähnliche
Bestimmungen getroffen. Später wurden die Fuhrkosten für Beamte,
die nicht mit Extrapost zu reisen berechtigt sind, mit '/2 "Thlr. für die
Meile pauschalirt. Da die bisherigen Bestimmungen nur Reisen mit
der Post im Auge hatten, so bedurfte es neuer nach Einführung der
Eisenbahnen. Sie ergingen durch Allerh. Erl. v. 10. Juni 1848
(G.-8, 8. 15). Nach demselben wurden nun für alle Reisen Pauschalsätze
festgesetzt, und zwar für solche auf Eisenbahnen und Dampfschiffen
für höhere Beamte 10 Syr. pro Meile und 20 Sgr. für Zu- und Abgang,
für Subalterne 7'/2 Sgr. pro Meile und 15 Sgr. Zn- und Abgang, für
Unterbeamte beziehentlich 5 und 10 Sgr. Für Reisen auf Landwegen
waren den höhern, Subaltern und Unterbeamten beziehentlich 1'/, 1
und '/, Thlr. für die Meile zu vergüten. Gleichzeitig wurden die Tagegelder
 von 2 und 1'/% Thlr. um !/, diejenigen von 1'/3, 1 und ?/ Thlr.
ım je’'/, Thlr., diejenigen von 15 und 10 Sgr. um je 5 Sgr. erhöht.
_ Die Sätze der Verordnungen von 1825 und 1848 blieben bestehen
bis zu dem am 1. April 18738 in Kraft getretene Ges. v. 24. März 1878
(G.-8. 8. 122). Dieses unterscheidet 7 Klassen von Beamten: I. aktive
Staatsminister, II. Beamte der ersten, III. der zweiten und dritten,
[V. der vierten und fünften Rangklasse, V. sonstige, bisher zu dem
Diätensatze von 12, bezw. 2 Thl. berechtigte Beamte, VI. Subalternbeamte
der Provinzial-, Kreis- und Lokalbehörden und andere Beamte gleichen
Ranges, VII. Beamte geringern Ranges und Unterbeamte und setzt für
diese sieben Kategorien die Tagegelder auf 10, 6, 5, 4, 3, 2 und 1 Thlr.
fest, Die Reisekosten betragen bei Reisen per Bahn oder Dampfschiff
per Meile für die Kategorien I—V 10 Sgr., für diejenigen unter VI
U Sgr., für die unter VII 5 Sgr. neben beziehentlich 1 Thlr., 20 und
10 Sgr. für jeden Zu- und Abgang. Bei Reisen auf Landwegen werden
Sewährt den Kategorien I- IV 1' Thlr., V und VI 1 Thlr., VII
20 Ser. für die Meile. Für einzelne Beamtenklassen waren bisher
Schon und wurden auch im Anschluss an dieses Gesetz und auf Grund
        <pb n="76" />
        1604 II. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten.

ausdrücklicher, in demselben ertheilter Ermächtigung abweichende
Bestimmungen durch Königliche Verordnung, für die Reisen rheinischer
Gerichtsbeamten in Civilprozessen durch Ges, v. 17. Juni 1878 (G.-8.
5.369) getroffen.
So setzte eine Verordn. v. 24. Dez. 1873 (G.-S. 1874 S. 2) für gerichtliche Geschäfte die
Tagegelder des Richters auf 3, des Gerichtsschreibers auf 1'/, Thir. fest und ermässigte die
Reisekosten bei Landweg für den Richter auf 1'/,, für den Gerichtsschreiber auf ?/, Thlr.
Durch Ges, v. 28. Juni 1875 (G.-S. S. 370) wurde zwischen die
Provinzialsubalternen und die Unterbeamten eine besondere Kategorie
‚Andere Beamte, welche nicht zu den Unterbeamten zu zählen sind“
mit einem Tagegeldsatz von 4,5 M. eingeschoben und Königlicher Verordnung
 die durch die Münz- und Massreform bedingte Umgestaltung,
auch eine Erhöhung der Sätze bis auf die für Reichsbeamten geltenden
überlassen. Diese Verordnung erging unterm 15. April 1876 (G.-8,
3. 107). Nach derselben sind erhöht die Diätensätze für die erste
Rangklasse auf 24, für die zweite und dritte auf 18 M. Die Reisekosten
 aber sind auf 13, 10 und 7 Pfg. pro Bahn- oder Dampfschiffskilometer
 neben Zu- und Abgang und auf 60, 40 und 30 Pfg. pro
&amp;lt;ilometer Landweg festgesetzt.
Die, wie man zugeben muss, übermässige Höhe der Bahnkilometersätze
 einerseits, die nicht mehr zureichenden Tagegeldersätze anderseits
 gaben auf Drängen, des Landtags gelegentlich der Besoldungsaufbesserung
 Veranlassung zu der Neuregelung durch das Ges. v.
21. Juni 1897 (G.-S. S. 198). Nach diesem Gesetz betragen die Tagegelder
 für I. aktive Staatsminister 35, II. Beamte der ersten Rangxlasse
 98, III. Beamte der zweiten und dritten Rangklasse 22, IV. Beımte
 der vierten und fünften Rangklasse 15, V. Beamte, welche nicht
zu obigen Klassen gehören, soweit sie bisher zu dem Tagegeldersatze
von 9 M. berechtigt waren, 12. VI. Subalternbeamte der Provinzial-,
Kreis- und Lokalbehörden und andere Beamte gleichen Ranges 8,
VII. andere Beamte, welche nicht zu den Unterbeamten zu zählen
sind 6, VIII. Unterbeamte 4 M.
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden beandet,
 so ist nur das 1!/,fache der vorstehenden Sätze zu liquidiren. Wird die Dienstreise
ın einem und demselben Tage angetreten und beendet, so tritt eine Ermässigung der Taeggelder
 bei I auf 27, bei II auf 21, bei III auf 17, bei IV auf 12, bei V auf 9, bei VI auf G,
zei VIL auf 4,50 und bei VIII auf 3 M. ein. Krfordert eine Dienstreise einen aussergewöhnlichen
 Kostenaufwand, so kann der Tagegeldersatz von dem Verwaltungschef angemessen
 erhöht werden. Auch werden, wenn erweislich höhere Reisekosten aufgewendet
werden mussten, diese vergütet. Etatsmässig angestellte Beamte, welche vorübergehend
ausserhalb ihres Wohnortes bei einer Behörde beschäftigt werden, erhalten für die Dauer
Teser Beschäftigung neben ihrer Besoldung Tagegelder. Nicht etatsmässig angestellte
Beamte haben im gleichen Falle auf Tagegelder nur für die Dauer der Hin- und Rückreise
Anspruch. Für die Dauer der Beschäftigung werden die denselben zu gewährenden Tagezelder
 durch die vorgesetzte Behörde bestimmt.
An Reisekosten einschliesslich der Kosten der Gepäckbeförderung
arhalten: I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen (einschl. der
        <pb n="77" />
        IT, Abschnitt. IL Kapitel. Die nicht periodischen Bezüge. 88 40, 41. 1605

Kleinbahnen) oder Dampfschiffen gemacht werden können: 1. die unter
[—IV bezeichneten Beamten für das Kilometer 9 Pf. und für jeden
Zu- und Abgang 3 M. Hat einer dieser Beamten einen Diener auf
die Reise mitgenommen, so kann er für denselben 5 Pf. für das Kilometer
 beanspruchen; 2. die unter V und VI genannten Beamten für
das Kilometer 7 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 2 M.; 3. die unter
VII und VIII genannten Beamten für das Kilometer 5 Pf. und für jeden
Zu- und Abgang 1 M. II Bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen,
 Kleinbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können:
l. die unter I bis IV genannten Beamten 60 Pf. für das Kilometer,
2. die unter V. und VI genannten Beamten 40 Pf. für das Kilometer,
3. die unter VII und VIIT genannten Beamten 30 Pf. für das Kilo-Meter.


Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder noch Reisekosten
gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften ausserhalb des Wohnortes in geringerer Entfernung
als 2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch aussergewöhnliche Umstände genöfhigt,
 sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie
Brücken- oder Fährgeld, aufzuwenden, SO sind die Auslagen zu erstatten, Soweit Beamte
nach Massgabe der für das betreffende Ressort bestehenden Bestimmungen Dienstreisen
Mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln ausführen, haben sie an Reisekosten nur die
bestimmungsmässigen Entschädigungen für Zu- und Abgang zu beanspruchen, Für
Beamte, welche durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen Dienstreisen innerhalb
bestimmter Amtsbezirke oder zu regelmässig wiederkehrenden Dienstreisen zwischen bestimmten
 Orten genöthigt werden, können an Stelle der nach dem Gesetz zu berechnenden
Vergütungen nach Bestimmung des Verwaltungschefs und des Finanzministers Bauschvergütungen
 festgesetzt werden. Die für die Beamten einzelner Dienstzweige ergangenen
besonderen Bestimmungen und der Vorbehalt ihrer Abänderung durch Königliche Verordnung
 sind unter dem Vorbehalt, dass die im Gesetze normirten Sätze nicht überschritten
werden dürfen, aufrecht erhalten. Vgl. hierüber das Nähere bei Besprechung der einzelnen
Dienstzweire,

$ 41. Eine Regelung der den Beamten bei Versetzungen zu gewährenden
 Umzugskosten erfolgte zuerst durch die in der Gesetzsammlung
 nicht publizirte Kab.-O. v. 8. März 1826. Schon sie
unterscheidet zwischen allgemeinen und Transport- und Reisekosten
und zwischen Beamten mit und solchen ohne Familie, welche letzern
nur die Hälfte der normalmässigen Sätze erhalten. Sie unterscheidet
ferner zwischen 1. Präsidenten, 11. Vicepräsidenten,. III. Räthen,
IV, Bureauvorstehern. V. Subalternen. Es erhalten

die Beamten

u
III
[V

auf allgemeine Transport- und Reisekosten
Kosten für je 10 Meilen
Thir.
200
20
80
60
30

Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. 11.
        <pb n="78" />
        ‘606 = Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

Keine Umzugskosten werden bei Versetzungen auf eigenen Antrag
des Beamten sowie dann gewährt, wenn mit der Versetzung eine nach
ihrem Jahresbetrage die Versetzungskosten mindestens erreichende
Einkommensverbesserung verbunden ist; ist letztere geringer, so können
die Versetzungskosten zur Hälfte gewährt werden.
Da die Erfahrung gelehrt hatte, dass die Bestimmungen der
Veroördn. vom 8. März 1826 und der auf sie bezüglichen späteren Erlasse
 unzureichend waren, erging unterm 26. März 1855 ein neuer
Allerhöchster Erlass (G.-S. S. 190). Nach demselben erhielten
Umzugskosten nur die etatsmässig angestellten Beamten, auch sie
aber nicht, wenn die Versetzung lediglich auf ihren Antrag erfolgte
oder mit einer Einkommensverbesserung verbunden war, deren halbjähriger
 Betrag die Unkostenvergütung deckte. Die Vergütung zerfiel
in eine solche auf allgemeine Kosten und auf Transportkosten; beide
Theile waren nach dem Range des Beamten abgestuft und wurden
Beamten ohne Familie nur zur Hälfte gewährt. Sie betrugen in
Thalern

für

auf allgemeine auf Transportkosten
Kosten für je 5 Meilen

Beamte der ersten Rangklasse
3eamte der zweiten Rangklasse
3eamte der dritten Rangklasse
)berregierungsräthe und ihnen gleichstehende
Zeamte , .0.00000040 404
3eamte der vierten Rangklasse . .
jeamte der fünften Rangklasse . . . . ..
3eamte zwischen der fünften Rangklasse und den
?Provinzialsubalternen . . . 0.0.0000...
VIII. Provinzialsubalterne erster Klasse . . . . .
‚X. Provinzialsubalterne zweiter Klasse. . . .
X. Unterbediente , . . .0.0.000000 404
stets jedoch abzüglich der Hälfte der mit der Versetzung
kommensverbesserung,
Neben den Umzugskosten wurden dem Beamten für seine Person
die tarifmässigen Reisekosten und Tagegelder gewährt.
Auf denselben Grundlagen ist das jetzt geltende Ges, v. 24, Febr.
1877 (G.-S. 8. 15) aufgebaut. Nach demselben erhalten, auch wenn
die Versetzung auf ihren Antrag erfolgt, Beamte ohne Familie jedoch,
vie bisher, nur zur Hälfte

10

allgemeine Transportkosten
Kosten für je 10 km
el, M.
800 94

Beamte der ersten Rangklasse . .
3Zeamte der zweiten und dritten Rangklasse...

III. Beamte der vierten Rangklasse
[V. Beamte der fünften Rangklasse

1000 20
500 10
300 8
        <pb n="79" />
        I. Abschnitt. IL Kapitel. Die nicht periodischen Bezüge. $ 41. 1607

‚Ulgemeine Transportkosten
Kosten für je 10 km
VW. M

Y. Beamte, welche nicht zu den obigen
Klassen gehören, soweit sie gesetzlich
zu einem Tagegeldersatze von 9 M.
berechtigt sind... 0.0.0400 4 +
Subalternbeamte der Provinzial-, Kreisund
 Lokalbehörden und andere Beamte
gleichen Ranges, welche nicht zu den
Beamten der fünften Klasse gehören .
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den
Unterbeamten zu zählen sind . . . - 150 5
VIII. Unterbeamte . . . 0. 0. 100 4
Die nicht etatsmässig angestellten Beamten erhalten bei Versetzungen
 nur Tagegelder und Reisekosten. Jedoch sind den im
höheren Staatsdienste ausseretatsmässig beschäftigten Assessoren und
Räthen Umzugskosten alsdann zu gewähren, wenn sie vor der Versetzung
 bereits gegen eine fixirte Remuneration dauernd beschäftigt
Waren.
Die zu Umzugskosten berechtigten Beamten erhalten ausser denselben
 für ihre Person Tagegelder und Reisekosten. Auch ist diesen
Beamten der Miethszins zu vergüten, welchen dieselben für die
Wohnung an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte haben aufwenden
Müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich
war. Diese Vergütung darf längstens für einen neunmonatlichen
Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause ge-Wohnt,
 so kann demselben eine Entschädigung bis höchstens zum
halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerths der innegehabten
Wohnung gewährt werden.
Von den Vergütungssätzen kommt derjenige in Anwendung, welchen die Stellung
bedingt, aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird, während die persönlichen
 Tagegelder und Reisekosten nach dem Dienstrange der Stelle, in welche die Ver-Setzung
 erfolgt, vergütet werden. Personen, welche, ohne vorher im Staatsdienste gestanden
ZU haben, in denselben übernommen werden, kann eine‘ durch den Verwaltungschef im
Einvernehmen mit dem Finanzminister festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt
werden. Die besonderen Vorschriften, welche für einzelne Dienstzweige bezüglich der den
Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden Umzugskosten ergangen sind, bleiben vorläufig
in Kraft, Sie können in den durch die im Gesetz normirten Sätze gezogenen Grenzen durch
Königliche Verordnung abgeändert werden.
        <pb n="80" />
        08

IL Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

III. Abschnitt.

Fürsorge des Staates für seine Beamten
nach deren Dienstaustritt.
I. Kapitel.
Ruhegehalt.

$ 42, Die Versorgung solcher Beamten, die wegen Schwäche
ihrer geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht länger im Dienst
bleiben können, erfolgte früher nach Art einer Zwangsversicherung,
indem zwar der Staat ein bestimmtes Ruhegehalt gewährte, aber zur
theilweisen Bestreitung dieser Ausgabe Zwangsbeiträge von den
aktiven Beamten erhob. Nach dem Pensions-Reglement v.
30. April 1825 (v: Kamptz Annalen Bd. XVI S. 848 ff.) wurden allen
Civilbeamten mit Ausnahme der nur vorübergehend oder nebenamtlich
 angenommenen und der Geistlichen und Lehrer aller Art als
Beitrag zum Pensionsfonds mit der Höhe der Besoldung progressiv
steigende, fortlaufende Abzüge von der letzteren gemacht, und ausserdem
 wurde zu dem gleichen Zwecke bei jeder Neuanstellung und
Gehaltserhöhung !/,2 des Jahresbetrages der Besoldung bezw. Gehaltszulage
 zurückbehalten.
Die laufenden Beiträge betrugen von Besoldungen bis 400 Thlr. 1, von solchen von
nehr als 400 bis 1000 Thlr. 1’, Proz.; höhere Gehälter entrichteten von den ersten
‚000 Thlr. 1'/,, für die zweiten 2, für die dritten und vierten 3, für die fünften und
sechsten 4 und von der 6000 Thlr. übersteigenden Summe 5 Proz., in keinem Falle aber im
3Janzen mehr als 500 Thlr. jährlich.
Dafür gewährte der Staat den gedachten Beamten, wenn sie nach
2iner bestimmten Dienstzeit, in der Regel mindestens 15 Jahren, nach
pflichtmässiger Amtsführung durch physisches, Unvermögen und
körperliche Gebrechlichkeit oder durch Schwächung der Geisteskräfte
und der intellektuellen Thätigkeit dienstunfähig geworden, eine lebenslängliche
 Pension, welche betrug bei einer Dienstzeit von 15—20
Jahren ?/4, bei einer solchen von 20—30 Jahren ?%/, bei einer solchen
von 30—40 Jahren */4, bei einer solchen von 40—50 Jahren 8 und
bei mehr als 50jähriger Dienstzeit °, des Diensteinkommens, mindestens
 aber 60—96 Thlr. für Beamte, deren Dienstleistungen nur in
gemeinen Arbeiten und mechanischen Verrichtungen bestanden, und
120 Thlr. für höhere Stellen. Die anfänglich zugelassene Erhöhung
ım höchstens '/@ der Besoldung (Gnadenachtel) wurde schon durch
Kab.-O. v. 19. Okt. 1835 beseitigt. Die Pensionirung konnte sowohl
        <pb n="81" />
        HL Abschnitt, I. Kapitel. Ruhegehalt. $8 42, 43. 1609

auf Antrag, als auch gegen den Willen des Beamten erfolgen, ohne
dass letzterer einen anderen Rechtsschutz als die Anrufung des Staats-Ministeriums
 hatte.
Das Pensions-Reglement erfuhr im Laufe der Zeit eine Reihe von
Abänderungen und Ergänzungen. Insbesondere bestimmte die Kab.-O.
v. 4. Aug, 1843, dass fortan die Pensionen nach dem zurückgelegten
20sten bis zum 50sten Dienstjahre von 5 zu 5 Jahren um */6 des
Diensteinkommens steigen sollten. Die Disciplinargesetze für die
richterlichen und die nichtrichterlichen Beamten v. 7. Mai 1851 und
21. Juli 1852 regelten die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand
dahin, dass sie nur zulässig ist, wenn der Beamte durch Blindheit,
Taubheit oder ein sonstiges körperliches Gebrechen oder wegen
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung
Seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist; erhebt der Beamte gegen
die Eröffnung des Vorgesetzten, dass der Fall seiner Versetzung in
den Ruhestand vorliege, binnen 6 Wochen Widerspruch, so ist hierüber
 bei Richtern in den Formen des förmlichen Diseiplinarverfahrens
Zu entscheiden; bezüglich anderer Beamter entscheidet, wenn sie vom
König ernannt sind, dieser auf Antrag des Staatsministeriums, sonst
der Ressortminister, gegen dessen Entscheidung Rekurs an das Staats-Ministerium
 stattfindet.
Sodann eröffnete das Gesetz wegen Erweiterung des Rechtsweges
Y. 24. Mai 1861 dem Beamten wegen seiner Pensionsansprüche den
Rechtsweg in demselben Umfange wie wegen seiner Gehaltsansprüche
und endlich wurden vom 1. Jan. 1868 ab die Pensionsbeiträge der
Beamten völlie aufeehoben.

$ 48, Eine vollständige Neuregelung erfuhr das Pensionswesen
durch das sich auch auf die Lehrer und Beamten an höheren Untertichtsanstanstalten
 mit Ausnahme der Universitäten, sowie auf die
Gendarmerie mit Ausschluss ihrer Offiziere erstreckende Pensions-Zesetz
 v. 27. März 1872 (G.-S. 8. 268). Nach demselben erhält jeder
unmittelbare Staatsbeamte, welcher sein Diensteinkommen aus der
Staatskasse bezieht, aus derselben eine lebenslängliche Pension, wenn
7" nach einer Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren in Folge eines körper-‘chen
 Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unähig
 ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird. Ist die
Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder
Sönstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes
der aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich. zu-SeZogen
 hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als
Zehnjähriger Dienstzeit ein. Bei Staatsministern, welche aus dem
Staatsdienste ausscheiden, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht
Vorbedingung des Anspruchs auf Pension,
        <pb n="82" />
        1610 II. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten,

Der unter dem Vorbehalte des Widerrufes oder der Kündigung
angestellte Beamte hat einen Anspruch auf Pension nach Massgabe
dieses Gesetzes nur dann, wenn er eine in den Besoldungsetats aufgeführte
 Stelle bekleidet. Es kann diesen Beamten jedoch, .wenn sie
eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Ruhestand
 eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten
Sätze bewilligt werden. Wird ausser dem oben bezeichneten Falle ein
Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig, und
deshalb in den Ruhestand versetzt, so kann ihm bei vorhandener
Bedürftigkeit mit Königlicher Genehmigung eine Pension entweder
auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach
vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt,
 2%, und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten vollen
Dienstjahre um !/7 des Diensteinkommens. Ueber den Betrag von
50/.„ dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.
In dem Falle der Pensionirung wegen Krankheit u.s. w. vor vollendetem
 zehnten Dienstjahre beträgt die Pension ?/9 bezw. höchstens
5/., des Diensteinkommens. Wenn das Diensteinkommen eines Beamten
insgesammt mehr als 12000 M. beträgt, wird von dem überschiessenden
Betrage nur die Hälfte in Anrechnung ‚gebracht.
Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Kinkommen begründet nur
Jann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmässige Stelle als Nebenamt bleibend
verliehen ist. Die Dienstzeit wird vom Tage der Ableistung des Diensteides gerechnet.
Kann jedoch ein Beamter nachweisen, dass seine Vereidigung erst nach dem Zeitpunkte
seines Eintrittes in den Staatsdienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von diesem
Zeitpunkt an gerechnet, Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes
hinzugerechnet. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des 18. Lebensjahres fällt, bleibt
ausser Berechnung. Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen
oder Ersatztruppentheile abgeleisteie Militärzeit kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter
zur Anrechnung. Für jeden Feldzug, den der Beamte mitgemacht. wird seiner Dienstzeit
I Jahr hinzugerechnet.
Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden
 Beamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde
erforderlich, dass sie nach pflichtmässigem Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine
Amtspflichten zu erfüllen. Inwieweit noch andere Beweismittel zu erfordern, oder der Erglärung
 der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind,
hängt von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Behörde
 ab. .
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Beamten
auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt durch den Departementschef,
Bei denjenigen Beamten, welche durch don König zu ihren Aemtern ernannt worden sind,
ist die Genehmigung des Königs zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich. Die Verr
setzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher
Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Vierteljahres
 ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung
über seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden
Pension bekannt gemacht worden ist. Die Pensionen werden monatlich im Voraus gezahlt.
Wegen der unfreiwilligen Pensionirungen verbleibt es hei den Bestimmungen der
Diseinlinargesetze.
        <pb n="83" />
        MH. Abschnitt. II. Kapitel. Reliktenversorgung. $$ 43, 44. 1611

Die Vorschriften ‚des Pensionsges. v. 1872 erfuhren bedeutsame
Aenderungen im Interesse der Beamten durch das Ges. v. 831. März
1882, nach dem nunmehr die Pensionen für jedes Dienstjahr nicht
mehr um !/so, sondern um !/so aufsteigen und Beamte, welche das
65. Lebensjahr vollendet haben, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
 ihre Pensionirung beanspruchen, freilich auch gegen
ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden können. Dagegen
bleibt fortan die vor Beginn des 21., nicht mehr des 18. Lebensjahres
zurückgelegte Dienstzeit ausser Berechnung. Minder einschneidend sind
die Aenderungen durch die Ges. v. 30. April 1884 (G.-S. 8. 126),
20. März 1890 (G.-S. 8. 45) und 25.. April 1896 (G.-8. 8. 87).
Das Ges. v. 30. April 1884 betrifft nur .die Berechnung der ihrer Natur steigenden
und fallenden Dienstemolumente, die Delegation der Entscheidung über die Penionirung
ler von den Ministern nachgeordneten Behörden ernannten Beamten und die Voraussetzung
der Klage, das Ges. v. 20. März 1890, die Anrechnung von Zeiten, die in anderem Dienst
als dem des Preussischen Staates zugebracht sind, und das Ges. v. 25. April 1896, die
Pensionirung von Lehrern und Beamten an nicht vom Staate allein zu unterhaltenden
Unterrichtsanstalten.

Reliktenversorgung.

[I. Kapitel.

‚ $ 44, Die Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Beamten
ist aus einer reinen, nicht auf die Beamten beschränkten Rentenver-Sichersicherungsanstalt
 hervorgegangen. Die durch Königliches Patent
and Reglement v. 28. Dez. 1875 gestiftete Allgemeine Wittwen-Verpflegungsanstalt
 war ursprünglich eine für jeden beliebigen
Theilnehmer ohne Unterschied des Standes offen stehende Sozietät zu
dem Zwecke, den Frauen der Theilnehmer, wenn sie Wittwen werden,
oder auch anderen unverheiratheten oder verwittweten Personen weiblichen
 Geschlechts nach dem Tode eines bestimmten Dritten, als des
Ängirten Ehemannes, gewisse Jlebenslängliche Pensionen zu versichern.
Die Beiträge richteten sich nach dem Altersverhältniss des Ver-Sichernden
 und der Versicherten zur Zeit des Eintritts in die Anstalt
und nach der Höhe der versicherten Pension; sie waren entweder
fortlaufend halbjährlich oder durch Deponirung und Ueberlassung des
Zinsgenusses eines entsprechenden Kapitals bis zur Zahlung der
Pension zu entrichten. Die Betheiligung des Staates beschränkte sich
auf einen zinsfreien Kapitalvorschuss von 10000 Thlr. und einen Ver-Waltungskostenzuschuss
 von 7400 Thlr. sowie auf eine ünbeschränkte
Garantie der Hauptbank und der Kurmärkischen Landschaft. Sehr
bald zeigte sich ein Missverhältniss zwischen den Beiträgen und den
Zu gewährenden Pensionen, durch welches das Bestehen der Anstalt
Sefährdet war. Man suchte bald durch dieses, bald durch jenes kleine
        <pb n="84" />
        1612 1I. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsheamten.

Mittel zu helfen, aber ohne durchgreifenden Erfolg. Namentlich die
Kriegszeiten von 1806/07 wurden verhängnissvoll, so zwar, dass die
Anstalt 1807 ihre Zahlungen grösstentheils einstellen musste. Erst
nach dem Freiheitskriege war der Staat in der Lage, durch Vorschüsse
 dem Institut wieder aufzuhelfen. Wirksamer war es zwar,
dass durch Kab.-O. v. 17. Juli 1816 und 3. Sept. 1817 (G.-S. S. 214
und 301) den Staatsbeamten, deren Gehalt mindestens 250 "Thlr.
betrug, der Beitritt mittelbar insofern zur Pflicht gemacht wurde, als
ihnen anderenfalls der Heirathskonsens verweigert werden sollte. Als
Minimum der zu versichernden Wittwenpension wurde ihnen 1824 '/s
des Gehaltes vorgeschrieben. Aber nach kurzer Zeit gerieth
die Anstalt in neue Schwierigkeiten, sodass im Jahre 1830 ihr Defizit
auf etwa 9 Mill. Thlr. berechnet wurde. Nach längeren Berathungen
wurde daher unter Aufrechterhaltung aller bisher übernommenen
Verpflichtungen vom 1. April 1831 ab die Aufnahme neuer Mitglieder
auf die nach den obengedachten Kabinetsordres beitrittspflichtigen
Civilbeamten beschränkt (Kab.-O. v. 27. Febr. 1831 — G.-5. 8.3),
indem man sich sagte, dass bei den unzureicehenden Beitragsleistungen
sich das Defizit mit jedem neuen Mitglied vergrössere, für die Wittwen
seiner Beamten aber der Staat doch schliesslich in der einen oder der
anderen Weise sorgen müsse. Noch in demselben Jahre (Kab.-O. v.
24. Oktbr. 1831) übernahm der Staat die Verwaltung des Aktivvermögens
 der Anstalt von 2684000 Thlr. Gold gegen die Verpflichtung,
 sofern dessen Revenüen hinter 130106%/, Thlr. zurückblieben,
das Erforderliche zuzuschiessen. Später, durch Kab.-O. v. 6. Juli 1838
(G.-S. 8. 378), wurde der Beitritt auch den nicht beitrittspflichtigen,
pensionsberechtigten Staatsbeamten und den unbesoldeten Assessoren
gestattet; doch durften Beamte mit nicht mehr als 250 Thlr. Gehalt
höchstens 50 Thlr., unbesoldete Assessoren höchstens 100 Thlr.
Wittwenpension versichern. Später wurde den Beamten die Wahl
der Versicherung bei der gedachten Anstalt oder bei der Berliner
allgemeinen Wittwenpensions- und Unterstützungskasse
gelassen.
Nach einigen minder wichtigen Anordnungen erging sodann das
Ges. v. 17. Mai 1856 (G.-8S. S. 477). Dasselbe stellte für die Beiträge
einen nach dem Alte? des Mannes und der Frau z. Z. des Beitritts
und der Höhe der versicherten Wittwenpension abgestuften Tarif auf,
nach dem sich der Jahresbeitrag auf etwa 10—57 Proz. der Wittwenpension,
 am höchsten natürlich bei hohem Beitrittsalter des Mannes
und niedrigem der Frau, stellte. Das bisher in Gestalt eines Zuschlages
 von 5 Proz. zu den Beiträgen zu entrichtende Antrittsgeld,
die „Retardatszinsen“ bei später als 1 Jahr nach Eingehung der
Ehe erfolgendem HEintritt und die Einbehaltung der erstjährigen
Pension (Karenzjahr) wurden aufgehoben. Die volle Pension war
nur zu gewähren. wenn für 3 Jahre Beiträge gezahlt !waren. bei
        <pb n="85" />
        [II Abschnitt. II Kapitel. Reliktenversorgung. $$ 44, 45. 1618

Tod des Ehemännes nach 2 Jahren nur %,, nach 1 Jahr nur '/, bei
Tod innerhalb des Aufnahmeiahres gar nichts.

8 45, Nach der Einverleibung von Hannover, Kurhessen, Nassau,
Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M. wurden durch die Verordn.
Y. 23, Sept. 1867 betreffend die allgemeine Regelung der Staatsdienerverhältnisse
 in den neu erworbenen Landestheilen (G.-S. S. 1619)
die Bestimmungen über die Mitgliedschaft bei der Allgemeinen
Wittwen-Verpflegungs-Anstalt auf die neuen Landestheile ausgedehnt.
Die in einzelnen der letzteren bestehenden Beamten-Wittwen- und
Waisenkassen, nämlich in Hannover die durch Ges. v. 8, Mai 1888
gegründete Wittwenkasse für die Königliche Hof- und Civildienerschaft,
 in Kurhessen die durch Statut v. 20. Nov. 1828 reorganisirte
Wittwen- und Waisenanstalt für die Civildiener der acht Rangklassen
und die durch Verordn. v. 29. März 1827 gegründete Civil-Wittwenund
 Waisengesellschaft, in Nassau die durch Edikt v. 23. Dez. 1820
gegründete Central-Wittwen- und Waisenversorgungsanstalt für die
zu einer Pension nicht berechtigten Civil- und Hofdiener und die
durch &amp;amp; 10 des Ges. v. 2. Juni 1860 gegründete Wittwen- und Waisenkasse
 der höheren Civilstaatsdiener und in Hessen-Hombürg die durch
Verordn. v. 31. Okt. 1837 errichtete Allgemeine Versorgungsanstalt für
Wittwen und Waisen landgräflicher Diener, wurden durch Verordn. v.
15, Sept. 1867 (G.-S. S. 1646) für die Aufnahme neuer Mitglieder ge-Schlossen.
 Die Verwaltung dieser Kassen ging nach Ges. v. 6. März 1868
(G.-8. 8. 195) auf den Staat über, der die Beiträge einzieht und die
Pensionen leistet: das Vermögen fiel seiner Verfügung anheim. Da
sine Verpflichtung des Staates, für den durch eigene Einnahmen der
Anstalt nicht gedeckten Bedarf aufzukommen, nur bei der Nassauischen
Kasse für höhere Civilstaatsdiener und bei der Homburgischen Kasse
bestand, so ging der Preussische Staat durch jenes Gesetz über seine
techtlichen Verpflichtungen hinaus. Die je nach dem Bedarf der
Kasse schwankenden Beiträge zur Kurhessischen Wittwen- und
© sisengesellschaft wurden auf 4 Prozent des Diensteinkommens
X1rt.

In Frankfurt a. M. fand Preussen eine durch Ges, v. 6. Okt. 1863
Segründete Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen von Staats-Ülienern
 und eine durch Ges. v. 9. Dez. 1864 gegründete Wittwenund
 Waisenkasse der Polizeimannschaft vor. Durch das Ges. v.
5. März 1869 (G.-S. 8. 379) betr. die Auseinandersetzung zwischen
Staat und Stadt in Frankfurt a. M. und den Rezess v. 26. Febr. 1869
Wurde die erstere für den Zutritt neuer Mitglieder geschlossen; die
Rechte. und Verpflichtungen gegenüber den bisherigen Mitgliedern
Singen hinsichtlich einzelner Beamtenkategorien auf den Staat, hin-Sichtlich
 anderer auf die Stadt über. Die andere Kasse wurde durch
Ges, v7. 93, Dez. 1889 (G.-S. S. 1202) aufgelöst; aus ihrem Vermögen
        <pb n="86" />
        1614 II. Hauptabschnitt, Die unmittelbaren Staatsbeamten.

wurden zunächst die kapitalisirten Ansprüche der Waisen befriedigt,
der Rest unter die anspruchsberechtigten Wittwen vertheilt.
Die Hannoversche Wittwenkasse war eine Anstalt, der alle Civilbeamten, deren
Diensteinkommen mindestens 200 Thlr. betrug, mit einigen Ausnahmen beizutreten wie
berechtigt so verpflichtet waren. Die Wittwenpension betrug !/, des 1500 Thlr. nicht
übersteigenden Diensteinkommens, von dem 1500 Thlr, übersteigenden Betrage des letzteren
aber !/,o und niemals mehr als 500 'lhlr., der jährliche Beitrag je nach dem Beitrittsalter
3—5 Proz. des 3500 Thlr. nicht übersteigenden Diensteinkommens mit Zuschlägen, wenn
die Frau 10 oder mehr Jahre jünger als der Mann war. Der Staat hatte ein Kapital von
400 000 Thlr. eingeschossen, eine Zuschusspflicht aber nicht übernommen.
Die Kurhessische Civil-Wittwen- und Waisenanstalt gewährte Pension
principaliter nur der Wittwe und nur wenn eine solche nicht vorhanden war oder sich wieder
rerheirathete, aber auch dann nur bei Bedürftigkeit, auch den Waisen bis zum vollendeten
21. Lebensjahr, jener in Höhe des sechsfachen Jahresbeitrages, jeder Waise bis zu !/, der Wittwenpension.
 Der Beitrag ist nach dem Range in fünf Abtheilungen abgestuft; neben demselben. war
ein ordentliches Eintrittsgeld in Höhe des fünffachen Jahresbeitrages und unter gewissen
Umständen, insbesondere bei hohem Eintrittsalter oder erheblich höherem Alter des Mannes
als der Frau, ein ausserordentliches Eintrittsgeld zu entrichten. Die Beamten der acht
Rangklassen waren zum Kintritt verpflichtet. Für andere Beamte bestand mit Beitrittszwang
 die Civil- Wittwen- und Waisengesellschaft, der aber auch Anwälte, Aerzte
ınd Lehrer beitreten konnten. Die Beiträge richteten sich nach dem Bedarf, durften aber
nicht mehr als 4 und nicht weniger als 2 Proz. des Diensteinkommens betragen; wegen
grosser Altersunterschiede trat ein ausserordentlicher Beitrag hinzu. Die Wittwe und die
noch nicht 20 Jahre alten Waisen erhielten eine jährliche Pension von 16 Proz. des Dienstzinkommens,
 niemals aber von mehr als 160 Thlr,
Der Nassauischen Central-Wittwen- und Waisen-Versorgungsanstalt
mussten die nicht pensionsberechtigten Beamten beitreten; sie hatten Jahresbeiträge von
1'/, Proz. des Diensteinkommens zu entrichten. Die Pension richtet sich nach den Jahresainkünften
 der Anstalt, durfte aber nicht mehr als die Hälfte des Gehaltes des Verstorbenen
betragen. Für die pensionsberechtigten höheren Beamten war die Wittwen- und Waisenkasse,
 ebenfalls mit Beitrittszwang, bestimmt; die Beiträge beliefen sich auf jährlich
3 Proz. des Gehaltes und 10 Proz. bei der ersten Anstellung und jeder Besoldungsaufbesserung.
 Die Pension der Relikten war dieselbe wie die des Beamten selbst.
Der Hessen-Homburgische Versorgungsanstalt für Witt wen und Waisen
landgräflicher Diener mussten mit einigen Ausnahmen alle Beamten und Offiziere
veitreten. Sie zahlten ein Antrittsgeld von — je nach dem Kintrittsalter — 121/, bis 25
and Jahresbeiträge von 2 Proz. des Diensteinkommens. Die Pension der Wittwen und ihrer
Kinder betrug 25 Proz. des letzteren.
Die Frankfurter Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen von Staatsdienern
 umfasste die Senatoren, Richter, sonstige Staatsliener und Lehrer, die beitrittspflichtig
 waren und Jahresbeiträge von 3 Proz. des Gehaltes zahlten, wofür die Wittwen
Pensionen von 25 Proz. desselben, höchstens aber 750 fl., die. mutterlosen Waisen aber eine
jede !/4, der Wittwenpension erhielten. Die Beiträge zur Wittwen- und Waisenkasse
der Polizeimannschaft betrugen je nach der Beamtenkategorie 1] fl. 15 kr. bis 2 fl.
30 kr. monatlich Die „Unterstützung“ der Wittwen belief sich entsprechend auf 10—20 fl.
monatlich, die mutterloser Waisen, wenn nur eine vorhanden ist, auf 50, wenn zwei vorhanden
 sind, auf 75, wenn drei oder mehr, auf 100 Proz. der Wittwenunterstützung,
$ 46, Ein grundsätzlich anderer Weg der Reliktenversorgung
wurde mit dem Ges,, betr. die Fürsorge für die Wittwen und
Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, v. 20. Mai 1882
(G.-S. 8. 298) beschritten, wenn auch der versicherungsähnliche Charakter
 insofern noch nicht völlige aufgegeben wurde. als die Beamten
        <pb n="87" />
        III, Abschnitt, II Kapitel. Reliktenversorgung. $ 46. 1615

die Fürsorge für ihre Frauen und Kinder noch mit laufenden, durch
Abzug vom Gehalt erhobenen Zwangsbeiträgen erkaufen mussten. Die
Beitragspflicht und demgemäss die Reliktenfürsorge erstreckt sich auf
alle aktiven, unter das Pensionsgesetz fallenden, ferner auf die pensionirten
 unmittelbaren Staatsbeamten; ausgenommen sind ‚nur. nebenamtlich
 angestellte und einige auf Grund besonderer Vorschriften gelegentlich
 der Neuordnung der Verhältnisse in den neuen Landestheilen
pensionirte sowie auf Grund älterer besonderer Zusicherungen eine
Pension beziehende Beamte. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge
betrugen jährlich 3 Proz. des pensionsfähigen Diensteinkommens bezw.
des Wartegeldes oder der Pension; jedoch ist der 9000 M. des pensionsähigen
 Dienseinkommens oder Wartegeldes und 5000 M. der Pension
übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge ‚erlischt:
i. mit dem Tode des Beamten; 2. wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet
der mit Belassung eines Theils derselben aus dem Dienste entlassen wird; 3. wenn der
Beamte in den Ruhestand versetzt und ihm (auf Grund des $7 des Pensionsges, Y. 27. März
1872) eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist; 4. für den Beamten, welcher weder
verheirathet ist, noch unverheirathete. eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte
Kinder unter 18 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand;
5. für den pensionirten Beamten mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die unter
Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung zutrifit. Durch eine nach der Pensionirung geschlossene
Ehe oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der
Verpflichtung nicht gehindert. Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes pensionirten
Beamten; welche weder verheirathet waren, noch unverheirathete oder durch nachgefolgte
Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besassen, waren von Entrichtung der Wittwen- und
Waisengeldbeiträge befreit.
Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen
Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt ist oder berechtigt
Sewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt
Wäre. — Das Wittwengeld soll jedoch mindestens 160 M. betragen
und 1600 M. nicht übersteigen.
Das Waisengeld beträgt: 1. für Kinder, deren Mutter lebt und
Zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld betechtigt
 war, !/, des Wittwengeldes für jedes Kind; 2. für Kinder,
deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten
zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 1 des Wittwengeldes
 für jedes Kind.
Wittwen- und, Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen
den Betrag der Pension übersteigen, Zu welcher der Verstorbene betechtigt
 gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am
Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. Bei dem Ausscheiden
eines Wittwen- und Waisengeldberechtigten erhöht sich das Wittwen-Oder
 Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden
 Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuss
der ihnen gebührenden Beträge befinden.
War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene,
        <pb n="88" />
        [616 II. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

so wird das Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes
 über 15 bis einschliesslich 25 Jahre um '/„, gekürzt. — Auf
den Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes
ohne Einfluss.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe
mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem
Ableben geschlossen und die Eheschliessung zu dem Zwecke erfolgt
ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen;
ferner haben keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld die
Wittwe und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten
aus einer Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den
Ruhestand geschlossen ist.
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem
Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnadenmonats.
Das Gnadenquartal, d.i. die volle Besoldung des Verstorbenen für das auf den
Sterbemonat folgende Vierteljahr erhielten nach der Kab.-O. v. 27, April 1816 (G.-S. 8. 134)
aur die Hinterbliebenen der Mitglieder und Subalternen der Kollegien; diejenigen anderer
Beamten erhielten der Regel nach nur einen Gnadenmonat, Nach dem Ges. v. 6. Febr. 1881,
betr. die Zahlung der Beamtengehälter u. s. w. (G.-S. S. 17) wird das Gnadenquartal den
Hinterbliebenen aller unmittelbaren Staatsbeamten, die eine etatsmässige Stelle hekleideten,
gewährt. Hat ein verstorbener Beamter eine Wittwe oder eheliche Nachkommen nicht hinterlassen,
 so kann mit Genehmigung des Verwaltungschefs das Gmadenquartal auch solchen
Personen, welche die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung bestritten haben, für
den Fall gewährt werden, dass der Nachlass zu deren Deckung nicht ausreicht. Die Bestimmungen
 finden auch auf die zur Disposition stehenden Beamten und Wartegeldempfänger,
sowie auf deren Hinterbliebene Anwendung.
Hinterlässt ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die Pension
noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt (Gnadenmonat). An wen die
Zahlung erfolgt, bestimmt die Provinzialbehörde, auf deren Etat die Pension übernommen
war. Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann auf
Verfügung dieser Behörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister,
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterlässt,
 oder wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und
ler Beerdigung zu decken.
Der Beitritt zu der allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt wurde nunmehr den zur
Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten sowie den Beamten
 des Deutschen Reichs nicht ferner gestattet. Diejenigen zur Entrichtung von
Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten, welche bereits bei Verkündigung
des Ges. v. 20 Mai 1882 Mitglieder einer Militäroder Staatsbeamtenwittwenkasse oder einer
sonstigen Veranstaltung des Staates zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten
waren, blieben, wenn sie binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in
lem Gesetze bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichteten, von KEntrichtung der
Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Andernfalls waren sie berechtigt, aus der
Landesanstalt auszuscheiden,
Auch die Wittwen- und Waisengeldbeiträge wurden, wie schon
20 Jahre früher die Pensionsbeiträge, durch das Ges, v. 28. März
1888 (G.-S. 8. 48) vom 1. April 1888 ab aufgehoben.
Dabei wurde gestattet, die nach dem Ges. v. 20. Mai 1882 wegen Mitgliedschaft bei
ainer anderen Hinterbliebenenversorgungsanstalt ausgesprochenen Verzichte auf Wittwen-
        <pb n="89" />
        111. Abschnitt, 111. Kapitel. Fürsorge für Boamte. $$ 47, 48. 1617

and Waisengeld bis zum 30, Juni 1888 gegen. ratenweise Nachzahlung der Beiträge zu
widerrufen. Mitgliedern einer solchen Anstalt, welche den Verzicht widerriefen und gleichzeitig
 aus der Anstalt ausschieden, waren die an letztere seit der Verzichtleistung ent-‘ichteten
 Beiträge auf diese Nachzahlungen anzurechnen.
Schliesslich ist durch das Ges. v. 1. Juni 1897 (G.-S. 8. 169)
das Wittwengeld von 383'/ auf 40 Proz. der Pension und, hinsichtlich
des Minimalbetrages, erhöht sowie im absoluten Maximalbetrage nach
dem Stellenrange des Verstorbenen abgestuft worden, so Zwar, dass
es, vorbehaltlich der Beschränkung der Summe der Wittwen- und
Waisengelder auf 100 Proz.‘ der Pension, mindestens 216 M. betragen
und für Wittwen der Staatsminister und der Beamten der 1. Rangklasse
 3000 M., für Wittwen der 2. und 3. Rangklasse 2500 M., im
übrigen 2000 M. nicht übersteigen soll. Auch wird nunmehr, wenn
eine Kürzung einzutreten hatte, weil die Wittwe mehr als 15 Jahre
jünger als der Verstorbene war, nach fünfjähriger Ehe für jedes
angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrage
"zo des berechneten Wittwengeldes so lange hizugesetzt. bis der volle
Betrag wieder erreicht ist.
$ 47, Die Verwaltung der Allgemeinen Wittwen - Verpflegungs-Anstalt,
 deren Geschäfte natürlich durch die in den vorangegangenen
Paragraphen dargestellte Entwicklung auf einen relativ sehr geringen
Umfang vermindert sind, erfolgt durch eine Generaldirektion, die
jetzt nur aus einem Direktor und einem Bureaubeamten besteht. Beide
Stellen werden nebenamtlich, die erste von einem vortragenden Rathe,
die letztere von einem Bureaubeamten des Finanz-Ministeriums wahrgenommen.
 Der Direktor bezieht hierfür und für die Geschäfte der
allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungskasse jährlich 1200,
der Bureaubeamte 500 M.

IN. Kapitel.

Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen.
$&amp;amp; 48, Die bereits in $ 46 des I. Buches des 1. Bandes (S. 91 £.)
dargestellte Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen ist
Seit Kırscheinen jenes Theiles dieses Werkes neu geregelt durch das
Ges, v. 2. Juni 1902 (G.-S. 8. 153). Dasselbe weicht in folgenden
Wesentlichen Punkten von demjenigen V. 18. Juni 1887 ab:
Wenn der verletzte Beamte in Folge des Unfalles nicht nur völlig dienst- und er-Werbsunfähig,
 sondern auch derart hülflos geworden ist, dass er ohne fremde Wartung und
P flege nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieses Zustandes die Pension bis zu 100
Prozent des Diensteinkommens zu erhöhen.
Auch bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit kann für die Dauer thatsächlicher und un-/erschuldeter
 Arbeitslosigkeit die Pension bis auf 66% Proz, des Diensteinkommens erhöht
Werden, Der Mindestbetrag des Sterbegeldes ist auf 50 M. erhöht, Mindest- und Höchstbetrag
 der Wittwenrente auf 216 und 3000, der Waisenrente auf 160 und 1600 M. Aszen-
        <pb n="90" />
        1618 ]I. Hauptabschnitt. Die unmittelbaren Staatsbeamten.

dentenrente ist auch dann zu gewähren, wenn der Lebensunterhalt der Aszendenten auch nur
„überwiegend“ von dem Verstorbenen bestritten wurde. Unter gleichen Voraussetzungen und
in gleicher Höhe wie den Aszendenten wird nun auch elternlosen Enkeln eine Rente gewährt;
bei Konkurrenz rangiren die Enkelrenten an letzter Stelle. Die Fürsorge ist auf die Folgen
von Unfällen bei häuslichen und anderen Diensten, zu denen der Beamte von seinen Vorgesetzten
 herangezogen wird. An Stelle des Diensteinkommens tritt bei Bemessung der
Renten u. s. w. der 300 fache Betrag des festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher
erwachsener Tagearbeiter, sofern dieser Betrag höher ist, wenn letzterer aber hinter dem
Jahresarbeitsverdienst zurückbleibt, den im letzten Jahre vor dem Unfall Personen bezogen,
welche mit gleichartigen Arbeiten in demselben oder benachbarten gleichartigen Betrieben
beschäftigt waren, dieser Jahresarbeitsverdienst; der 1500 M. übersteigende Betrag kommt
nur zu 1/, zur Anrechnung. War das Diensteinkommen schon in Folge eines früheren versicherungspflichtigen
 Unfalles geringer als vor letzterem, so ist das vor diesem bezogene zu
Grunde zu legen. Der Anspruch auf die Hinterbliebenenbezüge kann auch abgelehnt werden,
wenn ein Disziplinar- oder gerichtliches Verfahren mit dem Ziele auf Amtsentsetzung wegen
Todes, Abwesenheit oder anderer in der Person des Beamten liegender Gründe nicht bis
zum Urtheil durchgeführt werden kann.
        <pb n="91" />
        I. Abschnitt. Dauernde Ausgaben für das Ministerium. $$ 49, 50. 1619

Il. Hauptabschnitt.

Die Ausgaben und Einnahmen auf dem Etat
des Finanz-Ministeriums.

L Abschnitt.

Dauernde Ausgaben für das Ministerium.
(Staatshaushaltsetat Kapitel 57.)

$ 49, Von den 7 Kapiteln des Ausgabeordinariums, welche der
Etat des Finanz-Ministeriums beansprucht, enthält das erste — 57 —
die Ausgaben für das Ministerium selbst einschliesslich der Generalstaatskasse.
 Seine Eintheilung entspricht derjenigen der anderen
Ministerien: an erster Stelle stehen in 6 Titeln die Besoldungen (Tit. 1:
Minister, 2: Unterstaatssekretär, 3: Direktoren und vortragende
Räthe, 4: mittlere Beamte, 5: Kanzlei- und Kassensekretäre, 6: Unterbeamte),
 dann folgen (Tit. 7) Wohnungsgeldzuschüsse und in 4 Titeln
8: Hülfsarbeiter, 9—9b: Remunerationen und Unterstützungen)
„Andere persönliche Ausgaben“, sodass die persönlichen Ausgaben
also insgesammt die Tit. 1—9b einnehmen. Die „Sächlichen und ver-Mischten
 Ausgaben“ sind in 4 Titel untergebracht, von denen Tit. 10
(Bureaubedürfnisse u. s. w.), 11 (Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten)
und 18 (Unterhaltung des Dienstgebäudes u. s. w.) auch bei anderen
Ministerien wiederkehren, während Tit. 12 (Belohnungen behufs Entdeckung
 von Münzverbrechen) diesem Etat eigenthümlich ist. -
$ 50. Von den Besoldungstiteln hängen die beiden ersten —
Minister und Unterstaatssekretär — in der Höhe ihrer Dotation (jetzt
36000 bezw. 18000 M.; vgl. Anl. CVII A) lediglich von der im vorigen
Hauptabschnitt dargestellten Entwickelung der Besoldungen ab,
da aus jedem von beiden nur je ein Beamter besoldet wurde und wird.
An der Spitze des Finanz-Ministeriums standen folgende Minister:
1808—1810: Frhr. v. Stein zum Altenstein; 1810—1813: der Staats-Kanzler
 Fürst v. Hardenberg; 1813—1817: Graf v. Bülow; 1817—1825:
7. Klewitz; 1825 bis Juni 1880: v. Motz; Aug, 1880 bis Nov. 1884:
Maassen; Jan. 1835 bis April 1842: Graf v. Alvensleben; Mai 1842 bis
Mai 1844: v. Bodelschwingh; Mai 1844 bis Aug. 1846: v. Flottwell;
Sept. 1846 bis März 1848: v. Dresberg; März bis Sept. 1848: Hanse-Mann;
 Sept, bis Nov. 1848: v. Bonin; 8. Nov. 1848 bis 283. Febr. 1849:
als Verweser Kühne; März 1849 bis Juli 1851 v. Rabe; 22. Juli 1851
bis Okt. 1858: v. Bodelschwingh: Nov. 1858 bis März 1862: Frhr. v.
        <pb n="92" />
        1620 1iL Hauptabschnitt. Die Ausgaben und Einnahmen des Finanz-Ministeriums,

Patow:; März bis Okt. 1862: v. d. Heydt; Okt. 1862 bis Juni 1866:
v. Bodelschwingh; Juni 1866 bis Okt. 1869: v. d. Heydt; Okt. 1869
bis März 1878: Camphausen; März 1878 bis Juli 1879: Hobrecht; Juli
1879 bis Juni 1882: Bitter: Juni 1882 bis Juni 1890: v. Scholz;
23. Juni 1890 bis 5. Mai 1901: v. Miquel, an dessen Stelle am 5. Mai
1901 Frhr. v. Rheinbaben getreten ist.
Der Posten des Unterstaatssekretärs besteht erst seit 1880/81, wo
die eine Direktorstelle in die eines solchen umgewandelt wurde, indem
Aer Unterstaatssekretär die Leitung der Etats- und Kassenabtheilung
beibehielt. Einen besonderen Direktor erhielt diese Abtheilung erst
wieder durch einen Nachtragsetat für 1899.
Die Dotation der Tit. 3—6 hat nicht nur unter dem Einfluss der
im vorigen Hauptabschnitt dargestellten Besoldungspolitik, sondern
auch unter dem der verschiedenen Zahl der etatsmässigen Stellen gestanden
 und zwar war dieser letztere Einfluss nicht stets ein ausgabesteigernder,
 weil, wie früher erwähnt ist, das Ressort des Finanz-Ministeriums
 lange Zeit auch die ihm jetzt nicht mehr zugehörige
Domänen- und Forstverwaltung umfasste,
Die Zahl der Direktoren stimmte, von dem im ersten Absatz dieses
Paragraphen berührten Zeitraume von 1880/81 bis 1899 abgssehen, mit
der Zahl der Abtheilungen des Ministeriumsüberein, betrug also, während
die Domänen- und Forstverwaltung vom Finanz-Ministerium ressortirte,
d. i. bis zum Jahre 1878 einschliesslich zuerst 4, dann, seit der Theilung
 der beiden Steuerabtheilungen im Jahre 1867, 5, 1879/80 3,
1880/81 bis 1898/99 2, seitdem wieder 3. Doch wurden die Beamten
ler Domänen- und Forstabtheilung erst seit 1867 auf dem Etat des
Finanz-Ministeriums, vorher auf dem besonderen Etat der Centralverwaltung
 der Domänen und Forsten geführt. Seit 1903 fungirt noch
der älteste vortragende Rath der Abtheilung für Etats- und Kassenwesen
 gegen eine pensionsfähige Zulage von 1000 M. als Dirigent.
Vortragende Räthe waren nach dem Etat von 1849 14 vorhanden,
 welche Zahl anfangs der 50er Jahre auf 12 vermindert, aber
schon 1855 auf 13, 1859 auf 14 erhöht wurde. Im Etat für 1867
wurden bei Theilung der Steuerabtheilungen 2 neue Stellen errichtet,
sodass einschliesslich der 11 der Domänen- und Forstabtheilung 27
vorhanden waren. Mit Rücksicht auf die Erweiterung des Staatsgebietes
 kamen 1868 4 neue hinzu, und 1872 wurde der bisherige Vermessungsinspektor
 als „Generalinspektor des Katasters“ unter die vortragenden
 Räthe eingereiht. 1872 wurde zwar eine Stelle wieder einyezogen,
 doch erwies sich schon 1876 ihre Wiederherstellung als erforderlich.

Nach der Abgabe der Domänen- und Forstverwaltung verblieben
im Flnanz- Ministerium 21 vortragende KRäthe einschliesslich des
Generalinspektors des Katasters. Schon 1881/82 wurde die Zahl
wegen der Geschäfte der direkten Steuerverwaltung auf 22 erhöht.
        <pb n="93" />
        L. Abschnitt. Dauernde Ausgaben für das Ministerium. $$ 50, 51. 1621

[m Etat für 1886/87 trat ein ständiger Hülfsarbeiter für Katasterangelegenheiten,
 1889/90 und 1892/93 ein weiterer vortragender Rath
hinzu. Die Steuerreform brachte es mit sich, dass 1894/95 die Stelle
des katastertechnischen Hülfsarbeiters in die eines vortragenden
Rathes umgewandelt und ausserdem eine neue, 96. vortragende Rathsstelle
 geschaffen wurde. Gleichzeitig wurde ein ständiger, bautechnischer
 Hülfsarbeiter angestellt, dessen Stelle aber schon 1896/97
in die eines vortragenden Rathes umgewandelt wurde. Abermals um
einen vermehrt wurde die Zahl der vortragenden Räthe durch den
nächsten Etat, und 1902 kam ein weiterer hinzu. Von den somit vorhandenen
 29 Räthen sind beschäftigt in der Etats- und Kassenabtheilung
 13, in denjenigen für direkte Steuern 8 und für indirekte
Steuern je 8.
Acht vortragende Räthe haben Nebenämter mit den in Klammern beigefügten Re-Munerationen,
 und zwar als Vorgesetzter der Lotterieverwaltung (1500 M.), als Justitiar
derselben (900 M.), als Direktor der allgemeinen Wittwen - Verpflegungsanstalt und der
allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungskasse (1200 M.), als Mitglied der Hauptverwaltung
 der Staatsschulden (1500 M.), als Mitglied der Prüfungskommission für höhere
Verwaltungsbeamte (1200 M), als Mitglied der Oberprüfungskommission für Landmesser
(400 M., als Mitglied des Disziplinarhofes (600 M.) und als Redakteur des Centralblattes
der Abgaben- etc Gesetzgebung und Verwaltung (ca. 4000 M.).
Der Gesammtaufwand für Besoldung des Unterstaatssekretärs, der
Direktoren und Räthe war, wie die Anlage CVIIA zeigt, 1908 mit 318000 M.,
nur 32400 M. geringer als 1874, und nur etwa 30 0UO M. niedriger als
1878/79, wo 5 Direktoren, 32 Räthe und 2 Hülfsarbeiter zu besolden
waren. Unter Ausscheidung der letzteren und der Direktoren stellte
er sich 1878/79 für einen vortragenden Rath auf 8700, 1902 nur auf
8669 M., da ungewöhnlich zahlreiche Räthe mit geringem Dienstalter
vorhanden waren, 1903 nach Ausscheidung der 1000 M. Dirigenten-Zulage
 auf 8758 M. Betrüge 1908 das Durchschnittsdienstalter auch
nur 7 Jahre, so wären im Tit. 3 315700 M. erforderlich.
— 851. Für mittlere Beamte forderte der Etat für 1902 im
Tit. 4 bereits eine nur um etwa 15000 M. oder 3 Proz. hinter dem
Bedarf der letzten Jahre vor Ausscheiden der Domänen- und Forstverwaltung
 zurückbleibende Summe und 115000 M. oder fast ’/3 mehr
als im Jahre 1879/80, dem ersten nach der gedachten Maassnahme.
Damals, im Jahre 1879/80, empfingen aus diesem Titel ihre Besoldung
je ein Vorsteher des Centralbureaus, Rendant der Generalstaatskasse,
Öberbuchhalter derselben, Vorsteher des Abrechnungsbureaus ‚für
die Reichssteuern und Kanzleidirektor, 2 Kassirer der Generalstaatskasse
 und 80 Expedienten, Kalkulatoren, Registratoren, Journalisten
und Buchhalter, zusammen also 87 Beamte. Im nächsten Jahre
Wurde eine weitere Expedientenstelle errichtet, dagegen die zweite
Kassirerstelle in die eines Kassirer-Assistenten umgewandelt. Weitere
Vermehrungen fanden statt 1881/82 um 1 Expedienten, 1888/89 und
1889/90 in Folge der Reform der Branntwein- und Zuckersteuer um
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. Il, 108
        <pb n="94" />
        1622 111. Hauptabschnitt. Die Ausgaben und Einnahmen des Finanz-Ministeriuths,

deren je drei. Dagegen bedeutete der Zugang von weiteren zwei im
Etat für 1890/91 nur scheinbar eine Vermehrung des Beamtenpersonals.
Bis dahin erschienen nämlich im Etat des Finanz-Ministeriums nur
die vom Staate zu leistenden Zuschüsse an die allgemeine Wittwen-Verpflegungs-Anstalt,
 die eine besondere Kassenverwaltung hatte; jetzt
wurde diese besondere Verwaltung aufgelöst, die Bruttoeinnahme und
-Ausgabe in den Etat eingestellt, und es wurden die jener Verwaltung
dienenden Bureaubeamten unter die des Finanz-Ministeriums eingereiht.
Im Jahre 1894/95 trat ein weiterer Expedient hinzu. Eine Bureaubeamtenstelle
 ist 1882/83 in die eines Vorstehers der Hauptbuchhalterei,
eine weitere 1892/93 in die eines Bureauvorstehers bei der Etats- und
Kassenabtheilung, die des Kassirer-Assistenten 1900 in die eines Buchhalters
 umgewandelt worden. So waren denn 1902 vorhanden — mit
den in Klammern angegebenen Besoldungen — je 1 Vorsteher des
Centralbureaus (7200 M.), des Abrechnungsbureaus für die Reichssteuern
 (6600), der Hauptbuchhalterei (6600) und des Bureaus der
Etats- und Kassenabtheilung (6600), je 1 Rendant (7500), Oberbuchhalter
 (6600) und Kassirer der Generalstaatskasse (6600), 87 Expedienten,
Kalkulatoren, Registratoren, Journalisten und Buchhalter und 1 Kanzleidirektor
 (3000—6000 M.), zusammen 95 Beamte, auf die im Durchschnitt
 eine Besoldung von 5002 M. entfiel gegen 4148 M. im Jahre
1879/80. Im Jahre 1908 ist der Bedarf des "Lit. 4 in Folge des Dienstalters
 der Beamten 8500 M. geringer als 1902.
Ausser ihrer Besoldung beziehen aus Nebenämtern 4 Bureaubcamte und der Kanzleidirektor
 als Ziehungskommissare bezw. Protokollführer bei den Lotterieziehungen je bis zu
522 und 5 Bureaubeamte für gleiche Geschäfte je bis zu 504 M., 1 Bureaubeamter für Geschäfte
 bei der Berliner allgemeiner Wittwen-Pensions- und Unterstützungskasse 500 M.
und ] Buchhalter für Verwaltung einer Kirchenkasse 900 M., ausserdem 1 Buchhalter für
Geschäfte bei der Königlichen Kronkasse und der Königlichen Kronfideikommisskasse aus
lit. 8 300 M.
Vor dem Uebergang der Domänen- und Forstverwaltung auf das
Landwirthschafts-Ministerium wies der Etat für 1878/79 auf 112 mittlere
Beamte, nämlich ausser den auch 1879/80 vorhandenen Einzelbeamten,
wie Bureauvorstehern u. s. w., 105 Expedienten, Kalkulatoren u. s. W.
und Beamte des Forsteinrichtungsbureaus. Gegen 1867, wo die Beamten
 der Domänen- und Forstabtheilungen zuerst auf dem Etat des
Finanz-Ministeriums erschienen, war das ein Mehr von 28 Beamten;
denn damals waren vorhanden 2 Beamte des Centralbureaus, 1 Rendant,
 1 Oberbuchhalter, 2 Kassirer und 7 Buchhalter der Generalstaatskasse,
 72 Expedienten u. s. w., 1 Vorsteher und 2 Registratoren
des: Ministerialarchivs. 1 Beamter der Forstplankammer, 1 Vorsteher
und 6 Buchhalter der Hauptbuchhalterei. Die Vermehrungen erfolgten
hauptsächlich in Folge des Zutritts der neuen Provinzen im Jahre
1868, nämlich um 12 Bureaubeamten- und Buchhalter-, 1 Vermessungsinspektor-,
 1 bautechnische Hülfsarbeiter-, 1 Kassirer- und 3 Beamtenstellen
 in der nun Forsteinrichtungsbureau genannten früheren Forst-
        <pb n="95" />
        I. Abschnitt. Dauernde Ausgaben für das Ministerium, $$ 51, 5%. 1623

plankammer. Im nächsten Jahre gingen allerdings die Beamten des
Ministerialarchivs auf die Staatsarchive über. Indess 1871 wurden 2,
1873 3, 1875 2 neue Bureaubeamten- bezw. Buchhalterstellen errichtet,
in dem letzteren Jahre auch der Kanzleidirektor aus dem Besoldungstitel
 für Kanzleibeamte hierher übernommen. Andererseits wurde aus
dem Vermessungsinspektor 1872 ein Generalinspektor des Katasters in
der Kategorie der vortragenden Räthe, und als bautechnischer Hülfsarbeiter
 wurde seit 1875 ein Regierungs- und Baurath, als Vorsteher
des Forsteinrichtungsbureaus 1878/79 ein Forstmeister angestellt und
deren Besoldung bei den vortragenden Räthen nachgewiesen. Endlich
ermöglichte der Uebergang von Geschäften auf die Reichshauptkasse
1876 die Einziehung von 4 Buchhalterstellen und 1878,79 diejenige
der Kassirer-Assistentenstelle, wührend neu angestellt wurde nur
1877/78 ein Expedient.
Von den 1867 vorhandenen Beamten entfielen auf das Centralbureau,
 die Hauptbuchhalterei, Generalstaatskasse und die Abtheilungen
für Etats- und Kassenwesen und für Steuern sowie auf das Archiv 74,
während 1849 in diesen Geschäftszweigen beschäftigt waren 61, sodass
also in der Zwischenzeit ein Zuwachs von 183 Beamten stattgefunden
hatte. In der Hauptsache bestand dieser Zuwachs in den 6 Stellen
bei der erst 1868 errichteten Hauptbuchhalterei und in von anderen Etats
übertragenen Stellen wie den 1859 von der Rendantur des Staatsschatzes
 übernommenen des Kontroleurs und eines Kassirers der Ge-Neralstaatskasse.

$ 52, Keinerlei Veränderung gegen 1879/80 hat bis 1908 die
Zahl der Kanzlei- und Kassensekretäre (23) erfahren, und auch
den im letzteren Jahre vorhandenen 24 Unterbeamten (1 Boten-Meister,
 21 Kanzlei- und Kassendiener, 2 Hausdiener) ist seitdem nur
— seit 1886/87 — 1 Hausnachtwächter hinzugetreten, dessen Obliegenheiten
 früher diätarisch versehen wurden. Im letzten Jahre, wo die
Domänen und Forsten vom Finanz - Ministerium verwaltet wurden,
waren 9 Kanzlei- und Kassensekretäre, 4 Kanzlei- und Kassen- und
| Hausdiener mehr vorhanden, während 1867 die Zahl der Ersteren
nur 19, die der Botenmeister 2, die der Kanzlei- und Kassendiener 24,
die der Hausdiener 3 betrug. Im Jahre 1868 wurde eine Botenmeister-Stelle
 eingezogen, dagen wurden 4 neue für Kanzleisekretäre und 2 für
Kanzlei- und Kassendiener errichtet, im nächsten Jahre aber eine
Dienerstelle auf das Staatsarchiv übertragen. Der Etat für 1874 sah
Sodann 9 weitere Stellen für Kanzleisekretäre, der nächste wieder eine
26. Dienerstelle vor, die aber 1876 schon wieder in Fortfall kam.
Der Etat für 1849 enthielt die Stellen von 16 Kanzlisten und
Kassensekretären, 16 Kanzlei- und Kassendienern und 2 Hausdienern.
Die Vermehrung bis 1867 betrug also 3 Kanzlei- und Kassensekretäre
und 8 Kanzlei- und Kassendiener und ‘1 Hausdiener. Diese Ver-Mehrung
 ist fast vollständig durch die etatsrechtliche Vereinigung der
103*
        <pb n="96" />
        1624 ML Hauptabschnitt, Die Ausgaben und Einnahmen des Finanz-Ministeriums.

Centralverwaltung der Domänen und Forsten mit dem Finanz-Ministerium
 bewirkt, die hinsichtlich der Kanzlei schon 1861, im
Uebrigen, wie erwähnt, 1867 erfolgte.
Der Geldbedarf stellte sich, wie die Anlage CVIIA ersehen lässt, 1874
für die Kanzlei- und Kassensekretäre einschliesslich des. Kanzlei-Jirektors
 (Tit. 5) auf 85800 M., für die Unterbeamten (Tit. 6) auf
38550 M. 1879/79 war jener auf 81 600 M. zurückgegangen, weil die
Besoldung des Kanzleidirektors 1875 auf Tit. 4 übertragen wurde, der
Tit. 6 dagegen 39450 M. gestiegen. Durch die Abtrennung der Domänen-
 und Forstverwaltung verminderte sich der Bedarf in Tit. 5
auf 58650 M., in Tit. 6 auf 32700 M. Seitdem hat er, dort ausschliesslich,
 hier fast ausschliesslich in Folge der Besoldungsreformen, bis
1992 dort um etwa 5000 M., hier um etwa 6000 M. zugenommen; 1908
ist gegen 1902 dort ein Minderbedarf von 2000 M., hier ein Mehrbedarf
von 440 M. nach Maassgabe des Dienstalters der Beamten zu verzeichnen.
 Auf den Kopf entfallen 1908 in Tit. 5 2651 und in Tit. 6
1564 M. gegen 2550 bezw. 1363 M. im Jahre 1879/80.
Aus Nebenämtern beziehen 1903 2 Kanzleisekretäre und 1 Kanzleidiener für Geschäfte
bei.;der Berliner allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungskasse 60, 40 und
(50 M., 1 Kassendiener für Geschäfte bei der Krankenkasse aus "Lit. 8 90 M,
$ 53. Einschliesslich der Wohnungsgeldzuschüsse (Tit. 7),
welche von 165 960 M. im Jahre 1874, wo sie übrigens aus einem für
alle Ressorts gemeinsamen Fonds bestritten wurden, und 163 320 M.
im Jahre 1877/78 in Folge Ausscheidens der Domänen- und Forstverwaltung
 auf 117 300 M. 1879/80 sanken, seitdem aber durch Stellenvermehrungen
 auf 189400 M. gestiegen sind, beträgt der Bedarf an
Besoldungen 1903 rd. 1,06 Mill. M. gegen 0,835 im Jahre 1879/80.
4.17 1877/78, 0,829 1869 und 0,435 Mill. M. 1849.
Er ist also seit 1849 um reichlieh 100 Proz. gestiegen, während
die Beamtenzahl sich nur im Verhältniss von 115:177 vermehrt hat.
Der Aufwand für Wohnungsgeldzuschüsse würde erheblich höher sein, wenn nicht der
Minister freie Dienstwohnung, der Unterstaatssekretär, 1 Direktor, der Vorsteher des
(entralbureaus, der Botenmeister und 5 Diener Dienstwohnungen hätten. ,
8 54, Von den sonstigen persönlichen Ausgaben werden
die ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
jetzt in den Tit. 9, 9a und 9b nachgewiesen. Hinsichtlich der für
sie massgebenden Grundsätze kann auf $ 49 des I. Buches ‘des
[. Bandes (S. 97 ff.) verwiesen werden. Die für diese Zwecke auszeworfene
 Summe ist mit (5200 +3500+1500=) 10200 M.. vom Ausscheiden
 der Domänen- und Forstverwaltung‘ bis 1902 trotz der Beamtenvermehrungen
 unverändert geblieben, während: sie vorher
13500 M. betrug; 1908 ist der Betrag in Tit. 9 um.96 M. erhöht
worden.
Erheblicher ist die Ausgabe im Tit. 8 zur Remunerirung von
Hülfsarbeitern. Aus diesem Titel werden gezahlt die neben der
Besoldung der von ihnen etwa bekleideten etatsmässigen Stelle in
        <pb n="97" />
        [. Abschnitt. Dauernde Ausgaben für das Ministerium. $$ 54, 55. 1625

1}
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Gestalt von Pauschquanten oder der vollen gesetzlichen Tagegelder
zewährten Remunerationen an nicht ständige (kommissarische)
Hülfsarbeiter, wie sie bei vorübergehendem Bedürfniss oder mit der
Anwartschaft auf eine offene etatsmässige Stelle — es ist ein nur ausnahmsweise,
 wenn der Einzuberufende sich bereits in einer ranggleichen
 Stellung, z. B. als Oberpräsidialrath, befindet oder früher als
Hülfsarbeiter im Ministerium beschäftigt war, verlassener Grundsatz,
der definitiven Berufung in eine Stelle im Ministerium eine mehr-Monatliche
 kommissarische Beschäftigung vorangehen zu lassen —
einberufen werden. Ständige Hülfsarbeiter erhalten keine Remunetationen,
 sondern je nach ihrer Art in Tit. 3, 4 5 oder 6 zu verrechnende
 Besoldung, da ihre Stellen etatsmässige sind. Ausser der
Remunerirung kommissarischer Hülfsarbeiter werden aus Tit. 8 einige
nicht pensionsfähige Remunerrationen an etatsmässige Beamte für
Nebenbeschäftigungen bestritten, z. B. 600 M. für den als Direktor
der allgemeinen Wittwen -Verpflegungsanstalt fungirenden vortragenden
 Rath, (100+90=) 190 M. an einen Buchhalter und einen Diener
der Generalstaatskasse für Geschäfte der Krankenkasse und der Königl.
Familienfideikommiskasse und 150 M. Stellenzulage für den Boten-Meister,
 Die erstgedachte bis einschliesslich 1890/91 um 300 M. höhere
Remuneration ging früher bei der im $ 51 erwähnten Aufhebung der
besonderen Kassenverwaltung der genannten Anstalt über, diejenige
für den Botenmeister kam 1891/92 in Folge der Gehaltsregulirung
durch den Nachtragsetat für 1890/91, wo sie aus einem gemeinsamen
Fonds bestritten wurde, hinzu. Die Zahlungen für Geschäfte der
Kron- ete. Kassen erfolgten bis 1896/97 direkt aus diesen; 1897/98
Wurden sie dagegen hier in Ausgabe und dafür unter „Beiträge zu
den Verwaltungskosten“ ein entsprechender Betrag in Einnahme ge-Stellt;
 sie betrugen damals 2490, 1898/99 990, seit 1899 390 M. Da-Segen
 standen im Tit. 8 bis 1891/92, wo sie in dem entsprechend
Srhöhten Gehalt aufgingen, hier auch 1200 M. Funktionszulage für
den Vorsteher des Centralbureaus.
Die Dotation des Tit. 8 ist, wie die Anl. CVII A erweist, und zwar
Srst durch Abzweigung der Domänen- und Forstverwaltung, dann in
Folge Vermehrung der etatsmässigen Stellen und 1896/97 durch
Vebertragung der Schreiblöhne auf den Titel „Bureaubedürfnisse“ von
51825 M. im Jahre 1874 auf 42390 M. in den letzten Jahren herab-Segangen,
 während die gesammten „anderen persönlichen Ausgaben“
früher betragen hatten 1849 6900, 1859 16800 und 1869 42 000 M.
Die starke Zunahme in den 60er Jahren ist vorzugsweise auf "das
Hinzukommen der Ausgaben für die Centralverwaltung der Domänen
Und Forsten und die Geschäftsvermehrung in Folge Erweiterung des
Staatsgebietes zurückzuführen.
$ 55, Der hauptsächlichlichste Titel der sächlichen Ausgaben,
der für Bureaubedürfnisse aller Art, wie im vorigen Paragraphen
        <pb n="98" />
        1626 1. Hauptabschnitt. Die Ausgaben und Einnahmen des Finanz-Ministeriums,

erwähnt, einschliesslich der Schreib- und sonstigen Löhne, für öffentliche
 Abgaben und Lasten, nicht aversionirte Porti-, Fracht- und
Telegrammgebühren bestimmte jetzige 8. Titel hat, wie Anl. CVII A
erweist, eine nur wenig schwankende Dotation beansprucht, seit Uebernahme
 der Schreiblöhne (1896/97) bis 1902 jährlich ca. 130000 M.;
ungefähr die gleiche Höhe hatte er 1883/84 bis 1893/94, während 1894/95
die Portoaversionirung seine Verminderung um 7000 M. zuliess. Die
starke Erhöhung von 110200 auf 130000 M. im Jahre 1883/84 erfolgte,
weil sich in den 3 Durchschnittsjahren 1879/80—1881/82 ein solcher
Bedarf herausgestellt hatte, man somit in der bei Ausscheiden der
Domänen- und Forstverwaltung vorgenommenen Herabsetzung zu weit
gegangen war. Für 1908 sind 9200 M. mehr als 1902 eingestellt,
welche für Heizung u. s. w. des bisher von der Direktion für die Verwaltung
 der direkten Steuern, nun aber grösstentheils vom Ministerium
benutzten Dienstgebäudes „Hinter dem Giesshause No. 1“ vom Etat der
direkten Steuern übernommen sind.
Der Verdoppelung des Tit. 11 „Diäten, Fuhr- und Versetzungkosten“
 auf die seitdem beibehaltene Summe von 12000 M.
lag ebenfalls die Erkenntniss zu Grunde, dass man bei Abtrennung
der Domänen- und Forstverwaltung den verbleibenden Bedarf unterschätzt
 hatte.
Auch für Unterhaltung des Dienstgebäudes, Gartens und
des Mobiliars in der Dienstwohnung des Ministers waren im Tit. 13 seit
1885/86 — 1902 gleichmässig 11000 M. ausgesetzt. Der frühere Mehrbetrag
 von 1000 M. wurde 1885/86 auf den Bureaubedürfnissfonds
übertragen. Die Erhöhung von 9000 auf 12000 M. war wegen gesteigerten
 Bedürfnisses 1875 erfolgt. Früher in den 50er u. 60er Jahren
waren 6000 bis 7680 M. gefordert worden. 19038 sind 15450 M. ausgebracht
 infolge der bei Tit. 10 erwähnten Erweiterung des Ministeriums
sowie der Uebernahme der bisher aus Fonds der indirekten Steuer
unterhaltenen Dienstwohnung nebst Garten für den Unterstaatssekretär
 und einen Direktor.
Der Fonds „zu Belohnungen behufs Entdeckung von
Münzverbrechen und sonstigen, diesem Zwecke dienenden Ausgaben“
 (Tit. 12) wurde 1859 in der seitdem beibehaltenen Höhe von
(1500 M. vom Etat des Staatsschatzes übernommen.
Der Gesammtbetrag der sächlichen Ausgaben ist aus analogen
Gründen, wie sie in den vorangegangenen Paragraphen dargelegt
sind, in den 60er Jahren in dem aus der Anlage ersichtlichen starken
Maasse gestieren.
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        II. Abschnitt. I. Kapitel. Persönliche Ausgaben. $ 56.

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Il. Absehnitt.

Dauernde Ausgaben für die Provinzialbehörden
der allgemeinen Landesverwaltung.
(Staatshaushaltsetat Kap. 58.)

[. Kamyitel.

Persönliche Ausgaben.
/(Staatshaushaltsetat Kap. 58 Tit. 1—9.)
A. Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse.
$ 56. In dem Kap. 58 des Staatshaushaltsetats finden sich jetzt
unter der Bezeichnung „Ober-Präsidenten, Regierungs-Präsidenten
 und Regierungen, einschliesslich der Ministerial-,
Militär- und Baukommission in Berlin, sowie Bezirksausschüsse“
 die Ausgaben für die Provinzialbehörden der allgemeinen
 Landesverwaltung mit Ausnahme des Polizeipräsidiums in
Berlin, das gleichzeitig Provinzial- und Ortsbehörde ist und im Etat
des Ministeriums des Innern geführt wird.
Die persönlichen Ausgaben zerfallen in Besoldungen, Wohnungsgeldzuschüsse
 und andere persönliche Ausgaben. Die Besoldungen
Werden in je einem Titel für die höheren, die mittleren, die Kanzleiand
 die Unterbeamten nachgewiesen. In allen 4 Titeln hat im Laufe
der Zeit eine gewaltige Steigerung der Ausgaben stattgefunden, die
Sowohl durch die im vorigen Hauptabschnitt dargestellten Massnahmen
der Besoldungspolitik als durch die Vermehrung der Beamtenzahl belingt
 war,
_ Was die Beamtenvermehrungen anlangt, so giebt hierüber
die Tabells auf S. 1628 einen Ueberblick.
Die Zahl der Oberpräsidenten entspricht natürlich derjenigen
der Provinzen: sie betrug also bis zum Hinzukommen der 3 neuen
Provinzen 8, dann 11 und seit der Theilung der Provinz Preussen
(1878) 12: der für 1849 aufgeführte neunte Oberpräsident war der
Öeneralgouverneur von Neuvorpommern und Rügen, dessen Stelle
demnächst in die des Regierungspräsidenten umgewandelt wurde.
Ebenso entsprach früher die Zahl der Regierungspräsidenten
 und der — bis 1872 mit diesen gemeinsam nachgewiesenen
- Regierungs-Vicepräsidenten und entspricht jetzt. nach Be-Seltigung
 der Letzteren die Zahl der Ersteren derjenigen der Regie-Yüngsbezirke
 mit der Massgabe, dass der Regierungspräsident der
Hohenzollernschen Lande bis 1872 auf deren Sonderetat geführt
Wurde, Die Gesammtzahl betrug daher 1849 25, nach Erwerb der
letzterwähnten Lande 96, nach Hinzukommen von 8 in Schleswig-Holstein
 und Hessen-Nassau 29. Von diesen 29 waren 10, seit Thei-
        <pb n="100" />
        Beamte

)berpräsidenten . . . .
Regierungspräsidenten . . . a
Regierungsvicepräsidenten . . . .

Präsident der Finanzdirektion . . . ,
Dirigent der Ministerial-, Militär- und
Baukommission . . . 2... +
Dirigent der Direktion für die Verwaltung
 der direkten Steuern . . .
)berpräsidialräthe . . . .
Oberregierungsräthe . . . .
Regierungsräthe .

Verwaltungsgerichtsdirektoren
Wohnungsinspektoren . . .
Hauptkassenrendanten. .

Kassirer. . 0... ..
Oberbuchhalter, Buchhalter .
Plankammervorsteher . . .
Sekretäreg . 0. 0.0.0. 2. 4
Bureausekretariatsassistenten
Kassenassistenten . . . .
Kassirerassistenten . . .
Kanzlisten. . . .
Unterbeamte .

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Polizeinräsidium bezw. Direktion für die Verwaltung der direkten Steuer.
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        }
14

IL. Abschnitt. I. Kapitel. Persönliche Ausgaben. $ 56. 1629

lung der Provinz Preussen 11 Vicopräsidenten. In Folge des
Organisations-Ges. v. 26. Juli 1880 (vergl. oben $ 19) wurden die
Vicepräsidentenstellen in Königsberg, Danzig, Potsdam, Stettin,
Breslau und Magdeburg 1881/82 in Präsidentenstellen umgewandelt,
und durch Ersetzung der —- auf dem Etat des Ministeriums des
Innern stehenden — 6 Landdrosteien in Hannover durch Regierungen
traten vom 1. Juli 1885 ab 6 Regierungspräsidenten hinzu, während
die Stelle des Präsidenten der Finanzdirektion in Hannover wegfiel.
Die Oberpräsidialräthe erscheinen als besondere Gehaltsklasse
erst seit 1888/89, während sie vorher mit den Oberregierungs- und
Regierungsräthen vereinigt waren. Da nach dem Organisations- bezw.
jetzt dem Landesverwaltungsgesetz jedem Oberpräsidenten nur ein
Oberpräsidialrath beigegeben ist, so betrug ihre Zahl zuerst (1881/82)
6 und beträgt, seitdem die Einrichtung auf alle Provinzen ausgedehnt
ist (vgl. oben 8 22) 12.
Die Oberregierungsräthe wurden nur bis 1854 besonders
nachgewiesen. Seitdem bilden sie eine Gehaltsklasse mit den Regierungsräthen
 und haben vor diesen nur die Zulagen von je
900 M. als Vertreter des Regierungspräsidenten und als Abtheilungsdirigenten
 voraus. Ebenso werden mit den Regierungsräthen . die
Verwaltungsgerichtsdirektoren nachgewiesen.
Die Zahl der Beamten dieser Klasse ist, wie die Tabelle zeigt,
fast fortgesetzt gestiegen. Die erste grosse Vermehrung erfolgte in
Folge der Erweiterung der Monarchie: im Etat für 1868 erscheinen
einschliesslich von drei Stellen beim Berliner Polizeipräsidium, die
zwar im Etat des Finanz - Ministeriums mitgezählt, deren Gehälter
aber hier in Abzug gebracht werden, und einschliesslich zweier für
Hohenzollern 336 gegen 275 im Vorjahre, obwohl hier die auf dem
Etat des Ministeriums des Innern stehenden Räthe bei den hannoverschen
 Landdrosteien noch nicht berücksichtigt sind. Von den 395
Stellen des Etats für 1874 waren 10 überzählige, deren Salarirung bis
dahin aus dem Fonds zur Remunerirung von Hülfsarbeitern erfolgt
war; das Plus an etatsmässigen Stellen gegen 1868 von 40 war fast
ausschliesslich (46 Stellen) erst 1874 errichtet worden. Zu diesem
Plus trat noch die in demselben Jahre aus der Zahl der Oberregietüungs-
 und Regierungsräthe herausgehobene Stelle des Dirigenten
der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,
Ebenso wurde 1878/79 die Stelle des Dirigenten der Ministerial-,
 Militär- und Baukommission herausgehoben. Dadurch,
durch Wegfall überzähliger und Einziehung von 15 etatsmässigen
Stellen (1878/79) sank die Zahl der Stellen der Regierungs- und
Öberregierungsräthe bis auf 376 im Jahre 1879/80, und im Jahre 1881/82
wurde eine Stelle auf die landwirthschaftliche Verwaltung übertragen,
Während die Zahl der überzähligen auf 6 gesunken war und 1883/84
auf 5 zurückeing. Dagegen traten 1884/85 hinzu 16° Verwaltungs-
        <pb n="102" />
        1680 III. Hauptabschnitt. Die Ausgaben und Einnahmen des Finanz-Ministeriums.

gerichtsdirektoren, und im nächsten Jahre bedingte die Verwaltungsreorganisation
 in Hannover einen Zugang von 45 Stellen gegen Wegfall
 von 13 Stellen bei der Finanzdirektion und eines überzähligen
Rathes. Bei Beurtheilung der Zahl von 418 Stellen, welche 1890/91
aufweist, ist der Wegfall von 3 überzähligen Räthen und das Ausscheiden
 von 12 Oberpräsidialräthen zu berücksichtigen, sodass sich
thatsächlich gegen 1885/86 ein Mehr von 13 etatsmässigen Stellen ergiebt.
 Weitere Vermehrungen erfolgten dadurch, dass 1895/96 10 Regierungsrathsstellen
 bei den Regierungen und eine bei der Berliner
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in solche für Oberregierungsräthe
 umgewandelt wurden‘ (vgl. Bd. I 8.74 u. 1241), trat
eine solche nicht ein -- im Etat für 1897/98 um 12, 1898/99 um 8
unter Wegfall der letzen überzähligen Stelle, 1899 um 12, 1900 um 22,
1901 um 16 und 1902 um 40, von diesen 21 behufs Bestellung von
Regierungsräthen zu Vorsitzenden der „Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung“
 im Hauptamt. Es waren daher 1902 vorhanden 526
Stellen, wovon indess 15 bei der vorgedachten Berliner Direktion und
16 beim dortigen Polizeipräsidium, da die Inhaber Mitglieder der allgemeinen
 Verwaltung sind, hier nur gezählt werden, während ihre Besoldung
 aus Fonds der Verwaltung der direkten Steuern bezw. des
Ministeriums des Innern erfolgt. Unter den 526 Beamten sind, nachdem
 1898/99 in Düsseldorf, 1900 in Königsberg, Potsdam, Breslau,
Oppeln, Schleswig und Arnsberg, 1901 in Gumbinnen und 1902 in
Posen dem Regierungspräsidenten ein zweiter Oberregierungsrath beigegeben
 sowie im letzteren Jahre beim Berliner Polizeipräsidium bei
der I. Abtheilung ein zweiter Oberregierungsrath angestellt — die vier
Abtheilungsdirigenten, die 1902 zu solchen ernannt sind, sind hier im
Tit. 1 nicht mitgezählt — ist, 102 Oberregierungsräthe und 36 Verwaltungsgerichtsdirektoren.
 1903 ist die Finanzabtheilung der Regierung
 in Posen getheilt und deshalb die Stelle eines ÖOberregierungsvraths
 hinzugekommen. Indess gehören von den somit 527 Stellen jetzt
17 der Berliner Steuerdirektion an. Ausser den gedachten Beamten
‘wird seit 1902 aus demselben Titel 1 Wohnungsinspektor besoldet, der
dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf wegen der im dortigen
Bezirk besonders schwierigen Wohnungsverhältnisse als Organ des
Präsidenten behufs Ermittelung, Kontrole und Maassnahmen zur Verbesserung
 der örtlichen Wohnungsverhältnisse beigegeben ist und ein
Gehalt von 3600—7200 M. wie die Bauinspektoren bezieht.
$ 57. Von den mittleren Beamten entsprechen die Hauptkassen-Rendanten
 und Kassirer der Zahl der Regierungsbezirke,
mit der Maassgabe, dass ausser in jedem dieser auch in Berlin bei
der Ministerial-, Militär- und Baukommission eine den Regierungshauptkassen
 analoge Kasseneinrichtung besteht. Nur während in
Hannover die Landdrosteien bestanden, war dir Zahl der Hauptkassen
ım mehr als eine grösser als die der Regierunesbezirke., weil der Fiat
        <pb n="103" />
        II. Abschnitt. I. Kapitel. Persönliche Ausgaben. $ 57. 1631

des Finanz-Ministeriums für 1868 für die gedachte Provinz, für deren
Landdrosteien die Mittel beim Ministerium des Innern ausgebracht
waren, 5 Bezirkshauptkassen vorsah, von denen indess nur 3 wirklich
aingerichtet wurden.
An Oberbuchhaltern und Buchhaltern waren, als sie zuerst,
seit 1873, im Etat von den Kassirern getrennt wurden, 180 vorhanden.
Diese Zahl wurde aus Anlass der Hinterlegungs-Ordn. v. 14. März 1879
und der Ausführung des Justizetats durch die Regierungs- bezw. Bezirkshauptkassen
 1880/81 auf 197 und 1881/82 auf 215 erhöht. Im
nächsten Jahre stieg sie auf 216, um dann aber 1885/86 in Folge
Einrichtung eigener Kassen der Justizverwaltung trotz der gleichzeitigen
 Ersetzung der 3 hannoverschen Bezirks- durch 6 Regierungshauptkassen
 auf 203 zurückzugehen. ‘Die abermalige Vermehrung auf
206 im Etat für 1887/88 und 209 in demjenigen 1888/89 war insofern
von nur formaler Bedeutung, als im ersteren Jahre die Verwaltung
der Hannoverschen Hof- und Civildiener - Wittwenkasse, 1888/89 die
der Kurhessischen Wittwen- und Waisenanstalt und Wittwen- und
Waisengesellschaft der Regierungshauptkasse in Hannover bezw.
Cassel, 1888 89 auch die Kassengeschäfte der Generalkommissionen in
Breslau, Merseburg und Münster den dortigen Regierungshauptkassen
übertragen und damit die entsprechenden Beamtenstellen von Kap. 60
Tit. 4, 5 und 7 und Kap. 101 Tit. 2 hierher übernommen wurden.
Ebenso traten 1890/91 in Folge der mehrerwähnten Auflösung der
besonderen Kassenverwaltung der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt
 2 Buchhalter hinzu, während weitere 2 durch örtliche Ge-Schäftsvermehrung
 erforderlich wurden. Auch in den nächsten Jahren
machte Zunahme der eigenen Geschäfte sowie derjenigen für die
Militärverwaltung — als Korpszahlungsstellen — die Errichtung
einiger neuer Stellen nöthig. Mit dem Etatsjahre 1896/97 erfolgte sodann
 die oft erwähnte Vereinigung der Bureaubeamtenstellen I. und
II. Klasse. Damit verschwanden die Kassen- Assistenten, deren
Zahl, wie die Tabelle auf S. 1628 erweist, allmählich von 27 auf 62
gestiegen war. Geschäftsvereinfachungen ermöglichten es indess, ob-Wohl
 die Geschäfte der Korpszahlungsstellen 9 neue Stellen erforderten,
nicht die ganze Zahl, sondern nur 46, bei den Buchhaltern in Zugang
Zu bringen, und in den nächsten Jahren konnten wegen Geschäftsvereinfachungen
 noch weitere Buchhalter- in Sekretärstellen um-Zewandelt
 werden. Erst 1900 trat in Folge Errichtung einer neuen
Korpszahlungsstelle für das XVIIL Armeekorps und Zunahme der
Dienstgeschäfte in Berlin, Münster, Wiesbaden und Sigmaringen das
Bedürfniss für 6 neue Stellen hervor, und 1901 wurden bei Auflösung
der Breslauer Institutenkasse 2 Beamte derselben hierher übernommen,
1908 in Folge Uebertragung der Kassengeschäfte des Berliner Do-Mänenrenfamts
 auf die Ministerial-, Militär- und Baukommission eine
Neue Stelle errichtet. sodass sich die Zahl nun auf 273 beläuft. Hier-
        <pb n="104" />
        1632 I. Hauptabschnitt. Die Ausgaben und Einnahmen des Finanz-Ministeriums.

von sind jedoch nunmehr seit 1896/97 als eine besondere Besoldungsklasse
 die Oberbuchhalter, an Zahl 33, ausgeschieden. Nicht zu den
beseitigten Assistenten gehören die Kassirer-Assistenten, die nicht
die Funktionen von Buchhaltern, sondern die der Unterstützung des
Kassirers bei grossen Hauptkassen haben, Die ersten drei wurden
1880/81 aus den oben für die gleichzeitige Vermehrung der Buchhalterstellen
 angegebenen Gründen angestellt; 1881/82 folgte ein vierter,
1896/97 ein fünfter und sechster und im nächsten Jahre ein siebenter.
Die weitaus zahlreichste, übrigens jetzt mit den Buchhaltern eine
Gehaltsklasse bildende Beamtenschaft der allgemeinen Verwaltung
sind die Sekretariatsbeamten. Wie die Buchhaltereibeamten zerfielen
sie früher, was öfters erwähnt, nach der Kab.-O. v. 831. Dez. 1825 in
zwei Klassen, in Sekretäre und Sekretariats- Assistenten. Zwischen
beiden Kategorien wurde bis vor wenigen Jahren das Zahlenverhältniss
von 2:1 festgehalten, dergestalt, dass ca. ?/, (er etatsmässigen Stellen
Sekretär- und !/, Assistentenstellen waren. Ebenso war 1874 als
Regel aufgestellt worden, dass von den gesammten Bureaubeamten
?/, in etatsmässigen — Sekretär- und Assistenten- — Stellen sich befinden,
 !/, diätarisch beschäftigt sein sollten. Die Durchführung dieser
Grundsätze bedingte 1874 mit einem Schlage die Errichtung . von 45
Sekretär- und 20 Assistentenstellen, während der Zuwachs bis dahin
bei beiden Kategorien zusammen seit 1868 nur 30 und 1868 in Folge
Erweiterung der Monarchie 118 betragen, vor 1867 aber sogar gegen
den Zustand bei Beginn des konstitutionellen Regimes eine geringe
Verminderung der Stellen stattgefunden hatte. Neben geringfügigen
Stellenvermehrungen in den nächsten Jahren fand eine erheblichere,
auf 494 Sekretäre und 249 Assistenten durch den Etat für 1881/82
wegen der Hinterlegungsgeschäfte statt, obwohl die Aufhebung der
landwirthschaftlichen Abtheilungen bei den Regierungen (vgl. oben $ 19)
für die allgemeine Verwaltung eine Ersparniss von 2 Sekretären und
1 Assistenten bedeutete. Ein weiterer Zuwachs fand um 2 Sekretäre
und 1 Assistenten 1882/83 und — lediglich für das Rechnungsbureau
der Wiesbadener Regierung zur Prüfung der Gemeinde- u. s. w. Rechnungen
 — 1884/85 um 6 Beamte 1. und 3 II. Klasse statt. Die starke aus
der Tabelle auf S. 1628 ersichtliche Vermehrung um 29 bezw. 14 Beamte
im Jahre 1885/86 war durch die Verwaltungsreform in Hannover bedingt
und wurde für den Staatshaushalt ziemlich aufgewogen durch die wegfallenden
 Stellen bei den hannoverschen Landdrosteien und Provinzial-Konsistorien.
 Dagegen brachte der Etat für 1890/91 eine effektive
Mehrbelastung mit 39 Sekretär- und 18 Assistentenstellen — auf 5833
und 268 war die Zahl schon vorher gestiegen — wegen Vermehrung
der Geschäfte „ungeachtet“ der Einführung der Selbstverwaltung, und
schon im nächsten Jahre mussten, um das Verhältniss von ?%, zu '/s
zwischen etatsmässigen und diätarischen Bureaubeamten herzustellen,
ahermals 8 und 4 neue Stellen errichtet werden. Eine grundsätzliche
        <pb n="105" />
        {il Abschnitt, I. Kapitel. Persönliche Ausgaben. $$ 57, 58. 1688

Abkehr von dem bisherigen System erfolgte dann 1893/94, indem, um
die diätarische Dienstzeit der Civil- und Militäranwärter der Regel
nach auf nicht viel mehr als 4 bezw. 3—4 Jahre zu beschränken, der
Grundsatz, ein festes Verhältniss zwischen der Zahl der etatsmässigen
und nichtetatsmässigen Beamten und zwischen den, Bureaubeamten
[. und 1I. Klasse innezuhalten, durchbrochen wurde: allein auf dem
Etat des Finanz-Ministeriums wurden 167 neue Assistentenstellen ausgebracht,
 deren Gesammtzahl hier auf 458 stieg, während die vorjährige
 Zahl der Sekretäre mit 584 unverändert blieb. Allerdings
verminderte sich die Zahl der Assistenten im nächsten Jahre um 22,
aber nur, weil an deren Stelle auf dem Etat der Verwaltung der
direkten Steuern etatsmässige Steuersekretärstellen errichtet wurden, und
schon 1895/96 kamen, und zwar, abgesehen von einer Stelle, weil die
Geschäfte die Einberufung von 67 weiteren diätarischen Hülfsarbeitern
erfordert hatten und man annähernd das Verhältniss von +. zu '/s
zwischen etatsmässigen und ausseretatsmässigen Beamten festhalten
wollte, 41 neue Assistentenstellen in Zugang. Wenn dann bei Vereinigung
 der Stellen I. und II. Klasse 1896/97 im Ganzen nur 1087 im
Etat erscheinen, so war der Abgang nur darin begründet, dass Stellen
von Assistenten, die bei Landräthen beschäftigt waren, in solche von
Kreissekretären umgewandelt wurden, die Kreissekretäre aber, anders wie
die damals bei Landräthen beschäftigten Sekretariats-Assistenten, aus
Fonds des Ministeriums des Innern besoldet werden. Von dem
nächstjährigen Plus von 11 Stellen entfielen 9 auf die am 1. April 1896
beim Oberpräsidium in Hannover neu eingerichtete Weserstrombauverwaltung
 und 8 auf den Uebergang entbehrlicher Kassenbeamten in
den Bureaudienst. Der Etat für 1898/99 brachte dann, wie die Tabelle
zeigt, die grösste jemals dagewesene Stellenvermehrung, auf 1858,
wiederum um zwischen etatsmässigen und ausseretatsmässigen Beamten
 das Verhältniss von 4:1 herzustellen. Nachdem 1899 für die
Verwaltung des Dortmund-Emskanals 2 neue Stellen bewilligt waren,
traten endlich 1902 deren 80 hinzu, jedoch nur 50 hiervon wegen vermehrter
 Dienstgeschäfte, die übrigen 30 — bei der Berliner Direktion
für die Verwaltung der direkten Steuern — durch Uebertragung vom
Etat der direkten Steuern. Im Etat für 1903 erscheinen weitere
55 Stellen mehr, von denen 5 von dem letztgenannten Etat über-N0mmen
 sind.
Der in der Tabelle aufgeführte „Plan kammer-Vorsteher“ ist
bei der Ministerial-, Militär-, und Baukommission angestellt und im
Etat für 1888/89 aus der Zahl der Sekretäre mit dem Maximalgehalt
dieser als Einheitsgehalt herausgehoben worden.
$ 58, Gegenüber der Zahl zu Anfang des Konstitutionalismus
Noch etwas stärker als die Sekretariats- haben sich die Kanzleibeamten
 vermehrt, und ihre hauptsächlichste Vermehrung fällt in
nen früheren Zeitraum, wenn auch die spätere Entwicklung nahe
        <pb n="106" />
        1684 II. Hauptabschnitt. Eie Ausgaben und Einnahmen des Finanz-Ministeriums.

Berührungspunkte aufweist. Von 1849—1859 war ihre Zahl von 139
auf 155 gestiegen, und nach der Einverleibung der neuen Provinzen
ging sie auf 189, später auf 194, in die Höhe.‘ Neben diesen etatsmässigen
 Kanzleibeamten waren aber 1873 198 Kanzleidiätarien vorhanden.
 Es wurden daher 1874, um zwischen diesen und jenen das
Verhältniss von '/, zu %, herzustellen, 100 neue Stellen eingerichtet;
ausserdem erschienen nun hier 15 überzählige Kanzlisten, deren Besoldung
 bisher aus dem Hülfsarbeiterfonds erfolgt war. Diese überzähligen
 Stellen wurden demnächst allmählich eingezogen, sodass
1884/85 nur noch eine vorhanden und daher die Gesammtzahl auf
295 gesunken war. Die Verwaltungsreform in Hannover bedingte
indess 1885/86 eine Erhöhung der Normalzahl um 20, und 18%0/91
wurde sie aus gleichen Gründen, wie die der Bureaubeamten um 8 —
der überzählige Kanzlist war inzwischen weggefallen — erhöht. Ebenso
hatte die Errichtung von 32 neuen Stellen im Etat für 1898/94 — die
Zahl war 1891/92 auf 826 und 1892/93 auf 331 gestiegen — denselben
Zweck, etatsmässige Anstellung der Diätarien nach vierjähriger Dienstzeit,
 wie die gleichzeitige Massregel bei den Bureaubeamten. Als
es sich als angängig erwies, das Kanzleipersonal in etwas höherem
Maasse zu den. Bureaugeschäften heranzuziehen, wurde als Norm aufgestellt,
 2, der gewöhnlichen Schreibarbeiten durch ständige Kanzleibeamte
 und !/3 durch Lohnschreiber fertigen zu lassen; das ständige
Personal aber sollte zu */, aus etatsmässigen Kanzlisten bestehen. Um
sich diesem Verhältniss zu nähern, wurden 1896/97 36 neue Stellen
errichtet. Seitdem ist die Zahl nur 1897/98 und 1899 für die Weserstrombauverwaltung
 und die Verwaltung des Dortmund - Emskanals
um je eine und 1902 wegen allgemeiner Geschäftsvermehrung um 15,
also auf 416 gestiegen, während 19083 8 Stellen auf den HEtat der
direkten Steuern übertragen sind.
$ 59. Die Zahl der etatsmässigen Unterbeamten hat sich, wie
die Tabelle auf S. 1628 zeigt, gegen 1849 nur um etwa 60 Proz., seit der
Erweiterung des Staatsgebiets aber nur um reichlich 30 und seit dem
Hinzutreten der hannoverschen Regierungen nur um ca. 17 Proz. gesteigert.
 Ausser bei dem Zugang für die neuen Provinzen 1868 und
der Verwaltungsreform in Hannover haben einigermaassen grössere
Vermehrungen nur zwischen 1890/91 und 1898/94, von — einschliesslich
der überzähligen — 303 auf 8319, 1895,96, von 318 — der überzählige
war weggefallen — auf 328, und 1898/99 auf 342, stattgefunden, im
Uebrigen immer nur um einige wenige Stellen, sodass 19083 deren
vorhanden waren 364. Die Vermehrungen waren, abgesehen von denen
aus Anlass des Hinzutretens neuer Behörden 1868 und 1885/86 durch
die laufende Vermehrung der Geschäfte bedingt.
$ 60. Zur Besoldung der in den 88 56—59 behandelten Beamten
dienen die Titel 1—4 des Etatskapitals 58, Indess enthielten und
anthalten diese "Titel jene Besoldungen weder ausschliesslich noch
        <pb n="107" />
        il. Abschnitt. I. Kapitel. Persönliche Ausgaben. $ 60. 1685

vollständig. Im Tit. 1 — höhere Beamte — stehen ausser dem eigentlichen
 Gehalt die mehrerwähnten Stellvertretungs- und Dirigentenzulagen
 von je 900 M. für die Oberregierungsräthe, Verwaltungsyverichtsdirektoren
 und, solange sie ihnen im Gehalt gleichstanden,
die Oberpräsidialräthe. Andererseits werden, wie erwähnt, zwar die
Stellen bei der Direktion für die Verwaltung der. direkten Steuern
und dem Polizeipräsidium in Berlin hier mitgezählt, die auf diese
fallenden Besoldungen und vorgedachte Zulagen aber, da. sie im KEitat
der direkten Steuern und des Ministeriums des Innern erscheinen,
hier abgesetzt. Es geschieht dies, da die gedachten Räthe, wie früher
erwähnt, Mitglieder der allgemeinen Verwaltung sind, und deshalb
übertragen sich auch die Stellen und Gehälter der Oberregierungs-,
Regierungsräthe und Verwaltungsgerichtsdirektoren zwischen Kap. 58
Tit. 1, Kap. 6 Tit. 1 (direkte Steuern) und Kap. 91 Tit. 1 (Ministerium
des Innern) des Etats.
Eine gleiche Uebertragung findet bezüglich der Stellen und Gehälter
 der Sekretäre und Buchhalter zwischen den Etats des Finanz-Ministeriums
 und der direkten Steuern (Kap. 6 Tit. 1 und 4) statt;
doch. werden die auf letzterem stehenden Beamten im Kap. 58 "it. 2
nicht mitgezählt. Dagegen standen in diesem Titel früher seit 1874,
bis wohin sie aus dem Hülfsarbeiterfonds gedeckt wurden, die Besoldungen
 einer Anzahl überzähliger Beamten, die im Etat nach ihrer
Art nicht spezialisirt waren und deshalb in die Tabelle auf S. 1628
nicht aufgenommen sind. Der letzte dieser überzähligen Beamten,
deren 1874 hierher 35 übernommen wurden, ist erst im Etat für 1902
verschwunden. Dagegen wird noch jetzt ein Sekretär in Sigmaringen
nicht voll aus diesem Titel besoldet, sondern mit einem Theilbetrage
von 360 M. aus Fonds der Archivverwaltung. Die von der Militärverwaltung
 erstatteten Besoldungen für die Korpszahlungsstellen
werden hier voll ausgebracht und unter „Beiträgen zu den Verwaltungskosten“
 in Einnahme gestellt. Bei Tit. 3 — Kanzleibeamten. —,
nicht aber bei Tit. 4 — Unterbeamte — findet eine entsprechende
Uebertragung wie bei 'Tit. 2 statt.
Wie sich der in den Tit. 1—4 nachgewiesene Besoldungsbedarf
im Laufe der Zeit entwickelt hat, zeigt die Anlage CVILB und ein
Vergleich dieser mit der Tabelle auf S. 1628 lässt erkennen, ob diese
Entwicklung mehr durch Stellenvermehrungen oder durch Gehaltserhöhungen
 bedingt war. Im Tit. 1 sehen wir nach 1874 — die heutige
Etatseintheilung findet sich zuerst 1873 — zunächst einen geringen
Rückgang von 2,67 auf 2,59 Mill. M. 1879/80, der aus der Ver-Minderung
 der Rathsstellen resultirt. Auch die spätere Steigerung
bis auf etwas mehr als 3 Millionen in den ersten 90er Jahren und
der demnächstige geringe Rückgang sind den Aenderungen der
Stellenzahl zuzuschreiben, während das Mehr 1898/99 überwiegend
die Folge der neuen Gehaltsregulirung war, die letzten Ausgabe-
        <pb n="108" />
        1686 ML Hauptabschnitt. Die Ausgaben und Einnahmen des Finanz-Ministeriums.

steigerungen bis auf 3736800 M. im Jahre 1902 und 3749100 M.
1903 hingegen lediglich durch die Vermehrungen und das höhere
Dienstalter der Beamten sich ergaben.
Im Tit. 2 sank der Bedarf zwischen 1874 und 1879/80 um eine
Kleinigkeit, von 2,79 auf 2,76 Millionen, obwohl nach der Tabelle eine
geringe Vermehrung der Beamten eintrat; der Grund lag in dem
Ausscheiden von 20 der, wie oben erwähnt, in der Tabelle nicht berücksichtigten
 überzähligen Beamten. Von nun an bis zum Jahre
1898/99 aber folgt auch hier die Ausgabesteigerung der Stellenvermehrung
 unter Mitwirkung des Systems der Dienstalterszulagen und
1894/95 der Anrechnung der in Folge Mangels von Vakanzen 5 Jahre
übersteigenden diätarischen Dienstzeit, und auch der Sprung von
1897,98 (3,921 Mill.) zu 1898/99 (4,957 Mill.) hat, anders wie bei Tit. 1,
zu mehr als der Hälfte in letzterer seinen Grund, da ihr ein Plus
von 554400 M. zuzuschreiben ist. Das Anwachsen des Fonds in den
letzten Jahren bis auf 5293 540 M. für 1902 und 5463 340 M. für 1908
ist dann wieder in erster Linie das Ergebniss der Vermehrung der
Beamten, in zweiter dasjenige ihres höheren Dienstalters.
Wie die Zahl der Kanzlisten nach der Tabelle nach 1884/85 eine
geringere war als 1874 und 1879/80, so finden wir auch in der Anlage bei
Tit. 3 einen bis 1883/83 anhaltenden Rückgang, der seinen Tiefpunkt
sogar erst 1884/85 mit 583 050 gegen 602454 M. im Etat für 1874 erreichte.
Die dann einsetzende Steigerung bis auf rd. 0,719 Mill M. 1891/92
ist zur reichlichen Hälfte der in diesem Jahre eingetretenen Aufbesserung
 der Gehälter der Kanzleibeamten, im Uebrigen Stellenvermehrungen
 zuzuschreiben, während das zwei Jahre darauf zu verzeichnende
 Mehr von etwa 54000 M. ausschliesslich für neue Stellen
erforderlich war. Im nächsten Jahre bedingte das Dienstalter der
Beamten, namentlich aber die oben erwähnte Anrechnung eines
Theiles der Diätarienzeit auf das Dienstalter den Mehrbedarf. Die
späteren Mehrforderungen, die den Fonds bis auf 888750 M. 1902
emporgeführt haben, sind zum. grössten Theile auf die Errichtung
neuer Stellen, zum geringeren auf höheres Dienstalter zurückzuführen,
da von der Besoldungsaufbesserung der letzten 90er Jahre die
Kanzleibeamten nicht berührt wurden. Das gelegentliche geringe
Zurückbleiben des Bedarfs gegen das jeweilige Vorjahr war dagegen
ausschliesslich durch das Dienstalter bedingt. Höheres Dienstalter
ist schliesslich der Grund, dass trotz Abgang von 8 Stellen der Bedarf
 sich 1903 nur um 5100 M. niedriger als 1902 stellt.
Allein der Bedarf für die Unterbeamten (Tit. 4) weist nach der
Anlage schon von 1874 (306 516 M.) bis 1879/80 (307 737 M.) eine geringfügige
 Steigerung auf, wie auch die gedachte Tabelle eine geringe
Vermehrung der aus ihm besoldeten Beamten, und auch weiterhin
steigt er mit der Beamtenzahl, 1891/92 aber ganz überwiegend — es
wurde nur eine Hauswächterstelle neu eingerichtet — in Folge der
        <pb n="109" />
        II. Abschnitt. I. Kapitel Persönliche Ausgaben, $ 61. 1637

durch Nachtragsetat für 1890/91 erfolgten Besoldungsauf besserung der
Unterbeamten. Von den späteren Erhöhungen und geringen Verminderungen
 des Bedarfs gilt dem bei Tit. 3 Bemerkten Entsprechendes;
 nur hatte die Anrechnungsfähigkeit eines Theiles der diätarischen
Dienstzeit bei den Unterbeamten einen Mehrbedarf 1894/95 nicht zur
Folge und sank in diesem Jahre das Erforderniss auch durch Weg-[all
 einer Stelle. Mit 463650 M. beanspruchen die Gehälter der
Unterbeamten ungefähr 50 Proz. mehr als im Jahre 1874, während
die gleichzeitige Steigerung beträgt bei den höheren Beamten nur
etwa 40, bei den mittleren etwa 90 und bei den Kanzleibeamten etwa
48 Proz., die Stellenvermehrung aber sich belaufen hat bei den
höheren und Kanzleibeamten auf etwa '/,, bei den mittleren auf etwa
/ıy und bei den unteren auf noch nicht !/s.
Der gesammte Besoldungsbedarf (Tit. 1—4) hatte bereits
nach der Besoldungsreform von 1897 mit 95987836 M. mehr als das
Doppelte des Jahres 1869 (4700 625 M.) erreicht, wobei indess zu berücksichtigen
 ist, dass damals noch die Ausgaben für die allgemeine
Verwaltung in Hannever, abgesehen vom Oberpräsidium und der
Finanzverwaltung, auf dem Etat des Ministeriums des Innern standen.
Von 1859—1869 betrug die Steigerung reichlich 1 Mill. M., von 1849
bis 1859 noch nicht 180000 M. Im Etat für 1902 war der Bedarf um
weitere nahezu 800000 M., auf 10374420 M. gestiegen. Hiervon entfielen
 etwa 36 Proz. auf die höheren, 52 auf die mittleren, 8 auf die
Kanzlei- und 4 auf die Unterbeamten, gegen beziehentlich ungefähr
42, 43, 10 und 5 Proz. im Jahre 1874. Der Antheil der mittleren Beamten
 war also auf Kosten aller 3 anderen Beamtenkategorien stark
Zestiexen. Der Mehrbedarf für 1903 stellt sich auf 185 320 M.

‚ $ 61. Dem Besoldungsaufwand im weiteren Sinne zuzurechnen
Sind die Wohnungsgeldzuschüsse (Tit. 5). Sie sind in Folge der
Beamtenvermehrungen seit ihrer Einführung, wie die Anlage
CVIIB zeigt, um ca. 50 Proz, von rd. 0,82 auf 1,27 Mill. M. ge-Stiegen.
 Da alle Oberpräsidenten und fast alle Regierungspräsidenten
freie Dienstwohnungen, 3 Sekretäre und ‘97 Unterbeamte Dienst-Wohnungen
 haben, die Miethsentschädigungen für Regierungspräsidenten
 aber seit 1881/82 aus Tit. 10 bestritten werden (vergl. $ 67),
80 ist dieser Bedarf erheblich geringer als der wahre Aufwand des
Staates für das Wohnbedürfniss. der Beamten.
I In der Anl. CVIIB findet sich für 1883/84 ein Posten von 332 342 M. „Dispositions-Zehälter
 und Wartegelder“ aufgeführt. Sie waren für die auf Grund der $$ 83, 85
ünd 87 des Örganisationsges. v. 26. Juli 1880 zur Disposition gestellten Beamten bestimmt
Sud 6rschienen hier, zuerst mit 400 000 M., von 1881/82—1884/85, worauf sie auf den all-Janin
 Fonds für Dispositionsgehälter übergingen. Die Zurdispositionsstellung war
en unter gleichen Bedingungen erfolgt, wie sie auf S. 992 des I. Bandes für Beamte der
ONbahnverwaltung angegeben sind.
Wegen der*Rechnungskommissionen und Depositenkassen vergl. unten $ 66.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. Il. 104
        <pb n="110" />
        1688 HL Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

$ 62. Aus Nebenämtern beziehen nach dem Etat für 19035 von höheren Beamten
2 Oberpräsidenten als Universitätskuratoren je 2400 M.; der Dirigent der Ministerial-, Militära.
 Baukommission als Präsident des Bezirksausschusses in Berlin 1500 M.; 1 Oberpräsidialrath u.
i Regierungsrath als Universitätskuratorialräthe je 1500 M.; 2 Oberregierungsräthe u. 12 Regierungsräthe
 als Treuhänder, Stellvertreter von Treuhändern, Staatskommissarien etc. bei
Banken, ständischen Instituten und Vereinen etc. 200—3000 M.; 2 Oberregierungsräthe und
2 Regierungsräthe als Direktoren bezw. Mitglieder von Rentenbanken je 900 M. bezw.
750 M. und 600 M,; 2 Oberregierungsräthe und 4 Regierungsräthe für Geschäfte bei
Familien- etc. Stiftungen 200 bis 1800 M.; 1 Oberregierungsrath und 18 Regierungsräthe
als Justitiarien bei Ober-Post- und Telegraphendirektionen bezw. bei der Direktion der
Bernsteinwerke und bei der Elbstrombauverwaltung 500-—1400 M.; 1 Regierungsrath als
Direktor der Hof- und Civildiener-Wittwenkasse in Hannover 400 M.; 7 Regierungsräthe
als Justitiarien und Verwaltungsräthe bei Provinzialschulkollegien je 1200 M.; 1 Oberpräsidialrath
 für Geschäfte bei der Verwaltung des Vermögens des Herzogs von Cumberland
 1200 M.; 1 Oberregierungsrath als Staatskommissarius für die Verwaltung des Vermögens
 der aufgelösten Philippiner Kongregation in Gostyn 1600 M.; 1 Regierungsrath als
Universitätsrichter 1500 M.; 1 Regierungsrath als Staatskommissar und Direktor einer
Meliorationsgenossenschaft 1800 M.; 1 Regierungsrath als kommissarisches Konsistorialmitglied
 900 M.; 5 Regierungsräthe als Vorsitzende von Einkommensteuer - Veranlagungskonmmissionen
 800—1800 M.; 19 Oberregierungsräthe und 25 Regierungsräthe als Vorsitzende
 und stellvertretende Vorsitzende von Einkommensteuer - Berufungskommissionen
100—1200 .M.; 24 Beamte als Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende bei Seeämtern
bezw. als Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Schiedsgerichten zur Durchührung
 der Arbeiterversicherung dem Betrage nach nicht feststehende Remunerationen.
Von den mittleren Beamten erhalten; 55 Bureau- und 26 Kassenbeamte für Geschäfte
zei ständischen Instituten und Versicherungsgesellschaften, sowie bei verschiedenen anderen
Anstalten, Kassen und Vereinen etc. 30—1500 M.; 1 Bureaubeamter für Geschäfte bei der
Amtsblattverwaltung 240 M.; 1 Bureaubeamter für die Geschäfte eines Sekretärs bei einem
Gymnasium 300 M.; 5 Bureaubeamte und 1 Kassenbeamter für Geschäfte .bei Gymnasialkassen
 375—750 M.; 19 Bureau- und 4 Kassenbeamte für Geschäfte bei verschiedenen
Stiftungen etc. 50—750 M.; 7 Bureaubeamte und 1 Kassenbeamter als Verwalter fiskalischer
Grundstücke ete, 600 M., 500 M., 450 M., 250 M., 250 M., 250 M., 150 M. und 100 M.;
6 Bureaubeamte als Rechnungsführer etc. bei Aichungsämtern 45—750 M.; 3 Bureaubeamte
‘ir Geschäfte bei Medizinalkollegien bezw. 150 M., 150 M, und 360 M.; 21 Bureaubeamte
als Kassenrevisoren von Kreiskassen 80—150 M.; 1 Bureaubeamter für Rechnungsgeschäfte
hei der Verwaltung der zur Allerhöchsten Benutzung vorbehaltenen Besitzungen in Kassel
und Wilhelmshöhe 400 M.
Endlich beziehen 2 Kanzlisten für Geschäfte bei einem Medizinalkollegium und als
Rechnungsführer bei der Gewerbehalle in Kassel bezw. 120 M. und 100 M.; 1 Bote als
Schlosskastellan 180 M.; 7 Kassendiener und 1 Bote für Geschäfte bei verschiedenen
Kassen und Vereinen 15—200 M.; 7 Boten für Beaufsichtigung und Reinhaltung der Königiichen
 Gemächer im Schlosse zu Stettin, bezw. für Geschäfte bei der Centralstelle des
Vereins zur Förderung der Landwirtschaft und des Gewerbes in den Hohenzollernschen
Landen, bei der anatomischen Anstalt in Hannover, bei Medizinalkollegien, bei Arbeiterversicherungsschiedsgerichten,
 sowie für die Wartung der Schleuse an dem grossen
Gottorfer Damme und für Pegelbeobachtungen daselbst bezw. 150 M., 125 M., 150 M.,
144 M., 200 M., 30 M, und 108 M.; 2% Boten als Dolmetscher der polnischen Sprache
jeder 60 M.

B. Andere persönliche Ausgaben.
$ 63. Da die allgemeine Verwaltung sich ihren Nachwuchs an
höheren Beamten, abgesehen von den Justitiarien und technischen
Beamten. selbst heranzieht. so kann sie sich der Verpflichtung nicht
        <pb n="111" />
        [I Abschnitt. I. Kapitel, Persönliche Ausgaben, $$ 62, 63. 1639

wohl entschlagen, diejenigen, die die Staatsprüfung als Regierungsassessor
 bestanden haben, auf ihr Verlangen selbst dann bei den von
ihr ressortirenden Behörden zu beschäftigen, wenn ein Bedürfniss
hierfür vom Standpunkte der Geschäftslage bei den Behörden nicht
vorliegt. Daraus folgt nun freilich noch nicht die Verpflichtung,
solchen Assessoren, die über das vorhandene Bedürfniss hinaus beschäftigt
 werden, hierfür eine Entschädigung zu gewähren. Andererseits
 sind die Regierungen von jeher, anders wie die Gerichte, bezüglich
 deren die Verfassung und die Reichsgesetze enge Schranken
ziehen, zum grossen Theile mit ausseretatsmässigen Mitgliedern besetzt
gewesen, und durch die Beschäftigung überzähliger Assessoren werden
die etatsmässigen und die nach der Geschäftslage nothwendigen ausseretatsmässigen
 Beamten thatsächlich entlastet. Es geht daher nicht an,
hinsichtlich der Renumerirung der ausseretatsmässigen höheren Beaämten
 zu unterscheiden, ob sie zur Bewältigung der Geschäfte nöthig
sind oder nicht, sondern die vorhandenen müssen in dieser Beziehung,
auch ohne gesetzliche Nöthigung, thatsächlich nach gleichmässigen
Grundsätzen behandelt werden, was natürlich nicht ausschliesst, aus
besonderen Gründen Beamte von der Beförderung oder Renumerirung
auszuschliessen. Es kommt hinzu, dass die allgemeine Verwaltung,
die die Referendare der Justizverwaltung entnimmt, solche Aussichten
bieten muss, dass sich eine genügende Anzahl geeigneter Referendare
zum Uebertritt zur Verwaltung entschliessen, und dazu gehört, dass
die bei der Verwaltung soviel spätere, dann allerdings gleich in der
IV, Rangklasse und mit höherem Gehalt erfolgende etatsmässige An-Stellung
 gegenüber derjenigen als Richter dadurch ausgeglichen wird,
dass während eines entsprechenden Zeitraumes der ausseretatsmässigen
Beschäftigung der Besoldung ähnliche fortlaufende Renumerationen
gewährt werden. Der Gefahr, dass entweder die Aussichten für die
jungen Verwaltungsbeamten durch übermässigen Andrang zu sehr
beeinträchtigt werden oder der Staatshaushaltsetat über den Bedarf
Mit Remunerationen belastet wird, muss durch die Beschränkung in
der Annahme der Regierungsreferendare vorgebeugt werden. Deshalb
 ist für jede Regierung eine Maximalzahl von solchen von den
Ministern festgesetzt. Dieselbe beträgt z. Z. für die ganze Monarchie 135,
Während sie früher erheblich höher war. Dadurch, dass die zulässige
Zahl der Regierungsreferendarien nicht rechtzeitig auf das noth-Wendige
 Maass beschränkt worden ist, hat sich indess eine derartige
Veberfüllung der Verwaltung mit Assessoren ergeben, dass die Chancen
Immer schlechtere geworden sind, so zwar, dass in der letzten Zeit die
Maximalzahl von Regierungsreferendarien nicht erreicht wurde —
Ende 1901 waren deren nur 117 vorhanden — und es äusserst schwer
hielt, Juristen für die Justitiarienstellen zu gewinnen, weil eben der
Justizdienst im Gegensatz zu früheren Zeiten jetzt bessere Aussichten
eröffnet, zumal in Anbetracht dessen, dass dem Gerichtsassessor eine
_-
        <pb n="112" />
        1640 MI. Hauptabschnitt, Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,

grössere Auswahl von Berufen offen steht als dem Regierungsassessor.
Die nicht rechtzeitig verhütete Ueberfüllung der höheren Verwaltungslaufbahn
 führte dahin, dass die frühere (seit 1878) etatsmässige Festlegung
 (durch einen Vermerk zu dem jetzigen Tit. 6 des Kap. 38) eines
Minimal-, Maximal- und Durchschnittsbetrages der Remunerationen
— 18783: 2100—83600, i. D. 2850 M., 1875—1876: 2100—4200 i. D. 3150 M.,
seitdem 2400—4200i. D. 3300 M. — schon im Jahre 1883/84 aufgegeben
wurde, „um den Fonds auch bei dem bevorstehenden grösseren Zuwachs
an Regierungsassessoren. nicht vorzeitig unzureichend zu machen“. Es
wurde nunmehr der Minimalsatz im Verwaltungswege auf 1500 M.
bemessen, und auf diese Weise gelang es noch ein paar Jahre, den
Assessoren sogleich nach dem Staatsexamen fixirte Remunerationen
zu gewähren. Dann war aber auch das nicht mehr möglich, und die
Zeiträume, die die Assessoren unentgeltlich zu arbeiten hatten,
wurden immer länger, die Aussichten für die jungen Verwaltungsbeamten
 immer ungünstiger. Um die vorerwähnten Gefahren für die
Rekrutirung der höheren Verwaltungsbeamten zu verhüten, erschien
es daher geboten, den Assessoren bestimmte Aussichten für das Aufrücken
 in Rang und Besoldung zu eröffnen. Es wurde zu diesem
Zwecke — neben Schaffung neuer etatsmässiger Stellen — dazu übergegangen,
 einerseits die Assessoren nach einem bestimmten Dienstalter
 zu ausseretatsmässigen Regierungsräthen zu befördern, andererseits
 Eintritt und Aufrücken in der Remunerirung nach Dienstaltersstufen
 zu regeln, indess ohne die Skala durch den Etat festzulegen.
Zunächst erfolgte die Ordnung v. 1. April 1900 in der Weise, dass die
Assessoren nach zweijähriger unentgeltlicher Beschäftigung 1500 M.
erhielten und dann alljährlich um 8300 M. bis auf 4200 M. stiegen,
also nach 11 Jahren hinter dem Mindesteinkommen der etatsmässigen
Regierungsräthe nur um den Wohnungsgeldzuschuss zurückblieben.
Schon vom 1. April 1901 ab wurde aber die Aufrückungszeit zu dem
Höchstsatze von 4200 M. um ein Jahr verkürzt, indem die Zulagen
nach vier-, fünf- und sechsjähriger Dienstzeit auf je 400 M. bemessen
wurden, und vom April 1902 ab ist der nach 2 Jahren zu gewährende
Mindestsatz von 1500 auf 1800 M. erhöht, sodass sich nun folgende
Skala ergiebt: bei Dienstalter von 2 Jahren 1800 M., nach dem 3., 4.
und 5. Dienstjahr je 400, nach dem 6., 7., 8. und 9. je 300 M. mehr,
also nach 9 Jahren 4200 M.
Durch diese Massnahme hat der sogenannte „Assessorenfonds“
 Tit. 6 des Kap. 58, der übrigens diese Bezeichnung genau
genommen ebenso zu Unrecht trägt, wie in seiner offiziellen Bezeichnung
 die Paranthese „Assessoren“ hinter „ausseretatsmässigen Mitglieder“
 irreführend ist, weil ja auch ausseretatsınässige Regierungsräthe
 aus ihm remunerirt werden, einen ganz anderen Charakter als
früher erhalten: früher waren die aus ihm zu gewährenden, nicht
festgelegten Kemunerationen nach seiner Dotation, jetzt ist seine
        <pb n="113" />
        HI. Abschnitt. I. Kapitel. Persönliche Ausgaben. $ 63. 1641

Dotation nach den aus ihm zu gewährenden festgelegten Remunerationen
zu bemessen.
Während ferner früher nichts entgegenstand, Ersparnisse des Fonds zu einmaligen
ausserordentlichen Remunerationen an unbesoldete Assessoren zu verwenden, müssen jetzt
auf ihn dieselben Grundsätze, wie auf die Besoldungstitel Anwendung finden, d. h. es dürfen
ausserordentliche Remunerationen nur noch aus Ersparnissen durch Vakanzen und nur an
die zur Verwaltung der vakanten Stelle herangezogenen Assessoren gewährt werden.
Natürlich prägen sich auch in den aus Anlage CVIIB ersichtlichen
Ziffern der Dotirung des Fonds die veränderten Grundsätze und die
sich verschlechternden Aussichten der jüngeren Verwaltungsbeamten
aus: von 1874—1903 hat sich der Fonds verdoppelt (1,196 gegen
0,608 Mill. M.), obwohl die Anfangsremunerationen 1874 höher als
jetzt waren; der Besoldungsfonds für die etatsmässigen höheren Beamten
 aber ist nur um ea. 40 Proz. gestiegen, obwohl die Gehälter
namhaft erhöht sind, und während jener Fonds nach 1874 zunächst erheblich
 herabgesetzt wurde, dann von 1885/86, wo die hannoverschen
Regierungen hinzukamen, bis zum Jahre 1892/98 unverändert 557000 M.
betrug, ist er seitdem, 1893/94—1899, fünf Mal um je 100000 oder
ca. 100000 M. erhöht worden, und die Verminderung um 8000 M. im
Jahre 1900 rührte nur daher, dass, wie oben erwähnt, der Fonds jetzt
nach Analogie der Besoldungstitel behandelt werden muss und daher
die bisher aus ihm geleisteten Unterstützungen an ausseretatsmässige
Regierungsmitglieder nun aus Tit. 8b zu bestreiten sind; 1903 aber sind
83000 M. Durchschnittsremuneration eines Assessors beim Breslauer
Polizeipräsidium auf den Etat des Innern übertragen. Die KErweite-Tungen
 seiner Zweckbestimmung sind im Uebrigen zumeist ohne
Wesentlichen direkten Einfluss auf die Dotirung des Titels gewesen.
Wenn früher in dem Titel die Hülfsarbeiter bei den Oberpräsidien. —
abgesehen von denen in Hannover, solange dort. Landdrosteien be-Standen,.
 deren ausseretatsmässige Mitglieder aus Mitteln der inneren
Verwaltung remunerirt wurden — nicht genannt waren, so lag das
einfach daran, dass, solange die Oberpräsidenten Präsidenten der Re-Zlerung
 an ihrem Amtssitz waren, bei ihnen ausseretatsmässige Re-Sierungsmitglieder
 beschäftigt wurden. Das Hinzutreten der Remuneration
 des Präsidenten, eines ernannten Mitgliedes und der Stellvertreier
 des Präsidenten und der ernannten Mitglieder des Bezirksaus-Schusses
 in Berlin 1884/85 bedingte nur einen Mehraufwand von
3300 M. Dass seit 1891/92 nicht nur jüngere, noch unbesoldete, sondern,
 um sie länger in dieser Beschäftigung belassen zu können, auch
besoldete Assessoren den Landrathsämtern beigegeben und auch diese
aus dem vorliegenden Titel remunerirt werden, hat zu dessen Erhöhung
 keinen Anlass gegeben, da es sich ja nur um eine anderweite
Beschäftigung der schon vorher aus diesem Titel zu remunerirenden,
früher eben, sobald sie zur Remunerirung heran waren, von den Land-Tathsämtern
 an die Regierung zurückberufenen Assessoren handelte,
        <pb n="114" />
        1642 IM. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

Nur nach dem Inkrafttreten der Steuergesetze v. 24, Juni 1891 wurden
1893/94 die Remunerationen der den Landräthen für Steuersachen zugewiesenen
 Assessoren, um diese auch in anderen Sachen beschäftigen
zu können, mit 45 000 M. vom Etat der direkten Steuern übernommen;
für die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern und die
Ministerial-, Militär- und Baukommission war der Fonds von vornherein
 mitbestimmt. In dem Zeitraum 1849 — 1869 wurde der
Assessorenfonds von 75000 auf 276 300 M. gesteigert, allein 1855 von
75000 auf 165 000 M., weil er sich längst als unzureichend erwiesen
hatte und man bei der Länge des Assessorats (9 Jahre) den Durchschnittssatz
 der Diäten von 1200 auf 1800 M. erhöhen musste.
Ganz unerheblich, nur 400 bezw. 500 M., ist die Belastung des Titels mit der Remuneration
 eines Regierungsraths als Direktor der Hof- und Civildiener - Wittwenkasse in Hannover
 und eines als Justitiar der Elbstrombauverwaltung, der diese früher mit 300 M. bis
zum Erlass des Gesetzes über den Staatshaushalt aus den Ersparnissen des Tit 1 empfing,
dann 2 Jahre gar nichts erhielt und deshalb jetzt zunächst 500 M. erhält; einem Nachfolger
 werden die Geschäfte als Theil seines Hauptamts ohne besondere Vergütung übertragen
 werden,
Auch von den aus Tit. 6 remunerirten ausseretatsmässigen Regierungsmitgliedern beziehen
 eine Anzahl Einnahmen aus Nebenämtern, nämlich 1903: 1 Regierungsassessor als
Mitglied einer Provinzialhülfskasse 450 M., 1 Regierungsassessor als zweites Mitglied einer
Rentenbank 750 M., 1 Regierungsassessor für Geschäfte bei der Verwaltung eines Hospital-,
Legat und Stiftungsfonds 600 M., 3 Regierungsassessoren als Justitiarien bei Oberpost- und
Telegraphendirektionen 900—1100 M., 1 Regierungsassessor als Justitiar bezw. für Wahrnehmung
 einer weltlichen Rathsstelle bei einem Konsistorium 900 M., 2 Regierungsassessoren
 als Vorsitzende von Einkommensteuer - Veranlagungskommissionen je S00 M.,
1 Regierungsrath und 10 Regierungsassessoren als stellvertretende Vorsitzende von HEinkommensteuer
 - Berufskommissionen 400—800 M, 1 Regierungsrath und 18 Regierungsassessoren
 als Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Schiedsgerichten zur
Durchführung der Arbeiterversicherung dem Betrage nach nicht feststehende Remunerationen.

$ 64, Anders wie im Tit. 6 sind im Tit. 7 „Zur Remunerirung
von Hülfsarbeitern im Bureau-, Kassen-, Kanzlei- und Unterbeamtendienst“
 wenigstens für die Bureau-, Kassen- und Kanzleidiätarien die
Maximalsätze der Diäten durch einen Etatsvermerk festgelegt. Von 1878
bis einschl. 1891/92, für Kanzleidiätarien bis einschliesslich 1900 war
dies auch hinsichtlich der Durchschnittssätze der Fall, während die
Festsetzung der Anfangsbeträge stets der Verwaltung überlassen blieb.
Bis 1869 war der Höchstsatz 1080 M. Demnächst wurden die Maximal-
 und Durchschnittssätze für Bureau-, Kassen- und Kanzleidiätare
gleichmässig 1870 auf 1200 und 1050, 1878 auf 1500 und 1350, 1874
auf 1650 und 1500 M. bemessen. Durch Nachtragsetat für 1890/91
wurden sie für Bureau- und Kassendiätare auf 1800 und 1650 M. erhöht,
 sodass jetzt auch hier die Höchstsätze von 1800 bei diesen und
1650 M. bei den Kanzleibeamten den Anfangsgehältern der entsprechenden
 etatsmässigen Beamtenklasse gleich sind. Die Anfangssätze
 sind von den Ministern auf 1100 M. für Civil- und 1350 M. für
Militäranwärter — auch auf die ausseretatsmässigen Beamten er-
        <pb n="115" />
        {I. Abschnitt. I, Kapitel. Persönliche Ausgaben, $ 64. 1643

strecken sich die Vorschriften über‘ die Anstellung von Militäranwärtern
 — bestimmt, und auch das Aufrücken ist seit 1894 von
ihnen für die Bureau- und Kassendiätarien einheitlich für die Monarchie
 geregelt: es erhalten die Civilanwärter nach einjähriger Diätarienzeit
 1800, nach zweijahriger 1500, nach dreijähriger 1650, nach
vierjähriger 1800, die Militäranwärter beziehentlich 1500, 1600, 1700
und 1800 M. Die sich ja nur aus Militäranwärtern rekrutirenden
Kanzleidiätare erhalten seit 1. April 1900 übereinstimmend 18350 M.
Anfangsdiäten, und steigen alljährlich um 75 M. bis auf 1650 M.
Die Dienstzeit zählt für die Civilanwärter vom Ablauf des dreijährigen Vorbereitungs-Jienstes,
 für die Militäranwärter von ihrer definitiven Annahme für den Bureau- oder Kassendienst
 an; nur den vor dem 1. April 1899 angenommenen Militäranwärtern wird noch unter
gewissen Voraussetzungen Probedienstzeit angerechnet. Während aber früher die Bewilligung
der Anfangsdiäten und der Diätenzulagen ohne ministerielle Genehmigung davon abhängig war,
dass der der betreffenden Behörde überwiesene Theilbetrag des Tit. 7 hierzu ausreichte, ist
seit 1896/97 diese Voraussetzung fortgefallen.
Die Sätze für die Remunerirung diätarischer Unterbeamten sind
nicht generell bestimmt. Ausserordentliche Remunerationen dürfen
jetzt auch aus diesem Titel nur unter den früher erwähnten Voraussetzungen
 des 8 23 des Ges, über den Staatshaushalt v. 11. Mai 1898
gewährt werden.
Im Gegensatz zu dem Tit. 6 ist es, wie die Anlage CVIIB zeigt,
gelungen, den Tit. 7 in derselben Höhe von rund 1 Mill. M. zu halten,
die er schon 1874 hatte, allerdings erst wieder seit 1893/94. Vorher
zeigte auch er eine durch Mehrbedarf an Arbeitskräften verursachte
Neigung zum Anwachsen, und zwar mussten die Erhöhungen ziemlich
Zusammenfallen mit solchen bei den Besoldungsfonds für etatsmässige
Mittlere, Kanzlei- oder Unterbeamte, da ja, wie früher erwähnt, ein
gewisses Zahlenverhältniss zwischen etatsmässigen und diätarischen
Beamten festgehalten wird, also mit Vermehrungen der ersteren auch
Solche der letzteren verbunden waren. So stieg der Titel bis auf
nahezu 1'/, Millionen 1892/93. Als jener Grundsatz, wie oben im $ 57
erwähnt, 1893/94 durch einseitige starke Vermehrung etatsmässiger
Stellen durchbrochen wurde, sank der Tit. 7 mit einem Schlage um
rund 270000 M. Für alle Verwaltungen zusammen trat damals eine
Diätenersparniss von rund 5,625 gegen eine Mehrausgabe an Be-Soldungen
 von 7,325 Millionen ein. Ein Mal, 1895/96, stieg der Titel dann
Noch über 1 Million; es geschah dies wieder gleichzeitig mit namhafter
Vermehrung der etatsmässigen Stellen. Die Verminderung des Fonds
auf ca. 900000 M. vom nächsten Jahre ab war dagegen lediglich eine
Folge der mehrwähnten allgemeinen Uebertragung der Löhne der im
Unterbeamtendienst, aber nicht im Beamtenverhältniss befindlichen
Personen und der Lohnschreiber sowie der Vergütungen etats-Mässiger
 und diätarischer Kanzlisten für über das vorgeschriebene
Kanzleipensum geleistete Schreibarbeiten auf die Bureaubedürfnissfonds,
 Erst im Etat für 1902 erreichte der Titel, der in der Zwischen-
        <pb n="116" />
        1644 IM. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

zeit, Anfangs 1898/99, durch Uebertragung der bisher aus ihm bestrittenen
 Stellenzulagen von 800 bezw. 150 M. an die mit den Kanzleivorstandsgeschäften
 beauftragten Kanzlei-, und von 150 M. an, die mit
den Botenmeistergeschäften beauftragten Unterbeamten auf den neuen
Tit. 7a bis auf 890720 M. gesunken, dann aber wegen vermehrten
Bedürfnisses wieder etwas gestiegen war, durch eine Verstärkung um
mehr als 100000 M. wieder vorübergehend 1 Mill. M., um der vermehrten
 Arbeitslast zu genügen.
Auch vor 1884 war dieser Fonds längst nicht in solchem Masse
wie der Assessorenfonds gestiegen, 1849-1859 um etwa 'A, von 0,3
auf 0,4 Millionen und 1859-1869, in welche Zeit ja die Erweiterung
des Staatsgebietes fällt, um etwa 45 Proz., auf 0,59 Millionen.
Auch von den aus diesem Titel remunerirten Beamten haben einige wenige Einnahmen
aus Nebenbeschäftigungen, nämlich nach dem Etat für 1903: 4 Bureaudiätare für die Sekrebariatsgeschäfte
 bei dem Hohenzollernschen Schiedsgericht für die Arbeiterversicherung
bezw. für Wahrnehmung der Kalkulaturgeschäfte bei einer Handels- und Gewerbeschule für
Mädchen, für die Sekretariats- und Rechnungsführergeschäfte bei einer Apothekerkammer
sowie als Protokollführer bei dem Ehrengerichte einer Aerztekammer und bei einer Apothekerkammer
 bezw. 400 M., 120 M. und 300 M., bezw. die für jeden Sitzungstag des
Ehrengerichts und der Apothekerkammer ausgesetzte Vergrütung.

$ 65, Der Tit. 7a „Zu nichtpensionsfähigen Stellenzulagen“
ist, wie im vorigen Paragraphen erwähnt, erst 1898/99 gebildet, und
zwar um die durch die Besoldungsreform von 1897 eingeführten,
oben erwähnten nicht pensionsfähigen Stellenzulagen an die Oberpräsidenten
 (12 ä 3000 = 36 000 M.), Regierungspräsidenten (35 3 3000,
2000 oder 1000 i. D. 2000 = 70000 M.) unterzubringen. . Ausserdem
wurden ihm die im vorigen Paragraphen erwähnten Kanzleivorsteherund
 Botenmeisterzulagen mit 5250 M. und 1900 für Stellenzulagen bis zu
200 M. an Unterbeamte in besonders theueren Orten auf Grund der 1899
erfolgten Erweiterung des Systems der Stellenzulagen aus dem damals
hierfür gebildeten gemeinschaftlichen Fonds aller Verwaltungen 6600 M.
überwiesen, sodass der Titel jetzt mit 127 900 M. dotirt war.
Bezüglich der jetzigen Dreitheilung und Bestimmung der Fonds
zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen (Tit. 88a
und 8b) kann auf früher Gesagtes verwiesen werden, insbesondere
auf S. 97 ff. des I, Bandes. Der früher in einer Summe hierfür ausgebrachte
 Betrag, dem schon in den 50er und 60er Jahren 90000 M.
überstieg und nach den Gebietserweiterungen von 1866 sich 1869
auf 127200 M. stellte, hat sich dann auf 156000 M. und nach dem
Hinzukommen der hannoverschen Regierungen auf 161500 M. erhöht.
Wegen der inzwischen stattgehabten Personalvermehrungen erfuhr er
1891/92 eine Verstärkung um 10500 M., und 1897/98 wurden vom Dispositionsfonds
 der Öberpräsidenten 27000 und von demjenigen der
Regierungspräsidenten 22800 M. als der dreijährige Durchschnitt der
bisher :vonXdiesen !Beamten an mittlere, Kanzlei- und ;Unterbeamte
        <pb n="117" />
        IT. Abschnitt. I Kapitel Persönliche Ausgaben. $$ 65, 66. 1645

gewährten ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
hierher übertragen. Die sich somit ergebende Summe von 221 800 M.
wurde im nächsten Jahr mit 97 900 M. zu „Remunerationen und Unterstützungen
 für Kanzlei- und Unterbeamte“ (Tit. 8), mit 62600 M. zu
Remunerationen für mittlere Beamte (Tit. 8a) und mit 61300 M. zu
Unterstützungen für höhere und mittlere Beamte bestimmt. Der
letztere Betrag wurde 1900 um 8000 M., welche, wie oben im $ 63
erwähnt, vom Tit.6 abgenommen wurden und 1901 um vom Tit. 8
übertragene 4500 M. verstärkt.
Der letzte Titel der persönlichen Ausgaben findet sich in gleicher
Höhe (3000 M.) von jeher in dem Etat. Doch ist seine Bestimmung
erweitert worden: früher nur zu Zulagen für Verwaltungsbeamte
 deutscher Abkunft in der Provinz, welche die pol-Nische
 Sprache erlernen resp. derselben mündlich und
Schriftlich mächtig sind, dienend, ist er nach Inaugurirung einer
energischeren Polenpolitik 1897/98 auch zur Bestreitung der Kosten
eines polnischen Unterrichtskursus für Subalternbeamte deutscher Abkunft
 bei Verwaltungsbehörden in der Provinz Posen, 1900 auch zu
Remunerationen an Subalternbeamte für erfolgreiche Theilnahme an
liesem Kursus bestimmt worden.

$ 66. Wie die Anlage CVILB zeigt, ist in dem kurzen Zeitraum
von 1869 bis 1874 beinahe eine Verdoppelung der „anderen persönlichen
 Ausgaben“ eingetreten, während von 1874 bis 1902 die Zunahme
nur etwa 50.Proz. betrug. Der Grund dieser auffallenden Erscheinung
liegt vorzugsweise in den im 8&amp;amp; 64 erwähnten wiederholten Aufbesserungen
 der Diäten der Bureau-, Kassen- und Kanzleidiätare: diese
Massnahmen beanspruchten einen Mehraufwand von ca. 600 000 M.,
wovon allerdings ein Theil durch Ersparnisse und durch Uebertragung
der Besoldungen überzähliger Beamter von den Hilfsarbeiter- auf
lie Besoldungsfonds ausgeglichen wurde. Aber in demselben Zeitraum
stieg auch der Assessorenfonds um mehr als 300 000 M.
Gegenüber dem Jahre 1859 bedeutete die Summe der anderen
Persönlichen Ausgaben 1869 eine Steigerung um einige 40 Proz., und
Zwischen 1849 und 1859 war die prozentuale Zunahme fast die gleiche,
Die Ausgabesteigerung der 60er Jahre resultirte insbesondere aus den
Besoldungserhöhungen und den Beamtenvermehrungen infolge Er-Weiterung
 des Staatsgebiets.,
Im Interesse der Vergleichbarkeit haben wir für die Jahre 1869 bis 1879/80 die in
der Anlage verzeichneten Ausgaben für Depositenkassen und KRechnungskommissionen
AMsser Betracht gelassen. Die für die Hinterlegung von Geld zuständigen besonderen
Dopositenkassen waren 1861 in Cöln und 1569 in Kassel errichtet worden; nach Erlass
der Hinterlegungsordnung y. 14. März 1879 fielen sie infolge Uebertragung ihrer Geschäfte
auf die Regierungs-Hauptkassen fort. Rechnungskommissionen waren 1867 als ein
Vorübergehendes Institut zur Prüfung und Dechargirung der Staatshaushaltsrechnungen der
Neuen Landestheile bis Ende 1866 je eino für Hannover, Hessen, Nassau und Schleswig-Holstein
 errichtet worden. Dieselben beendeten 1870 ihre Geschäfte und verschwanden
        <pb n="118" />
        1646 II. Hauptabschnitt Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

damit 1871 aus dem Etat. Mit Rücksicht auf das heut geringe Interesse und die geringe
Höhe der Ausgaben für die Depositenkassen und Rechnungskommissionen sind sie in der
Anlage nur in je einer Summe ohne Trennung in persönliche und sächliche Ausgaben nachgewiesen;
 überwiegend bestanden sie in Besoldungen und fortlaufenden Remunerationen.

IT. Kapitel.
Sächliche und sonstige Ausgaben.
(Staatshaushaltsetat Kap. 58 Tit. 10 bis 16.)

$ 67. Die „sächlichen Ausgaben“ für die Mittelbehörden der
allgemeinen Verwaltung werden, da die bauliche Unterhaltung der
Dienstgebäude aus Fonds der Bauverwaltung erfolgt, nur eingetheilt in
die im Tit. 10 des Kap. 58 untergebrachten Bureaubedürfnisse in
dem an früheren Stellen dargelegten weiten Sinne nebst öffentlichen
Abgaben und Lasten, nicht aversionirten Porto- und sonstigen Gebührenbeträgen
 und in die den Tit. 11 bildenden Diäten, Fuhr- und
Versetzungskosten., Ausserdem sind aber seit 1881/82 aus dem
Tit. 10 auch die Miethsentschädigungen an Regierungspräsidenten, die
keine Dienstwohnung haben, zu decken.
Die Dotation des Titels „Bureaubedürfnisse“ weist, wie die Anlage
 CVIIB zeigt, im Laufe der Zeit wiederholte auffallende Sprünge
nach oben und unten auf. Bis Ende der 60er Jahre war ihre Entwickelung
 eine durchaus ruhige. Es muss sogar auffallen, dass 1869 nur
eine Ausgabe von 577500 M.') einer solchen von 569 790 M. 1859 gegenübersteht;
 die Erklärung liegt aber darin, dass bis 1864 der Fonds
so überreichlich ausgestattet war, dass er in diesem Jahre um mehr
als 100000 M. gekürzt werden konnte. Nach 1869 aber fand nach
kleineren Verstärkungen 1874 eine solche um mehr als 150000 M.
statt, weil der Fonds in den letzten Jahren mit ihrer allgemeinen
Preissteigerung völlig unzureichend geworden war. Schon bis zum
Jahre 1878/79 hatte sich wieder dasselbe herausgestellt; sodass er um
weitere 50000 M., auf 800000 M., verstärkt wurde. Dagegen war die
Erhöhung auf 820000 M. im Jahre 1880/81 keine effektive Neubelastung
 des Etats; bis dahin wurden nämlich Porto- und Frachtgebühren
 aus einem allen Verwaltungen gemeinsamen Fonds im
jetzigen Kap. 683 bestritten; damals wurde dieser auf die verschiedenen
Verwaltungen vertheilt. Aber der laufende Bedarf nahm weiter zu,
zumal 1885/86 die Hannoverschen Regierungen hinzukamen, sodass
der Fonds erhöht werden musste 1883/84 um 30000, 1885/86 um 114500
und 1886/87 um 31600 M. Auch im Jahre 1887/88 fand eine abermalige
 geringe Erhöhung, um 3300 M., statt, indess nur in Folge der
schon erwähnten Auflösung der besonderen Kassenverwaltung der
Hof- und Civildiener-Wittwenkasse in Hannover und einer geringfügigen
 Uebertragung vom Domänenetat. Die der erwähnten gleiche
1) In der Aulage befindet sich ein Druckfehler.
        <pb n="119" />
        II. Abschnitt. II, Kapitel. Sächliche und sonstige Ausgaben, $ 67. 1647

Massnahme hinsichtlich der beiden Kurhessischen Wittwen- und
Waisenkassen und die andere Organisation der Katasterbureaus (vgl.
Band I S. 1231) bedingte 1888/89 einen weiteren Zugang von 10700 M.
1889/90 wurden wegen der beabsichtigten Errichtung einer neuen Regierung
 in Kiel 22500 M. mehr in den Etat eingestellt, die aber,
nachdem der Landtag die Theilung Schleswig-Holsteins abgelehnt
hatte, im nächsten Jahre wieder abgesetzt wurden. Nun kam aber
1894/95 die mehrerwähnte Portoaversionirung, für die im Kap. 63 ein
allgemeiner Fonds eingestellt wurde; in Folge dessen trat hier ein
Abgang von 465000 M. ein. Wie dieser somit keine wirkliche Ersparniss
 bedeutete, so der Mehrbedarf von 190500 M. für 1896/97 keine
effektive Mehrbelastung der Staatskasse; denn er bestand in den, wie
Mehrfach erwähnt, vom Tit. 7 hierher übertragenen Schreib- und Arbeitslöhnen.
 Dagegen musste schon 1898/99 ein Mehrbetrag von 250 000 M.
eingestellt werden, um den Etatsansatz auf die Höhe des 1896/97 wirklich
verbrauchten Betrages zu bringen. Ebenso entsprach die Erhöhung
auf 1865000 M. im Jahre 1900 nur dem gestiegenen Bedürfniss, und
der Abgang von 2200 M. im nächsten Jahre war nur auf die Bau-Verwaltung
 übertragene Löhnung.
Die Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten (Tit. 11), über deren
Höhe oben die 88 40, 41 Aufschluss geben, und von denen bis ein-Schliesslich
 1872 die Diäten und Fuhrkosten nur in den Beilagen,
Nicht im Etat des Finanz-Ministeriums selbst von dem Bureaubedürf-Nissfonds
 getrennt waren, die Versetzungskosten aber unter „sonstigen
Ausgaben“ standen, haben in dem ersten Jahrzehnt nach 1849 eine
geringe Verringerung, von rd. 500 000 auf rd. 480 000 M. erfahren und
beliefen sich 1867 -— ausschliesslich der neuen Provinzen — sogar nur
auf rd. 470000 M. In Folge der Erweiterung des Staatsgebiets wurden
aber 1868 627 000 M. ausgeworfen. Dieser Betrag stieg demnächst bis
auf 637 800 M., 1873 aber in Folge des Tagegelder- und Reisekosten-Ges,
 v. 24, März 1873 mit einem Schlage' um 172 200 auf 810000 M.
Doch hatte man damit die Wirkungen dieses Gesetzes etwas über-Schätzt,
 weshalb der Ansatz 1876 um 14000 M. ermässigt wurde. Im
Nächsten Jahre wurde er um weitere 69 000 M. herabgesetzt, aber nur
Indem die Umzugs- und Versetzungskosten für Beamte aus den
Ressorts des Innern und der Kultusverwaltung mit 54 000 und 15 000 M.
auf deren Etat übertragen wurden. Die nächsten Jahre brachten dann
Zunächst kleine Steigerungen, 1881/82 aber auf Grund der sich sogar
auf 1169585 M. stellenden. dreijährigen Fraktur eine solche um
254800 auf 1000000 M. 1885/86, als im Durchschnitt von 1881/82
bis 1883/84 1327 922 M. verbraucht und überdies die Bezirksausschüsse
und die hannoverschen Regierungen hinzugetreten waren, auf
1069000 M. und 1886/87 auf 1094100 M. Die Regierung hatte ver-8eblich
 sehon füf 1884/85 eine Erhöhung auf 1275000 M. gefordert.
Dass mit der Summe von wenig mehr als 1 Mill-M. nicht auszu-
        <pb n="120" />
        1648 III. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

kommen war, lag eigentlich auf der Hand, und Knausern an Dienstreisen
 ist, wenn man dem Regieren vom „grünen Tisch“ entgegenwirken,
 die Beamten in Fühlung mit dem praktischen Leben und seinen
Bedürfnissen halten will, so ziemlich das Verkehrteste, was geschehen
kann, wobei freilich Voraussetzung eine zweckmässige Verwendung
des Fonds ist, derart, dass er nicht überwiegend von den Chefs der
Behörden und bei den Regierungen den technischen Räthen verbraucht
 und dadurch den übrigen Mitgliedern der Behörde die Gelegenheit,
 sich im Bezirke umzusehen, verschränkt wird. Thatsächlich
hat man sich an die bewilligte Höhe so wenig gehalten, dass im
Durchschnitt von 1891/92 bis 1893/94 nicht weniger als beinahe
2013000 M. jährlich verausgabt wurden, ‚davon allein für Dienstreisen
der Thierärzte in veterinärpolizeilichen Angelegenheiten fast 600000 M.!
Es war daher hohe Zeit, dass man endlich 1895/96 die vom Abgeordnetenhause
 1885 begangene Kurzsichtigkeit wieder gut machte
und den Fonds nun auf 2 Mill. M. erhöhte, und es ist ein Beweis
weitsichtiger Finanzpolitik, dass auch später immer reichlichere Mittel
zur Verfügung gestellt wurden, obgleich von der neuen Regelung der
Tagegelder und Reisekosten eine Ersparniss im Einzelnen erwartet
wurde: 1898/99 wurde der 1897/98 durch Uebertragung vom Kultusetat
auf 2006200 M. gestiegene Fonds um '/, Million, 1901 um 493800, also
auf 3 Mill. M. verstärkt.

Dass aus der neuen Regelung der Reisekosten und Tagegelder nach dem Ges. v.
12. Okt. 1897 gerade bei den Provinzial- und Bezirksbehörden wesentliche Ersparnisse nicht
resultiren würden, hätte man übrigens voraussehen können; denn bei den — abgesehen
von den ÖÜberpräsidien — immerhin durchschnittlich nicht gar zu weiten Reisen der Beımten
 dieser Behörden fällt die Ersparniss an Kildmetergeldern gegenüber der Erhöhung
der Tagegelder nicht so ins Gewicht wie bei Reisen von Beamten der Centralbehörden
(vgl. Bd, I 8 139 S. 8561

$ 68, Unter den „Sonstigen Ausgaben“ des. Kap. 58
(Tit. 12—16) überwiegen jetzt dis Dispositionsfonds. Das Wesen
derselben besteht darin, dass sie ohne bestimmte Angabe der Verwendungszwecke
 zur Verfügung der Verwaltung gestellt werden.
Dagegen ist auch von ihrer Verwendung gemäss 8 47 des Gesetzes
über den Staatshaushalt dem Landtag Kenntniss zu geben, soweit er
hierauf nicht verzichtet oder, was bei den hier in Rede stehenden
Fonds nicht zutrifft, die Rechnung über den Fonds von der Revision
durch die Oberrechnungskammer ausgeschlossen ist. Früher, bis einschliesslich
 1862 war die Bezeichnung .„Dispositionsfonds“ in einem
weiteren Sinne gebräuchlich, indem im Etat selbst auch die Fonds zur
Remunerirung von Hülfsarbeitern, zu ausserordentlichen Remunerationen
 und Unterstützungen als Dispositionsfonds bezeichnet wurden,
obwohl ihre Zweckbestimmung in den dem beigefügten Nachweisungen
festgelegt war. Ein Dispositionsfonds im heutigen engeren Sinne
wurde damals nur für die Oberpräsidenten (Tit. 12) ausgebracht,
        <pb n="121" />
        IT, Abschnitt. II Kapitel. Sächliche und sonstige Ausgaben, $ 68. 1649

und zwar anfänglich in Höhe von 28500 M., schon seit Anfang der
50er Jahre aber nur noch von 27000 M. Als die Zahl der Oberpräsidenten
 um die der neuen Provinzen vermehrt wurde, vermehrte
man ihn auf 36000 M. — die Staatsregierung hatte 40500 M. gefordert
 — und bei der Theilung der Provinz Preussen 1878/79 auf
39000 M. Dieser Betrag wurde beibehalten, bis 1897/98 der hiervon
durchschnittlich zu Remunerationen und Unterstützungen an Beamte
verwendete Betrag von 27000 M. auf den hierzu bestimmten Fonds
(jetzt Tit. 8 bis 8b) übertragen wurde.
Für die Regierungspräsidenten wurde ein Dispositionsfonds
 im heutigen Sinne zuerst 1867 ausgebracht (Tit. 13). Bis
dahin hatten den Regierungspräsidenten die sog. Ordnungsstrafkassen,
in welche die Ordnungsstrafen der Beamten flossen, für kleine Unterstützungen
 an bedürftige Beamte und zu anderen kleinen Ausgaben
zur Verfügung gestanden; jetzt wurden jene Ördnungsstrafen im Etat
der allgemeinen Kassenverwaltung unter „Strafgeldern“ in Einnahme
gestellt und dafür ein Dispositionsfonds in gleicher Höhe, 30000 M.,
ausgebracht. Der Fonds wurde mit Rücksicht auf das Hinzukommen
der hannoverschen Regierungspräsidenten 1885/86 — weil diese erst
am 1, Juli 1885 hinzutraten — um 3600 M. und 1886/87 um 4800 M.
erhöht, 1897/98 aber aus demselben Grunde, wie der Dispositionsfonds
der Öberpräsidenten, auf 12000 M. ermässigt.
_ Bilden diese beiden Dispositionsfonds somit nur relativ geringfügige
 Summen, so entfallen jetzt nahezu %/, der gesammten „Sonstigen
Ausgaben“ auf einen dritten Dispositionsfonds, denjenigen der
Öberpräsidenten zur Förderung und Befestigung des
Deutschthums in den Provinzen Posen, Ost- und West-Preussen
 sowie im Regierungsbezirk Oppeln und in den
Nördlichen Kreisen der Provinz Schleswig - Holstein
(Tit, 12a). Dieser Fonds wurde zuerst 1898/99 für Posen, West-Preussen
 und. den Regierungsbezirk Oppeln mit 400000 M. aus-Zebracht,
 um die Mittel zur Durchführung der zur Förderung und
Befestigung des Deutschthums in diesen Landestheilen geeigneten
Massnahmen zu bieten. Er ist also eins der Mittel der seit einigen
Jahren von der preussischen Regierung nach der erfolglosen Ver-Söhnungspolitik
 wieder eingeschlagenen kKraftvolleren Ostmarken-Politik
 und somit im Gegensatz zu den beiden früher genannten Disposilonsfonds
 ein eminent politischer. Schon im nächsten Jahre wurde
SF unter Verstärkung um 20000 M. auch für die nördlichen Kreise
Schleswigs bestimmt, um auch dort der Stärkung des Deutschthums
Segenüber dem vordringenden Dänenthum zu dienen. Die ,dem-Nächstigen
 Erhöhungen auf 600 000 M. (1900) und 1000000 M. (1902)
SInd ein Gradmesser für die wachsende Energie der Staatsregierung
MM der Abwehr des Polonismus. Seit 1902 ist der Fonds auch für
Östpreussen bestimmt, da auch dort die grosspolnische Agitation
        <pb n="122" />
        1650 IM. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

einzudringen. sucht. Es ist nicht nur auf die folgenden Jahre übertragbar,
 sondern es fliessen ihm auch die Rückeinnahmen und Zinsen,
z. B. Rückzahlungen und Zinsen auf Darlehen, die aus ihm gewährt
werden, Erstattungen von Stipendien für Studirende bei Nichterfüllung
der reversmässig eingegangenen Verpflichtungen, wieder zu.
Von nur geringer Höhe ist der in Tit. 14 ausgebrachte, 1881/82
mit 21000 M. von dem Hauptextraordinarium Kap. 63 Tit. 4 abgezweigte
 Fonds zu Repräsentationskostenzuschüssen für
die als Königliche Kommissarien bei den Provinzial- und
Kommunallandtagen fungirenden Ober- oder KRegierungspräsidenten.
 Als .in Folge Einführung der Provinzialordnung in Hessen-Nassau
 zu den beiden dortigen Kommunallandtagen ein Provinziall'andtag
 hinzukam, erfuhr mit Rücksicht hierauf der Fonds 1887/88
eine Verstärkung um 1500 M. und für 1903 ist eine solche auf
24600 M. erfolgt, weil die Repräsentationskosten der Königlichen
Kommissarien bei den Provinziallandtagen von Brandenburg, Sachsen
und der Rheinprovinz dadurch besonders hohe seien, dass diese Landtage
 nicht am Sitz des Oberpräsidenten zusammentreten, der Oberpräsident
 also seinen Repräsentationspflichten ausserhalb seines Wohnırtes
 genügen muss.
Thatsächlich müssen auch andere Königliche Kommissarien ihren Repräsentationspflichten
 gegenüber den Provinzial- bezw. Kommunallandtages zwar nicht ausserhalb ihres
Wohnortes, aber doch ausserhalb ihres Haushalts genügen, und in letzterem Moment liegt
doch die besondere Kostspieligkeit, so dass es zweifelhaft sein kann, ob der angeführte
Grund durchschlagend ist. Jedenfalls sind die Preise allgemein so gestiegen, dass es dieses
Grundes zur Rechtfertigung einer Erhöhung des vor 20 Jahren in seiner — abgesehen
von der für einen neuen Zweck bestimmten Erhöhung 1887/88 — bisherigen Höhe ausgeyrachten
 Fonds nicht bedurft hätte.
Auch der für Prozess- und sonstige gerichtliche Kosten
bestimmte Tit. 15 braucht mit Rücksicht auf die dem Fiskus und den
staatlichen Behörden zustehenden Befreiungen von Gerichtskosten (vgl.
Bd. I &amp;amp; 68) nur verhältnissmässig gering dotirt zu sein. Wie die Anlage
 CVIIB zeigt, hat sich seine Ausstattung von 1849 bis Anfangs
der 70er Jahre in erst langsam, dann scharf absteigender Linie bewegt,
 und vor dem Hinzutreten der neuen Provinzen war er noch erheblich
 niedriger als 1874 dotirt; diese rückläufige Bewegung gründete
sich auf die üblichen Frakturberechnungen auf Grund der wirklichen
Ausgaben. Seit 1876 aber erwies sich der Fonds Jahr aus Jahr ein
als völlig unzureichend; gleichwohl wurde bis 1891/92 gezögert, ehe
ar auf eine dem wirklichen Bedarf angemessene Höhe, 32200 gegen
bisher 18 300 M., gebracht wurde. Später wurde nicht so lange gesäumt,
 dem wirklichen Bedürfnisse zu entsprechen: 1898/99 wurde
der Titel auf 37200, 1900 auf den jetzigen Betrag von 46000 M. erhöht.
Der letzte, 16. Titel des Kap. 58 ist der übliche Sammeltitel „Zu
unvorhergesehenen und vermischten Ausgaben.“ Daneben
dient er aber auch zum Ausgleich der Schlusssummen des Staatshaus-
        <pb n="123" />
        III. Abschnitt. Dauernde Ausgaben für die Rentenbanken. $$ 69, 70. 1651

halteetats; in Folge dessen weicht seine definitive Festsetzung öfter
als die anderer Titel von dem Etatsentwurf ab und weist auch seine
Dotation nur hierdurch zu erklärende grosse Verschiedenheiten auf;
SO schlug der Etatsentwurf für 1900 nur 252266 M. vor; da aber an
anderer Stelle vom Landtag 220000 M. gestrichen wurden, so wurde
dieser Betrag hier, um nicht die Schlusssumme des Etats zu ändern,
was mit erheblichen Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten verbunden
ist, hinzugesetzt. Dasselbe wiederholte sich 1901 mit einer Summe
von 104150 M. Hiervon abgesehen beruht die aus Anl. CVIIB ersichtliche
 Bewegung des Titels auf den Istausgaben der jeweiligen
Vorjahre.

$ 69, Rückblick auf die Ausgaben für die allgemeine
Verwaltung. Die gesammten im Kap. 58 nachgewiesenen Ausgaben
 für Behörden der allgemeinen Verwaltung haben sich nach der
Anlage CVIIB von 1849 (rd. 5 Mill. M.) bis Anfangs der 70er Jahre
und von da bis jetzt nochmals verdoppelt, gegen 1849 also vervierlacht.
 Bei den Besoldungen — einschliesslich der Wohnungsgeld-Zuschüsse
 — ist die Zunahme geringer gewesen, nur etwa im Verhältniss
 von 1:3, bei den sächlichen etwas stärker, nicht ganz 1:5,
bei den „Anderen persönlichen Ausgaben“ nicht ganz 2:1L; bei den
Sonstigen Ausgaben aber belief sie sich auf 1: 10.
_ Von der Gesammtausgabe des Kap. 58 entfallen heute etwa auf
die Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse 57,4, auf andere persön-+
 Ausgaben 12,4, auf sächliche 23,6 und auf sonstige Ausgaben
‚6 Proz.

III. Absehnitt.

Dauernde Ausgaben für die Rentenbanken.
(Staatshaushaltsetat Kap. 59.)

‚ $ 70. Obwohl sich in den Organismus der landwirthschaftlichen
 Verwaltung einfügend, sind doch die von den Ministern für
Landwirthschaft und der Finanzen ressortirenden Rentenbanken im
J ahre 1860 von dem Etat der landwirthschafglichen auf den des Finanz-Ministeriums
 übertragen worden. Wegen Errichtung und Zweck,
Schliessung und Wiedereröffnung der Rentenbanken ist auf die Dar-Stellung
 der landwirthschaftlichen Verwaltung (Bd. II S. 602 £f. d. W.)
ZU verweisen. Ihre Organisation wurde durch Erl. v. 24. Juni 1850
        <pb n="124" />
        1652 IM. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

(G.-8S. 8. 341) geregelt. . Demnach bildet die „Direktion der Rentenbank“
 eine kollegialische Behörde, bestehend aus dem Direktor,
einem, wie jener zum höheren Verwaltungsdienst befähigten Mitgliede,
das auch als Justitiar fungirt, und dem Provinzialrentmeister, dem
Buch-, Kassen- und Rechnungsführung untersteht. Der Direktor und
das zweite Mitglied werden von den beiden Ressortministern nebenamtlich
 bestellt und erhalten daher nur Remuneration; nur der Provinzialrentmeister,
 das Subaltern- und Unterbeamtenpersonal fungiren
im Hauptamt. Als vorgesetzte Behörde der Rentenbanken wurde eine
„Centralkommission für die Angelegenheiten der Rentenbanken“
 gebildet, die aus einem Vorsitzenden und Räthen der beiden
Ressortministerien bestand, aber 1859 unter Ueberweisung ihrer Zuständigkeit
 unmittelbar an die beiden Minister aufgelöst wurde. Die Kinrichtung
 der Rentenbanken wurde auf die neuen Provinzen ausgedehnt,
ohne dass indess neue Rentenbanken errichtet wurden: für Hannover
wurde die Rentenbank für Sachsen in Magdeburg, für Schleswig-Holstein
 diejenige für Pommern in Stettin und für Hessen - Nassau
diejenige für Westfalen und das rechtsrheinische Rheinland in Münster
zuständig. Es bestehen daher nach wie vor 7 Rentenbanken, in
Königsberg, Berlin, Stettin, Posen, Breslau, Magdeburg und Münster.
Neben den je 3 Mitgliedern der Direktion und dem Rendanten jeder
Rentenbank sind 1903 bei den Rentenbanken beschäftigt: 71 Buchhalter,
 Kontroleure und, Sekretäre, 11 Kanzlisten, 9 Kassendiener und
Boten. Abgesehen von der früheren Theilung der Bureaubeamten in
solche I. und II. Klasse und der Uebertragung einer 12. Kanzlistenstelle
 auf Kap. 58 im Jahre 1896/97 ist diese Beamtenzahl schon seit
1893/94 vorhanden; damals wurden aus denselben Gründen wie bei
der allgemeinen Verwaltung die etatsmässigen Bureau- und Kanzleibeamtenstellen
 vermehrt, jene um 11, diese um 4. Bereits 1891/92
hatte zur Herstellung des normalen Zahlenverhältnisses zwischen
etatsmässigen und diätarischen Bureaubeamten eine Vermehrung der
Stellen dieser Beamten um vier stattgefunden, ebenso 1889/90, wo
auch zwei neue Kanzlistenstellen errichtet wurden, um 3. Die bis
Jahin vorhandene Zahl von 53 Bureaubeamten, war im Jahre 1852/88
durch Errichtung von 8 neuen Stellen, wiederum wegen des Zahlenverhältnisses
 zu den Diätarien, erreicht worden, während zwischen
{882/83 und 1889,90 je 2 Kanzlisten und Unterbeamtenstellen hinzukamen.
 Im Jahre 1874 waren vorgesehen für Bureaubeamte 32, für
Diener und Boten 7 Stellen, während die ersten 4 etatsmässigen Kanzlistenstellen
 1877/78 errichtet wurden. Die Erweiterung der Monarchie
in Folge der Ereignisse von 1866 hatte eine erhebliche Vermehrung des
Beamtenpersonals nicht gebracht: 1867 waren vorhanden 26 Bureauund
 7 Unterbeamte, 1873 auch nur deren 27 bezw. 7; erst 1874 wurden,
weil die Diätarien an Zahl zu stark zugenommen hatten, 5 weitere
atatsmässige Stellen für Bureaubeamte errichtet. Als die Kenten-
        <pb n="125" />
        IIT. Abschnitt Dauernde Ausgaben für die Rentenbanken, $$ 70, 71. 1653

banken 1860 auf den Etat des Finanz-Ministeriums kamen, war die
Zahl ihrer Beamten bereits die gleiche, wie noch im Jahre 1867.
Ueber die Höhe der Besoldungen der im Hauptamt fungirenden
Beamten der Rentenbanken ist oben im I. Kapitel des II. Abschnitts des
IT. Hauptabschnitts das Erforderliche ausgeführt. Im Etat nehmen diese
Besoldungen nur einen, den 1. Titel des Kap. 59 ein. Bis zum Jahre 18:2
einschliesslich standen hier auch die Remunerationen der nebenamtlich
fungirenden Direktoren und Mitglieder. Nach Abzweigung derselben
betrug der Bedarf des Tit. 1 — vgl. Anlage CVIIB — im Jahre 1874
rd. 143 000 M.; bis Mitte der 80er Jahre hatte er sich in Folge der
Stellenvermehrungen um etwa 50 Proz. gesteigert, und nach den weiteren
Zugängen etatsmässiger Stellen, der Vereinigung der beiden Klassen von
Bureaubeamten, der Einführung der Dienstalterszulagen und den Aufbesserungen
 der Kanzlei- und Unterbeamten war er 1897/98 bis auf
Mehr als 290000 M. gestiegen, worauf ihn die Besoldungsaufbessetung
 dieses Juhres auf nahezu 325 000 M. anschwellen liess. Der Mehrund
 Minderbedarf der letzten Jahre ist auf das Dienstalter der Beten
 zurückzuführen. Für 1903 sind 240580 M. vorgesehen.
Die im Tit. 2 nachgewiesene Summe der Wohnungsgeld-Zuschüsse
 ist natürlich ebenfalls durch die Stellenvermehrungen, in
Seringem Masse auch durch Uebertragung von Stellen von einer
Rentenbank auf eine andere in einem Ort von höherer oder niederer
Servisklasse beeinflusst worden. Für 1903 sind 45276 M. erforderlich
Segen rund 37 000 —39 000 Anfangs der 90er und 29000 —35 000 M. in
den 80er Jahren. Dienstwohnungen haben z. Z. 5 Beamte.
‚ $ 7L Unter den „anderen persönlichen Ausgaben“ haben
Sich diejenigen für Remunerirung der Direktoren und Mit-£lieder,
 seitdem sie einen besonderen (3.) Titel bilden, fast gar nicht
Seändert: sie belaufen sich heut auf 10950 M. gegen 10050 M. im
Jahre 1874. Schon 1877/78—1885/86 hatte der Fonds die heutige Höhe,
Weil in diesen Jahren eine besondere Rentenbank für Lauenburg in
Ratzeburg bestand, deren Geschäfte im Nebenamt versehen wurden.
Dass er dann 1899 wieder von 10050 auf 10950 M. erhöht wurde, hatte
Seinen Grund in Erhöhung der Remunerationen der Direktionsmitglieder
 in Königsberg, Posen und Stettin wegen Zunahme der Ge-Schäfte.
 Die Remunerationen bewegen sich zwischen 600 und 900 M.
Der Tit. 4, der überwiegend zu der sich nach den im 864 dar-SOstellten
 Grundsätzen richtenden Remunerirung von Hülfsarbeitern
 im Subaltern- und Unterbeamtendienst dient, steht,
Wie die ‚Anlage CVIIB zeigt, insofern in Wechselbezichung zu dem
Besoldungstit. 1, als in Jahren, wo’ dieser eine namhafte Verstärkung
Stfahren hat, jener in der Regel einen erheblichen Minderbedarf auf-Veist.
 Der Grund liegt nach dem im $ 70 Gesagten auf.der Hand:
die Verstärkungen des "Lit. 1. rührten zumeist davon her, dass das
Schwarz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, Il. "5
        <pb n="126" />
        1654 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriunis,

normale Zahlenverhältniss zwischen etatsmässigen und diätarischen
Beamten zu Ungunsten der ersteren gestört war und nun durch Vermehrung
 der etatsmässigen Stellen wieder hergestellt wurde; das aber
bewirkte einen Minderbedarf an Hülfsarbeitern. Auf diese Weise erklärt
 sich insbesondere der Minderaufwand im Tit. 3 in den Jahren
1882/83 (75000 gegen 85000 M.), 1888/84 (74500 M.), 1885/86
(74500 gegen 76000 M.), 1889/90 (67000 gegen 74500 M.), 1898/94 (50850
gegen 75000 M.); in den Jahren 1882,83 und 1883/84 würde der Minderbedarf
 noch 2000 bezw. 3300 M. grösser gewesen sein, wenn nicht für das
arstere Jahr extraordinäre Arbeitshülfe wegen Ausreichung neuer Zinsscheinbogen,
 1883/84 aber eine neue Kanzleidiätarienstelle in Münster und
1800 M. Schreiblöhne erforderlich gewesen wären. Dagegen beruhte der
1896/97 eingetretene Rückgang auf der Uebertragung der Schreib- u. s. w.
Löhne auf Tit. 7. Umgekehrt folgt aus der erwähnten Entwicklung des
Besoldungstitels, dass den mit Ausgabesteigerungen bei diesen ZUsammenhängenden
 Ausgabeverminderungen bei "Tit. 4 bei letzterem
Jahre mit anwachsendem Bedarf vorausgegangen. sein mussten. Am
stärksten war die Steigerung Anfangs der 70er Jahre — 1869 rund
28 000, 1874 rund 46000 M. --, wo das Hinzutreten der Geschäfte in
den neuen Provinzen, die Ges. v. 27. April 1872 betr. die Ablösung
der Abgaben an Kirchen u. s. w. (vgl. oben Bd. 1I S. 603) und
v. 3. Jan. 1873 über Ablösung der Reallasten in Schleswig - Holstein
sowie Erhöhungen der Remunerirung der Diätarien zusammenwirkten.
Später fanden wegen Zunahme der Geschäfte namhaftere Verstärkungen
des Fonds statt 1875 (von 46050 auf 51200 M.), 1876 (auf 57000 M.)
1878/74 (von 57000 auf 60000 M.), 1879/80 (um 18000 auf 78 000 M.),
1881/82 (um 7000 auf 85 000 M.), 1884/85 (von 74500 auf 76000 M.);
1891/93 aber kamen für 7 neue Bureaudiätarienstellen 11550 M., in
Folge Erhöhung der Diätensätze der Bureaudiätarien 3750 M. und an
Stellenzulagen bis zu 400 M., für etatsmässige Subalternbeamte in Berlin
900 M. hinzu: da aber andererseits die etatsmässigen Stellen vermehrt
wurden, verringerte sich der Mehrbedarf um 5000 M. Endlich wurden
1900 von dem einheitlichen Fonds des Vorjahres zu Stellenzulagen
bis zu 200 M. an Unterbeamte 300 M. übernommen. Das Endergebniss
der Entwicklung des Tit. 4 ist 19083 ein Bedarf von 41100 M. gegen
einige 70000 bis einige 80 000 M. in den &amp;amp;0er und ersten 90er Jahren,
vorzugsweise eine Folge des günstigeren Verhältnisses zwischen der
Zahl der etatsmässigen und derjenigen der diätarischen Beamten. Bis
einschliesslich 1862 waren die Ausgaben für Remunerirung der Hülfsarbeiter
 als „extraordinäre Bureauhülfe“ mit den Bureaukosten unter
den sächliehen Ausgaben vereinigt.
Völlig weggefallen sind, wie die Anlage CVIIB erweist, seit 1908
die schon 1895/96 von 156430 M. auf 6000 M. verminderten, früher
zeitweise noch erheblich höheren Ausgaben an Hebegebühren für die
Einziehung der Renten und Ablösungskapitalien (Tit. 5), Dieselben
        <pb n="127" />
        III. Abschnitt. Dauernde Ausgaben für die Rentenbanken. $$ 71, 79. 1655

waren an die (Gemeinden und an diejenigen Kreiskassen- Rendanten,
 Steuereinnehmer und Steuerempfänger, die nicht mit festem
Gehalt angestellt waren, zu zahlen. Mit der Ausdehnung der
Fixirung der gedachten Beamten (vgl. Ba. I 8. 1250 f. d. W.) ver-Schwanden
 die diesen zu gewährenden Hebegebühren mehr und mehr,
und als auf Grund des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staats-Steuern
 v. 14. Juli 1893 vom 1. April 1895 ab den Gemeinden die
ünentgeltliche Erhebung und Abführung auferlegt wurde (vgl. Bd. I
S. 1178, q. W.), auch die an sie gewährten Gebühren: nur für die
Hohenzollern’schen Lande, wo das Ges. v. 14. Juli 1893 noch keine
Geltung hatte, war noch ein Betrag von 6000 M. auszubringen, der aber
jetztebenfalls weggefallen ist, weil nun nach Ausdehnung der Steuerreform
auf diese Landestheile auch dort die Gemeinden die gleiche Verpflichtung
haben. Das bis Ende der 80er Jahre zu beobachtende Steigen des
Bedarfs .. den Höhepunkt bezeichnet 1887/88 mit 186 550 M. — hatte
Seinen Grund in der Zunahme der Rentenzahlungen, zumal nach den
dben erwähnten Gesetzen v. 27. April 1872 und 3. Januar 1873, und
auch in einer 1873 erfolgten Erhöhung der Gebührensätze in Rheinland
 und Westfalen. Bis zu ihrer Aufhebung im Jahre 1890/91 waren
übrigens aus diesem Titel auch die, im Gesammtbetrage übrigens
Seringfügigen — es wurden 1890/91 nur 100 M. abgesetzt — Gebühren
der Katasterbeamten für Rentenertheilungen zu zahlen (vgl. Bd. I
5. 1281, a. W.).
Hinsichtlich der Fonds zu ausserordentlichen Remune-‚Ationen
 und Unterstützungen (Tit. 6, 6a und 6b) kann auf das
'n früheren Büchern und im vorigen Abschnitt dieses Hauptabschnitts
Bemerkte, insbesondere auf 8. 97 ff, des I. Bandes verwiesen werden.
Da höhere Beamte bei den Rentenbanken im Hauptamt nicht an-S6stellt
 sind, ist natürlich für sie hier auch kein Unterstützungsfonds
Wsgebracht. Dagegen können aus Tit. 6a auch in Angelegenheiten
der Rentenbanken beschäfti gte Rentenmeister ausserordentliche Remune-‘atlonen
 erhalten: hinsichtlich des Tit. 6b besteht eine gleiche Er-Mächtigung
 nicht. Die Gesammthöhe der drei Titel 6, 6a und 6b
(1.700 + 12300 + 4000 = 18000 M.) ist seit 1873 unverändert geblieben.
 Vorher standen hier nur 5850 M., dagegen 12150 M., welche
für AuUsserordentliche Remunerationen der Hebeorgane bestimmt waren,
Mit anderen Posten zusammen in dem einen Titel der sächlichen
Ausgaben, Vor 1862 war der Betrag höher, 10500 M.:; doch wurden
(862 hiervon 4650 M. zur Besserstellung der Direktionsmitglieder
Ind Rendanten verwandt.

N $ 72, Von den sächlichen und vermischten Ausgaben enthalten
a 7 die Bureaubedürfnisse in dem öfter erörterten Sinne,
neben Miethen für Geschäftslokale, Ausgaben für Unterhaltung ge-Wietheter,
 bis’ 1885/86, wo hierfür der besondere Tit. 9 eingerichtet
105*
        <pb n="128" />
        1656 Il. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

wurde, auch fiskalischer Geschäftslokale, nicht aversionirte Portound
 sonstige Gebühren, Portovergütung an die Reichsbank für die
Einzahlungen der Spezialkassen der Reichsbanknebenstellen im Giroverkehr,
 endlich „sonstige Ausgaben“, die bei anderen, grösseren Verwaltungen
 in der Regel einen eigenen Schluss- und Sammeltitel bilden,
Tit. 8: Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten, Tit. 9, wie erwähnt,
 Unterhaltungskosten für Geschäftslokale in fiskalischen
 Gebäuden. Nur der Tit. 7 ist von einigermassen erheblicherer
 Höhe. Bei Betrachtung derselben in Anlage CVIIB fällt es
auf, dass sie zweimal, 1890/91 und 1898/99, für je ein Jahr auf das
Doppelte des Betrages des jeweiligen Vorjahres emporschnellt; die
Ursache war die Herstellung neuer Couponbogen für die Rentenbriefe;
abenso wurden 1882,83 für den gleichen Zweck 42950 M. ausgebracht,
um die sich der Titel im nächsten Jahre wieder verringerte. Von
diesen in gewissen Perioden wiederkehrenden Ausgaben abgesehen,
hat sich die Dotation des Titels seit 1879/80 nur wenig geändert:
damals betrug sie 55001, heut (1908) beträgt sie 58150 M. In der
Zwischenzeit hat sie freilich seit 1880/81, wo von dem aufgelösten gemeinsamen
 Portofonds Kap. 64 Tit. 3 des Etats für 1879/80 10000 M.
für Porto und Frachtgebühren hierher übergingen, mehrere Jahre
einige 60000, seit 1888/89, wo die bisher eingemiethete Rentenbank in
Breslau im fiskalischen Oberpräsidialgebäude mit untergebracht wurde,
immerhin noch ca. 60000 M. betragen, bis die Portoaversionirung
1894/95 den Bedarf um 11900 M. reduzirte. 1896/97 wurden dann
10050 M. Schreib- und sonstige Löhne von Tit. 4 hierher
übertragen. 1878/79 war nur der völlig unzureichende Betrag von
-d. 47000 M. ausgebracht, der aber immerhin schon gegen 18:4 ein
durch Zunahme der Geschäfte und Preissteigerungen verursachtes
Mehr von 12500 M. bedeutete, während für 1868 gar nur 27900 M.
ausgeworfen waren. .
Der Diäten-, Fuhr- und Versetzungskosten-Fonds ist seit
1879/80 stabil auf 1500 M. verblieben; vorher war er auf Grund des
wirklich sich ergebenden Bedürfnisses ruckweise von 450 M. im
Jahre 1874 auf 1000 M. 1875 und 1510 M. 1878/79 erhöht worden.
Ziemlich stark geschwankt haben, wie die Anlage CVIIB zeigt,
die Unterhaltungskosten für Geschäftslokale in fiskalischen
 Gebäuden (Tit. 9). da sowohl die Unterbringung der
Rentenbanken in fiskalischen oder gemietheten Gebäuden als auch
das Bau- und Reparaturbedürfniss gewechselt hat; für 1908 sind
1715 M. ausgeworfen.
8 73. Einen wesentlich anderen Charakter als die sämmtlichen
anderen Ausgaben für die Rentenbanken tragen die im letzten,
10. Titel, nachgewiesener, da sie nicht, wie jene, Verwaltungskosten
sind und richtiger in den Etat der allgemeinen Finanzverwaltung
gehörten. Als nämlich im Jahre 1850 die Rentenbanken errichtet wurden
        <pb n="129" />
        III. Abschnitt. Dauernde Ausgaben für die Rentenbanken, $ 73. 1657

bestanden für die gleichen Zwecke derartige Institute bereits in zwei
ehemals zu geistlichen Territorien gehörigen Theilen der Monarchie,
für die Kreise Paderborn, Büren, Warburg und Höxter und für die
Kichsfeldkreise Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis die Paderborner
 bzw. die Eichsfeldische Tilgungskasse zur HErleichterung
 der Ablösung der Reallasten, jene auf Grund
eines durch Kab.-O. v. 20. Septemb. 1836 bestätigten Reglements
v. 8, August 1836 (G.-S. S. 285), diese auf Grund eines solchen vom
9. April 1845, bestätigt durch Kab.-O. v. 18. April 1845 (G.-8S. S. 410).
Zur Tilgung der von ihnen ausgegebenen Schuldverschreibungen zahlte
der Staat jährlich 1 Proz. des Kapitalbetrages derselben. Das Rentenbankgesetz
 hielt diese Kassen mit gewissen Modifikationen der Reglements
 aufrecht, ermächtigte aber die Minister der Finanzen und der
Landwirtschaft, die Funktionen der Kassen den Rentenbanken zu über-Weisen.
 Letzteres geschah bezüglich der Eichsfeldischen am 1. Oktober
1855 und bezüglich der Paderborner im nächsten Jahre. Infolgedessen
Singen, was nicht nöthig gewesen wäre, jene vom Staate gezahlten
Tiülgungsprozente 1856 bzw. 1857 vom Etat des Finanzministeriums,
WO sie richtig unter den Passivis der General-Staatskasse gestanden
hatten, auf den Etat der Rentenbanken, der damals noch zu dem des
landwirthschaftlichen Ministeriums gehörte, über, und mit den Rentenbanken
 kamen sie dann wieder, nur an anderer, unrichtiger Stelle,
auf den Etat des Finanz-Ministeriums. Die Tilgung der Schuldver-Schreibungen
 der Paderborner Tilgungskasse wurde 1881/82 beendet,
Sodass der Tit. 10, der durch diese fortschreitende Tilgung bereits
von mehr als 95000 bis auf 67677 M. zurückgegangen war, nun nur
Noch mit 34377 M. für die KBichsfelder Kasse belastet blieb, welcher
Betrag sich jetzt (seit 1894/95) infolge theilweiser Tilgung der Schuldverschreibungen
 auf 28 191 M. vermindert hat.
        <pb n="130" />
        (658 MI. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,

IV. Abschnitt.

Die Ausgaben und Einnahmen der Verwaltung des
Thiergartens bei Berlin.
I. Kapitel.
Die Ausgaben für die Thiergartenverwaltung.
(Staatshaushaltsetat Kap. 61.)
$ 74. Wenn wir jetzt bereits auf die Verwaltung des Berliner
Thiergartens übergehen, so weichen wir damit von der Reihenfolge
des Etats ab. Denn im Etat des Finanz-Ministeriums sind die Ausgaben
 für die Thiergartenverwaltung (Kap. 61) zwischen die auf die
Rentenbanken folgenden Wittwen- und Waisen-Verpflegungsanstalten
(Kap. 60) und die Wartegelder, Pensionen und Unterstützungen ete.
(Kap. 62) geschoben. Wir weichen hiervon um deswillen ab, weil
einmal die Thiergartenverwaltung eine vom Finanzminister ressortirende
 Spezialverwaltung ist, die Wittwen- und Waisen-Verpflegungsanstalten
 dagegen Beamten aller Verwaltungszweige dienen, weil
ferner die Thiergartenverwaltung eine einer der in den Kap. 58 und 59
dotirten Provinzialbehörden, der Ministerial-, Militär- und Baukommission,
 nachgeordnete Lokalbehörde ist, und weil endlich die
Wittwen- und Waisen-Verpflegungsanstalten in engem Konnex mit
den im Kap. 62 ausgebrachten Wittwen- und Waisengeldern stehen.
Der Thiergarten bei Berlin, im Westen dieser Stadt vom
Brandenburger Thor bis zur Nachbarstadt Charlottenburg sich erstreckend,
 war ursprünglich ein eingegatterter Wildpark der Kurfürsten,
 bis ihn Friedrich I. zum Park umwandelte, worauf er unter
Friedrich Wilhelm II. durch Lenne eine Neugestaltung erfuhr und
dem Publikum geöffnet wurde. Neuerdings hat er auf Initiative der
Krone eine abermalige Umgestaltung erfahren, indem der überwiegende
 Baumwuchs, namentlich das Luft und Licht beeinträchtigende
und geeigneten Unterschlupf für allerhand Gesindel bietende allzu
üppig wuchernde Unterholz mehr eingeschränkt worden ist, wodurch
insbesondere grössere und besser gedeihende Rasenflächen gewonnen sind,
sodass der T’hiergarten heute mehr den Charakter eines englischen Parkes
hat, Mit seinen ca. 225 ha, wovon 22 ha, dıe frühere Fasanerie,
später dem Zoologischen Garten zur Benutzung überlassen sind, ist er
der grösste öffentliche Park Berlins und dadurch von grösster sanitärer
 Bedeutung für die Stadt, „die Lunge Berlins“, und das, was für
Wien der freilich ungleich grössere Prater, für Paris das Bois de
Boulogne, für Budapest das Stadtwäldehen, für Stockholm der Djurgarden,
 für Dresden der Grosse Garten, für München der Englische
(4arten ist.
        <pb n="131" />
        Hu

a

IV. Abschnitt. I. Kapitel. Ausgaben für die Thiergartenverwaltung. $$ 74, 75. 1659

Staatsrechtlich bildet er einen Theil des Domänenbesitzes des
Staates und wurde früher auch 'etatsrechtlich als solcher behandelt.
Als aber die Domänenverwaltung durch Erlass v. 7. August 1878 auf
den Landwirthschafts - Minister überging, wurde die '"Thiergartenverwaltung,
 der übrigens auc hdie Gartenanlagen auf anderen fiskalischen
öffentlichen Plätzen Berlins unterstehen, hiervon ausgenommen.
Man kann zweifelhaft sein, ob die Zuständigkeit des Finanz-Ministers vor derjenigen
des Landwirthschafts-Ministers den Vorzug verdient: für erstere spricht, dass auch der
übrige fiskalische Grundbesitz in Berlin von der jenem unterstellten Ministerial-, Militärand
 Baukommission ressortirt, und dass der Thiergarten seinem Charakter nach nicht, wie die
Domänen und Forsten, zur Erzielung von Ueberschüssen bestimmt ist, für letztere, dass
auch andere fiskalische Park- und Gartenverwaltungen dem Landwirthschafts-Ministerium
unterstellt sind und dieses in seinen technischen Räthen schliesslich doch sachverständigere
Örgane für die Beaufsichtivung besitzt, als im Allgemeinen das Finanz-Ministerium
$ 75. Bei der kleinen Verwaltung, deren Ausgaben vor dem
Jahre 1882/83 in einen Titel zusammengefasst waren, sind jetzt
! Direktor, 2 Obergärtner, 1 Maschinenmeister, 1 Förster, 4 Gärtner,
1 Maschinenheizer und 1 Zimmermann als etatsmässige Beamte thätig.
Hiervon gehören der Direktor, früher „Inspektor“, und die beiden
Öbergärtner zu den mittleren, die übrigen zu den Unterbeamten.
Bis zum Jahre 1881/82 einschliesslich war die Zahl der Unterbeamten
um 1 grösser.
Die Besoldungen anlangend, so bildeten die 3 mittleren Beamten
 früher eine Gehaltsklasse mit 2100-3000 i. D. 2500; später
2550 M.; doch bezog der Inspektor stets das Höchstgehalt von 3000 M.,
und 1893/94 wurde dieser Zustand im Etat zum Ausdruck gebracht,
indem für ihn jener Betrag als Einheitsgehalt angesetzt wurde. Bei
der Besoldungsaufbesserung von 1897 erhielten der Direktor 3600 M., die
Öbergärtner von 2000 bis auf 3600 M. in Stufen von 2300, 2600, 2900, 3200
und 3400 M.. aufsteigende Gehälter, und der Etat für 1903 verlangt für
den Direktor die auffallend starke Aufbesserung um 83'/, Proz., also auf
4800 M., weil die Auslichtungen, die Schaffung neuer Anlagen, die
Umgestaltung der Siegesallee und des Königsplatzes „sein Arbeitsfeld
I erheblichster Weise erweitert“ habe, sodass das bisherige Gehalt „der
Bedeutung der Stelle“ nicht mehr entsprochen habe. Die Unterbeamten
gehörten früher sämmtlich der Gehaltsklasse 1050 -1350 i. D. 1200 M.
an; ebenso erhielten sie bei der Besoldungsaufbesserung der Unterbeamten
 durch den Nachtragsetat für 1590/91 sämmtlich 1100—1500
L. D, 1800 M.; erst bei der neuen Aufbesserung von 1899 rückten der
Maschinenmeister und der Förster in die Klasse der Ministerial-Unterbeamten
 (1200—1800 M.) ein; nur erhielten sie andere Dienstalterszulagen
 (3 A 100 und 4 3 75 statt 2 &amp;amp; 100 und 5 A 80 M.). Die
übrigen Unterbeamten verblieben in ihrer nun aber 1200-1600 M.
(Alterszulagen 1 ä 100, 6 a 50 M.) beziehenden Klasse.
Der Besoldungsaufwand, der in dem "it. 1 zusammengefasst ist,
hat sich, wie Anlıgye CVILC zeigt, von 1883/84, wo er 1200 M.
        <pb n="132" />
        1660 III. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben. des Finanz-Ministeriums.

niedriger wie 1879/80 war, da wie erwähnt eine Unterbeamtenstelle
weggefallen war, bis 1908 um ein reichliches Drittel, von 17100 bis
auf 23 600 M. gesteigert, und zwar lediglich durch die Besoldungsaufbesserungen
 bezw. das Dienstaltersstufensystem.
Wohnungsgeldzuschüsse werden gar nicht benöthigt, da seit
1889/90 sämmtliche Beamte sich im Besitze von Dienstwohnungen befinden.

Aus einem Nebenamt, und zwar für Beaufsichtigung des Betriebes der Heizungs- und
Lüftungsanlagen der staatlichen höheren Lehranstalten in Berlin und Charlottenburg bezieht
der Maschinenmeister jährlich 825 M.
Die anderen persönlichen Ausgaben bestehen in ausserordentlichen
 Remunerationen und Unterstützungen, die
hier nachgewiesen und für alle Beamten in einem Titel (2) mit dem
stets gleich gebliebenen Betrage von 1000 M. ausgebracht werden, und
in Stellenzulagen bis je 200 M. für den Maschinenmeister und die
4 Gärtner, wofür 1891/92 von dem gemeinsamen Fonds zu Stellenzulagen
 im Nachtragsetat für 1890/91 die seither beibehaltene Summe
von 700 M. hierher übertragen wurde; bis einschliesslich 1896/97
bildete sie einen Bestandtheil des Tit. 2. seitdem den besonderen
Tit. 2a.

$ 76. Von den sächlichen Verwaltungs- und Betriebskosten
 sind 2 Titel von einer selbst innerhalb eines so kleinen Etats
wie desjenigen der Thiergartenverwaltung ganz untergeordneten Bedeutung.
 Die Dienstaufwandsentschädigungen (Tit. 3) betragen
nur 660 M., wovon 600 M. als Dienstaufwandsentschädigung an den
Direktor und je 30 M. als Schreibmaterialienvergütung an diesen und
den ersten Öbergärtner gezahlt werden. In dieser Höhe wird der
Titel seit 1884/85 ausgebracht. während er vorher mit 840 M.
dotirt war.
Die Abgaben und Lasten (Tit. 4) beanspruchen jotzt 580 M.
und bestehen in der Hauptsache aus Gemeindegrundsteuer von den
Dienstgrundstücken, Kanalisationsbeiträgen und sonstigen Gemeindeabgaben.
 Sie rühren daher ganz überwiegend erst aus der Zeit
nach Inkrafttreten des Kommunalabgabenges. v. 14. Juli 1893 her,
vor dessen Erlass die Dienstgrundstücke steuerfrei waren (vgl. Bd. 1,
S. 1184 d. W.). Daher stieg denn auch der Bedarf 1896/97 — für 1895/96
hatte es an einem Anhalt für die Schätzung bei der KEtatsaufstellung
gefehlt und hatte man daher den früheren Ansatz noch beibehalten —
von 10 auf 500 M. Seitdem ist der Titel nach Massgabe des wirklichen
 Bedarfs 1899 um 60 und 1902 um weitere 20 M. erhöht worden.
Bis einschliesslich 1888/89 hatte der "Titel die sich dann als entbehrlich
 herausstellende Dotation von 80 M.
Ungefähr 90 Proz. der gesammten Ausgaben der Thiergartenverwaltung
 entfallen auf die in Tit. 5 nachgewiesenen Betriebskosten.
        <pb n="133" />
        FG
Kl
|

IV, Abschnitt. II. Kapitel, Einnahmen a. d. Thiergartenverwaltung, $$ 76,77. 1661

In der Hauptsache, nach dem Etat für 1902 mit 200000 M., entfallen sie auf Unterhaltung
 der Garten- und Baumanlagen, Baumschulen, Fuss- und Reitwege — die Fahrwege
sind von der Gemeinde zu unterhalten — nebst Einfassungen in dem grossen Thiergarten, den
Anlagen auf dem' Opernplatz und im Lustgarten zu Berlin, anf Bewachung der Anlagen,
Reinigung und Räumung der Thiergartengewässer, Besprengung der Thiergartenwege und
Unterhaltung der Geräthschaften. Der Rest besteht -— die eingeklammerten Zahlen sind
der Voranschlag für 1902 — in Kosten der Thiergartenwasserleitung auf dem Hippodrom
(18000), von Anlagen und Verbesserungen nach Bestimmung des Finanz - Ministeriums
(8000), in Zuschuss an die Stadt Berlin zu den Kosten der Wasserlieferung für die Springbrunnen
 und Sprenghähne im Lustgarten (6000), in Unterhaltungskosten der Gebäude und
zugehörigen Hoflagen, Brunnen und Bewässerungen (3500), sowie der Brücken, Si{hleusen,
Verschalungen und Rinnen (1200), in Kosten der Reinigung der Statuen sowie zum. Schutze
Jerselben gegen Witterungseinflüsse (300) und endlich in sonstigen Betriebskosten und ver-Mischten
 Ausgaben (1000 M.)
Die Betriebskosten sind, wie die Anlage CVIIC zeigt, in den
letzten 10 Jahren in auffallendem Masse gestiegen: bis 1894/95 hatten
sie sich konstant auf rd. 124000 M. gehalten, 1895 95 stiegen sie um
6000, 1897/98 um 10000, 1898/99 um 4000, 1900 um 8000, 1901 um
21.100, 1902 aber gar um 66470 M. auf 240000 M. Die 1895/96 hin-Zutretenden
 6000 M. waren der bisher von der Bauverwaltung getragene
 Zuschuss zu den Kosten der Wasserversorgung der Springbrunnen
 und Sprenghähne im Lustgarten. Die Erhöhung 1897/98
war durch neugeschaffene Verschönerungsanlagen und dadurch bedingt,
 dass der von der Stadt Berlin bisher gewährte Zuschuss von
30.000 M. zur Verschönerung des Thiergartens seit 1894 von ihr auf
Jahre hinaus für Regulirung und Entwässerung der Chausseen im
Thiergarten festgelegt war, diejenige des nächsten Jahres dadurch,
dass ein Theil der "Thiergartenbaumschule als Bauplatz für die
Akademie der bildenden Künste verwendet und dadurch die eigene
Anzucht der Gehölze beschränkt wurde, was den Ankauf eines
Theiles des Bedarfes nöthig machte. In den Steigerungen 1900, 1901
und 1902 endlich zeigte sich die durch Anziehen der Arbeitslöhne
verstärkte finanzielle Wirkung der — jetzt beendeten — Ausholzungen,
die natürlich mehr Arbeitskräfte, aber auch, da an die Stelle eines
Theiles der Holzungen Rasenflächen getreten sind, erhöhte laufende
Unterhaltungskosten erfordern; dazu kamen die Schmuckanlagen bei
den Denkmälern der Siegesallee. Vorübergehend standen freilich, wie
M nächsten Kapitel zu zeigen sein wird, vermehrte Einnahmen der
Ausgabesteigerung gegenüber.

[7 Kapitel).

Die Einnahmen aus der Verwaltung des Thiergartens.
(Staatshaushaltsetat Kap. 27 Tit. 13.)
83 77, Wenn auch bei dem Charakter des Thiergartens als TEN
Öffentlichen Parks von einer Verwaltung desselben mit dem@i@ipt- 8 “
Zwecke der Erzielung von Einnahmen nicht die Rede sein #wn, SS ;p
RUSS
SS”
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        <pb n="134" />
        1662 IH. Hauptabschnitt Die Kinnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,

sind doch die letzteren keineswegs unbedeutend. In der Hauptsache
bestehen sie aus Pächten für einzelne Parzellen und für die Nutzung
seiner Gewässer zur Fischerei, als Kisbahn, zur Eisentnahme und zur
Bootschifffahrt, aus Miethen für Gebäude, aus Holznutzungen, aus
Abgaben der den "’hiergarten durchschneidenden Strassenbahnen, aus
Stättegeldern, Rekognitionszinsen und sonstigen Abgaben für die Erlaubniss
 zur Aufstellung von Baulichkeiten und sonstige Benutzung
des fiskalischen Terrains.
Für 1902 waren vorgesehen: Pacht vom Kronfideikommiss für einige Parzellen bei dem
früher Krollschen Etablissement, jetzigen „Neuen Königlichen Operntheater‘ 20 000, Pacht
für den sogenannten „Sportplatz des Westens“ („„Westeisbahn‘‘) am Bahnhof „Zoologischer
Garten“ 25 000, Pacht für verschiedene andere Parzellen etc. 7270, Fischerei- und Eispacht
15.000, Pacht für Ausübung der Bootschifffahrt 6250, Jagdpacht 8,5, Miethe für eine Villa
14 000, Erlös aus Holz 3400, aus Pflanzen, Gehölzen und Gras 166, Obstpacht 30, Stättegeld
 2685, von den Strassenbahngesellschaften für Benutzung fiskalischen Geländes als
Beitrag zu den Verschönerungskosten 6000, für Krlaubniss zur Aufstellung von Wärterhäuschen
 dieser Bahnen und von Trinkhallen, Bedürfnissanstalten u. dergl. 705,5, sonstige
Kekognitionszinsen 82, von den Beamten für Feuerungsmaterial und Wasserentnahme
196,9, verschiedene Einnahmen 105,4 M.
Der Gesammtbetrag der Einnahmen, die in it. 13 des Kap. 27
des Etats „Einnahmen des Finanz-Ministeriums“ erscheinen, ist, wie
die Anlage CVILC erweist, in noch stärkerem Verhältniss wie die
Ausgaben gestiegen, von 838000 M. im Etat für 1879/80 bis auf
133 350 M. 1901, worauf er freilich bis auf 106200 M. für 1908 zurückgegangen
 ist. VUeberwiegend haben zu der Steigerung der
Einnahmen die Mehrerlöse bei der Verpachtung von Grundstücken
und von Nutzungen der Gewässer beigetragen, weshalb denn die
Steigerung, je nachdem Neupachtungen stattfanden, vielfach eine
ziemlich sprungweise war. Die Holzerlöse haben nur in den letzten
Jahren durch die Ausholzungen einen erheblicheren Einfluss ausgeübt:
für 1901 waren 27500, für 1902 nur noch 3400 M. vorgesehen. Die
Pachteinnahmen haben nur einmal, 1897/98 einen erheblichen Rückschlag,
 17660 M. erfahren, vorzugsweise dadurch, dass bisher verpachtete
 Flächen an der Hasenhaide verkauft wurden, und zwar sehr
zünstig, für 1900000 M. .
Immerhin steht seit 1879/80 einer Vermehrung der Ausgaben um
nicht ganz 100 Proz. eine solche der Einnahmen um fast 180 Proz.
gegenüber. Eine erhebliche Verminderung der letzteren würde freilich
 eintreten, wenn das jetzt für 25000 M. verpachtete Gelände am
Bahnhof Zoologischer Garten als Baugelände für fiskalische Bauten
in Anspruch genommen würde. Uebrigens entspricht jene Pacht von
25000 M. nicht entfernt dem Werthe des Terrains (290 ar) als Baugelände.

Die Einnahmen der Thiergartenverwaltung könnten ungleich höher sein, wenn der
rund und Boden des Zooloyischen Gartens diesem nicht unentgeltlich zur Benutzung
 überlassen worden wäre, Als es sich im Jahre 1841 (Kab.-O. v. 8 Sept.) darum
handelte, dieses Unternehmen zu begründen, waren dessen Aussichten so zweifelhaft, dass
        <pb n="135" />
        HE
I

V. Abschnitt, Ausgaben für inaktive Beamte u s. w. $$ 77, 78. 1663

{ir

es wohl gerechtfertigt war, es durch unentgeltiche Ueberlassung des Terrains zu unterstützen.
 Seitdem hat sich das Unternehmen aber in ungeahnter Weise entwickelt und
geradezu einen anderen Charakter angenommen, In den letzten Jahren sind die kostspieligsten
Bauten und sonstigen Anlagen in dem Garten ausgeführt, Das hat zu fortwährenden Eraöhungen
 der Abonnementspreise genöthigt, und so ist heute der Zoologische Garten weniger
ein Bildungsinstitut und eine Erholungsstätte für Erwachsene und Kinder aus solchen Kreisen,
die mittlere Einkommen beziehen, als vielmehr ein Vergnügungsetablissement vornehmen
Stiles für die wohlhabendsten Klassen. Dass der Staat für ein solches den Grund und Boden
Anentgeltlich hergiebt, können wir weder als ein öffentliches Bedürfniss noch als in der
Billigkeit liegend bezeichnen. Leider ist durch die Kab.-O v. 8. Sept. 1841 der Gesellschaft
für die Dauer ihres Bestehens die unentgeltliche Benutzung des Grund und Bodens zusesichert

V. Abschnitt.

Ausgaben für inaktive Beamte
und andere ehemals im Staatsdienst beschäftigte. Personen
wie für deren Hinterbliebenen unter Berücksichtigung der
gegenüberstehenden Einnahmen,
(Staatshaushaltsetat Ausgabe Kap. 62 Tit 9 und Kap 60,
Einnahme Kap. 27 'Tit. 1—8.)

$ 78, Aus der Darstellung in den übrigen Büchern dieses Werkes
Wie auch aus den vorangegangenen Abschnitten dieses Buches ergiebt
 sich, dass die Aufwendungen für die in aktiven Dienststellungen
befindlichen Beamten in dem Etat derjenigen Verwaltungen erscheinen,
der die Beamten angehören. Dagegen sind die Aufwendung für die
inaktiven — einschliesslich der auf Wartegeld gesetzten — Beamten
und für die Hinterbliebenen der Beamten mit einigen Ausnahmen im
ltat des Finanz-Ministeriums für alle Verwaltungen zusammengefasst,
Sie nehmen hier das Kap. 62 „Wartegelder, Pensionen und Unter-Stützungen
 etc.“ mit Ausnahme des Tit. 8 und des im Etat für 1908
Zuerst auftretenden Tit. 10 und das Kap. 60 „Wittwen- und Waisen-Verpflogungsanstalten“
 ein. In enger Wechselbeziehung zu den in
letzterem Kapitel untergebrachten Ausgaben stehen, wie die Dar-Stellung
 ergeben wird, die Einnahmen Kap. 27 Tit. 1—8 „Wittwenund
 Waisen-Verpflleeungsanstalten“. Letztere sind daher im Anschluss
        <pb n="136" />
        (664 IM. Hauptabschnitt.” Die Finnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

an die Ausgaben des Kap. 60 zu behandeln. Auch die Ausgaben
Kap. 62 Tit. 8 „Zu einmaligen Unterstützungen für Personen, welche,
ohne die Eigenschaft von Beamten zu haben, im Staatsdienste beschäftigt
 werden oder beschäftigt gewesen sind, sowie die Hinterbliebenen
 solcher Personen“ sollen mit Rücksicht auf die Gruppirung
in dem Etat hier .behandelt werden, obwohl es vielleicht an sich
richtiger wäre, sie bei den „Allgemeinen Fonds“ zu berücksichtigen.
Dagegen gehören die in Kap. 62 Tit. 10 ausgebrachten Erziehungsbeihülfen
 an höhere Beamte in Posen u. s. w. unbedingt in das
Kapitel 63, da sie in engster Verbindung mit den „widerruflichen,
nicht pensionsfähigen Gehaltszulagen an Beamte in den gedachten
Landestheilen“ im Tit. 5 desselben stehen, und werden sie daher
dort besprochen.

I. Kapitel.

Wartegelder und Dispositionsgehälter.
(Staatshaushaltsetat Kap. 62 Tit. 1 und 21

$ 79. An erster Stelle erscheinen in dem Kap. 62 die Wartegelder,
 welche an solche Beamte zu zahlen sind, die auf Grund der
Vorschriften in $ 87 des Diseiplinarges. v. 21. Juli 1852 oder bei Umbildung
 von Behörden in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden
sind (vgl. oben $ 29). Von diesen Wartegeldern, die, wie oben ausgeführt,
 in einem "Theile der Besoldung bestehen, sind zu unterscheiden
 die Dispositionsgehälter, welche auf Grund einzelner
Gesetze bei Organisationsveränderungen an entbehrlich werdende Beamte
 für eine gewisse Zeit noch in voller Höhe des bisherigen Gehaltes
und Wohnungsgeldzuschusses gezahlt worden sind (vgl. oben Bd. I
S. 992 und $ 61 dieses Buches). Diese Dispositionsgehälter hat der
Etat des Finanz-Ministeriums nur soweit getragen, als sie an Beamte,
die bisher ihre Besoldung aus ihm empfingen, oder an solche gezahlt
wurden, die aus Anlass der Reform der allgemeinen Landesverwaltung
durch die Ges. v. 26. Juli 1880 und 30. Juli 1883 zur Disposition gestellt
 wurden, im Uebrigen der Etat der betreffenden Verwaltung.
Dagegen werden die Wartegelder für Beamte aller Verwaltungen,
sofern die Versetzung in den einstweiligan Ruhestand auf Grund des
Diseiplinargesetzes erfolgt, aus dem Kap. 62 Tit. 1 bestritten, und nur
solche auf Grund. von Gesetzen der vorgedachten Art pflegen bei dem
Etat der betreffenden Verwaltung ausgebracht zu werden. Während
daher der Tit. 1 „Wartegelder“ in: jedem Etatsjahre auftritt, erfordert
der Tit. 2 „Dispositionsgehälter“ eine Dotirung keineswegs in jedem
Etat und gehört seinem vollen Betrage nach zu den „künftig wegfallenden“
 Ausgaben. Wie die Anlage CVIIB zeigt, fällt er bereits
seit 1895/96 alljährlich aus, und dasselbe war vor dem Jahre 1885/86
        <pb n="137" />
        AD

V. Abschnitt, I, Kapitel. Wartegelder und Dispositionsgehälter, $ 79. 1665

der Fall. Allerdings waren schon vorher, seit 1881/82, Dispositionsgehälter
 für die aus Anlass des Organisationsges, v. 26. Juli 1880 zur
Disposition gestellten Beamten an anderer Stelle im Etat des Finanz-Ministeriums
 ausgebracht worden. Im Etat für 1885/86 wurden diese
Dispositionsgehälter von noch 301002 M. mit 2:9 502,19 M. welche auf
Grund des 8 147 ff. des Landesverwaltungsges. v. 80. Juli 1883 (vgl. oben
$ 21) hinzukamen im Tit. 2, damals 1a des Kap. 62 vereinigt. Im
nächsten Jahre fielen jene.301 002 M. fort, weil die auf Grund des Organisationsgesetzes
 v. 1880 zur Disposition gestellten Beamten nunmehr
nach Ablauf des 5jährigen Zeitraums in den definitiven Ruhestand
traten. Dagegen bedingte die Einführung des Landesverwaltungsgesetzes
 in Hessen-Nassau einen Zugang, und ebenso war für Beamte
in Hannover mehr auszubringen, da das Vorjahr für sie die Dispositionsgehälter
 nur für ?/, Jahre erfordert hatte, übrigens dort auch noch
einige weitere Beamte zur Disposition gestellt wurden. Deshalb belief
sich der Minderbedarf nicht auf jene 8301 002, sondern nur auf 198642 M.
Da auch in Hessen-Nassau das Landesverwaltungsgesetz nicht mit
Beginn des Etatsjahres, sondern am 1. Juli eingeführt wurde, war in
den für 1886,87 ausgebrachten 331862 M. der Bedarf für dortige Beamte,
 abgesehen von schon am 1, April 1886 zur Disposition gestellten
 Beamten der unteren Verwaltungsbehörden, nur für */, Jahre
enthalten; er musste sich also.1887/88 um etwa '/, steigern. Das Inkrafttreten
 der gedachten Reform in Westfalen am 1. Juli 1887, in
der Rheinprovinz am 1. Juli 1888 und in Schleswig- Holstein am
l. Juli.-1889 bedingte 1857/88 und in den nächsten Jahren weitere
Mehrausgaben, sodass der Bedarf 1889/90 5208328 M. und 1890 91
einen nahezu gleich hohen Betrag erreichte. Von da an beginnt er
Schnell zu sinken, da die 5jährige Zeitdauer, für die das Dispositionsgehalt
 von dem Landesverwaltungsgesetz gewährt war, in Hannover
am 1. Juli 1890, in Hessen-Nassau am 1. Juli 1891, in Westfalen
am 1. Juli 1892, in der Rheinprovinz am 1. Juli 1898 und in Schleswig-Holstein
 am 1. Juli 1894 ablief. Allerdings traten mit der Einführung
 des Ges. v. 80. Juli 1883 in Posen am 1. April 1890 einige
Dispositionsgehälter hinzu; ihr Betrag wog aber die für die anderen
Provinzen wegfallenden Summen nicht entfernt auf. Mit Schluss des
Etatsjahres 1894/95 fielen auch die letzten Dispositionsgehälter durch
Ablauf des Quinquenniums fort.
In der Anlage erscheint indess bereits für 1869 eine Summe von
450000 M. an Dispositionsgehältern. Dieser schon 1870 wieder ver-Schwindente
 Fonds diente zu solchen an Beamte, die bei der Organisation
 der Verwaltung in den 1866 annektirten Provinzen entbehrlich
Würden, daneben aber auch zu Gehaltsausgleichungen, wo das bisherige
 Gehalt des im Dienst belassenen Beamten das nach den
Preussischen Grundsätzen normalmässige überstieg, indem nun der
Mehrbetrag aus diesem Fonds gedeckt wurde.
        <pb n="138" />
        1666 HIT. Hauptabschnitt Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

$ 80, Sind Dispositionsgehälter heute überhaupt nicht mehr zu
zahlen, so erreicht auch der Bedarf an Wartegeldern (Tit. 1) gegenwärtig
 verhältnissmässig keine erhebliche Höhe: für 1908 wird
158822 M. ausgeworfen, d. i. nur 25000 M. mehr wie Ende der 50er
Jahre und noch nicht der dritte Theil des Bedarfs Ende der 60er, in
den 70er und ersten 80er Jahren. Bis zum Jahre 1866 waren nur
Summen von weniger als 200000 M. erforderlich gewesen. Dann aber
wurden in den neuen Provinzen, in denen ja die Zahl der Beamtenkategorien,
 die der Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand
unterliegen, grösser als in den alten ist, zahlreiche übernommene
Beamte auf Wartegeld gesetzt. Wenn nun auch durch Absterben,
Wiederanstellung und Pensionirung von Wartegeldempfängern ein
Abgang stattfand, so brachte doch die Aufhebung der Mahl- und
Schlachtsteuer am 1. Jan. 1875 mit einem Schlage einen Zuwachs von
375000 M., und der Kulturkampf trug auch dazu bei, die Wartegeldenmpfänger
 zu vermehren. So wurden denn für 1875 nicht weniger als
548811 M. gefordert. Schon im nächsten Jahre verminderte sich indess
der Bedarf um fast 224000 M., weil die aus Anlass der Aufhebung
der Mahl- und Schlachtsteuer entbehrlich gewordenen Beamten zum
grössten Theil wieder angestellt oder pensionirt waren. In der Folgezeit
 bedingten namentlich die Aufhebung der landwirthschaftlichen
Akademie in Eldena und der Münze in. Hannover nicht unerhebliche
Mehrausgaben, sodass 1879/80 wieder annähernd dieselbe Summe wie
10 Jahre zuvor nöthig war. Von 1880/81 an aber datirt ein nur noch
1883/84 namentlich durch Versetzung einer Anzahl von Beamten der landwirthschaftlichen,
 Justiz- und Unterrichtsverwaltung in den einstweiligen
Ruhestand und 1886,87 durch diejenige einer grösseren Anzahl von
Lehrern an nun in andere Lehranstalten umgewandelten Gewerbeschulen
unterbrochener Rückgang des Bedarfs bis auf 150774 M. im Jahre 1899.
Erst 1900 trat, als in Folge ihrer Haltung gegenüber der Kanalvorlage
2 Regierungspräsidenten und 18 Landräthe, deren einzelne zu den
tüchtigsten Beamten gehörten, auf Wartegeld gesetzt wurden, die
Nothwendigkeit ein, den Fonds auf rd. 201000 M. zu verstärken. Bekanntlich
 wurde ein Theil dieser Beamten sehr bald, theilweise unter
zwar wohlverdienter, aber nach der Massregel von 1899 einen eigenartigen
 Eindruck machender Beförderung, wieder angestellt. Es waren
daher in den nächsten Jahren nur noch 180 480, 163 319 und 158 822 M.
auszubringen.
        <pb n="139" />
        V. Abschnitt. II Kapitel. Pensions- und Unterstützungsfonds etc. $&amp;amp; 81. 1667

Il. Kapitel.
Pensionsfonds und solche Unterstützungsfonds, welche ganz
Oder theilweise für ehemalige Beamte oder doch im Staatsdienst
 beschäftigte Personen bestimmt sind.
(Staatshaushaltsetat Kap. 62 Tit. 3, 4, 6 bis 8.)

$ 81. Anders wie der Wartegelderfonds weist der Civilbeamten-Pensionsfonds
 (Kap. 62 '"Tit. 3), aus welchem die gesetzlichen Ruhegehälter
 der Beamten aller Verwaltungen, seit 1892/93 ') auch diejenigen
der Gendarmerie, die bis dahin auf dem Etat des Ministeriums des
Innern standen (vgl. oben 88 178, 188a des Vl. Buches), gezahlt
Werden, ein enormes Anwachsen auf, sodass er heut weitaus der
höchste Titel aller Staatsverwaltungsausgaben ist und fast 10 Proz.
dieser Ausgaben ausmacht. Wie die Anlage CVIIB zeigt, hat er sich
von 1859 bis Ende der 80er Jahre etwa alle 14 bis 15 Jahre verdoppelt,
 während von 1849 bis 1859 die Steigerung etwa 67 Proz.
betrug, das Doppelte der Sollausgabe des Jahres 1888/89 aber bereits
1899 nahezu erreicht war und in den seitdem verstrichenen wenigen
Jahren ein neuer Zuwachs von 9'/, Mill. oder mehr als 22 Proz. zu
Verzeichnen ist.
Unter den Gründen für dieses gewaltige Anwachsen der Pensionslast
 steht in erster Linie die in fast allen Zweigen des Staatsdienstes
Zu konstatirende starke Vermehrung des Beamtenpersonals. Vor allen
andern ist hier die Eisenbahnverwaltung zu nennen, bezüglich deren
aut die Ausführungen im VII. Buch des I. Bandes, insbesondere auf
die 88 127—129 und 216 zu verweisen ist: ist doch der auf sie entfallende
 Antheil an dem Pensionsfonds von 985200 M. im Jahre
1880/81 auf 16220056 M. 1901 gestiegen, und allein von 1898/94 bis
1901 hat die Steigerung reichlich 100 Proz. betragen. In zweiter Linie
Stehen die Besoldungsaufbesserungen, die auch für die nächste Zeit
Noch selbst bei gleichbleibender Zahl der Pensionäre eine Steigerung
der Ausgaben in sichere Aussicht stellen; denn für die absterbenden
Vor der letzten allgemeinen Gehaltsauf besserung pensionirten Beamten
treten andere ein, deren Pensionen nach den erhöhten Gehältern zu
bemessen sind. Dazu kommen noch besondere ausgabesteigernde
Umstände verschiedener Art. Die Uebernahme der Pensionen der
Gendarmerie vom Etat des Ministeriums des Innern 1892/93 bedeutete
lamals eine neue Belastung des Titels mit ca. 1,6 Mill. Ferner führten
die im vorigen Paragraphen und in früheren Büchern des Werkes er-Wähnten
 Organisationsveränderungen zu ungewöhnlich zahlreichen
Versetzungen in den Ruhestand: zunächst wurden bei Durchführung
der Organisation Beamte, die sonst noch im Dienst geblieben wären,
Pensionirt, und nach Ablauf der 5jährigen Zurdispositionsstellung
) Im 8 178 und $ 188 des V1I. Buches befindet sich ein Druckfehler,
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        1668 MT. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

traten die zur Disposition gestellten Beamten sämmtlich mit dem
Höchstbetrag der gesetzlichen Pension hinzu. Endlich blieb natürlich
auch die im $ 43 dargestellte Entwicklung der Pensionsgesetzgebung
nicht ohne Einfluss, wenn derselbe sich auch nicht sogleich, sondern
erst allmählich geltend machte. Die offenbar neuerdings inaugurirte
Verjüngung der Beamtenschaft stellt neue Mehrbelastungen in Aussicht.
Uebrigens bleibt bei Würdigung des Anwachsens des Pensionsfonds zu
berücksichtigen, dass letzterer heut seinem vollen Betrage nach eine
Nettobelastung der Staatskasse darstellt, während ihr früher Pensionsbeiträge
 der Beamten, 1849 rd. 336 000 M., zuflossen. (vgl. oben a. a. 0.).
Bis einschliesslich 1849 hatte man sich mit einem Pensionsfonds
von 3 Mill. Mark beholfen, was aber schon 1849 nur noch möglich
gewesen war, indem 450000 M. auf den Pensions-Aussterbefonds übernommen
 wurden. Gleichwohl war der Fonds unzureichend, sodass
viele neue Pensionen einstweilen aus Besoldungsfonds gedeckt wurden.
Mannigfache, durch die Umgestaltung des Staatsorganismus infolge des
Ueberganges zum konstitutionellen Regime bedingte Reformen, namentlich
 bei der Justiz- und Postverwaltung, machten vermehrte Pensionirungen
 nöthig, sodass der Fonds 1850 um 600000 M. verstärkt
werden musste. Im nächsten Jahre verwies man umgekehrt
808 301 M. von dem Pensions-Aussterbefonds auf den Civilbeamten-Pensionsfonds,
 weil sie ihrem Charakter nach nicht auf jenen gehörten.
 Doch verschmolz man diese Summe nicht mit den
3600 000 M., bei denen man es beliess, obgleich 6000 M. Pensionen
für Chausseebaubeamte vom Etat des Handels- und 7800 M. zu
Pensionen für Lehrer und Beamte an vom Staat allein unterhaltenen
höheren Unterrichtsanstalten von dem des Kultusministeriums übera0ommen
 wurden, sondern unterschied sie als „künftig wegfallend“ von
dem eigentlichen Pensionstonds. Dem letzteren verblieb auch die
KWigenschaft eines unüberschreitbaren Fonds: reichte er nicht aus, so
wurden die deshalb von ihm nicht zu übernehmenden Pensionen aus
der Besoldung der erledigten Stellen bestritten, die deshalb solange
unbesetzt bleiben mussten, bis der Pensionsfonds die betreffende
Pension übernahm. Dieser Zustand zeitigte bald die grössten Unzuträglichkeiten:
 die Hoffnung, dass die Pensionirungen abnehmen
würden, trog, es kamen als pensionsberechtigte Beamte die Steuerampfänger
 in den westlichen Provinzen und die Beamten der Staatseisenbahnen
 und Telegraphenverwaltung hinzu, und so hatte man
schon 1852 ein Deficit von 706065 M., das aus Besoldungen gedeckt
werden musste. Obwohl man klar sah, dass der Pensionsfonds allmählich
 auf mindestens 5'/, Mill. M. erhöht werden müsse, begnügte
man sich 1853 mit einer Erhöhung von 600000 M. in der sicheren
Aussicht, dass hiernächst wieder ein dem Besoldungsfonds zur Last
fallendes Defizit eintreten werde. Gleichwohl wurde, während die
künftig weglallenden Pensionen sich verminderten. an der Dotirung
        <pb n="141" />
        V. Abschnitt. IL Kapitel, Pensions- und Unterstützungsfonds etc. $ 81. 1669

des limitirten Theiles des Pensionsfonds mit 4800000 M. bis 1863
festgehalten, wo eine Erhöhung auf 5175000 M. unumgänglich war.
Im nächsten Jahre brach man dann endlich mit der Behandlung des
Fonds als eines limitirten, sodass von nun an alle Pensionen ihm
Sofort zur Last fielen, andererseits die Aussonderung eines Theiles,
Zuletzt 270 000 M., für Pensionen, über die bei eintretender Erledigung
nicht wieder verfügt wurde, beseitigt war. Der einheitliche Fonds
wurde nun auf 5700000 M. bemessen. Schon 1865 wurde er um
90000 M. erhöht, ausserdem aber von den nun auf den Marineetat
übergehenden Marinepensionen befreit, was einer weiteren Erhöhung
um rund 88 500 M. gleichkam. 1866 mussten dann 6240000 und 1867
— für die alten Landestheile — 6300000 M. neben 2554296 M. für
die neuen Provinzen ausgebracht werden. Nach der Gründung des
Norddeutschen Bundes gingen zwar die Pensionen im Bereiche der Postund
 Telegraphenverwaltung mit rd. 529 000 M. auf den Bundesetat über.
Gleichwohl erheischten die Verhältnisse der neuen Landestheile, wo
Natürlich der Uebergang in die neuen Verhältnisse die Versetzung
Vieler Beamten in den Ruhestand bedingte, für 1868 einen Bedarf von
9150 000 M., und für 1869 wurden weitere 600000 M. mehr eingestellt.
1870 wurde der Voranschlag auf 10,2, 1871 auf 10,65 Mill. bemessen.
Bei dem letzteren Ansatz verblieb es dann 1872 und 1873; die wirklichen
 Ausgaben der Vorjahre hätten nach den üblichen Grundsätzen
der Veranschlagung sogar eine etwas niedrigere Summe gerechtfertigt,
Wenn man nicht mit den Wirkungen der Besoldungsaufbesserung und
des neuen Pensionsgesetzes hätte rechnen müssen, auch 1873 von dem
bisherigen Etat der Hohenzollern’schen Lande rd. 19000 M. hinzu-Sekommen
 wären. Schon 1874 mussten dann auch 11,1 Mill. eingestellt
Werden, zumal rd. 90000 M. Pensionen für Chausseeaufseher und Wärter
vom Etat der Bauverwaltung übernommen wurden. In der Folgezeit
legte man zunächst in der Regel dem Etatsanschlag die Istausgabe
des drittletzten und die vermuthliche Istausgabe des letzten Vorjahres
“u Grunde, indem der letzteren der Jahresdurchschnitt der Ausgabe-Steigerung
 des letzten gegen das drittletzte Vorjahr zugeschlagen
Wurde. Hinzu traten dann Mehrausgaben auf Grund besonderer Veranlassung,
 so 1877/78 infolge Einverleibung Lauenburgs 12582 M.
Nur 1880/81 behielt man lediglich den Ansatz des Vorjahres
(14 Min. M.) bei. Seit 1881/82 wurde dann ein anderes Verfahren ein-S6eschlagen,
 indem die Istausgabe des vorletzten Vorjahres, d. i. des
letzten, für das sie bei der Etatsaufstellung feststand, seit 1884/85 aber
der Stand der Pensionen im Herbst des Vorjahres, d. i. des Zeit-Punktes
 der Etatsaufstellung zu Grunde gelegt wurde. Endlich im
Kitat für 1889/90 kehrte man zu dem eine ausreichendere Dotirung gewährleistenden
 früheren Verfahren zurück; nur stellte man das fünftletzte
Mit dem vorletzten Vorjahr in Vergleich, da ja die Ergebnisse des letzten
Zur Zeit der Etatsaufstellung nur schätzungsweise zu ermitteln waren.
Schwarz u Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, IL 6
        <pb n="142" />
        1670 MT. Hauptabschnitt. Die Finnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

Beispielsweise stellte sich die Rechnung für 1889/90 folgenderriassen: Istausgabe
1887/88: 21527365 M. gegen 18830859 M. 1884/85. Mithin in den 3 Jahren 1884/85 bis
1387/88 Steigerung von 2696506 M., also im Jahresdurchschnitt 398835 M. Die Istausyabe
 1887/88 von 21527365 M zuzüglich der‘ für 1888/89 und 1889/90 zu erwartenden
Steigerung von 2 mal 898 835 M. ergiebt 23325035 M. und abgerundet einen Etatsansatz
von 23 325 000 M.
In dieser Weise wird noch jetzt verfahren. Doch wurde und wird,
wenn aussergewöhnliche Umstände eine besondere Ausgabevermehrung
erwarten lassen, hierauf durch angemessene Erhöhung desselben
Rücksicht genommen und umgekehrt, wenn die Steigerung der Vorjahre
 von solchen nicht wiederkehrenden Umständen beeinflusst war,
ein entsprechender Abschlag gemacht. So wurde für 1883/84, als
die auf Grund des $ 99 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
 auf 3 Jahre zur Disposition gestellten Richter und
Staatsanwälte in den dauernden Ruhestand getreten waren, mit Rücksicht
 hierauf ein Mehrbetrag von 1,7 Mill. M. eingestellt. Ebenso wurden
die Mehrbelastungen durch Pensionirung der in gleicher Weise zur
Disposition gestellten Beamten anderer Verwaltungen und durch Uebernahme
 der Gendarmerie-Pensisnen berücksichtigt, wie dann 1899
wegen der Besoldungserhöhungen rd. 2 Mill. M., 1900 mit Rücksicht
auf die Pensionirung der zur Disposition gestellten Rentmeister u. s. W.
rd. 1 Mill. und 1902 wegen derjenigen solcher Richter ebenfalls 1 Mill.
mehr eingestellt wurden. Andererseits hätte sich für 19083 nach der
oben gekennzeichneten Berechnungsart ein Bedarf von 53 163 324 M.
ergeben; mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, die die bisherigen
Ausgabesteigerungen mitbedingt hatten, werden aber nur 52 Mill. M.
gefordert. Da nun gerade in den letzten 5 Jahren solche ungewöhnlichen
 Umstände mehr als früher zusammentrafen, so finden wir in
diesem Zeitraum auch ein ganz ungewöhnliches Anschwellen des
Pensionsfonds, von 37,3 Mill. 1897/98 auf 40'/,, 42'/,, 44'/2, 46'/2 und
50'/, Mill. in den Jahren 1898/99 bis 1902, der gegenüber die 52 Mill.
ds Etats für 1903 schon ein Abflauen bedeuten.
$ 82, Seiner Bezeichnung nach ein Pensionsfonds, in Wahrheit
aber zum grössten Theil zu anderen Zwecken als zu Pensionen im
eigentlichen Sinne, d. h. zu Ruhegehältern für in den Ruhestand versetzte
 Staatsdiener bestimmt ist der Pensions-Aussterbefonds (Kap. 62
Tit. 4). Ueber seine Entstehung und Aufgabe sprechen sich die Erläuterungen
 zum Etat für 1849 folgendermassen aus:
„Dieser Fonds ist bei Gelegenheit der verbesserten Einrichtung des Etatswesens durch
Einführung der Normal-Etats und der Reorganisation der Behörden vom Jahre 1826 ab in
ler Art gebildet worden, dass die betreffenden Pensionsbeträge aus dem bis dahin zur Anwendung
 gekommenen allgemeinen Pensionsetat ausgeschieden und abgesondert etatsmässig
‚erzeichnet und verrechnet wurden. Er ist zur Verrechnung derjenigen Pensionen und
Wartegelder bestimmt, welche bei ihrer Erledigung durch Abgang der Empfänger erlöschen
ınd an die allgemeinen Staatsfonds zurückfallen sollen, während die Heimfälle bei den fortdauernden
 Pensionsfonds zur anderweitigen Verwendung als Pensionen gelangen, Hiernach
zommen hei dem Pensions-Aussterhefonds zur Verrechnung: Zunächst die Pensionen und
        <pb n="143" />
        V. Abschnitt, 11. Kapitel. Pensions- und Unterstützungsfonds etc, $ 8%. 1671

Kompetenzen, welche in Gemässheit von Staatsverträgen und in Anerkennung der fremden
Gesetzgebungen in den neu oder wieder erworhenen Provinzen über das Pensionswesen hinsichtlich
 der darin vorgefundenen Beamten und ihrer Angehörigen auf die Preussische Staatskasse
 zu übernehmen waren, und wenn die vertragsmässigen und gesetzlichen Fälle noch
jetzt erst eintreten, übernommen werden müssen. Hierher gehören die Pensionen und persönlichen
 Entschädigungen nach den Bestimmungen des Reichs-Deputations-Hauptschlusses
vom Jahre 1803, der Wiener Verträge, der besonderen Staatsverträge mit Sachsen, Nassau,
dem Grossherzogthum Hessen, mit Russland wegen Posen, mit den Staaten, welche Theile
des ehemaligen Königreichs Westfalen besitzen etc, Dergleichen Zahlungen erfolgen an
Mitglieder der infolge des Reichs- Deputations- Hauptschlusses aufgehobenen Stifter und
Klöster, an ehemalige Civilbeamte und Militärpersonen, sowie an deren Wittwen und
Waisen in den Grenzen der vertragsmässigen oder — fremd — gesetzlichen Bestimmungen,
auch an Wittwen und Waisen, wo eine ausdrückliche Bestimmung der Staatsverträge nicht
eigentlich vorhanden ist, wo aber den in den betreffenden Provinzen vorgefundenen Beamten
durch die fremden Gesetzgebungen und durch die Zahlung von Beiträgen das Recht auf eine
Jestimmte Pensionsgewährung an ihre Hinterbliebenen erworben war und nach der dies-Seitigen
 Besitznahme anerkannt worden ist.
Sodann befinden sich auf den Etats für den Pensions-Aussterbefonds:
die Kompetenzen, Entschädigungen und Pensionen, welche an Mitglieder der aufzehobenen
 Klöster und Stifter und an deren Beamte zu zahlen sind;
die Pensionen solcher Beamten, deren Gehälter in den Etats als aussterbend
zeoführt wurden, die also mit dem Inhaber weggefallen sind; ferner
die Wartegelder an Beamte und Gendarmen, einschliesslich der Gendarmerie-Üffiziere,
 welche bei der Reorganisation der Behörden nnd der Gendarmerie entbehrlich
 geworden sind,
„Ausserdem finden sich auf den Etats des Pensions-Aussterbefonds eine Anzahl Pensionen
‘ür Personen beider Geschlechter, welche aus Gnadenbewilligungen Sr. Majestät des Königs
herrühren, theilweise aus einer Zeit, wo ein eigentlicher Gnaden-Pensionsfonds entweder
Sar nicht oder doch nur mit sehr geringen Mitteln existirte, oder auch die geeigneten
Mittel nicht darbot. Es sind dies Pensionen, welche entweder nicht, wenigstens nicht in
übmittelbarem Staatsdienst verdient sind, oder auf welche doch ein Anspruch aus
allgemeinen Verordnungen sich nicht herleiten lässt, und bei deren Bewilligung Gründe
Wlgemeiner Verdienstlichkeit und Bedürftigkeit Berücksichtigung gefunden haben.
Hierher gehören auch diejenigen Unterstützungen, welche nach Allerhöchster Bestimmung
 den gering pensionirten alten und dürftigen Exkonventualen beiderlei Geschlechts
m der Rheinprovinz und in der Provinz Westfalen bis zum Maximum von überhaupt
5000 "Chlr. in jährlichen Beträgen von 20 bis 50 Thlr. auf Vorschlag der Regierungen
58zahlt worden. Endlich war bei Ausscheidung des Aussterbefonds aus dem allgemeinen
Pensionsfonds schon im Jahre 1825 bestimmt worden, dass der Mehrbetrag der Pensionen
des laufenden Dienstes des derzeit auf 800000 Thlr. beschränkten allgemeinen Civil-Pensionsfonds,
 dem Aussterbefonds zu überweisen sel. indem dieser Mehrbetrag als künftig
fortfallend betrachtet wurde.“

Diese letztere Bestimmung, an der auch nach Erhöhung des
Pensionsfonds auf 3 Mill. M. festgehalten wurde, verhinderte, dass der
Aussterbefonds in dem Masse, wie es sonst in Anbetracht des Um-Standes,
 dass die aus ihm zu bestreitende Pension mit dem Abgang
des Inhabers in der Regel erlischt und nur bei den stiftischen Pen-Slonen
 der altländischen Provinzen eine beschränkte Nachfolge der
Anwärter stattfand, hätte der Fall sein müssen. Immerhin war er von
72 Müll. M. im Jahre 1826 auf 3,1 Mill 1848 zurückgegangen. Da
Würden, wie im vorigen Paragraphen erwähnt, 1849 von dem Civil-100%
        <pb n="144" />
        1672 1. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,
beamten-Pensionsfonds 450000 M. auf ihn abgewälzt, sodass er nur
vd. 3,76 Mill. M. erreichte.
Hiervon entfielen auf I. Pensionen für emeritirte Beamte 1965 902, für hülfsbedürftige
Wittwen und Waisen 472 470, aus Gnadenbewilligungen 104170, für Geistliche und Schulbediente
 52 735, auf Grund des Reichs-Deputations-Hauptschlusses 161 676, als Entgelt für
aufgehohene Nutzungen für geistliche Personen 297 563 und für weltliche 190650, Stiftsyensionen
 92 434, fremdherrliche Militärpensionen 197049 M.; II. Unterstützungen für Frauen
and Kinder armer Forstbeamten 13 135 und als Erziehungsgelder für siebente Söhne 400;
[1L. Wartegelder für Civilbeamte 159994 und für Gendarmen 26512; IV. Gehaltszuschüsse
10519 und V. Unterstützungen für hülfsbedürftige, gering pensionirte Klostergeistliche links
ler Weser 15000 M.
Nachdem dann aber im Etat für 1851, wie im vorigen Paragraphen
erwähnt, umgekehrt 808 301 M. auf den allgemeinen Pensionsfonds und
die Wartegelder mit rd. 216 000 M. auf einen besonderen Fonds übernommen
 waren, trat die normale Entwicklung eines Aussterbefonds,
d. h. eine fortgesetzte Verminderung ein, sodass 1859 nur noch
19254000 M., 1866 nur noch 570 000 M. erforderlich waren. Diese Entwicklung
 erlitt indess eine Unterbrechung, als aus den neuen Landestheilen
 zahlreiche neue Ausgaben hinzutraten, die nach ihrem
Charakter auf den Aussterbefonds zu übernehmen waren. Es gingen
auf ihn über die bei der Besitznahme jener Landestheile bereits in
Hebung gewesenen Pensionen, Wartegelder, Entschädigungen und
unwiderruflichen Kompetenzen; ferner wurden ihm überwiesen weitere
Zahlungen auf Grund von Rechtstiteln, welche durch die neue Gesetzyebung
 geändert wurden, indess mit Beschränkung auf die früher aus
denselben bereits erworbenen Ansprüche noch fortwirkten, wie insbesondere
 alle auf Grund der früheren Gesetzgebung noch zu bewilligenden
 Wittwenpensionen, welche nicht von den besonderen Wittwenkassen
 zu übernehmen waren. Wie die Anlage CVII B zeigt, war der
Fonds dadurch 1869 wieder auf 1,47, 1870 aber war er auf 1,65 Mill.
gestiegen. Unter dem Mehrbedarf befanden sich allein rd. ’/, Mill. an
Militärpensionen und Unterstützungen für frühere Angehörige der
Dänischen und ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, welche
theils durch den Wiener Frieden den Herzogthümern Schleswig und
Holstein auferlegt, theils seit 1864 vom Deutschen Bunde bezw. der
Preussischen und Oesterreichischen Regierung bewilligt von der
Militärverwaltung des Norddeutschen Bundes aber nicht zu überaehmen
 waren, da ein Zusammenhang jener Armeen mit derjenigen
des letzteren nicht anzuerkennen war, und rd. 210000 M. Pensionszahlungen,
 welche nach dem Vertrage über die Vermögensverhältnisse
des Königs von Hannover v. 29. Sept. 1867 zu leisten waren. Von
1872 trat wieder ein fortgesetzter Rückgang ein, obgleich 1873 die
Zahlungen für die Hohenzollern’schen Lande von dem bisherigen
Spezialetat für letztere hinzutraten. 1895,96 war der Aussterbefonds
bis auf 685 000 M. zusammengeschmolzen. Da wurden ihm 1896/97
509279 M. an Pensionen für ehemalige städtische Nachtwachtbeamte
        <pb n="145" />
        V. Abschnitt. IT, Kapitel, Pensions- und Unterstützungsfonds etc, $8$ 8S2—84, 1673

und an Versorgungsgeldern für Hinterbliebene solcher Beamten in den
Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung überwiesen, welche bisher
bei dem vom 1. April 1896 ab in Fortfall kommenden Pauschquantum
zur Bestreitung der Kosten des Nachtwachtwesens in Berlin bezw. bei
dem gleichen Pauschquantum für die Königlichen Polizeiverwaltungen
in den Provinzen (Kap. 91 Tit. 16 und Kap. 92 Tit. 11a) verrechnet
worden waren. Infolgedessen stieg der Bedarf auf 720000 M.; doch
war bereits 1898 99 mit 690000 M. wieder ziemlich der Stand von
1895/96 erreicht, und seitdem ist der Bedarf bis auf 560000 M. für
1908 zurückgegangen.
Am 1. Sept. 1902 waren zu zahlen: I. Pensionen für emeritirte Beamte 11 749,72,
für hülfsbedürftige Wittwen uud Waisen 489 709,75, aus Gnadenbewilligungen 9766,64 M.;
IL _Wartegelder für Gendarmen 38300; Gehaltszuschüsse 180; Besoldungen der Mitglieder
des aufgehobenen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten 1500; Pensionen etc. für die
Oben erwähnten Nachtwachtbeamten und deren Hinterbliebene 56438 M. Die Heimfälle
In der Zeit vom 1. Sept. 1902 bis 1. April 1904 sind veranschlagt auf 12 644,11 M., sodass
°bige 560000 M. verblieben.
$ 83. Wie der Pensions-Aussterbefonds, so dient ‘auch der
Gnadenpensionsfonds (Tit. 7) nur theilweise zu, wie seine Bezeichnung
besagt, gnadenweise, nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs ge-Währten
 Pensionen an Staatsbeamte.
Er ist bestimmt zu laufenden Bewilligungen a) für Personen,
Welche zwar im unmittelbaren Staatsdienste sich befunden, aber
Pensionen nicht erdient haben, oder, wiewohl sie nicht unmittelbare
Staatsdiener im eigentlichen Sinne waren, doch für den öffentlichen
Dienst oder die allgemeinen Interessen im Bereiche der Staatsver-Waltung
 dauernd thätig gewesen und zugleich bedürftig sind, b) für
Hinterbliebene — wozu nur Wittwen und Kinder zu rechnen sind —
Solcher Personen sowie von Beamten in solchen Fällen, wo spezielle
Unterstützungsfonds, auf welche zurückgegangen werden könnte, nicht
Vorhanden oder zeitweise unzulänglich sind. Der Gnadenpensionsfonds
 hat mithin eine ausschliesslich subsidiäre Natur. Er besteht für
Sämmtliche Ressorts und wird überwiegend für Wittwen und unver-Sorgte
 Töchter verwendet, darf aber neben dem gesetzlichen Wittwenund
 Waisengeld nur ganz ausnahmsweise in Anspruch genommen
Werden. Völlig unzulässig ist es, aus ihm Zuschüsse zu einer gesetzlich
 verdienten Pension zu leisten. Die Bewilligung erfolgt durch den
König auf Vorschlag des Ressort- und des Finanz-Ministers,
Die Dotirung des Fonds betrug bis 1855 150000 M.; dann wurde
% 1856 und 1865 um je 15000, 1867 um 30000 M., nach Hinzukommen
der Ausgaben für die neuen Landestheile aber um 90000 M. auf
300.000 M. erhöht, welcher Betrag seitdem beibehalten ist.

x $8S4, Dadurch, dass die Bewilligung nicht auf ausgeschiedene
Staatsbeamte und Relikten von Beamten beschränkt ist, dass sie durch
Sinen Allerhöchsten Gnadenakt erfolgt und stets in fortlaufenden Be-
        <pb n="146" />
        1674 11. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

zügen besteht, sowie durch seine Bestimmung für alle Ressorts unterscheidet
 sich der Gnadenpensionsfonds von dem Fonds Kap. 62 Tit. 6
zu Unterstützungen für ausgeschiedene Beamte, sowie zu Pensionen
und Unterstützungen für Wittwen und Waisen von Beamten. Denn
aus diesem Titel können nur ausgeschiedene Beamte und Beamtenrelikten
 bedacht werden, und zwar, da die anderen Verwaltungen
gleiche Fonds haben, nur die Beamten und die Hinterbliebenen der
Beamten des Ressorts des Finanz-Ministeriums und der von ihm
theils auschliesslich theils mit ressortirenden Behörden, nämlich der
Generallotteriedirektion, der Münze, der Hauptverwaltung der Staatsschulden,
 der Oberpräsidien, Regierungen, Ministerial-, Militär- und
Baukommission und Rentenbanken.
Die aus ihm gewährten Unterstützungen können ferner fortlaufende
der einmalige sein.
Im Einzelnen können aus dem Fonds Tit. 6 gewährt werden:
[. An pensionirte Beamte einmalige Unterstützungen, dagegen fortlaufende nur a) zur
Ausgleichung der Differenz ihrer Pension mit derjenigen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn
im Zeitpunkte der Pensionirung das Pensionsges. v. 27. März 1872 und die Besoldungsverbesserungen
 der Jahre 1872 und 1878 einschliesslich des Wohnungsgeldzuschusses schon
bestanden hätten, b) im Uebrigen nur bei einer in Folge von besonders ungünstigen Umständen
 eingetretener dauernder Noth und nur mit Allerhöchster Ermächtigung und für die
Dauer der Nothlage; II. Erziehungsgelder und sonstige Beihülfen zur Ausbildung von Beamtenwaisen;
 III. einmalige und laufende Unterstützungen für unversorgte, hülfsbedürftige
Beamtentöchter und ausnahmsweise auch für Beamtensöhne, welchen durch Gebrechen die
Erreichung der Erwerbsfähigkeit verschlossen ist; IV. einmalige und laufende Unterstützungen
 für hülfsbedüftige Beamtenwittwen in Fällen, wo Wittwengelder oder Wittwenpensionen
 nicht ausreichen. Als regelmässige Höchstbeträge werden festgehalten für
laufende Unterstützungen der Wittwen von vortragenden Räthen und Regierungspräsidenten
1200 M., von höheren Beamten der IV, Rangklasse 900 M., von Bureaubeamten 700 und
500 M., von Kanzleibeamten 400 und 360 M., von Diätarien 232 M. und von Unterbeamten
180 M. Erwachsene Kinder höherer Beamten erhalten der Regle nach nicht mehr als 420 M.
laufende Unterstützung, solche anderer Beamten nicht mehr als 180, 150 und 120 M. Bei
nicht erwachsenen Kindern soll nicht über das gesetzliche Waisengeld hinausgegangen
werden. Einmalige Unterstützungen sollen in der Regel nicht überschreiten für höhere
Beamte 400, für Subalternbeamte der Centralbehörden 200, anderer Behörden 150, für
Kanzleibeamte 120 bezw. 100 M., für Unterbeamte 75 M. MDieselben Sätze gelten für
ihre Wittwen, sofern sie Wittwengeld beziehen. Erwachsene Töchter von höheren Beamten
arhalten an ausserordentlichen Unterstützungen beim Mangel laufender Unterstützungen
120— 150, Töchter von Kanzleibeamten 75—100, Töchter von Unterbeamten 30 M.
Die Stelle dieses Fonds nahmen früher ein nur zu Pensionen für
Beamtenwittwen und -Waisen aus allen Ressorts bestimmter und ein
solcher zu Unterstützungen für Beamten und Beamtenwittwen im Ressort
des Finanz-Ministeriums ein. Im Etat für 1849 war jener mit 210000,
dieser mit 6000 M. dotirt. Diese 6000 M. wurden 1863 mit 5250 M.
auf die „anderen persönlichen Ausgaben“ der Centralverwaltung des
Finanz-Ministeriums und mit 750 M. auf diejenigen der ja damals zu
letzterem gehörigen Centralverwaltung der Domänen und‘ Forsten
übernommen. Der inzwischen allmählich auf 222 600 M. angewachsen®
Wittwen- und Waisenpensionsfonds aber wurde im nächsten Jahre
        <pb n="147" />
        V. Abschnitt. IT. Kapitel, Pensions- und Unterstützungsfonds etc. $$ 834—86. 1675

auf die einzelnen Verwaltungen vertheilt ınd nunmehr auch zu einmaligen
 Unterstützungen für pensionirte Beamte bestimmt; der Antheil
 des Finanz-Ministeriums wurde auf 126 000 M. bemessen. Dazu
kamen 1867 von dem aufgelösten Etat der Centralverwaltung der
Domänen und Forsten 18900 M. Mit Rücksicht auf die neuen
Landestheile wurde der Titel dann 1868 auf 186 000 M. erhöht. Demnächst
 wurden 1870 1500 M. für das Bureau des Staatsministeriums
und 1873 10000 M. für die Domänen- und Forstverwaltung abgezweigt,
 wogegen in diesem Jahre 600 M. von dem bisher bei der
Rendantur des Staatsschatzes verwalteten, zu gleichen Zwecken bestimmten
 Pensionsersparnissfonds hinzutraten. Namhafte Verstärkungen,
 auf 217200 und 240000 M. erfuhr aber der Titel 1874 und
1875, vorzugsweise zu dem Zwecke, um pensionirten Beamten auch
laufende Unterstützungen gewähren zu können. Als dann die Centralverwaltung
 der Domänen und Forsten auf das Landwirthschaftsministerium
 überging, wurden 1880/81 für sie 8000 M. abgezweigt,
während die weitere Herabsetzung auf den noch jetzt beibehaltenen
Betrag von 222000 M. 1887/88 mit Rücksicht auf die bessere Relikten-Versorgung
 nach dem Ges. v. 20. Mai 1882 vorgenommen wurde.
$ 85, Lediglich für Nichtbeamte bestimmt ist der Tit. 8 „zu einmaligen
 Unterstützungen für Personen, welche, ohne die
Eigenschaft von Beamten zu haben, im Staatsdienste beschäftigt
 werden oder beschäftigt gewesen sind, sowie
für Hinterbliebene solcher Personen.“ Gleichartige Fonds
haben wir bereits bei anderen Verwaltungen gefunden; der hier in
Rede stehende ist nicht nur für die auf dem Etat des Finanz-Ministeriums
 stehenden, sondern auch für diejenigen Verwaltungen
bestimmt, die einen derartigen eigenen Fonds nicht haben. Auf
diesen Umstand ist die Herabsetzung des Titels von 6000 M., mit
denen er bei seiner Schaffung als besonderer Fonds mit der Bestimmung
 für Nichtbeamte (1888) ausgestattet wurde, auf 4000 M.
(1883/84) zurückzuführen, indem damals 2000 M. zu einem eigenen
gleichartigen Fonds der Domänenverwaltung abgezweigt wurden. 1901
Wurde er, da er sich erklärlicher Weise als unzureichend erwiesen
hatte, zwar verdoppelt, aber schon im nächsten Jahre auf 6000 M.
herabgesetzt, da für das Kultusministerium ein eigener Fonds von
2000 M. geschaffen wurde.
$ 86. In der Anlage CVII erscheinen für einige frühere Jahre noch zwei jetzt längst
wWeggefallene Titel des jetzigen‘ Kap. 62, nämlich für 1849 „Leibrenten“ 53 160 M. und für
1874 1883/84 3000 M. „Unterstützungen für bedürftige pensionirte Klostergeistliche“.
 Jene Leibrenten bestanden 1849 in drei Posten von 51000, 1800 und 360 M.
und beruhten auf Zusicherungen des Königs. Schon 1850 waren sie bis auf 1800 M., die
auf den Pensions-Aussterbefonds übernommen wurden, weggefallen. Umgekehrt wurden die
Unterstützungen für Klostergeistliche 1873 aus dem letztgenannten Fonds als eigener Titel
Aüsgesondert; nachdem seit 1876 Ausgaben aus diesem Titel nicht mehr zu leisten gewesen
Waren, wurde er 1886/87 in Wegfall gebracht.
        <pb n="148" />
        1676 MI, Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

IL Kapitel.

Ausgaben und Einnahmen aus Anlass der Reliktenfürsorge.
(Staatshaushaltsetat Kap. 62 Tit. 5, 5a und 9 und Kap. 60 der Ausgabe, Kap. 27 Tit. 1—8
der Einnahme.)

S 87. Wie oben in den $$ 44 ff. näher dargelegt ist, erfolgt jatzt
die regelmässige Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Beamten
durch die Gewährung von Wittwen- und Waisengeld nach den Gesetzen
 v. 20. Mai 1882, 28, März 1888 und 1. Juni 1897, während die
besonderen Wittwen- und Waisen-Versorgungsanstalten für den Beitritt
neuer Mitglieder geschlossen sind.
Die gesetzlichen Wittwen- und Waisengelder und die ihnen gegenüberstehenden
 Einnahmen an Wittwen- und Waisengeldbeiträgen
 wurden anfänglich, jene, soweit sie an Hinterbliebene von
aktiven Beamten und Wartegeldempfängern, diese soweit sie von
aktiven Beamten zu zahlen waren, für jede Verwaltung in deren Etat
eingestellt, während die Wittwen- und Waisengelder an Hinterbliebene
von pensionirten Beamten und die Beiträge solcher und auf Wartegeld
 gesetzter Beamten, da die Pensionen und Wartegelder im Etat des
Finanz-Ministeriums vereinigt waren, auch für alle Verwaltungen hier
erschienen. Infolgedessen mussten im Etat des Finanz-Ministeriums
diese Ausgaben und Einnahmen in je zwei Titeln (Ausgabe Kap. 62
Tit. 5a und 5b, Einnahme Kap. 27 Tit. 8a und 8b) nachgewiesen werden.
Erst nachdem auf Grund des Gesetzes v. 28, März 1888 die Wittwenund
 Waisengeldbeiträge seit 1888/89 weggefallen waren, wurden
1889/90 die gesammten Wittwen- und Waisengelder für sämmtliche
Verwaltungen im Etat des Finanz-Ministeriums (Kap. 62 Tit. 5a) in
Ansatz gebracht.
Bei dieser Vertheilung der gedachten Ausgaben und Einnahmen
arschienen natürlich im Etat des Einanz-Ministeriums weit höhere
Beträge für Hinterbliebene pensionirter als für solche aktiver und auf
Wartegeld gesetzter Beamten — in der Anlage CVII B — stellt die
zuerst aufgeführte Summe jene, die mit + hinzugefügte diese dar — und
ebenso lag die Sache bei den gegenüberstehenden Einnahmen. Solange
es an ausreichenden Unterlagen fehlte, erfolgte die Veranschlagung der
Ausgaben nach Massgabe eines gewissen, auf Grund technischer Gutachten
 vorgenommenen Verhältnisses (1883/84 400: 1 des beitragspflichtigen
 Einkommens der aktiven und 80:1 der pensionierten Beamten,
 1884/85 250 : 1 bezw. 50: 1), diejenige der Einnahme nach dem z. Z.
der Etatsaufstellung ermittelten beitragspflichtigen Einkommen der Beamten.
 Hiernach ergaben sich für 1883/84 eine Ausgabe von 150100 M.
für Hinterbliebene von Pensionären und von 21300 M. für solche von
aktiven Beamten und Wartegeldempfängern, 1884/85 Ausgaben von
213 900 und 35500 M., während an entsprechenden Einnahmen ver-
        <pb n="149" />
        V. Abschnitt, III. Kapitel. Ausgaben u. Einnahmen d. Reliktenfürsorge. 887. 1677

anschlagt waren 1883/84 360300 und 255000, 1884/85 330000 und
257000 M. Jene Art der Veranschlagung der Ausgaben erwies sich
aber namentlich bei den Hinterbliebenen pensionirter Beamten als
viel zu niedrig; denn 1883/84 waren zu zahlen 328000 M. Im Etat
für 1885/86 wurden daher für diese 700000, im Tit. 5b 65100 M. in
Ansatz gebracht. Von 1886/87 wurden dann in beiden Titeln die
Wittwen- und Waisengelder in der Weise veranschlagt, dass der letzten
bei der Etatsaufstellung vorliegenden Istausgabe, d. i. derjenigen des
vorletzten Jahres vor demjenigen, für das die Etatsaufstellung erfolgt,
das 1'/,fache der Differenz dieser zu der vorhergehenden Istausgabe
hinzugerechnet wurde. So kam man 1886/87 bis 1888/89 zu Ansätzen
von 1,0555, 1,3215 und 1,6344 Millionen in Tit. 5a und 91800, 110 600
und 129200 M. in Tit. 5b. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge aber
erschienen 1885/86 bis 1887/88 in Tit. 8a mit 260000, 254000 und
254906, in Tit. 8b mit 350 000, 380 000 und 400000 M.
Auch als 1889/90 die sämmtlichen Wittwen- und Waisengelder für
alle Verwaltungen in einem Titel ausgebracht wurden, blieb man bei
der bisherigen Veranschlagung, die für 1889/90 einen Bedarf von
4,95 Mill. ergab. Im nächsten Etat ging man dann zu derselben Art
der Veranschlagung, wie bei den Pensionen (vgl. oben 8 81) über und
kam damit zu einem Ansatz von 6'/, Mill. für 1890/91 und von 7'/
für 1891/92. Für 1892/93 behielt man Jletztern bei und setzte nur
165000 M. für die Landgendarmerie zu, deren Wittwen- und Waisen-Zelder
 ebenso wie ihre Pensionen bisher noch dem Etat des Innern
Zur Last geblieben waren. Von 1893/94 ab wurde dann wieder dasselbe
Veranschlagungsverfahren wie bei den Pensionen in Anwendung gebracht.
 Doch bedingte die Erhöhung der Wittwen- und Waisengelder
durch das Gesetz vom 1. Juni 1897 1898/99 und 1899 zu dem auf jene
Weise berechneten Bedarf einen Zuschlag von rund 580000 und
2029000 M., sodass sich Sollausgaben herausstellten für 1898/94 bis
1902 von 8,6, 9,7, 10,7, 11,65, 12,8, 13,5, 15,5, 17, 18,2 und 19.2 Mill.
Den letzten Ansatz hat man für 1903 beibehalten, obwohl die übliche
Frakturrechnung 19732467 M. ergab; offenbar hat man es hier mit
einer durch die Knappheit der Staatsfinanzen bedingten Massregel zu
Chun, von der abzuwarten ist, inwieweit sie mit der Wirklichkeit übereinstimmen
 wird. Seit 1892/93 sind somit die Ausgaben an Wittwenund
 Waisengeldern um beinahe 12 Mill. Mark oder ca. 160 Proz. ge-Stiegen,
 eine Folge der Vermehrung der Beamten, der Erhöhung der
Gehälter und der Wittwen- und Waisengelder. Allerdings blieb
1892/93 der Voranschlag um ca. 600000 M. hinter der Wirklichkeit
Zurück, während er sie 1901 um fast 1 Mill. überstieg, sodass man
Vielleicht für die nächste Zukunft auf ein langsameres Tempo des An-Wachsens
 dieses Titels rechnen darf.
Aber nicht nur die Steigerung des Bedarfs in Tit. 5a ist zum
Suten Theil auf die Erhöhung der Wittwen- und Waisengelder zurück-
        <pb n="150" />
        1678 II. Hauptabschnitt, Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

zuführen, sondern das Ges. v. 1. Juni 1897 hat auch die Veranlassung
gegeben, die Staatskasse 1897/98 und 1898/99 mit einem Fonds von
'/,, seitdem, da dieser Betrag sich als nicht ausreichend erwies, von
Y, Mill. M. zur Unterstützung für Wittwen und Waisen von
vor dem 1. April 1897 verstorbenen Beamten (Tit. 9) zu belasten.
 Die durch jenes Gesetz verfügte Erhöhung der Wittwen- und
Waisengelder greift nämlich nicht Platz für Wittwen und Waisen von
Beamten, welche vor dem 1. April 1:97 verstorben sind. Um in
Fällen besonderer Bedürftigkeit diesen Relikten helfen und in ihnen
so das Gefühl der Benachtheiligung gegenüber den später ihres Ernährers
 beraubten zu mildern, ist der gedachte Fonds geschaffen
worden.
$ 88. Da die verschiedenen besonderen Wittwen- und Waisen-Versorgungsanstalten,
 wie erwähnt, sämmtlich für den Beitritt von
Staatsbeamten seit geraumer Zeit geschlossen sind, so befinden
sich ihre Ausgaben und Einnahmen naturgemäss in beständigem
Rückgang.
Weitaus am erheblichsten sind diejenigen der Allgemeinen
Wittwen-Verpflegungsanstalt zu Berlin (vgl. oben $ 44). Bis
einschliesslich 1889/90 bestand, wie früher erwähnt, für sie eine besondere
 Kasseneinrichtung und erschien im Staatshaushaltsetat nur
der zur Balanzirung ihrer eigenen Einnahmen und Ausgaben vom
Staate zu leistende Zuschuss. Dieser Zuschuss belief sich im Etat für
{849 (vgl. Anlage CVII D) auf rd. 1,3 Mill., 1859 aber bereits auf
rd. 2 Mill., und in der Zwischenzeit war er zeitweise noch etwas höher
gewesen. Wenn auch zu dieser Steigerung um reichlich 50 Proz. das
Ges. v. 17. Mai 1856 (vgl. oben 8 44) beigetragen hatte, so fiel sie
doch zum wesentlichen Theile schon in die ersten 50er Jahre: 1850
wurden 390321 M. Rente von früher vom Staat eingezogenen
Kapitalien und Grundstücken, welche 1849 als Einnahme der Anstalt
und unter den „Passivis der Generalstaatskasse“ in Ausgabe erschienen,
 hier wie dort gestrichen, sodass sich der Zuschuss zur
Wittwenanstalt entsprechend erhöhte und bereits auf 1737020 M.
stellte. In den 60er Jahren war die Steigerung des Zuschusses eine
geringere, zumal die Beamtenvermehrungen aus Anlass der Gebietserweiterungen
 und das den Beamten des Norddeutschen Bundes, soweit
 sie Preussische Staatsangehörige waren, den Beitritt gestattende
Ges. v. 6. März 1868 der Anstalt zunächst ungleich mehr zahlende
Mitglieder zuführten, als die Lasten steigerten. So ergab sich zwischen
1859 und 1869 zwar eine Zunahme der Wittwenpensionen von
3.755 700 auf 4344 000; aber der Mehrbedarf fand zum grösseren Theile
seine Deckung in der gleichzeitigen Erhöhung der Einnahmen an Beiträgen
 von 1792 500 auf 2178 500 M., sodass letztere 1869 volle 50 Proz.
der Pensionen deckten gegen nur 47 im Jahre 1859. In den nächsten
Jahren besserte sich das Verhältniss noch weiter. wozu wesentlich bei-
        <pb n="151" />
        V. Abschnitt. III, Kapitel. Ausgaben u. Einnahmen d. Reliktenfürsorge. $8 38, 89. 1679

tragen mochte, dass in den neuen Provinzen mehr und mehr Beamte,
die den vorpreussischen Wittwenkassen angehörten, ausschieden und
durch Mitglieder der allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt ersetzt
wurden. So ging der Zuschuss allmählich auf rd. 2.21 Mill. 1874,
1,78 Mill. 1879/80 und 1,71 Mill. 1881/82 zurück, und von den Ausgaben
 der Anstalt sollten in diesem Jahre fast 70 Proz. in den eigenen
Einnahmen Deckung finden gegen noch nicht.50 in dem Jahre 1869.
Ein völliger Umschwung in der finanziellen Lage des Instituts
musste eintreten, als durch das Reliktengesetz v. 20. Mai 1882 die
Anstalt für den Beitritt von Staats- und Reichsbeamten geschlossen
und den ihr schon angehörigen der Austritt gestattet wurde: von
1882/83 zu 1883/84 steigt der Staatszuschuss von 1,77 auf 3,72 Mill.
und es kann 1883/84 nur noch auf Deckung von rd. 32 Proz. der Ausgaben
 durch eigene Einnahmen gerechnet werden. Allerdings erwies
sich die Veranschlagung des Einnahmeausfalls durch Ausscheiden von
Mitgliedern als zu hoch, sodass der Staatszuschuss von 1885/86 ab
wieder etwas ermässigt werden konnte. Immerhin wurden auch in
den folgenden Jahren 8.6 bis 3,5 Mill. M. erfordert. Erst im Etat für
1889/90 ging der Zuschuss auf 3136000 M. zurück, hauptsächlich
infolge der anderweiten Regelung der Fürsorge für Pfarrwitten und
-Waisen (vgl. Ba. II 8. 79 d. W.) und des Ausscheidens von Mitgliedern
 auf Grund der Gesetze über Erlass der Wittwen- und Waisengeldbeiträge
 (vgl. oben &amp;amp; 46). Im nächsten Jahre verschwand dann,
wie erwähnt, die besondere Kassenverwaltung der Anstalt, und nunmehr
 erschienen im Etat statt des Staatszuschusses die vollen Einnahmen
 und Ausgaben; jedoch bestehen letztere, soweit sie im Kap. 60
Tit. 1 aufgeführt sind, nur noch in den „Pensionen und sonstigen
teglementsmässigen Ausgaben“, wie Erstattungen von Eintrittsgeldern,
während die Verwaltungskosten, wie wir früher gesehen haben, mit
denen des Ministeriums verrechnet werden. Die Entwicklung der Kinnahmen
 und Ausgaben ist fortan, wie die Anlage CVIID zeigt, die
für eine für den Beitritt neuer Mitglieder geschlossene Versorgungsanstalt
 naturgemässe: hier wie dort finden wir ein allmähliches aber
ständiges und bei den Einnahmen schnelleres Sinken, sodass die Einnahmen
 von 1890/91 bis 1903 von 1175815 auf 550000 M., die Aus-Yaben
 von 4328103 auf 3 666 000 M. zurückgegangen sind, wobei der
Voranschlag auf den Ergebnissen des letzten Hebungs- bezw. Zahlungstermines
 beruht.

$ 89, Auch für die 1866 in den neuen Landestheilen vorzefundenen
 Kassen zur Versorgung der Beamtenrelikten (vgl. oben
S 45) wurden zuerst nur die Staatszuschüsse bezw. die Ueberschüsse
in den Etat eingestellt. Schon 1873 aber wurde mit diesem Verfahren,
das mit den Gesetzen v. 6. März 1868 und 20. April 1869, nach denen
die Pensionen, welche aus den gedachten Kassen zu entrichten sein
        <pb n="152" />
        1680 IM. Hauptabschnitt, Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

würden, fortan aus der Staatskasse gezahlt und dagegen die Beiträge
der Mitglieder zu derselben eingezogen werden sollen, nicht im Einklang
 stand, gebrochen und nunmehr die Brutto-Einnahme und -Ausgabe
 jeder Kasse in den Etat eingestellt. Die Einnahmen bestanden
und bestehen in den Beiträgen der Mitglieder und sonstigen statutenmässigen
 Einnahmen. Die Ausgaben umfassten bei den meisten Kassen
nur die Pensionen und Restitutionen, d. h. Rückzahlungen von
Eintrittsgeldern, Nur für die drei grösseren Kassen, die Hannoversche
und die beiden Kurhessischen, kamen daneben Verwaltungskosten in
Ansatz. Später wurden diese auf das Kap. 58 übernommen, und zwar
für die Kasse in Hannover 1887/88, für die beiden in Kassel vom
nächsten Etatsjahre ab.
Die Einnahmen sämmtlicher ja zugeschlossenen Kassen sind, wie
die Anlage CVIID zeigt, fortgesetzt gesunken und zum Theil schon bis
auf einen geringen Rest verschwunden. Für 1903 weisen 7 dieser
Kassen nur noch Einnahmen von weniger als 10000 M. auf, nämlich
die Kasse der Wittwen- und Waisenanstalt für die vormals Kurhessischen
 Civilbeamten der 8 Rangklassen (Kap. 27 'Tit. 2) 4300,
diejenige der Civil-Wittwen- und Waisengeselllchaft in Kassel (Tit. 3)
5000, die Wittwen- und Waisenkasse ehemals Nassauischer höherer
Civilbeamten (Tit. 4) 4500, diejenige ehemals Nassauischer niederer
Civilbeamten (Tit. 5) 3600, die Kasse der Wittwen- und Waisenversorgungsanstalt
 ehemals Landgräflich hessischer Beamten (Tit. 7)
und diejenige der vormaligen Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen
von Staatsdienern in Frankfurt a. M. (Tit. 8) je 1600 M., während die
entsprechenden Einnahmen veranschlagt waren 1874 auf beziehentlich
39120, 99420, 28260, 19350, 6660 und 147830 M., 1869 aber für die
5 zuerst genannten Kassen’) auf 51 090, 135 300, 24 300, 22 260 und 7920 M.
Nur die Hof- und Civildiener-Wittwenkasse in Hannover (Tit. 1a)
weist noch heute eine Einnahme von 66000 M. auf. Auch diese
Summe stellt aber nur knapp !/4 derjenigen von 1874 (460 380 M.) und
1869 (450510 M.) dar. Wenn hier somit trotz Schliessung der Kasse
die Kinnahmen 1874 um ca. 10000 M. höher als 1869 waren, so rührte
das daher, dass die Gewährung der Wohnungsgeldzuschüsse an die
ja noch in grosser Zuhl im Preussischen Staatsdienst befindlichen
Mitglieder 1873 eine Mehreinnahme an Beiträgen von rd. 60600 M.
bedingte.
Auch die Ausgaben an Pensionen und Restitutionen sind ja
zesunken, aber zumeist natürlich in viel geringerem Verhältniss als
die Kinnahmen, da ja die Schliessung einer Kasse der in Rede
stehenden Art für den Beitritt neuer Mitglieder sofort den Zugang
neuer Kinnahmen hindert, nicht dagegen sogleich denjenigen neuer
Ausgaben, weil für die Mitglieder, die ihr ohne die Schliessung bei-')

 Für die Frankfurter ist in den Anlagen zum KEtat der Zuschuss durch Gegenüberstellung
 der eigenen Einnahmen und Ausgaben nicht erläutert.
        <pb n="153" />
        V. Abschnitt. IIL Kapitel, Ausgaben u. Einnahmen d. Reliktenfürsorge. $$ 89, 90. 1681

getreten sein würden, regelmässig erst später neue Pensionen zu gewähren
 gewesen sein würden. So finden wir in der Anlage bis weit
in die 80er Jahre, ja in Hannover bis in die 90er Jahre hinein sogar
noch eine Erhöhung der Ausgaben, und die spätere Verminderung
derselben ist auch bei den drei grösseren Kassen, wo Zufälligkeiten
weniger als bei kleinen in die Wagschale fallen, eine im Verhältniss
zum Sinken der Einnahmen nur geringe gewesen.
Die Hannoversche Hof- und Civildiener- Wittwenkasse (Ausgabe
Kap. 60 "Lit 3) weist noch 1903 eine Ausgabe an Pensionen und
Restitutionen auf von 775000 M. gegen 900000—1000000 M. in den
S0er und 90er Jahren, 802050 M. 1874 und 671400 M. 1869, die
Wittwen- und Waisenanstalt der Kurhessischen Civilbeamten der
8 Rangklassen (Tit. 4 a. a. 0.) 80000 M. gegen 100000-—116000 M.
in den er Jahren, 120 000—131 000 M. in den 70er und 80er Jahren
und 120870 M. 1869, die Kasseler Wittwen- und Waisengesellschaft
(Tit. 5 a. a. 0.) 110000 M. gegen bis zu 176800 M. in den Wer,
nahezu 200000 M. in den 80er und 70er Jahren und rd. 150000 M.
1869. Dagegen sind zurückgegangen die Kasse der Nassauischen
höheren Beamten (Tit. 6 a. a. 0.) von 15870 M. 1869 und 12450 M.
1874 auf 1500 M., die der niederen (Tit. 7) von beziehentlich 63422
und 40800 M. auf 3000 M., die der Hessen-Homburgischen Beamten
(Tit. 9) von beziehentlich 283320 und 18680 M. auf 1300 M. und die
der Frankfurter von 9030 M. 1874 auf 1200 M.
Die Verwaltungskosten konnten natürlich mit der fortschreitenden
 Abwicklung der Geschäfte verringert werden, sodass sie noch
betrugen in Hannover im Etat für 1886/87 20100 gegen 24675 M.')
1874, bei der Kurhessischen Kasse für die 8 Rangklassen 1886/87
3520 gegen 4200 M. 1874; nur bei der anderen Kurhessischen Kasse
war zwar gegen die unmittelbaren Vorjahre, nicht aber gegen 1874
ine Verminderung (1886/87: 4290, 1888/84: 4420, 1874: 3840 M.) eingetreten,
 weil 1875 Wohnungsgeldzuschüsse für die verwaltenden Beaämten
 hinzugekommen waren, die hier nicht, wie bei den beiden
Anderen Kassen bis 1887/88 durch Minderausgaben ausgeglichen
Waren.

‚ $ 90. In dem Ausgabekapitel 60 und dem KEinnahmekapitel 27
finden sich noch je zwei Posten, die einen den im vorigen Paragraphen
 besprochenen verwandten, aber doch auch wieder eigenartigen
Üharakter tragen.
Während die in 8 89 behandelten nur für Relikten von Beamten
bestimmt sind, dient die Ausgabe Kap. 60 Tit 8, der die Einnahme
Kap. 27 Tit. 5 gegenübersteht, zur Versorgung der Wittwen und
Waisen ehemals Nassauischer Unteroffiziere und gehört
Sigentlich kaum auf den Etat des Finanz-Ministeriums. Ks hat hierr.


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        <pb n="154" />
        [682 III. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

mit die Bewandniss, dass in Nassau durch Edikt v. 23. März 18833
eine Wittwen- und Waisenkasse für die Relikten der Angehörigen
des Unteroffizierstandes begründet war.
Nach Einverleibung Nassaus wurde diese Kasse wie die Beamten-Wittwen-
 und Waisenkassen behandelt (Ges. v. 20. April 1869 — G.-S.
S. 623). Ihre. Einnahmen und Ausgaben waren schon damals nur
unbedeutend und haben sich seitdem weiter verringert, von 1874 bis
1908 jene von 3830 auf 250 M., diese von 4410 auf 100 M.
Weit erheblicher ist noch jetzt die Ausgabe des Tit. 2 „Vertiragsmässiger
 Zuschuss für die Provinz Schleswig-Holstein
 zur allgemeinen Wittwenkasse zu Kopenhagen.“ Es
handelt sich hier um eine sich auf den Friedensschluss zwischen
Preussen und Oesterreich einerseits und Dänemark andererseits nach
dem Kriege von 1864 gründende Verpflichtung. In Kopenhagen besteht
 nämlich eine für den Beitritt neuer Mitglieder bereits 1845 geschlossene
 allgemeine Wittwenkasse, der, wie, die übrigen dänischen
30 auch die Beamten in den Herzogthümern Schleswig und Holstein
angehörten. Als nun die Herzogthümer an Preussen und Oesterreich
abgetreten wurden, wurde ihnen‘ durch Art. XV des Wiener Friedens
und Art. XIV des Schlussprotokolls der internationalen Finanzkommission
 in Kopenhagen v. 17. April 1866 ein entsprechender, ein
für allemal auf 837 Prozent berechneter Antheil an dem zu der Kasse
zu leistenden Staatszuschuss auferlegt, der mit dem Uebergang der
Herzogthümer in den alleinigen Besitz Preussens eine alleinige Last
dieses Staates wurde. Die hiernach alljährlich von Preussen auf
Grund eines Anschlages der dänischen Regierung zu leistende Zahlung
hat sich, da die Kasse wie gesagt bereits seit 58 Jahren geschlossen
ist, ständig von 352320 M. 1867 bis auf 19000 M. 1908 vermindert.
wie die Anlage CVII D im Einzelnen nachweist.
        <pb n="155" />
        VI. Abschnitt. 1. Kapitel. Danernde Ausgaben. $ 91.

1088

VL Abschnitt.

Sonstige dauernde Ausgaben und Einnahmen
auf dem Etat des Finanz-Ministeriums.
‘Staatshaushaltsetat Ausgabe Kap. 63 und 62 Tit. 10, Einnahme Kap, 27 Tit, 9-14.)

I. Kapitel.
Dauernde Ausgaben,
(Staatshaushaltsetat Kap. 63 und 62 Tit. 10.)
$ 91. Als letztes Kapitel des Ausgabeetats des Finanz-Ministeriums
erscheinen „Allgemeine Fonds“. Diese Bezeichnung ist in hohem
Grade nichtssagend. Denn soll sie bezeichnen, dass die betreffenden
Ausgaben nicht nur für eine einzelne Verwaltung bestimmt sind, so
träfe sie ebensogut bei den Pensions- und anderen Fonds zu. Will
sie aber kenntlich machen, dass es sich um Fonds handele, die keinem
individuell bestimmten Zwecke dienen, so träfe sie, wie die folgende
Darstellung zeigen wird, weder auf den gegenwärtigen noch auf den
früheren Inhalt des Kap. 63 zu.
Im Uebrigen lassen sich unter den Ausgaben, die wir in diesem
Kapitel im Laufe der Zeit finden, zwei Arten unterscheiden: solche,
die alljährlich oder doch eine längere Reihe von Jahren an dieser
Stelle wiederkehren, und solche, die zwar für die Staatskasse dauernder
 Art sind, aber im Etat des Finanz-Ministeriums nur ein Jahr
Oder höchstens einige wenige Jahre als selbständige "Titel erscheinen,
um dann, sei es ungetheilt, sei es unter Vertheilung auf andere Etats,
theilweise auch in andere Kapitel des Etats des Finanz-Ministeriums
überzugehen. Zu diesen letzten Ausgaben gehören in erster Linie
diejenigen für Besoldungsaufbesserungen allgemeiner Art: sie
Wurden, wie mehrfach erwähnt, erstmalig in einer Summe für alle
betheiligten Verwaltungen beim Finanz-Ministerium ausgebracht, was
Schon aus Rücksichten auf die parlamentarische Behandlung geboten
war, da über ihre Bewilligung oder Nichtbewilligung nur bei einer
Ktatsstelle beschlossen werden konnte und diese Auskunft über die
finanzielle Tragweite der Massregel geben musste.
An derartigen Ausgaben finden sich auf dem Etat des Finanz. Ministeriums?) für
1861 . 675 000 1869 . 649356 1890/91... 15 0000 ı)
1863... 150000 1870. . 872645?) 1897/98 . . 19569295
1867. . 3090600 1872 . . 4839378 1899 . 12.382.000 %
1868 . . 1800 000
Auch die Wohnungsgeldzuschüsse wurden, obwohl sie nicht durch den Etat,
Sündern durch besonderes Gesetz genehmigt wurden, für 1873 und 1874 mit je 15 290000 M.
beim Finanz-Ministerium ausgebracht

') In der Anlage CVII F sind einzelne Posten versehentlich weggeblieben.
? Für Bureau-Hülfsarbeiter. 3) Einschliesslich Stellenzulagen,
        <pb n="156" />
        1684 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,

Ebenso erschienen die Diäten für die Mitglieder der Volksvertretung zuerst,
im Jahre 1849, auf dem Etat des Finanz-Ministeriums (30000 M.), um im nächsten Jahre
auf die „Dotationen‘“ überzugehen,
Waren alle diese Ausgaben zwar ihrer Natur nach ständig wiederkehrende, aber auf dem
Etat des Finanz-Ministeriums nur ephemere Uebergangserscheinungen, so bildeten andererseits
 zeitlich begrenzte, solange sie aber bestanden, eine ständige Belastung dieses Etats
die Ausgaben zur Verbesserung des Diensteinkommens derjenigen in den
Provinzen Schleswig- Holstein, Hannover und Hessen- Nassau vorhandenen
Beamten, welche bei der Umgestaltung der Behörden disponibel geblieben
sind und im Staatsdienste ausseretatsmässig beschäftigt werden, Diese
Ausgaben wurden anlässlich der Besoldungsaufbesserung von 1872 zuerst in den Etat für
1873 mit 48000 M. eingestellt, um jenen Beamten ebenfalls eine Aufbesserung bis zu derjenigen
 Höhe der Besoldung, die sie als etatsmässige Beamte beziehen würden, zu verschaffen.
 Infolge Absterbens derartiger Beamten konnte die Ausgabe 1880/81 auf 40 000,
1884/85 auf 25000, 1886/87 auf 20000, 1887/88 auf 16000, 1888/89 auf 12000, 1894/95 auf
5000, 1900 auf 2000 M, herabgesetzt werden und 1902 ganz in Wegfall kommen.
$ 92, Aeusserlich mit den im vorigen Paragraphen besprochenen
allgemeinen Besoldungsaufbesserungen verwandt sind die im KEtat für
1903 erstmalig geforderten 1350000 M. zu „widerruflichen nicht
pensionsfähigen Gehaltszulagen an die in der Provinz Posen
und den gemischtsprachigen Kreisen der Provinz Westpreussen
 angestellten mittleren, Kanzlei- und Unterbeamten,
sowie zu widerruflichen Pensionszulagen für die in diesen
Landestheilen angestellt gewesenen und dort verbleibenden
Beamten dieser Kategorie (Kap. 6l Tit. 5), Die Verwandtschaft
ist aber nur eine äusserliche. Denn es handelt sich um eine Massnahme
 der Ostmarkenpolitik. Die dem Etat beigefügte Denkschrift
vesagt zur Begründung der Forderung Folgendes:
„Die Gewährung von Gehaltszulagen an die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamten in
den ehemals polnischen Landestheilen gehört zu den von der Staatsregieeung in der vorjährigen
 Landtagssession in Aussicht gestellten, auf Stärkung des Deutschthums und Zurückdrängung
 der deutsch- und staatsfeindlichen polnischen Agitation gerichteten politischen
Massnahmen, Der Beamtenstand in.den ehemals polnischen Landestheilen hat neben seinen
dort vielfach besonders schwierigen Berufspflichten die wichtige Aufgabe, als Träger deutschen
Geistes und deutscher Kultur die staatlichen Interessen zu fördern und der einheimischen
deutschen Bevölkerung in ihrer durch‘ die Feindseligkeit der polnischen Agitation zur Zeit
wesonders erschwerten Lage in wirthschaftlicher, sozialer uud politischer Hinsicht einen
Rückhalt zu gewähren, Es muss unumwunden anerkannt werden, dass die Beamten in
ihrer überwiegenden Mehrzahl auch heute schon diese Aufgabe mit grosser Pflichttreue und
anter Hintansetzung persönlicher Interessen gerecht werden. Indess erwachsen ihnen gerade
aus dieser Pflichterfüllung vielfach Anfeindungen und materielle Nachtheile, und es ist auch
sonst der Aufenthalt in den ehemals polnischen Landestheilen häufig mit Erschwernissen
verknüpft, die anderwärts nicht hervortreten, so dass den Beamten eine Anstellung in jenen
Landestheilen im Allgemeinen weniger Legehrenswerth erscheint, Die Folge davon ist, dass
aamentlich diejenigen Beamten, welche von auswärts dorthin versetzt werden, vielfach schon
nach kurzer Dienstzeit den Wunsch äussern, in ihre Heimath zurückversetzt zu werden,
während es aus den oben angeführten Gründen gerade dringend erwünscht ist, dass diese
Beamten in jenen Landestheilen heimisch werden und dort dauernd verbleiben, Die in
Aussicht genommenen Zulagen sollen nun einerseits den Beamten einen Ausgleich für die
ihnen bei erhöhten Anforderungen erwachsenden Erschwerungen des Lebens und eine Belohnung
 für treues Ausharren unter diesen schwierigen Verhältnissen gewähren und sie
        <pb n="157" />
        VI Abschnitt. I, Kapitel. Dauernde Ausgaben. $ 932. 1685

sollen andererseits es ermöglichen, einen zur Erfüllung jener Aufgaben besonders qualifizirten
Beamtenstand in jenen Landestheilen festzuhalten und durch Zuführung geeigneter Elemente
aus anderen Gegenden zu verstärken. In Betreff der Gestaltung der Zulagen im Einzelnen
ist zunächst zu bemerken, dass bei der Mannigfaltigkeit und Verschiedenartigkeit der Verhältnisse
 eine völlig befriedigende, allen Bedürfnissen und allen besonderen Umständen
gerecht werdende Lösung dieser Aufgabe überhaupt nicht möglich erscheint. Man wird sich
begnügen müssen, die nach Lage der Verhältnisse im Allgemeinen zweckmässigste Regelung
zu £reffen, ohne zu verkennen, dass dieselbe in der Anwendung auf den Einzelfall nicht
immer einwandsfrei erscheinen kann. Aus diesem Grunde ist davon abgesehen worden,
einzelne Beamtenkategorien oder einzelne Orte und Gegenden von der Gewährung der Zulagen
 auszunehmen oder letztere je nach der Oertlichkeit oder der dienstlichen Thätigkeit
der Beamten unterschiedlich zu bemessen, trotzdem ohne Weiteres zugegeben ist, dass für
manche Orte und manche Dienstzweige die Gründe für die Gewährung der Zulagen überhaupt
nicht oder in minderem Masse zutreffen. Die Zulagen sollen vielmehr nach gleichmässigen
Grundsätzen allen in den ehemals polnischen Landestheilen angestellten mittleren, Kanzleiund
 Unterbeamten gewährt werden. Ausgenommen von der Massregel wird indess derjenige
Theil dos Regierungsbezirks Danzig, der bei fast durchweg deutscher Bevölkerung keine
Schwierigeren Verhältnisse bietet, als irgend ein anderer Theil des Staatsgebietes, Es ent-Spricht
 dem oben dargelegten Zweck der Zulage, dass sie nur dann und solange gewährt
wird; als der Beamte in den mit der Zulage bedachten Landestheilen verbleibt und die ihm
aus seiner Anstellung daselbst erwachsenden Pflichten gewissenhaft erfüllt. Die Zulage
Muss daher widerruflich sein. Es empfiehlt sich ferner, die Zulage von dem Ablauf einer
gewissen Zeit (5 Jahre), welche genügt, sich ein Urtheil über die Bewährung der Beamten
Zu bilden, abhängig zu machen. Anlangend die Bemessung der Zulage, so ist in Aussicht ge-Aommen,
 10 Prozent des von dem Beamten jeweilig bezogenen etatsmässigen Gehalts (ausschl.
Wohnungsgeldzuschuss) zu gewähren, Die Zulage wird daher mit dem Aufrücken im Gehalt
allmählich steigen und hierdurch den Beamten ein erhöhter Anreiz geboten werden, in den
‘raglichen Landestheilen zu verbleiben. Dieser Anreiz soll noch dadurch gesteigert werden,
dass den in den Ruhestand getretenen Beamten, wenn und solange sie in jenen Landesteilen
Ihren Wohnsitz behalten, eine der bezogenen Zulage entsprechende Zulage zur Pension gewährt
Wird, Diejenigen Beamten, welche sich im Genusse einer Dienstwohnung befinden, sollen
keine Zulage erhalten. Es beruht dies auf der Erwägung, dass die von der Staatsregierung
Schon seit einer Reihe von Jahren betriebene Beschaffung von Dienstwohnungen in den
Shemals polnischen Landestheilen eine Massnahme ist, welche den Beamten mindestens die
Sleichen Vortheile gewährt wie die jetzt geplanten Zulagen, dass auch die Absicht besteht,
Mit dieser Massnahme, soweit ein Bedürfniss vorliegt, noch ferner fortzufahren, und dass
9 nicht gerechtfertigt sein würde, ein und demselben Beamten beide Vergünstigungen —
Dienstwohnung und Zulage — nebeneinander zu gewähren. Folgerichtig muss aber die
Zulage neben der Dienstwohnung in denjenigen Fällen gewährt werden, wo die letztere
‘echtlich oder herkömmlich einen Theil des regelmässigen Diensteinkommens bildet.
‚. Die Grundsätze, welche für die Gewährung der Zulagen massgebend sein sollen, sind
Miernach folgende: 1. Etatsmässig angestellte mittlere, Kanzlei- und Unterbeamte, welche in
der Provinz Posen oder in der Provinz Westpreussen mit Ausschluss der Kreise Danzig Stadt
and Niederung, Elbing Stadt und Land und Marienburg fünf Jahre lang ununterbrochen
dienstlich thätig gewesen sind, erhalten für die fernere Dauer ihrer amtlichen Thätigkeit in
Kiesen Landestheilen eine widerrufliche, nicht pensionsfähige Zulage von 10 Prozent ihres
J6weiligen Gehalts (ausschliesslich Wohnungsgeldzuschuss). Für die Kreis- und Grenzthierärzte
 beträgt die Zulage bis zur anderweiten Gehaltsregulirung dieser Beamten jährlich
300 M. 2. Die unter 1 bezeichnete 5jährige Wartezeit wird nach vollen Kalenderquartalen
berechnet, die Zulage vierteljährlich gezahlt. Auf die Wartezeit kommt die Zeit der
Hiätarischen Beschäftigung, nicht aber die Vorbereitungszeit in Anrechnung. — Unter-"echungen
 der diätarischen Beschäftigung in den mit der Zulage bedachten Landestheilen,
Welche durch vorübergehende Beschäftigung in den von der Zulage ausgeschlossenen T'heilen
der Provinz Westpreussen bis zur Dauer eines Jahres herbeigeführt werden, kommen auf die
Schw arz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, IL Se
        <pb n="158" />
        1686 III. Hauptabschnitt, Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,

Wartezeit zur Anrechnung. Im Uebrigen bleibt vorbehalten, zur Vermeidung von Härten
ei vorübergehenden Unterbrechungen der Dienstzeit in den mit der Zulage bedachten
Landestheilen die vor der Unterbrechung zurückgelegte Dienstzeit in Anrechnung zu
bringen. 3. Die Zulage ruht, wenn und solange der Beamte sich im Genusse einer Dienstwohnung
 befindet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn den Beamten ein
Anspruch auf freie Dienstwohnung zusteht oder wenn die Gewährung von Dienstwohnungen
an sämmtliche Beamten der Beamtenkategorie, der der Beamte angehört, auch in den
übrigen Landestheilen herkömmlich ist. 4. Die Zulage wird nur bei treuer Pflichterfüllung
und völlig befriedigendem dienstlichen und ausserdienstlichen Verhalten gewährt und bei
Vortfall dieser Voraussetzungen entzogen. 5. Diejenigen Beamten, welche zur Zeit ihrer
Versetzung in den Ruhestand sich im Genusse der Zulage befunden haben, oder für welche
der Bezug der Zulage nach der Bestimmung unter Nr, 3 geruht hat, erhalten, solange sie
ihren Wohnsitz in den unter I beschriebenen Landestheilen nehmen, eine widerrufliche
Zulage zur Pension, welche so berechnet wird, als ob die Gehaltszulage einen Theil des
„ensionsfähigen Diensteinkommens gebildet hätte,
Der Bedarf an Gehaltszulagen ist auf Grund näherer Ermittelungen auf rund 1300 000 M,
veranschlagt. Der Bedarf an Zulagen zu den Pensionen ist nach Erfahrungssätzen und
ınter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Theil der Beamten nach der Pensionirung
in andere Landestheile verziehen wird, im Beharrungszustand auf mindestens 10 Prozent der
Gehaltszulagen zu veranschlagen. Einstweilen sind dafür 50 000 M ausgeworfen. Da der
Bedarf für beide Arten von Zulagen sich nicht im Voraus ziffernmässig ganz genau feststellen
 lässt, auch im Laufe des Etatsjahrs eine Steigerung erfahren kann, so muss eine
Teberschreitung des betreffenden Etatsfonds im Bedarfsfalle vorbehalten bleiben.‘

Mit Recht hebt die Staatsregierung in dieser Denkschrift hervor;
dass das hier von den erhöhten Pflichten der Beamten in den ehemals
polnischen Landestheilen Gesagte in besonderem Masse für die höheren
Beamten zutreffe. Auch müsse anerkannt werden, dass die höheren
Beamten, wenn sie auch wegen ihrer einflussreicheren und sozial
höheren Stellung unmittelbaren nationalen Feindseligkeiten weniger
ausgesetzt sind als die mittleren und Unterbeamten, doch auch vielfach,
 namentlich in kleinen Orten, unter der allgemeinen Ungunst der
Verhältnisse zu leiden haben, so dass die Ausübung ihres Berufes mit
persönlichen Opfern aller Art und mit dem Verzicht auf ‚mancherlei
Annehmlichkeiten, die das Leben anderwärts bietet, verknüpft ist.
Wo derartige Verhältnisse obwalten, begegnet die Gewinnung g6eaigneter
 Beamten vielfach Schwierigkeiten; auch haben die Beamten
dort in der Regel den erklärlichen Wunsch, vom Orte ihrer Thätigkeit
möglichst bald versetzt zu werden, während das dienstliche Interesse
23s naturgemäss erheischt, für derartige Stellen besonders tüchtig®
Beamte zu gewinnen und in ihren Stellungen längere Zeit festzuhalten.
Gleichwohl schlägt die Regierung nicht vor, die allgemeinen Gehaltszulagen
 auch auf die höheren Beamten oder doch auf einzelne
Kategorien derselben, bei denen jene Voraussetzungen zutreffen, auSzudehnen.
 Denn zunächst erscheine es zweifelhaft, ob es der Stellung
der höheren Beamten entsprechen würde, wenn ihnen für die an sie
gestellten erhöhten Anforderungen und für die ihnen aus ihrer dienstlichen
 Stellung erwachsenden Opfer ein Entgelt in Form einer Gehaltszulage
 geboten würde. Sodann aber fällt ins Gewicht, dass den
        <pb n="159" />
        VI Abschnitt. I. Kapitel. Dauernde Ausgaben. $8 92, 98. 1687

höheren Beamten die unmittelbare Ausübung staatlicher Hoheitsrechte
obliegt, und dass die Gewährung einer auf politischen Gründen beruhenden
 Gehaltszulage leicht zu Angriffen von gegnerischer Seite, als
ob durch die Zulage die Objektivität der Beamten beeinflusst würde,
und als ob letztere sich bei der Durchführung staatlicher Massnahmen
von materiellen Interessen leiten liessen, gemissbraucht werden könnte.
Derartigen, wenn auch unbegründeten Angriffen vorzubeugen, liege
Sowohl im Interesse der Beamten als im allgemeinen Staatsinteresse.
Endlich komme in Betracht, dass die Gewährung widerruflicher
Gehaltszulagen an die Richter nach gesetzlicher Vorschrift unzulässig
sein würde, und dass es bedenklich wäre, anderen höheren Beamten
Gehaltszulagen zu gewähren, von denen die Richter ausgeschlossen
bleiben müssten. .
Dagegen erscheint es der Staatsregierung unbedenklich und aus
dienstlichen Rücksichten gerechtfertigt, durch andere Massnahmen
den dringendsten Uebelständen abzuhelfen, welche den höheren Beämten,
 namentlich in den kleinen Orten, das Ausharren in ihrer
Stellung erschweren. Diese Uebelstände beruhen einerseits im Mangel
Seeigneter Wohnungen, anderseits in der Schwierigkeit der Kinder-9rziehung
 beim Fehlen höherer Lehranstalten am Orte. In ersterer
Beziehung hat die Staatsregierung schon seit einer Reihe von Jahren
Bedacht darauf genommen, durch Errichtung von Dienstwohnungen
Abhülfe zu schaffen. In letzterer Hinsicht soll der unter Kap. 62
Kit. 10 eingestellte Fonds von 150000 M. zur Gewährung von Er-Ziehungsbeihülfen
 an höhere Beamte in der Provinz Posen
und den gemischtsprachigen Kreisen der Provinz West-Preussen
 Abhülfe gewähren. Denn gerade für die Erziehung der
Kinder erwachsen den Beamten, zumal, wenn sie genöthigt sind, die
Kinder auf auswärtige Schulen zu schicken, besonders hohe Auf-Wendungen,
 und es wird daher den Beamten eine sehr werthvolle Beihülfe
 zu Theil, wenn ihnen im Bedarfsfalle nach der bezeichneten
Richtung hin eine Unterstützung gewährt werden kann. Die Beheiligung
 der Richter an diesen Beihülfen ist nach Lage der gesetzlichen
 Bestimmungen zulässig, ein Umstand, der für die Wahl dieser
Art von Zuwendungen mitbestimmend war.

$ 93, An erster Stelle, im Tit. 1 des Kap. 63, steht jetzt unter
den „allgemeinen Fonds“ der „Dispositionsfonds zu Gnadenbewilli-SUungen
 aller Art“. Derselbe steht zur Disposition des Königs und
diente nach den Erläuterungen zum KEtat für 1849 „namentlich dazu,
Kunst und Wissenschaft, soweit dem Ministerium der geistlichen ete.
Angelegenheiten die Mittel dazu nicht zu Gebote stehen, zu fördern,
armen Gemeinden bei der Erbauung von Kirchen und Schulgebäuden
Beihülfe zu gewähren, verarmten oder verunglückten Personen, die nicht
hülflos gelassen werden können, vorübergehend eine Unterstützung
107*
        <pb n="160" />
        1688 11. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

angedeihen zu lassen.“ Dieser sog. „Allerhöchste Dispositionsfonds“
war damals auf 900000 M., 300000 M. weniger als 1848, bemessen,
wurde aber 1852 auf 1050000 M., 1854 auf 1200000 M. und nach der
Erweiterung des Staatsgebietes auf 1500000 M. erhöht. Wenn diese
letztere Dotation bis heutigen Tages beibehalten ist, so war dies nur
möglich dadurch, dass er durch Ausstattung der einzelnen Verwaltungen
 mit besonderen Fonds zu den gedachten Zwecken und Erhöhung
 bestehender Unterstützungsfonds erleichtert wurde (vgl. insbesondere
 Bd. II Buch I 88 436—438, 544, 544a).')
8 94. Keine besonders erhebliche Summe beansprucht heute die
Ablösung von Passivrenten und anderen Verpflichtungen (Tit. 2).
Im Etat für 1849 wurden hierfür noch 300000 M. erfordert, von 1850
ab, da die Ablösung vorgeschritten war bezw. es der Regel nach in
der Hand der Regierung liegt, wann sie die Ablösung vornehmen
will, endlich wiederholt extraordinäre Fonds zu derartigen Zwecken
bewilligt wurden, nur noch 150000 M. Nachdem aber diese bewilligten
 extraordinären Fonds verbraucht waren, wurde der Titel im
Jahre 1880/81 auf 200000 M. verstärkt, aber schon 1882/88 auf
100000 M., den noch jetzt im Etat erscheinenden Betrag ermässigt.
Der Fonds gehört zu denen, deren Bestände aus einem Jahr in das
andere übertragen werden können.
$ 93, Den weitaus höchsten Betrag unter den „allgemeinen
Fonds“ beansprucht heute die an die Reichspostverwaltung zu
zahlende Vergütung für aversionirte Porto- und Gebührenbeträge
(Tit. 3).
Im Bereiche der vormaligen Preussischen Staatspost bestand für
Sendungen in Staatsdienstangelegenheiten, sofern sie nicht im Interesse
 einer Privatperson, nicht Königlichen Behörde u. s. w. erfolgten,
Portofreiheit (vgl. das Regulativ v. 3. Febr. 1862 im Ministerialbl. des
Innern S. 65 ff.). Auch als die Post am 1. Jan. 1868 auf den Norddeutschen
Bund überging verblieb es zunächst hierbei. Erst das Bundesges. v.
3. Juni 1869 betr. die Portofreiheit im Gebiete des Norddeutschen
Bundes (B.-G.-Bl. S. 141) hob vom 1. Jan. 1870 ab die Portofreiheiten
in Staatsdienstangelegenheiten auf, Nunmehr wurden auf Grund einer
Berechnung des Generalpostamts zur Bestreitung der Porti- und
sonstigen Frachtgebühren für dienstliche Sendungen im Bereiche aller
Civilverwaltungen mit Ausschluss der Justizverwaltung, die einen
eigenen Fonds erhielt, in die allgemeinen Fonds des Finanz-Ministeriums
 zunächst 1870 bis 1872 alljährlich 2158695 M. eingestellt. Da
diese Summe sich aber als viel zu hoch erwies, wurde sie 1873 auf
1350000 M. und 1876 auf 1279000 M. ermässigt. Sehon 1877/78
musste aber eine Verstärkung auf 1307000, 1878/79 auf 1328 000,

ı Vgl. auch Bd. III. Anhang I (in $$ 32 und 42 des Ges. v. 11. Mai 1898).
        <pb n="161" />
        VI. Abschnitt. I. Kapitel. Dauernde Ausgaben. S$ 95. „1689

1879/80 auf 1361000 M. erfolgen. Sodann wurde der Fonds 1880/81
auf die einzelnen Verwaltungen vertheilt und verschwand damit aus
den allgemeinen Fonds.

Die Kontrole und rechnungsmässige Behandlung der einzelnen
Portoausgaben bei den Staatsbehörden verursachte jedoch vor wie
nach derartige geschäftliche Weiterungen, dass schon im Jahre 1871
der Versuch gemacht wurde, gemäss $11 a. a. 0. mit der Reichspostverwaltung
 ein Abkommen ‚wegen Aversionirung der Porto- ete. Beträge
 herbeizuführen. Der Versuch scheiterte indess, weil über die
Höhe des Aversums eine Einigung nicht zu erzielen war.

Nachdem sodann durch den Etat für 1889/90 zur Beseitigung der
umständlichen Kontrolmassregeln über die Verwendung des Portos
einer ganzen Reihe von Kategorien einzeln stehender Beamten (den
Landräthen, Bauinspektoren, Katasterkontroleuren, Rentmeistern ete.)
Pauschsummen zur Bestreitung der Portoausgaben überwiesen waren,
wurden, dem stets wieder hervorgetretenen Bedürfnisse und wiederholten
 Wünschen der Landesvertretung entsprechend, die Verhandlungen
 mit der Reichspostverwaltung wegen Aversionirung der Portobeträge
 wieder aufgenommen, und nunmehr führten sie zu einer
Vereinbarung dahin, dass vom 1. April 1894 ab für alle von den
Staatsbehörden einschliesslich der einzeln stehenden Beamten nach
Orten innerhalb des Deutschen Reichs frankirt abzuschickenden Postsendungen
 eine Aversionalsumme von 6000000 M. in monatlichen
Raten postnumerando an die Reichspostkasse zu zahlen war. Nach
Ablauf von 3 Jahren wurde eine Revision der Höhe der Pauschsumme
Nach Massgabe der darüber mit der Reichspostverwaltung zu treffenden
 Vereinbarungen vorbehalten.
Eingeschlossen in die Aversionirung sind auch die von den Gerichtsvollziehern von
Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen, für welche das Porto etc. von den genannten
Beamten gegenwärtig aus der ihnen aus Kap. 74 Tit, 8 des Etats mit 2100000 M. zu
‘ahlenden, nunmehr entsprechend gekürzten Entschädigung für die von Amtswegen angeordneten
Amtshandlungen zu bestreiten ist. Im Uebrigen war eine Aenderung in den Vorschriften,
In welchen Fällen Sendungen unfrankirt abzuschicken, Packete mit der Eisenbahn als
Frachtgut zu befördern und Sendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirk der
Aufgabepostanstalt durch die Beamten der absendenden Behörde abzutragen sind, aus Anlass
der Aversionirung nicht beabsichtigt.
Ausgeschlossen von der Aversionirung blieben auf Grund der desfallsigen Normativ-Bestimmungen
 des Reichspostamts: 1. das Porto für Sendungen nach dem Auslande, 2. das
Porto für Sendungen, welche bei den Behörden unfrankirt eingehen, 3, die Gebühr für Be-Stellungder
 von anderen Postorten eingehenden Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder
Ohne Werthangabe, Einschreibpackete und Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geld:
beträgen, 4. Eilbestellgeld, 5. die Nebengebühr für die von dem Landbriefträger einge-;ammelten,
 zur Weitersendung mit der Post bestimmten Gegenstände, wenn die Sendung
Selbst, auf welche überhaupt diese Gebühr Anwendung findet, unfrankirt abgesandt werden
Soll, 6. die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung der auf Postauftragssendungen
ngezogenen und dem Auftraggeber zu übersendenden Beträge,
        <pb n="162" />
        1690 MI. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

Der Berechnung der Aversionalsumme war, von der Justizverwaltung abgesehen, die
durchschnittliche Ausgabe der drei Jahre 1889/92 zu Grunde gelegt. Zu dem Zweck wurden
die in den Kassenrechnungen nachgewiesenen Ausgaben an Portokosten und sonstigen
Frachtgebühren ermittelt und davon die der Aversionirung nicht unterliegenden Portoheträge
 für Sendungen nach dem Auslande, Bestellgelder etc. ausgesondert. Im Uebrigen
wurden noch die Portoausgaben derjenigen Polizeiverwaltungen, deren sächliche Ausgaben
bisher von den Gemeinden getragen wurden und erst seit dem 1. April 1893 der Staatskasse
 zur Last fielen, mit dem bisherigen Aufwande der Gemeinden berücksichtigt Die
danach für die Aversionirung ermittelte Ausgabe betrug für 1889/90 1849 319,34 M., für
1890,91 1898 369,90 M., für 1891/92 1918 429,74 M., zusammen 5666 118,98 M., mithin im
Durchschnitt 1 888 706,33 M. Im Bereiche der Justizverwaltung liess sich eine dreijährige
Durchschnittsberechnung nicht aufstellen, Abgesehen davon, dass die rechnungsmässige Istausgabe
 die von den Gerichtsvollziehern für Zustellungen von Amtswegen verauslagten Porti
nicht enthält, wäre bei dem ausserordentlichen Umfange des Postverkehrs innerhalb dieser
Verwaltung eine nachträgliche Aussonderung der der Aversionirung nicht unterliegenden
Porto- etc. Beträge aus geschäftlichen Rücksichten nicht durchführbar gewesen. Es wurde
deshalb eine probeweise Ermittelung der künftig zu aversionirenden Portoausgaben in den
Monaten April, Mai und Juni 1892 und demnächst noch eine Wiederholung der Erhebungen
im Monat Oktober vorgenommen. Nach dem Ergebniss der angestellten .Ermittelungen berechnete
 sich der Jahresbedarf an zu aversionirendem Porto auf 3780 466,32 M., wovon
981 206,28 M. auf amtliche Zustellungen der Gerichtsvollzieher entfallen, welche, wie oben
bemerkt, aus der den Gerichtsvollziehern aus Kap, 74 Tit. 8 des Etats zu zahlenden Entschädigung
 zu bestreiten sind. Hiernach würde die der Reichspostverwaltung zu gewährende
Aversionalsumme für die Justizverwaltung 3 780466 M., für die übrigen Verwaltungen 1888706 M.,
zusammen 5 669 172 M., rd. 5670 000 M., betragen haben. Die Reichspostverwaltung forderte
indess, dieselbe auf 6 000 000 M., also um rd 330 000 M. höher, festzusetzen, was zugestanden
wurde, weil die Portokosten nach den bisherigen Erfahrungen alljährlich steigen, ausserdem
zuch die den einzeln stehenden Beamten seit dem Jahre 1889/90 bewilligten, in der
Aversionirung mit enthaltenen Portopauschquanten vielfach nicht mehr dem wirklichen
Aufwande entsprachen.

Die bei den bisherigen Portokostenfonds entbehrlich werdenden Beträge wurden
natürlich in dem Staatshaushaltsetat für 1. April 1894/95 zur Absetzung gebracht. Dieselben
 beliefen sich auf 5449099 M., blieben also hinter dem ermittelten Jahresbedarf von
rd. 5670000 M. um etwa 221000 M. zurück. Die Differenz hatte hauptsächlich darin
ihren Grund, dass der Portokostenfonds der Justizverwaltung alljährlich erheblich überschritten
 worden war, während nicht auch diese Mehrausgabe, sondern nur der etatsmässig
zur Verfügung stehende Betrag bei der Absetzung berücksichtigt werden konnte. Ferner
zonnten auch die aus extraordinären Baufonds bestrittenen Portokosten im Etat nicht im
Abgang gestellt werden. Endlich wurde in einzelnen Fällen wegen Geringfügigkeit der
betreffenden Beträge und um runde Schlusssummen zu behalten, von der Absetzung
ıbresehen.

ım Einzelnen gelangten zur Absetzung:

Bezeichnung der Verwaltungen
ı1ezw. Behörden, Beamten ete.

Domänenverwaltung,
Rentmeister, welche mit der
Erhebung von Domänengefällen
 beauftragt sind ...
Fiskal. Vertreter zur Wahrnehmung
 von Domanialinter-PsSsSen
 . .

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des
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Betrag

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Bezeichnung der Verwaltungen
26zW. Behörden, Beamten ete.

3. Domänenrentmeister etc...
Forstverwaltung.
4. Oberförster ..........]
5. Vollbeschäftigte Forstkassenrendanten
 ,., ..0....04L
6. Beamte b, Nebenbetr.-Anst,
7. Forstakademien etc, .....

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des
Ftats

Betrag

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        <pb n="163" />
        VI. Abschnitt. .I. Kapitel. Dauernde Ausgaben. $ 95. 1691

Bezeichnung der Verwaltungen
36ZW, Behörden, Beamten etc.

Verw. der direkten Steuern,
3. Direktion f. d. Verwalt. der
direkten Steuern in Berlin,
Kreiskasse i, Frankf.a.M., sow
Einkommst. - Veranlgskomm
u.Gewerbest.-Aussch.,1. welch.
Landräthe bzw. Oberbürgerm.
od. sonst Kommunalbeamte
den Vorsitz nicht führen . .
9. Kat.-Kontrol. u. Bezirksgeom.
IQ. Rentmeister .....

Verw. der indirekt. Steuern,
N Hauptstempelmagazin ....
iS Provinzialsteuerdirektion ..
3. Hauptzoll- und Hauptsteuerämter
 einschl. der unteren
Hebestellen etc. .......
Hauptzoll- und Hauptsteuerämt.
 £, Send. anlässl. d. Stat,
A. Warenverkehrs m. d. Ausl.

iS Lotterieverwaltung. ....
6. Seehandlungsinstitut. ...
1. Mr Münzverwaltung, .
18; Münze in Berlin .......
- Probiranst. i. Frankfurt a. M.
Horg », Hütten u, Salinenverw.
. Bergwerke ‚.........
%. Hütten
3. Salawerke SA
38 Badeanstalten . EEE MEN R
Cs Öberbergämter KR
44. Bergtechnische Lehranstalt.

N Fisenbahnverwaltung.
5, Für Rechnung des Staats
) Yerwaltete Eisenbahnen. . .
6. Minist.-Abth. f. d. Eisenbhn.-wesen
 (5600 M.) u. Eisenbhn.-KEN)


2. Staatsschuldenverwaltung
- Herrenhaus. .........
&amp;gt; Haus der Abgeordneten. .
X Bureau des Staatsminist. ,
X Staatsarchive. ........
Se General.Ordenskomm. . ..
38. ÖÜberrechnungskammer ..
4. Deutsch, Reichs- u. Preuss,
aatsanzeiger ........
3 Ansiedelungskommission .
Westpreussen und Posen .
nisterium der auswärtigen
36. 1. Angelegenheiten,
37 Ministerium. ......0.
; Gesandtschaften‘ SR

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Betrag

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7 200
4 400

55| 3] 2.050
536! 31 750

Bezeichnung der Verwaltungen
bezw. Behörden, Beamten etc.

Finanz-Ministerium,
38. Ministerium. .........
39. Oberpräsidien u. Regierungen
40. Rentenbanken, ........
Bauverwaltung.
41. Ministerium ..........
42. Bauinspektoren ........

Handels- u. Gewerbeverwaltg,
43. Ministerium .........4
44. Musterbleiche in Solingen .
45. Staatliche Aichungsämter . .
46. Staatl. Navigat.-, Baugewerkund
 Maschinenbauschulen . .
47. Zeichenakademie in Hanau .
48. Provinzial-Kunst- und Handwerksschulen
 zu Königsberg
und Danzig ..........
49. Porzellanmanufaktur .....
50. Institut für Glasmalerei. . .

Justizverwaltung.
51. Gerichtsvollz. f. die v, Amtswegen
 zu bewirk. Zustellungen
52, Ministerium, Justiz-Prüfungskommiss.,
 Oberlandesgerichte,
Land- und Amtsgerichte etc.

Ministerium des Innern,
Ministerium ..........
Statistisches Bureau .....
Oberverwaltungsgericht ...
Verwaltung der Regierungs-A\mtsblätter
 .....:....
Landräthl. Behörd. u. Aemter
Polizeiverwaltung in Berlin.
Polizeiverw. in den Provinz.
Grenzkommissare .......
Polizei-Distrikskommissare in
der Provinz Posen......
62. Offiziere, Korpsstab u.Oekonomiekommiss
 d. Landgendarm.
63 Strafanstaltsverwaltung ...

Landwirthsch, Verwaltung.
64. Ministerium ..........
65. Oberlandeskulturgericht , ..
66. Generalkommissionen. ....
67. Landwirthsch. Lehranstalten
| 68. Thierärztliche Hochschulen .
69. Meliorationsbaubeamte, ...
Gestütverwaltung.
70. 6 HELM R MM
| 71. Landgestüt. ...
Ministerium der geistlichen etc.
Angelegenheiten.
I 79, Ministerium ....

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des
Etats

Betrag
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88 — 1823
90| 8| 388871
91: 10| 14786
92 | 9} 27145
92 11 363
41 236
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_ 1109| 2]

5350
        <pb n="164" />
        1692 III. Hauptabschnitt, Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,

Bezeichnung der Verwaltungen
bezw. Behörden, Beamten etc.

7/3. Evangel. Oberkirchenrath . .
*‘, Evangelische Konsistorien. .
\. Provinzialschulkollegien . . .
3. Universität in Königsberg .
Berlin ....
Greifswald. .
Breslau, ...
Malle... ..
Kiel. u 4 2 mn
Göttingen ..
Marburg ...
» „ Bonn .....
Akademie in Münster ....
ıyceum Hosianum i. Braunsbg.
Staatl. höhere Lehranstalten
Schullehrer- u Lehrerinnen-Seminare.
 ...........
7räparandenanstalten ....
Turnlehrerbildgsanst. i. Berlin
Caubstummenanst. 1. Berlin u.
Blindenanstalt in Steglitz. .
Kunstmuseen in Berlin ...
KXunstgewerbemuseum ....
Nationalgalerie in Berlin ,.
Königl. Bibliothek in Berlin

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Bezeichnung der Verwaltungen
jezw. Behörden, Beamten ete.

96. Geodätisches Inst.b.Potsdam
97 Meteorolog. Inst. zu Berlin
98. Astrophysikalisches Observatorium
 bei Potsdam...
99. Sonstige Kunst- u, wissen-3chaftliche
 Anstalten. ,..
100. Akademie d, Künste i. Berlin
und die mit derselben verbundenen
 Institute .....
Kunstakad. z.Königsbg. i. Pr.
Kunstakademie z. Düsseldorf
Kunstakademie zu Kassel .
Kunstschule zu Berlin ...,
Kunst- und Gewerbeschule
zu Breslau ..........
L06. Akademie d. Wissenschaften
107. Technische Hochschulen . .
(08. Mechan,-techn. Versuchsanst.
u, Prüfungsstation für Baumaterialien
 b, d. technischen
Hochschule zu Berlin, ...
109. Charite zu Berlin ......

Summe.

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des
Etats

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{5 449 099

4 dı . 4
Naturgemäss konnte dieses Aversum von 6 Mill. M. im Etat nur
in einer Summe ausgebracht werden, und seine natürliche Stelle war
im Etat des Finanz-Ministeriums bei den „allgemeinen Fonds“ (Tit. 3).
Als das erste Abkommen mit der Postverwaltung am 1. April 1897
ablief, verlangte diese eine Erhöhung um 1'/, Mill., und vom 1. April
1900 musste ihr eine weitere um 1,3 Mill. zugestanden werden. Im
Etat erschienen daher seit 1897/98 7'/, Mill., und zwar auch noch für
1900; das Mehr von 1,3 Mill. wurde für 1900 als Mehrausgabe verrechnet;
 erst 1901 erfolgte die Erhöhung des Etatsansatzes auf 8,8 Mill.
Am 1. April 1908 läuft das Abkommen wiederum ab, und abermals
muss eine Erhöhung des Aversums erfolgen. Für 1903 wurden daher
9,7 Mill. gefordert, während für die spätere Zeit das Ergebniss einer
in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1903 stattfindenden Portozählung
 mittels Zählmarken zu Grunde gelegt werden soll. Für Herstellung
 dieser Zählmarken werden im Extraordinarium des Finanz-Ministeriums
 (Kap. 3 Tit. 6) 30000 M. gefordert, wobei mit einem
Bedarf von 100 Mill. Stück Marken gerechnet ist.
Man wird es vom Standpunkt ihres Ressorts der Postverwaltung nicht verargen
können, dass sie, wie die Entwicklung der Bauschsumme zeigt, sorgfältig darauf hält, ihre
Leistungen für den Preussischen Staat voll vergütet zu erhalten. Aber es illustrirt das
doch das Ungerechtfertigte der heutigen Privilegien der Post gegenüber den Staatsbahnen
‘vgl. Bd. I S. 799f. d. W.). Was der Reichspostverwaltung recht ist, ist der Staatseisenbahnverwaltung
 billig. Lässt sich jene für alles, was sie für die Einzelstaaten leistet, bezahlen,
 so müsste sie vernünftigerweise auch verpflichtet sein, diesen zu bezahlen, was ihr
‚on ihnen geleistet wird.
        <pb n="165" />
        VI. Abschnitt. TI. Kapitel, Dauernde Ausgaben, 88 96—98. ‚ 1693

$ 96, KEinen Fonds von ganz untergeordneter Höhe haben die
Arbeiterversicherungsgesetze nöthig gemacht. Derselbe, Kap. 63
Tit. 3a: „Ausgaben auf Grund der Kranken- und Unfallversicherungsgesetze
 sowie des Invalidenversicherungsgesetzes“,
 gehört indess insofern eigentlich nicht unter die „allgemeinen
 Fonds“, als er nicht, wie diese, für alle oder doch verschiedene
Ressorts, sondern nur für die auf dem Etat des Finanz-Ministeriums
erscheinenden Behörden bestimmt ist. Da bei diesen Behörden versicherungspflichtige
 Personen immerhin nur in verhältnissmässig geringer
 Zahl beschäftigt wurden, so wurde der Titel bei seiner Einrichtung
 1891/92 nur mit 4300 M. ausgestattet. Aber schon 1898/94
wurde er auf 4900 M. und dann weiter 1895/96 auf 5600, 1896/97 auf
5900. 1898/99 auf 6200, 1901 auf 7200 und 1902 auf 8600 M. erhöht.
$ 97. Zwischen den im vorigen Paragraphen besprochenen
Tit. 3a und das im nächsten zu besprechende Haupt-Extraordinarium ist
Zuerst im Etat noch ein Tit. 3b für 1903; „Zur Gewährung von Vergütungen
 an Beamte für die Theilnahme an Unterrichts-Kursen
 behufs Ausbildung in der russischen Sprache oder
für sonstige Vervollkommnung in dieser Sprache“ eingeschoben
 und mit 10000 M. dotirt. Derselbe soll dazu dienen, Beamten,
 die an den seit dem Jahre 1901 stattfindenden Unterrichtskursen
 der in der Titelbezeichnung gedachten Art, deren Kosten aus
Kap. 120 Tit. 10a des Etats des Ministeriums der geistlichen u. s. w.
Angelegenheiten bestritten werden, theilnehmen, soweit erforderlich,
Beihülfen zur Bestreitung der ihnen erwachsenden Unkosten zu gewähren
 und auch solchen Beamten, die sich durch zeitweiligen Auf-Snthalt
 in Russland oder auf andere Weise im praktischen Gebrauch
dsr russischen Sprache vervollkommnen wollen, in einzelnen Fällen
Mit einer besonderen Zuwendung zu Hülfe zu kommen.
S 98, Im Gegensatz zu dem im vorigen Paragraphen besprochenen
Tit. 3b besteht der Tit. 4: „Unvorhergesehene Ausgaben“, das
Sog, Haupt-Extraordinarium der General-Staatskasse“, bereits länger,
als wir überhaupt in Preussen von Parlamenten genehmigte Etats
haben, und das ist bei seiner Bestimmung erklärlich. Die Erläuterungen
 zum Etat für 1849 sprechen sich hierüber folgender-Massen
 aus:
„Dieser Ansatz ist. ... zur Deckung derjenigen im Etatsjahre zu leistenden Ausgaben
 bestimmt, für welche auf den Etats der einzelnen Verwaltungen die Mittel nicht
Vorgesehen sind. Kin solcher Fonds ist nöthig, weil es nach der Natur der Dinge nicht
Möglich ist, alle Vorkommenheiten, welche eintreten können und eine Zahlung bedingen,
Ar Berechnung zu ziehen, es andererseits aber nicht rathsam sein würde, die zu ver-Mlschten
 Ausgaben bestimmten Fonds der einzelnen Verwaltungen mit Rücksicht auf alle
Eventualitäten um einen gewissen Betrag zu erhöhen, der in den meisten Fällen zu hoch
der zu niedrig gegriffen sein würde, überdies aber manche Ausgaben der in Rede stehenden
Art nicht eine einzelne Verwaltung, sondern die Staatskasse im Allgemeinen angehen,
Es steht daher dieser Fonds unter der Verwaltung des Finanz-Ministeriums, und es kann
        <pb n="166" />
        1694 IM, Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

darüber in jedem einzelnen Falle (Zahlungen abgerechnet, welche auf Grund gerichtlicher
Entscheidungen zu leisten sind) nur mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs verfügt
werden.‘‘

Wie die anderer ähnlicher Fonds zeigt seine Ausstattung eine ausnehmende
 Beständigkeit, ein Beweis für die sorgfältige Etatsaufstellung;
 denn je sorgfältiger und vorausschauender diese ist, um So
weniger treten Fälle ein, für welche spezielle Mittel nicht vorgesehen
sind. Nachdem man ihn unter Verstärkung der Mittel der einzelnen
Etats 1850 von 2100000 auf 825000 M. reduzirt, ihn dann aber 1851
auf 900000 M. hatte verstärken müssen, wurde er erst nach den
Gebietserweiterungen von 1866 im Jahre 1868 um 300000 auf
1200 000 M. erhöht, und bei dieser Ausstattung ist es bis zum heutigen
Tage geblieben. Im Jahre 1879/80 wurden sogar für dieses eine Jahr
durch Nachtragsetat 9000 M. abgesetzt.
Welcher Art die Ausgaben des Haupt-Extraordinariums sind, dafür mögen die Jahre
1901 und 1900 als Beispiel dienen. In ersterem Jahre sind aus ihnen gezahlt:
1. für Reparaturen und Wiederherstellung durch Brand ete.
beschädigter oder zerstörter fiskalischer Gebäude . . . . 202 151,52 M.
für Wiederherstellung durch Sturmfluthen beschädigter wasserhaufiskalischer
 Bauanlagen an der Ostseeküste . . . . . 41544,59 ,,
an Entschädigungen an Private, zu deren Leistung der
Fiskus gerichtlich verurtheilt war. . . „00. 1562876
ZUSaMIM CN 77 259 324,77 M.

Im Jahre 1900 waren folgende Zahlungen geleistet:
|. Beihülfen aus Anlass von Hochwasserschäden aus dem Jahre
1897 in Schlesien und Brandenburg . .
2. wie oben unter No. 1. . ..
3, wie oben unter No. 2 .. .
4. für Ankauf wissenschaftlicher Werke .
5. wie oben unter No. 3

5 .163,-— M.
1441,
225. 350,79 ,,
857,50 ,,
. 34791,9% „
zusammen . . 267 604,25 M.

II. Kanitel.

Verschiedene Einnahmen.
(Staatshaushaltsetat Einnahme Kap. 27 Tit. 9—12 und 14.1)
$ 99, Wie oben in $ 1 hervorgehoben, standen die jetzt die
Ueberschrift „Verschiedene Einnahmen“ tragenden Einnahmen des
Finanz- Ministeriums, soweit sie damals schon bestanden, bis zum
Jahre 1878 in dem Etat von den „verschiedenen Einnahmen bei der
Allgemeinen Kassenverwaltung“. Sie sind sammt und sonders, wie die
Anlage CVII E zeigt, von keiner grossen Bedeutung.
An erster Stelle (Tit. 9) stehen die Geld- und Ordnungsstrafen.
Wenn an solchen nur etwas mehr als '/, Mill. M. ausgeworfen sind,

) Wegen Tit. 13. Aus der Verwaltung des Thiergartens bei Berlin“ vgl. oben $ 77.
        <pb n="167" />
        VI. Abschnitt, IT. Kapitel. Verschiedene Einnahmen. $$ 99, 100. 1695

so darf das nicht befremden. Denn es werden, wie es die Titelbezeichnung
 vermuthen lassen kann, hier keineswegs die überhaupt
im Staate aufkommenden Geld- und Ordnungsstrafen vereinnahmt,
sondern mehrere andere Verwaltungen, vor Allem die Justiz-, direkte
und indirekte Steuerverwaltung, vereinnahmen die in ihrem Bereiche
aufkommenden Geldstrafen auf ihren Spezialetats, und hinsichtlich der
Ördnungsstrafen ist dies sogar die Regel. Wir haben es also hier im
Wesentlichen nur mit den Strafgeldern im Bereiche der allgemeinen
Landesverwaltung zu thun. Früher lag die Sache allerdings insofern
etwas anders, als bis 1851 auch die von den Gerichten festgesetzten
Geldstrafen hier verrechnet wurden. Als diese 1852 auf den Etat der
Justizverwaltung übergingen,sank bei der allgemeinen Kassenverwaltung
die Einnahme um mehr als 102000 M. Daher rührt vorzugsweise der
aus der Anlage ersichtliche Minderansatz für 1859 gegenüber 1849.
Später verdoppelte sich, insbesondere durch die Erweiterung des Staatsgebiets,
 die Einnahme gegenüber 1859, und das Jahr 1879/80 weist
abermals mit seinen 223 900 M. ein Mehr von 100 Prozent gegenüber
1874 auf. Man war allmählich zu diesem Ansatz auf Grund der Ergebnisse
 der jeweils massgebenden drei Vorjahre gelangt. Aber die
auf ihnen aufgebaute Durchschnittsrechnung wurde von der Wirklichkeit
 so wenig erreicht, dass schon von 1880/81 ab bis 1886/87 eine
fortgesetzte Reduzirung des Anschlags bis auf wenig! mehr als
130000 M. erfolgen musste. Erst 1887/88 stieg die Einnahme mit einem
Schlage wieder um 56 150 M., aber nur dadurch, dass 56242 M: vom
Etat des Ministeriums des Innern übernommen wurden. In der Folge-Zeit
 waren dann die Schwankungen, die sich auf dreijährige Durch-Schnittsergebnisse
 gründen, nicht mehr so erheblich: wir finden in der
Anlage den niedrigsten Ansatz 1895/96 mit 201 500, den höchsten 1902
mit 266 800 M. und von einem Jahre zum andern als grössten Sprung
1889/90 ein Mehr von 36800 M.. im übrigen niemals eine 20000 M
Srreichende Differenz.
$ 100. Von noch geringerer Höhe sind die Kosten-Kinnahmen
 des Oberverwaltungsgerichts und der Bezirksausschüsse
 (Tit. 9a), Nach Einführung der Selbstverwaltung und
des Verwaltungsstreitverfahrens wurden diese Einnahmen zuerst beim
Ministerium des Innern verrechnet. Erst nach Erlass des Landes-Verwaltungsgesetzes
 v. 30, Juli 1883 gingen 1884/85 die Einnahmen der
Bezirksausschüsse, deren Ausgaben ja auch auf dem Etat des Finanz-Ministeriums
 stehen, auf letztere über. Die nur sehr unerheblichen
des Oberverwaltungsgerichts folgten 1898/94, während die Ausgaben
desselben auf dem Etat des Ministeriums des Innern verblieben sind.
Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Kosteneinnahmen der Bezirksausschüsse
 im Soll von rd. 60000 M. 1884/85 und nur 51 000—52 000
und 45000 M. in den nächsten Jahren bis auf 70000 M. gehoben,
hauptsächlich infolge der Einführung des Landesverwaltungsgesetzes
        <pb n="168" />
        1696 Il. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums,

in den westlichen und neuen Provinzen. Einschliesslich derjenigen des
Oberverwaltungsgerichts sind die Einnahmen dann ständig von 75 000
bis 155000 M. in den Etats für 1900 bis 1908 angewachsen. Zu erheblichem
 Theile haben hierzu die Bestellung des Oberverwaltungsgerichts
 als Beschwerdeinstanz in Einkommen-, Ergänzungs- und
Gewerbesteuersachen beigetragen. Dieser Umstand erklärt es auch,
dass der auf dem Durchschnitt der 3 Vorjahre beruhende Voranschlag
die höchsten Mehrbeträge, 20 000 und 15000 M., 1897/98 und 1898/99,
aufwies und 1900 bis 1903 stabil blieb; denn die Zahl der Steuerbeschwerden
 war in den ersten Jahren nach der Reform am höchsten
und befindet sich jetzt erfreulicherweise in ständigem Rückgang.
Die gesetzliche Basis für die in Rede stehenden Einnahmen bilden
die 8$ 102—109 und 124 des Landesverwaltungsgesetzes. In den erstern
wird hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens
Folgendes bestimmt:
„S 102, Das Verwaltungsstreitverfahren ist stempelfrei.
$ 108. Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren Auslagen des Verfahrens,
 sowie die erforderlichen baaren Auslagen des obsiegenden Theils zur Last zu legen.
Die Gebühren eines Rechtsanwalts des obsiegenden Theils hat der unterliegende Theil nur
insoweit zu erstatten, als dieselben für Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor
dem Bezirksausschusse oder dem Oberverwaltungsgerichte zu zahlen sind. An baaren Auslagen
 für die persönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse
und dem ÖOberverwaltungsgerichte kann die obsiegende Partei nicht mehr in Anspruch
nehmen, als die gesetzlichen Gebühren eines sie vertretenden Rechtsanwalts betragen
haben würden, es sei denn, dass ihr persönliches Erscheinen von dem Gerichte angeordnet
war. Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes festzusetzen. Die Gebühren der
Rechtsanwälte bestimmen sich nach den für dieselben bei den ordentlichen Gerichten
geltenden Vorschriften.
$ 104, Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegenden Theile zur Last,
soweit sie durch sein eigenes Verschulden entstanden sind.
$ 105. Die Entscheidung über den Kostenpunkt ($$ 108, 104) kann nur gleichzeitig
init der Entscheidung in der Hauptsache durch Berufung oder Revision angefochten werden.
$ 106. An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, welches im Höchstbetrage
bei dem Kreisausschusse und bei dem Bezirksausschusse 60 M., bei dem Oberverwaltungsgzerichte
 150 M nicht übersteigen darf. Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
zelten die in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften, für die Berechnung
des Pauschquantums kann von den Ministern der Finanzen und des Innern ein "Tarif aufgestellt
 werden.
$ 107 Die Erhebung des Pauschquantums findet nicht statt: 1]. wenn der unterjjegende
 Theil eine öffentliche Behörde ist, insoweit die angefochtene Verfügung oder Entscheidung
 derselben nicht lediglich die Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der
Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum (jegenstande hatte; die baaren Auslagen des
Verfahrens und des obsiegenden Theils fallen demjenigen zur Last, der nach gesetzlicher
Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat; 2. wenn die Entscheidung olıne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist; 3. bei dem Kreisausschusse in den Fällen der
$8 60 bis 62 des Gesetzes vom 8. März 1871, betr. die Ausführung des Bundesgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz (G.-S, S 130); 4. bei dem Bezirksausschusse und bei dem
Oberverwaltungsgerichte, soweit die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden
des Kreisausschusses 'bezw. des Bezirksausschusses eingelegt worden war; 5. von denjenigen
Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in den die Verwaltung der Armenpflege
        <pb n="169" />
        VI. Abschnitt. II. Kapitel. Verschiedene Einnahmen. 5$8 100, 101. 1697

betreffenden Angelegenheiten, denen nach den Reichs- oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zusteht.
&amp;amp; 108, Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für jede Instanz von
dem Gerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist Die von der
obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden Theils liquidirten Auslagen
werden für alle Instanzen von demjenigen Gericht festgesetzt, bei dem die Sache in
erster Instanz anhängig gewesen ist. Gegen den Festsetzungsbeschluss des Kreisausschusses
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuss, gegen den in erster
Instanz ergangenen Festsetzungsbeschluss des Bezirksausschusses findet innerhalb gleicher
Frist die Beschwerde an das Überverwaltungsgericht statt.
$ 109. Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bescheinigten Unvermögens
nach Massgabe der Bestimmungen des $ 30 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze
 vom 10. März 1879 (G.-S. 8. 145)) oder wenn sonst ein besonderer Anlass dazu
vorliegt, gänzliche oder teilweise Kostenfreiheit bezw. Stundung bewilligt werden. Gegen
den das Gesuch ablehnenden Beschluss des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde an den Bezirksausschuss, gegen den in erster Instanz ergangenen ablehnenden
 Beschluss des Bezirksausschusses innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das
Öberverwaltungsgericht statt.“
Hinsichtlich des Beschlussverfahrens bestimmt $&amp;amp; 124 a. a. O.:
„In dem Beschlussverfahren wird ein Kostenpauschquantum nicht erhoben, ebensowenig
haben die Betheiligten ein Recht, den Ersatz ihrer baaren Auslagen zu fordern. Jedoch
können die durch Anträge und unbegründete Einwendungen erwachsenden Gebühren für
Zeugen und Sachverständige demjenigen zur Last gelegt werden, welcher den Antrag gestellt
bezw. den Einwand erhoben hat. Die sonstigen Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens
fallen demjenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde
 zu tragen hat. Bei den Vorschriften der Gewerbeordnung behält es sein Bewenden.“
Wegen der Kosten in Staatssteuersachen finden dieselben
Bestimmungen wie bei dem Verwaltungsstreitverfahren Anwendung
mit der Massgabe, dass ein Pauschquantum auch dann zur Hebung
gelangt, wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung
 erfolgt, und dass Ersatz von Anwaltsgebühren nie stattfindet
(Einkommensteuerges. 8 49, Ergänzungssteuerges. &amp;amp; 36 Abs. 4, Gewerbe-Steuerges,
 $ 37 Abs. 3).
$ 101. Das Recht des Staates auf herrenlose Erbschaften,
Woraus die Einnahmen im Kap. 27 Tit. 10 erscheinen, gründete sich
bisher im Prinzip auf die auch dem gemeinen Recht entsprechenden
Vorschriften im Allgemeinen Landrecht Th. II Tit. 16 $8 4 und
16.29, Danach fällt dem Fiskus zu jeder Nachlass, dessen Erblasser
Niemand hinterlassen hat, „dem aus rechtsgültigen Willenserklärungen
üder vermöge der Gesetze ein Erbrecht auf sein Vermögen zusteht“.
Dasselbe gilt, wenn der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann oder will,
Oder seines Erbrechtes als dessen unwürdig verlustig wird, sofern
„Niemand vorhanden ist, welcher nach der Verfügung des Erblassers
Oder nach Vorschrift der Gesetze an seine Stelle treten könnte“. Jetzt
'St durch das Bürgerliche Gesetzbuch aus dem Regal des Staates ein
Erbrecht geworden. Denn jenes legt nicht nur wie das Allgemeine Landrecht
 (825 a. a. 0.) dem Fiskus „alle Rechte und Pflichten eines gemeinen

1) Jetzt $ 27 des Preussischen Gerichtskostenges. v. 25. Juni 1895.
        <pb n="170" />
        1698 111. Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

Erben“ bei, sondern bestimmt geradezu im $ 1936: „Ist zur Zeit des
Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden,
 so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur
Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser
mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser
Staaten zu gleichem Antheile zur Erbfolge berufen. -—- War der Erblasser
 ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der
Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.“
Ueber die Rechtsverhältnisse des Fiskus als Erbe enthalten sodann
die $$ 1942, 1964—1966, 2011, 2104 und 2149 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 folgende Vorschriften:
$ 1942. Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes über,
sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

$ 1964. Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist
ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus
1icht vorhanden ist
Die Feststellung begründet die Vermuthung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe s@i.
$ 1965. Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
 unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung
und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren
geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestande
des Nachlasses gegenüber unverhältnissmässig gross sind.
Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgerichte binnen drei
Monaten nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrit nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht
oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche
 Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen
Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen
$ 1966. Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen
 Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgerichte
 festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
$ 2011. Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt
werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand
les Nachlasses Auskunft zu ertheilen.
$ 2104. Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines
bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann
die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt
sind, welche die gesetzlichen Erben des KErblassers sein würden, wenn er zur Zeit des
Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu
len gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
$ 2149. Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsvegenstand
 nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht.
Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Bildeten und bilden die obigen Bestimmungen die allgemeine
Rechtsbasis des fiskalischen Anfallsrechts, so hängt dessen finanzielle
Bedeutung davon ab, unter welchen Voraussetzungen das Erbrecht
das Vorhandensein eines dem Fiskus vorgehenden Erben anerkennt,
also von seinen Voraussetzungen für die Testirfähigkeit und für die
Gültigkeit letztwilliger Verfügungen, vor Allem aber. da das fiskalische
        <pb n="171" />
        VI, Abschnitt, II. Kapitel. Verschiedene Einnahmen. $$ 101, 102. 1699

Recht hauptsächlich bei Todesfällen ohne Hinterlassung letztwilliger
Verfügungen in Frage zu kommen pflegt, davon, wieweit das Intestaterbrecht
 ausgedehnt ist, und in dieser Beziehung ist durch das
Bürgerliche Recht eine Aenderung herbeigeführt, deren Wirkung der
Etat für 1900 auf einen Ausfall von 50 Proz. der bisherigen Einnahme
des Staates veranschlagte: die vermögensrechtlichen Ansprüche der
unehelichen Kinder gegenüber dem Vater und den Verwandten der
Mutter sind wesentlich erweitert; insbesondere steht ihnen gegenüber
dem Vater und dessen Nachlass Anspruch auf Gewährung des gesammten
 Lebensbedarfs bis zum vollendeten 16. Lebensjahre, unter
Umständen auch noch länger zu, und zwar nach dem Stande der
Mutter, nicht mehr nur nach den Lebensbedürfnissen des „Baueroder
 gemeinen Bürgerstandes“, zu; reicht der Nachlass hierzu nicht
aus, so muss mindestens das Pflichttheil ehelicher Kinder gewährt
werden, während das Landrecht bei Vorhandensein ehelicher Kinder
die unehelichen lediglich auf die Nutzungen des Nachlasses be-Schränkte,
 von der Substanz aber ausschloss. Sodann haben die
unehelichen Kinder jetzt nicht nur der Mutter, sondern auch deren
Verwandten gegenüber das Erbrecht ehelicher Kinder (vgl. B.G.B.
58 1705 ff.)
Es liegt im Uebrigen auf der Hand, dass mit der zunehmenden
Volksbildung die Sitte der Errichtung letztwilliger Verfügungen sich
immer mehr verbreitet, dass die Verbreitung der Kenntnis eines Todes-[alls
 bei den entfernten Verwandten mit den verbesserten Verkehrs-Verhältnissen
 zunimmt, und dass aus demselben Grunde das Aufgebot
unbekannter Erben öfter als früher zu deren Ermittlung führt. Aus
diesen Gründen und da erheblichere Nachlässe seltener als kleine
Ohne letztwillige Verfügung hinterlassen werden, sich auch für jene
mehr als für letztere die gesetzlichen Erben melden, ist es nicht ver-Wunderlich,
 dass die Einnahme des Staates aus herrenlosen Erb-Schaften
 nicht entsprechend der Vermehrung der Bevölkerung und des
Volkswohlstandes steigt, und dass sie überhaupt ziemlich unerheblich
ist. Die ganze Einnahme ist aber auch im höchsten Grade von unbe-Techenbaren
 Zufälligkeiten abhängig, und selbst wenn, wie dies in
Preussen geschieht, bei der Veranschlagung auf Grund der Ergebnisse
der Vorjahre in letzteren vorgekommene ungewöhnlich hohe Anfälle
ausgeschieden werden, muss die Wirklichkeit von dem Voranschlag
Schr häufig weit abweichen. Wie die Anlage CVII E zeigt, ist der
Voranschlag selten erheblich über 100000 M. gestiegen, andererseits
bis 1899 in den letzten Jahrzehnten selten unter 70000 M. gesunken,
Während er seit 1900 nur 50000 M. beträgt.
$ 102, Im Gegensatz zu Tit. 10 weist der Tit. 11 „Beiträge zu
den V erwaltungskosten“ im Laufe der Zeit, wie die Anlage CVILE
Zeigt, ein starkes Wachsthum auf. Mehr als %/, dieser für 1908 auf
152 300 M. veranschlaeten Einnahme, nämlich 117 150 M., entfallen auf
        <pb n="172" />
        1700 11 Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

die Kosten der Kriegszahlungsstellen. Es fungiren nämlich die
Regierungshauptkassen auch als Zahlstellen im Bereiche der einzelnen
Armeekorps; die Militärverwaltung erstattet die Besoldungen und
Wohnungsgeldzuschüsse der zur Besorgung dieser Geschäfte bestimmten
Kassenbeamten und zahlt ausserdem einen angemessenen Beitrag zu
den sächlichen Kosten der Regierungshauptkassen. Als diese Einrichtung
zuerst getroffen wurde, beliefen sich die Einnahmen nach dem Etat für
1870 auf 51 600 M., sodass sie seitdem um mehr als 125 Proz. gestiegen ist.
Zu dieser Steigerung haben die Vermehrung der Armeekorps, die Zunahme
 der Geschäfte bei den einzelnen Zahlstellen und die Besoldungsaufbesserungen
 zusammengewirkt. Bis zum Jahre 1883/84, wo er auf
den besonderen Etat des Geheimen Civilkabinets (Kap. 25d Tit. 1)
übertragen wurde, gelangte hier auch ein Beitrag des Deutschen
Reiches von 6300 M. zu den Verwaltungskosten des Geheimen Civil-Kabinetts
 für Besorgung der bei diesem vorkommenden Sekretariatsgeschäften
 in Reichsangelegenheiten zur Verrechnung. Völlig weggefallen
 sind seit 1876 infolge Ueberganges der Geschäfte der Reichshauptkasse
 auf die Reichsbank die bis dahin für Besorgung dieser
Geschäfte durch die Generalstaatskasse vom Reiche gezahlte Vergütung
 von zuletzt 21990 M., wodurch sich die 1875 bereits nahezu
140000 M. betragende Einnahme unter Berücksichtigung von Mehreinnahmen
 auf nicht ganz 119000 M. verringerte. Hinzugetreten sind
dagegen 1897/98 8850 M. für Besorgung der Geschäfte der Königlichen
Kronkasse und der Königlichen Familienfideikommisskasse. Diese
Geschäfte waren bisher von Kassenbeamten im Bereiche des Finanz-Ministeriums
 nebenamtlich gegen ihnen direkt zufliessende Remunerationen
 besorgt worden. Nunmehr wurden sie ihnen als zu ihrem
Hauptamt gehörig übertragen; die ihnen gewährten Remunerationen
wurden als Verwaltungskostenbeitrag zur Staatskasse eingezogen, aus
dieser aber werden sie den Beamten, die sie früher erhielten, soweit
und solange diese noch im Dienst sind, weiter gewährt. In derselben
Weise wird seit 1899 mit 200 M., die bis dahin der Rendant der
General-Staatskasse für die Rendanturgeschäfte des Hof- und Staatshandbuch-Fonds
 erhielt, verfahren. Einen weiteren Zuwachs erfuhr
der Titel 1901 durch die Verwaltungskosenbeiträge derjenigen Fonds,
welche bisher von der damals aufgelösten Tustitutenkasse in Breslau
verwaltet wurden.
Wie sich aus einer Vergleichung der Gesammteinnahme mit den
vorstehend. einzeln hervorgehobenen Posten ergiebt, ist der auf andere
entfallende Gesammtbetrag kein sehr erheblicher. Er setzt sich aus
einer grossen Anzahl Kinzelbeträgen zusammen, die von zahlreichen
Stiftungen, Fonds u, s. w. für Verwaltung durch staatliche Beamte
an die Staatskasse abzuführen sind. Solange die ganze ‚Einnahme
nur aus den Beiträgen solcher Fonds u. s. w. bestand, war sie, wie
die Anlage zeigt. unbedeutend, in den 40er. 50er und ersten 60er Jahren
        <pb n="173" />
        VI. Abschnitt. II. Kapitel. Verschiedene Einnahmen. $$ 1038, 104. 1701

einige 20 000 bis einige 30000 M., dann nach Erweiterung des Staatsgebiets
 einige 40000 M. Erst der oben erwähnte Beitrag der Militärverwaltung
 liess sie auf mehr als 100000 M. steigen. In der zweiten
Hälfte der 80er und in den ersten 90er Jahren wurden allerdings von
den auf die durchschnittlichen Isteinnahmen unter Berücksichtigung des
Ab-und Zuganges einzelner Posten gegründeten Voranschlägen 100000 M.
in der Regel nicht mehr erreicht. Die Steigerung um volle 50 Proz.,
von ca. 100000 auf mehr als 150000 M., gehört erst den letzten
9 Jahren an, in welche die Besoldungsaufbesserungen, Vermehrung
der Armeekorps, starke Vermehrung der Geschäfte der Korpszahlstellen,
 der Zugang der Einnahme von der Kron- und Familienfideikommisskasse
 und durch die Auflösung der Breslauer Institutenkasse
 fallen.

$ 103. Der Tit 12 besteht jetzt nur aus einer einzigen singulären, auf einem Staats-Yvertrage
 beruhenden Zahlung des Staates Sachsen-Weimar. In dem Staatsvertrage vom
22. Sept. 1815 (G.-S, S. 45) war Preussen eine von Weimar zu zahlende Entschädigung für
die grundherrlichen Einkünfte der Ortschaft Bischofsroda und Probstei-Zella zugeführt.
Dieselbe wurde in einem weiteren Staatsvertrage vom 10, Aug. 1831 (G.-S. S. 175) auf
Jährlich 2500 Thlr. festgesetzt, und in diesen 2500 Thlrn. = 7500 M. besteht die Einnahme
des Tit, 12. Früher befanden sich auf diesem Titel, der damals die allgemeinere Bezeichnung
»Vertragsmässige Entschädigungen von fremden Regierungen“ trug, noch andere Einnahme-Posten,
 sodass der Titel bis einschliesslich 1876 eine Einnahme von erst 22 050, dann 23 100
28 858,60 und 23 8379,65 M. aufwies. Unter diesen Summen bildete den Hauptbestandtheil
Sin Beitrag von Sachsen-Coburg-Gotha zu der Entschädigung, welche Preussen nach den
Verträgen vom 11. Febr. und 10. Aug. 1831 (G.-S. S. 45 und 175) für die Verlegung des
von Weimar auf Gothaisches Gebiet erhobenen sog. „Thüringer Geleits‘“ auf Weimarsches
Gebiet zu leisten hatte. Diesen Beitrag glaubte man nach Errichtung des Norddeutschen
Bundes und des Deutschen Reiches nicht ferner fordern zu können und wurde er daher
Seit 1877/78 nicht mehr eingefordert. Von den auf dem Titel verbleibenden 9329.65 M.
verschwanden 1881/82 1050 und 1896/97 779,65 M. infolge Ablösung.
$ 104, Der letzte und seiner Höhe nach bedeutendste Titel (14)
der verschiedenen Einnahmen des Finanz-Ministeriums trägt die Be-Zeichnung:
 „Miethen für Wohnungen in Dienstgebäuden,
Entschä digung für Brennmaterial, Beiträge zu den Kosten
für Heizung, Gas- und Wasserverbrauch und Schornstein-Teinigung,
 sonstige Einnahmen und zur Ausgleichung der
Schlusssummmen des Staatshaushaltsetats.“ Er besteht also
aus drei sich wesentlich von einander unterscheidenden Bestandtheilen.
Die Miethen für Wohnungen in Dienstgebäuden, Entschädigungen,
Welche Beamte, die in fiskalischen Gebäuden wohnen, für die Ent-Nahme
 von Brennmaterial aus den fiskalischen Beständen, für Mitbenutzung
 der Centralheizung, Gas- und Wasserleitungen und die
Schornsteinreinigung in den von ihnen bewohnten Dienstgebäuden zu
“Ntrichten haben, sind im Einzelnen festgelegt und daher in besonderem
Grade „feststehende“. Umgekehrt hängen die „sonstigen Kinnahmen“,
für die besondere Titel nicht bestehen, in besonderem Masse von
Unvorhergesehenen Zufällen ab. Ihren Hauptbestandtheil bilden die
Schwarz u. Strutz, Staatsbaushalt u. Finanzen Preussens. II, 108
        <pb n="174" />
        1702 1. Hauptabschnitt, Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.
Zinsen von vorübergehend entbehrlichen und deshalb zinsbar angelegten
 Staatsgeldern. Dazu kommen auch die früher im Kinnahme-Extraordinarium
 nachgewiesenen einmaligen und ausserordentlichen
Einnahmen. Soweit der Titel endlich zur Ausgleichung der Schlusssummen
 des Staatshaushaltsetats dient, besitzt er nur formelle Bedeutung
 und ist er in seiner Höhe durch die Gestaltung des übrigen
Etats bedingt. Infolge dieser Zusammensetzung trägt er einen in
hohem Grade schwankenden Charakter. So betrug er (vgl. die Anlage
 CVIIE) in den Jahren 1901 bis 1903 465526, 1458160 und
538 450 M., weil 1902 ein einmaliger Beitrag der Stadt Posen von
1 Mill. M. zu den Kosten des Erwerbes und der Erschliessung des
Umwallungsgeländes in Posen eingestellt war. In den drei voranyehenden
 Jahren 1898/99 bis 1900 hatte er dagegen nur zwischen 504 259
und 536 462 M. geschwankt, obwohl 1899 ein einmaliger Beitrag der
Stadt Posen von 100000 M. zu den Kosten der dortigen Kaiser-Wilhelms-Bibliothek
 eingestellt war, weil zufällig in den beiden
anderen Jahren mehr zur Ausgleichung der Etatsschlusssumme einzustellen
 war. Auch die Schwankungen in dem Zeitraum von 1883/84
bis 1898,99 sind vorzugsweise auf die schwankenden Zinseinnahmen
und die gedachte Ausgleichsfunktion des Titels zurückzuführen. Dagegen
 wurden allerdings 1885/84 rd. 100000 M. verschiedener KEinnahmen
 auf verschiedene andere Etats übertragen, davon 92650 M.
Ueberschuss des Depositums für den Gewinn aus der Verwaltung des
Depositalfonds der Hauptverwaltung der Staatsschulden auf deren Etat.
Aehnliche Schwankungen wie in den letzten Jahrzehnten kamen auch
früher vor. Sozusagen das Rückgrat des Titels bilden die Zinsen für
die zeitweilig bei der Seehandlung gegen 1'/, Proz. Zinsen angelegten
Lotteriegelder. Denn der Betrag derselben hat zu keinem Zeitpunkt
der letzten Jahre weniger als 14 Mill. M. betragen, steigt aber zeitweise
 bis auf mehr als 24 Mill. M., sodass die Zinseinnahme jährlich
gegen 280000 M. und mehr beträgt, also die ganzen Verwaltungskosten
 der Lotterie, bei der sie eigentlich in Einnahme erscheinen
müssten, weit übersteigt. Die Miethen und dergleichen spielten dagegen
 bis 1902 eine verhältnissmässig geringe Rolle, da nur die Einnahmen
 aus Dienstgebäuden im Bereiche des Finanz- Ministeriums
zum Ansatz gelangten. Erst 1903 ist der erhebliche Betrag von
120792 M. an Miethen für die Garnison-Einrichtungen in Wreschen
and Schrimm hinzugetreten (vgl. unten im nächsten Paragraphen). Bis
einschliesslich 1879/80 wurden die Einnahmen an Miethe u. 8. Wübrigens,
 wie auch in der Anlage ersichtlich gemacht ist, getrennt in
einem besonderen Titel nachgewiesen, ein Verfahren, das u. E.
im Interesse der Durchsichtigkeit des Etats bei dem total verschiedenen
 Charakter der oben unterschiedenen, jetzt im Tit. 24 vereinigten
 Kategorien von Einnahmen den Vorzug vor dem jetzigen
verdient.
        <pb n="175" />
        VII. Abschnitt. Die einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben. $ 105. 1703

Die Zinseinnahmen der ehemaligen Haupt-Depositenkasse in Kassel und der Depositenkasse
 in Cöln (vgl. oben $ 66), welche auf dem damals den heutigen Inhalt desjenigen
des Finanz-Ministeriums mit umfassenden Etat der allgemeinen Finanzverwaltung (vgl. oben
$ 1) erschienen, gehören ihrem Charakter nach der letzteren an und werden daher hier
Nicht berücksichtigt.

VIL Abschnitt.
Die einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben
des Finanz-Ministeriums.
$ 105, Wie ein grosser Theil der dauernden, so sind auch die
einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben auf dem Etat des Finanz-Ministeriums
 (Kap. 3 des Extraordinariums) durchaus nicht nur für
Zwecke dieses Ressorts bestimmt, sondern auch theils für solche,
an denen die Gesammtheit der Ressorts interessirt ist, theils für
yoıche, die ausserhalb des Rahmens der einzelnen Verwaltungszweige
legen.

In den letzten 30 Jahren wurde das Extraordinarium des Finanz-Ministeriums
 namentlich für Umbauten, bauliche Erneuerungen und
Verbesserungen bei den im Staatseigenthum befindlichen, aber der
Hofverwaltung zur Benutzung überlassenen Hoftheatern in Berlin
(Schauspielhaus und Opernhaus), Hannover und Kassel und in der
Jüngsten Zeit für Massnahmen in der Stadt Posen im Interesse der
ÖOstmarkenpolitik in Anspruch genommen.
_ Für die Hoftheater wurden im Einzelnen ausgebracht, und zwar
für das Schauspielhaus Opernhaus Hoftheater in
in Berlin
M. M.
135 000 —
153.000 10 600
2 200 —
Pe

Etatsjahr
1888/84...
(884/85... ..
1886/87. ...
[SR TR

1888/89. ...

\
180.000

84 000

300 000
5.500
520 000
38 600

1890/91. ...
1891/92...
1892/98. .
1894/95 .
1895/96 .
1896/97. .
1898/99. .
1899 .. 1.
1900 200000
1901 2.0000
1902

550
2 500
360 000

410 747
387 000

116 000
15 600
16 200

5A
6 450

+26 800

11540
6 400
2 354
3.757

16.175
16 000

9.30

50 489

‚393

E91
100

n

NR
        <pb n="176" />
        [704 II. Hauptabschnitt, Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

Die grössten dieser Posten betrafen bauliche Herstellungen im
Interesse der grösseren Feuersicherheit der vier Theater.
Für Posen wurden bewilligt, um die kulturellen Verhältnisse der
Provinz zu heben, zur Errichtung einer grösseren Bibliothek, der
„Kaiser Wilhelms-Bibliothek“, und zum Neubau und zur Erweiterung
des Provinzialmuseums 189% 752 400 M., denen der im vorigen Paragraphen
 erwähnte Zuschuss der Stadt:Posen von 100000 M. in Kinnahme
 gegenüberstand, 1900 580000 M., 1901 510000 M. und 1902
209000 M. Aus denselben Gründen leistete der Staat aus dem Extraardinarium
 für 1901 zu den auf 138320000 M. veranschlagten Kosten
des Neubaues eines Stadttheaters in Posen einen Zuschuss von
380 000 M. Ferner übernahm er den Erwerb des Geländes der aufyegebenen
 inneren Festungsumwallung Posens und stellte hierzu 1902
4 und 1903 3 Mill. M. ein, während die Stadt den im vorigen Paragraphen
 erwähnten Zuschuss von 1 Mill. M.. leistete. Die Gesammtkosten
 sollen sich auf 17'', Mill. M. belaufen, nämlich Kaufpreis an
den Reichsmilitärfiskus 11’, für Erschliessung des Geländes (Einebnung
 und Herstellung von Strassen und Plätzen) 6 Mill. M. Es
wird indess erwartet, die aufgewendeten Ausgaben durch Veräusserung
des Geländes zu Bauplätzen später reichlich wieder einzubringen.
Endlich fordert der Etat für 1903 für Vorarbeitskosten zur Herstellung
eines Königlichen KResidenzschlosses in Posen 50000 M. Diese
Forderung und insbesondere der Umstand, dass. die Baukosten der
Staatskasse und nicht der Privatschatulle zur Last fallen sollen, wird
folgendermassen begründet:
„Im politischen Interesse ist es dringend erwünscht, ein regelmässiges Verweilen
Ihrer Majestäten in dieser Provinz und ihrer Hauptstadt zu ermöglichen. Denn es kann
keinem Zweifel unterliegen, dass hierdurch die Bevölkerung in ihrem patriotischen
Empfinden wesentlich ‘gestärkt und eine innigere Verbindung dieses Landestheiles mit der
esammtmonarchie und dem gemeinsamen Deutschen Vaterlande hergestellt werden würde.
Auch gegenüber den dieser Verbinduug widerstrebenden Bevölkerungselementen würde das
Kaiserschloss als äusseres Zeichen der unwiderruflichen Zusammengehörigkeit der Provinz
Posen mit dem Preussischen Staate und dem Deutschen Reiche einen wirksamen Eindruck
nicht verfehlen. Durch den Erwerb des Umwallungsgeländes seitens des Preussischer
Staates wird sich die Gelegenheit bieten, ein für den Bau geeignetes Grundstück zur Verfügung
 zu stellen. Da der Bau aus politischen Gründen im staatlichen Interesse erfolgen
soll, so werden auch die Baukosten aus der Staatskasse zu bestreiten sein. Kine alsbaldig®
Entscheidung über die Ausführung des Baues ist erforderlich, da die Gestaltung des z. Zt
in der Bearbeitung befindlichen Bebauungsplanes für das Umwallungsgelände hiervon
abhängt. Da ein Bauentwurf noch nicht vorliegt, so wird zunächst nur ein Betrag für
Vorarbeitungskosten gefordert, welcher zur Bestreitung der Kosten für die Untersuchung
les als Bauplatz zu wählenden (Geländes und für die Ausarheitung des Baunrojektes bestimmt
 ist.‘

Ebenfalls in den eigenartigen Verhältnissen in der Provinz Posen
ist es begründet, dass der Staat die Kosten für die Verlegung von
Garnisonen nach Wreschen und Schrimm auf sich genommen und
hierfür in den Etat von 1903 2984 158. M. eingestellt hat. Denn im
        <pb n="177" />
        VH. Abschnitt. Die einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben, $ 105. 1705

politischen Interesse Preussens musste die Verlegung mit grösster
Beschleunigung durchgeführt werden. Dadurch entfiel die Möglichkeit,
in der sonst üblichen Weise mit den betheiligten Gemeinden Vereinbarungen
 wegen Herstellung der erforderlichen Garnisoneinrichtungen
zu treffen. In Rücksicht hierauf erschien es gerechtfertigt, dass der
Preussische Staat seine Hand zur Regelung der durch Herstellung
dieser Einrichtungen entstandenen Kosten bot. Diese Regelung ist
unbeschadet des Grundsatzes, dass die Kosten von Garnisonverlegungen
dem Reiche auch dann zur Last falleu, wenn die Verlegung aus
Gründen erfolgt, die nicht auf rein militärischem Gebiete liegen, unter
den besonderen Umständen des Falles dahin vereinbart, dass der
Preussische Staat die Kosten für die Herstellung der Garnisoneinrichtungen,
 welche in anderen Fällen von den Gemeinden gegen
Vereinbarung einer seitens des Reiches zu zahlenden Miethe übernommen
 werden, aus seinen Mitteln bestreitet und hierfür in Form
einer Miethe eine angemessene Schadloshaltung erhält. Die Kosten
jener Einrichtungen betragen insgesammt 2984158 M.; die unter
Kap. 27 Tit. 14 in Einnahme gestellte Miethe beträgt 120792 M.
Jährlich.
Grössere Mittel beanspruchte das KExtraordinarium ferner in
den letzten Jahren für den Ankauf des der Krone gehörigen
Theiles von 144'/, ar des sogen. Akademieviertels in Berlin, d. i.
einer von den Linden, der Charlotten-, Dorotheen- und Universitäts-Strasse
 begrenzten, 184 ar grossen Fläche, auf der der Neubau der
Königlichen Universität und der Akademien der Wissenschaften und
Künste errichtet werden soll. Für diesen Ankauf wurden 1900
7,3 Mill. M. und 1901, da der Landtag mit der beabsichtigten Antechnung
 des zum sogen. Krollschen Etablissement gehörigen Sommergartens
 auf den Kaufpreis nicht einverstanden war, eine weitere Million
gefordert. Der Gesammtkaufpreis betrug 11254000 M., wovon
2954000 M. durch Uebereignung der fiskalischen Grundstücke Behren-Strasse
 41 und 42, die bisher für die Bibliothek benutzt werden, an die
Krone gedeckt werden.
Für andere bauliche und gleichartige Zwecke warf das Extra-Ordinarium
 der letzten 30 Jahre bis 1908 nur aus 1877/78 zum Ankauf
eines Dienstwohngebäudes für den Regierungspräsidenten in Danzig
125643 M., 1897/98 zu baulichen Herstellungen auf dem für das
Katasteramt, die Kreiskasse und die Probiranstalt in Frankfurt a. M.
im Wege des Tausches erworbenen Grundstücke 27000 M. und für
Zwecke der Zeughausverwaltung in Berlin 50000 M., 1898/99 zum Ankauf
 eines Grundstückes für die Hauptverwaltung der Staatsschulden
750.000 M., 1901 zur Umgestaltung der Anlagen im Thiergarten vor
dem Brandenburger Thor in Berlin 311000 M., zur Umgestaltung der
Gartenanlagen auf dem Königsplatz in Berlin 18000 M. und als Zu-Schuss
 zur Ausgabe der Thiergartenverwaltung 50000 M. für Auf-
        <pb n="178" />
        1706 III Hauptabschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben des Finanz-Ministeriums.

stellung niedriger eiserner Gitter zum Schutze der Rasenflächen im
Thiergarten.
{m Uebrigen dienten die Ausgaben des Extraordinariums des Finanz-Ministeriums,
seitdem der Etat desselben von dem der allgemeinen Finanzverwaltung getrennt ist, d. i.
seit 1880/81, zur Erstattung von Abgaben u. s. w. in der Provinz Schleswig-Holstein,
1883/84 mit 2100 M., zur Erstattung von Ablösungskapitalien, Amortisationsrenten u. s. w.
in derselben Provinz, 1883/84 mit 20100 M., 1884/85 mit 40500 M., 1885/86 mit 51600 M.
und 1886/87 mit 5000 M., zur Unterstützung der wegen Zurückführung der Gerichtskostenarhebung
 auf die Justizverwaltung (vgl. Bd. I S. 1318 u. 1362 d. W.) und der anderweiten
Organisation des Vollziehungswesens (vgl. Bd. 1 S. 1251 d. W.') im Wege der Kündigung
antlassenen Beamten der direkten und indirekten Steuerverwaltung 1885/86 mit 100000 M.,
zur Gewährnng von Vergütungen an von den Ober- und Regierungspräsidenten auszuwählende
 höhere Verwaltungsbeamte für die Theilnahme an wissenschaftlichen, landwirthschaftlichen
 und ähnlichen Kursen 1902 und 1903 mit je 10000 M. und zur Herstellung der
oben im S$ 95 erwähnten Portozählmarken 1903 mit 30000 M.

Mit der Erstattung von Abgaben u. s. w. in Schleswig-Holstein hatte es folgende
Bewandniss: Nach der Verordnung betreffend Einführung der preussischen direkten Steuern
in Schleswig-Holstein v. 28. April 1867 (G.-S. S. 543) sollten alle Abgaben und Leistungen
für solche besondere Staatszwecke, deren Kosten nach den für die altländischen Provinzen
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aus allgemeinen Staatsmitteln bestritten werden,
nach näherer Feststellung im Wege Königlicher Verordnung in Wegfall gebracht werden.
Die Feststellung zog sich solange hin, dass diese Verordnung erst am 7. April 1877 (G.-S.
S. 129) erlassen werden konnte. Da aber der innere Grund für die Beseitigung der Abgaben
bereits mit Inkrafttreten der Verordn, v. 28. April 1867 eingetreten war, so wurden die in
der Zwischenzeit erhobenen Abgaben zurückerstattet! Zu diesem Zwecke waren schon in das
Extraordinarium der allgemeinen Finanzverwaltung bei den allgemeinen Fonds für 1878/79
160000 M. eingestellt worden, Hinsichtlich einzelner Abgaben und Leistungen erfolgte die
Feststellung aber erst durch Verordn. v. 27. Juni 1881 (G.-S. S. 305); um auch diese, soweit
sie nach dem 1. Sept 1867 erfordert worden waren, erstatten zu können, wurden 1882/83
30000 M., und 1883/84 2100 M in das Extraordinarium eingestellt. Die erstatteten Ablösungskapitalien
 und Amortisationsrenten aber waren zur Ablösung solcher „stehender
Gefälle“, die, weil steuerartiger Natur, bei der Aussonderung (vgl. Bd. I S. 1133 d. W.) hätten
aufgehoben werden müssen, gezahlte, deren Erstattung daher in der Billigkeit lag.
Das gesammte Extraordinarium des Etats der Finanz-Ministeriums
bezifferte sich seit der Abtrennung vom Etat der allgemeinen Finanzverwaltung
 auf Mark:

1880/81
1881/82
1882/83
1883/84
1884/85
1885/86 ..
1886/87 ‚1...
RR IRK

IM

)

«{

5

SI

2 209
2 50

1888/81
REIS
890/:
1891/7
1892/0°
1893/9
1894/95 .
[RG /OR

565 347
457 600

896/97
897/98
RAQ/gP

Ha
1903

159 450
770.000
366 175
779 940
7 886 400
2.772 943
4 294 848
. 6090 158

Eines Zurückgehens auf den noch weiter zurückliegenden Zeitraum,
 in dem die beiden Etats vereinigt waren. wird es bei dem

:) Auf S. 1251 des I, Bandes in Zeile 5 von unten ist zu lesen „1884/85 statt
„1894/95.
        <pb n="179" />
        VII. Abschnitt. Die einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben. $ 105. 1707

Charakter der „einmaligen und ausserordentlichen“ Ausgaben heute
umsoweniger bedürfen, als diese auf dem Etat der allgemeinen
Finanzverwaltung bezw. des Finanz-Ministeriums einen weit buntscheckigeren
 und zufälligeren Charakter tragen, deshalb nicht so wie
die Extraordinarien bestimmter Verwaltungen wichtig für die Beurtheilung
 der Bethätigung des Staates auf einem bestimmten Gebiete
sind und aus ihrem Verhältnisse zum Ordinarium weniger allgemeine
Schlüsse als dört gezogen werden können.
        <pb n="180" />
        Anhang.

Die Ausgaben und Einnahmen der Prüfungskommission
für höhere Verwaltungsbeamte, des Disciplinarhofes und
des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.

$ 106, In dem oben im I. und II. Hauptabschnitt dieses Buches
gegebenen Abriss der Verwaltungsorganisation und des Beamtenrechts
haben wir als Organe für die Feststellung der Anstellungsfähigkeit
und die unfreiwillige Entfernung der Beamten aus ihrem Amte die
Prüfungskommission für höhere V erwaltungsbeamte und den
Diseiplinarhof für nicht richterliche Beamte kennen gelernt. Die Besprechung
 der ganz unerheblichen, durch diese beiden Behörden verursachten
 Ausgaben und Einnahmen findet daher hier ihren geeigneten
Platz. Wenn wir hiermit auch diejenige der Ausgaben — Einnahmen
sind nicht vorhanden — des Gerichtshofes zur Entscheidung der
Kompetenzkonflikte verbinden, so geschieht das nicht nur deshalb,
weil sie mit jenen in einem Spezialetat vereinigt sind, sondern weil
sie für eine Behörde entstehen, die berufen ist, in Zweifelsfällen die
Grenzlinien zwischen der Zuständigkeit der in diesem Buche behandelten
 allgemeinen Verwaltung und der im nächsten Buche zu behandelnden
 Justizverwaltung festzustellen.
$ 107, Die Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte
hatte ihre Vorgängerin in der „Ober-Examinationskommission
zur Prüfung für die höheren Verwaltungsämter‘“. Dieselbe
bestand nach dem durch Kab.-O. v. 27. Febr. 1846 genehmigten
Regulativ v. 14. Febr. 1846 (G.-S. 8. 199) aus einem vom König ernannten
 Vorsitzenden und 4 Mitgliedern, von denen je eins von den
Ministern der geistlichen Angelegenheiten, des Innern und der
Finanzen aus den Ministerialräthen, das vierte von den Diseiplinarministern
 gemeinschaftlich ebenfalls aus den Ministerialräthen oder
aus den Mitgliedern des Obertribunals oder rheinischen Revisionshofes
auszuwählen waren.
Die Prüfung war eine schriftliche und mündliche. Die erstere umfasste 3 Arbeiten,
je eine über einen staatswissenschaftlichen, polizeilichen und finanziellen Gegenstand und
musste innerhalb eines Jahres absolvirt sein; mindestens eine Arbeit war von dem Prüfling
sigenhändig zu schreiben. Sind die Arbeiten misslungen, so beschliesst die Examinationszommission
 darüber, ob und inwieweit dem Prüfling neue Aufgaben zu stellen seien Die
        <pb n="181" />
        Anhang. 8$ 106—108. 1709

hach genügendem Ausfall der schriftlichen Arbeiten anzuberaumende mündliche Prüfung, zu
der nicht mehr als 3 Kandidaten zuzulassen sind, soll „die ganze Individualität des
Kandidaten, mithin nicht blos den Umfang und das Mass seiner theoretischen Kenntnisse,
3ondern auch seine natürlichen Anlagen, den Grad seiner Urtheilskraft, seiner praktischen
Gewandheit, sowie die Gründlichkeit und Tiefe seiner wissenschaftlichen Auffassung des Erlernten,
 möglichst vollständig erforschen“. Auch ist von dem Prüfling ein Vortrag über
eine geeignete Sache zu halten. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie, sofern die
Kommission den Kandidaten nur für zur Zeit noch nicht genügend vorbereitet und nicht
für „unfähig“. erklärt hat, nach weiterer mindestens 6 monatlicher Vorbereitung einmal
wiederholt werden. Die Prüfung war die Vorbedingung für die Anstellung als nicht
technisches Mitglied einer Regierung, Provinzial-Steuerdirektion und Konsistoriums,
Provinzial-Schulkollegiums oder einer (eneralkommission, anfänglich auch für die Anstellung
als Oberforstbeamter bei der Regierung; die Forstreferendarien hatten damals vor ihrer
Ernennung hierzu die damalige technische Oberförsterprüfung abzulegen und das Studium
auf der Forstakademie zu absolviren und wurden dann als Forstreferendarien wie die
Regierungsreferendarien, aber unter besonderer Berücksichtigung ihrer Beziehung zum
Forstfach beschäftigt, Später wurde die Forstkarriere von der Verwaltungskarriere völlig
getrennt.
Jeder Kandidat, der sich der Prüfung vor der Ober-Examinationskommission
 unterzog, hatte eine Prüfungsgebühr von 60 M. zu entrichten.
 Aus diesen Prüfungsgebühren bestanden die gesammten Einnahmen
 der Ober-Examinationskommission, die aber zuerst zur
antheiligen Deckung der Ausgaben verwendet, dann unter den Einnahmen
 der allgemeinen Kassenverwaltung, später unter denen der
allgemeinen Finanzverwaltung nachgewiesen wurden und nur wenige
Hundert Thaler im Jahre betrugen.
Die 4 Mitglieder, nicht auch der Vorsitzende, erhielten jährliche
Remunerationen von je 600 M., ein Bureaubeamter für die schriftlichen
 Arbeiten eine solche von 300 M., und für sächliche Ausgaben
wurden alljährlich 210 M. ausgebracht. So finden wir denn im
ganzen Verlaufe der Zeit seit 1851 — vorher wurden die durch die
Prüfungsgebühren nicht gedeckten Ausgaben aus dem Haupt-Extraördinarium
 (vgl. oben $ 98) bestritten — im Kap. 37 des Etats eine
jährliche Ausgabe von (4 X 600 =) 2400 + 300 + 210 = 2910 M.,
Während die Einnahme am höchsten 1867 auf 2160, 1851 aber auf 840.
1869 auf 1800, 1874 auf 600 M. und 1879/80 noch auf 60 M. veran-Schlagt
 war. Dieser Rückgang der Einnahmen erklärt sich aus der
oben im $ 63 besprochenen Einstellung der Annahme von Regierungsveferendarien.


$ 108, Das auf Grund des Ges. v. 1l. März 1879, betreffend
die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst
(vgl. oben $. 25) vom Staatsministerium erlassene Regulativ vom
30. Nov. 1883 knüpfte, was die Organisation der zur Abnahme der
SToOssen Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst eingesetzten
»Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte“ anlangt,
 an die frühere . Ober-Examinationskommission an: auch jene
Sollte aus einem vom König ernannten Präsidenten und 4 Mitgliedern
        <pb n="182" />
        1710 Anhang. $ 108.

bestehen; doch wurden schon wenige Jahre nach Erlass des Gesetzes
neben diesen 4 Stellvertreter bestellt. Der Kreis der zu ernennenden
wurde nicht auf die vortragenden Räthe der Ministerien beschränkt,
auch die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter dem Staatsministerium
 auf Vorschlag der Minister des Innern und der Finanzen
übertragen. Durch -Staatsministerialerl. v. 3. Juli 1891 (M.-Bl. d. i. V.
S. 164) ist diese Organisation dahin geändert, dass an die Stelle von
4 Mitgliedern und 4 Stellvertretern 8 Mitglieder getreten sind, von
denen zur Zeit im Hauptamt sind 2 Senatspräsidenten des Oberverwaltungsgerichts,
 je eins vortragender Rath im Ministerium des
Innern, im Landwirthschafts-, im Finanz- und im Ministerium der
geistlichen Angelegenheiten, eins Präsident des Oberlandeskulturgerichts
und eins pensionirter vortragender Rath im Ministerium des Innern.')
Nach dem gedachten Regulativ sind nur zwei Prüfungsarbeiten über Aufgaben aus dem
Staats- und Verwaltungsrecht bezw. aus der Volks- und Staatswirthschaftslehre in einem
Zeitraum von je 6 Wochen, der aus erheblichen Gründen bis zu 2 Monaten erstreckt werden
kann, anzufertigen. Bei Fristversäumniss wurde früher allgemein ein neues Thema gegeben.
Nach dem Staatsministerialerl. v. 16. Juni 1887 (M.-Bl. d. i. V. S. 136) geschieht dies nur noch
bei Vorhandensein erheblicher Hinderungsgründe, sonst gilt die Arbeit als ungenügend.
Sind beide Arbeiten ungenügend, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; ist nur eine
ıngenügend, so wird, jedoch nur einmal, eine neue Aufgabe gestellt. Zu der mündlichen
Prüfung, der nur die Minister, Ministerialdirektoren und vortragenden Räthe der Ministerien,
nicht mehr, wie früher, auch die Chefs von Provinzialbehörden beiwohnen dürfen, können bis
zu 6, bis 1887 nur konnten bis zu 5 Kandidaten vorgeladen werden. Die Prüfung kann ein
Mal wiederholt werden nach einer nochmaligen mindestens 6 monatlichen vorbereitenden Beschäftigung;
 ein Ausschluss von der Wiederholung wegen „Unfähigkeit“ findet nicht mehr
statt. Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann die nochmalige Anfertigung der
schriftlichen Arbeiten oder einer derselben erlassen werden. Der Prozentsatz der Regierungsreferendarien,
 welche die Prüfung nicht bestanden, hat seit 1884 zwischen 26,7 (im Jahre
1887) und 8,33 (1893) geschwankt, aber nur 2 mal weniger als 10, 8 mal 10 bis 20 und
8 mal mehr als 20 betragen. Die Zahl der Prüflinge ist in den letzten Jahren fortgesetzt
gesunken: die Zahl der bestandenen betrug, trotzdem der Prozentsatz der durchgefallenen
seit 1889 ein im Durchschnitt erheblich geringerer als vorher war, 1901 nur 56 gegen 57,
99, 86, 93, 88, 81, 106, 107, 88, 117, 127, 102, 111. 98. 83, 79, 65 und 50 in den Vorjahren
Dis zurück zum Jahre 1883.

Auch der Satz der die einzige Einnahme bildenden Prüfungsgebühren
 ist mit 60 M. von früher her beibehalten und ebenso bezogen
anfänglich die 4 Mitglieder der Prüfungskommission eine Remuneration
von je 600 M; 1884/85 wurde die Remuneration auf 800, 1891/92 auf
1200 M. erhöht. Der Präsident erhält anfänglich nur dieselbe Remuneration
 wie die Mitglieder; erst seit 1891/92 erhält er 2400 M.
Die stellvertretenden Mitglieder empfingen nur unfixirte Remunerationen
je nach der Zahl der Prüfungen, an denen sie theilnahmen, bis sie
1891/92 ebenfalls Mitglieder wurden. Die Bureaugeschäfte wurden von
einem Bureaubeamten des Ministeriums des Innern gegen eine
Remuneration besorgt, welche 1876 von 600 auf 1200 M. erhöht wurde.

) Inzwischen verstorben
        <pb n="183" />
        Anhang. $ 109,

1711

So hat sich denn der Etat der Prüfungskommission 1880/81.
1885/86, 1900 und 1908 folgendermassen gestaltet:

Einnahme (Kap. 25f.).
Prüfungsgebühren . . .. 0.2...
Ausgabe (Kap. 49).
Tit, 1. Remunerationen für den Präsidenten und
die Mitglieder... 0.0.0.0... .
Ausserordentliche Remunerationen, sowie
zur Remunerirung der stellvertretenden
Mitglieder . . 0. 0.0.0.0000000 40004
Remuneration für Wahrnehmung der Büreaugeschäfte,
 sowie zu kleinen Ausgaben einschl.
der nicht aversionirten Postporto und Gebührenbeträge
 u, s w. und an Remuneration
für die Kanzleidienergeschäfte , . . . . 510 900 1.600 1.600
Summe Kap. 49 . . 2910 7900 18600 13600
{n der hieraus ersichtlichen Entwickelung der Einnahmen spiegelt
sich der Umfang der Geschäfte der Kommission: 1880/81, als die Einrichtung
 noch neu war, wurde auf 50 Prüflinge, 1885/86 wie 1900 auf
120, 1903 nur noch auf 78 gerechnet.

Etatsjahr
1880/81 1885/86 1900 1903
300 7200 7200 4 680

).

$ 109, Aufgaben und Zusammensetzung des Diseiplinarhofes
für die nicht richterlichen Beamten sind oben im 8 30 besprochen.
Es erübrigt daher hier nur, seine finanzielle Bedeutung ins Auge zu
fassen. Eigene Einnahmen des Disciplinarhofes erscheinen im Etat
Nicht. Auf die Verfügung von blossen Ordnungsstrafen ist ja das
förmliche Diseiplinarverfahren von vornherein nie gerichtet; kommt es
doch statt der von der Anklagebehörde beabsichtigten Dienstentlassung
nur zur Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Diseiplinarhof,
So wird sie mit den von den Dienstvorgesetzten verhängten verrechnet.
Die von dem Beamten zu erstattenden Kosten des Verfahrens aber
werden aus dem während seiner Suspension einbehaltenen Theils
seines Diensteinkommens gedeckt, bilden also keine besondere Einnahme
 des Staates.
Die Ausgaben (Kap. 50 des Etats) sind in einem Titel zusammengefasst
 und setzen sich zusammen aus der Remuneration des
Präsidenten und der 10 Mitglieder, aus den Remunerationen für
Hülfsarbeiter mit Richterqualität, aus Remunerationen des erforderlichen
 Subaltern- und Unterbeamten-Personals, aus Kopialien, aus
Ausgaben für Schreibmaterialien und sonstigen sächlichen Ausgaben
ainschliesslich der Kosten für den Aktentransport. Die Remunerationen
des Präsidenten und der Mitglieder werden erst seit 1876, seitdem
aber unverändert mit je 600 M. jährlich gewährt. Diejenigen für
Hülfsarbeiter mit Richterqualität waren bis einschliesslich 1861 für
deren zwei mit je 2190 M. (2 Thlr. für den Tag) ausgebracht; 1862
        <pb n="184" />
        1712 Anhang. $ 110.

wurde eine Hülfsarbeiterstelle in Wegfall gebracht, 1876 die Remuneration
 der verbleibenden auf 2160 herabgesetzt, 1882/83 aber auf 2520 M.
arhöht. Seit 1895/9% werden für einen zeitweise heranzuziehenden
zweiten Hülfsarbeiter 1200 M. eingestellt. Die Ausgaben für das
Subaltern- und Unterbeamten-Personal werden seit 1853 -— vorher
wurden die Ausgaben des Diseiplinarhofes aus dem Haupt - Extraordinarium
 bestritten — stets mit 900 M., für Kopialien ebenfalls
unverändert 390 M. eingestellt. Die sonstigen sächlichen Ausgaben
wurden bis 1875 auf 240 M. und werden seitdem auf 360 M. veranschlagt.
 So ergab sich für den Diseiplinarhof eine Sollausgabe von
im Jahre 1853 1869 1885/86 1900 1908
M. 5910 3720 10.770 11970 11970.

8 110, Ein Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
wurde zuerst durch das Ges. v. 8. April 1847 (G.-8. S. 170) über das
Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden
 errichtet, um die Unzuträglichkeiten zu beseitigen,
welche sich daraus ergeben hatten, dass eine Kab.-O. v. 30. Juni 1828
(G.-S. S. 86) die Entscheidung der Kompetenzkonflikte dem Könige
unmittelbar oder dem von ihm im Einzelfall speziell zu beauftragenden
höchsten Gerichtshofe vorbehielt. Der 1847 errichtete Gerichtshof
bestand aus dem Präsidenten, dem Staatssekretär und 9 vom König
arnannten Mitgliedern des Staatsraths, von welchen 5 Justiz- und
4 Verwaltungsbeamte sein mussten. Er entschied sowohl über positive
Kompetenzkonflikte, d. h. wenn Gerichte und Verwaltungsbehörden
sich beide für zuständig erklärt haben, als auch über negative,
d. h. wenn das Gericht sich für unzuständig und die Verwaltungsbehörde
 für zuständig, die letztere aber sich für unzuständig und
das‘ Gericht für zuständig erachtet. Ausserdem wurde ihm durch
Ges. v. 13. Febr. 1854 (G.-S. S. 86) betreffend die Konflikte bei
gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen die Entscheidung
 der Konflikte übertragen, welche in Fällen, wo gegen einen
Civil- oder Militärbeamten wegen einer in Ausübung oder in Veranlassung
 der Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlung oder
wegen Unterlassung einer Amtshandlung ein Civil- oder Strafprozess
aingeleitet ist, von der vorgesetzten Central- oder Provinzialbehörde
des Beamten erhoben werden, weil sie glaubt, dass dem Beamten eine
zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse
 oder Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung
nicht zur Last falle.
Dieser ältere Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
arfüllte aber nicht diejenigen Erfordernisse, welche später bei der
Reichsjustizreform 1877 aufgestellt wurden. Denn das CGerichtsverfassungsges.
 v. 27, Jan. 1877 bestimmte im &amp;amp; 17:
„Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtsweys. Die Landesgesetzzebung
 kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den
        <pb n="185" />
        Anhang. $.110. 1718

Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rochtswegs
besonderen Behörden nach Massgabe der folgenden Bestimmungen übertragen: 1. Die Mitglieder
 werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amts
oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Kine Enthebung
 vom Amte kann nur unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des
Reichsgerichts stattfinden. 2, Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss dem Reichsgerichte
 oder dem obersten Landesgerichte oder einem Öberlandesgerichte angehören. Bei
Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
Diese Anzahl muss eine ungerade sein und mindestens fünf betragen. 3. Das Verfahren ist
gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung nach Ladung der
Parteien. 4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urtheil des
erichts feststeht, ohne dass zuvor auf die Entscheidung der besonderen Behörde angetragen
war, bleibt die Entscheidung des Gerichts massgebend.“

Infolgedessen erging auf Grund der im $ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes
 zum Gerichtsverfassungsgesetze, wo nachgelassen ist,
dass „für diejenigen Bundesstaaten, in denen die im $ 17 des Gerichtsverfassungsgesesetzes
 bezeichneten Behörden bestehen und nach Massgabe
 der Vorschriften im $ 17 No. 1 bis 4 eine Veränderung ihrer
Einrichtung und des Verfahrens bedürfen, die Veränderung, sofern sie
nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes landesgesetzlich getroffen
ist, durch landesherrliche Verordnung eingeführt werden“ kann,
die Verordnung, betr. die Kompetenzkonflikte zwischen
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden v. 1. Aug. 1879
(G.-S. S. 578). Nach derselben besteht fortan der Gerichtshof zur
Entscheidung der Kompetenzkonflikte aus 11 mindestens 35 Jahre
alten Mitgliedern, von denen 6 dem Kammergericht angehören, die
anderen 5 für den höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt
befähigt sein müssen. Die sämmtlichen Mitglieder und unter ihnen
der Vorsitzende werden vom König auf den Vorschlag des Staats-Ministeriums
 ernannt. Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung
von 7 Mitgliedern und ist zuständig, sowohl wenn die Verwaltungsbehörden
 den Rechtsweg in einem bei den Gerichten anhängigen
bürgerlichen Rechtsstreite für unzulässig erachten und deshalb der
Kompetenzkonflikt erhoben wird (positiver Kompetenzkonflikt), als
auch wenn in einer Sache einerseits die Gerichte und andererseits die
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte ihre Unzuständigkeit
endgültig ausgesprochen haben, weil von den Gerichten die Ver
Waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte und von diesen die
Gerichte für zuständig erachtet sind (negativer Kompetenzkonflikt).
Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten
Amtes oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Kine
Euthebung vom Amte kann nur unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern
des Reichsgerichts stattfinden, d. h. bei Verurtheilung zu einer Strafe wegen einer ent-$hrenden
 Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von längerer als einJähriger Dauer, ferner
\m Wege der Zwangspensionirung wegen körperlicher Gebrechen oder Schwäche der körperlichen
 oder geistigen Kräfte, also nicht wegen bei anderen Beamten disciplinariter zu
ahnendem Verhaltens, Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Vorsitzenden
und. die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen theilzunehmen
        <pb n="186" />
        1714

Anhang. $ 110.

haben, werden durch ein Regulativ geordnet. welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem
Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. Der positive Kompetenzkonflikt kann
nicht erhoben werden, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs in der Sache durch rechtskräftiges
 Urtheil des Gerichts feststeht. Zur Erhebung des Kompetenzkonflikts ist nur
die Central- und die Provinzialverwaltungsbehörde befugt. Dieselben können den Kompetenzkonflikt
 auch dann erheben, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung der Sache für die
Verwaltungsgerichte in Anspruch genommen wird. Die Erhebung des Kompetenzkonflikts
erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem die Sache anhängig ist, durch die schriftliche Erklärung
 der Verwaltungsbehörde, dass der Rechtsweg für unzulässig erachtet werde. Das
Prozessverfahren wird durch die Erhebung des Kompetenzkonflikts für die Dauer des
denselben betreffenden Verfahrens unterbrochen. Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen
 Verhandlung eintretende Unterbrechung wird auch die Verkündung einer Entscheidung
gehindert. Nach Eingang der Schriftsätze der Parteien oder, wenn Schriftsätze nicht eingegangen
 sind, nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist von 1 Monat sendet das Gericht
die Akten mittels yutachtlichen Berichts an das Oberlandesgericht, welches ihn unter Beifügung
 seines Gutachtens dem Justizminister überreicht. Der Justizminister sendet die
Akten und die Gutachten der Gerichte an den Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
 und setzt davon den betheiligten Verwaltungschef in Kenntniss. Die Provinzialverwaltungsbehörden
 haben an den betheiligten Verwaltungschef Anzeige von der Erhebung
des Kompetenzkonflikts zu erstatten und unter Vorlegung der Erklärungen der Parteien
gutachtlich zu berichten. Der Verwaltungschef kann dem Gerichtshof eine schriftliche Erzlärung
 über den Kompetenzkonflik$ mittheilen. Er ist befugt, den Kompetenzkonflikt
zurückzunehmen, In diesem Falle werden die Akten von dem Gerichtshof an den Justizminister
 und von diesem an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war, zurückgesandt.
 Das Gericht hat den Parteien die Zurücknahme des Kompetenzkonflikts von Amtswegen
 anzuzeigen. Die Entscheidung des Gerichtshofes über den Kompetenzkonflikt erfolgt
auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung. Die Parteien sind zu dem Termin
von Amts wegen zu laden und der betheiligte Verwaltungschef, der einen Beamten zu dem
Termin abordnen kann, von demselben zu benachrichtigen. Das Erscheinen der Parteien
oder eines Vertreters ist nicht erforderlich. Sie müssen sich, wenn sie in dem Termin rverhandeln
 wollen, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Vorschrift findet auf
öffentliche Behörden und auf Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, keine Anwendung.
 Eine Ausfertigung des Urtheils ist dem Verwaltungschef, eine andere mit den
gerichtlichen Akten dem Justizminister mitzutheilen. Der Justizminister übersendet die
Ausfertigung des Urtheils mit den Akten an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig
war, Das Gericht hat den Parteien das Urtheil von Amts wegen zustellen zu lassen. Ist
der Rechtsweg für unzulässig erkannt, so werden Gerichtskosten nicht erhoben und die
bereits erhobenen zurückgezahlt; eine Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten
ändet nicht statt. Ist zur Zeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts ein in dem Rechtsstreit
 erlassenes Urtheil vorläufig vollstreckbar, so hat das Gericht, bei welchem die Sache
anhängig ist, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollssreckung von Amts wegen anzuordnen.
 Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt. Wird der Rechtsweg
für zulässig erkannt oder der Kompetenzkonflikt zurückgenommer, so ist die Entscheidung
von Amts wegen wieder aufzuheben. Das durch die Erhebung eines Kompetenzkonflikts
veranlasste Verfahren ist gebühren- und stempelfrei. Baare Auslagen werden nicht in
Ansatz gebracht. Eine Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten findet nicht statt.
Ueber negative Kompetenzkonflikte entscheidet der Gerichtshof auf Antrag einer bei der
Sache betheiligten Partei, welcher bei dem in erster Instanz mit der Sache befassten Gericht
anzubringen ist. Für das Verfahren gelten entsprechende Vorschriften, wie für den positiven
Kommvetenzkonflikt.

Neuerdings haben die Bestimmungen der Verordn. v. 1. Aug. 1879
einige Modifikationen erfahren durch das Ges. v. 22. Mai 1902
(G.-S. S. 145), Die Zulässigkeit der Erhebung des Dositiven
        <pb n="187" />
        Anhang, $ 111.

1715

Kompetenzkonflikts ist durch dieses ausgeschlossen worden, wenn ein
mit der Revision anfechtbares Urtheil des Gerichts ergangen ist, der
negative, wenn das Reichsgericht die Unzuständigkeit der Gerichte
ausgesprochen hat. Selbst wenn die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte
 sich vor der die Unzuständigkeit der Gerichte aussprechenden
 Entscheidung für unzuständig erklärt haben, weil sie den
Rechtsweg für zulässig erachteten, haben sie ihre Entscheidung nachträglich
 im Sinne der des Reichsgerichts zu ändern.
Die Entscheidung über die Konflikte im Sinne des Ges, v. 13, Febr. 1854 ist durch
$ 11 Abs. 2 No. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, welcher besagt:
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche die Verfolgung der
Beamten entweder im Falle des Verlangens einer vorgesetzten Behörde oder unbedingt
an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde gebunden ist, mit der Massgabe: 1. dass
die Vorentscheidung auf die Feststellung beschränkt ist, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung
 seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung
schuldig gemacht habe; 2. dass in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungsgerichtshof
 besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen Bundesstaaten dem Reichsgerichte
 zusteht“ — auf das Oberverwaltungsgericht übergegangen.

$ 111. Wie sich aus dem im vorigen Paragraphen über die
Nichterhebung von Kosten u. s. w. Bemerkten ergiebt, entstehen Einnahmen
 bei dem Gerichtshofe zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
 nicht. Die Mitglieder erhielten anfänglich auch keine Vergütung,
 und die geringen sonstigen Ausgaben wurden aus dem Haupt-Extraordinarium
 bestritten. Erst 1858 wurde den 10 Mitgliedern, nicht
auch dem vorsitzenden Präsidenten des Staatsraths eine Remuneration von
jährlich 600 M. gewährt; gleichzeitig wurden auch die sonstigen Ausgaben,
900 M., zur Remunerirung eines Bureaubeamten, der dafür auch
Schreibmaterialien und dergleichen zu beschaffen hatte, und 150 M.
für Botendienst, in den besonderen Etat des Gerichtshofes eingestellt.
Die somit 6000 + 900 + 150 = 6950 M. betragende Gesammtausgabe
blieb unverändert, bis seit 1867 für Botendienste 300 M. ausgebracht
wurden. Nach der Reform des Gerichtshofes 1879 war die Remunevation
 von 600 M. an 11 Mitglieder zu gewähren, und sie hörte auf,
sine eigentliche Remuneration zu sein, weil sie vermöge der unabhängigen
 Stellung, die der Gerichtshof nun durch die Gesetzgebung
erhalten hatte, pensionsfähiges Diensteinkommen wurde; allerdings
dauerte es noch bis 1886/87, bis dies im Etat in der Weise äusserlich
Zum Ausdruck kam, dass diese Bezüge als „Besoldungen“, nicht mehr
als Remunerationen bezeichnet und in einem besonderen Titel (1)
des dem Gerichtshof gewidmeten Etatskap. 51 ausgebracht wurden.
Die Formvorschriften der Verordn. v. 1. Aug. 1879 bedingten auch
eine Vermehrung der Bureaugeschäfte. Infolgedessen wurden seit
1881/82 im Tit. 2 — neben den 300 M. für Botendienst — ausgebracht
Zur Remunerirung eines Gerichtsschreibers 500 M. und von 2 Beamten
für Journal-, Registratur- und Kanzleidienst je 450 M., aus denen sie
die Bureaubedürfnisse an Schreibmaterialien u. s. w. zu bestreiten
        <pb n="188" />
        1716

Anhang. $ 111.

hatten. Von dieser Verpflichtung wurden sie 1881/82 entbunden und
100 M. für Bureaubedürfnisse an Schreibmaterialien, Porto u. s. w.
in den Etat eingestellt. Andere Aenderungen sind in dem Etat, der
seit 1886,87 in 3 Titel getheilt ist, seitdem nicht mehr vorgekommen:
derselbe umfasste bezw. umfasst also:
1903 1900 1885/86 1869 1858
M. M. M. M. M.
6600 6600 6600 6000 6000

Tit, 1.
„3,

Besoldungen der Mitglieder . ,
Remunerirung des —Gerichtsschreibers,
 zweier Subalternbeamten
 und für Botendienst . 1700 1700 1700 |
Bureaubedürfnisse . . . ... 100 100 100 1200 1050
Gesammtausgabe . . 8400 8400 8400 7200 6950

3
        <pb n="189" />
        Neuntes Buch.

Die Justizverwaltung.

Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. ıl.

N
        <pb n="190" />
        1. Hauptabschnitt.

Die Organisation der Justizverwaltung.)
T, Abschnitt.

Die Organisation im absoluten Staat.

I. Kapitel.

Bis zum Zusammenbruch des Staates (1806/1807).

$ 1. Hatten auch seine Landesherren sich wie nur diejenigen
irgend eines anderen Staates bestrebt, die bessernde Hand anzulegen,
SO krankte doch auch im Brandenburgisch-Preussischen Staate die
Justizverfassung bis ins 19. Jahrhundert hinein an dem Mangel einer
scharfen Scheidung von Justiz und Verwaltung, an dem Fehlen voller
tichterlicher Unabhängigkeit, an Folgen der früheren Vermischung von
Staatlichen Hoheits- und Vermögensrechten, an der verschiedenen
Materiellen und formellen Rechtsstellung der Stände, an dem Aufbau
des Staates aus einem im Innern noch nicht assimilirten Konglomerat
Sinzelner Landesherrschaften und von anderen Staaten erworbener
Gebietstheile.
‚ Im Urzustande der deutschen Territorialstaaten war von einer
Inneren Verwaltung im engeren Sinne noch kaum die Rede:. die Be-‘hätigung
 des Landesherrn beschränkte sich im Wesentlichen auf die
Ausseren Angelegenheiten, das Kriegswesen und im Innern, zumal so
lange das Dominium ohne Zuhülfenahme von Steuern die Ausgaben
deckte, auf die Justizverwaltung im heutigen Sinne, während die
Agentliche Rechtsprechung in der Hand aus dem Volke gewählter
Richter lag.
Zu den Aufgaben der Justizverwaltung, der Berufung des Gerichts,
Vollstreckung seiner Urtheile u. s. w. treten allmählieh andere der

\) Litteratur insbesondere Stölzel, „Brandenburg-Preussens Rechtsverwaltung und Verassung«,
 Berlin 1888; Starke, „Darstellung der bestehenden Gerichtsverfassung im Preussischen
Staator, Berlin 1839; Rönne, „Preussisches Staatsrecht“ 3. Aufl. Bd. 11 8. 280 ff.; Bornhak,
„Geschichte des Preussischen Verwaltungsrechts‘“, Berlin 1884; derselbe „Preussische Staats-And
 Rechtsgeschichte“, Berlin 1908.
        <pb n="191" />
        1720 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

inneren Verwaltung. Sie alle aber werden zunächst noch in dem
Begriff der „Gerichtsbarkeit“ zusammengefasst, sodass diese nach und
nach auch umfasst, „was wir heute gesetzgebende, exekutive und
administrative Gewalt nennen; ja sie ist überhaupt der Mittelpunkt
aller staatlichen Gewalt, die Grundlage aller obrigkeitlichen Stellung,
für die ältere Zeit von derselben Bedeutung, wie für die neuere die
Landeshoheit“.') Was sie aber noch nicht umfasst, ist die Rechtsprechung,
 die Urtheilsfindung.
Mit dem Erstarken der Fürstenmacht beginnen aber die Landesherren
 auch in die Rechtsprechung einzugreifen. Zunächst charakterisirt
 sich ihr Kingreifen als Schiedsspruch im Gegensatz zu dem
Urtheil „im Wege Rechtens“ durch das ordentliche Gericht. An Stelle
des eigenen Schiedsspruches des Landesherrn tritt dann derjenige
durch von ihm hierzu „Verordnete“, die der Fürst naturgemäss aus
seinen für andere Geschäfte bestellten Dienern entnimmt. Noch aber
bestehen zunächst die Rechtspflege durch die ordentlichen Gerichte,
die „von Rechtes wegen“ entscheiden, und diejenige durch die landesherrlichen
 Beamten, die „von Amtes wegen“ urtheilen, und — in
wichtigen Fällen — durch den Landesherrn selbst nebeneinander.
Nachgerade erkennen die Parteien, dass sie schneller und billiger zu
einer Entscheidung bei den landesherrlichen Beamten als bei den
ordentlichen Gerichten gelangen, und der Landesherr thut im Interesse
seiner Machtfülle das Seine, um die Rechtsprechung mehr und mehr
in seine Hand zu bekommen. So verschwinden allmählich die alten
Volksgerichte und landesherrliche, abhängige Beamte entscheiden an
ihrer Stelle „von Rechtswegen“.
Allmählich dehnt der Staat oder richtiger der Landesherr seine
Bethätigung auf weitere Gebiete des sich entwickelnden öffentlichen
Lebens aus, und damit entsteht die Nothwendigkeit des Ausbaues
eines Behördenorganismus, in dem für die einzelnen Richtungen seiner
Bethätigung besondere Behörden geschaffen werden. Nun scheiden
sich auch allmählich die zur Rechtsprechung berufenen Gerichte von
den Verwaltungsbehörden. Aber die Scheidung der Zuständigkeit ist
keine klare, einwandsfreie; die Gerichte bleiben auch in gewissen Verwaltungssachen
 zuständig, und gewisse Zweige der Rechtsprechung
werden den Verwaltungsbehörden übertragen. Und eine Unabhängigkeit
 im heutigen Sinne ist den Gerichten noch in keiner Weise gesichert:
 der Landesherr behält hier in diesem, dort in jenem Umfange
sich die persönliche Entscheidung über Rechtshändel und Strafsachen,
öader das Recht, die Richter für den einzelnen Fall auszuwählen, vor.
Zu dem Zeitpunkte, in dem man wenigstens zu einer rudimentären
Scheidung von Rechtspflege und Verwaltung kam, liessen sich die
Folgen der Vermischung von staatlichen Hoheits- und Vermögensı)

 Stölzel Bd. IS. 26a. a 0
        <pb n="192" />
        I. Abschnitt. I Kapitel, Bis zum Zusammenbruch des Staates. $ 2. 1721

rechten, der alten privatrechtlichen Anschauung vom Staate nicht mit
einem Schlage beseitigen. Denn jene Anschauungen hatten dahin
geführt, dass die Landesherren die Gerichtsbarkeit im älteren Sinne,
also ihre Hoheitsrechte einschliesslich der Gerichtshoheit innerhalb
kleinerer oder grösserer Bezirke an Privatpersonen, namentlich den
angesessenen Adel, an Städte, Klöster u. s. w. veräusserten: es entwickelten
 sich daher neben den landesherrlichen Gerichte dieser mit
der Gerichtsbarkeit beliehenen Grundherren u. s. w., die späteren
„Patrimonialgerichte“.
Zu diesen territorialen Verschiedenheiten des Gerichtsstandes
treten infolge der Sonderrechte der Stände solche für diese: über die
Geistlichkeit, ja vielfach auch über Laien, nimmt die Kirche die Gerichtsbarkeit
 in Anspruch, der Adel wird von den für Bürger- und
Bauernstand zuständigen Dorf-, Stadt- und Landgerichten eximirt und
erhält seinen (jerichtsstand vor dem landesherrlichen Hofgericht, der
Soldat vor dem militärischen Gericht, der akademische Lehrer und
Student und „Universitätsverwandte“, deren Begriff vielfach ein sehr
ausgedehnter war, vor dem akademischen Senat.
Zu diesen die Gerichtsorganisation verwirrenden Umständen treten
nun in Brandenburg-Preussen die Buntscheckigkeiten in den einzelnen
Landestheilen. Die einzelnen Gebiete waren zu sehr verschiedenen
Zeiten erworben und zeigten in ihren ganzen Verhältnissen, in
Schichtung, Lebensgewohnheiten und Anschauung der Bevölkerung,
in wirthschaftlicher und kultureller Entwickelung, im Umfange der
landesherrlichen und ständischen Gerechtsame, ein ungemein ver-Schiedenes
 Gepräge, Gründe genug, auch auf dem Gebiete der Rechts-Irdnung,
 Rechtspflege und Rechtsverfassung nicht mit rauher Hand
ünifizirend durchzugreifen.
$ 2. Allerdings waren die Hohenzollern, unterstützt insbesondere
von tüchtigern „Kanzlern“, wie Sesselmann, Diestelmeier, Cocceji,
Carmer, fortgesetzt und mit mehr oder weniger Erfolg bemüht, Rechts-Pflege
 und Rechtsordnung in ihren Landen zu heben. So schuf, von
len materiellen Reformen abgesehen, Joachim I. Nestor aus dem seit
Alters bestehenden Hof- und Kammergericht das Kammergericht als
Gericht I. Instanz für die Eximirten und den Kurfürsten selbst und
als Gericht II. Instanz, neben das nach seinem Tode ein besonderes
Kammergericht für die Neumark trat, während für die Altmark als
Öbergericht das „Quartalgericht“ in Stendal als ständige Deputation
des kurmärkischen Käammergerichts eingesetzt wurde. An die Stelle
der über diesen drei Gerichten stehenden Kabinetsjustiz des Kurfürsten
 bezw. des von ihm beauftragten Geheimen Rathes trat unter
dem Grossen Kurfürsten der Geheime Justizrath, bei dem auch die
Mitglieder des Herrscherhauses ihren Gerichtsstand hatten, dessen
Entscheidungen aber bis auf König Friedrich Wilhelm I. der landesherrlichen
 Bestätigung bedurften. Friedrich I. errichtete, nachdem er
        <pb n="193" />
        [7292 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

ein, wenn auch beschränktes privilegium de non appellando erlangt
hatte, als obersten Gerichtshof für die rheinisch-westfälischen Landestheile,
 Halberstadt, Magdeburg, Pommern, Lauenburg und Bütow ein
Öberappellationsgericht in Berlin, dessen Funktionen zunächst aber
dem Geheimen Justizrathe übertragen wurden, für die Lande der
Öranischen Erbschaft, Mörs und Lingen sowie für Tecklenburg aber
1709 ein besonderes, das sogen. „Orange-Tribunal“, während für
Preussen bereits der Grosse Kurfürst ein besonderes Appellationsgericht
 eingesetzt hatte und für Ravensberg von ihm ein Appellationsgericht
 in Berlin bestellt war. König Friedrich Wilhelm I war
insbesondere bestrebt, eine einwandsfreie Scheidung der Kompetenz
der Gerichte und Verwaltungsbehörden herbeizuführen und trennte
insofern auch die Justizverwaltung von der Rechtsprechung, als er
Coecce]i zum „Chef de justice“, Justizminister ernannte, während bisher
die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe das Referat in Justizsachen
im Geheimen Rathe gehabt hatten. Freilich blieb die Trennung der
Rechtspflege von der Justizverwaltung insofern noch eine ganz unvollkommene,
 als der Chef de justice in jedem Justizkollegium, in
dem er erschien, den Vorsitz übernehmen konnte. In der Organisation
der höchsten Gerichtshöfe führte Friedrich Wilhelm I. insofern Vereinfachungen
 durch, als er das OÖrange-'Tribunal mit dem Oberappellationsgericht
 vereinigte, das nun auch höchster Gerichtshof für
die französisch-rechtlichen Gebiete wurde, was bisher das Orange-Tribunal
 gewesen war. Auch Preussen wurde jetzt in eine gewisse
Abhängigkeit vom Berliner Oberappellationsgericht gebracht; eine völlige
Sonderstellung nahm dagegen Geldern ein. In der Mittelinstanz
wurden von Friedrich Wilhelm I. ebenfalls Vereinfachungen vorgenommen,
 während er andererseits den Bedürfnissen des Handelsstandes
 durch Errichtung eines besonderen Handelsgerichts für
Preussen, des Kommerz- und Admiralitätskollegiums in Königsberg,
und durch Verlegung des von dem Grossen Kurfürsten errichteten
Pommerschen Kommerziengerichts nach Stettin Rechnung trug. Auf
dem Gebiete des materiellen Rechtes entstanden unter ihm 1721 ein
verbessertes Landrecht für Preussen, für die anderen Provinzen 1717
eine Kriminalordnung und 1718 eine Vormundschaftsordnung.
Die Bedeutung der Regierung Friedrich des Grossen lay auf
dem Gebiete der Rechtspflege in der Erlangung eines unbeschränkten
privilegium de non appellando (1746), wodurch die Brandenburgisch-Preussische
 Rechtspflege von dem Reichskammergericht völlig unabhängig
 wurde, in der Beseitigung der Aktenversendung an Universitäten
 und, Schöppenstühle, d. i. der Verlegung der Urtheilsfindung
in schwierigen Sachen an juristische Fakultäten der Universitäten oder
besonders angesehene Gerichtshöfe, in einer von Cocce]i durchgeführten
Revision der Gerichte mit dem Ziele der Beseitigung unfähiger oder
üiberflüssiger Richter und einer Beschleunigung der Prozesse. sodann
        <pb n="194" />
        1
1

{. Abschnitt. I. Kapitel. Bis zum Zusammenbruch des Staates. $ 3. 1723

aber in einer Neugestaltung des Civilprozesses: dem in der Anlage
verfehlten „Codex Fridericianus pommeranieus“ und „marchicus“ aus
den 40er Jahren des 18. Jahrhunderts folgte 1781 das von Carmer
geschaffene „Corpus juris Fridericianum, erstes Buch, von der Prozesso1dnung“,
 das ein mündliches Verfahren ohne Advokaten schuf.
Dagegen kam die von Friedrich begonnene Reform des materiellen
Rechts, das Allgemeine Landrecht, bekanntlich erst unter seinem
Nachfolger zum Abschluss. Unter diesem wurde auch das Corpus
juris Friderieianum I. Buch einer Umarbeitung unterzogen und in der
neuen Gestalt 1795 als „Allgemeine Gerichtsordnung für die Preussischen
 Staaten“ eingeführt.
$ 3, Alle diese Reformen Friedrich Wilhelms I., Friedrichs II. und
Friedrich Wilhelms II. hatten die Gerichtsorganisation in den Haupt-Sachen
 unberührt gelassen, sodass sie auch nach Erlass der Allgemeinen
Gerichtsordnung ungleich weniger als das materielle und Prozessrecht
den veränderten Anschauungen und Zeitverhältnissen entsprach und
Noch.immer mehr oder minder ausgeprägt die im Eingang dieser Dar-Stellung
 gezeichneten Charakterzüge trug. Die ordentlichen Gerichte
unterster Instanz sind in den Immediatstädten, d. i. denjenigen
Städten, die unter keiner mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Grundherrschaft
 stehen, der Magistrat, der die Gerichtsbarkeit durch
eine Deputation (Stadtgericht u. s. w.) oder durch einen oder
mehrere Beamte mit richterlicher Qualifikation (Justiz -Bürger-Meister
 u. s. w.) ausübt, neben dem aber an einzelnen Orten für gewisse
 Bezirke noch besondere Gerichte, wie Schloss-, Hof-, Burg-,
Dom-, Stiftsgerichte bestehen, in den Mediatstädten und für das platte
Land aber die Patrimonialgerichte des Grundherrn und, wo dies der
Domänenfiskus ist, das Domänen-Justizamt bezw. in Ostpreussen für
Mehrere Domänenämter der Domänen-Justiz-Aemter-Kreis. Diese
Untergerichte sind aber in der Regel zuständig nur für die nicht
8ximirten Einwohner und Grundstücke und besitzen auch jenen gegenüber
 in Strafsachen nur eine beschränkte Gerichtsbarkeit. Im
Einzelnen weist nicht nur die Organisation, sondern auch die Zuständigkeit
 und nicht nur in den verschiedenen Provinzen, sondern
auch innerhalb derselben Provinz mannigfache Verschiedenheiten auf.
Insbesondere sind, namentlich in den westlichen Landestheilen, einige
Untergerichte auch für die Eximirten in gewissem, wieder sehr ver-Schiedenem
 Umfange zuständig, so die Landgerichte im Herzogthum
Cleve und in der Grafschaft Mark, das Grossgericht in Soest, die
Standesherrlichen Gerichte in Preussen (Erbhauptämter) und Schlesien
(Mediat- Regierungen), die Stadtgerichte in Frankfurt a./0. und
Landsberg a./W., die Landvogteigerichte zu Heilsberg und Lauenburg;
Ja einzelne Untergerichte, wie die pommerschen Burggerichte und der
Stettiner Magistrat, bilden sogar die Appellationsinstanz für andere
Unterverichte.
        <pb n="195" />
        1724 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

$ 4, Ueber den Untergerichten stehen die Öbergerichte
(Landes-Justiz-Kollegien). Sie sind in erster Instanz zuständig, soweit
dies nicht die Untergerichte sind, also insbesondere für Eximirte und
in Strafsachen, ausserdem auch in Ehescheidungssachen, soweit nicht
die katholischen geistlichen Gerichte zuständig sind. Ferner sind
ihnen die Lehns- und ausserhalb Schlesiens die Landeshoheits-, meist
auch die evangelischen Kirchensachen überwiesen. Wie ihre
Zuständigkeit ist auch ihre Benennung und Organisation äusserst verschieden.
 Die meisten heissen Regierungen, dasjenige für die Kurmark
 ist das Kammergericht; andere wieder heissen Obergericht,
Justiz-Kollegium, Hofgericht u. s. w.
„Regierungen“ bestehen für die Neumark in Cüstrin und Sonnenburg, für Cleve
and Mark in Cleve, für Halberstadt und Hohenstein in Halberstadt, für Tecklenburg und
Lingen in Lingen, für Magdeburg, Mansfeld und einen Theil des Zaucher Kreises in
Magdeburg, für Mörs in Mörs, für Minden und Ravensberg in Minden, für Ostfriesland und
das Harburger Land in Aurich, für Pommern in Stettin, für Ostpreussen in Königsberg,
für Westpreussen in Marienwerder, für Südpreussen in Posen und Petrikau, später in Kalisch
and Warschau, für Schlesien („Oberamts-Regierungen‘“) in Breslau, Glogau und Brieg.
Neben den Regierungen für Pommern, Ost- und Westpreussen bestehen die „Hofgerichte“
in Cöslin, Insterburg und Bromberg. Für die Altmark ist das „Obergericht“ in Stendal,
für Geldern das „Justiz-Kollegium‘“ in Geldern, für das Stift Quedlinburg die „Stiftshauptmänner‘“
 in Quedlinburg zuständig.
Die grösseren Obergerichte zerfallen in 2 Senate, deren erster
(„Instruktions- Senat“) in erster Instanz entscheidet, während der
zweite („Appellations-Senat“, in Königsberg „Tribunal“ genannt) die
Appellationsinstanz für die erstinstanzlichen Entscheidungen des ersten
bildet, die Appellationen gegen Entscheidungen der Untergerichte
theils von diesem, theils von jenem entschieden werden. Wo ein
zweiter Senat nicht besteht, bildet die Appellinstanz gegen die erstinstanzlichen
 Entscheidungen des Obergerichts ein anderes Obergericht.
Ausser in Stendal, Cöslin und Lingen bestehen bei den Öbergerichten
für Straf- und Vormundschaftssachen besondere Kriminal- und
Pupillen-Kollegien, und wo das Obergericht gleichzeitig das evangelische
 Konsistorium bildet, sind ihm für diese Geschäfte besondere
Konsistorialräthe zugetheilt, sodass bei einzelnen Obergerichten neben
den Präsidenten Gerichtsräthe, Kriminalräthe, Pupillenräthe und
Konsistorialräthe vorhanden sind. In einzelnen Provinzen haben die
Öbergerichte besondere Organe in den Kreis-J ustizräthen (in
Preussen „Kreis-Justiz-Kommissionen“) und Inquisitoriaten.
Die Inquisitoriate, die zuerst in Schlesien vorkommen, sind nur zur Führung von
Untersuchungen und zur Strafvollstreckung zuständig, die Kreis-Justizräthe hauptsächlich
 in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die zur Wahrung der Hoheitsrechte
des Landesherrn und der fiskalischen Rechte bestellten „Fiskale“, deren schon die Kammergerichtsordnung
 von 1516 erwähnt, und deren Stellung namentlich unter Friedrich Wilhelm I.
näher geregelt wurde, sind schon bei Erlass der allgemeinen Gerichtsordnung, die sie zwar
noch kennt, thatsächlich verschwunden.
$ 5. Unter den Obergerichten beansprucht als das einzige, das sich, wenn auch in
reränderter Gestalt, bis heute erhalten hat, hesonderes Interesse das Berliner Kammer-
        <pb n="196" />
        8 EWZ

[. Abschnitt, I. Kapitel. Bis zum Zusammenbruch des Staates. $$ 4, 5. 1795

Zericht. Sein Name findet sich zuerst 1468; doch glaubt Stölzel!) annehmen zu sollen,
dass es damals nicht erst errichtet wurde, sondern schon bestand und nur eine neue
Funktion, die Verfolgung von Münzvergehen auf Antrag eines „Fiskals‘ erhielt. Gerade
das Kammergericht verkörperte die persönliche Gerichtsbarkeit des Herrschers; denn es war
seiner Entstehung nach das Hofgericht am Sitz desselben, also dasjenige, dem der Herrscher
persönlich vorsass oder vorzusitzen in der Lage war, Dadurch hat es im Laufe der Zeit
seine die übrigen Gerichte überragende Stellung erlangt. Bereits unter Albrecht Achilles
finden wir die Zuständigkeit des Kammergerichts als der höchsten Instanz noch in anderen als
Fiskalsachen auf das ganze Kurfürstenthum ausgedehnt; besetzt war es mit vom Kurfürsten
beauftragten Kurfürstlichen Räthen. Eine festere Gestalt nach dem Vorbild des Reichsgerichts
 sollte es durch die Kammergerichtsordnung Joachims I. von 1516 erhalten, die
jedoch nach Stölzel?) Entwurf geblieben sein soll: nach ihr sollte die Mehrheit der Mitglieder
 des Kammergerichts von den Ständen gewählt oder die Minderheit aus Kurfürstlichen
 Räthen bestehen; den Vorsitz führt der Kurfürst oder ein von ihm beauftragtes-Mitglied.
 Erst Joachim If. vereinbarte 1540 mit den Ständen eine neue Ka mmergerichts
ordnung, die zwar an dem Gedanken der Mitwirkung ständischer Räthe festhielt, aber diesen
Gedanken, indem sie vor jedem Prozess einen „Güteversuch“ der Kurfürstlichen Räthe verlangte
and diese zur „Supplikationsinstanz‘“ für die auf Beschwerde gegen Kammergerichtsurtheile an
den „Hof“, d.i. zur landesherrlichen Kognition gelangenden Sachen hestellte, verflüchtigte.
Unter demselben Herrscher wird der Vorsitz im Kammergericht zu einer ständigen Obliegenheit
 des Kanzlers und dem Kanzler und den Räthen die Heranziehung der Rechtslehrer der
Frankfurter Universität zur Entscheidung der spruchreifen Sachen zur Pflicht gemacht,
Immer aber blieben die Kammergerichtsräthe auch „„Hofräthe“, d.h. Mitglieder der zur Betathung
 des Kurfürsten auch in den reinen Verwaltungsangelegenheiten bestimmten Raths-Stube.
 Erst durch die neue Geheime Rathsordnung von 1613 wurde die Trennung des
Kammergerichts vom Geheimen Rath vollzogen: die Kammergerichtsräthe hörten auf, auch
Hofräthe zu sein, und nur der zur Vertretung des Kanzlers im Vorsitz im Kammergericht
berufene „Vizekanzler“ gehörte auch dem Geheimen Rathe an. Noch aber blieb die Strafjustiz
 dem Kammergerichte vorenthalten und ein Reservatrecht des Kurfürsten, und von
dem Erforderniss des Universitätsstudiums für alle Kammergerichtsräthe war noch keine
Rede, In ersterer Beziehung trat eine Aenderung 1617, in letzterer 1643 ein, indem 1617
die anscheinend schon vorher bestehende Uebung, dass das Kammergericht auch in den
Meisten peinlichen Strafsachen die Entscheidung traf, sanktionirt, 1643 von den Ständen
die Besetzung des Kammergerichts lediglich mit gelehrten Richtern je zur Hälfte aus dem
Adel und aus dem Bürgerstande gefordert und ihnen zugestanden wurde. Im Laufe der
Zeit entwickelte sich indess das Geheime Rathskollegium zu einer in der Rechtspflege mit
dem Kammergericht konkurrirenden Behörde, und erst Ende der 50er Jahre des 17. Jahrunderts
 kam eine einigermassen festere Abgrenzung der Zuständigkeiten zu Stande. Da-Segen
 bedeutete es einen Rückschritt, dass 1658 der Grosse Kurfürst die „Appellation an
Uns“, wenn sie nicht offenbar frivol sei oder wenn sie nicht ein Objekt unter 100 Gulden
hetreffe, als Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Kammergerichts ausdrücklich zuliess,
ohne zu bestimmen, wer über dasselbe zu entscheiden habe; naturgemäss gerieth die Ent-Scheidung
 in die Hände des Geheimen Raths. Der Vorsitz im Kammergericht war, seitdem
der Kanzler aus dem Syndikus des Geheimen Raths und Vorsteher seiner Expedition und
Kanzlei dessen Vorsitzender geworden, definitiv auf den Vizekanzler übergegangen. Als
dann freilich 1658 die neue Würde des „Öberpräsidenten‘“ geschaffen war, wurde dieser,
Wie aller anderen Behörden so auch des Kammergerichts oberster Chef, Da er aber that-Sächlich
 den Vorsitz nicht führen konnte, wurde hierfür ein besonderer „Direktor“ bestellt.
Kr bildete auch mit 3 der adligen Kammergerichtsräthe das „Geheime Justizraths-Kollegium‘,
Welches über die an den Kurfürsten gelangten Appellationen entschied und Gerichtshof für
Sewisse besonders privilegirte Personen, wie die Mitglieder des Kurfürstlichen Hauses, war,

Bd. I 8, 85.
3) Ba. IS. 136.
        <pb n="197" />
        1726 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

Völlig verlassen war übrigens zum Schaden des Bürgerstandes der Grundsatz, dass die Hälfte
der Kammergerichtsräthe ihm angehören solle: Ende des 17. Jahrhunderts waren von
17 Räthen nur 5 bürgerlich. In der Folgezeit wurde vielfach an der Organisation und
Zuständigkeit des Kammergerichts geändert, ohne dauernd befriedigende Resultate zu erzielen.
 So sollte nach der Kammergerichtsordnung von 1709 das Kammergericht aus einem
Präsidenten und je 5 adligen und bürgerlichen Räthen bestehen und Appellation gegen seine
Urtheile nicht an den Geheimen Justizrath, der in Streitigkeiten zwischen Grundherrschaft
und Unterthanen gegen die Universität Frankfurt und deren Glieder zuständig blieb, sondern
an eine Juristenfakultät stattfinden. Cocceji theilte 1738 das Kammergericht in 3 Senate, und
nach Beseitigung der Aktenversendung wurde es dem Oberappellationsgericht unterstellt.
Bald darauf, 1748, wurde letzteres wieder aufgehoben und seine Zuständigkeit einem vierten
Senate des Kammergerichts, dem „Tribunal“, übertragen; 1749 wurde auch der Geheime
Justizrath aufgehoben, 1750 das Ravensberger Appellationsgericht mit dem Kammergericht
vereinigt. Aber 1782 wurde der vierte Senat vom Kammeryericht als „Obertribunal“ wieder
abgetrennt, die Zuständigkeit des ersten Senats, Bagatellsachen gegen Eximirte und Strafsachen
 zwischen einem besonderen „Hausvogteigericht“ und der „Kriminaldeputation‘“ des
Kammergerichts getheilt; der verbleibende zweite und dritte Senat bildeten nur unter dem
bisherigen Namen „Kammergericht“ das Obergericht für die Mark, bei dem der nunmehrige
arste Senat Instruktions-, der nunmehrige zweite Appellationssenat war; die Geschäfte des
Geheimen Justizraths, d, i. die Rechtssachen der Mitglieder des Königshauses, versieht
sbenfalls der Instruktionssenat.
$ 6. Als höchsten, drittinstanzlichen Gerichtshof finden wir bei
Erlass der Allgemeinen Gerichtsordnung für alle Landestheile, wie
erwähnt, das Obertribunal oder Geheime Obertribunal; doch gelangten
 gewisse geringfügigere Sachen, insbesondere aus Schlesien
solche über Objekte von nicht mehr als 200 Thlr. und aus Ost- und
Westpreussen solche über niedrigere Objekte in der höchsten Instanz
überhaupt nicht oder doch dann nicht, wenn die Parteien es nicht
ausdrücklich verlangten, an das Obertribunal, sondern an ein anderes
Obergericht der Provinz.
$ %. Ungemein zahlreich sind auch z. Z. des Erlasses der Allgemeinen (jerichtsordnung
noch die besonderen Gerichte, theils für gewisse Klassen von Personen, theils für
gewisse Gattungen von Sachen, Als besondere Gerichte für gewisse Klassen von Personen
sind insbesondere zu nennen die Militärgerichte, deren Zuständigkeit sich auch auf Ehefrauen,
 Kinder und Gesinde der Militärpersonen in Straf- und Civilsachen, öfters auch auf
einzelne Grundstücke in Festungen erstreckt, die erwähnten akademischen Senate, die
Französischen und Pfälzer Koloniegerichte, deren Gerichtsbarkeit die Angehörigen dieser
Kolonien und deren Grundeigenthum unterliegen, und deren vorgesetzte Instanz ein
besonderes Französisches Obergericht in Berlin ist, während die dritte Instanz das Öbertribunal
 ist, die katholischen Gymnasien in Schlesien, welche die unter Zuziehung eines
Justizbeamten ausgeübte Civiljustiz über ihre Angehörigen haben, die jüdischen Rabbiner
und Aeltesten, die indess nur Rechtsstreitigkeiten ihrer Glaubensgenossen, welche sich auf
die besonderen religiösen Gesetze und (Jebräuche beziehen, und nur vorbehaltlich des
ordentlichen Rechtsweges, entscheiden dürfen.
Zahlreicher sind die besonderen Gerichte für gewisse Gattungen von Sachen (Fora
specialia causae), So sind die Justizdeputationen der Kriegs- und Domänenkammern für
Rechtssachen des direkten Steuerwesens, der Landespolizei, Kommunal- und Gewerbeangelegenheiten,
 die Behörden der indirekten Stouerverwaltung (Regiegericht und Oberregiegericht
 und Provinzialzolldirektionen) für Accise- und Zollkontraventionen, das
Medizinalkollegium uud das Oberkollegium medieum für Kontraventionen gegen die
Medizinalpolizei, die Bergbehörden für bergrechtliche, das Kommerz- und Admiralitätskollegium
 in Königsberg mit den Wettgerichten daselbst, in 'Tilsit, Ragnit und Insterburg,
        <pb n="198" />
        AH

I Abschnitt, I Kapitel Bis zum Zusammenbruch des Staates. $8$ 6—8. * 1797

dem See- und Hafengericht in Pillau und dem Schifffahrts- und Handlungsgericht in
Memel, das Kommerz- und Admiralitätskollegium in Danzig mit dem dortigen Wett- und
Handlungsgericht und dem Wettgericht in Flbing, das Seegericht und Wettgericht in
Stettin und das Seegericht in Kolberg für Handels- und Schifffahrtssachen, die Fabrikengerichte
 in Berlin, Potsdam und Königsberg für Streitigkeiten zwischen Fabrikherren und
Arbeitern und für Vergehen gegen Fabrikpolizeigesetze zuständig. Das Generalpostamt
entscheidet über Postkontraventionen, das Oberlotteriegericht über Lotteriestreitigkeiten und
Vergehen, das Oberhofbauamtsgericht über Streitigkeiten zwischen Hofbauamt und den
Handwerkern u. s. w., die katholischen geistlichen Gerichte, die hesonders in Schlesien und
Preussen bestehen, insbesondere über „causas vere eccliasticas vel spirituales‘‘ und Ehesachen
 und die Kreis- und Haupturbarienkommissionen in Schlesien über Regulirung der
Urbarien über die Verhältnisse der Gutsherrschaften und Unterthanen. Ausserdem haben
die Justizdeputationen der Kriegs- und Domänenkammern, die Behörden der indirekten
Steuerverwaltung, die Medizinalkollegien, die Bergbehörden, das Generalpostamt, das Oberlotteriegericht,
 Oberhofbauamtsgericht, Münz-, Porzellanmanufakturgericht die Kognition
über Amts-, theilweise auch über andere Vergehen ihrer Beamten und Arbeiter. Die
Appellationen gegen Entscheidungen dieser besonderen Gerichte gehen zumeist an das
Oberrevisionskollegium, die Revision an die Oberrevisionsdeputation oder das Obertribunal.
$ 8. Das Verfahren in Civil- wie in Strafprozessen beruht auf der Untersuchungsoder
 Instruktionsmaxime, die im Civilprozess die Allgemeine Gerichtsordnung an die Stelle
der gemeinrechtlichen Verhandlungs- und Eventualmaxime gesetzt hat: der Richter hat von
Amtswegen die Wahrheit zu erforschen. Im Civilprozess folgt auf die schriftliche oder
protokollarische Klage und Klagebeantwortung Verhandlung der Parteien vor dem Richter
zu Protokoll, das von ihnen zu unterschreiben ist; ein weiterer Schriftwechsel findet nicht
statt. Sodann verfasst der Richter, der aber in allen Stadien des Verfahrens auf ein gütliches
 Uebereinkommen der Parteien hinwirken muss, cine zusammenhängende Darstellung
des Thatbestandes und der Streitpunkte, „status causae et controversiae‘“, welche die
Parteien berichtigen können und zu genehmigen haben. Hieran schliesst sich die durch
blosse prozessleitende Verfügung des Richters angeordnete Beweisaufnahme; Beweismittel
sind Zugeständniss, Urkunden, Zeugen, Augenschein, der von den Parteien sich gegenseitig
und der vom Richter auferlegte „nothwendige‘ Eid.
Nach erfolgter Beweisaufnahme sind die Parteien mit ihren Schlussanträgen zu hören,
ınd in wichtigen Sachen haben sie in der Regel noch das Recht zu schriftlichen Aus-Führungen.

Die Entscheidung selbst erfolgt nun, wenn das Gericht mit mehreren Richtern besetzt
ist, stets durch einen anderen als den „instruirenden‘“ Richter, in der Regel durch ein
Kollegium. Appellation ist, wenn das Urtheil von einem einzelnen Richter gefällt ist, bei
Objekten von mehr als 20 Thlr., sonst bei solchen von mehr als 50 Thlr. zulässig. Die
Appellationsfrist beträgt sechs Wochen. Die Verhandlung zweiter Instanz bewegt sich im
Allgemeinen in gleichen Formen wie die der ersten und findet gegen Untergerichtsentscheidungen
 vor dem Obergericht, gegen solche des ÖObergerichtes vor einem anderen
Senate desselben Obergerichtes oder vor einem anderen Öbergerichte statt. Anrufung der
Arittten Instanz (Revision) ist, und zwar ebenfalls mit sechswöchentlicher Frist, unbeschränkt
nur wegen Familien-, Standes-, Ehren- und ähnlicher Rechte, wegen Vermögensrechten nur
hei einer summa revisionis von mehr als 500 Thlr. oder unschätzbarem Werthe zulässig.
Die Instruktion der Revision erfolgt durch das Öbergericht, die Entscheidung durch das
Öbertribunal. Ausserordentliche Rechtsmittel gegen durch diese ordentlichen nicht angreifbare
 Urtheile sind der Rekurs, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Restitutionsklage. Für
S6wisse Angelegenheiten, wie z. B. Wechsel-, Arrest-, Handels-, Vormundschafts-, Prodigalitäts-,
 Ehe-, Besitz-, Pacht-, Konfiskations-, Subhastations-, Konkursprozesse u. s. W,
ist ein abweichend geordnetes, zumeist vereinfachtes Verfahren vorgeschrieben. Auch die
Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Parteien nach Anordnung ‘des Gerichts durch dio bei
ihm angestellten Gerichtsvollzieher (Exekutoren).
Für die Strafsachen im heutigen Sinne besteht ein dreifaches Verfahren, Der
        <pb n="199" />
        [728 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

[njurienprozess ist durch die Allgemeine Gerichtsordnung ähnlich wie das Civilverfahren
 geordnet. Der „fiskalische‘“ Prozess findet keineswegs nur, wie aus seinem
Namen geschlossen werden könnte, bei Defraudationen öffentlicher Gefälle statt, sondern
auch bei Widersetzlichkeiten gegen die Öbrigkeit, bei schweren wörtlichen und thätlichen
Injurien von Personen mittleren und höheren Standes, sofern der Beleidigte auf dieses Verfahren
 anträgt, ferner bei allen nur mit Geld- oder neben dieser mit höchstens 6monatlicher
 Gefängnissstrafe bedrohten Verbrechen ausser Diebstahl und bei Vergehen öffentlicher
 Beamter, sofern die Strafe an sich nicht die Dienstentsetzung übersteigt oder doch
ausser dieser keine Leibesstrafe angedroht ist. Die fiskalische Untersuchung unterscheidet
sich von derjenigen in Kriminalsachen durch ein vereinfachtes Verfahren, durch eine Mitwirkung
 der klägerischen Partei, insbesondere der fiskalischen Behörde und, abgesehen von
Gefälledefraudationen, durch eine abweichende Organisation der Rechtsmittel: hat die
&amp;lt;lägerische Partei gegen das erste Erkenntniss das Rechtsmittel eingelegt und wird das
erste Erkenntniss infolgedessen zu Ungunsten des Angeschuldigten abgeändert, so steht
diesem nur noch eine weitere Instanz offen. Der eigentliche Kriminalprozess beruhte
Ende des 18. Jahrhunderts noch auf der verschiedentlich abgeänderten Kriminalordnung von
1717; doch wurde dann bald als Resultat langjähriger Vorarbeiten eine neue Kriminalordnung
 1805 Allerhöchst sanktionirt und 1806 publizirt. Nach dieser besteht der Grundsatz
der Offizialverfolgung kriminell strafbarer Verbrechen durch das Gericht; das Institut der
Staatsanwaltschaft ist ihr noch unbekannt. Ueber alle Verhandlungen der Untersuchung
muss ein vom Beschuldigten zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen werden, und an
der Verhandlung müssen ausser dem Richtereingeprüfter und vereideter Protokollführer oder
statt dessen zwei Gerichtsbeisitzer theilnehmen. Einleitung der Untersuchung darf nur bei
genügendem Verdacht, Verhaftung nur bei Fluchtverdacht erfolgen; nur Diebe, Betrüger
und ähnliche Verbrecher werden in der Regel verhaftet, andere Verbrecher nur, wenn die
muthmassliche Strafe einjährige Einsperrung überschreitet. Der Beschuldigte muss über die
Sache und seine Personalien vernommen werden Die Art der Beweisführung ist unbeschränkt;
 zwei vereidete einwandsfreie Zeugen geben vollen Beweis, Mangels Geständnisses
 kann auf Todesstrafe nur mit Zweidrittelmehrheit erkannt werden, Bei erheblichen,
aber nicht vollständigen Beweisen wird auf eine „ausserordentliche‘“, d. i. mildere als die
ordentliche Strafe erkannt, bei Nichtaufklärung des Herganges, aber Bestehenbleiben von
Verdachtsgründen auf „vorläufige Freisprechung“, die eine spätere Wiedereröffnung der
Untersuchuug gestattet. Vor der Aburtheilung müssen mit dem Beschuldigten die Ergebnisse
der Untersuchung nochmals durchgegangen und müssen ihm über alle erheblichen Umstände
besondere Fragen, deren Beantwortung wörtlich ins Protokoll aufzunehmen ist, gestellt
werden. Der Beschuldigte kann einen, Vertheidiger wählen; bei muthmasslich mindestens
10 jähriger Freiheitsstrafe muss ihm ein solcher gestellt werden. Bei der Abstimmung
über die Strafe entscheidet im Zweifel das mildere Votum. Todesurtheile und Urtheile
wegen Majestätsverbrechen bedürfen der Bestätigung des Königs, Urtheile in anderen schweren
Straffällen, namentlich bei lebenslänglichem Gefängniss, der Einsendung an den Justizminister.
 Gegen das Urtheil erster Instanz hat der Angeschuldigte das Rechtsmittel der
„weiteren Vertheidigung‘‘, deren Ergebniss er nur, wenn er direkte Beweismittel für seine
Unschuld anzubringen hat, durch die „Restitution‘‘ anfechten kann. Da eine Anklagebehörde
 noch nicht besteht, so kann das erste Urtheil zu Ungunsten des Angeschuldigten
nicht angefochten werden; nur bei Kriminaluntersuchungen gegen Beamte hat der Ressortchef
 des Beamten ein Rechtsmittel gegen seiner Ansicht nach zu milde Urtheile; führt
dieses zu einer Verschärfung des ersten Urtheils, so hat der Beamte das Rechtsmittel der
weiteren Vertheidigung. In anderen Fällen darf das zweite Urtheil nie härter als das erste
ausfallen. Bei gewissen Verbrechen (Hoch- und Landesverrath, Duell, Bankerott und bei
Verbrechen, die mit Vermögenskonfiskation, Verlust der Würden und Ehrenrechte bedroht
sind) kann ein Kontumazialverfahren stattfinden. Nur die leichteren Vergehen werden
von den Untergerichten, alle schwereren von den Öbergerichten, auf Grund der von den
Inquisitoriaten, Kreisjustizräthen, oder Untergerichten geführten Untersuchungen, oder dem
zuständigen besonderen Gerichte abeeurtheilt.
        <pb n="200" />
        I Abschnitt. II, Kapitel. Bis zum Zusammenbruche des Staates. $ 9. 1729

Das Verfahren in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist durch das Landrecht
 (Geschäfte auf dem Gebiete des Familienrechtes, letztwillige Verfügungen!), die
Allgemeine Gerichtsordnung (allgemeine Regale, Siegelungen, Taxen, Inventarien, letztwillige
 Verfügungen), die Deposital-, Hypotheken- und Vormundschaftsordnungen geregelt,
In gewissem Umfange fand hier eine Mitwirkung der in Schlesien, Brandenburg, Pommern
und Preussen bestehenden „Dorfgerichte“, die aus dem Schulzen, mindestens 2 Schöffen
oder „Gerichtsmännern‘“ und einem Gerichtsschreiber zusammengesetzten Gemeindevorstände
 statt

$ 9. Als höchste Aufsichts- und Verwaltungsbehörde im Justizressort
 finden wir das Justiz-Ministerium, dessen Ursprung, wie
öben erwähnt, in der Ernennung Cocceji’'s zum Ministre- Chef de
justice dureh Friedrich Wilhelm I. liegt. Im Jahre 1747 erhielt Cocceji
den Titel eines „Grosskanzlers“, der auch auf seine Nachfolger als
Chefs der Justizverwaltung überging. Seiner Entstehung durch Abzweigung
 von dem Geheimen Rath entsprechend war die Verfassung
des Justiz-Ministeriums eine kollegiale: der Grosskanzler war nur der
Vorsitzende des „Justiz-Staatsraths“, eines Kollegiums von mehreren
Mitgliedern des Geheimen Raths, die den Titel „Etatsminister“ erhielten.
 So gab es 1786 vier Justizminister, den Grosskanzler (Carmer)
und drei „Etatsminister“. Die Ressortvertheilung zwischen dem Grosskanzler
 und den Justizministern war theils eine territoriale, theils
ine nach Materien; der Einzelne bearbeitete die Berichte und Anfragen
 der Gerichte, die Eingaben der Parteien und dergleichen aus
bestimmten Provinzen und daneben gewisse Spezialmaterien für alle
Provinzen. Zu letzteren gehörten damals auch die Lehns-,
Universitäts-, Stifts-, Kirchen- und Schulsachen. Die Spezialmaterien
bearbeitet der einzelne Minister völlig ohne Zuziehung der anderen,
die nach Provinzen vertheilten Gegenstände wurden zur Wahrung der
Einheitlichkeit der Entscheidung im „Justiz-Staatsrath“ vorgetragen.
Jedoch wurde 1787 eine gleiche kollegialische Behandlung auch für die
Spezialmaterien vorgeschrieben, und um diese zu ermöglichen,
wurden 4 „vortragende Räthe“ mit dem Charakter als „Geheime
Öber-Justizräthe“ angestellt; dieselben wurden dem Obertribunal und
der „Gesetz-Kommission“ entnommen.
Die „Gesetz-Kommission“ war 1781 zur Entscheidung bei den Gerichtshöfen vorkommender
 streitiger Rechtsfragen, zur Prüfung aller neuen Gesetze und zur Ausarbeitung
von Gesetzesvorlagen errichtet und bestand unter dem Chef-Präsidium des Grosskanzlers aus
ner Justiz- und einer Finanz-Deputation.
Neben dem „Justiz-Staatsrath“ und der „Gesetz-Kommission“ bestand
Seit 1755 für das gesammte Staatsgebiet die „Immmediat-Justiz-Examinations-Kommission“.
 Ihre Aufgabe war die schriftliche
und mündliche Prüfung aller derer, welche die Stelle eines Mitgliedes
8ines Obergerichts, einer Mediatregierung oder eines grösseren Unter-Serichts
 erlangen wollten; das Bestehen einer gleichartigen Prüfung
„bei einem Kollegium“ war schon 17837 zur Vorbedingung für die Bekleidung
 einer solchen Stellung gemacht worden. Die Kommission
        <pb n="201" />
        1730 I. Hatptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

bestand anfänglich nur aus Mitgliedern der höchsten Gerichtshöfe,
später des OÖbertribunals, dann auch aus vortragenden Räthen des
Justiz-Ministeriums.

$ 10. Abgesehen von den schon im 8 8 erwähnten Veränderungen
durch die neue Kriminalordnung traten bis zu den Ereignissen von
1805/07 solche in der Justizorganisation vorzugsweise durch die Erweiterungen
 des Staatsgebietes um Neu-Ostpreussen, Ansbach und
Baireuth, Herford, Hildesheim, Goslar, das Eichsfeld, Mühlhausen,
Nordhausen, Erfurt, Paderborn, Münster, Essen, Werden und Elten
ein, und da man in diesen neuen Landestheilen vielfach von denen
der älteren abweichende Einrichtungen bestehen liess oder schuf, so
wurde die Organisation immer verworrener. Es wurden als Landesjustizkollegien
 6 neue Regierungen (in Balystock, Plock, Ansbach,
Baireuth, Heiligenstadt und Münster) und 2 „Regierungs-Deputationen“
 in Hildesheim und Paderborn errichtet. Die Zuständigkeit
dieser neuen Öbergerichte war aber eine weitere als die der älteren;
insbesondere hatten sie auch die Rechtspflege der Kammer-Justiz-Deputationen
 und der Medizinalkollegien der anderen Landestheile.
Auch die Inquisitoriate und Kreis-Justiz-Kommisionen erhielten in
Neu-Ostpreussen eine weitere Zuständigkeit wie in Ost- und Westpreussen.
 An die Stelle der lokalen Patrimonialgerichte aber wurden
in Neu-Ostpreussen „Kreisgerichte“, in jedem Kreise 2, gesetzt, deren
Besetzung, abgesehen von der erstmaligen, die sich der Staat vorbehielt,
 und Unterhaltung durch die vereinigten Inhaber der Patrimonialgerichtsbarkeit
 erfolgte.
Im Grossen und Ganzen bedeuten die in den neuen Landestheilen getroffenen. Einrichtungen
 einen Fortschritt gegen die altländischen Zustände. Aber auch diese erfuhren
mehrfache, wenn auch bescheidene Verbesserungen, In Westpreussen wurde die niedere
Gerichtsbarkeit in kleinen Städten und auf Domänen bei „Land- und Stadtgerichten‘ vereinigt.
Die Zuständigkeit einiger besonderer Gerichte wurde eingeschränkt oder deren Einrichtung
verbessert. Freilich entstanden in dem Bernstein-Gericht in Danzig und der Schifffahrts-Kommission
 in Swinemünde auch neue Sondergerichte. Wichtiger waren Erweiterungen in
der Zuständigkeit und Selbstständigkeit der Gerichte: in Ostpreussen und Litthauen erhielten
 die Obergerichte einen Theil der Geschäfte der Kammern und ihrer Justiz-Deputationen;
 insbesondere wurde aber die Zulässigkeit der Rechtsmittel nach der Höhe des
Objekts anderweit geregelt, die Revision bei Objekten unter 500 'Thlr. und in einigen
anderen (Sponsalien-, Ehe-, Schwägerungs-, Bau- und Servituten-) Sachen dem Obertribunal
abgenommen und den Landes-Justizkollegien übertragen, die Ehesachen der Nichteximirten
von den Ober- an die Untergerichte verwiesen und die Anfragen der Gerichte an die
Gesetz-Kommissioninrechtshängigen Sachen untersagt, Beidem Justiz-Staatsrath endlich vollzog
sich 1800 eine Dezentralisation, indem der Vortrag im Kolleg auf die Generalien und die
von dem betreffenden Ressortminister für erheblich erachteten Sachen beschränkt, die
neisten Sachen also nnr von diesem mit seinem vortragenden Rathe erlediet wnrden.
        <pb n="202" />
        [. Abschnitt, II Kapitel. Bis zum konstitutionellen Staat. 8$ 10, 11. 1731

11. Kapitel.

Vom Zusammenbruch des Staates bis zum konstitutionellen
Staat,
$ 11. Die Ereignisse der Jahre 1806/07 wurden wie auf dem Gebiete
 der Verwaltung so auch auf dem der Gerichtsverfassung
der Ausgangspunkt durchgreifender Umgestaltungen, deren Hauptbedeutung
 in der schärferen Trennung der Justiz von der Verwaltung
und in der Beseitigung der meisten Sondergerichte lag. Die Verordnung
 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom
26. Dezember 1808 überwies nun allgemein die bisher durch die Landespolizei-
 und Finanzbehörden geübte Rechtspflege den ordentlichen
Gerichten, und es wurden daher die Kammer-Justiz-Deputationen, das
Öber-Revisions-Kollegium, die Ober-Revisions-Deputation sowie die
anderen besonderen Spruchbehörden zweiter und dritter Instanz,
die Gerichtsbarkeitsbehörden der indirekten Steuer-, Gestüts-,
Lotterie- und Bergbehörden, des General-Postamts, die Mitwirkung
der Kammern bei Bestellung und Beaufsichtigung der Domänen-Justizbeamten,
 die Französischen und Pfälzer Koloniegerichte, die Gerichtsbarkeit
 der jüdischen Rabbiner und Aeltesten beseitigt. Die Mılitärgerichtsbarkeit
 wurde für Civil-, Steuer- und Polizei-Strafsachen aufgehoben,
 die akademische Gerichtsbarkeit wesentlich eingeschränkt,
die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Justiz und Verwaltung bei Vergehen
 gegen die Finanzgesetze, Hoheitsrechte und Landespolizei-Verordnungen
 geordnet und der privilegirte Gerichtsstand des Fiskus in
Civilsachen beseitigt. Andererseits gingen die Verwaltungsangelegenheiten,
 wie namentlich die evangelischen Konsistorialsachen, auf die
Verwaltung über.
Von den Handels- und Schifffahrtsgerichten blieben nur das Königsberger Kommerzund
 Admiralitäts-Kollegium und die Swinemünder Schifffahrts-Kommission in veränderter
Gestalt bestehen. An die Stelle der aufgehobenen in Stettin und Memel traten Merkantil-Deputationen
 bei den dortigen Stadtgerichten; in den höheren Instanzen aber fand eine
Mitwirkung kaufmännischer Mitglieder nicht statt.
Die Landes-Justizkollegien verloren nunmehr, wie schon im vorigen
Buche erwähnt, die Bezeichnung „Regierungen“ und ihre sonstigen
verschiedenen Namen und erhielten sämmtlich, mit Ausnahme des
seinen Namsn behaltenden Berliner Kammergerichts die Bezeichnung
„Oberlandesgerichte“. Nur zum Theil gelang dagegen die Beseitigung
der Patrimonialgerichtsbarkeit. In den Immediatstädten wurde zwar
bei Einführung der Stein’schen Städteordnung die Rechtspflege den
Magistraten abgenommen und besonderen staatlichen, aber von den
Gemeinden zu unterhaltenden Stadtgerichten übertragen. Dagegen
Wurde die Beseitigung der Patrimonialgerichtsbarkeit in den Mediat-Städten
 und die Vereinigung der Domänen-Justizämter mit den be-
        <pb n="203" />
        1732 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

nachbarten Stadtgerichten zu Land- und Stadtgerichten nur theilweise
durchgeführt. Endlich trat an die Spitze des Justiz-Ministeriums nur
ein einziger Justiz-Minister.
$ 12. War somit vor den Freiheitskriegen in den Hauptpunkten
einigermassen Uebereinstimmung der Gerichtsverfassung in der
Monarchie erzielt, so wurde diese wieder gründlich zerstört durch die
Erweiterung des Staatsgebiets nach dem Wiener Kongress. Denn
nur theilweise wurde in den neuen Gebieten die Gerichtsverfassung
derjenigen des bisherigen Staatsgebiets angepasst, und wo dies geschah,
 bedeutete es theilweise einen Rückschritt gegen den bisherigen
Zustand.
In den wiedergewonnenen rechtsrheinischen und den dazwischenliegenden
 neuen Gebieten hatte die Westfälische Herrschaft eine
Gerichtsverfassung nach französischem Muster unter Aufhebung der
Exemtionen und Patrimonialgerichte geschaffen; 1815 wurden die ostelbischen
 Einrichtungen eingeführt und dabei sogar die Exemtionen
und die Patrimonialgerichtsbarkeit der privaten Grundherren für Civilsachen
 wieder hergestellt, letztere allerdings mit der Einschränkung,
dass entweder Vereinigung mehrerer Gerichtsherren zu Kreisgerichten
oder Anschluss an das Stadt- und Landgericht oder Bildung eines
kollegialischen Patrimonialgerichts verlangt wurde, zu letzterem sich
aber wenige Gerichtsherren entschlossen. Bei den grösseren Stadtund
 Landgerichten wurden zur schnellen Erledigung unbedeutender
oder besonders schleuniger Prozesse besondere „Bagatelldeputationen“,
bei einzelnen auch besondere Vormundschafts-, Kriminal-, Handlungsund
 Schifffahrtsdeputationen gebildet.
In den vormals Sächsischen Landestheilen, von denen der grösste
Theil mit einigen vormals Westfälischen, Weimarischen und Schwarzburgischen
 Gebieten zu dem Öberlandesgerichtsbezirk Naumburg vereinigt,
 ein anderer (Niederlausitz, die Kreise Kottbus und Hoyerswerda)
 zu dem Frankfurter, ein dritter (die übrige Oberlausitz) zu dem
Glogauer, kleine Distrikte auch zu dem Magdeburger Oberlandesgericht
und dem Kammergericht geschlagen wurden, blieb zunächst die vorgefundene
 Gerichtsverfassung mit Exemtionen, Patrimonial- und
städtischer Gerichtsbarkeit bestehen. Im Jahre 1820 wurde aber die
Patrimonialgerichtsbarkeit auf Civilsachen beschränkt, die der Städte
aufgehoben und für die Königliche Civilgerichtsbarkeit über Nichtaximirte
 Landgerichte und — für minder wichtige Sachen — Gerichtsämter,
 für Untersuchungen Inquisitoriate eingerichtet. Indess traten
in den 30er Jahren an die Stelle dieser Landgerichte und Gerichtsämter
 wie in den alten Landestheilen „Stadt- und Landgerichte“.
In den zu Westpreussen geschlagenen Theilen des
Herzogthums Warschau wurden die Exemtionen, nicht aber —
ausser im Landbezirk der Stadt Danzig für die adeligen Gutsherren
— die Patrimonialgerichtsbarkeit wieder hergestellt. die Organisation
        <pb n="204" />
        I. Abschnitt. IL Kapitel. Bis zum konstitutionellen Staat. $ 12. 1733

der Gerichte aber der des übrigen Bezirkes des Oberlandesgerichtes
Marienwerder angepasst. Dagegen wurde in der Provinz Posen
weder der eximirte Gerichtsstand, noch die Patrimonialgerichtsbarkeit
wieder ins Leben gerufen. Als unterste Gerichte werden „Friedensgerichte“
 eingerichtet, die in minder wichtigen Civilsachen entscheiden,
in anderen einen Sühneversuch zu machen haben, auch die freiwillige
Gerichtsbarkeit in gewissem Umfange verwalten. Die ihnen vorgesetzten
 Landgerichte bilden die zweite Instanz für die Ent-Scheidungen
 der Friedensgerichte und theilweise auch gegenseitig
für ihre Entscheidungen, im Uebrigen die Gerichte erster Instanz.
Für Kriminal- und fiskalische Untersuchungen werden Inquisitoriate
eingerichtet. Höchste Instanz ist das Öberappellationsgericht in Posen;
dasselbe besteht aus 3 Abtheilungen, deren erste die dritte Instanz
in Civil-, deren zweite die zweite Instanz in schweren Strafsachen ist,
während der dritten die Justizverwaltung obliegt. Auch in dem Verfahren
 finden mancherlei Abweichungen von der Allgemeinen Gerichtsordnung
 statt.
In dem vormals Schwedischen Neuvorpommern wird die
vorgefundene Gerichtsverfassung, die Exemtionen, eine weitgehende
Gerichtsbarkeit der Städte, dagegen keine Patrimonialgerichtsbarkeit
auf dem Lande kannte, mit einigen Modifikationen beibehalten. Als
Untergericht für das platte Land fungiren 4 Kreisgerichte. In den
Städten Stralsund, Greifswald, Wolgast und Barth übt die Stadt
lie Gerichtsbarkeit erster Instanz durch Kammer-, Nieder- und
Waisengerichte, die zweiter Instanz durch den Magistrat, während in
den übrigen Städten der Magistrat nur Gericht erster Instanz ist.
Höchste Gerichte sind das Oberappellations-, das Hofgericht und das
Konsistorium in Greifswald, 'Das Hofgericht ist das Gericht I. Instanz
für die meisten Eximirten, die II. und III. Instanz für gewisse Ent-Scheidungen
 der Kreis- und städtischen Gerichte, das Oberappellations-Sericht
 erste Instanz für seine Mitglieder und deren Hausstand sowie
IN einigen anderen Fällen, es kann aber auch unter gewissen Voraus-Sotzungen
 jede andere Sache an sich ziehen; zweite Instanz ist es für
Entscheidungen des Hofgerichtes, des Konsistoriums und der Sonder-S6richte
 (akademisches Gericht in Greifswald, Pommersche und
Rügensche Brandassekurationsgesellschaft für Versicherungssachen,
Regierung für Separationssachen), sowie in erheblicheren Sachen der
Kreis- und städtischen Gerichte, dritte und — in Strafsachen — vierte
Sögenüber wichtigeren Entscheidungen der zu Entscheidungen in
ZWeiter oder dritter Instanz befugten Gerichte. Ausserdem ist es
Justizverwaltungs- und Aufsichtsbehörde. Erst 1833 wurde gegen
SOwisse Urtheile des Oberappellationsgerichts Revision an das Obertribunal
 zugelassen. Das Konsistorium war Gericht erster Instanz
Msbesondere in Ehe-, Verlöbniss-, Schwängerungssachen, in Rechts-Streitigkeiten
 über Dienstbezüge der Geistlichen, Lehrer und sonstigen
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, II, '10
        <pb n="205" />
        1734 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

Kirchen- und Schulbedienten, in Rechtssachen der Kirchen, Schulen
und milden Stiftungen und über seine Mitglieder und deren Familien.
In dem Herzogthum Westfalen, dem Fürstenthum Siegen, den
Aemtern Burbach und Neuenkirchen und den Grafschaften Wittgenstein-
 Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg, dem Bezirk des Oberlandesgerichtes
 in Arnsberg, wurde zwar durch Patent v. 21. Juni 1825
die altländische Gerichtsverfassung eingeführt; aber die darin verheissene
 Neuorganisation der landesherrlichen Untergerichte, der
„Justizämter“ blieb aus. Auch hier bestanden Exemtionen und in
in geringer Zahl auch Patrimonial-, endlich zwei standesherrliche Gerichte
 der beiden Fürsten Wittgenstein.
Von der Rheinprovinz erhielten die beiden schon früher zu
Preussen gehörig gewesenen Kreise Rees und Duisburg die Gerichtsverfassung
 der ehemals Preussischen, dann Königlich Westfälischen
Landestheile, In dem rechtsrheinischen Theile des Regierungsbezirks
Koblenz, bestehend aus ehemals Kurkölnischen, Kurtrierschen,
Nassau- Weilburgischen, Saynschen, Solmsschen, Wiedschen und
Hatzfeldschen Besitzungen und der vormaligen Reichsstadt Wetzlar,
blieb im Wesentlichen die vorgefundene Gerichtsverfassung bestehen.
Auch sie kannte Exemtionen, dagegen ausser der standesherrlichen
keine Privatgerichtsbarkeit. Die Standesherren übten die Gerichtsbarkeit
 sowohl durch Untergerichte als auch durch ein Obergericht,
die Regierung in Neuwied. Landesherrliche Untergerichte waren das
Stadtgericht in Wetzlar und die Justizämter, landesherrliches Obergericht
 der Justizsenat in Ehrenbreitstein, der 1820 nach Koblenz
verlegt und in einen besonderen Justizsenat des dortigen Landgerichtes
 umgewandelt wurde; soweit er, wie in Rechtssachen der
Eximirten und in Kriminalsachen, in erster Instanz entschied, ging die
Appellation zuerst an den Appellationsgerichtshof in Cöln, seit Anfang
der 30er Jahre an das Oberlandesgericht in Arnsberg. In dritter und
letzter Instanz war, auch für die standesherrlichen Gebiete, der
Revisionshof in Berlin zuständig. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit
bestanden unter den Justizämtern Schöffengerichte, Landschreibereien,
in einzelnen standesherrlichen Gebieten, jedoch nur behufs Mitwirkung
unter Leitung des Untergerichts, Kirchspielsgerichte, Ortsschultheissen
ınd Örtsgeschworenen.
In der übrigen Rheinprovinz wurde wie das Französische Recht
so auch die Französische Justizverwaltung beibehalten. Diese
kennt weder exemte Gerichtsstände noch eine Patrimonialgerichtsbarkeit
 und hatte fast die ganze freiwillige Gerichtsbarkeit den Gerichten
abgenommen und den Notaren übertragen. Die ordentlichen Gerichte
sind nach einigen von der Preussischen Regierung vorgenommenen
Umgestaltungen für Civilsachen die Friedensgerichte, die Landgerichte,
ein Appellationshof und ein Revisions- und Kassationshof. Die aus
        <pb n="206" />
        I. Abschnitt. II, Kapitel. Bis zum konstitutionellen Staat. $ 12. 1735

einem Richter und einem Gerichtsschreiber bestehenden Friedensgerichte
 sind für minder erhebliche Sachen, für die geringfügigsten
ohne Zulassung einer Appellation zuständig; auch muss in den meisten
Fällen der Anstellung einer Civilklage ein Sühneversuch vor ihnen
vorangehen. Die Landgerichte, die früheren Tribunale erster Instanz,
zerfallen in „Kammern“ und sind mit einem Präsidenten, Kammerpräsidenten
 und Räthen besetzt; sie entscheiden als Appellationsinstanz
über Urtheile der Friedensgerichte und, soweit diese nicht zuständig
sind, in erster Instanz. Für Handels- und Schifffahrtssachen bestehen
indess in erster Instanz besondere Handelsgerichte, deren Mitglieder
dem Handelsstande entnommen werden. Der Appellationshof in Cöln
zerfällt in 4 Senate und besteht aus einem Präsidenten, 3 Senatspräsidenten
 und Räthen. Er bildet die Appellationsinstanz gegen
Urtheile der Landgerichte, Handelsgerichte und später der durch die
Rheinschifffahrtsakte errichteten Rheinzollgerichte — zu solchen waren
gewisse ordentliche Untergerichte bestellt. — Höchste Instanz ist seit
1819 der mit einem Präsidenten und Räthen besetzte Revisions- und
Kassationshof in Berlin. Ueber leichte Strafsachen, die „einfachen
Polizeiübertretungen“ oder „Frevel“ urtheilen die Friedensgerichte,
über schwerere, die „Vergehen“, die mit mindestens 3 Richtern be-Setzten
 Kammern der Landgerichte als Zuchtpolizeigerichte, über die
Schwersten, die „peinlichen Verbrechen“, die „Assisengerichte“, die aus
5 Richtern und 12, über die Schuldfrage, nicht aber über die Höhe der
Strafe entscheidenden Geschworenen bestehen. Die Eintheilung in
Frevel, Vergehen und Verbrechen geht von der Höhe der angedrohten
Strafen aus. Gegen die Strafurtheile der Friedensgerichte findet
Appellation an das Zuchtpolizeigericht, in einigen Fällen nur der
Kassationsrekurs statt, gegen die erstinstanzliche des Zuchtpolizei-S6richtes
 Appellation an eine andere, mit 5 Richtern besetzte Kammer
desselben Landgerichtes. Gegen Erkenntnisse des Assisenhofes ist
nur das Kassationsgesuch wegen Mängel des Verfahrens oder un-Tichtiger
 Anwendung des Gesetzes zulässig; es geht an den Kassationshof,
 der, wenn er ihm stattgiebt, bei Mängeln des Verfahrens die
Sache vor ein anderes Assisengericht verweist, bei unrichtiger Anwendung
 des Gesetzes aber selbst entscheidet.
Wie wir sehen werden, ist diese rheinische Gerichtsorganisation
'heilweise vorbildlich für die spätere der übrigen Landestheile ge-Wesen,
 Dasselbe gilt von der Einrichtung der Staatswaltschaft. Ihre,
des Französischen ministöre public oder der „gens du roi“ Aufgabe
War die Ermittelung der Strafthaten, Erhebung und Vertretung der
Anklage und Vollstreckung der Straferkenntnisse, ferner die Verretung
 des öffentlichen Interesses in gewissen Civil- (z. B. Ehe-),
Vormundschafts- und Diseiplinarsachen, Vertretung des Staates bei
Seinen Prozessen, endlich aber auch gewisse Funktionen der Justiz-Verwaltung,
 Wahrnehmung des Interesses von Ehefrauen, Mündeln
‘10*
        <pb n="207" />
        1736 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

und Minderjährigen in gewissen Fällen, Revision der Personenstandsregister.
 Das öffentliche Ministerium besteht beim Landgericht aus
einem Öberprokurator und einem oder zwei Hülfsarbeitern, die
Prokuratoren heissen, beim Appellationshofe aus dem KGeneralprokurator
 und mehreren Generaladvokaten und Prokuratoren, von
denen jene vorzugsweise zum Auftreten in den mündlichen Verhandlungen,
 diese für die schriftliche Bearbeitung bestimmt sind, und beim
Kassationshofe aus einem Generalprokurator und einem Generaladvokaten.
 Bei den Friedensgerichten versehen die Funktionen des
öffentlichen Ministeriums die Polizeikommissarien, Bürgermeister oder
deren Adjunkte. Besorgung der Ladungen, Zustellungen und KExekutionen,
 aber auch der Aufwartung bei dem Gerichte ist Aufgabe der
bei jedem Gerichte angestellten Gerichtsvollzieher (huissiers).
Wie die Organisation der Justizbehörden, so beruht auch das Verfahren derselben
im Gebiete des Französischen Rechtes auf von denen in der ganzen übrigen Monarchie
völlig verschiedenen Grundsätzen. Das civilprozessuale Verfahren beruht auf dem
Grundsatze des Prozessbetriebs durch die Parteien. Nur bei den Friedensgerichten findet
zine stärkere Offizialthätigkeit der Richter statt und verhandeln die Parteien ohne Anwälte
oder Advokaten; hier ist das \erfahren ganz summarisch. Beim Landgericht besteht
Anwaltszwang, und das Gericht tritt erst in Thätigkeit, nachdem die Parteien ohne seine
Mitwirkung Klage, Klagebeantwortung und Replik gewechselt haben oder die Fristen für
die beiden letzteren fruchtlos abgelaufen sind. Erst dann findet eine mündliche Verhandlung
statt, in der regalmässig sogleich erkannt wird; in verwickelten Sachen kann aber das Gericht
schriftlichen Vortrag durch einen Referenten, dem die Parteien ihre Akten und Urkunden
einzureichen haben, in sehr verwickelten Sachen einen Schriftwechsel unter Bestellung
eines Referenten, nach dessen Referat in der Sitzung die Anwälte nicht mehr zum Wort
verstattet werden, anordnen. Analog ist das Verfahren vor dem Appellationshof, Beim
Kassationshof beginnt das Verfahren mit Einreichung des Kassationsgesuchs (‚„„Gravatorialschrift“),
 worauf der Präsident dem Imploranten die Ladung der Gegenpartei unter Mittheilung
 der Gravatorialschrift aufgiebt; die Ladung muss bei Verlust des Rechtsmittels
binnen bestimmter Frist geschehen. Hierauf kann der Gegner binnen bestimmter Frist mit
einer Exceptionsschrift antworten. Demnächst oder nach Ablauf der Excoptionsfrist findet die
Verhaudlung statt; dieselbe besteht aus dem Referat — ohne Votum — des Referenten,
den Vorträgen der Parteien, die statt dessen auf die gewechselten Schriftsätze sich beziehen
können, Aeusserung des öffentlichen Ministeriums über Zulässigkeit und Begründetsein des
Kassationsgesuches und — in derselben oder einer späteren Sitzung — Urtheilsverkündigung-Auch
 in Strafsachen ist vor den Friedensgerichten das Verfahren ein mehr summarisches;
zeine Einleitung ist bedingt durch die Erhebung der Klage durch das öffentliche Ministerium
der den Verletzten. Beim Zuchtpolizeigericht kann in der Regel nur das öffentliche
Ministerium die Klage erheben. In einfachen Sachen kann hierauf der Untersuchungsrichter
les Zuchtpolizeigerichts den Angeschuldigten und die Zeugen sofort vor das Gericht zur
Hauptverhandlung laden; in der Regel findet aber erst eine Voruntersuchung durch diesen
Richter und auf Grund der Ergebnisse derselben eine Beschlussfassung der hierzu bestellten
„Rathskammer‘‘ des Landgerichts darüber statt, ob das Hauptverfahren vor dem Zuchtpolizeigericht
 zu eröffnen oder das Verfahren einzustellen oder, weil nur eine Kontravention
vorliege, die Suche au das Friedensgericht zu verweisen oder sie endlich, weil sie kriminell
sei, an den Generalprokurator behufs Erwirkung der weiteren Bestimmung des Anklagesenats
des Appellationshofes zu verweisen sei, Die Hauptverhandlung vor dem Zuchtpolizeigericht
st mündlich: der Staatsanwalt entwickelt die Anschuldigung, der Angeschuldigte wird ver“
inommen, die Zeugen werden gehört und zum Beweise dienende Protokolle und Urkunden
werden verlesen, darauf Vertheidieung des Angeschuldieten persönlich oder durch einen er-
        <pb n="208" />
        I. Abschnitt. II. Kapitel. Bis zum konstitutionellen Staat, 8 13. 1787

wählten Vertheidiger, Resum6 und Antrag des Staatsanwalts, Replik des Angeschuldigten
öder Vertheidigers, Findung und Verkündung des Urtheils, In kriminellen Sachen ist die
Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter des Landgerichts Vorschrift; nach Abschluss
derselben beschliesst die Rathskammer, und zwar, wenn auch nur ein Mitglied der Ansicht
ist, dass ein Kriminalverbrechen vorliege und der Angeschuldigte desselben hinreichend verdächtig
 sei, einen Haftbefehl gegen diesen, der aber erst vollzogen wird, wenn der vom
Generalprokurator binnen 10 Tagen anzurufende Anklagesenat des Appellationshofes auf
seinen Vortrag und schriftlichen Antrag das Anklageurtheil gefällt hat. Auf Grund des
Anklageurtheils fertigt der Generalprokurator eine Anklageschrift, die dem Angeklagten zugestellt
 wird. Letzterer wird vom Präsidenten des Assisenhofes oder von einem von ihm
delegirten Richter vernommen und ihm, wenn er nicht selbst einen wählen will, von Amts
wegen ein Vertheidiger bestellt. Der Generalprokurator und der Angeklagte lassen ihre
Zeugen zur Hauptverhandlung vor den Assisen laden. Die letztere beginnt mit Ausloosung
ınd Vereidigung von 12 der geladenen 30 bis 36 Geschworenen. Es folgen Verlesung des
Anklageurtheils und der Anklageschrift, Vernehmung des Angeklagten, die Beweisaufnahme,
Vortrag des Staatsanwalts, Vertheidigung des Angeklagten, Resume des Präsidenten an die
Geschworenen und Vorlegung der von ihnen zu beantwortenden schriftlichen Fragen, Berathung
 der Geschworenen, Verlesung ihres Spruchs durch ihren Obmann. Lautet der
Spruch auf nichtschuldig, so wird der Angeklagte sofort in Freiheit gesetzt. Andernfalls
erkennt der Gerichtshof nach Anhörung des Staatsanwalts und des Angeklagten oder seines
Vertheidigers über das Strafmass. Gegen Freisprechung kann der Staatsanwalt nur wegen
„Nullitäten‘“ des Verfahrens Kassation beantragen, Lautet der Spruch der Geschworenen
auf schuldig, aber nur mit 7 gegen 5 Stimmen, so fällt die Entscheidung über die Schuldfrage
 dem Gerichtshofe anheim, und ist letzterer der Ansicht, dass sich die Assisen gänzlich
geirrt haben, so kann er die Sache an eine andere Jury der nächsten Tagung verweisen.
Gegen das Urtheil des Assisenhofes ist nur das Kassationsgesuch wegen gewisser Formfehler
 oder unrichtiger Anwendung des Gesetzes binnen 3 Tagen zulässig. Ist das Gesuch begründet,
 so kassirt der Kassationshof bei Formfehlern, die vor dem Spruch der Geschworenen
vorgefallen sind, das ganze Verfahren, bei anderen Kassationsgründen erkennt er selbst über
die Hauptsache. Wird der Kassationsrekurs zurückgewiesen, so wird das Urtheil binnen
24 Stunden nach Eingang des Urtheils des Kassationshofes vollstreckt, wenn aber Rekurs
Nicht eingelegt ist, 24 Stunden nach Ablauf der Rekursfrist, Das Verfahren vor dem
Kassationshof entspricht dem in Civilsachen. Eine Bestätigung des Todesurtheils durch den
Landesherrn kannte das Französische Recht nicht; doch nahm der König schon 1816 auch
für die Rheinprovinz als einen Ausfluss seines Begnadigungsrechts das Recht in Anspruch,
die Vollstreckung eines solchen Urtheils von seiner Bestätigung abhängig zu machen.
$ 13, Zweifellos besassen die Französisch-Rheinische Gerichtsverfassung
 und ihr Prozess grosse Vorzüge vor denen aller anderen
Landestheile. Gleichwohl verstrich noch lange, lange Zeit, bis es in
diesen Landestheilen zu einer jener Organisation nachgebildeten Reform
kam. Indess so ganz unfruchtbar waren doch auch die ersten Jahr-Zehnte
 nach Wiederherstellung des Friedens nicht für die Verbesserung
der Justizverfassung und des Civil- und Strafprozesses. Insbesondere
Wurden durch die für das Geltungsgebiet der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
 mit Ausschluss von Posen erlassene Verordn. v. 1. Juni 1833
(G.-S. 8, 37) für gewisse geringfügige oder eilbedürftige Sachen ver-Sinfachte
 Prozessformen eingeführt oder erweitert, der bereits durch
die Allgemeine Gerichtsordnung geschaffene Mandatsprozess, ein Verfahren
 nach Art des heutigen Mahnverfahrens, der summarische und
der Bagatellprozess. Das Wesentliche dieser Prozessformen besteht
IN der Beseitigung des Schriftwechsels, indem auf die Klage hin beim
        <pb n="209" />
        1738 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

Mandatsprozess sofort ein Mandat an den Beklagten, den Kläger zu
befriedigen, erlassen, im summarischen und Bagatellprozess sogleich
ein Termin zur Klagebeantwortung und mündlichen Verhandlung anberaumt
 wird, ferner für den Bagatellprozess in der Verhandlung vor
einem Einzelrichter und endlich in dem Kontumazialverfahren. Der
summarische Prozess wurde später durch Verordn. v. 21. Juli 18246
(G.-S. 8. 291) auf alle nicht im Bagatell-, Ehe- oder vormundschaftlichen
 Prozesse zu verhandelnden Sachen ausgedehnt und das Verfahren
 zum Theil neu geordnet; beseitigt wurde dabei insbesondere
die Zulässigkeit des Verzichts auf die mündliche Verhandlung. Einen
kleinen Schritt zur Justizeinheit bedeutete es sodann, das in demselben
 Jahre (Verordn. v. 14. Dez. 1833 — G.-8. 8. 302) die Revisionen
und Nichtigkeitsbeschwerden aus allen Provinzen ausschliesslich vor
das Obertribunal verwiesen wurden. Dabei wurde die Zulässigkeit der
Revision eingeschränkt in vermögensrechtlichen Prozessen auf die
Fälle, in denen die beiden ersten Erkenntnisse von einander abweichen
 und zugleich der dieser Verschiedenheit unterliegende Gegenstand
 der Beschwerde mehr als 500 Thlr. beträgt oder unschätzbar ist,
und unter Ausschluss von Schwängerungs- und Alimentenprozessen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung
 von Rechtsgrundsätzen und von gewissen Prozessvorschriften
wurde in Civil-, Steuerstraf- und Strafsachen gegen Beamte wegen Dienstvergehen
 gegen solche Erkenntnisse zugelassen, gegen die ein ordentliches
 Rechtsmittel nicht stattfindet. Ein Nichtigkeitsgrund ist u. a.,
wenn bei einem als Kollegium erkennenden Gericht an dem Urtheil
I. Instanz nicht wenigstens 3, in II. Instanz nicht wenigstens 5 Richter
mitgewirkt haben. Behufs Wahrung der Einheit der Rechtsgrundsätze
 wurden durch Kab.-O. v. 1. Aug. 1836 (G.-S. S. 218) gewisse
Vorschriften für das Verfahren beim Obertribunal getroffen, von denen
hervorzuheben ist, dass es zu Abweichungen von bisher beobachteten
Rechtsgrundsätzen fortan einer Plenarentscheidung bedarf,
Von minderer allgemeiner Wichtigkeit waren die Aenderungen der Bezirksprenzen
der Obergerichte infolge der Verordn. v. 30. April 1815 wegen verbesserter Einrichtung der
Provinzialbehörden, die Errichtung von Fabrikgerichten als Deputationen der allgemeinen
Gerichte für Streitigkeiten zwischen Fabrikherren und Arbeitern in Berlin und den Oberlandesgerichtsbezirken
 Hamm und Arnsberg, die Einrichtung von Berggerichten, der Generalkommissionen
 und Revisionskollegien für Separationsstreitigkeiten, die Neuregelung der akademischen
 Gerichtsbarkeit (1819), die Einrichtung von Weser- und Rheinzoll-Gerichten, von
besonderen „Steueramts-Untersuchungsrichtern“ für Vergehen gegen die Gesetze über die
indirekten Steuern, von Schiedsmännern zur gütlichen Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten
in Preussen, Schlesien, Brandenburg, Pommern und Sachsen, die Zuziehung kaufnıännischer
Mitglieder für Handels- und Schifffahrtssachen bei den Stadtgerichten in Elbing und.Tilsit,
die Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes der Juden in Berlin, die Rückgabe der
Gerichtsbarkeit in den Mediatstädten an die Schlesischen Standesherren u. a. m. Von
finanzieller Bedeutung war es, dass 1820 den Städten die Verpflichtung zur Unterhaltung
der Gerichtsbehörden abgenommen wurde, doch geschah dies zunächst nur theilweise
(vgl. unten in $8 15 und 16).
        <pb n="210" />
        II. Abschnitt, I, Kapitel. Bis zum Jahre 1866, $ 14. 1739

Eine einschneidende Umgestaltung erfuhr (Verordn. v. 16. Juni 1834 — 6G.-S. 8. 75)
die Gerichtsverfassung in der Provinz Posen: es wurden für jeden Kreis ein Stadt- und
Landgericht, für jeden Regierungsbezirk ein Oberlandesgericht und für die ganze Provinz
ein Ober-Appellationsgericht eingerichtet; bestehen blieben die Inquisitoriate, Die Stadtund
 Landgerichte sind Gerichte erster Instanz in den minder wichtigen, die Oberlandesgerichte
 solche erster Instanz in den wichtigeren Civil- und Strafsachen und die zweite
Instanz für Strafurtheile der Stadt- und Landgerichte; das Ober-Appellationsgericht ist die
zweite Instanz für alle Civilsachen und die in erster Instanz von den Oberlandesgerichten
ontschiedenen Strafsachen.
Eine bedeutsame Aenderung trat im Justiz-Ministerium 1882
ain, indem wieder nicht nur ein, sondern zwei Justizminister ernannt
wurden, deren einem die Leitung der allgemeinen und provinziellen
Gesetzesrevision und der rheinischen Justizangelegenheiten oblag,
während der andere für die übrigen Landestheile die Justizaufsichtsbehörde
 bildete und ausserdem die Lehnsachen bearbeitete. Diese Einrichtung
 bestand bis 1838, wo dem zweiten Justizminister nur die
Gesetzrevision verblieb. Im Jahre 1842 wurde ihm eine besondere
„Gesetzkommission“ untergeordnet. Erst 1848 wurde diese aufgehoben
und das Ministerium der Gesetzrevision mit dem Justiz-Ministerium
vereinigt, womit die Einheit wieder hergestellt war.

Il. Abschnitt.

Die preussische Justizorganisation im konstitutionellen
Staat bis zur Reichs-Justizreform.
I]. Kapitel.

Bis zu der Erweiterung des Staatsgebiets im Jahre 1866.

$ 14, Die im vorigen Abschnitt skizzirte Organisation der Gerichte
 und des Verfahrens vor denselben stand in den Landestheilen
Östlich des Rheines mit den liberalen Forderungen, die absolute Unabhängigkeit
 der Gerichte, Beseitigung aller nicht staatlichen Gerichtsbarkeit,
 Aufhebung aller Standesvorrechte und Betheiligung des Laienelements
 bei der Rechtsprechung verlangte, in offenbarer Disharmonie,
Während die auf dem Boden der Errungenschaften der Französischen
Revolution erwachsenen Einrichtungen auf dem linken Rheinufer jenen
Postulaten bereits gerecht wurden. Schon die oktroyirte Verfassungs-Urkunde
 v. 5. Dez. 1848 forderte daher Aufhebung aller Privat-Zerichtsbarkeit
 (Art. 40), Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 85), Be-Seitigung
 aller Standesvorrechte. Ausnahmegerichte und ausserordent-
        <pb n="211" />
        1740 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

lichen Kommissionen (Art. 7), Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
 (Art. 92), Einführung von Geschworenengerichten (Art. 93) und
Einheitlichkeit der Rechtsprechung in höchster Instanz (Art. 91). Die
vevidirte Verfassungsurkunde v. 31. Jan. 1850 hat diese Postulate
in folgender Fassung aufrechterhalten:

Art. 4. Alle Preussen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht
statt, Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten
Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, Ausnahmegerichte
 und ausserordentliche Kommissionen sind unstatthaft.
Art. 8, Strafen können nur in Gemässheit des Gesetzes angedroht oder verhängt
werden.
Art. 42. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen
anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des
Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechte, Liegenschaften zu erwerben
und über sie zu verfügen, zulässig.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
1. die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und die obrigkeitliche Gewalt,
3owie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien;
2. die aus diesen Befugnissen aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunterthänigzeit,
 der früheren Steuer- und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg,
welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen.
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist nur die Uebertragung des vollen
Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden.
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vorbehalten-Art.
 86, Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige,
keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.
Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre Lebenszeit
arnannt. Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen
haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension,
welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige Versetzung an eine andere
Stelle oder in den Ruhestand können nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche
im Gesetze angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen.
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte
ader ihrer Bezirke nöthig werden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Art. 88. Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan nicht übertragen
werden, Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
Art. 89. Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu demselben
 nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.
Art. 91. Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere Handelsand
 Gewerbegerichte, sollen im Woge der Gesetzgebung an den Orten errichtet, werden,
wo das Bedürfniss solche erfordert.
Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Verfahren bei denselben, die
Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der Letzteren und die Dauer ihres
Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.
Art. 92. Es soll in Preussen nur ein oberster Gerichtshof bestehen.
Art. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in.Civil- und Strafsachen
sollen öffentlich sein, Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu verkündenden
        <pb n="212" />
        II. Abschnitt. I. Kapitel. Bis zum Jahre 1866. $ 14. 1741

Beschluss des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten
Gefahr droht.
In anderen Fällen kann die Oeffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt werden,
Art. 94. Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen
Verbrechen und bei allen Pressvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt,
arfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene. Die Bildung
des Geschworenengerichts regelt das (jesetz.
Art. 95. Es kann mit vorheriger Zustimmung der Kammern ein besonderer Schwurgerichtshof
 errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und
diejenigen schweren Verbrechen gegen die innere und äussere Sicherheit des Staats, welche
ihm durch das Gesetz überwiesen werden, bestraft, Die Bildung der Geschworenen bei
dem Gerichte regelt das Gesetz.
Art. 96. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird durch das
Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
 entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.
Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil- und Militärbeamte wegen
durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen gerichtlich in
Anspruch genommen werden können, bestimmt das Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung
der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden,
Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen
 vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.
Die allgemeinen Grundsätze der oktroyirten Verfassung hatten
bereits wenige Wochen nach ihrem Erlass ihren Ausbau in den Verordnungen
 über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit
und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige
 Organisation der Gerichte, vom 2. Januar und über
die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens
mit Geschworenen in Untersuchungssachen v. 3. Jan. 1849
(G.-S, 8. 1 u. 14) erhalten. Durch die erstere fiel nunmehr endlich
jede „standesherrliche, städtische und Patrimonialgerichtsbarkeit“ und
„der eximirte und privilegirte Gerichtsstand für Personen, Grundstücke
und Gerechtigkeiten“ mit Ausnahme des Gerichtsstandes der Mitglieder
 der Königlichen Familie und des neu zu regelnden der
Militärpersonen in Strafsachen und der Studirenden. Als Gericht
Srster Instanz soll unter thunlichster Anlehnung an die Kreisein-‘heilung
 für durchschnittlich 50000 Einwohner ein Kreis gericht,
besetzt mit einem Direktor und mindestens 6 (ausnahmsweise 5) Mitgliedern
 (Räthen und Assessoren), errichtet werden. In Städten mit
Mindestens 50000 Einwohnern wird das Stadtgericht beibehalten,
dessen erster Direktor den Titel „Präsident“ führt; entweder wird
dort neben dem Stadtgericht ein besonderes Kreisgericht errichtet
Oder es wird die Zuständigkeit des Stadtgerichtes auf den Landbezirk
ausgedehnt. Die Kreis- und Stadtgerichte sind für alle Civil- und Straf-Sachen
 zuständig; nur Schwurgerichte finden nicht bei allen statt.
Die Kreis- und Stadtgerichte zerfallen in zwei Abtheilungen, deren
9Tste die streitigen Civil- und Strafsachen, die Kredit- und Subhastations-Sachen,
 deren zweite die übrigen Geschäfte bearbeitet. Von durch
den Direktor bestellten ständigen Kommissarien der ersten Abtheilung
        <pb n="213" />
        1742 I Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

als Einzelrichtern werden die Bagatell-, Injurien- und Untersuchungssachen
 bearbeitet. In grösseren oder entfernteren Orten des Gerichtssprengels
 können KEinzelrichter als detachirte Mitglieder des Kreisgerichts
 angestellt oder auch zur Erledigung der kollegialisch zu behandelnden
 Sachen dort bisher vorhandene Gerichtskollegien als Deputationen
 und besondere Abtheilungen des Kreisgerichts beibehalten
werden. Auch können, wo ein Bedürfniss besteht, besondere Handelsund
 Gewerbegerichte eingerichtet werden, in denen die Rechtspflege
durch sachkundige, von den Berufsgenossen gewählte Richter verwaltet
 oder mitverwaltet wird. Obergerichte sind das Kammergericht,
der Justizsenat zu Ehrenbreitstein und 19 „Appellationsgerichte“
(in Insterburg, Königsberg, Marienwerder, Bromberg, Posen, Stettin,
Cöslin, Greifswald, Frankfurt, Breslau, Glogau, Ratibor, Naumburg,
Halberstadt, Magdeburg, Münster, Hamm, Paderborn und Arnsberg);
aufgehoben werden das Tribunal in Königsberg, das Ober-Appellationsgericht
 in Posen und das Hofgericht nebst dem Konsistorium in
Greifswald. Die Gerichte zweiter Instanz zerfallen nach Bedürfniss in
Senate und bestehen aus einem Chef-, Senat-Präsidenten und Räthen;
Assessoren dürfen ständig bei ihnen nicht beschäftigt werden. Die
gedachten Richter sind in allen Civil- und Strafsachen die Appellationsund
 Rekursinstanz, die Aufsichts- und Beschwerdeinstanz für die Gerichte
 erster Instanz und bearbeiten als erste Instanz die Lehns-, Fideikommiss-
 und Stiftungssachen sowie Justizvisitations-, Disziplinarund
 Anstellungssachen. Das Obertribunal ist nunmehr höchste
Instanz für den ganzen Staat mit Ausnahme des rheinisch-rechtlichen
Gebiets. Die bisherigen Justizkommissarien und Advokaten nehmen
den Amtscharakter „Rechtsanwalt“ an und können bei Gerichten
erster Instanz zugleich Notare sein. Die Kreis-Justizräthe fallen fort.
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte sind mündlich und, soweit nicht
las Gericht „aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit‘“ den Ausschluss
der Oeffentlichkeit beschliesst, öffentlich. die Urtheile tragen die Ueberschrift „Im Namen
des Königs“,
Präsidenten, Direktoren und Räthe werden vom König, Assessoren, Rechtsanwälte,
Notarien und Referendarien vom Justizminister ernannt; niemand kann Mitglied eines
höheren Gerichts werden, der nicht mindestens 4 Jahre Richter oder Staatsanwalt bei
einem Gerichte der nächstniedrigeren Gattung war. Direktoren der Kreisgerichte müssen
ie grosse Staatsprüfung abgelegt haben; im Uebrigen bleibt eine Revision der Vorschriften
äber die Qualifikation vorbehalten. Rechtsanwälte müssen dieselbe Qualifikation haben wie
die Richter des Gerichts, bei dem sie angestellt sind.
Die Verordnung v. 3. Jan. 1849 macht jedes Strafverfahren von
einer Anklage abhängig. Als Anklagebehörde wird nunmehr auch
östlich des Rheines die Staatsanwaltschaft eingeführt. Für jedes
Appellationsgericht wird ein Öberstaatsanwalt, für jedes einzelne Kreisoder
 Stadtgericht oder für mehrere Kreisgerichte wird ein Staatsanwalt
mit Richterqualifikation vom Könige ernannt, dem nach Bedarf Gehülfen
 beigeordnet werden. Beim Obertribunal nimmt die staatsanwaltschaftliche
 Funktion die Staatsanwaltschaft beim Kammergericht
        <pb n="214" />
        II. Abschnitt. I, Kapitel. Bis zum Jahre 1866. $ 14. 1743

wahr. Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind nicht richterliche
Beamte und unterliegen nur der Dienstaufsicht des Justizministers und
des Oberstaatsanwalts.
Polizeibehörden und andere Sicherheitsbeamte sind Organe der Staatsanwaltschaft,
Aufgabe des Staatsanwalts ist es, „nicht bloss darauf zu achten, dass kein Schuldiger der
Strafe entgehe, sondern auch darauf, dass niemand schuldlos verfolgt werde“, Eine eigene
Exekutive hat aber die Staatsanwaltschaft nur bei Gefahr im Verzuge oder Ergreifung auf
frischer That: in allen anderen Fällen muss sie Untersuchungshandlungen, Verhaftungen
und Beschlagnahmen beim Gericht oder der Polizeibehörde beantragen, Auch die umfassende
Zuständigkeit in andern als Strafsachen, wie er sie auf dem linken Rheinufer besitzt, ist
dem Staatsanwalt im übrigen. Staatsgebiet nicht beigelegt. Die Eröffnung einer Untersuchung
 erfolgt durch förmlichen Beschluss des Gerichts.
Auch in Strafsachen besteht der Grundsatz der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit.
Abgesehen von der Voruntersuchung, kann der Angeklagte sich in allen Fällen des Beistandes
 eines Vertheidigers bedienen; in Schwurgerichtssachen ist ihm, falls er keinen
wählt, von Amtswegen ein Vertheidiger zu stellen. Beseitigt wird die vorläufige Los-Sprechung
 (Freisprechung von der Instanz), die Verurtheilung zu einer niedrigeren als der
vollen gesetzlichen Strafe und die Bestätigung von Urtheilen durch den Justizminister.
Auch machen die positiven Regeln über die Wirkung der Beweise dem Grundsatze der
freien Beweiswürdigung Platz. Zuständig ist für „Vergehen“ mit gewissen Ausnahmen
der Einzelrichter, vor dem die Funktionen des Staatsanwalts der vom Regierungspräsidenten
nach Anhörung des Oberstaatsanwalts ernannte Polizeianwalt wahrnimmt; das Verfahren
ist ein vereinfachtes auf Grund mündlicher oder schriftlicher Anklage und ohne förmlichen
Eröffnungsbeschluss, Ueber die von diesem Verfahren ausgeschlossenen Vergehen und die
nicht der Zuständigkeit der Geschworenengerichte überwiesenen „Verbrechen“ (s. u.) entscheidet
die Abtheilung des Kreis- oder Stadtgerichts in der Besetzung von drei Richtern nach zuvorigem,
 auf Grund der Anklageschrift des Staatsanwalts von ihr zu fassenden Eröffnungs-Deschluss.
 Ob eine Voruntersuchung voranzugehen habe, hängt von dem Antrage des
Staatsanwalts ab, auf Grund dessen die Gerichtsabtheilung einen Untersuchungsrichter be-Stellt;
 nach Abschluss der Voruntersuchung legt letzterer die Akten dem Staatsanwalt vor,
der bei dem Gerichte nur die Anklage zu erheben oder Einstellung des Verfahrens zu beantragen
 hat. In der Hauptverhandlung werden auch solche Zeugen nochmals vernommen,
die schon in der Voruntersuchung vernommen waren. Ueber Verbrechen, die mit einer
härtern als 3jährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit gewissen Ausnahmen (gewisse Amts-Verbrechen
 und Diebstahlsfälle) und über „politische“ und Pressverbrechen urtheilen
Schwurgerichte in der Besetzung von 5 Richtern und 12 Geschworenen, Das Verfahren
ist dem rheinischen nachgebildet. Die Voruntersuchung ist ausser für gewisse leichtere
Politische und Pressverbrechen obligatorisch. Nach ihrem Abschluss beantragt der Staats-Anwalt
 bei der Gerichtsabtheilung von 3 Richtern Einstellung des Verfahrens oder Versetzung
 in den Anklagestand; erklärt sich die Abtheilung für letztere, so gehen die Verhandlungen
 an das Appellationsgericht, dessen aus 5 Mitgliedern bestehende Abtheilung für
Strafsachen erst definitiv über die Versetzung in den Anklagestand und Verweisung vor ein
bestimmtes Schwurgericht beschliesst, worauf der Oberstaatsanwalt die Anklageschrift anfertigt
 und dem zur Abhaltung des Schwurgerichts zuständigen Gerichte und dessen Staatsanwalte
 übersendet. Anders wie am Rhein sind die Bedingungen der Wählbarkeit zum
Geschworenen geregelt. Die Vernehmung des Angeklagten vor der Hauptverhandlung findet
Nicht statt. Bekennt sich der Angeklagte schuldig und waltet gegen die Richtigkeit des
Bekenntnisses kein Bedenken, so fällt der Gerichtshof das Urtheil ohne Zuziehung von
Geschworenen. Bei Ausbleiben des Angeklagten kann ein Kontumazialurtheil ohne Mit-Wirkung
 der Geschworenen ergehen, gegen das der Angeklagte binnen 3 Tagen Einspruch
Srheben kann mit der Wirkung, dass die Sache zur abermaligen Verhandlung vor das
Schwurgericht gelangt. Der Präsident des Gerichtshofes gibt den Geschworenen nicht nur
In Resume, sondern auch eine Rechtsbelehrung.
        <pb n="215" />
        [744 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung

Gegen die Urtheile der Einzelrichter und Gerichtsabtheilungen in Strafsachen steht
binnen 10 Tagen dem Staatsanwalt und dem Angeklagten die Appellation zu, die aber
die thatsächlichen Feststellungen des ersten Richters nur mittels neuer Thatsachen und
Beweismittel anfechten kann. Verspätete Appellationen weist das erste Gericht mittels Verügung,
 die durch Beschwerde beim Appellationsgericht anfechtbar ist, zurück, Ueber
rechtzeitige Appellationen entscheidet die Abtheilung des Appellationsgerichts in der Besetzung
 von 5 Richtern in mündlicher Verhandlung, an der der verhaftete Angeklagte der
Regel nach nicht persönlich, sondern nur durch einen, eventuell von Amtswegen zu stellenden
Vertheidiger theilnimmt. Gegen das Appellationsurtel in Sachen, in denen in erster Instanz
der Einzelrichter erkannt hat, findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt, gegen andere
und gegen Schwurgerichtsurtheile wegen gewisser Formfehler, die nach Vorschrift des
Gesetzes die Nichtigkeit nach sich ziehen, und wegen Verletzung eines Strafgesetzes mit
abenfalls 10tägiger Frist die Nichtigkeitsbeschwerde, die ebenfalls sowohl der Anklagebehörde
 als auch dem Angeklagten zusteht, der Ersteren aber nicht, wenn die Geschworenen
 auf „Nichtschuldig“ erkannt haben; die Entscheidung über dieselbe erfolgt
durch einen mit 7 Richtern besetzten Senat des Öbertribunals. Restitution findet ohne
Frist gegen jedes rechtskräftige Strafurtheil statt, wenn der Verurtheilte nachweist, dass
das Urtheil auf eine falsche Urkunde oder die Aussage eines meineidigen Zeugen gegründet
ist; die neue Verhandlung erfolgt vor dem Gericht, das das erste Mal erkannt hat. Gegen
Zurückweisung des Restitutionsgesuchs findet Beschwerde an die höhere Instanz statt, die
andgültig entscheidet,
Bei blossen „Polizeirergehen“, d. i den Uebertretungen der Polizeistrafgesetze,
findet das für andere Vergehen vorgeschriebene Verfahren vor dem Einzelrichter mit
einigen weiteren Vereinfachungen statt, als Rechtsmittel aber nur der Rekurs an eine aus
3 Mitgliedern bestehende Abtheilung des Appellationsgerichts; der Rekurs kann auf neue
Beweismittel über bereits angeführte Thatumstände überhaupt nicht, auf neue Thatumstände
nur soweit gestützt werden, als sie zugleich bescheinigt werden. Gegen die Rekursentscheidung
findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Beruht die Anzeige eines Polizeivergehens
auf der Anzeige eines Beamten oder einer im Dienst befindlichen Militärperson, welche die
That aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekunden, und wird der Augeschuldigte nicht
etwa zugleich vorgeführt, so findet das Mandatsverfahren statt; der Richter erlässt
einen Strafbefehl mit dem Bedeuten, wenn der Angeschuldigte sich beschwert fühle, in
nem im Mandat bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen; erscheint
er, So wird in der gewöhnlichen Weise verhandelt, erscheint er nicht, so bleibt ihm wegen
anabwendbarer Hinderungsgründe die Restitution.
Injurien, mit Ausnahme solcher gegen Beamte und im Dienst befindliche Personen
der bewaffneten Macht, und schwere Realinjurien können fortan nur im Wege des Civilprozesses
 verfolgt werden.
Im Civilprozess erfolgte eine durchgreifende Reform in Folge der Verfassung nicht;
nur für Neuvorpommern und den Ehrenbreitsteiner Bezirk wurde durch Verordnung Y.
21. Juli 1849 (G.-S. 8. 307) ein dem der übrigen ostrheinischen Gebiete angepasste sVerfahren
 eingeführt (vgl. unten &amp;amp; 20)

$ 15. Die Verordnungen vom 2. und 3. Jan. 1849 standen unter
dem frischen Eindruck der Ereignisse des Jahres 1848. Nachdem
eine ruhigere Beurtheilung Platz gegriffen hatte, hielt man alsbald
ihre Modifikation in verschiedenen Punkten für erforderlich. Das
neue Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 (G.-S. S. 101) unterschied die
strafbaren Handlungen in „Verbrechen“, d. h. Handlungen, die mit
Todesstrafe, Zuchthaus oder längerer als 5jähriger Einschliessung (die
heutige Festungshaft) bedroht sind, „Vergehen“, die mit Einschliessung
bis zu 5 Jahren. mit Gefängniss von mehr als 6 Wochen oder Geld-
        <pb n="216" />
        IT. Abschnitt. I. Kapitel, Bis zum Jahre 1866, $ 15. 1745

busse von mehr als 50 Thlr., und „Uebertretungen“, die mit Gefängniss
bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 50 Thlr. bedroht sind, und
das Kinführungsges, zum Strafgesetzbuch (G.-S. S. 983) überwies die
Aburtheilung aller Verbrechen den ost- und westrheinischen Schwurgerichten,
 die aller Vergehen der Gerichtsabtheilungen in der Besetzung
 von 3 Richtern bezw. den rheinischen Zuchtpolizei-Kammern
der Landgerichte und die aller Uebertretungen den KEinzelrichtern
bezw. den rheinischen Polizeigerichten mit der Massgabe, dass Vergehen
 von den Gerichtsabtheilungen und Zuchtpolizeikammern auch
dann abgeurtheilt werden, wenn wegen Rückfalls eine Strafe von
mehr als 5 Jahr Gefängniss oder Einschliessung erkannt werden kann.
Ferner trifft das Einführungsgesetz einige Aenderungen bezüglich der Verfolgung von
Ehrverletzungen und leichten Misshandlungen; insbesondere muss jedem von den Verletzten
wegen solcher anzustrengenden Civilprozess dort, wo das Institut der Schiedsmänner
besteht, ein Sühneversuch von diesen vorangehen, sofern die Parteien in demselben Gerichtsbezirk
 wohnen.
Wenige Tage nach dem Strafgesetzbuch, am 26. April 1851, erging
 ein Gesetz, betreffend Zusätze zu der Verordn. v. 3. Jan.
1849 (G.-S. S. 181). Dasselbe ordnet u. a. an, dass die Verpflichtung
der Städte zur Tragung der Kriminalgerichtsbarkeit bei Regulirung
der Steuerverfassung aufgehoben werden solle, und trifft verschiedene
Bestimmungen über den Gerichtsstand; insbesondere erhalten die Mitglieder
 der Königlichen Familie und der Hohenzollernschen Fürstenhäuser
 ihren Gerichtsstand bei dem mit dem Kammergericht verbundenen
 Geheimen Justizrath:; derselbe besteht aus 12 vom Justiz-Minister
 bei Bildung der Senate bestimmten Mitgliedern des Kammergerichts,
 von denen 5 die erste und 7 die zweite Instanz bilden.
Sodann treten, abgesehen von Ausnahmefällen, an die Stelle ständiger Kiresgerichts-Deputationen
 nur von Zeit zu Zeit zusammentretende, Positive und negative Kompetenzkonflikte
Zwischen Gerichten werden der Entscheidung des nächsthöheren, ihnen sämmtlich vor-Sesetzten
 Gerichts überwiesen, für Appellationsgerichte mit mindestens 10 Räthen wird die
Anstellung eines Vizepräsidenten zugelassen, die Ernennung der Staatsanwälte wird dem Könige
Vorbehalten, für alle Stellen der Richter und Staatsanwälte die Ablegung der dritten
Prüfung erfordert, aber die Beschäftigung von Referendarien als zeitweiligen Hülfsrichter bei
Gerichten I. Instanz, als — nicht nur zeitweilige -— Staatsanwaltsgehülfen und als zeit-Weilige
 Vertreter von Rechtsanwälten bei Gerichten I. und II. Instanz gestattet. Wer
Mindestens 4 Jahre lang die Stelle eines ordentlichen Professors der juristischen Fakultät
ner inländischen Universität bekleidet hat, ist zum Richteramt befähigt, ohne dass es der
Ablegung der grossen Staatsprüfung und zur Ernennung zum Mitgliede eines Appellations-Das
 oder des Obertribunals der 4jährigen Thätigkeit bei den nachgeordneten Gerichten
arf,
Abermals wenige Tage später, am 30. April 1851, erging ein Gesetz (G.-S. S. 188),
Welches die rechtsrheinische Gerichtsorganisation und das dortige Verfahren in den
Hohenzollernschen Landen einführte. wobei diese dem Appellationsgericht in Arnsberg
Zugewiesen wurden.
Einige die bisherigen Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der
Gerichte modifizirende Vorschriften brachte auch das Press ges. v. 12. Mai 1851 (G.-S.
S. 273); insbesondere verwies es alle mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedrohten
Pressdelikte vor die Schwurrgerichte.
        <pb n="217" />
        1746 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

Von grösserer Bedeutung war es, dass durch Ges. v. 17 . März 1852
(G.-8S. S. 73) die beiden höchsten Gerichtshöfe, das Obertribunal und
der Rheinische Revisions- und Kassationshof, zu einem Gerichtshofe
unter der Bezeichnung „Obertribunal“ vereinigt wurden, wobei gewisse
Kautelen für eine des besonderen rheinischen Rechts kundige Rechtssprechung
 getroffen wurden. Auch wurde gleichzeitig nun auch eine
besondere Staatsanwaltschaft beim Obertribunal errichtet, bestehend
aus einem „General-Staatsanwalt“ und der erforderlichen Zahl von
„Ober-Staatsanwälten“.
Rheinische Civil- und Diseiplinarsachen dürfen nur von dem besonderen aus — einschliesslich
 des Präsidenten — mindestens 9 Mitgliedern, die sämmtlich mindestens 4 Jahre
als Richter, Generaladvokaten oder Öberprokuratoren bei höheren rheinischen Gerichten
oder als vortragende Räthe des rheinischen Departements des Justiz-Ministeriums thätig
gewesen sein müssen, bestehenden „Rheinischen Senat“ entschieden worden; dagegen können
dessen Mitglieder auch in Strafsachen aus der ganzen Monarchie und an Civilsachen aus
den gemeinrechtlichen Gebieten mitwirken, Auch in die anderen Senate können nun auch
vortragende Räthe des Justiz-Ministeriums, sowie Kreis- und Stadtgerichtsdirektoren, diese,
aäachdem sie sich mindestens 4 Jahr in dieser Stellung befunden haben, berufen werden.
Die Verordn. über das Verfahren v. 3. Jan. 1849 erhielt eine
umfangreiche Ergänzung durch das Ges. v. 3. Mai 1852 (G.-S. S. 209).
Durch dieses wurden insbesondere die Rechte der Staatsanwaltschaft erweitert, indem
verschiedene Massnahmen des Gerichts von ihrer vorherigen Anhörung abhängig gemacht
wurden und sie das Recht, auch im Interesse des Angeklagten Rechtsmittel einzulegen,
erhielt. Ferner wurden nähere Bestimmungen über Zuständigkeitszweife] getroffen, gegen
alle gerichtlichen Verfügungen und Beschlüsse die Beschwerde gegeben, soweit sie nicht
ausdrücklich ausgeschlossen ist, und unter Beschränkung der Beschwerde an das Obertribunal
auf Rechtsgründe. Keine Beschwerde findet u. a. statt gegen den Beschluss, durch den
3ine Untersuchung eröffnet wird. Andere Bestimmungen betreffen den Ausschluss der
Oeffentlichkeit, die Befugniss, als Vertheidiger aufzutreten, die Vernehmung von Zeugen,
Zuziehung von Sachverständigen, Begründung der Urtheile, Zustellungen, das Verfahren
gegen abwesende Angeklagte, die Bestimmung der Vorsitzenden der Schwurgerichte, aus
denen der Appellationsgerichts-Präsident für die einzelne Schwurgerichtsperiode einen auswählt,
 für das ganze Jahr durch den Justiz-Minister, die Auswahl der Geschworenen, die
Ablehnung derselben, die Erfordernisse des Sitzungsprotokolls, die Stellung und Beantwortung
 der Fragen an die Geschworenen und andere Einzelheiten des Verfahrens erster
Instanz, von denen Hervorhebung verdient, dass über die vorläufige Versetzung in den Auklagestand
 von der Gerichtsabtheilung auch dann Beschluss zu fassen ist, wenn die Staatsanwaltschaft
beantragt, den Beschuldigten ausser Verfolgung zu setzen, dass für die Ablehnung der Geschworenen
 die Angabe von Gründen nicht mehr bloss „nicht erforderlich“, sondern unstatthaft
 ist. Auch werden gewisse nähere Vorschriften für das Verfahren in Fällen gegeben, wo der
Angeklagte sich schuldig bekennt und deshalb die Geschworenen nicht in Funktion treten.
Das Verhör der Zeugen kann fortan dem Staatsanwalt und dem Vertheidiger auf deren
übereinstimmenden Antrag überlassen werden. Die Appellation findet nur noch gegen
Urtheile der Gerichtsabtheilungen statt, und das Appellationsgericht kann num auch aus
wichtigen Gründen statt selbst zu entscheiden die Sache an die erste Instanz zur anderweiten
 Entscheidung zurückverweisen; dies muss stets geschehen, wenn der erste Richter
anzuständig war. Das Gericht kann aus besonderen Gründen verspätete Appellationsschriften
and Gegenschriften noch zulassen, Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urtheile der Schwurgerichtshöfe
 und der Appellationsinstanz ist zulässig wegen Verletzung cder unrichtiger Anwendung
 a. eines Gesetzes oder eines Rechtsgrundsatzes, b. wesentlicher Vorschriften oder
Grundsätze des Verfahrens, für welche jetzt im Gesetz nur Beispiele („insbesondere“)
        <pb n="218" />
        11. Abschnitt. I. Kapitel. Bis zum Jahre 1866. $ 16. 1747

namhaft gemacht werden, Dem Staatsanwalt wird die Nichtigkeitsbeschwerde zum Nachtheile
des Angeklagten auch dann versagt, wenn sie sich auf Verletzung solcher Vorschriften, die
lediglich im Interesse des Angeklagten gegeben sind, stützt. Nicht frist- und formgerechte
Nichtigkeitsbeschwerden sind schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen, wogegen
Beschwerde an das Obertribunal stattfindet. In dem Mandatsprozess bei Uebertretungen
erfolgt jetzt in der Strafverfügung die Bestimmung eines Verhandlungstermins nicht mehr,
sondern. der Beschuldigte kann innerhalb 10 Tagen Einspruch erheben, worauf alsdann das
Hauptverfahren ohne Anklageschrift und förmlichen Eröffnungsbeschluss eingeleitet wird.
An Stelle der Restitution tritt die für die Versäumung jeder präklusivischen Frist wegen
unabwendbarer Zufälle zugelassene „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“,
Wegen Abgabenkontraventionen findet zwar nach wie vor ein administratives Strafverfahren
mit Erlass eines „Strafbescheides‘ statt; doch kann der Angeschuldigte während der Untersuchung
 und binnen 10 Tagen nach Zustellung des Strafbescheides auf rechtliches
Gehör antragen, wie auch die Verwaltungsbehörde in allen Fällen die Sache an das Gericht
abgeben kann, wobei sie, wenn die Staatsanwaltschaft nicht einschreitet, selbst deren
Funktionen ausüben kann. In allen solchen Sachen findet Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde
 statt.
Als weiteres vereinfachtes Verfahren ordnete ein Ges. v. 14. Mai 1852 (G.-S, S. 245)
die vorläufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen durch die Polizeibehörden,

$ 16, Die nach 1848 eintretende Reaktion spiegelt sich deutlicher
in dem Ges. v. 21. Mai 1852, betreffend die Abänderung der
Art. 94 und 95 der Verfassungsurkunde, welches diese Artikel
durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Art. 1. Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten
durch Geschworene, insoweit ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern erlassenes Gesetz
nicht Ausnahmen bestimmt.
Die Bildung des Geschworenengerihhts regelt das Gesetz.
Art. 2. Es kann durch ein mit verheriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes
Gesetz ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen
des Hochverraths und diejenigen Verbrechen gegen die innere und äussere Sicherheit des
Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift.
Auf Grund des Art. 1 dieses Gesetzes entzog ein solches vom
22, Mai 1852 (G.-S. S. 250) die meisten Fälle des Diebstahls und der
Hehlerei den Schwurgerichten und überwies sie den KGerichtsabtheilungen.
 Ebenso wurden durch dasselbe Gesetz alle Verbrechen
und Vergehen jugendlicher Personen bis zu 16 Jahren vor die Abtheilungen
 bezw. Zuchtpolizeikammern verwiesen. Der Art. 2 aber
fand seine Ausführung in einem Ges. v. 25. April 1853 (G.-S. 8. 162),
Welches Untersuchung und Entscheidung wegen Staatsverbrechen für
die ganze Monarchie dem Kammergericht überwies, bei dem ein Senat
von 7 Mitgliedern über die Versetzung in den Anklagestand, ein
anderer von 10 Mitgliedern über die Schuld und Strafe entscheiden
Soll; nur die Voruntersuchung wird bei dem allgemeinen zuständigen
Gericht geführt. Später, durch Ges. v. 6. März 1854 (G.-S. 8. 96)
Wurden auch die politischen und Pressvergehen den Schwurgerichten
SNtzogen.
Andere Bestimmungen des Ges, v. 22. Mai 1852 betreffen die Zuständigkeit bei Khr-Verletzungen
 und leichten Misshandlungen, die Bestrafung von Feldfreveln und die Einführung
 der Berufung bei Abgaben-Kontraventionen im rheinischen Rechtsgebiete, Zum
        <pb n="219" />
        1748 I. Hauptabschnitt Die Organisation der Justizverwaltung.

Theil neue Bestimmungen über das Verfahren bei Holzfreveln traf das Holzdiebstahlsges,
7. 1, Juni 1852 (G.-S. 8. 305). Wichtiger war es, dass durch dies Disciplinarges, v. 21. Juli
1852 (vgl. oben Buch VIII $ 30) die Disciplinarsachen den Gerichten entzogen wurden.
Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten in rheinischen und solchen in anderen Rechtsgebieten
 wurden durch Ges, v. 2. Mai 1853 (G.-S. 8. 169) der Entscheidung des Obertribunals
 überwiesen, und zwar traten in Civilsachen der Rheinische Senat und ein anderer
Senat, in Strafsachen die beiden — in ihrer Zuständigkeit nach Provinzen geschiedenen —
Abtheilungen des Senats für Strafsachen zusammen. Im Gebiete des rheinischen Rechts
wurden durch Ges. v. 4, Mai 1853 (G.-S. 8. 176) einfacher Diebstahl und einfache Hehlerei
im wiederholten Rückfalle bei Vorhandensein mildernder Umstände dem Zuchtpolizeigericht
überwiesen. Auf dem Gebiete des Civilprozesses brachten einige Aenderungen, namentlich
 hinsichtlich der Zulässigkeit des Rekurses gegen Entscheidungen der Gerichte
erster Instanz, der nur gestattet wurde, 1. wenn gegen die klare Lage der
Sache erkannt ist, oder erhebliche Thatsachen unbeachtet gelassen oder wesentliche
Prozessvorschriften verletzt sind, 2. wegen Verletzung oder falscher Anwendung eines
Rechtsgrundsatzes. In Fideikommisssachen wurden durch ein Ges. v. 5. März 1855
die Appellationsgerichte allgemein zuständig. Eine der wichtigsten Aktionen auf dem
Gebiete der Justizgesetzgebung der 50er Jahre war die Konkursordnung v. 8, Mai mit
dem Gesetze über die Anfechtung von Rechtshandlungen vom 9. Mai 1859. Doch ist hier
nicht der Ort, auf diese Gesetze näher einzugehen. Dasselbe gilt von der Neuordnung des
Verfahrens bei Theilungen und gerichtlichen Immobiliarverkäufen im rheinischen Rechtsgebiet
 (Ges, v. 18. April 1855) und einigen Aenderungen des civil- und strafprozessualen
Verfahrens daselbst (Ges. v. 11. Mai 1855), insbesondere in Fällen der Abwesenheit des
Beklagten oder Beschuldigten. Keinerlei Aenderung in der Zuständigkeit bedeutete es, dass
1856 das Appellationsgericht in Königsberg die Bezeichnung „Ostpreussisches Tribunal“
erhielt, Dagegen wurde durch das Gesetz betr. Abänderung und Ergänzung des Einführungsgesetzes
 zum Strafgesetzbuch v. 14. April 1856 (G.-S. S. 208) die Zuständigkeit
der Einzelrichter auf gewisse leichtere Strafthaten, wie unbefugtes Tragen von Uniformen
und dergleichen, Landstreicherei, Bettelei, Arbeitsscheu, gewerbsmässige Unzucht u. a. m.;
ausgedehnt und die Zuständigkeit der einzelnen Senate des Obertribunals durch ein Ges.
v. 7. Mai 1856 (G.-S, S. 295) insofern geändert, als die Abtheilungen des Strafsenats sich
vereinigen müssen zur Entscheidung über Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden gegen
Entscheidungen des Kammergerichts im Verfahren wegen Staatsverbrechen, ferner behufs
Abweichung von bisher behaupteten Rechtsgrundsätzen und, sofern eine Abtheilung oder der
Generalstaatsanwalt mit Ermächtigung des Justiz-Ministers wegen der besonderen Wichtigkeit
 einer Sache die Verweisung vor die vereinigten Abtheilungen erlangt. Letztere sind
bei Anwesenheit von 11, die einzelnen Abtheilungen bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern
beschlussfähig. Die Nothwendigkeit einer Plenarentscheidung wird in Civilsachen für den
Fall nicht mehr erfordert, wo ein Senat nur von einem von ihm selbst behaupteten Rechtsgrundsatze
 abweichen will.
Obwohl endlich die Grundsteuer-Regulirung in den 50er Jahren noch nicht gelang,
kam die Entbürdung der Städte von der Verpflichtung zur Tragung der Kriminalkosten und
Unterhaltung der Gerichtsgefängnisse durch Ges, v. 1. Aug, 1855 (G.-S. S. 579) zur Ausführung
 auf der Grundlage der Zahlung einer Rente und der Ueberlassung der ausschliesslichen
 Gerichts- und Gefängnissgebäude sowie der Einräumung unentgeltlicher
Weiterbenutzung anderer Gerichts- und Gefängnisslokale seitens der Städte an den Staat

$ 17. Die ersten Regierungsjahre Wilhelms I. brachten auf dem
Gebiete des materiellen Rechtes einen bedeutsamen Fortschritt in der
Einführung des „Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuches“.
 Damit waren für die Gerichte neue Öbliegenheiten gegeben,
namentlich auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der
Führung der Handels- und Schiffsregister. Die Registerführung wurde
        <pb n="220" />
        1X. Abschnitt. IL Kapitel. In den 1866 erworbenen Landestheilen. $$ 17, 18. 1749

im Gebiete des rheinischen Rechts den Handelsgerichten, im übrigen
Staatsgebiete bis zu der verheissenen, aber nicht verwirklichten allmeinen
 Einführung von Handesgerichten den Kreis- und Stadtgerichten,
soweit aber besondere Gerichte oder Gerichtsabtheilungen für Handelssachen
 bestanden, diesen übertragen.
Kine in anderer Beziehung nicht minder wichtige, weil den Rechtsschutz wesentlich
erweiternde Massnahme war die Erweiterung des Rechtsweges durch.das Ges, v.
24. Mai 1861 (G.-S. S. 241), das den Rechtsweg über Diensteinkünfte der Beamten und
gewisse Abgabenforderungen zuliess und dabei die Rechtsmittel theilweise ohne Rücksicht
auf die Höhe des Objektes gewährte. Lokal von erheblicher Bedeutung war die Verbesserung
 des Hypothekenwesens im Bezirke des Justizsenates Ehrenbreitstein durch Ges,
v. 2. Febr. 1864 (G.-S. S. 34), welches den Eigenthumsübergang von Immobilien an notariellen
 Vertrag und dessen Anmeldung bei dem Richter der belegenen Sache unddie Entstehung
 von Hypotheken an deren Eintragung im Hypothekenbuch knüpfte. Doch werden
die Hypothekenbücher nach wie vor nicht von den Kreisgerichten, sondern von den örtlichen
 sogenannten Voluntärgerichten (Vogtei-. Schöffen-. Feldgerichten, Schultheissereien)
veführt.

I. Kapitel.

Die Gerichtsverfassung in den im Jahre 1866
erworbenen Landestheilen.

$ 18. Wie seiner Zeit die Gebietserweiterungen nach den Freiheitskriegen,
 so entfernten auch diejenigen durch die Ereignisse des
Jahres 1866 Preussen weiter als vorher von dem zu erstrebenden Ziele
einer einheitlichen Justizorganisation. Während aber in den Provinzen
Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau (mit Ausschluss von Frank-(urt
 a. M.) alsbald nach deren KEinverleibung die Organisation neu
Seordnet wurde, blieb in Hannover die dortige bewährte im Wesentlichen
 bestehen, und dasselbe geschah in Frankfurt a. M.
In Hannover waren Gerichte erster Instanz die mit einem oder
Mehreren, jedoch stets als Einzelrichter entscheidenden Amtsrichtern
besetzten Amtsgerichte in minder wichtigen Sachen, in wichtigeren
die mit 3 Richtern besetzten „kleinen“ und die mit 5 Richtern be-Setzten
 „grossen Senate“ der (10) Obergerichte. In zweiter Instanz entscheiden
 die kleinen und grossen Senate der letzteren und das Ober-Appellationsgericht,
 nach der Einverleibung Appellationsgericht
In Celle, das mit einem Präsidenten, 2 Vicepräsidenten und der erforderlichen
 Zahl von Räthen besetzt und in 3 Senate mit mindestens
9 Richtern getheilt war. Höchste Instanz bildete das durch Verordn.
AO Juni 1867 (G.-S. 8. 1108) für die gesammten neuen Provinzen
Mit Ausschluss von Frankfurt a. M., Meisenheim und Kaulsdorf
Srrichtete Oberappellationsgericht in Berlin, das aus einem
Präsidenten, einem Vieepräsidenten und Räthen bestand und in 2 in
der Besetzung von 7 Richtern entscheidende Senate getheilt war.
Schwarz uw Strutz. Staatehaushalt u. Finanzen Preussens. IL 111
        <pb n="221" />
        1750 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,
Schwurgerichte für schwere Strafsachen bestanden bei den Obergerichten.

Die Amtsgerichte sind in Civilsachen zuständig für Objekte bis einschliesslich
150 Thlr. und für gewisse (Wege-, Grenz-, Schwängerungs-, Gesinde-, Mieths-) Sachen
ohne Rücksicht auf den Werth des Streitobjekts sowie für die freiwillige Gerichtsbarkeit, in
Strafsachen nach der Verordnung über das Strafrecht und Strafverfahren in den neuen
Landestheilen v. 25. Juni 1867 (G.-S. S. 921) in der Regel unter Zuziehung zweier
Schöffen als beisitzender Richter für Uebertretungen und für mit höchstens 6 Monaten
Gefängniss oder 500 Thir. Geldstrafe bedrohte Vergehen mit Ausschluss der Pressvergehen.
Unter die mehreren Amtsrichter eines Amtsgerichtes sind die Geschäfte nach Bezirken oder
Materien vertheilt. Beim Obergericht ist in Civilsachen erste Instanz der kleine Senat
für Objekte von 150—300 Thlr., der grosse für höhere und unschätzbare Öbijekte sowie für
Ehe- und Verlöbnisssachen.
Der kleine Senat ist ferner Berufungsinstanz für amtsrichterliche Urtheile, der grosse
für erstinstanzliche Urtheile des kleinen; ausgeschlossen ist die Berufung, von gewissen
Ausnahmen abgesehen, bei Sachen bis zu 10 Thir. Werth. Nichtigkeitsbeschwerden gegen
amtsrichterliche Entscheidungen gehen an den grossen Senat; zulässig sind sie nur aus
bestimmten Rechtsgründen. Beschwerden über das Verfahren der Amtsgerichte gehen in
Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit an den kleinen, in Sachen der freiwilligen an den
grossen Senat. In Strafsachen bildet der kleine Senat als „Strafkammer“ die erste
Instanz für alle Vergehen, die nicht dem Amtsgericht überwiesen sind, für die Verbrechen
des schweren Diebstahls und der schweren Hehlerei, sofern nicht Rückfall vorliegt, und
für alle Verbrechen, jugendlicher Personen (bis 16 Jahren), die zweite für Berufungen
gegen Urtheile der Amtsgerichte; ferner beschliesst er als „Rathskammer“ über Eröffnung
des Hauptverfahrens oder Ausserverfolgungsetzung des Angeschuldigten bezw. in Schwurgerichtssachen
 über Abgabe an die „Anklagekammer‘‘ des Appellationsgerichtes, die über
die Eröffnung beschliesst. Das Schwurgericht ist zuständig für Verbrechen mit Ausnahme
 der der Strafkammer zugewiesenen und der Staatsverbrechen, die auch aus den
neuen Landestheilen an das Kammergericht gelangen (Verordn. v. 23. Mai 1867). Die
Besetzung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenenbank ist in den neuen Landestheilen
 wie in den ostrheinischen alten geordnet. Das Appellationsgericht ist zuständig
 in Civilsachen für Berufungen, Nichtigkeitsbeschwerden und sonstige Beschwerden
gegen Urtheil und Verfügungen der grossen Senate der Öbergerichte, in Strafsachen als
Anklagekammer für Berufungen gegen Beschlüsse der Rathskammern und über Verweisung
vor das Schwurgoricht, endlich — in der Besetzung mit mindestens 7 Richtern — in Disöplinarsachen
 erster Instanz gegen alle Richter und Notare seines Sprengels mit Ausnahme
seines eigenen Präsidenten,
Das Oberapppellationsgericht entscheidet über Nichtigkeitsbeschwerden gegen
Entscheidungen des Appellationsgerichtes, in Strafsachen über solche gegen Schwurzerichtsurtheile
 und mit dieser anfechtbare Beschlüsse und Verfügungen im Schwurgerichts-7erfahren.

Die Staatsanwaltschaft führte in Hannover die Bezeichnung
„Kronanwaltschaft“, Bei dem Appellationsgericht ist ein Kron-Öberanwalt,
 bei den Obergerichten sind Kronanwälte, bei den Amtsgerichten
 Polizeianwälte angestellt; dem Kronoberanwalt und den
Kronanwälten sind durch jederzeit widerruflichen Auftrag Vertreter
beigeordnet, die im Gehalt mit den Richtern rangiren. Die Funktionen
der Kronanwaltschaft sind im Allgemeinen die gleichen wie die der
linksrheinischen Staatsanwaltschaft.
Eine abweichende Organisation bestand im Herzogthum Are nberg-Meppen insofern,
als dort 4 ausschliesslich Herzoglich Arenbergische Amtsgerichte und ein Königliches und
        <pb n="222" />
        NM. Abschnitt, II. Kapitel. In den 1866 erworbenen Landestheilen. $ 19. 1751

Herzogliches Amtsgericht und ein solches Obergericht vorhanden waren. Im Kommunionharz
 (vgl. Bd. I Buch III $ 9 d. W.) wurde die Gerichtsbarkeit erster Instanz durch
einen besonderen Beamten, die zweiter alternirend von dem Obergericht Hildesheim und
einem höheren Braunschweigischen Gerichte ausgeübt.
Wegen des Verfahrens s. unten $ 20.

$ 19, Von den übrigen neuen Landestheilen wurde Kaulsdorf dem
Appellationsgerichtsbezirk Naumburg, Meisenheim dem Bezirke des
Justizsenats Ehrenbreitstein angeschlossen. Für die übrige Provinz
Hessen-Nassau mit Ausschluss von Frankfurt a. M. und für Schleswig-Holstein
 ergingen mehrere Verordn, v. 26. Juni 1867, durch welche,
in Schleswig-Holstein unter Beseitigung der bisherigen Verbindung
der Rechtspflege mit der Verwaltung und Aufhebung der bisherigen
Privatgerichtsbarkeit und eximirten Gerichtsstände, im Wesentlichen
übereinstimmende Einrichtungen getroffen wurden. Die Gerichte sind
den Hannoverschen entsprechende Amtsgerichte, ferner Kreisgerichte,
Appellationsgerichte und das schon erwähnte Oberappellationsgericht.
Die Amtsgerichte haben in Civilsachen eine etwas beschränktere Zuständigkeit
 wie in Hannover. Die Kreisgerichte bestehen aus einem
Direktor und Räthen und zerfallen wie in den alten Provinzen in
2 Abtheilungen; sie sind für alle nicht vor das Amtsgericht gehörigen
Civilsachen erster Instanz sowie für Rekurse gegen Erkenntnisse des
Amtsgerichts zuständig. Die Appellationsgerichte in Kiel, Kassel
und Wiesbaden entsprechen in ihrer Organisation und Zuständigkeit
denen der alten Provinzen. An das Oberappellationsgericht gelangen
die Revisionen und Nichtigkeitsbeschwerden sowie zur Kognition des
Obersten Gerichtshofes gehörige Beschwerden in prozessualischen Angelegenheiten,
 endlich Kompetenzstreitigkeiten zwischen Appellations-Serichten.
 Für Strafsachen bildet die zweite Abtheilung des Kreisgerichtes
 die Strafkammer und Rathskammer, Die Schwurgerichte
treten bei Kreisgerichten zusammen, die Schöffengerichte bei den
Amtsgerichten. Die Staaatsanwaltschaft ist wie in den östlichen
Provinzen eingerichtet. Bei den Amtsgerichten fungiren Polizeianwälte.

Im Gebiete von Frankfurt a. M. wurde die übernommene Ge-'chtsverfassung
 mit Modifikationen aufrecht erhalten. Danach sind Ge-Mchte
 ester Instanz das in 3 Abtheilungen, deren Kompetenz nach
Stadtbezirken begrenzt ist, und deren jede mit einem Richter besetzt
Ist, zerfallende Stadtamt für den Stadtbezirk, das ebenfalls mit einem
Richter besetzte Landjustizamt für den Landbezirk, das Rüge-Sericht,
 mit 2 Richtern besetzt, Gericht erster und zweiter Instanz
das in 2 Abtheilungen zerfallende, aus einem Direktor und 9 Räthen
bestehende Stadtgericht, nur Gericht zweiter Instanz das
Appellationsgericht in Frankfurt, das aus einem Präsidenten und
6 Räthen besteht, höchste Instanz ist nicht das früher erwähnte Oberäppellationsgericht
 in Berlin, sondern das Obertribunal.

1
        <pb n="223" />
        L752 TI. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

Das Stadt- und das Land-Justizamt sind nur Civilgericht; in Streitsachen ist ihre
Kompetenz auf Objekte unter 300 Gulden beschränkt; für das Stadtamt gilt diese Grenze
auch hinsichtlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für das Grundbuchwesen der Stadt und
ihrer Gemarkung ist eine besondere städtische Transskriptions- und Hypothekenbehörde
 bestellt, während für den Landbezirk das Land-Justizamt zuständig ist; ihr und
dem Land-Justizamt sind die Feldgerichte unterstellt, während sie selbst unter der Aufzicht
 des Stadtgerichts steht. Kbenso liegt ein anderer Theil der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
 z. B. Siegelungen, Exekutionen, Subhastationen, im Stadtbezirk einem besonderen,
auch zur Wahrung der fiskalischen Rechte berufenen, aus einem Fiskal und einem Fiskaladjunkten
 bestehenden Fiskalat ob. Die Handels- und Genossenschaftsregister führen die
„Wechselnotare“ unter Aufsicht des Stadtgerichts. Des Letzteren erste Abtheilung ist Forum
erster Instanz für Civilprozesse über grössere Objekte und zweite Instanz für das Stadtund
 Land-Justizamt in Prozesssachen, die zweite Abtheilung ist theils erste, theils zweite
Instanz in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit. In Strafsachen fungirt das Stadtgericht
 als Straf- und Rathskammer. Es entscheidet in der Besetzung von 3, als Strafkammer
 in erster Instanz von 5 Richtern. Die Rügenrichter haben die Polizeigerichtsbarkeit
 nach Massgabe der Strafprozessordnung v. 25. Juni 1862 (vgl unten $ 30). Das
Appellationsgericht entscheidet in der Besetzung von 3 Mitgliedern über Rechtsmittel
and Beschwerden gegen Urtheile und Beschlüsse des Stadtgerichts in streitigen Civilsachen
ınd Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in der Besetzung von 5 Mitgliedern
 über Berufungen in Strafsachen und als Anklagekammer, endlich als Plenum in
ichterlichen Disziplinarsachen.

Die Staatsanwaltschaft ist entsprechend derjenigen der alten
ostrheinischen Landestheile organisirt. Das Schöffengericht ist dem
Rügegericht angeschlossen, der Schwurgerichtshof kann aus Mitgliedern
 des Appellations- oder des Stadtgerichtes gebildet werden.

$ 20, UVebereinstimmend für die in den beiden $$ 18 und 19 besprochenen Gerichtsverfassungen
 wurde das Verfahren im Strafprozess geregelt durch die Verordn. betr.
Jas Strafrecht und das Strafverfahren in den neuen Landestheilen (mit Ausschluss von
Meisenheim und Kaulsdorf) v. 25. Juni 1867 (G.-S. 8. 921). Dieselbe lehnt sich durchweg
an den durch die Verordn. v. 3. Jan. 1849 geschaffenen altländischen Strafprozess an. Abweichungen
 sind namentlich die schon erwähnten Schöffengerichte als erkennende
Gerichte für Uebertretungen und solche Vergehen, die mit höchstens 6 Monaten Gefängniss
oder 500 Thlr. Geldstrafe bedroht sind (mit Ausschluss der Pressvergehen), die Beschränkung
 der Geschworenenliste für jede Schwurgerichtsperiode auf 30 (statt 36) und der
zur Bildung des Schwurgerichts erforderlichen Mindestzahl auf 24 (statt 30) Geschworene,
und die Nichtaufnahme des Rekurses gegen Strafurtheile des Einzelrichters; gegen alle
Urtheile erster Instanz mit Ausnahme derjenigen der Schwurgerichte findet die der altländischen
 Appellation entsprechende Berufung statt. Der altländischen Restitution entspricht
 die „Wiederaufnahme der Untersuchung‘, Die altländische Befugniss des Schwurgerichtshofes,
 über den geständigen Angeklagten ohne Zuziehung der Geschworenen zu
urtheilen, ist durch diejenige erweitert, gegen Angeklagte, die schon vor der Hauptverhandlung
 ein volles Bekenntniss ablegen, ohne vorgängige Bildung des Schwurgerichts
zu verhandeln. Die Strafvollstreckung ist Sache der Staatsanwaltschatt, nicht des
Gerichts. Andererseits ist das Anklagemonopol jener modifizirt durch das Recht des Verletzten
 zur Privatklage mit Widerklage wegen Beleidigungen, leichten Körperverletzungen
und derjenigen anderen Vergehen, deren Verfolgung nach dem Gesetze nur auf Antrag
eintritt; im Gebiet der Verordn. v. 3. Jan. 1849 giebt es, wie erwähnt, eine Verfolgung
‚on Beleidigungen u. s. w. durch den Verletzten nur im Civilprozesswege.
Auf dem Gebiete des Civilprozesses wurde durch Verordn. v. 24. Juni 1867
(G.-5S. 8. 885) für die‘ Bezirke der Appellationsgerichte Kiel, Kassel und Wiesbaden ein
Verfahren eingeführt, welches im Wesentlichen demijenisen in den Bezirken des
        <pb n="224" />
        II, Abschnitt. II Kapitel. In den 1866 erworbenen Landestheilen. $ 20. 1753

Justizsenats in Ehrenbreitstein und des Appellationsgerichts in Greifswald nach der Verordnung
 v. 21. Juli 1849 entsprach. Hier wie dort wird zwischen dem unbedingten (für
Forderungen aus Urkunden und von gewissen Gebühren), dem bedingten Mandatsprozess (für
andere Forderungen von Fungibilien bis 50 Thir.) und dem ‚ordentlichen Prozess unterschieden,
 welch letzterer der summarische der Verordn. v. 1. Juni 1833 und 21. Juli 1846
(vgl. oben $ 13) mit einigen Modifikationen ist. Auch die Rechtsmittel, Appellation,
Revision, Nichtigkeitsbeschwerde, Rekurs und Restitution sind nach dem Vorgange im
Geltungsgebiet der Allgemeinen Gerichtsordnung geregelt, KEinige Aenderungen erfuhr die
Verordn. v. 24. Juni 1867 durch ein Ges, v. 15. März 1869 (G.-S. S. 485).
In Hannover wurde das bei dessen Einverleibung vorgefundene Verfahren, das auf
der Prozessordn. v. 8. Nov. 1850 und einigen diese abändernden Gesetze beruhte, ‚beibehalten
 und nur für Ehe- und Verlöbnisssachen durch Ges. v. 1. März 1869 (G.-S, S. 357)
anderweit geregelt. Der Hannoversche Civilprozess, der vorbildlich für den Reichs-Civilprozess
 gewesen ist, beruht auf den Grundsätzen der Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und, abgesehen
 vom amtsgerichtlichen Verfahren, des Anwaltszwangs, der nothwendigen Vorbereitung
 der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze der Parteien und des Prozessbetriebs
 der Parteien mit — beim Amtsgericht weit ausgedehntem — Prozessleitungs- und
Fragerecht des Richters sowie einer in mehrfacher Hinsicht, insbesondere durch Gestatiung
2euen Vorbringens in der Berufungsinstanz gemilderten Eventualmaxime. Der Gang des Verfahrens
 charakterisirt sich in folgenden Phasen: Einreichung der Klageschrift bei Gericht,
las auf derselben den Termin bestimmt, Zustellung einer Abschrift der Klage mit der
Ladung an den Beklagten durch den klägerischen Anwalt, Klagebeantwortung (eventuell
Replik, Duplik u. s. w.), mündliche Verhandlung, zunächst, wenn solche geltend gemacht
werden sollen, über prozesshindernde Einreden, in der Verhandlung Verlesung der Anträge
und Vortrag des Inhalts der vorbereitenden Schriftsätze durch die Anwälte der Parteien,
gegebenenfalls Beweisurtheil (Beweisinterlokut), das Beweisthema, Beweislast und Beweisfrist
 fostsetzt und den Richter bindet, nicht aber durch selbständige Rechtsmittel an-‘echtbar
 ist, Urtheilsfällung und Urtheilsverkündigung. Gegen nicht erscheinende oder nicht
verhandelnde Parteien können Ungehorsamsverfügungen, die den Haupt- oder Nebenpunkt
antscheiden, erlassen werden, wogegen Einspruch gestattet ist. Als vereinfachtes Ver-Tahren
 kann für Schuldforderungen bis 150 Thlr. das Mahnverfahren (Zahlungsbefehl, gegen
den Widerspruch zugelassen ist) stattfinden. Rechtsmittel gegen Urtheile erster Instanz
über Objekte von mehr als 10 Thlr. ist die Berufung mit der Wirkung, dass auch nova
Vorgebracht werden können. Dagegen kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur aus im Gesetz
inter 12 Nummern aufgeführten speziellen Gründen, die alle dem Prozessrecht angehören,
Nicht aber wegen materieller Gesetzesverletzungen und auch nicht wegen eines bereits im
Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes angebracht werden; nur der
Kron-Oberanwalt kann wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung einer Gesetzesvor-Schrift
 die Nichtigkeitsbeschwerde im Interesse des Gesetzes erheben. Aus gewissen
Äründen findet auch in Hannover als ausserordentliches Rechtsmittel die Restitutions-{lage
 statt
Auch in Frankfurt a. M. blieb es bei dem vorgefundenen Civilprozess mit der Massgabe,
 dass an die Stelle der Aktenversendung an das Ober-Appellationsgericht in Lübeck
lie weitere Appellation an das Obertribunal, wofür ein besonderes Verfahren angeordnet
Würde, trat und die Aktenversendung „behufs Abfassung der Entscheidung“ in der
Appellationsinstanz gänzlich wegfiel. Eines näheren Eingehens auf den Frankfurter Civil-Prozess
 glauben wir uns wegen der lokalen, nun auch mehr als ein Vierteljahrhundert
rücklierenden Bedeutung enthalten zu sollen.
        <pb n="225" />
        [754

T. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

III. Kapitel.

Die weitere Entwicklung bis zur Reichs-Justizreform.

$ 21. Zu den Gegenständen, welche Art. 4 der Verfassung des
Norddeutschen Bundes und demnächst derjenigen des Deutschen Reiches
der Gesetzgebuug des Bundes bezw. Reiches vorbehielt, gehört auch
(Art. 4 No. 13) „das gerichtliche Verfahren“. Es dauerte aber noch
12 Jahre seit Erlass der Bundes- und immerhin auch noch 8 seit
Erlass der Reichsverfassung, bis am 1. Okt. 1879 eine Reichs-Justizreform
 in Kraft trat. Das Erste, was in der Richtung der Erzielung
eines einheitlichen Prozessverfahrens geschah, war die Errichtung
eines gemeinsamen obersten Gerichtshofes für Handelssachen, des
Bundes-, später Reichs-Oberhandelsgericht in Leipzig, durch
das am 5. Aug. 1870 in Wirksamkeit getretene Ges. v. 12. Juni 1869.
Das Reichs-Oberhandels gericht bestand aus einem Präsidenten, einem oder
mehreren Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von Räthen, zerfiel in Senate und
entschied in der Besetzung von mindestens 7 Mitgliedern; Abweichungen von früheren
Rechtsgrundsätzen des Gerichts mussten durch das Plenum beschlossen werden. Das Oberhandelsgericht
 trat in Handelssachen „Au die Stelle des für das Gebiet, in welchem die
Sache in erster Instanz anhängig gemacht worden ist, nach den Landesgesetzen bestehendeu
obersten Gerichtshofes mit derjenigen Zuständigkeit, welche nach diesen Landesgesetzen
dem obersten Gerichtshofe gebührt“. Die Mitglieder unterliegen keinem Disciplinarverfahren
 und ihre Pension steigt von '”/su Nicht bloss bis %5/.., sondern bis 0/4, des Gehalts.
Im Uebrigen berührte die Bundes- bezw. Reichsgesetzgebung die Organisation und das
Verfahren der Gerichte nicht wesentlich, so wichtig manche Gesetze, wie das einheitliche
Strafgesetzbuch v. 31. Mai 1870 bezw. 15. Mai 1871 und das Gesetz über die Gewährung
von Rechtshülfe v, 21, Juni 1869, im Uebrigen auch waren. Eine neue Funktion erhielten
indess die Gerichte durch das Personenstandsges, v. 6, Febr. 1875 in der Berichtigung der
Personenstandsregister.

$ 22. Auch die Preussische Landesgesetzgebung beschäftigte
sich mehr mit anderen als Organisations- und prozessualischen Fragen.
Die wichtigste Massnahme auf ersterem Gebiet war die Vereinigung
des Ober-Appellationsgerichts für die neuen Landestheile mit dem
Obertribunal in der Weise, dass die Zuständigkeit des Ersteren auf
das Letztere überging. Damit (Ges. v. 6, Febr. 1874 — G.-S. S. 19)
war der Forderung des Art. 92 der Verfassungsurkunde wiederum
genügt.

Von lediglich lokaler Bedeutung war es, dass infolge des Accessionsvertrages vom
18. Juli 1867 die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, in denen die Gerichtsbarkeit erster
Instanz durch ein Kreis- und 4 Amtsgerichte ausgeübt wurde, dem Sprengel des Appellationsgerichts
 Cassel, 1873 das Jadegebiet, das bisher Oldenburgischen Gerichten unterstand,
jetzt aber ein Preussisches Amtsgericht in Wilhelmshaven erhielt, dem des Obergerichts
Aurich, endlich bei Theilung des Kommunionharzes 1874 der Preussisch werdende Theil
desselben dem Amtsgericht Goslar zugeschlagen und dass durch das Ges. v. 27. Juni 1875
die standesherrliche (ierichtsbarkeit des Herzogs von Arenberg-Meppen beseitigt wurde.
        <pb n="226" />
        HI. Abschnitt. IIL Kapitel. Bis zur Reichs-Justizreform. $$ 21, 22. 1755

Das Bedeutendste leistete die Preussische Justizgesetzgebung in
dem in Rede stehenden Zeitabschnitt auf dem Gebiete der freiwilligen
Gerichtsbarkeit: durch die Gesetze v. 5. Mai 1872 (G.-S. 8. 433 und
446), 23. März 1873 (G.-S. S. 111), 26. Mai 1873 (G.-S. 8. 229),
927. Mai 1873 (G.-S. S. 243), 28. Mai 1878 (G.-S. S. 253), 29., Mai 1873
(G.-S. 8. 273), 30. Mai 1873 (G.-S. S. 287) und 81. Mai 1878 (G.-8.
S. 301) wurde das Grundbuchwesen in den gesammten rechtsrheinischen
 Gebieten mit Ausnahme von Nassau und Frankfurt a. M.
nach übereinstimmenden Grundsätzen geregelt, und unterm 5. Juli 1875
erging für das gesammte Staatsgebiet eine neue Vormunds chaftsordnung
 (G.-S. 8. 481). Für die Führung der Grundbücher wurde
bei jedem Kreisgericht und jeder ständigen Kreisgerichts-Deputation
ein Grundbuchamt unter einem Richter (Grundbuchrichter) eingerichtet;
 in Neuvorpommern und Rügen wurden die bisherigen
Hypothekenämter in solche Grundbuchämter umgewandelt und
Gericehtskommissionen als solche bestellt; in Hannover, Schleswig-Holstein
 und im Bezirke des Appellationsgerichts Cassel wurde die
Führung der Grundbücher den Amtsgerichten übertragen. Die Vormundschaftsordnung,
 die einem äusserst buntscheckigen Rechtszustande
 ein Ende machte, stellte den Vormund, der durch Gegenvormund
 und Waisenrath kontrollirt wurde, selbstständiger, als er
bisher im grössten Theil der Monarchie gestellt gewesen war, und
übertrug seine Beaufsichtigung durchgängig Einzelrichtern bei den
Untergerichten (Mitgliedern der Kreisgerichte- und Kreisgerichts-Deputationen,
 Amtsrichtern, Friedensrichtern, Gerichtskommissarien).
Beschwerden über Anordnungen in Grundbuch- und Vormundschaftssachen
 entscheidet und zwar endgültig, im rheinischen Rechtsgebiet
das Landgericht, im Hannoverschen das Obergericht, im Uebrigen
das Appellationsgericht; Beschwerden über den Geschäftsbetrieb gehen
an die die allgemeine Dienstaufsicht führenden Beamten.
Wie auf diesen Gebieten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in
Ansehung der höchsten Instanz, so wurden nun endlich auch einheitliche
 Normen über die Befähigung zum höheren Justizdienst
getroffen. Durch das Ges. v. 12. März 1869 (G.-S. S. 482) wurde der
Grundsatz festgelegt, dass, wer in einem Landestheile Preussens nach
den dort geltenden Vorschriften die Befähigung erlangt hat, das Amt
eines Richters bei einem Kollegialgerichte zu bekleiden, in allen
Landestheilen als Richter, Rechtsanwalt (Advokatanwalt, Advokat)
oder als Beamter der Staatsanwaltschaft angestellt werden kann. Für
Fälle der Versetzung im Wege der Diseiplinarstrafe bleiben die bestehenden
 Vorschriften in Kraft. Dasselbe gilt für die Angehörigen
der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, welche diese Befähigung
Nach den bisher dort geltend gewesenen Bestimmungen bis zum
1, Jan. 1869 und von da an nach den in einem Preussischen Landestheile
 geltenden Gesetzen erworben haben.
        <pb n="227" />
        ‚756 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

Zur Anstellung als Mitglied eines Preussischen Appellationsgerichtes
 ist erforderlich, dass der Beamte mindestens vier Jahre als
otatsmässiger Richter oder Beamter der Staatsanwaltschaft oder als
Rechtsanwalt (Advokat, Advokatanwalt) angestellt gewesen ist, zu
derjenigen als Mitglied des Obertribunals, dass der Beamte mindestens
vier Jahre als vortragender Rath im Justizministerium, als Mitglied
eines Appellationsgerichtes, als Präsident oder Kammerpräsident
bei einem Landgerichte, als Präsident oder Vicepräsident bei einem
Öbergerichte, als Direktor eines Stadt- oder Kreisgerichtes, als Oberstaatsanwalt,
 Generalprokurator, Generaladvokat oder ÖOberprokurator
angestellt gewesen ist. Mitglieder der in den neu erworbenen Landestheilen
 früher bestandenen Öberappellationsgerichte können jedoch
ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Amtsthätigkeit als Mitglieder des
Öbertribunals angestellt werden. Wer mindestens 4 Jahre die Stelle
eines ordentlichen Professors der juristischen Fakultät bei einer inländischen
 Universität bekleidet hat, kann zum Mitgliede eines jeden
Gerichtes ernannt werden, ohne dass die Ablegung der für Richter
vorgeschriebenen Prüfung oder für die Ernennung zum Mitgliede
eines Appellationsgerichtes oder des Öbertribunals die vorgängige
Anstellung bei einem anderen Gerichte erforderlich ist. Die Prüfungen
und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst wurden durch das
bereits im $ 25 des vorigen Buches berücksichtigte Ges. v. 6. Mai 1869
gesetzlich geregelt.

II. Abschnitt.

Die Preussische Justizorganistation seit der
Reichsjustizreform.
Einleitung.

$ 23. Schon der deutsche Bundestag hatte unter dem Drucke
der öffentlichen Meinung Versuche zur Ausarbeitung einer allgemeinen
deutschen Civilprozessordnung unternommen, und Preussen, das sich
hieran nicht betheiligte, hatte breits 1864 den Entwurf einer für das
ganze Staatsgebiet bestimmten „Prozessordnung in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten“ veröffentlicht.
Als dann die Gründung des Norddeutschen Bundes erfolgte,
wurde zur Bestimmung in Art. 4 No. 13 der Verfassung desselben
schon inı Herbst 1867 eine Kommission zur Ausarbeitung des Ent-
        <pb n="228" />
        III. Abschnitt. Einleitung. $ 23. 1757

wurfes einer Civilprozessordnung niedergesetzt, die ihre Aufgabe kurz
nach Ausbruch des Französischen Krieges beendete. Das Ergebniss
des letzteren, die Gründung des Deutschen Reiches, gab Veranlassung,
 nunmehr einen neuen Entwurf für das ganze Reich durch
aine neue Kommission unter Vorsitz des Preussischen Justizministers
Leonhardt, eines Juristen aus Hannoverscher Schule, ausarbeiten zu
lassen. Ebenso wurden nun Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes
und einer Strafprozessordnung ausgearbeitet. Nachdem alle drei Entwürfe
 mit Modifikationen vom Bundesrath acceptirt waren, gelangten
sie im Herbst 1874 an den Reichstag. Anfangs 1875 folgte ihnen der
Entwurf einer Konkursordnung. Die ersten drei Entwürfe wurden
vom Reichstage einer Kommission von 28 Mitgliedern überwiesen, die
Konkursordnung einer besonderen. Diese Kommissionen stellten ihre
Arbeiten bis zum Herbst 1876 fertig, und schon bis zum 21. Dez. 1876
waren die Berathungen des Plenums in zustimmendem Sinne erledigt.
Nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths wurden das Gerichtsverfassungsgesetz
 nebst Kinführungsges. am 27. Jan. 1877 (R.-G.-Bl.
S. 41), die Civilprozessordnung nebst Einführungsges. am 30. Jan.
1877 (R.-G.-Bl. S. 83), die Strafprozessordnung nebst Einführungs-Sesetz
 am 1. Febr. 1877 (R.-G.-Bl. S. 253), die Konkursordnung
nebst Einführungsges, am 10. Febr. 1877 (R.-G.-Bl. 8. 351) vom Kaiser
vollzogen. Preussen erliess zu dem Gerichtsverfassungsgesetz, der
Civil- und der Konkursordnung unter dem 924. April 1878 (G.-8.
S. 280), 24. März 1879 (G.-S. S. 281) und 6. März 1879 (G.-S. 8. 109)
besondere Ausführungsgesetze. Am 1. Okt. 1879 trat die ge-5ammte
 Reichsjustizreform in Kraft.
Die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches hat dann
Veranlassung gegeben, die Reichsjustizgesetze von 1877 mannigfachen
Aenderungen zu unterziehen und sie in der neuen Fassung der Ges,
v. 17. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 252, 246, 230) mit Ausnahme der Straf-Prozessordnung
 am 20. Mai 1898 neu zu publiziren (R.-G.-Bl. S. 369 ff).
In gleicher Weise wurde mit dem Preussischen Ausführungsgesetze
Zur Civilordnung verfahren; auf Grund der Novelle v. 22. Sept. 1899
(G.-8, 8. 284) wurde es vom Justizminister neu publizirt (G.-S. 8. 388).
Die Aenderungen der Ausführungsgesetze zum Gerichtsverfassungs-Sesetz
 und zur Konkursordnung erfolgten im Rahmen des zur Ausführung
 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 17. Mai 1898, in neuer Fassung
7. 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 189 bezw. 771) erlassenen Preussischen
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit v. 21. Sept. 1899
(G.-8. 8. 249).
„Auch die Grundbuchgesetzgebung wurde nun für das Reich
übereinstimmend gestaltet durch die Grund buchordnung v. 24. März
1897 (R.-G.-Bl. S. 197), ebenso das Vormundschaftsrecht durch das
Bürgerliche Gesetzbuch: die Grundbuchordnung wurde in der durch
        <pb n="229" />
        1758 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

die Umgestaltung des materiellen Rechts bedingten neuen Fassung
unterm 20. Mai 1898 neu publizirt (R.-G.-Bl. 8. 754). Preussen erliess
hierzu ein Ausführungsgesetz unter dem 26. Sept. 1899 (G.-S. S. 307).
Naturgemäss würde es wie über den Rahmen dieses Werkes, so auch
über den zur Verfügung stehenden Raum weit hinausgehen, wollten
wir auf diese äusserst umfangreichen Gesetze des näheren eingehen.
In den folgenden Kapiteln können daher nur die zum Verständniss
des Etats erforderlichen Grundzüge in Kürze zur Darstellung gebracht
werden, wobei der Rechtszustand, wie er sich seit dem 1. Jan. 1900,
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches und
der die Gerichtsverfassungs- und Prozessgesetze abändernden Gesetze,
darstellt, zu Grunde gelegt ist. In den für die Zwecke dieses Werkes
wichtigen Fragen der Organisation und Zuständigkeit der Gerichte
haben die Novellen von 1898 bezw. 1899 übrigens wesentliche Aenderungen
 nicht gebracht.

[, Kapitel.

Die Gerichtsverfassung.

$ 24, Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem
Gesetze unterworfene Gerichte ausgeübt. Ueber die Befähigung zum
Richteramte ist bereits im &amp;amp; 25 des vorigen Buches gehandelt; hier
bleibt zu bemerken, dass auch jeder ordentliche Rechtslehrer an einer
Deutschen Universität im ganzen Reiche zum Richteramte befähigt
ist, ebenso, wer die Befähigung im einem Bundesstaate erlangt hat,
in jedem anderen. Zeitweilig können bei den Amtsgerichten Referendare,
die mindestens 2 Jahre im Vorbereitungsdienste stehen, mit Wahrnehmung
 richterlicher Geschäfte beauftragt werden.
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte
und Landgerichte, durch Öberlandesgerichte und durch das Reichsgericht
 ausgeübt. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen
 Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder
zugelassen sind.
Besondere Gerichte sind der aus 12 Mitgliedern, 5 für die erste, 7 für die zweite Instanz
 des Kammergerichts bestehende Geheime J ustizrath, vor dem die Mitglieder des
Königlichen und des Fürstlich Hohenzollernschen Hauses Recht nehmen, die Militärgerichte,
die Auseinandersetzungsbehörden, die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts- und
Elbzollgerichte und die Gewerbegerichte.

Die Gerichte sind Staatsgerichte. Die Privatgerichtsbarkeit bleibt
aufgehoben. Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in
        <pb n="230" />
        IIT. Abschnitt. I. Kapitel. Die Gerichtsverfassung, $$ 24, 25, 1759

weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. Ausnahmegerichte
 sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über
Kriegsgerichte und Standrechte für Strafsachen werden jedoch hiervon
nicht berührt.

$ 25, Den Amtsgerichten, deren 1902 in Preussen 1104 vorhanden
waren, und deren Sitze und Bezirke erstmalig durch Königliche Verordnung
 bestimmt wurden, seitdem aber nur durch Gesetz geändert
werden können, stehen Einzelrichter vor. Ist ein Amtsgericht mit
mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben von der Landesjustizverwaltung
 die allgemeine Dienstaufsicht übertragen; ist die Zahl
der Richter höher als fünfzehn, so kann seit 1902 die Dienstaufsicht
Zwischen mehreren von ihnen getheilt werden. Jeder Amtsrichter
erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter. Die Ge-Schäftstheilung
 erfolgt der Regel nach bei Gerichten mit zwei Amtsrichtern
 nach Bezirken, bei Gerichten mit vier oder mehr Richtern
Nach Materien durch das Präsidium des Landgerichtes auf die Dauer
Sines Jahres nach vom Justizminister festgestellten Grundsätzen. Ein
Ämtsrichter, nicht nothwendig der älteste, führt als aufsichtsführender
Richter die Dienstaufsicht über die nicht richterlichen Beamten, über
die richterlichen führt sie der Landgerichtspräsident.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
Soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landg6richten
 zugewiesen sind: 1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren
Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von 8300 Mark nicht übersteigt; 2. ohne
Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes gewisse Streitigkeiten aus dem Mieths-,
Dienst- und Arbeitsverhältniss, zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten und dergleichen,
 ferner Streitigkeiten über Viehmängel, Wildschaden, aus dem ausserehelichen
Beischlaf und das Aufgebotsverfahren. Wegen ihrer Zuständigkeit in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit s. unten $ 46.
Bei dem Amtsgericht I in Berlin ist ein Amtsgerichtspräsident mit der Besoldung und
den Bofugnissen des Landgerichtspräsidenten hinsichtlich der Dienstaufsicht über die Richter
angestellt (Ges. v. 10. April 1892, G.-S. S. 77). Sobald die erforderlichen Baulichkeiten
fertiggestellt sein werden, soll — durch Königliche Verordn. nach dem Ges v. 16. Sept.
1899 (G.-8. 8. 391) — eine Dezentralisation der Amtsgerichte für Berlin und Umgegend eintreten;
 es sollen nämlich an die Stelle der Amtsgerichte I und II die Amtsgerichte Berlin-Mitte,
 Berlin-Tempelhof, Berlin- Wedding, Berlin-Schöneberg, Gross-Lichterfelde, Lichtenberg,
Neu-Weissensee und Pankow treten. Auch soll zu dem gleichen Zeitpunkt in Berlin-Charlottenburg
 ein Landgericht III Berlin errichtet werden.
Nach Bedarf kann der Justizminister die Abhaltung von voll-Ständigen
 Gerichtstagen oder Forstgerichtstagen ausserhalb des
Gerichtssitzes anordnen. Für die Verhandlung und Entscheidung von
Strafsachen über Uebertretungen und gewisse leichtere Vergehen (die
Meisten nur mit höchstens 3 Monate Gefängniss oder 600 M. Geld-Strafe
 bedrohten, ferner die nur auf Antrag verfolgbaren und leichtere
Eigenthumsvergehen, deren Objekt 25 M. nicht übersteigt) werden bei
den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet, die aus dem Amts-
        <pb n="231" />
        1760 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

richter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlich fungirenden Schöffen
bestehen. Die Schöffen nehmen nur an der Hauptverhandlung Theil,
hier aber mit gleichen Rechten wie der Richter, nicht bloss, wie die
Geschworenen, an der Entscheidung über die Schuldfrage. Sie werden
auf Grund von Urlisten unter Mitwirkung eines Verwaltungsbeamten
und von Laien in eine Jahresliste aufgenommen, aus der die Auswahl
für den einzelnen Fall durch das Loos erfolgt, und vor ihrer ersten
Dienstleistung vereidet. Sie erhalten Reisekosten aber keine Tagevelder.


$ 26. Landgerichte, deren Zahl und Bezirke das Gesetz bestimmt,
 zählt Preussen gegenwärtig 93. Bei der Einrichtung wurde
durschschnittlich eins auf 250000 Einwohner gerechnet. Abgesehen
von den Landgerichten I und II in Berlin mit 1,889 und 1,042 Mil.
und von Hechingen mit nur rd. 66800 Seelen umfassten 1902 die
Preussischen Landgerichte Sprengel von 1026922 (Memel) bis
314092 Seelen (Düsseldorf). Die Landgerichte sind mit einem Präsidenten
 und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern
besetzt. Sie zerfallen in Civil- und Strafkammern. Nach Bedürfniss
 werden Untersuchungsrichter durch die Landesjustizverwaltung
auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt. Den Vorsitz im Plenum
führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident
 und die Direktoren. Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt
der Präsident die Kammer, welcher er sich anschliesst. Ueber die
Vertheilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der
Präsident und die Direktoren.
Vor Beginn des Geschäftsjahres werden durch das „Präsidium“ auf die Dauer desselben
die Geschäfte unter die Kammern derselben Art vertheilt und die ständigen Mitglieder der
einzelnen Kammern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmässigen Vertreter bestimmt.
 Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern bestimmt werden. Das
„Präsidium‘ wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, die Direktoren und das dem
Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied gebildet.

Nach Bedarf sind bei den Landgerichten für deren Bezirke oder
örtlich abgegrenzten Theile derselben am Sitze des Landesgerichts
oder an einem anderen Orte des Bezirkes Kammern für Handelssachen
 aus einem Mitgliede des Landgerichtes und zwei ehrenamtlichen,
 dem Handelstande auf Vorschlag von dessen Vertretung
auf je 3 Jahre entnommenen Handelsrichtern gebildet, Derartige
Kammern zählt man in Preussen jetzt 73, von denen 18 auf das Landgericht
 I in Berlin, auf 4 Landgerichte je 3, auf 8 je 2 und auf 27 je
1 entfallen. Am 1. Okt. 1903 werden 3 weitere Kammern für Handelssachen
 in Münster, Flensburg und Erfurt eingerichtet.
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann wegen grosser
Entfernung des Landgerichtssitzes bei einem Amtsgerichte für den
Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine (sogen. .‚detachirte“)
        <pb n="232" />
        III, Abschnitt. I. Kapitel. Die Gerichtsverfassung, $ 26. 1761

Strafkammer gebildet und derselben für diesen Bezirk die gesammte
Thätigkeit der Strafkammer des Landgerichtes oder ein Theil dieser
Thätigkeit zugegewiesen werden. In Preussen ist dies bei 38 Amtsgerichten
 geschehen. Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt
aus Mitgliedern des Landgerichtes oder Amtsrichtern des Bezirkes,
für welchen die Kammer gebildet wird. Der Vorsitzende wird ständig
vom ‚Justizminister, die Amtsrichter werden auf die Dauer des
Geschäftsjahres durch den Landgerichtspräsidenten berufen, die
übrigen Mitglieder werden durch das Präsidium des Landgerichtes
bezeichnet.
Vor die Civilkammern, einschliesslich der Kammern für Handelssachen, gehören in
erster Instanz alle bürgerlichen Rechtsstreitivkeiten, welche nicht den Amtsgerichten zuge-Wiesen
 sind. Vor die Kammern für Handelssachen sind hiervon, wo eine solche besteht,
 zu verweisen Klagen gegen einen Kaufmann aus Handelsgeschäften, Wechselsachen,
Streitigkeiten über Firma, Schutz der Waarenbezeichnungen, Muster und Modelle, über
Erwerb eines Handelsgeschäfts, Rechtsverhältnisse zwischen Handlungsgehilfen und dergleichen
 und ihren Prinzipalen, endlich aus Rechtsverhältnissen des Seerechts oder der
Binnenschiffahrt, sowie auf Grund des Reichsstempelgesetzes, in allen Fällen aber nur auf
Antrag einer der Parteien, Die Civilkammern sind ferner die Berufungs- und Beschwerde-Serichte
 in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Die Strafkammern sind zuständig für diejenigen die Voruntersuchung und deren
Ergebnisse betreffenden Entscheidungen, welche nach den Vorschriften der Strafprozessordnung
 von dem Gerichte zu erlassen sind; sie entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen
 des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters sowie gegen Entscheidungen der
Schöffengerichte, Sie erledigen ausserdem die in der Strafprozessordnung den Landgerichten
%ugewiesenen Geschäfte. Als erkennende Gerichte sind sie zuständig für 1. die Vergehen,
Welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören; 2, diejenigen Verbrechen,
Welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen
Strafen bedroht sind, mit Ausnahme gewisser politischer Verbrechen; 3. die Verbrechen der
Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;
4. Unzuchtsverbrechen mit Kindern, schwerer Diebstahl, schwere Hehlerei, schwerer Betrug;
5. Zuwiderhandlungen gegen gewisse Spezialgesetze (Schiffahrtsgesetze, Personenstandsgesetz,
Bankgesetz, Gesetz betr. Inhaberpupiere mit Prämien). Gewisse zu ihrer Zuständigkeit ırehörige
 Vergehen kann die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor das Schöffen-Sericht
 verweisen. In zweiter Instanz entscheidet die Strafkammer über Berufungen gegen
Schöffenverichtsurtheile.

Civil- und Strafkammern entscheiden in der Besetzung mit drei
Richtern, die Strafkammern jedoch in der Hauptverhandlung, ausser
In der Berufungsinstanz bei Uebertretungen und Privatklagen, als
Kollegien von 5 Richtern. — Bei den Landgerichten treten periodisch
die Schwurgerichte zur Verhandlung und Entscheidung über die
Verbrechen, welche nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder
des Reichgerichts gehören, zusammen; der Justizminister hat die bisher
Nicht angewendete Befugniss, mehrere Landgerichte zu einem Schwur-S6richtsbezirke
 zu vereinigen. Die Schwurgerichte bestehen aus drei
“Ichterlichen Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden und aus
ZWöNlf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen (eschworenen.
, Die Entscheidungen, welche von dem erkennenden Gerichte zu erlassen sind, erfolgen
‘N den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richterlichen Mitglieder des
        <pb n="233" />
        1769 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung,

Schwurgerichts, Werden diese Entscheidungen ausserhalb der Dauer der Sitzungsperiode
erforderlich, so erfolgen sie durch die Strafkammer der Landgerichte. Der Vorsitzende des
Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von dem Präsidenten des Öberlandesgerichts
aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts
 gehörigen Landgerichte ernannt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die
übrigen richterlichen Mitglieder werden von dem Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl
der Mitglieder des Landgerichts bestimmt. Solange die Ernennung des Vorsitzenden nicht
erfolgt ist, erledigt der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozessordnung
 dem Vorsitzenden des Gerichts zugewiesenen Geschäfte. Das Amt eines Geschworenen
 ist ein Ehrenamt. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als
Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen
 Geschworenen und die Verteilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke
wird durch die Landgerichtspräsidenten bestimmt. Der alljährlich bei dem Amtsgerichte
für die Wahl der Schöffen zusammentretende Ausschuss hat gleichzeitig diejenigen Personen
aus der Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt.
 Die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen werden in eine Vorschlagsliste
 aufgenommen. Diese wird nebst den Einsprachen, welche sich auf die in dieselbe
 aufgenommenen Personen beziehen, dem Präsidenten des Landgerichts übersendet.
In einer Sitzung, an welcher fünf Mitglieder mit Einschluss des Präsidenten und der Direktoren
theilnehmen, entscheidet das Landgericht endgültig über die Einsprachen und wählt sodann
aus der Vorschlagsliste die für das Schwurgericht bestimmte Zahl von Hauptgeschworenen
und Hülfsgeschworenen. Als Hülfsgeschworene sind solche Personen zu wählen, welche an
dem Sitzungsorte des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen, Die
Namen der Haupt- und Hülfsgeschworenen werden in gesonderte Jahreslisten aufgenommen.
Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzungen des Schwurgerichts werden in öffentlicher
 Sitzung des Landgerichts, an welcher der Präsident und zwei Mitglieder theilnehmen,
in Gegenwart der Staatsanwaltschaft durch den Präsidenten dreissig Hauptgeschworene
ausgelost. Das Landgericht übersendet das Verzeichniss der ausgelosten Hauptgeschworenen
{Spruchliste) dem ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts, Die in der Spruchliste verzeichneten
 Geschworenen werden auf Anordnung des für das Schwurgericht ernannten Vorsitzenden
 zur Eröffnungssitzung des Schwurgerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen
des Ausbleibens geladen. Ueber die von Geschworenen geltend gemachten Ablehnungs- und
Hinderungsgründe erfolgt die Entscheidung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch
die richterlichen Mitglieder und, solange das Schwurgericht nicht zusammengetreten ist, durch
den ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts. Beschwerde findet nicht statt.. An Stelle
der wegfallenden Geschworenen hat der Vorsitzende, wenn es noch geschehen kann, aus der
Jahresliste durch Auslosung andere Geschworene auf die Spruchliste zu bringen und deren
Ladung anzuordnen. Die Geschworenen erhalten Reisekosten, aber keine Tagegelder.
$ 27. Oberlandesgerichte bestehen in Preussen im Allgemeinen
je eins für jede Provinz; nur Hessen-Nassau hat deren zwei, und das
Berliner, das den Namen „Kammergericht‘“ beibehalten hat, ist für
die Provinz Brandenburg und den Stadtbezirk Berlin zuständig. Auch
decken sich die Grenzen der Oberlandesgerichtsbezirke nicht durchweg
mit denen der Provinzen bezw. in Hessen-Nassau der Regierungsbezirke,
 und es sind einerseits den Preussischen Oberlandesgerichten
einige nichtpreussische Gebiete, andererseits einige Preussische dem
gemeinsamen Öberlandesgericht Jena unterstellt. Die Sitze der Oberlandesgerichte
 sind im Anschluss an diejenigen der früheren Appellationsgerichte
 gewählt: sie befinden sich in Königsberg, Marienwerder,
Berlin (Kammergericht), Stettin, Posen, Breslau, Naumburg a./S., Kiel,
Celle, Hamm, Cassel, Frankfurt a./M. und Cöln.
        <pb n="234" />
        II, Abschnitt. I. Kapitel. Die Gerichtsverfassung. $ 27. 1763

Nicht zu dem Oberlandesgericht ihrer Provinz bezw. ihres Regierungsbezirks gehören
der Westpreussische Kreis Deutsch-Krone, der zu Posen, der Hannoversche Kreis Ilfeld, der
zu Naumburg, der Westfälische Kreis Rinteln, der zu Celle, der Nassauische Kreis Biedenkopf,
 der zu Cassel, der bis 1900 landrechtliche Theil der Rheinprovinz (Kreise Rees, Duisburg
 Stadt, Mülheim a./Ruhr, Oberhausen Stadt, Ruhrort, Essen Stadt und Land), der zu Hamm
ınd der gemeinrechtliche Theil derselben Prozinz, der zu Frankfurt a. M. gelegt ist. Hohenzollern
tessortirt von Frankfurt a. M., die Kreise Schleusingen, Schmalkalden und Ziegenrück ressortiren
vom gemeinsamen Öberlandgericht Jena und unter diesen die beiden erstern von dem ge-Mmeinsamen
 Landgericht Meiningen, Ziegenrück von demjenigen in Rudolstadt. Andererseits
gehören Anhalt und Schwarzburg-Sondershausen zu Naumburg, die beiden Lippe und Pyrmont
zu Celle, Waldeck zu Cassel, das Oldenburgische Fürstenthum Birkenfeld zu Cöln.
Der räumliche Umfang der Oberlandesgerichtsbezirke ist daher
techt verschieden, wie sich aus nachstehender Uebersicht ergiebt:
Zahl der
Handelssachen 99tAchirten
bei den Land- Strafgerichten
 kammern.
20
}

Berlin (Kammergericht)
Königsberg. . ..
Marienwerder .
Stettin...
Posen, ,
Breslau,
Naumburg .
Kiel,
Celle, .
Hamm .
Kassel ‚2. 2.0.0.
Frankfurt a. M.
Cöln

1057
71

„5
1,63
1,95
41,67
178
1,89
2,62
4105
0,85
1,27 5
1.66 3

40
39
äl
2)

1]

69
‚07
+09
78
51
1138

+
12

. Während also das Kammergericht und die Oberlandesgerichte Breslau, Cöln und Hamm
J6 mehr als 4 Millionen Gerichtseingesessene zählen, erreichten von den übrigen keines
8 Millionen, sechs noch nicht 2 und eins noch nicht 1 Million, Die Zahl der zugehörigen Land-Serichte
 bewegt sich zwischen 14 (Breslau) und 3 (Kiel und Cassel), die der Amtsgerichte
“Wischen 130 (Breslau) und 40 (Marienwerder), wobei indess zu beachten ist, dass sich unter
den Landgerichten des Kammergerichtsbezirks das Landgericht I Berlin mit 37 Direktoren
and weit über 100 Richtern und unter dessen Amtsgericht das Amtsgericht I Berlin mit
1 Präsidenten und ebenfalls über 100 Amtsrichtern befindet,
Die Oberlandesgerichte sind mit einem Präsidenten und der erforderlichen
 Anzahl von Senatspräsidenten und Räthen besetzt. Bei den
Öberlandesgerichten werden Civil- und Strafsenate gebildet, die in der
Besetzung von 5 Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden ent-Scheiden.
 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senats-Präsidenten
 und den beiden ältesten Mitgliedern des Gerichts.
Zu Hülfsrichtern dürfen nur ständig angestellte Richter berufen werden, Die Oberlandesgerichte
 sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
L der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;
2, der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz; 3. der Revision
86gen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, sofern die Revision ausschliesslich auf

') Ausschliesslich der nichtpreussischen Theile.
        <pb n="235" />
        1764 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; 4. der
Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;
5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die
Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist; und gegen Entscheidungen der Strafkammern
in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz.
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehrere Oberlandesgerichte
errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
 gehörenden Revisionen und Beschwerden in Strafsachen ausschliesslich einem
ler mehreren Öberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Öberlandesgerichts dem
obersten Landesgerichte zugewiesen werden. Von dieser Ermächtigung hat Preussen in der
Weise Gebrauch gemacht, dass das Kammergericht für den ganzen Umfang der Monarchie
ür ausschliesslich zuständig erklärt ist zur Verhandlung und Entscheidung über die nicht
zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Revisionen gegen Urtheile der Strafkammern
in erster Instanz, über die Revisionen gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungs-'nstanz
 und über alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern, sofern eine
3ach Landesrecht strafbare Handlung den Gegenstand der Untersuchung bildet.
Das Kammergericht ist ferner ausschliesslich zuständig für die Verhandlung und Entscheidung
 über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen Beschlüsse, Stützt sich die
weitere Beschwerde ausschliesslich auf Verletzung von im Kammergerichtsbezirk nicht geltenden
Rechtsnormen, so muss das Kammergericht die Entscheidung dem Oberlandesgericht überweisen,
 in dessen Bezirk die Rechtsnorm gilt; dasselbe kann geschehen, wenn die Beschwerde
 sich unter andern auf solche Rechtsnormen stützt. Endlich ist das Kammergericht
‘in gewissen Kostensachen ausschliesslich zuständig.
$ 28. Der für das ganze Deutsche Reich gemeinsame höchste Gerichtshof, das
Reichsgericht, hat den Sitz seines Vorgängers, des Reichs-Oberhandelsgerichts, Leipzig,
beibehalten. Das Reichsgericht war 1902 mit einem Präsidenten, 10 Senatspräsidenten
ınd 80 Räthen besetzt. Sämmtliche Mitglieder werden vom Kaiser auf Vorschlag des
Bundesraths ernannt, Die Zuziehung von Hülferichtern ist unzulässig. Das Präsidium
bilden der Präsident, die Senatspräsidenten und die vier ältesten Räthe. Bei dem Reichsgericht
 bestehen Civil- und Strafsenate in der vom Reichskanzler bestimmten Zahl, welche
in der Besetzung von 7 Richtern entscheiden.
Zum Mitgliede des Reichsgerichts kann nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum
Richteramte in einem Bundesstaate erlangt und das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet
hat. Ist ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer
Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig verurtheilt, so kann dasselbe
 durch Plenarbeschluss des Reichsgerichts seines Amts und seines Gehalts für verlustig
arklärt werden. Ist wogen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren gegen
in Mitglied eröffnet, so kann in gleicher Weise die vorläufige Enthebung desselben von
seinem Amte ausgesprochen werden. Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft vernängt,
 so tritt für die Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechts wegen ein.
Durch die vorläufige Enthebung wird jedoch das Recht auf den Genuss des (Jehalts nicht
berührt.
Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird,
30 tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung eines Ruhegehalts ein. Das
jährliche Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung des zehnten Dienstjahres 2%/,, des Gehalts:
es erhöht sich mit der Vollendung eines jeden folgenden Dienstjahres und bis zur Vollendung
des fünfzigsten Dienstjahres um je !/so des Gehalts. Bei Berechnung der Dienstzeit wird
die Zeit mitgerechnet, während welcher das Mitglied sich im Dienste des Reichs oder im
Staats- oder Gemeindedienst eines Bundesstaates befunden oder in einem Bundesstaate als
Anwalt, Advokat, Notar, Patrimonialrichter oder als öffentlicher Lehrer des Rechts an einer
Deutschen Universität fungirt hat. Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand
aicht beantragt, obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen. so hat der Präsident die
        <pb n="236" />
        If. Abschnitt. I; Kapitel. Die Gerichtsverfassung, $$ 28, 29. 1765

Aufforderung zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag zu stellen. ‘ Wird
dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so wird die Versetzung in den Ruhestand durch
Plenarbeschluss des Reichsgerichts ausgesprochen.
Zuständig ist das Reichsgericht: 1. in Civilsachen für Verhandlung und Entscheidung
über die Rechtsmittel der Revision gegen die Endurtheile der Oberlandesgerichte und der
Beschwerde gegen Entscheidungen der Öberlandesgerichte, 2. in Strafsachen für die Untersuchung
 und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverraths
and des Landesverraths, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich getichtet
 sind, und für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der
Revision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, insoweit nicht die Zuständigkeit
 der Oberlandesgerichte begründet ist, und gegen Urtheile der Schwurgerichte. In
Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
in die Reichskasse fliessender Abgaben und Gefälle ist das Reichsgericht auch für die Verhandlung
 und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Strafkammern
 in der Berufungsinstanz zuständig, sofern die Entscheidung des Reichsgerichts von
der Staatsanwaltschaft bei der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht beantragt
 wird.
Will in einer Rechtsfrage ein Civilsenat von der Entscheidung eines anderen Civil-Senats
 oder der vereinigten Civilsenate oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines
anderen Strafsenats oder der vereinigten Strafsenate abweichen, so ist über die streitige
Rechtsfrage im ersteren Falle eine Entscheidung der vereinigten Civilsenate, im letzteren
Falle eine solche der vereinigten Strafsenate einzuholen, Kiner Entscheidung der Rechtsfrage
 durch das Plenum bedarf es, wenn ein Civilsenat von der Entscheidung eines Straf-Senats
 oder der vereinigten Strafsenate, oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines
Civilsenats oder der vereinigten Civilsenate, oder ein Senat von der früher eingeholten
Entscheidung des Plenums abweichen will. Soweit das Reichsgericht in Strafsachen in
tster und letzter Instanz zuständig ist, fungirt der erste Strafsenat als Beschluss- und
Beschwerdeinstanz für die Voruntersuchung, der vereinigte zweite und dritte als erkennendes
Gericht. Zur Fassung von Plenarentscheidungen und von Entscheidungen der vereinigten
Civil- oder Strafsenate, sowie der beiden vereinigten Strafsenate ist die Theilnahme von
Mindestens zwei Drittheilen aller Mitglieder mit Einschluss des Vorsitzenden erforderlich.

$ 29. Bei jedem Gerichte soll eine Staatsanwaltschaft be-Stehen.
 Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt bei dem Reichs-Serichte
 durch einen Oberreichsanwalt und durch einen oder mehrere
(1902: 4) Reichsanwälte ;‚ bei den ÖOberlandesgerichten, den Land-Zerichten
 und den Schwurgerichten durch einen oder mehrere Staats-Anwälte,
 bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen
Oder mehrere Amtsanwälte, welche letztere jedoch in dem amtsrichterlichen
 Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in denjenigen
Strafsachen, welche zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Schöffen-Zerichte
 gehören, nicht zuständig sind. Die Staatsanwaltschaften sind
büreaukratisch organisirt: wenn sie daher aus mehreren Beamten
bestehen, so handeln die dem ersten beigeordneten als dessen Vertreter.
 In Preussen führt der erste Beamte der Staatsanwaltschaft
bei dem Öberlandesgericht die Amtsbezeichnung „Oberstaatsanwalt‘“,
bei dem Landgericht „Erster Staatsanwalt“, die nachgeordneten bei
beiden Gerichten „Staatsanwalt“; nur beim Landgericht I Berlin hat
der Erste Staatsanwalt Titel und Rang eines Oberstaatsanwalts, und
°S stehen ihm als Abtheilungsvorsteher „Erste Staatsanwälte“ zur
Schwarz u, Strutz, Staatehaushalt und Finanzen Preussens. II.

3
        <pb n="237" />
        1766 {. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

Seite. Ein Theil der Staatsanwälte erhält den Amtscharakter als
„Staatsanwaltschaftsrath“ und damit den Rang der Räthe IV. Klasse.
Die Oberstaatsanwälte und Ersten Staatsanwälte sind befugt, bei allen Gerichten ihres
Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit Wahrnehmung
 derselben einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.
Amtsanwälte können jedoch das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten und
len Schöffengerichten versehen,
In denjenigen Sachen, für welche das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig
 ist, haben alle Beamten der Staatsanwaltschaft den Anweisungen des Oberreichsanwalts
 Folge zu leisten. Im Uebrigen steht das Recht der Aufsicht und Leitung zu dem
Keichskanzler hinsichtlich des Oberreichsanwalts und der Reichsanwälte, dem Justizminister
hinsichtlich aller staatsanwaltlichen Beamten, den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft
 ihres Bezirks.
Der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte sind ebenso wie die Beamten der Staatsanwaltschaft
 nicht richterliche Beamte. Die Staatsanwaltschaft ist in ihren Amtsverrichtungen
 von den Gerichten unabhängig. Die Staatsanwälte dürfen richterliche
Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht
übertragen werden. Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der
Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte
 bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu
leisten. Zu den Aemtern der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten
 können nur zum Richteramte befähigte Beamte ernannt werden. Der Oberreichsanwalt
 und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser, die Ober-,
Ersten und Staatsanwälte werden vom König ernannt. Alle diese Beamten können durch
Kaiserliche bezw. Königliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes
 einstweilig.in den Ruhestand versetzt werden. Die Amtsanwälte werden auf Widerruf
ernannt. Die Geschäfte des Amtsanwalts können von dem Justizminister einem Staatsanwalt,
 einem Gerichtsassessor, sofern derselbe nicht gleichzeitig mit richterlichen Geschäften
 in Strafsachen betraut wird, oder einem Referendar übertragen werden. Insoweit
diese Befugniss nicht zur Anwendung kommt, erfolgt die Ernennung des Amtsanwalts durch
den Oberstaatsanwalt nach Anhörung des Regierungspräsidenten. Vorsteher der Gemeindeverwaltung
 am Sitze des Amtsgerichts sind verpflichtet, die Geschäfte eines Amtsanwalts
zu übernehmen, sofern nicht die örtliche Polizeiverwaltung Königlichen Behörden übertragen
ist. Wird von der Gemeindebehörde eine andere geeignete Person in Vorschlag gebracht,
welche zur Uebernahme dieser Geschäfte bereit ist, so fällt die Verpflichtung des Vorstehers
 der Gemeindeverwaltung fort. Neben dem Vorsteher der Gemeindeverwaltung ist
auf Antrag der Gemeindebehörde eine von dieser vorgeschlagene geeignete Person zum
Stellvertreter des Amtsanwalts zu bestellen. Ueber die Vertheilung der Geschäfte ontscheidet
 der Vorsteher der Gemeindeverwaltung, Die Kosten, welche aus der Führung der
Amtsanwaltsgeschäfte erwachsen, fallen in jedem Falle dem Staate zur Last. Die Amtsanwälte,
 welche nicht als Staatsanwalt, Assessor oder Referendar mit diesen Geschäften
beauftragt sind, erhalten für ihre persönliche Mühewaltung und zur Deckung der sächlichen
Kosten eine als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung.
Die Bureaugeschäfte bei den Staatsanwaltschaften versehen die den Gerichtsschreibern
ınd Gerichtsschreibergehülfen in Ansehung der Vorbildung ete. entsprechenden Sekretäre
ınd Assistenten

S 830, Bei jedem Gericht besteht eine Gerichtschreiberei.
Die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber sind durch Ges. v. 3. März
1879 (G.-S. 8. 99) geordnet. Abgesehen von der Aufnahme von Protokollen
 und sonstigen (jeschäften in Anwesenheit und unter Leitung
aines Richters sind sie u. A, selbstständig befugt zur Ertheilung voll-
        <pb n="238" />
        II. Abschnitt, Il Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $8 30, 81. 1767

Streckbarer Ausfertigungen, zur Aufnahme von Klagen, Aufnahme von
Anmeldungen zu Kintragungen in die handels- und genossenschaftsrechtlichen
 Register und auf Anordnung des Richters zur Aufnahme
von Wechselprotesten, zu Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren.
Ueber ihre Anstellung u. s. w. vgl. oben $ 27 des vorigen Buches. Die
Gerichtsschreiber müssen gegen festes Gehalt auf Lebenszeit, die
Gerichtsschreibergehülfen können auch gegen Diäten auf Kündigung
angestellt werden. Die Gerichtsschreiber führen den Amtstitel
„Sekretär“, Erste Gerichtsschreiber bei den Civil- und Amtsgerichten
den als „Obersekretär“, der auch solchen bei kleineren Amtsgerichten
verliehen werden kann, Gerichtsschreibergehülfen als „Assistenten.“
Zur Besorgung von Zustellungen und zur Ausführung von Zwangsvollstreckungen
 bestimmt sind die bei den Amtsgerichten, wenn zu
Mehreren, für bestimmte Bezirke bestellten Gerichtsvollzieher, die
Nachfolger der Exekutoren in den rechtsrheinischen Provinzen, der Han-Noverschen
 Gerichtsvoigte und der linksrheinischen Gerichtsvollzieher
(Huissiers). Befugt sind sie auch zur Aufnahme von Wechselprotesten,
zu Siegelungen, Entsiegelungen, Inventuren, freiwilligen Mobiliar-Versteigerungen.
 Ihre Dienstverhältnisse sind jetzt durch die Gerichtsvollzieher-Ordnung
 des Justizministers vom 31. März 1900 (J.-M.-Bl.
S. 345) geordnet. Vgl. über ihre Anstellung oben $&amp;amp; 26 des vorigen
Buches, über ihre Entlohnung, die jetzt in festem Gehalt und Wohnungsgeld
 aus der Staatskasse besteht, während die Gebühren der Letzteren
“üfliessen, besteht, vgl. unten im II. und III. Hauptabschnitt.

Das gerichtliche Verfahren.
A, Civilprozess,
, $ 31. Allgemeine Grundsätze. Die Verhandlung der Parteien über bürgerliche
Rechtsstreitiskeiten ist eino mündliche. Vor dem Landgericht und den höheren Gerichten
Nüssen sich die Parteien durch bei dem betreffenden Gericht zugelassene Rechtsanwälte
Yertreton lassen In solchen Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch
Schriftsätze vorbereitet; in anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze ge-Wechselt
 werden. Der vorbereitende Schriftsatz, welcher neue Thatsachen oder ein anderes
eis Vorbringen enthält, ist mindestens eine Woche, wenn er einen Zwischenstreit be-Tifft,
 mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Parteien
haben eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze
ed der Anlagen auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. Der Vorsitzende eröffnet und
Sitet die mündliche Verhandlung. Er entscheidet über die Wortertheiluny, sorgt dafür,
ES die Sache erschöpfende Erörterung finde und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu
ie geführt werde, bestimmt erforderlichenfalls sofort die Sitzung zur Fortsetzung der
| Srhandlung, schliesst die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollendig
 Srörtert ist, und verkündet die Urtheile und Beschlüsse. des Gerichts. Die münd-8
 Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. Die
Orträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältniss in

DT
        <pb n="239" />
        1768 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung,

bhatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. In Anwaltsprozessen ist neben dem
Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. Jede Partei hat sich über
lie von dem Gegner behaupteten Thatsachen zu erklären. Thatsachen, welche nicht ausdrücklich
 bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie
bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Der Vorsitzende
 hat durch Fragen darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, ungenügende
Angaben der geltend gemachten Thatsachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet, überhaupt
 alle für die Feststellung des Sachverhältnisses erheblichen Erklärungen abgegeben
werden. Er hat auf Bedenken aufmerksam zu machen, welche in Ansehung der von Amts
wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten, und er hat jedem Mitgliede des Gerichts
auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Ueber die Verhandlung wird ein. Protokoll
aufgenommen, das bestimmten Erfordernissen genügen muss.
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter
Vermittelung des Gerichtsschreivers des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.
Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine
Nothfrist, d.h. eine von der Civilprozessordnung ausdrücklich als Nothfrist bezeichnete
Frist, deren einmal bestimmte Dauer unabänderlich ist, gewahrt werden soll.
Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die Partei, welche über die Hauptsache
oder über einen Zwischenstreit mündlich verhandeln will. Ist mit der Ladung zugleich eine
Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den Schriftsatz
aufzunehmen. In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern
die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten,
 einen bei dem Prozessgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Die Ladung ist
zum Zwecke der Terminsbestimmung bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. Die Bestimmung
 der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden. Die
Frist, welche in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem
Terminstage liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche,
in anderen Prozessen mindestens drei Tage, in Mess- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig
 Stunden. Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht
die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen
 vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist,
welche an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
Die Versäumniss einer Prozesshandlung hat zur ‚allgemeinen Folge, dass die Partei
mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird, Einer Partei, welche durch
Naturereignisse oder audere unabwendbure Zufälle verhindert worden ist, eine Nothfrist
»inzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen.
Aus gewissen Gründen tritt Kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Verfahrens ein, aus
anderen Gründen kann eine Partei Aussetzung des Verfahrens verlangen, während die Parteien
 Ruhen des Verfahrens vereinbaren können. Die Unterbrechung und Aussetzung des
Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung
der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt; das
Ruhen des Verfahrens ist dagegen auf den Lauf der Nothfristen ohne Einfluss.
$ 32. Verfahren erster Instanz vor dem Landgericht. Bei dem Landgericht
muss die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes erfolgen. Durch die
Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. Die Rechtshängigkeit
 hat folgende Wirkungen: 1, wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von
siner Partei die Streitsache auderweit anhängig gemacht wird, so kann der Gegner die
Kinrede der Rechtshängigkeit erheben; 2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch
eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt; 3, eine Aenderung der
Klage ist nur zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder wenn nach dem Ermessen des
Gerichts durch die Aenderung die Vertheidigung des Beklagten nicht wesentlich erschwert
wird. Die Klaye kann ohne Kinwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne der münd-
        <pb n="240" />
        IM. Abschnitt. II Kapitel, Das gerichtliche Verfahren. 8 32. 1769

lichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden, Die Zurücknahme
 der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird,
durch Zustellung eines Schriftsatzes.
Prozesshindernde Einreden sind gleichzeitig und vor der Verhandlung des Beklagten
zur Hauptsache vorzubringen. Als solche Einreden sind nur anzusehen diejenigen 1. der
Unzuständigkeit des Gerichts, 2, der Unzulässigkeit des Rechtswegs, 3. der Nothwendigkeit
der Entscheidung durch Schiedsrichter, 4. der Rechtshängigkeit, 5. der mangelnden Sicherheit
 für die Prozesskosten, 6 des Ausstehens der zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderlichen
 Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens, 7. der mangelnden Parteifähigkeit,
der mangelnden Prozessfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung. Nach dem
Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache können prozesshindernde
Kinreden nur geltend gemacht werden, wenn dieselben entweder solche sind, auf welche
der Beklagte wirksam nicht verzichten kann, oder wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass
er ohne sein Verschulden nicht im Stande gewesen sei, dieselben vor der Verhandlung zur
Hauptsache geltend zu machen. Ueber prozesshindernde Einreden ist besonders zu verhandeln
 und durch Urtheil zu entscheiden, wenn der Beklagte auf Grund derselben die
Verhandlung zur Hauptsache verweigert, oder wenn das Gericht auf Antrag oder von Amts
wegen die abgesonderte Verhandlung anordnet. Das Urtheil, durch welches die prozessüindernde
 Einrede verworfen wird, ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzusehen;
das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln sei,
Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Zu-Ständigkeit
 der Gerichte ausgesprochen, so ist zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsstreift
 an ein bestimmtes Amtsgericht des‘ Bezirks zu verweisen. Angriffs- und Vertheidigungsmittel
 (Kinreden, Widerklage, Repliken u. s. w.) können bis zum Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich vorgebracht werden, können
auf Antrag zurückgewiesen werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechts-Streits
 verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, dass der Be-%lagte
 in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit die
Vertheidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat. . Die Verletzung einer das Verfahren
and insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr
Serügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie
bei der nächsten mündlichen Verhandlung, welche auf Grund des betreffenden Verfahrens
Stattgefunden hat, oder in welcher auf dasselbe Bezug genommen ist, den Mangel nicht
gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein
Musste. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren
Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben
der einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor
nen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. Zum Zwecke des Sühneversuchs kann
das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.
Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe durch Endürtheil
 zu erlassen. Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung
 und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif
ist. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine, oder ist
aur ein Theil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die
Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe durch Endurtheil (Theilartheil)
 zu erlassen. Die Erlassung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn das Gericht
546 nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. Ist ein einzelnes selbständiges
Ängriffs- oder Vertheidigungsmittel oder ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann
die Entscheidung durch Zwischenurtheil erfolgen. Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag
Streitig, 80 kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. Krscheint der Kläger im
Termine zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist, sofern nicht gewisse den Erlass aus-Schliessende
 Umstände vorliegen, auf Antrag das Veorsäumnissurtheil dahin zu erlassen, dass
        <pb n="241" />
        770 T. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

der Kläger mit der Klage abzuweisen sei, Der Partei, gegen welche ein Versäumnissurtheil
arlassen ist, steht gegen dasselbe binnen 2 Wochen der Einspruch zu. Ist der Einspruch
zulässiy, so wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der
Versäumniss befand. Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgerichte. Sie ist nur in
Jen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozessgerichts oder einem
anderen Gerichte zu übertragen. Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die eine
oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. Den Parteien
‘st, gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. KErfordert die Beweisaufnahme ein besonderes
 Verfahren, so ist dasselbe durch Beweisbeschluss anzuordnen. Beweismittel sind
Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, der zu- oder zurückgeschobene Eid der
ainen Partei, dessen Leistung durch Beweisbeschluss oder bedingtes Zwischenurtheil ausyesprochen
 wird.
S$ 83. Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten, den Nachfolger des früheren
Bagatellprozesses, finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten mit
gewissen vereinfachenden, dem Gericht im Interesse der Parteien, die durch Anwälte nicht
vertreten sein brauchen, eine stärkere Initiative zuweisenden Abweichungen Anwendung.
Insbesondere kann die Klage bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder zum Protokolle
dos Gerichtsschreibers angebracht worden. Nach erfolgter Bestimmung des Termins zur
mündlichen Verhandlung hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung der Klage Sorge zu
tragen, sofern nicht der Kläger in der Klageschrift oder dem Protokoll erklärt hat, dieses
selbst thun zu wollen. Die Einlassungsfrist ist kürzer als vor dem Landgericht. Die Klage
wird durch Zustellung der Klageschrift oder des die Klage enthaltenden Protokolls erhoben.
\n ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne
Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen nnd die Klage durch den mündlichen
 Vortrag erheben. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu wirken,
lass die Parteien über alle erheblichen 'Thatsachen sich vollständig erklären und die sachlienlichen
 Anträge stellen, Die Vorschrift, dass prozesshindernde Einreden gleichzeitig und
vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet nur insoweit Anwendung, als
lie Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend
zu machen ist. Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Verhandlung
les Beklagten zur Hauptsache denselben auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen.
Auf Grund prozesshindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptsache nicht verweigert
 werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden
auch von Amts wegen anordnen. Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der
Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausgesprochen, so ist zugleich
auf Antrag des Klägers der Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. Wer eine Klage
zu erheben beabsichtigt, kann den Gegner zum Zwecke eines Sühneversuchs vor das Amtsgericht
 laden, Krscheinen beide Parteien und wird ein Vergleich geschlossen, so ist derselbe
 zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird auf Antrag
beider Parteien der Rechtsstreit sofort verhandelt; die Erhebung der Klare erfolet in diesem
Falle durch den mündlichen Vortrag derselben.
$ 34. Rechtsmittel. Gegen die in erster Instanz erlassenen Endurtheile findet
Sinnen einmonatlicher Nothfrist das Rechtsmittel der Berufung statt. Ihre Einlegung
arfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. Die Gegenpartei kann sich der Berufung anschliessen,
 selbst wenn für sie die Borufungsfrist bereits abgelaufen ist. Das Verfahren
;ntspricht mit einigen Modifikationen demjenigen in erster Instanz.
Der Rechtsstreit wird in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt.
 Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Berufung angefochtene
 Urtheil sowie die dem Urtheile vorausgegangenen Entscheidungen nebst den
Euntscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit yorzutragen, als dies zum
Verständnisse der Berufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit der augefochtenen
Ontscheidung erforderlich ist. Im Falle der Unrichtigkeit und Unvollständiykeit des
/ortrags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollständieung. nöthigenfalls
        <pb n="242" />
        11. Abschnitt. II Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $8 33, 34. 1771

unter Wiedereröffnung der Verhandlung zu veranlassen. Eine Aenderung der Klage ist nur
mit Einwilligung des Gegners statthaft, Prozesshindernde Einreden, auf welche die Partei
wirksam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausser Stande gewesen sei, dieselben in erster Instanz
vorzubringen, Die Verhandlung zur Hauptsache darf auf Grund prozesshindernder Einreden
nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über solche
Einreden auch von Amts wegen anordnen. Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel,
 welche in erster Instanz nicht geltend gemacht sind, insbesondere neue YThatsachen
und Beweismittel vorbringen. Neue Ansprüche dürfen nur mit Einwilligung des Gegners erhoben
 werden. Das Berufungsgericht prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft
and ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
 so wird die Berufung als unzulässig verworfen. Das Urtheil erster Instanz darf nur
insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Das Berufungsgericht hat die
Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster
Instanz zurückzuverweisen: I, wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig
 verworfen ist; 2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozesshindernde
Einreden entschieden ist; 3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen
Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden
oder die Klage abgewiesen ist; 4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse
 unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; 5. wenn das angefochtene Urtheil ein
Versäumnissurtheil ist. Leidet das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel,
SO kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils und des Verfahrens, soweit das
letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
 Die Vorschriften über das Versäumnissverfahren in erster Instanz finden entsprechende
 Anwendung.
Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten
erlassenen Endurtheile statt. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von 1500 M. übersteigenden Werth
des Beschwerdegegenstandes bedingt. Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes
 findet die Revision statt: 1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des
Gerichts oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung
handelt; 2. über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth
des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind. Der Beurtheilung des Revisionsgerichts
Interliegen auch die dem Endurtheile vorausgegangenen nicht unanfechtbaren oder mit der
Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes oder eines Gesetzes, dessen
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, beruhe. Das
Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist,
Verletzung des Gesetzes ist stets anzunehmen bei: 1]. nicht vorschriftsmässiger Besetzung
des Gerichts, 2. Mitwirkung eines von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus-Zeschlossenen
 Richters bei der Entscheidung, sofern nicht dieses Hinderniss mittels eines
Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist, 3. oder eines Richters, obgleich derselbe
wegen Besorgniss der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet
erklärt war; ferner 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit
Unrecht angenommen hat; 5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der
Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigt hat; 6. wenn bei der mündlichen Verhandlung die Vorschriften über die Oeffentlichkeit
 des Verfahrens verletzt sind; 7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
 ist. Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit
der Zustellung des Urtheils.
Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschliessen, Auf diese Anschliessung
Änden die Vorschriften über die Anschliessung des Berufungsbeklagten an die Berufung ent-$prechende
 Anwendung. Auf das weitere Verfahren finden im Allgemeinen die 'in erster
        <pb n="243" />
        1772 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.,

Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
 Die Verletzung einer das Verfahren der Berufangsinstanz betreffenden Vorschrift
kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht
vereits in der Berufungsinstanz verloren hat. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
 nur die von den Parteien gestellten Anträge. Ergeben die Entscheidungsgründe
zwar eine Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich
als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. Insoweit die Revision für begründet
erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben. Erfolgt die Aufhebung des Urtheils
wegen eines Mangels des Verfahrens, so ist sogleich das Verfahren insoweit aufzuheben,
als es durch den Mangel betroffen wird. Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
 Die Zurückyerweisung kann an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erfolgen.
 Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung zu
Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Das Revisionsgericht hat
jedoch in der Sache selbst zu entscheiden: 1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen
Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältniss erfolgt
and nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist; 2. wenn die Auf hebung des Urtheils
wegen Unzuständigkeit des (Gerichts oder wegen Unzulässigkeit das Rechtsweges erfolgt.
Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung
 die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach S$ 549
nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Die für die Berufung
geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnissurtheile, über die Verzichtleistung
 auf das Rechtsmittel und die Zurücknahme desselben, über die Vertagung der
mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung prozesshindernder Einreden, über die
Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts und der Zulässigkeit des Rechtsmittels und über
den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Verhandlung finden auf die Revision entsprechende
 Anwendung.
Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den im Gesetze besonders hervorgehobenen
Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen
 statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist,
gegen die in Betreff der Prozesskosten erlassenen Entscheidungen der Öberlandesgerichte
nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von 100 M. übersteigt. Ueber die Beschwerde
antscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. Gegen die Entscheidung des
Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund
 enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig. Entscheidungen der Landgerichte
 in Betreff der Prozesskosten unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die
Beschwerdesumme den Betrag von 50 M. übersteigt. Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte
 über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde findet eine Beschwerde nicht
statt. Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von dessen Vorsitzenden
 die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch
bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Kinlegung erfolgt durch Einreichung
einer Beschwerdeschrift; sie kann auch durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers
erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war,
wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen
erhoben wird. Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden.
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde
 für begründet, so haben sie derselben abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde
vor Ablauf einer Woche dem Beschwerdegerichte vorzulegen. Das Beschwerdegericht hat
von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
 Form und Frist eingolegt sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die
Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde
für begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die heschwerende
 Entscheidung erlassen war. die erforderliche Anordnung übertragen.
        <pb n="244" />
        IE, Abschnitt. H, Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $$ 35, 36. 1773

$ 835. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtheil geschlossenen
Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. ‘ Die
Nichtigkeitsklage findet aus den oben unter Ziffer 1—4 angeführten Revisionsgründen
‚nicht vorschriftsmässige Besetzung des Gerichts u, s. w.) statt. Die Restitutionsklage
findet statt: 1. wenn der Gegner durch Leistung eines Parteieides, auf welche das Urtheil
gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig
Semacht hat; 2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt
 oder verfälscht war; 3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens,
 auf welche das Urtheil gegründet ist, der Zeuge oder der Sachverständige sich
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter
 durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Handlung erwirkt ist, welche
mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe
bedroht ist; 5, wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher sich in Be-Zichung
 auf den Rechtsstreit einer Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig
Zemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
%u verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; 6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf
Welches das Urtheil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urtheil aufgehoben
 ist; 7. wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig ge-Wordenes
 Urtheil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt
Wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Voraussetzung
der Nichtigkeits- wieder Restitutionsklage ist, dass der Klagegrund nicht durch Rechts-Mittel
 geltend gemacht werden konnte. Für die Klagen ist ausschliesslich zuständig das
Gericht, welches in erster Instanz erkannt hat, wenn aber das angefochtene Urtheil oder auch nur
°Mes von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder
wenn ein in der Revisionsinstanz crlassenes Urtheil auf Grund der oben unter Nr. 1 bis 3,
6, 7 aufgeführten Restitutionsgründe angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in
der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil durch Nichtigkeitsklage oder auf Grund der oben
ünter Nr. 4, 5 aufgeführten Restitutionsgründe angefochten wird. das Revisionsvericht.

$ 36. Vereinfachte und beschleunigte Verfahren sind der Urkunden- und der
Wechs elprozess, Ersterer ist zulässig wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer
Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, wenn die sämmtlichen zur Begründung
des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden können, letzterer,
wenn im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung geltend
5®Macht werden. ;
Auch das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren. In diesem wird vom
Amtsgericht wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder
die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
zum Gegenstande hat, auf Gesuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen
Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Theil desselben Widerspruch erheben,
Solange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. Durch rechtzeitigen Widerspruch verliert
der Zahlungsbefehl seine Kraft; die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben aber be-Stehen,
 Gehört die Klage vor die Amtsgerichte, so wird sie bei rechtzeitigem Widerspruch
als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben angesehen, welches
den Befehl erlassen hat. Gehört sie vor die Landgerichte, so erlöschen die Wirkungen der
Sechtshängigkeit, wenn nicht binnen einer 6monatlichen Frist, welche von dem Tage der
ONachrichtigung über Erhebung des Widerspruchs läuft, die Klage bei dem zuständigen
Gericht erhoben wird. Der Zahlungsbefehl wird nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf
Gesuch des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar erklärt, sofern nicht vor der Vollstreckbarkeitsetlärung
 von dem Schuldner Widerspruch erhoben ist. Dieser Vollstreckungsbefehl steht einem
ür Vorläufig vollstreckbar erklärten, auf Versäumniss erlassenen Endurtheile gleich. Gegen
        <pb n="245" />
        1774 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

denselben findet der Einspruch statt, Gehört der Anspruch nicht vor die Anıtsgerichte,
so wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und entschieden, ob der Einspruch
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Wird in dem Falle, wenn Widerspruch
nicht erhoben ist, die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nicht binnen einer 6 monatlichen
Frist, welche mit Ablauf der im Zahlungsbefehle bestimmten Frist beginnt, nachgesucht,
so verliert der Zahlungsbefehl dergestalt seine Kraft, dass auch die Wirkungen der Rechts-„ängigkeit
 erlöschen.
Besondere, insbesondere durch die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft gekennzeichnete
Verfahren sind dasjenige in Ehe- und das in Entmündigungssachen Das erstere
Kindet in Rechtsstreitigkeiten, welche die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung einer Ehe
oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien
der die Herstellung des ehelichen Lebens zum Gegenstande haben, vor dem Landgericht,
bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, statt. Es muss ihm ein
Sühneversuch vor dem Amtsgericht vorangehen. Der Staatsanwalt kann sich über die zu
arlassende Entscheidung gutachtlich äussern und, sofern es sich um die Aufrechterhaltung
ajner Ehe handelt, neue Thatsachen und Beweismittel vorhbringen, Klage auf die Nichtigkeit
jiner Ehe auch selbst erheben.
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche wird auf Antrag
»ines Verwandten oder des Staatsanwalts vom Amtsgericht durch Beschluss ausgesprochen,
ebenso diejenige wegen Verschwendung oder Trunksucht, diese aber nicht auf Antrag des
Staatsanwalts, dem hier üherhaupt keine Mitwirkung zusteht, dagegen auf Antrag des Armenverbandes.
 Gegen den Entmündigungsbeschluss findet Anfechtungsklage vor dem Landzericht
 statt, die in Fällen der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
stets, bei Verschwendung oder Trunksucht nur, wenn der Antragsteller verstorben oder nicht
erreichbar ist, gegen den Staatsanwalt zu richten ist. Analog ist das Verfahren hehufs
Aufhebung einer Entmündignng,
Andere besondere Verfahren sind das amtsgerichtliche Aufgebotsverfahren
‚ur Anmeldung von Ansprüchen und Rechten und das auf Vereinbarung der Parteien beühende
 schiedsrichterliche Verfahren.

$ 37, Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, welche rechtskräftig
 oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, und erfolgt, soweit sie nicht den
Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher, welche dieselbe im Auftrage des Gläubigers
‘u bewirken haben, Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung
 die Mitwirkung des Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. Ueber Anträge, Einwendungen
 und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das
bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das
Vollstreckungsgericht. Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Anspruch
selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht erster
Instanz geltend zu machen. Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, erst nach dem Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher Kinwendungen
 spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch
Ainspruch nicht mehr geltend vemacht werden können. Behauptet ein Dritter, dass ihm
an dem Gewenstande der Zwanysvollstreckuny ein die Veräusserung hinderndes Recht zustehe,
 so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem
xerichte geltend zu machen, in dessen Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt.
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Die
Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird
dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher dieselben in Besitz nimmt. Andere Sachen
ıls Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zU
ielassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird.
Werden die Sachen im (iewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der
Yfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln. oder auf sonstige Weise
        <pb n="246" />
        II, Abschnitt. IH. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren, $ 37. 1775

lie Pfändung ersichtlich gemacht ist. Die gepfändeten Sachen sind der Regel nach von dem
Ierichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen
Sachverständigen abzuschätzen. Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen („‚Anschlusspfändung“‘)
genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die
Sachen für seinen Auftraggeber pfände. Gewisse Gegenstände, die zum Leben oder zur Ausibung
 des Berufes unbedingt nothwendig sind, unterliegen der Pfändung nicht.
Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen
ınd andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
 Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht. ‘ Geldforderungen werden
dadurch gepfändet, dass das Gericht dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu
zahlen, dem Schuldner aber gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere
ler Einziehung derselben zu enthalten. Zur Pfändung einer Hypothekenforderung ist ausserlem
 die Uebergabe des Hypothekenbriefs an den Gläubiger, wenn diese aber unmöglich ist, die
Zintragung des Pfändungsbeschlusses im Grundbuch erforderlich. Forderungen aus Wechseln
and anderen durch Indossament übertragbaren Papieren werden dadurch gepfändet, dass der
Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. Die gepfändete Geldforderung ist dem
Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen.
 Gewisse Forderungen, wie auf Arbeits- und Dienstlohn, Alimente, Krankengeld und
dergleichen, Wittwen- und Waisengeld, sowie (jehälter bis zu 1500 M. u.s, w. sind der
Pfändung nicht unterworfen. Reicht ein gepfändeter Geldbetrag nicht zur Befriedigung
ıller Gläubiger aus, so findet ein Vertheilungsverfahren statt, gegen das Widerspruch
lurch Klage verfolgt werden kann.
Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen die
Grundstücke, die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor-Schriften
 gelten, und die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe. Sie erfolgt durch Eintragung
 einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerurg und durch
Zwangsverwaltung, in Schiffe nur durch Zwangsversteigerung, Die Sicherungshypothek wird
auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Zwangsversteigerung
(Subhastation) und Zwangsverwaltung wird durch ein besonderes Reichsges. v. 24. März 1897
(R.-6.-Bl. 8. 97), in neuer Fasssung v. 20. Mai 1898 im R.-G.-Bl. S. 713 publizirt, geregelt.
Zuständig als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht der belegenen Sache, das auch für
lie Zustellungen von Amtswegen zu sorgen hat. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks
Wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet. Sie darf nur angeordnet
Werden, weun der Schuldner als Eigenthümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er
Erbe des eingetragenen Kigenthümers ist. Der Beschluss, durch welchen die Zwangsver-Steigerung
 angeordnet wird, gilt zu Gunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grund-Stücks
 und involvirt ein Veräusserungsverbot, Die Verwaltung und Benutzung des
Örundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb. der Grenzen einer orduungsmässigen
Wirthschaft. Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt. Die Bestimmung
 des Versteigerungstermins muss durch einmalige Einrückung in das für Bekannt-Machungen
 des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. Bei der Ver-;teigerung
 wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruche des
Öläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden
Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot). In dem Versteigerungstermine
Werden nach dem Aufrufe der Sache die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die
las Verfahren betreibenden: Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme und
lie erfolgten Anmeldungen bekannt gemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungshedingungen.
 nach Anhörung der anwesenden Betheiligten, nöthigenfalls mit
Hülfe eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und
lie erfolgten Feststellungen verlesen. Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die
”8vorstehende Ausschliessung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe
von Geboten aufzufordern. Die Versteigerung muss solange fortgesetzt werden, bis der Auf-OTderung
 Ans (Gerichts ungeachtet ein Gehot nicht mehr abgesehen wird. Der Zuschlae ist
        <pb n="247" />
        1776 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

äem Meistbietenden zu ertheilen. Ueber den Zuschlag beschliesst das Gericht, Gegen Er-Yheilung
 oder Versagung des Zuschlages findet Beschwerde statt. Sie kann nur auf gewisse
Verstösse gestützt werden.
Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die
Anordnung der Zwangsversteigerung mit gewissen Massgaben entsprechende Anwendung.
Der Verwalter wird von dem Gerichte bestellt, das ihm durch einen Gerichtsvollzieher
 oder üurch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm
die Ermächtigung zu ertheilen hat, sich selbst den Besitz zu verschaffen. Der Verwalter
 hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich
sind, um das Grundstück in seinem wirthschaftlichen Bestande zu erhalten und
ordnungsmässig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme
arstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld
amzusetzen. Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des
Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter
 zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen ;
in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen. Es kann dem Verwalter die
Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu 200 M. verhängen
und ihn entlassen. Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen
allen Betheiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner
jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist
dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.
Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten
des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder
den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. Die Ueberschüsse werden
auf die Ansprüche vertheilt. Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluss des
Gerichts, wenn der Gläubiger befriedigt ist oder wenn die Fortsetzung des Verfahrens
besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nöthigen Geldbetrag nicht
zorschiesst,
Hat eine Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt
der macht dieser glaubhaft, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig
erlangen könne, so ist: der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichniss seines Ver:
mögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen,
 sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten: „dass er nach bestem Wissen
sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Ebenso ist, wenn
der Schuldner eine bewegliche Sache oder von bestimmten beweglichen Sachen eine
Quantität herauszugeben hat und die herauszugebende Sache nicht vorgefunden wird, der
Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten:
„dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde“. Für die
Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des Eides, so ist von dem
Gerichte durch Beschluss über den Widerspruch zu entscheiden. Gegen den Schuldner,
welcher in dem "Termine nicht erscheint oder die Leistung des Eides ohne Grund verweigert,
nat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag durch Haftbefehl, der von
einem Gerichtsvollzieher zur Ausführung zu bringen ist, die Haft anzuordnen. Der vernaftete
 Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftortes beantragen, ihm
den Eid abzunehmen. Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. Nach Leistung des Kides
wird der Schuldner aus der Haft entlassen. Die Haft darf die Dauer von. sechs Monaten
nicht übersteigen
Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder
anbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt,
welcher in eine Geldforderung übergehen kann. Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu
besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder
wesentlich erschwert werden würde, Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt wenn
        <pb n="248" />
        II. Abschnitt. II Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $&amp;amp; 38. 1777

°r esforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners
‘u sichern. Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in
hrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet. Die Entscheidung über
las Gesuch erfolgt im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil,
Anderenfalls durch Beschluss. Den Beschluss, durch welchen ein Arrest angeordnet wird,
hat die Partei, welche den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. Gegen den Beschluss,
lurch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. Die widersprechende
Partei hat den Gegner zur mündlichen Verhandlung zu laden. Wird Widerspruch erhoben,
;o ist über die Rechtmässigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. Die Voll-:iehung
 des Arrestes erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung mit einigen
Modifikationen,
Einstweilige Verfügungen erlässt das Gericht der Hauptsache, wenn zu besorgen
st, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes
iner Prozesspartei vereitelt oder erschwert werden könnte, in dringenden Fällen voroehaltlich
 der von dem Antragsteller herbeizuführenden Entscheidung des Gerichts der
Tauptsache auch das Amtsgericht,

$ 88, Das Konkursverfahren, d. i. das exekutivische Verfahren, durch welches
die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners aus dessen arrestirtem und demnächst zu
üGelde gemachtem Vermögen nach einer bestimmten Rangordnung unter vorgängiger Feststellung
 ihrer Forderungen befriedigt werden, war durch die Reichskonkursordn. v. 10. Febr.
1877 geordnet, Letztere ist mit dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Civilprozessordnung
Sodann unterm 20. Mai 1898 neu publizirt.
Für das Konkursverfahren ist das Amtsgericht ausschliesslich zuständig, bei welchem
der Gemeinschuldner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, Die Vorschriften der Civilprozessordnung finden,
Soweit nicht aus den Bestimmungen des Gesetzes sich Abweichungen ergeben, auf das
Konkursverfahren entsprechende Anwendung, Die Entscheidungen im Konkursverfahren
können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Die Zustellung geschieht von
Amtswegen. Gegen die Entscheidungen im Konkursverfahren findet, soweit dieses Gesetz
2icht ein Anderes bestimmt, die sofortige Beschwerde statt.
‚Die Verwaltung der Konkursmasse führen ein oder mehrere Konkursverwalter,
Sie werden vom Gerichte ernannt und stehen unter seiner Aufsicht, Das Gericht kann
56gen den Verwalter Ordnungsstrafen bis zu 200 M. festsetzen. Es kann denselben vor der
auf seine Ernennung folgenden Gläubigerversammlung von Amtswegen, später nur auf Antrag
der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses seines Amts entlassen, Der Ver-Walter
 hat Anspruch auf Erstattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für
Seine Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt durch
das Konkursgericht,
Die Eröffnung des Konkursverfahrens setzt die Zahlungsunfähigkeit des Gemein-Schuldners
 voraus. Das Verfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden. Zu dem Antrage
‘St der Gemeinschuldner und jeder Konkursgläubiger berechtigt.
Das Gericht kann die zwangsweise Vorführung und die Haft des Schuldners anordnen,
alle zur Sicherung der Masse dienenden einstweiligen Anordnungen treffen, insbesondere
Mn allgemeines Veräusserungsverbot an den Schuldner erlassen, Die Abweisung des
Sröffnungsantrags kann erfolgen, wenn nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten
des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist, es sei denn, dass ein zur
Deckung der Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird,
Gegen den Eröffnungsbeschluss steht dem Gemeinschuldner die sofortige Beschwerde,
S0gen den abweisenden Beschluss nur demjenigen zu, welcher den Eröffnungsantrag gestellt
haf, Bei der Eröffnung des Konkursverfahrens ernennt das Gericht den Konkursverwalter,
        <pb n="249" />
        1778 I, Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

verordnet einen nicht über einen Monat hinauszusetzenden Termin zur Beschlussfassung
über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses,
 erlässt den offenen Arrest und bestimmt die Anmeldefrist und den allgemeinen
Prüfungstermin, Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der Verwalter das gesammte zur
Konkursmasse gehörige Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen und dasselbe
zu verwerthen.
Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Gericht aus der Zahl der Gläubiger
oder der Vertreter von Gläubigern einen Gläubigerausschuss bestellen. Die Gläubigerversammlung
 hat über die Bestellung eines Gläubigerausschusses zu beschliessen. Die Mitzlieder
 des Gläubigerausschusses sind von der Gläubigerversammlung aus Gläubigern oder
anderen Personen zu wählen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf
Erstattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung.
Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt nach Anhörung der Gläubigerversammlung
 durch das Konkursgericht. Das Gericht beschliesst über die Berufung der
Aläubigerversammlung und letztere findet unter seiner Leitung statt; das Gericht entscheidet
 auch inappellabel Streitigkeiten über das Stimmrecht in der Versammlung,
Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins findet, so oft hinreichende baare
Masse vorhanden ist, eine Vertheilung an die Konkursgläubiger statt.
Die Schlussvertheilung erfolgt, sobald die Verwerthung der Masse beendigt ist. Die
Vornahme der Schlussvertheilung unterliegt der Genehmigung des Gerichts. Zur Abnahme
ler Schlussrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schluss verzeichniss urd
zur Beschlussfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke bestimmt
das Gericht einen Schlusstermin. Nach der Abhaltung des Schlusstermins beschliesst das
Aericht die Aufhebung des Konkursverfahrens. Eine Anfechtung des Beschlusses findet
aicht statt,
Sobald der allgemeine Prüfungstermin abgehalten und solange nicht die Vornahme
der Schlussvertheilung genehmigt worden ist, kann auf den Vorschlag des Gemeinschuldners
zwischen diesem und den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern ein Zwangsvergleich geschlossen
 werden. Auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt
ist, des Letzteren kann das Gericht den Vergleichsvorschlag zurückweisen, wenn bereits in
dem Konkursverfahren ein Vergleichsvorschlag von den Gläubigern abgelehnt oder von dem
Gerichte verworfen oder von dem Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung
des Vergleichstermins zurückgezogen worden ist, Wird der Vergleichsvorschlag nicht
zurückgewiesen, so hat der Gläubigerausschuss sich über die Annehmbarkeit des Vorschlags
zu erklären, Der Vergleichstermin wird vom Gericht anberaumt und öffentlich bekannt
gemacht. Zu demselben sind der Gemeinschuldner, der Verwalter, sowie unter Mittheilung
des Vergleichsvorschlags und des Ergebnisses der Erklärung des Gläubigerausschusses die
aicht bevorrechtigten Konkursgläubiger, welche Forderungen angemeldet haben, besonders
zu laden. Zur Annahme des Vergleichs ist erforderlich, dass 1. die Mehrzahl der in dem
Termine anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Vergleiche ausdrücklich zustimmt,
ınd 2, die Gesammtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei
Viertheile der Gesammtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen beträgt.
Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse des
Termins die einmalige Wiederholung der Abstimmung in einem neuen Termine verlangen.
Das Gericht hat denselben zu bestimmen und im Termine zu verkünden, Der angenommene
Zwangsvergleich bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts. Das Gericht entscheidet,
nachdem es die Gläubiger, den Verwalter und den Gläubigerausschuss in dem Vergleichstermine
 oder einem zu verkündenden Termine gehört hat. Eine Klage auf Aufhebung des
Zwangsvergleichs aus dem Grunde der Nichterfüllung desselben findet nicht statt. Wenn
ler Zwangsvergleich durch Betrug zu Stande gebracht ist, so kann jeder Gläubiger den
vergleichsmässigen Erlass seiner Forderung anfechten, unbeschadet der ihm durch den
Vergleich gewährten Rechte. Die Anfechtung ist nur zulässig, wenn der Gläubiger ohne
Verschulden ansser Stande war, den Anfechtungsgrund in dem Bestätieungsverfahren geltend
        <pb n="250" />
        {TE Abschnitt. II. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren, $ 39. 1779

‘u machen, Die rechtskräftige Verurtheilung des Gemeinschuldners wegen betrüglichen
Bankerotts hebt für alle Gläubiger den durch den Zwangsvergleich begründeten Erlass auf,
Inbeschadet der ihnen durch den Vergleich gewährten Rechte. Auf Antrag eines Gläubigers
tann das Konkursgericht Sicherheitsmassregeln gegen den Gemeinschuldner schon vor der
echtskräftigen Verurtheilung desselben anordnen. Im Falle der rechtskräftigen Verurtheilung
Wird, wenn genügende Masse vorhanden ist oder ein zur Deckung der Massekosten aus-’eichender
 Geldbetrag vorgeschossen wird, das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkurszläubigers
 wieder aufgenommen. Die Wiederaufnahme erfolgt durch Beschluss des Gerichts.

B. Strafprozess,

$ 39, Allgemeines. Die Entscheidungen des Gerichts werden, wenn sie im Laufe
ner Hauptverhandlung ergehen, nach Anhörung der Betheiligten, wenn sie ausserhalb
ainer Hauptverhandlung ergehen, nach erfolgter schriftlicher oder mündlicher Erklärung der
Staatsanwaltschaft erlassen. Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen
Person ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht. Die Bekanntmachung
anderer Entscheidungen erfolgt durch Zustellung. Dem nicht auf freiem Fusse Befindlichen
‘st. das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen, Entscheidungen, die einer Zu-Stellung
 oder Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, welche das
Erforderliche zu veranlassen hat. Auf Entscheidungen, die lediglich den innern Dienst der
Gerichte oder die Ordnung in den Sitzungen betreffen, findet diese Bestimmung keine Anvendung,
 Der Untersuchungsrichter und der Amtsrichter können Zustellungen aller Art
30wie die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen unmittelbar veranlassen,
Die bei dem Strafverfahren betheiligten Personen, denen die Befugniss beigelegt ist,
Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung
len Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
x Gegen die Versäumung einer Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere un-\bwendbare
 Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Es besteht allgemeiner Zeugnisszwang, von dem nur gewisse Verwandte des Bechuldigten,
 Beamte, Geistliche, Rechtsanwälte und Aerzte hinsichtlich des ihnen bei Ausbung
 ihres Amtes Anvertrauten, Beamte vermöge der Amtsverschwiegenheit u. s. w. befreit
And. Wird das Zeugniss oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist
der Zeuge in die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis
% 300 M. und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der
daft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen, Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die
datt angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in der
‘nstanz, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten und bei Uebertretungen nicht über
die Zeit von sechs Wochen hinaus. Jeder von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft
Seladene Zeuge hat nach Massgabe der Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung aus
ler Stantskasso für Zeitversäumniss und, wenn sein Krscheinen eine Reise erforderlich
Nacht, auf Erstattung der Kosten, welche durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der
Yernehmung verursacht werden. Die Beeidigung der Zeugen erfolgt in der Hauptverhand-Ang,
 schon in der Voruntersuchung aber, wenn voraussichtlich der Zeuge am Erscheinen in
ler Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen wegen grosser Entfernung besonders
"Tschwert sein wird, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur‘ Herbeiführung einer wahr--
 tsgemässen Aussage erforderlich erscheint, in dem vorbereitenden Verfahren nur, wenn
Yefahr im Verzug obwaltet, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer
Wahrheitsgemässen Aussage über eine Thatsache, von der die Erhebung der öffentlichen
Klage abhängig ist, erforderlich erscheint. Die Sachverständigen wählt der Richter
8, Verpflichtet als Sachverständiger zu fungiren ist nur, wer zur Erstattung von
ütachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst
der ‚das Gewerbe, deren Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich
‘Um Erwerbe ausübt oder zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt
        <pb n="251" />
        780 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

ist. Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können
oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise
sicher zu stellen. Die Anordnung von Beschlagnahmen steht dem Richter, bei Gefahr
im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei- und Sicherheitsbeamten zu,
welche als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen derselben Folge zu leisten
haben, Ist die Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt, so ist binnen drei
Tagen die richterliche Bestätigung nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der
davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend. war, oder wenn der Betroffene
and im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger desselben gegen die Beschlagnahme
 ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die richterliche
 Entscheidung nachsuchen, So lange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist,
srfolgt die Entscheidung durch den Amtsrichter, in dessen Bezirk die Beschlagname stattgefunden
 hat. Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft
 oder einen Polizei- oder Sicherheitsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen
dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen und sind demselben die in Beschlag
 genommenen Gegenstände zur Verfügung zu stellen, Besondere, einschränkende
Vorschriften bestehen für die Beschlagnahme der an die Beschuldigten gerichteten Postsendungen
 auf der Post.
Haussuchungen und persönliche Durchsuchungen sind gegenüber dem als Thäter,
Hohler oder Begünstiger Verdächtigen zulässig; bei andern Personen sind Durchsuchungen
nur behufs der Ergreifung des Beschuldigten oder behufs der v erfolgung von Spuren einer
strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann
zulässig, wenn‘ Thatsachen vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die gesuchte Person,
Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befinde, sowie in Räumen, in
welchen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder welche er während der Verfolgung betreten
 hat, oder in welchen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich
aufhält. Durchsuchungen zur Nachtzeit sind nur in gewissen Fällen bezw. gegenüber gewissen
 Personen und in gewissen Räumen zulässig. Die Anordnung der Durchsuchungen
steht dem Richter, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen
Polizei- und Sicherheitsbeamten zu, welche als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft den
Anordnungen derselben Folge zu leisten haben. Wenn eine Durchsuchung der Wohnung,
der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitzthums ohne Beisein des Richters oder des
Stantsanwalts stattfindet, so sind, wenn dies möglich. ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder
 der Gemeinde zuzuziehen.
Die Untersuchungshaft ist nur bei dringendem Verdacht der Thäterschaft und
gleichzeitigem Flucht- oder Verdunkelungsverdacht zulässig, bei Uebertretungen nur gegenüber
 gewissen Heimathlosen, Landstreichern und Ausländern wegen Fluchtverdachts. Die
Verhaftung erfolgt auf Grund eines richterlichen Haftbefehls. Der Verhaftete muss spätestens
am Tage nach seiner Einlieferung in das Gefängniss durch einen Richter über den Gegenstand
 der Beschuldigung gehört werden. Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich
wegen des Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann — nicht muss -— gegen Sicherheitsleistung
 mit der Untersuchungshaft verschont werden. Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn
ler in demselben angegebene Grund der Verhaftung weggefallen ist, oder wenn der Angeschuldigte
 freigesprochen oder ausser Verfolgung gesetzt wird. Durch Einlegung eines
Rechtsmittels darf die Freilassung des Angeschuldigten nicht verzögert werden. Die auf
die Untersuchungshaft, einschliesslich der Sicherheitsleistung, bezüglichen Entscheidungen
werden von dem zuständigen Gericht erlassen. In der Voruntersuchung ist der Unterzuchungsrichter
 zur Erlassung des Haftbefohls und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
auch zur Aufhebung eines solchen, sowie zur Freilassung des Angeschuldigten gegen Sicherheitsleistung
 befugt. Versagt die Staatsanwaltschaft diese Zustimmung, so hat der Untersuchungsrichter,
 wenn er die beanstandete Massregel anordnen will, unverzüglich, spätestens
binnen 24 Stunden, die Entscheidung des Gerichts nachzusuchen. Die gleiche Befugniss
hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen der Vorsitzende des erkennenden
(erichts. Auch vor Erhebung der öffentlichen Klage kann, wenn ein zur Erlassung eines
        <pb n="252" />
        III. Abschnitt. II. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $ 89. ‘1781

Haftbefehls berechtigender Grund vorhanden ist, vom Amtsrichter auf Antrag der Staatsan
 waltschaft oder bei Gefahr im Verzuge, von Amtswegen ein Haftbefehl erlassen werden.
Der vor Erhebung der öffentlichen Klage erlassene Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die
Staatsanwaltschaft os beantragt, oder wenn nicht binnen einer Woche nach Vollstreckung
les Haftbefehls die öffentliche Klage erhoben und die Fortdauer der Haft von dem zuständigen
 Richter angeordnet, auch diese Anordnung zur Kenntniss des Amtsrichters ge-Angt
 ist. Genügt zur Vorbereitung und Erhebung der öffentlichen Klage die Frist von einer
Woche nicht, so kann dieselbe auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Amtsrichter um eine
Woche, und, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, auf erneuten Antrag
der Staatsanwaltschaft um fernere zwei Wochen verlängert werden. Wird Jemand auf
frischer That betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist, oder seine
Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, Jedermann befugt, ihn auch ohne
tichterlichen Befehl vorläufig festzunehmen. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei- und
Sicherheitsbeamten sind auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen
 eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug obwaltet. Der Festgenommene
ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des
Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen, Der Amtsrichter hat ihn
;pätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen, Hält der Amtsrichter die Festnahme
 nicht für gerechtfertigt oder die Gründe derselben für beseitigt, so verordnet er die
Freilassung. Anderenfalls erlässt er einen Haftbefehl. Ist gegen den Festgenommenen
dereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des
Amtsrichters, welchem derselbe zunächst vorgeführt worden, dem zuständigen Gericht oder
Jntersuchungsrichter vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung
über Freilassung oder Verhaftung des Festgenommenen zu entscheiden, Auf Grund eines
Yaftbefehls können von dem Richter sowie von der Staatsanwaltschaft Steckbriefe er-Assen
 werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen hält. Ohne vor-Zängigen
 Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein Fest-39N0mmener
 aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. In
liesem Falle sind auch die Polizeibehörden zur Erlassung des Steckbriefs befugt. Ist Jeand
 auf Grund eines Haftbefehls oder Steckbriefs ergriffen worden, und kann er nicht
;Pätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so
'st er auf sein Verlangen sofort dem nächsten Amtsrichter vorzuführen. Seine Vernehmung
St. spätestens . am Tage nach der Ergreifung zu bewirken. Weist er bei der Vernehmung
lach, dass er nicht die verfolgte Person, oder dass die Verfolgung durch die zuständige
Behörde wieder aufgehoben sei, so hat der Amtsrichter seine Freilassung zu verfügen.
Eines Vertheidigers kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens bedienen,
 Zu Vertheidigern können die bei einem Deutschen Gerichte zugelassenen Rechtswälte
 sowie die Rechtslehrer an Deutschen Hochschulen gewählt werden, Andere Personen
tönnen nur mit Genehmigung des Gerichts und, wenn der Fall einer nothwendigen Ver-‘heidigung
 vorliegt und der Gewählte nicht zu den Personen gehört, welche zu Vertheidigern
bestellt werden dürfen, nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlvertheidiger zu-3elässen
 werden. Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des
Angeklagten die Vertheidigung einem Rechtskundigen, welcher die erste Prüfung für den
Tustizdienst bestanden hat und in demselben seit mindestens zwei Jahren beschäftigt ist,
übertragen. Die Vertheidigung ist nothwendig in den Sachen, welche vor dem Reichs-3°richt
 in erster Instanz oder vor dem Schwurgericht zu verhandeln sind; in Sachen, welche
/or dem Landgericht in erster Instanz zu verhandeln sind, nur: 1. wenn der Angeschuldigte
taub Oder stumm ist oder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendeß hat; 2. wenn ein sich
UÜcht nur wegen Rückfalls als solches charakterisirendes Verbrechen den Gegenstand der
Untersuchung bildet und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung
nes Vertheidigers beantragt. In anderen Fällen kann das Gericht und bei vorhandener
Dringlichkeit der Vorsitzende desselben auf Antrag oder von Amts wegen einen Vertheidiger
"stellen, Die Auswahl des zu bestellenden Vertheidigers erfolgt durch den Vorsitzenden
Schw arz w Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. II
        <pb n="253" />
        17892 ° I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

üjes Gerichts aus der Zahl der am Sitze dieses Gerichts wohnhaften Rechtsanwälte. Für
das vorbereitende Verfahren erfolgt die Bestellung durch den Amtsrichter. Auch Justizbeamte,
 welche nicht als Richter angestellt sind, sowie solche Rechtskundige, welche die
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben, können als Vertheidiger
bestellt werden.
$ 40. Vorfahren in erster Instanz, Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung
 ist durch die Erhebung einer Klage bedingt. Zur Erhebung der öffentlichen
Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen, Die Staatsanwaltschaft ist, soweit nicht gesetzlich
ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren
Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die
Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete That
und auf die durch die Klage beschuldigten Personen, Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte
zu einer selbständigen Thätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
 des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden, Die öffentliche Klage
kann nach Eröffnung der Untersuchung nicht zurückgenommen werden. Im Sinne der
Strafprozessordnung ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche
Anklage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die
Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung
 nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft
 schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben
ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden
 zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet,
 Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft
 oder des Amtsrichters erfolgen, Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine
Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer strafbaren Handlung Kenntniss
arhält, hat sie behufs ihrer Entschliessung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben sei,
den Sachverhalt zu erforschen. Die Staatsanwaltschaft hat aber nicht bloss die
zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.
 KErachtet die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren die Vornahme einer richterlichen
 Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtstichter
 des Bezirks, in welchem diese Handlung vorzunehmen ist, der zu prüfen hat, ob
die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. Die Behörden
 und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu
erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung
 der Sache zu verhüten. Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der
Staatsanwaltschaft, Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshand-‘ungen
 erforderlich, so kann die Uebersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen,
der übrigens bei Gefahr im Verzuge auch von Amts wegen die erforderlichen Untersuchungshandlungen
 vorzunehmen hat. Bieten die angestellten Ermittelungen genügenden Anlass
zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt sie die Staatsanwaltschaft entweder
lurch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder durch Einreichung einer Anklageschrift
 bei dem Gerichte. Andernfalls verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens und setzt hiervon den Beschuldigten in Kenntniss, wenn er als solcher vom
Richter vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. Giebt die Staatsanwaltschaft
 einem bei ihr angebrachten Antrage auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge:
oder verfügt sie nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens,
so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. Ist dieser zugleich
ler Verletzte, so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen die Beschwerde an
len vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid
binnen einem Monate nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zu. Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen das Reichsgericht,
in anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig. Erachtet dagegen das Gericht den
        <pb n="254" />
        II, Abschnitt. 11, Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $&amp;amp; 40. 1783

Antrag für begründet, so beschliesst es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung
 dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
Die Voruntersuchung findet in denjenigen Strafsachen statt, welche zur Zuständigkeit
 des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehören, in Strafsachen, welche zur Zuständigkeit
 der Landgerichte gehören, nur wenn die Staatsanwaltschaft dieselbe beantragt,
dder wenn der Angeschuldigte dieselbe beantragt und erhebliche Gründe geltend macht,
zus denen eine Voruntersuchung zur Vorbereitnng seiner Vertheidigung erforderlich erscheint,
n den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen ist, ausser dem Falle der
Verbindung in Folge eines Zusammenhanges, die Voruntersuchung unzulässig. Der Antrag
kann nur wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung
oder der Voruntersuchung, oder weil die in dem Antrage bezeichnete That unter kein
Strafgesetz fällt, abgelehnt werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Gerichts.
Gegen den Beschluss des Gerichts, durch welchen der Antrag der Staatsanwaltschaft oder
des Angeschuldigten auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt worden ist, findet so-‚ortige
 Beschwerde statt, Die Voruntersuchung wird von dem Untersuchungsrichter eröffnet
 und geführt, Durch Beschluss des Landgerichts kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft
 die Führung der Voruntersuchung einem Amtsrichter übertragen werden, Um die
Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen kann der Untersuchungsrichter den Amtsächter
 ersuchen, sofern dieser nicht mit ihm denselben Amtssitz hat. Bei dem Reichsgerichte
wird der Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der Mitglieder durch den
Präsidenten bestellt; der Präsident kann auch jedes Mitglied eines anderen Deutschen Gerichts
ınd jeden Amtsrichter zum Untersuchungsrichter oder für einen Theil der Geschäfte des
Untersuchungsrichters zum Vertreter desselben bestellen; der Untersuchungsrichter und
dessen Vertreter können um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die Amts-:ichter
 ersuchen. Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen
Sowie bei der Einnahme des Augenscheins hat der Untersuchungsrichter einen Gerichts-Schreiber
 zuzuziehen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter eine von ihm
zu beeidigende Person als Gerichtsschreiber zuziehen. Ueber jede Untersuchungshandlung
ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe ist von dem Untersuchungsrichter und dem zu-36zogenen
 Gerichtsschreiber zu unterschreiben. Die Behörden und Beamten des Polizeiınd
 Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des Untersuchungsrichters
ım Ausführung einzelner Massregeln oder um Vornahme von Ermittelungen zu genügen,
Die Voruntersuchung ist nicht weiter auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung
larüber zu begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte ausser
Verfolgung zu setzen sei. Auch sind Beweise, deren Verlust für die Hauptverhandlung zu
76sorgen steht, oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Vertheidigung des Angeschuldigten
Srforderlich erscheint, in der Voruntersuchung zu erheben, Der Angeschuldigte ist in der
Voruntersuchung zu vernehmen, auch wenn er schon vor deren Eröffnung vernommen
worden ist, und zwar in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Vertheidigers, Erachtet
 der Untersuchungsrichter den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so übersendet
ar die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge, Beantragt die StaatsnWaltschaft
 eine Ergänzung der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn
°t dem Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung des Gerichts einzuholen.
Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet das Gericht, ob das Hauptverfahren
 zu eröffnen oder der Angeschuldigte ausser Verfolgung zu setzen oder das Verähren
 vorläufig einzustellen sei Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zwecke die Akten
Lit ihrem Anträge dem Gerichte vor Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens
°rfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift. KErhebt die Staatsanwaltschaft, ohne dass
ine Voruntersuchung stattgefunden, die Anklage, so ist die Anklageschrift mit den Akten,
Wönn die Sache zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört, bei dem Amtsrichter, anderenfalls
 bei dem Landgerichte einzureichen. Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklage-Schrift
 dem Angeschuldigten mitzutheilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer
%üu bestimmenden Frist zu erklären, ob er eine Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner
        <pb n="255" />
        1784 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Er-Iffnung
 des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Ueber die Anträge und Einwendungen
beschliesst das Gericht. Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht eine Erzänzung
 der Voruntersuchung oder, falls eine Voruntersuchung nicht stattgefunden hat, die
Eröffnung einer solchen oder einzelne Beweiserhebungen anordnen. Die Anordnung einzelner
Beweiserhebungen steht auch dem Amtsrichter zu. Eine Anfechtung des Beschlusses findet
nicht statt. Vorläufige Einstellung des Verfahrens kann beschlossen werden, wenn dem
weiteren Verfahren Abwesenheit des Angeschuldigten oder der Umstand entgegensteht, dass
derselbe nach der That in Geisteskrankheit verfallen ist. Das Gericht ist bei der Beschlussiassung
 an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Wird Eröffnung des Hauptverfahrens
 beschlossen, so ist zugleich von Amts wegen über Anordnung oder Fortdauer der
Untersuchungshaft zu beschliessen. Wenn von der Staatsanwaltschaft beantragt ist, den
Angeschuldigten ausser Verfolgung zu setzen, von dem Gerichte aber die Eröffnung des
Hauptverfahrens beschlossen wird, so hat die Staatsanwaltschaft eine dem Beschlusse entsprechende
 Anklageschrift einzureichen. Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den
arkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem Reichsgericht eröffnen. Erachtet
las Landgericht die Zuständigkeit des Reichsgerichts für begründet, so legt es die Akten
Jurch Vermittelung der Staatsanwaltschaft diesem Gerichte zur Entscheidung vor. Ebenso
ı1at der Amtsrichter, wenn er findet, dass eine bei ihm eingereichte Sache die Zuständigkeit
des Schöffengerichts übersteige, die Akten durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft dem
Landgerichte zur Entscheidung vorzulegen.
Der Beschluss, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem
Angeklagten nicht angefochten werden. Gegen den Beschluss, durch welchen die Eröffnung
des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrage der Staatsanwaltschaft
die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft
 die sofortige Beschwerde zu.
Vor dem Schöffengerichte kann ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung geschritten
werden, wenn der Beschuldigte entweder sich freiwillig stellt oder in Folge einer vor-‘äufigen
 Festnahme dem Gerichte vorgeführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt wird.
Der wesentliche Inhalt der Anklage ist in den Fällen der freiwilligen Stellung oder der
Vorführung in das Sitzungsprotokoll, anderenfalls in die Ladung des Beschuldigten aufzunehmen.
 Auch kann der Amtsrichter in dem Falle der Vorführung des Beschuldigten, mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur Hauptverhandlung
schreiten, wenn der Beschuldigte nur wegen Uebertretung verfolgt wird und die ihm zur
Last gelegte That eingesteht. Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen
 und Urtheile des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen
die Entscheidung und Urtheile des Schöffengerichts.
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
Die Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände bewirkt
die Staatsanwaltschaft, Lehnt der Vorsitzende des Gerichts den Antrag des Angeklagten
auf Ladung einer Person ab, so kann dieser die Letztere unmittelbar laden lassen. wozu er
auch ohne vorgängigen Antrag befugt ist.
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Gerichtsschreibers. Eine unterorochene
 Hauptverhandlung muss spätestens am vierten Tage nach der Unterbrechung fortzesetzt
 werden, widrigenfalls mit dem Verfahren von Neuem zu beginnen ist. Gegen einen
ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptvyerhandlung nur statt, wenn die den Gegenstand
 der Untersuchung bildende "That nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein
oder in Verbindung miteinander, bedroht ist. Auf seinen Antrag kann der Angeklagte
wegen grosser Entfernung seines Aufenthaltsorts von der Verpflichtung zum Erscheinen in
der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach dem Ermessen des Gerichts voraussichtlich
 keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe oder Einziehung
 allein oder in Verbindung miteinander zu erwarten steht. Gegen das in seiner
        <pb n="256" />
        [IX. Abschnitt, II Kapitel, Das gerichtliche Verfahren. $ 41. 1785

Abwesenheit ergangene Urtheil kann der Angeklagte binnen einer Woche nach der Zustellung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichen Voraussetzungen wie gegen die
Versäumung einer Frist nachsuchen, es sei denn, dass er auf seinen Antrag vom Erscheinen
tbunden war, oder von der Befugniss, sich vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht hatte.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufüahme
 des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden, Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft
 und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft
 und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden
 zu überlassen. Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu
gestatten, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen, ebenso der Staatsanwaltschaft,
 dem Angeklagten und dem Vertheidiger sowie den Geschworenen und den Schöffen,
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen.
Hieran schliesst sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse
and die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, sodann seine
weitere Vernehmung. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
Das Gericht kann: auf Antrag und von Amtswegen die Ladung von Zeugen und Sachverständigen
 sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen. Die Beweisaufnahme
ist. auf die sämmtlichen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, sofern. nicht. Staatsinwaltschaft
 und Angeklagter verzichten. In den Verhandlungen vor den Schöffengerichten
and vor den Landgerichten in der Berufungsinstanz, sofern die Verhandlung vor letzteren
eine VUebertretung betrifft oder auf erhobene Privatklage erfolgt, bestimmt sofort das Gericht
den Umfang der Beweisaufnahme. Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten die
Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das
Wort. Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten
gebührt das letzte Wort. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Vertheidiger für ihn ge-Sprochen
 hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Vertheidigung .anzuführen
 habe. , ;
Die Hauptverhandlung schliesst mit der Erlassung des Urtheils. Das Urtheil kann
ur auf Freisprechung, Verurtheilung oder Einstellung des Verfahrens lauten. Die Kinstellung
 des Verfahrens ist auszusprechen, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden
Straf baren Handlung sich ergiebt, dass der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn
der Antrag rechtzeitig zurückgenommen ist. Ueber das Ergebniss der Beweisaufnahme ent-Scheidet
 das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften
Üeberzeugung. Zu einer jeden dem Angeklagten nachtheiligen Entscheidung, welche die
Schuldfrage betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen erforderlich. Die
Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel und Eröffnung der
Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach
dem Schlusse der Verhandlung, Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Ver-“8SUng
 oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts. War die Verkündung
des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe vor der Verkündung schriftlich festzustellen.
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer
Ordnung gehöre. Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten
ur Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts über-Schreitet,
 so spricht es durch Beschluss seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache
an das zuständige Gericht. Dieser Beschluss hat die Wirkung eines das Hauptverfahren
Sröffnenden Beschlusses und muss den Erfordernissen eines solchen entsprechen.
Ueber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden
und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. Das Urtheil mit den Gründen ist binnen
3 Tagen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits vollständig
‘'n das Protokoll aufgenommen worden ist.
$ 41. Auf das Verfahren vor den Schwurgerichten finden die im vorigen
Paragraphen skizzirten Grundsätze mit gewissen, sich aus der Eigenart des schwurgerichtlichen
 Verfahrens ergebenden Abweichungen Anwendung.
        <pb n="257" />
        1786 I Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

Vor dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung beginnen soll, muss die Spruchliste
 der Geschworenen dem Angeklagten, wenn er sich nicht auf freiem Fusse befindet,
zugestellt, für den auf freiem Fusse befindlichen Angeklagten auf der Gerichtsschreiberei
zur Einsicht niedergelegt werden.
Die Hauptverhandlung beginnt mit der Bildung der Geschworenenbank durch Ausloosung
 der Geschworenen durch die Hand des Vorsitzenden. Von den ausgeloosten Geschworenen
 können so viele abgelehnt werden, als Namen über zwölf in der Urne sich befinden,
 Die eine Hälfte der Ablehnungen steht der Staatsanwaltschaft, die andere dem
Angeklagten zu. Dem Angeklagten gebührt eine Ablehnung mehr, wenn die Gesammtzahl
der Ablehnungen eine ungerade ist, Zur Bildung der Geschworenenbank kann geschritten
werden, wenn die Zahl der Geschworenen, welche erschienen und nicht ausgeschieden
worden sind, mindestens 24 beträgt. Anderenfalls ist die Zahl aus der Liste der Hülfsgeschworenen
 auf 30 zu ergänzen. Stehen an demselben Tage mehrere Verhandlungen an,
so verbleibt die für eine derselben gebildete Geschworenenbank für die folgende Verhandlung
oder für mehrere folgende Verhandlungen, wenn die dabei betheiligten Angeklagten und die
Staatsanwaltschaft sich damit vor der Beeidigung der Geschworenen einverstanden erklärt
haben,
Nach Bildung der Geschworenenbank werden die Geschworenen in Gegenwart der
Angeklagten, über welche sie richten sollen, beeidigt, worauf die Verhandlung zur Sache,
hierauf die Feststellung der Fragen an die Geschworenen folgt. Der Vorsitzende belehrt
sodann die Geschworenen über die rechtlichen Gesichtspunkte, welche sie bei Lösung der
ihnen gestellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben. Darauf werden die Fragen vom
Vorsitzenden unterzeichnet und den Geschworenen übergeben, und diese ziehen sich in das
Berathungszimmer zurück, Der Angeklagte wird aus dem Sitzungszimmer ‚entfernt. Die
Geschworenen wählen einen Obmann mittels schriftlicher Abstimmung nach Mehrheit der
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. Glauben die Geschworenen
 vor Abgabe ihres Spruchs einer weiteren Belehrung zu bedürfen, so wird diese
auf ihren Antrag durch den Vorsitzenden ertheilt, nachdem sie zu dem Zweck in das
Sitzungszimmer zurückgekehrt sind. Der Spruch ist von dem Obmann neben den Fragen
niederzuschreiben und von ihm zu unterzeichnen. Bei jeder dem Angeklagten nachtheiligen
Entscheidung ist anzugeben, dass dieselbe mit mehr als 7 Stimmen, bei Verneinung der
mildernden Umstände, dass dieselbe mit mehr als 6 Stimmen gefasst worden ist. Im
Uebrigen darf das Stimmenverhältniss nicht ausgedrückt werden. Der Spruch ist im
Sitzungszimmer von dem Obmann kund zu geben. KErachtet das Gericht, dass der Spruch
in der Form nicht vorschriftsmässig oder in der Sache undeutlich, unvollständig oder sich
widersprechend sei, so werden die Geschworenen von dem Vorsitzenden aufgefordert, sich
in das Berathungszimmer zurückzubegeben, um dem gerügten Mangel abzuhelfen. Der
Spruch‘ der Geschworenen wird dem Angeklagten, nachdem er in das Sitzungszimmer wieder
eingetreten ist, durch Verlesung verkündet. Ist der Angeklagte von den Geschworenen für
nichtschuldig erklärt worden, so spricht das Gericht ihn frei. Andernfalls müssen, bevor
das Urtheil erlassen wird, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Ausführungen
and Anträgen gehört werden. Die Verkündigung des Urtheils erfolgt am Schlusse der Verhandlung.
 Ist das Gericht einstimmig der Ansicht, dass die Geschworenen sich in der
Hauptsache zum Nachtheile des Angeklagten geirrt haben, so verweist es durch Beschluss
ohne Begründung seiner Ansicht die Sache zur neuen Verhandlung vor das Schwurgericht
der nächsten Sitzungsperiode. Die Verweisung ist nur von Amtswegen und bis zur Verkündung
 des Urtheils zulässige.

842. Rechtsmittel, Die zulässigen Rochtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen
 stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. Die Staatsanwaltschaft
 kann von denselben auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, ferner der gesetzliche Vertreter und der
Ehemann, der Vertheidiger jedoch nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten,
Rechtsmittel einlegen, ‚Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte. Rechtsmittel hat die
        <pb n="258" />
        IX. Abschnitt. Il. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren, $ 42. 1787

Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert
der aufgehoben werden kann. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht
auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zur Einlegung
lesselben wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten
aingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen
werden, Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden
 hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung
 des Gegners erfolgen. ;
Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten in erster Instanz oder in der
Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des
Untersuchungsrichters, des Amtsrichters oder eines beauftragten oder ersuchten Richters,
licht aber gegen Beschlüsse des Reichs- oder Oberlandesgerichts, zulässig, soweit das
Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Entscheidungen der erkennenden
Gerichte, welche der Urtheilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde, auszenommen
 Entscheidungen über Verhaftungen, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen,
sowie alle Entscheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden. Erachtet das
äericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für
begründet, so haben sie derselben abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde sofort,
;pätestens vor Ablauf von 3 Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. Die Entscheidung
iber die Beschwerde, die Suspensiveffekt nur hat, wenn das Gericht, gegen das sie sich
fichtet, ihr solchen beilegt, erfolgt ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Beschlüsse,
Welche von dem Landgericht in der Beschwerdeinstanz erlassen sind, können, insofern sie
Verhaftungen betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden.
Berufung findet schriftlich oder zu Protokoll mit Ausschlussfrist von einer Woch#
gegen Urtheile der Schöffengerichte statt und hemmt die Rechtskraft des Urtheils, Sie
tann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
der, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei
lem Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer Beschwerdeschrift
 gerechtfertigt werden. Wird sie nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt,
50 gilt der ganze Inhalt des Urtheils als angefochten. Verspätete Berufungen verwirft das
Gericht erster Instanz, wogegen binnen einer Woche auf die Entscheidung des Berufungs-Zerichts
 angetragen werden kann; in diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht
Mnzusenden, ohne dass jedoch die Vollstreckung des Urtheils dadurch gehemmt wird. Ist
die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung der
Gerichtsschreiber ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder
licht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen, die, wenn die Berufung von ihr ein-Jelegt
 ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Be-*ufung
 zustellt und die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte über-;endet,
 Diese übergiebt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Einlegung des Berufung nicht für
beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch mittels sofortiger Beschwerde anfechtbaren
Beschluss als unzulässig verwerfen. Anderenfalls entscheidet es über dasselbe durch Urtheil.
Auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung finden die gleichen Vorschriften wie für die
rste Instanz Anwendung. Die Ladung der in erster Instanz vernommenen Zeugen und
Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn deren wiederholte Vernehmung zur
Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. Neue Beweismittel sind zulässig. Nachlem
 die Hanptverhandlung begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der
Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und wird das erste
Jrtheil verlesen. Hierauf folgen Vernehmung des Angeklagten, Beweisaufnahme, Anhörung
dos Beschwerdeführers und der Gegenpartei, wobei aber stets der Angeklagte das letzte
Wort hat. Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urtheil nur, soweit dasselbe an-Sefochten
 ist. Insoweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht
Inter Aufhebung des Urtheils in der Sache selbst zu erkennen, Leidet jedoch das Urtheil
        <pb n="259" />
        1788 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

an einem Mangel, welcher die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren
 begründen würde, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die
Sache, wenn die Umstände des Falles es erfordern, zur Entscheidung an die erste Instanz
zurückverweisen. Hat das Gericht erster Instanz mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen,
 so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache an das zuständige
 Gericht zu verweisen oder, wenn es selbst in erster Instanz zuständig ist, zu erkennen.
 Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten und, soweit Vertretung zulässig
ist, seines Vertreters ist die vom Angeklagten eingelegte Berufung sofort zu verwerfen,
wenn aber die Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt hat, über diese zu verhandeln oder
die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Der Angeklagte kann binnen
einer Woche nach der Zustellung des Urtheils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(vgl. oben $ 40) beanspruchen.
Die Revision findet statt gegen die Urtheile der Landgerichte und der Schwurgerichte,
 wobei der Beurtheilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen
unterliegen, welche dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern dasselbe auf ihnen beruht.
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass das Urtheil auf einer Verletzung des Gesetzes
beruhe, was der Fall ist, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist, Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen
bei vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts oder der Geschworenenbank, Mitwirkung
kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter, Geschworener oder Schöffen oder eines Richters
oder Schöffen, nachdem derselbe wegen Besorgniss der Befangenheit abgelehnt, das Ablehnungsgesuch
 entweder für begründet erklärt oder mit Unrecht verworfen war, ferner
bei Unzuständigkeit des Gerichts, wegen Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft
 oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, Verletzung der
Vorschriften über die Oeffentlichkeit des Verfahrens, Fehlens der Entscheidungsgründe im
Urtheil, unzulässiger Beschränkung der Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen
 Punkte,” Gegenüber Schwurgerichtserkenntnissen ist die Revision für den Staatsanwalt
 noch beschränkter, und ebenso ist sie beschränkter gegen Berufungsurtheile der
Strafkammern, Die Verletzung von Rechtsnormen, welche lediglich zu Gunsten des Angeklagten
 gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zum .Nachtheile des
Angeklagten geltend gemacht werden.
Hinsichtlich Frist, Begründung‘ und Suspensiveffekt gelten analoge Vorschriften wie
bei der Berufung; doch muss der Angeklagte, wenn er die Revision nicht zu Protokoll,
sondern schriftlich anbringen will, dies durch einen Rechtsanwalt thun. Auch das weitere
Verfahren ist dem in der Berufungsinstanz analog. Indess wird der Angeklagte oder auf
dessen Verlangen der Vertheidiger von dem Tage der Hauptverhandlung nur benachrichtigt
ınd der Angeklagte kann in dieser erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen; befindet er sich aber nicht auf freiem
Fusse, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, Hine nochmalige Beweisaufnahme
findet nicht statt. Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urtheil aufzuheben, gleichzeitig sind es auch die dem Urtheile zu Grunde liegenden Feststellungen,
 sofern sie durch die Gesetzesverletzung‘ betroffen werden, wegen deren die Aufhebung
des Urtheils erfolgt. Erfolgt die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urtheil zu Grunde Kegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere thatsächliche Erörterungen
 nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte
Strafe zu erkennen ist, oder das Revisionsgericht in Uebereinstimmung‘ mit dem Antrage
der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen erachtet. In anderen
Fällen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht,
dessen Urtheil aufgehoben ist oder an ein demselben Bundesstaate angehöriges benachbartes
Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen. Die Zurückverweisung kann aber auch an ein
Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung
zu dessen Zuständigkeit gehört. Wird ein Urtheil aufgehoben, weil das Gericht der vorigen
Instanz sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleich-
        <pb n="260" />
        {II. Abschnitt. II, Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $$ 42—45. 1789

:eitig die Sache an das zuständige Gericht. Das Gericht, an welches die Sache zur anderweiten
 Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurtheilung, welche
ler Aufhebung des Urtheils zu Grunde gelegt ist. auch seiner Entscheidung zu Grunde
zu legen.

$ 43. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil ge-Schlossenen
 Verfahrens zu Gunsten des Verurtheilten findet statt, wenn in der Hauptverhandlung
 zu seinen Ungunsten falsche Urkunden oder falsche Zeugnisse oder Gutachten geltend
Zemacht waren, ferner wenn bei dem Urtheil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt
hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig
gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
Zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und nicht vom Verurtheilten selbst veranlasst
ist, wenn ein civilgerichtliches Urtheil, auf welches das Strafurtheil gegründet ist, durch
ein anderes rechtskräftig gewordenes Urtheil aufgehoben ist, und wenn neue Thatsachen
öder' Beweismittel beigebracht sind, welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen
 Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen
Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind. Durch den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urtheils nicht gehemmt.
Das Gericht kann jedoch einen Aufschub, sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung
anordnen,
‚ Zu Ungunsten des Angeklagten findet die Wiederaufnahme statt wegen falscher Urzunden,
 Zeugnisse, und Gutachten, Amtsverletzung eines Richters u. s, w. und bei Ge-Ständniss
 des Angeklagten, niemals aber zum Zwecke der Aenderung der Strafe innerhalb
les durch dasselbe Gesetz bestimmten Strafmasses.
Für schriftliche Anbringung des Antrages durch den Angeklagten besteht Anwalts-“Wang.
 Die Entscheidung über die Zulassung des Antrages erfolgt ohne mündliche Verlandlung
 durch das Gericht, gegen dessen Urtheil der Antrag gerichtet ist, wenn er aber
5egen ein Revisionsurtheil sich richtet, von einigen Ausnahmen abgesehen durch das Gericht,
50gen dessen Urtheil die Revision eingelegt war. Wird der Antrag zugelassen, so folgt
lie etwa erforderliche Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter und sodann, wieder
ohne mündliche Verhandlung, die Entscheidung über den Antrag; wird ihm stattgegeben,
50 wird die Hauptverhandlung wiederholt, in gewissen Fällen aber der Angeklagte ohne
Weiteres freigesprochen.
$ 44. Eine Betheiligung des Verletzten bei dem Verfahren ist im Wege der Privatand
 der Nebenklage zulässig. Im Wege der Privatklage können solche Beleidigungen
ınd Körperverletzungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, verfolgt werden, ohne
lass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage
Wird wegen solcher strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft ‚nur dann erhoben,
Yenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch in jeder Lage
ler Sache bis zum Kintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung
die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Uebernahme der
Verfolgung enthalten.
‚Als Nebenkläger kann sich der öffentlichen Klage des Staatsanwalts in jeder Lage
des Verfahrens anschliessen, wer als Privatkläger auftreten kann, sowie derjenige, der durch
Anen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbei-&amp;gt;cführt
 hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit,
‘oinen Personenstand oder seine V ermögensrechte gerichtet war, endlich wer eine Busse zu
beanspruchen berechtigt ist. Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit der Nebenklage;
Wird sie zugelassen, so hat der Nebenkläger die Rechte des Privatklägers,

N 8 45. Besondere Arten des Verfahrens sind diejenigen bei amtsrichterlichen
b Lr’befohlon, nach polizeilichen Strafverfügungen oder Straf bescheiden der Verwaltungsne
 Örden. wegen Abgabenkontraventionen, gegen Abwesende, die sich der Wehrpflicht entzogen
aben, und bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen.
        <pb n="261" />
        1790 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung,

Strafbefehle, die ohne vorgängige Verhandlung erlassen werden, sind zulässig in
den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Uebertretungen und mit nicht mehr
als 3 Monat Gefängniss oder 600 M. Geldstrafe bedrohten Vergehen, dürfen aber höchstens
150 M. Geldstrafe oder 6 Wochen Freiheitsstrafe festsetzen. KErhebt der Beschuldigte
binnen einer Woche Einspruch, so gelangt die Sache vor das Schöffengericht.
Polizeiliche Strafverfügungen können keine andere Strafe als Haft bis zu vierzehn
Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft, welche für den Fall, dass die Geldstrafe nicht
beigetrieben werden kann, an deren Stelle tritt, sowie eine etwa verwirkte Einziehung verhängen.
 Gegen sie findet binnen einer Woche der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(durch das Schöffengericht) statt.
Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle dürfen nur Geldstrafen
sowie eine etwa verwirkte Einziehung festsetzen, Beantragt der Beschuldigte richterliche
Entscheidung oder zahlt er nicht freiwillig, so findet die Hauptverhandlung vor dem zuständigen
 Gerichte statt. Hat die Verwaltungsbehörde einen Strafbescheid nicht erlassen
und lehnt die Staatsanwaltschaft den an sie gerichteten Antrag auf Verfolgung ab, so ist
die Verwaltungsbehörde befugt, selbst die Anklage zu erheben. In einem solchen Falle hat
sie einen Beamten ihres Verwaltungszweiges oder einen Rechtsanwalt als ihren Vertreter
zu bestellen und in der Anklage namhaft zu machen. Die Staatsanwaltschaft ist zu einer
Mitwirkung in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, Bei der Hauptverhandlung muss sie
vertreten sein; auch hat sie die gerichtlich angeordneten Ladungen zu derselben zu bewirken.
Gegen ausgebliebene Wehrpflichtige findet ein summarisches Verfahren auf Grund
siner Erklärung der mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauftragten Behörde statt.
In den Fällen, in welchen nach dem Strafgesetzbuch oder nach anderweiten gesetzlichen
 Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen
 selbständig erkannt werden kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in
Verbindung mit einem Urtheil in der Hauptsache erfolgt, seitens der Staatsanwaltschaft
oder des Privatklägers bei demjenigen Gerichte zu stellen, welches für den Fall der Verfolgung
 einer bestimmten Person zuständig sein würde. An die Stelle des Schwurgerichts
tritt die an dessen Sitzungsorte bestehende Strafkammer. Die Verhandlung und Entscheidung
 erfolgt in einem Termine, auf welchen die Bestimmungen über die Hauptverhandlung
 entsprechende Anwendung finden, Analoge Bestimmungen gelten für Vernögensbeschlagnahmen.


$ 46. Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund
einer von dem Gerichtsschreiber zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckharkeit
 versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel, Den Amtsanwälten steht die
Strafvollstreckung nicht zu. Für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen
Sachen ist vielmehr durch Anordnung des Justizministers die Strafvollstreckung den Amtsrichtern
 übertragen,
Todesurtheile bedürfen zu ihrer Vollstreckung keiner Bestätigung; die Vollstreckung
 ist jedoch erst zulässig, wenn die Entschliessung des Staatsoberhauptes und
in Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, die Entschliessung
des Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen.
Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt in einem umschlossenen Raume. Bei der Vollstreckung
 müssen zwei Mitglieder des Gerichts erster Instanz, ein Beamter der Staatsanwaltschaft,
 ein Gerichtsschreiber und ein Gefängnissbeamter zugegen sein. Der Gemeindevorstand
 des Orts, wo die Hinrichtung stattfindet, ist aufzufordern, zwölf Personen aus den
Vertretern oder aus anderen achtbaren Mityliedern der Gemeinde abzuordnen, um der
Hinrichtung beizuwohnen. Ausserdem ist einem Geistlichen von dem Religionsbekenntnisse
des Verurtheilten und dem Vertheidiger und nach dem Ermessen des die Vollstreckung
leitenden Beamten auch anderen l’ersonen der Zutritt zu gestatten. Ueber den Hergang
ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Beamten der Staatsanwaltschaft und dem
(erichtsschreiber zn unterzeichnen ist. Der Leichnam des Hingerichteten ist den An-
        <pb n="262" />
        [IL Abschnitt, II. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $$ 46, 47. 1791

zehörigen desselben auf ihr Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeiten vorzunehmenden
Beerdigung zu verabfolgen.
Die Zuchthausstrafe wird in Strafanstalten vollstreckt. Die zur Zuchthausstrafe
Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten und können
auch zu Arbeiten ausserhalb der Anstalt, insbesondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde
 beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. Diese Art der Beschäftigung ist jedoch
aur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei von freien Arbeitern getrennt gehalten
werden.
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung
ler Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen
lazu bestimmten Räumen vollzogen.
Die zur Gefängnissstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenenanstalt auf eine
ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen
 sind sie in dieser Weise zu beschäftigen, Eine Beschäftigung ausserhalb der Anstalt
is6 nur mit ihrer Zustimmung zulässig.
Die Haft besteht in einfacner Freiheitsentziehung. Die Zuchthaus- oder Gefängniss-Strafe
 können sowohl für die ganze Dauer wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in
der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, dass der Gefangene unausgesetzt von anderen
Gefangenen gesondert gehalten wird. Die Einzelhaft darf jedoch ohne Zustimmung des
Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.
Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnissstrafe Verurtheilten können, wenn
sie drei Viertheile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüsst, sich
auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen
Verden, Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Entlassenen oder, wenn
derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit
Widerrufen werden, Wegen der Strafaussetzung mit dem Ziele künftiger Begnadigung vgl.
Mn in der Besprechung der Belegung der Gefängnisse (II Hauntabschnitt IL Abschn,
. Kap.)

C. Freiwillige Gerichtsbarkeit,
$ 47. In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Reichsges, v. 17./20. Mai 1898
&amp;gt; R.-G.-Bl. 8. 721 — und Preuss, Ges. v. 21. Sept. 1899 — G.-S. S. 249 —) sind den Ge-‘ichten
 übertragen durch die Reichsgesetzgebung die Führung der verschiedenen Register
‚Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Güterrechts-, Muster-, Börsen-, Schiffs-Register),
3eurkundung von Rechtsgeschäften und Beglaubigungen, Bestellung fehlender gesetzlicher
Vertreter für Vereine, Stiftungen u. s. w., Bewilligung öffentlicher Zustellung einer Willens-°rklärung,
 öffentliche Kraftloserklärung von Vollmachten, Abnahme des Offenbarungseides,
Jntersuchung und Verwahrung von Sachen, Bewilligung abweichender Art des Pfand-7erkaufs,
 Vormundschaftsangelegenheiten, Annahme an Kindesstatt, Nachlass- und Theilungssachen,
 Testamentseröffnungen, Personenstandsangelegenheiten und Mitwirkung und Befsichtigung
 bei Verwaltung der Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie
Mitwirkung bei der Dispache, d. i. der Berechnung und Vertheilung des Schadens bei
Schiffshavarei. Durch Preussische Landesgesetze sind den Gerichten übertragen die Führung
les Grundbuchs, der Höfe- und Landgüterrollen, die amtliche Verwahrung von Testamenten
1. dergl,, Mitwirkung in Hinterlegungssachen, Führung des Registers für Wassergenossenschaften,
 Aufnahme gewisser Urkunden u. s. w, freiwillige Versteigerungen, Lehns- und
Fideikommisssachen. Zuständig ist für Lehns- und Fideikommisssachen und standesherrliche
Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit das Öberlandesgericht, im Uebrigen
las Amtsgericht. Erbauseinandersetzungen kann jedoch das Gericht vorbehaltlich seiner
Bestätigung auf Antrag eines Betheiligten einem Notar überweisen, ebenso die Aufnahme
7on Vermögensverzeichnissen. Auch zu Beglaubigungen, Beurkundungen und freiwilligen
Versteigerungen sind die Notare neben dem Gericht zuständig.
Die Gerichte handeln theils von Amtswegen, überwiegend aber nur auf Antrag. Die
Kerichtlichen Verfügungen erster Instanz können im Wege der Beschwerde oder, soweit
        <pb n="263" />
        1792 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

dies ausdrücklich ausgesprochen ist, der sofortigen Beschwerde, angefochten werden, sofern
nicht durch besondere gesetzliche Vorschrift ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, Die Beschwerde
 kann bei dem Gerichte, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht
 eingelegt werden, und zwar durch eine Beschwerdeschrift oder zum
Protokolle. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.
Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten
wird auf Antrag von dem Beschwerdegerichte die Wiedereinsetzung in den vorigen. Stand
zuertheilt, Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden, Sie
hat aufschiebende Wirkung nur, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die
sine Strafe festgesetzt wird. Doch kann das Gericht, dessen Verfügung angefochten wird,
anordnen, dass die Vollziehung auszusetzen ist, und das Beschwerdegericht kann vor der
Entscheidung eine einstweilige Auordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollgiehung
 der angefochtenen Verfügung auszusetzen ist. Die Entscheidung des‘ Beschwerdegerichts
 ist mit Gründen zu versehen. Sie wird in den Fällen, in welchen die sofortige
weitere Beschwerde stattfindet, erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht
kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen, Die weitere Beschwerde
ist‘ zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, in den durch
Landesgesetz den Gerichten übertragenen Geschäften aber nur, wenn das Amtsgericht die
erste Instanz bildet
Ueber die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Amtsgericht erlassen hat, entscheidet
 eine Civilkammer des Landgerichts, über die Beschwerde gegen eine Verfügung,
die das Landgericht in erster Instanz erlassen hat, ein Civilsenat des Oberlandesgerichts,
über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Oberlandesgericht in erster Instanz erlassen
 hat, der Justizminister, Wegen der weiteren Beschwerde vgl. oben $ 35, In dureh
Reichsgesetz den Gerichten überwiesenen Angelegenheiten ist für die weitere Beschwerde
das Reichsgericht zuständig, sofern das Oberlandesgericht (Kammergericht) bei der Auslegung
 einer reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung
 eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine
Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen will. Wird die weitere
Beschwerde schriftlich eingelegt, so muss sie von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Ist Jemandem durch eine V erfügung die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen,
 die ausschliesslich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen
 oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich
Nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, zur Befolgung seiner Anordnung durch
Oränungsstrafen anhalten, die jedoch nur in Geld bestehen dürfen, Bei der Festsetzung
einer Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu verartheilen.
 Die zwangsweise Einziehung einer Ordnungsstrafe erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
 Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache
vorgelegt werden, oder ist eine Anordnung ohno Gewalt nicht durchzuführen, so kann auf
Grund einer besonderen Verfügung dos Gerichts auch Gewalt gebraucht werden; der Verfügung
 hat in der Regel eine Androhung vorauszugehen. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt,
 erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Die Kosten fallen dem Verpflichteten zur Last. Wird die Sache oder die Person nicht vorgefunden,
 so kann der Verpilichtete von dem Gerichte zur Leistung der Offenbarungseides
ıngehalten werden.

$ 48, Zur Bekleidung des Amtes eines Notars ist befähigt, wer in einem Deutschen
Bundesstaate die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat. Die Notare werden von dem
Justizminister auf Lebenszeit ernannt. Die Ernennung eines Rechtsanwalts zum Notar kann
für die Zeit erfolgen, während welcher er bei einem bestimmten Gerichte zur Rechtsanwaltschaft
 zugelassen ist. Jedem Notar wird bei seiner Ernennung ein Amtssitz angewiesen;
 in Orten, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke getheilt sind, wird dem Notar innerhalb.
 des Ortes einer dieser Bezirke als Amtssitz angewiesen. In Städten von mehr als
        <pb n="264" />
        I. Abschnitt. II. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. 88 48, 49. 1798

aunderttausend Einwohnern kann dem Notar eine bestimmt begrenzte Gegend der Stadt. als
Amtssitz angewiesen werden. Der Amtsbezirk eines Notars umfasst den ganzen Öber-Andesgerichtsbezirk,
 in welchem ihm der Amtssitz angewiesen ist, Der Notar hat vor dem
”räsidenten des Landgerichts oder vor einem von diesem beauftragten Richter den Staatslienereid
 zu leisten. Das Recht der Aufsicht steht zu: 1. dem Justizminister hinsichtlich
Mler Notare; 2. dem Präsidenten des Öberlandgerichts hinsichtlich der Notare des Oberlandesgerichtsbezirkes;
 3. dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich der Notare,
Welche ihren Amtssitz in dem Landgerichtsbezirke haben. Der Justizminister kann einem
Notar auf dessen Antrag für die Dauer einer Krankheit sowie für die Dauer einer durch eraebliche
 Gründe gerechtfertigten Abwesenheit oder anderweitigen Verhinderung einen zum
Richteramt befähigten Vertreter bestellen.

$ 49. Im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts ist für die Sicherung des
Nachlasses ausser den Amtsgerichten das in Ansehung der Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit unter seiner Aufsicht stehenden Dorfgericht zuständig, ebenso im Antrage
les Amtsgerichts zur Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Nachlassinventaren, zur
/ornahme und Beurkundung freiwilliger, öffentlicher Mobiliarversteigerungen und öffentlicher
NMeistbietender Verpachtungen. Das Dorfgericht ist gehörig besetzt, wenn neben dem Schulzen
*Wei Schöffen oder ein Schöffe und ein vereidigter Gerichtsschreiber mitwirken.
Die gleiche Zuständigkeit haben in Hohenzollern und Theilen der Oberlandesgerichts-9Zirke
 Kassel und Frankfurt a. M. die durch Königl. Verordn, v, 20, Dez, 1899 (G.-S, 8, 640)
für die Zwecke der freiwilligen Gerichtsbarkeit für eine oder mehrere Gemeinden errichteten,
Inter der Aufsicht des Amtsgerichts stehenden besonderen Ortsgerichte, die aus dem Orts-8@richtsvorsteher
 und 3 bis 5 Gerichtsmännern bestehen, Ausserdem sind diese aber auch
'uständig, im Auftrage des Gerichts freiwillige öffentliche Versteigerungen von Grundstücken
"rzunehmen und zu beurkunden, auf Antrag eines Betheiligten die Theilung eines gemeinchaftlichen
 Vermögens, Verträge, durch welche Eltern ihr Vermögen den Kindern übergeben,
50wie Eheverträge und Erbverträge vorzubereiten, Gesindedienstverträge zu beurkunden, sowie
Pf Antrag eines Betheiligten einseitige Willenserklärungen an Personen, die in ihrem Amts-"6Zirk
 ihren Wohnsitz haben, bekannt zu machen und die Bekanntmachung zu beurkunden,
*Ndlich Unterschriften zu beglaubigen, ausser von Personen, die in ihrem Amtsbezirke weder
nen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben; sie sind verpflichtet, die Gerichte
’8l der Beurkundung einer Theilung oder eines Uebergabevertrags sowie bei der Vermittelung
ner Auseinandersetzung auf Ersuchen zu unterstützen und auch in anderen Angelegeneiten
 der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten Beihülfe zu leisten, insbesondere Aus-Sunft
 und. Zeugnisse über besondere Verhältnisse und über Besitzverhältnisse zu ertheilen,
x kachten abzugeben, bei Feststellung und Erhaltung der Grenzen mitzuwirken und in
sau Gutachten über Gegenstände der landwirthschaftlichen Polizei abzugeben. Die
„Sherige Zuständigkeit der Feldgerichte, Schultheissen, Schöffen, Bürgermeister und Orteap
 teher in jenen Gebietstheilen ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
S6sehen von Taxen, aufgehoben. Der Ortsgerichtsvorsteher wird vom Landgerichtssu
 denten, die Gerichtsmänner werden vom Amtsgericht nach Benehmen mit der Gemeindea
 na mtsbehörde und, wenn es sich um Ernennung eines Staats- oder Gemeindebeamten
abe lt, nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zeit,
aan Widerruf ernannt, Sofern nicht der Vorsteher der Gemeinde oder der rheinischen
Aürch Urgermeisterei zum Ortsgerichtsvorsteher bestellt wird, hat die Gemeindevertretung
in % Wahl zwei für dieses Amt geeignete Personen, die zu dessen Uebernahme bereit sind,
mei “Zeichnen, In gleicher Weise sind für jeden zu ernennenden Gerichtsmann zwei Gerun
 mitglieder zu bezeichnen, welche mit den Verhältnissen des Ortes, namentlic Schar
Gen tücksverhältnissen, bekannt sind. Umfasst der Bezirk des Ortsgerichts &amp;lt;&amp;lt; 6 UI
yafsi  döbezirke, so hat der Landgerichtspräsident nach Benehmen mit der einde- x €
sin Ohtsbehörde zu bestimmen, wieviel Personen aus jeder Gemeinde zwecks nn A
88 Örtsgerichtsvorstehers und der Gerichtsmänner zu bezeichnen sind. D a SS z
D Ds
%, 7 &amp;amp; ;
N &amp;amp;

24

[78°

JA
        <pb n="265" />
        1794 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

Zuständigkeit entspricht im Allgemeinen derjenigen der oben erwähnten gleichartigen Hülfsorgane
 in Hohenzollern u. s. w. Die Geschäfte besorgt der Vorsteher; nur in einigen Sachen
ist die Zuziehung der Gerichtsmänner erforderlich.
In Schleswig-Holstein haben die Gemeindevorstände nur die Funktionen der landrechtlichen
 Dorfgerichte bei Sicherung des Nachlasses.

IV. Abschnitt.

Die Rechtsgarantien für die Unabhängigkeit der Richter,
insbesondere in Ansehung der Besoldung.

$ 50. Der in Artikel 86 der Verfassungsurkunde (vgl. oben)
ausgesprochene Grundsatz der Unabhängigkeit des Richteramtes ist
durch $&amp;amp; 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch reichsgesetzlich festgelegt.

Er erfordert die Unwiderruflichkeit des mit der Ernennung ertheilten
 Auftrages. Desshalb sprechen Art. 87 der Verfassungsurkunde
und $&amp;amp; 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aus, dass die Ernennung der
Richter — abgesehen von Handelsrichtern, Schöffen und Gesehworenen
— auf Lebenszeit erfolgen muss. In voller Starrheit lässt sich indess
dieser Grundsatz nicht aufrecht erhalten: ist auch durch die Einrichtung
 der vom 15. Juli bis zum 15. Sept. währenden Gerichtsferien,
 während deren nur Straf- und einige wenige Arten von
Civilsachen (namentlich Arrest-, Wechselsachen, Mieths-, Gesindeund
 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältniss) erledigt werden, Vorsorge
 getroffen, dass den Richtern ein jährlicher Erholungsurlaub
ohne Störungen in der regelmässigen Besetzung der Gerichte gewährt
werden kann, so treten doch durch Krankheiten von Richtern, zeitweise
 Ueberhäufung einzelner Gerichte mit Geschäften Fälle ein,
die im Interesse der ordnungsmässigen Rechtspflege die zeitweise
Heranziehung von Hülfsrichtern unvermeidlich ‚machen. Ebenso erfordert
 die Nothwendigkeit einer Beschäftigung und Weiterbildung
derjenigen, welche die Befähigung zum Richteramte erlangt haben,
der Gerichtsassessoren, bis zu ihrer etatsmässigen Anstellung die
Möglichkeit, sie zu richterlichen Funktionen heranzuziehen.
Um aber auch durch solche unvermeidliche Massnahmen die
Unabhängigkeit des Richteramtes nicht zu gefährden, sind theils durch
die Reichs-, theils durch die Landesgesetzgebung diesen Massnahmen
Grenzen gezogen. Die Assessoren sind nach ihrer durch den Justizminister
 erfolgenden Ernennung von ihm einem Amts- oder Landgericht,
 oder, dies aber nur mit ihrer Zustimmung, einer Staatsanwalt-
        <pb n="266" />
        IV. Abschnitt. Die Rechtsgarantien f, d. Unabhängigkeit der Richter, $$ 50, 51. 1795

schaft zur unentgeltlichen Beschäftigung zu überweisen. Ihre Versetzung
 jedoch von dem Orte, an dem sie einem Gerichte oder einer
Staatsanwaltschaft zur unentgeltlichen Beschäftigung überwiesen sind,
an einen anderen erfordert ihre Zustimmung, es sei denn, es würde
ihnen ein Kommissorium zur Verwaltung einer Amtsrichterstelle,
als Hülfsrichter oder Hülfsarbeiter bei einer Staatsanwaltschaft übertragen.
 Solche Kommissorien müssen sie annehmen, sie haben aber
gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung, die nicht von Fall zu
Fall bemessen werden darf, sondern „nach allgemein festzustellenden
Grundsätzen“, sowie auf die gesetzlichen Reisekosten, und nach Beendizung
 des Auftrages können sie den Wiedereintritt in ihre vorherige
Beschäftigung beanspruchen. Bei Landgerichten und detachirten Strafkammern
 dürfen sie zu richterlichen Geschäften nur verwendet werden,
wenn. sie zu Hülfsrichtern bestellt sind; erfolgte eine solche Bestellung
auf bestimmte Zeit, so darf sie vor Ablauf dieser Zeit, erfolgt sie auf
unbestimmte Zeit, so darf sie, so lange das Bedürfniss fortdauert,
Nicht widerufen werden; die zu gewährende Entschädigung muss für
die ganze Zeitdauer im voraus festgestellt werden. Die Bestellung von
Hülfsrichtern bei den Landgerichten und Strafkammern ist überhaupt
ınzulässig, sofern die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes
Möglich ist. Für einzelne Sitzungen oder Geschäfte sind die Amtstichter
 zur Vertretung eines Mitgliedes des Landgerichtes, in dessen
Bezirk sie angestellt sind, verpflichtet; ihre Einberufung hierzu, die
durch den Landgerichtspräsidenten erfolgt, darf aber nicht willkürlich
Zeschehen, sondern, abgesehen von der Zeit der Gerichtsferien, nur
nach einer von dem Präsidium für das ganze Gerichtsjahr im voraus
festgesetzten Reihenfolge, und auch nur, wenn die Vertretung durch
ein Mitglied des Landgerichtes unmöglich ist. Bei den Oberland-Zerichten
 dürfen zu Hülfsrichtern überhaupt nur ständig angestellte
Richter berufen werden; hinsichtlich der Verpflichtung der Land- und
Amtsrichter des Bezirkes, dieser Berufung zu folgen, hinsichtlich der
Reihenfolge und der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit
der Berufung gelten analoge Vorschriften wie für die Einberufung
eines Amtsrichters zum Landgerichte,
Beim Reichsgericht dürfen überhaupt Hülfsrichter nicht zugezogen werden.

$ 51. Um sodann die Richter gegen äussere Einflüsse pekuniärer
Art unabhängig zu stellen, hatte schon die frühere Preussische Gesetzzebung
 gewisse feste Regeln aufgestellt. Der die Uebertragung
anderer, besoldeter Aemter an Richter untersagende Art. 88 der Verlassungsurkunde
 wurde zwar schon durch Ges. v. 30. April 1856
(G.-S. 8. 297) wieder aufgehoben. Aber ein Allerh. Erlass v. 19. März
1850 (G.-S. 8. 274) ordnete bereits die Anciennitätsverhältnisse, die
Gehaltsstufen und den Rang der richterlichen Beamten und der Beamten
 der Staatsanwaltschaft. Nach derselben tritt für die Appel-
        <pb n="267" />
        1796 1. Hauptabschnitt, Die Örganisation der Justizverwaltung.

lationsgerichtsräthe und die Mitglieder der Kreisgerichte an die
Stelle des Aufrückens im Gehaltnach dem speziellen Etat des einzelnen
 Gerichtes für erstere ein solches dureh das ganze rechtsrheinische
 Staatsgebiet, für letztere innerhalb des ganzen Appellationsgerichtsbezirkes;
 nur bei den 5 Stadtgerichten, bei denen
4 Raths-, '/, Richterstellen sind, verbleibt es bei dem Aufrücken
innerhalb des einzelnen Kollegiums. Die Aneiennität im Kollegium
bestimmt sich bei den Räthen nach dem Dienstalter als Rath, bei
den Richtern nach demjenigen als Richter oder, sofern sich hierauf
ein höheres Dienstalter gründet, nach ‚demjenigen als Assessor. Die
Bestallungen der Richter vollzieht der Justizminister, diejenigen der
Räthe und der Kreisgerichtsdirektoren der König. Das Aufsteigen
der Beamten der Staatsanwaltschaft findet lediglich nach „Tüchtigkeit
 und guter Dienstführung“ statt; gehen solche Beamte in die
richterliche Laufbahn über, so wird die Dienstzeit in der Staatsanwaltschaft
 angerechnet.
Die Rangverhältnisse anlangend, so rangirten in der I, Klasse der Präsident des
Obertribunals, später auch des Öber-Appellationsgerichts, in der II. die Chefpräsidenten des
Kammer- und der Appellationsgerichte, die Vizepräsidenten und Räthe beim Obertribunal
und bei dem späteren Ober-Appellationsgericht, der Generalstaatsanwalt und der rheinische
Generalprokurator, endlich die Oberstaatsanwälte beim Öbertribunal, in der III, die Vizepräsidenten
 der Appellationsgerichte, Präsidenten der Stadtgerichte, die Appellatiousgerichts-Senatspräsidenten,
 die rheinischen Landgerichtspräsidenten und der dortige erste Generaladvokat,
 nach 1866 auch die hannoverschen Öbergerichtsdirektoren, zwischen der 1II. und IV.
die Oberstaatsanwälte bei den Appellationsgerichten, in der IV. die Kammergerichts-,
Appellationsgerichtsräthe, Kreis- und Stadtgerichtsdirektoren, Staatsanwälte der 5 Stadtgerichte,
 rheinischen Generaladvokaten, Oberprokuratoren und Handelsgerichts-Präsidenten,
lie Obergerichts- Vizedirektoren und nach ihnen die Öbergerichtsräthe in Hannover, zwischen
der IV. und V. die sonstigen Gerichtsräthe, Staatsanwälte, Prokuratoren, Oberamtsrichter
in den neuen Provinzen, in der V. die übrigen Richter ohne Rathstitel, Staatsanwaltsgehülfen,
 rheinischen Handelsrichter und die Assessoren.
Die Verordnung v. 19. März 1850 erfuhr eine Ergänzung durch
diejenige v. 12. Nov. 1860 (G.-S. S. 517). Nach ihr hat die Verleihung
 der zulässigen Gehaltszulagen in den etatsmässigen Gehaltsklassen
 nach der Aneiennität zu erfolgen, was aber nicht hindert, dass
8in Richter von einem Gericht an das andere, soweit dies gesetzlich
zulässig ist, mit einem seinem Dienstalter entsprechenden Gehalt versetzt
 wird. Die Gewährung einer Gehaltszulage bleibt ausgesetzt
während des Schwebens einer gerichtlichen oder Diseiplinaruntersuchung;
 endet dieselbe mit Dienstentlassung oder Versetzung
unter Verminderung des Diensteinkommens, so findet eine Nachzahlung
 der zurückbehaltenen Gehaltszulagen nicht statt, wohl aber
bei jedem anderen Ausgange der Untersuchung. Ist im Diseiplinarverfahren
 auf Versetzung mit Verminderung des Diensteinkommens
erkannt, so bezieht sich letztere immer nur auf dasjenige Diensteinkommen,
 das der Richter bei Einleitung der Untersuchung
Dez0g.
        <pb n="268" />
        [V, Abschnitt. Die Rechtsgarantien f. d. Unabhängigkeit der Richter. :$51. 1797

Nach dem. Hinzutreten der neuen Provinzen wurden für die
dortigen Richter und Staatsanwälte zuerst besondere Besoldungsetats
zebildet. Erst infolge von Beschlüssen des Landtages wurden durch
Erlass v. 20. März 1872 (G.-S. S. 261), betreffend die Aufstellung
aeuer Besoldungsetats, die Regulirung der‘ Gehalte innerhalb der
Etats und die Aneienitätsverhältsnisse der richterlichen Beamten und
ler Beamten der Staatsanwaltschaft, diese besonderen Besoldungs-Stats
 beseitigt.
Die Besoldungsetais für die Räthe des Obertribunals und des
Öberappellationsgerichtes wurden miteinander vereinigt, ebenso diejenigen
 der Appellationsgerichte in Kiel, Kassel und Wiesbaden mit
demjenigen der Appellationsgerichte im Gebiete der Verordn. v. 2. Jan.
(849. Die Einreihung erfolgt nach dem Dienstalter als Obertribunalsbezw.
 Öberappellationsgerichts- bezw. Appellationsgerichtsrath. Auch
lie Kreis- und Stadtgerichtsdirektoren — nicht auch die Präsidenten
der Stadtgerichte — bilden innerhalb aller vorgenannten Gebiete einen
Besoldungsetat, in dem sie nach dem Dienstalter als Räthe IV. Klasse
‘angiren. Bei künftiger Ernennung von Appellationsgerichtsräthen zu
Direktoren und umgekehrt erfolgt das Einrücken in den anderen Etat
lach dem Dienstalter als Rath IV. Klasse. Beim Stadtgericht Berlin
Sann zwar auch künftig einem Theile der Mitglieder bis zu %, der
7esammtzahl der Charakter als Stadtgerichsrath verliehen werden.
Aber die etatsmässige Trennung der Stellen der Räthe und der
Richter hört auf und der Eintritt in die Gehaltsstufen des neuen einleitlichen
 Etats erfolgt nur nach dem Dienstalter als Richter bezw.
ÄAssessor, Dasselbe gilt für die übrigen Stadtgerichte und die Kommerzand
 Admiralitätskollegien in Königsberg und Danzig, und die Richter
dieser Gerichte treten fortan in den Besoldungsetat der übrigen
Richter erster Instanz des betreffenden Appellationsgerichtsbezirkes
20. Auch die Stellen der Oberstaatsanwälte bei den Appellations-Serichten
 im Bereiche der Verordn. v. 1849 und in Kiel, Kassel und
Wiesbaden werden zu einem gemeinsamen Etat vereinigt, in dem das
Vorrücken nach dem Dienstalter als Oberstaatsanwalt stattfindet. In
demselben Gebietsumfange wird ein gemeinsamer Etat für die Staats-ANwälte
 und Staatsanwaltschaftsgehülfen mit Ausschluss der ersten
Staatsanwälte bei den 5 Stadtgerichten gebildet, innerhalb dessen das
Aufsteigen im Gehalt nach denselben Grundsätzen wie bei den
Richtern erster Instanz stattfindet.
Im Bezirke‘ des Appellationsgerichtshofes in Köln wird für die
Beamten der Landgerichte ein gemeinsamer Besoldungsetat eingerichtet,
N dem die Stellen der richterlichen Mitglieder mit Ausschluss der
Präsidenten und Kammerpräsidenten nicht mehr, wie es bisher ge-Schehen
 war, getrennt nach Raths- und Assessorenstellen, sondern
‘tmtlich als Richterstellen nachgewiesen werden und das Auf-Steigen
 lediglich nach dem Dienstalter als Richter erfolgt; die nach
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, 1l. 114%
        <pb n="269" />
        1798 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

wie vor bis zu %, der Gesammtzahl zulässige Verleihung des Charakters
als Landgerichtsrath ist auf das Aufsteigen im Gehalte ohne Einfluss. In
gleicher Weise wird, nur dass das Aufrücken nach dem Zeitpunkte
der erlangten Richterqualität erfolgt, mit den Staatsprokuratoren und
mit den Friedensrichtern verfahren; nur diejenigen Friedensrichter,
welche die grosse Staatsprüfung nicht abgelegt haben, rangiren nach
wie vor nach der Anstellung als Friedensrichter. Für Hannover und
Frankfurt a. M. bleiben die aus der vorpreussischen Zeit stammenden
Bestimmungen aufrecht erhalten.
$ 52, War nun auch in dieser Weise der verfassungsmässigen
Unabhängigkeit der Richter Rechnung getragen, so war dies doch
in den alten Provinzen eben nur auf dem Wege landesherrlicher Verordnungen
 geschehen, die jeder Zeit ohne Zuziehung des Landtages
abgeändert werden konnten und deshalb eine volle Garantie nicht
boten. Es bedeutet daher einen Fortschritt, dass in Ausführung des
$ 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes („Die Richter beziehen in ihrer
richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt mit Ausschluss von Gebühren“)
 das Ausführungsgesetz zu demselben ($8 9 und 11) für den
ganzen Umfang der Monarchie gesetzlich festlegte, dass die Verleihung
der etatsmässigen Gehälter und Gehaltszulagen an die Richter innerhalb
 des Besoldungsetats nach der durch das Dienstalter bestimmten
Reihenfolge zu erfolgen hat, dass neu ernannte oder in einen anderen
Besoldungsetat versetzte Richter nach dem Dienstalter in die Reihenfolge
 eintreten, und dass andere Vergütungen als die auf Gesetz beruhenden
 Gehälter und Entschädigungen oder auf Stiftungen beruhende
Bezüge den Richtern für richterliche Geschäfte nicht gewährt werden
dürfen. Nur so lange ein Diseiplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens
 oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung
schwebt, darf die Verleihung einer Gehaltszulage ausgesetzt bleiben,
und nur wenn das Verfahren zum Verluste des Amtes führt, findet
eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehaltes nicht statt. Das
Gesetz bestimmt aber weiter, dass die Gehälter der Landrichter und
der Amtsrichter nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind,
womit ebenfalls einer Belohnung gefügiger Richter durch Versetzung
von einem Amts- zu einem Landgericht vorgebeugt wird.
Nur die für die Bestimmung des Dienstalters massgebenden
Grundsätze sind der Festsetzung durch Königliche Verordnung vorbehalten.
 Ist diese Verordnung aber erst einmal erlassen, so kann sie
nur durch Gesetz abgeändert werden. Diese Königliche Verordnung
erging unterm 16. April 1879 (G.-S. S. 318). Nach derselben wird
in dem Besoldungsetat der Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte
die Reihenfolge durch das Alter der Ernennung zum Senatspräsidenten
bestimmt. Hat der zum Senatspräsidenten Ernannte vorher ein
Richteramt oder ein Amt in der Justizverwaltung bekleidet, mit welchem
der Rang der Räthe der dritten oder einer noch höheren Rangklasse
        <pb n="270" />
        IV. Abschnitt. Die Rechtsgarantien f. d. Unabhängigkeit der Richter. $52. 1799

verbunden war, so tritt er in die Reihenfolge der Senatspräsidenten
nach dem Alter. seiner Ernennung zu jenem Amte. In dem
Besoldungsetat der Landgerichtspräsidenten wird die Reihenfolge
durch das Alter der Ernennung zum Landgerichtspräsidenten bestimmt;
 im Uebrigen gilt Analoges wie bei den Senatspräsidenten. In
dem Besoldungsetat der Oberlandesgerichtsräthe wird die Reihenfolge
durch das Alter der Ernennung zum Oberlandesgerichtsrath bestimmt.
Hat der zum Mitgliede eines Öberlandesgerichtes Ernannte vorher
ain Richteramt oder ein Amt in der Justizverwaltung bekleidet, mit
Welchem der Rang der Räthe vierter Klasse verbunden war, so tritt
ar in die Reihenfolge der Oberlandesgerichtsräthe nach dem Alter
seiner Ernennung zu jenem Amte. Haben die zu Oberlandesgerichtsräthen
 Ernannten vorher ein Richteramt oder ein Amt in der
Justizverwaltung bekleidet, mit welchem der Rang der Räthe dritter
oder einer noch höheren Rangklasse verbunden war, so gehen dieselben
 allen Anderen vor, und rangiren untereinander nach dem
Alter der Ernennung zu jenem Amte, In dem Besoldungsetat der
Landgerichtsdirektoren wird die Reihenfolge durch das Alter der
Ernennung zum Landgerichtsdirektor bestimmt; im Uebrigen finden
lie Bestimmungen betreffs der Oberlandesgerichtsräthe entsprechende
Anwendung.
Für jeden Oberlandesgerichtsbezirk wird nach der gedachten Verordnung
 ein gemeinschaftlicher Besoldungsetat der Landrichter und
ÄAmtsrichter gebildet und die Reihenfolge der Richter durch das Dienstalter
 als Gerichtsassessor (richterliches Dienstalter) bestimmt.
Einige besondere Bestimmungen gelten für die früheren Patri-Nonialrichter,
 für die rheinischen. Friedensrichter und für die Bezirke
der Oberlandesgerichte Kassel und Celle.
Die früheren Patrimonialrichter behalten das ihnen auf Grund des Allerh. Erl. v.
19. März 1850 beigelegte Dienstalter;') die Friedensrichter im Bezirk des Appellationsgerichtsofes
 zu Köln treten in den Etat der Richter erster Instanz mit dem Dienstalter ein,
Welches ihnen durch den Erl. v. 20. März 1872 für den Etat der Friedensrichter beigelegt
St; in dem Bezirk des Oberlandesgerichts zu Kassel erfolgt die Bildung des neuen Etats
and. der spätere Eintritt in denselben nach den bisherigen für den Bezirk des Appellations-Serichts
 zu Kassel in Betreff des richterlichen Dienstalters beobachteten Grundsätzen; in
lemjenigen des Oberlandesgerichts zu Celle treten die vor dem 1. Okt, 1879 im Bezirk des
\pPpellationsgerichts zu Celle angestellt gewesenen Mitglieder der Obergerichte und Amts-')

 Nach No. 4 dieses Erlasses rangirten von den in den Staatsdienst übernommenen
"0rmaligen Patrimonialrichtern, ausschliesslich der standesherrlichen Justizbeamten, deren
Verhältnisse durch besondere Vorschriften bestimmt sind, diejenigen, deren Anstellungskunden
 ohne Vorbehalt bestätigt waren, nach dem durch diese Bestätigung begründeten
Dienstalter als Richter; jedoch war ihnen hiervon, soweit sie nicht die dritte Prüfung ab-Solegt
 hatten, ein Zeitraum von vier Jahren in Abrechnung zu bringen. Solche Patrimonial-“chter,
 Welche nur mit Vorbehalt angestellt oder bestätigt waren, erhielten im Verhältnisse
“den Königlichen Richtern und zu den ohne Vorbehalt bestätigten Privatrichtern die
Anciennität vom 1. April 1849, sofern nicht die zurückgelegte dritte Prüfung ein früheres
Dienstalter begründete.
        <pb n="271" />
        [800 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

gerichte nach Massgabe ihres bisherigen richterlichen Dienstalters in den neuen Besoldungs-Stat
 über; denjenigen Mitgliedern jedoch, welche bei ihrem Eintritt in den bisherigen Etat
der Öbergerichte und Amtsgerichte eines bereits anderweit begründeten richterlichen
Dienstalters verlustig gegangen waren, wird ihre Stelle vom Justizminister besonders
angewiesen.
Insoweit die vorstehenden Bestimmungen zu einer Entscheidung nicht führen würden,
arfolgt die Festsetzung des Dienstalters für diejenigen vor dem 1. Okt. 1879 angestellt gewesenen
 Justizbeamten, welche die grosse Staatsprüfung nach den in den älteren Provinzen
in Geltung gewesenen Vorschriften nicht abgelegt haben, in der Art, dass von der durch
die erste Staatsprüfung, oder, wo eine solche nicht erfordert wurde, durch den Eintritt in den
Staatsdienst oder in die Advokatur begründeten Dienstzeit ein vierjähriger Zeitraum in Abzug
gebracht wird. Dem Justizminister wurde die Befugniss eingeräumt, in einzelnen Fällen zur
Beseitigung von besonderen Unbilligkeiten einzelnen Richtern ihre Stellen in den neuen Etats
besonders anzuweisen, jedoch nicht, wenn die Reihenfolge von dem richterlichen Dienstalter
 abhängt und ein Etat nur solche Richter, welche die grosse Staatsprüfung abgelegt
haben, umfasst. Bei der Aufnahme in den Preussischen Richterdienst kann die Zeit, welche
der Aufzunehmende ausserhalb des Justizdienstes in einem unmittelbaren oder mittelbaren
Amte des Preussischen Staatsdienstes, im Reichsdienste oder im Dienste eines Deutschen
Bundesstaates zugebracht hat, imgleichen die Dienstzeit als Rechtsanwalt oder Notar mit
Königlicher Genehmigung ganz oder theilweise auf das richterliche Dienstalter in Anrechnung
 gebracht werden,

Die Staatsanwälte, deren Besoldungen jetzt auch abweichend von
denen der Richter erster Instanz geregelt wurden, bildeten einen bebesonderen
 Besoldungsetat für die ganze Monarchie.
Als die Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen vom
i. April 1894 ab auf die etatsmässigen höheren Beamten ausgedehnt
wurde, stellten sich der Einbeziehung der Richter in diese Massnahme
vorzugsweise zwei Hindernisse entgegen. Einmal bedurfte es, wie
erwähnt, zur Aenderung der Verordn. v. 16. April 1879 eines besonderen
 Gesetzes. Sodann war bisher für die Besoldungsverhältnisse
der Richter erster Instanz lediglich das richterliche Dienstalter, d. h.
das Dienstalter als Gerichtsassessor, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
 der .etatsmässigen Anstellung massgebend. Bei dem System
der Dienstaltersstufen musste dagegen der Zeitpunkt der etatsmässigen
 Anstellung entscheiden. Nun ist es ohne Schaden für
die Rechtspflege nicht möglich, bei der Ernennung zum Amtsoder
 Landrichter schematisch der Reihenfolge des Assessorendienstalters
 zu folgen. Bisher hatten Abweichungen von diesem für
den Uebergangenen nur den Nachtheil, dass er später in den Besitz
von Gehalt und Wohnungsgeldzuschuss gelangte, während er, wenn
er später angestellt wurde, dann bei der Bemessung des Gehaltes die
vor ihm angestellten jüngeren Kollegen übersprang und sogleich in die
seinem Assessorendienstalter entsprechende höhere Gehaltsstufe kam.
Letzteres musste bei dem System der Dienstaltersstufen wegfallen,
wodurch jede Uebergehung für den Uebergangenen sich ungleich härter
gestalten musste. Damit aber wurde die freie Auswahl der Justizverwaltung
 unter der Zahl der Assessoren und auch die Möglichkeit
für letztere. ihnen nicht zusagende Stellen auszuschlagen. erschwert.
        <pb n="272" />
        [V. Abschnitt. Die Rechtsgarantien f. d. Unabhängigkeit der Richter. $52. 1801

Schliesslich hätte die Nothwendigkeit, bei der ersten Anstellung
unter allen Umständen in die niedrigste Gehaltsstufe einzutreten, bei
der ungemein steigenden Zahl der Anwärter — die Zahl der Referendarien,
 die am 1. Juli 1876 2826 betragen hatte und dann ständig bis
3937 am 1. Juli 1883 gestiegen war, seitdem aber ebenso konstant bis
auf 2960 1891 zurückgegangen war, belief sich 1895 schon wieder auf
38315, 1896 auf 3506 — zu einer bedeutenden Verschlechterung der
Lage der Richter geführt.
Aus diesen Gründen wurde von einer Einbeziehung der
Richter, in Anbetracht des häufigen Uebertritts aus der richterlichen
 in eine staatsanwaltschaftliche Stellung und umgekehrt
aber auch von der Einbeziehung der höheren Beamten der Staatsanwaltschaft
 in die Regelung nach Dienstaltersstufen Abstand genommen.
 Erst 189% wurde der Versuch gemacht, dieses System durch
3in Gesetz — für die Staatsanwälte bedurfte es der Klinke der Gesetzgebung
 ja nicht — auf die Richter auszudehnen, indem der Ueberfülung
 mit Assessoren durch eine Vorschrift vorgebeugt werden
sollte, wonach die Ernennung der Gerichtsassessoren auf den „für den
höheren Justizdienst bestehenden Bedarf“ beschränkt, .die übrigen
Referendare, welche die grosse Staatsprüfung bestanden haben, aber
aus dem Justizdienst ausscheiden und nur das Recht, die Bezeichnung
„Assessor“ zu führen, haben sollten. Der Gesetzentwurf scheiterte
Indess an dieser Bestimmung.
Infolgedessen verzichtete die Staatsregierung in einer neuen Vorlage,
 die als Gesetz, betreffend die Regelung der Richter-Zehälter,
 v. 31. Mai 1897 (G.-S. S. 157) die Zustimmung des Landtages
 fand, auf eine solche Vorschrift, aber auch auf die Ausdehnung
der Dienstaltersstufen auf die Amts- und Landrichter und die Staatsınwälte,
 Nur die Gehälter der Senatspräsidenten der Oberlandes-Zerichte,
 der Landgerichtspräsidenten mit Ausschluss des Einzelgehalt
beziehenden Präsidenten des Landgerichts I in Berlin und mit Ein-Schluss
 des Amtsgerichtspräsidenten daselbst, der Oberlandesgerichts-'äthe
 und der Landgerichtsdirektoren werden nach Dienstaltersstufen
Zeregelt. Das für die Bemessung des Gehaltes massgebende
Dienstalter (Besoldungsdienstalter) dieser Richter beginnt in jeder
Gehaltsklasse mit dem Tage der ersten etatsmässigen Anstellung in
Sinem zu dieser Gehaltsklasse gehörenden Amte des höheren Justizüienstes.
 Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab der An-Sestellte
 das Diensteinkommen der Stelle zu beziehen hat. Die Verleihung
 von Zulagen erfolgt von dem ersten Tage eines jeden
Kalenderquartals ab an diejenigen Beamten, welche an diesem Tage
das massgebende Besoldungsdienstalter erreichen oder.es im vorher-Sehenden
 Kalenderquartal erreicht haben. Das Besoldungsdienstalter
hat. auf .die Bestimmung des in anderen Beziehungen massgebenden
Dienstalters keinen Einfluss.
        <pb n="273" />
        1802 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

Für die Landrichter und Amtsrichter wird dagegen anstatt
der Besoldungsetats jedes Oberlandesgerichtsbezirkes ein nun die gesammte
 Monarchie umfassender gemeinschaftlicher Besoldungsetat
gebildet, womit die Ungleichheiten in den Besoldungsverhältnissen
der einzelnen Bezirke beseitigt werden. Die Reihenfolge in ihm bestimmt
 sich nach dem Dienstalter als Gerichtsassessor (richterliches
Dienstalter); neu ernannte Richter treten nach Massgabe dieses Dienstalters
 in die Reihenfolge ein.
In den Besoldungsetat der Landrichter und Amtsrichter werden
nun auch die Staatsanwälte eingereiht, um die aus dem Bestehen
ihres besonderen Etats erwachsenden Ungleichheiten gegenüber den
Richtern zu beseitigen; eine günstigere, als die durch ihr richterliches
Dienstalter bestimmte Stelle darf ihnen nicht angewiesen werden.
Wird ein Beamter aus diesem Besoldungsetat in ein höheres Richteramt, für das Dienstaltersstufen
 bestehen, befördert, so wird ihm ein etwaiger Mehrbetrag des von ihm zur Zeit der
Beförderung bezogenen Gehalts über das ihm in dem neuen Amte zustehende Gehalt bis zu
lem Zeitpunkte fortgewährt, von dem ab ihm nach Massgabe seines Dienstalters in
dem neuen Amte ein dem früher bezogenen mindestens gleichkommendes Gehalt verliehen
 wird.
Bei der Anstellung in einem Richteramte kann die Zeit, welche der Anzustellende
ausserhalb des höheren Justizdienstes in einem unmittelbaren oder mittelbaren Amte des
Preussischen Staatsdienstes, im Reichsdienste oder im Dienste eines Deutschen Bundesstaates
zugebracht hat, ingleichen die Dienstzeit als Rechtsanwalt oder Notar mit Königlicher Genehmigung
 ganz oder theilweise auf das Besoldungsdienstalter oder das richterliche Dienstalter
 in Anrechnung gebracht werden. Die Dienstzeit, welche in einer Stellung des höheren
Justizdienstes bei einem für Preussische Gebietstheile und Gebiete anderer Bundesstaaten
gebildeten gemeinschaftlichen Gerichte oder bei der Staatsanwaltschaft eines solchen zurückgelegt
 ist, steht einer in der entsprechenden Stellung bei einer Preussischen Justizbehörde
zurückgelegten Dienstzeit gleich,
Für die bereits angestellten richterlichen Beamten der höheren Stellungen bildet das
ihnen in Gemässheit der Verordn. v. 16. April 1879 innerhalb der bisherigen Besoldungsstats
 beigelegte Dienstalter das Besoldungsdienstalter. Die bereits angestellten Landrichter
und Amtsrichter treten in den zu bildenden Besoldungsetat nach Massgabe ihres auf
Grund der Verordnung von 1879 festgesetzten richterlichen Dienstalters ein. Soweit einem
Richter ein richterliches Dienstalter von einem bestimmten Kalendertage nicht angewiesen
ist, erfolgt die Bestimmung durch den Justizminister nach Massgabe der dem Richter
innerhalb des bestehenden Besoldungsetats angewiesenen Stellung. Entsprechendes gilt
von der Bestimmung des richterlichen Dienstalters eines Staatsanwalts.
Alle Richter, nicht auch die Staatsanwälte, haben einen Rechtsanspruch
 auf Verleihung der Gehaltszulagen, und zwar die nach
Dienstaltersstufen aufrückenden Richter von dem Eintritte des oben
erwähnten Zeitpunktes ab, von dem ab die Verleihung zu erfolgen
hat, die Land- und Amtsrichter von dem Zeitpunkte ab, an welchem
eine dem Richter nach der Reihenfolge im Besoldungsetat zustehende
Zulage verfügbar geworden ist.
Wegen Ruhens des Anspruches bei Diseciplinar- oder Strafverfahren
 sowie wegen! der Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehaltes
 gelten die bisherigen Vorschriften,
        <pb n="274" />
        [V. Abschnitt. Die Rechtsgarantien f. d. Unabhängigkeit der Richter. $ 53. 1808

Der über die Verleihung der Gehälter und Gehaltzulagen handelnde
S 9 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze und die
Verordn. v. 16. April 1879 wurden durch dieses Gesetz aufgehoben.
Der bereits durch das Preussische Gesetz über Erweiterung des
Rechtsweges allen Staatsbeamten eingeräumte Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher
 Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnisse ist den
Richtern nun auch reichsgesetzlich ($ 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
yewährleistet, ohne dass indess an dem landesrechtlichen Erforderniss
der Vorentscheidung durch den Verwaltungschef etwas geändert ist.
8 53, Auch der Grundsatz, dass Richter wider ihren Willen nur
kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter
den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise
ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
 versetzt und nur bei einer Veränderung in der Organisation der
Gerichte oder ihrer Bezirke unfreiwillige Versetzungen an ein anderes
Gericht oder Entfernungen vom Amte unter Belassung des vollen
Gehaltes' durch die Landesjustizverwaltung verfügt werden können,
ist durch 8 8 des. Gerichtsverfassungsgesetzes zu einem reichsrecht-‘ichen
 erhoben, nachdem in Preussen bereits das Diseiplinarges. v.
c Mai 1851 analoge Vorschriften getroffen hatte (vgl. oben Buch VIIL
5 30).

Vorher hatten bis 1848 zwei Verordn. v. März 1844 (G.-S. S. 77
ınd 90) betreffend das gerichtliche und Diseiplinarstrafverfahren gegen
Beamte gegolten, die jenem Grundsatze nicht entsprachen. Durch die
Verordn. v. 6. April 1848 über einige Grundlagen der künftigen
Preussischen Verfassung (G.-S. S. 87) wurden sie für Richter ausser
Kraft gesetzt, und es trat für diese an ihre Stelle eine oktroyirte
Verordn. v. 10. Juli 1849 betreffend die Dienstvergehen der Richter
und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder
in den Ruhestand (G.-S. S. 253) und an deren Stelle demnächt das
Ges, v. 7. Mai 1851. Das Nähere hinsichtlich der Voraussetzungen
ind Formen des Disciplinarverfahrens, der Versetzung in den Ruhestand
 und in andere Stellen vergleiche im II. Hauptabschnitte des
vorigen Buches.
        <pb n="275" />
        IL. Hauptabschnitt

Die Einnahmen der J ustizverwaltung.‘)
(Staatshaushaltsetat Kap. 30.)

i. Abschnitt.

Kosten und Geldstrafen.
“Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 1.)
I Kapitel.

Die Rechtsnormen über die Kosten.

$ 54, Sieht man von dem Etat der allgemeinen Finanzverwaltung
und von den wenigen Jahren, in denen die Gerichtskosten und Strafen
bei der Verwaltung der indirekten Steuern verrechnet wurden (vgl. Bd. I
Buch IX $ 24), ab, so ist die Justizverwaltung von allen sogen. Zuschussverwaltungen
 diejenige, welche sowohl absolut als auch im Verhältniss
zu den Ausgaben die höchsten Einnahmen aufweist. Stehen doch im
Etat für 1908 rd. 84 Mill. M. Einnahmen rd. 116%/, Mill. M. dauernden
Ausgaben gegenüber, dagegen bei der Staatsschuldenverwaltung 0,35
gegenüber 279%, beim Finanz-Ministerium 2 Mill. M. gegenüber 114,6,
bei der Bauverwaltung 10 Mill. M. gegenüber 34, bei der Handelsund
 Gewerbeverwaltung 7 Mill. M. gegenüber 15, beim Ministerium
des Innern 21%, Mill. M. gegenüber 78,3, bei der landwirthschaftlichen
Verwaltung 3 Mill. M. gegenüber 20,2, bei der Gestütsverwaltung
3,2 Mill. M. gegenüber 6,6 und bei der Kultusverwaltung 6.4 Mill. M.
gegenüber 154 Mill. M.
Allerdings wird dieses günstige Verhältniss der Einnahmen zu
den Ausgaben der Justizverwaltung wesentlich mit dadurch erreicht,
dass, wie im IX. Buche des I. Bds. d. W. $ 47 a. E. erwähnt, die
Sog. Gerichtskostenstempel. das sind die mit den Gerichtskosten für

') Die Verhältnisse der Beamten der Justiz i
h ler E verwaltung sind im II. Hauptabschnitt des
Po se me Ehre im I. Hauptabschnitt dieses Buches berücksichtigt " Hinsichtungsverhältnisse
 wird im Uebrigen bei Besprech ügli
stellen im III. Hauptabschnitt dieses Buches d es an ta hen
1 as Erforderliche ausgeführt werden. Ein besonderer,
 die Beamtenverhältni ik erühtief sieh diher 1
sonderer, die erhältnisse behandelnder Hauptabschnitt erübrigt sich daher in
        <pb n="276" />
        [. Abschnitt, I. Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 54. 1805

Auflassungen, Hypotheken, Grundschulden, gerichtliche Beurkun-Jungen
 u. s. w. erhobenen Stempel, nicht bei der Verwaltung der
indirekten Steuern, wohin sie ihrer Natur nach gehören, sondern bei
der Justizverwaltung vereinnahmt werden. Dasselbe gilt von den von
den Interessenten erstatteten Gebühren für die von den Katasterämtern
an die Gerichte gelieferten Katasterauszüge und seit 1899 (Verfüg. des
Justizministers v, 4. Januar 1899, Just.-Min.-Bl. S. 9) auch von den
Fortschreibungsgebühren ausser in Berlin und den Hohenzollernschen
Landen: hier handelt es sich um Einnahmen, die ihrer Natur nach
bei der Verwaltung der direkten Steuern verrechnet werden müssten.
Indess selbst nach Abrechnung aller dieser ihrer Natur nach auf
andere Etats gehörigen Einnahmen verbleibt der Justizverwaltung
noch eine sowohl absolut als auch im Verhältniss zu den Ausgaben
höhere Einnahme, als sie irgend eine andere Zuschussverwaltung
ausser der allgemeinen Finanzverwaltung aufzuweisen hat.
Seinen Grund hat dieser Umstand — abgesehen davon, dass ein
aicht ganz unerheblicher Theil der Ausgaben für die Justizerwaltung,
nämlich diejenigen für Pensionen und Reliktenversorgung, wie früher
gezeigt ist, auf dem Etat des Finanz-Ministeriums erscheinen, worin
sich übrigens die Justizverwaltung nicht von den anderen Ver-Waltungen
 unterscheidet, und dass, wie später zu zeigen sein wird,
ein erheblicher Theil der Einnahmen nur durchlaufender Natur ist,
wodurch das Verhältniss der niedrigeren Einnahmen zu den höheren
Ausgaben zu Gunsten der Ersteren beeinflusst wird — Vorzugsweise
in dem Grundsatz der Entgeltlichkeit der Rechtspflege, einem
Grundsatz, der mit dem Römischen Recht nach Deutschland gekommen
ist, hier aber, wie übrigens auch anderwärts, im Laufe der Zeit eine
Umgestaltung dahin erfahren hat, dass die Sporteln aus einem den
Beamten zufliessenden Honorar zu einer Einnahme des Staates ge-Worden
 sind, der seinerseits nun die Beamten ohne Rücksicht auf das
Aufkommen an Gerichtsgebühren besoldet.

Der Grundsatz der Entgeltlichkeit der Rechtspflege rechtfertigt sich aus naheliegenden
Öründen. In der Strafrechtspflege ist es handgreiflich nur recht und billig, dass derjenige,
ler sich gegen die Rechtsordnung des Staates vergeht und dadurch den Staat zum
Einschreiten behufs ihrer Wiederherstellung und behufs Sühne der Rechtsverletzung
nöthigt, die demselben hierdurch erwachsenden Kosten erstattet und nicht erwarten kann,
dass die an der von ihm begangenen Rechtsverletzung unschuldige Gesammtheit der Steuer-Zähler
 sie trägt. Auf dem Gebiete der streitigen Civilgerichtsbarkeit aber handelt es sich
am die Wahrung der Privatrechtssphäre des Einzelnen, an der dieser ein vorzugsweises
Interesse hat. Hier aber gebietet nicht nur dieses Interesse des Einzelnen die Erstattung
der dafür vom Staate aufgewendeten Kosten, sondern es bedarf hier des Grundsatzes,
lass die Gerichte nicht unentgeltlich in Anspruch genommen werden dürfen, auch, um ein
loichtfertiges und chikanöses Prozessiren zu verhüten, zu dem gerade der Deutsche vermöge
eines oft bis zum zähesten Eigensinn gesteigerten Rechtsgefühles und seiner oft über-STOSsen
 Empfindlichkeit gegen vermeintliche Eingriffe Anderer in seine Rechtssphäre nicht
1M wenigsten neigen würde. Voraussetzung muss freilich für die Entgeltlichkeit der Civil-"echtspflege
 sein, dass sie nicht zur Schädigung des in seinen Rechten wirklich Gekränkten
        <pb n="277" />
        1806 IL _ Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

führt, d. h., dass ihm die Kosten, die er aufgewendet hat, um den widerrechtlichen Eingriff
in seine Rechte abzuwehren, nicht zur Last bleiben, dass also analog wie bei der Straf-Justiz
 derjenige, der sich des Eingriffs schuldig gemacht hat, die gesammten Kosten der
durch sein widerrechtliches Verhalten nothwendig gewordenen Anrufung der Staatsgewalt
trägt. Noch mehr tritt das private Interesse bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den
Vordergrund, bei der es sich vorzugsweise um die vorsorgliche Thätigkeit des Staates im
Interesse von Minderjährigen und andern Handlungsunfähigen, um die Ausführung der Bestimmungen
 Verstorbener über ihren Nachlass und um die Sicherung der Rechte der Hinterbliebenen
 an diesen, um die Konstatirung und Evidenthaltung besonders wichtiger Privatrechtsverhältnisse,
 wie z. B. über die Eigenthums- und Belastungsverhältnisse des Grundsigenthums,
 über die Verhältnisse der Erwerbsgesellschaften, um die Sicherung vermögensrechtlicher
 Ansprüche und die Auseinandersetzung zwischen konkurrirenden Ansprüchen dieser
Art u. s. w. handelt. Die Kosten der in dieser Weise sich bethätigenden Fürsorge des Staates
können billigerweise nicht der Allgemeinheit zur Last gelegt werden, von welcher ein
grosser Theil nach seinen Erwerbs-, Vermögens- und sonstigen Verhältnissen nicht oder
nur in ungleich geringerem Masse als ein anderer in die Lage kommt, jene Fürsorge in
Anspruch zu nehmen. Ist sonach die Entgeltlichkeit der Rechtspflege grundsätzlich gerechtfertigt,
 so findet sie ihre naturgemässe Grenze nicht nur, wie jede Gebühr, in den Selbstkosten
 des Staates, sondern auch in dem Erforderniss, dass die Inanspruchnahme seiner
Gerichte nicht durch die Höhe der Gebühren dem Unbemittelten oder, indem sie den Werth
der Staatsthätigkeit für den Einzelnen übersteigt, auch dem Bemittelteren unmöglich oder
doch nur mit unverhältnissmässigen Opfern möglich macht, und in dem immerhin konkurrirenden
 Interesse der Allgemeinheit. Dieses Postulat führt zu der Einschränkung der
Allgemeinheit der Gerichtsgebühren durch das Armenrecht und zur Mitberücksichtigung des
Werthes des Objekts, worüber unten weiter zu handeln sein wird.
$ 55, Eine übereinstimmende Regelung des Gerichtskostenwesens
hat zur Voraussetzung eine Gleichmässigkeit in der Gerichtsverfassung
und dem gerichtlichen Verfahren. Sie war daher in Preussen solange
nicht möglich, wie nicht auf diesem Gebiete Einheitlichkeit hergestellt
war. Was aber die Verschiedenheit der Gerichtsverfassung und des
Gerichtsverfahrens nicht gehindert hätte, das war eine Regelung des
Kostenwesens nach übereinstimmenden leitenden Grundsätzen. Auch eine
solche liess aber der Rechtszustand bis zur Reichsjustizreform vermissen.
In den landrechtlichen Gebieten der alten Provinzen, in Neuvorpommern,
 Rügen und dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein
beruhte in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts das Gerichtskostenwesen
 auf einer Reihe von Taxordnungen, welche in dem Bestreben,
die Gebühren thunlichst dem Maasse der aufgewendeten Arbeit anzupassen,
 jede einzelne gerichtliche Handlung zum Gegenstande eines
der Verschiedenheit des Werthes nur in geringem Maasse Rechnung
tragenden Gebühren- und Stempelansatzes machten, hierdurch aber
die Kostenberechnung äusserst umständlich und verwickelt gestalteten
und zu einer Ueberbürdung der Angelegenheiten, bei denen es sich
um geringe Werthe handelte, mit Kosten führten. Um diesen Uebelständen
 abzuhelfen, erging für das damalige Staatsgebiet mit Ausschluss
 der Hohenzollernsehen Lande und des rheinischen
Rechtsgebietes das jene älteren Taxordnungen mit einer unwesentlichen
 Ausnahme (Gebührentaxe v. 17. Mai 1838 für die Schöffengerichtssachen
 im Bereiche des Ehrenbreitsteiner Justizamtes) be-
        <pb n="278" />
        £. Abschnitt. I, Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $&amp;amp; 55. 1807

seitigende Gesetz, betr. den Ansatz und die Erhebung der
Gerichtskosten v. 10. Mai 1851 (G.-S. S. 622), welches das bisherige
 System der Tarifirung der einzelnen Handlungen durch das
nach dem Werthe des Gegenstandes abgestufter Pauschsätze ersetzte,
nach welchem für jede Gattung von Geschäften für die gesammte
Thätigkeit des Gerichtes oder für einzelne besonders hervortretende
Abschnitte des Verfahrens immer nur ein nach dem Durchschnittsmaass
 der Arbeit bemessener Gebührensatz bestimmt und behufs Entlastung
 geringerer Werthobjekte eine mit dem Werthe allmählich
steigende Skala der Gebühren festgesetzt wurde.
Die Kosten betrugen bei der streitigen Gerichtsbarkeit für: I, ohne Prozess zurückgewiesene
 Klagen, Rechtsmittel, Beschwerden u.s. w. bei Werthen bis zu 100 Thlr. von je
10 Thir. 21, Sgr., von dem Mehrbetrage bis 200 Thlr. von je 10 Thlr. 1! Sgr., von den
weitern Mehrbeträgen für je 50 Thlr. 5 Sgr., höchstens aber 4 Thlr.; II. das Mandatsverfahren
 bei Objekten bis 100 Thlr. 5 Sgr., für die Mehrwerthe bis 200 "Thlr. von je 10 Thlr.
21, Sgr., bis 500 Thlr. von je 50 Thlr. 71! Sgr., bis 1000 Thlr. von je 100 Thlr. 10 Sgr.,
über 1000 Thlr. von je 100 Thlr. 21/, Sgr.; III. die gewöhnlichen Prozesse: A) ohne kontradiktorische
 Verhandlung bei Objekten bis 50 Thlr, 1 Sgr. für jeden Thaler, von Mehrwerthen:
bis 150 Thlr. 10 Sgr. für je 10 Thlr, bis 500 Thlr. 1 Thlr. für je 50 'Thlr., bis 1000 Thlr.
| Thlr. für je 100 Thlr., bis 20000 Thlr. in erster Instanz von je 200 Thlr., ‚in höhern
Instanzen von je 500 Thlr. 1 Thlr., über 20000 Thlr. in erster Instanz von je 1000, in
Aöherer von je 2000 TThlr. 1 Thlr.; B) bei kontradiktorischer Verhandlung das Doppelte der
änter A angegebenen.Sätze; C) wenn eine Beweisaufnahme stattfand, die nach A oder B
u erhebenden Sätze unter Zuschlag von 50, bei Objekten über 50 Thlr. von 100 Proz. der
ach A zu erhebenden Sätze. Besondere Sätze bestehen für Beweisaufnahmen zum -ewigen
Gedächtniss, Diffamations-, Provokations-, Arrest-, Subhastations- und dergl. Prozesse und
ür die Exekutionsinstanz, Für Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit beträgt die
Gebühr für einzelne Akte derselben von dem Betrage bis 100 Thlr. von je 25 Thlr. 7'/, Sgr., von
dem Mehrbetrag bis 200 Thlr. von je 30 Thlr. 5 Sgr., von dem weiteren Mehrbetrage bis 500 Thlr
von je 100 Thlr. 5 Sgr., von dem Mehrbetrage bis 1000 Thlr. zusätzlich 15 Sgr., von dem
Mehrbetrage bis 5000 Thlr. für je 1000 Thlr, 15 Sgr., von dem Mehrbetrage bis 10000 Thlr.
zusätzlich 1 Thlr., von demjenigen bis 20000 Thlr. zusätzlich 1 Thlr., bei Objekten über
20 000 'Thlr. zusätzlich noch 2 Thlr. Diese Sätze steigen unter ‚gewissen Voraussetzungen auf
das 1?%- und 3fache und vermindern sich unter andern auf das !/, fache. In Hypothekensachen
3ind zu zahlen für: A) Besitztitelberichtigungen bei Objekten bis 200 Thlr. für je 25 'Chlr.
10 Sgr., von Mehrwerthen bis 1000 Thir. von je 100 Thlr. 10 Sgr., von weiteren Mehr-Werthen
 für je 500 Thlr. 15 Sgr.; B) Eintragungen in den Abtheilungen II und ILL des
Örundbuchs bei Objekten bis 1000 Thlr. das %3/,fache, für Mehrwerthe über 1000 Thlr. das
7olle der unter A angegebenen Sätze. In gewissen andern Fällen der Hypothekenbuchs-“erwaltung
 werden Theilbeträge der vorgedachten Sätze erhoben. Für Sicherstellung und
Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Aushändigung des Nachlasses
Ohne Erbtheilung beträgt die Gebühr bei Objekten bis 100 Thlr. 5 Sgr., von Mehrbeträgen
bis 200 Thlr. 10 Sgr. für je 10 Thlr., bis 1000 Thlr. 25 Sgr. für je 50 Thlr., bis 5000 Thlr.
25 Sgr. für je 100 Thlr., über 5000 Thlr. 25 Sgr. für je 500 Thlr. Diese Sätze erhöhen
Sich bei gerichtlicher Erbtheilung um die Hälfte und ermässigen sich unter Umständen aut
die Hälfte. In Kuratel- und Vormundschaftssachen sind die Normalsätze bis 100 Thlr. aut
18 10 Thlr. 3 Sgr., für Mehrbeträge bis 200 Thlr. auf je 50 Thlr. 7'/, Sgr., bis 500 Thlir.
uf je 100 Thlr. 10 Sgr., über 500 Thlr. auf je 100 Thlr. 5 Sgr. Dazu kommen von den
Jahresrevenuen des verwalteten Vermögens, sofern sie betragen a) bis 100 Thlr., 1'% Sgr.
#50 Thaler, b) bis 200 Thlr., von dem Mehrbetrage über 100 Thlr. 10 Sgr. für je 10 Thlr.,
3) bis 500 'Thlr., von dem Mehrbetrage über 200 Thlr. 25 Sgr, für je 50 Thlr., d) über
500 Thlr.. von dem Mehrbetrage 25 Ser. für je 100 Thlr., sofern es sich aber um Vormund-
        <pb n="279" />
        L808 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

schaften über Minderjährige, Taubstumme, Geistesschwache und Geisteskranke handelt, nur
die Hälfte dieser Sätze, In Strafsachen betragen die Kosten in Feldrüge-, einfachen Holzdiebstahls-
 und in Mandatssachen je nach der Höhe der erkannten Strafe 5 1 oder 1 Thlr.,
wenn aber nach Bestreitung der Schuld auf Strafe erkannt ist, das Doppelte dieser Sätze,
in andern zur Zuständigkeit der Einzelrichter gehörigen Strafsachen nach der Höhe der
Strafe 2, 5 oder 10 Thlr., in Sachen, die zur Zuständigkeit der Dreirichter-Kollegien gehören,
 25 Thlr., in Schwurgerichtssachen nach der Höhe der Strafe 50, 100 oder 200 Thlir.,
in Disciplinarsachen 5, 20 oder 50 Thlr. Für die Appellations- oder Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz
 kommen die Hälfte der Sätze für die erste Instanz zur Erhebung. Besondere Zuschläge
 zu den Kosten in Civil- und Strafsachen finden statt für auswärtige Termine, Abschriften,
 Ausfertigungen und Kalkulaturgeschäfte, Auch sind Gebühren der Zeugen u. s. W.
und sonstige bare Auslagen ausserdem zu erstatten.
Befreiung von den Gerichtskosten geniessen insbesondere der Fiskus, Wohlthätigkeitsanstalten,
 öffentliche Volksschulen und keine Ueberschüsse abwerfende gelehrte Anstalten
und Schulen, Pfarreien, Küstereien und dergl. Das Armenrecht, welches Niederschlagung
oder Stundung der Gerichtskosten, nicht auch Befreiung von Erstattung der baren Auslagen
und der Kosten für auswärtige Termine gewährt, soll in der Regel bei bescheinigtem Unvermögen
 zur Zahlung bewilligt werden,
Das Ges. v. 10. Mai 1851 hat dann verschiedene Aenderungen und
Ergänzungen erfahren insbesondere durch das Ges. v. 9. Mai 1854
(G.-8. 8. 273), das namentlich die Kosten im Mandatsverfahren und
für Nachlassregulirungen ermässigte, durch die Verordnung betreffend
die durch die Einführung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches
 nöthig gewordene Ergänzung der Gesetze über die gerichtlichen
 Gebühren und Kosten, v. 27. Jan. 1872 (G.-S. 8. 33), die u. A.
für Eintragung von Firmen, Prokuren, Gesellschaften und Ausschliessung
 der ehelichen Gütergemeinschaft Gebühren von 20 Sgr.
bis.6 Thlr. festsetzte, durch das Gesetz betr. den Ansatz der Gerichtskosten
 für Nachlassregulirungen v. 1. Mai 1865 (G.-S. 8. 509), durch
den Kostentarif zur Grundbuchordn. v. 5. Mai 1862 (G.-S. S. 446),
dessen wichtigste Positionen waren: Auflassungen bis 200 Thlr.
7'/, Sgr. von je 25 Thlr., vom Mehrbetrage bis 1000 Thlr. 7'4 Sgr.
von je 100 Thlr. und vom weiteren Mehrbetrage von je 500 Thlr.
(' Sgr., für Eintragungen in der 2. und 3. Abtheilung bis 200 Thlr.
von je 25 Thlr. 4 Sgr., vom Mehrbetrage bis 1000 Thlr. für je 100 Thlr.
10 Sgr. und von weiteren Mehrbeträgen von je 500 Thr. 7' Sgr.,
sowie endlich durch das Gesetz, betr. die Kosten, Stempel und Gebühren
 in Vormundschaftssachen, v. 21. Juli 1875 (G.-S. 8. 548),
welches‘ die Gerichtskosten in diesen Sachen zum Theil erheblich
ermässigte.
In den Hohenzollernschen Landen wurde durch verschiedene
(jesetze derselbe Rechtszustand hergestellt. Dasselbe geschah, indess
mit einer grösseren Anzahl von Abweichungen, durch drei Verordn.
v. 30. Aug, 1867 (G.-S. 8, 1369, 1385 und 1399) in Schleswig-Holstein,
 Kurhessen mit den vormals Bayerischen Gebietstheilen
ausser Kaulsdorf und in Nassau mit den vormals Hessen-Darmstädtischen
 Gebietstheilen ausser Meisenheim sowie durch ein Ges. v. 4. Dez.
1869. in Lauenburg.
        <pb n="280" />
        [. Abschnitt. I, Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten, $ 55. 1809

In den übrigen Theilen der Monarchie, also im rheinischen Rechtszebiete
 und seit 1866 in Hannover und Frankfurt a. M. war und
5lieb der Rechtszustand bis zur Reichsjustizreform ein noch weit unvefriedigenderer,
 weil den Kostengesetzen theils das Pauschsystem,
theils das System der Kostenberechnung für jeden einzelnen gericht-.ichen
 Akt zu Grunde lag.
Im Gebiete des rheinischen Rechtes war das Kostenwesen
‘heils durch Gesetze aus der Zeit der Fremdherrschaft, theils durch
Preussische Gesetze geregelt. Eigentliche Gerichtsgebühren wurden
vom Staate nicht erhoben. Die für die Thätigkeit der Friedensrichter
ınd ihrer Gerichtsschreiber in festen Sätzen, zum Theil nach der
Arbeitszeit oder dem Umfange des Schreibwerkes zu zahlenden Gebühren
 flossen diesen Beamten zu. Der Staat bezog eine Einnahme
aus den gerichtlichen Geschäften nur in der Form einer Stempelabgabe,
 welcher alle einzelnen Eingaben und alle Gesuche der
Parteien, alle Urkunden der Gerichtsvollzieher und alle Ausfertigungen
Serichtlicher Entscheidungen und Verfügungen unterlagen, sowie in
den sogen. Gerichtsschreibereigebühren, welche in bestimmten, von der
Höhe des Gegenstandes unabhängigen Sätzen für gewisse Handlungen
der Gerichtsschreiber bestanden und namentlich für alle von den Getichtsschreibern
 ertheilten Ausfertigungen zu entrichten waren. Ausserdem
 wurden, um einen Ausgleich mit den übrigen Landestheilen
2erbeizuführen, die im $ 80 des VIII. Buches des I. Bandes d. W.
°rwähnten Beischläge zu den direkten Steuern erhoben.
In Hannover bildeten für die Kosten in Sachen der nicht
Streitigen Gerichtsbarkeit die Sporteltaxe für die Untergerichte vom
(3. Dez. 1834 und in Ostfriesland, Lingen und den Münsterschen
Absplissen die alte Preussische Gebührentaxe v. 23. Aug. 1815 die
Grundlage, welche beide nicht auf dem Pauschsystem beruhten. Für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten galt die auf Werthklassen beruhende
Gebührentaxe des Ges. v. 8. Nov. 1850. Nur für Strafsachen würde
für Hannover wie für alle anderen neuen Landestheile, soweit sie nicht
altländischen Gerichten zugeschlagen waren, eine den altländischen
Vorschriften entsprechende Verordn. v. 830. Aug. 1867 (G.-S, S, 1412) erlassen,
 und nach Einführung der Grundbuchordn. v. 5. Mai 1872 und Erl.
der Vormundschaftsordn. v. 5. Juli 1875 wurde hinsichtlich der Kosten
N Grundbuch- und Vormundschaftssachen ein dem im Gebiete des
Landrechts entsprechender Rechtszustand hergestellt. Diese Ver-Schiedenheit
 der Gebührensysteme wurde nun noch dadurch ver-Schärft,
 dass für die nach den Taxen von 1834 und 1815 zu behandelnden
 Angelegenheiten noch Vorschriften des Hannoverschen Stempelges.
7. 30. Jan. 1859, wonach alle Abschriften, Anlagen, Ausfertigungen,
P Totokolle u. s. w. besteuert wurden, in Anwendung blieben.
In Frankfurt a. M. endlich galten für die Geschäfte der nicht
Streitigen Gerichtsbarkeit verschiedene. zum Theil veraltete Taxrollen
        <pb n="281" />
        1810 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

und das Stempelges. v. 26. Okt. 1852, wonach für die einzelnen
gerichtlichen Handlungen feste, in der Regel von dem Werthe unabhängige
 Sätze zu entrichten waren. Hinsichtlich der Vormundschafts-,
 Grundbuch- und Strafsachen gilt das bezüglich Hannovers
Gesagte.

$ 56. Die Neugestaltung des prozessualischen Verfahrens durch
die Reichsjustizreform rief zugleich das Bedürfniss hervor, das gerichtliche
 Gebührenwesen für die streitige Gerichtsbarkeit um- und
im Interesse der Rechtseinheit im Reiche einheitlich zu gestalten.
Es geschah dies durch das Deutsche Gerichtskostengesetz Yv.
18, Juni 1878 (R.-G.-Bl. 141), das auf dem Preussischen System der
Pauschgebühr beruht. Das Gesetz rief indess bald seiner Einführung
lebhafte Klagen über die grosse Höhe einzelner Tarifsätze, hauptsächlich
 aber über die sogen. Nebenkosten, d. h. die neben den
eigentlichen Gebühren als bare Auslagen eingezogenen, in ihrer Höhe
vom Werth des Streitgegenstandes unabhängigen Beträge und über
die Gebühren der Gerichtsvollzieher hervor. Diesen Klagen suchte
eine Novelle v. 29. Juni 1881 (R.-G.-Bl. S. 178) abzuhelfen. Indess
gelang es derselben nur zum Theil, sodass 1887 eine abermalige
Novelle dem Reichstage vorgelegt wurde. Diese scheiterte indess und
die Aenderungen, welche Art. IV des Einführungsgesetzes zu
dem Gesetze betr. Aenderungen der Civilprozessordnung
v. 17. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 332) gebracht hat, haben in der Hauptsache
 nur formale Bedeutung. Immerhin enthält das Gerichtskostengesetz
 in der hierdurch erhaltenen neuen Fassung, in der es unterm
20. Mai 1898 neu bekannt gemacht worden ist, einige Vorschriften,
die geeignet sind, lebhaft erhobenen Klagen abzuhelfen; namentlich
gilt dies von den Bestimmungen, dass die Gebühren bei den häufig
vorkommenden Streitigkeiten über das Bestehen oder die Dauer eines
Pacht- oder Miethsverhältnisses höchstens nach dem Betrage des einjährigen
 Zinses und bei Prozessen über Alimente höchstens nach dem
{ünffachen Betrage des einjährigen Bezuges zu berechnen sind.
In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Civilprozessordnung,
 die Strafprozessordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, werden
Gebühren und Auslagen der Gerichte nur nach Massgabe des Deutschen Gerichtskostengesetzes
 v. 18. Juni 1878/17, Mai 1898 erhoben. Kine Erhebung von Stempeln
and anderen Abgaben neben den Gebühren findet nicht statt. Urkunden, von denen
im Verfahren Gebrauch gemacht wird, oder die in dem Verfahren errichtet werden, sind
nur insoweit einem Stempel oder einer anderen Abgabe unterworfen, als sie es ohne diesen
Gebrauch sein würden,
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den Ansatz
von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht der Instanz gebührenfrei. Gegen die
Entscheidung findet Beschwerde statt.
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur vor Ablauf des
nächsten Kalenderjahres nach Tochtskräftiger oder endgültiger Erledigung des Verfahrens
zulässig. Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung
der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen, und für ab-
        <pb n="282" />
        I. Abschnitt. I. Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 56. 1811

weisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniss der Verhältnisse
er auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren. Der Mindestbetrag einer
äebühr ist zwanzig Pfennig.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe
les Streitgegenstandes erhoben. Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe
M.
ron mehr als 1 200 bis 1 600 M, einschl. 38
600 „ 2100, 0
2100 „ 2700 ,,
7700 , 3400 „ .
5400 „„ 4300 ,, 6.
“300 „ 5400, „ 68
; 5400 „ 6700 02» 7“
„6700 „ 8200, „ 81
„8200 ‚ 10000 490.
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 2000 M. und die Gebühren um je 10 M.
Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen wird der Werth des Streitgegenstandes zu
2000 M., ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 M. und nicht über
50000 M, angenommen.
Die volle Gebühr wird erhoben: 1. für die kontradiktorische, in Ehe- und Entnündigungssachen,
 in Streitigkeiten über das Rechtsverhältniss zwischen Eltern und Kindern
ınd bei Anfechtungen von Todeserklärungen auch für die nicht kontradiktorische mündliche
Verhandlung als Verhandlungsgebühr; 2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme als
Beweisgebühr; 3. für eine andere Entscheidung als Entscheidungsgebühr.
Die Verhandlungsgebühr wird nicht erhoben, soweit ein zur Beilegung des Rechts-;treits
 abgeschlossener Vergleich aufgenommen oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder
Verzichts eine Entscheidung erlassen wird, ohne dass die Anordnung einer Beweisaufnahme
der eine andere gebührenpflichtige Entscheidung vorhergegangen ist.
Die Beweisgebür wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die angeordnete Beweisaufnahme
Weder ganz noch theilweise stattgefunden hat, ferner nach der Novelle von 1881, soweit
dezüglich des durch die Beweisanordnung betroffenen Gegenstandes ein zur Beilegung des
Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufgenommen oder auf Grund eines Anerkenntnisses
der Verzichts eine Entscheidung erlassen wird. Von der Entscheidungsgebühr werden
it der gedachten Novelle nur %,0 erhoben für die auf Grund eines Anerkenntnisses oder
Verzichts erlassene Entscheidung und für die Aufnahme eines zur Beilegung des Rechtsstreites
 abgeschlossenen Vergleiches. Die sämmtlichen Gebühren werden im Urkunden-.
nd Wechselprozess nur zu %/,, erhoben. %/,g werden erhoben, wenn der Akt ausschliesslich
vetrifft 1. prozesshindernde Einreden, 2. die Unzuständigkeit des Gerichts, die Unzulässigkeit
los Rechtsweges, den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation
nes gesetzlichen Vertreters oder der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung,
%öofern sie von Amtswegen berücksichtigt sind, 3. die Entlassung des Beklagten aus
lem Rechtsstreite oder die Uebernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger,
t. die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens, 5. die Zulässigkeit der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Berufung, Revision oder der Wiederaufnahme
los Verfahrens oder die Zurücknahme eines Rechtsmittels, 6, den Einspruch sowie die gegen
“n Versäumnissurtheil eingelegten Rechtsmittel, 7. die vorläufige Vollstreckbarkeit eines
Jrtheils, 8. die Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sofern sie im Wege der Klage be-"ntragt
 oder angefochten wird, oder Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, 9. die
Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung,
;ofern die Entscheidung durch Endurtheil zu treffen ist, 10. die Unzulässigkeit des schieds-Chterlichen
 Verfahrens oder die Aufhebung eines Schiedsspruchs, 3/,, der Gebühr werden
"Thoben, wenn der Akt betrifft die Zulässigkeit einer Nebenintervention oder die Zwangs-Fr
 Ollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen. Jede der bezeichneten

A.
        <pb n="283" />
        1812 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung,

Gebühren wird in jeder Instanz rücksichtlich eines jeden Theils des Streitgegenstandes nur
einmal erhoben.
/,o der Gebühr werden erhoben für die Entscheidung einschliesslich des Verfahrens:
1. über Anträge auf Entmündigung oder Wiederaufhebung einer Entmündigung, soweit
die Amtsgerichte zuständig sind, 2, über die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters,
 das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder die Anordnung der von Schiedsrichtern
für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen.
2/,o der Gebühr werden erhoben für die Entscheidung, einschliesslich des vorangegaugenen
 Verfahrens, über Anträge: 1. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder
Aufhebung einer Zwangsvollstreckung, 2. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung,
 3. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung,
 4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren
 oder die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben betreffen,
 einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem
Auftrage gemäss auszuführen.
Für die Entscheidung einschliesslich dos Verfahrens über Anträge auf Sicherung des
Beweises werden seit 1881 3/,9 (früher 5/,o) der Gebühr und, wenn eine Beweisaufnahme
stattfindet, seit 1881 5/,„ (früher die volle Gebühr) erhoben.
Im Mahnverfahren werden erhoben: 1. 2/0, bis 1881 3/,o der Gebühr für die Entscheidung
 über das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls; 2, 1,4, bis 1881 ?/,o der
Gebühr für die Entscheidung über das Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls,
'ıa der Gebühr wird erhoben für die Entscheidung einschliesslich des vorangegangenen
 Verfahrens, über Anträge: 1, auf Festsetzung der vom Gegner zu
erstattenden Prozesskosten, sofern dieselbe im besonderen Verfahren erfolgt; 2 auf
Bestimmung einer Frist zur Rückgabe einer Sicherheit; 3. auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel
 in den Fällen, in welchen dieselbe auf Anordnung des Vorsitzenden
zu erfolgen hat, oder auf Zurücknahme der Vollstreckungsklausel, sofern diese Anträge
 nicht im Wege der Klage gestellt werden. Für das durcb den Gerichtsschreiber
an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung ist die einem Gerichtsvollzieher
 für den gleichen Akt zustehende Gebühr als Gerichtsgebühr zu erheben, sofern
nicht die Zustellung von Amts wegen bewirkt wird. Für einen Sühnetermin, einschliesslich
des in demselben etwa aufgenommenen Vergleichs, werden 3%, der Gebühr erhoben. Für
das Vertheilungsverfahren werden 5/9 und, wenn das Verfahren vor dem Termine zur Ausführung
 der Vertheilung erledigt wird, 3/10 der Gebühr erhoben, Für die Verhandlung in
dem zur Abnahme des Offonbarungseides bestimmten Termine werden ?/,o der Gebühr erhoben.
 Im Aufgebotsverfahren wird seit 1881 statt bis dahin 3/,0 nur !/,9 der Gebühr erhoben:
 1. für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Erlassung des Aufgebots;
 2. für die vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens erfolgende Entscheidung über
den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre; 3, für die Verhandlung im Aufgebotstermine;
 4. für die Endentscheidung, %/,, der Gebühr werden erhoben für die Entscheidung,
einschliesslich des vorangegangenen Verfahrens, in der Beschwerdeinstanz, soweit die Beschwerde
 als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird oder die Kosten des Verfahrens
einem Gegner zur Last fallen, Insoweit dies nicht der Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben.
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurückgenommen,
bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so wird !/,, (bis 1881 2/0) der Gebühr
erhoben, welche für die beantragte Entscheidung oder die beantragte Verhandlung zu orheben
 sein würde, auch dieses aber nicht, wenn ein zur Terminsbestimmung eingereichter
Schriftsatz vor Bestimmung des Termins zurückgezogen ist. Gebühren werden nicht erhoben
für die Verhandlung und Entscheidung: 1) über die Prozess- oder Sachleitung, einschliesslich
 der Bestimmung oder Aenderung von Terminen und Fristen; 2. über die Bewilligung
oder Entziehung des Armenrechts sowie die Verpflichtung zur Nachzahlung von Kosten;
3. über die Zuständigkeit des obersten Landesgerichts oder der Kammer für Handelssachen,
über die Bestimmung des zuständigen Gerichts. die VUebernahme eines Entmündigungs-
        <pb n="284" />
        {. Abschnitt. I, Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 56. 1813

verfahrens, die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers oder eines Sequesters; 4. über die
\blehnung eines Richters, eines Gerichtsschreibers oder eines Sachverständigen; 5. über die
Verpflichtung eines Gerichtsschreibers, gesetzlichen Vertreters, Rechtsanwalts oder anderen
Bevollmächtigten sowie eines Gerichtsvollziehers zur Tragung der durch sein Verschulden
veranlassten Kosten; 6. über die Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zurückgabe
siner vom Gegner ihm mitgetheilten Urkunde; 7, über die Verpflichtung zur Abgabe eines
Zeugnisses oder Gutachtens; 8. über die Zwangsmassregeln gegen einen Zeugen oder Sach-/erständigen
 und seine Verurtheilung zu Kosten und Strafe; 9, über die Bestellung eines
Vertreters für eine nicht prozessfähige oder unbekannte Partei, für ein von dem KEigenhümer
 aufgegebenes Grundstück oder für einen Erben, der die Erbschaft noch nicht
1ngenommen hat; 10. über die Berichtigung eines Urtheils oder seines Thatbestandes;
11. über die Vollstreckbarkeit der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Theile
%ines Urtheils; 12. über dio Zulassung einer Zustellung oder eines Aktes der Zwangsvoll-Streckung
 zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertage; 13. über die
Mitwirkung des Gerichts bei Handlungen der Zwangsvollstreckung in gewissen Fällen;
(4. über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen betreffs des Verfahrens bei der Zwangs-7ollstreckung,
 soweit sie für begründet befunden werden und die Kosten des Verfahrens
Dicht dem Gegner, sondern dem Gerichtsvollzieher zur Last fallen; 15. über Anträge
Auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sofern nicht Gebühren nach anderen Vorschriften
Zu erheben sind; 16 über Anträge auf Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit sowie
iber Gesuche um Ertheilung des Zeugnisses der Rechtskraft oder um Ertheilung des
Zeugnisses, dass innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmuug
licht eingereicht sei, oder um Bestimmung einer Frist zum Nachweise der Zustellung eines
Schriftsatzes, In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebührensätze um !/,, in der
Revisionsinstanz um !%.
Auf die Gebühren im Konkursverfahren finden die Vorschriften über die Werths-“lassen
 und den Gebührensatz, über die Werthsfestsetzung entsprechende Anwendung. Für
las Konkursverfahren, einschliesslich des der Eröffnung vorangegangenen Verfahrens werden
Thoben: 1, wenn auf Grund der Schlussvertheilung die Aufhebung des Konkursverfahrens
°rfolgt, mit Einschluss von Nachtragsvertheilungen das Zweifache der Gebühr; 2. wenn
%f Grund eines Zwangsvergleichs die Aufhebung erfolgt, 1'8/,, der Gebühr; 3. wenn nach
dem Beginne des Vollzugs einer Abschlagsvertheilung oder nach dem Beginn eines
Vergleichtermins eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, '/,9 der Gebühr; 4. wenn nach
lem Ablaufe der Anmeldefrist und vor den unter Nr. 3 bezeichneten Zeitpunkten eine
Anstellung erfolgt, '3/,, der Gebühr; 5. wenn vor dem Ablaufe der Anmeldefrist
ne Einstellung erfolgt, %/,, der Gebühr. Diese Gebühren werden nach dem Betrage
ler Aktivmasse erhoben, Massekosten, mit Ausnahme der Gebühren des Konkursgerichts,
les Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses, sowie Masseschulden werden ab-S686tzt,
 Gegenstände, welche zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe
des für diese nicht erforderlichen Betrages angesetzt. Ist die Aktivmasse höher als die
Schuldenmasse, so wird die Gebühr nach dem Betrage der letzteren erhoben. Für den
Beschluss, durch welchen der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen wird,
Anschliesslich des vorangegangenen Verfahrens werden 3/,9 der Gebühr erhoben. Wird
ie Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags oder durch Zurücknahme
en Zügelassenen Antrags erledigt, so wird nur '/,o der Gebühr erhoben, Für jeden
anderen Prüfungstermin werden nach dem Betrage der einzelnen Forderungen, zu deren
„ung der Termin dient, die volle Gebühr und, soweit Anmeldungen vor der Prüfung
vrckgenommen werden, %/,, der Gebühr erhoben. Für die auf Betreiben des Konkursyon
 Alters erfolgende Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eines zur Konkursmasse
+ “gen Gegenstandes wird die Gebühr nach den Vorschriften über die Gebührenerhebung
of Zwangsvollstreckungen besonders erhoben. Für die Abhaltung des zur Abnahme des
\ nbarungseides bestimmten Termins sowie für das Verfahren und die Entscheidung über
Anträge auf Erzwingung der Eidesleistung werden Gebühren nicht erhoben.
Schwarz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.
        <pb n="285" />
        1814 N. Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Justizverwaltung.

In Strafsachen giebt die rechtskräftig erkannte Strafe den Massstab für die Höhe
der Gerichtsgebühren aller Instanzen. Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt,
 so wird jener die für den Fall, dass die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann,
festgesetzte Freiheitsstrafe hinzugerechnet, Ist die bedingte Festsetzung der Freiheitsstrafe
 unterlassen worden, so wird für jeden angefangenen Betrag von 10 M. der Geldstrafe
ein Tag Freiheitsstrafe zugerechnet. Ist nur auf Geldstrafe und für den Fall, dass dieselbe
nicht beigetrieben werden kann, auf Freiheitsstrafe erkannt, so bestimmt sich die Gebühr
nach der Höhe der Geldstrafe, In diesem Falle sowie wenn nur auf Geldstrafe erkannt ist,
darf die Gebühr den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen. Betrifft eine Strafsache
mehrere Angeschuldigte, so ist die Gebühr von jedem Verurtheilten besonders nach Massgabe
 der gegen ihn erkannten Strafe zu erheben. Für das Verfahren in erster Instanz
werden erhoben: im Falle einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 1. 1 bis 20 M., einschl.
oder 1 bis 10 Tage einschl. 5 M., 2. mehr als 20 bis 30 M. einschl. oder mehr als 10 bis
14 Tage einschl. 10 M., 3. mehr als 30 bis 60 M, einschl. oder mehr als 14 Tage bis 4 Wochen
sinschl. 20 M., 4. mehr als 60 bis 150 M. einschl. oder mehr als 4 bis 6 Wochen einschl.
30 M., 5. mehr als 150 bis 300 M. einschl. oder mehr als 6 Wochen bis 3 Monate einschl,
45 M., 6. mehr als 300 bis 500 M. einschl. oder mehr als 3 bis 6 Monate einschl. 60 M.,
7. mehr als 500 bis 1000 M. einschl. oder mehr als 6 Monate‘ bis 1 Jahr einschl, 75 M.,
8. mehr als 1000 bis 1500 M. einschl. oder mehr als 1 bis 2 Jahre einschl. 100 M., 9. mehr
als 1500 bis 3000 M. einschl. oder mehr als 2 bis 3 Jahre einschl. 130 M., 10. mehr als
3000 M. oder mehr als 3 bis 10 Jahre einschl. 180 M., 11. im Falle einer schwereren
Strafe 300 M. Ist auf Verweis erkannt, so beträgt die Gebühr 5 M., und ist ausschliesslich
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte
arkannt, 45 M.
2/0 dieser Sätze werden erhoben in dem Verfahren bei amtsrichterlichen Straf befehlen,
wenn die Strafe ohne Hauptverhandlung rechtskräftig festgesetzt ist. Wird der gegen einen
Strafbefehl erhobene Einspruch wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung
 durch Urtheil verworfen, so sind für das ganze Verfahren */,, der Sätze zu erheben.
Hat. weder eine Voruntersuchung noch in dem Hauptverfahren eine Beweisaufnahme
stattgefunden, so kann das Gericht die Sätze bis auf °/,, ermässigen.
Die obigen Sätze sind auch für die Berufungsinstanz sowie für die Revisionsinstanz
 zu erheben, wenn in derselben eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und das
Rechtsmittel nicht als unzulässig verworfen wird. Hat eine Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz
 nicht stattgefunden, so kann das Gericht die Sätze bis auf %/,o ermässigen.
Wird die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung verworfen,
oder betrifft die Berufung die Verwerfung des gegen einen Strafbefehl erhobenen Einspruchs,
30 sind ‘/,9 zu erheben. '/,, der normalen Sätze wird besonders erhoben: 1. für Verwerfung
eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; 2. für die Entscheidung, durch
welche eine Berufung oder Revision als unzulässig verworfen wird; 3, für die Entscheidung,
durch welche ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen wird;
4. für die Entscheidung, durch welche ein Einspruch gegen einen amtsrichterlichen Strafbefehl
 oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach vorangegangener polizeilicher
Strafverfügung oder nach Erlass eines Strafbescheides einer Verwaltungsbehörde als unzu-Jässig
 verworfen wird; 5. für Zurückweisung von Beschwerden gegen die unter Nr. 1 bis 4
bezeichneten Entscheidungen. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als
unbegründet verworfen, so werden 2/,, und, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat,
4/,o der Sätze erhoben. Für Zurückweisung von Beschwerden gegen diese Entscheidung®?
wird !/,o der Sätze erhoben. Für die Zurückweisung anderer Beschwerden wird eine Gebühr
von 1 M. erhoben.
Die Gebühr ist von dem Beschuldigten nur zu erheben, wenn er zu Strafe rechtskräftig
verurtheilt wird. Werden bei Anträgen auf Erhebung der öffentlichen Klage dem Antragsteller
die Kosten auferlegt, so beträgt die Gebühr, je nachdem es sich um Uebertretungen, Vergehen
oder Verbrechen handelt, 20, 50 oder 100 M. Für das Verfahren auf erhobene Privatklag®
werden in erster Instanz erhoben: 1. wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung
        <pb n="286" />
        ı. Abschnitt. I. Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 56. 1815

des Verfahrens erfolgt 5 M., 2. wenn ausser dem Falle der Nr. 1 die Instanz ohne Beweisaufnahme
 durch Urtheil beendigt wird, 15 M., 3. wenn ausser dem Falle.der Nr. 1 die Instanz
lach stattgehabter Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wird, 20 M. Dieselben Sätze sind
für die Berufungsinstanz sowie für die Revisionsinstanz zu erheben. Für die Widerklage
wird ein besonderer Satz nicht erhoben. Bei Zurücknahme einer Privatklage vor Beginn
ler Hauptverhandlung werden 2 M, erhoben. Sind in einer Sache mehrere Personen als
Privatkläger oder als Beschuldigte in derselben Instanz betheiligt, so wird ohne Rücksicht
xuf die Zahl der Personen das Doppelte der Gebühren erhoben.
Besonders erhoben werden 1. die Gebühren für Akte, welche die Verpflichtung eines
Vertheidigers zur Tragung der durch Verschulden desselben veranlassten Kosten betreffen;
2, die Gebühren für Entscheidungen, welche betreffen: a) Anträge auf Festsetzung der zu
’rstattenden Kosten; b) die Vollstreckung einer über eine Vermögensstrafe, eine Busse oder
iber Erstattung von Kosten ergangenen Entscheidung; c) die Beschwerde gegen eine Ent-Scheidung,
 durch welche der Verfall einer zur Abwendung einer Untersuchungshaft oder zur
Erlangung eines Strafaufschubs bestellten Sicherheit ausgesprochen wird.
An baaren Auslagen werden erhoben: 1. die Schreibgebühren; 2%. die Post- und
Telegraphenbühren; 3. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter
Mtstehenden Kosten; 4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren, deren
Höhe reichsgesetzlich, durch die unterm 20. Mai 1898 neu publizirte Gebü hrenordnung
‘ür Zeugen und Sachverständige v. 30, Juni 1878 (R.-G.-Bl. 1878 S. 173, 1898 S, 689),
Soregelt ist; 5. die bei Geschäften ausserhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zustehenden
 Tagegelder und Reisekosten; 6. die an andere Behörden oder Beamte oder an
Rechtsanwälte für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge; 7. die Kosten eines Transports
7on Personen; 8. die Haftkusten nach Massgabe der für die Strafhaft geltenden landes-Sesetzlichen
 Vorschriften,
„Die Schreibgebül;ren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben und betragen
ür die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält,
ohn Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat, Sie
erden nicht erhoben: 1. für die von Amts wegen anzufertigenden Ausfertigungen und
Abschriften in gewissen Fällen, sofern in denselben keine Gebühren zu erheben sind; 2. für
lie Benachrichtigung von dem gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen Widerspruche; 3. für
len Vollstreckungsbefehl; 4. für die Vollstreckungsklausel; 5. für das Zeugniss der Rechtskraft
 und für das Zeugniss, dass innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zur Terminsstimmung
 nicht eingereicht sei, Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden
Daare Auslagen nicht erhoben. Die Erhebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und
Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist ein Gebührenvorschuss für jede Instanz
On dem Antragsteller zu zahlen. Der Vorschuss beträgt soviel wie die höchste Gebühr,
Velche für einen Akt der Instanz zum Ansatze kommen kann. Diese Verpflichtung besteht
uch für den Widerkläger und im Falle wechselseitig eingelegter Rechtsmittel für Jede
‚Artei, in beiden Fällen unter getrennter Berechnung der Streitgegenstände. Bei Erweiterung
der Anträge ist der Vorschuss nach Massgabe der Erweiterung zu erhöhen. Im Konkurs-'srfahren
 ist ein Gebührenvorschuss 1. bei dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens,
2. bei der Anmeldung einer Konkursforderung nach dem Ablaufe der Anmeldefrist, 3. bei dem
Antrag eines Gläubigers auf Anordnung einer Sicherheitsmassregel gegen den des betrügerischen
3ankerotts verdächtigen Gemeinschuldner von dem Antragsteller zu zahlen. Der Vorschuss
Deträgt ebensoviel wie die zu erhebende Gebühr, im Falle der Nr. 1 3/,, der normalen Gebühr.
N Strafsachen ist von dem Privatkläger oder demjenigen, welcher als Privatkläger eine Beüfung
 oder Revision einlegt, oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt sowie von
lem Nebenkläger, welcher eine Berufung oder Revision einlegt, ein Gebührenvorschuss von
LO M. für die Instanz zu zahlen. Ausser dem Gebührenvorschuss ist bei jedem Antrag auf Vorahme
 einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, ein zur Deckung derselben
\nreichender Vorschuss von dem Antragsteller zu zahlen. Diese letztere Vorschusspflicht besteht
N Strafsachen nur in dem Verfahren auf erhobene Privatklage und für den Nebenkläger, welcher
        <pb n="287" />
        1816 N. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

sich eines Rechtsmittels bedient. Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen
 auf Antrag des Privatklägers oder des Nebenklägers kann von der vorgängigen
Zahlung eines zur Deckung der erwachsenden Auslagen hinreichenden Vorschusses abhängig
gemacht werden. Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben das Dreifache des für
Inländer bestimmten Betrags als Vorschuss zu zahlen, ausser ]. wenn nach den Gesetzen
des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zu einer besonderen
 Vorauszahlung oder zu einer Sicherstellung der Gerichtskosten nicht verpflichtet
ist; 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; 3, bei Widerklagen; 4. bei Klagen, welche
in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden; 5. bei Klagen aus Ansprüchen,
welche in das Grund- oder Hypothekenbuch einer Deutschen Behörde eingetragen sind;
6. wenn dem Kläger das Armenrecht bewilligt ist.
In Ermangelung eines anderen Schuldners ist derjenige, welcher das Verfahren der
Instanz beantragt hat, Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen.
Von Zahlung der Gebühren, nicht auch der baaren Auslagen, sind nach Reichs- oder
Landesrecht befreit: der Reichs- und Staatsfiskus und die im nächsten Paragraphen (auf
S, 1818) genannten Anstalten u. s. w.

$ 57. Die reichsgesetzliche Regelung des Kostenwesens durch
das Gerichtskostenges. v. 18. Juni 1878 betraf nur die streitige Gerichtsbarkeit,
 berührte dagegen die nicht streitige nicht. Das Preussische
 Ausführungsgesetz zum Gerichtskostenges. v. 10. März
1879 (G.-S. 8. 145) dehnte zwar die reichsrechtlichen allgemeinen
Grundsätze über Ansatz und Erhebung der Gerichtskosten namentlich
auch über die Werthberechnung, soweit angängig, auf alle gerichtlichen
 Angelegenheiten aus und beseitigte damit einen Theil der
früheren landesrechtlichen Vorschriften. Dadurch entstand aber der
äusserst unerwünschte Zustand, dass nun die Grundsätze noch mehr
zerstreut waren, in den älteren landesgesetzlichen Vorschriften, in dem
Deutschen Gerichtskostengesetz und in dem Preussischen Ausführungsgesetz
 zu demselben. Nur für das Gebiet der Grundbuchordnung von
1872 galt das Gesetz betr. die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen
 und Zwangsverwaltungen von Gegenständen
 des unbeweglichen Vermögens v. 18. Juli 1883 (G.-S.
3. 189). Als nun mit der Einführung des Grundbuches im Gebiete
des rheinischen Rechts die Amtsgerichte in beschränkter Weise die
ihnen bis dahin fehlende Zuständigkeit zur Aufnahme und Beglaubigung
 rechtsgeschäftlicher Erklärungen erhielten, wurden die
antsprechenden Bestimmungen des Kostentarifs v. 10. Mai 1851 auf
dieses Rechtsgebiet übertragen (Kostentarif zu dem Ges. v. 12. April 1888).
Es wurde aber schon in der Begründung des Ges. v. 12. April 1888
ausgesprochen, dass diese Regelung nur eine vorläufige sei, und dass
as einer Neuordnung der in dieser Hinsicht für Gerichte und Notare
geltenden Vorschriften bedürfe. Während nämlich im Geltungsbereich
des Ges, v. 10. Mai 1851 die Gebühren der Notare für Beurkundungen
der in Rede stehenden Art denen der Gerichte gleich waren, waren
sie nach der rheinischen Notariatstaxe v. 25, April 1822 bei Gegenständen
 geringen Werthes erheblich höher. bei solchen höheren
        <pb n="288" />
        [. Abschnitt. I Kapitel. Die Rechtsnormen. über die Kosten. $ 57. 1817

Werthes bedeutend niedriger als diese. War es nun desshalb geboten,
den Kostentarif zu dem rheinischen Grundbuchges. v. 12. April 1888
nit der dortigen Notariattaxe in Vebereinstimmung zu bringen, so
zing dies auf dem Wege der Spezialgesetzgebung für das rheinische
Rechtsgebiet nicht an, weil man damit die eben erreichte Rechts-Sinheit
 auf. dem Gebiete der Gerichtsgebühren wieder hätte aufgeben
Müssen, und weil auch im Geltungsbereich des Gesetzes von 1851 Wünsche
auf Tarifänderungen hervorgetreten waren. Es wurde daher 1890 dem
Landtage ein Gesetzentwurf vorgelegt, der eine gleichmässige Regelung
der Gebühren für gerichtliche Beurkundungen und der Notariatsgebühren
 in der ganzen Monarchie bezweckte. Derselbe blieb indess
iMerledigt. Nunmehr wurde nach mehrjährigem Zögern angesichts
ler Klagen über die Unsicherheit und Unübersichtlichkeit des Rechts-Zustandes
 und über unverhältnissmässige Belastung der geringeren Objekte
 in Grundbueh- und Vormundschaftssachen der Plan des gesetz-Zeberischen
 Vorgehens erweitert, und es wurden 1895 dem Landtage Ent-Würfe
 eines das ganze der Landesgesetzgebung verbliebene Gebiet des
Gerichtskostenwesens regelnden Gesetzes und eines Gesetzes über die
Natariatsgebühren vorgelegt. Beide gelangten zur Verabschiedung
Ind wurden unter dem "itel „Preussisches Gerichtskosten-Sesetz“
 und „Gebührenordnung für. Notare“ mit Geltung für den
Sanzen Umfang der Monarchie am 25. Juni 1895 Allerhöchst voll-Z0gen
 (G.-S. 8. 203 und 256). Das Preussische Gerichtskostengesetz
beruht wie das Deutsche durchweg auf dem Grundsatze der Pausch-Schühren
 nach dem Werthe des Gegenstandes. Dabei ist dieses
System benutzt, um der Leistungsfähigkeit der Betheiligten Rechnung
%u tragen: gegenüber den früheren Sätzen sind die Gebühren für ge-Ange
 Werthe durchweg erheblich ermässigt, während der Ausgleich
für diesen Ausfall der Staatskasse in einer mässigen Erhöhung der
Gebühren für solche Werthe und in einer Heranziehung der bisher
N Ungenügendem Maasse der Gebührenpflicht unterworfenen Geschäfte
les Handelsregisters gesucht wurde.
Die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches bedingte eine
Reihe von Aenderungen des Preussischen Gerichtskostengesetzes, die
durch Art. 86 $ 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzduch
 v. 20. Septbr. 1899 (G.-S. S. 189) verfügt wurden, worauf das
Sanze Gesetz auf Grund der im &amp;amp; 2 des gedachten Artikels ertheilten
Ermächtigung unterm 6. Okt. 1899 neu publizirt wurde (G.-S, S. 325).
; Zur Zahlung der Gerichtskosten in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verpflichtet
% Nach dem Preussischen Gerichtskostengesetze in der Regel derjenige, durch dessen An-Ag
 die Thätigkeit des Gerichts veranlasst ist, und bei Geschäften, welche von Amtswegen
"%Arieben werden, derjenige, dessen Interesse dabei wahrgenommen wird. Mehrere Kostenyonldner
 haften als Gesammtschuldner. Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von
ich „der Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft und der Inventar-“Ang
 können aus dem Nachlass entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten
        <pb n="289" />
        {818 HM. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

haften die Erben nach den Vorschriften über Nachlassverbindlichkeiten. Bei jedem Antrag
auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, ist ein zur
Deckung derselben hinreichender Vorschuss von dem Antragsteller zu zahlen. Das Gericht
kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen,
sofern nicht die Verzögerung dem Antragsteller einen unersetzlichen Nachtheil bringen
würde. Gebührenfrei sind insbesondere alle auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden auszuführenden
 Geschäfte, welche ein öffentliches Interesse betreffen, die auf Ersuchen von
Verwaltungsgerichten oder Auseinandersetzungsbehörden vorzunehmenden Geschäfte, die von
Amtswegen veranlasste Vereidigung - von Personen, welche mit dem Forstschutze betraut
sind, die Legalisation der Unterschriften der Behörden und Beamten bei dem zum Gebrauch
im Auslande bestimmten Urkunden sowie Verfügungen und Verhandlungen, welche begründet
 befundene Beschwerden betreffen. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren, nicht
auch von derjenigen der baaren Auslagen, sind befreit: 1. der Fiskus des Deutschen
Reichs und des Preussischen Staates sowie alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche
für Rechnung des Reichs oder Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind;
2. alle öffentlichen Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten und Waisenhäuser;
ferner milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen
betreffen, oder in blossen Studien-Stipendien bestehen, sowie endlich die Gemeinden in
Armenangelegenheiten; 3. alle öffentlichen Volksschulen; 4. alle öffentlichen gelehrten
Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, insoweit,
als die Einnahmen derselben die etatsmässige Ausgabe, einschliesslich der Besoldung oder
des statt dieser überlassenen Niessbrauchs, nicht übersteigen; 5. Militärpersonen rücksichtlich
 der von ihnen bei der Mobilmachung errichteten einseitigen und wechselseitigen letztwilligen
 Verfügungen sowie der Zurücknahme derselben; 6. Aktiengesellschaften, Genossenschaften
 und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren durch Statut bestimmter Zweck ausschliesslich
 darauf gerichtet ist, unbemittelten Familien gesunde und zweckmässig eingerichtete
Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen,
and deren Statut die an die Gesellschafter zu vertheilende Dividende auf höchstens 4 Proz.
ihrer Anteile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den Fall der Auflösung der Gesellschaft
 nicht mehr als den Nennwerth ihrer Antheile zusichert, den etwaigen Rest des
Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt; 7, andere als die in Nr. 6
hezeichneten Privatunternehmungen, welche nicht auf einen besonderen Geldgewinn der
Unternehmer gerihtet sind, sondern einen gemeinnützigen, nicht auf einzelne Familien
der Korporationen beschränkten Zweck haben, sofern denselben durch besondere gesetzliche
Bestimmung Gebührenfreiheit bewilligt ist Dem Fiskus anderer Staaten sowie den öffentlichen
 Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines anderen Staates verwaltet werden
oder diesen gleichgestellt sind, und den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder bei
Preussen beglaubigten Missionen kann bei Gegenseitigkeit Gebührenfreiheit gewährt werden.
Wer ausser Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nothwendigen
 Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, hat auf Bewilligung des
Armenrechts Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung
nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint, ein Ausländer nur, wenn die Gegenseitig‘
keit verbürgt ist. Das Armenrecht gewährt: 1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung
 der rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten, einschliesslich der
Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den Sachverständigen zu gewährenden Vergütung
 und der sonstigen baaren Auslagen sowie der Stempelsteuer; 2. die Befreiung von
der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten; 3. das Recht, dass der Partei zur vorläufig
anentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen und von Vollstreckungshandlungen ein Gerichtsvollzieher
 und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen
 Wahrnehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. Insoweit nicht
eine Vertretung durch Anwälte geboten oder ein Anwalt beigeordnet ist, kann einer arme”
Partei, welche nicht im Bezirke des Prozessgerichts wohnt, zur unentgeltlichen Wahrnehmung
 ihrer Rechte in der mündlichen Verhandlung ein Justizbeamter. der nicht ale
        <pb n="290" />
        j. Abschnitt. I. Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 57. 1819

Richter angestellt ist, oder ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene erste Prüfung für
Jen Justizdienst bestanden hat, auf Antrag beigeordnet werden. Die in Folge dessen erwachsenden
 baaren Auslagen werden von der Staatskasse bestritten und als Gerichtskosten
in Ansatz gebracht. Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung zur Erstattung
 der dem Gegner erwachsenden Kosten keinen Einfluss. Die Bewilligung des
Armenrechts für den Kläger, den Berufungskläger und den Revisionskläger hat zugleich für
den Gegner die einstweilige Befreiung von den vorstehend unter Nr. 1 bezeichneten Kosten
zur Folge. Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn sich ergiebt, dass
aine Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist,
Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die arme Partei einstweilen befreit ist, können
von dem in die Prozesskosten verurtheilten Gegner nach Massgabe der für die Beitreibung
rückständiger Gerichtskosten geltenden Vorschriften eingezogen werden. Die Gerichtskosten,
ron deren Berichtigung der Gegner der armen Partei einstweilen befreit ist, sind von demselben
 einzuziehen, soweit er in die Prozesskosten verurtheilt oder der Rechtsstreit ohne
Urtheil über die Kosten beendigt ist Die für die arme Partei bestellten Gerichtsvollzieher
und Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten
 verurteilten Gegner beizutreiben. Die zum Armenrechte zugelassene Partei ist zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war, verpflichtet,
sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nothwendigen Unterhalts
lazu im Stande ist. Gegen den Beschluss, durch welchen das Armenrecht bewilligt wird,
indef kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch welchen das Armenrecht verweigert
 oder entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, findet die Be-;chwerde
 statt. |
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der
berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger Erledigung des
Geschäfts dem Zahlungspflichtigen mitgetheilt ist. Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten
 verjährt in vier Jahren. Bei der Berechnung des Werthes einer Sache ist nur der
gemeine Werth derselben in Betracht zu ziehen. Werden Pachtverträge, welche auf länger
ls drei Jahre geschlossen sind, vor Ablauf der vertragsmässigen Zeit aufgelöst, so ist der
Justizminister ermächtigt, die Rückzahlung der für die Beurkundung des Pachtvertrages
antrichteten Gebühren insoweit anzuordnen, als dieselben denjenigen Gebührensatz übersteigen,
 welcher bei Verabredung der wirklichen Vertragsdauer anzusetzen gewesen wäre.
Die Entscheidungen über Werthfestsetzung oder über Erinnerungen gegen den Kosten-Ansatz
 können von dem Gerichte, welches dieselben getroffen hat, oder von dem Gerichte der
3öheren Instanz von Amtswegen geändert werden. Gegen die Entscheidungen findet Be-Schwerde
 statt, gegen die Entscheidung der Landgerichte als Beschwerdegerichte auch dann,
wenn ein neuer selbbständiger Beschwerdegrund nicht vorliegt oder die Beschwerdesumme den
Betrag von 50 M. nicht übersteigt, die weitere Beschwerde, falls die Entscheidung auf einer
Verletzung des Gesetzes beruht. Soweit die Aenderung einer Werth- oder Kostenfestsetzung
 von Amtswegen oder die Verhandlung und Entscheidung von Beschwerden den Oberlandesgerichten
 als Gerichten höherer Instanz oder Beschwerdegerichten zusteht, ist das
Kammergericht ausschliesslich zuständig, wenn nicht ein anderes Öberlandesgericht gleichteitig
 über eine. Beschwerde in der Angelegenheit, für welche Kosten in Ansatz zu bringen
nd, zu entscheiden hat. Eine Erhebung von Stempeln neben den Gebühren findet nur in
denjenigen Fällen statt, in welchen es ausdrücklich angeordnet ist. Urkunden, welche in
Sinem den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Verfahren errichtet werden, bleiben,
50Weit ihr Inhalt über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht, den allgemeinen Vor-Schriften
 über Erhebung von Stempeln unterworfen. Eine Verwendung von Stempelmaterial
Indet bei den Gerichten nicht statt. Wenn Stempelabgaben neben den Gebühren zu er-Aeben
 sind, werden dieselben nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften ein-86zogen
 und auch sonst als Gerichtsgebühren behandelt.
‚Im Nachstehenden geben wir, soweit es der zur Verfügung stehende Raum gestattet,
ne Uebersicht der wichtigsten Gebührensätze.
        <pb n="291" />
        1890 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der J ustizverwaltung.

Die Gebühren für gerichtliche Urkunden werden nach dem Werthe des Gegenstandes
 erhoben. Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe
‘4. bis 20 M. einschliesslich ‚ 0,40 M.
2. von mehr als 20 bis 60 M. einschliesslich 0,70 ,,
3. 60 ,, 120 ,, 1,20
120, 200 1,80
200 ,, 300 , 2,40
300, 4150 „ 3 oe
150 650 ,, 3,60
550 900 420 ,,
900 „„ 1200 ,, 5 ”
1200 „1600 ,,
1600 „„ 2100
2, 2100 „ 2700 ,
13. 9 2700 „ 3400 „
4 3400 „ 4300 ,
5. 4300 „ 5400 ,,
6. 5400 „ 565700
7. 5 6700 „ 3200 ,,
8. „ 8200 „, ‚0000 ,,
19. „ 10000 „ ‘2000 ,
20. » # &amp;gt; 12 000 14000 ”
21.» 2» u 14000 „ 16000 ,,
2, „2 16000 „ 18000 ,
28. „ 18000 „ 20000 ,,
24. „ 20000 , 22000 „
75, „ 22000 ,„ 24000 ,,
26. » 24000 „ 26000
27. „ 26000 „„ 28000
28. „ 28000 „ 30000 ,,
39. „ 30000 ,„ 35000 „
30. „ 35000 , 40000 „
81. » 40000 ,, 50000
32. »„ 50000 ,„ 60000
33. “» + »” 60 000 55 70 000 x,
M. » 5» 2» 70000 „ 80000 „
35 2» » 80000 „ 90000 „
36. 5 2 90000 „ 100000 ..

7
«

Die ferneren Werthklassen steigen um je 10000. M. und die Gebühren um je 1 M,
Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung einseitiger Erklärungen oder einseitiger
Verträge, für zweiseitige die doppelte Gebühr. */,o der vollen Gebühr werden erhoben:
1. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Theilnehmer zu einer
bereits beurkundeten Erklärung beurkundet wird; 2. für Vollmachten; 3. für nachträgliche
ergänzende oder abändernde Erklärungen, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden
und von derselben Behörde beurkundet werden; 4. für die Beurkundung der Wiederaufhebung
eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags. Wenn in einer Verhandlung mehrere selbstständige
 Rechtsgeschäfte beurkundet werden, so wird für jedes derselben die nach der Art
des Geschäfts und dem Werthe des Gegenstandes zu berechnende Gebühr besonders erhoben.
 Im Zweifel ist jedoch anzunehmen, dass. alle in einer Urkunde zusammengefassten
Erklärungen, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen Beziehungen
 derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden.
Für die Anerkennung oder Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen werden
'/,a und, wenn es sich um einen zweiseitigen Vertrag handelt. 4/.. der vollen Gehühr er-
        <pb n="292" />
        {. Abschnitt. I. Kapitel, Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 57. 1821

1o0ben, für die Errichtung eines Erbvertrags vor einem Richter die zweifache Gebühr, wenn
der Erbvertrag mündlich erklärt oder. der Entwurf vom Richter angefertigt wird, in anderen
Fällen für die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen vor einem Richter die volle
Gebühr; für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todeswegen werden ?/,. für die
Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen und für die Rückgabe einer Verfügung von
Todeswegen 5/,, der vollen Gebühr, für die Errichtung von Familienfideikommissen, Familienstiftungen
 und Familienschlüssen das Zweifache der vollen Gebühr. Bei freiwilligen Versteigerungen
 zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpachtung von Grundstücken oder anderen
Gegenständen, welche der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen,
werden erhoben: 1. für die Vorbereitung der Versteigerung 5/,, der vollen Gebühr; 2. für
lie Aufnahme einer gerichtlichen Schätzung %/,„ der vollen Gebühr; 3. für die Abhaltung
oines jeden Versteigerungstermins die volle Gebühr. Für die Versteigerung von beweglichen
 Sachen, von Früchten auf dem Halme und von Holz auf dem Stamme sowie von
Forderungen oder sonstigen Vermögensrechten werden nach dem zusammenzurechnenden
Werthe der Gegenstände erhoben:
von dem Betrage bis zu 100 M. 5 v. Hundert,
„ » über 100 M. bis 300 „ 3
» » » 300 » 2» 1000 „2 » »”
» ” „1000 » » 5000 „1 ”
„ „ ”„ 5.000 0 Ih» .
jedoch nicht unter 2 M.

2”

Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung des Herganges bei
Verlosungen, bei Auslosung oder Vernichtung von Werthpapieren und bei Wahlver-;anımlungen,
 ingleichen für die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlungen,
Aufsichtsräthe oder sonstigen Organe von Aktiengesellschaften oder anderen Vereinigungen,
Die volle Gebühr wird erhoben: 3. für die Ertheilung von Bescheinigungen über Thatsachen
»der Verhältnisse, welche urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind; 2. für die Abnahme
 von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen, mit Ausnahme der behufs Erlangung
°nes Erbscheins abzugebenden eidesstattlichen Versicherungen, und für die Vernehmung von
Ceugen und Sachverständigen, soweit diese Geschäfte nicht einen Theil eines anderen Verfahrens
 bilden; 3. für die Mitwirkung bei Abmarkungen; 4. für die Aufnahme von Verarungen,
 von Protesten und ähnlichen Urkunden; 5. für Siegelungen, einschliesslich der
Entsiegelungen, sowie für die Aufnahme von Schätzungen oder Vermögensverzeichnissen,
”enNN sich aber die 'Thätigkeit des Gerichts auf die Siegelung oder die Entsiegelung
beschränkt, nur 5/,2. Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses und die Vornahme
/on Siegelungen und Entsiegelungen durch einen Gerichtsschreiber werden nach dem Werthe
ler Verzeichneten oder versiegelten Gegenstände erhoben:

bei einem Betrage bis

50 M. einschliesslich 1 M.,,
100 2” 37 2 ”
» ” 300 ” 2” 3 5
35 ” 1 000 ” 23 4 ”
m ”„ 5 000 »» ” 5 »”
über 5000 4. (N

Nimmt die Aufnahme einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so
höht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um !/,. Für Siegelungen und
Intsiegelungen durch einen Gerichtsschreiber wird, wenn mit denselben die Aufnahme eines
Vermögensverzeichnisses nicht verbunden ist, die Hälfte der Gebühren erhoben. Für die
Aufnahme von Wechselprotesten, einschliesslich einer etwaigen Interventionserklärung, wird
lie volle Gebühr. erhoben. Diese Gebühr erhöht sich für jeden Weg, welchen der Richter
behufs Vorlegung des Wechsels oder behufs Nachsuchung der Wohnung bei der Polizeivehörde
 unternimmt, um je !/ıo der vollen Gebühr; mindestens aber um 1 M. Findet die
        <pb n="293" />
        1822 NH. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.
Aufnahme eines Wechselprotestes durch einen Gerichtsschreiber statt, so beträgt die
Protestgebühr
bei einem Werthe bis

50 M. einschliesslich 0.50 M.,
» »” 100 a” ”
ar » 300 ” ” 2
” ” ” 1.000 ” ” 3
” »” ” 5 000 »” ” 4
a „ über 5000 1. 3

and die Erhöhung für jeden Weg ?/,, dieser Sätze, mindestens aber 0,50 M. Für die Beglaubigung
 von Abschriften werden 3,7 der vollen Gebühr bis zum Höchstbetrage von 10 M.
erhoben. Für die Ertheilung von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften von
Urkunden, welche das Gericht selbst aufgenommen hat, einschliesslich der Ertheilung auszugsweiser
 Ausfertigungen oder beglaubigter Abschriften werden nur Schreibgebühren
erhoben, ebenso für Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von den in Verwahrung
des Gerichts befindlichen Urkunden der Auditeure, Notare und Schiedsmänner. 3/9 der
vollen Gebühr werden erhoben für die Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde
ausgestellt ist. Wird auf Verlangen der Partei oder mit Rücksicht auf die Art der
Rechtshandlung diese ausserhalb der Gerichtsstelle vorgenommen, so werden neben den
normalen Gebühren */,9 der vollen Gebühr, jedoch mindestens 1 M. und höchstens 10 M.
erhoben. Die Gebühren für die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts werden um */, erhöht,
wenn sich ein Betheiligter in fremder Sprache erklärt.
In Grundbuchsachen beträgt, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind, die volle
Gebühr

bei einem Werthe des Gegenstandes rar Pr.
ı. bis 20 M. einschliesslich 2 ;‚ . 0,40 M, 0,20 M.
2. von mehr als 20 bis 60 M. einschliesslich 0,70 ,„„ 0,40 „
3. 60 120 . „060 „
120 ” 200 " 1,50 » \ ”
200 ” 300 ” 2 „ 1,40 »
300 » 450 „ 2,60 » 1,90 ”
450 ,, 650 3,20 „ 2,40 „
650 ” 900 9” 4 ” 2,90 ”
900 „1200 .. 4,80 „ 3,40
„200 ,, 1600 „2 6 „ 4
1600 „ 2100 7,20
2100 „ 2700 „ 8,40
2700 „ 3400 9,60 ,,
3400 „ 4300 , u »
1300 , 5400 12,60 ,,
5400 „6700 »” 14,40 »
6700 „ 8200 „ 16,20
3200 „ 10000 RB
10000 „ 12000 20,40 ,,
12000 „ 14000 ‚, 22,80 ,,
14000 „ 16000 25,20
16000 ,, 18000 27,60
18000 „ 20000 30
20000 „ 22000 „ 32,40
22000 „ 24000 34,80 ,,
24.000 » 26000 37,20 ”
26000 , 28000 39,60
28000 „ 30000 © 42 202

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27. » 51 2?
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        j. Abschnitt. ‘I, Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 57.

29. von mehr als 30000 bis 35000 M. einschliesslich 47 M., 34 M.
30. 3 % 35000 , 40000 5 „ 38
31. 40000 ,, 50000 50 » 45
32. 50000 , 60000 „ 66 „ 51
38. 39 »  » 60000 „ 70000 23 „ 57
34. ” ”„ ” 70 000 ” 80 000 ” 8 ”„ 63 2
35. » » ” 80 000 ”„ 90 000 » 84 ” 69 »”
36. 3 3 90000 44100000 90 4 75

9

1823

Die ferneren Werthklassen steigen um je 10000 M. und die Gebühren bei beiden
Gebührensätzen je um 6 M. Für die Eintragung des Eigenthümers, einschliesslich der
Entgegennahme der Auflassungserklärung oder der Beurkundung des Antrags auf Eintragung
sowie einschliesslich der vorkommenden Nebengeschäfte wird der Gebührensatz A erhoben,
Für die Eintragung des Eigenthums von Abkömmlingen des bisherigen Eigenthümers auf
Grund der Erbfolge oder eines Uebertragsvertrags oder der Erbauseinandersetzung, für die
nachträgliche Eintragung des Miteigenthums eines Ehegatten oder von Kindern an Grundstücken,
 welche zur ehelichen Gütergemeinschaft oder zur fortgesetzten Gütergemeinschaft
gehören, für die Umschreibung der Grundstücke, welche einem Ehegatten oder den Erben
eines solchen bei der Auseinandersetzung einer aufgelösten Gütergemeinschaft überwiesen
der. welche einem Ehegatten nach Auflösung der Gütergemeinschaft kraft Gesetzes zugefallen
 sind, einschliesslich der bei diesen Geschäften vorkommenden Nebengeschäfte,
werden %/,9 des (Gjebührensatzes A erhoben. Für jede Eintragung der Belastung des Grundstücks
 mit einem Rechte, einschliesslich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte, wird der
Gebührensatz B erhoben. Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen,
Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen werden 5/,„, für andere Eintragungen 3/,, des
Gebührensatzes B erhoben. ‚Löschungen tragen die Hälfte der Eintragungsgebühr. .
Für die Ertheilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs werden
"/,o der für Urkunden bestimmten Gebühr, für die Ertheilung eines neuen Briefes, ein-Schliesslich
 des über die Ertheilung im Grundbuch einzutragenden Vermerkes, für die Ergänzung
 des Auszugs aus dem Grundbuche sowie für die Herstellung eines Theilbriefs 2/,g,
‚ur die Ertheilung beglaubigter Abschriften werden 3%,,, wenn eine Abschrift des vollständigen
 Grundbuchblatts ertheilt wird, und 2/,o, wenn die Abschrift nur einen Theil des
Grundbuchblatts betrifft, für Bescheinigungen des Grundbuchrichters über den Inhalt des
ärundbuchs oder für Vermerke desselben auf dem Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe
 2/9 der Urkundengebühr erhoben.
Die für Grundstücke gegebenen Vorschriften sind auf Bergwerke und andere Be-’echtigungen,
 für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, ent-Sprechend
 anzuwenden. Ebenso gelten die Bestimmungen entsprechend für die Bahngrundbücher.
 Neben den Gebühren werden die Stempel für Auflassungen, Eintragungsverträge
ınd Kuxscheine erhoben.
Für jede auf Antrag bewirkte Eintragung oder Löschung in einer Landgüter- oder
Höferolle wird eine Gebühr von 3 M. erhoben. Zuschreibungen oder Löschungen in
Landgüterrallen, welche von Amts wegen erfolgen, sowie Vermerke der Nummer des Rollenölatts
 auf‘ dem Blatte des Grundbuchs sind gebührenfrei. Für die Eintragungen in das
Handelsregister sind folgende Gebühren zu erheben: I. bei Einzelkaufleuten a) für die
Eintragung der Firma sowie für die Eintragung von Veränderungen, je nachdem der
Sewerbebetrieb in die I., II., III, oder IV. Gewerbesteuerklasse gehört, 100, 50, 20 oder
10 M., bei Gewerbebetrieben, welche wegen geringen Ertrags und Kapitals von der
Gewerbesteuer frei sind, 2 M., b) für die Löschung der Firma bei den drei ersten Gewerbesteuerklassen
 die Hälfte dieser Sätze, im Uebrigen 2 M.; 2. bei offenen Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften a) für die erste Eintragung derselben das Zweifache der Sätze
% 1a, b) für jede spätere Eintragung die Sätze zu 1a; 8. bei Kommanditgeselischaften auf
Aktien, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung a) für die Einbragung‘
 der Gesellschaft sowie für die Eintragung eines Beschlusses über Erhöhung oder
        <pb n="295" />
        1824 ; MT. Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Justizverwaltung.

Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, die Urkundengebühr mit der Massgabe, dass von
100000 M. an die ferneren Werthklassen um je 10000 M. und die Gebühren um je 3 M.
steigen und mindestens das Zweifache der Sätze zu 1a zu erheben ist; b) für alle sonstigen
Eintragungen die Sätze zu la; 4. für die Eintragung einer Prokura die Sätze zu 1a, für die
Eintragung des Erlöschens derselben die Sätze zu Ib. Für eine aus dem Handelsregister
ertheilte Bescheinigung sowie für beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus demselben ist
in allen Fällen ausser den Schreibgebühren !/,9 der Fintragungsgebühren, mindestens aber
1 M., zu erheben Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben: a) für
alle Eintragungen, mit Ausnahme der unter b und c bezeichneten Eintragungen, der Gebührensatz
 B für Grundbuchsachen; b) für die erste Eintragung des Vereins das Zweifache
des Satzes zu a; c) für Eintragungen, welche sich auf Mitglieder des Vorstandes oder
Liquidatoren beziehen, sowie für die Löschung des Vereins die Hälfte des Satzes zu a. Für
die Eintragungen in das Güterrechtsregister wird der nach $ 23 Abs. 1 zu berechnende
Gebührensatz B für Grundbuchsachen erhoben. Für die Eintragungen in das Schiffsregister,
 einschliesslich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte, werden erhoben: 1. für
die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister 5/,, des Gebührensatzes A für Grundbuchsachen;
 2, für die Eintragung von Veränderungen, einschliesslich aller derselben vorausgehenden
 Verhandlungen, 5/,, des Gebührensatzes B für Grundbuchsachen; 3. für die Eintragung
 der Verpfändung eines Schiffes, für die Einschreibung der ein eingetragenes
Pfandrecht betreffenden Veränderungen oder Löschungen */,„ der für die entsprechenden
Eintragungen im Grundbuche bestimmten Sätze. Für die Löschung eines Schiffes im
Schiffsregister kommen Gebühren nicht zum Ansatze. Für die Geschäfte, welche die
Register für Wassergenossenschaften oder die Vorrechtsregister betreffen,
werden nur Schreibgebühren und sonstige baare Auslagen erhoben.
Für die Ertheilung eines Erbscheins wird der Gebührensatz B für Grundbuchsachen
erhoben. Findet die Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere
Weise statt, so wird für das ganze Verfahren der mehrerwähnte Gebührensatz B erhoben.
Für das gesammte Erbtheilungsverfahren wird das. Dreifache und, soweit das eingeleitete
 Erbtheilungsverfahren nicht durch die Bestätigung der Auseinandersetzung oder
durch die Beurkundung einer vertragsmässigen Auseinandersetzung abgeschlossen wird, das
Zweifache dieses Gebührensatzes B erhoben. Wird die Vermittelung der Auseinandersetzung
 einem Notar übertragen, so wird Vo der Sätze des Deutschen Gerichtskostengyesetzes
 für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ‚erhoben 1: für die Entscheidung über den
Antrag auf Einleitung des Verfahrens; 2. für die Entscheidung über die Bestätigung der
Auseinandersetzung; 3. für die Anordnung einer Beweisaufnahme.
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften oder
Beistandschaften sowie im Falle einer sonstigen Fürsorge für ein unter elterlicher Gewalt
stehendes Kind, ist nach dem Werthe des Gegenstandes .die Urkundengebühr zu erheben.
Bei anderen Pflegschaften oder Beistandschaften und bei Vormundschaften ist von dem
Vermögen des Mündels, Pfiegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes
auf welches sich die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft erstreckt, von je 400 M.
eine Mark zu erheben, Ausserdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens demt
Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt werden muss, jährlich von je 400 M. des Vermögens
10 Pfennig zu erheben. Bei keinem Mündel, Pfiegebefohlenen, oder unter elterlicher Gewalt
stehenden Kinde darf indess der Gesammtbetrag der zu erhebenden Gebühren denjenigen
Betrag übersteigen, der im Falle der Vormundschaft zu erheben ist. 3/,, der Sätze des
Deutschen Gerichtskostengesetzes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten werden für Volljährigkeitserklärungen,
 wenn der Minderjährige nicht unter Vormundschaft steht, sowie für eine
Reihe anderer Geschäfte des Familienrechts erhoben. .
Für die Beaufsichtignng von Fideikommissen und Stiftungen werden jährlich
nach dem Betrage des Vermögens 3,0 der Urkundengebühr erhoben. Soweit bei dem Gericht
eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens stattfindet, werden jährlich statt
dieser Gebühr von je 1000 M. des Vermögens erhoben bis 10000 M. 1,50 M., von dem
Mehrbetrage bis 20000.M. 1 M., von’dem Mehrbetrage bis 50000 M.. 0.50 M. Von dem
        <pb n="296" />
        1; Abschnitt. ‘11. Kapitel. Die Gerichtskösten. $ 57, 58, 1835

Mehrbetrag über 50000 M. werden von je 2000 M. 50 Pfennig erhoben. Der Mindestbetrag
dieser Gebühr ist 5 M. Liegt dem Gerichte die Aufsicht über die Verwaltung eines Grundstücks
 ob, so werden hierfür noch besonders nach dem Betrage der Einkünfte, welche nach
Berichtigung. der Verwaltungskosten und der auf dem Grundstücke haftenden Lasten und
Abgaben verbleiben, für jedes Rechuungsjahr 5/9 der im Deutschen Gerichtskostengesetze
‚ür Civilprozesse bestimmten Gebühr erhoben.
Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz, einschliesslich des vorangegangenen
Verfahrens, wird, wenn die Beschwerde als unbegründet oder unzulässig verworfen wird,
dieselbe Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben gewesen
 wäre, jedoch mindestens 1 M. und höchstens 20 M., erhoben,
Hinsichtlich der baaren Auslagen gelten denen des Reichsgesetzes entsprechende
Bestimmungen. Für die von einer Partei beantragte Errichtung eines Testaments
oder eines Erbvertrags ausserhalb der Gerichtsstelle steht in den Fällen, in welchen die
Gerichtspersonen Tagegelder und Reisekosten nicht beziehen, dem Richter eine Entschädigung
von 6 M. und dem Gerichtsschreiber eine solche von 4 M, zu (Kommissionsgebühren). Diese
Entschädigungen sind, sofern die Gerichtspersonen den Weg nach dem in dem Antrage bezeichneten
 Orte angetreten haben, auch dann zu zahlen, wenn es zur Ausführung des be-Antragten
 Geschäfts aus einem in der Person des Antragstellers liegenden Grunde nicht
Sekommen ist. Für Rechnungsarbeiten, welche durch einen zur Anfertigung derselben
bestellten Beamten vorgenommen werden, ist eine Stundengebühr zu erheben, welche unter
Berücksichtigung des Werthes des Gegenstandes auf 60 Pfennig bis 2 M. für die Stunde zu
bemessen ist. In Vormundschaftssachen werden Rechnungsgebühren für die Prüfung ein-Sereichter
 Rechnungen oder Vermögensübersichten nur erhoben, wenn der in der Rechnung
lachgewiesene Betrag der Einnahme die Summe von 300 M. übersteigt, oder wenn die Ver-Mögensübersicht
 einen Vermögensbestand nach Abzug der Schulden von mehr als 15000 M.
Prgiebt.
Bei Zwangsversteigerungen werden erhoben: ?/,9 der bürgerlichen Prozessgebühr
für die Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens, für die Bekannt-Nachung
 des Versteigerungstermins und für den ersten Versteigerungstermin, !/,o für jeden
Versteigerungstermin, 5/,9 für das Vertheilungsverfahren. Bei Gegenständen von mehr als
100.000 M, steigen die ferneren Werthklassen um je 3000 M. und die Gebühren um je
iO M, Für den Beschluss, durch welchen der Zuschlag ertheilt worden ist, wird — neben
den Stempeln — das Zweifache der Urkundengebühr erhoben, Für Zwangsverwaltung sind
jährlich 5/.. der Civilnrozessgebühr zu zahlen.

II. Kapitel.

Die Gerichtskosten und mit ihnen etatisirten Einnahmen
im Etat.”)
(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 1.)
$ 58, In dem ersten Titel der Einnahmen der Justizverwaltung
Werden, wie schon beiläufig erwähnt, nicht nur die Gerichtskosten
Ind baaren Auslagen, deren rechtliche Grundlagen im vorigen Kapitel
örtert sind, nebst den nach &amp;amp; 497 der Strafprozessordnung einen
Cheil der Gerichtskosten bildenden Strafvollstreckungskosten, die für
leden Tag der Civil- oder Untersuchungshaft, der Zuchthaus-, Ge-Ängniss-
 oder Haftstrafe nach den Allgem. Verfügungen v. 22. März
+ 12. Nov. 1883 (J.-M.-Bl. 8. 81, 339) jetzt 0,8, bei Selbstbeköstigung
5 M. betragen, den schon erwähnten Stempeln und Gebühren für
denn In Anlage BVIII ist auf S, 374 der Kopf der Spalten 4 und 5 verdruckt: es ist zu
92/93 und 1891/92 statt 1903 und 1902.
        <pb n="297" />
        1826 IL Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung,

Katasterauszüge. und Fortschreibungen, sondern seit 1885/86, wo sie
mit den Kosten vom Etat .der indirekten Steuern auf denjenigen der
Justizverwaltung zurückkehrten, auch die Geldstrafen, während sie
vor dem Uebergang auf den Etat der indirekten Steuern einen besonderen
 Titel gebildet hatten. Voraussetzung für die Verrechnung
von Geldstrafen an dieser Stelle ist natürlich, dass sie von Gerichten oder
anderen Behörden des Justizressorts verhängt sind. Unter dieser
Voraussetzung werden aber hier nicht nur die auf Grund des Strafgesetzbuches,
 sondern auch die auf Grund der zahlreichen Strafbestimmungen
 in anderen Reichs- und Landesgesetzen sowie in Polizeiverordnungen
 verhängten Strafen verrechnet. Insbesondere seien hier
hervorgehoben die in der Regel in einem Vielfachen der hinterzogenen
Abgabe bestehenden und daher oft in ihrer Höhe weit über das
dem Strafgesetzbuche bekannte Maximum hinausgehenden Strafen
für Hinterziehung von Abgaben aller Art. Ebenso gehören hierher
 unter obiger Voraussetzung auch die Ordnungsstrafen gegen
Beamte, Zeugen u. s. w, Wie sich die einzelnen Kategorien der im
Tit. 1 a. a. 0. zusammengefassten Einnahmen mit Ausschluss der
Stempel und durchlaufenden Gelder ihrer Höhe nach damals zu einander
 verhielten, ist durch eine Statistik für das Rechnungsjahr
1897/98 festgestellt worden (Drucks. d. Abg.-H. für 1902 No. 30).
Nach derselben entfielen in Millionen M. auf

A) baare Auslagen .......... 10,370
B) Geldstrafen ............. 8,034
C) Gebühren der streitigen Gerichtsbarkeit,
 und zwar:
a) Strafsachen ........... 2,504
b) bürgerl. Rechtsstreitigkeiten
und Konkurse ......... 15,763
ec) Zwangsversteigerungen u.s. w. 2,079
D) Gebühren der nicht streitigen Gerichtsbarkeit,
 und zwar:
a) gerichtl. Beurkundungen u.s.w. 3,630
b) Grundbuch- und Hypothekensachen
 . 0. 12.080

c) Handelsregistersachen. .... 1,125
d) Nachlasssachen und Auseinandersetzungen.
 ........ 1,159
e) Vormundschaften ....... 1,187
f) Fideikommisse u.s.w..,... 0,072
E) sonstige Beträge, als nachträglich
aingegangene Beträge, Beitreibungskosten,
 einige minder wichtige
 Gebühren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit .......... 1,863
Insresammt Soll. . 54.817

Mehr als die Hälfte der gesammten Einnahmen entfiel also
auf die Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschliesslich
Konkursen und in Grundbuch- und Hypothekensachen, noch nicht
5 Proz. dagegen auf Strafsachen. Diese relativ so geringe Einnahme
an Gebühren in Strafsachen erklärt sich einfach daraus, dass von den
Zahlungspflichtigen in Strafsachen, also in der Regel den Verurtheilten
und denen, die erfolglos zu Injurienklagen schreiten, ein ausserordentlich
 grosser Prozentsatz den wenig bemittelten, zur Zahlung der Kosten
nicht fähigen Klassen angehört. Umgekehrt spielen Ausfälle wegen
Unvermögens der Pflichtigen bei den Gebühren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 die geringste Rolle.
        <pb n="298" />
        1. Abschnitt. 11..Kapitel, Die Gerichtskosten, $$ 58, 59. 1827

An Stempeln wurden 1897/98 von den Gerichten vereinnahmt
11150018 M.
$ 59, Das gesammte Etatssoll an zu vereinnahmenden Kosten
belief sich 1849 — vgl. Anl. CVIII — auf etwas mehr als 11 Mill. M.
und stieg 1850 infolge der Gerichtsreorganisation vom Januar 1849
um circa 4 Millionen M. In diesen Summen waren indess die
Stempel sowie durchlaufende Einnahmen an Porto und sonstigen
erstatteten baaren Auslagen nicht enthalten (vgl. wegen der Stempel
Bd. I Buch IX 8 47 d. W.) Als infolge des Gerichtskostenges. v.
10. Mai 1851 vom 1. Januar 1852 ab alle diese Einnahmen hier
zur Verrechnung gelangten, stieg der Etatssatz 1852 um mehr als
5,8 Mill M., obwohl an eigentlichen Gerichtskosten rd. 738000 M.
weniger als 1858 eingestellt wurden. Auch die Geldstrafen fehlten
bis 1851 einschliesslich auf dem Etat der Justizverwaltung, indem sie
‘heils bei den „verschiedenen Einnahmen der allgemeinen Kassenverwaltung“,
 theils bei den einzelnen Verwaltungszweigen verrechnet
wurden. 1852 kamen auch sie mit rd. 365 000 M. als besonderer Titel
auf den Justizetat. Die Veranschlagung sowohl der Kosten- als auch
der Strafgeldereinnahmen war indess eine so niedrige, dass auf Grund
der Ergebnisse von 1852 und 1853 für 1855 an jenen rd. 24’, und an
diesen fast 0,8 Mill. M. eingestellt werden konnten.
Kosten und Strafen, welchen letzteren 1857 infolge des Ges. v.
il. Aug. 1855 betr. die Entbürdung der Städte von der Tragung der
Kriminalkosten (vgl. oben 8 15) die bisher den Städten zugeflossenen
hinzutraten, stiegen dann mit der Entwickelung der wirthschaftlichen
Verhältnisse weiter, bis auf 27,166 bezw. 0,848 Mill. M. 1859 und die
Kosten auch weiter bis auf rd. 30 Mill. M. 1866 und 1867, wogegen
lie Strafen einen Rückgang auf 720000 M. erfuhren.
Alsdann traten allerdings die Wirkungen des Ges. v. 22 Dez. 1866
(G.-S. 8. 811), welches die Vorschrift des Tarifs v. 10. Mai 1851, wolach
 von jedem vollen Thaler der Gerichtskosten noch ein Zuschlag
von 6 Sgr. erhoben wurde, allmählich und bis zum 1. Juli 1868 völlig
Ausser Kraft setzte, hervor; sie wurden aber mehr als ausgeglichen
lurch die Einnahmen aus den neuen Provinzen, sodass 1869 an Kosten
34,8, an Strafen fast 1 Mill. M. in Ansatz kam. Der Französische
Krieg beeinflusste zwar nicht die Voranschläge, wohl aber die Ist-Sinnahmen,
 die bei den Kosten 1871 und 1872 nur etwa 37 und
34 Mill. M. gegen 39 im Jahre 1869 betrugen, und nach dem Friedens-Schluss
 wirkte dann einer dem wirthschaftlichen Aufschwung ent-Sprechende
 Erhöhung der Kosteneinnahmen entgegen die Grundbuch-Yrdnung
 v. 5. Mai 1872, die einen in den Motiven auf 1'/, Mill. M.
veranschlagten Ausfall bedeutete. Demgegenüber waren die bei Auflassung
 des besonderen Etats für Hohenzollern und bei der Kin-Verleibung
 Lauenburgs hinzutretenden Einnahmen von geringer
Bedeutung. Dann kam die Wirthschaftskrisis, die es mit verschuldete,
        <pb n="299" />
        [828 IL. Hauptabschnitt, Die Einnahmen der: Justizverwaltung.

dass die Isteinnahmen von 1878 und 1874 mit nur 38,9 und 39,7 Mill. M.
hinter denjenigen von 1872 mit 42,3 Mill. M. zurückblieben und 1875
auch immerhin nur etwa 100000 M. mehr als 1872 vereinnahmt wurden,
und schliesslich war die Vormundschaftsordnung von 1875 mit einem
Einnahmeausfall verbunden. So stellten sich die Etatsansätze des
Tit. 1 1873 auf rd. 38,44, 1874—1876 auf je 39 und erst seit 1877/78
auf 41,065, 43,5 und (1879/80) 44,5 Mill. M. Die Strafen waren dagegen
in dem gleichen Zeitraum fast unausgesetzt gestiegen, zumal ja wirthschaftlich
 rückläufige Zeiten eher eine Vermehrung als eine Verminderung
 der Strafthaten zeitigen: ihr Ist, das sich während des
Krieges von rd. 1,162 Mill. M. auf 0,967 und 0,906 1870 und 1871 vermindert
 hatte, stieg 1872 bis: 1875 auf 1,239, 1,316, 1,741 und
1,964. Mill. M. und zeigte erst, als der erste Ansturm der Krise
vorüber war, 1876 eine Neigung zum Sinken (1,956 Mill. M.) Die
Voranschläge waren 1870 bis 1879,80 bemessen auf 0,986, 1,061, 1,061,
0,997, 1,015, 1,154, 1,241, 1,676, 1,9 und 1,9 Mill. M. Als die Gerichtskosten
 und Strafen,. nun in einem Titel, 1885/86 vom Etat der
indirekten Steuern auf denjenigen der Justizverwaltung zurückkehrten,
betrug ihr Voranschlag nur 42,563 gegen 46,4, 48,9, 50,5, 53,5 46,5 und
42,5 Mill. M. 1880/81 bis 1884/85. Der rapide Rückgang, der somit
gegen 1882/83, wo übrigens die Isteinnahme nur 46,78 Mill. M. betragen
 hatte, zu verzeichnen war, kam auf das Konto der Novelle
v. 29. Juni 1881 zum Deutschen Gerichtskostengesetz und des Preussischen
 Gesetzes über die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und
Zwangsverwaltungen v. 18, Juli 1883 sowie eines steten Rückganges
der Civilprozesse. Dazu kam, dass seit dem 1. April 1885 dıe Einnahmen
 an Kalkulaturgebühren, die 1888/84 397082 M. betragen
hatten und seit 1. April 1883/84 hier verrechnet waren, wieder wie
früher. bei den Emolumenten der Beamten (Tit. 2) etatisirt wurden.
Andererseits traten dem Tit. 1 freilich nunmehr von Kap. 5 Tit. 21
des Etats der indirekten Steuern 202446 M. Zwangsvollstreckungskosten
 hinzu. Im nächsten Jahre wurde sogar eine weitere Reduktion
des Voranschlages auf 41 Mill. M. vorgenommen, die, für 1887/88 beibehalten,
 durch die Isteinnahmen von 1886/87 und 1887/88 (42,2 und
43,787 Mill. M.) als nicht unbedingt erforderlich dargethan wurde.
Im Jahre 1888/89 gingen die rheinischen Hypothekengebühren mit
550000 M. vom Etat der indirekten Steuern hierher über (vgl. Bd. I
Buch IX $ 24 d. W.) und konnten desshalb und nach den KErgebnissen
 von 1886/87 und 1887/88 41,95 Mill. M. in Aussicht genommen
werden. Von nun an hat sich, wie die Anlage CVIII zeigt, in deren
Ergänzung bemerkt sei, dass die Ansätze 1889/90 und 1890/91 betrugen
43 und 44'/, Mill.. M., eine ununterbrochene Steigerung vollzogen,
welche die Solleinnahmen bis auf 78 Mill. M. für 1903 emporgeführt
hat, während die Isteinnahmen sich 1888/89 bis 1901 beliefen auf
144,562, 47,962, 48.586, 51,379, 53,731, 53.654, 56,381. 58,219. 60.163,
        <pb n="300" />
        l. Abschnitt, II, Kapitel. Die Gerichtskosten. $ 59. 1829

51,442, 63,974, 66,099, 71,011 und 79,437 Mill. M. Allerdings trug
hierzu wesentlich die Zuweisung neuer Einnahmen an den Titel bei,
Seit 1891/92 werden die Gebühren für diejenigen den Gerichten auf
Erfordern zu liefernden Auszüge und Handzeichnungen aus den Grundund
 Gebäudesteuerkatastern, deren Kosten einem Dritten zur Last
fallen, seit 1899 auch die Fortschreibungsgebühren bei Eigenthumswechseln
 hier nicht mehr beim Etat der direkten Steuern verrechnet.
Indess handelt es sich hier nur um verhältnissmässig geringe Einnahmen.
 Von ungleich grösserer Bedeutung war es, dass durch die neue
Gerichtsvollzieherordnung v. 31. März 1900 (J.-M.-Bl. S. 345) die Getichtsvollzieher
 vom 1. Okt. 1900 ab zu fest besoldeten Staatsbeamten
Zemacht wurden, während die Gebühren, die ihnen bisher zuflossen,
seitdem zur Staatskasse fliessen (vgl. das Nähere unten bei den Be-Soldungen).
 Dadurch wurde dem Titel 1 an solchen Gebühren für
1900 eine Solleinnahme von 3186 900 M., für 1901 an Gebühren und
9aaren Auslagen der Gerichtsvollzieher eine solche von 10853 685 M.
zugeführt, wogegen freilich in Tit. 2 (Emolumente der Beamten) die
Gebühren, soweit sie bisher dort verrechnet waren, in Wegfall
xamen. Da ausserdem nun die Besoldungen u. s. w. der Gerichts-/ollzieher
 in Ausgabe erschienen, so handelte es sich um nichts
Veniger als eine wirkliche Vermehrung der Staatseinnahmen. Immerhin
verbleibt eine äusserst erhebliche wirkliche Mehreinnahme an Geoühren
 u. s.w., die sich aus der Vermehrung der Geschäfte und der
Erhöhung der Werthobjekte, auf die sie sich beziehen, infolge der
Sünstigen wirthschaftlichen Entwickelung, aber auch aus dem Preussischen
 Gerichtskostengesetze von 1895/1900 erklärt.
Die bei den Gerichtskosten verrechneten Stempel beliefen sich auf Millionen Mark:
1880/81: 7,345 1886/87: 6,660 1892/93: 10,085 1898/99: 12,000
1881/82: 7,377 1887/88: 7,127 1893/94: 9,747 1899: 12,052
1882/83 : 6,730 1888/89: 7,683 1894/95: 10,360 1900: 11,497
1888/84: 7,112 1889/90: 8,958 1895/96: 10,482 1901: 11,208
1884/85: 6,483 1890/91: 9,171 1896/97: 10,645
(885/86: 6,393 1891/92: 9,655 1897/98: 11,150
. Schärfer als in der Gesammteinnahme des Tit. 1 tritt also hier der Einfluss der
Mirthschaftlichen Konjunkturen hervor: man vergleiche die Zahlen der Gesundungsperiode
7on Mitte der 80er Jahre bis 1892/93, den Rückschlag 1893/94, das erhebliche Wachsthum
De 1899 und den neuen Rückgang seit 1900! Das neue Stempelgesetz ist ohne merkbaren
Anfluss geblieben, da es ja die hier ausschlaggebenden Immobiliarstempel im Wesentlichen
berührt liess.
Vebrigens ist für die Verrechnung der Gebühren und Geldstrafen in dem einen oder
oedoren Etatsjahr nicht die Fälligkeit nach dem Deutschen Gerichtskostengesetz bezw. dem
„"®üssischen Ausführungsgesetz zu demselben massgebend, sondern, was seit Erlass des
nn bzes über den Staatshaushalt durch besonderen Vermerk im Etat festgelegt wird, die
Yale 808 in die Sollregister. Auch können nach $ 19 des Gesetzes über den Staatshaus-Züurückerstattete
 Gerichtskosten und Geldstrafen stets, nicht nur, wenn die Einstellung
olet, Solange der Fonds noch offen ist, von der Einnahme abgesetzt werden.

Johwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. Il.
        <pb n="301" />
        (80)

11. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

II. Abschnitt.

Die übrigen Einnahmen der Justizverwaltung.
(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 2—7)

{. Kapitel.

Emolumente der Beamten.
(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 92.)

S$ 60. Gegenüber den in Tit. 1 zusammengefassten spielen die
übrigen Einnahmen der Justizverwaltung eine sehr bescheidene Rolle:
seitdem die Gerichtsvollzieher fixirt sind (vgl. oben $ 59), machen die
gesammten übrigen Einnahmen noch nicht 8 Proz. des Tit. 1 aus,
während sie vorher noch 16—17 Proz. betrugen. Denn, wie im vorigen
Paragraphen erwähnt, sind mit der Fixirung der Gerichtsvollzieher
die ihnen bis dahin durch Vermittelung der Staatskasse zugeflossenen
Gebühren aus dem Tit. 2 „Einnahmen, welche als Emolumente
der Beamten zur Verwendung kommen“ ausgeschieden. Dieser
Titel umfasst seitdem nur noch 1. Prüfungsgebühren bei der Justiz-Prüfungskommission,
 2. solche bei den Oberlandes-, 3. solche bei den
Land- und Amtsgerichten und 4. Rechnungsgebühren.
Was die Prüfungsgebühren anlangt, so besteht, anders wie
bei der Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte, bei der
Justizverwaltung der Grundsatz, dass, wo überhaupt solche Gebühren
erhoben werden, d. i. bei der grossen Staatsprüfung zum Assessorat,
bei der ersten juristischen Prüfung zum Referendariat, bei den Prüfungen
als Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehülfe, Gerichtsvollzieher und
Dolmetscher, sie unter die Mitglieder der Prüfungskommission vertheilt
werden. Für die grosse Staatsprüfung betragen sie für jeden Prüfling
60 M., wenn aber seine Zurückweisung ohne mündliche Prüfung
erfolgt, weil beide schriftlichen Arbeiten misslungen sind, nur 36 M.;
bei theilweiser Wiederholung sind, je nachdem sich die Wiederholung
auf eine schriftlich Arbeit und die mündliche Prüfung, nur auf eine
schriftliche Arbeit, auf beide schriftlichen Arbeiten oder nur auf die
mündliche Prüfung erstreckt, 54, 18 oder 36 M. zu entrichten, bei
völliger Wiederholung aber der volle Satz von 60 M. Für die erste
juristische Prüfung sind 50 M., wenn sie sich aber auf die schriftliche
oder auf die mündliche beschränkt, 25 M. zu zahlen. Für die Gerichtsschreiber-,
 Gerichtsschreibergehülfen-, Gerichtsvollzieher- und
Dolmetscherprüfung sind, gleichviel ob sie schriftlich und mündlich
oder nur das eine oder andere war, beziehentlich 12, 6, 6 und 6 M. zu
antrichten.
Die mündliche Prüfung der Referendare erfolgt vor 3 Mitgliedern
der Justizprüfungskom mission mit Einschluss des Vorsitzenden:
        <pb n="302" />
        [f. Abschnitt. I. Kapitel, Die Emolumente der Beamten. $ 60. 1831

Der Kommission gehören z. Z. an ein Präsident und als Mitglieder 8
vortragende Räthe des Justizministeriums, 2 Oberverwaltungsgerichts-,
3 Kammergerichtsräthe und 1 Rechtsanwalt. Ihr Antheil an den Gebühren
 beläuft sich nach dem Etat für 1903 auf 828 bis 3743 M.
Kommissionen zur Prüfung der Rechtskandidaten bestehen
bei den einzelnen Oberlandesgerichten ausser in Marienwerder, Posen,
Hamm und Frankfurt a. M. und sind aus Richtern, Universitätslehrern,
Staats- und Rechtsanwälten zusammengesetzt; den Vorsitz führt stets
ein Richter; die Universitätslehrer werden vom Kultusminister nach
Anhörung des Justizministers, die übrigen Mitglieder von letzterem
nach Anhörung des Kultusministers bestellt. An der Prüfung nehmen
seit 1890 4 Mitglieder, darunter 2 Professoren theil, während früher
nur 3 Mitglieder, darunter ein Universitätslehrer, zugezogen wurden.
Für Gerichtsschreiber finden bei allen Oberlandesgerichten und
beim Landgericht in Hechingen Prüfungen statt, und zwar vor 2 der vom
Öberlandesgerichtspräsidenten für das Geschäftsjahr bestellten Beamten
des höheren Justizdienstes und dem Rechnungsrevisor des Oberland-Zerichtes
 bezw. in Hechingen dem als solcher des Landgerichtes
fungirenden Gerichtsschreiber, für Gerichtsschreibergehülfen und
Gerichtsvollzieher bei den von dem Oberlandesgerichtspräsidenten
Jestimmten Landgerichten vor einem höheren und einem Bureau- oder
Kassenbeamten.
Zum Dolmetscher werden nur Gerichtsschreiber und Gerichts-Schreibergehülfen
 nach Ablegung einer — gebührenfreien — Vorprüfung,
 mindestens 1'/,jährigem Vorbereitungsdienst und Ablegung
der Dolmetscherprüfung ernannt; beide Prüfungen sind vor einer für
den Öberlandesgerichtsbezirk bestehenden Kommission abzulegen, die
Sich zusammensetzen aus einem der betreffenden Sprache kundigen
höheren Justizbeamten und einem Dolmetscher oder sonstigen der
betreffenden Sprache Mächtigen, denen als drittes Mitglied in Posen
für die Prüfung, nicht auch für die Vorprüfung, ein an einer höheren
Lehranstalt angestellter Lehrer der polnischen Sprache hinzutritt
(Dolmetscherordnung vom 18. Dez. 1899 — J.-M.-Bl. S. 856). Ueber
die — gebührenfreie — Prüfung als Kanzleibeamter trifft das
Öberlandesgericht die näheren Anordnungen.
Von der 1903 auf 533080 M. veranschlagten Gesammteinnahme
des "Tit. 2 entfallen auf Prüfungsgebühren der Justizprüfungskommission
 45 670, auf solche bei den Oberlandesgerichten 84 740 und
Auf solche bei den Land- und Amtsgerichten 3370 M. Die zuerst
Senannten kommen bei Kap. 72 Tit. 1, die zu zweit genannten bei
Kap. 78 Tit. 10 und die zuletzt genannten bei Kap. 74 it. 12 wieder
Zur Verausgabung.
Die Hauptpost des Titels sind somit die Rechnungsgebühren
Mit 399 300 M., die in Kap 80, Tit. 2 wieder in Ausgabe erscheinen.
Dieselben, je nach dem Werthe des Objektes 0.6. 1, 1.50 oder 2 M.

16%
        <pb n="303" />
        1832 IT. Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Justizverwaltung.

für die Stunde, fliessen nach der Allgem. Verfügung v. 16. Sept. 1895
(J.-M.-Bl. S. 273) den für die Rechnungsarbeiten vom ÖOberlandesgerichtspräsidenten
 ein für alle Mal bestellten etatsmässigen und
ausseretatsmässigen Beamten zu. Vorübergehend, 1883/84 und 1884/85
wurden diese Rechnungsgebühren mit den Gerichtskosten von der
Verwaltung der indirekten Steuern erhoben und verrechnet.
$ 61. Die bis 1900 den Hauptbestandtheil des Tit. 2 bildenden
Gebühren der Gerichtsvollzieher erscheinen erst seit der Reichsjustizreform,
 also seit 1880/81, in den Einnahmen und Ausgaben des Etats.
Ehe 1866 die Erweiterung des Staatsgebietes eintrat, belief sich die
Einnahme des Tit. 2 daher nur auf einige 100000 M., deren 4 Hauptbestandtheile
 die Kalkulaturgebühren bei den Gerichten erster Instanz
ausserhalb des Kölner Departements, die Gerichtsschreibergebühren
bei den Obergerichten dieses Departements, die Gebühren der dortigen
Friedensrichter und diejenigen der dortigen Friedensgerichtsschreiber
bildeten. Dazu kamen die Prüfungsgebühren und bis 1855, wo mit
dem Brauche, den Werth freier Dienstwohnungen in Einnahme und
Ausgabe zu stellen, gebrochen wurde, ca. 24000 M. Werth dieser
Dienstwohnungen. Für 1849 stellte sich der Titel auf fast 1 Mill. M.,
schon 1850 aber nur noch auf ca. 635000 M. infolge Fixirung vieler
Emolumente bei der anderweiten Gerichtsorganisation nach der Verordnung
 v. 2. Jan. 1849. Bis zur Erweiterung der Monarchie haben
dann grosse Verschiebungen nicht mehr stattgefunden: wesentlich
durch Zunahme der Geschäfte sind die Solleinnahmen auf rd. 762 000 M.
und 985 000 M. gestiegen. Im Verhältniss zum territorialen Umfang
ausserordentlich hohe Beträge traten dann 1868 aus den neuen
Landestheilen hinzu, allein aus Hannover rd. 735 000 M., in der Hauptsache:
 Gebühren und Reisevergütungen der dortigen (jerichtsvögte
mit rd. 453 000 M. und Schreibgebühren der dortigen Aktuarien mit
rd. 212000 M., sowie aus dem Geltungsgebiet der Verordn. v. 26. Juni
1867 (vgl. oben $ 19) 648 300 M. Gebühren der Sekretäre, welche aus
denselben die Schreiberlöhne und die Bureaukosten zu bestreiten
hatten. So finden wir denn 1868 und 1869 nahezu, 1870 sogar reichlich
 2', Mill. M. als Einnahme des Titels „Emolumente“ ausgeworfen.
Als dann aber seit 1871 die erwähnten Sekretariatsgebühren in den
Kieler, Kasseler und Wiesbadener Appellationsgerichtsbezirken und
die „Aufrufgebühren“ der Gerichtsdiener im Celler Bezirk, zusammen
für 1871 rd. 678000 M. bei den Gerichtskosten verrechnet wurden,
betrug die verbleibende Solleinnahme 1871 nur noch 1,77 Mill. M. und
bewegte sich dann bis zur Justizreform auch nur um 1,95 (1873: 1,98,
1875: 1,91) Mill. M. Als durch die Justizreform die Gebühren der
Gerichtsvollzieher im ganzen Staatsgebiete hier vereinnahmt wurden,
andererseits die Schreibgebühren der Aktuare in Hannover, die
Gebühren der rheinischen Friedensrichter und -Gerichtsschreiber u. a. m.
wegfielen. konnten 1880/81 rd. 4.045 Mill. M. ausgehbracht werden.
        <pb n="304" />
        IT, Abschnitt. II Kapitel. Jurisdiktionsbeiträge. 88 61, 62. 1833

Dieser Ansatz erwies sich aber, da thatsächlich an Gebühren der Ge-5ichtsvollzieher
 1880/81 nicht, wie veranschlagt, 3,6, sondern 5,23 Millionen
 M. aufkamen, dergestalt zu niedrig, dass 1882/83 im Ganzen
5515020 M. eingestellt wurden. Durch die im $ 59 erwähnte Verrechnung
 der Kalkulaturgebühren bei den Gerichtskosten sank der
Emolumententitel indess schon im folgenden Jahre auf 4947 700 M.
ınd 1884/85 wurde er weiter um 200000 M. gekürzt wegen der Er-Mmässigung
 der Gerichtsvollziehergebühren durch die erwähnte Novelle
v. 29 Juni 1881 zu den Kostengesetzen. Nachdem dann die Kalkulaturgebühren
 hierher zurückgekehrt waren, wurden 1885/86 5159000 M.
vorgesehen, 1886/87 aber, da sich die Voranschläge der Gerichtsvollziehergebühren
 als zu hoch herausstellten, nur 4847500 M. Die
alsdann aber einsetzende, wie die Anlage CVIII erweist, bis 1899, wo
5461 400 M. ausgeworfen waren, anhaltende Steigerung ist ganz überwiegend
 auf die durch den Aufschwung von Handel und Wandel
bedingte Zunahme der Geschäfte und damit der Gebühren der Gevichtsvollzieher
 zurückzuführen. Im Jahre 1900 gingen dann, wie im
S 59 näher dargelegt, die Einnahmen an Gerichtsvollziehergebühren
lür das zweite Halbjahr, von 1901 ab für das ganze Jahr dem Tit. 2
verloren, sodass seine Solleinnahme auf 3668300 M. 1900, 504 180,
503080 und 533080 M. 1901 bis 19038 zurückschnellte.

(I. Kapitel.

Jurisdiktionsbeiträge.
{[Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 3.)
$ 62, Unter „Jurisdiktionsbeiträgen“, wie "sie jetzt im 3. Titel
des 30, Einnahmekapitels des Etats verrechnet werden, sind zu ver-Stehen
 Entschädigungen, welche der Preussische Staat von den Inhabern
 einer ihm nicht zustehenden aus- oder inländischen Gerichtsbarkeit
 dafür erhält, dass er deren Gerichtsbarkeit seinerseits ausübt.
Seitdem sämunıtliche nichtstaatlichen Gerichtshoheiten innerhalb
Preussens beseitigt sind, handelt es sich nur noch um Entschädigungen
Ölniger Deutschen Bundesstaaten für Wahrnehmung ihrer Rechtspflege
durch Preussische Gerichte, während früher in erster Linie Ent-Schädigungen
 von Standesherren für die Wahrnehmung der Rechts-Pflege
 ehemals standesherrlicher Gerichte durch Gerichte des Preussischen
 Staates und, solange Lauenburg mit Preussen nur durch
Personalunion verbunden war, eine Entschädigung seitens Lauenburgs
für die dortige Rechtspflege in Betracht kamen.
_ Gegenwärtig, und zwar schon seit 1880/81, erhält Preussen dertige
 Jurisdiktionsbeiträge nur von Lippe-Detmold auf Grund des
Staatsvertrages v. 4. Jan. 1879 (G.-8. 8. 219 ff.) wegen der Unterstellung
        <pb n="305" />
        1834 II. Hauptabschnitt, De Einnahmen der Justizverwaltung,

dieses Fürstenthums unter das Oberlandesgericht Celle, von Schwarzburg-Sondershausen
 nach dem Staatsvertrag v. 7. Okt. 1878 (G.-5S.
1879 S. 1783). weil für dieses Fürstenthum als Landgericht das
Preussische in Erfurt fungirt, von Anhalt nach dem Staatsvertrage
v. 9. Okt. 1878 (G.-S. 1879 $. 182), weil das Oberlandesgericht in
Naumburg auch für Anhalt zuständig ist, und von Oldenburg auf
Grund des Staatsvertrages v. 20. Aug. 1878 (G.-S. 1879 S. 165) wegen
der Unterstellung des Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld unter
das Preussische Landgericht in Saarbrücken. Lippe zahlt ein Fixum
von jährlich 4500 M., während Schwarzburg-Sondershausen, Anhalt
und Oldenburg an Preussen die Beträge erstatten, die letzteres für
diejenigen richterlichen und nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes
 Erfurt bezw. des Öberlandesgerichtes Naumburg und bezw.
des Landgerichtes Saarbrücken, welche vertragsmässig auf Vorschlag
des betreffenden Staates von Preussen ernannt und wie andere
gleichartige Preussische Beamte gestellt sind, an Besoldung,
Pension, Gnaden- und Reliktenbezügen aufgewendet hat. Diese Beträge
 werden schätzungsweise in den Etat eingestellt und sind dies für
1903 mit 32000 M. für Schwarzburg-Sondershausen, 253000 M. für
Anhalt und 8500 M. für Oldenburg, sodass sich die Gesammteinnahme
des Titels auf 68000 M. stellt. Wenn der Titel somit, wie die Anlage
 CVIII zeigt, seit 1880/81 um 82550 M. gestiegen ist, so liegt das
einmal daran, dass die erste Veranschlagung nicht zutreffend war,
namentlich aber an den Massnahmen Preussens auf dem Gebiete der
Beamtenbesoldung.
Eine selbständige Existenz führt der Titel erst seit 1874, bis wohin
seine Kinnahme bei den „verschiedenen“ verrechnet wurde. Damals
bestanden die Jurisdiktionsbeiträge aus 5100 M., welche der Fürst zu
Bentheim-Tecklenburg für die früheren standesherrlichen Gerichte in
Rheda und Limburg auf Grund des Rezesses v. 10. April 1842 und
29. Nov. 1844 zu entrichten hatte, 450 M. von Lippe, das schon damals
auf Grund eines noch aus hannoverscher Zeit stammenden Staatsvertrages
 dem Appellationsgericht in Celle unterstellt war, und einem
schwankenden, 1874 mit 10389 M. angesetzten Beiträge von Lauenburg,
 während derjenige des Herzogs von Arenberg-Meppen für die
standesherrliche Rechtspflege im Herzogthum Meppen mit 7500 M.
schon mit 1873 infolge Kündigung des Vertrages der Krone Hannover
mit ihm v. 31. Juli/8, Aug. 1852 weggefallen war. Der Beitrag Lauenburgs
 fiel in Folge der Vereinigung dieses Herzogthums mit der
Preussischen Monarchie 1877/78 fort, derjenige des Fürsten zu Bentheim-Tecklenburg
 erst 1880/81 auf Grund des Ges. v. 25. Okt. 1878
betreffend die Regulirung des standesherrlichen Rechtszustandes
seines Hauses (G.-S. S. 311).
In noch früherer Zeit, bis 1866, hatte auch die Königsberger Kaufmannschaft
 einen Beitrag zur Unterhaltung des Kommerz- und
        <pb n="306" />
        I, Abschnitt. III. Kapitel, Einnahmen aus Gefangenenbeschäftigung. $ 63. 1835

Admiralitätskollegiums in Königsberg und der ständigen Deputation
desselben in Pillau (vgl. oben $ 7) und die Hafenbaukasse in Memel
einen solchen an das dortige Kreisgericht geleistet.

(II. Kapitel.

Einnahmen aus der Beschäftigung der Gefangenen.
{(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 4.)

S$ 63, Wie bereits in den $8 208 ff. des VI. Buches dieses Bäs.
ausgeführt ist, gehört nur ein Theil der Gefängnisse im weiteren Sinne
zum Ressort der Justizverwaltung, indem von ihm ausgeschlossen und
lem Ressort des Innern zugewiesen sind die sämmtlichen zur Vollstreckung
 von Zuchthausstrafen bestimmten Anstalten, ferner eine Anzahl
 vorzugsweise zur Vollstreckung längerer Gefängnissstrafen be-Sstimmter
 Gefangenenanstalten in Brandenburg, Schlesien, Hannover,
Westfalen und Hessen-Nassau, und endlich die ehemaligen Kanton-Zefängnisse
 im vormals französisch-rechtlichen Theile der Rheinprovinz,
Welche die amtsgerichtlichen Untersuchungs- und Haftgefangenen und
Gefängnissgefangene, deren Strafdauer 14 Tage nicht übersteigt, aufnehmen.
 Die Gefängnisse der Justizverwaltung dienen also zur Aufnahme
 von Zuchthausgefangenen überhaupt nicht, sondern nur 1. zur
Aufnahme der Untersuchungsgefangenen mit der oben erwähnten Ausaahme
 hinsichtlich der rheinischen Kantongefängnisse, 2. zur Vollstreckung
 von Gefängniss- und Haftstrafen unter Konkurrenz der
Irwähnten Gefangenenanstalten und Kantongefängnisse der inneren
Verwaltung, 3. zur Vollstreckung von Zwangshaft und Ordnungs-Strafen
 (Civilhaftgefangene), 4. zur Aufnahme der Transportgefangenen,
ı1eben dem dem inneren Ressort angehörenden Transportgefängniss in
Gersfeld, 5. ausnahmsweise zur Aufnahme von Polizeigefangenen und
Militärgefangenen. Sie sind a) sogenannte „besondere Gefängnisse“,
dei denen ein besonderer Direktor angestellt ist, b) sogenannte „land-Zerichtliche
 Gefängnisse“ am Sitze eines Landgerichtes, einer detachirten
Strafkammer oder eines Staatsanwaltes, und c) sogenannte „amts-Zerichtliche
 Gefängnisse“ an anderen Orten und stehen sämmtlich
Inter der Aufsicht des Justizministers und seit der Gerichtsorganisation
von 1879 der oberen Leitung der Oberstaatsanwälte, während die
Funktionen des Vorstehers bei Landgerichtsgefängnissen der Erste
Staatsanwalt, in seiner Vertretung am Sitz detachirter Strafkammern
N der Regel ein Staatsanwalt, bei Amtsgerichtsgefängnissen der
Amtsrichter, bei Vorhandensein mehrerer Amtsrichter in der Regel
der aufsichtführende versieht. Vor 1879 führten die Verwaltung der
Gefängnisse die Gerichte und nur in den neuen Provinzen die Staatsanwälte
 beim Kollegialgericht (Art. XIII der Verordn. v. 25. Juni 1867
— G.-S. 8, 921). Die Verwaltung der Justizgefängnisse erfolgte
        <pb n="307" />
        1836 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung

bis 1903 nach Massgabe der Gefängnissordnung v. 21. Dez. 1898
(J.-M.-Bl. 8. 2921), welche an die Stelle eines Reglements v. 16. März
1881 getreten ist, das wieder an die Stelle einer Instruktion vom
24. Okt. 1837 und einiger anderer Regulative trat.
Für die Strafe der Gefangenenarbeit scheiden somit im Bereiche
dieses Buches die Zuchthaussträflinge völlig aus. Hinsichtlich ihrer
wie der zu Gefängniss oder Haft Verurtheilten haben wir oben im
$ 45 die Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches über die Beschäftigung
 wiedergegeben. In ihrer Ergänzung hat der Bundesrath
unterm 28. Okt. 1897 Grundsätze über den Strafvollzug aufgestellt, die
hinsichtlich der Beschäftigung der Gefangenen u. A. besagen:
Gefangenen, die Gefängniss- oder geschärfte Haftstrafe (auf Grund des $ 361 Nr. 3—8
des Strafgesetzbuches) verbüssen, wird in der Regel Arbeit zugewiesen; ausnahmsweise wird
Gefängnisssträflingen, sofern sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und noch nicht mit
Zuchthaus bestraft sind, Selbstbeschäftigung, nach Ermessen der Behörde gegen Zahlung
einer Entschädigung an die Gefängnissverwaltung, gestattet. Bei Zuweisung der Arbeit ist
auf Gesundheitszustand, Fähigkeiten, künftiges Fortkommen, bei Gefängnissgefangenen auch
auf Bildungsgrad und Berufsverhältnisse, bei jugendlichen Gefangenen auf ihre Erziehung
Rücksicht zu nehmen. Einfachen Haftgefangenen wird nur mit ihrem Einverständniss Arbeit
zugewiesen; sonst können sie sich in jeder mit dem Strafzweck, der Sicherheit und Ordnung
vereinbaren Weise beschäftigen. Die tägliche Arbeitszeit soll für Gefängniss- und Haftsträflinge
 in der Regel nicht mehr als 11 Stunden betragen, Der Arbeitsertrag fliesst zur
Staatskasse; es kann aus ihm aber eine Arbeitsbelohnung bis zu 30 Pfennig pro Tag den
Gefangenen gutgeschrieben werden. Bei Verwerthung der Arbeitskraft der Gefangenen ist
auf möglichste Schonung der Interessen des Privatgewerbes Bedacht zu nehmen, insbesondere
 die Verdingung der Arbeitskraft thunlichst einzuschränken, der Arbeitsbetrieb auf
zahlreiche Geschäftszweige zu vertheilen und auf Lieferungen für die Staatsverwaltung zu
erstrecken, unter allen Umständen aber eine Unterbietung der freien Arbeit zu vermeiden.
Diesen Normen entspricht die Preussische Gefängnissordnung V-21.
 Dez. 1898 durchaus; sie ist insbesondere noch günstiger für die
Gefangenen, indem sie die Arbeitszeit auf in der Regel 10 Stunden
beschränkt, thunlichste Berücksichtigung der Wünsche der Gefangenen
hinsichtlich ihrer Zuweisung zu einem Arbeitszweige verlangt und
gestattet, Gefangene von höherer Bildung und Lebenshaltueg, sofern
sie nicht wegen ehrloser Gesinnung oder unter Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte verurtheilt sind, von den Hausarbeiten zu
entbinden.
Zu Aussenarbeit, bei der auf das Arbeitsbedürfniss der Landund
 Forstwirthschaft besondere Rücksicht zu nehmen ist, können
Gefängnisssträflinge gegen ihren Willen nicht angehalten werden,
wohl aber die nach &amp;amp; 361 No. 3—8 des Strafgesetzbuches zu Haft
Verurtheilten. Es ist ein gewisses tägliches Arbeitspensum zu bestimmen,
 dessen verschuldete Nichtleistung. disciplinarisch zu ahnden
ist. Untersuchungs-, einfache Haft- und Civilhaftgefangenen kann
auf ihren Wunsch Arbeit zugewiesen werden. Einen Rechtsanspruch
auf einen Theil des Arbeitsverdienstes haben die Gefangenen nicht,
es „kann“ ihnen vielmehr nur für jedes an einem Tage vollendet“
        <pb n="308" />
        IL. Abschnitt. III Kapitel. Einnahmen aus Gefangenenbeschäftigung. $$ 63, 64. 1837

volle Arbeitsmass sowie für die an einem Tage geleistete Mehrarbeit
'/a des Verdienstes, jedoch nicht mehr als 80 Pf. pro Tag, nur ausnahmsweise
 nach Anordnung des Oberstaatsanwaltes bis zu '/ des
Verdienstes gutgeschrieben werden, Während der Strafverbüssung
kann der Gefangene über die Hälfte dieses Guthabens, über die andere
Hälfte nur mit Genehmigung des Oberstaatsanwaltes verfügen. Bei
schlechter Führung kann diese Erlaubniss bis zur Dauer von
zwei Monaten entzogen oder auch das Guthaben eingezogen werden.
Mit besonderem Eifer ist in den letzten Jahrzehnten die Justizverwaltung
 bestrebt gewesen, den Klagen der freien Industrie, insbesondere
 des gewerblichen Mittelstandes, über den durch die Geängnissarbeit
 bereiteten Wettbewerb den Boden zu entziehen, obwohl
sine angemessene Beschäftigung der Gefangenen der Justizverwaltung
ohnehin ungleich grössere Schwierigkeiten bereitet als der Verwaltung
des Innern. Denn in den wenig zahlreichen, grossen, mit langzeitigen
Strafgefangenen belegten Anstalten dieser Verwaltung ist die Organisation
 einer regelmässigen, nie versagenden Arbeit unendlich leichter
als in den ausserordentlich zahlreichen, über das ganze Land bis in
die kleinsten Städte verbreiteten Justizgefängnissen mit ihren zumeist
zurzzeitigen und daher fortwährend wechselnden Gefangenen eine
auch nur ganz mechanische Beschäftigung der Gefangenen. "Trotzdem
aat auch die Justizverwaltung es ermöglicht, einzelne Arbeitszweige
zanz zu beseitigen, andere wesentlich einzuschränken, vor Allem aber
den Unternehmerbetrieb mehr und mehr zu Gunsten der Arbeiten für
Staatszwecke zurücktreten zu lassen. Neben der Uebernahme von
Arbeiten und Lieferungen für andere Verwaltungen, wie z. B. von
Schneiderarbeiten für die Militär- und von Geräthelieferungen für die
Eisenbahnverwaltung, ist es besonders die Herstellung der eigenen
Bedürfnisse der Gefängnisse, auf die immermehr hingewirkt worden
ist. So werden in den Gefängnissen nicht nur die für die Bekleidung
ınd die Lagerung der Gefangenen erforderlichen Webstoffe hergestellt
and zu den einzelnen Bekleidungs- und Lagerungsgegenständen verarbeitet,
 die erforderlichen Schuhmacherarbeiten gefertigt, sondern
98 sind in den grösseren Gefängnissen auch umfangreiche Tischlereiund
 Schlossereibetriebe eingeführt, in denen alle entsprechenden
Gegenstände der inneren Einrichtung hergestellt werden. Ebenso wird
bei Um- und Neubauten ein grosser Theil der Maurer- und Handlangerarbeiten
 durch Gefangene verrichtet.
$ 64, Als Arbeitsverdienst der Gefangenen wurde früher der
Ertrag der Beschäftigung der Gefangenen zuzüglich des ortsüblichen
Lohnes für von ihnen für Zwecke der Gerichte und Gefängnisse
Ausgeführte Arbeiten, zu denen aber Dienstleistungen für die persönlichen
 Bedürfnisse der jeweiligen Gefangenen und zur zeitweiligen
Aushülfe für das Dienstpersonal (z. B. Reinigung der Zellen u. s. W.,
Aushülfe bei der Wäsche u. s. w.) nicht zu rechnen sind. aber ab-
        <pb n="309" />
        {838 11. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung,

züglich insbesondere des Ankaufspreises der Rohmaterialien und der
besonderen Kosten der Aussenarbeit berechnet, in den Etat eingestellt
aber nur der Antheil der Staatskasse an dem Arbeitsverdienst. Nach
$ 15 des Gesetzes über den Staatshaushalts müssen dagegen die
Einnahmen in ihrem volle Betrage, ohne alle derartigen Abzüge in
den Etat übernommen werden (Verf. v. 283. März 1899 — J.-M.-Bl.
S. 106).
Der somit bis 1898,99 nur eingestellte Antheil des Staates an dem
Arbeitsverdienste war überdies zu einem erheblichen Theile von vornherein
 für besondere Zwecke festgelegt. Eine Kab.-O. v. 29. Okt. 1859
(J.-M.-Bl. S. 386), die übrigens gestattete, den Gefangenen einen Antheil
 bis zu !/, zu gewähren, bestimmte, dass nur !/, des gesammten
Arbeitsverdienstes zur Staatskasse einzuziehen sei; aus dem verbleibenden
 Drittel sollten den für den Arbeitsbetrieb besonders thätig
gewesenen Gefängnissbeamten sowie auch den bei der Rechnungsführung
 der Arbeitsverdienstkassen betheiligten gerichtlichen Subalternbeamten
 angemessene Remunerationen bewilligt, der Rest aber
den Unterstützungsfonds hülfsbedürftiger Kinder verstorbener Justizbeamten,
 in der Provinz Posen aber der von Frankenbergschen
Stiftung überwiesen werden (vgl. weiter unten $ 117). Eine gleiche
Verwendung wurde für die neuen Landestheile durch die Kab.-ÖOrdre
 vom 12. August 1869 genehmigt. Nachdem aber die gesetzliche
 Wittwen- und Waisenversorgung eingeführt war, erwies sich
eine :so reiche Dotirung der Waisenunterstützungsfonds und der
von Frankenbergschen Stiftung, wie sie !/, des inzwischen bedeutend
gestiegenen Arbeitsverdienstes der Gefangenen darstellte, als überflüssig.
 Durch Kab.-O. v. 7. Sept. 1892 wurde daher genehmigt, dass
die Abführung eines Arbeitsverdienstantheiles an diese Fonds vom
L. April 1898 ab unterbleibe, wogegen nun der Unterstützungsfonds
für ausgeschiedene Beamte u. s. w., Kap. 80 Tit. 4 der Ausgabe um
300000 M. verstärkt wurde.
In Ausführung dieser Bestimmung wurden nunmehr !/ für die Ge-{angenen
 und '/4 für Remunerationen an die Beamten bestimmt, sodass
die Hälfte der Staatskasse verblieb. Nach der allgemeinen Besoldungsaufbesserung
 endlich wurde mit Rücksicht auf sie vom 1. April 1898 ab
der zu Remunerationen zu verwendende Theil auf '/, reduzirt, sodass
nun der Staatskasse mindestens ’/,, verblieben. Im Etat erscheinen
aber in Einnahme bis einschliesslich 1898/99 die nicht an die Gefangenen
 vertheilten ?/,, seitdem der gesammte Arbeitsverdienst, wogegen
 in Ausgabe erscheinen von den hieraus zu bestreitenden Ausgaben
 die Beiträge für die Invalidenversicherung der Arbeiter in
Kap. 80 Tit. 4a, die übrigen Kosten der Aussenarbeit und der Rohmaterjalien
 in Kap. 74 Tit. 25 und Kap. 75 Tit. 15, der Remunerationsantheil
 in Kap. 74 Tit. 19 und Kap. 75 Tit. 10, endlich der Antheil
der Gefangenen in Kap. 80 Tit. 4e.
        <pb n="310" />
        [I Abschnitt. ILL Kapitel Einnahmen aus Gefangenenbeschäftigung. $$ 64, 65. 1839

S$ 65, Wie hoch sich der gesammte Arbeitsverdienst der Gefangenen
 in Wirklichkeit und nach der bis 1898/99 angewendeten
Berechnungsart, d. bh. ohne Hinzurechung der Ausgaben für Rohmaterialien
 u. s. w. stellte und wie er Verwendung gefunden hat,
argiebt die Anlage CIX. Nach derselben hat sich der gesammte
Arbeitsverdienst seit 1870 ungefähr versechsfacht, während die Gesammtzahl
 der im Laufe eines Jahre detinirt gewesenen Gefangenen
(Sp. 7 a. a. O.) seit 1881/82 erheblich zurückgegangen, ‘die Durchschnittszahl
 der täglichen Belegung mit Gefangenen dagegen (Sp. 8
a. a. O.) seit 1870 im Verhältniss von 1:2,6 gestiegen ist.
In der Bewegung der Gesammtzahl der Gefangenen kann man unschwer den ungünstigen
Einfluss wirthschaftlich rückläufiger Jahre erkennen. In den letzten Jahren sind die Gesammt-
 und die Tagesdurchschnittszahlen dadurch herabgemindert worden, dass der Justiz-Minister
 durch Allerh. Erl. v. 23. Okt. 1895 ermächtigt ist, in geeigneten Fällen den Verürtheilten
 Gelegenheit zu geben, sich durch längere, gute Führung den Erlass der Strafe zu
verdienen. Diese Wohlthat soll vornehmlich, jedoch nicht ausschliesslich, solchen Verur-;heilten
 zu Theil werden, welche zur Zeit der Begehung der Strafthat das 18, Lebensjahr
noch nicht vollendet hatten, nicht vorbestraft sind und gegen welche auf Freiheitsstrafen
von nicht mehr als 6monatlicher Dauer erkannt ist, auch wenn die Freiheitsstrafe an die
Stelle einer uneinziehbaren Geldstrafe zu treten hat. In der Regel erfolgt die Aussetzung
ler Strafe auf etwa 2 Jahre. Steht die Unterbringung jugendlicher Verurtheilter zur
Türsorgeerziehung in Aussicht, so wird mit Rücksicht auf die Erfolge dieser Erziehung eine
bedingte Aussetzung des Strafvollzugs auch in solchen Fällen verfügt, in welchen die gegen-Närtigen
 Lebensverhältnisse des Verurtheilten die Erwartung seiner guten Führung und
Besserung an sich nicht rechtfertigen würden. Die Vergünstigung wird widerrufen, wenn
Umstände, die den Verurtheilten der Wohlthat unwürdig erscheinen lassen, namentlich neue
Strafthaten, festgestellt sind.
Andere Momente, welche das relativ günstige Bild der Gefängnissstatistik beeinflusst
haben, mögen mildere Rechtssprechung und grössere Wohlhabenheit der Bevölkerung sein,
vermöge deren die Umwandlung von Geld- in Freiheitsstrafe in geringerem Umfange ein-’ritt,
 Allerdings beweist der Rückgang der Gefangenenzahl, zusammengehalten mit der Zuaahme
 der durchschnittlichen Belegung der Gefängnisse, dass gerade die kurzfristigen Frei-4eitsstrafen
 abgenommen haben, was auf relative Vermehrung schwererer Strafthaten hin-Weist.
 Einzelne, z. B. vorwiegend industrielle Bezirke zeigen im Gegensatz zu denjenigen
der Gesammtmonarchie ein absolut ungünstiges Bild, so der Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
In dem die Gesammtzahl der Gefangenen betrug 1886/87: 24328, 1895/96: 32 368 und 1900:
415 058, die durchschnittliche Tagesbelegung beziehentlich 1348, 2002 und trotz zahlreicher
Veberführungen in die Gefängnisse anderer Bezirke 3466.
_ Die in den Etat seit 1874 als besonderer Titel eingestelllen Soll-Sinnahmen
 (vgl. Anl. CVII1N) beruhen bis 1898/99 auf den zwei- bezw.
bis einschliesslich 1878/79 dreijährigen Durchschnitten der Zahlen in
Spalte 4 der Anl. CIX und sind entsprechend diesen von 378 540 M.
für 1874 auf 734500 M. 1880/81, 1156 000 M. 1886/87 und 2075 000 M.
1898/99 gestiegen. Seit 1899 enthalten sie, wie erwähnt, die bis dahin
vorweg gemachten Abzüge und den Antheil der Gefangenen mit.
Daher erklärt sich die sprungweise Steigerung auf 3372500 M. 1899.
Seitdem ist der Ansatz um mehr als 1’ Mill. M. auf 4891000 M.
Sestiegen, allein von 1900 auf 1901 um 849000 M. In der Hauptsache
ist diese plötzliche Steigerung darauf zurückzuführen, dass in erhöhtem
        <pb n="311" />
        1840 I. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

Masse die Gefangenen für eigene Rechnung der Verwaltung mit Herstellung
 von Gebrauchsgegenständen der Gefängniss- und anderen
Staatsverwaltungen, insbesondere von eisernen Schlafkojen für die Gefangenen,
 beschäftigt werden; infolgedessen müssen Rohmaterialien,
deren Werth ja hier in Einnahme erscheint, in ungleich grösseren
Mengen angekauft werden. Insoweit die Mehreinnahme hierauf beruht,
steht ihr daher auch eine entsprechende Mehrausgabe in Kap. 74
Tit. 25 und Kap, 75 Tit. 15 gegenüber. In dem Einnahmeansatz für
1901 steckten für Kosten der Aussenarbeit und Ankaufspreise der
Rohmaterialien nicht weniger als 1264600 M. gegen nur 323 900 M.
im Jahre zuvor.

Einnahmen aus besonderen Fonds.
(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 5.)

IV. Kapitel.

$ 66. Der die Bezeichnung der Ueberschrift dieses Kapitels
tragende Etatstitel ist ebenso wie die entsprechenden "Titel anderer
Verwaltungen erst seit 1900 auf Grund des 8 2 No. 4 des Gesetzes
über den Staatshaushalts vom 11. Mai 1898 eingestellt und korrespondirt
 mit der Ausgabe Kap. 80 Tit. 3a. Es handelt sich um der
alleinigen Verfügung des Staates unterliegende Fonds ohne juristische
Persönlichkeit, welche ganz oder zum Theil zu solchen Zwecken
bestimmt sind, für welche auch allgemeine Staatsmittel verwendet
werden. Es sind dies im Bereiche der Justizverwaltung die in jedem
der Oberlandesgerichtsbezirke bestehenden Provinzial-Waisenfonds,
ferner zur Unterstützung von Justizbeamten der Sublevationsfonds für
hülfsbedürftige Subalternbeamte des Oberlandesgerichtes Breslau,
Unterstützungsfonds für hülfsbedürftige Justizbeamte der vormaligen
Appellationsgerichtsbezirke Arnsberg und Paderborn, ein Unterstützungsfonds
 für Referendare im Oberlandesgerichtsbezirk Königsberg,
 ein Unterstützungsfonds für Justizsubalternbeamte des Oberlandesgerichtsbezirkes
 Posen und endlich ein Mündelunterstützungsfonds
beim Amtsgericht I in Berlin.
Ein Provinzial-Waisenfonds besteht in jedem der 13 Oberlandesgerichtsbezirke.
Die Gründung solcher Fonds wurde durch einen Immediatbericht des Justizministers Mühler
v. 8. Aug. 1835 vorgeschlagen, weil die Noth der Wittwen und Waisen von Justizbeamten
ine Vermehrung der zu deren Unterstützung verfügbaren Fonds erheische, Staatsmittel für
diesen Zweck aber sich nicht flüssig machen liessen: es empfehle sich daher, die Beamten
solbst zur Gewährung von Unterstützungsbeiträgen anzuregen und die bisher der Justizofficianten-
 Wittwenkasse zugeflossenen freiwilligen Beiträge den Obergerichten zur eigenen
Verwaltung zu überlassen, Diesen Antrag genehmigte die Allerh. Kab.-O. v. 5. Sept. 1835.
Auf Grund derselben erfolgte die „Ueberweisung der freiwilligen Beiträge zur eigenen Verwaltung‘“
 und die Begründung von Unterstützungsfonds bei dem Kammergericht und den
Öbergerichten in Frankfurt a. O., Stettin, Cöslin, Königsberg, Insterburg, Marienwerder,
Breslau. Glogau, Ratibor, Posen, Bromberg, Magdeburg, Halberstadt, Naumburg, Münster
        <pb n="312" />
        If. Abschnitt. IV. Kapitel. Einnahmen aus besonderen Fonds. 8 66. 1841

C’aderborn, Arnsberg, Hamm und (im Jahre 1843) . Greifswald. Dazu kamen später
N den 1866 erworbenen Landen auf Grund von Verfügungen des Justizministers nach
zleichem Muster errichtete Fonds bei den Appellationsgerichten in Kassel (seit 1870) und
*rankfurt a. M, (seit 1871). Bei der Gerichtsreorganisation von 1879 wurden die vorhandenen
Juterstützungsfonds durch Verfügung des Justizministers an die neu gebildeten Oberlandes-Serichte
 derart vertheilt, dass fortan je ein Fonds bestand für die Bezirke des Kammerzerichts
 (vereinigt aus den Fonds des vormaligen Kammergerichtsbezirks und des
Appellationsgerichts in Frankfurt a. 0.) und der Öberlandesgerichte in Königsberg (aus den
Sonds von Königsberg und Insterburg), Marienwerder, Stettin (vereinigt aus den Fonds von
Stettin, Köslin und Greifswald), Posen (aus den Fonds von Posen und Bromberg, sowie
ainem Zuschusse von 4000 M. aus dem Fonds von Marienwerder mit Rücksicht auf die Zu-‚heilung
 des Kreises Deutsch-Krone), Breslau (vereinigt aus den Fonds von Breslau, Glogau
ınd Ratibor), Naumburg (vereinigt aus den Fonds von Naumburg, Halberstadt und Magdedurg),
 Hamm (vereinigt aus den Fonds von Hamm, Arnsberg, Münster und Paderborn),
Kassel und Frankfurt a. M. Für die Bezirke der Öberlandesgerichte in Celle, Cöln und Kiel,
‘ür welche 1879 noch keine Fonds bestanden, wurden solche in den Jahren 1880 und 1881
lurch Verfügungen des Justizministers nach dem Vorbilde der bereits bestehenden errichtet.
Jie Einnahmen der Unterstützungsfonds beschränken sich Anfangs auf die freiwilligen Bei-;räge
 (Schenkungen, Vermächtnisse) von Privatpersonen. Diesen traten hinzu a) von 1835
Dis 1868 die Antheile, die den Justizbeamten an den ohne Denuntiation von Gerichten fest-Sesetzten
 Stempelstrafen zustanden; b) von 1837 bis 1885 die über Justizbeamte im Aufsichtswege
 oder durch Erkenntniss verhängten Geldstrafen, von 1847 bis 1879 auch die
durch den Ehrenrath über Justizkommissare, Advokaten und Notare verhängten Geldstrafen:
°) von 1848 bis 1883 der Erlös aus dem Verkaufe weggelegter und zur Vernichtung betimmter
 Akten; d) von 1846 bis 1892 Ueberschüsse aus dem Arbeitsverdienste der gerichtchen
 Gefangenen; 6) seit 1843 fliessen ihnen ferner die übriggebliebenen Kostenvorschüsse
and irrigerweise zuviel erhobenen Kosten zu, wenn der Aufenthalt des Empfangsberechtigten
llcht zu ermitteln oder die Kosten der Zusendung höter sind als der zuzusendende Betrag.
Die Einnahmen zu a bis d sind weggefallen, die Beträge zu e bilden neben etwaigen frei-Willigen
 Beiträgen die einzigen Einuahmen ausser den Zinsen der bereits angesammelten
Kapitalien, Die Verwaltung der früher sog. Unterstützungsfonds — seit 1879 „Provinzial-Waisenfonds“
 genannt — ist durch die allgemeine Verfügung v. 29. Sept. 1881 (Just.-Min.-8L
 8, 213) geregelt. Ueber die Verwendung der Provinzial-Waisenfonds bestimmt die
Rundverfügung des Justizministers v. 7. Nov. 1881, dass die ausserordentlichen Einnahmen
(d.h. die freiwilligen Zuwendungen) und die unverwendet gebliebenen Jahreseinkünfte zur
Erhöhung des Kapitals dienen sollen, die ordentlichen (d. h. alle übrigen) Einnahmen zur
Deckung der Verwaltungskosten und zur Unterstützung von Wittwen und hülfsbedürftigen
Kindern verstorbener besoldeter Justizbeamten zu verwenden sind. Bei der Begründung der
Fonds ist eine ausdrückliche Erklärung, welche ihnen die Eigenschaft selbständiger
)üristischer Personen (Stiftungen) verliehen hätte, nicht erfolgt. Die Ueberweisung der aus
reiwilligen Beiträgen gebildeten Bestände an die Obergerichte zu eigener Verwaltung war
AT sich allein noch nicht geeignet, den Massen rechtliche Selbständigkeit zu geben. Ihre
Sinnahmen bestanden hauptsächlich aus Beiträgen, die — wie namentlich die Erträgnisse
der Gefangenenarbeit — an sich dem Staate zukommen; daneben raten die freiwilligen
u wendungen nach und nach zurück. Die Verwaltung, die durch einen Kurator und
“nen Rendanten — beide ernannt vom Oberlandesgerichts-Präsidenten und Oberstaats-"N
 Walt aus den Beamten des Oberlandesgerichts — geführt wird, ist nach den gleichen
Grundsätzen wie die Verwaltung von Staatsgeldern eingerichtet, Sonach sind jene Fonds
n Neuerer Zeit stets als nur verwaltungsmässig abgesonderte Vermögensmassen des Staates
Jehandelt und dafür bei der Gerichtsumgestaltung des Jahres 1879 von den betheiligten
Schörden ausdrücklich erklärt worden. Ihre Umwandlung im Anschluss an die neuen
„STichtsbezirke und, wo sie noch ganz fehlten, ihre Errichtung erfolgte demgemäss, ohne
Sinwirkung einer Allerh. Ordre, lediglich durch Verfügung des Justizministers. Nicht nur
Yel der Aufhebung der älteren Gerichte, sondern auch weiterhin sind alljährlich vom Justiz-
        <pb n="313" />
        1842 IL, Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Justizverwaltung.
minister erhebliche Beiträge aus den reicher dotirten Fonds an die geringer bemessenen
Fonds erfolgt.
Der Sublevationsfonds für hülfsbedürftige Subalternbeamte des Oberlandesgerichts
 Breslau stammt aus dem Jahre 1828. Nach dem Kriege von 1806/7 war
es bei dem darniederliegenden Bankverkehr nicht möglich, die Depositalgelder des Breslauer
Überlandesgerichts bei der Bank anzulegen. Das Oberlandesgericht kaufte daher für
Rechnung des damals noch bestehenden Prämienfonds, aus welchem die Depositalinteressenten
Bankzinsen vergütet erhielten, Schlesische Pfandbriefe. Diese standen damals weit unter
dem Nennwerthe, stiegen aber später wieder so, dass das Judicialdepositorium mehrere
Prozent am angelegten Kapital gewann. Der Gewinn wurde jedoch nicht zum Prämienfonds
vereinnahmt, sondern zur Bildung einer „Pfandbrief-Agiomasse‘* verwendet, aus der man
etwaige Kursverluste zu decken gedachte. Dieser Fall trat nicht ein, der Kurs stieg wieder
äber den Nennwerth und die betheiligten Depositalmassen erhielten ihr volles Kapital
zurück. Die Agiomasse behandelte man als Staatsvermögen, z.B. genehmigte eine Allerh.
OÖ. v. 9. Mai 1821, dass zur Deckung des von einem Depositalbuchhalter verschuldeten
Asservatendefekts 8138 Thlr. aus ihr entnommen wurde, Durch Allerh. O. v. 19. Aug. 1828
wurde der Justizminister auf seinen Antrag „ermächtigt ...., die Zinsen von der in
2000 Thlr. in Staatsschuldscheinen und in 170 Thlr. Bankoaktiven bestehenden Pfandbrief-Agiomasse
 bei dem Öberlandesgericht in Breslau dem Präsidio desselben zur Unterstützung
hülfsbedürftiger Subalternbeamten zur Disposition stellen zu lassen“. Der Justiz-Minister
bestimmte unter Mittheilung dieser Order, dass die Zinsen des Fonds für unverheirathete
Subalternbeamte mit weniger als 250 Thlr. und verheirathete mit weniger als 500 Thlr.
Jahreseinkommen zu verwenden seien, jedoch nur bei einer durch Tod, Krankheit oder Unfälle
 verursachten Nothlage und höchstens im Betrage von jährlich 20 Thlr. Bei der
Gerichtsorganisation von 1879 wurde durch Verfügung des Justiz-Ministers die Verwaltung
ınd Beaufsichtigung des Fonds dem neuen Oberlandesgericht in Breslau aufgetragen mit
dem Bemerken, dass hinsichtlich des Verwendungszweckes die Subalternbeamten des Oberlandesgerichts
 an die Stelle der des früheren Appellationsgerichts zu setzen seien. Zugleich
wurde genehmigt, dass einstweilen der zum Empfange einer Unterstützung erforderliche
Höchstbetrag des Diensteinkommens auf 1000 M. für unverheirathete und auf 2000 M. für
verheirathete Beamte, der Unterstützungssatz auf 100 M. erhöht werde. Nach den zur Zeit
der Entstehung des Fonds massgebenden Depositalgrundsätzen hatten die Eigenthümer der
Depositalmassen auf einen über die depositalmässige Verzinsung hinausgehenden Gewinn aus
Kursunterschieden keinen Anspruch, Es war demgemäss unbedenklich, jenen Agiogewinn
als Staatseigenthum zu behandeln. Diese Ansicht liegt auch der den Fonds begründenden
Allerh. 0. zu Grunde.
Der Unterstützungsfonds für hülfsbedürftige Justizbeamte des vormaligen
 Appellationsgerichtsbezirks Arnsberg wurde 1833 gebildet. Das Oberlandesgericht
 — früher Hofgericht — in Arnsberg hatte längere Zeit hindurch, hauptsächlich
in den Jahren 1828 bis 1831, bedeutende Salarienkassenbestände zinsbar angelegt und
durch Zinsen und Zinseszinsen bis 1833 einen Betrag von fast 3700 Thlr. angesammelt.
Im Jahre 1833 gestattete der Justizminister, dass daraus ein zur Verfügung des Arnsberger
ÖOberlandesgerichts-Präsidenten stehender Unterstützungsfonds gebildet werde. Die Allerh. O0.
7. 31. Januar 1841 ertheilte dazu nachträglich die Genehmigung. Die Zinsen des Fonds
wurden jährlich an gerichtliche Subaltern- und Unterbeamte des Arnsberger Obergerichtsbezirks
 vertheilt Im Jahre 1879 beauftragte der Justizminister mit der Verwaltung und
Beaufsichtigung des Fonds das neu errichtete Oberlandesgericht in Hamm. Die Verwendung
blieb auf dem Bezirk des vormaligen Appellationsgerichts in Arnsberg beschränkt,
Der Unterstützungsfonds für hülfsbedürftige Justizbeamte des vormaligen
 Appellationsgerichtsbezirks Paderborn bestand bis 1899 aus zwei Massen:
Unterstützungsfonds und Vorschussfonds. Bei dem ehemaligen Oberlandesgericht in Paderborn
befanden sich im Depositorium zwei Vermögensmassen, nämlich 1, eine zur Zeit der vormaligen
Regierung und des Tribunals in Minden gebildete Masse „ad pios usus‘“, der hauptsächlich
Heirathsdispensgebühren, kleine nicht abyehobene Bestände der Lribunals- Vorschusskasse und
        <pb n="314" />
        IT. Abschnitt. IV. Kapitel. Einnahmen aus besonderen Fonds, $ 66. 1848

Jer Erlös für einen Theil der Regierungsbibliothek zugeflossen waren. Sie diente zur Gewährung
7on Almosen an nicht öffentlich bettelnde Arme, Im Jahre 1817 gelangte sie in die Verwaltung
 des Parderborner Oberlandesgerichts. Von da an wuchsen ihr Privatspenden,
Stempelstrafantheile und kleine herrenlose Massen zu, Neben ihr wurde im Jahre 1832
2, aus Zinsüberschüssen der obergerichtlichen Despositalbestände ein „Hülfsfonds‘“ gebildet.
Ueber beide Massen bestimmte die Allerh. O. v. 23. Oktober 1844, dass von dem Vermögen
 der beim Depositorium des Oberlandesgerichts zu Paderborn unter dem Namen
„Hülfsfonds‘‘ verwalteten Masse die Summe von 3500 Thlr. zu einem neu zu bildenden
Fonds zur Unterstützung hülfsbedürftiger Justizbeamten des Departements des genannten
Überlandesgerichts verwendet, der Rest dieses Vermögens aber sammt dem ganzen Vermögen
 der bei demselben Depositorium verwaltetem Masse „ad pios usus‘““ dem unter der
Verwaltung des Pupillenkollegiums. stehenden Provinzialfonds zur Unterstützung hülfs-5edürftiger
 Kinder verstorbener Justizbeamten (Provinzial-Waisenfonds) überwiesen werde.
Der Justiz-Minister ordnete unter Mittheilung dieser Kabinetsorder an: „\Yon dem Fonds
der 3500 Thlr. werden 500 Thlr. dem Präsidium zur Bewilligung zinsfreier innerhalb Jahresirist
 und unter besonderen Umständen längstens innerhalb zwei Jahren wieder zu erstattender
 Vorschüsse zum Maximalbetrage von 50 Thlir. für einen Beamten zur Disposition
gestellt. Von den anderen 3000 Thlrn. sind nur die alljährlich aufkommenden Zinsen zu
Unterstützungen zu verwenden und die desfallsigen Anträge in der Regel mit denen zur
Vertheilung der Zinsen der belegten Salarienkassenbestände zu verbinden“, Seit 1844 bestand
 demnach ein Unterstützungsfonds und ein Vorschussfonds. Bei der Gerichtsumgestaltung
 von 1879 wurde die Verwaltung und Beaufsichtigung beider durch Verrügung
des Justizministers dem Oberlandesgericht in Hamm übertragen. Da sich neuerdings das
Bedürfniss einer Benutzung des Vorschussfonds immer mehr verlor und seine selbstständige
Erhaltung nicht mehr erforderlich erschien, wurde er im Jahre 1899 unter Genehmigung
des Justizministers mit dem Unterstützungsfonds vereinigt.
Der Unterstützungsfonds für Referendare im Bezirke des Oberlandes-Berichts
 zu Königsberg ist durch Ersparnisse an Staatsmitteln angesammelt. Das Präsidium
des Oberlandesgerichts in Insterburghatte nämlich die Einrichtung getroffen, dass alle entbehrlichen
 Bestände sowohl der Obergerichts- wie der Haupt- Untergerichtssalarienkasse an das
Depositorium abgeliefert und dort, so lange sie nicht gebraucht, zinsbar belegt wurden. Auch die
50 gewonnenen Zinsen wurden wiederum belegt, und am Schlusse des Jahres 1829 hatte sich
dadurch ein Ersparnissbestand von 1068 Thlir. angesammelt, dessen „Verwendung zu einen.
anderen, dem Dienste förderlichen Zweke‘“ zulässig erschien. Ein Antrag des Justizministers,
den vorhandenen Bestand und die bis zum 1. Juli 1830 fälligen Zinsen zu einem Fonds zur
Unterstützung armer Referendare festzulegen, wurde durch Allerh. 0. v. 14. Aug. 18380
Senehmigt. Ein Regulativ von demselben Jahre gab die näheren Vorschriften über Ver-Waltung
 und Verwendung. Im Jahre 1879 übertrug der Justizminister die Verwaltung und
Beaufsichtigung der Masse dem neu erichteten Oberlandesgericht in Königsberg.
Aehnlich ist der Unterstützungsfonds für Justizsubalternbeamte des Oberlandesperichtsbezirks
 Posen entstanden. Bei dem Landgerichte in Posen hatten sich,
Srösstentheils während der Zugehörigkeit Posens zum Herzogthum Warschau (1807 bis 1815)
Nehrere Zinsenüberschuss bestände gebildet: aus Zinsen, die bei Transferirungen für die Tage
Inter einem halben Monat nicht zugeschrieben worden waren, aus Bruchresten, die bei Zins-/ertheilungen
 übrigblieben, aus Ueberschüssen der thatsächlich erzielten Zinsen über die den
Privatpersonen berechneten und vergüteten 2!/, Proz. Bankzinsen. Seit 1820 wurden diese Be-Stände
 zu einer einzigen Masse zusammengezogen und im Posener Landgerichtsdepositorium
Verwaltet, Auf Vorschlag des Justizministers bestimmte die Allerh. 0, v, 27, Okt. 1833, dass von
ler im Depositorium des Landgerichts zu Posen befindlichen Ueberschuss-Zinsenmasse die
Summe von 4000 Thlr. zur Bildung eines Fonds zur Unterstützung hilfsbedürftiger Subaltern-)%amten
 der Justizbehörden im Grossherzogthum Posen verwendet und die Bewilligung von
Ynterstützungen aus den gewonnenen Zinsen dem Chefpräsidenten des Ober-Appellations-Serichts
 zu Posen nach den für das Oberlandesgericht zu Breslau gegebenen Bestimmungen
iberlassen werde. Der Justizminister erliess über die Verwendung des Fonds eine inhaltlich
        <pb n="315" />
        1844 1. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

mit der im Jahre 1828 nach Breslau gerichteten genau übereinstimmende Verfügung. Bei
der Errichtung der Oberlandesgerichte in Posen und Bromberg (1835) wurde der Fonds
getheilt. Im Jahre 1879 überwies der Justizminister die wieder vereinigten beiden Massen
dem Posener Oberlandesgerichte zur Verwaltung und Beaufsichtigung und bestimmte zugleich
die Unterstützungssätze ebenso wie bei dem Breslauer Fonds.
Der Mündelunterstützungsfonds bei dem Amtsgericht Iin Berlin ist aus dem
Sublevationsfonds hervorgegangen. Bei dem Berliner Stadtgericht bildete sich nämlich
im Anschluss an die Handhabung der gerichtlichen Deposition allmählich eine besondere
Vermögensmasse, die mit dem Namen „Sublevationsfonds“ bezeichnet wurde und aus zwei
Gruppen bestand: a) einem „Dispositionsfonds‘, erwachsen aus freiwilligen Beiträgen
und geringfügigen, an die Berechtigten nicht ausgeantworteten Zinsbeträgen; b) einem
Kapitalfonds, erwachsen aus Agiogewinnen von verkauften Pfandbriefen, Jm Jahre 1880
überliess der Justizminister den Dispositionsfonds an das Vormundschaftsgericht zur Unterstützung
 armer Mündel und bestimmte, dass die Zinsen des Kapitalfonds zu dem gleichen
Zwecke in den Dispositionsfonds fliessen sollten. Beide Fonds wurden nach Auflösung des
Pupillendepositoriums bei dem Judizialdepositorium seit dem Inkrafttreten der Hinterlegungsordnung
 von 1879 bei der Ministerial-, Militär- und Baukommission hinterlegt. Im
Jahre 1879 ging die Beaufsichtigung und Verwaltung der Masse an das Amtsgericht I in
Berlin über. Der dienstälteste Vormundschaftsrichter leitet die Verwaltungsgeschäfte; die
Zinsen werden halbjährlich als Unterstützungen an arme Mündel vertheilt. Die näheren
Weisungen enthält eine vom Justizminister unter dem 20. Juli 1891 genehmigte Satzung.
Die Einnahmen dieser Fonds sollten nach den Etats für 1900 bis
1902 je 211062, nach demjenigen für 1903 210500 M. betragen.

V, Kapitel.

Einnahmen für die Justizoffizianten-Wittwenkasse.
(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 7)

$ 67. Wenn auch im Etat durch den Titel „Sonstige Einnahmen“
von ihnen getrennt, so stehen doch in naher Verwandschaft zu den
im vorigen Kapitel besprochenen Einnahmen diejenigen für die Justizoffizianten-
 Wittwenkasse. Wie dort, so handelt es sich auch hier um
Einnahmen eines besonderen Fonds. Nur besitzt dieser im Gegensatz
 zu den in dem vorigen Kapitel erwähnten juristische Persönlichkeit.
 Die Justizoffizianten- Wittwenkasse verdankt ihre
Entstehung einer Anregung des Grosskanzlers v. Carmer. Nachdem
dieser von dem durch Patent v. 20. März 1791 publizirten „Allgemeinen
Gesetzbuch für die Preussischen Staaten“, das nach erfolgter Revision
im Jahre 1794 als „Allgemeines Landrecht“ in Kraft trat, im Jahre
1791 mehrere tausend Exemplare auf Kosten der Generalsalarienkasse
hatte drucken lassen, beantragte er beim König, die aus dem Verkauf
dieser Exemplare sich ergebenden Ueberschüsse zu einem beständigen
Pensionsfonds für die hülfsbedürftigen Wittwen und Waisen rechtschaffener
 Justizbedienten zu bestimmen, „da ein solcher Fonds bei
der Justiz bisher gänzlich gefehlt habe und die Salarienkassen, welche
bei der Abnahme der Prozesse die kurrenten Besoldungen der wirk-
        <pb n="316" />
        {T. Abschnitt. V, Kapitel, Justizoffizianten -Wittwenkasse. $ 67. 1845

lichen Arbeiter nicht mehr bestreiten könnten, schlechterdings unvermögend
 seien, etwas für die Wittwen und Kinder derselben zu
ihun“, ‘ Die Allerh. Ordre v. 1. Juni 1791 billigte diesen Plan. Durch
Allerh. Ordre v. 10. Juni 1793 wurde dem Pensionsfonds auch der
Debit der Prozessordnung zugewendet. Der Debit der im Jahre 1794
veranstalteten Ausgaben des Allgemeinen Landrechtes und der Allgemeinen
 (jerichtsordnung wurde zwei Berliner Buchhändlern überlassen
 gegen Entrichtung einer Abgabe für jedes Exemplar, die für
lie Zwecke des Pensionsfonds zur Kammergerichtsdepositalkasse gezahlt
 wurde. Die demgemäss seit 1791 bei den Provinzlialjustizbehörden
aufgesammelten Bestände wurden im Jahre 1799 zu einer allgemeinen
Justizoffizianten-Wittwenkasse zusammengezogen, die seitdem bei dem
Justizministerium verwaltet wird. Gleichzeitig wurden die bei einzelnen
Gerichten aus „ad. pios.usus“ eingezahlten Beiträgen gebildeten Armenkassen
 zur Justizoffizianten - Wittwenkasse eingezogen. Ferner genehmigte
 eine Ordre v. 31. Aug. 1799, dass die Vorräthe. unbrauchbarer
 Akten zu ihren Gunsten verkauft werden. Auch wurden nach
dem Anhang zur Allgemeinen Gerichtsordnung alle in den Depositenkassen
 der Landesjustizkollegien und Pupillenkollegien und nach der
Kab.-O. v. 13. März 18380 auch die in den Depositenkassen der Unter-Zerichte
 befindlichen Judizial- und Pupillendepositen, deren Eigenthümer
 ganz oder ihrem Aufenthalte nach unbekannt war, solange
bis letztere sich melden und legitimiren, der Justizoffizianten-Wittwen-Kasse
 zur Verwaltung gegen den Genuss der Zinsen überwiesen, und
9Ndlich erhielt sie nach der Grundbuchordn. v. 5. Mai 1872 Hypotheken,
deren Inhaber dem Aufenthalt nach unbekannt oder nicht verfügungsberechtigt
 sind, zum Genuss der Zinsen. Diese Zinseneinnahmen aus
Depositen und Hypotheken sind indessen nach $ 108 der Hinterlegungs-Ordnung
 v. 14. März 1879 weggefallen. Dagegen hat die Kasse wiederholt
 Legate und sonstige Zuwendungen, insbesondere von der Feuer-Yersicherungsgesellschaft
 Colonia erhalten; namentlich aber ist ihr
Jurch Kab.-O. v. 23. Dez. 1838 der Ueberschuss aus dem Verlage des
Justiz-Ministerialblattes überwiesen, und auch aus dem Debit anderer
Veröffentlichungen sind ihr Einnahmen zugeflossen. Endlich erhielt
Sie die Fonds der ehemaligen Wittwenkasse des vormaligen Apella-Honsgerichtes
 in Celle mit der Massgabe, dass aus ihnen vorzugsweise
 Wittwen und Waisen aus Hannover zu bedenken sind. Ueber
den Umfang der Kasse giebt die Uebersicht ihrer Einnahmen und
Ausgaben in der Anlage CIX — ein Bild. Die Disposition über den
Fonds hat jetzt lediglich der Justizminister innerhalb durch Kabinetsördres
 gezogener Schranken; insbesondere dürfen Zuwendungen über
nen gewissen Höchstbetrag nur durch Kabinetsordre bewilligt werden.
Im Etat erscheinen als „Einnahmen für die Justizoffizianten-Wittwenkasse“
 im. Tit. 7, da sie juristische Persönlichkeit besitzt, nur
die ihr vom Staate alljährlich zugewendeten, in Kap. 82. wieder in
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. II 117
        <pb n="317" />
        1846 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung,

Ausgabe gestellten aus dem Verlage des Justiz-Ministerialblattes und
dem Verkaufe kassirter Akten, und zwar die letztere Einnahme bis
1899 nach Abzug der aus derselben zu bestreitenden Remunerationen
für die Aussonderung und den Verkauf der kassirten Akten; diese
Remunerationen wurden unter den „sonstigen Einnahmen“ vereinnahmt,
bei Kap. 74 Tit. 26 („Sonstige vermischte Ausgaben“) wieder verausgabt;
zeit 1900 sind sie, da nach $ 24 des Gesetzes über den Staatshaushalt
ausserordentliche Remunerationen nur aus den im Etat dazu bestimmten
 Fonds gewährt werden dürfen, auf die Remunerationsfonds
übernommen worden. Infolgedessen kommt der entsprechende Theil
des Erlöses aus dem Aktenverkauf (damals 3500 M.) nicht mehr dem
Tit. 6, sondern der Justizoffizianten-Wittwenkasse zugute und erscheint
daher mit im Tit. 7. Die ganze Einnahme dieses Titels bewegt sich,
wie die Anlage CVIIL — ergiebt, zwischen einigen 20000 und einigen
30000 M., während sie in den 7Uer Jahren zeitweise bis zu einigen
30 000 M. betrug: den Hauptbestandtheil bildet der Erlös der kassirten
Akten.

Sonstige Einnahmen.
(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 6.)
8 68, Seitdem 1874 die Jurisdiktionsbeiträge und der Antheil
les Staates an dem Arbeitsverdienst der Gefangenen in besondere
Titel übergingen (vgl. oben $ 2 und $&amp;amp; 4), bestehen die in Tit. 6 zu
verrechnenden „sonstigen Einnahmen“ in der Hauptsache nur noch in
Miethen für Räume in Justizgebäuden und von Beamten zu leistenden
Entschädigungen für das von ihnen aus fiskalischen Beständen entaommene
 Feuerungsmaterial. Auch jene Miethen erfuhren aber 1874
einen ganz bedeutenden Rückgang, um rd. 65 100 M., weil infolge des
Ges. v. Mai 1873 wegen Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen die
Miethen für Dienstwohnungen, die nur gegen Wegfall des Wohnungszeldzuschusses
 gewährt wurden, hier ausfielen, was freilich für die
Verwaltung nur ein scheinbarer Ausfall war, da dafür der Titel
„Wohnungsgeldzuschüsse“ entsprechend niedriger dotirt werden konnte.
So blieb dem Tit. 6 für 1874 nur eine Einnahme von rd. 83500 M.
Steigen der Miethen und Hinzutreten weiterer durch Vermiethung benutzter
 Gebäude war der hauptsächlichste Anlass, dass der Anschlag
in den nächsten Jahren ziemlich stark stieg, bis auf fast 1830000 M.
1879/80. Weitere vortheilhaftere Ausnutzung der Gebäude, 1890/91 der
Uebergang der Gebäude der Berliner Stadtvogtei von der inneren
auf die Justizverwaltung, 1891/92 die Erhöhung der von den Unterbeamten
 für Entnahme des Feuerungsmaterials zu leistenden Entschädigung
 infolge Erhöhung der Durchschnittsgehälter, nach denen
diese Entschädigung berechnet wird, liessen die Einnahmen, wie die
Anlage CVIII zeigt, weiter steigen. Dazu kamen vorübergehend,

YI. Kapitel.
        <pb n="318" />
        {T. Abschnitt. VI. Kapitel. Sonstige Einnahmen. $ 68. 1847

wie 1882/83, erheblichere vertragsmässige Beiträge von Kommunen zu
den Kosten der Bauten von Geschäfts- und Gefängnisslokalen. Die
Vorschrift des $ 2 No. 2 des Gesetzes über den Staatshaushalt bedingte
 sodann, dass 1901 72500 M. an Zuschüssen und einer Ab-Äindungssumme,
 die von den Gemeinden Schlochau, Sommerfeld,
Bernau und Neustadt am Rübenberge aus Anlass von Justizbauten
vertraglich übernommen waren, hier eingestellt wurden. Da auch für 1902
and 1903 auf solche Beiträge, wenn auch in geringerer Höhe zu rechnen
war, wurde auch für diese Jahre, wie für 1901, ein Etatsansatz von
nahezu 399000 M. beibehalten. Verloren hatte der Titel 1900 die im
vorigen Paragraphen erwähnten 3500 M. für verkaufte Akten an die
Justizoffizianten-Wittwenkasse und 1901 1200 M. Miethsbeträge für
Unterbeamtenwohnungen, die bisher an Gerichtsvollzieher vermiethet
waren, welche den Unterbeamtendienst mit versahen; nach Gewährung
von Stellen für Unterbeamte bei diesen Gerichten mussten die Wohüungen
 diesen Letzteren als Dienstwohnungen übertragen werden.
Als Preussen in die Reihe der konstitutionellen Staaten eintrat,
bestand der Titel „Verschiedene Einnahmen“ der Justizverwaltung
ausser aus Miethen insbesondere aus Jurisdiktionsbeiträgen. Dazu
kamen indess als nunmehrige Hauptbestandtheile 1853 zwei bisher in
besonderen Titeln verrechnete Einnahmen, nämlich „Zuchthausgefälle“
d. h. durch Edikt v. 25. März 1747 aus Anlass der Errichtung der Zuchthäuser
 in Brieg und Jauer in Schlesien für diese Provinz eingeführte
besondere Abgaben der kein Intestaterbrecht besitzenden „lachenden
Erben“ und von Immobiliarbesitzwechseln, die 1852 vom Etat der inneren
Verwaltung auf den Justizetat übertragen waren, und Pensionsbeiträge
der Justizbeamten. Die Zuchthausgefälle wurden 1865 auf wiederholtes
Andrängen des Abgeordnetenhauses ausser Hebung gesetzt, während
die Pensionsbeiträge, wie in $ 42 des vorigen Buches erwähnt, am
l. Jan. 1868 allgemein aufgehoben wurden. Der Antheil am Arbeits-Verdienst
 der Gefangenen war bis 1858 einschliesslich nach der Kab.-O.
7.20. März 1846 zu dem Gefängnissverbesserungsfonds des damaligen Ausgabetitels
 13 des Justizetats geflossen und kam dann 1859, später in dem
durch die Allerh. Ordre v. 29. Okt. 1859 bezw. die Allgemeine Verfügung des
Justizministers v. 9. Okt. 1860 (vgl. oben $ 64) bestimmten Umfang hierher.
Dagegen verlor der Titel insbesondere 1851 einen Jurisdiktionskanon
les Magistrats in Berlin von rd. 126000 M. und infolge des Ges. v.
l. Aug, 1855 (vgl. oben 8 17) 1857 Kriminalkostenablösungsrenten und
üxirte Beiträge einzelner Städte zu den Kosten der Gefängnissverwaltung
 mit rd. 39400 M. Der Zuwachs aus den neuen Provinzen
Stellte sich nach dem Etat für 1868 auf rd. 38500 M. So erklärt sich
N der Hauptsache die aus der Anlage CVIIL ersichtliche auffallende
Bewegung des Titels vor dem Jahre 1874: für 1849 sind angesetzt
Nur rd. 187000 M., für 1859 rd. 723 000 M. und für 1869 nur 460 000 M.
        <pb n="319" />
        A

4

II. Hauptabschnitt.

Die Ausgaben der Justizverwaltung.

L Abschnitt.

Dauernde Ausgaben
für Ministerium und Justizprüfungskommission.
‚Staatshaushaltsetat Kap. 71 und 72.)

„ Kapitel.
Das Justizministerium.
{Staatshaushaltsetat Kap. 71.)

$ 69, Trotz des gewaltigen Umfangs der ausschliesslich der
Rechtsanwälte und Notare über 7000 Beamte beschäftigenden Justizverwaltung
 im weiteren Sinne, d. h. einschliesslich der Rechtspflege,
ist das die Spitze bildende Ministerium eines der kleinsten. Es erklärt
sich‘ dies aus der verfassungsmässigen Unabhängigkeit der Gerichte,
die jede Einwirkung des Justizministers auf die materiellen Entscheidungen
 der Gerichte ausschliesst.
Sein Aufsichtsrecht beschränkt sich daher ihnen gegenüber auf den Geschäftsbetrieb
(vgl. Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz $ 55) und in beschränktem Masse die
Disciplin. Ueberhaupt ist der Justizminister lediglich Spitze der Justizverwaltung im
engeren Sinne, nicht der Rechtspflege. Insbesondere hat er dem Könige Vorschläge für die
Ernennung von Richtern und Staatsanwälten zu machen, die Notare, Gerichtsassessoren,
Direktoren und Geistlichen der Justizgefängnisse, Rechnungsrevisoren und Rendanten der
Justizhauptkassen und der Gerichtskasse I in Berlin zu ernennen, die Versetzungen der
:ichterlichen Mitglieder der Land- und Amtsgerichte in dem gesetzlich zugelassenen Umange
 sowie der Staatsanwälte, diejenige nicht richterlicher Justizbeamten in einen anderen
Jberlandesgerichtsbezirk zu verfügen. Ferner hat er, jetzt beschränkt durch die Kompetenz
des Reiches, die sein Ressort betreffenden Gesetzentwürfe vorzubereiten und vor dem Landtage
 zu vertreten, die Begnadigungssachen vorzubereiten, über Strafaussetzung mit dem
Ziele späterer Begnadigung, über Aussetzung und Unterbrechung von Freiheits-, Stundung
ınd Theilung von Geldstrafen in gewissen Fällen, über vorläufige Entlassung von Gefangenen
m verfügen, über Anträge auf Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen
 Personen zu entscheiden, in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarzeit
 über Legitimation unehelicher Kinder und gewisse Dispense bei Eheschliessungen Zu
efinden, ebenfalls auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Streit oder
Ungewissheit das zuständige Gericht zu bestimmen, sofern es an einem gemeinschaftlichen
»beren Gericht fehlt, über gewisse Erlasse und Erstattungen von als Gerichtsgebühr zu
        <pb n="320" />
        [. Abschnitt. I, Kapitel. Das Justizministerium, &amp;amp; 69. 1849

örhebenden Stempeln und von Gerichtsgebühren zu befinden, wichtigere Lehns- und
gemeinsam mit dem Minister des Innern Thronlehnsangelegenheiten zu bearbeiten, und er
ist Beschwerdeinstanz für gewisse Fideikommiss-, Lehns-, standesherrliche, Stiftungs-,
Kosten- und Stempelstrafsachen. Schliesslich steht ihm mit dem Landwirthschaftsminister
lie Dienstaufsicht über das Oberlandeskulturgericht und die Mitwirkung bei gewissen vom
Ministerium des Königlichen Hauses zu erledigenden Standessachen zu, wie ihm auch die
&amp;gt;echtliche Begutachtung von Angelegenheiten des Königlichen Hauses obliegt.
An der Spitze des Justizministeriums standen 1810—1825
v. Kircheisen, 1825—18830 Graf Dankelmann, 1832—1842 v. Kamptz
(für die Gesetzrevision), 1832—1844 v. Mühler (für die Justizverwaltung),
[842 - 1848 v. Savigny (für die Gesetzrevision), 1844— 1848 Uhden (für
die Justizverwaltung), 20. März bis 25. Juni 1848 Bornemann, 25. Juni
bis 21. Sept. 1848 Märker, 29. Sept. bis 12. Nov. 1848 Kisker, 12. Nov.
1848 bis 10. April 1849 Rintelen, 10. April 1849 bis 1. Dez. 1860
Simons, 16. Dez. 1860 bis 17. März 1862 v. Bernuth, 17. März 1862
bis 5, Dez. 1867 Graf zur Lippe-Biesterfeld-Weissenfeld, 5. Dez. 1867
bis 29, Okt. 1879 Leonhardt, 29. Okt. 1879 bis Jan. 1889 v. Friedberg,
31. Jan. 1889 bis Nov. 1894 v. Schelling; seit 13. Nov. 1894 bekleidet
Dr. Schönstedt das Amt des Justizministers.
Bei der immerhin beschränkten Zuständigkeit standen .dem
Justizminister nach dem Etat für 1849 nur ein Unterstaatssekretär
und 11 vortragende Räthe — als „Geheime Justizräthe“ der dritten,
als „Geheime Oberjustizräthe“ der zweiten, als charakterisirte „Wirkliche
 Geheime Oberjustizräthe“ der ersten Rangklasse angehörend —
zur Seite, und die Zahl der Subalternen betrug 37, die der Unter+
beamten 11. Bis zum Jahre 1867 hatten sich diese Zahlen nur um
2 Subaltern- und 2 Unterbeamte vermehrt. Erst 1868 kamen. mit
Rücksicht auf die neuen ‚Provinzen hinzu 4 vortragende‘ Räthe,
7 Bureau- und Kanzleibeamte und 2 Kanzleidiener. Um das Verhältniss
 zwischen etatsmässigen und diätarischen Beamten günstiger
Zu gestalten, wurden 1873 2 weitere Stellen für Kanzleisekretäre er-"ichtet,
 und 1874 kam eine Hausdienerstelle hinzu. Wichtiger war,
lass, ebenfalls 1874, ein Ministerialdirektor angestellt wurde, da es in
ler That ganz ungewöhnlich war, dass bei 15 vortragenden Räthen
dur ein Unterstaatssekretär vorhanden war. Auch die Zeiten der —
Allerdings in erster Linie dem Reichsjustizamt zur Last fallenden —
Vorarbeiten und der Ausführung der Reichsjustizreform wurden ohne
Erhöhung des Personalbestandes der etatsmässigen höheren Beamten
überwunden: nur zur Verwaltung der umfangreichen und vielbenutzten
Bibliothek wurde 1879/80, aber auch nur gegen Wegfall einer Kanzlei-Sekretärstelle,
 eine neue Registratorstelle errichtet. Eine weitere
Registratorstelle für das Centralbureau sah der Etat für 1884/85 vor.
Im Nächsten Jahre aber bedingte die Herstellung eines günstigeren
Verhältnisses zwischen etatsmässigen und diätarischen Beamten und
die Zunahme der Geschäfte, namentlich auch in der Bibliothek, die
Vermehrung der Bureaubeamten von — einschliesslich des‘ 1875 mit
        <pb n="321" />
        [850 IIL Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

der Maximalbesoldung der Bureaubeamten aus ihnen herausgehobenen
Vorstehers des Centralbureaus und des zur selben Zeit aus dem Etat
der Kanzleisekretäre (damals Tit, 4 jetzt 5) in den der Expedienten
ınd Registratoren (damals Tit. 3 jetzt 4) versetzten Kanzleidirektors
— 31 auf 34 und der Unterbeamten um 1 Kanzleidiener, nämlich auf
16, d. i. 1 Botenmeister und, nachdem 1882/83 die Hausdiener- in eine
Kanzleidienerstelle umgewandelt war, 15 Kanzleidiener; zwei Jahre
später erhielten 2 bisher diätarische Hausdiener etatsmässige Stellen.
Das Bureaupersonal wurde weiter vermehrt 1889/90 um 1 Kalkulator,
1891/92, 1896/97 und 1899 um je 1 Registrator, 1900 um 1 Kalkulator
und 1902 um 2 Registratoren. Eine 17. Kanzleisekretärstelle wurde,
um ein angemesseneres Verhältniss zwischen etatsmässigen Beamten
und Diätarien herzustellen, 1893/94 errichtet, und die Erweiterung der
Geschäftsräume erforderte 1897/98 und 1903 je einen weiteren Unterbeamten.

Die vortragenden Räthe wurden erst, nachdem die Zahl der Tagebuchnummern
 von 53682 im Jahre 1868 auf 65803 im Jahre 1894
gestiegen war, 1896/97 auf 16 vermehrt. Schon 1898/99 wurde indess
die Stelle eines vortragenden Rathes in die eines zweiten Direktors
umgewandelt, wogegen 1902 zwei weitere vortragende Räthe bewilligt
wurden. So besteht denn 1903 der Beamtenapparat des Justizministeriums
 aus dem Minister (Etat Kap. 71 Tit. 1), dem Unterstaatssekretär
 (Tit. 2), 2 Direktoren und 17 vortragenden Räthen
(Tit. 3), dem Vorsteher des Centralbureaus, 39 Expedienten, Kalkuiatoren
 und Registratoren und dem Kanzleidirektor (Tit, 4), 17 Kanzleisekretären
 (Tit 5), 1 Botenmeister, 17 Kanzleidienern, 1 Kastellan und
2 Hausdienern (Tit. 6).
$ 70. Die Besoldungen des Ministers und der Beamten des
Ministeriums waren und sind übereinstimmend denen der gleichartigen
Funktionäre anderer Ministerien geregelt und kann dieserhalb somit
auf die Ausführungen des vorigen Buches ($8 34—838) verwiesen werden.
Der Besoldungsetat ist, wie die Anlage CVIII näher erweist, von
1849 bis 1903 gestiegen bei 'Tit. 1 (Minister) von 30000 M. auf
36000 M., für Unterstaatssekretäre, Direktoren und Räthe (Tit. 2
und 83) von 95100 M. auf 198 000 M., für Bureau- und Kanzleibeamt®e
(Tit. 4 und 5) von 110610 M. auf 250800 M. und für Unterbeamte
(Tit. 6) von 11520 auf 32540 M. Bei den Tit. 2—6 beruht die Zunahme
 theils auf Vermehrungen des Personals, theils auf Besoldungsaufbesserungen.
 Die in einzelnen der letzten 10 Jahre zu verzeichnenden
 Minderbedarfe gegen das jeweilige Vorjahr resultiren aus
lem Aufsteigen der Beamten nach dem Dienstalter.
Der Tit, 6 stellt die Besoldungen der Unterbeamten nach Abzug von 600 M. dar,
welche die Justizoffizianten-Wittwenkasse trägt.
Aus Nebenämtern beziehen 1903: 1 Direktor als "Mitglied des Gerichtshofes zur
Entscheidung der Kompetenzkonflikte eine Besoldung von 600 M., 8 Räthe als Mitglieder
        <pb n="322" />
        [. Abschnitt, L Kapitel. Das Justizministerium. $$ 70, 71. 1851

Jer Justizprüfungskommission Gebühren von 828 M, bis 3179 M., 1 Rath für die Bearbeitung
ler bei der Exekutorie des Testamentes des Prinzen August von Preussen vorkommenden
Geschäfte 1700 M., 1 Rath als Mitglied des Disciplinarhofes für nichtrichterliche Beamte
500 M., 1 Rath als ordentlicher Honorarprofessor an der Friedrich Wilhelm-Universität in
Berlin die etwa aufkommenden Vorlesungshonorare, 1 Rath für die Bearbeitung der Anzelegenheiten
 des Königlich Prinzlichen ramilienfideikommisses 600 M., 1 Rath für die
Redaktion des Justiz-Ministerialblattes 600 M., 1 Kalkulator als Vorsteher des Bureaus der
Justizprüfungskommission 800 M., 1 Kalkulator für die Bearbeitung der Kalkulaturgeschäfte
des Königlich Prinzlichen Familienfidikommisses 300 M., 1 Kalkulator für die Mitredaktion
des Justiz-Ministerialblattes 600 M., 3 Kalkulatoren für die Redaktion des Jahrbuchs der
Preussischen Gerichtsverfassung zweijährlich zusammen 600 M., 2 Registratoren für die
Theilnahme an den Bureaugeschäften der Justizprüfungskommission je 425 M., 1 Kanzlei-Sekretär
 als Kontroleur der Justizoffizianten- Wittwenkasse 800 M, 1 Kanzleisekretär für die
Theilnahme an den Geschäften der Justizprüfungskommission 650 M., der Botenmeister und
2 Kanzleidiener für ihre Thätigkeit bei derselben 250, 250 und 150 M.
Der Aufwand an Wohnungsgeldzuschüssen ist, wie aus der
gedachten Anlage seit 1878/79 im Einzelnen zu ersehen ist, unter dem
Einflusse der Beamtenvermehrungen von 60000 M. 1875 und 58920 M.
1878/79 auf 73 680 M. 1908 gestiegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass
der Minister freie Dienstwohnung, der Vorsteher des Centralbureaus,
der Botenmeister, 2 Kanzleidiener, der Kastellan und die beiden
Hausdiener Dienstwohnungen haben.
$ 71. Die anderen persönlichen Ausgaben sind wie bei
anderen Ministerien ganz überwiegend solche für Hülfsarbeiter.
Nach dem Etat für 1849 wurden diese Ausgaben aus dem damals auf
12000 M. bemessenen „Allgemeinen Dispositionsfonds“ bestritten, und
von 1850 ab waren von diesem zu dem gedachten Zwecke 836000 M.
destimmt. Daneben bestand der in der Anlage CVIII aufgeführte
spezielle Dispositionsfonds von 11520 M. Im Etat für 1853 wurden
jene 36000 M. mit dem Letzteren vereinigt, seit 1854 aber nur noch
22800 M., 1858 nur 21000 und 1859 nur 18000 M. für Hülfsarbeiter,
9900 M. für Kanzleidiätarien und 3600 M. für Hülfsschreiber,
Später 13500 M. für beide Arten von Kanzleikräften zusammen be-Stimmt,
 während 3600 M. den Remunerations- und Unter-Stützungsfonds
 bildeten. Diese Ansätze von (18000+13500=)31500M.
für Hülfskräfte und 3600 M. für Unterstützungen wurden beibehalten
bis 1868, wo der Fonds der Kanzleihülfskräfte um 1500 M. erhöht
Wurde. Dagegen ermöglichte die Vermehrung etatsmässiger Stellen
1867 den Abstrich von 1200 M. bei den Hülfsarbeitern und von 2 100 M.
bei den Kanzleikräften.
Mit Rücksicht auf die Erweiterung des Staatsgebietes wurden
1868 für jene 21000 und für diese 15900 M. gefordert. Für 1871 stieg
der erstere Bedarf von 21000 auf 24000 M., und nun erfuhr auch der
Remunerations- und Unterstützungsfonds eine Aufbesserung von
3600 auf 5100 M., einen Betrag, auf dem er, wie die Anlage CVI1H
zeigt, bis einschliesslich 1897/98 verblieb. Um die Diäten der Kanzleiliätarien
 und die Schreibgebühren aufbessern zu können... waren für
        <pb n="323" />
        ‚852 JIE. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

den nun von jenem Fonds getrennten Titel für Hülfsarbeiter aller Art
1873 4500 M. mehr erforderlich, von denen aber 3000 M. dadurch gedeckt
wurden, dass infolge Vermehrung der etatmässigen Stellen 2 Kanzlei-.
Jiätarien wegfielen. Behufs weiterer Aufbesserung -dieser Beamten
von 1350—1650 i. D. 1500 M. auf 1500—1800 i. D. 1650 M. wurden
{874 weitere 1350 M. erforderlich. Wegen Verminderung der Schreibarbeit
 beim Ministerium wurde der Titel zwar 1876 auf 838050 M.
reduzirt, schon 1877/78 aber auf 50000 M. erhöht, letzteres, . um .auf
Drängen der OÖberrechnungskammer von auswärts als Hülfsarbeiter
ainberufenenen etatsmässigen Beamten aus diesen Fonds nicht nur
lie besondere Remuneration als Hülfsarbeiter, sondern auch die bisher
aus den Fonds der betreffenden Provinzialinstanz gedeckten etatsmässigen
 Gehälter und Wohnungsgeldzuschüsse zahlen zu können.
Im Jahre 1882/83 wurde der Titel um 1200 M. Funktionszulage für
len Vorsteher des Centralbureaus verstärkt, dann aber mit Rücksicht
auf die Schaffung neuer etatsmässiger Stellen 1884/85 um 3000 und
1885/86 um 9400 M. gekürzt. Indess erwies sich diese Kürzung als
gegenüber dem unabweisbaren Bedürfniss zu weitgehend, sodass schon
1888/89 trotz Einziehung einer Kanzleidiätarienstelle der Fonds um
5200 M. verstärkt werden musste. Dasselbe Bild wiederholte sich
1891,92, 1893/94 und 1894/95: wegen Vermehrung der etatsmässigen
Stellen, 1891/92 auch wegen Uebernahme der Funktionszulage für den
Vorsteher des Centralbureaus — wogegen freilich 150 M. Stellenzulage
für den Botenmeister hinzukamen — auf den Besoldungsfonds wurden
3300 und 1700 M. abgesetzt, und schon 1894/95 mussten 13000 M. zugesetzt
 werden. Abermals gekürzt, und zwar um 6000 M. ‚wegen
Errichtung etatsmässiger Stellen und um 700 M. wegen Uebertragung
der Schreiblöhne auf den Bureaubedürfnissfonds, wurde der Titel im
Etatsjahr 1896/97, und im nächsten Jahre wurden ihm ohne Erhöhung
900 M. Entschädigung der mit der Abfertigung der Legalisationsurkunden
 beauftragten .Beamten aus 'Tit. 10 aufgebürdet; die nun im
Dispositiv des Titels ebenfalls ausdrücklich aufgeführten 600 M.
Remuneration des Kalkulaturvorstehers waren schon vorher aus dem
Titel bestritten worden. Schon 1899 liess sich aber eine erhebliche
Verstärkung des um mehr als 20000 M. hinter dem allerdings theilweise
 vorübergehenden Bedürfniss der letzten Jahre zurückbleibenden
Fonds nicht vermeiden, und wurde er um 15000 M., auf 58300 M.
erhöht. Doch wurden in den nächsten Jahren mit Rücksicht auf
Stellenvermehrungen schon wieder mehr als diese 15000 M., nämlich
1900 2400 M., 1902 14900 M. und 1903 1200 M. wieder abgesetzt,
sodass für 1903 nur 39800-M. verblieben.
Der Remunerations- und Unterstützungsfonds (Tit. %
wurde 1898/99 ebenso wie für andere Ministerien in drei "Titel zerlegt:
Remunerationen und Unterstützungen für Kanzlei- und Unterbeamte,
Remunerationen für mittlere Beamte und Unterstützungen für. solche;
        <pb n="324" />
        {. Abschnitt. I, Kapitel. Das Justizministerium. $ 72, 1853

dabei wurde der Gesammtbetrag um 500 M., die dem Unterstützungs-(onds
 für höhere Beamte (Kap. 80 Tit. 3) entnommen wurden, verstärkt.
 Bei der geringen Höhe bewährte sich indess die Dreitheilung
nicht, weshalb sie schon 1901 wieder beseitigt wurde.
$ 72. Die sächlichen Ausgaben waren bis 1862 in einem Titel
vereinigt und beliefen sich 1849 (vgl. Anl. CVIID) auf rd. 22000 M.
Schon im nächsten.Jahre wurden sie indess auf 18025 M. herabgesetzt.
Bis Ende der 50er Jahre waren sie wieder auf reichlich 20000 M.
gestiegen, wovon 1800 M. für das Ministerialgebäude bestimmt waren.
Bis zum Jahre 1867 waren die Bureaukosten (jetzt Tit. 10) auf 19 950,
die Kosten der Unterhaltung des Dienstgebäudes nebst Ministerwohnung
und Garten (Tit. 11) auf 6000 M. angewachsen. Infolge der Gebietsarweiterungen
 wurden die Bureaukosten 1868 auf 26 100 M. erhöht,
aber schon 1869, da die Miethe für ein Hülfslokal wieder wegfiel,
um‘ 3450 M. ermässigt. Wegen Zunahme der Geschäfte und ver-Mehrten
 Heizungsbedürfnisses in den erweiterten Geschäftsräumen
wurden 1871 30000 M. eingestellt, 1873 aber der Titel in zwei von
21300 M. für „Bureaubedürfnisse“ und 9900 M. zu „vermischten Ausgaben“,
 als Besorgung der Kassengeschäfte, Aktentransport, Löhne
für Hausdiener, Arbeitslöhne u. s. w. zerlegt. Dieser letztere Titel
wurde wegen Steigerung der Löhne und der allgemeinen Theuerungs-Verhältnisse
 1876 auf 12600 und 1882/88 auf 15000 M. erhöht, 1885/86
aber wieder mit dem immer noch 21300 M. betragenden Bureaubedürfnissfonds
 vereinigt. Als verschiedene bisher als Unterhaltungskosten
 des Gebäudes und Gartens behandelte Ausgaben hierher überlommen
 werden mussten, erforderte der Tit. 10 1886/87 einen Mehrbedarf
 von 2700 M., von denen aber infolge etatsmässiger Anstellung
der Hausdiener schon im nächsten Jahre 2000 M. wieder in Abgang
kamen. Erst im Etat für 1896/97 erfolgte nun wieder eine Erhöhung,
jetzt‘ aber gleich um 10000 M., weil der Fonds unzureichend geworden
Wär, er auch die Schreiblöhne mit 700 M. vom Tit. 8 zu übernehmen
hatte und endlich die Geschäftsräume erweitert wurden. Im nächsten
Etat wurde er um die auf Tit. 8 übergehenden, im vorigen Para-Sraphen
 erwähnten Entschädigungen für Legalisationsurkunden gekürzt
 und dann nach einer erneuten Erweiterung des Ministerialgebäudes
 1900.auf seine jetzige. Höhe von 49400 M. gebracht.
Die aus der Anlage CVII ersichtlichen wiederholten Verstärkungen
des "it, 11 für Unterhaltung des Dienstgebäudes etc. bis auf schliesslich
 20000 M. sind mit Ausnahme einer 1875 wegen bisheriger Un-Zulänglichkeit
 erforderlichen um 3000 M. auf die wiederholten
Erweiterungen des Gebäudes zurückzuführen.
        <pb n="325" />
        8254

II. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

II. Kapitel,

Justizprüfungskommission.
(Staatshaushaltsetat Kap. 72.)

$ 73, Die als solche im Etat nachgewiesenen Ausgaben für die
Justizprüfungskommission, bis einschliesslich 1870 „Immediat-Justiz-Examinationskommission“,
 bestanden bis 1862 lediglich in den unter
den Einnahmen nachgewiesenen Prüfungsgebühren (vgl. oben 8 60),
welche an den Präsidenten, die Mitglieder und die die Bureau- und
Unterbeamtengeschäfte versehenden Beamten vertheilt wurden, damals
aber höher als später waren — für das ganze Examen 88, für Prüfung
eines altländischen Assessors im rheinischen Recht 79,5, für die
mündliche Prüfung allein 54, für Wiederholung beider schriftlichen
Arbeiten 54, für Wiederholung nur einer Arbeit 37 M.'), Vor dem
Jahre 1852 liefen diese Einnahmen und Ausgaben überhaupt nicht
durch den Etat. Als dann 1863 die Prüfungsgebühren herabgesetzt
werden sollten, was aber erst am 1. Juli 1864 wirklich geschah,
wurden nicht nur diese vollständig unter den Präsidenten und die
Mitglieder vertheilt und die Remunerationen der Bureau- und Unterbeamten
 zugeschossen, sondern der Staat gewährte auch dem derzeitigen
 Präsidenten und den derzeitigen Mitgliedern eine Entschädigung
 für den durch die Herabsetzung der Gebühren verursachten
Einnahmeausfall, für 1863 5550 M., sodass nur im Etat „Prüfungsgebühren
 und Entschädigungen an den Präsidenten und die Mitglieder“
 erschienen. Durch Ausscheiden der Entschädigungsberechtigten
verminderten sich die als „künftig wegfallend“ bezeichneten Beträge
der Entschädigungen nach und nach, bis sie 1876 völlig verschwanden.
Die sächlichen Kosten hatte der Bureauvorsteher aus seiner Remun6eration
 zu bestreiten. Diese Einrichtung ist 1882/83 beseitigt, indem
nun die sächlichen Kosten mit damals 200 M., seit 1903 300 M. besonders
 eingestellt (Tit. 3), dagegen die Remuneration des Bureauvorstehers
 von 900 auf 800 M. reduzirt wurde. Die Remunerationen
der sämmtlichen Bureau- und Unterbeamten (Tit. 2) wurden 1863 auf
insgesammt 3000 M. bemessen, 1882/83 wegen der Nothwendigkeit
eines neuen Bureaubeamten auf 3 400 M., 1887/88 wegen vermehrter
Belastung der Bureaubeamten auf 4000 M. und 1903 wegen solcher der
Unterbeamten auf 4300 M. erhöht.
Die Bezüge des Präsidenten und der Mitglieder (Tit. 1) haben,
wie die Anlage CVIII zeigt, wegen der wechselnden Zahl der Prüflinge
 erheblich geschwankt und betrugen in den letzten vier Jahren
im auf Frakturrechnungen beruhenden Soll 39000. 40300. 42 500 und

!) Die Zahlen erklären sich daraus, dass die Gebühren in Gold und 1 Thr. Courant zu
;ahlen waren, also das Goldagio hinzukam.
        <pb n="326" />
        II. Abschnitt. (1. Unterabschn.) I Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen, $$ 73,74. 1855

15670 M. Sie vertheilen sich auf den Präsidenten und 14 Mitglieder,
während in den 70er Jahren nur 7 Mitglieder vorhanden waren.
Die Zahl der Prüflinge stieg 1949 bis 1857 von 180 auf 457, betrug dann 1860 bis
1862 447, 351 und 408 und sank sodann bis auf 153 im Jahre 1867, Hierauf schwankte sie
1868 bis 1875 zwischen 174 (1871) und 307 (1873) und stieg 1875 bis 1885 von 252 auf
7683, während die Jahre 1886 bis 1902 folgende Zahlen aufweisen: 833, 876 (nächst 1902 der
Höhepunkt!), 753, 692, 649, 621, 617, 531, 526, 616, 633, 667, 673, 712, 716, 813 und 887.
Der Prozentsatz derjenigen, die hiervon nicht bestanden, belief sich 1849 auf 34-35 Proz.,
sonst bis auf 28—29 Proz. 1852 und 1853, schnellte dann auf 41—42 Proz. 1854 und
45 Proz. 1855 herauf, um bis auf 23 Proz. 1861 und nach einmaliger Steigerung auf
28,4 Proz. 1862 bis auf nicht ganz 20 Proz, 1865 herabzugehen und sich dann bis 1870
zwischen 20 (1868) und 24,7 Proz. (1870) zu bewegen. Wenn dann der Prozentsatz der
Durchgefallenen 1871 mit einem Schlage auf 10 Proz. sank und sich bis 1879 nur zwischen
51/2 (1874) und 181/, (1872) hielt, so lag das daran, dass bis zum Inkrafttreten des Ges, v.
19. Mai 1869 das Nichtbestehen nur eines Theiles der Prüfung die Zurückweisung des
Kandidaten zur Folge hatte, seitdem aber Mängel in einem Theile der Prüfung durch die
Leistungen in den anderen Theilen der Prüfung gedeckt werden können. Ein Assessor, der
z. B, zunächst eine misslungene wissenschaftliche Arbeit lieferte, dann aber die Prüfung
bestand, erscheint daher in den Listen vor 1870 einmal unter den Nichtbestandenen und
dann unter den Bestandenen, nach 1870 nur einmal unter den Bestandenen. Seit 1880
betrug der Prozentsatz der Nichtbestandenen 18, 15,6, 18,5, 16,6, 18,7, 18,5, 16,9, 19,6,
18,2, 18,9, 18,8, 17,7, 17,7, 17,1, 17,7, 17,7, 18,5, 18,7, 17,1, 17,7, 20,9, 18,5 und 18,3 Proz.,
war also ein ziemlich gleichmässiger; die Steigerung 1900 wird weniger, wie zu erwarten
wäre, auf die Schwierigkeiten des neuen bürgerlichen Rechtes als auf mangelhafte Kenntniss
der bisherigen Civilrechte, auf deren Kenntniss natürlich noch lange nicht verzichtet werden
kann, zurückgeführt.

I. Abschnitt.

. Die dauernden Ausgaben
für die Behörden der Gerichtsbarkeit (Gerichte, Staatsanwaltschaft,
 Verwaltung der Justizgefängnisse).')
(Staatshaushaltsetat Kap. 73, 74 und 75.) ;
1. Unterabschnitt.
Zahl um Dotation der etatsmässigen Beamtenstellen.
L Kapitel.

Die etatsmässigen Beamtenstellen für die Gerichte
und Staatsanwaltschaften.
$ 74. In den seit der Aufstellung des Staatshaushaltsetats für
[1849 verflossenen nunmehr 55jährigen Zeitraum fallen drei tiefzreifende
 Umzgestaltungen der Gerichtsorganisation, diejenige durch die

‘) Im Interesse des systematischen Aufbaues dieses Buches hätten wir gewünscht, die
Ausgaben für die Gerichte einerseits und für die Justizgefängnisse anderseits ‚je.in einem
        <pb n="327" />
        ‘856 HL Hauptabechnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Verordn. v. 2. und 8. Jan. 1849 (vgl. oben $ 14), die Organisation in
len neuen Provinzen nach deren Einverleibung (S 18) und die allgemeine
 Neuorganisation am 1. Okt. 1879 ($8 23 ff.). Wenn man ihre
Wirkungen auf den Beamten- und den Geldbedarf nach den Zahlen
des Etats der Justizverwaltung richtig beurtheilen will, so darf zunächst
 nicht übersehen werden, dass diese Wirkungen für die
Preussische Justizverwaltung in gewisser Beziehung andere sind, als
für die Staatsfinanzen im Ganzen. Denn die Ersparnisse, die für
erstere durch die Reorganisation von 1879 eingetreten sind, werden
zum Theil dadurch aufgewogen, dass die Rechtsprechung in höchster
Instanz vom Preussischen Obertribunal auf das Reichsgericht, dessen
Kosten Preussen in seinen Matrikularbeiträgen an das Reich zu
reichlich °%, doch wieder aufbringen muss, überging und die Einziehung
 der Gerichtskosten einer anderen Preussischen Verwaltung,
derjenigen der indirekten Steuern übertragen wurde. Was aber die
Vergleichbarkeit des Personalbedarfs der Gerichte der einzelnen
Instanzen anlangt, so ist diese eine vollends beschränkte, weil bis zum
Jahre 1879 in der Rheinprovinz und Hannover, seitdem im ganzen
Staatsgebiete einzelne Gerichte, damals die rheinischen Land- und
ÖObergerichte in Hannover, jetzt die Landgerichte Gerichte sowohl
örster wie zweiter Instanz waren bezw. sind.
Die Anlage CX1 soll einen Ueberblick über die Vertheilung
les etatsmässigen Beamtenbedarfs auf die einzelnen Arten der Gerichte
 und die einzelnen Beamtenkategorien in den verschiedenen
Perioden des Zeitraums von 1849 bis 1903 geben.
Zwischen den dort berücksichtigten Etats für 1849 und für 1851
liegen die erwähnten Verordn. v. 2. u. 3. Jan. 1949. Fast gar nicht
gerührt wurde durch dieselben der Personalbestand des Obertribunals
 und des rheinischen Revisions- und Kassationshofes:
 die 1849 vorhandene Zahl von bei ersterem 4, bei letzterem
| Präsidenten, 31 bezw. 11 Räthen, 11 bezw. 2 Subalternbeamten und
+ bezw. 2 Unterbeamten erscheint 1851 nur um einen Rath, für dessen
Besoldung die des wegfallenden Präsidenten des Kurmärkischen
Pupillenkollegiums frei wurde, und einen Oberstaatsanwalt beim Ober-;ribunal
 vermehrt. Dagegen waren bei den Obergerichten. da. h.

’esonderen Abschnitte behandeln zu können. Im Justizetat war indess eine solche Scheidung,
ınd auch damals nur zum Theil konsequent, nur 1880/81 bis 1884/85 durchgeführt. Seitdem
sind zwar die Ausgaben für die „besonderen“ Gefängnisse in ein besonderes Kapitel (75)
‚erwiesen, dagegen diejenigen für die übrigen Gefängnisse bei denen der Land- und Amtsgerichte
 verrechnet, wo sie zum Theil nicht einmal besondere Titel bilden. Wollten wir
3ie hier aussondern, was überhaupt nur unvollständig möglich sein würde, so würden wir
die eine Aufgabe des Werks, einen Kommentar zum Staatshaushaltsetat zu bilden, gefährden;
lenn es würde, wenigstens ohne fortwährende Hinweise, für den Leser schwer möglich . sein,
ich über die Entwickelung der einzelnen Etatstitel zu orientiren, wenn einzelne derselben
zam Theil in dem Abschnitte „Gerichte“, zum "Theil in einem solchen „Gefängnisse““ abzehandelt
 wären.
        <pb n="328" />
        {f. Abschnitt, (1. Unterabschn.) I. Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen. $ 74, 1857

dem Kammergericht, dem Hausvogteigericht, dem Kurmärkischen
Pupillenkollegium, dem Tribunal in Königsberg, dem Oberappellationszericht
 in Posen, den damaligen 18 Oberlandesgerichten in Frankfurt,
Stettin, Köslin (mit Kreisjustizkommission), Königsberg, Insterburg,
Marienwerder, Breslau, Glogau, Ratibor, Posen, Bromberg, Magdeburg,
Halberstadt, Naumburg, Münster, Paderborn, Hamm und Arnsberg,
sowie dem Oberappellationsgericht, Hofgericht und Konsistorium in
Greifswald angestellt 24 Chefpräsidenten, 14 Vicepräsidenten, 8 Direktoren
 und 1 Konsistorialpräsident, 427 Räthe und Assessoren, zusammen
 also 474 Richter, von denen als etatsmässig bezeichnet werden
aber nur 425, 725 Subalterne und 294 Unterbeamte. Beim rheinischen
Appellationsgerichtshof waren vorhanden 39 höhere Beamte,
nämlich 1 Chefpräsident, 3 Senatspräsidenten, 1 Generalprokurator,
3 Generaladvokaten und 31 Räthe, Prokuratoren und Assessoren,
7 Subalterne, beim Justizamt in Ehrenbreitstein 1 Direktor und
5 Räthe und Assessoren sowie 3 Subalterne und 2 Unterbeamte. Bei
den 8 rheinischen Landgerichten (Aachen, Cleve, Koblenz, Cöln,
Düsseldorf, Elberfeld, Saarbrücken, Trier) wurden gezählt 8 Präsidenten
 und ebensoviel Oberprokuratoren, 13 Kammerpräsidenten,
108 Räthe, Prokuratoren und Assessoren und 46 Subalterne. Die
Untergerichte ausserhalb der Rheinprovinz wiesen auf 1769 Richter,
2135 Subalterne und 1873 Unterbeamte, davon beziehentlich 13, 14
und 30 im Bezirk des Justizsenats Ehrenbreitstein, die rheinischen
Friedens- und Han delsgerichte 124 Richter und 181 Subalterne.
Insgesammt waren also richterliche und staatsanwaltschaftliche Beamte
in Preussen angestellt 2591, Subalternbeamte 3060 und Unterbeamte 2175.
Die Verordn. v. 2. Jan. 1849 ersetzte die Obergerichte ausserhalb
der Rheinprovinz durch 20 Appellationsgerichte (einschliesslich
des Kammergerichtes) an den Sitzen der bisherigen Öbergerichte.
Wir finden 1851 bei ihnen und dem Ehrenbreitsteiner Justizsenat
10 Präsidenten und Direktoren, 297 Mitglieder, 21 Oberstaatsanwälte,
18 2 Oberstaatsanwaltssubstituten und Gehülfen, also 362 höhere Beamte
neben 346 Subalternbeamten, die nur in zwei Klassen gesondert
scheinen, von denen 126 der ersten, 220 der zweiten Klasse an-Sehören,
 sowie 145 Unterbeamten. Am Rhein ist in Bonn 1850 ein
leues Landgericht errichtet, das 1851 mit je 1 Präsidenten, Kammer-Präsidenten
 und ÖOberprokurator und 9 Mitgliedern und Prokuratoren
Sowie 4 Sekretären und Gerichtsschreibern besetzt ist; insgesammt
Ind bei den rheinischen Landgerichten vorhanden 23 Präsidenten
nd Kammerpräsidenten, 119 Mitglieder, Oberprokuratoren und
Prokuratoren und 49 Subalterne, beim dortigen Appellationsgerichtshof
4 Präsidenten und Senatspräsidenten, 35 Mitglieder einschliesslich der
taatsanwaltschaftlichen Beamten und 7 Subalterne. Die Untergerichte
M Geltungsbereiche der gedachten Verordnung, nun Stadt- und Kreis-Serichte,
 und im Ehrenbreitsteiner Bezirk zählen 5 Präsidenten
        <pb n="329" />
        1858 11. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

bei den 5 Stadtgerichten, 245 Direktoren, 2301 Mitglieder, 127 Staatsanwälte,
 69 Staatsanwaltschaftsgehülfen, 2281 Bureau- und Kassenbeamte
 I. Klasse (Sekretäre, Rendanten und Kontroleure), 1402
solche II. Klasse (Bureau- und Kassenassistenten, Buchhalter und
Kanzlisten) und endlich 2 545 Boten und Exekutoren, während sich bei
den rheinischen Untergerichten die Richterzahl gegen 1849 um 1,
lie der Gerichtsschreiber um 2 erhöht hat. Es ergiebt sich also, im
Wesentlichen als Resultat der Verordnungen von 1849 gegen 1849 bei
den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten ein Mehr von
3 454 — 2 591=863, bei den Subalternen ein solches von 4 231 —3 060=1 171
and bei den Unterbeamten ein solches von 2 696 —2 175=521. Natürlich
bedeutet dieser grosse Mehrbedarf nicht, dass plötzlich rund dritteinhalb
 Tausend Beamte mehr für die Rechtspflege erforderlich wurden,
sondern erklärt sich aus der Ersetzung der bis 1849 noch bestehenden
Privatgerichtsbarkeit durch Königliche: bisher waren die Beamten der
standesherrlichen, städtischen, Patrimonial- und sonstigen Privatgerichte
 nicht aus der Staatskasse besoldet und überhaupt nicht
Staatsbeamte gewesen.
Die von 1851 bis zur Erweiterung des Staatsgebietes durch die
Ereignisse von 1866 eintretenden Aenderungen in dem Personalbedarf
der Gerichte sind durch die Zunahme der Geschäfte mit der Bevölkerungsvermehrung
 und der Entwickelung des wirthschaftlichen
Lebens bedingt. Die Aufhebung des rheinischen Revisions- und
Kassationshofes durch Ges. v. 17. März 1852 bedingte nur eine entsprechende
 Verstärkung des Obertribunals; insbesondere wurde durch
dieses Gesetz die Stelle des Generalstaatsanwalts geschaffen, und der
Etat für 1853 erhöhte die Zahl der Obertribunalsräthe auf 48; die Vermehrung
 des Subalternpersonals des Kammergerichtes resultirt aus der
gleichzeitig begonnenen und in den nächsten 50er Jahren fortgesetzten
Anstellung etatsmässiger Kanzleibeamten. Bei den Appellationsgerichten
 trat in dem Zeitraume von 1851 bis 1867 sogar eine Veräingerung
 der Beamten ein. Die Vermehrung der Richter, Subalternand
 Unterbeamten bei den Gerichten I. Instanz fällt hauptsächlich in
die Jahre 1855, wo die Stellen für 36 Richter, 1 Häuseradministrator
(in Berlin), einige 20 Bureaubeamte I. Klasse, ca. 90 solcher II. Klasse,
95 Kanzlisten und 82 Unterbeamten errichtet wurden, 1861, wo u. A.
142 neue Richterstellen vorgesehen wurden, 1863 mit 10 Stellen für
Richter, 19 für Subalternbeamte und 54 für Unterbeamte und 1867
mit 48 Richter-, 79 Subaltern-, 6 Kanzlisten- und 46 Boten- und
Exekutorstellen. Die Verminderung der Stellen der Staatsanwaltschaftsgehülfen
 wurde seit 1855 fortgesetzt betrieben, indem diese
Stellen theils eingezogen, theils in solche von Staatsanwälten umgewandelt
 wurden, sodass 1867 nur noch vorhanden waren 165 Staatsanwälte
 und Staatsanwaltschaftsgehülfen gegen 196 im Jahre 1851,
185 1855, 179 1859 und 170 1861,
        <pb n="330" />
        UI, Abschnitt. (1. Unterabschn.) I. Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen, $ 75. 1859

$ 78, Für die neuen Provinzen mit Ausschluss von Frank-[urt
 a. M. wurde, wie in $ 18 näher ausgeführt ist, provisorisch zunächst
 ein besonderer höchster Gerichtshof in dem Oberappellations-Zericht
 eingesetzt, von dessen Beamtenstellen — 1 Präsident,
| Vicepräsident, 14 Räthe, 3 Bureau-, 2 Kanzlei- und 4 Unterbeamte
— von vornherein für den Fall der demnächstigen Vereinigung mit
dem Obertribunal die Vicepräsidenten-, 3 Raths- und 1 Kanzleidienerstelle
 zum Wegfall designirt wurden. Als diese Vereinigung mit dem
Obertribunal, dass inzwischen 1869 einen dritten Oberstaatsanwalt,
1869 3 neue Rathsstellen und 1874 4 neue Kanzleisekretärstellen
arhalten hatte, nach dem Ges. v. 6. Febr, 1874 erfolgte, wurde demantsprechend
 verfahren mit der Massgabe, dass die eine Unterbeamtenstelle
 nicht in Wegfall kam, sodass nunmehr das Obertribunal zählte
1 Chefpräsidenten, 6 Vicepräsidenten, 62 Räthe, 1 Generalstaatsanwalt,
3 Oberstaatsanwälte, 16 Bureaubeamte (einschliesslich des Kanzleidirektors),
 16 Kanzleisekretäre und ebensoviele Unterbeamte, wobei es
bis zur Justizreform von 1879 blieb.
Als Gerichte II. Instanz wurden im Geltungsbereiche der
Verordn. v. 26. Juni 1867 (vgl. oben $ 19) errichtet die Appellationsgerichte
 in Kiel, Kassel und Wiesbaden mit zusammen
8 Präsidenten, 3 Vicepräsidenten, 3 Oberstaatsanwälten, 40 Räthen,
3 Rechnungsrevisoren, 13 Sekretären, 7 Bureauassietenten, 11 Kanzlisten
 und 20 Boten, als Gerichte LI. Instanz Kreis- und Amtsgerichte
mit insgesammt 15 Kreisgerichtsdirektoren, 367 Kreis- und Amtsvichtern,
 26 aus der vorpreussischen Zeit stammenden Accessisten im
Wiesbadener Bezirk, 14 Staatsanwälten und 6 Staatsanwaltsgehülfen,
318 Sekretären, 13 Rendanten, 13 Kassenkontroleuren und Sporteltevisoren
 und 405 Boten und Exekutoren; die Besorgung des Schreiber-Personals
 war Sache der Sekretäre, die hierfür Entschädigung bezogen.
Das Personal des Appellationsgerichts in Frankfurt a. M.
bestand aus 1 Präsidenten, 6 Räthen, 1 Oberstaatsanwalt, 1 Staatsanwalt
2 Bureaubeamten, 3 Kanzlisten und 6 Unterbeamten, das der ihm
Nachgeordneten Gerichtsbehörden aus 1 Direktor, 6 Räthen, 6 Sekre-;ären,
 7 Kanzlisten und 6 Pedellen beim Stadtgericht, 3 Stadtamtmännern,
 3 Aktuarien und 4 Pedellen beim Stadtamt, je 1 Amt-Mann,
 Schreiber, Aktuar und Pedell beim Landjustizamt,
3 Transskriptions- und Hypothekenbuchführer, 2 Expedienten und
1 Amtsdiener der Transskriptions- und Hypothekenbehörde,
j8 2 Rügerichtern und Aktuarien sowie 4 Pedellen beim Rüge-Sericht,
 endlich 1 Fiskal, 1 Fiskaladjunkt und 4 Amtsdienern beim
Fiskalat. In der Provinz Hannover war das Appellations-Sericht
 in Celle besetzt mit 3 Präsidenten, 20 Räthen, 1 Kronober-Anwalt,
 3 als dessen Substituten fungirenden Öbergerichtsräthen oder
Ässessoren, 1 Kassen- und Rechnungsrevisor, 4 Sekretären und
3 Kanzleiexpedienten. Die Obergerichte zählten 24 Präsidenten,
        <pb n="331" />
        1860 11T, Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

105 Räthe und etatsmässige Assessoren, von denen 12 als Kronanwälte
und 15 als Substitute solcher fungirten, 26 Sekretäre, 29 .Kanzlteiexpedienten,
 3, seit 1869 4 — auf dem Aussterbeetat stehenden —
Kanzlisten und 39 Gerichtsvögte. Die dortigen Amtsgerichte
waren besetzt mit 241 Amtsrichtern, 172 Aktuarien, 235 Gerichtsvögten
 und 160 Gerichtsdienern einschliesslich der im Etat von ihnen
nicht getrennten Gefangenenwärtern. So ergab sich für die neuen
Landestheile eine Beamtenschaft von 861 richterlichen, 56 staatsanwaltschaftlichen,
 590 Bureau- und Kassen-, 59 Kanzlei- und 889
Unterbeamten.
Bei den Gerichten IL und I. Instanz in den alten Provinzen wurde
durch die Etats für 1868 und 1869 der Personalbestand vermehrt um
1 Appellationsgerichtsrath und 1 Bureauassistenten bei den Appellationsgerichten,
 1 Landgerichtsrath im Cölner Departement, 26 Stadt- und
Kreisrichter, 4 Vorsteher bei den durch Ges. v. 21. März 1868 in Neuvorpommern
 und Rügen eingeführten Hypothekenämtern, 5 Sekretäre,
1 Depositalrendanten, 1 Kalkulator, 5 Assistenten, 17 Boten. und
Exekutoren bei den Stadt- und Kreisgerichten; 3 Friedensrichter und
-Gerichtsschreiber im Rheinland, vermindert um .2 bezw... 1 Kanzlisten
bei den Appellations- und Kreisgerichten.
Nach dem Etat für 1869 ergab sich somit für die Gerichte allerInstanzen
des ganzen Staates ein Bestand von 4 277 richterlichen, 294 staatsanwaltschaftlichen,
 40667 Subaltern-, 484 Kanzlei- und 4121 Unterbeamten.
Die Ausstattung der neuen Landestheile mit Gerichten und Justizbeamten
 erwies sich alsbald als überreichlich, sodass dort nach und
nach eine Anzahl von Stellen eingezogen wurden. Auch in den alten
Provinzen konnten einige wenige Kreisgerichte aufgehoben und bei
anderen der Beamtenbestand vermindert werden. Andererseits aber
nahmen anderwärts, zumal in Berlin und Umgegend, im Rheinland
und in Frankfurt a. M. die Geschäfte so bedeutend zu, dass jene Ersparnisse
 weit übersteigende Vermehrungen von Stellen. erfolgen
mussten. So wurden allein 1876. u, A. einige 20 Stadt- und Kreisrichter-
 und 11 Staatsanwalts- und Staatsanwaltsgehülfenstellen, davon
10 bezw. 6 für das Berliner Stadtgericht, bewilligt. Dazu kam, dass
[872 die bisher auf dem besonderen, nun aufgelassenen Etat tür die
Hohenzollernschen Lande stehenden Beamten des Kreisgerichts im
Hechingen und 1876 infolge der Vereinigung Lauenburgs mit der
Preussischen Monarchie die dortigen Beamten hinzutraten. Immerhin
hielt sich, wie die Anlage CXI zeigt, die Vermehrung der höheren
Beamten in ziemlich bescheidenen Grenzen. Weit erheblicher. war
die der Bureaubeamten I. Klasse, die hauptsächlich in die Jahre 1873
und 1874 fällt und damals bedingt war durch die Durchführung des
Grundsatzes, dass. 2%, aller dauernd erforderlichen Bureaubeamtenstellen
 etatsmässig und von ‚diesen 2/, wieder ?/, mit Sekretären und
aur- '/, -mit ‚Assistenten besetzt sein sollten. wesshalb denn .auch die
        <pb n="332" />
        IL Abschnitt. (1. Unterabschn.) I. Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen. $76. 1861

Zahl der Letzteren in den 70er Jahren zurückging. Ebenso beruhte
die 1874 erfolgte Vermehrung der Kanzleibeamtenstellen bei den
Appellationsgerichten um fast 50 Proz. auf dem Grundsatz, %% aller
arforderlichen Stellen etatsmässig zu machen. Das Ergebniss der
zanzen Entwickelung war, dass 1878/79 vorhanden waren bei
Richter Beamte der Subaltern- Kanzlei- Unteraller
 Grade Staatsanwaltschaft beamte beamte beamte
69 4 16 17 16
434 46 218 162 166

lem Obertribunal. .....
len Appellationsgerichten..
len rheinischen Land-, hannoverschen
 Öber- u. allen
Stadt-, Kreis-, Amts- und
Friedensgerichten .... 3818 263 4 586 368 3727
zusammen ,.. 14321 313 4820 547 3 909
Wenn somit die Zahl der Unterbeamten um ca. 200 niedriger ist
als 1869, so liegt dies darin, dass für 1878/79 alle diejenigen aus-Seschieden
 sind, die lediglich als Gefangenwärter bei den mit den
Gerichten verbundenen Gefängnissen beschäftigt sind, was für die
frühere Zeit mangels einer hierüber Aufschluss gebenden N achweisung
nicht möglich war.

$ 76, Die Justizreform von 1879 brachte die Beseitigung eines
Preussischen höchsten Gerichtshofes und eine der bisherigen in
Hannover und im Rheinland analoge Gliederung der Gerichte, nämlich
für jede Provinz — nur für Hessen-Nassau sind es 2 — ein in Streit-Sachen
 lediglich in höherer Instanz entscheidendes Oberlandesgericht,
unter diesen in II und I. Instanz entscheidende Landgerichte und
Inter diesen lediglich erstinstanzliche, in der Besetzung mit Einzeltichtern
 entscheidende Amtsgerichte. Die 13 Oberlandesgerichte
Wurden besetzt mit ebensoviel Präsidenten, 36 Senatspräsidenten, 234
Öberlandesgerichtsräthen, 18 Oberstaats- und 9 Staatsanwälten, die
91 Landgerichte mit ebensoviel Präsidenten, 177 Landgerichtsdirektoren,
542 Landgerichtsräthen und Landrichtern, 91 Ersten und 117 sonstigen
Staatsanwälten, die 1090 Amtsgerichte mit 2543 Amtsrichtern. Die
Zahl der richterlichen Beamten verminderte sich also um 885, die der
Staatsanwälte um 83.
Auf die Verminderung des Subalternbeamtenpersonals wirkten
fast in demselben Masse wie die neue Organisation der Gerichte andere
Umgestaltungen ein. Bisher lag den Gerichten die Einziehung der
Serichtskosten ob und bestanden zu diesem Zwecke‘ bei ihnen die
»Salarienkas sen“. Ebenso waren die Gerichte Hinterlegungs-Stellen
 und es bestanden zu diesem Zwecke bei einer grösseren Anzahl
Von Gerichten I. Instanz besondere „Depositalkassen“. Diese
beiden Arten von gerichtlichen Kassen wurden von den in der Anlage
aufgeführten‘ Rendanten verwaltet, denen Buchhalter, Kalkulatoren
Ind Kassenassistenten zur Seite standen, während bei den Appellations-Schwarz
 u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, Il 118
        <pb n="333" />
        1862 IL Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

gerichten Rechnungs- und Kassenrevisoren als Kontrolbeamte angestellt
waren.
Nunmehr ging, wie früher erwähnt, die Erhebung der Gerichtskosten
 auf die Verwaltung der indirekten Steuern und das Hinterlegungswesen
 auf die Regierungen über. Den Gerichtsschreibern
verblieb die Berechnung und Feststellung der Gebühren und
3aaren Auslagen und eine gewisse Mitwirkung bei ihrer Einziehung
 sowie die Auszahlung der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.
 Infolge dieser Aenderung wurden die Gerichtskassen
and ihre Beamten überflüssig. Beibehalten wurden Rechnungseevisoren,
 die vom Justizminister aus der Zahl der Gerichtsschreiber
ınd Sekretäre der Staatsanwaltschaften bei den Staatsanwaltschaften
der Land- und Oberlandesgerichte auf Widerruf bestellt wurden; ihr
Geschäftskreis umfasste die Wahrnehmung der Rechte der Staatskasse
 hinsichtlich des Ansatzes der Gerichtskosten und Geldstrafen,
Revision der auf die Einnahmen und Ausgaben, das Asservatenwesen
and ähnliche Angelegenheiten bezüglichen Geschäftsführung in den
Bureaus der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie bei den Gerichtsvollziehern,
 endlich die Mitwirkung bei den auf die Finanzverwaltung
der Gerichte bezüglichen Angelegenheiten. Auch Kalkulatoren, die
aus den zum Gerichtsschreiberamte befähigten Personen vom Oberlandesgerichtspräsidenten
 in Gemeinschaft mit dem Oberstaatsanwalt
widerruflich ernannt werden, wurden für grosse Amtsgerichte beibehalten.
 So verblieben denn als etatsmässige Subalternbeamte
bei den Oberlandesgerichten 62 Gerichtsschreiber, bei den Oberstaatsanwaltschaften
 13 Rechnungsrevisoren, 14 Sekretäre und 8 Assistenten,
bei den Landgerichten 359 Gerichtsschreiber einschliesslich des Häuseradministrationsinspektors
 und 119 Gerichtsschreibergehülfen, bei den
Staatsanwaltschaften 92 Rechnungsrevisoren, 114 Sekretäre und
18 Assistenten, bei den Amtsgerichten 2544 Gerichtsschreiber, 14
Kalkulatoren und 705 Gerichtsschreibergehülfen, insgesammt 4092 Beamte
 gegen 4820 vor der Reform.
Etatsmässige Kanzlisten wurden nur für die Oberlandes- und
Landgerichte beibehalten. Bei den Amtsgerichten war das Schreibwerk
 durch vom Staate remunerirte Lohnschreiber oder bei kleinen
Amtsgerichten durch die Gerichtsschreiber und die von diesen anzunehmenden
 Privatschreiber zu beschaffen. Da früher auch die
Stadt- und Kreisgerichte etatsmässige Kanzlistenstellen hatten, bewirkte
jene Massnahme eine bedeutende Verminderung der etatsmässigen
Stellen: es verblieben nur 56 für die Oberlandes- und 300 für die
Landgerichte.
Eine neue Kategorie von Beamten, die Vorgänger in den Gerichtsvögten
 in Hannover und den nicht etatsmässig angestellten
Gerichtsvollziehern (huissiers) im Rheinland hatte, entstand in den
3erichtsvollziehern (vgl. oben $ 30), welche nicht den Unter-
        <pb n="334" />
        IT, Abschnitt. (1. Unterabschn.) I. Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen. $77. 1863

beamten, sondern den Subalternbeamten zugehören, und deren 1800
ei den Amtsgerichten angestellt wurden. Da ihnen ein grosser Theil
der Geschäfte der früheren Unterbeamten, nämlich das Zustellungsund
 Exekutionswesen zufiel und die Beitreibung der Gerichtskosten
auf die Vollziehungsbeamten der indirekten Steuerverwaltung überging,
 beschränkten sich nun die Geschäfte der Unterbeamten (Gerichtsdiener)
 im Wesentlichen auf den Aufwarte- und Gefangenaufseherdienst.
 Ihre Zahl wurde daher auf 2109 — 76 bei dem Oberlandes-160
 bei den Land- und 1573 bei den Amtsgerichten — beschränkt.

$ 77. Die Bemessung der Richterzahl bei der Reorganisation
Srwies sich als richtig getroffen. Denn es trat zunächst eine sehr
starke Verringerung der Prozesse ein. In den alten Provinzen mit
Ausschluss des Rechtsgebietes. des‘ rheinischen Rechtes waren 1878
anhängig gewesen gewöhnliche Prozesse 892 970, Zahlungsbefehle
Ohne Widerspruch. 1.043 666, Appellationen, Rekurse und Berufungen
52896. In den Jahren 1880—1886 betrugen dagegen hier, und zwar die
1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886
Prozesse .... 567 679 520930 500515 501784 513661 523319 538 263
Zahlungsbefehle
Ohne Wider-Spruch
 ,,.. ca. 620000 ca. 670000 658099 649022 661410 658984 ca. 660000
\ppellationen ete.,
Seit 1881 nur
Berufungen . 45732 21810 23985 25035 25667 2925572 26 063
Ind im ganzen Staate wurden 1886, wie die Anlage OXII zeigt, nur
"d. 854000 Civilprozesse, 1322381 Mahnsachen, rd. 44000 Arrest-Sachen
 und 34500 Berufungen anhängig. Auch in den nächsten
Jahren nach 1886 stiegen, wie die gedachte Anlage erweist, diese
Zahlen entweder nicht sehr erheblich oder sie gingen sogar noch
Zurück.

Hinsichtlich der Gründe für die Verminderung der Prozesse nach der Justizreform
*Merkt ein Immediatbericht des Justizministers über den Stand der Justizverwaltung und
Rochtspflege v. 31. Jan. 1882 Folgendes: „Vor Allem mag neben der Neuheit des Ver-‘ahrens
 überhaupt die Steigerung der Gerichtskosten, welche durch das Gerichtskostengesetz
"18, Juni 1878 und die damit zusammenhängenden Gebührenordnungen für Rechtsanwälte
ind Gerichtsvollzieher herbeigeführt wurde, darauf einen erheblichen Einfluss geübt haben.
“Teilich lassen sich über den Umfang dieses Einflusses nur Vermuthungen aufstellen, im
\lgemeinen wird man aber wohl annehmen dürfen, dass ein Gläubiger, der sich seines
3üuten Rechtes bewusst ist, sich nur schwer zu dessen Aufopferung entschliesst, und dass
\Ndererseits ein Schuldner gewiss noch seltener bloss aus. Furcht vor der Nebenfolge hoher
Kosten einen nicht existirenden Anspruch anerkennen und befriedigen wird. Dagegen sind
früher unter dem Schutze eines weniger kostspieligen Verfahrens in der That vielfach An-‘Brüche
 verfolgt worden, über deren Begründung die Parteien selbst gerechten Zweifel
16gton, Statt mancher anderer liefert einen gewichtigen Beweis hierfür die grosse Zahl der
Rechtsmittel, die eingelegt und ohne Weiteres von dem höheren Gericht zurückgewiesen
oder Von der Partei nicht weiter verfolgt wurden. Beispielsweise sind in dem einen Jahre
1878 von 23 710 eingelegten Rekursen nicht weniger als 17668, also über 74 Proz., als
118*
        <pb n="335" />
        [1864 IM, Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justiz-Verwaltung.

yrundlos im einfachen Verfügungswege zurückgewiesen, und von 29519 angemeldeten
Appellationen 9210, also über 31 Proz., von der Partei nicht weiter verfolgt worden. —
Wenn Ansprüche solcher Art wirklich nur aus Scheu vor der erhöhten Kostenlast überaaupt
 nicht zum Prozess gebracht werden sollten, so wird man dies nicht als eine nachheilige
 Wirkung der strenger gewordenen Kostengesetze ansehen dürfen. — Unzweifelhaft
‚st aber auch die Konstruktion des Prozesses selbst auf die Verminderung der Prozesse von
Einfluss gewesen. Namentlich hat die Zulässigkeit der sogenannten Theilurtheile in dieser
Richtung gewirkt. Während sonst der Streit um einen ganz untergeordneten Punkt die
Vollstreckbarkeit des ganzen Urtheils aufheben konnte, kann jetzt der unstreitige Theil des
Streiobjektes ausgesondert und zum Inhalt eines besonderen Urtheils gemacht werden. In
Verbindung mit der ausgedehnten Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckung eines noch
nicht rechtskräftigen Erkenntnisses, vermindert ein solches Verfahren offenbar den Anreiz
zu frivolen Prozessen, durch die sich der böswillige Schuldner früher einen langen Aufschub
 für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten verschaffen konnte. Dass auch die Prozesse
in den höheren Instanzen abnehmen werden, kann nach dem Ergebniss des Jahres 1880
schon jetzt als höchst wahrscheinlich betrachtet werden ..... Das neuere Rechtsmittel
der Berufung ist in Beziehun auf die sachliche Zuständigkeit viel freier gestaltet, als es
jie Rechtsmittel des früheren Verfahrens waren. Es wird aber weniger davon Gebrauch
zemacht, einmal weil auch in den Prozessen mit niedrigstem Objekte, in den früheren
Bagatellprozessen, für die Berufungsinstanz der Anwaltszwang eingeführt ist; und an dem
zachverständigen Rathe des Anwalts, eine aussichtslose Sache nicht vor das höhere
Gericht zu bringen, scheitert unzweifelhaft eine grosse Zahl der sonst in die höhere Instanz
zetretenen Sachen. Sodann aber wirkt, nach allgemeiner Annnahme, auch der ..-.-“
Imstand ein, dass die Beseitigung der Eventualmazime zu einer vollständigeren Erschöpfung
 des Streitstoffes in erster Instanz Raum gewährt: Wenn — wie unzweifelhaft —
lie Verlängerung der Rechtsstreitigkeiten durch dieses Moment ausgeschlossen wird,
30 darf man eine solche Wirkung des neuen Prozesses gewiss als wesentlichen Vortheil
willkommen heissen.

In den ersten 10 Jahren nach der Reform war es daher möglich,
mit einer derjenigen der Bevölkerung keineswegs folgenden Vermehrung
 der Richterstellen auszukommen: betrug diese doch bis
zum 31. März 1889 nur 23 Stellen, nämlich 1883/84 2 Landgerichtsdirektoren
 für neue Strafkammern in dem mächtig anwachsenden
Berlin, 1884/85 1 Senatspräsident und 1 Oberlandesgerichtsrat für
Naumburg, 1 Landgerichtsdirektor für Frankfurt a. M. — 2 Land-:ichterstellen
 für Frankfurt a. M. und je eine für Stettin, Cottbus und
Allenstein wurden durch Umwandlung von Amtsrichterstellen beschafft
 —, 1885/86 für ein neues Landgericht in Memel 1 Präsident
ınd 1 Direktor, 1887/88 1 Kammergerichtsrath (im Nebenamt), je
i Landgerichtsdirektor für Berlin und Glatz und 3 Landrichter für
Berlin, 1888/89 1 Direktor und 1 Richter für das Landgericht Magdeaurg
 und 8 Amtsrichter.
Hinzuzuzählen sind freilich den Richtern die 21 Hypothekenbewahrer
 in der Rheinprovinz, welche, um die künftige Einführung
der Grundbuchordnung in dieser Provinz, wobei die Hypothekenämter
zum Wegfall kamen, zu erleichtern und diese Stellen bis dahin mit zur
späteren Uebernahme als Richter geeigneten Persönlichkeiten besetzen
zu können, 1888/89 von der indirekten Steuer- auf die Justizrzerwaltung
 übergingen.
        <pb n="336" />
        {I. Abschnitt. (1. Unterabschn.) 1. Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen, $ 78. 1865

Anders gestaltete sich der Bedarf an Staatsanwälten. Dieser
erwies sich alsbald als viel zu niedrig veranschlagt, nicht weil etwa
eine Vermehrung der Verbrechen und Vergehen zu verzeichnen gewesen
 wäre, sondern weil man den Umfang der durch die Reform
von den Gerichten auf die Statsanwaltschaften übertragenen Geschäfte,
insbesondere der Gefängnissverwaltung bei den landgerichtlichen Gefängnissen,
 der Strafvollstreckungs-, Begnadigungs- und Strafaussetzungssachen,
 unterschätzt hatte, und weil bei einer Reihe grösserer
Amtsgerichte die Geschäfte der Amtsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft
 des Landgerichts übertragen werden musste. Es wurden daher
vermehrt die den ÖOberstaatsanwälten beigegebenen Staatsanwälte
1882/83 von 9 auf 10 und 1887/88 auf 11, die der Ersten Staatsanwalte
1885/86 um die Stelle für das neue Landgericht Memel, die der Staatsanwälte
 bei den Landgerichten 1882/83 um 16, 1883/84 um 19, 1857/88,
nachdem 1885/86 eine Stelle in Wegfall gebracht war, um 18, und
1888/89 nochmals um 2, letztere für Staatsanwälte, die bei den Amtsgerichten
 Berlin 1 und Breslau die Funktionen der ersten Amtsanwälte
 übernahmen. So ergab sich 1888/89 eine Gesammtzahl von
282 Staatsanwälten aller Grade gegen 230 am 1. Okt. 1879.
$ 78, Die für den Beamtenetat der Justizverwaltung ein-Schneidendste
 Massnahme des ersten Jahrzehnts nach der Reorganisation
 war die Wiederherstellung der Gerichtskassen. Die
Erhebung der Gerichtskosten durch die Kassen der indirekten Steuerverwaltung
 unter Betheiligung der Gerichtsschreiber erwies sich als
sine verfehlte Einrichtung. Die Betheiligung zweier Ressorts führte
zu allerlei Weitläufigkeiten und Unzuträglichkeiten; soweit der
Gerichtsschreiber die Kosten erhob — es geschah das hinsichtlich
derjenigen, die an ihn selbst oder bei Aushändigung von Schrift-Stücken
 an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlt wurden, und das
waren etwa 44 Proz. — lag Registrirung und Hebung in einer Hand,
ınd die Revisionen durch den Rechnungsrevisor konnten keine ausreichende
 Sicherung gegen Unterschlagungen bieten. Insbesondere
war die Einrichtung aber auch äusserst unbequem für das Publikum,
Sofern, was bei 263 Gerichten der Fall war, sich im Sitze des Gerichts
keine Steuerkasse befand. Nun liess sich die Mitwirkung des Gerichts-Schreibers
 nicht ausschalten; denn dafür wäre die unbedingte Voraussetzung
 ein Kostengesetz gewesen, nach dem das Austaxiren einzelner
Akte der gerichtlichen Thätigkeit fortfällt, der Kostenansatz ein einlaches
 mechanisches Geschäft bildet und die Einsichtnahme der Akten
durch den liquidirenden Beamten keine zeitraubende Störung verursacht,
 und diesen Voraussetzungen entsprach das Gerichtskostengesetz
Nicht, konnte ihnen auch mit Rücksicht auf den Grundsatz des Parteibetriebes
 im Civilprozess nicht entsprechen. Dazu kam die reichlich
Starke Belastung der indirekten Steuerverwaltung durch die Reform
der Zölle und Verbrauchssteuern. So wurden denn, nachdem eine
        <pb n="337" />
        1866 1. Hauptabschnitt., Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Revision der bisherigen Einrichtungen durch eine allgemeine Verfügung
 v. 5. Nov. 1881 (J.-M.-Bl. S, 267) durchgreifende Abhilfe nicht
hatte bringen können, am 1. April 1885 die Justizkassen wieder hergestellt.
 Für den Bezirk jedes Oberlandesgerichts wurde bei diesem
aine Justizhauptkasse, bei jedem Amtsgericht wurde eine Spezialkasse,
 die Gerichtskasse gebildet.
Die Justizhauptkasse führt den Etat der Justizverwaltung im Oberlandesgerichtsvezirk
 aus und legt die Rechnung, Sie übernimmt die Einnahmen und Ausgaben der
Spezialkassen, empfängt die Ablieferungen derselben und überweist ihnen durch Vermittelung
der Regierungshauptkasse die erforderlichen Zuschüsse, Sie hat die Revision der Ausgabeverzeichnisse
 und Beläge vorzunehmen, welche früher von den Rechnungsrevisoren bei den
Staatsanwaltschaften der Landgerichte revidirt wurden, Sie zahlt zugleich die für das
Oberlandesgericht erforderlichen persönlichen und nicht persönlichen Ausgaben, mit Ausnahme
 der Kalkulaturgebühren, und vereinnahmt die Nebeneinnahmen — nicht auch die
Gerichtskosten -— bei dem ÖObherlandesgericht. Ihre Aufsicht liegt einem Richter als
Kurator ob. . .
Die Gerichtskassen erheben die Gerichtskosten und Geldstrafen, leisten die nicht
persönlichen Ausgaben und dienen als Organe der Justizhauptkasse für Erhebung und Auszahlung
 aller sonstigen Einnahmen und Ausgaben. Die Erhebung von Gerichtskosten durch
len Gerichtsschreiber als solchen kam in Wegfall. Dagegen verblieb ihm bezw. dem
Staatsanwaltschaftssekretär die Aufstellung der Vollstreckungslisten und der Ablieferungsscheine
 über Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens, und ausnahmsweise kann, sofern
in Bedürfniss vorliegt, die Auszahlung der Zeugen- und Sachverständigengebühren einem
Serichtsschreiber übertragen werden, dem hierzu ein eiserner Vorschuss gewährt wird. Die
Gerichtskassen liefern die entbehrlichen Bestände an die Justizhauptkasse ab und empfangen
ron ihr durch Vermittelung der Regierungshauptkasse die . erforderlichen Zuschüsse. Allmonatlich
 rechnen sie durch einen Ueberweisungsauszug mit der Justizhauptkasse ab. Als
Kassenkurator fungirt ein Amtsrichter. ,
Die Geschäfte bei der Justizhauptkasse werden von einem Rendanten,
 einem als Kassirer fungirenden Gerichtsschreiber und der er-{orderlichen
 Anzahl ‚von Gerichtsschreibern als Buchhaltern sowie
von Gerichtsschreibergehülfen als Kassenassistenten wahrgenommen.
Der Bedarf ‚an etatsmässigen Beamten wurde auf 13 Rendanten,
90 Gerichtsschreiber, 20 Gerichtsschreibergehülfen, 14 Kanzlisten und
15 Gerichtsdiener als Kassendiener bemessen. Die Geschäfte der Gerichtskassen
 werden in der Regel zwischen zwei Beamten getheilt,
von denen der eine als Rendant, der andere als Kontroleur fungirt;
‚etzterer führt insbesondere das Kostenregister, ersterer das Einnahmeınd
 Ausgabejournal, während die Kostenliquidationen, wie seither, vom
Gerichtsschreiber aufgestellt und der Kostenansatz vom Rechnungsrevisor
 bei dem Landgericht geprüft wird. Bei grösseren Gerichts-&amp;lt;assen
 fungiren als Rendant und Kontroleur besondere Beamte, denen
aventuell noch Gerichtsschreibergehülfen als Kassenassistenten beizegeben
 werden; bei grossen Kassen fungiren auch mehrere Kon-;roleure
 und neben dem Rendanten Kassirer. Bei kleineren Kassen
nehmen die Gerichtsschreibereibeamten die Kassengeschäfte wahr, und
wo nur ein Gerichtsschreibereibeamter vorhanden ist, vereinigt er die
Cunktionen des Rendanten. und Kontroleurs. Neu: errichtet. wurden
        <pb n="338" />
        IL. Abschnitt. (1. Unterabschn.) I. Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen. $79. 1867

für die Gerichtskassen die Stellen von 95 Rendanten, 1 Vorsteher des
Einziehungsamts und 1 Oberbuchhalter beim Amtsgericht I in Berlin,
159 Gerichtsschreiber, davon 166 lediglich als Kassenbeamte,
268 Gerichtsschreibergehülfen und Assistenten, davon 47 als Kassenbeamte,
 53 Gerichtsvollzieher — die Zahl der Letzteren hatte nach dem
Etat für 1892/93 übrigens nur 17839, nach demjenigen ‚für 1888/84 und
1884/85 nur 1760 betragen — und 348 Gerichtsdiener. Indess war der
Mehrbedarf an Gerichtsschreibergehülfen zum grossen Theil dadurch
bedingt, dass jetzt mit dem System gebrochen wurde, bei kleineren
Amtsgerichten die Bureauhülfskräfte durch die  Gerichtsschreiber
stellen zu lassen.
Ueberdies stand dem Mehrbedarf an Beamten bei der Justizverwaltung gegenüber ein
Minderbedarf bei der indirekten Steuerverwaltung von 24 Provinzialsteuersekretären,
13 Bureauassistenten, je 1 OUberinspektor, Hauptamtsrendant, Oberrevisor, Hauptamts-Kontroleur
 und Obersteuerkontoleur, 19 Revisionsinspektoren, 263 Hauptamtsassistenten,
‘7 Steuereinnehmern, 279 Zoll- und Steueramtsassistenten, 49 Steueraufsehern, 529 Vollsiehungsbeamten
 und 29 Amtsdienern, bei den Regierungshauptkassen, denen bisher die
Hebung der nicht Gerichtskosten betreffenden Einnahmen und die Leistung der Ausgaben
der Justizverwaltung (Ausführung des Justizetats) obgelegen hatte, von 16 Buchhaltern und
3 Kassenassistenten.
8 79. Schon. vor der Wiedereinrichtung der Gerichtskosten hatte
das Subaltern- und Unterbeamtenpersonal namhafte Vermehrungen
erfahren, sodass im Etatsjahre 1884/85 vorhanden waren -— die Zahlen
für 1880/81 . sind in Klammern beigefügt — ‘bei den Oberlandesgerichten
 Gerichtsschreiber und Sekretäre 138 (76), Assistenten 22 (8),
‚bei den Land- und Amtsgerichten Gerichtsschreiber, Sckretäre und
Rechnungsrevisoren 3297 (8108), Gerichtsschreibergehülfen und
Assistenten 1080 (872). Man tappte bei Veranschlagung des Bureaupersonals
 1879 sozusagen im Dunkeln und hatte sich daher schon
damals ‚eine Korrektur vorbehalten, die denn. auch 1882/83 durch Ertichtung
 von 12 Stellen für Sekretäre und 6 für Assistenten bei
Staatsanwaltschaften, von 75 für Gerichtsschreiber und 155 für
Gerichtsschreibergehülfen, 1883/84 durch 44 neue Gerichtsschreiberstellen
 bei den Oberlandesgerichten, 17 Sekretär- und 14 Assistentenstellen
 bei den Oberstaatsanwaltschaften erfolgte. Dagegen wurde
lie Zahl der Kanzlisten bei den Land- und Amtsgerichten durch: all-Nähliches
 Ausscheiden von 35 der 1880/81 vorhandenen überzähligen
von 859 auf 324 vermindert. Für das Land- und das Amtsgericht I
in Berlin wurden demnächst 1887/88 4 Gerichtsschreiber, 3 Staatsanwaltschaftssekretäre
 und 2 etatsmässige Gerichtsschreibergehülfen
mehr erforderlich, und wiederum die Berliner Gerichte beanspruchten
den Hauptantheil an den 1888/89 neu bewilligten Stellen für 2 Gerichts-Schreiber,
 1 Gerichtsschreibergehülfen, 8 Sekretäre und 4 Assistenten
bei Staatsanwaltschaften und 4 Gerichtsdiener. Die 8 Sekretäre und
3 der Diener insbesondere wurden dadurch erforderlich, dass bisher
die Beamten der Amtsanwaltschaften überall nur gegen Remuneration
        <pb n="339" />
        1868 HT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

beschäftigt waren; nun wurde, wie sehon erwähnt, an die Spitze der
Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht I in Berlin und beim Amtsgericht
in Breslau je 1 Staatsanwalt gestellt, und es wurden gleichzeitig für
diese beiden Amtsanwaltschaften etatsmässige Stellen für 9 A mtsanwälte
 — mit dem Gehalt der Sekretäre — und für die erwähnten
3 Sekretäre und 3 Diener errichtet. .
$ 79. Ende der 80er Jahre begann, wie die Anlage CXIT zeigt,
eine stärkere Zunahme der Civilprozesse, und im Grossen und Ganzen
hat sich diese, wie wir dort sehen, als eine dauernde Erscheinung erwiesen.
 Aufschwung wie Niedergang im wirthschaftlichen Leben
haben beide prozessvermehrend gewirkt, wenn auch in verschiedener
Richtung: bei lebhafterem Gange und starker Steigerung des Verkehrs
steigt die Zahl der aus den Geschäften erwachsenden Rechtsstreitigzeiten,
 und bei ungünstiger Lage mehren sich die Fälle, in denen
säumige oder in Zahlungsschwierigkeiten gerathene Schuldner wegen
an sich unstreitiger Forderungen es zur Klage kommen lassen. Nur
die Wechselklagen haben ihren Ursprung meist in der letzteren.Ursache,
 sodass ihre Zahl insofern einen Gradmesser des wirthschaftchen
 Lebens bildet, als ihre Vermehrung, wie sie insbesondere seit
1900 zu verzeichnen ist, auf einen Niedergang von Handel und Wandel
schliessen lässt. Auch die Strafsachen, namentlich die mehr Arbeit
verursachenden Schöffengerichts- und Strafkammersachen, nahmen
nach Ausweis der Anlage CXIII seit den letzten 80er Jahren recht erneblich
 zu. Ebenso lässt sich aus der Anlage CXIV ersehen, in
welchem Umfange die Entwicklung des Genossenschaftswesens die
Thätigkeit der Gerichte in steigendem Masse in Anspruch nahm.
Auch auf anderen Gebieten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stieg die
Inanspruchnahme der Gerichte in starkem Masse, so in Grundbuchsachen
 durch die lebhafte Bauthätigkeit und Grundstücksspekulation
in den Städten, die Ansiedlungs-, Rentenguts- und Anerbenrechtszesetzgebung.
 Später, in den 90er Jahren, trat auch die aus der Anlage
 CXV ersichtliche Vermehrung der Subhastationen hinzu, und
die Zahl der Konkurse wies ebenfalls eine steigende Tendenz auf
(1895: 3259, 1896: 3084, 1897: 3199, 1898: 3800, 1899: 3371, 1900: 3736,
1901: 4849, 1902: 4429), was verschärft wurde dadurch, dass ein zuUnehmender
 Prozentsatz derselben bis zur Schlussvertheilung durchzeführt
 werden musste (1895: 61,2. 1896: 62,8. 1897: 62,7, . 1898: 62,5,
1899: 63,0 Proz.).
Alle diese Momente wirkten dazu zusammen, dass mit dem Jahre
1889/90 eine Zeit fortgesetzter erheblicher Vermehrung der etatsmässigen
 Stellen begann. Bemerkenswerth ist, dass diese Zeit vorwiegend
 die Jahre der Amtsthätigkeit des Justizministers Schönstedt
und des wegen seiner angeblich übertriebenen Fiskalität gerade gegenüber
 der Justizverwaltung oft angegriffenen Finanzministers v. Miquel
umfasst: der Umfang der Stellenvermehrungen legt beredtes Zeugniss
        <pb n="340" />
        IT. Abschnitt. (1. Unterabschn.) I. Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen. $79. 1869

lafür ab, dass der Chef der Justizverwaltung mit Entschiedenheit für
lie Bedürfnisse seiner Verwaltung gegenüber dem Finanzminister eingetreten
 sein, aber auch, dass er bei diesem verständnissvolles Entgegenkommen
 gefunden haben muss.
In der Zeit. von 1889/90 bis 1908 wurden an neuen Stellen bewilligt:
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bei den Oberlandesgerichten:
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Gerichtsschreibereibeamte , .......
Kanzlisten ..........0.00.0.0.0.0.
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bei den Land- und Amtsgerichten:


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Direktoren ......00.00 20040404
Richter... !.0000000000000L
Rechnungsrevisoren und Rendanten . .
Gerichtsschreibereibeamte ........
Kalkulatoren. ........00.000004
Kanzlisten .........00002 044
nterbeamte mit Ausschluss der lediglich
 im Gefängnissdienst beschäftigten.
 ...........
ärste Staatsanwälte ‚.........
Staatsanwälte .............
Amtsanwälte... ..........
Gerichtsvollzieher. .

7 Sm U Cl
87 2611 5 77 21 3| 8) 9 9 9
53/10/33 35 6559 39.63/43,29 43| 68 54| 65 81
&amp;gt; 11H 12 2 1 3 — 1
(18! 58 SA —) 4246 59/ 77.151120.100
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1) —/— 81/288] — | —| 10

Bei den Richtern aller Art hat somit die Vermehrung von 1889
bis 1903 nicht weniger als 894 betragen, wogegen freilich die
21 Hypothekbewahrer in der Rheinprovinz weggefallen sind. Allein
in dieser Provinz sind in dem gedachten Zeitraum 166 neue Amtstichterstellen
 errichtet worden. . Verhältnissmässig noch stärker war
lie Vermehrung der Stellen der Staatsanwälte aller Grade; betrug sie
doch 169 oder 60 Proz. der 1888,89 vorhandenen Zahl. Zurückzuführen
ist diese enorme Stellenvermehrung nicht nur auf das Wachsthum der
Bevölkerung und die schon dadurch hervorgerufene Vermehrung der
Strafbaren Handlungen, sondern auch auf grössere Energie und Sorg-(alt
 bei der Untersuchung der Anzeigen, namentlich aber auch auf
den Hinzutritt gewisser der Staatsanwaltschaft früher nicht
Ider nicht in dem gegenwärtigen Umfang obliegender Geschäfte, wie
auf die Mitwirkung bei der Strafaussetzung unter Eröffnung der Aus-
        <pb n="341" />
        [870 HI. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

sicht auf Begnadigung sowie bei dem Entmündigungsverfahren. Den
Vermehrungen der Staatsanwaltsstellen zuzuzählen ist auch die der
Amtsanwälte im Hauptamt, deren jetzt 29, theils frühere gerichtliche
Bureaubeamte, theils frühere Offiziere, theils frühere Referendare vorhanden
 sind. Bei der grossen Mehrzahl der Amtsgerichte fungiren
die Vorstände der Gemeindeverwaltung des Gerichtssitzes, in :einigen
Fällen auch kommissarische Bureaubeamte des Gerichts als Amtsanwälte;
 in einigen Fällen versieht auch die Staatsanwaltschaft des
Landgerichts die Geschäfte,
Auch die Zahl der Gerichtsschreibereibeamten — einschliesslich
der Rechnungs-, Kassen- und staatsanwaltschaftlichen Bureaubeamten —
ist seit 1888/89 ungemein, um fast 1700 oder etwa 26 Proz., gestiegen.
Weitaus der stärkste Zuwachs, 692, war 1893/94 zu verzeichnen. . Begründet
 war diese wie die gleichzeitige starke Vermehrung der ’etatsmässigen
 Kanzlisten nicht sowohl in einem plötzlichen grossen Mehrbedürfniss
 an Arbeitskräften als vielmehr in der im $ 57 des vorigen
Buches erörterten Absicht, die Diätarien im staatlichen Bureau- und
Kanzleidienst nach 4jähriger Diätarienzeit in etatsmässige Stellen: einvücken
 zu lassen; zu diesem Zweck wurden damals bei den Gerichten
and Staatsanwaltschaften 200 Bureaubeamtenstellen I, 600 II. Klasse
ınd 97 Kanzlistenstellen gegen Wegfall von 793 Bureau- und
107 Kanzleidiätarien ‚errichtet. :. Auch bei den übrigen Stellenvermehrungen
 war der Vorgang zumeist der, dass zunächst mehr Diätarien
ainberufen wurden und dann nach längerer oder kürzerer Zeit die
atatsmässigen Stellen vermehrt, die Diätarienstellen wieder reduzirt
wurden. Zur Vermehrung der etatsmässigen Kanzlisten trug vor allen
Dingen bei, dass: der Grundsatz, bei Amtsgerichten das Schreibwerk
durch Lohnschreiber erledigen zu. lassen und die Geschäfte des vertheilenden
 Kanzlisten einem Gerichtsschreiber zu übertragen, verlassen
wurde: während bis 1889/90 nur bei 7 grösseren Amtsgerichten etatsmässige
 Kanzlisten vorhanden waren, ging man 1890/91 dazu über,
jedem Amtsgericht. mit etwa 15 Richtern 1, noch grösseren Amtsgerichten
 2 etatsmässige Kanzlisten beizugeben. 1898/99 wurde diese
Einrichtung schon auf Gerichte mit 10 oder mehr Richtern, 1899: auf
solche mit 9, 1900 auf solche mit 8 Richtern ausgedehnt, und 1900
wurden den Gerichten mit 30—40 Richtern 3, noch grösseren 4 Kanzleibeamte
 (Kanzlisten und Diätarien) beigegeben; bei dem Amtsgericht 1
in Berlin war die Zahl der etatsmässigen Kanzlisten schon seit
Beginn der 90er Jahre viel grösser, weil zuverlässige Lohnschreiber
zu schwer zu beschaffen waren.
In der Vertheilung der Stellen auf die Bureaubeamten I. Klasse
(Gerichtsschreiber und Sekretäre) und II, Klasse (Gerichtsschreiberyzehülfen
 und Assistenten) ist, wie die Anlage CXI ersehen lässt, in
der zweiten Hälfte der 90er Jahre eine Umwälzung in Gestalt einer
Verminderung der letzteren und Vermehrung der ersteren eingetreten.
        <pb n="342" />
        IL. Abschnitt. : (1. Unterabschn.) I. Kap. Die etatsmässigen Beamtenstellen. 879. 1871

Als nämlich 1897 in den andern Verwaltungen die Vereinigung der
Subalternbeamten I. und II. Klasse erfolgte (vgl. Ba. II Buch VIII
$ 35), sah man bei der Justizverwaltung hiervon ab, weil hier. die
Beamten II. Klasse sich aus Civilanwärtern, welche die volle Gerichtsschreiberprüfung
 bestanden haben mussten, und Militäranwärtern
zusammensetzte, welche nur die leichtere Gehülfenprüfung abgelegt
hatten, dafür aber nach dem Gesetz von einer Reihe von Dienstverrichtungen
 ausgeschlossen waren. Es wurden daher nur die Stellen
der Civilanwärter in solche I. Klasse umgewandelt, die Gerichtsschreibergehülfen-
 und Assistentenstellen aber in entsprechend: verminderter
 Zahl nun nur Militäranwärtern vorbehalten, womit auch der
Vortheil verbunden war, dass den KEifersüchteleien zwischen Civilund
 Militäranwärtern ein Ende gemacht wurde. Selbstredend ist den
Militäranwärtern die Möglichkeit eröffnet, nach Ablegung der vollen
Prüfung in die erste Klasse aufzusteigen.
Verhältnissmässig am geringsten hat sich die Zahl der nicht ausschliesslich
 im Gefängnissdienst beschäftigten Unterbeamten vermehrt,
 da ja auf sie die Geschäftsvermehrung weniger intensiv ‚einwirkt.
 Die Vermehrung war verhältnissmässig am bedeutendsten in den
Jahren seit 1900 (126), weil den Gerichtsdienern seit dem 1. Jan. 1900
bei den sehr häufigen Zustellungen von Amtswegen gewisse früher den
Gerichtsvollziehern obliegende Verrichtungen übertragen worden sind.
Die Zahl der Gerichtsvollzieher ging bis 1899 sogar zurück;
in Anbetracht dessen, dass‘ diese Beamten auf Gebühren angewiesen
waren, war ihre Zahl Anfangs zu hoch bemessen. Bei der Fixirung
der Gerichtsvollzieher (vgl. oben $ 59) konnte und musste auch bei
dem kleinsten Amtsgericht ein Gerichtsvollzieher angestellt werden
mit dem Vorbehalt, ihn, wenn er als solcher nicht voll beschäftigt ist,
zum Gerichtsschreiberei-, Kanzlei- und Unterbeamtendienst heran-Zuziehen.
 Daher stieg 1900 die Zahl um 288 auf 2079.
Ueber die Vertheilung der etatsmässigen Stellen aller Art auf die einzelnen
Oberlandesgerichtsbezirke in der Gegenwart und in Ansehung der höheren Beamten
=— die der mittleren und unteren Beamten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften pflegt mit
jener Hand in Hand zu gehen --'am 1. Okt 1879 giebt die Anlage CXVII Aufschluss. Es
Srgiebt sich aus ihr, in welch überwiegendem Masse die Beamtenvermehrungen durch die
gewerblich entwickeltsten Gegenden, Berlin mit Umgebung, Rheinland, Westfalen und
Schlesien, bedingt waren: allein die Zahl der Land- und Amtsrichter ist gestiegen im
Kammergerichtsbezirk von 455 auf 658, im. Bezirk Cöln von 261 auf 478, im Bezirk Hamm
von 208 auf 417 und im Breslauer Bezirk, von dem nur ein kleinerer Theil ausgesprochen
Sewerblichen Charakter trägt, aber auch dieser Theil sich nicht so entwickelt hat, wie die
(ndustriegebiete von Rheinland und Westfalen und Berlin mit Umgegend, von 509 auf 570,
Neben diesen Bezirken weisen der landwirthschaftlich fortgeschrittenste und wohlhabendste
and auch zum Theil gewerbreiche Naumburger und der Frankfurter mit der reichen und
Zewerbreichen Stadt Frankfurt a. M. und dem reichen Rheingau die stärksten Vermehrungen
der Beamtenschaft aut: dort ist die Zahl der Land- und Amtsrichter von 289 auf 340, hier
on 158 auf 188 gestiegen. Umgekehrt ist in den überwiegend ländlichen Bezirken Königsderg,
 Marienwerder, Posen, Stettin und Kassel nur eine ganz, geringe Stellenvermehrung zu
Ferzeichnen. a
        <pb n="343" />
        1872 IN Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.
Den Nachwuchs der höheren Justizbeamten anlangend, so waren
vorhanden:
ALitte des Jahres Assessoren Referendarier

{itte des Jahres 4Assessoren Referendarien

i881....
1882. ...
‘888... .
1884...
885...
886...
887...
888. ...
1889. ....
890... ..
891...

394

} 74)1

1892...
893.
894...
895...
896...
897...
398. ..
899...
1900. 0.0004
1901; &amp;gt; +
1902. .

327 29738
779 3.060
712 3.230
726 3315
119 3 506
°53 3.767
398 1062
I88 4314
756 4602
i 803 4 949
959 5308

2

v
791
„833

2
2981
2975
2 960

\n Rechtsanwälten wurden gezählt am 1. Januar des Jahres
1880: 1910 1889: 3059 1895: 3556
1885: 2456 1891: 3260 1897: 3695
1887: 2729 1893: 924929 1899: 3868

1901: 3998
1902: 4243
1903: 4380

Die Zahl der Assessoren ist somit nach der Gerichtsreorganisation bis Ende der 80er Jahre
auf mehr als das Dreifache gestiegen, eine Folge der zunächst günstigeren Aussichten im
Justizdienst in Folge des Abganges älterer Beamter, ferner eines vermehrten Abflusses zur
Rechtsanwaltschaft, zur Kommunalverwaltung, zu Bankinstituten und dergleichen. Von 1889
bis 1896 hat sich die Zahl auf ungefähr gleichem Stande erhalten und dann zwischen
wenig über 1700 und nahezu 2000 geschwankt. Die Zahl der Referendarien verfolgte von
1883 bis 1892 eine ständig sinkende Tendenz, seitdem eine rasch steigende. Nicht unbelenklich
 erscheint uns die ausserordentlich starke Vermehrung der Rechtsanwälte; denn es
st wohl kaum in Abrede zu stellen, dass in manchen grössern Orten die Gefahr einer
Herabdrückung des Ansehens des Anwaltstandes durch Zudrang von Anwälten, die dann
aicht in der Lage sind, sich ein standesgemässes Einkommen zu verschaffen, naheliegt.
Von den 4380 anfangs Januar 1903 vorhandenen Rechtsanwälten waren 1777 zugleich
Notare, Die Gesammtzahl der Notare betrug 1984.

Il. Kapitel.

Dotation der etatsmässigen Beamtenstellen bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften.

$ SO. Wie in anderen, so zeigte sich auch in der Justizverwaltung
zu der Zeit, da Preussen in die Reihe der konstitutionellen Staaten
aintrat, hinsichtlich der Normalsätze der Beamtengehälter eine ungemeine
 Buntscheckigkeit. In den in der Anl. CXVII nach dem Etat
dargestellten Normalbesoldungen des Jahres 1849 lassen sich wohl
wenigstens 70 bis 80 im Höchst-; Mindest- oder Einheitssatz verschiedene
 Gehaltsklassen unterscheiden, während heute deren nur 19
zu zählen sind. Jene Ungleichmässigkeit der Besoldungen entsprang
nicht nur der damaligen Verschiedenheit der Gerichtsverfassungen in
den einzelnen Landestheilen, sondern auch noch besonderen Verschiedenheiten
 nach Grösse der Sitze der Gerichte innerhalb desselben
        <pb n="344" />
        If. Abschnitt, (1. Unterabschn.) II. Kap. Dotation der etatsm. Beamtenstellen. $ 80. 1873

Rechtsgebiets und einer zu weit getriebenen Differenzirung der Beamten
 derselben Behörde. So hatten nicht nur Kammergericht,
Tribunal in Königsberg, Ober-Appellationsgericht in Posen, Ober-Appellationsgericht
 in Greifswald, Appellationsgerichtshof in Cöln und
Justizsenat in Ehrenbreitstein andere, und zwar jedes dieser Gerichte
wieder von denen der anderen abweichende Gehaltsklassen wie die
Oberlandesgerichte, sondern auch diese wurden wieder in solche
{. und solche II. Klasse mit voneinander verschiedenen Normalbesoldungen
 getheilt; bei den Untergerichten ausserhalb der Rheinprovinz
 waren die Besoldungen andere, je nachdem ‘das Gericht
mit 1—2, 3, 4, 5—11 Richtern besetzt war, und die Untergerichte in
Berlin, Stettin, Königsberg, Danzig, Tilsit, Breslau, Posen, Magdeburg
und Halle scheinen jedes seine besonderen Gehaltsklassen gehabt zu
haben, ja auch innerhalb der Gruppen der Gerichte mit 1—82, 3, 4 und
3—11 Richtern hatten wieder einige für die Direktoren und Mitglieder
von denen der anderen abweichende Besoldungssätze.
Auf die dem Etat für 1849 zu Grunde liegenden MNormalbesoldungen,
 wie sie in der gedachten Anlage dargestellt sind, hier
näher einzugehen, erübrigt sich, da ja schon durch die Verordnungen
v. 2, und 3. Jan. 1849 im grössten Theile der Monarchie eine Umgestaltung
 der Gerichtsverfassung eintrat. Unberührt liess diese Reform
im Wesentlichen die Besoldungen beim Obertribunal uud Rheinischen
Revisions-und Kassationshof. BeimObertribunal betrugen sie 18000M.
für den Chefpräsidenten, 10500 M. für dieVicepräsidenten, 6000-—8400 M.
für die Räthe, 1200—3 600 M. für die Subalternen und 600—1 050 M.
für die Unterbeamten, beim Rheinischen Revisions- und
Kassationshof für die Mitglieder 6 000—7 500 M., für Subalterne neben
Emolumenten 1800—3 300 und für Unterbeamte neben Emolumenten
1050—1 080 M., während 1851 das Gehalt des Präsidenten des
Kassationshofes sich auf 10500 M. belief und beim Obertribunal
ain Oberstaatsanwalt mit 7500 M. hinzugetreten war. Im Jahre 1852
wurde der Rheinische Revisions- und Kassationshof aufgehoben.
Beim Obertribunal erfuhren 1872 der Präsident eine Auf besserung
auf 21000 M., die Vicepräsidenten auf 12000 M. Die Räthe wurden
in der ersten Hälfte der 60 er Jahre auf 6 600 bis 9000 M. erhöht, und
seit der allgemeinen Besoldungsreform von 1872 betrug ihr Mindestgehalt
 7500 M., ihr Höchstgehalt 9900 M. Die Stelle des General-Staatsanwalts
 wurde 1852 errichtet; sie war und blieb wie die
Stellen der Vicepräsidenten dotirt, ebenso wie die dem General-Staatsanwalt
 beigegebenen Oberstaatsanwälte den Räthen im Gehalt
gleichgestellt wurden. Für Sekretäre, Registratoren, Kanzleidirektor
und Botenmeister bestanden die in der Anl. CXVII für 1859 angegebenen
 Gehaltssätze anscheinend schon 1849, während die Kanzlei-Sekretäre
 erst 1859 von 1200—2400 auf 1500—2 400 M., die Kanzlei-
        <pb n="345" />
        {874 HT. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung,

diener ebenfalls 1859 von 600—1 050, später 720—1 080, auf 900—1 200 M.
aufgebessert wurden. Die Gleichstellung der Registratoren und des
Sekretärs der Staatsanwaltschaft mit den übrigen Sekretären fällt in
las Jahr 1867, die Aufbesserung des Botenmeisters auf 1500 M. in
las Jahr 1869, im Uebrigen die aus‘ den Angaben der Anlage über
die Gehaltssätze im Jahre 1869 ersichtliche Besserstellung der Subaltern-
 und Unterbeamten in die 60er Jahre von 1867. Bei der
Sesoldungsreform von 1872 erhielten Kanzleisekretäre und Unter-9eamte
 die in der Anlage für 1879 angegebenen Gehälter, die Sekretäre
und Registratoren 2100—5 100, der Registratur-Assistent 2100, der
Kanzleidirektor 4200.M. 1877/78 traten dann auch für die Beamten
die 1879 geltenden Sätze in Kraft. Natürlich erhielten auch die Beamten
 des Obertribunals seit dem Ges. v. 12, Mai 1873 Wohnungsgeldzuschüsse.

Das Ober-Appellationsgericht für die neuen Landestheile
erhielt, abgesehen vom Präsidenten, dessen Besoldung auf 13 500 M.
normirt wurde, dieselben Besoldungen wie das Obertribunal.
$ 81. In Ansehung der Gehälter bei den Ober- und Unterzerichten
 war mit der Gerichtsorganisation von 1849 immerhin eine
gewisse Vereinfachung verbunden. Wohl blieb in dieser Beziehung
noch, wie die Anl. CXVII zeigt, eine Unterscheidung der neuen
Appellationsgerichte bestehen; denn es betrugen, je nachdem der. Beamte
 bei einem der Appellationsgerichte in Königsberg, Breslau,
Frankfurt, Stettin, Posen, Magdeburg, Naumburg, Münster oder bei einem
ler sonstigen angestellt war, die Gehälter der Präsidenten 12 300 oder
11900, der Vicepräsidenten 7500 oder 6900, der. Oberstaatsanwälte
5400 oder 4200-4800, der Sekretäre 1800-3000 oder 1 500—2 700,
der Bureauassistenten 1500 oder 1 200, der Kanzlisten 1 200—1 800 oder
1200—1500 M. Immerhin waren nun die Gehälter der Räthe für alle,
ausser dem Kammergericht, gleich (3000—4 800 M.). Die Sonderstellung
 des Kammergerichts aber beschränkte sich auf die Gehälter
der Räthe (3 000—5 400 M.), des Oberstaatsanwalts (6000 M.), des
Öberstaatsanwaltssubstituten, der hier 3000, in Breslau, wo ausser in
Berlin allein noch ein solcher war, nur 2400 M. erhielt, der Sekretäre
(1 800—3 600 M.) und Kanzlisten (1 200—1 800 M.), während es im
Uebrigen den Oberlandesgerichten mit den höheren Sätzen :gleichgestellt
 wurde. Die Unterbeamten erhielten überall 600—900, die Oberstaatsanwaltgehülfen,
 deren nur in Posen und Naumburg vorhanden
waren, erhielten 1800 M.
Bei den Untergerichten. waren 3 Gruppen unterschieden, nämlich
l. das Stadtgericht Berlin, 2. die Stadtgerichte Königsberg, Breslau,
Danzig und Magdeburg, 3. die Kreisgerichte; in den beiden ersten
Gruppen erhielten die Präsidenten 7500 bezw. 6000, die zweiten
Direktoren 6000 bezw. 4800, die Mitglieder 1500—4 500 bezw. 1500
bis 8900, die Staatsanwälte 2 400—4 500 bezw. 3600. die Rendanten
        <pb n="346" />
        IT. Abschnitt. (1 Unterabschn.) II. Kap. Dotation der etatsm, Beamtenstellen. $81. 1875

2400— 3900 bezw. 2 400—2 700, die Sekretäre 1 500—3 000, die Unterbeamten
 600—900 bezw. 540-—900 M.; der Kassenkontroleur erhielt in
Berlin 2100—2 700, die Kassenbuchhalter und Assistenten erhielten
dort 1050—2100 M., während bei den anderen Stadtgerichten alle
Kassenbeamten mit Ausnahme der Rendanten diese Sätze empfingen.
Die Kanzlisten standen bei sämmtlichen 5 Stadtgerichten auf 1 200 bis
1500 M. Bei den Kreisgerichten bewegten sich die Gehälter der
Direktoren je nach dem Orte zwischen 3600 und 4800 M.; die Mitglieder
 stiegen von 1500-8000 M., erhielten aber bei einigen grösseren
derichten Lokalzulagen von 300 oder 600 M.; Rendanten standen auf
1800—2 400 und bei einigen grösseren Gerichten 2700 M., Sekretäre
auf 1 500—1 800, Kontroleure auf 1 350—1 500, Unterbeamte auf 450 bis
/50 M. Die Gehälter der Bureauassistenten betrugen bei allen Stadtund
 Kreisgerichten 1050—1200, die der Staatsanwaltsgehülfen 1500
bis 1800 M.. Etatsmässige Kanzlisten waren bei den Kreisgerichten
nicht vorhanden.
Die Unterscheidung von Appellaätionsgerichten I. und IL. Klasse
wurde 1859 beseitigt, sodass nur die Sätze der bisherigen I. Klasse und
daneben die höheren für das Kammergericht bestehen blieben. Gleichzeitig
erfolgte die aus der Anl. CXVII ersichtliche Aufbesserung der Bureauassistenten,
 Kanzlisten und Unterbeamten. Die Schaffung der Kassenınd
 Rechnungsrevisoren unter Beilegung des Höchstgehalts der Sekre-‘äre
 war schon 1850 erfolgt, die Zweitheilung der den ÖOberstaatsınwälten
 beigegebenen höheren Beamten 1855.
Bei den Untergerichten im Geltungsbereich der Verordn, v.
2/8. Jan. 1849 wurde die bisherige Unterscheidung nach Orten 1859
in ein System gebracht, indem nun unterschieden wurden das Stadtgericht
 in Berlin, die übrigen Stadtgerichte, die Kreisgerichte in Orten
mit mehr als und die Kreisgerichte in solchen mit nicht mehr als
20000 Einwohnern. Doch wurde diese vierfache Abstufung der Gehälter,
 wie die gedachte Anlage zeigt, nur bei einzelnen Gattungen von
Subalternbeamten angewendet, im Uebrigen nur zwischen dem Stadt-Sericht
 in Berlin, den übrigen Stadtgerichten und den Kreisgerichten
der auch nur zwischen Stadt- und Kreisgerichten unterschieden und
len Beamten in grösseren Orten Lokalzulage gewährt; erst später
wurde die Abstufung nach dieser Klasse auf weitere Subalterne aus-Sedehnt.
 Gleichzeitig wurden die Gehälter der Richter, Staatsanwalts-Zehülfen,
 Sekretäre, Salarienkassenrendanten, Depositalrendanten,
Depositalkassenbuchhalter, Bureau- und Kassenassistenten und Kanzlisten
 mit einem Aufwand von etwa 900000 M. auf die aus der Anlage
 ersichtlichen Sätze erhöht.
In den nächsten zehn Jahren erfolgten dann nach und nach eine
Reihe mehr oder minder umfassender Besoldungsaufbesserungen, so
1861, das erste.Jahr aus einem allgemeinen Aufbesserungsfonds von
575 000 ‚M., für ‚Appellationsgerichtsräthe, Kreisgerichtsdirektoren;
        <pb n="347" />
        1876 1. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Staatsanwälte, Staatsanwaltsgehülfen, Kassen- und Rechnungsrevisoren
und Subalterne der Amtsgerichte, 1864 aus einem gleichen Fonds von
150000 M. für Vieepräsidenten der Appellationsgerichte, Stadtgerichtspräsidenten
 und -Direktoren, 1866 für Unterbeamte.

$ 82. Im Departement Cöln empfingen 1849 derPräsident desAppellationsgerichtshofes
 das Gehalt der Präsidenten der OÖberlandesgerichte
I. Klasse (12300 M.), die Senatspräsidenten 6000 M., Räthe 3600 bis
4500, etatsmässige Assessoren 1800, der Generalprokurator 9000, die
Generaladvokaten 4 500—6 000, die Staatsprokuratoren 3 000—3 600, die
Subalternen neben Emolumenten 900—2 400 M., bei den Landgerichten
die Präsidenten 5400, Kammerpräsidenten 3600, Räthe 2 400—8 000,
Assessoren 1 500—1 800, Oberprokuratoren 3 900—4 500, Staatsprokuratoren
 2400-3000, Subalterne neben Emolumenten 900—2 100 M., die
Beamten der Friedensgerichte im Wesentlichen Emolumente:; das
Maximaleinkommen wurde für Friedensrichter auf 2 100, für Gerichtsschreiber
 auf 1200 M. geschätzt. Die Handelsgerichtsschreiber erhielten
neben Emolumenten‘ 750—1500 M. Fixum. Bis zum Jahre 1859
änderte sich, wie die Anlage zeigt, in den Gehältern bei den
rheinischen Gerichten nur wenig; nur die Räthe, Assessoren, Prokuratoren
 und Subalternen der Landgerichte erfuhren 1859 eine Besserstellung,
 dann aber nahmen naturgemäss die dortigen Justizbeamten
an den allgemeinen Aufbesserungen entsprechenden Antheil. Aus
dem 675 000 M.-Fonds wurden 1861 erhöht die Appellationsgerichts-:äthe
 auf 3 600—5 400, die Oberprokuratoren, die noch 3 900 M. bezogen,
auf 4500 M., 1862 die noch 4800 M. beziehenden Landgerichtspräsidenten
 auf 5400, der zweite Prokurator beim Appellhof auf
3300 M., 1864 die Landgerichtspräsidenten auf 6000 M. und der
Generalprokurator auf 9600 M. Die Kammerpräsidenten erhielten
1861 sämmtlich 4200, seit 1865 4200—4500 M. Die Beamten der
rheinischen Untergerichte wurden im Fixum nicht aufgebessert, es
stiegen jedoch ihre Emolumente.

$ 83. In den neuen Provinzen wurde innerhalb des Geltungsbereichs
 der Verordn. v. 26. Juni 1849, d. i. in den Appellationsgerichtsbezirken
 Kiel, Kassel und Wiesbaden, von vornherein auf
Uebereinstimmung der Besoldungen mit denen im Geltungsbereiche der
Verordn. v. 2./3. Jan, 1849 Bedacht genommen, und, wie die Anlage zeigt,
wies schon der Etat für 1869 nur noch wenige Abweichungen auf. Dagegen
vehielten Hannover und Frankfurt a. M. wie ihre besondere Gerichtsverfassung,
 so auch besondere - Gehaltsskalen. Die Gehälter im
Appellationgerichtsbezirk Celle waren im Allgemeinen höher als bei
den zur Vergleichung heranzuziehenden Gerichten anderer Landestheile.
 Denn es erhielten beim Appellationsgericht der Präsident
12000, die Vicepräsidenten 9000, der Kron-Oberanwalt 7 500, die
Räthe 6 000—6 900, die Kanzlei-Expedienten 1.200—2 100 M.,.. während.
        <pb n="348" />
        IT. Abschnitt. (1. Unterabschn.) II Kap. Dotation der etatsm. Beamtenstellen. $$82—84. 1877

der Vorstand des Rechnungsbureaus und die Sekretäre den entsprechenden
 Beamten anderer Appellationsgerichte gleichstanden. Die
Gehälter der Präsidenten und Vicepräsidenten der Obergerichte bewegten
 sich zwischen 9000 und 6000 M., die der Mitglieder — Räthe
und etatsmässigen Assessoren — betrugen 1800—6000 M., wozu, wenn
sie als Substituten des Kron-Oberanwalts, Kronanwälte oder Substituten
 von Kronanwälten fungirten, Zulagen, für 30 Boamte im
Ganzen 24 000 M., kamen; die Sekretäre erhielten 1350—83 000, Kanzlei-Expedienten
 1200—2 100, die — zum künftigen Wegfall bestimmten —
Kanzlisten 1500, die Gerichtsvögte neben Gebühren 750—1050 M.
Die Beamten der Amtsgerichte in Hannover waren theilweise auf
Emolumente gestellt; daneben erhielten die Oberamts- und Amtsrichter
 1 200—6 000, i. D. 3 660, Aktuare 750—1 800, i. D. 1200, Gerichtsvögte
 75, Gerichtsdiener und Gefangenwärter in zwei Klassen 828 oder
500 M. Die Gerichtsbeamten in Frankfurt a. M. behielten die auf
Frankfurter Gesetzen beruhenden Besoldungen; in der Anlage sind
diese für 1869 noch, übereinstimmend mit den Anlagen zum Staatshaushaltsetat,
 in Gulden Süddeutscher Währung (1 Gulden =
1,714 29 M.) angegeben; bei dem beschränkten Interesse, das sie heute
Srregen, genüge es, hinsichtlich ihrer auf die Anlage zu verweisen.

$ S4. In den nächsten Jahren bis zu der allgemeinen Be-Soldungserhöhung
 von 1872 beschränkten sich nun die Aufbesserungen
auf einen Theil der Salarienkassen- und Deposital-Rendanten, die
1869 aus dem Besoldungsauf besserungsfonds des Finanz-Ministeriums,
Seit 1870 aus Fonds des Justizministeriums eine Gehaltserhöhung
arfuhren, auf einzelne Kreisgerichtsdirektoren und rheinische Kammer-Präsidenten,
 den Stadtgerichtspräsidenten in Berlin, der schon durch
len Justizetat für 1872 9000 statt bisher 8 400 M. erhielt, die Aktuare
in Hannover, die gleichzeitig auf 1200—1 800, i. D. 1500 M. kamen,
auf die rheinischen Parketsekretäre, auf die Ersetzung von Emolu-MNenten
 der Unterbeamten in den neuen Landestheilen durch höhere
Fixa, auf Gehaltsausgleichungen daselbst aus einem hierzu bestimmten
Dispositionsfonds, auf Vermehrung der Lokalzulagen und auf Er-1öhung
 der Zulagen der 4 als Vertreter des Präsidenten und als
Abtheilungsdirigenten fungirende Appellationsgerichtsräthe von 1200
auf 1800 M.
Die allgemeine Besoldungsreform von 1872 war speziell für
lie Justizverwaltung in Verbindung mit dem im $ 51 besprochenen
Allerh. Erl. v. 20. März 1872 die erste aus einem Gusse, alle Rechts-Zebiete
 des Staates umfassende, und wenn auch die Verschiedenheit
der Gerichtsverfassungen noch die Herstellung völliger Uebereinstimmung
 hinderte, so wurde doch bereits Manches in der Richtung
ner grösseren Gleichmässigkeit und „Uebersichtlichkeit der Be-Soldungsverhältnisse
 erreicht. Fortan bestanden, nachdem die all-Schwarz

 u. Strutz „ Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.

119
        <pb n="349" />
        1878 III. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

gemeine Aufbesserung hinsichtlich der Rechnungsrevisoren, der Obersekretäre
 und Sekretäre bei den rheinischen Landgerichten, der Salarienkassen-Rendanten
 und hannoverschen Gerichtsvögte 1879 ergänzt war,
nur noch folgende Gehaltsklassen bei den Gerichten I. und II, Instanz,
abgesehen von Frankfurt a. M.:
A. Richter und Staatsanwälte:
11400 M. und freie Wohnung oder Miethsentschädigung: Chefpräsidenten der Appellationsgerichte
 — ausser Celle — und des Cölner Appellationsgerichtshofes;
12.000 „ Chefpräsident des Appellationsgerichts in Celle;
10500 „ Generalprokurator in Cöln, Präsident des Stadtgerichts Berlin;
9300 „ Vicepräsidenten der Appellationsgerichte ausser Celle — nur zwei beziehen neben
freier Wohnung 8400 M. — und Vicepräsident des Appellhofs in Cöln:;
3000 „ Vicepräsidenten des Appellationsgerichts in Celle;
3400 „ Kron-Oberanwalt;
7 500—9 000 M., i. D. 8250 M. in Abstufungen von 300 M.: Präsidenten der Obergerichte
in Hannover;
7 800 M. .der erste Generaladvokat in Cöln;3
7500 „ Landgerichtspräsidenten im Departement Cöln, Direktoren des Stadtgerichts
Berlin, Präsidenten der übrigen Stadtgerichte;
6 000—6 900 M., i. D. 6450 M. in Abstufungen von 300 M.: Appellationsgerichtsräthe in Celle;
65 000—6 600 „ 4» 6300 5 ” „ 300 „, : Vicepräsidenten der Obergerichte
in Hannover;
4 800—6 000 „ Oberstaatsanwälte;
4 500—6 000 „ iD. 5250 M. in Abstufungen von 800 M.: Kreisgerichtsdirektoren;
4200—6 000 „ „ „ 5100 , ” » 300 „A : Appellationsgerichtsräthe ausser
in Celle;
6000 M. IL Generaladvokat im Bezirk Cöln;
5400 „ OÖberprokuratoren im Bezirk Cöln, I. Staatsanwalt beim Stadtgericht Berlin:
5100 „ Kammerpräsidenten und IIl. Generaladvokat im Bezirk Cöln;
1800 ,, Staatsanwälte bei den Stadtgerichten in Breslau, Königsberg und den Stadt- und
Kreisgerichten in Danzig und Magdeburg;
2 400—6 000 M. in Abstufungen von 600 M.: Obergerichtsräthe und -Assessoren sowie
Amtsrichter in Hannover;
2400—5 400 M., i. D. 3900 M. in Abstufungen von 300 M.: Stadtgerichtsräthe in Berlin;
4500 M. I. Staatsprokurator beim Cölner Appellhof;
3900 „ Il. »” » ” ” ;
2 400—4 500 M., i. D. 3450 M. Staatsanwälte und Staatsanwaltsgehülfen bei Appellationsgerichten
 und Kreisgerichten sowie II, Staatsanwälte bei Stadtgerichten,
Staatsprokuratoren bei Landgerichten in der Rheinprovinz, Stadt- und
Kreisgerichtsräthe, Kreisrichter, Oberamts- und Amtsrichter (ausser in
Hannover), Landgerichtsräthe und -Assessoren in der Rheinprovinz;
2 700—4 200 M., i.D. 3450 M. Hypothekenamtsvorsteher in Neuvorpommern und Rügen;
3000 M. HI. Staatsprokurator beim Appellhof in Cöln;
i 800—3 000 M., i. D. 2400 M. in Abstufungen von 300 M. (neben Emolumenten): Friedensrichter
 im Cölner Departement.
B. Subaltern- und Kanzleiboamte:
4800 M. Salarienkasse-Rendant beim Stadtgericht Berlin;
4200 „ Vorstand des Rechnungsbureaus in Celle;
3 900—4 200 M., 1. D. 4050 M. Kassen- und Rechnungs-Revisoren bei Appellationsgerichten;
3 300—3 600 „ » » 3450 „ Salarienkassen-Rendanten in Orten über 50000 Einwohner;
3000—3 600 „ » » 3300 „ desgleichen in Orten von 20 000—50 000 Einwohnern;
        <pb n="350" />
        1. Abschnitt. (1. Unterabschn.) II. Kap. Dotation der etatsm. Beamtenstellen. $84. 1879
3300 M. Häuser - Administrations - Inspektor und 4 Deposital- Rendanten beim Stadtgericht
Berlin;
2 100—4 200 M., i. D. 3150 M. Sekretäre beim Appellationsgericht (Kammergericht) Berlin;
3.000 M. Öbersekretäre beim Appellationsgerichtshof in Cöln (neben Gebühren), 1 Deposital-Rendant
 beim Stadtgericht Berlin;
2 700—3 300 M., i. D. 3 000 M. Salarienkassen - Rendanten in Orten bis 20000 Einwohner,
Deposital-Rendanten in solchen über 50000 Einwohner;
2 400—3 000 M., i. D. 2700 M. Deposital-Rendanten in Orten von 20 000—50 000 Einwohnern;
2100—2 700 „ » » 2400 ‚, desgleichen in Orten bis 20000 Einwohner;
2100—3 600 „„  » 2850 „ Sekretäre bei Appellationsgerichten ausser Berlin, Sekretäre
beim Stadt- und Kreisgericht Berlin;
2100—3300 „ i.D. 2700 M. Sekretäre bei Übergerichten in Hannover, Parketsekretäre
im Departement Cöln:
2100--3000 „ iD. 2550 M. Sekretäre bei Stadt-, Kreis- und Amtsgerichten (ausser
Hannover) in Orten über 50 000 Einwohner;
1950—3 000 „„ iD. 2475 M. desgleichen in Orten von 20 000-—50 000 Einwohnern;
1300 --2 900 „ »» 2250 » bei andern Kreis- und Amtsgerichten (ausser
Hannover) und bei Hypothekenämtern;
2400 M. Obersekretäre bei rheinischen Landgerichten (neben Gebühren), Depositalbuchhalter
beim Stadtgericht Berlin;
2100 „ Sekretäre beim Cölner Appellhof;
1800—1 950 M., i. D. 1875 M. Bureauassisenten bei Appellationsgerichten;
L500—1 800 „ x » 1650 „ Assistenten bei Stadt-, Kreis- und Amtsgerichten (ausser
Hannover) in Orten über 20000 Einwohner;
1950 M. Sekretäre bei rheinischen Untersuchungsämtern;
1 200—1 800 M., i. D. 1500 M. (neben Gebühren) Aktuare in Hannover;
900—1 200 „ » 1050 , ( » Emolumenten) Friedensgerichtsschreiber in der
Rheinprovinz;
750—900 M. (neben Emolumenten) Handelsgerichtssekretäre in der Rheinprovinz;
i 650—2 250 M., i. D. 1950 M. (Kanzleiinspektoren 300 oder 150 M. Funktionszulage), Kanzlisten
 bei Appellationsgerichten;
1 650—2 250 M., i. D. 2100 M. Kanzleiexpedienten beim Appellationsgericht Celle;
1500-2400 „ » » 1950 5 bei Obergerichten in Hannover;
1650—1 800 „ »» 1725 „ Sekretäre bei rheinischen Landgerichten (neben Gebühren);
1350—1 650 „  » 1500 „ Assistenten bei Kreis- und Amtsgerichten (ausser Hannover)
in Orten unter 20 000 Einwohner;
L650—2 100 „ iD. 1875 M. Kanzlisten beim Stadtgericht Berlin;
| 650 M. Kanzlisten (künftig wegfallend) in Hannover;
1500-1800 M., i. D. 1650 M. Kanzlisten bei Stadt- und Kreisgerichten (ausser Stadtgericht
 Berlin) in Orten über 20000 Einwohner;
*350—1 650 „ iD. 1500 M. desgleichen in Orten bis 20000 Einwohner;
450—600 M. (neben Gebühren) Kalkulatoren beim Stadtgericht Berlin;
150—600 „ (= „ „ bei andern Stadtgerichten;

C. Unterbeamte (Botenmeister hierzu 150 M. oder 75 M, Funktionszulage):
(350 M, Kastellane beim Stadtgericht Berlin;
1 050—1 350 M., i.D. 1200 M. Unterbeamte beim Kammergericht, beim Stadtgericht und
Kreisgericht Berlin;
960—1 200 „ iD. 1080 M. Unterbeamte bei andern Appellationsgerichten, auch Gerichtsvögte
 beim Appellationsgericht Celle;
1080 M., Gerichtsdiener I. Klasse in Hannover;
340—1 200 M., i. D. 1020 M. Gerichtsvögte bei Obergerichten in Hannover (neben Entschädigung
 für weggefallene Aufrufgebühren);

x le
        <pb n="351" />
        ‘880 IL. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.
810—1 200 M., i. D. 1005 M. Unterbeamte bei Stadt-, Kreis- und Amtsgerichten in
Orten über 20 000 Einwohner (ausser Berlin und Provinz Hannover) sowie
bei Hypothekenämtern, Gerichtsdiener II Klasse in Orten über 20000 Einwohner
 in Hannover;
810—1 050 „„ i.D. 930 M. Unterbeamte bei Kreis- und Amtsgerichten in Orten bis
20000 Einwohner;
75 M. und Gebühren Gerichtsvögte bei Amtsgerichten in Hannover.
Beim Appellationsgericht Frankfurt a. M. waren der Sekretär auf 2200, der Bureauvorsteher
 der Staatsanwaltschaft auf 1400, alle Kanzlisten auf 1200, alle Pedelle auf
300—1 000 Gulden erhöht, ebenso der Landjustizamtmann auf 2200, die Rügerichter auf
2000—92 400, der Schreiber und der Aktuar beim Landjustizamt auf 1900 bezw. 1700, die
Aktuarien beim Rügegericht auf 1 600—1 800 Gulden und ein Theil der Unterbeamten.
Das ganze Besoldungssystem in der Justizverwaltung war somit
immer noch recht komplizirt, unübersichtlich und der Vereinfachung
bedürftig. Insbesondere bestanden noch immer bei den untern Gerichten,
 bezüglich Berlins auch bei den oberen Gerichten Gehaltsverschiedenheiten
 nach der Einwohnerzahl des Gerichtssitzes, und
diese schon aus der vorstehenden Uebersicht sich ergebenden Verschiedenheiten
 wurden noch vermehrt durch Lokalzulagen an den
Direktor (1500 M.), die Richter (durchschnittlich 450 M.), die Staatsanwälte
 (300—600 i. D. 450 M.), die Assistenten und Unterbeamten
(75 M.) des Kreisgerichts in Berlin, die Direktoren der vier Stadtgerichte
ausser Berlin und der Kreisgerichte in Orten über 50000 Einwohner
(600 M.) und den Sekretär des Hypothekenamts in Stralsund (300 M.),
zeit 1874 auch für die Beamten in Wilhelmshaven; diese Zulagen
standen bis 1874 unter den „anderen persönlichen Ausgaben“, wurden
dann aber, da pensionsfähig, unter die „Besoldungen‘‘ aufgenommen.
Dazu kamen noch eine Reihe von Funktionszulagen.
Die Jahre von der Besoldungsreform von 1872 bis zur Gerichtsveorganisation
 brachten, abgesehen von der Einführung der Wohnungsyeldzuschüsse
 durch das Ges, v. 12. Mai 1873, noch einige Gehaltsaufbesserungen
 und die Beseitigung einzelner Unstimmigkeiten zwischen
gzleichartigen Stellen verschiedener Rechtsgebiete.
Durch den Etat für 1874 wurden die bisher allgemein 1800 M. betragenden Miethsantschädigungen
 der Appellationsgerichts-Präsidenten je nach den Servisklassen A (Berlin)
[, IX oder III auf 3.000, 2400, 2100 und 1800 M. bemessen, das Gehalt des Stadtgerichtsdirektors
 in Frankfurt a. M. auf 7500 M. (4375 Gulden), das pensionsfähige Maximalainkommen
 (einschliesslich Emolumente) der Obersekretäre und Sekretäre der rheinischen
Landgerichte von 3000 auf 3300 M. erhöht, die Deposital-Rendanten bei dem Stadtgericht
in Königsberg, den Stadt- und Kreisgerichten in Danzig und Magdeburg und dem Kreiszericht
 in Posen auf 3300, die hannoverschen Aktuare im Fixum auf 1350—2100, i. D.
1725 M. aufgebessert und die Sekretäre der Grundbuchämter in Neuvorpommern und Rügen
ın die Reihe der Kreisgerichts-Sekretäre eingereiht, 1875 der Kron-Oberanwalt in Celle auf
3000 M., der Öberstaatsanwalt in Frankfurt a. M. auf 5700, der dortige Staatsanwalt auf
4800 und der Bureauvorsteher der dortigen Staatsanwaltschaft auf 3000 M. aufgebessert;
zleichzeitig wurde bei dieser Behörde eine Staatsanwaltsgehülfen- und eine Bureauassistentenstelle
 mit 2700 bezw. 1875 M. errichtet. 1876 brachte die Gleichstellung des
Appellationsgerichts-Präsidenten in Celle mit den übrigen, die Erhöhung des Gehalts des
Ersten Staatsanwalts beim Stadtgericht in Berlin von 5400 auf 6000 M. und des Frank-
        <pb n="352" />
        II. Abschnitt, (1. Unterabschn.) II. Kap. Dotation der etatsm. Beamtenstellen. $835. 1881

'arter Fiskaladjunkten von 1800 auf 2000 fl. (3 428,6 M.) sowie die Anstellung eines
Präsidialsekretärs. beim Appellationsgerichtshof in Cöln und eines Expedienten beim Stadtamt
 in Frankfurt a. M. mit je 2850 M., 1877/78 die Aufbesserung des Staatsanwaltsvehülfen
 in Frankfurt a. M. auf 3000 und 1878/79 die Fixirung eines dortigen Stadtamtsaktuars
 auf 3 260 M.

$ 85. Die Umgestaltung der Gerichte am 1. Okt. 1879 schuf
endlich die Möglichkeit zu einer gründlichen Vereinfachung des Besoldungssystems,
 wenn auch zunächst noch, um Benachtheiligungen zu
verhüten, unter Zuhilfenahme von Aussterbegehältern an Beamte, die
vorher ein höheres Gehalt bezogen hatten, als das neue Normalgehalt
ihrer Stelle. Unter Beseitigung der Verschiedenheiten nach den
Gerichtssitzen ausser für Berlin wurden nun nur folgende Klassen
aufgestellt:
14000 M. neben freier Dienstwohnung oder Miethsentschädigung von 3000 M. in Berlin
und Frankfurt a. M., 2400, 2100 oder 1800 M. je nach Servisklasse I,
IM oder Hl: Oberlandesgerichts-Präsidenten;
10500 „ Präsident des Landgerichts I in Berlin;
7 500-9 900 M., i. D. 8700 M.: Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, Oberstaatsanwälte,
Landgerichtspräsidenten (ausser Berlin I);
7500 M. Erster Staatsanwalt beim Landgericht I in Berlin;
4800—6 600 M., i.D. 5700 M.: Oberlandesgerichtsräthe, Landgerichtsdirektoren, Erste
Staatsanwälte (ausser Berlin 1);
2400—6 000 „ i.D. 4200 M.: Land- und Amtsrichter;
2400—4800 „iD. 3600 „ Staatsanwälte;
3900—4 200 „ i.D. 4050 „und in Berlin 300 M. Lokalzulage:; Rechnungsrevisoren der
Oberlandesgerichte ;
2100—4 200 „ iD. 3150 M.: Gerichtsschreiber und Staatsanwaltschafts-Sekretäre beim
Kammergericht;
2100-—3 600 „iD. 2850 M.: dieselben bei anderen Oberlandesgerichten und bei den
Land- und Amtsgerichten in Berlin;
2100—3300 „ i.D. 2700 M.: mit 300 M. Gehaltszulage und in Berlin 300 M. Lokalzulage,
 Rechnungsrevisoren bei den Landgerichten;
3300 M. Häuser-Administrationsinspektor in Berlin;
2100—3 300 M., i. D. 2700 M.: Gerichtsschreiber und Staatsanwaltschafts-Sekretäre bei
Land- und Amtsgerichten ausserhalb Berlins;
1650—2250 „iD. 1950 M.: Kanzlisten bei Oberlandesgerichten, für Wahrnehmung der
Kanzleiinspektor-Geschäfte 300 oder 150 M. Funktionszulage;
1800—1 950 „iD. 1875 M.: Assistenten bei Oberstaatsanwaltschaften, Gerichtsschreiberzehülfen
 und Assistenten bei Staatsanwaltschaften der Berliner Land- und
Amtsgerichte;
1650—2100 „ iD. 1875 M.: Kanzlisten bei den Berliner Landgerichten, für einen beim
Landgericht I 300 M. Funktionszulage für die Kanzleiinspektor-Geschäfte;
1500—1 800 „ i.D. 1650 M.: Gerichtsschreibergehülfen, Assistenten der Staatsanwaltschaften
 und Kanzlisten bei Land- und Amtsgerichten ausser Berlin;
1200-1350 „ i.D. 1275 M.: Kastellane bei Land- und Amtsgerichten in Berlin;
050—1 350 „ i.D. 1200 „ Gerichtsdiener und Kastellane beim Kammergericht, für den
I. Gerichtsdiener 150 M, Funktionszulage;
960—1 200 „ i.D. 1080 M.: Gerichtsdiener und Kastellane bei anderen Oberlandesgerichten
 und bei den Berliner Land- und Amtsgerichten, für den I, Gerichtsdiener
 150 M. Funktionszulage;
„.D. 900 M.: Gerichtsdiener und Kastellane bei Land- und Amtsgerichten
zusser Berlin, dem I. Gerichtsdiener 75 M, Funktionszulage;

300—1 000,
        <pb n="353" />
        1882 III. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung,

M. in Berli
3500 N an derwärts k pensionsfähiges Maximum an Gebühren der Kalkulatoren;
1800 „ einschliesslich Wohnungsgeldzuschuss Minimal-, 3 000 M. pensionsfähiges Maximaleinkommen
 der Gerichtsvollzieher,
Es trat also eine ganz ungemeine Verminderung der Gehaltsklassen
 ein, und sie war dabei im Allgemeinen mit einer wesentlichen
Erhöhung der Gehälter verbunden: sieht man von den besonderen
Verhältnissen im Cölner, Celler und Frankfurter Departement ab, so
betrug die Erhöhung der Durchschnittsgehälter für
gegenüber den
Oberlandesgerichtspräsidenten ....... ehemal, Appellationsgerichtspräsidenten 2600 M.
Landgerichtspräsidenten. . . . Kreisgerichtsdirektoren. . ... 3450
Yberlandesgerichtsräthe . . .. Appellationsgerichtsräthen . .. 600
uand- und Amtsrichter ,.. Richtern I. Instanz. ...... 750
Öberstaatsanwälte ........ 3300
Erste Staatsanwälte ,...... Staatsanwälten der Kreisger. . 2250
Staatsanwälte . .,.....0.0.0000.00L Staatsanwaltsgehülfen ..... 150
Gerichtsschreiber bei Gerichten I. Instanz Sekretären der Kreisgerichte . 450 „
erichtsschreibergehülfen . . Bureauassistenten ...... 150

Keine Verbesserung trat zunächst ein für die Kanzlei- und Unterbeamten,
 und für die höheren Beamten war freilich die Gehaltsverbesserung
 mit einer Verringerung der Beförderungsaussichten in
die an Zahl im Verhältniss zu den übrigen Stellen stark verminderten
höheren Stellen verbunden.
$ S6, In der Folgezeit wurde, auch wenn es sich darum handelte,
neue Beamtenkategorien zu schaffen, doch darauf Bedacht genommen,
dies thunlichst ohne Schaffung neuer Besoldungsgruppen zu thun, und
auch sonst auf deren Beschränkung hingewirkt. 1884/85 verschwanden
im Etat die besonderen Besoldungsgruppen der Gerichtsschreiber,
Sekretäre und Kanzlisten in Berlin, indem die die allgemeinen Gehälter
 übersteigenden Beträge ihrer Besoldung als das ausgebracht
wurden, was sie in Wahrheit waren, als Lokalzulagen, und als im
nächsten Jahre die Gerichtskassen wieder erstanden, wurden die Justizhauptkassen-Rendanten
 den Rechnungsrevisoren bei den Oberlandesgerichten,
 die gleichzeitig auf 4200—4800, i. D. 4500 M., die Rendanten
bei den Landgerichten den dortigen Rechnungsrevisoren, die gleichzeitig
 unter Wegfall der besonderen Zulage auf 2700—8900 M-,
i. D. 3300 M. aufgebessert wurden, gleichgestellt; besondere Einzelgehälter
 wurden nur ausgebracht für den Rendanten (4800 M.), den
Vorsteher des Einziehungsamts und den Oberbuchhalter (4200 M.) beim
Amtsgericht I. in Berlin, während der Rendant in Breslau 3600 bis
4800 M., i.D. 4200 M. erhielt; im nächsten Jahre wurden die Rechnungsrevisorem'
 und Rendanten der Landgerichte mit den Gerichtsschreibern
und Sekretären der Land- und Amtsgerichte in jedem Oberlandesgerichtsbezirk
 zu einem Etatsverband vereinigt und ihnen daneben
yensionsfähige' Gehaltszulagen von 600 M. gewährt. Ebenso wurden,
        <pb n="354" />
        IL Abschnitt. (1. Unterabschn.) II Kap. Dotation der etatsm. Beamtenstellen, $ 86. 1883

als 1888/89 etatsmässige Amtsanwälte angestellt wurden, diese demselben
 Etatsverband überwiesen. Dagegen kam allerdings jetzt eine
neue Besoldungsgruppe (2 700—5 400, i. D. 4050 M.) in den rheinischen
Hypothekenbewahrern hinzu,
1892/93 wurde die Stelle des Amtsgerichtspräsidenten beim Amtsgericht
 I. in Berlin mit dem Gehalt der Landgerichtspräsidenten errichtet,
 1894/95 auch der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I daselbst
mit diesem Gehalte ausgestattet. Dagegen bildeten seit 1893/94 die
als Kassirer bei Justizhauptkassen fungirenden Gerichtsschreiber eine
besondere Besoldungsgruppe mit 7600 M. Einheitsgehalt.
inzwischen hatte 1890/91 aus Fonds des Finanz-Ministeriums, seit
1891/92 zu Lasten des Justizetats eine allgemeine Aufbesserung der
Kanzlei- und Unterbeamten stattgefunden: es bezogen nun Kanzlisten
der Oberlandesgerichte 1650—2700, i. D. 2175 M., solche der nachgeordneten
 Gerichte 1500—2200, i. D. 1850 M., die sämmtlichen
Gerichtsdiener und Kastellane -— in Berlin zum Theil neben künftig
wegfallenden Lokalzulagen — 1000—1500 M., i. D. 1250 M. Im Jahre
1892/93 griff sodann für die Unterbeamten das Aufsteigen nach Dienstaltersstufen
 Platz; 1893/94 geschah dasselbe bei den aufsteigenden
Gehältern der Subalternen und Kanzlisten und 1897/98 für die höheren
Beamten mit Ausnahme der Land- und Amtsrichter und der Staatsanwälte.
 Nachdem schon 1894/95 die Gerichtsschreibergehülfen und
Assistenten auf 1800—2 200 M. erhöht waren, kam dann die allgemeine
Besoldungsaufbesserung von 1897 mit ihrer Fortsetzung hinsichtlich
der Unterbeamten 1899, 1900 die Umgestaltung des Gerichtsvollzieherwesens,
 und 1902 endlich wurde die schon 1889/90 vorgeschlagen gegewesene
 Gleichstellung der den Oberstaatsanwalt vertretenden und
der als Abtheilungsvorsteher bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts
 I in Berlin fungirenden Staatsanwälte mit den Ersten Staatsanwälten.
 So ergeben sich für 19038 folgende Besoldungssätze:
14000 M. neben Dienstwohnung oder Miethsentschädigung (3000, 2400, 2 100 oder 1800 M.):
Oberlandesgerichtspräsidenten;
11000 „ Landgerichtspräsident beim Landgericht 1;
7500-—11 000 M., d.i das Gehalt der Ministerialräthe: Senatspräsidenten der Oberlandeszerichte,
 Landgerichtspräsidenten (ausser Berlin I) Erste Staatsanwalt
beim Landgericht Berlin I;
Stufen um je 600 M. steigend): Oberlandesgerichtsräthe, Landgerichtslirektoren,
 Erste Staatsanwälte (ausser Berlin 1), Staatsanwälte als Verreter
 der Oberstaatsanwälte oder Abtheilungsvorsteher bei der Staatsınwaltschaft
 des Landgerichts I in Berlin;
„ D. 4800 M. (in Abstufungen von 600 M.): Land- und- Amtsrichter,
Staatsanwälte;
än Abstufungen von 400 M.): Rechnungsrevisoren bei Oberlandsgerichten,
Tustizhauptkassen-Rendanten, Rendant beim Amtsgericht I in Berlin;
'Abstufungen bis 5100 M. je 400, dann 300 M.): Hypothekenbewahrer in
ler Rheinprovinz;
Abstufungen je 400 M.): Vorsteher beim Kinziehungsamt und Oberbuch«-1alter
 in Berlin, Rendant in Breslau;

) 400—7 200 M.
        <pb n="355" />
        1884 11T, Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

(Abstufungen je 300 M.): Gerichtsschreiber als Kassirer bei J ustizhauptkassen;
Zwischenstufen 2000, 2200, 2700, 3.200, 8600, 4000, 4400 M.): vor
. April 1897 angestellte Gerichtsschreiber und Sekretäre beim Kammerzericht;

Zwischenstufen 2 200, 2 600, 3.000, 3.300, 3 600, 3 900 M.): Gerichtsschreiber
ınd Sekretäre bei Öberlandesgerichten, Amtsanwälte;
Zwischenstufen 1900, 2300, 2600, 2 900, 3200, 3500 M.): Rechnungs-’evisoren,
 Rendanten, Gerichtsschreiber und Sekretäre bei Land- und
\mtsgerichten, Häuser-Administrationsinspektor in Berlin;
Abstufungen je 150 M.): Kanzlisten bei Öberlandesgerichten;
Abstufungen 200 M.): Gerichtsschreibergehülfen und Assistenten. voll-’eschäftigte
 Gerichtsvollzieher:
Zwischenstufen 1650, 1800, 1950, 2 100, 2200, 2 300 M.): einzelne früher
ingestellte Gerichtsdiener und Kastellane;
Abstufungen zweimal 150, dann ie 100 M.): Kanzlisten bei Land- und
Amtsgerichten;
Zwischenstufen 1600, 1700, 1 780, 1860, 1940, 2020 M.): einzelne
{früher angestellte Gerichtsdiener und Kastellane;
{(Abstufungen dreimal 80 M. und einmal 60 M.): nicht voll beschäftigte
Gerichtsvollzieher;
Zwischenstufen 1090, 1180, 1260, 1340, 1420 M.): Gerichtsdiener und
Kastellane bei Oberlandesgerichten;
Zwischenstufen 1100, 1200, 1260, 1320, 1380, 1440 M.): Gerichtsdiener
und Kastellane bei Land- und Amtsgerichten.
Die Gebühren der Kalkulatoren sind in Berlin, wenn letztere vor 1. April 1897 anzestellt
 sind, bis 4 100, sonst bis 3800 M. pensionsfähig.
Funktionszulagen von je 600 M. beziehen die nicht als Vertreter der Öberstaatsanwälte
 fungirenden, diesen beigegebenen Staatsanwälte. Stellenzulagen erhalten Kanzlisten für
Wahrnehmung der Kanzleiinspektorengeschäfte, Gerichtsschreiber für Rendantengeschäfte,
arste und einige andere Gerichtsdiener und Kastellane, endlich Einnehmer und in Berlin
Verwalter ständiger Zahlstellen, eiserner Vorschüsse und von Stellen für vorläufige Verwahrungeu
 in Civil- und Strafsachen; die Höchstbeträge gehen für Subalternheamte bis 400,
:ür Unterbeamte bis 200 M. Die Lokalzulagen für Subaltern- und Unterbeamte in Berlin
ınd Frankfurt a. M. sind zum künftigen Wegfall bei Ausscheiden der betreffenden Beamten
jestimmt.

3 000—4 200 M.,
1800—4 800

.500—2400

Im Vergleich zu anderen Beamtenklassen beziehen z. B. die Öberlandesgerichtspräsidenten
1000 M. weniger pensionsfähiges Einkommen wie Ministerialdirektoren, dagegen 2000 M. mehr
als Regierungspräsidenten, der Landgerichtspräsident von Berlin I dasselbe wie Provinzialsteuerdirektoren
 und FEisenbahndirektionspräsidenten; in der Klasse 7 500—11 000 M. stehen
nsbesondere auch die Ministerialräthe, die Oberlandesgerichtsräthe und übrigen Justiz-&amp;gt;eamten
 der Klasse 5 400—7 200 M. stehen zwischen Provinzial-Schulräthen (5 700—7 500 M.)
and Direktoren von Vollanstalten in Gemeinden über 50 000 Einwohner (5200—7 200 M.)
sowie den Regierungsräthen (4 200—7 200 M.), die Richter und Staatsanwälte (3.000 bis
5600 M.) zwischen den Landräthen (3 600—6 600 M.) und Seminardirektoren (4000—6 000 M.)
sowie Inspektionsvorständen der Eisenbahnverwaltung (3600—6 300 M.). Die Rendanten u.s. W.
ler Klasse 4 200—5 400 M, stehen u. a. den Provinzialrentmeistern gleich, Gehälter von
3000—4200 M. beziehen auch die Kassirer anderer Hauptkassen, 1800—4200 M. die
Regierungssekretäre, 1 500-—3 800 M. Polizeisekretäre und Sekretäre der Berg- und Hüttenwerke,
 1500—2 700 M. Assistenten, Bahnmeister und andere Beamte der Eisenbahnverwaltung,
 mittlere Werksbeamte I. Klasse der Bergverwaltung, 1 650—2 700 M. Kanzlisten
anderer höherer Provinzialbehörden, Katasterzeichner, Zeichner I. Klasse der Eisenbahnzerwaltung,
 1500—2 200 M. Kanzlisten der Berg- und der Polizeiverwaltung, Zeichner der
Zisenbahnverwaltung, 1000—1 500 M, die Unterbeamten der meisten andern Behörden.
        <pb n="356" />
        [I Abschnitt. (1. Unterabschn.) II, Kap. Dotation der etatsm. Beamtenstellen, 887. 1885

$ 87. Aus Nebenämtern beziehen 1903 von den Beamten der Oberlandesgerichte
3in Präsident als Vorsitzender des Kaiserlichen Disziplinarhofs für die Schutzgebiete für
jede Sitzung 30 M., von den Senatspräsidenten 2 als Mitglieder des Disziplinarhofs für
nichtrichterliche Beamte je 600 M. und 1 zugleich als Vorsitzender der Kaiserlichen Displinarkammer
 für die Schutzgebiete für jede Sitzung 18 M., 1 als Mitglied des Gerichtshofs
 zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte eine Besoldung von 600 M. und als Delegirter
les ‚Kuratoriums der Preussischen Rentenversicherungsanstalt ] 500 M., 2 als Präsidenten
Kaiserlicher Disziplinarkammern für jede Sitzung 18 M., 3 als Kommissare bei Reichsbankhauptstellen
 je 1200 M. und 1 als Konsistorialrath bei einem evangelisch-lutherischen
Konsistorium 1871,43 M., von den ÖOberlandes- (Kammer-) gerichtsräthen 2 als Mitglieder
les Disziplinarhofs für nichtrichterliche Beamte je 600 M, 5 als Mitglieder des Gerichtshofs:
 zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte eine Besoldung von je 600 M., 3 als Mitglieder
ler Justizprüfungskommission an Gebühren 2265 bis 3743 M., 5 als richterliche Beisitzer
les Reichsversicherungsamts je 1200 M., 1 für die aushülfsweise Theilnahme an den richterlichen
 Geschäften des Reichsversicherungsamts für jede Sitzung 25 M., 2 als richterliche
Beisitzer des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung je 1 200 M., 2 als Mitglieder
les Kaiserlichen Disziplinarhofs für die Schutzgebiete für jede Sitzung 30 M., 1 als Mitzlied
 der Kaiserlichen Disziplinarkammer für die Schutzgebiete für jede Sitzung 18 M. und
als Syndikus bei einem Kreisausschusse 2400 M., 2 als richterliche Mitglieder des Reichs-Xsenbahnamts,
 1 als richterliches Mitglied eines ärztlichen Ehrengerichts je eine ausserordentliche,
 dem Betrage nach wechselnde Remuneration, 3 als Präsidenten, 9 als Mitglieder
Kaiserlicher Disziplinarkammern für jede Sitzung 18 .M., 1 derselben ausserdem als juristisches
Mitglied der Reichskommission für die Stettiner Festungsgrundstücke 1200 M., 1 als Justitiar
nes Theaters 150 M., 2 für Abhaltung von Vorlesungen an einer Handelshochschule etwa
750 M., 2 als Bankkommissare bei Reichsbankhauptstellen je 1000 M. Ferner bezieht:
+ Öberstaatsanwalt als Kommissar einer Reichsbankhauptstelle 1500 M. Von den Subalternbeamten
 der Oberlandesgerichte erhalten 2 Gerichtsschreiber als Verwalter der Kassenınd
 Bureaugeschäfte bei dem Disziplinarhofe für nichtrichterliche Beamte 200 M. und 500 M.,
2 für Wahrnehmung der Bureaugeschäfte etc. bei dem Kaiserlichen Disziplinarhofe sowie
ler Kaiserlichen Disziplinarkammer für die Schutzgebiete je 10 M., einer derselben ausserdem
für die Protokollführung für jede Sitzung 6 M., 1 als Kalkulator bei der Kasse eines Landzestüts
 180 M., 1 als Kalkulator bei einer Provinzialverwaltung 900 M., 2 als Bureaubeamte
dei Kaiserlichen Disziplinarkammern je 10 M., 12 als Rendanten von Provinzialwaisenfonds
300 bis 600 M., 10 als Rendanten von Kassen etc. mit 45 bis 1500 M., von den Kanzlisten:
' als Rendant eines Waisenstifts 200 M., von den Unterbeamten: 1 Gerichtsdiener für Wahrıehmung
 der Unterbeamtengeschäfte bei dem Disziplinarhofe für nichtrichterliche Beamte
200 M., 1 für Wahrnehmung derselben Geschäfte bei dem Kaiserlichen Disziplinarhof und
ler Kaiserlichen Disziplinarkammer für die Schutzgebiete 3 M, und ausserdem für jede
Sitzung 83 M., 1 als Unterbeamter einer Kaiserlichen Disziplinarkammer 3 M., 1 als Bote
ner Wittwenkasse 110 M.
Von den Beamten der Land- und Amtsgerichte empfangen aus Nebenämtern:
| Landgerichtspräsident als Bankkommissar einer ReichsbankhauptsteWe 1200 M., 9 Land-Zerichtspräsidenten
 als Justitiare bei Reichsbankstellen 600 bis 700 M., 11 als Präsidenten
Kaiserlicher Disziplinarkammern für jede Sitzung 18 M., von den Landgerichtsdirektoren:
12 als richterliche Beisitzer des Reichsversicherungsamts je 1200 M., 2 als Syndici von
Ritterschaftsdirektionen 3500 und 2500 M., 1 als Mitglied des Kaiserlichen Disziplinarhofs
‘ür die Schutzgebiete für jede Sitzung 30 M., 4 als Kassenanwälte von Ruhegehaltskassen
‘ür Lehrer und Lehrerinnen sowie als Kassenanwälte für Alterszulagenkassen 500 bis 950 M.,
L als Mitglied eines Konsistoriums 900 M., 2 als Universitätsrichter je 1500 M., 2 als
Xommissare bei Reichsbankhauptstellen 1200 und 1500 M., 12 als Justitiare bei Reichsvankstellen
 600 bis 1 000 M., 2 als Rechtsbeistände Kaiserlicher Oberpostdirektionen 1 200
bis 1400 M., 1 ausserdem als Mitglied einer Kaiserlichen Disziplinarkammer für jede Sitzung
18 M., 1 als Vorsitzender eines Gewerbegerichts 800 M.; 4 sind Mitglieder von Ehren-Serichten
 der Aerztekammern, 1 ist Mitglied des Verwaltungsraths eines Gymnasiums, 1 Vor-
        <pb n="357" />
        1886 IIE. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

{.

sitzender des Kuratoriums einer Irrenanstalt, theils gegen feststehende, theils gegen ausserordentliche,
 dem Betrage nach verschiedene Remunerationen; 10 erhalten als Präsidenten
der als Mitglieder Kaiserlicher Disziplinarkammern für jede Sitzung 18 M., 1 ausserdem
als Justitiar einer Reichsbankstelle 600 M, 41 Richter beziehen als richterliche Beisitzer des
Reichsversicherungsamts je 1200 M., 7 für die aushülfsweise Theilnahme an den richterlichen
deschäften des Reichsversicherungsamts für jede Sitzung 25 M., 1 als ordentliches, 1 als
stellvertretendes Mitglied der Kaiserlichen Disziplinarkammer für die Schutzgebiete für jede
Sitzung je 18 M., 1 als Stellvertreter des Landesbestallten bei den Ständen eines Markzraftfhums
 1800 M., 1] als Mitglied der Direktion eines Waisenhauses 600 M., 1] als Hülfsarbeiter
 bei der Direktion einer Landeskreditanstalt 1200 M., 9 als Syndici von Landschaften
ınd Ritterschaftsdirektionen 500 bis 4 680 M. sowie ausserdem Dienstwohnung, 1 als Direktor
ron Meliorationsverbänden 1037 M., 1 als Lehrer an einer landwirthschaftlichen Hochschule
3twa 1500 M., 1 aus Vorlesungen an einer technischen Hochschule 1000 M. und als Justitiar
einer Reichsbankstelle 900 M., 1 für Vorlesungen an einer Webeschule 600 M., 1 als Syndikus
ner Universität 900 M., 1 als Rechtsbeistand einer Oberpostdirektion 1100 M., 1 als Vorsitzender,
 2 als stellvertretende Vorsitzende von Einkommensteuer- Veranlagungskommissionen
15300 M., 200 M. und eine Remuneration von unbestimmter Höhe, 1 als Syndikus einer
öffentlichen Feuerversicherungsgesellschaft 1500 M., 1'als Rechtsbeistand einer Kaiserlichen
Werft 600 M., 1 als Vorsitzender der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Prüfungs-Kommission
 für die Subalternbeamten der Fürstlichen Verwaltung 900 M., 1 als Privatdozent
Vorlesungshonorare etwa 420 M., 1 als Kommissar einer Reichsbankhauptstelle 1200 M.,
‚6 als Justitiare von Reichsbankstellen 600 bis 700 M., 2 als Universitätsrichter 1800 und
600 M., 8 als Kuratoren, stellvertretende Kuratoren, Vorstandsmitglieder oder Syndici
öffentlicher Kassen Remunerationen von 350 bis 1200 M. bezw. Sitzungsgebühren, 25 als
Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende von Gewerbegerichten Remunerationen bis zu
‚000 M., 1 ausserdem als Justitiar einer Reichsbankstelle 700 M., 8 als Vorsitzende oder
stellvertretende Vorsitzende von Seeämtern, 19 als Ablösungskommissare dem Betrage nach
verschiedene Einnahmen; 3 als Kassenanwälte von Ruhegehaltskassen für Lehrer und
Lehrerinnen Remunerationen von 150 bis 700 M.; 1 ausserdem als Justitiar einer Reichsvankstelle
 600 M., 55 als Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende von Schiedsgerichten,
\6 als Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder von Ehrengerichten der Aerztekammern
theils feststehende, theils ausserordentliche, dem Betrage nach verschiedene Remunerationen,
38 als Mitglieder Kaiserlicher Disziplinarkammern für jede Sitzung 18 M. 3 erste Staatsanwälte
 sind Justitiare von Reichsbankstellen mit 60%) bis 800 M, Vergütung, 1 Staatsanwalt
 Vorsitzender eines Gewerbegerichts mit 1000 M., 1 stellvertretendes Mitglied der
Direktion einer Landschaft mit 1000 M., 1 Universitätsrichter mit 1200 M. Von Subalternen
 der Land- und Amtsgerichte beziehen: 1 Gerichtsschreiber und 2 Gerichtsschreibergehülfen
 für statistische Arbeiten für einen Magistrat Remunerationen bis zu 600 M., 1 Gerichtsschreiber
 als Sekretariatsbeamter, 1 Gerichtsschreibergehülfe als Bureauhülfsarbeiter
bei Königlichen Gymnasien je 300 M.; 1 Gerichtsschreiber ist stellvertretender Vorsitzender
eines Gewerbegerichts mit 300 M., 1 ist katasteramtlicher Hülfsarbeiter, 9 sind Agenten
der Hannoverschen Landeskreditanstalt, 2 sind Stempelvertheiler gegen eine dem Betrage
nach wechselnde Einnahme; ferner beziehen 4 Gerichtsschreiber als Kalkulatoren bei Landzestüten
 100 bis 300 M., 1 als Kommissar einer Provinzial-Feuersozietät 281 M., 11 Beamte
sind Amtsanwälte mit 252 bis 900 M., 1 ausserdem Kontroleur einer Sparkasse mit 72 M.,,
3 Beamte besorgen die Bureaugeschäfte bei Seeämtern, 11 bei Kaiserlichen Disziplinarkammern,
 25 bei Gewerbegerichten gegen Remunerationen bis zu 1500 M.; 46 sind Ren-Janten,
 Kontroleure, Revisoren, Vorstandsmitglieder bei Kommunal-, ständischen Spar- und
Kirchenkassen, 27 Beamte besorgen die Bureaugeschäfte bei verschiedenen Schiedsgerichten
ınd bei Ehrengerichten der Aerztekammern, theils gegen feststehende, theils gegen ausserordentliche,
 dem Betrage nach verschiedene Remunerationen. Von Unterbeamten empfangen:
2 Gerichtsdiener als Boten von Seeämtern Remunerationen bis zu 90 M., 3 Gerichtsdiener
als Gefangenaufseher bei Polizeigefängnissen je 255 M. sowie freie Wohnung, 10 Gerichtsdiener
 als Boten Kaiserlicher Disziplinarkammern jährlich je 3 M. und 3 M. für jede Sitzung;
25 Unterbeamte sind Boten bei Schieds- und Gewerbegerichten.
        <pb n="358" />
        [I Abschnitt. (1. Unterabschn.) III. Kap. Die etatsm. Gefängnissbeamten. $ 88. 1887
II. Kapitel.
Die etatsmässigen Gefängnissbeamten u. ihre Besoldung, auch
Grundzüge der Verwaltungsordnung der Justizgefängnisse,
3 88. In der Anmerkung zur Ueberschrift dieses Abschnitts
(S. 1855) haben wir dargelegt, aus welchen Gründen eine getrennte
Betrachtung der Ausgaben für die Gerichte und derjenigen für die
Justizgefängnisse nicht angängig ist. Da wir somit in dem nächsten
Unterabschnitt beide Arten von Ausgaben behandeln müssen, ist es
für dessen Verständniss erforderlich, hier an die Ausführungen über
die etatsmässigen Beamten der Gerichte solche über diejenigen der
Justizgefängnisse zu knüpfen. Dabei kann hinsichtlich des Dualismus
in der Gefängnissverwaltung zwischen den Ressorts des Innern und
der Justiz sowie hinsichtlich der Aufgaben, Eintheilung und Beaufsichtigung
 der Justizgefängnisse, endlich hinsichtlich der Systeme der
Strafvollstreckung auf die Ausführungen in den 88 269 des VI. Buches
und $ 63 dieses Buches Bezug genommen worden.
Die „besonderen“ Gefängnisse wurden früher nach einem besonderen
Kassenetat verwaltet. Jetzt haben sie nur noch etwas abweichend gestaltete
 Etatsfonds innerhalb der Kassenetats der Oberlandesgerichtsbezirke.
 Sie werden aber durchgängig mit Ausnahme des Gefängnisses
in Frankfurt a. M.') von einem Direktor verwaltet. Ihre Zahl beträgt z.Z. 13;
es sind die Strafgefängnisse in Plötzensee und Tegel, das Untersuchungsgefängniss
 in Berlin-Moabit, das Stadtvoigteigefängniss in
Berlin mit der Filiale, dem Frauengefängniss in der Barnimstrasse
laselbst, die Gerichtsgefängnisse in Beuthen O.-S. und Hannover, das
Strafgefängniss in Preungesheim, dass Gerichtsgefängniss in Frankfurt
 a. M., das Centralgefängniss in Bochum, das Strafgefängniss in
Glückstadt, das Gerichtsgefängniss in Danzig mit Oliva und die
Centralgefängnisse in Wronke und Gollnow. Von diesen sind erst in
der Zeit nach der Gerichtsreorganisation von 1879 eröffnet die (Gefängnisse
 in Berlin-Moabit (1881, für 1143 Gefangene), Preungesheim, (1888,
für 502 Gefangene), Wronke (1894, für 813 Gefangene), Bochum (1897,
jetzt für 954 Gefangene), Tegel (1898, für 1626 Gefangene); bis dahin
bestand eine Filiale von Plötzensee in Rummelsburg. Die Stadtvoigtei
in Berlin wurde nach dem Bau eines neuen Polizeigefängnisses 1890/91
vom Ministerium des Innern an die Justizverwaltung abgegeben und
konnte damals 1110 Gefangene aufnehmen; an Stelle seiner für 740
Gefangene bestimmten Männerabtheilung wurde 1897/98 bis 1898/99
sin Neubau für 850 Gefangene errichtet; jetzt kann sie mit dem Frauengefängniss
 in der Barnimstrasse 1806 Gefangene beherbergen. Die Ge-"ichtsgefängnisse
 in Beuthen (507 Gefangene), Danzig-Oliva (334 Gelangene)
 und Gollnow (420 Gefangene) wurden beziehentlich 1890/91,
1896/97 und 1897/98 unter die besonderen Gefängnisse aufgenommen.
Das Gefängniss in Plötzensee wurde 1872 in Gebrauch genommen und
bietet jetzt für 1412 Gefangene Raum; vorher hatten den Berliner
1) das der Erste Staatsanwalt als Vorsteher leitet,
        <pb n="359" />
        ‚8388 HL. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Gerichten zur Vollstreckung von Gefängnissstrafen im Gerichtsbezirk
nur die gleichzeitig für Polizeigefangene dienende Stadtvoigtei und die
Filiale in Rummelsburg zur Verfügung gestanden. Das Gefängniss in
Glückstadt war bis 1876, wo es vom innern auf das Justizressort überging,
 Zuchthaus und bot für 490 Gefangene Raum. Die Gefängnisse in
Hannover (jetzt für 586 Gefangene) und Frankfurt a. M. (für 183 Gefangene)
 stammen aus der vorpreussischen Zeit; das Frankfurter ist
aber in den 80er Jahren neu gebaut. Gegenwärtig im Bau befindet
sich ein Centralgefängniss für 500 Gefangene in Neumünster; geplant
ist ein solches in Werl in Westfalen. Erweiterungsbauten sind in der
Ausführung begriffen in Moabit, Hannover, Danzig (das Gefängniss in
Oliva soll nach Vollendung des Baues in Danzig eingehen) und Gollnow,
ein Neubau in Frankfurt a. M. Nach der für 1904 bezw. 1905 zu
erwartenden Vollendung dieser Bauten sollen aufnehmen Moabit 1 593,
dannover 838, Frankfurt 352, Danzig 478, Gollnow etwa 533 Gefangene.
Die Zahl der auf dem Etat der Land- und Amtsgerichte stehenden
Gefängnisse beträgt mehr als 1000, und darunter befinden sich 78, die
für mehr als 100 Gefangene bestimmt sind. Ueber die ausserordentlich
grossen Aufwendungen, welche gerade für Gefängnissbauten aus dem
Extraordinarium der Justizverwaltung zu leisten waren, werden bei
Besprechung des Letzteren nähere Angaben gemacht werden.
S 89, Die Organisation und Verwaltung der Gefängnisse der
Justizverwaltung ist, wie schon im $ 63 bemerkt, jetzt geregelt durch die
Gefängnissordnung v. 21. Dez. 1898 nebst Nachtrag v. 14. März 1900.
Nach derselben sind bei jedem Gefängnisse als Beamte thätig: ein Vorsteher,
 ein Inspektor und die erforderliche Zahl von Unterbeamten (Gefangenoberaufseher,
 Gefangenaufseher, Gefangenoberaufseherinnen, Gefangenaufseherinnen).
 Bei grösseren Gefängnissen können mehrere Inspektionsbeamte,
 auch Rechnungs- und Kanzleibeamte sowie Beamte für
den technischen und wirthschaftlichen Betrieb angestellt werden. Geistliche,
 Aerzte und Lehrer werden nach Bedürfniss angestellt, oder es
wird mit ihnen durch Vertrag ein besonderes Abkommen getroffen.
Den Zuspruch eines Geistlichen seines Bekenntnisses wird keinem Gefangenen versagt.
Für Gefängnisse, welche durchschnittlich mindestens 10 Gefangene desselben christlichen
aubensbekenntnisses enthalten, ist auf Gewinnung eines Seels orgers und Einrichtung
‚egelmässiger Gottesdienste Bedacht zu nehmen. In der Regel wird in Gefängnissen mit
iner Belegung bis zu 50 Gefangenen desselben Bekenntnisses alle 4 Wochen, in Gefäng-3issen
 mit stärkerer Belegung alle 14 Tage, in Gefängnissen, bei welchen eigene Geistliche
angestellt sind, wöchentlich einmal gemeinschaftlicher Gottesdienst abgehalten. Soweit
lies nicht ausführbar ist, finden Andachtsübungen statt. Auch in den kleineren Gefängnissen
 wird auf die geistliche Versorgung der Gefangenen nach Möglichkeit Bedacht
zenommen. Untersuchungsgefangene, mit Ausnahme der nur wegen Verdachts einer Ueber-;retung
 verhafteten, dürfen zu dem gemeinschaftlichen Gottesdienste nur mit ausdrücklicher
senehmigung des Richters zugelassen werden. Strafgefangene haben dem regelmässigen
Gottesdienste beizuwohnen, sofern sie nicht krank oder aus besonderen Gründen durch den
Gefängnissvorsteher von der Theilnahme entbunden sind, Civilhaftgefangenen steht die
Theilnahme am gemeinschaftlichen Gottesdienste frei. Den Gefangenen ist Gelegenheit zur
Theilnahme an den kirchlichen Heilsmitteln im Gefängnisse zu geben; ein Zwang zur Be-
        <pb n="360" />
        IL. Abschnitt. (1. Unterabschn.) III. Kap. Die etatsm. Gefängnisbeamten. &amp;amp; 89, 1889

:heiligung darf nicht stattfinden. Jüdische Gefangene können am Sabbath und an den
jüdischen Feiertagen Andachtsübungen in einem dazu bestimmten Raume abhalten.
In Anstalten für jugendliche Gefangene erhalten die Gefangenen ohne Ausnahme
Religionsunterricht und Unterricht in denjenigen Gegenständen, welche in der Volksschule
gelehrt werden. Ob eine Schule sowie die Ertheilung des Religionsunterrichts auch in den
zur Aufnahme Erwachsener bestimmten Gefängnissen einzurichten ist, wird für das einzelne
Gefängniss durch den Justizminister angeordnet. Zur Theilnahme am Unterrichte sind alslann
 in der Regel alle in diesen Anstalten untergebrachten Gefangenen verpflichtet, welche
des Religions- oder Schulunterrichts noch bedürfen und das 30. Lebensjahr nicht überschritten
 haben. Auch ältere Gefangene können auf ihren Wunsch zur Betheiligung an den
Unterrichtsstunden zugelassen werden.
In jeder Gefängnisszelle muss eine Bibel oder ein neues Testament oder ein geeignetes
Erbauungsbuch vorhanden sein. Ausserdem ist für eine Anzahl von Büchern religiösen
der belehrenden Inhalts zu orgen. Die Ausgabe dieser Bücher erfolgt nach Massgabe der
Eigenart des Gefangenen unter thunlicher Berücksichtigung etwa ausgesprochener Wünsche.
Für die arbeitsfreie Zeit ist in den Zellen für gemeinschaftliche Halt das Vorlesen von
Schriften durch einen geeigneten Gefangenen oder einen Aufseher möglichst zu fördern.
Gefangene, welche Gefängniss oder geschärfte Haft verbüssen, dürfen Bücher und Schriften
nur aus der Sammlung des Gefängnisses entnehmen. Im KEinzelfalle werden Ausnahmen
hiervon durch den Gefängnissvorsteher bewilligt. Andere Gefangene können sich auch
sonstige Bücher und Schriften, ausnahmsweise, wenn sich die Gefangenen in Kinzelhaft
befinden, auch Zeitungen beschaffen. Die Genehmigung hat in solchen Fällen der
Gefängnissvorsteher zu ertheilen,
Die Geschäfte des Gefängnissvorstehers versieht, wie schon
im 8 68 erwähnt, 1. an denjenigen Orten, welche Sitz eines Landgerichts
 oder einer auswärtigen Strafkammer und eines Staatsanwalts
sind, der Erste Staatsanwalt, welchen in letzterem Falle regelmässig
der Staatsanwalt vertritt, 2. an anderen Orten der Amtsrichter, bei
einem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte, sofern nicht
Bine andere Anordnung getroffen ist, der aufsichtführende Richter.
Für einzelne Gefängnisse von grossem Umfange werden vom Justiz-Minister
 besondere Beamte als Vorsteher angestellt, was jetzt, wie
Srwähnt, auch für alle „besonderen Gefängnisse“ geschehen ist, für
Beuthen, O.-Schl., auch schon geschehen war, ehe dieses Gefängniss
einen besonderen Etat erhielt (vgl. unten $ 90). Für umfangreiche
Gefängnisse kann überdies zur Mitwirkung bei der Verwaltung eine
Kommission bestellt werden, deren Zusammensetzung und Geschäftskreis
 im einzelnen Falle geregelt wird. Von dieser Bestimmung ist hin-Sichtlich
 der besondern Gefängnisse in und bei Berlin Gebrauch gemacht.
Der Vorsteher führt die Aufsicht über sämmtliche bei dem Gefängnisse angestellte
Beamte und leitet die Verwaltung nach Massgabe der Gefängnissordnung und der sonstigen
auf den Gefängnissdienst bezüglichen Verwaltungsvorschriften des Justizministers und des
Öberstaatsanwalts. Sind mehrere Inspektions- oder Unterbeamte, Rechnungs- und Kanzleideamte
 sowie Beamte des technischen und wirthschaftlichen Betriebes angestellt, so hat
der Öberstaatsanwalt über die Vertheilung der Dienstgeschäfte Verfügung zu treffen oder
die Bestimmung hierüber dem Gefängnissvorsteher zu übertragen, Der Vorsteher hat
larüber zu wachen, dass jeder Gefangene nach Massgabe des Haftzwecks behandelt wird,
And dass insbesondere die Strafen nach dem Gesetze und den Verwaltungsvorschriften unter
bunlichster Förderung des sittlichen Wohles des Gefangenen und unter Vorbereitung desselben
 zu einem geordneten Leben nach der Rückkehr in die Freiheit vollstreckt werden,
Er entscheidet über die Vertheilung der Gefangenen in die Zellen, hat an jedem Tage die Nach-Weisung
 über die Belegung und hierbei die mündliche Anzeige des Inspektionsbeamten oder Ge-
        <pb n="361" />
        1890 111. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

fangenaufsehers über etwaige besondere, Vorkommnisse („Frühberichte‘“) entgegenzunehmen.
Er muss mindestens einmal in der Woche, von Zeit zu Zeit —- mindestens halbjährlich einmal —
auch des Nachts, das Gefängniss revidiren und den Befund in dem Revisionsbuche vermerken,
Gefangene in Einzelhaft aber monatlich mindestens einmal besuchen, Er hat die Disziplinarzewalt
 über die Gefangenen und stellt die Anträge auf vorläufige Entlassung, Der Vorsteher
hat dem Oberstaatsanwalt unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge, z B. Meuterei, Entweichungen,
 Selbstmorde, Selbstmordversuche u. dgl., unter kurzer Darlegung des Sachverhalts,
besondere Anzeige zu machen. Am Schlusse des Rechnungsjahres hat er die Uebersichten über
die Gefängnissräume, die Belegung des Gefängnisses und das Beamtenpersonal einzureichen,
Die Geschäfte des Gefängnissinspektors werden entweder
durch einen ausschliesslich zu diesem Dienst — mit Zustimmung des
Justizministers bei den besonderen Gefängnissen durch den Oberstaatsanwalt,
 bei anderen durch ihn und den Präsidenten des Oberlandesgerichts
 nach Ablauf eines Vorbereitungsdienstes von in der Regel drei
Monaten und Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung vor
dem Gefängnissvorsteher — angestellten Beamten oder durch einen von
den Vorstandsbeamten des Oberlandesgerichts zu bestellenden Bureaubeamten
 der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts versehen. Grundsätzlich
 erhalten alle mit mehr als 100 Gefangenen belegten Gefängnisse
 Inspektoren im Hauptamt.
Dem Gefängnissinspektor liegt insbesondere ob: a) die Sorge für die sichere Verwahrung
 der Gefangenen und die innere Ordnung des Gefängnisses sowie die Aufsicht über
lie Gebäude; b) die Aufnahme und die Entlassung der Gefangenen sowie die Erstattung der
hierauf bezüglichen Anzeigen und der Frühberichte; c) die vorläufige Bestimmung über die
Vertheilung der Gefangenen in die Zellen; d) die besondere Ueberwachung der Gefangenaufseher,
 in deren Ausübung er insbesondere wöchentlich mindestens zweimal, von Zeit zu
Zeit — mindestens alle 2 Monate — auch des Nachts, das Gefängniss zu revidiren und den
Befund in dem Revisionsbuch zu vermerken hat; e) die hauswirthschaftliche Verwaltung
ınd die Aufstellung der Berechnungen über die Gefängnissverwaltungskosten; f) die Führung
Jer Nachweisung der Bestände und die Sorge für deren Ausbesserung und Ergänzung; g) die Vorpereitung
 des Transports der Gefangenen nach anderen Gefängnissen oder nach Strafanstalten
1.8. W; h) die Beschaffung angemessener Arbeit für die Gefangenen und die Verwaltung der
Arbeitsverdienstkasse; i) die Führung der vorgeschriebenen Bücher, Listen, Nachweisungen
a.s. W.; k) die Verwaltung der Schusswaffen und der Munition sowie die Sorge für deren
Unterbringung. Nach Bedarf kann dem Gefängnissinspektor zur Anfertigung der schriftlichen
Arbeiten Beihülfe gewährt werden. Die ausschliesslich im Gefängnissdienst angestellten Inspektionsbeamten
 haben im Dienst stets die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen.
Der Dienst des Gefangenaufsehers wird durch besondere hierzu
von denselben Vorstandsbeamten des Oberlandesgerichts wie die Inspektoren,
 aber ohne Zustimmung des Ministers angestellte Beamte (Aufseher,
Oberaufseher, Hausväter u. s. w.) oder durch Gerichtsdiener wahrgenommen.
 In grösseren Gefängnissen mit besonderen Abtheilungen für
weibliche Gefangene wird die Aufsicht über diese ausschliesslich, in
kleineren Gefängnissen, soweit thunlich, Gefangenaufseherinnen über-;ragen.
 Die Gerichtsdiener, welche nicht zugleich Gefangenaufseher
sind, haben die Verpflichtung, die Gefangenaufseher zu vertreten.
Dem Gefangenaufseher liegt insbesondere ob: a) die unmittelbare Beaufsichtigung
der Gefangenen; b) der Verschluss der äusseren Zugänge zum Gefängnisse und der Verschluss
der Gefängnisszellen; c) die Ausführung der Hausordnung; d) die Sorge für die Reinlichkeit
aller Gefängnissräume sowie der Einrichtungs-, Lagerungsgegenstände u. s. w.; €) die Sorge
        <pb n="362" />
        IT. Abschnitt, (1. Unterabschn.) IIT. Kap, Die etatsm. Gefängnissbeamten. 889, 1891

ür die Reinlichkeit der Gefangenen selbst, ihrer Wäsche und Kleidungsstücke, und die
Wartung erkrankter Gefangenen. Die Gefangenaufseher sind nach Anordnung des Vorstehers
auch zur Mitwirkung bei dem Nachtdienst verpflichtet. Ausserdem können dem Gefahgenaufseher
 einzelne minder wichtige Obliegenheiten des Gefängnissinspektors mit Genehmigung
les Oberstaatsanwalts übertragen werden; ausgeschlossen ist die Uebertragung der Ver-Wwaltung
 der Arbeitsverdienstkasse. Meldungen und Gesuche der Gjefangenaufseher sind
regelmässig durch Vermittelung des Gefängnissinspektors an den Vorsteher zu richten. Die
Gefangenaufseher haben im Dienste, sowohl innerhalb wie ausserhalb des Gefängnisses,
stets die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Hülfsaufseher haben im Dienst die
Dienstmütze und das Seitengewehr zu tragen.
Sind bei einem Gefängnisse ausser dem Vorsteher, Inspektor und
den Gefangenaufsehern noch andere Beamte angestellt, so wird ihre
Dienststellung und der Umfang ihrer Dienstpflichten durch besondere
Bestimmungen für das einzelne Gefängniss geregelt.
Zur Sicherheit der Beamten oder des Gefängnisses kann die Aufsichtsbehörde die
Verabreichung von Schusswaffen an die Inspektionsbeamten und Gefangenaufseher anordnen.
Den Beamten ist bei Ausübung des Dienstes der Gebrauch der ihnen anvertrauten Hieband
 Schuss waffen gestattet: 1. wenn entweder ein Angriff auf ihre Person oder auf Andere
arfolgt oder sie oder Andere mit einem solchen bedroht werden; 2. wenn ein Gefangener
in den Besitz eines Werkzeugs, welches zu gefährlichen Angriffen dienen kann, sich gesetzt
hat und der Aufforderung, solches abzulegen, nicht nachkommt; 3. wenn Gefangene sich
Zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen Ausbruch unternehmen, die Beamten oder
die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, ihnen Widerstand leisten oder sie zu
Handlungen oder Unterlassungen zu nöthigen suchen; 4. wenn ein Gefangener sich der
Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzt oder
Auf ergangene wiederholte Aufforderung von dem Fluchtversuche nicht ablässt. Von den
Waffen darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als es zur Unterdrückung der Meuterei,
zur Verhinderung des Fluchtversuchs, zur Abwehr des Angriffs oder zur Ueberwindung des
Widerstandes erforderlich ist. Von der Schusswaffe darf mit Ausnahme des Falles, dass es
sich um die Abwehr eines unmittelbaren Angriffs auf die Person handelt, nur nach ge-3chehener
 erfolgloser Warnung und jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn
ändere Mittel nicht zum Ziele führen würden. Ob bei Meutereien, abgesehen von dem
Falle des unmittelbaren Angriffs, die Schusswaffe anzuwenden ist, bestimmt der Vorsteher
der in dessen Abwesenheit der Gefängnissinspektor, Die Aufseher bei don ausserhalb der
Anstalt beschäftigten Gefangenen sind ausserdem nach $ 6 des Ges. v. 11. April 1854
(6.8. 8, 143) befugt, zur Verhinderung der Flucht derselben nöthigenfalls von ihren Hiebnd
 Schusswaffen Gebrauch zu machen.
Geistliche, Aerzte und Lehrer bei den Gefängnissen sind in Beziehung auf die Auf-Schterhaltung
 der Hausordnung an die Anordnungen des Vorstehers gebunden.
Die obere Leitung der Verwaltung der sämmtlichen Gefängnisse
des Oberlandesgerichtsbezirks gebührt dem Öberstaatsanwalt unter
der Aufsicht des Justizministers. Er hat die geeigneten allgemeinen
Vorschriften über den Geschäftsbetrieb und die Ordnung in den Geängnissen
 zu erlassen und die im einzelnen Falle etwa erforderliche
Abhülfe von Amtswegen oder auf erhobene Beschwerde zu treffen.
Die Gefängnisse werden nach näherer Anordnung des Justizministers
Mindestens alle zwei Jahre einmal von dem Oberstaatsanwalt oder
dessen Beauftragten revidirt.
Hinsichtlich der Aufsicht und Disciplin unterliegen die ‚Beamten der Gefängniss-"rwaltung,
 insofern sie noch ein anderes Amt bekleiden, den für ihre sonstige amtliche
Stellung massgebenden Vorschriften. Auf einen Beamten, welcher ausschliesslich für den
        <pb n="363" />
        ‚899 II. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

;}

Gefängnissdienst angestellt ist, finden die Vorschriften Anwendung, welche für die bei
üjer Staatsanwaltschaft angestellten Beamten massgebend sind. Steht jedoch dem Gefängnisse
 ein Amtsrichter vor, so kommen die für Gerichtsbeamte geltenden Vorschriften
zur Anwendung. Die besonderen Gefängnissvorsteher stehen unmittelbar unter der Aufsicht
 des Öberstaatsanwalts. Sie sind befugt, gegen die ihnen untergebenen Beamten
Warnungen, Verweise und Geldstrafen bis zu 9 M., gegen untere Beamte auch Arreststrafen
bis zu 3 Tagen zu verhängen,
Für jedes Gefängniss wird eine von dem Oberstaatsanwalt zu genehmigende Hausardnung
 erlassen, welche alle die Behandlung der (jefangenen regelnden Vorschriften
anthält. Insbesondere ist darin eine Tagesordnung für das Aufstehen, Niederlegen, den
Beginn und Schluss der durch Verabreichung der Mahlzeiten und die Bewegung im Freien
in angemessenen Zwischenräumen zu unterbrechenden Arbeit festzustellen.
Für die Zuweisung in die Gefängnissräume gelten folgende Regeln: I. Die
Gefangenen sind nach der Art der Haft voneinander zu trennen. Falls die räumlichen
Verhältnisse die Unterbringung von Gefangenen verschiedener Gattungen in ein und demselben
 Gebäude nöthig machen, sind, soweit thunlich, abgesonderte Räume zu bestimmen
für: 1. Untersuchungsgefangene, 2. Strafgefangene, unter thunlichster Scheidung der zu
Gefängnissstrafe, Haft und geschärfter Haft ($ 361 Nr. 3 bis 8 Str.-G.-B.) Verurtheilten,
3. Civilhaftgefangene, 4. Polizeigefangene, 5. Gefangene, welche rechtskräftig zur Festungsuaft
 verurtheilt und noch nicht in die Verbüssungsanstalt abgeführt sind, 1l. Gefangene
verschiedenen Geschlechts dürfen niemals in eine Zelle zusammengebracht werden.
Gestatten die Räumlichkeiten des Gefängnisses nicht, die Gefangenen verschiedenen
Geschlechts in besonderen Gebäuden oder völlig getrennten Abtheilungen desselben G6edäudes
 unterzubringen, so sind wenigstens, wo es irgend angeht, besondere Zellen zur ausschliesslichen
 Verwahrung von weiblichen Gefangenen zu bestimmen und die nothwendigen
Einrichtungen zu treffen, um jeden Verkehr zwischen männlichen und weiblichen Gefangenen
zu verhüten. Gefangene, welche das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind von
erwachsenen Gefangenen derart getrennt zu halten, dass jeder Verkehr zwischen ihnen ausgeschlossen
 bleibt. Zur Verbüssung der Strafen, jedenfalls solcher, deren Dauer einen Monat
übersteigt, werden sie der Regel nach in besonderen Anstalten (Abtheilungen) untergebracht.
 Sie können darin bis zum vollendeten 20. Lebensjahre und, falls der dann noch
zu verbüssende Strafrest die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt, bis zur Verbüssung
dieses Strafrestes behalten ‚werden. Anderenfalls sind sie in ein Gefängniss (eine Ab-;heilung)
 für erwachsene Gefangene zu versetzen. Untersuchungsgefangene sind, S0-weit
 möglich, von anderen Gefangenen gesondert, Mitverdächtigte in möglichst voneinander
antfernten Zellen zu verwahren.
Die Gefängnissstrafe kann sowohl für die ganze Dauer, als auch für einen Theil der
arkannten Strafzeit in Einzelhaft vollstreckt werden. Bei dem Vollzuge der Strafe in
Sinzelhaft wird der Gefangene in eine besondere Zelle gebracht und bei Tag und bei Nacht
ausser Gemeinschaft mit anderen Gefangenen gehalten. Eine Zelle für Einzelhaft darf nur
mit einem Gefangenen belegt werden Die Trennung der Gefangenen zur Verhütung
jeglichen Verkehrs untereinander kann auch für die Zeit der Bewegung im Freien, bei dem
Besuche des Gottesdienstes und des Schulunterrichts sowie bei sonstigen ausserhalb der
Zelle vorzunehmenden Verrichtungen eingeführt werden. Die KEinzelhaft darf ohne Zustimmung
 des Gefangenen in keinem Falle die Dauer von drei Jahren übersteigen.
Jefangene, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden ohne Genehmigung
les Oberstaatsanwalts nicht länger als 3 Monate in Einzelhaft gehalten. Auch Haftstrafen
xönnen in Einzelzellen vollstreckt werden. Die endgültige Bestimmung darüber, ob die
Einzelhaft in Anwendung zu bringen ist, trifft der Gefängnissvorsteher. Wo die örtlichen
Verhältnisse os gestatten, beginnt der Vollzug der Strafe in der Regel mit Einzelhaft.
Diese wird vorzugsweise angewendet, wenn 1. die Strafe die Dauer von drei Monaten
nicht übersteigt, oder 2. der Gefangene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
der 3. der Gefangene Zuchthaus-, Gefängniss- oder geschärfte Haftstrafe noch nicht
zerbüsst hat. Dem Wunsche von Gefangenen, welche sich im Besitz der Ehrenrechte
        <pb n="364" />
        {I Abschnitt. (1. Unterabschn.) III. Kap. Die etatsmässigen Gefängnissbeamten. $ 89. 1893

befinden, ihre Strafe in Einzelhaft verbüssen zu dürfen, ist, soweit thunlich, Folge zu geben,
Für Einzelzellen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht ist ein Luftraum von 21—22 cbm (bei
2,20 m Breite, 3,25 m Tiefe und 3 m Höhe) vorgeschrieben, für Einzelzellen zum Auf-°nthalte
 nur bei Nacht sind 10—11 cbm ausreichend, Die Fenster sollen eine Breite von
1,05 m, eine Höhe von 0,95 m und eine Grösse von etwa 1 qm haben, für Schlafzellen aber
ist. das äussere lichte Breitenmass auf 0,66 m zu beschränken. KEinzelhaft ist ausgeschlossen,
wenn eine Gefahr für den körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen zu befürchten
steht. Der Vorsteher des Gefängnisses hat, wenn die Einzelhaft länger als drei Monate
lauern soll, den Arzt darüber zu hören, ob die Anwendbarkeit der Einzelhaft einem Belenken
 unterliegt. Jeder Gefangene in Einzelhaft wird täglich mehrmals von Beamten des
Sefängnisses sowie monatlich mindestens einmal von dem Vorsteher und dem Arzt besucht.
Die Zellen für Gemeinschaftshaft sind in der Regel mit mindestens drei Personen
zu belegen. Ausnahmsweise kann die Belegung mit zwei Personen erfolgen, insbesondere
wenn sie in Rücksicht auf Krankheit eines Gefangenen nothwendig erscheint, Die Zu-;ammenlegung
 von Erwachsenen und Jugendlichen ist untersagt, Bei Gemeinschaftshaft ist
%ine Absonderung der Gefangenen in der Kirche und Schule sowie bei der Bewegung im
Freien nicht ausgeschlossen. Für die Nacht werden die Gefangenen, soweit thunlich, von-}nander
 getrennt, es sei denn, dass der Zustand Einzelner eine gemeinsame Verwahrung
3öthig macht. Gemeinschaftliche Schlafräume sollen mindestens 10, geschlossene Arbeits-"äume
 mindestens 8 cbm Luftraum für jede unterzubringende Person enthalten und die Höhe
30ll nicht unter 3 m betragen.
Bei den Personen, welchen eine gemeinschaftliche Zelle angewiesen wird, ist Alter,
Stand und Bildung der Gefangenen sowie die Beschaffenheit ihrer Strafthat nach Möglichkeit
 zu berücksichtigen, Gefangene, welche einfache Haft oder Gefängnissstrafe verbüssen,
nd, soweit sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und zuvor weder
Mühe Zuchthausstrafe noch eine 2 Wochen übersteigende Gefängnissstrafe oder wiederholt
Gefängnissstrafe noch eine geschärfte Haftstrafe verbüsst haben, nach Möglichkeit von
efangenen anderer Art abzusondern.
Gesuche und Beschwerden der Gefangenen sind durch den Gefangenaufseher bei
lem Inspektionsbeamten anzubringen. Können sie nicht sofort erledigt werden, oder
detreffen sie den Inspektionsbeamten selbst, so sind sie dem Gefängnissvorsteher zu unterdreiten.
 Gesuche und Beschwerden können auch bei den Besuchen des Vorstehers oder des
Inspektionsbeamten unmittelbar angebracht werden. Von jeder Beschwerde und dem darauf
Veranlassten hat der Inspektionsbeamte, in dringenden Fällen sofort, im Uebrigen binnen
24 Stunden, dem Vorsteher Anzeige zu machen. Wiederholte unbegründete Beschwerden
nd, wenn sie auf Leichtfertigkeit oder Muthwillen beruhen, zu bestrafen.
Als Disciplinarmittel sind zulässig: 1. Verweis; 2. Entziehung hausordnungs-Mässiger
 Vergünstigungen; 3. Entziehung der Bücher und Schriften bis zur Dauer von vier
Wochen; 4. bei Einzelhaft: Entziehung der Arbeit bis zur Dauer einer Woche; 5. Entziehung
ler Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Woche; 6. Entziehung des Bettlagers bis zur
Dauer einer Woche; 7. Kostschmälerung bis zur Dauer einer Woche; die Kostschmälerung kann
Wahlweise bestehen in: Entziehung des Brotes zum Frühstück, Mittag- oder Abendessen, Ent-Ziehung
 der Frühstücks-, Mittags- oder Abendsuppe, Entziehung des Fleisches, Entziehung
des Fleisches verbunden mit Entziehung der Suppe und des Brotes entweder am Morgen
der am Mittag oder am Abend, Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod; 8. einsame
Sinsperrung (Arrest) bis zur Dauer von sechs Wochen. Die unter 1 bis 7 bezeichneten
Visciplinarmittel werden einzeln oder in Verbindung miteinander zur Anwendung gebracht.
Die einsame Einsperrung kann geschärft werden durch a) Entziehung hausordnungs-Mässiger
 Vergünstigungen, b) Entziehung der Bücher und Schriften, c) Entziehung der
Arbeit, d) Entziehung des Bettlagers, e) Schmälerung der Kost, f) Verdunkelung der Zelle.
die Schärfungen werden einzeln oder in Verbindung miteinander für die ganze Dauer
der für einen Theil der Strafzeit, die Schärfung durch Verdunkelung der Zelle jedoch nicht
für Mehr als vier Wochen verhängt. Dauert die einsame Einsperrung länger als eine
Woche, so kommen die damit verbundenen, unter d, e, f bezeichneten Schärfungen am
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. II, 19(1
        <pb n="365" />
        1894 Il. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

rierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in Wegfall. Gegen Gefangene,
welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Schärfung der einsamen
 Einsperrung durch Vordunkelung der Zelle ausgeschlossen. Ihnen gegenüber können
aeben den anderen Disciplinarmitteln auch die in Volksschulen gegen Personen desselben
Alters und Geschlechts zulässigen Zuchtmittel zur Anwendung gebracht werden,
Die Verhängung der Diseciplinarstrafen steht nach Anhörung
der Gefangenen dem Vorsteher oder der Aufsichtsbehörde, hinsichtlich
der Untersuchungsgefangenen dem Richter oder dem Gericht zu. Sie
werden in der Regel sofort vollstreckt. Soll indess die Dauer der
ainsamen Einsperrung 4 Wochen übersteigen, so ist die Genehmigung
des Oberstaatsanwalts einzuholen. Die Zuständigkeit bestimmt sich
hinsichtlich der Strafgefangenen nach der Zeit und dem Ort der Verfehlung.
 Soweit es sich nicht um eins der oben unter Ziff. 1 bis 4
bezeichneten Diseiplinarmittel handelt, ist dem Arzt rechtzeitig Mit-‘heilung
 zu machen, damit dieser Bedenken gegen die Vollstreckung
bei dem Gefängnissvorsteher geltend machen kann. Gegen die Strafverfügung
 steht dem Gefangenen die Beschwerde ohne aufschiebende
Wirkung zu.
Ueber die Beschwerden der Strafgefangenen, auch wenn die Diseiplinarstrafen von einem
Amtsrichter als Vorsteher des Gefängnisses verhängt worden sind, entscheidet der Oberstaatsanwalt.
 Beschwerden der Untersuchungsgefangenen über Strafen, welche der Untersuchungsrichter
 verhängt hat, unterliegen dagegen der Entscheidung des Landgerichtspräsidenten
 resp. Oberlandesgerichts-Präsidenten.

$ 90. Nicht nur die im $ 85 besprochene Einrichtung neuer
grosser Centralgefängnisse und die Erweiterung vorhandener Gefängnisse,
 sondern auch die Nothwendigkeit, bei sämmtlichen Land- und
Amtsgerichten Gefängnisse zu besitzen, in denen nicht nur die Untersuchungsgefangenen
 detinirt, sondern auch kurzfristige Freiheitsstrafen
verbüsst werden können, weiter die höheren Anforderungen, welche die
fortgeschrittene Gefängnisskunde in mannigfacher Beziehung hinsichtlich
 der Unterbringung, Beschäftigung u. s. w. der Gefangenen stellt
(vgl. die einschlägigen Ausführungen über die Strafanstalten im
VI. Buch), haben zu einer starken Vermehrung der etatsmässigen
Gefängnissbeamten geführt. In welchem Masse eine solche seit der
Gerichtsreorganisation von 1879 stattgefunden hat, möge folgende
Tabelle, in der die Zahlen für 1880/81 in Parenthese beigefügt sind,
jeleuchten.
Nach dem Etat für 1903 sind vorhanden (1880/81 waren vorhanden)
&amp;gt;ei den besonderen Gefängri&amp;lt;sen:
Direktoren. ........... 12 (3
Geistliche ............ 17 8)
inspektoren ....... ... 43 (19)
Rendanten. ...... (
Sekretäre ............
Inspektions-Assistenten .,.,
\ssistenten der Sekretäre und
Rendanten .. en
        <pb n="366" />
        UI. Abschnitt. (1. Unterabschn.) IIL Kap. Die etatsmässigen Gefängnissbeamten. $ 90. 1895

bei den besonderen Gefängnissen:
Lehrer ........ ”* 6)
Buchhalterin ‚...
Lehrerin. ,......
Ingenieur .,.....
Hausväter ... .......
Maschinenmeister .....
Maschinisten .........
asmeister ‚..........
Überaufseher .......... f6
Werkmeister .......... I
Küchenmeister .,.......
Wasch- und Bademeister ... 3 (
Aufseher. ............ 434 (125)
‘)beraufseherinnen ....... 7 (li
Tausmütter ........... 1 (-Werkmeisterinnen
 ....... 1 (—-,
Aufseherinnen.......... 53 (ff

bei anderen Gefängnissen:
Lehrer ,.... ‚02 DU
Lehrerin. ...1..00000

“ @
Hausväter ........... - @
Maschinisten .......... 2 (-)
Jberaufseher .......... 65 (40)
Werkmeister .......... 12 (2)
Küchenmeister ......... 1 (8)

lediglich im Gefängnisse beschäftigte
 Aufseher u. s. w. 914 (532)
)beraufseherinnen ....... 5 (—)

Aufseherinnen. ......... 86 (8)
Pförtner ,... .......,. 4 ()
Nachtwächter ‚........ = (1)

Es stehen also 1903 1953 Beamte und Beamtinnen deren 821 im
Jahre 1880/81 gegenüber.
Was insbesondere die besonderen Gefängnisse anlangt, so bedingte
lie Eröffnung des Untersuchungsgefängnisses in Moabit 1881 allein
ainen Zugang von 92 Beamten (1 Direktor, 4 Inspektoren, 4 Sekretäre,
l Assistent, 1 Geistlichen, 1 Lehrer, 1 Hausvater, 5 Oberaufseher,
L Oberaufseherin, 1 Maschinenmeister, 1 Werkmeister, 1 Küchenmeister,
L Waschmeister, 60 Aufseher und 9 Aufseherinnen). 1884/85 wurden
in Folge Erweiterung des Gefängnisses in Hannover für dieses 10 neue
Beamte (je 1 Direktor, Inspektor, Sekretär, Oberaufseher. und Oberaufseherin,
 4 Aufseher und 1 Aufseherin) gefordert, 1885/86 für Plötzen-See
 10 und für Frankfurt a. M. 2 neue Aufseher, 1887/88 für das neue
Gefängniss in Preungesheim 26 Beamte (1 Direktor, 2 Inspektoren,
2 Sekretäre, je 1 Geistlicher, Lehrer, Hausvater, Oberaufseher und
Öberaufseherin, 13 Aufseher und 3 Aufseherinnen. Die Uebernahme
der Berliner Stadtvoigtei nebst Filialen bedingte 1890/91 den Zugäng
von 96 Beamten (1 Direktor, 4 Inspektoren, 8 Sekretäre, 2 Geistliche,
2 Lehrer, 3 Hausväter, 4 Oberaufseher, 2 Werkmeister, 46 Aufseher,
1 Oberaufseherin und 23 Aufseherinnen), während gleichzeitig die
Uebernahme des Beuthener Gefängnisses unter die besonderen Gefängnisse
 nur den Uebergang der 24 Beamten desselben (1 Direktor,
2 Inspektoren, ] Inspektions-Assistent, 2 Oberaufseher, 15 Aufseher,
l Oberaufseherin und 2 Aufseherinnen) von dem Etat der Gerichte
auf den der besonderen Gefängnisse zur Folge hatte. 1892/98 wurden
08u angestellt in Plötzensee 10 Aufseher, in Moabit und Beuthen je
1 Sekretär, 1894/95, neben 1 Sekretär und 5 Aufsehern für Plötzensee,
2 Aufsehern für Moabit und 1 für Preungesheim, für das neue Central-190*
        <pb n="367" />
        ‚896 II. Hauptabschnitt. Die Ausgaben. der Justizverwaltung‘

yvefängniss in Wronke 44 Beamte (1 Direktor, 2 Inspektoren, je
1 Sekretär, Geistlicher, Lehrer, Hausvater, Maschinist, Werkmeister
und Oberaufseherin, 28 Aufseher und 4 Aufseherinnen), von denen
indess 15 Aufseher den entlasteten Gerichtsgefängnissen der Provinz
Posen entnommen wurden. 1896/97 ging das Gefängniss in Danzig-Oliva
 unter die besonderen über, was deren Etat mit 28 Beamten
(1 Direktor, 2 Inspektoren, 1 Assistent, 2 Oberaufseher, 20 Aufseher
und 2 Aufseherinnen) belastete, allerdings den der Gerichte; abgesehen
von der neuen Direktorstelle, entsprechend entlastete. Die Uebernahme
 der Gefängnisse in Gollnow und Bochum von dem Etat der
Gerichte führte 1897/98 dem der besonderen Gefängnisse 24 (1 Direktor,
Li Inspektor, 2 Assistenten, 1 Hausvater, 1 Oberaufseher und 18 Aufseher)
bezw. 40 etatsmässige Beamte (1 Direktor, 3 Inspektoren, 2 Sekretäre, je
1 Lehrer, Hausvater und Maschinist, 3 Oberaufseher, 1 Oberaufseherin,
26 Aufseher und 1 Aufseherin) zu, von denen allerdings 50 Unterbeamte
bisher schon auf dem Etat der Gerichte vorhanden gewesen waren
und nun dort in Wegfall kamen. Das 'Tegeler Strafgefängniss erforderte
 1898/99, da der Direktor, 1 Geistlicher, 1 Lehrer, 3 Inspektoren,
4 Sekretäre, 1 Assistent, 2 Hausväter, 2 Oberaufseher und 40 Aufseher
von der Rummelsburger Filiale, von Plötzensee und vom Stadtvoigteiyefängniss
 übergingen, nur 22 neue Beamte (je 1 Geistlicher, Inspektor,
Rendant, Assistent, Maschinenmeister, Küchenmeister, Wasch- und
Bademeister, 2 Oberaufseher, 83 Werkmeister, 10 Aufseher). Dagegen
wurden in demselben Jahre ausserdem neu angestellt je 1 Geistlicher
in Beuthen und Bochum, 1 Inspektor in Danzig-Oliva, je 1.Lehrer in
Bochum und Wronke, 1 Oberaufseher in Glückstadt, je 3 Aufseher
hier und in Bochum, 1 Aufseher in Preungesheim; ausserdem wurden
53 Aufseherstellen von den nicht selbständigen Gefängnissen übertragen,
 und zwar je 2 auf Bochum und Wronke und 1 auf Frankfurt
 a. M. 1899 brachte den gegenüber solchen Zugängen immerhin
vescheidenen von 10 Beamten (1 Geistlicher für Bochum, je 1 Inspektions-Assistent
 für Preungesheim, Glückstadt und Gollnow, 2 Aufseher
 für Preungesheim, je 1 für Glückstadt, Gollnow. und. Bochum,
i Aufseherin für Beuthen), von denen einer den Beamten: der nicht
selbständigen Gefängnisse entnommen wurde, auf die hingegen eine Aufseherinnenstelle
 übertragen wurde. Der Neubau der Berliner Stadtvoigtei
 nöthigte schon 1900 dazu, ihr wieder einen Direktor zu geben;
ausserdem waren für sie neben ihren bisherigen und 5 von Plötzensee
übergehenden Beamten mehr erforderlich je 1 Inspektor, Maschinist
and Oberaufseher und 2 Aufseher, während bei ihrer Filiale, dem Frauenzefängniss,
 je 1 Hausvater, Oberaufseher, Werkmeister und 5 Aufseher
durch 7 weibliche Beamte (je 1 Oberaufseherin, Hausmutter und
Werkmeisterin und 4 Aufseherinnen) ersetzt wurden. „Ausserdem
bedurften Bochum eines weiteren Inspektors, der von den nicht selbstständigen
 (Gefängnissen übertragen wurde. und dreier Aufseher, Han-
        <pb n="368" />
        MT Abschnitt, (1. Unterabschn.) III Kap. Die etatsmässigen Gefängnissbeamten. $ 90. 1897

nover eines Inspektions-Assistenten; eine Aufseherstelle konnte dem
Gefängniss in Danzig-Oliva entnommen werden, das ausserdem deren
2 an landgerichtlichtliche Gefängnisse abgab. Nachdem 1901 nur 5
neue Stellen (1 Inspektor in Gollnow, 1 Inspektions-Assistent in
Bochum, je 1 Aufseher in Preungesheim, Bochum und Gollnow) hinzugetreten
 waren, betrug der Zugang 1902 deren 9 (1 Geistlicher für
Gollnow, je 1 Inspektor für Tegel, Stadtvoigtei und Wronke, 1 Oberaufseher
 für Tegel, 1 Werkmeister für Preungesheim, 2 Aufseher für
Tegel, je einen für Preungesheim und Gollnow), von denen einer von
ainem Gerichtsgefängniss entnommen wurde, während eine Maschinenmeisterstelle
 einging, und 1903 deren 10 (1 Geistlicher und — unter Wegfall
 einer Assistentenstelle — 1 Buchhalterin sowie 1 Maschinenmeister
für die Stadtvoigtei, je 1 Inspektions-Assistent für Preungesheim und
Wronke, 1 Lehrer, 1 Maschinist und 1 Aufseher für Gollnow, 1 Werkmeister
 für Wronke und 2 Aufseher für Tegel).
Während durch diese und in anderen Jahren durch minder zahlreiche
Vermehrungen der etatsmässigen Stellen bei den besonderen Gefängnissen
die Zahl der Stellen sich in den 24 Jahren seit der Gerichtsreorganisation
beinahe vervierfachte, stellte sich der gleichzeitige Zuwachs bei den
anderen Gefängnissen immerhin auch auf fast 100 Proz., obwohl hier doch
nicht, wie bei jenen, die Mehrzahl der Anstalten erst geschaffen wurde
bezw. in den Etat eintrat, und obwohl die Uebernahme mehrerer Gerichtsgefängnisse
 unter die selbständigen, wie wir sahen, bei jenen entsprechende
 Abgänge im Beamtenetat herbeiführte. Die hauptsächlichsten
 Stellenvermehrungen bei den nicht selbständigen Gefängnissen
 fallen in die Jahre 1883/84 (gegen Wegfall von 6 Stellen
für Oberaufseher, deren 7 für Inspektoren, 32 für Aufseher und 8 für
Aufseherinnen), 1884/85 (3 Inspektoren, 2 Sekretäre, 2 Oberaufseher,
1: Werkmeister, 76 Aufseher, 15 Aufseherinnen), 1886/87 (6 Inspektoren,
3 Sekretäre, 1 Werkmeister, 11 Oberaufseher, 65 Aufseher, 7 Aufseherinnen),
 1888/89 (1 Direktor für Beuthen 0.-S. — vgl. oben —,
3 Inspektoren, 1 Oberaufseher, 16 Aufseher, 3 Aufseherinnen), 1892/93
(1 Inspektor, 3 Inspektions-Assistenten, 1 Hausvater, 6 Aufseher,
2 Aufseherinnen), 1898/94 (3 Inspektoren, 1 Inspektions-Assistent,
2 Oberaufseher, 11 Aufseher, je 1 Maschinist, Pförtner und Auf-Seherin),
 1894/95 (3 Inspektoren, 4 Inspektions- Assistenten, 1 Lehrer,
3 Oberaufseher, 1 Oberaufseherin, 22 Aufseher, diese gegen Uebertragung
 von deren 13 auf Wronke, 7 Aufseherinnen), 1895/96 (1 In-Spektions-Assistent,
 1 Oberaufseher, 17 Aufseher, 1 Heizer, 1 Auf-Seherin),
 1898/99 (1 Inspektor, 4 Inspektions-Assistenten, 2 Oberauf-Seher,
 22 Aufseher, je 1 Hausvater, Werkmeister und Oberauf-Seherin,
 7 Aufseherinnen), 1899 (6 Inspektions-Assistenten, 12 Auf-Seher,
 3 Aufseherinnen), 1900 (4 Inspektions-Assistenten, je 1 Oberaufseher
 und Hausvater, 17 Aufseher, 1 Aufseherin), 1901 (4 Inspektions-Assistenten,
 3 Oberaufseher, 5 Aufseher, 1 Aufseherin), 1902
        <pb n="369" />
        1898 JIIT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

(2 Inspektions - Assistenten, 1 Oberaufseher, 9 Aufseher, 2 Aufseherinnen)
 und 1903 (3 Inspektoren, 6 Inspektions - Assistenten,
L Oberaufseher, 2 Werkmeister, 15 Aufseher, 1 Oberaufseherin, 2 Aufseherinnen).
 Was an diesen Stellenvermehrungen besonders in die
Augen fällt, ist, dass immer mehr Gefängnisse Inspektoren im Hauptamt
 erhalten haben, analog wie die Zahl der mit einem besonderen
Direktor versehenen besonderen Gefängnisse, wie wir sahen, fortgesetzt
gestiegen ist.
$ 91. Was die Zahl der Gefängnissbeamten vor der Re organisation
 von 1879 anlangt, so findet sich diese in den Erläuterungen
zum Etat aus der Gesammtzahl der Unterbeamten ausgesondert zuerst
1855 mit 32 Inspektoren, 44 Aufsehern und 428 Gefängnisswärtern.
Bis 1859 stieg sie auf 34 Inspektoren, 48 Oberaufseher und 486 Ge-(angenwärter.
 Dann aber wurde sie in der ersten Hälfte der 60er Jahre
namhaft reduzirt, sodass 1866 nur noch vorhanden waren 37 Inspektoren,
 41 Oberaufseher und 417 Wärter, und auch bis 186% kamen in
den alten Provinzen nur 4 Inspektoren und 14 Wärter hinzu. Dagegen
 zählten 1869 die Appellationsgerichtsbezirke Kiel. Kassel und
Wiesbaden 14 Inspektoren und 37 Gefangenwärter, während in den
übrigen neuen Gebieten die Gefängnissbeamten im Etat nicht ausgesondert
 waren. Erst nachdem 1869 das neue (jefängniss im Steinthorfelde
 in der Stadt Hannover in Benutzung genommen war, erscheinen
 1870 für dieses ausgesondert 1 Inspektor, 6 Wärter und
| Pförtner und gleichzeitig infolge Ueberganges des Gefängnisses auf dem
Klapperfelde in Frankfurt a. M. auf die Justizverwaltung hierfür 1 Inspektor
 und 4 Wärter. In den alten Landestheilen tritt eine namhafte
— Vorher waren nur wenige neue Stellen errichtet — Vermehrung um 32
:n den Anlagen zum Etat gesondert aufgeführte Beamte ( je 1 Direktor —
der erste —, Inspektor, Sekretär, Hausvater, Oberaufseher, Werkmeister
und Pförtner und 25 Aufseher) erst 1872 durch die Ingebrauchnahme
von Plötzensee ein, und 1878 steigt diese Zahl infolge Erweiterung des
Gefängnisses auf 56, nämlich um 2 Inspektoren, 1 Geistlichen,
| Lehrer, 2 Oberaufseher, 1 Ingenieur, 1 Maschinist und 16 Aufseher,
und aus demselben Grunde die der Beamten in Hannover auf 18 (je
Li Inspektor, Hausvater, Öberaufseher, Werkmeister, Moaschinist,
Koch, 10 Aufseher, 2 Aufseherinnen). Dagegen verschwindet nun für die
übrigen Gefängnisse aller Landestheile — im Bezirk Cöln waren besondere
 etatsmässige staatliche Beamte bei Justizgefängnissen wegen der
dortigen Gefängnissorganisation (vgl. Ba. II Buch VI $ 208) nicht vorhanden
 — die Trennung der Aufseher von den Unterbeamten der Gerichte;
an Inspektoren sind bei diesen Gefängnissen vorhanden 48, an Oberaufsehern
 41. Neue Erweiterungen in Plötzensee und Hannover erforderten
 1875 dort einen Gesammtbestand von 79 Beamten (1 Direktor,
&amp;gt; Inspektoren, je 2 Geistliche und Lehrer, je 1 Rendant, Sekretär,
Assistent des Rendanten, Assistent des Sekretärs. . Hausvater,
        <pb n="370" />
        IL Abschnitt. (1.Unterabschn.) III. Kap. Die etatsmässigen Gefängnissbeamten. $$ 91,92. 1899

Ingenieur, Maschinenmeister, Gasmeister und Werkmeister, 4 Oberaufseher
 und 56 Aufseher), hier einen solchen von 32 (2 Inspektoren,
je 1 Geistlicher, Sekretär, Lehrer, Hausvater, Oberaufseher, Werkmeister
 und Koch, 17 Wärter, 2 Aufseherinnen, 2 Maschinisten und
2 Nachtwächter), und bei den übrigen Gefängnissen — ausser
Frankfurt a. M. mit 1 Inspektor und 4 Wärtern — waren jetzt 52 Inspektoren
 und 39 Oberaufseher angestellt. Noch erheblicher war der
Mehrbedarf 1876 infolge neuer Erweiterung von Plötzensee und Uebernahme
 von Glückstadt von dem Ressort des Innern: Plötzensee zählte
nun 110 Beamte (1 Direktor, 7 Inspektoren, 1 Rendant, 2 Sekretäre,
4 Assistenten, 3 Geistliche, 4 Lehrer, 1 Hausvater, 5 Oberaufseher,
76 Aufseher, je 1 Ingenieur, Maschinenmeister, Gasmeister, Werkmeister,
 Küchenmeister und Waschmeister), und Glückstadt wurde
mit 33 Beamten besetzt (1 Direktor, 2 Inspektoren, je
LI Sekretär, Geistlichen, Lehrer, Hausvater, Werkmeister und Oberaufseherin,
 19 Aufseher und 5 Aufseherinnen), Auch Frankfurt a. M.
erhielt 3 neue etatsmässige Wärter, und bei den nicht selbständigen
Gefängnissen stieg die Zahl der Inspektoren auf 54, die der Oberaufseher
 auf 39, während auch von 21 neuen Unterbeamtenstellen
14 lediglich für diese Gefängnisse bestimmt waren. Plötzensee, Hannover
 und Frankfurt a. M. erhielten nun bis zur neuen Gerichtsorganisation
 weitere Verstärkungen nicht mehr, wohl aber Glückstadt
1877/78 um 1 Oberaufseher und 2 Aufseher, 1878/79 um weitere 2 Aufseher,
 während bei den übrigen Gefängnissen bis 1. Okt. 1879 die
Zahl der Inspektoren auf 59 stieg, die der Aufseher auf 39 blieb, dagegen
 1879/80 für das neue — nicht selbständige -— Gefängniss
in Eberbach 1 Sekretär hinzukam. Von den 1877/78 bis 1879/80 errichteten,
 für Gerichte und Gefängnisse gemeinsamen Unterbeamtenstellen
 waren 30 ausschliesslich für den Gefängnissdienst bestimmt.

S 92, Auch die Gehälter der Gefängnissbeamten waren früher
wie die der Gerichtsbeamten örtlich verschieden, und bei den Gehältern
 der Direktoren finden sich noch heute Ueberbleibsel dieses im
Uebrigen überwundenen Systems.
Nach dem ersten Etat, in dem die Gefängnissbeamten besonders
aufgeführt werden, für 1855, bezogen die Inspektoren in Berlin (Schuldgefängniss)
 1500, in Königsberg, Danzig und Magdeburg 1200, bei
dem Schuldgefängniss in Breslau — eine demnächst weggefallene
Stelle — 600, im Uebrigen 900--1050 M., die Oberaufseher — nur bei
Kreisgerichten vorhanden — 750, die Wärter in Berlin 600—750, bei
den übrigen Stadtgerichten 600, bei Kreisgerichten 540 M. 1858
wurden die Oberaufseher auf 825, die Wärter auf beziehentlich 750 bis
900, 600-750 und 525—675 M. aufgebessert, 1859 die Inspektoren in
Orten über 20 000 Einwohnern — ausser Berlin — auf 1350, in anderen
Orten auf 1050—1200 M. Ausserdem erhielten alle Gefängnissbeamte
        <pb n="371" />
        '900 II. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

freie Wohnung oder Miethsentschädigung (Inspektoren 120, Oberaufseher
 und Wärter 90 M.). 1861 wurden die Gehälter der Gefangenwärter
 bei Kreisgerichten zu Einheitsgehältern von 600 M. zusammenzezogen.
 In den Jahren 1867 und 1868 erfolgten, für das jeweils erste
Jahr unter Entnahme der Mittel aus dem allgemeinen Aufbesserungsonds
 des Finanz-Ministeriums, wie für andere, so auch für die Gefängnissbeamten
 Gehaltsaufbesserungen, dergestalt, dass 1869 erhielten
lie Inspektoren in Orten über 20000 Einwohner = die Stelle beim
Berliner Schuldgefängniss mit 1500 M. war mit Aufhebung der Schuldhaft
 weggefallen — 1500 M., anderwärts 1200—1500 M., Oberaufseher
lort 1050, hier 975 M., Gefangenwärter dort 750—900 M., hier 675 bis
525 M., beim Berliner Stadtgericht aber 900 -1050 M.:; die Gefangenwärter
 standen also, abgesehen von Berlin, immer noch schlechter als die
Aerichtsdiener, Dieselben Gehälter wurden in den Appellationsgerichtsbezirken
 Kiel, Kassel und Wiesbaden gezahlt, ebenso bei dem
L870 übernommenen Gefängniss in Frankfurt a. M., nur dass dort der
Inspektor noch 600 M., die Wärter 75 M. Lokalzulage erhielten. Nach
ler allgemeinen Besoldungsaufbesserung von 1872 und der 1873 vorzenommenen
 Gleichstellung der Gefangenwärter mit den Gerichts-Beamtenkaterorie



&amp;gt;lötzensee

Glückstadt

_—

En

Direktoren. . .
xeistliche . . .
nspektoren
Rendanten .
Sekretäre .
Assistenten,
Lehrer , ..
Hausväter . .

54001) (600) 4200 (360)
2400—23600 i. D. 3000 (600) 2325 260)
2100—8300 i, D. 2700 (600) : 2100—2400 i. D, 2250 (36
wie Inspektoren
1800—2100 i. D. 1950 (600)
1500 (600)
1500 - 2100 i. D. 1800 (540)
1400 (270)

1500
1200 (150)

)beraufseher

1200—1850 i. D. 1275 (270)
300—1200 i. D. 1050 (270)
2400 (600)
* 1200-—1500 i. D. 1350 (270) {

1155 (150)

Aufseher (Wärter)
ngenieure , .
Maschinenmeister , .
Gasmeister, , .
Maschinisten , . .
Werkmeister . . ..
{üchenmeister (Koch), . ,
Waschmeister. , . 0.0.0.0. Ö
)beraufseherinnen . , , 2... ;
Aufseherinnen . . 2... .
uehrerinnen . .

300 —1080 i. D. 990 (150

} 1200—1350 iD. 1275 (270) |
|

1080 (150)

825 (150)
600-—660 i. D. 630 (150

“ 7 D
\ Und 1800 M, Aussterbegehalt, — 2) Und 450 M. Funktionszulage. — 3). In einzelnen Ort®

IT. Abschnitt, (1.Unterabschn.) III. Kap. Die etatsmässigen Gefängnissbeamten, $92. 1901
lienern stellten sich die Gehälter wie folgt: a) in Plötzense: Direktor
4500 M. — neben 2700 M. Aussterbegehalt —, Inspektoren 2100 bis
2400 i. D. 2250 M., Sekretär 2100 M., Geistlicher 3000 M.. Lehrer und
Hausvater 1350 M., Oberaufseher 1110—1200 i. D. 1155 M., Ingenieur
2400 M., Werkmeister 1080 M., Maschinist 1245 M., Aufseher und
Pförtner 810—1050 i. D. 930 M.; b) beim Gefängniss in Hannover:
Inspektor (einschl. 750 M. künftig wegfallend) 2550 M., Hausvater
1245 M., Maschinist 1350 M., Oberaufseher und Wärter je 1200 M.,
Wärter 810-1200 i. D. 1005 M., Koch 1005 M., Aufseherinnen 600 bis
560 M.; ce) beim Gefängniss in Frankfurt a. M.: Inspektor 2100 M.,
Wärter wie in Hannover; d) im Uebrigen: Inspektoren je nachdem sie
N Orten mit über 20000 Einwohnern oder in kleineren fungirten,
1800 oder 1350—1800 i. D. 1575 M., Oberaufseher entsprechend 1155
der 1080 M., Wärter wie Gerichtsdiener. Abgesehen von Erhöhungen
der Miethsentschädigungen traten nun bis zur Gerichtsreform noch
einzelne Aenderungen ein, und es wurden, wie wir gesehen haben,
äne Reihe neuer Stellen errichtet; so ergab: sich 1879/80 folgende
3esoldungstafel (in Mark), in der die in Ermangelung einer Dienstvohnung
 gewährte Miethsentschädigung in Parenthese beigefügt ist.

Tannover Frankfurt @

Bei anderen Gefängnissen

sn nn

Wie in Glückstadt; J
yur Miethsentschädigung X
Statt 360 M. 510 M.

1800?) (600)

je nachdem in | f nicht vorhanden
Orten mit mehr als } 1800 (od. 1850-—1800% i. D.
Se nicht mehr als | nn ZOO 00 cds day
| 20000 Einwohnern. 1500%)
1200
1140—1340 i. D, 1245 M. (wie Oberaufseher)

je nachdem mit mehr oder nicht mehr :
als 10000 Einw. 1155 oder 1080.
wie Gerichtsdiener

1800
1245 (210)
1200 (210)

cm

310—1200 i. D. 1005

wie Hannover (270)

140—1850 iD.’ 1245 (210)
1200 (210)
1005 (210)

nicht vorhanden

960—1200 i. D. 1080
930

F
ar
„r
}
—-3



*i6 Glückstadt (260)

J

\ Gehalt wie bei besonderen Gefängnissen
80N

X M. Funktionszulage. — 4%) Nur in Eberbach.
        <pb n="372" />
        1902 HL. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

$ 93. Die Gerichtsreorganisation am 1. Okt. 1879 liess die Verhältnisse
 der Gefängnissbeamten unberührt. Dagegen wurde in den
80er Jahren in Kinzelheiten an deren Besoldungen bald bei diesen,
bald bei jenen Beamten geändert. Dadurch verschwanden manche
Ungleichmässigkeiten zwischen Beamten derselben Kategorie. Andererseits
 kamen durch die Einrichtung weiterer Gefängnisse neue hinzu.
Es würde zu weit führen, dem hier im Einzelnen nachzugehen, und wird
genügen, das Ergebniss einer 10jährigen Entwickelung nach dem Etat
der Justizverwaltung für 1890/91 ohne Berücksichtigung der damals
aus Fonds des Finanz-Ministeriums eintretenden Erhöhungen in folgender
Tabelle der Besoldungen unter Weglassung der Aussterbegehälter,
Lokal- und Funktionszulagen und Miethsentschädigungen zur Darstellung
 zu bringen:
Direktoren: 5400 (Plötzensee), 4800 (Moabit und Stadtvogtei), im Uebrigen 3600—4800
i, D. 4200 M.
Geistliche: 2400 —3600 i. D. 3000 (Plötzensee, Moabit, Stadtvogtei), 3000 (Glückstadt und
Hannover), 2400 (Preungesheim).
Inspektoren und Rendanten: 2100 —3300 i. D. 2700 (Plötzensee, Moabit, Stadtvogtei), 2100
bis 2400 iD. 2250 (Glückstadt, Hannover, Frankfurt), 1800 M. bei den übrigen
Gefängnissen.
Ingenieur: 2700 M.
Lehrer: 1500—2100 i. D. 1800 (Plötzensee, Moabit, Stadtvogtei), 2100 (Hannover), 1800
(Preungesheim), 1500 (Glückstadt), 1350 (bei einem Gerichtsgefängniss).
Sekretäre: 1800—2100 i. D. 1950 (Plötzensee, Moabit, Stadtvogtei), 1800 (Glückstadt und
Hannover).
Assistenten: 1500 M.
Hausväter: 1400 (Plötzensee und Moabit), 1200—1600 i. D. 1400 (Stadtvogtei), 1245
(Hannover und Preungesheim), 1200 (Glückstadt), 1140—1350 i. D. 1245 M. (andere
Gefüngnisse).
Öberaufseher: 1200—1350 i. D. 1275 (Plötzensee, Moabit, Stadtvogtei), 1200 (im Uebrigen).
Maschinenmeister, Maschinisten, Gasmeister: 1200—1500 M. i. D. 1350 M.
Werkmeister, Küchenmeister, Waschmeister: 1200—1350 i. D. 1275 (Plötzensee, Moabit,
Stadtvogtei), 1200 (übrige „besondere Gefängnisse“), bei anderen Gefängnissen Werkmeister
 960—1200 i. D. 1080, Küchenmeister 930 M.
Aufseher: 900—1200 i. D. 1050 (bei den besonderen Gefängnissen ausser Beuthen i. O.-S.)
im Uebrigen 800—1200 i. D. 1000 M.
Öberaufseherinnen: 1050 (Plötzensee, Moabit, Stadtvogtei), sonst 825 M.
Lehrerin: 800 M.
Aufseherinnen: 660—900 i. D. 780 (Plötzensee, Moabit, Stadtvogtei), sonst 600—660 i. D-630
 M.

Im Allgemeinen stimmten somit wenigstens bei den zahlreicher
vertretenen Unterbeamten die Gehälter insoweit überein, als nur noch
zwischen den 3 Berliner Anstalten und den übrigen Gefängnissen
oder zwischen den besonderen Gefängnissen und den übrigen ein
Unterschied gemacht wurde. Dagegen bestanden freilich bei einzelnen
Beamtenkategorien noch Verschiedenheiten fast zwischen jeder der
besonderen Anstalten. Durch die Besoldungsaufbesserungen des
Jahres 1890/91 wurden die Inspektoren der auf dem Etat der Gerichte
stehenden Gefängnisse auf 1800—2400 i. D. 2100 M. erhöht, die sämmt-
        <pb n="373" />
        IL. Abschnitt, (1.Unterabschn.) III, Kap. Die etatsmässigen Gefängnissbeamten. $98. 1908

lichen Oberaufseher, denen der Lehrer bei einem nicht selbständigen
Gerichtsgefängnisse gleichgestellt wurde, Werkmeister, Küchenmeister
und Waschmeister auf 1200—1600 i. D. 1400 M., die sämmtlichen
Hausväter, Maschinenmeister, Maschinisten und Gasmeister auf 1200 bis
1800 i. D. 1500 M., die Aufseher, Oberaufseherinnen und Lehrerinnen
auf 900—1500 i. D. 1200 M., die Aufseherinnen auf 700—900 i. D.
800 M. gestellt. Damit waren die lokalen Verschiedenheiten im
Wesentlichen ausgeglichen; es verblieben solche nur noch zwischen
den 3 Berliner und den übrigen besonderen Gefängnissen ‘hinsichtlich
der Direktoren, Inspektoren, Geistlichen und Lehrer, bei letzteren
beiden aber wie bisher doch nur insofern, als im Etat für diejenigen
der Berliner Anstalten die Maximal-, Minimal-. und Durchschnittsdesoldung,
 für die anderen immerhin eine der innerhalb dieses Maximums
und Minimums liegende Besoldungsstufe ausgebracht waren; dagegen
blieb der einzige Lehrer bei einem nicht selbständigen Gefängniss im Gehalt
 noch merklich zurück. Die nächsten Jahre brachten die Einführung
der Dienstalterszulagen, 1892/93 für die Unterbeamten (Hausväter,
Meister, Oberaufseher, Oberaufseherinnen, Aufseher und im Gehalt
gleichstehende Beamte), 1893/94 für die mittleren mit aufsteigenden
Gehältern (Inspektoren, Sekretäre, Lehrer), 1894/95 für die Direktoren
ausser bei den 3 Berliner Anstalten und für sämmtliche nun im Gehalt
‘2400 — 3600 M.) gleichgestellte Geistliche.
Die allgemeine Besoldungsaufbesserung von 1897/98 hat dann die
letzten Verschiedenheiten zwischen den einzelnen besonderen Gefängnissen
 mit alleiniger Ausnahme des Gehaltes der Direktoren von
Plötzensee und Tegel ausgeglichen, sodass seit 1898,99 im Etat hinsichtlich
 der Besoldungen nicht mehr wie ursprünglich jedes einzelne
besondere Gefängniss und dann die 3 Berliner einer-, jedes der anderen
andererseits in einem besonderen Titel geführt werden, sondern die
Besoldungstitel des Kap. 75 sich nach der Kategorie der Beamten
unterscheiden. Ebenso verschwanden jetzt die gegenüber denen der
besonderen noch bestehenden Benachtheiligungen der Beamten der
anderen Gefängnisse.
So bestehen denn 1903 für die Gefängnissverwaltung nur noch
folgende Besoldungskategorien;
6000 M : Direktoren von Plötzensee und Tegel;
3600—6000 M. (Zwischenstufen 4100, 4600, 5100, 5600 M.): Direktoren der übrigen
besonderen Gefängnisse;
2400—4800 M. (Dienstalterszulagen je 600 M.): Geistliche;
3300 M.: Ingenieur;
1800—83800 M. ‚Zwischenstufen 2200, 2600, 2900, 3200, 3500 M): Inspektoren und
Zendanten;
um je 200 M. steigend): Inspektions-Assistenten und Lehrer;
um je 200 M. steigend): Buchhalterinnen und Lehrerinnen;
steigend 2 Mal um 100 und 5 Mal um 80 M): Hausväter, Maschinenneister,
 Maschinisten, Oberaufseher, Werkmeister, Küchenmeister, Waschınd
 Bademeister:
        <pb n="374" />
        1904 IIT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

900—1500 M. (um je 100 M. steigend): Aufseher, Oberaufseherinnen, Hausmütter und
Werkmeisterinnen;
700—1000 M. (um je 75 M. steigend): Aufseherinnen.
Wie ein: Vergleich mit der Tabelle auf S. 1450 zeigt, entsprechen
diese Besoldungen durchweg denen der entsprechenden Anstalten im
Ressort des Innern; nur die Inspektoren beziehen dort 2 100—3 800 M.
Neben dem Gehalt haben von den höheren und mittleren Beamten bei den besonderen
Gefängnissen 11 Direktoren, 31 Inspektoren und Rendanten sowie 1 ingenieur freie Dienstwohnung;
 9 Geistliche, 19 Inspektions-Assistenten und Lehrer sowie 1 Lehrerin haben
Dienstwohnungen, Die übrigen Beamten, mit Ausnahme der Geistlichen, Inspektions-Assistenten,
 Lehrer, Buchhalterinnen und Lehrerinnen, beziehen Miethsentschädigungen,
welche betragen für den Direktor in Danzig-Oliva 800 M., für die übrigen Beamten, und
zwar an Orten der Servisklasse A sowie in Plötzensee und Tegel 600 M., an Orten der
1. Servisklasse 510 M., der 2. Servisklasse 450 M., der 3. Servisklasse 360 M., der 4. Servisklasse
 300 M. Von den Unterbeamten haben 309 Beamte freie Dienstwohnungen, Die
übrigen Beamten beziehen Miethsentschädigungen, welche betragen an Orten der Servisklasse
 A sowie in Plötzensee und Tegel 270 M., an: Orten der 1. Servisklasse 210 M., der
2. Servisklasse 180 M., der 3. Servisklasse 150 M., der 4. Servisklasse 120 M. Bei den
übrigen Gefängnissen haben 59 Inspektoren freie Dienstwohnungen, 6 Inspektions-Assistenten
and 2 Lehrer Dienstwohnungen, während die übrigen Inspektoren dieselben Miethsentschädigungen
 wie Inspektoren besonderer Gefängnisse beziehen. Von den Unterbeamten
sind 1117 einschliesslich der zugleich als Gefangenaufseher beschäftigten Gerichtsdiener
im Besitz von freien Dienstwohnungen, während die übrigen, mit Ausschluss der Lehrerin,
dieselben Miethsentschädigungen: wie die besonderer Gefängnisse erbalten,
Aus Nebenämtern bezogen 1903 nur 1 Assistent als Rendant einer Sterbekasse
eine dem Betrage nach verschiedene Remuneration, 3 Lehrer für Ertheilung von Unterricht
 an Regimentsschulen etwa je 150 M., 1 Lehrer als Organist und Kantor 120 M. und
1 Lehrer als Kantor an einer Schlosskirche 600 M.

2. Unterabschnitt.

Die Ausgaben für die Gerichte und Gefängnisse im Staatshaushaltsetat.

(Staatshaushaltsetat Kap. 73—75.)
Vorbemerkung.

$ 94. Wie diejenigen anderer Verwaltungen, so hat sich auch
der Etat der Justizverwaltung erst allmählich und analog und gleichzeitig
 wie jene zu seiner heutigen Spezifikation entwickelt. Anfangs
wies auch er für jede Kategorie von Behörden, zuerst unter a und b
einer Ziffer, später in je einem „Titel“ nur eine Zweitheilung der Ausgaben
 in „persönliche“ und „sächliche“ auf. Erst 1863 wurden die
„persönlichen“ Ausgaben in je zwei Titel getheilt, „Besoldungen“ und
„Andere persönliche Ausgaben“, Alle Detailansätze waren nur in
Beilagen zu dem Etat enthalten, dort aber schon in einer Eintheilung,
aus welcher die heutige Titeleinteilung sich entwickelt hat. Erst 1873
nöthigte der $&amp;amp; 19 Abs. 1 des Gesetzes, bef$r. die Einrichtung und Befugnisse
 der Ober-Rechnungskammer, v. 27. März 1872 (s. Anm. 1 zu
        <pb n="375" />
        {T. Abschnitt. . (2. Unterabschnitt). Vorbemerkung, &amp;amp; 99. 1905

5 309 des VII... Buchs dieses Bandes, Abschnitt „Ober-Rechnungskammer“)
 dazu, alle Summen, welche nach ihrem Verwendungszweck
für sich abgeschlossene, besondere Fonds bilden, als besondere Titel
in Ansatz zu. bringen, und Abs. 2 des gedachten Paragraphen, „in die
zur Vorlegung an:den Landtag gelangenden Spezialetats bei den
Besoldungsfonds. die Stellenzahl und die Gehaltssätze, welche für die
Disposition über diese Fonds massgebend sind, aufzunehmen“. Nunmehr
 wurde auch der bisher nur ein Kapitel mit zuletzt 47 Titeln
bildende Justizetat in mehrere Kapitel, von denen 9 für die verschiedenen
 Kategorien der Gerichte, ein weiteres für die „Kriminalkosten“,
 d. h. die Verpflegungs-, Transport- und Bekleidungskosten
der Gefangenen, die Ausgaben für Instandhaltung der Gefängniss-Utensilien
 und „sonstige Auslagen in Untersuchungssachen“, bestimmt
waren, getheilt. ;
Die im Etat unterschiedenen Kategorien der (Jerichte waren seit
1849 zuerst: I. Obertribunal, II, solange dieser bestand, Rheinischer
Revisions- und .‚Kassationshof, 1. . „sämmtliche Obergerichte“,
LV. „sämmtliche Untergerichte“, später „Gerichte erster Instanz“, seit
1860 I. Obertribunal, II. „Gerichte zweiter Instanz mit Ausschluss des
Departement Cöln“, III. Appellationsgerichtshof in Cöln und Rheinische
Landgerichte“, IV. „Gerichte erster Instanz mit Ausschluss des De-Dartements
 Cöln“, V. Friedens- und Handelsgerichte des Departements
Cöln“, nach dem Hinzutreten der neuen Landestheile zunächst I. Ober-Tribunal,
 II. „Ober-Appellationsgericht bis zu dessen Vereinigung mit
dem Obertribunal“, III. „Gerichte zweiter Instanz in den Landestheilen,
 in denen die Verord. v. 2. Jan. 1849 Gesetzeskraft hat“,
IV. „Appellationsgerichtshof in Cöln und Rheinische Landgerichte“,
V. „Appellationsgericht Celle und Obergerichte des dortigen Departe-Nents“,
 VI. „Appellationsgerichte.in denen die Verordnungen v.26.Juni 1867
Gesetzeskraft haben“, VII. „Appellationsgericht in Frankfurt a. M.“,
VIII „Gerichte erster Instanz, in den Landestheilen, in denen die
Verordn. v. 2. Jan. 1849 Gesetzeskraft hat“, IX. „Friedens- und
Yandelsgerichte des Departements Cöln“, X. Amtsgerichte im De-Dartement
 des Appellationsgerichts Celle, XI. „Kreis- und Amts-Serichte
 in den Landestheilen, in denen die Verordn. v. 26. Juni 1867
Gesetzeskraft haben“, XIl. „Stadtgericht und die sonstigen Gerichtsbehörden
 erster Instanz in Frankfurt a. M.“ Hiervon wurden 1873
die Nummern I und II, III und VI sowie VIII und XI zu je einem
Kapitel zusammengefasst. Seit der Gerichtsreorganisation von 1879
bilden die Oberlandesgerichte einerseits, die Land- und Amtsgerichte
Andererseits je ein Kapitel, ein drittes bis 1884/85 die Gefängnisse,
Seitdem die „besonderen Gefängnisse“.
In der folgenden Darstellung werden in je einem Kapitel behandelt
werden: I. Obertribunal, Rheinischer Revisions- und Kassationshof
und  Ober-Anpellationsgericht, II.. die „Gerichte zweiter Instanz bis
        <pb n="376" />
        1906 HI Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

1872“, III. die Gerichte erster Instanz bis 1879, IV. die Oberlandesgerichte
 seit 1879, V. die Land- und Amtsgerichte seit 1879, VI. die
besonderen Gefängnisse seit 1879.
In allen diesen Kapiteln werden wir uns bezüglich der Besoldungstitel
 ziemlich kurz fassen können, da ihre Veränderungen natürlich
ganz überwiegend auf die im vorigen Unterabschnitt erörterten
Aenderungen in der Stellenzahl und den Besoldungen zurückzuführen
 sind.

I. Kapitel.

Obertribunal, Rheinischer Revisions- und Kassationshof,
Ober-Appellationsgericht.
$ 95. Die Gesammtausgaben für das Obertribunal betrugen
(vgl. Anlage CVIIN) 1849 rd. 328 000 M., für den Rheinischen Revisionsund
 Kassationshof rd. 101000 M. Hiervon waren rd. 313000 M. bezw.
rd. 90000 M. persönliche, und davon bestanden wieder in Besoldungen
rd. 304000 bezw. fast die ganzen reichlich 90000 M. Beim Obertribunal
 entfielen auf die Besoldungen der höheren Beamten rund
275000, auf die der Subalternen rd. 24 500 und auf die der Unterbeamten
rd. 4000 M., bei dem Rheinischen (Gerichtshof beziehentlich rund
88 000, 6200 und 2500 M. Zehn Jahre später ist der Besoldungsbedarf
bei dem Obertribunal, das nun den Rheinischen Gerichtshof in sich
aufgenommen hat, für die höheren Beamten auf rd. 460000, für die
Subalternen auf rd. 54000 und für die Unterbeamten auf rd. 12000 M.
gestiegen, und zwar beruht diese Steigerung zum grösseren Theile auf
dem Hinzukommen der Beamten der Staatsanwaltschaft und auf der sehr
erheblichen Vermehrung der .übrigen Beamten, zum geringeren Theile
auf Besoldungserhöhungen. In dem Verlauf eines weiteren Jahrzehnts
 ist die Steigerung des Besoldungsaufwandes eine minder erhebliche;
 für die Präsidenten sind 1869 sogar nur 76500 M. gegen
82500 M. 1859 erforderlich, weil 1859 einzelne Vizepräsidenten neben
dem Normalgehalt persönliche Zulagen bezogen. Der Mehrbedarf
gegen 1859 für Räthe, Staatsanwälte, Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamte
 mit zusammen etwa 68700 M. aber ist diesmal mehr auf. Besoldungserhöhungen
 als auf Stellenvermehrungen zurückzuführen.
Wenn dann bis 1874 wieder eine ungleich erheblichere Ausgabesteigerung
 in den nun seit 1873 unterschiedenen 6 Besoldungstiteln
auf Tit. 1: (Präsidenten) 106500, "it. 2: (Räthe) 565500, Tit. 3:
(Generalstaatsanwalt und Oberstaatsanwälte) 38 100, 'Tit. 4: (Bureauund
 Registraturbeamte) 60600, Tit. 5: (Kanzleibeamte) 45000 und
Tit. 6: (Unterbeamte) 45000 M. zu verzeichnen ist, so ist zunächst zu
beachten, dass hierin auch die Besoldungen des Ober-Appellationsgerichts,
 die seit 1873 mit denen des Obertribunals im Etat vereinigt
        <pb n="377" />
        (I. Abschnitt. (2. Unterabschnitt.) I. Kap. Obertribunal u,s, w. $$ 95, 96. 1907

waren und 1872 betragen hatten 25 500 M. für Präsidenten, 100607 M.
ür Räthe, 9900 M. für Bureau-, 4200 M. für Kanzlei- und 4800 M.
für Unterbeamte, enthalten sind; sodann aber bedingte die allgemeine
Besoldungsaufbesserung von 1872 für die Besoldungen beim Oberiribunal
 einen Mehrbedarf von 638300 M., beim Ober-Appellationsgericht
 einen solchen von 15900 M. Die faktische Vereinigung des
Öber-Appellationsgerichts mit dem Obertribunal hatte, wie schon
(rüher erwähnt, den Wegfall einiger Stellen des Ersteren zur Folge,
wodurch die Ausgaben des Tit. 1 um 183500, die des Tit. 2 um
26.100 M. sich verringerten. Als dann 1877/78 das Gehalt des
Kanzleidirektors mit 4200 M. von Tit. 5 auf Tit. 4 übertragen und die
Gehälter der Bureaubeamten um insgesammt 4800 M. erhöht wurden,
argaben sich bereits die in der Anlage für 1878/79 angegebenen
Ziffern. Hinzuzuzählen sind indess den Besoldungen die Wohnungsgeldzuschüsse,
 die 1874 aus Mitteln des Finanz-Ministeriums, seitlem
 als Tit. 6a des damaligen Kap. 73 bestritten wurden und seit
1874 übereinstimmend 115720 M. betrugen.
$ 93. Die „Anderen persönlichen Ausgaben“ — in den
ersten Etats der konstitutionellen Zeit als „Dispositionsfonds“ bezeichnet
 — für die obersten Gerichtshöfe bestanden in solchen zur
Stellvertretung der Räthe, Subaltern- und Unterbeamten in Abwesenheits-
 und Krankheitsfällen, für Annahme von Hülfsarbeitern im
Registratur- und Kanzleidienst und für Unterstützungen an Subalternund
 Unterbeamte. Im Etat für 1869 strich indess der Landtag die
für Stellvertretung der Räthe des Obertribunals ausgebrachten 3000 M.
als entbehrlich, worauf 1870 auch die entsprechende Forderung von
900 M. für das Ober-Appellationsgericht nicht mehr gestellt wurde.
Bei der neuen Etatseintheilung 1873 erhielt daher der "Lit. 7 nur das
Dispositivum „Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern im Bureau-,
Kanzlei- und Unterbeamtendienste“. Dabei wurde er indess für Obertribunal
 und Ober-Appellationsgericht zusammen um 3000 M., welche
aus den für 1872 beim Finanz-Ministerium ausgebrachten Mitteln zur
Aufbesserung der diätarischen Beamten übertragen wurden, und um
1500 M. zur Erhöhung des Schreiblohnes auf 3'/, Sgr. pro Bogen
höher dotirt, als es die entsprechenden Positionen des Vorjahres gevesen
 waren, sodass er sich auf 23 550 M. stellte; schon 1874 wurde
9 aber auf die dann beibehaltenen 19050 M. reduzirt, weil zwar die
Remuneration des Registraturgehülfen von 1500 auf 1650 und die
Diäten von 5 Kanzleidiätarien von 1350—1650, im Durchschnitt 1500 M.,
auf 1500-1800, im Durchschnitt 1650 M., erhöht, aber infolge Erfichtung
 ‚von 4 Kanzleisekretärstellen die Diäten für ebensoviel
Kanzleidiätarien mit 6000 M. abgesetzt wurden. Der Unterstützungsfonds
 des Obertribunals erfuhr 1863 eine Verstärkung von 1500 auf
2400 M., worauf ihm später nur noch die für das Ober-Appellations-Zericht
 ausgesetzten 540 M. zuwuchsen.
        <pb n="378" />
        1908 IL Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

$ 97. . Die „Sächlichen Ausgaben“ bestanden 1. in den Ausgaben
 für Bureaubedürfnisse aller Art, wie für Schreib- und Packmaterialien,
 Drucksachen, Bibliothek, Heizung, Beleuchtung, Utensilien,
beim Ober-Appellationsgericht auch an Miethe für Geschäftslokalien,
und 2, in vermischten Ausgaben, neben denen seit 1874 auch Remunerirung
 des Druckerpersonals, Aktentransport — innerhalb Berlins —
und Reinigung besonders aufgeführt wurden. Nachdem sie früher in
den Beilagen zum Etat für die Gerichte und für die Staatsanwaltschaft
gesondert ausgebracht worden waren, wurde 1878 diese Eintheilung
verlassen und durch die vorstehend unter No. 1 und 2 genannte ersetzt.
 Der Gesammtbetrag war, wie die Anlage CVII zeigt, 1859 nur
reichlich 1000 M. höher wie 1849. für Obertribunal und Rheinischen
Revisionshof, zusammen 15 600 M., erfuhr dagegen 1860 eine Erhöhung
auf 20 850 M., in der Hauptsache für Heizungsmaterial und die von
den persönlichen Ausgaben hierher übertragenen Druckerlöhne. Bei
diesem Betrage, zu dem später für das ÖOber-Appellationsgericht
5858 M. traten, blieb es, bis 1873, weil seit 1869 alljährlich erhebliche
Mehrausgaben erwachsen waren, neben Abgabe von 100 M. Reparaturkosten
 an den etatsmässigen Baufonds eine Verstärkung für beide Gerichte
 zusammen um 3297 M., auf 30900 M. eintrat, von. denen
18390 M. auf die Bureaubedürfnisse und 11610 M. auf die sonstigen
Ausgaben entfielen. Bei Aufhebung des Ober-Appellationsgerichts
fielen (1875) bei den Bureaukosten 1500 M. weg, wogegen die kontraktliche
 Entschädigung an den Fuhrunternehmer 1874 von 4500 auf 4800
und 1875 auf 6000 M. erhöht wurde.
So stellte sich bei Aufhebung des Öbertribunals die gesammte
Jahresausgabe für dasselbe auf 970710 M. gegen -— einschliesslich
derjenigen. für die damaligen anderen obersten Gerichtshöfe —
7983 800 M. 1869, 562 485 M. 1859 und 424112 M. 1849. Sie hatte sich
also in den 30 Jahren reichlich verdoppelt, wozu vorzugsweise beigetragen
 hatten die Erweiterung des Staatsgebiets, die Einführung der
Wohnungsgeldzuschüsse, die Vermehrung und Besoldungsauf besserungen
der Beamten.

II. Kapitel.

Die Gerichte zweiter Instanz bis ı. Oktober 1879.
A) Im Geltungsbereich der Verordnungen vom 2. Januar 1849
und 26, Juni 1867.
$ 98. Die Verordn, v. 2. Jan. 1849 übte erklärlicherweise auch
in finanzieller Hinsicht einen intensiven Einfluss auf die Ausgaben für
die. Obergerichte ihres Geltungsbereichs in der Richtung einer sehr bedeutenden:
 Kostenersparniss aus: von für 1849 erforderlich gewesenen
rd. 40683 000 M. persönlichen (3641 843 M. Besoldungen, 426 813 M.
        <pb n="379" />
        {I. Abschn. (2.Unterabschn.) I. Kap, Die Gerichte zweiter Instanz. $$ 97, 98.1 1909
‚Dispositionsfonds“) und rd. 298 000 M. sächlichen Kosten wurden 1850
durch Auflösung von Obergerichten und organisatorische Aenderungen
vei den als Appellationsgerichte bestehen bleibenden nach Abzug der
neu hinzutretenden Ausgaben immerhin noch gespart rd. 1277 500 und
12000 M. Weitere Ersparnisse in den nächsten Jahren machten
es möglich, noch 1859 trotz Besoldungserhöhungen den Ansatz auf
cd, 2280000 M. Besoldungen, 295260 M. „Dispositionsfonds“ und
205 656 M. sächlichen Ausgaben zu halten. Ausweislich der Anlage
 CVILII beanspruchten hiervon die Besoldungen der Präsidenten und
Direktoren 3683600 M. gegen 576 090, der Räthe — einschliesslich
Prüfungsgebühren — 11607638 gegen 1349808, der Staatsanwälte
119400, der Rechnungs-, Kassen-, Bureau- und Kanzleibeamten — einschliesslich
 Prüfungsgebühren — 5992914 gegen 1441454 und der
Unterbeamten 113 730 gegen 238491 M. 1849. Für das Geltungsgebiet
der Verordn. v. 2. Jan. 1849 war auch die durch einzelne Stellenvermehrungen
 und Besoldungsaufbesserungen herbeigeführte Steigerung
im nächsten Jahrzehnt noch sehr gering. Denn für 1869 waren die
ntsprechenden Zahlen 371 100 für Präsidenten, Vizepräsidenten und
Direktoren, 1338 465 (einschl. 4965 M. Prüfungsgebühren) für Räthe,
105 900 für Öberstaatsanwälte, 16 500 M. für Staatsanwälte und Staatsanwaltsgehülfen,
 59100 M. und 1%210 M. Prüfungsgebühren für
Rechnungs- und Kassenrevisoren, 208 650 M. und 165 M. Prüfungsgebühren
 für Bureaubeamte, 160350 M. für Kanzleibeamte und
133 950 M. für Unterbeamte. Seit den Verordnungen v. 26. Juni 1867
sind indessen als Folge der Erweiterung des Staatsgebiets hinzuzuvechnen
 die Besoldungen für die Beamten der Appellationsgerichte in
Kiel, Kassel und Wiesbaden mit 1869 für Präsidenten ete. 62100, für
Räthe 209219, für Oberstaatsanwälte 15 600, für Rechnungsrevisoren
9000, für Bureaubeamte 43 662, für Kanzlisten 18900 und für Unterdeamte
 19 950 M., sodass sich die in der Anlage enthalten Zahlen ergeben.

Die allgemeine Besoldungsaufbesserung von 1872 beanspruchte
für die Präsidenten ete. 36 900, für Räthe nach Abzug von 9886 M.
Irledigten Aussterbegehältern noch 189814, für Oberstaatsanwälte nach
Abzug von 1500 M. ebensolcher noch 12900, für Staatsanwälte und
Staatsanwaltsgehülfen 4800, für die Kassen- und Rechnungsrevisoren
10 050, für Bureaubeamte nach Abzug von 2502 M. erledigter Aus-Sterbegehälter
 noch 60198; für Kanzlisten nach Abzug von 750. M.
Solcher noch 30450 und für Unterbeamte nach einem gleichen Abzug
von 2245 M. noch 16 146,5 M. Wie ein Vergleich der in der Anlage
für 1869 und 1874 angegebenen Zahlen erweist, beruhte also bei allen
Beamtenkategorien der 1874 gegen 1869 sich ergebende Mehrbedarf
Sanz überwiegend oder sogar ausschliesslich auf dieser allgemeinen
Besoldungsauf besserung; nur die Bureau- und Kanzleibeamten machen
3ine Ausnahme, da auch ihre Zahl 1874 sehr namhaft vermehrt worden
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, Il. 1
        <pb n="380" />
        1910 1, Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

war. Von nun an bis zur Ersetzung der Appellationsgerichte durch
die heutigen Oberlandesgerichte erfuhr, wie aus der Anlage zu ersehen
ist, der Besoldungsbedarf eine erheblichere Vermehrung nur noch 1876
für die Bureaubeamten durch Errichtung neuer Stellen. Dagegen
treten die ca. 400000 M. betragenden Wohnungsgeldzuschüsse
hinzu.
$ 99. Von den „Anderen persönlichen Ausgaben“ waren
1849 bestimmt zu: 1. Dispositionsfonds der einzelnen Öbergerichte
339823 M., 2. Remuneration der unbesoldeten Obergerichts-Assessoren
75000 M., 3. etwaigen Mehrausgaben bei der Justizverwaltung in der
Provinz Posen 3000 und 4. Unterstützungen für Referendare und
Auskultatoren, welche die polnische Sprache erlernen und in der
Provinz Posen angestellt werden wollen, insbesondere auch zur Unterstützung
 von Referendarien und Auskultatoren polnischer Abkunft
9000 M. Aus Anlass der Umgestaltung der Gerichte wurde der Fonds
unter Nr. 2 auf 30000 M. beschränkt, der zu 3 gestrichen, der zu 4
auf die Untergerichte übertragen und der Betrag der Dispositionsfonds
auf wenig mehr als die Hälfte reduzirt. Von jenen 30000 M. wurden
1851 3000 M. für Hülfsarbeiter bei den rheinischen Obergerichten abgezweigt,
 von den übrigen 27000 M. 15000 für Vertretung von Appellationsgerichtsräthen
 und 12000 M. für Hülfsarbeiter bei den OÖberstaatsanwaltschaften
 bestimmt. Nach den 1855 zum ersten Male in einer den
späteren Etats entsprechenden Weise aufgestellten Erläuterungen zum
Etat dienten damals 1. zur Remuneration der Abtheilungsdirigenten
7950, und für Vertretung der Präsidenten 1800 M., 2. zur Entschädigung
für weggefallene Emolumente 2 400, 3. zur Remunerirung von 68 Burealugehülfen
 55170 M., 4. zu derjenigen von 20 Hülfsboten 8694, 5. zu
extraordinärer Aushülfe in Abwesenheits- und Krankheitsfällen der
etatsmässigen Subaltern- und Unterbeamten 11250, 6. für 79 Kanzleidiätarien
 64800, 7. für Hülfsschreiber 40 950, 8. zu Unterstützungen an
Subaltern- und Unterbeamte 19500, 9. zur Stellvertretung der Räthe
bei Abwesenheit oder Krankheit 12000, 10. für Gehülfen der Oberstaatsanwälte
 6000 und 11. für Bureaupersonal derselben 26910 M.
Bis 1859 nahmen besonders die Fonds für die Hülfskräfte im Bureaudienst
 der Gerichte und Oberstaatsanwälte, für Kanzleidiätarien und
Hülfsschreiber zu, wogegen derjenige für Hülfsboten auf 3000 M.
reduzirt wurde, insbesondere wegen Uebertragung der Löhne für
Heizer und dergleichen auf sächliche Fonds; die Steigerung des Bedarfs
 für Bureaugehülfen und Hülfsschreiber hatte zum Theil ja in
Vermehrung des Personals, hauptsächlich aber in der 1859 erfolgten
Erhöhung ihrer Bezüge von 810 auf 900 bezw. von 450 auf 540 M.
ihren Grund, der Mehrbedarf für Kanzleidiätarien hauptsächlich in
der Vermehrung derselben auf 86. Auch der Remunerations- und
Unterstützungsfonds wurde 1859 auf 32 700 M. erhöht, und er hat, um
dies vorweyzunehmen, später nur noch durch den Hinzutritt der
        <pb n="381" />
        {L Abschn. (2. Unterabschn.) 1, Kap. Die Gerichte zweiter Instanz, $$ 99, 100. 1911

Appellationsgerichte in Kiel, Kassel und Wiesbaden eine Erhöhung
um 4500 M. erfahren. Auch bei den übrigen Posten treten grössere
Erhöhungen erst durch den Hinzutritt jener drei Gerichte ein, auf die
von den in der Anl. CVIII für 1869 angegebenen Zahlen, abgesehen
von den gedachten: 4500 M., noch 28 950 M. entfallen.
Bei der durch das Öberrechnungskammergesetz 1873 gebotenen
Umgestaltung des Etats wurden die „Andere persönlichen Ausgaben“
in folgende Titel mit der in Paranthese angegebenen Dotation getheilt:
 Tit. 10 Lokalzulagen (1800 M.) für Öberstaatsanwalt, Staatsanwälte
 und Kassen- und Rechnungsrevisor beim Kammergericht,
Tit. 11: zur Remunerirung der Abtheilungsdirigenten (10800 M.),
Tit. 12: Prüfungsgebühren (8310 M.), von den Besoldungen überlommen
 und durch die entsprechende Einnahme gedeckt, Tit. 13: zur
Vertretung der Appellationsgerichtsräthe in Abwesenheits- und Krankheitsfällen
 (19650 M.), Tit. 14: für Gehülfen der Öberstaatsanwälte
(6750 M.), Tit. 15: zur Remunerirung von Hülfsarbeitern im Bureau-,
Kanzlei- und Unterbeamtendienste (347 025 M.) und "it. 16: zu ausser-Irdentlichen
 Remunerationen und Unterstützungen für Subaltern- und
Unterbeamten (37200 M.). Von diesen Titeln behielten 10, 14 und 16
bis 1879 dieselbe Dotation, während 12 im Etat für 1876 nach der
Fraktur der Jahre 1872—1874 auf 10790 M. erhöht wurde. Der
Tit. 10 kam 1875 dureh Uebertragung der pensionsfähigen Lokalzulagen
 auf die entsprechenden Besoldungstitel in Wegfall, und dem
Tit. 18, seit 1875 12, trat nur seit 1878/79 eine künftig wegfallende
Entschädigung hinzu, welche ein als Appellationsgerichtsrath nach
Kiel versetzter bisheriger Kreisrichter in Altona als Ersatz früherer
Dienstbezüge bisher aus dem Kapitel „Gerichte I. Instanz“ bezogen
hatte. Nur der Tit. 15, später 14, für Hülfsarbeiter erfuhr bis 1879
loch wiederholt Veränderungen in seiner Dotation. Mit Rücksicht
auf die Errichtung neuer etatsmässiger Stellen wurde 1874 die Zahl
der Bureau- und Kanzleidiätarien von 91 auf 84 und von 100 auf 51
herabgesetzt. Andererseits aber erfolgte gleichzeitig eine Erhöhung
Ihrer 1870 auf 1050, 1873 auf 1350 M. aufgebesserten Durechschnittsliäten
 auf 1500 M. Infolgedessen und wegen gleichzeitiger Aufdesserung
 der Hülfsboten und Verstärkung des Lohnschreiberfonds
sank der Bedarf nicht um die vollen Diäten der eingezogenen
Diätarienstellen, sondern nur um 54435 auf 292590 M. Hingegen
örfuhr er wegen eines Mehrbedarfes von Bureaugehülfen und einem
Hülfsboten bei gleichzeitiger Beschränkung des Hülfsschreiberfonds
1876 eine Verstärkung um 5690 M.
$ 100. Die „Sächlichen Ausgaben“, die 1849 insgesammt
297672 M. betragen hatten, wurden in den Beilagen zum Etat für
1855 wie folgt spezifizirt: 1. Für die Obergerichte, a) Schreibmaterialien,
Drucksachen, Holz, Licht, Utensilien, Bibliothek und Insgemein
147810 M., b) Justizvisitationskosten 36 570 M., 2. Für die Oberstaats-121*%
        <pb n="382" />
        1912 II. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

anwälte: a) Bureaukosten 5280 M., b) Kosten der Revisionsreisen
9375 M. Hieran änderte sich erst 1859 etwas insofern, als die Ziffer 1a
auf 154431 M. erhöht wurde, wovon aber schon 1%60 wieder 2190 M.
in Abgang kamen. Nach mehrfachen Ab- und Zusetzungen stellte
sich schliesslich seit 1865 diese Position auf 151590 M., während von den
übrigen nur 2b eine Aenderung durch Kürzung um 330 M. erfuhr.
Für die Appellationsgerichte in Kiel, Kassel und Wiesbaden wurden
die entsprechenden Bedarfe 1868 auf 22 009 (1869 6 M. mehr), 6090, 720
und 1575 M. bemessen. 1871 wurden von den Bureaukosten der altländischen
 Gerichte 2700 M. als entbehrlich gekürzt, von denen der
neuen 73 M., dagegen für Bureaukosten und Revisionsreisen der neuen
ÖOberstaatsanwälte 180 bezw. 300 M. mehr eingestellt. Der Etat für
1878 brachte für die alt- und neuländischen Appellationsgerichte einschliesslich
 der Staatsanwaltschaften aus an Bureaubedürfnissen einschliesslich
 Visitations- und Revisionsreisen in Tit. 17: 175044 M. und
„zu vermischten Ausgaben“ in Tit. 18: 47236 M. Aber schon im
nächsten Etat wurden die Kosten der Visitations- und Reisekosten
unter durch das Diäten- und Reisekostenges. v. 24. März 1873 gebotener
 Verstärkung der Mittel um 15675 M. in einen besonderen
Titel verwiesen und hier mit 480 M. bisher aus Fonds des Kultusministeriums
 bestrittenen Diäten und Tagegeldern für die an den
ersten juristischen Prüfungen in Naumburg und Kassel theilnehmenden
Hallenser und Marburger Rechtslehrer vereinigt.
1875 wurden die Kosten für Reinigung der Schornsteine mit
4890 M. dem Titel für vermischte Ausgaben ab- und auf das Kapitel
„Unterhaltung der Justizgebäude“ übernommen. Im nächsten Jahre
erfuhren alle drei Titel der sächlichen Ausgaben namhafte Erhöhungen,
die Bureaubedürfnisse auf 1868835, d.i. um 12116 M., die Visitationsu.
 s. w. Reisekosten um 13340 auf 79820 und die vermischten Ausgaben
 um 3729 auf 45975 M. Anlass hierzu gab die damalige
allgemeine, sich auch auf Druck- und Schreib- sowie Feuerungsmaterialien
 und Utensilien, ja auch auf Bücher erstreckende Steigerung
der Preise wie auch der Arbeitslöhne sowie die Unmöglichkeit, mit
den bisher ausgeworfenen Mitteln Visitations- und Revisionsreisen in
dem wünschenswerthen Umfange auszuführen und für die Bibliotheken
der Gerichte grössere wissenschaftliche Werke anzukaufen. In den
letzten Jahren bis zum 1. Okt. 1879 trat dann nur noch eine Umstellung
 im Etat ein, indem 1877/78 7500 M. Kosten des Aktenheftens
 von den vermischten Ausgaben auf den Bureaubedürfnissfonds
übertragen wurden.

B. Im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes.
8 101. Bei den Gerichten im Departement Cöln traten Umzestaltungen
 wie sie die Verordn. v. 2. Jan. 1849 brachte, wie wir
        <pb n="383" />
        {L, Abschn. (2. Unterabschn.) II. Kap. Die Gerichte zweiter Instanz. $ 101. 1913

gesehen haben, nicht ein. Dementsprechend blieb auch der Geldbedarf
 für die dortigen Obergerichte von so plötzlichen und erheblichen
 Veränderungen wie in den übrigen Provinzen verschont. Für
die Präsidenten stieg der Besoldungsbedarf, wie die Anlage CVIHI
zeigt, von 1849 bis 1859 nur um wenige 1000 M., von 127500 M.
auf 132000 M., theils durch Stellenvermehrungen infolge Errichtung
des Landgerichtes in Bonn, theils durch einzelne Gehaltserhöhungen,
wogegen Aussterbegehälter wegfielen. Für die Räthe des Appellationsgerichtshofes,
 die Räthe und Assessoren der Landgerichte waren 1859
ausgeworfen 336 900 M. gegen 295200 M. 1849. In der Hauptsache
entstand das Mehr durch Erhöhung der Gehälter der Landgerichtsräthe
 (1859), Umwandlung von Assessoren- in Rathsstellen und Errich-‘ung
 einiger neuen Stellen. Für die Beamten der Staatsanwaltschaft
waren 1849 ausgebracht 138000 M., 1859 149700 M., also ein Mehr
von 11700 M., das seinen Grund in einer Vermehrung der Beamten
 hatte.
Auch der Besoldungsbedarf für Subalternbeamte erfuhr in den
50er Jahren nur eine Steigerung um noch nicht 6000 M., von 150 440
auf 156 264 M., trotz namhafter (Gehaltserhöhungen; freilich war die
Beschränkung des Mehrbedarfs auf diese geringe Summe nur möglich
infolge Verminderung der Stellenzahl und Rückgang der in dem Besoldungsbedarf
 enthaltenen Gerichtsschreibereigebühren; an letzteren
wurden 1859 nach der Fraktur von 1855 —1857 nur rd. 70000 M. gegen
rd. 88000 M. im Jahre zuvor eingestellt.
Bedeutender war die Steigerung der Besoldungsausgaben in den
50er Jahren: die in diesem Zeitraum bei so gut wie allen Beamtenkategorien
 nach und nach eintretenden Gehaltserhöhungen führten
neben einigen wenigen Stellenvermehrungen und einer Erhöhung des
Aufkommens an Gerichtsschreibergebühren auf nahezu 90000 M. zu
einer Sollausgabe von 32700 + 114600 M. für die Präsidenten,
126 000 + 240 600 M. für die Räthe und Assessoren, 153 600 M. für die
Staatsanwaltschaft und 178 200 M. für dle Subalternen. Nach einigen
zeringfügigeren Ausgabesteigerungen 1870 und 1871 verursachte die allzemeine
 Besoldungsaufbesserung von 1872 solche von 21300 M. für
die Präsidenten und Räthe des Appellhofes — seit 1873 erscheinen die
Besoldungen der Mitglieder des Appellhofs einerseits, der Landgerichte
andererseits im Etat vereinigt —, 89700 M. für die Präsidenten und
Richter der Landgerichte, 22 200 M. für die Beamten der Staatsanwaltschaft,
 5 850 M., wozu 1873 noch 14100 M. traten, für die Subalternen.
Einzelne neue Stellen und Gehaltsaufbesserungen verursachten auch
1874 wieder geringe Mehransätze, während 1875 neben 134724 M.
Wohnungsgeldzuschüssen durch definitive Anstellung der
Kastellane und Kanzleidiener ein neuer Besoldungstitel von 16 650 M.
Segen Wegfall einer gleichen Summe bei den Remunerationsfonds
Ainzutrat. Bis zur Justizreform kamen dann noch Gehälter für einige
        <pb n="384" />
        1914 II, Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

neue Stellen hinzu, und 1877/78 wurden die Gerichtsschreibergebühren
nach der Fraktur von 1873/75 um 11460 M. höher angesetzt. So ergaben
 sich für 1879/80 an Besoldungen für die Mitglieder des Appellhofes
 180 600, für diejenigen der Landgerichte 457 800, für die Staatsanwaltschaft
 179 100, für die Subalternen 215 160, für die Unterbeamten
16650 und an Wohnungsgeldzuschüssen 136 548 M. .
$ 102, Für „Andere persönliche Ausgaben“ waren 1849
insgesammt ausgeworfen 33210 M. Nach vorübergehender Verminderung
 war der Bedarf 1859 bis auf 43 200 M. gestiegen, nämlich
3000 M. Remunerationen für die „Assisen-Präsidenten“, d. i. die
vorsitzenden Richter bei den Schwurgerichten (300 M. für jede Tagung),
5100 M. (300 M. für jeden) Remunerationen für die Instruktions-(Untersuchuugs-)
 Richter, 3000 M. für ausserordentliche Hülfsarbeiter,
2700 M. und 9600 M. für einen Präsidial-Sekretär beim Appellhof,
Hülfsaktuarien und Subalterngehülfen im Parket,') 11400 M. für
Kanzleidiener und Kastellane und 2400 M. zur Unterstützung von
Subaltern- und Unterbeamten. Der Fonds für die Assisenpräsidenten
blieb bis zur Justizreform von 1879 unverändert, und derjenige für die
Instruktionsrichter änderte sich nur mit deren Zahl, die vor 1859 16,
L859—1872 17, 1873—1876 19, dann 18 betrug. Die Hülfsarbeiterfonds
wurden allmählich erhöht, sodass sie 18783, wo sie in einen Etatstitel
 vereinigt wurden, 44 490 M. betrugen, während der Unterstützungsfonds
 seit 1862 bis 1879/80 auf 3000 M. bemessen wurde. Der Hülfsarbeiterfonds
 wurde 1874 in zwei Titel zerlegt, indem 7800 M. für
Hülfsarbeiter „bei ausserordentlicher Geschäftsanhäufung sowie in Abwesenheits-
 und Krankheitsfällen etatsmässiger Beamten“ abgezweigt
wurden. Gleichzeitig erfuhr der verbleibende allgemeine Hülfsarbeiterfonds
 behufs Erhöhung der Diäten für Bureaugehülfen um je 150 M.
eine Verstärkung um 2400 M. Im nächsten Jahre erfolgte wegen der
im vorigen Paragraphen erwähnten etatsmässigen Anstellung von
Unterbeamten seine Kürzung um die dort erwähnten 16500 M., und
1876 schrumpfte er auf 8940 M. zusammen, weil eine etatsmässige
Präsidialsekretärstelle geschaffen und die Ausgaben für Subalterngehülfen
 im Parket unter die Bureaukosten versetzt wurden. Dagegen
wurden nun die Hebegebühren der Steuerempfänger für Einziehung
der Gerichtskosten und Gerichtsvollziehergebühren (8 Proz.), die bisher
 unrichtigerweise bei den „Kriminalkosten“ in Ausgabe gestellt
waren, nun mit 19200 M. als besonderer Titel unter die persönlichen
Ausgaben aufgenommen.
$ 103, Die „Sächlichen Ausgaben“ stellten sich nach dem
Etat für 1849 auf rd. 43000 M. und stiegen bald auf rd. 48450 M.
(rd. 45000 M. Bureau- und 83450 M. Justiz-Visitationskosten). 1859
wurden nach der Fraktur 1855-57 von den Bureaukosten 1356 M. abx

 D. h. für den Dienst bei dem erkennenden Gerichtshof und der Staatsanwaltschaft
        <pb n="385" />
        {I Abschn. (2. Unterabschn,) }I. Kap. Die Gerichte zweiter Instanz. $$ 102—104. 1915

gesetzt. Doch mussten die Bureaukosten bald wieder erhöht werden,
wogegen der Visitationskostenfonds beschnitten wurde. Im Etat für
1874 wurden drei besondere Titel gebildet: Bureaubedürfnisse 41 640,
Visitationskosten und Diäten und Reisekosten der Universitätslehrer
für Theilnahme an den ersten juristischen Prüfungen 4470 und
Reinigungs-, Heizungs- und vermischte Kosten 9990 M.; gegen das
Vorjahr bedeutete das eine Mehrausgabe von 2110 M., indem die
Visitationskosten mit Rücksicht auf das Tagegelder- und Reisekostengesetz
 v. 24. März 1873 um 1245 M. höher angesetzt wurden, die Ausgaben
 für die Universitätslehrer mit 270 M. aus dem Kultusetat übernommen
 und für die Reinigungs- und sonstigen Ausgaben 3655 M.
Mehrbedarf eingestellt, hiervon jedoch 3 060 M. durch Minderbedarf an
Bureaukosten gedeckt wurden. Die Bureaukosten wurden in der
Hauptsache aus dem im vorigen Paragraphen erwähnten Grunde 1876
auf 59530 M. erhöht und erfuhren dann wegen Unzulänglichkeit 1877/78
eine Verstärkung um 1 650 M. Der Titel „Justizvisitationskosten u. s. w.“
aber wurde 1876 um 9000 M. Reisekosten der Präsidenten, Beisitzer
und Geschworenen der Schwurgerichte, die bisher bei den Kriminalkosten
 verrechnet waren, und 1877/78 nochmals um 1 850 M. verstärkt,
wohingegen der letzte Titel auf 7882 M. reduzirt wurde, da
die Kosten der Schornsteinreinigung auf die Gebäudeunterhaltungsfonds
übergingen.
C. In der Provinz Hannover.
$ 104, Die Ausgaben für das Appellationsgericht in Celle und
die Obergerichte in dessen Bezirk wurden nach der Einverleibung
reichlich hoch bemessen. Die Besoldungen stellten sich 1868 auf
967559 M. Davon kamen auf die Präsidenten und Räthe des
Appellationsgerichts und den Kronoberanwalt 172800 M., auf die
Präsidenten und Räthe der Obergerichte 584 100 M., auf Zulagen für
die bei der Kronoberanwaltschaft und bei den Kronanwaltschaften
fungirenden Richter und Assessoren 24000 M., auf Subalterne 142 530
und auf die Gerichtsvögte — einschliesslich Aufrufgebühren —
44129 M. Durch Einziehung einiger entbehrlicher Stellen hatte sich
der Besoldungsbedarf bis 1872 auf rd. 954000 M. verringert, als die
allgemeine Besoldungsaufbesserung ein Mehr von rd. 26320 M. belingte,
 dem indess eine weitere Ersparniss von 11100 M. erledigten
Aussterbegehältern gegenüberstand; auch wurden nunmehr die
24.000 M. Zulagen für die Beamten der Kronanwaltschaft unter die
‚anderen persönlichen Ausgaben“ versetzt. Dagegen traten im Etat
für 1875 an Wohnunggeldzuschüssen 110364 M. hinzu. In der
Folgezeit stieg der Besoldungsbedarf für die höheren Beamten des
Appellationsgerichts 1875 auf 156600 M. infolge Gewährung einer
Miethsentschädigung an den Chefpräsidenten und einer Gehaltszulage
an den Kronoberanwalt, blieb dann aber bis zur Justizreform stabil
auf dieser Höhe. Für die Präsidenten und Richter der Obergerichte
        <pb n="386" />
        1916 1. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

verminderte sich der Bedarf 1876 durch Auflösung des Obergerichts in
Meppen auf 576600 und 1877/78 durch Wegfall eines Aussterbegehalts
um weitere 300 M. Für Subaltern- und Kanzleipersonal trat dagegen
auch nach der allgemeinen Besoldungsaufbesserung von 1872 ein
wenn auch geringer Mehrbedarf hervor, hauptsächlich (1877/78) durch
Umwandlung einiger Stellen in höher dotirte, Errichtung einer neuen
Stelle und Steigen der Emolumente („Prozentgelder“) der Beamten,
wogegen die Einziehung einer Stelle und Minderbedarf an Entschädigungen
 für Wegfall der Aufrufgebühren eine Reduktion der
Aufwendungen für die Gerichtsvögte zuliess (1877/78). So stellte sich
der Besoldungsbedarf für die Subalternen — einschliesslich des Vorstandes
 des Rechnungsbureaus — seit 1877/78 auf 167770, für die
Gerichtsvögte auf 40620 M. Die Wohnungsgeldzuschüsse stiegen
Jlurch die erwähnten Massnahmen auf 111 672 M.
$ 165, An „Anderen persönlichen Ausgaben‘ wurden 1868
ausgeworfen: 1. „Zur Stellvertretung der Räthe des Ayppellationsgerichtes“
 720 M., 2. „Zur Stellvertretung der Obergerichtsräthe und
Beamten der Kronanwaltschaft“ 5700 M., 3. „Zu extraordinärer Aushülfe
 in Abwesenheits- und Krankheitsfällen der Subaltern- und
Unterbeamten“ 1500 M., 4. „Für Hülfsschreiber“ 49440 M., 5. „Zu
extraordinären Remunerationen und Unterstützungen für Subalternund
 Unterbeamte“ 5 100 M., zusammen also 62460 M. Der zuletzt
genannte Fonds von 5100 M. blieb bis zur Justizreform unverändert.
Der unter No. 2 wurde 1871 auf 2400, der unter No. 4 auf 43500 M.
reduzirt, dagegen der unter No. 3 auf 8700 M. erhöht. Nach dem
neuen Etatsschema wurden 1873 die dergestalt bemessenen Fonds
No. 1 und 2 mit den im vorigen Paragraphen erwähnten 24000 M.
Zulagen für die Kronanwälte zu einem Titel vereinigt, ebenso die
unter No. 3 und 4, diese jedoch unter Verstärkung um 20850 M. zum
Zwecke der Gewährung von Funktionszulagen für die bei der Kronoberanwaltschaft
 und den Kronanwaltschaften beschäftigten Kanzlei-Expedienten
 und -Gehülfen, von höheren Diätensätzen an die Hülfsarbeiter
 im Subalterndienst und von höheren Kopialien sowie behufs
Annahme eines weiteren Gehülfen im Rechnungsbureau. Schon 1874
erfuhr dieser Titel behufs Aufbesserung der Bezüge eine abermalige
Verstärkung von 2100 M., und 1877/78 wurden ihm theils zu gleichartigem
 Zwecke, theils behufs Vermehrung des Personals weitere
3900 M. zugeführt, sodass er nun mit 79050 M. ausgestattet war und
dies bis zur Umgestaltung der Gerichte blieb. Die 24000 M. für die
Beamten der Kronanwaltschaft‘ wurden 1877/78 in einen besonderen
Titel versetzt, der verbleibende Fonds zur Vertretung der Richter etc.
aber von 3120 auf 9720 M. erhöht.
$ 106, In der Höhe der „Sächlichen Ausgaben“ bestand
zwischen den Etats für 1868 und 1879/80 ein sehr geringer Unter“
schied: 69510 zu 72980 M.; doch war inzwischen, 1871. auf Grund der
        <pb n="387" />
        II. Abschn. (2. Unterabschn.) II Kap. Die Gerichte zweiter Instanz. $$ 105-—109, 1917
wirklichen Ausgaben eine Kürzung auf 65010, 1872 auf 63270 und
1873 auf 60864 M. erfolgt. Letztere 60864 M. wurden 1873 auf zwei
Titel vertheilt, aus deren ersterem, mit 42 000 M. dotirten, die Bureaubedürfnisse,
 Visitations- und Inspektionsreisen und Ausgaben der
Prüfungskommission, aus deren zweitem (18 864 M.) die „vermischten
Ausgaben“ zu bestreiten waren. Im nächsten Jahre wurde eine der
im $ 1083 erwähnten entsprechende Dreitheilung beliebt, wobei ausgeworfen
 wurden für Bureaubedürfnisse 42360, für die Reisen 7200
und für Reinigung, Heizung und sonstige Ausgaben 11118 M. Dieser
letzte Titel wurde indess 1878 aus dem am Schlusse des $ 1038 erwähnten
 Grunde um 1854 M. gekürzt. Dagegen erfuhr 1876 der erste
Titel zu Bibliothekzwecken eine Verstärkung um 1000 M., der zweite
aine solche um 6000 M. für Reisen der Präsidenten ete. der Schwurgerichte
 aus dem bisherigen Kriminalkostenfonds, und im nächsten
Jahre mussten auf Grund der gestiegenen Bedürfnisse alle drei Titel
namhaft, auf 46710, 14700 und 11570 M. verstärkt werden, bei
welchen Ansätzen es nun verblieb.

D. In Frankfurt a. M.
$ 107, Bei dem kleinen Appellationsgericht in Frankfurt a. M.
bewegte sich der Besoldungsbedarf bis 1875 mit ganz geringen
Schwankungen um 69000 M. und stieg 1874 infolge Aufbesserung des
Präsidenten auf rd. 73 700 M., 1875 durch andere Gehaltsaufbesserungen
und Vermehrung der Beamten auf 81750 M., wozu nun 11760 M.
Wohnungsgeldzuschüsse traten. Im Wesentlichen die Anstellung
eines Staatsanwaltsgehülfen 1878/79 war der Anlass, dass seitdem der
Besoldungsbedarf sich auf 85 864 stellte, während die Wohnungsgeldzuschüsse
 aus diesem Anlass auf 12660 M. stiegen.
$ 108, „Andere persönliche Ausgaben“ wurden 1868 nur
600 M. ausgebracht, davon 360 M. für Aushülfe bei Geschäftshäufung,
Abwesenheits- und Krankheitsfällen und 240 M. zur Unterstützuug
von Subaltern- und Unterbeamten. Die erste Post, seit 1873 wie die
letztere je einen Titel bildend, wurde wegen Unzulänglichkeit und
der Nothwendigkeit der Annahme eines Kanzleidiätars für die Staatsanwaltschaft
 1873 auf 2400, dann 1874 auf 2550 und endlich 1876 auf
2700 M., die andere 1876 auf 400 M. erhöht.
$ 109, Sächliche Ausgaben wies der Etat für 1868 auf rund
6677 M. auf, wovon aber 1872 rd. 1841 M. und 1873 rd. 388 M. als
entbehrlich gekürzt wurden. Von den verbleibenden rd. 4449 M.
wurden 1873 zugewiesen dem Titel „Bureaubedürfnisse“ 3 210 und dem
Titel „Vermischte Ausgaben“ rd. 1239 M. Der letztere Titel behielt
in der Folge diese Höhe, abgesehen von nicht nennenswerthen, durch
lie Abrundung bedingten Differenzen, unverändert bei, während der
erstere seit 1876 mit 3790 M. dotirt wurde.
        <pb n="388" />
        IJ18

HT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

III. Kapitel.
Die Gerichte erster Instanz bis ı. Oktober 1879.
A. Im Geltungsbereiche
der Verordnungen vom 2. Januar 1849 und 26. Juni 1867.

S$ 110, Der Einfluss, den die Verordn. v. 2. Jan. 1849 auf die
Ausgaben für die Untergerichte ausübte, war, da sie die Patrimonialgerichte
 durch staatliche ersetzte, natürlich der umgekehrte wie auf
die Ausgaben für die Obergerichte, eine gewaltige Steigerung der
Ausgaben. Im Jahre 1849 betrugen die Ausgaben für die Untergerichte
 ausserhalb des Rheinischen Rechtsgebietes ausschliesslich
der Kriminalkosten rd. 11749600 M., worunter sich befanden rund
8727 500 M. Besoldungen, 1817200 M. andere persönliche Ausgaben
(„Dispositionsfonds“) und der Rest sächliche Ausgaben; im nächsten
Jahre traten hinzu an Mehrausgaben für Besoldungen der Richter
rd. 2028 500 M., der Subalternen rd. 2284850 M., der Unterbeamten
rd. 729550 M. und der Staatsanwälte 505 500 M. sowie für Dispositionsfonds
 rd. 1436500 M., wogegen im Wesentlichen nur eine Minderausgabe
 von rd. 576 000 M. bei den „Sächlichen Kosten“ zu verzeichnen
war. Die Reform kostete also fast 6,3 Mill. M., abgesehen von der
Steigerung der Kriminalkosten. Allerdings wurden 1851 ea. 327 000 M.
als entbehrlich durch Kürzung verschiedener Posten, davon ca. 70000 M.
für die Staatsanwaltschaften, wieder abgesetzt. Aber 1852 mussten
za. 404500 M. sächliche Ausgaben mehr eingestellt werden, die durch
Ersparnisse bei den persönlichen bis auf rd. 141650 M. wieder eingebracht
 wurden. Nach den Anlagen zum Etat für 1853 beliefen
sich 1852 die
Besoldungen: der Stadtgerichtpräsidenten, Stadt- und Kreisgerichtsdirektoren auf
9391 200, Stadt- und Kreisrichter 5 134 455, Staatsanwälte und Staatsanwaltsgehülfen 459300,
Subalternbeamten (einschliesslich Emolumente) 5147461, Unterbeamten 1722727 M.;
Dispositionsfonds, und zwar die Remunerationen der Abtheilungs- und Gerichtsdeputations-Dirigenten
 auf 62 400, Kassenkuratoren 4050, Hilfsrichter 94 350, Entschädigung
‚rüherer Patrimonialrichter 28 500, Ausgaben für Bureaugehülfen und Hülfsarbeiter 1369245,
Ausgaben für Schreibgehülfen 1 276 962, Pferdeunterhaltungsgelder für Boten 64 755, Unterstützungen
 für Subaltern- und Unterbeamte 42 150, Unterstützungen von Auskultatoren und
and Referendarien polnischer Abkunft, und in Ermangelung solcher Bewerber, für Auskultatoren
 und Referendarien deutscher Abkunft, welche die polnische Sprache erlernen
wollen 3000, persönliche Zulagen für richterliche Beamte deutscher Abkunft, welche der
polnischen Sprache mündlich und schriftlich mächtig sind, für die Dauer ihrer Anstellung
in Posen 6000, Remunerationen für Dolmetscher der polnischen und litthauischen Sprache
7500, Ausgaben für das Bureaupersonal der Staatsanwaltschaft 162 600, Fonds zu Mehrausgaben
 für dasselbe 24000, Ausgaben für Gehülfen der Staatsanwälte 2010 M.; die
sächlichen und vermischten Ausgaben, und zwar bei den Gerichten auf 2 118 705,
für die Staatsanwälte: Bureaukosten 30 060, Diäten und Reisekosten 40500, zu Mehrausgaben
 an Bureaukosten 4500 M.
Als besonders zu Buche schlagend seien aus den im weiteren
Verlaufe der 50er Jahre erfolgten Verstärkungen dieser Positionen
        <pb n="389" />
        IL Abschn, (2. Unterabschn.) III. Kap. Die Gerichte erster Instanz, $$ 110, 111. 1919

hervorgehoben: im Etat für 1854 162300 M. zu Gehaltserhöhungen der
Kreisrichter und 21840 M. zur Erhöhung der Pferdeunterhaltungsgelder
 der Boten beim Berliner Stadtgerichte von 240 auf 360 M., bei
anderen Gerichten von 225 auf 300 M., im Etat für 1855 93609 M. für
neue Richterstellen' und zur Ergänzung von Normalgehältern von
Richtern und 163470 M. für Subalternbeamtenstellen und Ergänzung
der Normalgehälter solcher, 14 400 M. Dolmetscherzulagen für Bureauassistenten,
 113766 M. Mehrbetrag der den Beamten zufliessenden
Kalkulaturgebühren, 193578 M. zur Vermehrung und Gehaltsaufbesserung
 der Gefängnissbeamten, 63636 M. zur Vermehrung und
Aufbesserung der Hülfsboten, 256 710 M. zur Erhöhung der Fonds für
Kanzleidiätarien und Lohnschreiber, 73050 M. zu Gratifikationen an
die Salarienkassen-Rendanten und Exekutoren aus 10 Proz. der Mehreinnahmen
 an Gerichtskosten, 84690 M. zur Verstärkung der sächlichen
 Ausgaben der Gerichte und 15075 M. zu derjenigen des Reisekostenfonds
 der Staatsanwaltschaft, im Etat für 1857 37230 M. für 64
neue Gefängnissbeamte, in demjenigen für 1858 29940 M. zur Aufbesserung
 der Gefangenwärter, 191820 M. zu derjenigen der Boten
und Exekutoren, 14400 M. zu Lokalzulagen für Unterbeamte bei
Kreisgerichten in Städten mit mindestens 20000 Einwohnern, 17310 M.
zur Aufbesserung der Hülfsboten, 43 380 M. zur Erhöhung der Pferdeınterhaltungskosten
 von 360 und 300 auf 450 M. und 177000 M. nach
den Istausgaben erforderlich gewordene Verstärkung der Bureaukosten
der Gerichte, und im Etat für 1859 379500 M. zur Gehaltsaufbesserung
üer Richter, 25 200 M. zur Verstärkung des Lokalzulagefonds für dieselben,
 201057 und 298 602 M. überwiegend zu Gehaltsaufbesserungen
der Bureau-, Kassen- und Kanzleibeamten, 59868 M. Mehrbetrag der
Kalkulaturgebühren, 103 890 M. zur Erhöhung der Diäten der Bureau-Zzehülfen
 bei den Stadtgerichten von 810 auf 900 M. und bei den
Kreisgerichten von 690 auf 750 M. im Durchschnitt, 156 468 M. zur
Verstärkung des Lohnschreiber-, 39600 M. zu derjenigen des Unter-Sstützungsfonds
 sowie 97266 M. zu derjenigen des Bureaubedürfnissfonds
 der Gerichte.
Diesen starken Ausgabesteigerungen standen Minderausgeben in
nicht annähernd gleichem Umfange gegenüber. Die im Kinzelnen
erheblichsten Ersparnisse erwuchsen 1853 mit 25644 M. durch Einziehung
 von Richter- und Subalternstellen und mit 9270 M. durch
Minderbedarf an Bureaukosten, 1855 mit 23169 M. durch Absetzung
des Werthes freier Wohnungen und mit 12870 M. durch Verminderung
des Bureaupersonals der Staatsanwaltschaften, 1858 mit 10794, 31 158
und 42327 M. durch Erledigung von Aussterbegehältern von Richtern,
Subalternbeamten I. und II Klasse und 1859 mit 88560 M. für
Kanzleidiätarien infolge Fundirung etatsmässiger Stellen.
$ 111, Infolge der in ihren finanziell markantesten Vorgängen
im vorigen Paragraphen gekennzeichneten Entwickelung in den 50er
        <pb n="390" />
        1920 1% Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Jahren bot der Etat der Untergerichte ausserhalb des Cölner Departements
 1859 folgendes Bild:
Besoldungen rd. 15,523 Mill, M., nämlich Präsidenten und Direktoren 993 000, Richter
5.730 660, und zu Lokalzulagen für dieselben in Städten mit über 20 000 Einwohnern 46 800,
sowie als Zulagen für zwei Elbzollrichter 900,. Staatsanwälte und Staatsanwaltsgehülfen
449 100, Häuseradministrationsinspektor 3 600, Bureau- und Kassenbeamte I. Klasse 3 946 479,
desgl. II. Klasse 1709472, Dolmetscherzulagen 150000, Kalkulaturgebühren 423 915, Gefängnissinspektoren
 40950, Gefängnissoberaufseher 36 465, Gefangenwärter 293 133, Boten
ınd Exekutoren 1816 132, Lokalzulagen für Gefängnissoberaufseher, Gefangenwärter, Boten
ınd Exekutoren in Orten mit über 20000 Einwohnern 16500 M.
Dispositionsfonds rd. 3,898 Mill, M. und zwar: Remunerationen der Abtheilungsdirigenten
 62 700, desgl. der Dirigenten der ständigen Gerichtsdeputation 12 900, desgl. der
Kassenkuratoren bei den Stadtgerichten 3 450, für Hülfsrichter 16 350, Entschädigung früherer
Patrimonialrichter 28 500, für Bureau- und Kassengehülfen 1286 400, für Hülfsgefangenwärter
 42606, für Hülfsboten 125040, für Kanzleidiätarien 71 100, für Hülfsschreiber
1590 240, Pferdeunterhaltungsgelder für Boten 130500, Gratifikationen der Salarienkassenbeamten
 und Exekutoren 73 050, Unterstützungen an Subaltern- und Unterbeamte 84 300,
allgemeiner Diätenfonds für Hülfsarbeiter bei ausserordentlicher Geschäftshäufung, Abwesenheits-
 und Krankheitsfällen der etatsmässigen Beamten 162 000, Unterstützungen polnischer
Auskultatoren und Referendarien 3000, Zulagen an des Polnischen mächtige Richter in
Posen 6000, Gehülfen der Staatsanwälte 30000, Bureaupersonal der Staatsanwaltschaft
 159720, zu Mehrausgaben beim allgemeinen Diäten- und beim Kanzleifonds
10500 M.
Sächliche Ausgaben rd. 2,556 Mill. M., davon für die Gerichte 2468391 und für
die Staatsanwälte zu Bureaukosten 27 180, zu Diäten und Reisekosten 60 075 M.

$ 112, Bis zum Jahre 1867 war der Besoldungsbedarf auf
17215 354 M. gestiegen, und zwar für Präsidenten und Direktoren durch
Gehaltsaufbesserung auf 1076400 M., für Richter hauptsächlich durch
Stellenvermehrung auf 6422130 M., für Bureaubeamte I. Klasse aus
demselben Grunde auf 4136738 M. und für solche II. Klasse ebenfalls
aus demselben Grunde auf 2033916 M., für Gefängnissinspektoren
durch Stellenvermehrung auf 45600 M., für Boten und Exekutoren,
deren Zahl vermehrt war, auf 9% 162475 M., die Kalkulaturgebühren
auf 496200 M. und der Dolmetscherfonds auf 21000 M. Die Zahl der
Staatsanwälte, Gefängnissoberaufseher und Gefangenwärter war vermindert,
 sodass der Besoldungsbedarf für sie betrug beziehentlich
150 600 (einschl. 11 400 M. Lokalzulagen in Städten mit über 20000 Einwohnern),
 34275 und 262795 M., und der Häuseradministrationsinspektor
 empfing nur 3000 M. Hinzugekommen war ein Fonds von
16500 M. zur Ausgleichung von Besoldungsverschiedenheiten bei den
Subalternen.
Im nächsten Jahre stieg der Besoldungsaufwand, hauptsächlich
durch Gehaltsaufbesserung der Gefangenwärter, Boten und Exekutoren
 aus dem 1867 im Etat des Finanz-Ministeriums eingestellten
Fonds, um mehr als 570000 M. Vor Allem aber kamen jetzt, bis
zum Jahre 1872 einschliesslich allerdings in besonderen Etatstiteln
 die Ausgaben für die Kreis- und Amtsgerichte im Geltungsbereiche
 der Verordn. v. 26. Juni 1867, d.i. in Schleswig-Holstein und
        <pb n="391" />
        IT. Abschn. (2. Unterabschn.) Ill. Kap. Die Gerichte erster Instanz. $$ 112—114. 1991

Hessen-Nassau (ausser Frankfurt a. M.) mit fast 3 Mill M. hinzu,
nämlich für Direktoren 72 600, Richter 951814, Accessisten in Nassau
25 200, Staatsanwälte und Staatsanwaltsgehülfen 56700, Sekretäre
i 183 500 (einschl. 648 600 M. Bezügen als Ersatz für die von ihnen
zu beschaffende Bureau- und Schreibhülfe), Rendanten 27 600, Kassenkontroleure
 und Sportelrevisoren 22500, Gefängnissinspektoren 16 650,
Gefangenwärter 28650, Boten und Exekutoren 338775 M. und zur
Entschädigung der übernommenen Beamten bei Fixirung der von
ihnen früher bezogenen Emolumente 270000 M.
In den nächsten Jahren bis zur allgemeinen Besoldungsaufbesserung
 von 1872 stieg der Besoldungsbedarf für die alten Landes-‚heile
 auf 18809814 M., während er für die neuen zunächst 1869 auf
mehr als 3 Mill. stieg, 1871 aber auf 2,49 Mill. herabgesetzt wurde.
Die Ausgabesteigerung in den alten Landestheilen war eine Folge von
Vermehrung der Richterstellen und der Gehaltsaufbesserung der
Subalternen, während der Minderbedarf für die neuen Landestheile
überwiegend mit 648600 M. nur ein scheinbarer war: es wurden
nämlich 1871 die Sekretariatsgebühren zur Staatskasse eingezogen
und den Subalternen die Verpflichtung zur Stellung der Bureau- und
Schreibhülfe abgenommen, sodass von jenen 648 600 M. 498000 zur
Annahme von Bureau- und Schreibgehülfen bei den Gerichten in die
„anderen persönlichen Ausgaben“ und 150600 M. bei den sächlichen
Ausgaben eingestellt wurden.

S$ 313. Die allgemeine Besoldungsauf besserung von 1872 bean-Spruchte
 für die Stadt-, Kreis- und Amtsgerichte im Geltungsbereich
der Verordnungen v. 2. Jan. 1849 und 26. Juni 1867 für Präsidenten
und Direktoren 264 900, für die Richter und die neuvorpommerschen
Hypothekenamtsvorsteher 2494200, für Staatsanwälte und Staats-Anwaltsgehülfen
 148200, für Bureaubeamte (einschl. des Häuser-Administrationsinspektors)
 1229475, für Kanzlisten 47 700, für
Gefängnissbeamte mit Ausschluss der Gefangenwärter 92 185, für
Boten, Exekutoren und Gefangenwärter 416655 M. Diese Beträge
zingen 1873 aus dem allgemeinen Fonds des Finanz-Ministeriums auf
den Justizetat über, und es kamen noch namhafte Beträge für neue
Stellen und für einzelne nachträgliche Gehaltsaufbesserungen, allerdings
 unter Einziehung des Fonds für Gratifikationen an die Kassenbeamten
 und Exekutoren, hinzu, ebenso die Besoldungen für das Kreisgericht
 Hechingen (ca. 109000 M.), sodass sich der Besoldungsbedarf,
der nunmehr getrennt für das Stadtgericht Berlin einerseits und für
die anderen Gerichte I. Instanz andererseits nachgewiesen wurde, auf
25 665 801 M. stellte.

$ 114. Von dieser Summe von 25 665801 M. (Etatskap. 79) benspruchte
 das Stadtgericht Berlin allein 1520220 M. (Tit. 1:
Präsidenten, Direktoren und Richter 594600, Tit. 2: Staatsanwälte
        <pb n="392" />
        1929 IM. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

und Staatsanwaltsgehülfen 34800, Tit. 3: Subalterne 583 650, Tit. 4:
Kanzlisten 94650 und Tit. 5: Kastellane, Boten und Exekutoren
212520 M.), und die rasche Entwicklung Berlins führte in der Folgezeit
 natürlich dahin, dass der Besoldungsbedarf für sein Stadtgericht
in einem ungleich stärkeren Verhältniss stieg, als derjenige für die
übrigen Untergerichte. Ausser 1877/78 und 1879/80 verging bis zur
Gerichtsorganisation kein Jahr ohne namhafte Mehrforderungen
für dasselbe: es wurden bewilligt 1874 zur Umwandlung von
15 Assistenten- in Sekretärstellen 14700, für 13 neue Kanzlistenstellen
— allerdings gegen Wegfall von Diätarienstellen — 24450 und zur
Erhöhung der Funktionszulagen der Exekutoren von 150 auf 300 M.
12000 M., 1875 für 18 neue Richterstellen 70200 und für 6 neue
Exekutorenstellen 8 280 M., während die Lokalzulagen der Staatsanwälte
 mit 2400 M. nur aus den „anderen persönlichen Ausgaben“
auf den Besoldungstitel übertragen wurden, 1876 10 neue Richterstellen
 39000 M., zur Gehaltserhöhung für den ersten Staatsanwalt
600, für 6 neue Staatsanwälte 20700 — unter Kürzung des Fonds
für Gehülfen der Staatsanwaltschaft um 9050 M. —, für Lokalzulagen
an die Staatsanwälte 5100, für 7 Sekretär- und 4 Assistentenstellen
27 300, an Kalkulaturgebühren Mehransatz 5 000 M., für 8 Boten- und
5 Exekutorenstellen 15540 M., und 1878/79 behufs Unwandlung von
20 Boten- in Exekutorenstellen die Funktionsznlagen mit 6000 M.
So stellte sich bei der Gerichtsorganisation der Besoldungsbedarf für
das Berliner Stadtgericht in seinen 5 Titeln auf beziehentlich 703 800,
53600, 630650, 119100 und 254340, zusammen 1771490 M. oder
L6'/, Proz. mehr als 1878.
$ 115, Bei den übrigen Untergerichten der sämmtlichen
Appellationsgerichtsbezirke mit Ausschluss von Cöln, Celle und
Frankfurt a. M. betrug die Steigerung der Besoldungsetats ausschliesslich
 derjenigen der späteren „besonderen“ Gefängnisse von 1873 bis
1879/80 nur 490 343 M. (von 24 076686 auf 24 567 029 M.), d. i. nur reichlich
 2 Proz. Vorzugsweise beruhte auch sie auf der Schaffung neuer
Stellen. Für die Präsidenten und Direktoren stiegen die Ausgaben
So gut wie gar nicht, von 1388269 auf 1391004 M., für die Richter
auch nur von 9725516 auf 9739 987 M., weil einige neue Stellen errichtet
 wurden, für die Staatsanwälte, deren Zahl um 11 vermehrt
wurde, von 613800 auf 653 400 M., für Bureaubeamte, die auch nur
sehr wenig vermehrt wurden, deren mehr aber infolge des Wachsthums
 der grösseren Städte in den Genuss der für diese vorgesehenen
höheren Besoldungen gelangten, von 8 209539 auf 8507 137 M., für die
Kanzlisten aus gleichen Gründen nur von 319100 auf 419250 M., für
die um 10 Inspektoren und 1 Sekretär vermehrten und um 1 Oberaufseher
 verminderten mittleren Gefängnissbeamten dagegen von
124680 auf 147120 M., während die Ausgaben für die Unterbeamten
bei ihrer relativ geringen Stellenvermehrung nur um noch nicht
        <pb n="393" />
        II. Abschn, (2. Unterabschn.) III. Kap. Die Gerichte erster Instanz. $$ 115—117. 19923

3 Proz., von 3604762 auf 3709022 M. sich erhöhten. In der Hauptsache
 entstanden die Mehrausgaben in den Jahren 1874, wo insbesondere
 für Subalternbeamte 172243 und für Kanzlisten 12 800 M.,
1876, wo für Richter 31 914, für Staatsanwälte 13 800, für Subalterne
26 488, für mittlere Gefängnissbeamte 3900 und für Unterbeamte
25 095 M., 1877/78, wo für Richter 24 570, für Staatsanwälte 4800, für
Subalterne 50591, für mittlere Gefängnissbeamte 4820 und für
Unterbeamte 215837, 1878/79, wo für Präsidenten 5 115, für Staatsanwälte
 10200, für Subalterne 18910, für mittlere Gefängnissbeamte
6975 und für Unterbeamte 15647 M., und auch noch 1879/80, wo noch
für Richter 2700, für Subalterne 7 350, für Kanzlisten 150, für mittlere
Gefängnissbeamte 2580 und für Unterbeamte 11710 M. gegen das
Vorjahr mehr bewilligt wurden. Namhafte Minderausgaben waren
dagegen nur zu verzeichnen 1875 bei den Richtern mit 33642 M.
hauptsächlich durch wegfallende Aussterbegehälter, 1876 mit 5100 M.
in der Hauptsache durch Wegfall des Direktors eines aufgelösten
Kreisgerichts, 1877/78 mit 6 000 M. aus analogem Grunde, und 1878/79
mit 9570 M. wegen Erledigung von Aussterbegehältern von Richtern.

S$ 116, Die Wohnungsgeldzuschüsse: stiegen infolge der
Stellenvermehrungen einschliesslich der nicht besonders ausgebrachten
für das Berliner Stadtgericht und für die besonderen Gefängnisse von
3282 336 M. 1875 auf 3404734 M. 1879/80.
$ 117. Die früher „Dispositionsfonds“ genannten „anderen
persönlichen Ausgaben‘‘ bezifferten sich 1867 für die alten
Landestheile auf 4838 694 M., hatten also in 8 Jahren um nahezu
1 Mill. M. oder ca. 25 Proz. zugenommen. Ungefähr 2/, dieses
Mehrbedarfs entfiel auf die Fonds für Bureau- und Kassengehülfen
(1553 010 gegen 1286 400 M.) und für Hülfsschreiber (1 956 090 gegen
1590240 M. 1859), in denen nun freilich die Mittel für das Bureaupersonal
 der Staatsanwaltschaft enthalten waren. Von den übrigen
Fonds waren insbesondere derjenige für Gratifikationen an die
Salarienkassen-Rendanten und Exekutoren (von 78050 auf 229 350 M.),
der allgemeine Diätenfonds (von 162000 auf 192000 M.), der Fonds
zu Mehrausgaben bei diesem und dem Kanzleifonds (von 10500 auf
(5000 M.), derjenige von Kanzleidiätarien (von 71100 auf 92700 M.)
und der Unterstützungsfonds (von 84300 auf 228000 M.) gestiegen,
und ein neuer, 1867 mit 151 005 M. dotirter Fonds war auf Grund der
allgemeinen Verfügung v. 9. Okt. 1860 (J.-M.-Bl. S. 386) zu Remunerationen
 für die Gefängnissbeamten und zur Verstärkung der Unterstützungsfonds
 für Kinder verstorbener Justizbeamten resp. des
V. Frankenberg’schen Stiftungsfonds in der Provinz Posen aus dem
Arbeitsverdienst der Gefangenen gebildet worden (vgl. oben $ 64).
Andererseits waren 1867 erheblich geringere Mittel wie 1859 aus-Zesetizt
 für Hülfsgefangenwärter (14382 gegen 42606 M.), Hülfsboten
        <pb n="394" />
        1924 . HIT. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

(83.277 gegen 125040 M.), da deren Zahl theils wegen Vermehrung
etatsmässiger Stellen, theils wegen Entbehrlichkeit vermindert war.
Dafür waren aber auch einige kleinere Positionen für Remunerationen
mit zusammen ca. 4500 M. neu hinzugekommen. Die Fonds für
Bureau- und Kassengehülfen, Hülfsgefangenwärter, Hülfsboten,
Kanzleidiätarien und Hülfsschreiber und der allgemeine Diätenfonds
erfuhren in den nächsten Jahren bis 1872 weitere sehr erhebliche Verstärkungen,
 auf beziehentlich 1861500, 21162, 136 227, 108 150,
2141180 und 287 000 M., sodass insbesondere hierdurch der Gesammtbedarf
 an „anderen persönlichen Ausgaben“ einschliesslich 4200 M. zu
Remunerationen für Hülfsbeamte des Strafgefängnisses bei Berlin sieh
1872 auf 5472080 M. stellte.
Für die Untergerichte in Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau
sah der Etat für 1868 vor zu Remunerationen der Abtheilungsdirigenten
 3 600, zu solchen des Dirigenten der Gerichtsdeputation in
Schmalkalden 300, für Gehülfen der Staatsanwälte 3 450, zur Annahme
von Bureaubeamten der Staatsanwaltschaft 11 4830, für Lohnschreiber
derselben 5580, für Gehülfen im Unterbeamtendienst 65 250, zu extraordinären
 Remunerationen und Unterstützungen 925 350, als allgemeinen
Diätenfonds 16 500 und Hebegebühren der Sekretäre 33 900, zusammen
1658320 M. Durch die Uebernahme der Beschaffung von Bureau- und
Schreibhülfe auf den Staat (vgl. oben 8 112) stieg der Bedarf 1871
mit einem Schlage um 498 000 M., sodass er sich, da auch Entschädigungen
 für ehemalige Patrimonialrichter in Schleswig-Holstein hinzukamen,
 1872 auf 635 829 M. stellte.
Gleichzeitig mit der Vereinigung der Fonds für die alten und die
neuen Landestheile 1873 erfuhren dieselben zum Theil sehr starke Erhöhungen,
 sodass sie sich im Ganzen einschliesslich der für die besonderen
 Gefängnisse bestimmten Mittel auf 7103 650 M. stellten. Das
Mehr bestand vorzugsweise in 15150 M. vom Gehaltsaufbesserungsfonds
 des Finanz-Ministeriums übernommenen Lokalzulagen, 8029 M.
zur Entschädigung an Sekretäre und Unterbeamte der neuen Landestheile
 für frühere Dienstbezüge, in 682404 M. hauptsächlich zur Eraöhung
 der Diäten der Bureaugehülfen . und Hülfsgefangenwärter, in
16 245 M. Mehrbetrag der Kalkulaturgebühren, 14829 M, zur Erhöhung
des Remunerationsfonds für die (Gefängnissbeamten, 100770 M. zur
Verstärkung des Remunerations- und Unterstützungs- und 52620 M.
zu derjenigen des allgemeinen Diätenfonds.
Die Gruppirung im Etat. (Kap. 79) war nun folgende:
Tit. 14: Lokal- und Funktionszulagen 25275 M.; Tit 15: zur Remunerirung der
Dirigenten der Abtheilungen und Gerichtsdeputation, der Kassenkuratoren, der die Geschäfte
der freiwilligen Gerichtsbarkeit besorgenden Richter des Berliner Stadtgerichts, des dortigen
Fabrikenrichters, des Auditeurs und Aktuars in Mainz als Verwalter der Civilgerichtsbarkeit
daselbst und eines Universitäts-Professors in Halle als Mitarbeiter beim dortigen Kreisgericht
 93390 M.; Tit. 16: zur Entschädigung früherer Patrimonialrichter und anderer
Beamten der neuen Landestheile für frühere Bezüge 48928 M.:; Tit. 17: die früher er-
        <pb n="395" />
        II. Abschn. (2, Unterabschn.) II, Kap. Die Gerichte erster Instanz. $ 118. 19925

wähnten Zulagen an deutsche Richter in Posen 9000 M.; Tit. 18: Gehülfen der Staatsanwaltschaft
 31050 M.; Tit, 19. zur Remunerirung von Hülfsarbeitern im Bureau-, Kanzleiand
 Unterbeamtendienst und (51000 M.) von Dolmetschern 552 305 M.; Tit. 20: einige
Remunerationen für Kassengeschäfte 35 499 M.: "it, 21: Kalkulaturgebühren nicht etatsmässig
 angestellter Kalkulatoren 422005 M,; Tit. 22: der Remunerationsfonds für die
Gefängnissbeamten 179910 M ; Tit. 23: der allgemeine Remunerations- und Unterstützungsfonds
 für Subaltern- und Unterbeamte 354 570 M.; Tit. 24: der allgemeine Diätenfonds
381 120 M.

$ 118, Von diesen Titeln erfuhren in den weiteren 6 J ahren bis zur
Umgestaltung der Gerichte die meisten noch vielfache Aenderungen
ihrer Dotation. Dem Tit. 14 traten 1874 1800 M. neue Lokal- und
Funktionszulagen hinzu. 1875 aber wurden die sämmtlichen Lokalzulagen
 mit 14775 M. auf die Besoldungstitel übertragen, worauf der
Titel indess schon 1876 wieder um 10750 M. für Funktionszulagen und
Remunerationen für Beamte des Plötzenseeer Gefängnisses verstärkt
wurde. 1878/79 endlich wurden 2700 M. Funktionszulagen von Ge-(ängnissinspektoren
 auf die Besoldungstitel übertragen. Der Tit. 15
hat nur Verminderungen erfahren, 1875 um 1290, 1876 um 450 und
1878/79 um 300 M., weil die Voraussetzungen für Gewährung der
Remunerationen wegfielen, ebenso Tit. 16 wegen Ausscheidens von
Entschädigungsberechtigten 1875 um 2760 M., 1877/78 um 138835
ınd 1878/79 um 6300 M. Alljährlich stieg die Dotation des Hülfsarbeiter-
 und Dolmetscherfonds, Tit, 19, 1874 um 296271, 1875 um
L02 510, 1876 um 64434, 1877/78 um 91 340, 1878/79 um 124180 und
[1879/80 um 4050 M., weil einmal sich die Geschäfte fortgesetzt vermMehrten,
 sodann 1874 die Bezüge erhöht wurden. Dagegen erfuhr der
Fit. 20 in den Etats für 1874 und 1876 Verminderungen um 436, 2450
und 2600 M., weil die Hebegebühren eine geringere Fraktion ergaben,
1877/78 aber eine Erhöhung um 1910 M., einmal wegen höherer
Fraktion, namentlich aber wegen Hinzutretens von Tantitmen an
Beamte in Lauenburg. Auch der Tit. 21 (Kalkulaturgebühren) wurde,
hauptsächlich wegen der verschiedenen Fraktionsergebnisse der Vor-Jahre,
 1876 auch wegen der neuen Vormundschaftsordnung, bald höher,
dald niedriger angesetzt (1874: — 456, 1875: + 760, 1876: — 17620,
1877/78: — 3210, 1878/79: + 9080 M.). Der Remunerationsfonds der
Gefängnissbeamten, "it. 22, erfuhr 1874 eine geringfügige Kürzung um
285 M., in den vier nächsten Jahren aber Erhöhungen von 10000,
20 930, 6075 und 34180 M. Der allgemeine Remunerations- und
Unterstützungsfonds, Tit. 25, wurde ‘drei Jahre hintereinander, 1875,
1876 und 1877/78 verstärkt, und zwar um 19500, 1000 und 750 M.,
das erste Mal zu Gunsten der seit 1851 nicht mehr aufgebesserten
Kalkulatoren für Bearbeitung der Offizial- und Armensachen und zu
Gunsten der Beamten des Berliner Stadtgerichts, das zweite Mal für
lie neuen Gefängniss-, das letzte Mal für die Lauenburgischen Beamten.
Dass der allgemeine Diätenfonds, Tit. 24, wiederholter . Verstärkungen,
1874 um 24000 und 1878/79 um 7500 M., bedurfte, ist in Anbetracht
Schwarz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. IL 1929
        <pb n="396" />
        1926 HIT Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

der Geschäftszunahme nicht verwunderlich, eher, dass er in der
Zwischenzeit 1876 um 4920 M. gekürzt wurde; es geschah dies indessen
nur, weil dieser Betrag behufs Erhöhung des Hülfsarbeiterfonds, Tit. 19,
des Berliner Stadtgerichts dorthin übertragen wurde.
So ergab sich denn bei der Justizreform ein Bedarf von 20 350 M.
bei Tit. 14, 93450 M. bei Tit. 15, 27819 M. bei Tit. 16, 9000 M. bei
Tit. 17, 22000 M. bei Tit. 18, 6205788 M. bei Tit. 19, 322833 M. bei
Tit. 20, 410 450 M. bei Tit. 21, 250810 M. bei Tit. 22, 375820 M. bei Tit. 23,
407 700 M. bei Tit. 24, insgesammt also ein solcher von 7855420 M.
S 119, Die sächlichen Ausgaben hatten von 1859 bis 1867
in den alten Landestheilen verhältnissmässig nicht sehr stark zugenommen,
 von 2555646 auf 2773 560 M.; ihr Ansatz beruhte auf den
wirklichen Durchschnittsausgaben der jeweiligen drei Vorjahre. Auf
Grund gleicher Fraktionsrechnung gelangte man schliesslich 1872 zu
einem Ansatz von 2890200 M. Für die neuen Landestheile wurden
1868 217 646 M. ausgeworfen. Damit hatte man aber den Bedarf unterschätzt,
 sodass 1870: 15 004, 1871: 31530 M. zugelegt werden mussten;
ausserdem wurden, wie früher erwähnt, 1871 bei Beseitigung der Verpflichtung
 der Sekretäre, die Bureau- und Schreibhülfe zu beschaffen,
150600 M. zur weiteren Verstärkung der Bureaubedürfnissfonds eingestellt.
 Gleichwohl mussten 1872 dem Fonds schon wieder, hauptsächlich
 für Heizungskosten und Miethen, 9000 M. zugeführt werden,
sodass er sich nun auf insgesammt 423780 M. belief.
Im Etat für 1873 wurden, gemeinsam für alte und neue Landestheile,
 vier Titel gebildet: Tit. 25, mit 2687 400 M. dotirt, zu Bureaubedürfnissen
 der Gerichte und Bureaukosten der Staatsanwälte, Tit. 26,
309630 M., zu den Kosten der Revisionsreisen der Direktoren, für Abhaltung
 der Sitzungen der periodischen Gerichtsdeputationen und der
Gerichtstage, zu Diäten und Reisekosten der Staatsanwälte, für Wahrnehmung
 der Audienztermine und zu Reisekosten der Geschworenen,
Tit. 27, 162120 M., Pferdeunterhaltungskosten der Boten, und Tit. 28,
369093 M., für Aktentransport, Aktenheften, Reinigung und Heizung
der Geschäftsräume, zu Miethsentschädigungen für die Gefängnissbeamten
 und zu sonstigen Ausgaben. Geschäftsvermehrung und Preissteigerungen
 nöthigten dazu, den ersten Titel 1875 um 12728 M. zu
verstärken. Dieselben Gründe und die Nothwendigkeit, die Bibliotheken
der Gerichte I, Instanz besser auszustatten, gaben Anlass, schon 1876
ihm weitere 142117 M. zuzuführen. Auch jetzt unzulänglich, wurde
er, da nun die Kosten für die Lauenburger Gerichte hinzutraten und
die Kosten des Aktenheftens von Tit. 28 hierher übernommen wurden,
1887/88 um weitere 68275 M. höher dotirt, und 1878/79 musste er,
weil unzulänglich, nochmals um 77000 M. verstärkt werden. Der
zweite, Reisekostentitel erfuhr wegen Erhöhung der Tagegelder und
Reisekosten nach dem Ges. v. 24. März 18783 1875 eine Verstärkung
um 113739 M. und im nächsten Jahre um weitere 100001 M.: auch
        <pb n="397" />
        IL. Abschn. (2. Hauptabschn.). III. Kap. Die Gerichte erster Instanz. $$ 119, 120. 1997

jetzt nicht zureichend, erhielt er 1877/78 weitere 95800 und 1878/79
37000 M. Die Pferdeunterhaltungskosten wurden 1875 für zwei
Berliner berittene Exekutoren von je 600 auf 900 M. erhöht. Bedeutsamer
 war, dass 1876 die Zehrungskosten der Boten und Exekutoren
aus dem Fonds zu baaren Auslagen auf Kap. 79 Tit. 27 übertragen
wurden. Desshalb und wegen seiner bisherigen Insuffizirung erschien
letzterer 1876 mit 679295 M., im nächsten Etat aber hauptsächlich
wegen Erhöhung der 540 M. betragenden Pferdeunterhaltungsgelder
auf 600 M. mit einem noch 18865 M. höheren Betrage, von dem aber
1878/79 5000 M. als entbehrlich wieder abgesetzt wurden. Der letzte
Titel des Kap. 79 wurde 1875 um 22080 M. gekürzt, da, wie früher
erwähnt, die Kosten der Reinigung der Schornsteine allgemein auf die
Gebäude-Unterhaltungsfonds übernommen wurden: 1876 aber wurde er
wegen höherer Arbeitslöhne und Miethsentschädigungen wiederum um
38027 M. verstärkt. Trotzdem ihm sodann im nächsten Jahre die
Kosten des Aktenheftens abgenommen wurden, mussten ihm doch
seiner Insuffizierung wegen damals weitere 76175 M., und 1878/79
nochmals 79000 M. zugeführt werden.
So stellten sich 1879/80 die sächlichen Ausgaben vor der Reform
in Tit. 25 auf 2987520, in Tit. 26 auf 656170, in Tit. 27 auf 693 160
und in Tit. 28 auf 540 215, zusammen also auf 4877 065 M.

B. Rheinische Friedens- und Handelsgerichte.

$ 120, Da ein grosser, und zwar der schwierigere Theil der
Prozesse in erster Instanz im Departement Cöln in den Händen der
Landgerichte lag, konnte die Zahl der Beamten der Friedens- und
Handelsgerichte eine im Verhältniss zu derjenigen der Beamten der
Stadt- und Kreisgerichte der anderen Provinzen weit geringere sein,
und war demgemäss auch der Geldbedarf für die Friedens- und
Handelsgerichte vergleichsweise gering. Im Jahre 1849 betrugen die
Bezüge der Richter 235 000, die der Subalternen 248 147 und die sächlichen
 Ausgaben — etatsmässige Unterbeamten waren nicht vorhanden
 — 36439 M. Selbst 10 Jahre später waren an Gehalt und
Emolumenten für die Friedensrichter nur 241 491 und für die Friedens-Zerichtsschreiber
 und Handelsgerichtssekretäre nur 2584926 M. auszugeben.
 Dazu trat allerdings 1859 noch ein Fonds von 17850 M. zu
Zulagen für Friedensrichter und Gerichtsschreiber und seit 1851, von
den Dispositionsfonds der Obergerichte abgezweigt, unter „Andere
persönliche Ausgaben“ ein solcher von 2010 M. für Hülfsarbeiter.
Die sächlichen Ausgaben für Schreibmaterialien u. s, w. bezifferte der
Etat für 1859 auch nur auf 39255 M. Erheblicher war die Ausgabe-Steigerung
 in den 60er Jahren. Abgesehen davon, dass die Zahl der
Friedensrichter und -Gerichtsschreiber um je 3, die der Handels-Zerichtssekretäre
 um 1 vermehrt wurde, verdoppelten sich die ja keine
1292*
        <pb n="398" />
        1928 IIT, Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

effektive Belastung des Fiskus bildenden Emolumente nahezu, sodass
sie sich 1869 zu den Fixa etwa verhielten bei den Richtern wie 35: 67,
bei den Subalternen wie 104 :33, während 1859 die Verhältnisse wie
18:63 und 56:30 standen. So beliefen sich 1869 die Bezüge jener auf
309870, dieser auf 410100 M. Der Zulagefonds war schon 1861 mit
den Besoldungs- und Emolumentenfonds vereinigt worden. Dagegen
traten zu den 410100 M. in Folge der Abtretung von Meisenheim von
Hessen an Preussen 1 971 M. hinzu zur Fortgewährung der an Gerichtsschreiber
 und Gerichts-Kanzleikopisten bei dem vormaligen dortigen
Justiz-Oberamt bewilligten Gehälter. Der Hülfsarbeiterfonds von 2010 M.
war unverändert geblieben, dagegen der Betrag der sächlichen Ausgaben
 dem gesteigerten Bedürfniss entsprechend auf 45534 M. gestiegen.
 Für 1871 wurde der Hülfsarbeiterfonds, da er seit längerer
Zeit ständig überschritten war, auf 3 300, die sächliche Ausgabe nach
der dreijährigen Fraktion auf 46 914 M. erhöht, welche letztere Summe
sodann 1872 auf 46 890 M. abgerundet wurde.
$ 121. Die allgemeine Besoldungsaufbesserung von 1872 erstreckte
 sich auch auf die Beamten der Friedens- und Handelsgerichte,
sodass 1873 aus den Fonds des Finanzministeriums für die Richter
105 000, für die Subalternen 43350 M. übernommen wurden. Dazu
ergab sich für jene ein Mehrbetrag von 4530 M. an Emolumenten, für
diese ein solcher von 1200 M., wogegen freilich 720 M. Aussterbegehalt
 eines Richters wegfielen und die sächlichen Ausgaben auf
44 445 M. — durch Uebertragung von 1200 M. auf die Landgerichte
und von 2100 M. Reparaturkosten auf den Baufonds gegen Verstärkung
 um 855 M. für laufende Bedürfnisse — reduzirt wurden. Im
nächsten Jahre verminderte sich der Ansatz der Emolumente für die
Richter um 120 M., während er sich für die Gerichtsschreiber um
2100 M. steigerte und die nunmehr drei sächlichen Titel, Kap. 82
Tit. 4 Bureaubedürfnisse 28845, Tit. 5 Kosten der periodischen Gerichtssitzungen
 3600 und Tit. 6 Reinigung und Heizung der Geschäftssäume
 und sonstige Ausgaben um beziehentlich 1470, 305 und 180 M.
erhöht wurden. Die weitaus bedeutendste Vermehrung der Ausgaben
erfolgte aber 1875 durch den Hinzutritt der Wohnun gsgeldzuschüsse
 mit 87 984 M. Ausserdem erhielten von nun an die Friedensrichter
 und Friedensgerichtsschreiber statt den noch aus alter Zeit
stammenden niedrigen Pauschquanta für die periodischen Gerichtssitzungen
 die vollen gesetzlichen Reisekosten und Tagegelder, was den
Tit. 5 mit 7814 M. belastete, während der Tit. 6 durch Uebergang der
Schornstein-Reinigungskosten auf den Gebäude-Unterhaltungsfonds
um 2580 M. entlastet wurde. Je zur Hälfte durch die Gebühren der
Handelsgerichts-Sekretäre für Führung der Zeichenregister und durch
die vom Tit. 6 übernommene Remuneration eines Kastellans wurden
im nächsten Jahr die „anderen persönlichen Ausgaben“ um 1800 M.
erhöht; dagegen wurden von den Bureaukosten 2548 M. auf die Land-
        <pb n="399" />
        IL. Abschn. (2. Unterabschn.). IIL Kap. Die Gerichte erster Instanz, $$ 121, 122. 1999

gerichte übertragen. Der Tit. 6 bedurfte eines Mehrbetrags von
2580 M., von dem indess 900 M. durch den Uebergang der erwähnten
Remuneration des Kastellans auf Tit. 3 gedeckt wurden, sodass seine
sffektive Verstärkung nur 1680 M. betrug. Auch der Etat für 1877/78
brachte erhebliche Aenderungen. Zwar wurde ein Friedensgericht
aufgelöst; aber dieser Umstand verminderte nur die Wohnungsgeldzuschüsse
 um 636 M., während das Steigen der Emolumente Anlass
gab, bei den Besoldungen der Richter 2860 und bei denen der Gerichtsschreiber
 sogar 32 200 M. mehr auszubringen. Die anderen persönlichen
 Ausgaben mussten für Hülfsarbeiter um 2500 und zur
Erhöhung der Remunerirung des schon erwähnten Kastellans um 150,
der Bureaukostentitel, theils um die den Richtern gewährten Bureaukosten-Pauschquanta
 von je 90—210 auf 120—300 M. erhöhen zu
können, theils wegen Unzulänglichkeit der Bureaukosten des Aachener
Handelsgerichts, namentlich aber wegen höherer Miethsausgaben um
30 723 M. höher angesetzt werden, wogegen bei Tit. 5 72 und bei 'Tit. 6
2545 M. als entbehrlich abgesetzt wurden. Schliesslich wurden noch
unmittelbar vor der Gerichtsreorganisation im Etat für 1879/80 in Folge
der Revision der Servisklasseneintheilung an Wohnungsgeldzuschüssen
2584 M. mehr erforderlich, sodass sich 1879/80 der Gesammtbedarf für
die Friedens- und Handelsgerichte auf 1087654 M. stellte, wovon
entfielen auf Richterbesoldungen 422 140, Subalterne 448 950, Wohnungszeldzuschüsse
 89982, andere persönliche Ausgaben 7750, die drei
sächlichen Titel 58 490. 11657 und 87835 M.

C. Amtsgerichte in Hannover.
$ 122. Auch im Bereiche des Appellationsgerichtes Celle befand
sich ja die Rechtsprechung erster Instanz zum Theil in den Händen
der Obergerichte. Aber die Zuständigkeit der Amtsgerichte war doch
eine eine erheblich weitere, als die der rheinischen Friedensgerichte.
Infolgedessen waren denn auch die Aufwendungen für jene weit höher
als für diese. Soweit sie in Besoldungen bestanden, bildeten sie,
ıbgesehen von den hier nicht berücksichtigten für das Gefängniss im
Steinthorfelde bis 1872 in den Erläuterungen zum Etat 4 Positionen —
Richter, Aktuare, Gerichtsvögte, Gerichtsdiener und Gefangenwärter —
and seit 1873 die drei ersten Titel des den Hannoverschen Amts-Zerichten
 gewidmeten Etatskapitels 80 — Tit. 1 Richter, Tit. 2 Aktuare,
Tit. 3 Gerichtsvögte, Gerichtsdiener und Gefangenwärter.
Die Besoldungen der Amtsrichter einschliesslich 27660 M.
Prozentgeldern für Erhebung und Verrechnung der Gebühren beanspruchten
 1868 und 1870 gleichmässig alljährlich 912060 M. Dann
Stiegen zwar die Prozentgelder; aber andererseits konnten Stellen ein-Zezogen
 werden und gelangten Aussterbegehälter zur Erledigung,
Sodass 1871 23700 und 1872 6600 M. abgesetzt wurden. Infolge der
allgemeinen Besoldungsaufbesserung und Errichtung eines neuen
        <pb n="400" />
        1980 11T. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

Amtsgerichtes wurden 1873 trotz Erledigung von 4200 M. Aussterbegehältern
 19500 M. mehr erforderlich, im Ganzen.903 870 M., wovon
900 M. 1875 abgesetzt wurden, während 1877/78 die Prozentgelder
um 4420 M. höher eingestellt werden mussten.
Die Aktuare bezogen 1868 208077 M. Fixa und 212250 M.
Schreibgebühren. Von jenen kamen zwar 1871 631 M. Aussterbegehalt
 zur Erledigung; aber schon 1872 wurden die Gehälter der
Aktuare so erhöht, dass sie 259046 M. ausmachten, während gleichzeitig
 sich die Schreibgebühren nach dreijähriger Fraktion auf
243 990 M. stellten. Dafür ging die allgemeine Besoldungsaufbesserung
an den Aktuaren vorüher, und es war deshalb 1873 nur für einen
neuen Aktuar die Besoldung mit — infolge Erledigung eines Aussterbegehaltes
 nur — 1392 M. mehr vorzusehen. Aber schon 1874
musste man sich zu einer abermaligen Gehaltsaufbesserung für die
Aktuare entschliessen, die eine Mehrausgabe von 831690 M. zur Folge
hatte. Neben einer geringfügigen — um 300 M. — 1875 erfuhr dann
der Titel 1877/78 eine namhafte Erhöhung, um 11 910 M., wegen Neuanstellung
 von Beamten und höherer Fraktion der Schreibgebühren,
sodass er sich seitdem auf 548 328 M. stellte.
Die Gerichtsvögte, Gerichtsdiener und Gefangenwärter
bezogen 1879/80 an Gehalt und Emolumenten 645990 M. gegen
606 035 M. im Jahre 1868. In den Jahren 1870 und 1871 war zwar
durch Verminderung der Stellen auch eine solche der Ausgaben
möglich gewesen. Aber 1872 mussten für Emolumente rd. 47 000 M.
und zur Ergänzung der Normalgehälter ca, 6200 M. mehr eingestellt
werden, und die allgemeine Besoldungsaufbesserung sowie eine weitere
1873 beanspruchten 17490 M. Andererseits konnten die Emolumente
1874 um rd. 19800 und 1877/78 um 7470 M. niedriger veranschlagt
werden. Dazu kamen im Laufe der Jahre einige geringere Mehrand
 Minderausgaben, sodass sich schliesslich seit 1877/78 der Gesammtbedarf
 von 645 990 M. ergab.
Die Wohnungsgeldzuschüsse betrugen 1875 bis 1876 173304 M.
1877/78 und 1878/79 176 304 und 1879/80 179944 M.; die Steigerungen
beruhten in der Schaffung neuer Stellen und der anderen Servisklasseneintheilung.

$ 123, Die „anderen persönlichen Ausgaben“ bestanden 1868
aus 1. 30000 M. für Gehülfen der Kronanwaltschaft, 2. 27000 M. als
allgemeiner Diätenfonds für zeitweilige. Hülfsarbeiter, 3. 20460 M.
für Hülfsgefangenwärter und 4. 15800 M. Remunerations- und
Unterstützungsfonds, Die drei ersten Fonds wurden aber bald als zu
reichlich bemessen erheblich reduzirt, der erste 1871 auf die Hälfte,
der zweite 1870 auf 24000 und im nächsten Jahre auf 18000 M., der
dritte 1871 auf 15000 M. Dagegen wurde 1870 ein wie in anderen
Landestheilen aus dem Arbeitsverdienst der Gefangenen gespeister
Fonds von 1800 M. zu Remunerationen der Gefängnissbeamten und
        <pb n="401" />
        II, Abschn. (2. Unterabschn.). II. Kap. Die Gerichte erster Instanz. $$ 123, 124. 1931

Verstärkung der Unterstützungsfonds für Kinder verstorbener Justizbeamten
 eingestellt. Im Etat für 1873 wurden die beiden ersten Fonds
die Titel 5 und 6 des Kap. 80, der erste unter Benennung „Zur
Remunerirung der Polizeianwälte“, der zuletzt gedachte Fonds von
1800 M. Tit. 7, der Remunerations- und Unterstützungsfonds von
15300 M. Tit. 8, der allgemeine Diätenfonds unter Verstärkung um
1200 M. Tit. 9. Für das eine Jahr 1874 wurden ihnen als Tit. 5 die
Lokalzulagen mit 1320 M. vorangestellt, die aber schon 1875 unter die
Besoldungen zurückkehrten, wogegen nunmehr die Wohnungsgeldzuschüsse
 Tit. 5 wurden. Als Tit. 7 wurden 1874 hinter den auf
10500 M. gekürzten Fonds für die Polizeianwälte 600 M., für Wahrnehmung
 der Kassengeschäfte bei den Amtsgerichten Zellerfeld und
Wilhelmshaven eingestellt und der Fonds für Hülfsgefangenwärter
— nun Tit. 8 — behufs deren Besserstellung um 1200 M., der
Remunerationsfonds der Gefängnissbeamten — nun Tit. 9 — um
10020 M. verstärkt. Die Einführung der Grundbuchordnung gab
sodann 1875 Anlass, in den Tit. 7 18000 M. zu Schreib- und Gerichtsvogtsgebühren
 einzustellen, und im nächsten Jahre wurden ihm
für Wahrnehmung der Kassengeschäfte bei drei anderen Amtsgerichten
 450 und zu Schreib- und Zustellungsgebühren der Aktuare
ınd Gerichtsvögte aus Anlass der Einführung des WAaarenzeichenregisters
 (Reichsgesetz v. 30. November 1874) 500 M. zugeführt. Im
nächsten Etat wurden hier nicht nur 766 M. mehr für Kassengeschäfte
bei weiteren Gerichten und 74000 M. Schreib- und Gerichtsvogtsyebühren
 aus Anlass der neuen Vormundschaftsordnung vorgesehen
und auch die Titel für Hülfsgefangenwärter, zu Remunerationen für
Gefängnissbeamte sowie der allgemeine Diätenfonds namhaft, um
1100, 12600 und 10000 M. höher dotirt, sodass seitdem gewährten
Tit. 6 10500, Tit. 7 94316, Tit. 8 17300’), Tit. 9 24420’), Tit. 10
15300 und Tit. 11 29200 M.
$ 124, Die sächlichen Ausgaben deren Gruppirung in drei Titel,
seit 1874 12, 13 und 14, die gleiche war wie bei den rheinischen
Friedensgerichten, stellten sich seit 1877/78 auf 207320 M., wovon
entfielen auf Tit. 12 (Bureaubedürfnisse) 140080, auf Tit. 13 (Abhaltung
der Gerichtstage) 40000 und Tit. 14 (Reinigung und Heizung der
Geschäftsräume und sonstige Ausgaben) 27 240 M. Bis 1872 in einer
Summe ausgebracht, beliefen sie sich 1868 bis 1870 nur auf 85 354 M.,
wurden dann 1871 nach den Erfahrungen der Vorjahre um 45000 M.
and 1873 trotz Uebergang von 1500 M. Reparaturkosten auf den Baufonds
 um 21540 M. erhöht, wovon indess 20040 M. lediglich für das
Gefängniss im Steinthorfelde in Hannover bestimmt waren. Auf die
drei Titel vertheilte sich der Gesammtbetrag mit 84 390, 34500 und
33.000 M. Preissteigerungen und die Beseitigung der Einrichtung, dass
ı) In Anl, CVII ist auf 8. 392 in Spalte 20 der Betrag von 24420 AM Remunerationsfonds
 der Gefängnissbeamten versehentlich weggeblieben und nur der Betrag von 17300 A
für Hülfsgefangenwärter eingestellt.
        <pb n="402" />
        1982 NL, Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

die Aktuare den Richtern die Schreibmaterialien äuch für die häuslichen
 Arbeiten zu liefern hatten, gaben Anlass, den ersten Titel 1874
um 28890 M. zu erhöhen. Gleichzeitig wurden mit Rücksicht auf
die Tagegelder- und Reisekostensätze des Ges. v. 24. März 1873 für
die Gerichtstage 7500 M. mehr ausgeworfen, während der letzte Titel
um 9720 M. gekürzt wurde. Wegen der mehrerwähnten UVebertragung
der Kosten der Schornsteinreinigung auf den Gebäudeunterhaltungsfonds
 geschah letzteres abermals 1875 um einen Betrag von 3 120 M.,
während der Bureaubedürfnissfonds zu Gunsten des erweiterten Gefängnisses
 in Hannover um 7500 M. höher ausgestattet wurde. 1877/78
endlich mussten als unzureichend der Bureaubedürfnissfonds um
14300 M., der letzte Titel um 7080 M. aufgebessert werden, wogegen
 bei dem Fonds für die Gerichtstage 2000 M. gestrichen
wurden.

D. Gerichtsbehörden erster Instanz in Frankfurt a. M.
$ 125, Auch die Ausgaben für die Gerichtsbehörden erster Instanz
in dem kleinen Appellationsgerichtsbezirk Frankfurt a. M. haben sich
in ihrer Höhe von 1868 bis 1878/80 fast alljährlich geändert mit dem
Endergebniss, dass sie sich 1879/80 auf 308400 M. gegen 196 800 M.
1868 stellten, allerdings einschliesslich der Ausgaben für das besondere
efängniss.
Die Besoldungen, die bis 1872 in den Anlagen zum Justizetat
in 21 Positionen, dann im Etat in — abgesehen von den Beamten
des Gefängnisses — 2 Titeln (1 und 2) des Kap. 81. aufgeführt wurden
— Tit. 1 höhere, Tit. 2 Subaltern- und Unterbeamte —, betrugen 1868
161700 M. und erfuhren zur Deckung der nach dem massgebenden
Frankfurter Gesetz v. 6. Okt, 1863 zu gewährenden Zulagen 1871 eine
Erhöhung um 4371,4 M., 1872 eine solche um 23 485,6 M. Mehrbetrag
der in ihnen enthaltenen Emolumente. Die allgemeine Besoldungsaufbesserung
 von 1872 erstreckte sich nicht auf die Frankfurter
Gerichtsbehörden erster Instanz, wohl aber war für die nach den
Frankfurter Gesetzen zu gewährenden Zulagen 1873 ein Mehrbetrag
arforderlich, den indess Ersparnisse infolge von Vakanzen um
1 028,6 M. überstiegen. 1874 aber musste das Gehalt des Stadtgerichtsdirektors
 um 1 275 fl. = 2 185,7 M. erhöht, 1875 ein neuer Stadtgerichtsrath
 mit 4114,28 M. angestellt, 1876 wegen Beamtenvermehrung und
Gehaltszulagen trotz Einziehung von Emolumenten und Aussterbegehältern
 eine Summe von 8 621,51 M. zugeschossen werden, von der
freilich 1878/79 durch Fixirung eines Stadtamts-Aktuars 597,14 M.
hier wieder erspart wurden, sodass sich seitdem die Besoldungen
im Tit. 1 auf 101 914,381') und im Tit. 2 auf 97 652,92 M. stellten.
Die Wohnungsgeldzuschüsse (Tit. 4) stiegen von 36420 M.
1875 auf 38 460 M. seit 1876.
1) Die Zahl 94414 A in der Anl. CYIN (S. 387 Sp. 20) beruht auf einem Rechenfehler-
        <pb n="403" />
        II. Abschn, (2. Unterabschn.) Anhang zu Kap. 1X .und II. $$ 125—128. 1933

$ 126, Die „anderen persönlichen Ausgaben“, die wie die
sächlichen auch die für das Gefängniss umfassten, bestanden 1868
in einem’ allgemeinen Diätenfonds von 12900 M. für extraordinäre
Aushülfe und dem üblichen Unterstützungsfonds für Subaltern- und
Unterbeamte in Höhe von 900 M. Dazu kam 1870 der auch anderwärts
 übliche Remunerationsfonds für Gefängnissbeamte mit 1200 M.
1878 wurden 8 Titel gebildet, zur Remuneriruug von Hülfsarbeitern
17400, zu Remunerationen für die Gefängnissbeamten 2560 und der
Remunerations- und Unterstützungsfonds mit wie bisher 900 M.; die
Vermehrung der Geschäfte hatte die Verstärkung der Mittel für Hülfsarbeiter
 nöthig gemacht, und 1874 mussten hier noch weitere 1 500 M.,
davon 300 M. zu Funktionszulagen für 4 Gefangenwärter eingestellt
werden. 1875 wurden für weitere Hülfskräfte sogar 6000, 1876 neben
225 M. Funktionszulagen für 3 neue Gefangenwärter 3000 M. bewilligt,
 sodass der Fonds nunmehr 9281925 M. betrug. Der Remunerationsfonds
 für die Gefängnissbeamten wurde 1876 auf 4000, der
allgemeine Remunerations- und Unterstützungsfonds von 900 M. dagegen
 nie erhöht.
$ 127. Die sächlichen Ausgaben bezifferten die Etats für 1868
bis. 1870 auf 21300 M. 1871 wurden die Mittel um 3600 M., die
‚ür Drucksachen, Holz und Utensilien erforderlich waren, 1873 aber
anter Uebertragung von 750 M. auf den Baufonds und Absetzung von
antbehrlichen 3444 M. zwei Titel von 13380 M. für Bureaubedürfnisse
und 7307 M. für Reinigung und Heizung der Geschäftsräume ete. gebildet,
 von denen der letztere 1874 behufs Erhöhung der Miethsentschädigungen
 für Gefangenwärter und zur Abrundung auf 8151,5 M.
erhöht, 1876 wegen Uebertragung der Schornsteinreinigungskosten auf
7797, 1876 zur Abrundung auf 77 95,6 M. ermässigt, 1878/79 wieder auf
802,8 M. erhöht, der erstere 1876 vorzugsweise für Bibliothek, Beleuchtung
 und Heizung um 5850 auf 19280 M. erhöht wurde.
Zwischen beide Titel wurde 1876 ein solcher von 1080 M. zu
Zehrungskosten für die Amtsdiener eingeschoben, sodass sich schliesslich
 ein Gesammtbedarf an sächlichen Kosten von 98 062 M. ergab.
Anhang zu Kapitel IL und III.

Die sog. „Kriminalkosten“.
S$ 128, Während im Uebrigen im Etat, wie wir gesehen haben,
von jeher die Trennung der Ausgaben für die einzelnen Kategorien
der Gerichte durchgeführt war, befand sich sehr zum Schaden der
Durchsichtigkeit des Etats bis zur Gerichtsreorganisation von 1879 in
demselben ein noch dazu mit einem so unklaren Dispositivum wie
„Kriminalkosten“ bezeichnetes Kapitel von sehr bedeutender Höhe,
das Ausgaben sowohl für die Ober- wie überwiegend für die Unterzerichte
 umfasste. Die Ausgaben bestanden in der Regel zu reiehliceh
        <pb n="404" />
        1934 JIJ. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

der Hälfte in solchen für Verpflegung, Transport und Bekleidung der
Gefangenen und für Instandhaltung der Gefängnissutensilien, im
Uebrigen aber aus verschiedenartigen, unter der wenig zutreffenden
Bezeichnung „sonstige Auslagen in Untersuchungssachen“ zusammengefassten
 Ausgaben für die Strafrechtspflege, wie z. B. den Kosten der
Abhaltung der Schwurgerichtssitzungen, von Lokalterminen u. s. w.
Es war daher natürlich, dass die Justizreform von 1849 eine sehr bedeutende
 Steigerung der Kriminalkosten zur Folge hatte: sie stiegen
1850 um rd. 1164000 M. auf rd. 2712448 M., stellten sich aber
faktisch so viel höher, dass der Etatsansatz in den 50er Jahren fortwährend
 erhöht werden: musste und 1859, wo er schon gegen das
Vorjahr um fast 460000 M. ermässigt war, mit 5650452 M. das
Doppelte des Jahres 1850 überstieg. Allein für die Ausgaben für Verpflegung,
 Transport und Bekleidung der Gefangenen wurden damals
— mit Ausschluss des Bezirks Cöln — mehr wie 8 Mill. M. gefordert.
In den 60er Jahren trat dann gerade bei diesen Ausgaben eine sehr
bedeutende Ersparniss ein, sodass 1869 in den alten Provinzen ausser
dem Cölner Departement hierfür nur noch rd. 1886000 M. und im
Ganzen an Kriminalkosten trotz der Erweiterung des Staatsgebiets
nur 4629000 M. erforderlich erschienen. Mit diesem Ansatz und dem
noch etwas höheren für 1871 war zwar dem Bedürfniss in den Kriegsjahren
reichlich genügt. Aber 1872 wurden, zumal in Anbetracht der ca. 100000 M.
betragenden Mehrausgaben für das Strafgefängniss in Plötzensee,
ca. 5,1 Mill. M. vorgesehen, hiervon indess schon 1878 ca. 268000 M.
wieder in Abgang gestellt. Weitere 33 000 M. konnten 1875 mit Rücksicht
 auf die Bestreitung der Schornsteinreinigung der Gefängnisse
aus dem Gebäudeunterhaltungsfonds abgesetzt werden. Mit diesen
Kürzungen war man indess zu weit gegangen, da namentlich die
Verpflegung der Gefangenen bei der damaligen allgemeinen Preissteigerung
 theurer wurde und der Geschäftsverkehr in Untersuchungssachen
 stark zunahm. Als daher auch das (Ges. v. 1. Juli 1875 über
die Zeugen- und Sachverständigengebühren Mehrkosten in Aussicht
 stellte, wurden die Kriminalkosten 1876 um 476455 M., von
denen 468710 M. auf Tit. 1, 14315 M. auf Tit. 3 kamen, während
Tit. 2 um 6570 M. gekürzt wurde, auf 5320830 M. erhöht. Auch damit
war aber dem Bedürfniss noch längst nicht genügt. Denn 1873 bis
1875 belief sich die wirkliche Ausgabe im Jahresdurchschnitt auf
reichlich 6 Mill. M., und für 1877/78 waren neue Mehrausgaben von
ca. 76000 M. für das neue Glückstadter und die Gefängnisse der
Lauenburger Gerichte vorgesehen. So wurden in den Etat für dieses
Jahr 6091 365 M., nunmehr in 2 Titeln, dem die bisherigen Tit. 1 und 2
umfassenden "Tit. 1 „Verwaltungskosten“ mit 3686290 M. und dem
Tit. 2 „Sonstige Auslagen in Strafsachen“ mit 2405075 M., eingestellt.
 Die wirthschaftliche Krisis mochte der Hauptgrund sein,
dass die Untersuchungen und die Gefangenenzahl gewaltig zunahmen,
        <pb n="405" />
        {1 Abschn. (2. Unterabschn.). IV. Kap. Die Oberlandesgerichte. $ 129, 1935

sodass sich die wirklichen Kriminalkosten 1876 auf 7 992389 M. gegen
6717908 M. im Jahre zuvor stellten. 1878/79 wurde daher der "it. 1
um 535210 und der Tit. 2 um 356790 M. erhöht. bei welchen Ansätzen
 es 1879/80 verblieb.
Nach der Gerichtsreorganisation blieb der Tit. 1 zunächst als ein
Titel des Kapitels „Gefängnissverwaltung“ bestehen, während der
andere Titel mit dem bisherigen Kap. 84 „Baare Auslagen und andere
Ausgaben in Parteisachen“ zu dem Kap. 78 „Baare Auslagen und
andere Ausgaben in Civil- und Strafsachen“ vereinigt wurde, womit
das Kapitel „Kriminalkosten“ verschwand.

IV. Kapitel.

Die Oberlandesgerichte seit 1879.
(Staatshaushaltsetat Kap. 73.)

A. Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse,
$ 129, Wie schon den Ausführungen über Zahl und Besoldung der
Beamten ($$ 74—79) zu entnehmen ist, wurde die in der Anlage CVIII.
im Einzelnen zu verfolgende Zunahme des Besoldungsbedarfs für die
Präsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte
(Kap. 73 Tit. 1) und für die Oberlandesgerichtsräthe bis zu der
allgemeinen Besoldungsreform, also in den Etat der Justizverwaltung
von 1880/81 bis 1897/98 ausschliesslich durch Schaffung neuer Stellen
bedingt. Uebrigens fällt sie ausschliesslich in die 90er Jahre; denn
1889/90 standen in den Tit. 1 und 2 508 900 und 1868 000 Jahresansätzen
von 536 600 und 1378200 M. für das zweite Halbjahr 1879/80 gegenüber,
 da in der Zwischenzeit alljährlich Aussterbegehälter zur Erledigung
gelangt, 1884/85 auch die Miethsentschädiguugen der Präsidenten von
Tit. 1 auf die sächlichen Ausgaben übertragen waren, sodass es möglich
 gewesen war, noch neue Stellen zu errichten und doch die Dotation
der beiden Titel niedriger als bei der Justizreform zu halten. Das
änderte sich 1890/91, von welchem Jahre an im Tit. 1 bis 1896/97 alljährlich
 die vollen Mittel für je einen, 1893/94 sogar für zwei neue
Senatspräsidentenstellen bewilligt, im Tit. 2 aber nur noch 2 Mal,
1891/92 und 1895/96, geringe Minderbedarfe, in allen anderen Jahren
bis 1897/98 aber Mehrbedarfe für neue Stellen in (abgesehen von
1897/98) recht erheblicher Höhe, im höchsten Betrage 1893/94 mit
18300 M., liquidirt wurden. Die allgemeine Besoldungsaufbesserung
von 1897 und das Dienstaltersstufensystem belasteten den Tit. 1 mit
20200 und den Tit. 2 mit 147 900 M., wogegen der übrige aus der Anlage
 zu ersehende Mehrbedarf wiederum auf die Kreirung neuer Stellen
zurückzuführen ist. Der letztere Umstand ist auch der überwiegende
Anlass für die weiteren, die "Titel schliesslich bis auf 601500 und
        <pb n="406" />
        19836 . HT. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

1820250 M. für 1903 emporführenden Ausgabesteigerungen. Daneben
wirkte auf diese ein das Dienstaltersstufensystem, das freilich auch
der ausschliessliche Grund von Absetzungen war.
$ 136, Die Ausgaben für die Oberstaatsanwälte (Tit. 3) blieben
1879/80 bis 1897/98 unverändert (113 100 M.), um dann durch die Besoldungsaufbesserung
 und das Aufsteigen nach dem Dienstalter auf
124900 M. zu steigen, worauf sie in den folgenden Jahren nach dem
Dienstalter zwischen 122 300 M. (1899) und 113 500 M. (1908) schwankten.
Die Ausgaben für die den Oberstaatsanwälten beigegebenen
Staatsanwälte (bis 1901 Tit. 4) erfuhren bis zur Gehaltsreform infolge
 Errichtung neuer Stellen 1882/83, 1887/88 und 1890/91 Steigerungen
um je 3 600 und 1889/90 und 1897/98 um je 7200 M. Bei der allgemeinen
Gehaltsauf besserung wurden für diese Staatsanwälte, deren Zahl gleichzeitig
 1898/99 wieder vermehrt wurde, 19200 M. erforderlich, sodass
sich der Titel jetzt auf 81 600 M. gegen 32400 M. 1879/80 stellte. Die
weitere alljährliche Bedarfssteigerung bis‘ 1901 resultirte wieder aus
der Schaffung neuer Stellen. Im Etat für 1902 wurde der Titel in
zwei, 4 und 4a, getheilt, aus deren erstem, der mit 37800 M. dotirt
war, 7 Staatsanwälte bei den grössten Oberlandesgerichten das Gehalt
der Ersten Staatsanwälte empfingen, sodass für Tit. 4a ein Bedarf von
14 X 4800 = 67200 M. verblieb. Da die Ersten Staatsanwälte nach
Dienstaltersstufen aufrücken, ergab sich 1903 im Tit. 4a nach dem
Dienstalter ein Mehrerforderniss von 3000 M., während Tit. 4a unverändert
 blieb.
$ 131. Der 1880/81 für die Rechnungsrevisoren geschaffene
und mit 53100, seit 1881/82 infolge Wegfalls von Aussterbegehalt mit
52950 M. dotirte Tit. 5 erfuhr 1885/86 infolge der- Wiederherstellung
der Gerichtskassen einen Zugang von 58500 M. Gehälter der Justiz-Hauptkassenrendanten
 und 5550 M. Gehaltszulagen für die Rechnungsrevisoren,
 sodass er sich jetzt auf 117000 M. stellte. Seine späteren
geringen Schwankungen in den Jahren 1894/95 bis 1897/98 ergaben sich
aus dem Dienstalter der Beamten, der Mehrbedarf 1898/99, vermöge
dessen die Besoldungssumme auf 134 800 M. stieg, hieraus und namentlich
 aus der allgemeinen Gehaltsaufbesserung. Auch wurden je 600 M.,
künftig wegfallend, pensionsfähige Lokalzulage für die beiden Berliner
Beamten aus Tit. 6 hierher übertragen. Wie andere Besoldungstitel
hat er dann je nach dem Dienstalter der Beamten etwas geschwankt;
1908 stellte er sich nur auf 180000 M. und die 1200 M. Lokalzulagen.
Den meisten Veränderungen war erklärlicherweise, da er die zahlreichste
 Beamtenkategorie, die Gerichtsschreiber und Sekretäre
umfasst, der Tit. 6 unterworfen, und zwar überwogen hier von vornherein
die Bedarfssteigerungen weitaus die Ersparnisse. Ersparnisse waren
bis 1897/98 überhaupt nur drei Mal, 1884/85 (900 M.), 1887/88 (1050 M.)
und 1895/96 (6100.M.) zu verzeichnen, das erste und zweite Mal durch
        <pb n="407" />
        IT, Abschn. (2. Unterabschn.), IV. Kap. Die Öberlandesgerichte. $$ 130--132. 1937

wegfallendes Aussterbegehalt, das letzte Mal nach Massgabe des Dienstalters
 der Beamten. In allen anderen Jahren, mit zwei Ausnahmen
(1880/81 und 1888/89), wurde der Fonds verstärkt, 8 Mal (1882/83,
1885/84, 1886/87 und 1889/90 bis 1893/94 alljährlich) wegen Vermehrung
der Beamten um zusammen mehr als 280 000 M.; obwohl daneben noch
durch wegfallende Aussterbegehälter frei werdende Beträge dem Titel
zu demselben Zweck verblieben; allein 1883/84 betrug die Verstärkung
198525 M. Ausserdem wurden ihm zugeführt 1881/82 zur Ergänzung
Tüherer Dienstbezüge 2850 M., 1885/86 für neue, als Kassenbeamte
[ungirende Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehülfen 294.000 und
zu pensionsfähigen Lokalzulagen in Berlin — die in der Anlage CVIII
mit + bezeichnete Summe — 3000 M., 1886/87 150 M. Aussterbegehalt,
1894/95 aus Anlass des Dienstalterssystems und der Anrechnung eines
Theils der diätarischen Dienstzeit 71875 M., 1896/97 nach Massgabe
des Dienstalters der Beamten, für einen neuen Beamten und wegen
Vereinigung der Stellen der Gerichtsschreiber und Sekretäre sowie der
Gerichtsschreibergehülfen und Assistenten unter Feststellung eines
Zeitraums von 21 Jahren für Erreichung des Höchstgehalts 16300 M.
und 1897/98 für neue Beamten und fällig werdende Dienstalterszulagen
30200 M. So war der Titel bereits von 241 800 im Jahre 1879/80 auf
922 800 M. + 14700 M. Lokalzulagen angeschwollen, als 1898/99 aus
dem allgemeinen Gehaltsaufbesserungsfonds und zu fällig werdenden
Dienstalterszulagen 161 500 M. hinzutraten, wogegen freilich die Lokalzulagen
 bis auf 600 M. für den Kassierer in Berlin in Wegfall kamen.
In allen folgenden Jahren führte das Dienstalterssystem zu Mehrausgaben,
 wenn auch 1901 und 1902 ein kleiner Theil der Mehrausgaben
 durch Stellenvermehrung bedingt war. So ist der Titel innerhalb
 des Zeitraums vom 1. Oktober 1879 bis zum Etatsjahr 1903 auf
fast das Fünffache, von 241 800 auf 1196 000 M. gestiegen, woran freilich
 die Ersparnisse bei der Verwaltung der indirekten Steuern bedingende
 Wiedereinrichtung der Gerichtskosten mit — nach dem
Zahlenverhältniss der in der Kassenverwaltung beschäftigten zur
Gesammtzahl der Beamten — schätzungsweise ca. 487000 M. beheiligt
 ist.
$ 132, Für Kanzlisten (Tit. 7) hatte man 1879/80 die Summe
der erforderlichen Besoldungen auf 165650 M. veranschlagt, dabei
aber die Zahl der überzähligen Kanzlisten viel zu hoch berechnet.
Infolgedessen wurden im nächsten Etat 20400 M. abgesetzt. Indess
die neue Veranschlagung der überzähligen Kanzlisten war wieder zu
Niedrig und ebenso diejenige des erforderlichen Ersatzes früherer
Dienstbezüge, sodass 1881/82 13900 M. wieder in Zugang gebracht
Werden mussten. In den nächsten 8 Jahren konnten alljährlich
Srössere oder geringere Summen an erledigten Aussterbegehältern in
Abgang gestellt werden, sodass sich für 1889/90 und 1890/91 nur ein
Bedarf von 140850 M: ergab. Auch 1891/92 kamen 1050 M. Aus-
        <pb n="408" />
        1938 11, Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

sterbegehalt in Wegfall. Aber die Aufbesserung der Kanzleibeamten
beanspruchte für die Oberlandesgerichte 15750 M. 1892/93 wurden
die Funktionszulagen für Wahrnehmung der Kanzleiinspektorgeschäfte
mit 2550 M. hier ab- und als Stellenzulagen dem Tit. 12 zugesetzt,
während im nächsten Jahre wegen Stellenvermehrung 16150 M.,
1894/95, in der Hauptsache wegen Anrechnung eines Theiles der
diätarischen Dienstzeit, 4500 M. mehr, 1895/96 und 1896/97 nach Massgabe
 des Dienstalters der Beamten und wegen wegfallender Aussterbegehälter
 1 000 und 2650 M. weniger, 1897/98 dagegen aus ersterem Grunde
wieder 900 M. mehr eingestellt wurden. Die allgemeine Besoldungsaufbesserung
 erstreckte sich bekanntlich nicht auf die Kanzlisten;
dagegen erforderten 1898/99 und 1901 die Dienstalterszulagen, in den
Jahren 1899, 1900 und 1902 auch neue Stellen erhöhte Mittel, und erst
1903 waren für Dienstalterszulagen 600 M. weniger erforderlich, sodass
nur 182850 M. in Ansatz zu kommen brauchten.
$ 133, Der 1879/80 auf 90590 M. bemessene Besoldungsfonds
für Unterbeamte (Tit. 8) wurde in den nächsten 12 Jahren zwar fast
alljährlich um geringe Beträge, 1886/87 auch um einen grösseren
Betrag von 1815 M., an wegfallenden Aussterbegehältern gekürzt;
aber 1885/86 beanspruchten neue Stellen und Gehaltsausgleichungen
neben 694 M. erledigten Aussterbegehältern noch ein Mehr von
16 746 M., 1893/94 die Dienstalterszulagen ein solches von 151 M.,
1894/95 diese 240 und neue Stellen 9000 M. mehr, 1895/96 die Dienstalterszulagen
 dagegen 160 M. weniger. Nicht unbedeutend (2280 und
2500 M.) war wieder 1896/97 der durch eine neue Stelle, durch Alterszulagen
 und Uebernahme eines höher besoldeten Beamten, 1897/98 der
wieder durch die beiden ersten Gründe bedingte Mehrbedarf. Die
bekanntlich erst 1899 erfolgte neueste Aufbesserung der Unterbeamten
erforderte, nachdem 1898/99 mit einem Aufwande von — nach Abzug
von 560 M. Minderbedarf für Alterszulagen — 1440 M. zwei neue
Stellen errichtet und 1899 wegen der Alterszulagen wieder 1471 M.
mehr eingestellt waren, 1900 in Verbindung mit den Alterszulagen
3820 M. Auch 1901 bis 1903 waren, wie die Anlage CVIII zeigt,
alljährlich etwas höhere Mittel, zuletzt 141203 M. erforderlich, 1901
und 1902 theils wegen des Dienstalters der Beamten, theils weil
alljährlich eine neue Stelle errichtet wurde.
$ 134. Vorübergehend, bis einschliesslich 1884/85, wurden in einem weiteren Titel
die Besoldungen für einige überzählige Beamte, deren Zahl sich bis 1880/81 auf 3, dann
bis 1882/83 auf 2 und sodann auf einen belief, mit zuerst 24 246 M, 1881/82 und 1882/83
16848 und 1883/84 und 1884/85 9450 M. geführt.
$ 135, Das im Einzelnen aus der Anlage CVIII ersichtliche Anwachsen
 der Wohnungsgeldzuschüsse (Tit. 9), die sich nach der
Gerichtsorganisation auf 307324 M. und 1903 auf 487 200 M. beliefen,
ist überwiegend auf die Stellenvermehrungen, zum geringeren Theil
auf Uebertragungen einzelner Stellen von einem Oberlandesgericht an
        <pb n="409" />
        IT. Abschn. (2. Unterabschn.). IV. Kap. Die Oberlandesgerichte. $$ 133—137. 19389

einem Orte niedrigerer Servisklasse auf ein solches an einem Orte
höherer Klasse zurückzuführen und würde noch bedeutenderer gewesen
 sein, wenn nicht viele Aussterbebeträge weggefallen. wären.
Die in einzelnen Jahren zu verzeichnenden geringfügigen Minderansätze
 gegen die jeweiligen Vorjahre rührten theils hieraus, theils
aus Berichtigungen der Aufstellung her.

B. Andere persönliche Ausgaben.
$ 136, Unter den „anderen persönlichen Ausgaben“ stehen an
erster Stelle, jetzt im Titel 10, die, wie oben in $&amp;amp; 60 ausgeführt, eine
durchlaufende Post bildenden Prüfungsgebühren für die bei den
Oberlandesgerichten abzulegenden Prüfungen der Rechtskandidaten
und der Anwärter zum Gerichtsschreiberamt. Die Verschiedenheiten
der Etatsansätze fussen auf den Istergebnissen der jeweiligen Vorjahre.
Da sich der Andrang, aber auch der Bedarf an Beamten vermehrt
hat, so musste das Ergebniss der Entwickelung die aus der Anlage
 CVIII näher ersichtliche ungemein starke Steigerung, von 10790 M.
1879/80 auf 84740 M. 1903 sein.
$ 137. Weitaus die Hauptsumme der „anderen persönlichen Ausgaben“
 entfällt natürlich auf die Ausgaben für Hülfskräfte und
Stellvertreter in den verschiedenen Dienstzweigen. In Anlehnung
an die frühere Etatsgruppirung führte der Etat für das zweite Halbjahr
 1879,80 drei Titel für diese Zwecke auf, im Tit. 12 „Zur Veriretung
 der Oberlandgerichtsräthe in Abwesenheits- und Krankheitsfällen
 sowie zur Annahme von Hülfsarbeitern im“ Richteramt“ 14 000 M.,
im Tit. 13 „Für Hülfsarbeiter bei der Oberstaatsanwaltschaft“ 4 800 M.
und im Tit. 14 „Zur Remunerirung der ständigen Hülfsarbeiter im
Kanzleidienste und zur Annahme von Gehülfen im Bureau-, Kanzleiund
 Unterbeamtendienste bei ausserordentlicher Geschäftsanhäufung
Sowie in Abwesenheits- und Krankheitsfällen der Beamten“ 50000 M.,
welchem letzteren Etatsansatz hinsichtlich der ständigen Kanzleihülfsarbeiter
 ein Durchschnittsdiätensatz von 1500 M. und ein Höchstsatz
von 1650 M. zu Grunde lag. 188081 wurden diesem letzteren bedeutendsten
 Titel aus den durch Ausscheiden überzähliger Kanzlisten
verfügbar gewordenen Mitteln behufs Annahme von Lohnschreibern
6600 M. zugeführt, im nächsten Jahre aber wegen Schaffung neuer
Statsmässiger Kanzlistenstellen 3000 M. wieder entzogen, freilich nur
für dieses eine Jahr; denn der ganze Fonds war so unzulänglich, dass
er 1882/88, nur zum geringen Theil behufs Gewährung mindestens desjenigen
 Diätensatzes an die Hülfsarbeiter, den sie vor dem 1. Oktober 1879
bezogen hatten, auf 150450 M. erhöht werden musste. Als im
Nächsten Jahre 75 neue etatsmässige Bureaubeamtenstellen ge-Schaffen
 wurden, wiederholte sich derselbe Vorgang in ähnlicher
Weise: man kürzte 1883/84 den Fonds um 24650 M., um ihm im
        <pb n="410" />
        1940 IT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

nächsten Jahre 5900 M. wieder zuführen zu müssen. Auch die beiden
Titel 12 und 13 erwiesen sich bald als unzulänglich, sodass der erstere
1883/84 um 6000 M. und 1884/85 um weitere 5000 M.. der letztere
1884/85 um 3200 M. verstärkt wurde.
Der Etat für 1885/86 brachte eine formelle und materielle Umgestaltung
 aller drei Titel. Die Trennung der Hülfsarbeiter bei der
ÖOberstaatsanwaltschaft von den richterlichen der Öberlandesgerichte
und von denen im Subaltern-, Kanzlei- und Unterbeamtendienste
wurde durch eine solche nach dem Gesichtspunkte der Ständigkeit
oder Nichtständigkeit der Beschäftigung ersetzt: von dem bisherigen
Tit. 14 wurden 29700 M., wozu ein Zuschuss von 16 200 M. kam, verwandt,
 um in einem Tit. 12 die Mittel. zu gewähren, 10 ständige
Hülfsarbeiter in Bureaudienst (diätarische Gerichtsschreibergehülfen)
als Kassenassistenten und 20 ständige Kanzleidiätare mit jährlich
1350—1 650 M., im Durchschnitt mit 1500 M., die sehon vor dem
1. Oktober 1879 ständig beschäftigt gewesenen unter ihnen aber
mindestens mit dem damals von ihnen bezogenen Betrage remuneriren
zu können. Als Tit. 13 wurde ein besonderer Fonds „für Lohnschreiber
 (Kanzleigehülfen)“ geschaffen und ihm aus dem bisherigen
Tit. 14 die Summe von 49400 M. zugewiesen: ausserdem erhielt er
aber 20000 M., um den Kopialiensatz von 5—7 auf 5—8, unter Umständen
 auch über 8 Pfennige für die Seite erhöhen, älteren und verdienten
 Lohnschreibern ein monatliches Minimaleinkommen von etwa
durchschnittlich 60 M. garantiren und bei grösseren Kassen Kassenschreiber
 gegen fixirte Remunerationen von monatlich 60-90 M. annehmen
 zu können. Der Rest des bisherigen Tit. 14 wurde mit den
bisherigen Tit. 12 und 13 zu einem Tit. 14 „Für ausserordentliche
Hülfsarbeiter und Stellvertreter in allen Dienstzweigen mit Ausschluss
des Kanzleidienstes“ vereinigt. Diese Umgestaltung war indess
insofern nicht konsequent durchgeführt, als aus dem letztgenannten
Titel auch 3 ständige Hülfsarbeiter bei der Oberstaatsanwaltschaft
remunerirt wurden. Um diese Inkonsequenz zu beseitigen, wurde
1886/87 unter Kürzung des Tit. 14 um 7600 M. ein besonderer mit
7560 M. dotirter Tit. 10a für ständige Hülfsarbeiter bei der Oberstaatsanwaltschaft
 eingestellt.
$ 138. Dieser somit an zweiter Stelle unter den „anderen persönlichen
 Ausgaben“ stehende Tit. 10a für ständige Hülfsarbeiter
bei der Oberstaatsanwaltschaft bestand mit lediglich dieser
Bestimmung bis 1888/89, während 1889/90 statt der geforderten Gehälter
 der Ersten Staatsanwälte für Vertreter der Oberstaatsanwälte
im Tit. 10a Funktionszulagen von je 600 M. für 18 Staatsanwälte
bewilligt wurden, sodass der Titel, da nur noch ein Hülfsarbeiter verblieb,
 sich auf 18 X 600 +2520 = 10320, seit 1890/91 wegen Hinzukommens
 der Funktionszulage für einen vierzehnten Staatsanwalt auf
10920 M. belief. In dieser Höhe bestand er unverändert, bis 1897/98
        <pb n="411" />
        IL. Abschn. (2. Unterabschn.). IV. Kap, Die Oberlandesgerichte. $$ 138—140. 1941

Funktionszulagen für zwei weitere Staatsanwälte hinzukamen, 1898/99
aber die ‚verbliebene Hülfsarbeiterstelle in eine etatsmässige Staatsanwaltschaftsstelle
 umgewandelt wurde, sodass dem Tit. 10a nun nur
die Funktionszulagen für 17, 1899 für 18, 1900 für 20 und 1901 für
21 Staatsanwälte zur Last blieben. Al dann 1902 7 derselben das
Gehalt der Ersten Staatsanwälte erhielten, verminderte sich der Bedarf
des Titels um deren Funktionszulagen, also auf 8400 M.
$ 139, Ein kürzeres Dasein war dem Tit. 12 für die ständigen
Hülfsarbeiter im Bureau- und Kanzleidienst beschieden. Bis
[890/91 waren bei ihm nur geringe Beträge (1886/87: 300, 1887/88: 450
und 1890/91: 150 M.) an persönlichen Zulagen zur Erledigung gekommen,
 während er 1891/92 behufs Erhöhung der Durchschnittsdiäten
ler Bureauhülfsarbeiter von 1500 auf 1 650 M., Gewährung von Stellenzulagen
 bis zu 200 M. für die Geschäfte der ersten Gerichtsdiener und
für die Kastellane in Berlin und Frankfurt a. M. von 450000 auf
48750 M., 1892/93 behufs Gewährung ebensolcher für Wahrnehmung
der Kanzleiinspektorgeschäfte auf 51300 M. erhöht worden war.
1898/94 aber wurden die 10 Bureau-, und von den 20 Kanzleihülfsarbeitern
 ebenfalls 10 in Folge Schaffung etatsmässiger Stellen entbehrlich;
 in Folge dessen wurden der Einfachheit halber die Mittel für die
verbleibenden 10 Hülfsarbeiter im Kanzleidienst mit 15000 M. mit dem
Fonds für Lohnschreiber, die Stellenzulagen und eine neue Lokalzulage
von 450 M. für einen Gerichtsschreibergehülfen, zusammen 9756 M.
auf Tit. 11 übertragen, sodass der it. 12 in Wegfall kam.
5 140, Bis zu der im vorigen Paragraphen erwähnten Erweite-"ung
 zu einem Fonds für ständige Hülfsarbeiter im Kanzleidienst
 (Kanzleidiätare) und Kanzleigehülfen (Lohn-Schreiber)
 hatte der Tit. 13 nur 1892/93 eine Verstärkung um 8000
auf 77400 M. erfahren. Dagegen wurde er in den beiden ersten J ahren
nach der, wie erwähnt mit einer Erhöhung um 15000 M. verbundenen
Erweiterung seiner Zweckbestimmung behufs Annahme von je zwei
weiteren Kanzleidiätaren um je 3000 M. verstärkt. Auch 1896/97
Wurden wieder die Mittel für zwei solche neu vorgesehen; indess sank
'rotzdem der Bedarf um 2800 M., weil seitdem, wie früher erwähnt,
der Nebenverdienst der Kanzlisten und Kanzleidiätare und die Schreiblöhne
 der vorübergehend beschäftigten Kanzleigehülfen allgemein bei
den sächlichen Ausgaben verrechnet werden. "Trotz der Massregeln
zur Verminderung des Schreibwerks wurde zur Herstellung eines an-Semessenen
 Zahlenverhältnisses zwischen Kanzleidiätarien und Kanzleizehülfen
 in den letzten Jahren die Zahl der Ersteren fortgesetzt,
1898/99 um 4, 1899 um 1 und 1901 um 1 vermehrt, sodass sie jetzt 22
beträgt. Ausserdem beanspruchten verschiedene Massnahmen zur
Besserstellung der Kanzleigehülfen etwas höhere Mittel. Der Gelddedarf
 beläuft sich daher seit 1901 auf 112450 M.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushaltsetat u. Finanzen Preussens. IL.
        <pb n="412" />
        1942 II, Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Das Aufrücken der Kanzleidiätarien in den 1350-—1 650 M. betragenden Diäten erfolgt
Jetzt nach dem Dienstalter in um je 75 M. steigenden Stufen,
Die Verhältnisse der Kanzlisten, Kanzleidiätare und Kanzleigehülfen sind näher geordnet
 durch die vom Justizminister erlassene Kanzleiordnung v. 9. Febr. 1895 (J.-Min.-Bl.
5. 40) und einige Nachträge, Aus diesen Bestimmungen sei hier Folgendes hervorgehoben :
Kanzlisten und Kanzleidiätare haben im Monatsdurchschnitt für jeden Arbeitstag, an dem
sie nicht krank, zum Militär einberufen oder zur Wiederherstellung der Gesundheit beurlaubt
waren, mindestens 36 Seiten zu schreiben und für das hieran Fehlende nach dem Satz
von 8 Pf. für die Seite der Staatskasse Vergütung zu leisten, während sie für das Mehr
Vergütung, „Nebenverdienst“, nach den Schreiblohnsätzen erhalten; nur über 50 Jahre
alten, mindestens 20 Jahre beschäftigten Beamten kann das Tagespensum um 5—9 Seiten
ermässigt werden; ebenso ist den das Schreibwerk vorschreibonden Beamten eine entsprechende
 Ermässigung zu gewähren. Kanzleigehülfen werden nach Bedürfniss angenommen
und, wenn zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses angenommen, nach den für
Staatsbeamte geltenden Vorschriften vereidigt, sonst durch Handschlag zur Amtsverschwiegenheit
 verpflichtet. Sie können jederzeit entlassen werden, wenn sie jedoch nicht
bloss vorübergehend zur Aushülfe angenommen waren, in der Regel nur nach einmonatlicher
Kündigung. Ihre Stellen sind den Militäranwärtern vorbehalten, Sie erhalten Schreiblöhne
nach einem im Voraus festgestellten Satze von 5—10, nach 18 jähriger Beschäftigung bis 11,
nach 21 jähriger regelmässig 12 Pf. für die Seite; der Schreiblohn kann mit Beginn jedes
neuen Monats geändert werden. Kanzleigehülfen, die als solche oder als Schreibgehülfen
des Gerichtsvollziehers mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung beschäftigt waren, und
mindestens 25 Jahre alt sind, kann ein monatliches Mindesteinkommen bewilligt werden,
las, je nachdem sein Schreiblohn 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12 Pf. für die Seite beträgt,
sich auf monatlich 48, 57, 66, 75, 84, 93, 103 oder 112 M, beläuft; für solche Kanzleigehülfen
 gelten hinsichtlich des Tagespensums gleiche Vorschriften wie für Kanzlisten und
Kanzleidiätare, auch erhalten ihre Hinterbliebenen Sterbemonat und Gnadenquartal. Ueber
las von jedem Kanzlisten, Diätar und Kanzleigehülfen gelieferte Schreibwerk werden
‚Monatszettel‘“ aufgestellt.

$ 141. Bei dem Fonds für Hülfsarbeiter und Stellvertreter
in allen Dienstzweigen mit Ausschluss des Kanzleidienstes
(Tit. 14) wiederholt sich, wie die Anl. CVIII zeigt, das gewöhnliche Bild
solcher Fonds, ein fortwährendes Auf und Nieder der Dotation,
hervorgerufen dadurch, dass bei wachsender Arbeitslast erst die Hülfsarbeiter
 vermehrt, dann neue etatsmässige Stellen errichtet und jene
entsprechend vermindert werden und dieser Vorgang fortgesetzt wiederkehrt
 mit dem Ergebniss, dass die schliessliche Tendenz dieser Bewegung
 doch auf eine Ausgabevermehrung auch bei dem Hülfsarbeiterfonds
herauskommt. Abgeschen von einem geringen Betrage von 2400 M.,
der 1891/92 aus dem Nachtragsetat für das Vorjahr übernommen
wurde, um die Diätenbezüge für Bureauhülfsarbeiter, welche, obwohl
dauernd erforderlich, doch aus diesem "Titel remunerirt wurden, sind
sämmtliche Mehr- und Minderbedarfe von 1887/88 bis 1892/93 (1888/89
+17 000, 1889/90 — 8200, 1891/92 +25 600, 1892/93 — 1500 M.) hierauf
zurückzuführen. Auch das Mehr von 10100 M. für 1893/94 erklärt
sich daraus, dass nach Istausgaben für 1890/91 und 1891/92 an sich
47233 M. mehr, in Folge Errichtung etatsmässiger Stellen aber
36 900 M. weniger erforderlich erschienen, nicht daraus, dass dem Titel
von nun an auch die ständigen Hülfsarbeiter zur Last fielen. Wohl
        <pb n="413" />
        {L. Abschn. (II, Unterabschn.). IV. Kap. Die Oberlandesgerichte. $$ 141, 142. 1943

aber bedingte letzterer Umstand wegen des Bedürfnisses, nichtständige
in ständige Hülfsarbeiterstellen umzuwandeln, 1894/95 eine Mehrausgabe
 von 600 M.; andererseits wurden jedoch wegen Errichtung
neuer etatsmässiger Stellen 33675 und wegen anderweiten Minderbedarfs
 für ausserordentliche Hülfsarbeiter 79925 M. abgesetzt. Ein
9normer Mehrbedarf ergab sich dagegen im nächsten J ahre, 180000 M.1
Denn in den Jahren 1892/98 und 1893/94 waren faktisch für nicht
ständige Hülfsarbeiter und Stellvertreter 214958 und 196180, also
durchschnittlich 205569 M. ausgegeben worden; dazu kamen, wie
bisher, 29700 M. für 18 ständige Hülfsarbeiter; bisher standen im
Ganzen zur Verfügung nur 80 000 M., sodass sich als Mehrbedarf eigentlich
 154 269 M. oder, da sich durch Bewilligung von Senatspräsidentenstellen
 2 richterliche Hüfsarbeiter mit Je 2 400 M. erübrigten, 149 469 M,,
also noch fast 20000 M. weniger, als gefordert und bewilligt wurden,
ergaben. Im nächsten Jahre konnte dann der Bedarf wieder wegen
Umwandlung von Stellen in etatsmässige um 21525 M. auf den seitdem
 beibehaltenen Betrag von 188 475 M. herabgesetzt werden. Allerdings
 war 1903 die Beibehaltung nur möglich, weil wiederum neue
&amp;gt; atsmässige Stellen bewilligt wurden. Aus diesen 188 475 M. erhalten
aeben den nichtständigen 43 ständige Hülfsarbeiter im Bureau- und
Kassendienst anfänglich 1500, nach einem Jahre 1650 und nach
weiteren 2 Jahren 1800 M.
$ 142, Der jetzt die Nummer 11, damals 14 tragende Titel für
Stellenzulagen und Lokalzulagen wurde erst 1882/83 gebildet
und mit 4905 M. ausgestattet, um den Subaltern- und Unterbeamten
in Frankfurt a. M. bei der dortigen Theuerung aller Lebensbedürfnisse
Lokalzulagen von 600 M. für die Bureau- und Rechnungsbeamten,
375 M. für Kanzlisten und 195 M. für Unterbeamte gewähren zu
können. Da sich die Zahl der zu bedenkenden Beamten vermehrte,
Wuchs er 1883/84 auf 6555, 1885/86 auf 9825 und 1889/90 auf 10275 M.
1. Erst anlässlich der allgemeinen Gehaltserhöhung der Kanzlisten
Ind Unterbeamten kamen 1891/92 518,5 M. in Abgang. Im Jahre 1898/94
übernahm der Titel, nunmehr 11, wie früher erwähnt, von dem aufgelassenen
 Tit. 12 die Stellenzulagen, und er wurde, da auch mehr Beamte in
Frankfurt a. M. mit Lokalzulagen zu bedenken waren, mit 15 056,5 M.
dotirt, wozu 1894/95 noch weitere 100 M. Stellenzulagen traten.
Minderbedarf an Lokalzulagen ermöglichte dann zwei Jahre kleine
Herabsetzungen um 223 und 375 M. Nach der allgemeinen Be-Soldungsauf
 besserung wurden, wie bisher schon diejenigen an Kanzlisten
 und Unterbeamte, so auch die Lokalzulagen an Subalterne nur
och bis zum Ausscheiden der bisher Empfangsberechtigten gezahlt.
Doch sind bisher nur 1899 für Unterbeamte 66,4 M. weggefallen, wo-Segen
 1900 für Stellenzulagen an Unterbeamte weitere 1950 M. aus
dem vorjährigen Etat des Finanz-Ministeriums übernommen wurden,
SOdass jetzt ausgeworfen sind 6900 M. Stellen- und 9542 A Lokal-
        <pb n="414" />
        1944 IN. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

zulagen. Hiervon entfallen auf die Stellenzulagen der Kanzlisten für
die Wahrnehmung der Kanzlei-Inspektorgeschäfte 2700 M., auf die
für erste Gerichtsdiener sowie für Gerichtsdiener und Kastellane — je
bis zu 200 M. — 4200 M., auf Lokalzulagen für Gerichtsschreiber und
Sekretäre, nämlich für 10 je 600 M und für 5 je 450 M., 8250 M., für
2 Kanzlisten, je 375 M., 750 M., für 2 Gerichtsdiener und den Kastellan,
je 195 M.. noch zahlbar 542.14 M.

$ 143. Nur ganz vorübergehend, 1882/83 mit 100, 1883/84 und 1884/85 mit 2700 M.,
arschienen im Kap. 73 (Tit. 16) Kalkulaturgebühren, weil vorher den Beamten der
Öbergerichte solche nicht gewährt wurden, 1885/86 diese Gebühren für alle Gerichte in
3inem Titel des Kapitels „Sonstige Ausgaben‘ vereinigt wurden.

$ 144, Wie an den meisten anderen Fonds zu ausserordentlichen
 Remunerationen und Unterstützungen für Subaltern-
 und Unterbeamte, so ist auch an denjenigen für die
Oberlandesgerichte verhältnissmässig selten geändert worden. Bei der
Reorganisation wurden hierfür im Tit. 15 178300 M. ausgebracht.
Dieser Betrag war aber, zumal als neue Beamte hinzukamen, absolut
unzureichend, weshalb ihm 1882/83 9000 und 1883/84 10000 M. aus
dem gleichartigen Fonds für Land- und Amtsgerichte überwiesen
wurden. Die weiteren Beamtenvermehrungen verlangten 1885/86
weitere 4700 M. Dann aber blieb es trotz der weiteren Beamtenvermehrungen
 bei demselben Ansatz von 41000 M., der 1898/99 wie bei
anderen Verwaltungen auf drei Titel: 15 ausserordentliche Remunerationen
 und Unterstützungen für Kanzlei- und Unterbeamte, 15a
ausserordentliche Remunerationen für mittlere Beamte und 15b ausserordentliche
 Unterstützungen für solche, vertheilt wurde; es erhielten
Tit. 15 17700, Tit. 15a 15000 und Tit. 15b 8300 M. Mit Rücksicht
auf die allgemeine Aufbesserung der Gehälter der mittleren Beamten
und auf andere Grundsätze über die Remunerationen der Gefängnissbeamten
 aus dem Arbeitsverdienst der Gefangenen erfolgte 1900 eine
anderweite Vertheilung der ausserordentlichen Remunerations- und
Unterstützungsfonds in den Kap. 73, 74 und 75, bei der von den hier
in Rede stehenden drei Titeln Tit. 15 200 mehr, Tit. 15a 200 weniger
und Tit. 15b 1000 M. mehr, welche dem Kap. 74 entnommen wurden,
arhielten. Bei dieser Dotirung ist es seither geblieben.

C. Sächliche Ausgaben.
S 145, Auffallend lange sind die Oberlandesgerichte auch mit
demselben Betrage an sächlichen Ausgaben ausgekommen. Bei der
Gerichtsreorganisation wurden 197000 M. in drei Titeln, in Tit. 16 zu
Bureaubedürfnissen und zu Bureaukosten der Oberstaatsanwaltschaft
108 000 M., in Tit. 17 zu Justizvisitationskosten und zu den Kosten
der Revisions- und Inspektionsreisen sowie zu Diäten und Reisekosten
der an den ersten juristischen Prüfungen theilnehmenden Universitäts-
        <pb n="415" />
        IL. Abschn. (2. Unterabschn.). IV. Kap. Die Oberlandesgerichte, $$ 143—146. 1945

iehrer 60000 M. und im Tit. 18 für Aktentransport, Remunerirung von
Haus- und Arbeitspersonal, Reinigung und Heizung und sonstigen
vermischten Ausgaben 29000 M. ausgeworfen. 1882/83 wurden der
erste und letzte Titel, weil sie sich als unzureichend erwiesen hatten,
um 12000 bezw. 16000 M. verstärkt. 1884/85 traten dem ersten aus
den Besoldungsfonds die Miethsentschädigungen derjenigen Oberlandesgerichtspräsidenten,
 die keine Dienstwohnung hatten, mit
26400 M. hinzu, während der letzte Titel, der immer noch unzureichend
 war, um 5000 M. verstärkt wurde. Der nächste Etat vereinigte
 diese beiden Titel unter Verstärkung um 26000 M., während
der Reisekostentitel in das Kapitel „Sonstige Ausgaben“ als Bestand-‘heil
 des dortigen Titels für Umzugs-, Reisekosten ete. verwiesen
wurde. Nun vergingen 10 Jahre, bis der sonach mit 222 400 M. dotirte
Bureaukostenfonds eine Veränderung erfuhr, und als 1895/96 eine
solche erfolgte, bestand sie in der Kürzung um 2100 M., weil ein
Präsident eine Dienstwohnung erhalten hatte. Auch die Erhöhung
um 5800 M. 1896/97 bestand nur in den bei Tit. 13 abgesetzten Ausyaben
 für Ueberverdienst der Kanzleibeamten und Schreiblöhne.
Endlich im Etat für 1899 erfuhr der Fonds, nachdem er 1896/97 um
19528 und 1897/98 um 30747 M. überschritten war, eine wirkliche
Verstärkung um 25100 auf 251 200 M., denen 1901, obwohl 3000 M.
Miethsentschädigung für andere Zwecke des Titels verfügbar wurden,
noch 10800 M. hinzugefügt wurden. Seitdem steht dieselbe Summe
von 262000 M. zur Verfügung.

$ 146, Das Ergebniss des Zeitraums von der Gerichtsreorganisation
 bis jetzt ist somit, dass die gesammten etatsmässigen Sollausgaben
 für die Oberlandesgerichte von 3188800 auf 5496210 M.
angewachsen sind. Das repräsentirt in noch nicht einem Vierteljahrhundert
 eine Steigerung um 73 Proz. Bei den Besoldungen ein-Schliesslich
 der Wohnungsgeldzuschüsse betrug die Steigerung 4781 702
— 2889 910 = 1891792 M. oder fast 66 Proz., bei den anderen persönlichen
 Ausgaben 452507 — 96 890 = 356617 M. oder ca. 368 Proz. und
bei den sächlichen 262 000 — 197 000 = 65000 M. oder 33'/4 Proz. Bei
Beurtheilung der enormen Zunahme der „anderen persönlichen Auszaben“
 ist in Betracht zu ziehen, dass eben 1879 eine völlige Neuteorganisation
 stattgefunden hatte, bei der das etatsmässige Beamtenpersonal
 so bemessen war, dass zunächst nur wenig Hülfskräfte
erforderlich waren, während die sächlichen Ausgaben von 1879/80 und
1908 insofern nicht gleichartige Grössen darstellen, weil die 1879/80
30000 M. ausmachenden Reisekosten jetzt ausgeschieden sind. Bei
den Besoldungen war die Zunahme weitaus am höchsten für die
Gerichtsschreiber und Sekretäre, wobei indess die Wiederherstellung
ler Gerichtskassen zu berücksichtigen ist.
        <pb n="416" />
        46

IN, Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung

V. Kapitel,
Die Land- und Amtsgerichte seit 1879.
(Staatshaushaltsetat Kap. 74.)

A. Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse.
$ 147. Bei der fundamentalen Umgestaltung eines so riesigen
Behörden- und Beamtenorganismus, wie ihn die Gerichtsbehörden
darstellen, am 1. Okt. 1879 konnte es nicht ausbleiben, dass die Veranschlagungen
 nicht gleich in allen Beziehungen das Richtige trafen.
Nicht bloss in der Zahl der Beamten, sondern auch in der Gesammthöhe
 ihrer Besoldungen kamen einige Irrthümer vor, in letzterer Beziehung
 namentlich deshalb, weil für nicht wenige Beamte nicht die
normalen Besoldungen, sondern, um sie nicht schlechter als bisher zu
stellen, jene übersteigende Beträge, sog. Aussterbegehälter, vorzusehen
 waren und hierfür die Informationen seitens der nachgeordneten
Behörden nicht ganz zutreffend waren. Aus diesem Grunde wurde
der 1879/80 auf 1808100 M. bezifferte Bedarf für Besoldungen der
Landgerichtspräsidenten und -Direktoren (Tit. 1) in den
beiden nächsten Jahren um je einige Hundert Mark erhöht. 1882/88
armöglichte dann noch der Wegfall von Aussterbegehältern die Ermässigung
 um ein paar Hundert Mark, und dasselbe wiederholte sich
1886/87 und 1890/91 mit 1429 und 1500 M. Im Uebrigen aber bedingten
 die oben dargestellten fortgesetzten Stellenvermehrungen bis
zu der allgemeinen Besoldungsauf besserung jedes Jahr mehr oder
minder bedeutende, im Einzelnen aus der Anlage CVIII ersichtlichen
Mehrbewilligungen, sodass der Fonds schon 1891/92 1900200 M. und
1897/98 2131200 M. erreichte, obwohl ausser dem absoluten Mehrbedarf
 vielfach Aussterbegehälter verfügbar wurden. Aus dem Gehaltsaufbesserungsfonds
 im Etat des Finanzministeriums für 1897/98 sowie
mit Rücksicht auf das Dienstalter der Beamten traten dann 1898/99
dem "Titel 201 500 M. hinzu, und in den Folgejahren wurden wieder
alljährlich neue Stellen errichtet, während das Aufrücken nach Dienstaltersstufen
 1900, 1901, 1902 und 1908 ebenfalls Mehr- und nur 1899
und 1901 Minderbeträge bedingte, sodass das Endergebniss der Entwicklung
 1908 ein Bedarf von 2519700 M. war.

$ 148, Nahezu in demselben Verhältniss sind die Ausgaben für
die Besoldungen der Land- und Amtsrichter (Tit. 2) gestiegen,
obwohl wegfallende Aussterbegehälter bis 1886/87 alljährlich geringere
Minderansätze ermöglichten, sodass der Bedarf damals nur 14 244 976
gegen 14352 300 M. 1879/80 betrug. Seitdem aber haben die Stellenvermehrungen
 jedes Jahr zu oft sehr starken Erhöhungen des Fonds,
dem überdies die allgemeine Gehaltsregulirung von 1897 im nächsten
Jahre eine Last von 2 278 200 M. aufbürdete, genöthigt, sodass, wie
        <pb n="417" />
        II. Abschn, (2. Unterabschn.), V. Kap. Die Land- und Amtsgerichte, $$ 147—151. 1947
in der Anlage CVIII im Einzelnen zu ersehen ist, 1891/92 14679 375,
1898/99 18368 172 und 1903 19857 600 M. ausgebracht wurden.!)
S$ 149. Dem Besoldungsbedarf für die Landgerichtspräsidenten,
Landgerichtsdirektoren, Land- und Amtsrichter hinzuzuzählen ist auch
der geringe Betrag von 9000 M., der, wie schon vor der Reorganisation,
zu persönlichen Zulagen für der polnischen Sprache mächtige
Richter in Posen ausgeworfen ist und bis einschliesslich 1894/95
unter den „anderen persönlichen Ausgaben“, seitdem in Tit. 3 unter
den Besoldungstiteln geführt wird.
$ 150, Keine so rasche Entwicklung nach oben wie der Besoldungsbedarf
 der Präsidenten, Direktoren und Richter zeigt der für
die Ersten Staatsanwälte (Tit. 4). Bis 1888/89 wurde er nur
ainmal geändert, indem für eine Stelle das Gehalt 1884/85 für '/, und
1885/86 für °%/, Jahr hinzutrat, sodass seit 1885/86 526 200 gegen früher
520500 M. erforderlich waren. Auch 1892/93 und 1893/94 traten nur
je ein Halbjahrsgehalt für eine neue Stelle hinzu und 1894/95 1200 M.
zur Erhöhung des Gehalts des Ersten Staatsanwalts beim Landgericht I
in Berlin auf den Satz der Oberstaatsanwälte. Erst die allgemeine
Besoldungsaufbesserung und das Dienstalterstufensystem verursachten
1898/99 einen erheblichen Mehrbedarf, 64500 M., wie er nach Ausweis
der Anlage CVIII in auch nur annähernd ähnlicher Höhe nur noch
einmal erwuchs, als die Abtheilungsvorsteher bei der Staatsanwaltschaft
 des Landgerichts I in Berlin in die Gehaltsklasse der Ersten
Staatsanwälte einrückten, was in diesem Titel einen Mehrbedarf von
27 000 M. verursachte, wozu noch ein Mehr an Dienstalterszulagen von
2400 M. trat. In der übrigen Zeit seit 1898/99 war infolge des Dienstalters
 der Beamten zweimal, 1900 und 1901, ein Minder- und ebenso
oft, 1899 und 1908, ein Mehrbedarf zu verzeichnen, sodass der "Titel
im Jahre 1908 nur 20 Proz. mehr wie 1879/80, nämlich 622 800) gegen
520500 M. erfordert.
$ 151. Im Gegensatz hierzu hat kein anderer Besoldungstitel
aine auch nur annähernd so rapide Zunahme erfahren, wie der Tit. 5
„Staatsanwälte“, weil, wie bei Besprechung der Beamtenzahl erwähnt,
 man bei der Reorganisation das Bedürfniss an Staatsanwälten
am allermeisten unterschätzt hatte. Man hatte damals 421200 M.
ausgeworfen, und schon 1882/83 musste man für neue Stellen 57 600
und 1898/84 weitere 68400 M. mehr einstellen. Im nächsten Etat
wurde allerdings eine Stelle vom 1. Juli ab gestrichen. Aber 1887/88,
1888/89 und 1889/90 waren für neue Stellen wieder Mehrbedarfe von
416800, 7200 und 43200 M. zu befriedigen, sodass schon damals
540800 M. erforderlich waren. Seitdem ist keines der 14 Jahre bis
1908 verstrichen, ohne dass der Etat dasselbe Bild von Mehrforderungen
[ür neue Stellen, wozu 1898/99 noch aus Anlass der Besoldungsauf-')
 In Anlage CVIII ist auf S. 384 zu lesen als Kopf von Spalte 12 „1903“ und von
Spalte 13 „1902“.
        <pb n="418" />
        1948 11T. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

besserung 286800 M. traten, geboten hätte. So wurden — vgl. die
Anlage CVIII — 1898/99 1,2 Mill. M. fast erreicht und 1908 mit
1.531 200 M.') oder mehr als 360 Proz. des Ansatzes von 1879/80
1’ Mill. überschritten.
Der Titel überträgt sich mit dem Fonds für Staatsanwälte bei den Oberlandesgerichten
/Kap. 73 Tit. 4a) und für Land- und Amtsrichter.
$ 152. Wenig mehr als ein Jahrzehnt haben auf dem Justizetat
die Besoldungen der 1888/89 vom Etat der indirekten Steuern überhnommenen,
 seit 1898/99 mit Einführung der Grundbuchordnung in der
Rheinprovinz allmählich in Wegfall gebrachten Rheinischen
Hypothekenbewahrer (Tit. 5a) figurirt (vgl. oben $ 77): von den
ursprünglich 85 050 M. ausmachenden Besoldungen verschwand 1902
die letzte von 4300 M.
$ 153, Bei Würdigung der ausweislich der Anl. CXIII sehr starken
Ausgabevermehrung für die Besoldung der Bureau- und Kassenbeamten
 und etatsmässigen Amtsanwälte (Tit. 6) ist in Betracht
zu ziehen, dass hier drei, zeitweise vier neue Beamtenkategorien erst
nach der Reorganisation hinzugekommen sind, 1880/81 die Rechnungsrevisoren
 und vorübergehend etatsmässige Kalkulatoren, jene mit
277 200 M. Besoldungen, besonderen Zulagen und Lokalzulagen, diese
mit 47 900 M. von dem besonderen, zu den „anderen persönlichen Ausgaben“
 gehörigen Titel „Kalkulaturgebühren“ abgezweigten Gebühren,
1885/86 durch Wiedereinrichtung der Gerichtskassen die Kassenbeamten
mit 2020125 M. Besoldungen und Lokalzulagen und seit, 1888/89 etatsmässige
 Amtsanwälte, deren Zahl jetzt bereits 32 beträgt. Da 1880/81
auch ein Theil des im Tit. 15 enthaltenen Dolmetscherfonds mit
47 900 M. behufs Umwandlung in feste Gehaltszulagen für die als Dolmetscher
 fungirenden Beamten auf den "it. 6 — damals 5 — überging,
 so stieg dessen Bedarf sehon damals um 373 000 M., von 9 685 525
auf 10058525 M. Im nächsten Etat wurden nur zur Deckung bisher
zu niedrig veranschlagter höherer Dienstbezüge rund 14000 M. mehr
eingestellt, dann aber der Titel zwei Jahre hintereinander behufs
Schaffung neuer Stellen um die grossen Summen von 546 653 und
363 327 M., denen gegenüber eine 1884/85 infolge wegfallender Aussterbegehälter
 eintretende Ersparniss von 4660 M. wenig besagen
wollte, verstärkt. Auch der Mehrbedarf von 1885/86 für die Kassenbeamten
 wurde nur zu einem ganz geringen Theile dadurch aufgewogen,
dass die Kalkulaturgebühren mit 115400 M. auf Kap. 80 überwiesen
wurden. Fast zur Hälfte, mit 52200 M., wurde überdies diese Erleichterung
 schon im nächsten Etat durch Erhöhung der Dolmetscherzulagen
 (411 X 100 M.) und Berichtigung bisher zu niedrig veranschlagtier
 Aussterbegehälter wieder kompensirt, und 1887/88 kamen
für neue Stellen 81200 M, hinzu, sodass der Gesammtbedarf sich
1887/88 einschliesslich der seit 1886/87 im Etat besonders ausgeworfenen
\ Vgl. Anm, auf S. 1947.
        <pb n="419" />
        IL. Abschn. (2. Unterabschn.). V, Kap. Die Land- und Amtsgerichte. $$ 152, 153. 1949

301125 M. an Gehaltszulagen der Rechnungsrevisoren, Rendanten und
Dolmetscher und Lokalzulagen in Berlin schon auf rund 13 Millionen
— 12998868 — M. stellte. Mehrbedarf an Beamten und Erweiterung
des Kreises der Lokalzulagen beziehenden Berliner Beamten bedingten
dann in jedem der Jahre 1888/89 bis 1892/93 Mehrforderungen in der
aus der Anlage CVIII zu entnehmenden Höhe. Der abgesehen von
demjenigen für 1898/99 höchste Mehrbedarf aber, 1313750 M., ergab
sich 1893/94 für 794 neue Beamten. Gleichzeitig wurde für die aus
diesem Titel besoldeten Beamten das Aufrücken nach Dienstaltersstufen
 eingeführt, und hierauf sowie auf der Anrechnung eines Theiles
der diätarischen Dienstzeit und der Erhöhung des Höchstgehalts der
Gerichtsschreibergehülfen und Assistenten von 1800 auf 2200 M. beruhte
as, dass 1894/95 weitere 428471 M. mehr nöthig waren. Auch in jedem
der nächsten Jahre bis zur Gegenwart sind, wie die Anlage zeigt, die
Mittel verstärkt worden, und zwar alljährlich für neue Stellen und den
Mehrbedarf an Dienstalterszulagen, ausserdem aber 1896/97 behufs
der Vereinigung der Stellen der Gerichtsschreiber und Sekretäre mit
sinem Theile derjenigen für Gerichtsschreibergehülfen und Assistenten
(vgl. oben 879) um 80000 M. und namentlich infolge der allgemeinen
Besoldungsauf besserung 1898/99 um — einschliesslich des Mehrbedarfs an
Dienstalterszulagen — 2028350 M., endlich 1900 um 2800 M. Dolmetscherzulagen,
 sodass sie heute, 1903, nicht weniger als 19871300 M.') betragen.
Diese Summe von 19871 300 M. vertheilt sich wie folgt:
a) Gehälter für 1 Rendant bei dem Amtsgericht Iin Berlin mit (4 200 bis 5 400 M.) 5 400 M.;
| Vorsteher bei dem KEinziehungsamt und 1 Oberbuchhalter daselbst sowie 1] Rendant in Breslau
mit (3 600 bis 4800 M.) 14000 M.; 32 Amtsanwälte mit (1800 bis 4200 M.) 100300 M.;
)7 Rechnungsrevisoren, 103 Rendanten, 1 Zwangsverwaltunwsinspektor, 5 128 Gerichtsschreiber
ınd Sekretäre (darunter 239 als Kassenbeamte beschäftigt mit 1 500 bis 3 800 M.) 16 284 200
Mark; 1403 Gerichtsschreibergehülfen und Assistenten (darunter 38 als Kassenbeamte beschäftigt
 und bis zu 90 Dolmetscher), ferner 111 (künftig wegfallend) mit (1 500 bis 2 700 M.)
3.128300 M., (diese 111 Stellen für (jerichtsschreibergehülfen und Assistenten sind nach dem
Ausscheiden der gegenwärtigen Inhaber in Gerichtsschreiber- und Sekretärstellem umzuwandeln).
 b) Pensionsfähige Gehaltszulagen für 97 Rechnungssevisoren, 103 Rendanten und
den Zwangsverwaltungsinspektor je 600 M., im Ganzen 120600 M. c) Pensionsfähige Lokalzulagen
 für die vor dem 1. April 1897 in Berlin angestellten Beamten, und zwar für
Rechnungsrevisoren bei den Landgerichten I und II und dem Amtsgericht I, den Gerichtskassenrendanten
 bei dem Amtsgericht II, dem Zwangsverwaltungsinspektor, für Amtsanwälte,
Gerichtsschreiber und Sekretäre bis zur Höhe von 300 M. 68 250 M.; für Gerichtsschreibergehülfen
 und Assistenten 150 bis 8300 M., davon 11100 M. künftig wegfallend, 19350 M.
d) Besondere Gehaltszulagen für die in einzelnen Bezirken als Dolmetscher der Polnischen,
litthauischen, böhmisch-mährischen, wendischen und dänischen Sprache beschäftigten
Bureaubeamten 130900 M. Die Lokalzulagen treten dem Normalgehalt bis zum Höchstdesoldungsbetrage
 von 4700 M. (einschliesslich der pensionsfähigen Gehaltszulagen) für die
Rechnungsrevisoren, den Rendanten und den Zwangsverwaltungsinspektor, von 4500 M. für
lie Amtsanwälte, von 4100 M. für die Gerichtsschreiber und Sekretäre und von 3000 M.
(ür die Gerichtsschreibergehülfen und Assistenten hinzu. Der Fonds für Dolmetscher überträgt
 sich mit dem unter Tit. 15 angesetzten Fonds von 83000 M.
Yrl. Anm. auf S. 1947.

X
        <pb n="420" />
        1950 JIT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

$ 154, Nicht ganz in demselben Masse, aber doch in dem Zeitraum
 von 1880/81 bis 1908 — für 1879/80 war infolge Ueberschätzung
des Personalbedarfs und der Zahl der vorhandenen überzähligen
Kanzlisten, eine Summe von 758050 M. vorgesehen — um ca. 70 Proz,
von 610455 auf 1050700 M.') ist der Besoldungsfonds für Kanzlisten
(Tit. 7) angewachsen. Jedoch fällt hier, wie die Anlage CVIII zeigt,
der Hauptzuwachs schon in einen etwas früheren Zeitraum als bei den
Bureau- und Kassenbeamten, weil die allgemeine Gehaltsaufbesserung
der Kanzlisten, die 1892/93 71600 erforderte, früher als die dieser Beamten
und die hauptsächlichsten Stellenyermehrun gen in den Etatsjahren 1891/92
und 1893/94 erfolgten. So waren, da auch 1885/86 und seit 1889/90 all-Jährlich
 die Stellen vermehrt wurden, schon 1893/94, obwohl der zur
Berichtigung von Irrthümern 1881/82 auf 625 328 M. bezifferte Bedarf
durch den Wegfall von Aussterbegehältern sich bis auf 557 766 M. für
1884/85 verringert hatte und auch in den nächsten Jahren fortgesetzt
Aussterbegehälter zur Erledigung gelangten, einschliesslich einer
pensionsfähigen Funktionszulage von 200 M. für Wahrnehmung der
Kanzleivorstehergeschäfte beim Landgericht I in Berlin und 300 M.
Lokalzulagen — die übrigen Lokalzulagen für die Berliner Kanzlisten,
1891/92 im Ganzen 10575 M., waren infolge der Gehaltsaufbesserung
weggefallen — 852172 M. und im nächsten Jahre wegen Mehrerfordernisses
 an Alterszulagen und wegen Anrechnung eines Theiles der
Diätarienzeit 890622 M. erforderlich. In jedem der nächsten Jahre,
mit Ausnahme von 1897/98, wo wegen weggefallener Aussterbegehälter
und nach Massgabe des Dienstalters der Beamten eine geringe Ersparniss
 eintrat, erforderten dann neue Stellen und die Dienstalterszulagen
 Verstärkungen des Fonds, die immerhin in den sechs letzten
Jahren 16050, 18150, 22 550, 9450, 30500 und 61050 M. betrugen.
$ 155. Ungemein starken Schwankungen nach oben wie
nach unten unterlag, wie die Anl. CVIII ergiebt, der Besoldungsfonds
 der Gerichtsvollzieher (Tit. 8) Schwankungen, die aber
mehr formeller oder durchlaufender N atur waren, als wirkliche Mehroder
 Minderausgaben darstellten. 1879/80 waren nur die „Eviktionsquanta“,
 d. h. die zur Ergänzung des Einkommenminimums er-[orderlichen
 Beträge und Aussterbegehälter mit zusammen 318 400 M.
eingestellt, die Gebühren aber nur vor der Linie vermerkt, während
im nächsten Jahre nicht nur letztere mit 53600000 M. in Einnahme
und Ausgabe gestellt, sondern auch der besondere Fonds von 800 000 M.
für Entschädigungen der Gerichtsvollzieher für Amtshandlungen, die
von Amtswegen angeordnet oder solchen gleichgestellt waren, sowie für
Aushülfe im Sitzungsdienst von den „anderen persönlichen Ausgaben“
hierher übertragen wurde. Die nun den Hauptbestandtheil des Titels
bildenden Gebühren mussten natürlich nach dem wirklichen Aufkommen
 der jeweiligen Durchschnittsjahre bemessen werden und
1) Vgl. Anm. auf 8. 1947.
        <pb n="421" />
        (I. Abschn, (2, Unterabschn.). V. Kap. Die Land- und Amtsgerichte. $$ 154, 155. 1951
wiesen daher im Allgemeinen eine steigende Tendenz auf, zumal sie
Anfangs so niedrig geschätzt waren, dass schon 1852/83 1,3 Mill. mehr
eingestellt werden mussten. Auch der Entschädigungsfonds erwies
sich dergestalt als unzureichend, dass er in demselben Etat um 1 Mill
orhöht wurde, wogegen derjenige zur Ergänzung der Mindesteinkommen
um 180000 M. gekürzt wurde. Im Etatsjahr 1884/85 wurde der Gebührenfonds
 mit Rücksicht auf die Herabsetzung der Gebühren nach
dem Reichsges, v. 29. Juni 1881 und die Istergebnisse von 4,9 auf 4,7
und der Entschädigungsfonds auf 1,7 ermässigt, der Ergänzungsfonds
aber auf 0,2 Mill. erhöht, aber schon im nächsten Jahre letzterer
wieder um 100000 M. gekürzt. Der Etat für 1887/88 ermässigte nach den
Istergebnissen der Vorjahre den ersten Fonds um 0,3, den zweiten um
I,35 Mill. und verstärkte den letzten um 110000 M., während 1889/90
für Gebühren 50000 M. und 1891/92 75000 M. mehr eingestellt wurden,
in letzterem Jahre auch der Ergänzungsfonds um 93000 M. erhöht
wurde, letzteres, weil fortan — nach dem Nachtragsetat für 1890/91 —
der Wohnungsgeldzuschuss bei Berechnung des gewährleisteten
Mindesteinkommens von 1800 M. nicht mehr zur Anrechnung kam.
[n den Etats für 1892/03, 1898/94 und 1894/95 mussten die Gebühren
wieder um bezw. 225 000, 464000 u. 516 000 M. höher angesetzt werden.
Dahingegen kamen in dem letztgenannten Etat wegen der Portoaversionirung
 von dem Entschädigungsfonds 1 Mill. M. in Abgang,
aine freilich dergestalt zu hoch gegriffene Summe, dass im nächsten
Jahre, wo daneben die Gebühren um 130000 M. höher, der Ergänzungsfonds
 freilich um 60000 M. niedriger eingestellt wurde, !/, Mill. wieder
zugesetzt werden musste. Als aber die Entschädigungen für amtliche
Aufträge — abgesehen von den voll zu vergütenden Schreibgebühren
und Auslagen — von !/, auf ?/,9 des Gebührensatzes durch Min.-Erl.
v. 9. Okt. 1895 (J.-Min.-Bl. 8. 315) herabgesetzt waren, erfuhr auch
das für sie bestimmte Etatsquantum eine 1896/97 Kürzung um 0,4 Mill.
und 1899 nochmals um 0,19 auf 0,76 Mill., wogegen die Parteigzebühren
 seit 1897/98 abermals um 50000 M. höher, mit 5,91 Mill.
eingestellt wurden. Die Fixirung der Gerichtsvollzicher hatte vom
L. Oktober 1900 ab zur Folge, dass nun im "it. 8 nur noch die
normalmässigen, nach Dienstaltersstufen steigenden Besoldungen vertechnet
 wurden, während die ihnen verbleibenden Gebührenantheile,
Entschädigungen für Kosteneinziehungen und baare Auslagen bei
Erledigung amtlicher Aufträge im Tit. 16, Entschädigungen für Vertretung
 und Aushülfe im Gerichtsvollzieherdienst im "Tit. 20 bei
„Andere persönliche Ausgaben“ erschienen. Der Etatsansatz für 1900
mit noch 5 487 900 M.') umfasste für die erste Hälfte des Etatsjahres die
bisherigen Bezüge mit 3 462 950, für die zweite die festen Gehälter mit
2.024 950 M., während seit 1901 nur noch die festen Gehälter in Ansatz
kommen, die 1901 durch Gehaltsaufbesserung sich auf 4172500 M.
1) Nicht, wie in der Anlage angegeben, 5467 900 M.
        <pb n="422" />
        19592 HIT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

stellten und seitdem 1902 nach Massgabe des Dienstalters, 1903 deshalb
und wegen Errichtung von 10 neuer Stellen auf 4236840 und
4273 940 M.') gestiegen sind.

$ 156, Es ist bereits früher erwähnt, dass bei der Gerichtsreorganisaton
 die Ausgaben für sämmtliche Justizgefängnisse einem
besonderen Etatskapitel (75) zugewiesen wurden und erst 1885/86 diejenigen
 für die Gefängnisse ohne eigenen Etat in das Etatskapitel
„Land- und Amtsgerichte“ übergingen. Da in dem Kapitel Gefängnisse
 die Ausgaben für diese von denen für die besonderen Gefängnisse
 nur in Ansehung der Besoldungen getrennt waren, erscheint es
angezeigt, auch jene für die Zeit von 1879/80 bis 1884/85 in dem
nächsten Kapitel dieses Buches zu besprechen.
Als 1885/86 die Ausgaben für die Gefängnisse ohne eigenen Etat
auf das Kap. 74 übergingen, waren an Besoldungen und Funktionszulagen
 für die bei ihnen ‚thätigen Gefängnissinspektoren,
Sekretäre, Lehrer und Oberaufseher (Tit. 9) 187 650 M. erforderlich.
 Die alljährliche Errichtung neuer Stellen steigerte den Bedarf
rasch auf 239250 M. 1889/90. Seitdem ist zwar im Endergebniss eine Zunahme
 desselben bis auf 377 400 M. 1903') zu verzeichnen. Aber einmal
beanspruchte die allgemeine Besoldungsaufbesserung ca. 70 000 M., die
schon früher erfolgte der Gefängnissbeamten 1891/92 nach Wegfall von
Funktionszulagen noch 23 900 M., sodann haben, wie Anlage CVIII
ersehen lässt, Mehr- und Minderanforderungen abgewechselt. und
1898/99 und 1899 sind die Ausgaben sogar erheblich höher als gegenwärtig
 gewesen. Die beiden letzteren Umstände erklären sich daraus,
dass zwar für dieselben Gefängnisse die Besoldungsbedürfnisse mit
der Zahl der Beamten, dem Dienstaltersstufensystem und den Gehaltsaufbesserungen
 stiegen, aber, wie oben ($ 88) näher dargelegt ist,
immer mehr Gefängnisse in die Reihe der „besonderen“ eintraten, es
sich also in Tit. 9 heute thatsächlich um die mittleren Beamten für
aine Zahl von Gefängnissen handelt. aus der seit 1879/80 gerade die
grössten ausgeschieden sind.
$ 157. Von denselben Umständen, der Verrechnung der Besoldungen
 sämmtlicher Gefängnissbeamten im Kap. 75 in den Jahren
1879/80 —1884/85, dann der Rückkehr derjenigen der Beamten bei Gefängnissen
 ohne eigenen Etat auf das Kap. 74 und später dem Uebergange
 grosser Gefängnisse von Kap. 74 auf Kap. 75, ist auch der
Tit. 10 des Kap. 74, der die Besoldungen der Unterbeamten enthält,
 in hohem Masse beeinflusst worden. 1879/80 bis 1884/85 nur für
Gerichtsdiener und Kastellane bestimmt, wenn auch mit dem Besoldungsfonds
 für Gefangenaufseher des Kap. 75 übertragbar, konnte
er sich mit einer Dotation von 2063740 M. 1879/80 und nach Berichtigung
 der „künftig wegfallenden“ Ausgaben 1881/82 2 123 776 M.,
ı) Vgl, Anm. auf 8. 1947.
        <pb n="423" />
        If. Abschn. (2. Unterabschn.). V. Kap. Die Land- und Amtsgerichte. $8 156—159. 1958
nach Wegfall verschiedener Aussterbebeträge aber mit 2111836 M.
1884/85 begnügen. Aber 1885/86 fielen ihm nicht nur vom Kap. 75 für
Unterbeamte bei den Gefängnissen 701 145, sondern auch für neuanzustellende
 Gefängnissbeamte 36715 M., für Unterbeamte bei den wieder
eingerichteten Gerichtskassen aber 403840 M. zur Last, denen nur
16155 M. Ersparniss von Aussterbegehältern gegenüberstand. Wenn
dann, trotzdem der Titel infolge Ueberganges von Gefängnissen unter
die „besonderen“ um nicht unerhebliche Summen, wie 1890/91 17 085,
1894/95 12 600, 1896/97 21 200, 1897/98 7 000, 1898/99 4 500, 1900 10 300 M.
und um ebenfalls nicht geringfügige Beträge an Aussterbegehältern
arleichtert wurde, doch, wie aus der Anlage OVIII näher zu ersehen ist,
sein Erforderniss fast ununterbrochen, auf 3899480 M. 1891/92 und
4 485 289 M. 1903!) gestiegen ist, so ist das in erster Linie der Vermehrung
 der etatsmässigen Stellen, wie sie vorzugsweise auch für die
nicht selbständigen Gefängnisse erfolgt ist, und der allgemeinen Besoldungsaufbesserung
 der Unterbeamten, in geringerem Masse der
Finführung des Aufrückens nach Dienstaltersstufen zuzuschreiben.
Ümpfingen doch aus dem Fonds 1885/86 8 108 Beamte und Beamtinnen,
1908 aber deren 3658 ihre Besoldung, und bedingte doch die allgemeine
Besoldungsaufbesserung von 1890/91 und 1891/92 einen Mehrbedarf von
— nach Abzug von 7275 M. infolge derselben wegfallenden Funktionszulagen
 noch — 635 255 M.
S 158, Das Anwachsen der Wohnungsgeldzuschüsse (Tit. 11)
von jährlich 3766 025 M. 1879/80 auf 6287 316 M., über dessen einzelne
Phasen die Anlage CVIII Aufschluss giebt, ist natürlich ganz überwiegend
 eine Folge der Vermehrung der etatsmässigen Beamten.
Dazu kamen gelegentlich Berichtigungen bisher irrthümlicher Ansätze,
die Uebertragung von Stellen auf Behörden in Orten einer höheren
Servisklasse, 1898/99 die eine Mehrausgabe von 66000 M. bedingende
neue Klasseneintheilung der Orte nach dem Reichsges. v. 26. Juli 1897
und 1903 die 58336 M. kostende Beseitigung der V. Servisklasse.
Eine erhebliche Rolle spielen aber diese Mehrausgaben gegenüber
den durch die Stellenvermehrungen bedingten nicht.
B. Andere persönliche Ausgaben,

$ 159, Die Gruppirung der Etatstitel für „Andere persönliche
Ausgaben“ entsprach und entspricht durchaus derjenigen in dem gleichen
Abschnitt für die Oberlandesgerichte; nur finden sich bei diesen die
Tit. 14, 16, 17 und 19 nicht.
An erster Stelle (Tit. 12) stehen daher auch bei den Land- und Amtsgerichten
 die Prüfungsgebühren, deren Aufkommen aber nur gering
ist, da von den bei diesen Gerichten abzulegenden Prüfungen nur diejenigen
 zum Gerichtsschreibergehülfen und Gerichtsvollzieher mit Ge-1)
 Vol. Anm. auf S. 1947.
        <pb n="424" />
        1954 JIL, Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

bühren von geringer Höhe belastet sind, eine Gerichtsschreiberprüfung aber
nur bei einem Landgericht, in Hechingen, im Uebrigen nur bei Oberlandesgerichten
 stattfindet. Der Etatsansatz richtete und richtet sich
nach den Fraktionen der jeweiligen drei oder zwei Vorjahre. Er hat
(vgl. die Anl. CVIIl) mit 3370 M. für 1903 den seit 1585/86 höchsten
Stand erreicht. Die Ansätze der Jahre 1880/81 (1879/80 waren noch
keine Gebühren eingestellt) bis 1885/86, die zuerst 14 000 M. betrugen
und dann alljährlich, bis auf 5000 M. für 1885/86 herabgesetzt wurden,
waren sammt und sonders Mangels Erfahrung zu hoch gegriffen.

$ 160. In dem aus der Anl. CVIII ersichtlichen rapiden Anwachsen
des Fonds für Hülfsarbeiter bei der Staatsanwaltschaft
(Tit. 18) von 50000 M. 1879/80 und 1880/81 auf 187200 M. 1886/87,
neben Verweisung der Ausgaben für nichtständige Hülfsarbeiter
(8 000 M.) auf Tit. 20 im Jahre 1885/86, spiegelt sich die schon wiederholt
 erwähnte falsche Schätzung des Personalbedarfs bei der Staatsanwaltschaft
 im Jalıre 1879 wieder. Wie nöthig diese Verstärkungen,
zu deren theilweisen Deckung man 1882/88 40000 M. von dem Fonds
für Amtsanwälte (Tit. 14) abgezweigt hatte, waren, ergiebt sich daraus,
dass die wirklichen Ausgaben 1880/81 bis 1882/83 betragen hatten
277 351, 286003 und 268582 M. Dass die Verstärkung nicht noch
höher ausfallen musste, lag nur an der Vermehrung des etatsmässigen
Personals, der auch die spätere Herabsetzung auf 176400 M. für
1887/88 zu danken war. In der Folgezeit sind zwar aus dem gleichen
Grunde noch drei Mal KErmässigungen vorgenommen worden, von
183960 M. auf 161160 M., wovon 2400 M. auf Funktionszulagen
von je 600 M. für 4 Abtheilungsvorsteher bei der Staatsanwaltschaft
 des Landgerichts I in Berlin kamen, 1889/90 151080 und
146040 M. in den nächsten Jahren. Dann aber schwoll der Fonds
bis 1901 alljährlich mehr an. Der Anlass war, abgesehen von einer
1898/94 hinzukommenden Funktionszulage für einen fünften Abtheilungsvorsteher
 beim Landgericht I in Berlin, der stetig steigende Personalbedarf,
 während der Satz der Jahresdiäten mit 2520 M. seit Mitte der
80er Jahre — vorher wurden 2 160—2 400 M. gewährt — unverändert
blieb. Erst 1902 wurde der Titel um die Funktionszulagen der ja
nun das Gehalt der Ersten Staatsanwälte erhaltenden 5 Abtheilungsvorsteher
 und durch Verminderung der ständigen Hülfsarbeiter von
66 auf 65 um 5520 M. erleichtert, freilich mit dem Effekt, dass schon
1908 die Mittel für drei neue Hülfsarbeiter bewilligt werden mussten.

S$ 161. Da für die Beamten der Amtsanwaltschaft, wie früher
erwähnt, früher überhaupt keine und auch jetzt nur bei ganz wenigen
Gerichten etatsmässige Stellen bestehen, so bedarf es eines bedeutenden
Fonds, aus dem den mit diesen Geschäften betrauten Personen Remunerationen
 gewährt werden können. Zu diesem Zweck wurde 1879/80 ein —
jetzt die Nummer 14 tragender — "Titel mit einer Dotation von 1 Mill. M.
        <pb n="425" />
        IT. Abschn. (2. Unterabschn,). V, Kap, Die Land- und Amtsgerichte. $&amp;amp; 160-162. 1955

aingestellt, der aber gleichzeitig zur Gewährung der Entschädigungen
‘ür sächliche Bedürfnisse an diese Beamten diente. Ebenso erhielten
zus ihm die Forstamtsanwälte Reisekosten und Tagegelder, 1882/83
wurden von ihm, wie im vorigen Paragraphen erwähnt, 40000 M.
für Hülfsarbeiter der Staatsanwaltschaft abgezweigt, Da sich indess die
Summe von 1 Mill. als unzureichend erwiesen hatte, wurde er 1882/83
andererseits nicht nur um diese 40 000 M. verstärkt, sondern es wurden
auch ohne Verkürzung seiner Dotation die gedachten Tagegelder
ınd Reisekosten mit 60 0U0 M. auf die sächlichen Ausgaben verwiesen.
Als sich dann die Nothwendigkeit ergab, auch etatsmässige Beamte
mit den Geschäften der Amtsanwälte im Hauptamt zu betrauen, wurde
der Fonds 1884/85 auch zu Unterstützungen für solche bestimmt, ohne
dass seine Dotation erhöht worden wäre. Bei Errichtung der ersten
etatsmässigen Stellen für Amtsanwälte, Sekretäre und Assistenten bei
Amtsanwaltschaften 1888/89 wurden von dem Fonds hierdurch 87 400 M.
verfügbar, die ihm auch voll entzogen wurden, obwohl ihm für die
statsmässigen Stellen der Amtsanwälte je 300 und für 2 als erste
Amtsanwälte fungirende Staatsanwälte je 600 M. Zulagen zur Last
blieben. Er blieb nun in seiner Dotation von 912 600 M. unverändert,
bis die Vermehrung der etatsmässigen Stellen 1895,96 bis 1898/99 und
1900, 1901 und 19038 zu alljährlichen Kürzungen Anlass gab, sodass
er, zumal mit 1898/99 auch die Zulage für den einen der beiden Staatsanwälte
 in Wegfall kam, sich, wie aus der Anl. CVIIL im Einzelnen
zu ersehen ist, bis auf 791840 M. für 1903 verringerte.
$ 162, Nicht schon bei der Gerichtsreorganisation eingerichtet
wurde der jetzt die nächste Stelle im Etat einnehmende Tit, 15: zu
Stellenzulagen, zur Remunerirung von Dolmetschern und zu
Lokalzulagen. Erst als den Subaltern-, Kanzlei- und Unterbeamten
in Frankfurt a. M. und Bockenheim 1882/83 mit Rücksicht auf die dortigen
T’heuerungsverhältnisse Lokalzulagen von je 450, 375 und 125 M. gewährt
 wurden, entstand der Titel mit einer Dotation von 18 495 M,,
um dann fast alljährlich wegen Vermehrung der zulageberechtigten
Beamten etwas verstärkt zu werden. So hatte er 1890/91 eine Höhe
von 27900 M. erreicht, als er für 1891/92 die nach der Auf besserung
der Kanzlei- und Unterbeamten, infolge deren die an solche Beamte
gewährten Lokalzulagen grundsätzlich, soweit es ohne Schädigung
des bisherigen Beziehers angängig war, in Wegfall kamen, die noch
verbliebenen Lokalzulagen für Gerichtsdiener in Berlin von dem
Besoldungstitel zugewiesen und deshalb eine Verstärkung auf 32 065 M.
erhielt. Durch die Verweisung der Lokalzulagen zum Aussterbeetat,
die nach Aufbesserung der mittleren Beamten auch auf die diesen
gewährten ausgedehnt wurde, verminderte sich der Bedarf für diese
Zulagen fortgesetzt. Aber 1892/93 wurden dem Titel bei Auflösung des
damaligen 'Tit. 17 „Für ständige Hülfsarbeiter im Bureau- u. s. w.
Dienst“ die Stellenzulagen für als Rendanten bei Kassen oder bei
        <pb n="426" />
        1956 IM. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Amtsgerichten mit 1 oder 2 Richtern fungirende Gerichtsschreiber (bis
je 400 M. bezw. 300 M.), für Einnehmer und Verwalter ständiger
Zahlstellen oder eiserner Vorschüsse bei den CGerichtskassen in
Berlin I und Breslau (bis je 400 M.), für 1 Kanzlisten für Wahrnehmung
 der Kanzleivorstehergeschäfte beim Landgericht I in Berlin
(100 M.), für Gefängnissinspektoren bei grösseren Gefängnissen (je
800 M.), für Oberaufseher und Aufseher (bis je 200 M.) und für erste
Gerichtsdiener bei den Landgerichten, dem Amtsgericht I in Berlin
sowie für Kastellane bei den Landgerichten und den Amtsgerichten
in Berlin (bis je 200 M.), zusammen 282 600 M., und zur Remunerirung
der Dolmetscher 54400 M. überwiesen, sodass er nun eine Gesammtdotation
 von 374780 M., 1894/95 noch 300 M. mehr, erhielt. Dann
aber verminderte sich der Bedarf bis 1899 alljährlich etwas (vgl. die
Anl. CVIII). Abermals namhaft, auf 476 917 M., erhöht wurde er 1900,
als aus von dem Fonds des Etats von 1899 zu Stellenzulagen für
Unterbeamte 120 410 M. auf ihn übergingen und der Dolmetscherfonds
um 2500 M. aufgebessert wurde, und auch in den beiden nächsten
Jahren entstand ein geringer Mehrbedarf an Stellenzulagen; 1903 aber
wurde der Dolmetscherfonds um 20000 und der ganze, im Uebrigen
durch Wegfall von Lokalzulagen etwas erleichterte Titel um 18425 M..
auf 498 604 M. verstärkt.
Diese Summe von 498 604 M. vertheilt sich wie folgt:
1. Stellenzulagen: a) für Gerichtsschreiber, welche bei Kassen am Sitze der Landgerichte
sowie bei sonstigen grossen Kassen als Rendanten beschäftigt sind, bis je 400 M., 65400 M.;
b) für Gerichtsschreiber, welche bei Amtsgerichten mit 1 oder 2 Richtern die Rendanturgeschäfte
 versehen, bis je 300 M., 156 600 M., und künftig wegfallend 200 M. zum Ersatz für
frühere Dienstbezüge; c) für die Einnehmer und Verwalter ständiger Zahlstellen oder eiserner
Vorschüsse bei den Gerichtskassen in Berlin I, Berlin II und Breslau sowie für die Verwalter
 der Stellen für vorläufige Verwahrungen in Civil- uud Strafsachen bei dem Amtsgericht
 I in Berlin, bis je 400 M., 6000 M.; d) für einen Gerichtsschreiber, welcher auf
der Insel Helgolaud die Gerichtsvollziehergeschäfte wahrnimmt, 300 M ; e) für 1 Kanzlisten
bei dem Landgericht I in Berlin für die Wahrnehmung der Kanzleiinspektorgeschäfte
300 M.; f) für erste Gerichtsdiener bei den sämmtlichen Landgerichten und dem Amtsgericht
 1 in Berlin sowie für sonstige Unterbeamte, bis je 200 M., 165880 M.
2. Zur Remunerirung der Dolmetscher 83 000 M.
3, Künftig wegfallende Lokalzulagen für die Subaltern- und Unterbeamten in Frankfurt
 a. M., und zwar: für 1 Gerichtskassenrendanten, 1 Amtsanwalt sowie für (jerichts-Schreiber
 und Sekretäre und für Gerichtsschreibergehülfen und Assistenten je 450 M.,
19800 M., für 2 Kanzlisten je 375 M., 750 M., für Unterbeamte 374 M. — 20924 M.
Der Fonds zu 1f überträgt sich mit dem unter Kap. 75 Tit. 8 No. 3 ausgesetzten
Fonds von 48770 M., derjenige für Dolmetscher mit dem unter Tit, 6 ausgesetzten Fonds
von 130 900 M.
S$ 163. Ganz neuen Datums ist der jetzige Tit. 16: „Gebührenantheile
 der Gerichtsvollzieher, künftig wegfallende Entschädigungen
 für frühere Dienstbezüge der Gerichtsvollzieher, Entschädigungen
 der Gerichtsvollzieher und Hülfsgerichtsvollzieher für
Einziehung von Kosten und Geldstrafen ete., sowie zu Auslagen in
Parteisachen und für amtliche Aufträge“, Ueber seine Entstehung
giebt bereits der $ 155 Aufschluss. Befremden muss aber denjenigen,
        <pb n="427" />
        IT. Abschn. (2, Unterabschn.). V. Kap. Die Land- und Amtsgerichte. $$ 163—165. 1957

der die Zahlen der Anlage CVIII betrachtet, seine riesenhafte Steigerung
von 1 Million für 1900 auf 6581 700 M. für das nächste Jahr. Dieselbe
erklärt sich indess folgendermassen: der in den Etat für 1900 eingestellte
 Betrag repräsentirte die Ausgabe nur für ein halbes Jahr
(vgl. oben $ 155); zur Ergänzung waren deshalb 1901 noch 1 Mill. M.
aufzunehmen; dazu traten noch a) die in den ursprünglichen Entwurf
des Etats der Justizverwaltung für 1900 mit eingestellten 300000 M.,
welche aus Anlass der Abänderung dieses Entwurfs bei der dritten
Berathung des Staatshaushaltsetats im Abgeordnetenhause abgesetzt
waren, um die Balance des Hauptetats zu erhalten; b) die Auslagen
in Parteisachen mit 4343 700 M., welche zwar den Gerichtsvollziehern
zur Einziehung überwiesen sind, aber ihrem Charakter als staatliche
Einnahmen gemäss als durchlaufend in den Etat aufzunehmen sind,
jedoch abzüglich derjenigen 62000 M. Schreibgebühren, welche von
den nicht vollbeschäftigten Gerichtsvollziehern verdient werden und
dem Staate zu Gute kommen. Für 1908 hat dann wegen der
Geschäftszunahme eine Erhöhung des Etatsansatzes für Gebührenantheile
 um 200000 M. stattgefunden.
Die Gebührenantheile betrugen nach der Gerichtsvollzieherordnung
v. 831. März 1900 24 Proz.; durch Verfügung v. 6. Jan. 1903 sind sie
‘ückwirkend bis 1. April 1902 für Orte der Servisklasse A auf 29, für
L auf 27 Proz. erhöht.
$ 164, Noch neueren Datums ist der heutige, mit 30000 M.
dotirte Tit. 17: „Zur Ausbildung von Dolmetschern der polnischen
 Sprache“; denn er ist erst 1908 eingestellt, um behufs
besserer Ausbildung von Dolmetschern versuchsweise für geeignete
junge Leute bereits auf der Schule polnische Unterrichtskurse unter
Gewährung von Stipendien einzurichten, ihnen auch neben der praktischen
 eine weitere sprachliche Unterweisung zu Theil werden zu lassen.
$ 165, Der frühere Tit. 17 hat die gleiche zu seiner Beseitigung
führende Entwicklung genommen wie der Tit. 12 des Kap. 73
(vgl. oben 8 137). Dieselbe hängt auf’s Engste mit derjenigen der
Tit. 18 und 20 zusammen. Für Beschaffung des Hülfspersonals der
Gerichte waren bei der Umgestaltung der Gerichte vier Titel vor-Sesehen
 worden, Tit. 15: „Zur Remunerirung der ständigen
Hülfsarbeiter im Bureau- und Unterbamtendienst und zur
Remunerirung der Dolmetscher“, Tit. 16: „Zur Entschädigung
der Gerichtssehreiber bei den Amtsgerichten für die
Annahme von Hülfskräften im Bureaudienst“,. Tit. 17:
»Zur Annahme von Hülfsarbeitern in der Kanzlei der
Landgerichte und zur Bestreitung des Schreibwerks bei
den Amtsgerichten“ und Tit. 19: „Zur Remunerirung von
Hülfsarbeitern bei ausserordentlicher Geschäftsanhäufung
Sowie in Abwesenheits- und Krankheitsfällen der Be-Schwarz
 u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. II, 1924
        <pb n="428" />
        1958 IL Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

amten“. Ausgerüstet waren sie 1879/80, für das Jahr berechnet,
mit 699450, 357 000, 28314500 und 300000 M.; aber schon 1880/81
wurden dem erstgenannten Titel durch Theilung des Dolmetscherfonds
 mit dem Besoldungstit. 5 (vgl. oben 8 153) 47900 M. entzogen,
 dem zu drittgenannten für Kanzleihülfe aus ersparten Aussterbegehältern
 überzähliger Kanzlisten 46800 M. zugeführt. Um
zunächst den Beamten in Berlin, dann auch den übrigen dieselben
Diätensätze wie vor dem 1. Okt. 1879 gewähren zu können, namentlich
 aber behufs Verstärkung des Hülfspersonals wurde der "Fitel für
ständige Hülfsarbeiter (15) 1881/82 um 2100 und 1882/83 um
114340 M. höher dotirt, aus letzterem Grunde auch im nächsten Jahre
nochmals um 32230 M. verstärkt. 1884/85 aber wurde er um den geringen
 Betrag von 3600 M. wegen Ausscheidens höhere Diätensätze
erhaltender Beamten aus der Zeit vor der Reform und Ermässigung des
Dolmetscherfonds ermässigt. Für Entschädigungen an die
Gerichtsschreiber für die bei Amtsgerichten mit nur einem Anıtscichter
 von ihnen zu beschaffende Bureauhülfe erschienen dagegen seit
1882,83 nur noch 277000 M. erforderlich, weil auch vielen dieser
Gerichte staatliche Hülfsarbeiter zugewiesen waren, 1884/85 aber nur
noch 218500 M., weil entdeckt wurde, dass bisher in einigen Oberlandesgerichtsbezirken
 irrthümlich auch die dem allgemeinen Diätenfonds
 zur Last fallenden Diäten solcher Gehülfen, die nicht von dem
Gerichtsschreiber angenommmen waren, gegen Wegfall des Pauschquantums
 der Gerichtsschreiber auf jenen Entschädigungsfonds angewiesen
 waren. Der Fonds für Kanzleihülfe erfuhr dagegen nach
einer durch Ausscheiden älterer Beamten mit übernormalen Diätensätzen
 bedingten Kürzung um 1950 M. im Etat für 1881/82 in den
Etats für 1882/83 bis 1884/85, weil er völliy unzureichend war, auch
überzählige Kanzlisten ausschieden, Erhöhungen unı 709700, 505150
und 10050 M., sodass er 1884/85 eine Höhe von 3584 250 M. erreichte.
Der Fonds für ausserordentliche Hülfsarbeiter, sog. „allgemeine
Diätenfonds“, endlich war ınit 800 UUU M. dergestalt unzulänglich, dass
er 1882/88, obwohl er durch Krriehtung etatsmässiger Stellen um
ca. 400000 M. erleichtert wurde, doch auf 700000 und 1888/84 trotz
mehr als 500 weiteren neuen etatsmässigen Beamten auf 1 Mill. M.
aufgebessert werden ınusste! Man hatte sieh also bei der ersten Veranschlagung
 des Personalbedarfs an etatsmässigen und ausseretatsmässigen
 Beamten gar sehr geirrt! Dagegen resultirte die nochmalige
Erhöhung um 58 500 M. für 1884/85 nur aus der erwähnten Riechtigstellung
 der Verrechnung beim KEntschädigungsfonds der Gerichtsschreiber
 für Bureauhülfe,
$ 166. Im Etat für 1885/86 erfolgte dann eine analoge Umgestaltung
 der im vorigen Paragraphen besprochenen Etatstitel, wie der
entsprechenden für die Oberlandesgerichte (ob. 8 137) unter gleichzeitige”
Uebernahme der entsprechenden Kosten für die nicht nach besonderen
        <pb n="429" />
        {f. Abschn. (2. Unterabschn.). V. Kap, Die Land- und Amtsgerichte. $ 166. 1959

Etats verwalteten Gefängnisse aus dem Kap. 74. Es wurden gebildet
Tit. 17 für ständige Hülfsarbeiter im Bureau-, Kassen-,
Kanzlei- und Unterbeamtendienst sowie zu widerruflichen
Yunktionszulagen von je 300 M. für die bei Kassen an Sitzen der
Landgerichte und bei sonstigen grossen Kassen fungirenden Gerichtsschreiber
 und zur Remunerirung der Dolmetscher, Tit. 18 auf Lohnschreiber
 (Kanzleigehülfen) beschränkt und der Titel für Entschädigungen
 der Gerichtsschreiber für Bureauhülfe mit dem allgemeinen
 Diätenfonds zu einem Tit. %0 „Für ausserordentliche
Hülfsarbeiter und Stellvertreter in allen Dienstzweigen
mit Ausschluss des Kanzleidienstes, sowie zur Beschaffung
der Bureauhülfe bei den nur miteinem Gerichtsschreibereibeamten
 besetzten Amtsgerichten“ vereinigt. Der erstgenannte
Titel erhielt eine Dotation von 1473 760, der zweite von 3708 600 und
der zuletztgenannte von | 201 200 M., indem dem ersten ausser den in
ihm vereinigten Beträgen hauptsächlich wegen der Wiederherstellung der
Kassen 398 317,5 M. neu zugeführt, bei dem letzten der für die Bureauhülfe
 bei den kleinen Amtsgerichten bestimmte Theil auf 108900 M.
veduzirt wurde, da mit Rücksicht auf die Kassenverwaltung ein grosser
Theil der kleinen Amtsgerichte zweite Gerichtsschreibereibeamte
erhielt. Diese 108900 M. flossen nun auch nicht mehr den Gerichtsschreibern
 zu, sondern fortan stellte der Staat, nicht mehr der Gevichtsschreiber
 hieraus die Bureauhülfe.
Mehrbedarf an Hülfskräften und Funktionszulagen und die 1886/87
behufs Besserstellung der nicht etatsmässige Stellen bekleidenden
Dolmetscher vorgenommene Erhöhung des bezüglichen Fonds von
34000 auf 59400 M. bedingten bei dem Tit. 17 für ständige Hülfsarbeiter
 u. s. w. fortgesetzte Mehrforderungen, sodass er 1890/91
bereits 1585 975 M. erreichte, obwohl nicht unerhebliche Beträge durch
Umwandlung des Beuthener Gefängnisses in ein „besonderes“ in
Abgang kamen. Im nächsten Jahre wurde der Kreis der zu — nun
in Stellenzulagen umgewandelten — Funktionszulagen für Kassen-Zeschäfte
 berechtigten Beamten erweitert, der Höchstbetrag der Zulagen
theilweise auf 400 M. erhöht, und es wurden die infolge der Besoldungsaufbesserungen
 aus pensionsfähigen Funktions- in nicht pensionsfähige
Stellenzulagen umgewandelten Zulagen an Gefängnissinspektoren,
Öberaufseher, Aufseher, erste Gerichtsdiener bei Landgerichten und
Kastellane von dem Besoldungsfonds hierher übertragen, sodass sich
nun ein Bedarf von 1925800 M. ergab. Nachdem der Titel dann
a0ch für neue Stellenzulagen 1892/93 11425 M. erhalten hatte, wurde
ar 1808/94 aufgelöst, zumal sich der Bedarf für ständige Hülfsarbeiter
Jlurch. grosse Vermehrung etatsmässiger Stellen im Bureau-, Kassenund
 Kanzleidienst, die sämmtliche bisher vorhandenen 783 Hülfsarbeiterstellen
 im Bureau- und Kassendienst und von 195 im Kanzleilienst
 87 entbehrlich machte, um rd. 1,26 Mill. M. verringerte. Die
124*
        <pb n="430" />
        1960 11. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung,

Stellenzulagen und der Dolmetscherfonds gingen nach dem jetzigen
Tit. 15 über, die verbleibenden 151800 M. für Kanzleidiätare auf den
nun als „für ständige Hülfsarbeiter im Kanzleidienst (Kanzleidiätare)
und für Kanzleigehülfen“ bestimmt bezeichneten Tit. 18, die Mittel
für Hülfskräfte im Unterbeamtendienst mit 181550 M. auf den allgemeinen
 Diätenfonds Tit. 20, dessen Bezeichnung nun nur lautete:
„Für Hülfsarbeiter und Stellvertreter in allen Dienstzweigen mit Ausschluss
 des Kanzleidienstes“

$ 167. Der, wie erwähnt, 1885/86 auf Kanzleigehülfen beschränkte
 Titel 18 hatte inzwischen sich auf Grund der wirklichen
Ausgaben und der Vermehrung der etatsmässigen Kanzlistenstellen
1887/88 und 1889/90 Kürzungen auf 3,6 und 3,592 Mill. M. gefallen
lassen müssen, da er aber in dieser Höhe sich als unzulänglich
herausgestellt hatte, 1892/93 auf 3 906 000 M. verstärkt werden müssen.
Als er 1893/94 auch für Kanzleidiätare bestimmt wurde, führte man
ihm nicht nur für diese die im vorigen Paragraphen erwähnten
151800 M., sondern auch für 10 neue Diätarien 15000 M. und für
Kanzleigehülfen nach den Erfahrungen der Vorjahre 320000 M. zu.
Die Ueberweisung der Ueberverdienste der Kanzlisten und Kanzleidiätare
 und der Schreiblöhne der nicht dauernd beschäftigten Kanzleigehülfen
 auf die sächlichen Ausgaben veranlasste 1896/97 die Kürzung
des somit nun auf Diätare und dauernd beschäftigte Gehülfen sich
beschränkenden Titels um 150000 M. Aber 1898/99, 1899 und 1900
die Geschäftsvermehrung, 1900 theilweise auch und 1901 lediglich die
zur Verbesserung der Lage der Kanzleigehülfen getroffenen Massnahmen
 — allein die Gewährung von 12 Pfennigen Schreiblohn nach
21 jähriger Dienstzeit kostete jährlich 125000 M. — nöthigten zu den
aus der Anlage CVIIL näher ersichtlichen Verstärkungen bis auf
4696 750 M., und erst neue Vermehrungen der etatsmässigen Kanzlistenstellen
 drückten 1902 und 1908 den Ansatz auf 4 677 500 und 4 633 350 M.
Doch lässt sehon der Umstand, dass durch die Allgemeine Verfügung
v. 14. Juni 1902 (J.-M.-Bl. S. 126) die Einkommensverhältnisse der
Kanzleigehülfen dadurch aufgebessert worden sind, dass ihnen auch
bei einer Krmässigung des Pensuns der Ueberverdienst voll gewährt
wird, indess, da sich die Wirkung dieser Massregel nicht übersehen
lässt, von einer Fondserhöhung für 1903 noch abgesehen worden ist,
weiteren Mehrbedarf für 1904 erwarten. Der Diätensatz, den die z. Z.
141 Kanzleidiätarien erhalten, ist in Berlin derselbe wie bei den Oberlandesgerichten
 (vgl. oben $ 140), während er im Uebrigen im ersten
Jahre 1200, im zweiten und dritten 1350, dann 1500 M. beträgt. Abgesehen
 davon, dass er jetzt nach Dienstaltersstufen bemessen wird,
hat er seit der Gerichtsreorganisation keine Erhöhung erfahren.
Wegen des zu leistenden Arbeitsquantums sowie wegen der Schreiblöhne
 vgl. oben 8 140.
        <pb n="431" />
        TI. Abschn. (2. Unterabschn.). V. Kap. Die Land- und Amtsgerichte, $$ 167, 168. 1961

5 168, In weit stärkerem Verhältnisse noch wie der Tit. 18 ist
seit 1885/86 der allgemeine Diätenfonds Tit. 20 angeschwollen
ırotz der Schaffung so überaus zahlreicher neuer etatsmässiger
Stellen. Schon 1887/88 und 1888/89 wurden ihm wegen der Unzulänglichkeit
 seiner bisherigen Dotation von 1201200 M. 268 800 M.
und 200000 M. zugelegt. Dann endlich glaubte man in der Errichtung
 neuer etatsmässiger Stellen soweit gelangt zu sein, nunmehr
 diesen Fonds kürzen zu können: 1889/90 wurden 110000 M. und
im nächsten Jahre weitere 40000 M. abgesetzt. 1891/92 aber setzt
eine mit Ausnahme des Etatsjahres 1894/95, wo die Bewilligung neuer
atatsmässiger Richter, Staatsanwälte und Unterbeamten Anlass gab,
den Fonds um einige wenige Tausend Mark, 16700 M., zu kürzen,
ınunterbrochen bis 1900 fortdauernde, im Kinzelnen aus der Anlage
 CVIIL zu ersehende Mehrbelastung des Titels ein, sodass er 1900
8in Erforderniss von 4536000 M. erreichte. Von dem Mehrbedarf für
1891/92 (358 500 M.) wurde allerdings etwa der vierte Theil durch
Diätenerhöhungen, zu denen die Mittel aus dem vorjährigen Nachtragsetat
 des Finanz-Ministeriums übergingen, verursacht, 1893/94
gingen, wie im $ 166 erwähnt, für die ständigen Hülfskräfte im Unterbeanıtendienst
 181550 M. von dem aufgelösten Tit. 7 auf Tit. 20 über.
Im Uebrigen war der Anlass der Mehrbewilligungen stets der gleiche:
die Geschäftszunahme, zu der nicht wenig die Einführung der Grundbuchordnung
 in der Rheinprovinz und die Umgestaltung des bürgerlichen
 Rechtes beitrug, verlangte so viel mehr ständige und nicht
ständige Hülfskräfte, dass die Kosten für diese durch die Ersparnisse in
Folge Kreirung etatsmässiger Stellen nicht aufgewogen wurden. Waren
doch 1901 vorgesehen an ständigen Hülfsarbeitern im Bureau- und
Kassendienst 1029, im Unterbeamtendienst 280 gegen 512 und 252 im
Etat für 1894/95, sodass sich also die Zahl der kostspieligeren im
Bureau- und Kassendienste reichlich verdoppet hatte, und für nichtständige
 Hülfskräfte waren wirklich verausgabt im Durchschnitt der
beiden letzten KEtatsjahre, deren Ergebnisse bei Aufstellung des Etats
für 1901 vorlagen, 3632500 M. gegen nur 8104521 M. 1894,95. Mit
lem Etatsjahr 1900 ist endlich diese Aufwärtsbewegung vorläufig zum
Stillstand gekommen. Aber schon die Erläuterungen zum Etat für
[903 rechnen heraus, dass unter Zugrundelegung des zweijährigen
Durechschnitts und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch
3Zewilligung neuer Stellen 452500 M. frei werden, doch für den Titel
4763 460 M. erforderlich wären; von der Einstellung des Mehrbedarfes
von somit 227 460 M. ist nur abgesehen, weil er zum grossen Theil
durch Kinführung des Grundbuches in Nassau veranlasst und daher
nicht dauernder Natur sei.
Die Zahl der ständigen Hülfsarbeiter beträgt 1903 im Bureauünd
 Kassendienst 1081, im Unterbeamt:ndienst 280. Die Diätensätze
der Bureau- und Kassenhülfsarbeiter betragen in Berlin im ersten
        <pb n="432" />
        1962 IT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

Jahre 1500, im zweiten und dritten 1 650, dann 1800, bei den übrigen
Gerichten 2 Jahre 1 400, dann 1500 M.; 6 ehemalige Kriminalprotokollführer
 beim Amtsgericht I in Berlin erhalten 2100 M. Bis einschliesslich
 1890/91 waren die Sätze in Berlin 1350—1650 M., im
Durchschnitt 1500 M., bei anderen Gerichten 1200-1500 M., im
Durchschnitt 1350 M. Das Aufrücken in festen Dienstaltersstufen
findet erst seit 1901 statt.
Freie Dienstwohnung haben 10 ständige Hülfsunterbeamten,
8 169, Der unzweckmässiger Weise zwischen die beiden Hülfsarbeiterfonds
 Tit. 18 und 20 eingeschobene Tit. 19 „Remunerationen
der an der Leitung oder Beaufsichtigung des Arbeitsbetriebes
 unmittelbar betheiligten mittleren und unteren
Gefängnissbeamten aus dem Arbeitsverdienste der Gefangenen“
 stammt, wie wir gesehen haben, schon aus der Zeit vor
der Gerichtsreorganisation. Damals lautete sein Dispositivum allgemein
auf Remunerationen für Gefängnissbeamte und Verstärkung der Unterstützungsfonds
 für Kinder verstorbener Justizbeamten. Mit diesem
Dispositivum wurde er auch bei der Reorganisation in das Kapitel
„Gefängnisse“ eingestellt und kehrte 1885/86, soweit er nicht für die
besonderen Gefängnisse bestimmt war, d. i. mit 140000 M., in das
Kapitel „Land- und Amtsgerichte“ zurück. Ausser durch Ueberweisung
 von 24000 M. von dem gleichartigen, mit ihm übertragbaren
Fonds des Kapitels „Besondere Gefänghisse“, von denen aber 11000 M.
schon im nächsten Jahre bei Versetzung des (Jefängnisses in Beuthen
in Oberschlesien unter die besonderen Gefängnisse dorthin zurückgelangten,
 wurde er alljährlich mit dem Steigen der Einnahmen aus
dem Arbeitsverdienste verstärkt, sodass er 1892/93 sich auf 630 000 M.
belief, wovon 360000 M. dem Unterstützungsfonds zuflossen. Da
wurde, wie bereits im $&amp;amp; 64 erwähnt, 1893/94 die Mitbestimmung des
Titels für diese Fonds gegen entsprechende Verstärkung des allgemeinen
 Unterstützungsfonds Kap. 80 Tit. 4 beseitigt und der Titel
daher auf 270000 M. reduzirt. Bis 1897/98, wie die Anlage CVIHI
zeigt, wieder mit Zunahme des Arbeitsverdienstes der Gefangenen
allmählich auf 307000 M. gestiegen, wurde er 1898/99 abermals,
dieses Mal auf 155400 M. gekürzt, weil nach der allgemeinen Besoldungsaufbesserung
 es angemessen erschien, nicht mehr !/6» sondern
nur '/,2 des Arbeitsverdienstes den Beamten zuzuwenden und die Zuwendungen
 auf die an der Leitung oder Beaufsichtigung des Arbeitsbetriebes
 unmittelbar betheiligten mittleren und unteren Gefängnissbeamten
 zu beschränken. Mit dieser beschränkten Bestimmung ist er
dann, wie die Anlage zeigt, vermöge des Wachsens der Einnahmen
aus dem Arbeitsverdienst auf 188600 M. in den Etats für 1901 bis
1903 gestiegen.
Die Vertheilung der Fonds auf die einzelnen Beamten, etatsmässige wie ausseretatsmässige,
 erfolgt durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Gemeinschaft mit dem Ober-
        <pb n="433" />
        IT Abschn. (2, Unterabschn.), V, Kap. Die Land- und Amtsgerichte, $$ 169—171. 1963

Staatsanwalt, die des gleichen Fonds des Kap. 74 durch letzteren allein. Es ist zulässig,
dei einem Gefängnisse auch mehr als '/,, zu vertheilen, sofern nur im ganzen Öberlandeszerichtsbezirk
 das Zwölftel nicht überschritten wird. Die Höchstbeträge, die aber nur
vasnahmsweise gewährt werden sollen, sind für ausschliesslich im Gefängnissdienst
beschäftigte Inspektoren und Inspektionsassistenten 200 M, für derartige Unterbeamte
ISO M., für nebenamtlich im Gefängnissdienst beschäftivte Gerichtsschreiberei- und
Sekretariatsbeamte 180 M, für derartige Unterbeamte 150 M. Aus dem Fonds für die
besonderen dürfen für andere Gefängnisse Beträge nur mit ministerieller Genehmigung verwendet
 werden.

$ 1170. Wegen der jetzigen Dreitheilung des Remunerationsund
 Unterstützungsfonds, Tit. 20, 21a und 21b, kann auf das bei
Besprechung der gleichen Fonds anderer Verwaltungen und der Ober-:andesgerichte
 Ausgeführte verwiesen werden. Der ungetheilte Fonds
war bei der Gerichtsreorganisation auf 490 000 M. normirt worden und
war in dieser Höhe nur für Gerichtsbeamte bestimmt. Schon 1881/82
wurde er aber unter Verstärkung um 11600 M., die dem gleichen
Fonds des Kap. 75 entnommen wurden, auch für die Beamten bei den
nicht nach eigenem Etat verwalteten Gefängnissen bestimmt, wogegen
1882/83 9000 M. und 1888/84 weitere 10000 M. zu Gunsten der gleichen
Fonds der Oberlandesgerichte, 1884/85 200 M. für das Gefängniss in
Frankfurt a. M., abgezweigt wurden. ‚Mit den ihm somit verbliebenen
182400 M. genügte er aber dem durch die Stellenvermehrung gesteigerten
 Bedürfniss nicht, sodass ihm 1885/86 9600 M. zugelegt
wurden. Zu abermaligen Kürzungen durch Uebertragung auf Kap. 75
gab dagegen 1890/91 (900 M.), 1894/95 (1500 M.), 1896/97 (1200 M.),
und 1897/98 (1300 M.) die Einreihung von weiteren Gefängnissen in
die Reihe der „besonderen“ Veranlassung. Erst 1898/99, wo er in die
drei Titel zerlegt wurde, erfuhr er eine Verstärkung um 2300 M. auf
Kosten des gleichen Fonds des Kap. 75 und des Unterstützungsfonds
für höhere Beamte im Kap. 80. Von dem Gesammtbetrag wurden
230000 M. für Remunerationen und Unterstützungen an Kanzlei- und
Unterbeamte (Tit. 21), 100000 M. zu Remunerationen (Lit. 21a) und
159400 M. zu Unterstützungen für mittlere Beamte (Tit. 21 b) bestimmt,
im nächsten Jahre aber Tit. 21 um 9000 M. erhöht, dagegen Tit. 21a
um 6000 und Tit. 21b um 6500 M. gekürzt, indem von den sonach
arsparten 3500 M. 2500 M. den gleichen Fonds der besonderen Gefängnisse
 und 1000 M. denen der Oberlandesgerichte zugeführt wurden.
Seitdem erscheinen im Tit. 21 239000 M., in Tit. 21a 94000 und im
Tit. 291b 152900 M.

3 171. Zu erwähnen bleiben noch einige jetzt aus der Reihe der
„Anderen persönlichen Ausgaben“ verschwundene Titel. Der 9000 M.
zu Zulagen für des Polnischen mächtige richterliche Beamte und ihres
Uebergangs auf die Besoldungsfonds ist bereits früher ($ 149) gedacht,
öhenso der Vereinigung aller Kalkulaturgebühren, deren in den Jahren
1879/80 bis 1884/85 im Kap. 74 Tit. 19 Jahresbeträge von 400 000,
        <pb n="434" />
        1964 ; XIT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

344.000, 344000, 4838900, 412000 und 380000 M. ausgebracht waren,
im Kap. 80 Tit. 2, Absatz 3 (vergl. $ 143).
Ein von vornherein zum Aussterben bestimmter Fonds waren die
Entschädigungen der Sekretäre im Oberlandesgerichtsbezirk
 Kassel für früher bezogene Heft- und Schreibgebühren
 und die Entschädigungen von Unterbeamten in
demselben Bezirk. Der Gesammtbetrag belief sich anfänglich auf
7694 M. und verminderte sich durch Ausscheiden von Empfangsberechtigten
 1881/82 auf 2108, 1885/86 auf 1991, 1888/89 auf 1226,
1889/90 auf 968, 1894/95 auf 887, 1896/97 auf 450 M.; dieser letzte Rest
verschwand 1898/99,
Sogar nur reichlich ein Jahrzehnt figurirten auf dem Etat der
Gerichte die Tanti&amp;amp;men der Rheinischen Hypothekenbewahrer
(vgl. oben 88 77, 152), die sich theils durch Abnahme der Geschäfte,
besonders aber durch die allmähliche Beseitigung dieser Beamten seit
1894/95 in dem aus der Anl. CVIII ersichtlichen Masse fortgesetzt verminderten
 und 1902 ganz verschwanden; von ihrer Einstellung 1888/89
bis 1893/94 waren sie alljährlich mit 12500 M. angesetzt gewesen.

C. Sächliche Ausgaben,

$ 172, Mehr noch als die „Anderen persönlichen Ausgaben“ sind
die „Sächlichen Ausgaben“ seit der Gerichtsreorganisation Aenderungen
ihrer Gruppirung im Etat und dem Einflusse der verschiedenen Verrechnung
 derjenigen für Gefängnisse ausgesetzt gewesen. Bei der
Reorganisation, als sie ja nur für Gerichte und Staatsanwaltschaft bestimmt
 waren, wurden drei denen der Öberlandesgerichte entsprechende
Titel von 3 350 000, 700000 und 400000 M. gebildet, nämlich Tit. 21 für
Bureaubedürfnisse und zu Bureauk osten der Statsanwaltschaft,
 Tit. 22 für Kosten der Revisionsreisen und Gerichtstage,
 Diäten und Reisekosten der Staatsanwälte und
Reisekosten der Vorsitzenden und Beisitzer der Schwurgerichte
 und detachirten Strafkammern sowie der Geschworenen,
 Schöffen und Mitglieder der Ausschüssse zur
Auswahl der Schöffen und Geschworenen, und Tit. 93 für
Aktentransport, Reinigung und Heizung der Geschäftsräume
 und zu sonstigen vermischten Ausgaben, Aber schon
im Etat für 1881/82 wurden, obwohl die übrigen Ausgaben der nicht
nach eigenem Etat verwalteten Gefängnisse mit Ausnahme des
Remunerations- und Unterstützungsfonds im Kapitel „Gefängnissverwaltung“
 blieben, doch die Bureau- und vermischten Ausgaben für diese
mit 88895 und 15180 M. auf Tit. 21 bezw. 23 des Kap. 74 übertragen.
Im nächsten Jahre erfuhren alle drei sächlichen Titel namhafte Verstärkungen,
 um 300000, 40000 und 84870 M., der Bureaukosten- und
der Sammeltitel wegen ihrer erwiesenen Unzulänglichkeit, der Reise-
        <pb n="435" />
        [T, Abschn. (2, Unterabschn.). V. Kap. Die Land- und Amtsgerichte, 8$ 172, 173. 1965

kostentitel wegen Uebernahme der Reisekosten und Tagegelder der
Forstamtsanwälte von dem Fonds für Renumerirung der Amtsanwälte
(vgl. oben $ 161). Der Titel für vermischte Ausgaben war aber auch
mit der halben Million nicht ausreichend dotirt, da schon 1880/81
583 354, 1881/82 551 994 M. ausgegeben waren; er wurde daher 1883/84
abermals, um 50000 M., verstärkt. Dagegen erschienen bei dem
Bureaukostenfonds 1884/85 11895 M. entbehrlich, und wurden diese
daher dem nothleidenden gleichen Fonds der besonderen Gefängnisse
zugeführt. Mit dem Etat für 1885/86 trat eine andere Gruppirung im
Etat ein: der Titel für Reisen schied hier völlig aus und wurde mit
dem allgemeinen Reisekostenfonds im Kap. 80 Tit. 1 vereinigt, in dem
Tit. 21 die bisherigen Titel für Bureaukosten und für vermischte
 Ausgaben sowie die aus dem Kapitel „Gefängnissverwaltung“
übergehenden Miethsents chädigungen derlediglich als solche
angestellten Gefängnissbeamten bei nicht selbständigen Gefängnissen
 (69030 M.) — bisher waren im Tit. 23 nur die Miethsentschädigungen
 der gleichzeitig als Gefangenaufseher fungierenden Unterbeamten
verrechnet worden — zusammengefasst, im Tit. 93 aber die von der
Gefängnissverwaltung überwiesenen „Gefängnissverwaltungskosten“
 (Utensilien und Lagerbedürfnisse, Beköstigungs- und Bekleidungskosten
 und sonstige Kosten) für die Gefängnisse ohne eigenen
Etat nachgewiesen. Die Dotation betrug für Tit. 22 4532000 M., für
Tit. 23 4726000 M., dort unter Verstärkung um 185970, hier unter
Kürzung der bisher für gleiche Zwecke verfügbaren Mittel um 40000 M.
Diese Dotationen waren zunächst reichlich bemessen, sodass sie bei
beiden Titeln in den Jahren 1887/88 und 1890/91, bei den Gefängnissverwaltungskosten
 auch schon 1886/67 reduzirt wurden und sich
1890/91 nur noch auf 4442000 und 4120000 M. stellten. Hinzuzekommen
 war 1888/89 ein dritter, mit 125 000 M. ausgestatteter Titel
für die Bureaukostenaversa der Rheinischen Hypothekenbewahrer
 (vgl. oben 88 77, 152), zuerst als Tit. 24, seit 1890/91
als Tit. 25. indem nun die Gefängnisskosten den "it. 24 bildeten.

$ 173. Behufs Beseitigung einiger in Bezug auf die Zweeckbestimmung
 der Fonds erhobenen Bedenken wurden 1892/93 aus dem Titel
‚Bureaubedürfnisse, Miethsentschädigungen und vermischte Ausgaben“
deren drei gebildet, Tit. 22 „Bureaubedürfnisse“, Tit. 244 Normalmässige
 Miethsentschädigungen“ und 2% „Sonstige vermischte
Ausgaben“, bei denen nun auch die bisher bei den Gefängnissverwaltungskosten
 verrechneten vermischten Ausgaben der Gefängnisse
verrechnet wurden. Ausgestattet wurden Tit. 22 mit 4, Tit. 24 mit
0,1, Tit. 26 mit 0,962, der Gefängnisskostentitel 25 mit 3,5 Millionen,
während für Bureaukostenaversa der Hypothekenbewahrer (Tit. 23)
aur noch 119000 M. erforderlich waren. Schon im nächsten Jahre
ergab sich indess die Nothwendigkeit, diese Summen’ auf 4100000 M.
        <pb n="436" />
        1966 IIT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

im Tit. 22, 116800 M. im Tit. 283, 105000 M. im Tit. 24, 4000000 M.
in Tit. 25 und 650000 M. in Tit. 26 zu berichtigen, im Ganzen also um
290800 M. zu erhöhen, und der Bureaubedürfnissfonds musste auch 1895/96
nochmals wegen Unzulänglichkeit auf 4290000 M. verstärkt werden.
Dagegen traten bei dem Tit. 23 in den Etats für 1894/95, 1895/96, 1896/97,
1900, 1901 und 1902, wo er wegen Ausscheidens der letzten Hypothekenbewahrer
 völlig verschwand, 1895/96 bei allen übrigen Titeln,
1896/97 bei den Tit. 22 und 25 hauptsächlich wegen Uebergangs von
Gefängnissen auf Kap. 75 Minderbedarfe ein; dass 1896/97 aus diesem
Grunde dasselbe nicht auch bei den Miethsentschädigungen und vermischten
 Ausgaben der Fall war, lag daran, dass hier der Minderbedarf
 durch anderweitigen Mehrbedarf, bei den vermischten Ausgaben
infolge der Uebernahme von 150 000 M. Schreibgebühren u. s. w. (vgl.
oben $ 167) überwogen wurde. Die Uebertragung der Gefängnisse in
Gollnow und Bochum auf Kap. 75 hatte auch 1897/98 bei den Tit. 22,
25 und 26 Minderansätze zur Folge, während bei Tit. 24 trotzdem ein
geringer Mehrbetrag erforderlich war. Der Bureaubedürfnissfonds
blieb nun unverändert, bis er, da er seit Jahren unzulänglich war,
1908 auf 4,55 Mill. verstärkt wurde. Dagegen sind die Miethsentschädigungen
 fast alljährlich, bis auf 131730 M. im Etat für 1908
gestiegen, da die Zahl der solche beziehenden Beamten sich vermehrte,
sowie infolge Aenderung der Klasseneintheilung der Orte.

Die Miethsentschädigungen betragen in Servisklasse A
A I IX 12 IV und betrugen in V
Gefängnissinspektoren . ,.............600 510 450 360 300 225 M,
Yberaufseher und andere Gefängnissunterbeamte 270 210 180 150 120 90 ,,

Auch die Gefängnissverwaltungskosten haben nur noch 1898/99
eine Ermässigung, 1899, 1900, 1901 und 1903 dagegen Erhöhungen,
auf schliesslich 4324800 M. erfahren, 1899 und 1900 und theilweise
1901, weil bei diesem Fonds nun auch diejenigen Ausgaben des
Arbeitsbetriebes der Gefangenen zu verrechnen sind, welche früher
lediglich bei den Arbeitsverdienstkassen gebucht worden sind, vom
1. April 1899 ab aber in Gemässheit des 8 15 des Ges. v.11. Mai 1898
(G.-8, 8. 77) in den Staatshaushaltsetat sowohl in Einnahme als auch
in Ausgabe übernommen werden müssen. Die Zweckbestimmung des
Fonds ist deshalb durch Hinzufügung der Worte „für Beschäftigung“
d. i. der Gefangenen erweitert.
Die sonstigen vermischten Ausgaben endlich sind wegen Unzulänglichkeit
 der bisherigen Ansätze in den Etats für 1899, 1900,
1901 und 1908 bis auf 1570000 M. gestiegen, obwohl 1900 ein Betrag
von 3500 M., welcher für die Aussonderung der zu kassirenden Akten
bis dahin aus diesem Fonds gezahlt wurde, nun gemäss $ 24 des
Gesetzes über den Staatshaushalt auf die Remunerationsfonds Tit. 21
und 21a ohne Erhöhung dieser übernommen werden musste.
        <pb n="437" />
        {I Abschn. (2. Unterabschn.). V, Kap. Die Land- und Amtsgerichte. 8174, 1967

Rückblick,
5 174, Wenn man auf die ganze im Vorstehenden einzeln
dargestellte Entwickelung der Ausgaben für die Land- und Amtsgerichte
 seit der Gerichtsreorganisation zurückblickt, so wird man
die Jahre von 1879/80 bis 1884/85 als mit den späteren inkommenzsurabel
 ausscheiden müssen. Denn während dieses Zeitraumes fehlten
unter den Ausgaben für die Land- und Amtsgerichte die später in
ihnen enthaltenen für die Land- und Amtsgerichtsgefängnisse fast
vollständig und völlig diejenigen für die damals von den Steuerbehörden
 für die Gerichte besorgte Kassenverwaltung. Ueberdies
standen diese Jahre noch zum guten Theil unter dem Zeichen der
Berichtigung bei der Umgestaltung in den Veranschlagungen begangener
 Missgriffe.
In dem Zeitraum von 1885/86 bis 1908 aber sind die Ausgaben
für die Gerichte von 63565769 auf 89583 999 M., d. i. um mehr als
40 Proz. angewachsen, also noch etwas möehr als diejenigen für die
Oberlandesgerichte, bei denen sich die Zunahme während dieses
Zeitraumes auf ca. 37,2 Proz. stellte. Von den einzelnen Gruppen der
Ausgaben für die Land- und Amtsgerichte sind gestiegen die
Besoldungen von 41 349943 auf 54599429 M., d. i. um ca. 82 Proz.
Wohnungs- ;
geldzuschüsse „ 4444000 „ 62878316 „% „» » »n 4
anderen persön- ;
lichen Ausgaben, 8513826 „ 18120724 + „» 4 „2113 ,
zächlichen Ausgaben
 „9258000 „ 10576530 „ „» » » 14
Weitaus am stärksten war also die Zunahme bei den „Anderen persönlichen
 Ausgaben“. Hier fällt aber entscheidend in’s Gewicht, dass
1908 hier 6781 300 M. Gebührenantheile u. s. w. der Gerichtsvollzieher
verrechnet wurden, während 1885/86 die analogen Bezüge derselben
unter den Besoldungen figurirten; rechnet man die 6781300 M. für
1903 von den „Anderen persönlichen Ausgaben“ ab und den Besoldungen
 zu, so ergiebt sich gegen 1885/86 bei jenen eine Steigerung
um 383'/3 und bei diesen um mehr als 48 Proz. Die somit in Wahrheit
 stärkere Zunahme der Besoldungen ist keineswegs eine Folge nur
der Besoldungsauf besserungen, sondern besonders der relativ stärkeren
Vermehrung etatsmässiger wie nichtetatsmässiger Stellen, also einer im
Interesse der früheren definitiven Anstellung der Anwärter getroffenen,
somit sozialpolitisch äusserst werthvollen Massnahme. Die Wohnungsgeldzuschüsse
 sind gegenüber dieser Richtigstellung des Steigerungssatzes
 der Besoldungen etwas weniger als: diese gestiegen, weil die
Zahl der mittleren und Unterbeamten mehr als die der höheren zugenommen
 hat,
In der ersten Hälfte des 18jährigen Zeitraums. von 1885/86 bis
19038, also bis 1894/95, stiegen die Ausgaben von 63565769 auf
        <pb n="438" />
        1968 IT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

10151 720 M., also um ca. 13'/, Proz., von da bis 1903 um mehr als
das Doppelte, um reichlich 27'/, Proz., und der Etat für 1891/92 sah
überhaupt nur etwa 28 Mill. M. mehr vor als derjenige für 1885/86.
Der objektive Beurtheiler solcher Zahlen wird in ihnen keine Bestätigungen
 des oft gehörten Vorwurfs stiefmütterlicher Behandlung
der Justizverwaltung durch unseren heimgegangenen grossen Finanz-Minister
 v. Miquel finden, eines Vorwurfs übrigens, der, wenn er
berechtigt wäre, seine Spitze in erster Linie gegen einen Justizminister
kehren würde, der sich einer solchen Behandlung seines Ressorts
gefügt hätte. Wenn Zahlen reden, so legen solche Zahlen vielmehr
beredtes Zeugniss ab für die warme Fürsorge des Justizministers für
sein Ressort und für das verständnissvolle Eingehen des Finanz-Ministers
 auf dessen Wünsche.

YLI Kapitel.

Besondere Gefängnisse
(1879/80 bis 1884/85 Gefän gnissverwaltung überhaupt).
(Staatshaushaltsetat Kap. 75.)
A. Bis 1884/85.

$ 173, Der Unterscheidung der Justizgefängnisse in „besondere“
und andere ist bereits früher gedacht. Ebenso ist bereits zur Sprache
gekommen, dass vor der Gerichtsreorganisation die sämmtlichen Ausgaben
 für die Gefängnisse in den Ktatskapiteln für die unteren Gerichte
und für Kriminalkosten zerstreut waren. Nur für einige wenige Gefängnisse
 waren wenigstens die Beamtenbesoldungen in besonderen
Etatstiteln bezw. vor 1873 besondere Nummern der damaligen, den
späteren Kapiteln entsprechenden Titeln aufgeführt. Es geschah dies
seit 1870 mit den beiden Gefängnissen in Hannover und auf dem
Klapperfelde in Frankfurt a. M., seit 1872 auch mit dem Strafgefängniss
in Plötzensee, Die Besoldungen betrugen im ersten Jahre für Hannover
3025, für Frankfurt a. M. 5700 M., 1872 für Plötzensee 33 825 M. Für
alle drei Gefängnisse trat 1878, und zwar für Plötzensee und Hannover
Sowohl infolge der allgemeinen Besoldungsaufbesserung als auch der
Schaffung neuer Stellen wegen Erweiterung der Gefängnisse, in Frankfurt
 a. M. infolge Aufbesserung der Gehälter der Aufseher, eine,
wenigstens bei den beiden ersten, sehr namhafte Steigerung ein, auf
beziehentlich 68895, 19860 und 6120 M. Für Plötzensee wuchs der
Bedarf fast alljährlich weiter, 1874, 1875, 1876 und 1879/80 infolge
Vermehrung der Beamten, 1875, 1876 und. 1877/78 auch durch einzelne
Aufbesserungen, sodass er sich am 1. April 1879 auf 151 400 M. stellte.
Hannover hatte 1875 und 1877/78 infolge Vermehrung der Beamten,
Frankfurt 1876 aus demselben Grunde und 1878/79 wegen Auf-
        <pb n="439" />
        IT. Abschn (2. Unterabschn.). VI. Kap. Besondere Gefängnisse, $$ 175, 176, 1969

besserung des Inspektors Bedarfserhöhungen zu verzeichnen, so zwar,
dass am 1. April 1879 eingestellt wurden für jenes Gefängniss 38 520,
für dieses 9285 M. Neu hinzutraten 1876 in einem besonderen Titel
des Kapitels für die erstinstanzlichen Gerichte im Geltungsbereich der
Verordn. v. 2. Jan. 1849 und 26. Jun. 1867 die Beamtengehälter für
das neue Strafgefängniss in Glückstadt, die sich anfangs auf 39 915 M.
stellten, durch Stellenvermehrung in den beiden nächsten Jahren aber
auf 46 020 M. pro anno im Etat für das erste Halbjahr 1879/80 stiegen.
$ 176, Als bei der Gerichtsreorganisation am 1. Okt. 1879 ein
besonderes, alle Gefängnisse umfassendes Etatskapitel 75 „Gefängnissverwaltung“
 gebildet wurde, erhielt dieses in Ansehung der Besoldungen
 eine in gewisser Richtung zwiespältige Gestalt: für die
14 Gefängnisse in Plötzensee, Glückstadt, Hannover und Frankfurt a. M.
wurden die Besoldungen für sämmtliche Beamte ohne Unterscheidung
in höhere, mittlere und untere in je einem Titel geführt, während für
die übrigen Gefängnisse ein Titel für die mittleren und einer für die
unteren gebildet wurde. Der Gesammtbetrag der somit 6 Besoldungstitel
 belief sich auf jährlich 955750 M. Von den Bedarfen für die
besonderen Gefängnisse erfuhr bis zur Beschränkung des Kapitels auf
die besonderen Gefängnisse durch den Etat für 1885/86 die bedeutendste
Steigerung derjenige für Hannover, der 1881/82 wegen Schaffung neuer
Stellen und einzelner Aufbesserungen 2025, 1884/85, weil für die erweiterte
 Anstalt mehr Beamte erforderlich wurden, 15 105 M. mehr ertorderte.
 Unbedeutender war die Ausgabeerhöhung für Plötzensee —
1882/83 für neue Stellen 1 575 M. — und Frankfurt — 1881/82, 1882/83 und
1884/85 für neue Stellen 630, 1200 und 2100 M. — ‚ während für Glückstadt
 sogar für entbehrlich werdende Beamte 1882/83 3 600 und 1883/84
480 M. ab- und nur für Aufbesserungen 1880/81 45 und 1881/82 300 M.
zugesetzt wurden. Dagegen trat, 1881/82 für %, Jahre, 1882/83 für das
volle Jahr der Besoldungsfonds für das neue Untersuchungsgefängniss
in Moabit, der sich 1882/83 auf 117620 M. belief, als besonderer Titel
hinzu, wovon allerdings im nächsten Jahre 2400 M., die zur Deckung
etwaiger höherer Bezüge für von anderen Gefängnissen zu überuehmende
 Beamte bestimmt waren, wieder abgesetzt wurden, während
1884/85 die Aufbesserung einer Stelle 600 M. erheischte. Bei den Gefängnissen
 ohne selbständigen Etat war der Besoldungsbedarf für die
Mittleren Beamten 1880/81 durch Aufbesserungen um 2 955, 1881/82 und
1884/85 durch Vermehrung des Personals um 1 800 und 11 250, 1883/84 aus
beiden Anlässen um 7350 M. gestiegen und nur 1882/83 wegen Wegfalls
 eines Inspektors bei gleichzeitiger Schaffung neuer Oberaufseherstellen
 um 600 M. erleichtert worden. Ungleich erheblicher war der
Bedarf für Aufseher u. s. w. durch Vermehrung ihrer Zahl ge-Stiegen.
 1880/81 hatte er zwar durch Uebergang eines Lehrers auf
den vorerwähnten Titel eine Entlastung um 880 M. erfahren: dann
aber stieg er alljährlich, um 23625, 8740, 31 785 und 86530 M. So
        <pb n="440" />
        L970 1. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

beliefen sich 1884/85 die sämmtlichen Besoldungstitel auf 1263 025 M.
Dazu kamen an Wohnungsgeldzuschüssen, die ja nur wenigen
Gejängnissbeamten zu gewähren sind, da die ganz überwiegende
Mehrzahl freie Dienstwohnung oder in Ermangelung einer solchen
Miethsentschädigung erhält, 6240 M., während 1879/80 wegen der
yveringeren Zahl der Empfänger nur 2545 M. erforderlich gewesen waren.

$ 177. Für die wie die Wohnungsgeldzuschüsse und sächlichen
Ausgaben ohne Scheidung der besonderen und der anderen Gefängnisse
ausgebrachten „Anderen persönlichen Ausgaben“ wurden 1879 vier
Titel gebildet, zu Funktionszulagen für Beamte in Plötzensee und
Frankfurt a. M. und zur Remunerirung der Lehrkräfte für die. Kinder
der Beamten in Plötzensee 20875 M., für Hülfsbeamte und Stellvertreter
 38600 M., der oft erwähnte Fonds zu Remunerationen u. 8. W.
aus dem Arbeitsverdienst der Gefangenen mit 279 230 M. und zu ausserordentlichen
 Remunerationen und Unterstützungen 16000 M. Der
erste Titel stieg durch Hinzukommen immer neuer, zu Funktionszulagen
 berechtigter Beamten, namentlich bei der Eröffnung von Moabit, wie
auch behufs Remunerirung des Vorsitzenden der Aufsichtskommission für
Plötzensee und Moabit (vgl. unten $&amp;amp; 181) 1880/81 um 300, 1881/82 um
11 812, 1882/83 um 4837 und 1884/85 um 150 M., der zweite wegen Mehrbedarfs
 an Hülfsbeamten, wiederum besonders für Moabit, 1881/82 um
6 155, 1882/88 um 30 160, 1883/84 um 49 900 M. und erfuhr nur 1884/85
eine Verminderung um 50 M. erledigtes Aussterbegehalt. Der dem
Arbeitsverdienst der Gefangenen entnommene Fonds zu Remunerationen
u. s. w. folgte dem Steigen bezw. Sinken des Arbeitsverdienstes,
sodass er 1880/81, 1881/82, 1888/84 und 1884/85 Zulagen von 100070,
29 000, 11 000 und 38 600 M. und nur 1882/83 eine Kürzung um 11 100 M.
erfuhr. Dagegen musste sich der allgemeine Remunerations- und
Unterstützungsfonds, als er 1881/82 nur noch für die Beamten der
besonderen Gefängnisse bestimmt wurde (vgl. oben $ 170) eine
Kürzung um 10100 M. gefallen lassen, indem 11600 M. demjenigen
für die Land- und Amtsgerichte überwiesen, dagegen mit Rücksicht
auf die Moabiter Beamten 1500 M. neu eingestellt wurden. Im nächsten
Jahre wurden ihm aus letzterem Grunde weitere 500 M. zugeführt,
ebenso 1884/85 2UU M. mit Rücksicht auf die zahlreicheren Beamten in
Frankfurt a. M.

$ 178, An „Sächlichen Ausgaben“ führte der Etat für 1879/80
(IL. Halbjahr) und 1880,81 zwei Titel, Bureaubedürfnisse 200000 M. und zu
Miethsentschädigungen, Unterrichtsmitteln, zur Heizung, Reinigung und
Unterhaltung des Schullokals für die Beamtenkinder in Plötzensee
und zu sonstigen vermischten Ausgaben 86000 M., während der Titel
„Verwaltungskosten“ (4221500 M.) noch als besonderer Abschnitt mit
der Bezeichnung des früheren Kapitels, aus dem er entnommen war,
„Kriminalkosten“ behandelt wurde. Erst 1881/82 wurde auch er als
        <pb n="441" />
        If. Abschn, (2. Unterabschn.). VI. Kap. Besondere Gefängnisse. $$ 177—1%79. 1971

Titel „Zu anderen Verwaltungskosten“ denen für die sächlichen Ausgaben
 eingereiht; er blieb aber im Gegensatz zu den beiden anderen,
deren „Zweckbestimmung“ nur auf die besonderen Gefängnisse beschränkt
 wurde, für sämmtliche Gefängnisse bestimmt. Dieser von
vornherein bedeutendste Fonds ist dann, da er sich als unzulänglich
herausstellte, und wegen des Mehrbedarfs für Moabit 1881/82 auf
4'/,, 1882/83 auf 4,956 und 1884/85 auf 5'%4 Mil. M. verstärkt
worden, während der Bureaubedürfnissfonds bei der mit dem Hinzutreten
 des %/, jährigen Bedarfs für Moabit zusammenfallenden Einschränkung
 seiner Zweckbestimmung 1881,82 auf 159855 M. reduzirt,
aber schon 1882/83 um den '/, jährigen Bedarf für Moabit (16 250 M.)
und 1884/85 wegen erwiesener Unzulänglichkeit um 11895 M. auf
188 000 M. erhöht wurde, der Titel „Miethsentschädigungen u. s. w.“
aber trotz der Beschränkung auf die besonderen Gefängnisse nur
Verstärkungen um (1881/82) 14870, (1882/83) 63900 und (1884/85)
12000 M. erfahren hat, die überwiegend durch den Neubedarf für Moabit,
aber auch durch Mehrbedarf für die anderen besonderen Gefängnisse
verursacht wurden, zumal bei stärkeren Stellenvermehrungen zunächst
Dienstwohnungen nicht ausreichend zur Verfügung standen; er
ezifferte sich also 1884/85 auf 126 770 M.
B. Seit 1885/86.
$ 179, Als durch den Etat für 1885/86 dem unklaren Zwitterzustand
 des Kap. 75 als eines theils nur für die besonderen, theils
für die sämmtlichen Gefängnisse bestimmten ein Ende gemacht und
as nur für die ersteren bestimmt wurde, verblieben ihm von dem vorjährigen
 Etatsansatz von 7700275 M. noch 1638198 M.; 6139097 M.
gingen auf das Kap. 74 über, während zur Besoldung neu anzustellender
Beamten 12810, zu Funktionszulagen für solche Beamte 1650, aus
dem Arbeitsverdienst der Gefangenen zu Remunerationen u. s. w.
37400, zur Verstärkung der Fonds zu ausserordentlichen Remunerationen
 und Unterstützungen 5400 und zur Verstärkung des Bureaubedürfnissfonds
 19760 M. neu eingestellt wurden.
Die bisherige Einrichtung, die Besoldungen der Beamten jedes
einzelnen der besonderen Gefängnisse ohne Unterscheidung der
Beamtenkategorien in einem Etatstitel zu verrechnen, wurde beibehalten
 und ist nur schrittweise unter Hinwegräumung zwischen den
einzelnen Gefängnissen bestehender Besoldungsverschiedenheiten beseitigt
 und durch das allgemein übliche Verfahren, die Besoldungstitel
nach den Kategorien der Beamten zu unterscheiden, ersetzt worden:
1891/92 wurden die Besoldungen der drei Berliner Gefängnisse —
Plötzensee, Moabit und die 1890/91 aus der inneren Verwaltung
herübergelangte Stadtvogtei — in einem Titel zusammengefasst,
1595/96 für diese einerseits, für die sämmtlichen anderen besonderen
Gefängnisse andererseits je zwei Titel, der eine für die oberen und
        <pb n="442" />
        1972 HT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

mittleren, der andere für die Unterbeamten — Hausväter, Meister,
Oberaufseher, Oberaufseherinnen, Aufseher und Aufseherinnen — gebildet,
 1898/99 endlich die sämmtliehen besonderen Gefängnisse unter
Beibehaltung dieser Zweitheilung (Kap. 74 Tit. 1 und 2) nach der
Art der Beamten zusammengefasst,
Die Dotation der Besoldungstitel ist seit 1885/86 in jedem Jahre
gestiegen, indem bald bei diesem, bald bei jenem derselben sich die
Nothwendigkeit von Mehrbewilligungen herausstellte. Am bedeutendsten
 waren die Mehrbewilligungen in den Jahren 1890/91
(150315 M.), wo die Stadtvogtei in Berlin von dem Etat der inneren
Verwaltung') und das Beuthener Gefängniss aus Kap. 74 hierher übergingen,
 1891/92 (58645 M.), als die Mittel zur Aufbesserung der
Unterbeamten aus dem Nachtragsetat für 1890/91 hinzutraten, 1894/95
(59 420 M.) vorzugsweise durch den hinzukommenden Bedarf für das
neue Centralgefängniss in Wronke, 1896/97 (37850 M.) durch denjenigen
 für Danzig-Oliva, 1897,98 (71180 M.) vorzugsweise durch
den für Gollnow und Bochum und 1898/99 (80 800 M.) überwiegend
durch den für "Tegel (vgl. oben S$ 88). Auch das neue Gefängniss
 in Preungesheim bei Frankfurt a. M. verursachte 1887/88
(für '/, Jahr) einen Mehransatz von 8827'/2 und 1888/89 (für 3/, Jahr)
einen solchen von 26 482'/, M., wovon jedoch 2100 M. durch Minderbedarf
 bei dem Frankfurter Gefängniss eingespart wurden. Die
übrigen Mehrforderungen, die in Wahrheit noch grösser waren wie sie
im Etat erscheinen, weil daneben noch wegfallende Aussterbebeträge
zu neuen Zwecken verfügbar wurden, fanden ihre Begründung überwiegend
 in den Stellenvermehrungen, daneben in einzelnen Aufbesserungen
 nnd seit Einführung des Aufrückens nach Dienstaltersstufen
 in Mehrbedarfen nach Massgabe des Dienstalters der Beamten;
die Minderbedarfe infolge dieser Art des Aufrückens traten gegenüber
den Mehrbedarfen weitaus zurück. Die gesammten Mehrforderungen
beliefen sich in den oben nicht schon hervorgehobenen Jahren 1886/87,
1887/88, 1888/89 und 1889/90 auf beziehentlich 9015, 12877, 25552 und
1755 M., sodass sich für 1891/92 ein Bedarf von 653 750 M. gegen
395 590 M. für 1884/85 ergab. In welchem Tempo sich dann das
weitere Anwachsen der Besoldungstitel, durch das diese bis auf
1033 680 M. angeschwollen sind, vollzog, ergiebt die Anlage CVIII.
$ 180, Soweit das Anwachsen der Besoldungen auf Vermehrung
der Beamten zurückzuführen ist, war es zwar theilweise, aber, da die
meisten Beamten der Gefängnissverwaltung Dienstwohnungen erhalten,
auch nur theilweises auch von einer Steigerung des Bedarfes an
Wohnungsgeldzuschüssen (Tit. 7) begleitet.
Es war dies der Fall in den Jahren 1890/91, 1894/95, 1896/97,
1897/98, 1898/99, 1889, 1900, 1901 und 1903. In derselben Richtung
1) Vgl. auch Bd. II Buch VI $ 124.
        <pb n="443" />
        IL Abschn, (2 Unterabschn.) VI, Kap. Besondere Gefängnisse. S$ 180, 181. 1973

wirkte aber auch 1898/99 und 1901 die Einziehung von Dienstwohnungen
 und 1891/92 die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen
an Stelle von Miethsentschädigungen an drei Gefängnissgeistliche,
Andererseits konnte der Etatsansatz auch zweimal (1892/93 um 6048
und 1902 um 840 M.) wegen Minderbedarfs, hauptsächlich infolge Beschaffung
 neuer Dienstwohnungen ermässigt werden. Immerhin stieg
der ja bei der überwiegenden Zahl der sich im Besitze von Dienstwohnungen
 oder Miethsentschädigungen befindlichen Beamten im
Verhältniss zur Gesammtzahl der Beamten geringfügige Gesammtbetrag
 der Wohnungsgeldzuschüsse, wie in der Anl. CV1LL im Einzelnen
zu ersehen ist, von 50%8 M. 1885/86 bis auf 23748 M. 1908. Dabei
ist indess zu berücksichtigen, dass ebenso wie bei den meisten anderen
Titeln des Kap. 75 ein grosser Theil des Mehrerfordernisses ein
solches eben nur in dem einzelnen Etatskapitel, nicht aber im Staatshaushaltsetat
 überhaupt ist, weil die betreffende Summe nur aus dem
Kap. 74 oder — für die Berliner Stadtvogtei — aus dem Etat der
inneren Verwaltung — Kap. 96 Strafanstaltsverwaltung — überı10ommen
 ist.

$ 181. Von den „Anderen persönlichen Ausgaben“ enthielt
 1885/86 der erste, Tit. 8, Funktionszulagen für Beamte von
Plötzensee, Moabit und Frankfurt a. M., die Mittel zur Remunerirung des
Lehrers und der Lehrerin für die Kinder der Plötzenseer Beamten
ınd 600 M. zur Kemunerirung des Vorsitzenden der schon im &amp;amp; 176
erwähnten Aufsichtskommissionen, insgesammt 39625 M.
An Funktionszulagen erhielten damals bei der Plötzenseer Anstalt jeder Inspektor,
ler Rendant, jeder Sekretär, Geistliche und Lehrer sowie der Ingenieur 300 M., jeder
Assistent, der Hausvater, jeder Öberaufseher, Aufseher und Meister 150 M., bei der
Moabiter der Direktor 600 M., die übrigen Beamten dieselben Beträge wie in Plötzensee,
in Frankfurt a. M. der Öberaufseher 300 M, jeder Aufseher 75 M.
Die Aufsichtskommission war für Plötzensee schon Ende der 70er Jahre gebildet
worden. Sie sollte dem Direktor zur Seite stehen, die obere Aufsicht über die vorschrifts-Möässige
 Behandlung der Gefangenen führen, den Arbeitsbetrieb überwachen, Beschwerden
der Gefangenen untersuchen, Anträge auf vorläufige Entlassung der Gefangenen begutachten,
lie Voranschläge der Verwaltung prüfen und begutachten und die Brauchbarkeit des Hülfs-9ersonals
 prüfen, Dem Vorsitzenden wurden ausserdem noch besondere Funktionen überragen,
 wie z, B. die ausserordentlichen Revisionen der Kassenverwaltung, des Inventars
ind der Naturalienverwaltung, die Abnahne der gelegten Rechnungen. Da die Einrichtung
Sich sehr bewährte, wurde 1882/83 eine gleiche Kommission unter demselben Vorsitzenden,
ler nun eine Remuneration von 600 M. erhielt, auch für Moabit gebildet. 1899 wurde
‘Ur Plötzensee, Moabit und Tegel je eine besondere Kommission unter besonderen, je 300 M.
arhaltenden Vorsitzenden gebildet.
Mit der Vermehrung der Beamten in Plötzensee, Moabit und
Frankfurt a. M. mussten auch die an Funktionszulagen auszugebenden
Summen steigen; doch war die Steigerung bis einschliesslich 1888/89
üaur gering, etwa 2000 M. Dann aber kamen 1890/91 die entsprechenden
 Funktionszulagen für die Stadtvogtei, 179250 M., die bisher
Schon auf dem Etat der inneren Verwaltung gestanden hatten,
Schwarz u. Strutz Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II. 125
        <pb n="444" />
        1974 1II. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

und 150 M. Remuneration für den Sekretär und den Rendanten der
Stadtvogtei für die Kassengeschäfte der Filialanstalten hinzu. Als im
nächsten Jahre zwar die Funktionszulagen der Unterbeamten infolge
ihrer Besoldungsaufbesserung zum Aussterbeetat verwiesen wurden,
wodurch schon damals 1500 M. in Wegfall kamen, die Unterbeamten
 sämmtlicher besonderen Gefängnisse aber Stellenzulagen
bis 200 M. erhielten, stieg der nun auch für diese bestimmte Titel um
11700 M., also auf 70750 M. Infolge der Verweisung der Funktionszulagen
 der Unterbeamten sank aber von nun an der Titel ständig, wenn
auch neue Beträge an Funktionszulagen für mittlere und Stellenzulagen
für Unterbeamte hinzutraten. Befördert wurde der Rückgang noch, als
infolge der Aufbesserung der höheren und mittleren Beamten 1897
auch deren Funktionszulagen bei Vakanzen in Wegfall kamen. 1899
war daher der Titel schon auf 46125 M. zusammengeschmolzen; da
schnellte er 1900 mit einem Male auf 73615 M. empor durch die von
dem vorjährigen Etat des Finanz-Ministeriums auf ihn übergehenden
Mehrbeträge zu Stellenzulagen für Unterbeamte. Seitdem hat er sich
durch den Wegfall von Funktionszulagen, dessen Einfluss indess durch
Stellenzulagen für neu hinzutretende Unterbeamtenstellen abgeschwächt
wurde, um 3770, 1725 und 2550 M., also auf 65570 M. vermindert.
Sein genaues Dispositiv lautet jetzt:
„1. Künftig wegfallende Funktionszulagen bei den Strafgefängnissen in Plötzensee
and Tegel sowie bei dem Untersuchungsgefängniss in Berlin-Moabit und dem Stadtvogteigefängniss
 in Berlin nebst Filiale und zwar: a) für den Direktor des Stadtvogteigefängnisses
in Berlin 600 M., b) für Geistliche, Inspektoren, Rendanten, Lehrer und den Ingenieur je
300 M., 7800 M, c) für Inspektionsassistenten, und zwar für 5 je 8300 M. und für 4 je
150 M., 2100 M,, d) für Unterbeamte je 150 M., 4500 M., zusammen 15 000 M.
2. Zur Remunerirung der Vorsitzenden der Aufsichtskommissionen bei den Strafgefängnissen
 in Plötzensee und Tegel sowie bei dem Untersuchungsgefängniss in Berlin-Moabit
 und dem Stadtvogteigefängnisse in Berlin 900 M
3. Stellenzulagen für Unterbeamte 48 770 M.
Der Fonds zu 3 überträgt sich mit dem unter Kap. 74 Tit. 15 No. 1f anzesetzten
 Fonds von 165880 M.
ı. Künftig wegfallende Funktionszulagen für Unterbeamte in Frankfurt a. M. 900 M.

$ 182, Im Etat schliesst sich jetzt an den im vorigen Paragraphen
 besprochenen Titel derjenige zu Remunerationen aus dem
Arbeitsverdienst der Gefangenen. Es scheint uns aber dem Charakter
der betreffenden Ausgaben mehr zu entsprechen, zuvörderst auf die
jetzt in den Titel 11 verwiesenen Ausgaben für Hülfsarbeiter und
Stellvertreter einzugehen. Früher waren auch für die Gefängnisse
die Kosten der ständigen Hülfsarbeiter im Bureau- und Unterbeamtendienst
 — für Erledigung des Schreibwerkes haben die Vorstandsbeamten
 zu sorgen — von denen für nichtständige Hülfsarbeiter und
Stellvertreter getrennt ausgebracht: für jene sah der Etat für 1885/86
im Tit. 9 34740 M., für diese in Tit. 10 11715 M. vor. Bei Tit. 9
wurden, namentlich infolge Errichtung von etatsmässigen Stellen
        <pb n="445" />
        ıL. Abschn, (2. Unterabschn.) VI. Kap. Besondere Gefängnisse. $$ 182, 183. 1975

1886/87 3000 und 1889/90 4710 M. entbehrlich. Dagegen traten 1890/91
für die Stadtvogtei und Beuthen 18 245 M., die den entsprechenden
Fonds der Etatskap. 96 und 75 entnommen wurden, und im nächsten
Jahre aus dem Nachtragsetat für 1890,91 zur Erhöhung der Diäten
für Bureaugehülfen von durchschnittlich 1350 M. auf 1400—1 500
u. D. 1450 M., für Hülfsaufseher von durchschnittlich 775 auf 800—900
i.D. 850 M. und für Hülfsaufseherinnen von 600 auf 600—700 i. D.
650 M. 775 M. hinzu.
Für nichtständige Hülfsarbeiter und Stellvertreter war der im
Etat von 1885/86 vorgesehene und bis 1887.88 beibehaltene Betrag von
11715 M. absolut unzureichend, da 1885/86 14993 M. und 1886/87
26162 M. verbraucht wurden; 1888/89 und 1889/90 wurden daher
20000 M. eingestellt. 1890/91 traten, auch hier aus Kap. 96 und 74
für die Stadtvogtei und Beuthen, 4000 M. hinzu. Im nächsten Jahre
wurden dem Titel zwar aus dem mehrerwähnten Nachtragsetat von
1890/91 behufs Erhöhung der Diäten für Hülfsarbeiter im Bureaudienst,
die, obwohl dauernd erforderlich, aus Tit. 11, welche Nummer der
frühere Tit. 10 inzwischen erhalten hatte, besoldet werden, 200 M.
zugeführt, andererseits 750 M. für eine in eine etatsmässige Stelle umgewandelte
 Hülfsaufseherstelle abgesetzt.
Wie bei den Gerichten erfolgte dann 1893/94 auch bei den besonderen
 Gefängnissen die Vereinigung der Fonds für ständige und
nichtständige Hülfsarbeiter und Stellvertreter in einem Titel (11).
Dabei wurde dem Tit. 11 aber nicht nur der ganze Fonds des Tit. 9
überwiesen, sondern er wurde auch, da 1890/91 und 1891/92 für nichtständige
 Hülfsarbeiter und Stellvertreter 39 396 und 49479 M. ausgegeben
 waren, auf 86 000 M. verstärkt. Wie aus der Anlage CVIII zu
ersehen ist, hat er damn nur einmal, 1897/98, infolge Errichtung
etatsmässiger Stellen, eine Kürzung, dagegen 1895/96, 1896/97, 1899
und 1901, da er sich als unzureichend herausstellte, Erhöhungen um
Beträge erfahren, die in dem ersten und in den beiden letzten dieser Jahre
vecht bedeutend waren. Er beläuft sich daher seit 1901 auf 143 450 M.
Hiervon sind bestimmt für ständige Hülfsarbeiter, nämlich
!1 Inspektionsgehülfen, 48 Hülfsaufseher und 4 Hülfsaufseherinnen,
71000 M.
Für die Hülfsarbeiter im Bureaudienst sind die Diätensätze durch Etatsvermerk auf
1500 M. in und bei Berlin und in Frankfurt a. M. und im Uebrigen auf 1400—1500 M.
(estgelegt.

$ 183. Der Fonds zu Remunerationen der Gefängnissbeamten
 und — früher — zur Verstärkung der Unterstützungsfonds
für Hinterbliebene von Justizbeamten aus dem Arbeitsverdienst
der Gefangenen, Tit. 10, der sich mit dem gleichen Fonds im
Kap, 74 überträgt, ist infolge Erhöhung des Arbeitsverdienstes und
Jlurch den Hinzutritt weiterer Gefängnisse bis 1892/93 wiederholt um
'echt bedeutende Summen erhöht und nur einmal, 1889/90, nach Mass-125*
        <pb n="446" />
        1976 IH. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

gabe des Arbeitsverdienstes um 24000 M. gekürzt worden, sodass er
sich 1892/93 auf 224000 gegen 140000 M. 1885/86 belief. Seine Reduktion
 auf 84000 M. 1893/94 und, nachdem er inzwischen durch Erhöhung
 des Arbeitsverdienstes und das Hinzutreten des Gefängnisses
in Wronke allmählich — vgl. die Anl. CVIIL — wieder auf 110000 M.
gestiegen war, auf 60000 M. 1898/99 erklärt sich durch die im $ 64
besprochenen Massnahmen, die Beschränkung der Zweckbestimmung
und des zu verwendenden Theils des Arbeitsverdienstes. Indess hat das
Anwachsen des Arbeitsverdienstes ihm seitdem wieder neue Mittel
zugeführt, sodass er 1903 auf 87 000 M. veranschlagt ist.
$ 184. Der Fonds zu ausserordentlichen Remunerationen
und Unterstützungen war bis zu seiner 1898/99 wie in anderen
Kapiteln vorgenommenen Dreitheilung in die Tit. 12, 12a und 12b
wegen des Hinzukommens neuer Gefängnisse und der sonstigen
Beamtenvermehrungen von 12000 auf 20 900 M. gestiegen. Von diesen
20900 M. wurden 1898,99 mit Rücksicht auf die Aufbesserung der
mittleren Beamten 1800 M. gestrichen, 148300 M. für Remunerationen
und Unterstützungen der Kanzlei- und Unterbeamten, 1800 M. für
Remunerationen und 3 500 M. für Unterstützungen der mittleren Beamten
 bestimmt. 1900 erfuhren dann diese drei Titel nach Massgabe
des Bedarfs Erhöhungen auf die seitdem beibehaltenen Sätze von
15800, 2200 und 4100 M.
$ 185, An „Sächlichen Ausgaben“ sah der Etat für 1885/86
vor im Tit. 12 für Bureaubedürfnisse, Miethsentschädigungen
und sonstige vermischte Ausgaben 265500 M. und im Tit. 18
für Gefängnissverwaltungskosten 734 000 M. vor. Der erstere Titel wurde,
weil er sich als unzureichend herausstellte und wegen der Vermehrung
der besonderen Gefängnisse 1587/88, 18883 89 und namentlich 1890,91
durch Uebertragung der Mittel für die Stadtvogtei und Beuthen aus
den Etatskap. 96 und 74 dergestalt verstärkt, dass cr sich auf
400 300 M. belief, wovon indess 1891/92 2940 M. abgesetzt wurden, da
Bewachungskosten in Glückstadt durch Vermehrung des dortigen
etatsmässigen Aufsichtspersonals und Miethsentschädigungen für drei
Geistliche durch Stellung derselben auf Wohnungsgeldzuschüsse entbehrlich
 wurden. Von Verwaltungskosten wurden 1886/87 und 1887/88
nach den Ergebnissen der Vorjahre 20000 und 43400 M. abgesetzt.
Dann aber traten 1888/89 für das neue Frankfurter Gefängniss
66 000 M. und 1890,91 für die Stadtvogtei und Beuthen 252800 M..
Jiese aus Kap. 9 und 74 hinzu.
$ 186, Aus den oben im $ 173 erwähnten Gründen wurden 1892/98
vier Titel für „Sächliche Ausgaben“ gebildet. Der erste derselben,
die Bureaubedürfnisse (Tit. 13) erhielt 310000 M. zugewiesen, eine
Summe, die sich aber sofort als unzureichend herausstellte, sodass im
nächsten Jahre 60 000 M. zugelegt wurden. Wie die Anlage CVIIL zeigt,
        <pb n="447" />
        IT, Abschn, (2, Unterabschn.). VI. Kap. Besondere Gefängnisse, $$ 184-—187. 1977

hat sich dann nur 1895/96 -- trotz des Hinzutretens von Wronke —
2ain geringer, 1901 ein erheblicherer Minderbedarf von 40 000 M. ergeben,
 während theils die Vermehrung und Erweiterung der Gefängnisse,
 theils Preissteigerungen und erheblichere, theilweise freilich
— für Gollnow — auch hier aus Kap. 74 gedeckte Mehransprüche
bedingten, sodass für 1903 0.4 Mill. ausgeworfen sind.
Auch für normalmässige Miethsentsch ädigungen (Tit. 14)
mussten schon 1893/94 75000 M. an Stelle der unzureichenden
67 000 M. ausgebracht werden, und wenn auch in der Folgezeit auf
Beschaffung von Dienstwohnungen Bedacht genommen wurde, so zeigt
die Anlage doch, dass hierdurch zwar hin und wieder Minderbedarfe
zu verzeichnen waren, im Ganzen aber der Zugang für die immer
zahlreicher werdenden Beamten dergestalt überwog, dass 1902
12110 M., erforderlich waren und für 1903 immer noch 71 660 M. erforderlich
 sind.
Dass die Gefängnissverwaltungskosten (Tit. 15) bei den
Vermehrungen und Erweiterungen der besonderen Gefängnisse eine
gewaltige Steigerung —- wie die Anlage im Einzelnen zeigt, von
390.000 M. 1898/94 auf 1,7 Mill. 1903 — erfahren mussten, liegt auf
der Hand. Uebrigens bedingte 1899 die im $ 65 erwähnte Einstellung
bisher nicht eingestellter Ausgaben für den Arbeitsbetrieb eine Mehrausgabe
 von 73500 M., wovon 1900 500 M. — der damalige Minderansatz
 — wieder abgesetzt wurden, und 1897/98 wurden die Remunevrationen
 des Lehrers und der Lehrerin für die Kinder der Plötzenseer
Beamten mit 1300 M., weil diese beiden Personen nicht
zu den Beamten der Gefängnissverwaltung gehören. 'Tit. 8 hierher
übertragen.
Der Tit. 16 „Sonstige vermischte Ausgaben“ wurde zwar
1898/94 von 119760 M. auf den ausreichend erscheinenden Betrag von
J5560 M. herabgesetzt, dann aber wiederholt für die neu hinzutretenden
 Gefängnisse, 1896/97 auch um die aus Tit. 11 übernommenen
Schreiblöhne (500 M.) erhöht, sodass er schon 1898/99 den seitdem
festgehaltenen Betrag von 127400 M. erreichte.
$ 187. Der Gesammtbetrag der Ausgaben für die besonderen
tefängnisse ist, seit sich das Kap. 75 auf diese beschränkt, von
| 638 198 auf 3674608 M. gestiegen. Aber während jene 1638 198 M.
aur für fünf Gefängnisse bestimmt waren, sind es diese 3674608 M.
für deren 13, und ein grosser Theil der Ausgaben für die hinzu-Zzetretenen
 Gefängnisse ist nur aus den Etatskapiteln 74 und 96 übertragen.
 Insbesondere gingen für die Gefängnisse in Beuthen,
Gollnow und Bochum 1890/91 ca. 142 000 und 1897/98 ca. 173 000 M. von
Kap. 74 und für die Berliner Stadtvogtei 1890/91 von Kap. 9% sogar
ca. 420000 M. auf Kap. 75 über. Im Ganzen wird wohl etwa die
Hälfte des seit 1885/86 hervorgetretenen Mehrbedarfs in dieser Weise
ontstanden sein.
        <pb n="448" />
        1978 HIT. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung,

Abgesehen von den keine Rolle spielenden Wohnungsgeldzuschüssen
 sind am stärksten, um mehr als 150 Proz., die Besoldungstitel
 angewachsen; denn bei den „Anderen persönlichen Ausgaben“
beträgt die Zunahme nur einige 30, bei den „Sächlichen Ausgaben“
etwa 120 Proz. Die somit gegenüber den Besoldungen auffallend geringe
 Vermehrung der anderen persönlichen Ausgaben hat ihren
Grund vorzugsweise in der Vermehrung der etatsmässigen Stellen und
in der Reduktion des Titels „Remunerationen u. s. w. aus dem
Arbeitsverdienst der Gefangenen“.

Ill. Abschnitt.

Gemeinsame Fonds.
Staatshaushaltsetat Kap. 76 bis 82.)

{. Kamnitel.

Ausgaben für auf Wartegeld gesetzte Beamte, Wartegelder,
Dispositionsgehälter etc.
(Staatshaushaltsetat Kap. 76.)

$ 188, Es giebt gewisse Arten von Ausgaben, die sich im Etat
nicht oder doch nicht ohne unverhältnissmässige Erschwerung der
Verwaltung auf die einzelnen Kategorien der Behörden der Justizverwaltung
 vertheilen lassen. Diese Ausgaben füllen jetzt die Kap. 76
bis 82 des Staatshaushaltsetats. Von diesen sieben Kapiteln enthält
indess das erste, Kap. 76 „Wartegelder, Dispositionsgehälter ete.“ ausschliesslich
 „künftig wegfallende“ Ausgaben. Denn soweit die Versetzung
 in den einstweiligen Ruhestand auf Grund der allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen. gegen Justizbeamte überhaupt zulässig
ist, d. i. nur gegen den Unterstaatssekretär, die Ministerialdirektoren
und die Staatsanwälte, werden die Wartegelder aus dem für alle Verwaltungen
 bestimmten Fonds des Finanzministeriums (Kap. 62 "Tit. 1)
gezahlt (vgl. oben 88 79, 80 des VIII Buches). Dem Etat der Justizverwaltung
 bleiben nur solche Wartegelder ete. zur Last, die auf
Spezialgesetzen beruhen, wie sie bei der Umgestaltung von Behörden
und ähnlichen Anlässen über die Zulässigkeit unfreiwilliger Versetzung
von Beamten in den einstweiligen Ruhestand erlassen sind.
Diese Gesetze, welche zur Entstehung und weiteren Gestaltung des
heutigen Etatskapitels 76 geführt haben, sind das Ausführungsgesetz
zum Gerichtsverfassungsgesetz, das Ges. v. 18. Juli 1896 (G.-8. 8. 165)
betreffend die Aufhebung der Rheinischen Hypothekenämter und das
        <pb n="449" />
        II, Abschnitt. I. Kapitel. Wartegeld und Dispositionsgehälter, $&amp;amp; 188, 1979

Gesetz, betreffend die Versetzung richterlicher Beamten in den Ruhestand,
 v. 18. Juli 1899 (G.-S. S. 128).
Nach dem Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze waren die Mitglieder des
Öbertribunals und der Staatsanwaltschaft bei demselben, sofern sie nicht bei dem Reichsgericht
 angestellt wurden, als Mitglieder der Oberlandesgerichte anzustellen, der Präsident,
die Vicepräsidenten und der Generalstaatsanwalt als Präsidenten. Die Präsidenten der
Appellationsgerichte und der Generalprokurator waren mindestens als Senatspräsidenten der
Öberlandesgerichte, die Vicepräsidenten und Senatspräsidenten der Appellationsgerichte, der
Kron-Oberanwalt und der erste Generaladvokat sowie die Präsidenten der Kollegialgerichte
arster Instanz und die Obergerichtsdirektoren mindestens als Direktoren der Landgerichte
der als Räthe der Oberlandesgerichte anzustellen. Die übrigen Richter sollten als Richter,
lie übrigen Beamten der Staatsanwaltschaft als Richter oder als Beamte der Staatsanwaltschaft
 angestellt werden, Direktoren und Räthe der Appellationsgerichte, Oberstaatsanwälte,
Öberprokuratoren, Generaladvokaten, Kammerpräsidenten bei den Landgerichten, ÖObergerichts-Vicedirektoren,
 Direktoren bei den Kollegialgerichten der ersten Instanz, erste
Staatsanwälte bei den Stadtgerichten und Mitglieder des ehemaligen Lauenburgischen
Hofgerichts aber nicht ohne ihren Willen als Amtsrichter. Soweit Mitglieder des
Jbertribunals und der Staatsanwaltschaft bei demselben, Präsidenten der Appellätionsgerichte,
 der Generalprokurator und der Kron-Oberanwalt nicht anderweit angestellt
wurden, wurden sie in den Ruhestand versetzt, Die übrigen Richter und Staatsanwälte
 blieben dagegen, sofern sie nicht anderweit angestellt oder in den Ruhestand
7ersetzt wurden, während eines Zeitraumes von drei Jahren zur Verfügung des Justizministers
 und waren auf einem besonderen Etat zu führen. Diejenigen, welche während des
dreijährigen Zeitraums eine etatsmässige Anstellung nicht erhielten, traten nach Ablauf
lesselben in den Ruhestand. Die zur Verfügung des Justizministers verbleibenden Richter
ınd Staatsanwälte hatten sich nach der Anordnung desselben der zeitweiligen Wahrnehmung
solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden.
Erfolgte die Beschäftigung ausserhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung, so erhielten sie
lie gesetzmässigen Reisekosten und Tagegelder. Beamte, welche das 65. Lebensjahr erreicht
hatten, sollten ohne ihren Willen ausserhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung nicht
deschäftigt werden, Die nicht im höheren Justizdienst angestellten Beamten waren „ihren
bisherigen Verhältnissen, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst entsprechend‘
anzustellen. Soweit sie eine anderweite Anstellung nicht erhielten, wurden sie einstweilen
in den Ruhestand versetzt, und ihr Wartegeld war, vorbehaltlich weitergehender wohlarworbener
 Rechte nach dem $ 26 des Ges. v. 31. März 1873, betr. die Rechtsverhältnisse
der Reichsbeamten, d.h. bei Gehältern bis zu 450 M. auf das volle Gehalt, bei höheren
Gehältern auf %/, desselben, mindestens aber auf 450 M. zu bemessen. Diese Beamten
sollten sich nach Anordnung des Justizministers der zeitweiligen Wahrnehmung solcher
Aemter unterziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhältnissen entsprachen.
 Während der Dauer dieser Beschäftigung erhielten sie ihr früheres Dienstsinkommen
 unverkürzt und, sofern die Beschäftigung ausserhalb des Ortes ihrer letzten
Anstellung erfolgte, die gesetzmässigen Reisekosten und eine von der Justizverwaltung nach
dem erforderlichen Mehraufwande festzusetzende Entschädigung, Den Justizbeamten, welche
zu den im $2 des Ges, v. 27. März 1872 (G.-S. 5. 268) bezeichneten, d.h. den auf Widerruf
oder Kündigung angestellten Beamten gehörten, konnte ein Wartegeld bis auf Höhe des
Pensionsbetrages bewilligt werden. .
Nach dem Gesetz wegen Aufhebung der Rheinischen Hypothekenämter
v. 18. Juli 1896 blieben Hypothekenbewahrer, welche in Folge der Aufhebung eines
Hypothekenamtes nicht weiter verwendet wurden, während eines fünfjährigen Zeitraums
von der Aufhebung ab zur Verfügung des Justizministers und wurden auf einen besonderen
ütat geführt. Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraums eine etatsmässige
Anstellung nicht erhielten, traten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. Die zur Ver-'ügung
 des Justizministers verbleibenden Beamten erhielten während des fünfjährigen Zeit-
        <pb n="450" />
        1980 IIT, Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

raumes, auch wenn sie während desselben dienstunfähig wurden, unverkürzt ihr bisheriges
Diensteinkommen einschliesslich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses. Bei Ermittelung
des bisherigen Diensteinkommens wurde der Durchschnittsertrag der Nebeneinnahmen des
betreffenden Hypothekenamts an Tantieme aus den Rechnungsjahren 1886/87, 1887/88 und
1888/89 angerechnet mit der Massgabe, dass das hiernach zu gewährende reine Dienst-3ainkommen
 insgesammt den Jahresbetrag von 6000 M. zuzüglich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses
 nicht übersteigen und nicht unter 4500 M zuzüglich des bisherigen
Wohnungsgeldzuschusses heruntergehen durfte. Das Wittwen- und Waisengeld für die
Hinterbliebenen dieser Beamten wurde in jedem Falle unter Zugrundelegung von drei Viertel
Jes pensionsberechtigten Diensteinkommens gewährt. Die zur Verfügung des Justizministers
verbleibenden Beamten hatten sich nach Anordnung desselben und der etwa ausserdem
zuständigen Minister auch der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter des höheren
Staatsdienstes zu unterziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhältnissen
 entsprachen. Insbesondere konnten sie auch zur Wahrnehmung der bei einem
Hypothekenamt für die Grundbuchanlegung zu erledigenden Geschäfte und der dem Amtsgericht
 übertragenen Geschäfte eines aufgehobenen Hypothekenamts verwendet werden.
Während der Dauer einer solchen Beschäftigung erhielten auch sie ihr früheres Dienst-3inkommen
 unverkürzt und, sofern die Beschäftigung ausserhalb ihres Wohnortes erfolgte,
Reisekosten nach den für die im Dienst befindlichen Beamten bestehenden Vorschriften und
sine nach dem erforderlichen Mehraufwande festzusetzende Entschädigung. Die nach Ablauf
des fünfjährigen Zeitraums in den Ruhestand tretenden Beamten erhielten die gesetzliche
Pension mit der Massgabe, dass dieselhe ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf
drei Viertel des pensionsberechtigten Diensteinkommens zu bemessen war. Fand eine
Wiederbeschäftigung der Hypothekenbewahrer in anderen Zweigen des Staatsdienstes oder
bei Reichsbehörden statt, so kamen die gesetzlichen Bestimmungen über die Wiederbeschäftigung
 pensionirter Beamten auf die Dispositionsbesoldung zur Anwendung. Der
Justizminister wurde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister den zu seiner
Verfügung verbleibenden Beamten beim Uebertritt in eine nicht staatliche, insbesondere in
8ine kommunale Dienststellung die Aufrechterhaltung ihrer dem Staate gegenüber bereits
erworbenen Ansprüche auf Pension und Reliktenversorgung zuzusichern, sowie Zuschüsse
zu deren Besoldung bis zur Erreichung ihres seitherigen reinen Diensteinkommens zu
gewähren.
Das Gesetz v. 13. Juli 1899 endlich, das seinen Anlass in der Einführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze hatte, bestimmt: Richterliche Beamte,
welche vor dem 1. Jan. 1900 das 65. Lebensjahr vollendet haben werden, können mit ihrer
Zustimmung durch Königliche Verfügung mit dem Ablaufe des 31. Dez. 1899 in den einstweiligen
 Ruhestand versetzt werden. Sie beziehen in diesem Falle bis zum 31. Dez. 1902,
auch wenn sie vorher dienstunfähig werden, das Diensteinkommen, welches ihnen vom
1. Jan. 1900 ab zustehen würde, einschliesslich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses,
unverkürzt als Wartegeld. Auf seinen Antrag kann ein Beamter auch zu einem früheren
Zeitpunkte, jedoch frühestens mit dem Ablaufe des 30. Sept. 1899, in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden. Er bezieht alsdann dasselbe Wartegeld drei Jahre lang
von diesem Zeitpunkt ab. Als Verkürzung des Diensteinkommens ist es nicht anzusehen,
wenn die Gelegenheit zur Wahrnehmung von Nebenämtern oder zum Bezuge von
Nebeneinnahmen entzogen wird. Das Wittwen- und Waisengeld für die Hinterbliebenen
solcher Beamten wird in jedem Falle unter Zugrundelegung von drei Vierteln des
pensionsberechtigten Diensteinkommens gewährt. Nach Ablauf der Zeit, während deren sie
las Wartegeld beziehen, treten die im $ 1 bezeichneten Beamten kraft Gesetzes gänzlich in
Jen Ruhestand und erhalten die gesetzliche Pension mit der Massgabe, dass diese ohne
Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf drei Viertel des pensionsberechtigten Diensteinkommens
 zu bemessen ist.
$ 189, Auf Grund deroben wiedergegebenen Bestimmungen des Ausführungsgesetzes
 zum Gerichtsverfassungsgesetze wurden zur Disposition
        <pb n="451" />
        [II Abschnitt. I. Kapitel, Wartegeld und Dispositionsgehälter. $ 189, 1981

zestellt: 4 Präsidenten und 14 Räthe des Öbertribunals, 9 bezw. 84 der
Appellationsgerichte, 66 Direktoren und 183 Richter bei Gerichten
erster Instanz, der Generalstaatsanwalt, 5 Oberstaatsanwälte, ein
Generaladvokat und 12 andere Beamte der Staatsanwaltschaft, zusammen
379 Richter und Staatsanwälte, fast alles Beamte in höherem Lebensalter,
 ferner 1046 Bureau- und Kassenbeamte, 93 Kanzlisten, 7 Gefängnissinspektoren,
 40 Gerichtsvögte, 123 Gefängniss- und 1559
sonstige Unterbeamte, zusammen 2868 mittlere, Kanzlei- und Unterbeamte..
 Der Jahresbedarf an Ruhegehältern der höheren Beamten
belief sich Anfangs auf 2981 688 M., derjenige an Wartegeldern für
die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamten auf 3227570 M. In den
Etat wurde am 1. Okt. 1870 aber eingestellt die Hälfte nur folgender
Jahresbeträge: Pensionen und Dispositionsgehälter der Richter und
Staatsanwälte 2'/, Mill. M., Wartegelder der Subaltern- und Unterbeamten,
 einschl. der Hülfsbeamten 1 Mill, und zu Unterstützungen
für Subaltern- und Unterbeamte, die in Folge der Organisation auszeschieden
 waren, '!/9 Mill. An diesen Jahresbeträgen wurde auch
1880/81 und 1881/82 festgehalten. Nur wurde 1881/82 ein weiterer
Fonds von 100000 M. zur Ergänzung des früheren Diensteinkommens
zeitweilig wieder beschäftigter Wartegeldempfänger hinzugefügt, während
diese Mittel bisher den allgemeinen Diätenfonds entnommen waren.
Trotzdem nun alsbald eine sehr grosse Zahl der auf Wartegeld gesetzten
 Subaltern- und Unterbeamten wieder Verwendung fand, war
arklärlicherweise mit einer Million für Wartegelder solcher Beamten
nicht auszukommen. Der Fonds wurde daher 1882/83 um !/ Mill. M.
verstärkt. Dagegen waren in Folge von Todesfällen von dem Fonds
für die höheren Beamten schon vom 1. April 1882 '/, Mill. M. erledigt.
Die verbleibenden 2 Mill. aber kamen mit dem Etatsjahr 1883/84 in
Wegfall, weil am 1. Okt. 1882 der dreijährige Zeitraum der Dispositionsstellung
 abgelaufen war und die den betreffenden Beamten
aun zu gewährenden Pensionen auf den allgemeinen Pensionsfonds
übergingen. An den drei anderen Fonds liess die Verminderung der
Zahl der Wartegeldempfänger Reduktionen, auf 1 350 000, 30000 (zur
Ergänzung des früheren Diensteinkommens) und 77000 M. (Unterstützungen),
 erst 1886/87 zulässig erscheinen. Von nun aber konnte
der Ansatz an Wartegeldern alljährlich reduzirt werden, so zwar,
lass — vgl. die Anl. CVIII — schon 1892/98 nur noch 0,74, 1894/95
3,59, 1900 0,275 und 1908 0,175 Mill. vorzusehen waren. Der Bedarf an
Ergänzungen des früheren Diensteinkommens aber ist bereits 1900 völlig
weggefallen, nachdem er schon seit 1894/95 nur noch einige Hundert,
1899 sogar nur 100 M., 1887/88 bis 1890/91 6000, dann bis 1893/94
3000 M. betragen hatte. Der Unterstützungsfonds endlich wurde
1887/88 auf 60000, 1890/91 auf 50 000, 1891/92 auf 40000, 1892/93 auf
35.000, 1898/94 auf 20000 und 1902 auf 14000 M. herabgesetzt: hier
würde die Ermässigung vielleicht eine noch stärkere gewesen sein,
        <pb n="452" />
        1982 HT, Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

wenn der Fonds nicht seit 1897/98 auch für zur Disposition stehende
Hypothekenbewahrer bestimmt wäre.
$ 190. Die Dispositionsgehälter der Hypothekenbewahrer (Tit. 2)
haben, wie die Anlage zeigt, nach ihrer ersten Einstellung in den
Etat für 1898/99 zunächst drei Jahre hindurch steigende Beträge erfordert,
 schliesslich 1901 95 550 gegen nur 36 664 M. 1898/99, da, wie früher
erwähnt, die Anlegung des Grundbuchs in der Rheinprovinz und daher
auch die Aufhebung der Hypothekenämter nur schrittweise erfolgte.
Nachdem aber im Laufe des Etatsjahres 1901 das letzte Hypothekenamt
 aufgehoben war, ist der Bedarf, indem für immer mehr Hypothekenbewahrer
 der Zeitpunkt ihrer definitiven Versetzung in den Ruhestand,
mit dem ihre Bezüge in den allgemeinen Pensionsfonds übergingen,
eintrat, in zwei Jahren auf weniger als die Hälfte, 43 370 M., gesunken.
$ 191. Auch die durch das Ges. v. 13. Juli 1899 erforderlich
gewordenen Dispositionsgehälter für richterliche Beamte sind bereits
wieder weggefallen, da am 1. Okt., 1. Nov., 1. Dez. 1902 und 1. Jan. 1903
der dreijährige einstweilige Ruhestand ablief und mit diesem Zeitpunkt
Pensionen aus dem allgemeinen Pensionsfonds an die Stelle der Dispositionsgehälter
 traten. Zur Anwendung war das Ges, v. 13. Juli 1899
bei 279 von insgesammt 398 über 65 Jahre alten Richtern gelangt,
was für den Etat von 1900 eine Belastung von 2138480 M. bedeutete,
die sich durch Ableben von Wartegeldempfängern, 1902 aber namentlich
 auch dadurch, dass der dreijährige Zeitraum während des Etatsjahres
 ablief, mithin die Wartegelder nicht mehr für das ganze Etatsjahr
 einzustellen waren. auf 2069860 und 1804577 M. verminderte.

II. Kapitel.

Bare Auslagen in Civil- und Strafsachen sowie
Transportkosten.
(Staatshaushaltsetat Kap. 77 und 78.) .

$ 192. Bereits bei Besprechung der „Kriminalkosten“ ($ 125) ist
erwähnt, dass bis zum 1. Okt. 1879 unter dieser Bezeichnung u. A. auch
die baren Auslagen in Kriminalprozessen verrechnet wurden. Diejenigen
 in Parteisachen liefen wie die in Kriminalsachen bis 1851
überhaupt nicht durch den Etat, sondern wurden vorschussweise verrechnet.
 Erst als $ 17 des Gerichtskostenges, v. 10. Mai 1851 vorschrieb,
 dass alle baren Auslagen nach erfolgter Feststellung sofort
definitiv zu verausgaben seien und nur die Kalkulaturgebühren erst nach
ihrem Eingehen, wurden 1852 auf Grund der Ausgabe des Jahres 1850
als „bare Auslagen und andere Ausgaben in Parteisachen“, natürlich
gegen entsprechenden Mehransatz an zu vereinnahmenden Gerichts-
        <pb n="453" />
        III. Abschnitt. II Kapitel. Bare Auslagen und Transportkosten, $$ 190—193. 1983

kosten, 1847802 M. eingestellt, nämlich 67125 M. „Kommissionsgebühren
 für Auf- und Annahme letztwilliger Dispositionen ausserhalb
des Gerichtslokals“, 233640 M. „Zehrungskosten der Exekutoren“,
525 279 M. „Diäten uud Reisekosten der Gerichtsbeamten“, 832 965 M.
„Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Geistlichen, Aerzte“ und
188 793 M. „wirklich entstandene bare Auslagen an Insertionskosten,
Porto und anderer Art“. In den nächsten Jahren wurde dieser
Ansatz auf Grund der Istausgaben etwas vermindert und stieg
dann allmählich bis auf 2,04 Mill. 1859 und 2,17 Mill. 1867,
worauf mit Rücksicht auf die neuen Landestheile 1868 rd. 2,737 Mill.
aingestellt wurden. Mit der Zunahme der Geschäfte stieg natürlich
der Bedarf, und erst 1876 trat eine namhafte Verringerung ein, um
ca. 264 000 M., die aber nur eine scheinbare war: denn es wurden jetzt
die Zehrungskosten der Exekutoren und Boten mit 443 605 M. auf die
sächlichen Fonds der Untergerichte übertragen, während andererseits
bei den übrigen baaren Auslagen ein durch die Geschäftsvermehrung,
die Erhöhung der Tagegelder und Reisekosten nach der Verordn.
7. 24. Dez. 1873 und mit Rücksicht auf das Gesetz, betr. die Gebühren
der Zeugen und Sachverständigen v. 1. Juli 1875 eine Verstärkung
der Mittel erforderlich war. 1877/78 kamen dann ca. 6500 M. für die
Lauenburger Gerichte hinzu.
$ 193. Nach der Reorganisation wurde der nun für bare Auslagen
 und andere Ausgaben in Civil- und Strafsachen bestimmte
 Fonds auf die Summe der nun vereinigten beiden früheren
Fonds, d. i. auf 3 193 466 + 2 761 865 — 5 955331 M. bemessen, aber mit
Rücksicht auf die in Wirklichkeit im Durchschnitt der Jahre 1876
und 1877/88 3436946 M. in Partei- und 4466734 M. in Strafsachen
betragenden Ausgaben schon 1880/81 auf 7795 907 M., 1882/83 wegen
des Anwachsens der Strafsachen und wegen der gesteigerten Entschädigungen
 der Zeugen und Sachverständigen nach der Gebührenordnung
 v. 30. Juni 1878 sowie mit Rücksicht auf die Gebühren der
Offizialvertheidiger auf rd. 8 Mill., im nächsten Jahre sogar auf
3'/, Mill. erhöht. Aus dieser Summe waren auch die Transportkosten
der Untersuchungsgefangenen zu bestreiten; diese wurden indess
1885/86 mit den bisher bei der Gefängnissverwaltung verrechneten
Transportkosten zu einem besonderen Kapitel vereinigt (vgl. den
nächsten Paragraphen) und der Auslagenfonds daher um 3832000 M.
herabgesetzt. Die Wahrnehmung, dass diese Dotation für die Bedürfnisse
 nicht ausreichte, veranlasste 1887/88, 1888/89, 1889/90 und
1891/92 Erhöhungen auf 8,2, 8,245, 8,309 und 8,556 Mill. Auch dieser
Betrag war aber unzureichend, und deshalb wurden ihm 1892/98 weitere
255 000 M. zugesetzt. Gleichzeitig wurde das Kapitel nur in zwei Titel
zerlegt, indem diejenigen Ausgaben, bei denen ein Ersatz durch eine
Partei oder einen Verurtheilten von vornherein ausgeschlossen ist,
nämlich die dem Angeklagten aus der Staatskassse zu erstattenden
        <pb n="454" />
        1984 HIT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

baren Auslagen und die Kosten, welche der Justizfiskus als Prozesspartei
 zu zahlen bezw. zu erstatten hat, als besonderer, mit 100000 M.
dotirter Titel von den Auslagen abgesondert wurden. Aber diese Zerlegung
 bewährte sich so wenig, dass sie schon im nächsten Jahre
wieder aufgegeben wurde. Indess wurden nun die nicht den Charakter
 von „Auslagen“ tragenden Ausgaben an Kosten, die der Justizfiskus
 als Prozesspartei zu zahlen oder zu erstatten hat, an aus der
Staatskasse zu zahlenden Gebühren der Vertheidiger, an den Beschuldigten
 aus der Staatskasse zu erstattenden nothwendigen Auslagen,
und sonstigen, Beschuldigten gewährten Vergütungen für die ihnen
ohne ihr Verschulden aus dem Strafverfahren erwachsenden Nachtheile
überhaupt aus dem Kap. 77 ausgeschieden und für sie der Tit. 2a des
Kap. 80 „Sonstige Ausgaben“ gebildet. Trotzdem wurde Kap. 77
seiner Unzulänglichkeit wegen noch auf 8 987 000 M. verstärkt. Auch
diese Verstärkung war alsbald so unzureichend, dass 1895/96 eine weitere
um 533000 und 1896/97 eine abermalige um 470000 M. nöthig wurde.
Von den letzten 6 Jahren endlich ist, wie die mehrerwähnte Anlage
zeigt, nur eines, 1902, ohne abermalige Mehrforderungen vergangen,
sodass der Etatsansatz für 1903 bereits 10.9 Mill. erreicht.
$ 194, Das, wie im vorigen Paragraphen erwähnt, 1885/56 von
den baren Auslagen abgezweigte Kap. 78 „Transportkosten“
wurde damals mit 332000 M. aus Kap. 77 und 40000 M. aus Kap. 75
ausgestattet. Doch fehlte es an genügenden Unterlagen für eine zutreffende
 Schätzung, und die wirkliche Ausgabe belief sich 188/86 auf
416567 M. Daher wurde das Kapitel im Etat für 1887/88 auf 400 000 M.
im nächsten auf 412000 M. erhöht. Weitere, im Einzelnen aus der
Anlage CVIII ersichtliche Erhöhungen wurden ihm 1891/92, 1892/93,
1893/94, 1894/95 und 1899 zu Theil, sodass seine Dotation sich schliessauf
 529000 M. stellte. Im Jahre 1900 erfolgte zwar endlich eine
kleine Ermässigung um 9000 M., aber nur weil die Kosten derjenigen
Transporte von Gefangenen, die durch Organe mit eigenen Kassen
versehener Königlicher Polizeiverwaltungen und der der inneren Verwaltung
 unterstehenden Strafanstalten und Gefangenenanstalten auszeführt
 werden, mit 34581 M. auf Fonds des Inneren übernommen
wurden. In Wahrheit handelt es sich also wieder um einen Mehrbedarf
 von 255831 M. Immerhin ist seitdem eine weitere Mehrbewilligung
 nicht mehr nöthig gewesen.

Postporto- und ähnliche Ausgaben.
(Staatshaushaltsetat Kap. 79.)
8 195, Das Kapitel für Postporto, Post- und Telegrammgebühren
verdankt seine Entstehung der Beseitigung der Portofreiheiten durch

III. Kapitel.
        <pb n="455" />
        UT, Abschnitt. IM, Kapitel. Postporto- und ähnliche Ausgaben. $$ 194, 195 1985

das Bundesges. v. 5. Juni 1869. Es erscheint daher zuerst für 1870
in Fonds für derartige Ausgaben und zwar mit 2791305 M. Es ist
sehr begreiflich, dass man mit dieser Veranschlagung im Dunkeln
;appte. Ueberdies war sie natürlich für normale Zeiten berechnet,
und 1870 brach der Französische Krieg aus, der Handel und Wandel
mehr oder weniger lähmte. So stellte sich die wirkliche Ausgabe im
Durchschnitt der Jahre 1870 und 1871 nur auf etwa 2'/, Mill. M., und
es erschien daher unbedenklich, 1873 nur 2551260 M. in den Etat
einzustellen; ja diese Summe erwies sich noch soviel zu hoch, dass
1875 271 260 M. abgestrichen wurden und erst 1877/78 eine namhaftere
Mehrbewilligung, 185840 M., erfolgte, womit die Summe auf 2497 680 M.
stieg. Dieser Mehrbewilligung folgte dann freilich infolge der Vermehrung
 der Geschäfte schon 1878/79 eine zweite (247 000 M.), 1880/81,
&amp;gt;bwohl nun ein grosser Theil der Zustellungen durch die Gerichtsvollzieher
 zu bewirken war, die hierfür aus dem früher eı1wähnten Fonds
für angeordnete Amtshandlungen ete. entschädigt wurden (vgl. oben
S 156), eine dritte (8300000M.), sodass das Kapitel nun schon mit 2974680M.
der dritten Million nahe kam. Indess erwies sich eine solche Summe
nicht als erforderlich, sodass für 1881/82 nur 2310880 M., für 1882/83
nur 1810880 M. ausgeworfen wurden. Mit diesen Reduktionen hatte
ınan aber wieder das Ziel unterschossen; denn die wirkliche Ausgabe
belief sich 1881/82 auf 20834491 M. Hierzu trug wesentlich bei, dass
nach einer Verfügung vom 5, Febr. 1881 die an sich den Gerichtsvollziehern
 zugewiesene Thätigkeit bei den von Amtswegen angeordneten
 Zustellungen, welche durch die Post oder durch Aufgabe
zur Post erfolgen, in der Regel von den Gerichtsdienern wahrgenommen
 werden sollte, was eine Frankirung unmittelbar für Rechnung
 der Staatskasse bedingte. Daher wurden 1883/84 92010 880,
1884/85 aber 2070850 M. in den Etat eingestellt. Im nächsten Jahre
erforderten dann die von der Justizverwaltung wieder übernommenen
Kassengeschäfte eine Erhöhung auf 2,13 Mill. M., während thatsächlich
 in diesem Jahre 2421 8316 M. ausgegeben wurden. Als letzteres
sich herausstellte, erhöhte man daher 1887/88 die Sollausgabe auf
2,4 Mill. M., genügte aber auch damit dem Bedarfe nicht, sodass
1888/89 73000, 1889/90 42000, 1891/92 39000, 1892/93 60000 und
1893/94 90000 M. hinzugefügt wurden.
Die in den früheren Büchern des Werkes, insbesondere im &amp;amp; 95
des vorigen Buches erwähnte Porto aversionirung liess 1894/95 das
Kapitel bis auf einen Rest von 130000 M. von dem Justizetat verschwinden.
 Aber die ständige Zunahme der Geschäfte hat es zuwege gebracht,
 dass jetzt, wie aus der Anlage näher ersichtlich, für Sendungen,
auf die sich die Aversionirung nicht erstreckt, doch schon seit Jahren
wieder 174000 M. erforderlich sind.
        <pb n="456" />
        386

III. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

IV. Kapitel.

Unterhaltung der Justizgebäude.
(Staatshaushaltsetat Kap. 81.1

$ 196. An das im vorigen Kapitel behandelte Etatskapitel
schliesst sich dasjenige für „Sonstige Ausgaben“. Diese Reihenfolge
erscheint uns so wenig folgerichtig, dass wir uns ihr nicht anschliessen.
Denn die Bezeichnung „Sonstige Ausgaben“ hat einen vernünftigen
Sinn nur, wenn sie alle die Ausgaben umfasst, die nicht sehon in den
voranstehenden Abschnitten des Etats enthalten sind. Thatsächlich
 folgen aber im Etat auf die „Sonstigen Ausgaben“ noch nicht
nur die Ausgaben für die Justizoffiziantenwittwenkasse, deren Verweisung
 in das letzte Kapitel wegen ihres besonderen Charakters zu
rechtfertigen ist, sondern auch die Ausgaben für Unterhaltung der
Justizgebäude mit Ausschluss der grösseren Neubauten
ınd Hauptreparaturen (Kap. 81).
Diese Ausgaben für die Justizgebäude, denen wir uns aus dem erwähnten
 Grunde vor den „sonstigen“ zuwenden, zeigen, wie sich aus der
Anlage CVIII ergiebt, ein ganz ausserordentliches Anschwellen, von
noch nicht 100000 M. 1849 auf 156000 M. 1859, 253200 M. 1869,
500000 M. 1874, 1 Mill. M. 1886/87, 1,8 Mill. M. 1889/90, 1,4 Mill. M.
1897/98, 1,507 Mill. M. 1899 und 1550450 M. seit 1901. Bis 1869 ist
das Wachsthum ein in Anbetracht der Beseitigung der Patrimonialgerichtsbarkeit,
 der Preissteigerungen und das Hinzutreten der Gerichte
 in den neuen Landestheilen nicht überraschendes, wohl aber ist
es dasjenige von 1869 bis 1874. Indess findet es seine Erklärung
darin, dass bis 1872 die Kosten kleiner Reparaturen an den Gerichtsgebäuden
 aus den sächlichen Fonds, die Kosten der Instandhaltung
der Gefängnisse aus dem Kriminalkostenfonds bestritten wurden. Als
alle diese Kosten 1873 auf das jetzige Kap. 81 übergingen, bedeutete
das für dieses die Verdoppelung des Bedarfes: derselbe stieg lediglich
hierdurch von 253200 M. auf 507000 M. Dazu kam nun die ungewöhnliche
 Preis- und Lohnsteigerung der 70er Jahre und 1875 die
Ueberweisung von 90000 M. Kosten der Reinigung der Sehornsteine
der Gerichtsgebäude und Gefängnisse von den sächlichen Fonds hierher,
sodasss in diesem Jahre bereits 3, Mill. M. erforderlich waren.
Durch das Hinzukommen des Glüeckstadter Gefängnisses gingen 1876
weitere 4900 M, vom Etat des Innern hierher über, und im nächsten
Jahr traten 1100 M. für die Gebäude im Lauenburgischen hinzu. Mit
dem somit auf 756 000 M. sich belaufenden Etatsansatz behalf man
sich auch nach der Justizreorganisation zunächst noch, bis diese
Summe derart unzulänglich wurde, dass sie 1883/84 auf 1 Mill. M.
erhöht werden musste, Als auch diese Summe sich jahrelang als
unzureichend herausgestellt hatte, wurde sie 1889/90 um 0,3 Mill. M.
        <pb n="457" />
        [11, Abschnitt. V. Kapitel. Sonstige Ausgaben. $ 196, 197. 1987

erhöht. Im nächsten Jahre traten aus dem Etat des Inneren 8000 M.
für die Berliner Stadtvogtei hinzu. Dann aber unterblieb bis 1897/98,
wo 92000 M. eingestellt wurden, jede Verstärkung. Die seitdem verflossenen
 Jahre endlich sehen den Fonds in der aus der Anlage sich
ergebenden Weise bis auf 1550450 M. anwachsen, da die Beschränkung
 zu unwirthschaftlichen Unterlassungen von Reparaturen
zu nöthigen drohte. Mit dieser Summe sollen bestritten werden die
durch die gewöhnliche Abnutzung nöthigen Reparaturen nnd die
weniger umfangreichen baulichen Veränderungen und sonstigen Bauausführungen,
 im Allgemeinen bis zu einem Kostenbetrage von weniger
als 20000 M.; doch können schon Neubauten von mindestens 12 000 M.
zum Extraordinarium angemeldet werden.
Auf die einzelnen ÖOberlandesgerichtsbezirke entfielen von den wirklichen Ausgaben des
Kap. 81 in den letzten 4 Jahren, und zwar

Berlin...
Breslau ...
Celle .....
öl 2.000.
Frankfurt a. M. ....
Hamm .. ......
Kassel.........
Kiel. 0.0.0000.
Königsberg ........
Marienwerder ......
Naumburg. . .,.....
N
Stettin. ..........
zusammen...

899

1900

M. ML.
208 276 230 006
189 520 214 576
165 919 172 461
79 907 70.769
17907 76 027
‚20312 ‚63 102
82 568 62 849
33 659 34.935
838 302 23 601
77824 54781
‘30422 140 454
76617 86 862
69 826 615310
| 500 713 1541 934

1901
M.
238 819
"12.937
45239
69 155
595483
181 146
74 958
75 564
16.726
14.075
118 154
91 682
78 904
] 516897

1902
M.
295 459
207 714
130 654
91 286
91716
‚53 444
68 727
55219
98 983
34.229
136 235
89 287
59378
| 572 331

Y, Kapitel.

Sonstige Ausgaben.
“Staatshaushaltsetat Kap. 80.)

$ 197. Das Kapitel „Sonstige Ausgaben“ enthält seinem
Charakter als Sammelstätte anderweit nicht unterzubringender Ausgaben
 entsprechend solche sehr verschiedener Art in gegenwärtig
13 Titeln.
Der am höchsten dotirte derselben ist der erste „Umzugs- und
Reisekosten versetzter Beamten; Reisekosten und Tagegelder
 der Beamten in Staatsdienst-Angelegenheiten; Reisekosten
 der Geschworenen, Schöffen und Vertrauensmänner
Sowie Zehrungskosten der Gerichtsdiener“, Ursprünglich war
der ihm damals entsprechende Etatstitel nur für die. Umzugs- und
Reisekosten versetzter Beamten bestimmt. Seine Dotation war deshalb
        <pb n="458" />
        1988 HI. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Jastizverwaltung.

damals, wie die Anlage CVIII zeigt, vergleichsweise gering: erst infolge
des Gesetzes über die Tagegelder und Reisekosten v. 24. März 1878
stieg sie (1876) von 65400 auf 135400 M. und infolge des Ges. v.
24. Febr. 1877 über die Umzugskosten im Etatsjahr 1878/79 auf
175400 M. Dieser Betrag wurde, obwohl seit Jahren von den wirklichen
 Ausgaben erheblich überschritten, festgehalten bis 1884/85, wo
or allerdings dann auch gleich auf 300000 M. erhöht wurde. Im
nächsten Jahre wurden hier die sämmtlichen bisher theils schon hier,
theils bei den verschiedenen Hülfsarbeiterfonds, theils bei dem Gehalt
vakanter Stellen, theils bei den sächlichen Ausgaben verrechneten
Reisekosten, soweit sie nicht für Lokalgeschäfte in Parteisachen entstehen
 und im Kap. 77 zu verrechnen sind, einschliesslich der Kommissionsgebühren
 für Aufnahme letztwilliger Verfügungen ausserhalb der
Gerichtsstelle und der Zehrungskosten der Gerichtsdiener, vereinigt
und der Titel mit Rücksicht hierauf mit 1,52 Mill. M. dotirt. Dieser
Betrag erfuhr eine Erhöhung auf 1.44 Mill. erst 1895/96, weil sich eine
solche Summe im Durchschnitt der Jahre 1892/93 und 1898/94 als
nothwendig herausgestellt hatte. 2000 M. hiervon, nämlich die
Kommissionsgebühren, wurden im nächsten Jahre auf den Auslagenfonds
 übertragen, weil sie nach dem Gerichtskostenges. v. 25. Juni 1895
in allen Fällen den Parteien als baare Auslagen in Rechnung gestellt
werden. Mit Rücksicht auf die Anstellung von Gerichtsvollziehern
bei jedem Amtsgericht, wodurch die Reisen in Wegfall kamen, welche
die — damals 141 — für zwei Amtsgerichte bestellten Gerichtsvollzieher
 an den Sitz des zweiten Gerichts zu machen hatten, wurde der
Voranschlag 1900 auf 1393 000 M. herabgesetzt. Dass seit 1902 wieder
15000 M. mehr eingestellt sind, hat seinen Grund in der Einrichtung
von „Waisenrathsversammlungen“. Solche Versammlungen wurden
schon seit längerer Zeit an vielen Orten regelmässig unter Theilnahme
der Vormundschaftsrichter und der Geistlichen abgehalten, und sie
haben sich als segensreich erwiesen, indem sie die amtliche Thätigkeit
 der Waisenräthe fördern und beleben. Um die Abhaltung dieser
Waisenrathsversammlungen zu einer ständigen Einrichtung erheben
und die Theilnahme der Vormundschaftsrichter allgemein anordnen
zu können, mussten, da es nicht immer möglich ist, diese Sitzungen
an den Orten des Amtsgerichts oder eines Gerichtstages oder in deren
unmittelbarer Nähe abzuhalten, die Theilnahme der Vormundschaftsrichter
 aber eine dienstliche Öbliegenheit derselben bildet, Mittel
zur Verfügung gestellt werden, um ihnen für die nothwendig werdenden
Reisen die gesetzlichen Reisekosten gewähren zu können.
$ 198, Auch die den 2, Titel des Kap. 80 bildenden Rechnungsgebühren
 waren früher im Etat zerstreut, und zwar, wie an früheren
Stellen erwähnt ist, in den Besoldungstiteln der Subalternen der Gerichte,
 und sie bilden eine durchlaufende Post, da sie, wie ebenfalls früher
erwähnt, bei dem Titel „Einnahmen, welche als Emolumente der Beamten
        <pb n="459" />
        [IL Abschnitt. V, Kapitel. Sonstige Ausgaben. $8&amp;amp; 198, 199, 1989

zur Verwendung kommen“, wieder in Einnahme erscheinen (vgl. oben
5 60), Ihr Etatsansatz, der, wie die Anlage CVIII zeigt, sich etwa
zwischen 0,35 und 0,45 Mill. bewegt hat und für 1903 399300 M. beträgt,
 beruht, wie derjenige der gegenüberstehenden Einnahme, auf
den Ergebnissen der jeweiligen Durchschnittsjahre.
$ 199, Der Entstehung des Tit. 2a Prozesskosten des
Justizfiskus u. s. w. durch Ausscheidung aus dem Ausgabenfonds
Kap. 77 ist bereits im $ 193 gedacht. Seine bis dahin 170000 M. betragende
 Dotation wurde 1898/99 auf Grund der Ergebnisse der Jahre
189596 und 1896.97 auf 190000 M. erhöht. Auch die Erhöhung um
weitere 5000 M. im nächsten Jahre war in den wirklichen Ausgaben
von 1896/97 und 1897/98 begründet, nicht darin, dass dem Fonds nun
auch die nach dem Reichsges. v. 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 345) den
im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen zu gewährenden
 Entschädigungen zur Last gelegt wurden. Ja trotz dieser neuen
Belastung ergab der zweijährige Durchschnitt der Istausgabe für 1903
sogar die Möglichkeit einer Reduktion auf 191000 M.
Nach dem gedachten Reichsges, v. 20. Mai 1898 können Personen, „welche im
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes
mit einer geringeren Strafe belegt werden“, Entschädigung aus der Staatskasse verlangen,
wenn die früher erkannte Strafe ganz oder theilweise gegen sie vollstreckt worden ist.
Das Wiederaufnahmeverfahren muss die Unschuld des Verurtheilten bezüglich der ihm zur
Last gelegten That oder bezüglich eines die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes bezründenden
 Umstandes ergeben oder doch dargethan haben, dass ein begründeter Verdacht
gegen den Angeklagten nicht mehr vorliegt. Ausser dem Verurtheilten haben auch diejenigen,
 denen gegenüber er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung.
 Der Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Verurtheilte
die frühere Verurtheilung vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet
 hat. Gegenstand des dem Verurtheilten zu leistenden Ersatzes ist der für ihn
durch die Strafvollstreckung entstandene Vermögensschaden, Unterhaltsberechtigten ist
insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch die Strafvollstreckung der Unterhalt entzogen
worden ist. Die Entschädigung wird- aus der Kasse desjenigen Bundesstaats gezahlt, bei
dessen Gerichte das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war. Bis zum Betrage der
geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die Rechte ein, welche dem Entschädigten
gegen Dritte um deswillen zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen seine Verurtheilung
 herbeigeführt war. Ueber die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung
wird durch besonderen Beschluss des im Wiederaufnahmeverfahren erkennenden Gerichts
Bestimmung getroffen. Der Beschluss ist von dem Gerichte gleichzeitig mit dem Urtheile
zu fassen, aber nicht zu verkünden, sondern durch Zustellung bekannt zu machen Der
Beschluss unterliegt nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel. Er tritt ausser Kraft, wenn
das Urtheil aufgehoben wird, Wer auf Grund des die Verpflichtung der Staatskasse zur
Entschädigung aussprechenden Beschlusses einen Anspruch geltend macht, hat diesen
Anspruch bei Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses
 durch Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu verfolgen. Ueber den Antrag entscheidet
 die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung. Gegen die Entscheidung ist die
Berufung auf den Rechtsweg binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zulässig.
 Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Civilkammern der Landgerichte ohne
Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig. In den zur
Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz gehörigen Sachen ist statt der Staats-&amp;lt;asse
 die Reichskasse ersatzpflichtig.
Schwarz u. Stru tz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. If
        <pb n="460" />
        1990 HIT. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

$ 200. Die Tit. 3, 3a, 4 und 4b enthalten Unterstützungsfonds,
und zwar Tit. 3 und 4 solche, die aus der Staatskasse, Tit. 3a solche,
die aus besonderen Fonds gespeist werden.
Was zunächst diesen letzteren Titel „Unterstützungen aus
besonderen Fonds für Beamte und Hinterbliebene von Beamten
 sowie für arme Mündel, Ausgaben bei Verwaltung
dieser Fonds“ anlangt, so genügt es, auf die Ausführungen im
5 66 dieses Buches zu verweisen. Die Höhe der Sollausgabe entspricht
 der der Solleinnahme.
Der Tit. 3 ist seit 1898/99 zu Unterstützungen nur für
höhere Beamte bestimmt und seitdem mit 30 000 M. dotirt. Vorher
diente er bei dem Bestehen besonderer Fonds zu Unterstützungen für
mittlere, Kanzlei- und Unterbeamte in den Kap. 71, 73, 74 und 75
auch schon ganz überwiegend nur für höhere Beamte; nur etwa
1500 M. seiner damals schon seit dem Hinzutreten der neuen Landestheile
 31500 M. — vorher waren erst 15000, dann, wie schon 1849,
24 000 M. ausgeworfen — betragenden Dotation fanden für andere Beamte
 Verwendung; sie wurden daher auch 1898,99 abgezweigt
und zur Verstärkung der Unterstützungsfonds für andere Beamte
verwandt.
Aus dem Tit. 4 erhalten ausgeschiedene Beamte, einschliesslich
 der vor dem 1. Okt. 1879 im Bezirk des ehemaligen
 Appellationsgerichtshofes zu Cöln ausgeschiedenen
Gerichtsvollzieher Unterstützungen, sowie die Wittwen und
Waisen der Beamten — nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende
 —- Pensionen und Unterstützungen.
Dass die gedachten Gerichtsvollzieher seit. 1881/82 in dem Dispositiv des Titels besonders
 genannt werden, beruht auf folgendem Grunde: im Cölner Departement bestand
auf Grund der Instruktion v. 10. Juni 1833 für jeden Landgerichtsbezirk ein Unterstützungsverein
 für Gerichtsvollzieher, aus welchem diese selbst, ihre Wittwen und Waisen im Falle
ler Bedürftigkeit Unterstützungen erhielten. Mit der Beseitigung der rheinischen Gerichtsvollzieher
 im früheren Sinne war den Vereinen seit 1. Okt. 1879 die Grundlage ihres Bestehens
 entzogen, und lösten sie sich daher auf. Ihre geringen Vermögensbestände waren
durch die seit 1. Okt, 1879 erfolgten Bewilligungen von Unterstützungen bis Ende 1880/81
7ollständig absorbirt. Desshalb wurde 1881,82 der jetzige Tit 4, damals 3 des
Kap. 80 auch dazu bestimmt, die früher bewillieten Unterstützungen weiter zu
gewähren.
Der Titel wurde als besonderer Fonds 1864 durch Uebertragung
von 89300 M. aus dem allgemeinen Wittwenpensionsfonds des
Finanzministeriums gebildet und 1868 mit Rücksicht auf das besondere
 grosse Bedürfniss in den neuen Landestheilen auf 98700 M.
erhöht. Um unzureichende, aus früherer Zeit stammende Pensionen
durch Unterstützungen ergänzen zu können, wurde er 1874 um
39300 M. und 1875 nochmals um 60000 M. verstärkt. 1877/78 wurde
er mit Rücksicht auf die Lauenburgischen Beamten auf 200000 M.
arhöht. Da an ihn sodann deshalb erhöhte Ansprüche herantraten,
        <pb n="461" />
        IT Abschnitt, V. Kapitel. Sonstige Ausgaben. $$ 200, 201. 1991

weil mit der Umgestaltung des Depositalwesens die Justizoffizianten-Wittwenkasse
 die Einnahme an Zinsen der bei den Depositalkassen
vorkommenden, nach einmaliger Aufforderung zur Empfangnahme
nicht abgehobenen herrenlosen Massen aus dem Geltungsbereiche der
Allgemeinen Gerichtsordnung verlor, erfuhr er 1879/80 eine weitere
Verstärkung um 20000 M., 1881/82 aber mit Rücksicht auf die oben
erwähnte Ausdehnung auf ausgeschiedene rheinische Gerichtsvollzieher
eine solche um 10000 M. Völlige Insuffizienz bedingte schon
1882/83 die Erhöhung auf 300000 M., die Kinziehung des bisher zur
Verstärkung von Unterstützungsfonds verwendeten 'Theiles des
Arbeitsverdienstes der Gefangenen zur Staatskasse (vgl. oben 8 64),
1893/94 die Verdoppelung auf 600000 M. Die letzte, 1897/98 erfolgte
Erhöhung auf 700000 M. wurde mit der grossen Zahl der nicht oder
nur beschränkt erwerbsfähigen, weder Pension noch Wittwengeld beziehenden
 Beamten-Wittwen und -Töchter, mit der beschränkten
Leistungsfähigkeit des Frankenberg’schen Vereins und der durch Zinsreduktionen
 beeinträchtigten Justizoffizianten-Wittwenkasse, endlich
mit dem Hinweis auf die mehr als 4000 Lohnschreiber, die ihre zu
Wittwen- und Waisengeld nicht berechtigten Hinterbliebenen meist
in dürftiger Lage zurücklassen, begründet.
Der für einmalige Unterstützungen von in der Justizverwaltung
 ohne Beamtenqualität beschäftigten oder beschäftigt
 gewesenen Personen und deren Hinterbliebenen
bestimmte Tit. 4b (vgl. 8 85 des vorigen Buches) wurde 1895/96 zum
ersten Male eingestellt. Seine damalige Dotation von 1500 M. ist
1901 wegen völliger Unzulänglichkeit verdoppelt worden.
$ 201. Die Tit. 4a „Ausgaben auf Grund der Kranken-,
Unfall- und Inv alidenversicherung sowie des Unfall-Fürsorgegesetzes“
 und 4d „Zu Entschädigungen von Gefangenen
 und deren Angehörigen im Falle der Verletzung
oder Tödtung eines Gefangenen durch einen bei der Beschäftigung
 erlittenen Unfall“ sind durch die sozialpolitischen
Gesetze der letzten Jahrzehnte erforderlich geworden.
Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen des ersteren Titels kann
auf das in früheren Büchern des Werkes, was insbesondere die Unfallfürsorge
 für Beamte anlangt, auf &amp;amp; 48 des vorigen Buches und die
dort angezogenen früheren Ausführungen Bezug genommen werden.
Der Bedarf ist von 6000 M. in den Jahren 1892/93 bis 1899 auf
6900 M. 1900, 8050 M. 1901 und 1902 und 10850 M. 1903 gestiegen,
da seit 1900 die Versicherungsbeiträge für die Aussenaufseher nicht
mehr vom Arbeitsverdienst der Gefangenen vorweg in Abzug gebracht,
sondern hier in Ausgabe gestellt werden, auch das neue Invalidenversicherungsgesetz
 höhere Lasten auferlegt.
Der Tit. 4d wurde 1899 als ein Unterstützungsfonds von 10000 M.,
denen. eine gleich hohe Einnahme aus einem Beitrag der Unternehmen,
        <pb n="462" />
        1992 III. Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

welche Gefangene beschäftigen. von 2 Pf. pro Kopf und Arbeitstag der
Gefangenen bei den „Einnahmen aus dem Arbeitsverdienst“ gegenüberstand,
 eingestellt. Nachdem aber das, allerdings erst‘ am
1. April 1908 in Kraft getretene, Reichsges. v. 30. Juni 1500 der Verwaltunz
 die Verpflichtung zu Entschädigungen auferlegt hatte, erhielt
der Titel die Fassung „Zu Entschädigungen. auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes
 für Gefangene“, 1903 aber die jetzige, durch die es
ermöglicht ist, auch bei nicht unter das Reichsgesetz fallenden Unfällen
 Entschädigung zu gewähren. Die Dotation ist bisher nicht
erhöht.
Nach dem Reichsges. v. 30. Juni 1900, betr. die Unfallfürsorge für Gefangene
 (R.-G.-Bl. S. 536) ist, wenn Gefangene einen Unfall bei einer Thätigkeit erleiden,
ei deren Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der Reichsgesetzo über Unfall:
versicherung versichert sein würden, für die Folgen solcher Unfälle eine Entschädigung zu
leisten, Die Entschädigung tritt bei Körperverletzung oder Tödtung ein. Sie wird nicht
gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Verletzte
3ich den Unfall bei Begehung einer strafbaren Handlung oder durch ein Verhalten
zugezogen, welches als eine grobe Verletzunz der Hausorduung erscheint, so kann die Ent-Schädigung
 ganz oder theilweise versagt oder, sofern er im Iulande wohnende Angehörige
hat, welche im Falle seines Todes eine Rento erhalten würden, diesen ganz oder theilweise
überwiesen werden. Iın Falle der Verletzung wird als Entschädigung ausser freier ärztlicher
 Behandlung, Arznei und sonstigen Heilmitteln sowie den zur Sicherung des Erfolges
des Heilverfahrens und zur Erleichterung der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmitteln
 (Krücken, Stützapparaten u. dergl.) für die Dauer dor Erwerbsunfähigkrit dem Verletzten
 nach der Entlassung aus der Anstalt eine Rente gewährt. Gehört der Verletzte auf
Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung
 an, so fällt die Kutschädigung für die Zeit bis zum Ablaufe der dreizehnten
 Woche nach dem Unfulle fort. Die Reute beträgt: a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit
 für deren Dauer als Vollrente den zweihundertfachen Betrag desjenigen
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, welcher für den Ort der letzten
mindestens drei Monate währenden Beschäftigung festgesetzt ist, die der Gefangene innernalb
 des letzten Jahres vor Antritt der Haft gehabt hat. Kann ein solcher Beschäftigungsort
im Inlande nicht ermittelt werden, so ist der niedrigste Satz zu Grunde zu legen, welcher
in dem Bezirke der für den Sitz der Anstalt zuständigen höheren Verwaltungsbehörde als
ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher erwachsener männlicher bezw. weiblicher Tagearbeiter
festgesetzt ist; b) im Falle theilweiser Krwerbsunfähigkeit für deren Dauer denjenigen Theil
der Vollrente, welcher dem Masse der durch den Unfall herbeigeführten Einbusse an
Erwerbsfähigkeit ontspricht. Der Höchstbetrag der Vollrente ist 300 Mark. Im Falle
ler Tödtung ist ausserdem von dem Zeitpunkt ab, mit welchem der Gefangene, wenn
ar am Leben geblieben wäre, in Folge der Strafverbüssung oder des Straferlasses entlassen
worden wäre, an dessen Hinterbliebene eine Rente zu zahlen, wolche beträgt: 1. für die
Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheiräthung, 2; für jedes hinterbliebene
 Kind bis zu dessen zurückyelegtem fünfzehnten Lebensjahre den sechzigfachen
Betrag des nach dem Vorstehenden zu Grunde zu levenden Tagelohns, jedoch nicht mehr
als 90 Mark. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt den einhundertundachtzig-‚aachen
 Betrag des Tagelohns und im Höchstbetrage ‚270 Mark jährlich nicht übersteigen;
 ergiebt sich ein höhorer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse
 gekürzt. Im Falle der Wiederverheirathung eıhält die Wittwe den einhundertundachtzigfachen
 Betrag des Tagelohns, jedoch nicht mehr als 270 Mark als Abfindung.
Unter gewissen Voraussetzungen fällt die Entschädigung fort. ;
An Stelle der Rente u.s w. an den Verletzten kann freie Kur und Verpflegung in
einer Heilanstalt gewährt werden, Jedoch steht für die Zeit der Verpflegung in der Heil-
        <pb n="463" />
        JIT. Abschnitt, V. Kapitel. Sonstige Ausgaben. $ 201. 1993

anstalt seinen Angehörigen die Rente insoweit zu, als ihnen dieselbe im Falle des Todes
des Verletzten zu gewähren sein würde. Ausländern sowie deren Hinterbliebenen wird die
Rente nicht gewährt.
Die Entschädigung erfolgt durch den Bundesstaat, in dessen Gebiete die Anstalt liegt,
«n welcher der Unfall eingetreten ist, oder in dessen Gebiete die zwangsweise Beschäftigung
stattgefunden hat. Die Verpflichtung des Bundesstaats kann durch Landesgesetz auf andere
Stellen übertragen werden. Die Bundesstaaten sind auch befugt, Gemeinden oder andere
5ffentlich-rechtliche Verbände, die Gefangenenanstalten unterhalten, zu Beiträgen heranzuziehen,.
 Unternehmer, welche auf Grund eines Vertrags mit der Anstaltsleitung Gefangene
beschäftigen, können zu Beiträgen an diejenige Kasse, welche die Entschädigung zu gewähren
 hat, oder, wenn sich der Unfall aus Anlass einer für ihre Rechnung in oder ausserhalb
 der Anstalt stattfindenden. Beschäftigung zugetraren hat, zum KErsatze der der Kasse
arwachsenden Ausgaben herangezogen werden.
Jeder Unfall, durch welchen eine unter dieses Gesetz fallende Person getödtet ist oder
ne Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine über den Zeityunkt
 der Entlassung hinauswirkende Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird, ist durch
len Vorstand der Anstalt, in welcher der Verunglückte zur Zeit des Unfalls untergebracht
ist, alsbald einer Untersuchung zu unterziehen. Die Entschädigung ist von Amts wegen,
;m Falle der Tödtung sofort, im Falle der Verletzung unmittelbar vor der Entlassung des
Verletzten aus der Anstalt festzustellen, Eine Rente ist im Falle der Verletzung nur dann
zu gowähren, wenn bei der Entlassung die Beschränkung der Krwerbsfähigkeit fortbesteht.
Entschädigungen auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von Amts
wegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses, wenn es sich um die Folgen einer Körperverletzung
 handelt, vor der Entlassung, und wenn der Unfall den "Pod herbeigeführt hat,
vor Ablanf von 2 Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei dem Vorstande der Anstalt,
n welcher der Verunglückte zur Zeit des Unfalls unteryebracht war, zu beantragen. Nach
Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur in gewissen Ausnahmefällen Folge zu geben. Die
Festsetzung der Entschädigungen erfolgt durch die von dem Entschädigungspflichtigen eingesetzte
 Ausführungsbehörde; in Preussen ist dies für Unfälle in Gerichtsyefängnissen der
Öberstaatsanwalt. Innerhalb eines Munats steht dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen
sowie dem Unternehmer die Beschwerde zu, "Tritt in den Verhältnissen, welche für die
Feststellung der Entschädigung massgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung
ein, so kann eine anderweitige Feststellung auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt war, in Folge der Verletzung
gestorben, so muss der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen,
'alls deren Feststellung nicht von Amts wegen erfolgt ist, der Regel nach bei Vermeidung
des Ausschlusses vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem
zuständigen Anstaltsvorstand angemeldet werden.
Die Renten sind in monatlichen und, wenn sich der Jahresbetrag auf 60) Mark oder
weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen im Voraus zu zahlen,
Der Bezug der Rente ruht: 1. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr
als 1 Monat verbüsst, oder solange er in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt
untergebracht ist, jedoch mit der Massgabe, dass im Inlande wohnende Angehörige, welche
im Falle seines Todes Anspruch auf Rente haben würden, die Rente bis zur Höhe jenes
Anspruchs erhalten; 2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen
 Aufenthalt hat; 3. solange der berechtigte Inländer im Auslände sich aufhält und es
ünterlässt, der Ausführungsbehörde seinen Aufenthalt mitzutheilen:; 4, solange der Berechtigte
als Landstreicher umherzieht. .
fst bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von 20 oder weniger Prozenten der
Vollrente festgestellt, so kann die Ausführungsbehörde den Entschädigungsberechtigten auf
seinen Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfinden.
Die Auszahlung der Entschädigungen wird auf Anweisung der Ausführungsbehörde
vorschussweise durch die Postverwaltung bewirkt. Binnen 8 Wochen‘ nach Ablauf jedes
Rechnungsjahres. haben die Central-Postbehörden den einzelnen Ausführungsbehörden Nach-
        <pb n="464" />
        1994 1IL. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung,

weisungen der auf Anweisung derselben geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig
die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind, Die
Ausführungsbehörden haben die von den Central-Postbehörden liquidirten Beträge innerhalb
dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Postkassen
Abzuführen,
Die Verpflichtung von Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen,
ihren von Unfällen betroffenen Mitgliedern. sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen
Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden
zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird nicht berührt Wenn auf Grund solcher
Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet werden, für welchen den Unterstützten
 nach Massgabe dieses Gesetzes eine Entschädigung gewährt ist oder noch zu
gewähren ist, so ist hierfür den verpflichteten Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden
durch Ueberweisung von Rentenbeträgen nach näherer Bestimmung des Gesetzes Ersatz zu
leisten.
Die entschädigungsberechtigten Personen und deren Hinterbliebene können, auch
wenn sie eine Entschädigung nicht erhalten, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge
eines Unfalls erlittenen Schadens gegen die Anstalt nicht geltend machen, gegen die
Beamten der Anstalt, den Unternehmer, dessen Vertreter und Beauftragte nur dann, wenn
gegen diese Personen durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, dass sie den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben, und ‚auch nur auf den Betrag, um welchen die den
Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige
 übersteigt, welche ihnen nach diesem Gesetze zu gewähren ist. Diejenigen
Unternehmer sowie deren Vertreter und Beauftragte, gegen welche durch strafgerichtliches
 Urtheil festgestellt worden ist, dass sie den Unfall vorsätzlich oder durch
Fahrlässigkeit mit Ausserachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres
Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für
alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des
Krankenversicherungsgesetzes von Gemeinden, Armenverbänden oder von Kranken- und
sonstigen Unterstützungskassen gemacht worden sind, ebenso den auf Grund dieses Gesetzes
Entschädigungsverpflichteten für deren Aufwendungen.

$ 202, Der für „Bewilligungen an die Gefangenen aus
dem Arbeitsverdienste“, über deren Voraussetzungen und Höhe
das Nähere bereits oben im $ 63 mitgetheilt ist, bestimmte Betrag
arschien früher nicht im Etat, sondern wurde vorweg von der Einnahme
 aus dem Arbeitsverdienst in Abzug gebracht. Dieses Verfahren
ist, wie a. a. O. dargelegt, aus Anlass des Komptabilitätsgesetzes seit
1899 geändert. Der Etatsansatz — 1899: 0,9862, 1900: 0,963, 1901:
0,8851, 1902: 0,8051 und 1908: 0,8 Mill. M. — ist, wie ein Vergleich
mit der Solleinnahme aus dem Arbeitsverdienst zeigt, der Bewegung
derselben nicht gefolgt, sondern richtet sich nach dem erfahrungsmässigen
 Bedarf, da ja die Bewilligungen an die Gefangenen keineswegs
 einen ihnen gesetzlich zustehenden bestimmten prozentualen
Antheil an dem Arbeitsverdienst darstellen.
$ 203. Der im "it. 5 verrechnete „Kostenbeitrag für die
zemeinschaftlichen Gerichte in Jena, Meiningen und
Rudolstadt“ beruht auf Staatsverträgen Preussens mit den betheiligten
 thüringischen Staaten v. 238. April und 17. Okt. 1878 (G.-S.
S. 202—216 und 189—202), nach denen Preussen zu den Ausgaben der
zugleich für Preussische Gebietstheile zuständigen Gerichte. nämlich
        <pb n="465" />
        (IL Abschnitt. V. Kapitel. Sonstige Ausgaben. $$ 202—205. 1995

des Oberlandesgerichts in Jena und der Landgerichte in Meiningen
und Rudolstadt alljährlich nach Verhältniss der Einwohnerzahl festzustellende
 Beiträge leistet (vgl. oben &amp;amp; 27). Der im Tit. 5 einzustellende
 Bedarf richtet sich also nach den durch eigene Einnahmen
nicht gedeckten Ausgaben für die Gerichte und nach dem Verhältniss
der Bevölkerung der zu Preussen gehörigen Theile der Gerichtssprengel
 zu denjenigen der ganzen Gerichtssprengel. Hauptsächlich
durch Steigerung der Ausgaben ist er, wie die Anl. CVIII näher ersehen
lässt, von 25000 M. für 1880,81 auf 64700 M. für 1903 gestiegen. Der
Ansatz für 1880/81 war von vornherein viel zu niedrig; denn thatsächlich
 waren 1880 zu zahlen für Jena 16560, für Meiningen 25 247
ınd für Rudolstadt 936U M. Aber erst 1883/84 wurde der Etatsansatz
von 25000 auf 50000 M. erhöht. Von den seit 1895/96 mehr voryesehenen
 5200 M. waren 3550 M. für Jena und 1 650 M. für Meiningen
bestimmt, während die weitere Erhöhung um 4500 M. lediglich durch
lie Neuregulirung der Gehälter bei dem letztgenannten Gericht infolge
des Staatsvertrages v. 19. Febr. 1897 (G.-8. S. 189) bedingt war.

$ 204, Der schon im Etat für 1850 als besonderen Bestandtheil
des damaligen „allgemeinen Dispositionsfonds“ aufgeführte, jetzt im
Tit. 6 des Kap. 80 enthaltene Fonds zu „Ausserordentlichen
Ausgaben für die Justizverwaltung“ ist ein Dispositionsfonds
zur Bestreitung solcher Ausgaben, für die andere Etatstitel nach deren
Bestimmung nicht in Anspruch genommen werden können. Die
Zwecke, für die er Verwendung findet, sind, wie die in den Uebersichten
 über die Staatseinnahmen und Staatsausgaben dem Landtage
mitgetheilten Nachweisungen ergeben, äusserst buntscheckiger Art.
Im Etatsjahr 1900 waren beispielsweise insgesammt 19 247,94 M, verwendet in 30 Posten,
javon rd. 11761 M. für Drucksachen verschiedener Art, 2930 M. auf Grund gerichtlicher
Verurtheilungen des Fiskus, ca. 250 M. zur Vergütung von Schäden, für die die .Justizverwaltung
 aufzukommen hatte, 1302 M. für Diäten an Assessoren behufs Ausbildung im
Gjefängnissdienst, 500 M. Beihülfen zur Ausbildung als Gefangenaufseherinnen, 410 M. Reiseveihülfen
 an Gefängnissbeamte behufs Theilnahme an Versammlungen von Gefängnissvereinen,
 750 M. für Ueberlassung eines Patentes auf Fensterblenden für Hafträume, 1901
sind 16 916,46 M. in 21 Posten ausgegeben, davon 4 876 M, für Drucksachen, 1 453 M. auf Grund
zerichtlicher Verurtheilungen, ca. 914 M. andere Entschädigungen, !| 274 M, Reisebeihülfen
and 7500 M. Gemeinde-Umsatzsteuer.

Der gesammte zur Verfügung stehende Betrag war und ist verhältnissmässig
 gering, bis 1867 6000, dann bis 1877/78 7500, von
1878/79, wo die Verdoppelung mit Rücksicht auf die Vorarbeiten zur
Gerichtsorganisation erfolgte, bis 1895/96 15000, dann wieder „nach
den gemachten Erfahrungen“ nur 7 500, seit 1899 aber mit Rücksicht
auf die Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und seiner
Nebengesetze wieder 15 000 M.
$ 205, Der letzte Titel (7) des Kap. 80 dient nicht nur zu
Rechnungsvergütungen, sondern auch zur Abrundung der Schluss-
        <pb n="466" />
        1996 JIIT. Hauptabschnitt. Die Ausgaben. der Justizverwaltung,

summen des Justizetats, Theilweise auf dieser letzteren Funktion, im
Uebrigen aber auf den Erfahrungen über die wirklichen Ausgaben zu
Rechnungsvergütungen beruhen die Schwankungen seiner, wie die
Anl. CVIII zeigt, nur wenige Tausend Mark ausmachenden Dotirung.
Zum ersten Mal erscheint der Fonds im Etat für 1872. „Rechnungsvergütungen“
 sind die von den Oberrechnungskammern angeordneten
Zurückzahlungen von Einnahmen, welche in früheren Rechnungen
irrig oder zu viel auf die Rechnung der Justizverwaltung verrechnet
worden sind. Ebenso gehören hierher Beträge, die durch Diebstahl,
Untreue oder Zufall dem Kassenbestande entzogen sind.

YI. Kapitel.

Ausgaben an die Justizoffizianten-Wittwenkasse.
(Staatshaushaltsetat Kap, 82.)
$ 206. Der unter obiger Bezeichnung in den Etat eingestellte
Betrag erscheint als Einnahme für die Justizoffizianten- Wittwenkasse
aus dem Verlage des Justiz-Ministerialblattes und aus dem Erlöse
verkaufter Akten im Tit. 7 der Einnahmen der Justizverwaltung. Es
kann dieserhalb auf die Ausführungen im 8 67 dieses Buches und die
Anl. CIX verwiesen werden.

IV. Abschnitt.

Die einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben der
Justizverwaltung.
(Staatshaushaltsetat Kap. 8 des Extraordinariums.)

$ 207. Neben den dauernden beanspruchte die Justizverwaltung,
wie die Anl. CXVIII zeigt, alljährlich einmalige und ausserordentliche
Aufwendungen von fast immer recht bedeutender Höhe: seit 1849
haben sie nur 12 Mal, seit 1867 aber überhaupt nicht mehr weniger
als 1 Mill. M. betragen; dagegen überstiegen sie 2 Mill: in 30, 3 Mill.
in 20, 5 Mill. in 10, 6 Mill. in 8, 7 Mill. in 5 und sogar 12 Mill. in
2 Jahren. Abgesehen von der Eisenbahn-, Bau- und Kultusverwaltung
pflegt als regelmässige Erscheinung ein Extraordinarium von ähnlicher
Höhe keine andere Verwaltung aufzuweisen.
Wer die vorangegangen Ausführungen über die Organisation der
Justizverwaltung, ihres Behörden- und Beamtenapparats und die Entwicklung
 des Gefängnisswesens gelesen hat, wird den Grund dieser
        <pb n="467" />
        [V. Abschnitt, ; Einmalige und ausserordentliche Ausgaben. $$:206, 207, 1997

regelmässigen bedeutenden extraordinären Bedürfnisse zutreffend in
dem enormen Erforderniss an Geschäfts- und Gefängnissräumen
und in den erhöhten Anforderungen, welche die Gefängnisskunde
heute an die Unterbringung der Gefangenen stellt, suchen. . In .der
That sind die gesammten einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben
— abgesehen vom Jahr 1849, wo 2310000 M. zur Deckung von Mehrausgaben,
 für die die Etats, insbesondere infolge der Ereignisse von
1848, keine Mittel gewährten, bestimmt waren — so gut wie ausschliesslich
 für bauliche Zwecke verwandt worden, und zwar ganz
überwiegend für Geschäftsgebäude der Gerichte und für Gefängnisse.
Erst in den letzten Jahren sind als eine Massnahme der Ostmarkenvolitik
 erheblichere Aufwendungen auch zur Schaffung von Dienstwohnungen
 für Amtsrichter in kleinen Orten Posens und Westpreussens
erfolgt, um diesen Beamten, deren längeres Verbleiben an solchen
Orten im Interesse der Stärkung des Deutschthums erwünscht ist, den
Aufenthalt daselbst erträglicher zu machen und ihr Streben, sobald
wie möglich an grössere Orte oder doch in andere Ländestheile versetzt
 zu werden, abzuschwächen. Namentlich.in den Etats für 1898/99,
{899 und 1901 sind zu diesem Zwecke erheblichere Summen, 1898/99
138 400, 1899 3837 300 und 1901 309000 M., ausgeworfen worden. Seitdem
 weist nur der Etat für 1903 noch einen Betrag von 86200 M. zu
einem solchen Zwecke auf. Man wird annehmen dürfen, dass nur
die Lage der Finanzen dazu geführt hat, einstweilen mit jenen Massnahmen
 nicht in ähnlichem Umfang wie in den letzten Jahren Miquels
fortzutahren; denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass in der
grösseren Sesshaftigkeit der Beamten und gerade der der Gefahr der
Polonisirung weniger ausgesetzten höheren und mittleren Beamten ein
wirksames Mittel zum Schutze des Deutschthums gegen das Vordringen
des Polenthums zu erblicken ist, dass andererseits das Leben der Amtsrichter
 in kleinen Städten Posens und Westpreussens so aller Annehmlichkeiten
 baar ist, dass man ihr Streben, versetzt zu werden,
nur zu sehr verstehen kann, und dass immerhin die Gewährung
wenigstens einer angemessenen Wohnung die Unannehmlichkeiten des
Aufenthalts immerhin an einer besonders empfindlichen Stelle
bedeutend verringert.
{m Vergleich zu den Gesammtsummen spielen diese Beträge aber
eine nur untergeordnete Rolle, und keine viel grössere spielen die inszgesammt
 2001700 M., welche in die Etats für 1894/95, 1898/99 und
1899 für Erweiterung des Justizministeriums eingestellt waren: gegenüber
 den für Geschäftsgebäude der Gerichte und für Gefängnisse im
Laufe der Zeit verausgabten Summen sind sie verschwindend.
Schon die Justizreform von 1849 hatte bedeutende Aufwendungen
zur Beschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Geschäftsgebäuden
 und Gefängnissen im Gefolge, obwohl diese durch die Beseitigung
 der Privatgerichtsbarkeit bedingte Last für die Staatskasse
        <pb n="468" />
        [998 11T. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

durch die den bisherigen Inhabern der. Patrimonialgerichtsbarkeit
und den Städten auferlegten - weitgehenden Verpflichtungen zur
weiteren Ueberlassung. der Geschäftslokale u. s. w. an den Staat
wesentlich beschränkt wurde. Man erkennt die Wirkung der Justizreform
 von 1849 in den hohen Extraordinarien für 1850 und 1851;
von dem Extraordinarium für 1849 war, wie erwähnt, nur ein
kleiner Theil zu Bauten bestimmt. Auch das Ges. v. 1. Aug. 1855
betr. die Entbindung der Städte von der Verpflichtung zur Tragung
der Kriminalkosten, Unterhaltung der Gefängnisse und Fortgewährung
der Gerichtslokalitäten (vgl. oben 8 17) führte zu erhöhten Anforderungen
 an den Baufonds, da die von den Städten zu zahlenden
Renten ja an anderer Stelle vereinnahmt wurden, hier also unverkürzt
die neuen Lasten in’s Gewicht fielen. Dagegen verursachte die Erweiterung
 des Staatsgebiets durch die Ereignisse des Jahres 1866 zunächst
 einen vergleichsweise nicht besonders erheblichen Mehraufwand
— von 1716450 M. extraordinären Ausgaben des Justizetats für 1868
entfielen auf die neuen Landestheile nur 227450 M. —, weil ja die
vorgefundenen Justizorganisationen beibehalten wurden und für die
baulichen Bedürfnisse von den früheren Regierungen in im Allgemeinen
 ausreichender Weise, vielfach besser als in den alten Landestheilen
 gesorgt war. Dagegen waren allein für den Bau des Gefängnisses
 in Plötzensee von den Extraordinarien der Jahre 1868 bis
1878/79 nicht weniger als 6391 000 M. bestimmt, und unter den anderen
in diesem Zeitraum in Angriff genommenen und grösstentheils vollendeten
 Neubauten befanden sich z. B. in den Gerichts- und Gefängnissgebäuden
 in Posen, Erfurt und Kassel solche mit einem Kostenaufwand
 von je mehr als 1 bis zu — Kassel — beinahe 2 Mill., während
u. A. die Gerichtsgebäude in Düsseldorf, Königsberg, Altona und
Breslau, die Gefängnisse in Hannover, Münster, Kassel und Wiesbaden
 je mehr als '% bis zu beinahe 0,7 Mill. kosteten. Dazu kam
neben zahlreichen anderen, ebenfalls, wenn auch nicht in solchem
Masse kostspieligen Neubauten die Einrichtung von Schlafzellen, um
die Gefangenen wenigstens bei Nacht isoliren zu können, sodass schon
vor 1878/79 die Extraordinarien bis zu mehr als 6 Mill. betrugen.
$ 208, Ganz ausserordentliche Anforderungen in baulicher Hinsicht
 stellte die Gerichtsorganisation von 1879. Mussten doch an
62 Orten, die bisher überhaupt nicht Sitze von Gerichtsbehörden
waren, neue Gebäude beschafft werden. In 65 von den 90 Städten,
die zum Sitz der Landgerichte bestimmt wurden, entstanden neben
den Letzteren die Amtsgerichte als selbständige Gerichtsbehörden mit
gesondertem Raumbedürfniss, Allgemein traten in Folge der veränderten
 Grundsätze der neuen Gerichtsorganisation und des neuen
Verfahrens auch neue Anforderungen an Umfang und Einrichtung der
vorhandenen Geschäftsgebäude heran: die Landgerichte, deren Geschäftsbezirk
 meist dem von 3—4 der früheren Kreisgerichte entsprach,
        <pb n="469" />
        [V. Abschnitt. Einmalige und ausserordentliche Ausgaben. $$ 208, 209 1999

erforderten vermehrte Sitzungssäle und jedes einzelne die nöthigen
Lokalitäten für Schwurgerichtsverhandlungen, die Einrichtung der
Schöffengerichte bei sämmtlichen Amtsgerichten Räume, wie sie
wenigstens in dem gleichen Umfang bisher nicht erforderlich waren.
Dazu kam die Nothwendigkeit, nun bei jedem Gerichte, auch bei dem
kleinsten Amtsgerichte, ein Gefängniss einzurichten.
Allerdings kam der Justizverwaltung zu Gute, dass viele Gemeinden,
 in richtiger Würdigkeit der Vortheile, die ihnen als Sitz von
(jerichtsbehörden erwachsen, entweder selbst den Bau der neuen
Gebäude übernahmen und diese der Justizverwaltung zu billigem
Miethzins zur Verfügung stellten oder in sonstiger Art zu den Kosten
der Beschaffung beitrugen. Es ist also keineswegs erst eine von dem
Finanz-Minister v. Miquel inaugurirte Politik, die Gemeinden zu derartigen
 Kosten heranzuziehen. Immerhin fiel die Hauptlast der Bauten
dem Staate zu. Es wurden daher, da es im Interesse der Rechtspflege
geboten war, die neuen Baulichkeiten so rasch wie möglich zu beschaffen,
 in die Extraordinarien der Jahre 1878/79, 1879/80 und 1880/81
Pauschquanten von 12,87, 6,13 und 2 Mill. zu dem gedachten Zweck
aufgenommen. Das gesammte Extraordinarium der Justizverwaltung
aber belief sich in den 3 Jahren 1878/79 bis 1880/81 auf mehr als
31'/, Mill. Aus diesen Mitteln wurden an besonders umfangreichen
neuen Geschäftsgebäuden ausser den schon erwähnten in Kassel, Posen
Königsberg und Erfurt auch solche in Altona, Kiel, Braunsberg, Lyck,
Oppeln, Kottbus, Hannover, Halle, Münster und Dortmund, die
grösstentheils schon früher begonnen waren, vor Allem aber das
grossartige sog. Kriminalgericht in Berlin-Moabit mit den dazu gehörigen
 Untersuchungsgefängnissen fertig gestellt. Allein für das
letztere sind in den Etats für 1875, 1876, 1878/79, 1879/80, 1880/81 und
1881/82 und dem Nachtragsetat für 1877/78 insgesammt 7 626 200 M.
verfügbar gemacht.
$ 209. Nach so ungewöhnlichen Aufwendungen musste schon
mit Rücksicht auf die Lage der Staatsfinanzen, die in der ersten
Hälfte der 80er Jahre mit alleiniger Ausnahme von 1892/93 alljährlich
Fehlbeträge aufwiesen, und konnte auch eine grössere Beschränkung
aintreten. Wir finden daher zwar 1881/82 noch ein Extraordinarium
von mehr als 4, dann aber bis 1887/88 nur noch solche von 1,6 bis
3,86 Mill. Immerhin sind auch in der Zeit vom 1. Jan. 1882 bis zum
Oktober 1887 33 Neu- und Erweiterungsbauten von Geschäftsgebäuden,
unter ihnen 17, an welche sich ein Gefängnissbau anschloss; und
ausser diesen 17 noch 31 neue Gefängnisse ausgeführt oder begonnen
worden. Die bedeutendsten dieser Bauten waren die zu einem einheitlichen
 Bau vereinigten Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte in
Frankfurt a. M. und Cöln, das Land- und Amtsgericht Berlin 1I, die
Land- und Amtsgerichte in Schweidnitz und Saarbrücken, ein umfangreicher
 Erweiterungsbau für das Land- und Amtsgericht in Breslau.
        <pb n="470" />
        2000 III. Hauptabschnitt. Die Ausgaben der Justizverwaltung.

das Strafgefängniss in Preungesheim bei Frankfurt a. M. und die
Gerichtsgefängnisse in Limburg, Oppeln und Glatz. Von diesen
Bauten hatten bis 1887/88 aus dem Extraordinarium beansprucht das
Berliner Land- und Amtsgericht II 908 600, der Erweiterungsbau in
Breslau 905 000, das Justizgebäude in Frankfurt a. M. 1620 000, dasjenige
 in Cöln 876 000 und das Gefängniss in Preungesheim 729000 M.;
für Frankfurt wurden 1888/89 weitere 253000. für Cöln 1888/89 bis
1893 94 1336 150 M. bewilligt.
Seitdem sich die Finanzlage wieder besserte, finden wir auch
wieder eine etwas reichere Dotirung des Extraordinariums, die auch
in den Deficitjahren des letzten Jahrzehnts des vorigen Jahrhunderts
beibehalten und, als dem Staate grössere Mittel zur Verfügung standen,
andererseits auch der wirthschaftliche Aufschwung eine gewaltige
Geschäftsvermehrung namentlich in den Handelseentren und Industriegebieten
 bewirkte, ganz ausserordentlich verstärkt wurde. Für nicht
weniger als 166 Neubauten gerichtlicher Geschäftsgebäude wurden
[888/89 bis 1908 die Mittel resp. wenigstens erste Raten in den Extraordinarien
 neu bewilligt. Hervorzuheben sind hiervon in erster Linie
die Bauten in Berlin und seinen Vororten, nämlich ein Erweiterungsbau
 des Kammergerichts und des Strafgerichtsgebäudes in Moabit
sowie die Neubauten für das Amts- und Landgericht I, das Landgericht
 III und die Amtsgerichte in Charlottenburg, Coepenick, Berlin-Wedding
 und Berlin-Schöneberg. Die für diese Bauten bisher bewilligten
 Mittel beziffern sich auf 225 800 ,M. für das Kammergericht,
7285000 M. für das Geschäftsgebäude der Civilabtheilungen des
Land- und Amtsgerichts I, 2800000 M. für das Strafgerichtsgebäude
hebst Untersuchungsgefängniss, 750000 M. für das Landgericht Ill,
je 650000 M. für die Amtsgerichte Berlin-Schöneberg und Berlin-Wedding,
 559800 M. für Coepenick und 348 936 M. für ein Geschäftsgebäude
 für die Strafabtheilungen des Amtsgerichts I. In Aussicht
steht noch die Forderung von 504922 M. für das Land- und Amtsgericht
 I, 4696500 M. für das Kriminalgericht und Untersuchungsgefängniss,
 392300 M. und den Kosten der Einrichtung für das
Landgericht Berlin III, 299000 M. und den Einrichtungskosten für
das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, 303 000 M. und den Einrichtungskosten
 für Berlin-Wedding. Ausserhalb Berlins sind insbesondere
grössere Geschäftsgebäude errichtet oder in Angriff genommen für die
Öberlandesgerichte in Hamm und Kiel, die Land- und Amtsgerichte
in Bromberg, Oels, Glatz, Brieg, Beuthen, Wiesbaden, Koblenz, Magdeburg
 und Halle a. S., die Landgerichte in Ratibor und Bochum, die
Amtsgerichte in Sensburg, Gumbinnen, Pr, Eylau, Wischwill, Marienburg,
 Thorn, Pr. Stargard, Sommerfeld, Bernau, Pasewalk, Bergen,
Wongrowitz, Kattowitz, Zabrze, Tarnowitz, Myslowitz, Pless, Neumünster,
 Rendsburg, Uelzen, Stade, Dortmund, Bochum, Barmen,
Birstein, Kreuznach, Crefeld, München-Gladbach und Rheydt und ein
        <pb n="471" />
        IV. Abschnitt. Einmalige und ausserordentliche Ausgaben, .&amp;amp; 209. 9001

auf 504 000 M. veranschlagter Erweiterungsbau des Land- und Amtsgerichts
 in Bonn. Für die kostspieligsten dieser Bauten sind an
extraordinären Mitteln bewilligt und zwar für Hamm 935 486, für Kiel
772007 M., für Oels 797 000,. für Brieg 826 860, für Beuthen 691 100,
für Wiesbaden 840200, für Koblenz 874 000, für Ratibor 533 100,
Kattowiiz 860400, Zabrze 629 0029, Myslowitz 688 988, Dortmund
2.020000,‘ Barmen 524 100, Crefeld 635000 M., für Magdeburg und
Halle bisher 3 und 1!/, Mill, während noch 607 900 und 236 500 M.
zu bewilligen bleiben und 1901 und 1902 für Erweiterung der Geschäftsgebäude
 und Neubau des Gerichtsgefängnisses in Frankfurt a. M.
zum Ankauf des Bauplatzes 1426 230 M., für das Gefängniss 1903
auch bereits eine Baurate von 350000 M. bewilligt sind. Mit einer
grossen Zahl der vorstehend erwähnten und der nicht namhaft gemachten
 Neu- und Erweiterungsbauten waren solche der Gefängnisse
verbunden. Ausserdem aber sind die grossen Gefängnisse in Bochum,
Wronke, Tegel und in der Alexanderstrasse in Berlin unter Belastung
des Extraordinariums mit 1 886 500, 2 320 000, 3 266 000 und 1677 000 M.
aufgeführt. Von ähnlichem Umfang ist der Neubau des Centralgefäng:
nisses in Neumünster, der auf 1 234 000, einschliesslich Amtsgericht und
Untersuchungsgefängniss auf 1 462 400 M. veranschlagt ist, worauf bisher
1150054 M. bewilligt sind. Andere theils vollendete, theils in Angriff
3enommene und grossentheils mit Gerichtsgebäuden verbundene
grössere Neu- oder Erweiterungsbauten betrafen die Gefängnisse in
Gollnow, Danzig, Hannover, Beuthen, Allenstein, Elbing, Pr. Stargard,
Charlottenburg, Inowrazlaw, Brieg, Kattowitz, Lublinitz, Myslowitz,
Gross-Strehlitz, Zabrze, Gleiwitz, Magdeburg, Stendal, Naumburg,
Altona, Dortmund, Hagen. U. a. sind für Danzig bewilligt 717 800,
für Hannover 508 500, für Gollnow 485 310 M., ferner für die Centralstation
 für jugendliche männliche Gefangene und das Gerichtsgefängniss
 in Gross-Strehlitz 565000 M., während, soweit Gerichtsbauten
mit den Gefängnissbauten verbunden waren, die Mittel für letztere in
den oben für einzelne grössere dieser Gerichtsbauten angegebenen
Zahlen enthalten sind.
Man wird, wenn man derartige Daten sich vergegenwärtigt, nicht
leugnen können, dass auf dem Gebiete der Justizbauten seit der
Gerichtsreorganisation Grossartiges geleistet ist, zumal während der
Amtsführung der Minister Schönstedt und v. Miquel. Wenn auch
heute noch nicht wenige Justizgebäude zu an sich berechtigten Klagen
Veranlassung geben, so liegt die Sache ähnlich wie bei den Bahnhofsgebäuden:
 wie dort die riesenhafte Steigerung des Verkehrs, so konnte
man hier diejenige der Geschäfte in gewissen Städten und Gegenden
in vollem Masse nicht voraussehen, und soweit nicht Leben und
Gesundheit gefährdet wird, muss der Staat, ehe er jeder Verkehrsund
 Geschäftsvermehrung mit kostspieligen Neubauten folgt, doch
erst zusehen, ob die Verkehrs- und Geschäftsvermehrung voraus-
        <pb n="472" />
        3002 11 Hauptabschnitt, Die Ausgaben der Justizverwaltung.

sichtlich von Dauer sein wird. Schliesslich findet die Neubauthätigkeit,
 soweit ihre Beschränkung nur Unbequemlichkeiten für Publikum
und Beamte, keine Beeinträchtigung dort der Betriebssicherheit, hier
der Rechtspflege im Gefolge hat, seine Grenze an der Finanzlage des
Staates. Gerade unser Deutsches Publikum ist aber in solchen Beziehungen
 verwöhnter und empfindlicher wie das der meisten anderen
Staaten, abgesehen etwa von England und Amerika und allenfalls
— jedoch nicht, was die Eisenbahneinrichtungen anlangt — Frankreich.
 Dass heute noch viele Gerichte sich mit Geschäftsräumen
behelfen müssen, die keinen Vergleich mit den Postgebäuden desselben
Ortes aushalten, ist schon im Interesse des Ansehens der Justiz gewiss
nicht erwünscht, aber eben auch z. Th. eine Folge der früher vielfach
über dasjenige Mass hinausgegangenen Bauthätigkeit der Postverwaltung,
 welches bei einer thatsächlich nur oder doch überwiegend durch
die unentgeltlichen Leistungen der Eisenbahnen, also vorzugsweise des
Preussischen Staates Ueberschüsse erzielenden Verwaltung wohl zu
wünschen gewesen wäre. Schon die Differenz zwischen dem Werth
jener Leistungen Preussens und dem Betrage, den es an Matrikularbeiträgen
 mehr entrichten müsste, wenn die Post jene Leistungen
bezahlt hätte und zu Tarifherabsetzungen, zu nicht unabweisbar
nöthigen Bauten u. s. w. immer nur geschritten wäre, wenn ihre wahrhaften
 Ueberschüsse oder doch die allgemeine Finanzlage des Reiches
dies hätten unbedenklich erscheinen lassen, würde vermuthlich ganz
arkleckliche Summen für die Bedürfnisse Preussens verfügbar gemacht
haben.
        <pb n="473" />
        Rückblick.

$ 210. UVeberblickt man die ganze Entwickelung, welche die
Finanzgebahrung der Justizverwaltung in dem konstitutionellen Staat
genommen hat, so muss man als inkommensurabel die Jahre von der
Gerichtsreorganisation von 1879 bis 1884/85 ausscheiden, weil in dieser
Zeit der ganz überwiegende Theil der Einnahmen, die Gerichtskosten,
bei den indirekten Steuern vereinnahmt wurden, andererseits die
indirekte Steuerverwaltung auch die Kassengeschäfte für die Justizverwaltung
 besorgte.
Bei Würdigung der in der Anl. CXV1III zusammengestellten Endzahlen
 der übrigen Jahre wird man vier Zeitepochen zu unterscheiden
haben: das Jahr 1849, dessen Etat noch auf der Justizverfassung vor
Erlass der Verordn. v. 2. Jan. 1849 beruht, sodann die Zeit bis zum
Hinzutreten der Einnahmen und Ausgaben für die neuen Landestheile,
also bis einschliesslich 1867, die Zeit von 1868 bis zur Gerichtsreorganisation,
 also bis 1879/80, endlich die Zeit von 1835/86 bis zur
Gegenwart.
In dem einen Jahre von 1849 bis 1850 stieg die Solleinnahme von
12,5 auf 16,5, die dauernde Sollausgabe von 19,9 auf 27,1 Mill. Die
Steigerung ‚beider ist überwiegend die Folge der Aufhebung der
Patrimonialgerichtsbarkeit. Wie aber obige Zahlen erweisen, hatte
diese Massnahme eine Mehrbelastung für die Staatskasse zur Folge;
stiegen doch die Einnahmen nur um etwa 82, die Ausgaben um
4 Proz. und der Zuschuss im Ordinarium von 7,4 auf 10,6 Mill, unter
Hinzurechnung des, wie früher erwähnt 1849 abnorm hohen, Extraordinariums
 freilich nur von 10,3 auf 11,8 Mill. Die Einnahmen
selber decken von den Gesammtausgaben — einschl. Extraordinarium —
1849 55,07 und 1850 infolge des geringern Extraordinariums 58,2 Proz.
Im Etat für 1852 schnellt die Einnahme um mehr als 6 Mill. in die
Höhe, eine Folge des Gerichtskostenges. v. 10. Mai 1851; da nach
diesem aber die durchlaufenden Gelder an Stempel, Porto u. s. w. sowohl
 in Einnahme als in Ausgabe gestellt werden müssen, steigt auch
die Sollausgabe im Ordinarium um ca. 2,3 Mill, wovon freilich fast
0,6 Mill. durch Reduktion des Extraordinariums aufgewogen werden.
So sollen nunmehr 75,6 Proz. der gesammten Ausgaben in den eigenen
        <pb n="474" />
        2004

Rückblick.

Einnahmen Deckung finden. Die Veranschlagung der Kosteneinnahmen
 nach dem neuen Gesetz wird aber durch die Wirklichkeit
dergestalt übertroffen, dass 1854 die Gesammteinnahmen mit 25'/, Mill.
auf fast 80 Proz. der Ausgaben veranschlagt wird. Auf dieser Höhe
hielt sich der Einnahmekoö#ffizient bis zum Hinzutreten der neuen
Landestheile nicht nur, sondern er gestaltete sich sogar vielfach noch
etwas, in den 60er Jahren sogar erheblich, bis zu 9 Proz., günstiger,
und selbst absolut war der zur Balanzirung des Justizetats erforderliche
 Zuschuss in der ersten Hälfte der 60er Jahre weit geringer als
in den 50er Jahren.

$ 211. Das Hinzutreten der Einnahmen und Ausgaben für die
Justizverwaltung in den neuen Landestheilen hatte indess auch hier
eine recht merkbare Verschlechterung: des Verhältnisses zwischen Einnahmen
 und Ausgaben zur Folge. Denn hier standen nach den Voranschlägen
 für 1868 einer Ausgabe von 5485365 M. nur Einnahmen
von 1669515 M., also in Höhe von nur reichlich 30 Proz. der Ausgabe
 gegenüber. Der Grund lag freilich. zum Theil darin, dass die
Beamten in den neuen Landestheilen zum grossen Theil auf den
Bezug von Gebühren und anderen Emolumenten angewiesen waren,
deren Betrag weder in Einnahme noch in Ausgabe erschien; das Wegbleiben
 derselben Summe auf der Einnahme- und der Ausgabeseite
beeinträchtigt aber das Verhältniss zwischen Einnahme und Ausgabe
zur Nachteil der schwächeren, hier also der Einnahmeseite. So stieg
der Zuschuss auf 21 Proz. der Ausgabe, sodass die Einnahme nur noch
79 Proz. der letzteren deckte gegen noch beinahe 86 Proz. 1867. Eine
abermalige ungünstige Verschiebung auf {4,7 Proz. erfuhr das Verhältniss
 der Einnahme zur Ausgabe, als 1870 die letztere durch Beseitigung
 der Portofreiheit um fast 2,8, im Ganzen um etwa 3,73 Mill.
stieg, und dann wiederum, auf 69,5 Proz., 1873 durch die Mehrausgaben
 infolge der Besoldungsaufbesserung. In derselben Richtung
wirkt 1875 namentlich die Einstellung der Wohnungsgeldzuschüsse,
sodass von einer Gesammtausgabe von fast 68,2 Mill. nur noch nicht
mehr ganz 62,6 Proz. in den eigenen Einnahmen Deckung fanden.
Bis 1877/78 hat sich das Verhältniss in Folge Wachsens der Einnahmen
 an Gerichtskosten, Strafen u. s. w. und dank einer niedrigeren
Dotirung des Extraordinariums bis auf ziemlich 65 Proz. gehoben.
Die Jahre 1878/79 und 1879/80 aber sind wegen der ganz ungewöhnlichen
 Höhe des Extraordinariums singulärer Natur.

$ 212. Ein Bild über die finanziellen Wirkungen der Justizreorganisation
 von 1879 ist nicht so einfach, wie es vielleicht ohne
näheres Zusehen aussieht. Mit einer Vergleichung des Justizetats vor
und nach der Reform ist es allein nicht gethan. Den Einnahmen für
1880/81 müssen znnächst die nun auf dem Etat der indirekten Steuern
erscheinenden Gerichtskosten mit 48,9 Mill., den Ausgaben die der
        <pb n="475" />
        Rückblick, $$ 211—213.

2005

indirekten Steuerverwaltung für Einziehung der Gerichtskosten ete.
erwachsenden Ausgaben, wohl mindestens 1,3 Mill. hinzugesetzt werden.
Dazu kommen aber für die Zeit vor der Reform der auf Preussen
nach dem Massstabe der Matrikularbeiträge entfallende Antheil an den
Einnahmen und Ausgaben für das Reichs-Oberhandelsgericht, für die
Zeit nach der Reform derjenige an denen für das Reichsgericht. Die
Einnahmen dieser Art können wir füglich ihrer relativen Geringfügigkeit
 wegen ausser Acht lassen. Die dauernden Ausgaben aber
betrugen nach den Reichsetats 1878/79 für das Reichs-Oberhandelsgericht
 391000, 1880/81 für das Reichsgericht 1242000 M.; hiervon
kämen auf Preussen ca. %, also von der Differenz zwischen
1242000 M. und 391000 M. ca. 510000 M. Nach dieser Berechnung
würde sich für 180/81 eine Sollausgabe im Ordinarium für die Justizverwaltung
 ergeben von 73,347 + 1,8 + 0,51 = 75,157 Mill, eine Einnahme
 von 5,0 + 48,9 = 53,9 Mill. gegen beziehentlich 69,456 und
48,115 Mill. 1878/79. Dabei ist indess auch zu berücksichtigen, dass
die Einnahmesteigerung keineswegs nur eine Folge der neuen Organisation
 war, Die Neuorganisation hatte andererseits somit nichts weniger
als eine Verminderung der Ausgaben im Gefolge. Selbst die auf dem
Etat der Justizverwaltung verbliebenen Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse
 — ohne die Wartegelder ete. — beliefen sich trotz der
Verminderung des Beamtenpersonals 1880/81 noch auf 39,957 Mill.
gegen 40,918 Mill. 1878/79. Rechnet man zu jenen 39,957 Mill. den
Besoldungsmehrbedarf für die indirekte Steuerverwaltung mit rd. 1,26
und die Wartegegelder u. s. w. mit 3,35 Mill., so ergiebt sich schon
bei den Besoldungen gegen 1878,79 ein Mehr von mehr als 4'/, Mill.
Wenn man mit der geringen Differenz zwischen 40,917 und 39,957 Mill.
die Verminderung des etatsmässigen Beamtenpersonals um — ausschliesslich
 der Gerichtsvollzieher — etwa 3000 Köpfe zusammenhält,
so erkennt man, in welchem Masse mit der Neuorganisation eine
Besserstellung der Beamten verbunden war.
$ 213. Nachdem die Gerichtskosten u. s. w. einerseits, die Ausgaben
 für die Kassenverwaltung andererseits 1885/86 wieder auf den
Justizetat zurückgekehrt waren, finden wir in der Anl. CXVII im
Ordinarium eine Solleinnahme von 50,47, eine Ausgabe von 85,66 und
im Extraordinarium eine solche von 1,65 Mill. Gegen das Jahr 1878/79
bedeutet das bei der Einnahme eine Steigerung um noch nicht 5, bei
den dauernden Ausgaben aber um mehr als 28 Proz.! Deckung finden
aber in den Einnahmen von der Summe der dauernden und einmaligen
Ausgaben nur noch 57,8 Proz. Die auch nach der Reorganisation in
dieser Beziehung eingetretene Verschlechterung entsprang einerseits
der Beeinträchtigung der Einnahmen durch die Novelle zum Gerichtskostenges.
 v. 29. Juni 1881, andererseits auf der Ausgabeseite vornehmlich
 der Vermehrung der etatsmässigen Beamten, der Erhöhung
der Fonds für Hülfsarbeiter und zur Entschädigung der Gerichtsvoll-Schwarz
 u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, II, 127
        <pb n="476" />
        2006

Rückblick.

zieher für Ausführung von Aufträgen von Amtswegen. Wären nicht
die durchlaufenden Einnahmen, die als Emolumente den Beamten
zufliessen, gestiegen, so hätte sich auf der Einnahmeseite 1885/86 gegen
die letzten Etats vor der Reorganisation sogar ein absoluter Rückgang
 von beinahe 2 Mill. ergeben.
In den nächsten Jahren nach 1885/86 gingen die Solleinnahmen
sogar noch etwas zurück, um dann mit der wirthschaftlichen Entwickelung
 und der dadurch bedingten Geschäftszunahme seit 1889/90
erst langsamer, dann rascher, zuletzt wieder langsamer zu steigen,
auf nahezu 55’'/, Mill. 1892/93, fast 61 Mill. zwei Jahre später, mehr
als 66 Mill. 1897/98, mehr als 71 1899, fast 81%, 1901 und 84,14 Mill.
1908. Allerdings kommt diese Steigerung zum Theil auf. das Konto
der in den vorstehenden Ausführungen hervorgehobenen Aenderungen
in der Verrechnungsart der durchlaufenden Posten. Die.wirklichen
Einnahmen, die wir, wie die Istausgaben, in der Anl. CXVIIl1 für die
Jahre 1886/87 bis 1901, bis 1900 nach dem Immediatbericht des Justizministers
 v. 29, Aug. 1901, mittheilen, haben in jedem dieser Jahre,
Dank vorsichtiger Veranschlagung und der aufsteigenden wirthschaftlichen
 Entwickelung, die Voranschläge erheblich, seit 1887/88 um
mehrere, seit 1889/90 stets um mindestens 4 bis zu 7 Mill. überstiegen.
Die Sollausgaben sind von 1885/86 bis 1908 im Ordinarium von
85,7 auf 116,8 Mill. M., also um rd, 35 Proz. gestiegen, und zwar
bis 1891/92 nur auf 89,5 Mill. M., dann aber bis 1896/97 auf 95,7, bis
1898/99 schon auf 103,1, bis 1900° auf 109,4 und von 1900 bis 1401
allein wieder um fast 6 Mill. M. Eine Ausgabeverminderung war
nur 1894/95 zu verzeichnen; doch war dieselbe eine solche nur für
die Justizverwaltung, nicht für den Staat, da sie lediglich von der
Portoaversionirung herrührte. In der Wirklichkeit überstieg auch die
Ausgabe die Voranschläge seit 1889/90 alljährlich, und zwar oft ebenfalls
 um mehrere Millionen, 1897/98 um mehr als 6,3 Mill. M., während
sie 1886/87 bis 1888/89 hinter ihnen zurückblieb. Dass in Zeiten des
Aufblühens wirthschaftlichen Lebens und damit der Zunahme der
gerichtlichen Geschäfte an Zahl und oft noch mehr an Schwierigkeit,
Umfang und Werth der Gegenstände die wirklichen Ausgaben über
die Voranschläge hinausgehen, ist natürlich; denn es ist dann nicht
möglich, die Fonds für ausserordentliche Hülfskräfte zum Schaden der
Geschäfte im Rahmen des Etats zu halten, und ein Fonds wie der
für baare Auslagen ist überhaupt der Einwirkung der Verwaltung
entrückt, in grossem Umfange sind es auch die „Sächlichen Ausgaben“.
Insoweit freilich die Mehrausgabe bei den baaren Auslagen entsteht, steht
ihr auch eine Mehreinnahme gegenüber. Dass gerade in diesen Fonds die
Etatsüberschreitungen hauptsächlich begründet sind, lehrt ein Vergleich
 der in der Anlage CVIII enthaltenen Voranschläge für „Andere
persönliche Ausgaben“ und „baare Auslagen“ mit der in der Anlage
 CXIX gegebenen Zusammenstellung der wirklichen Ausgaben
        <pb n="477" />
        Rückblick. ‚&amp;amp; 214.

2007

bei einigen Ausgabekategorien. In denjenigen Jahren beispielsweise,
in denen die wirklichen die Sollausgaben am meisten überstiegen,
1892/93, 1897/98 und 1900, betrugen die „Anderen persönlichen Ausgaben“
 der Gerichte im Soll 10,548, 11,042 und 12,704 Mill. M., in
Wirklickkeit 12,778, 11,772 und 16,273 Mill. M., die baaren Auslagen
im Soll 8,811, 9,97 und 10,6, in der Wirklichkeit 9,765, 10,563 und
11,062 Mill. M., die „Sächlichen Ausgaben“ der Gerichte im Soll
3,903, 9,286 und 9,619 Mill. M., in der Wirklichkeit 10,035, 9,245 und
11,278 Mill. M. Dazu kam, dass bis zur Fixirung der Gerichtsvollzieher
 1900 auch deren aus Parteiaufträgen herrührende, in den
‚Besoldungen“ erscheinende Bezüge sich nicht nach den Voranschlägen
 richteten, also auch der Voranschlag für den Besoldungsbedarf
 regelmässig überschritten. wurde.
$ 214. Für die Zunahme der Gesammtausgaben von 1885/86 bis
1908 fällt diejenige der Ausgabe für das Justizministerium, von 559 510
auf 705320 M. nicht ins Gewicht: entstanden ist sie zum überwiegenden
 Theil durch die allgemeine Besoldungsaufbesserung und
durch Vermehrung der Beamten. Bei den besonderen Gefängnissen
sind die Ausgaben zwar auf mehr als das Doppelte, von 16838198 M.
auf 3674 608 M. gestiegen, weil die Zahl der besonderen Gefängnisse
vermehrt und die Gefängnisse bedeutend vergrössert sind, infolgedessen
 auch entsprechend mehr Beamte und Verwaltungskosten erforderlich
 sind, sowie auch infolge der Gehaltsaufbesserungen. Immerhin
 spielt unter einem gesammten Mehrbedarf von 31,1 Mill. M.
auch derjenige von 2 Mill. M. für die besonderen Gefängnisse eine
untergeordnete Rolle. Schon die „baren Auslagen“ fallen weit mehr
ins Gewicht; sind sie doch im Soll von 1885/86 bis 1903 von 8,168
auf 10,9, in der Wirklichkeit 1886/87 bis 1900 schon von 8.282 auf
11,062 Mill. M. gestiegen.
Der Schwerpunkt liegt natürlich in den Ausgaben für die Gerichte:
 sie sind im Soll von 1885/86 bis 1903 von 65,204 auf 95,080,
also um beinahe 30 Mill. M. gestiegen, und in der Wirklichkeit betrug
schon 1886/87 bis 1900 die Steigerung -— von 65.523 auf 91.079 —
mehr als 25,5 Mill. M.
In welcher Weise die einzelnen Arten der Ausgaben für die Gerichte
 an der Steigerung betheiligt sind, ergiebt sich schon aus der
Anlage CVIII, übersichtlicher aber aus der Zusammenstellung der wirklichen
 Ausgaben in der Anlage CXIX. Die Besoldungen, die mehr
als die Hälfte der dauernden Ausgaben ausmachen, sind 1886/87 bis
1900 von 43,75 auf 57,32 Mill. M. oder um 31,12 Proz. gestiegen.
Zum Theil beruht diese Steigerung auf den gewaltigen Stellenvermehrungen,
 zum anderen Theile auf den Besoldungsaufbesserungen
ınd der Einführung des Dienstaltersstufensystems für die mittleren,
Kanzlei- und Unterbeamten und einen Theil der höheren Beamten.
[{[nsbesondere entspringt den allgemeinen Kesaldungsaufbessbrungen
        <pb n="478" />
        2008

Rückblick.

das Anwachsen sowohl der Istausgaben für Besoldungen bei den Gerichten
 als auch der dauernden Gesammt-Soll- und Istausgabe von
1890/91 zu 1891/92, von 1897/98 zu 1898/99 zum überwiegenden
Theile, während die starke Vermehrung der Gesammtausgabe von
1899 auf 1900 nur zum kleineren Theile auf die weitere allzemeine
Aufbesserung der Unterbeamten im Jahre 1899, zum grösseren auf die
Gewährung von Wartegeldern an die in den einstweiligen Ruhestand
versetzten Richter und auf die Einstellung der baren Auslagen der
Gerichtsvollzieher in die Einnahme und Ausgabe zurückzuführen ist.
Wie diese letztere Massnahme somit nur formeller Natur ist, so beruht
as auch auf einer solchen, nämlich der veränderten Darstellung der
Bezüge der Gerichtsvollzieher im Etat — ihre Gebührenantheile ete.
sind von den „Besoldungen“ in die „Anderen persönlichen Ausgaben“
versetzt — dass 1900 der Besoldungsaufwand um 1,2 Mill. M. niedriger
als im Jahre zuvor war.
Verhältnissmässig am stärksten von den in die Anlage CX1IX
aufgenommenen Ausgaben bis 1900 um 45,4 Proz., sind die „Anderen
persönlichen Ausgaben“ gestiegen, zum Theil freilich durch die eben
erwähnte formelle Massnahme, überwiegend aber durch Vermehrung
der erforderlichen Hülfskräfte.
Verhältnissmässig erhebliche Schwankungen wiesen die Fonds
für sächliche Ausgaben auf, da sie nicht nur durch den Geschäftsumfang,
 sondern auch durch die Preisschwankungen, die Belegung der
Gefängnisse — zu ?/, bestehen sie ja in den Verwaltungskosten der
Gerichtsgefängnisse — bestimmend beeinflusst werden. Das Ergebniss
der Zeit von 1886/87 bis 1900 ist aber auch hier eine Erhöhung der
Istausgaben um 38,8 vom Hundert.
$ 215. Von den wirklichen dauernden und einmaligen Ausgaben
durch die wirklichen Einnahmen gedeckt wurden vom Hundert in
den Etatsjahren 1886/87: 58,33; 1887/88: 59,92; 1888/89: 58,48; 1889/90:
61,71; 1890/91: 60,19; 1891/92: 61,21; 1892/93: 61,74; 1898/94: 61,19;
1894/95: 64,65; 1895/96: 67,66; 1896/97: 68,29; 1897/48: 65,28; 1898/99:
67,07; 1899: 67,12; 1900: 166,6 und 1901: 67,06, während nach den
Etats für 1903 und 1893 sich der Prozentsatz auf 67,80 und 67,36 stellen
soll. Im Grossen und Ganzen hat sich daher der Einnahmekoeffizient
seit Beginn der %0er Jahre erheblich günstiger gestaltet. Aber
theilweise ist diese Besserung nur eine scheinbare, insofern insbesondere
 die Postgebühren bis auf einen kleinen Rest auf
den Pauschalfonds des Finanz - Ministeriums übergegangen sind,
der Arbeitsverdienst der Gefangenen jetzt in seinem Bruttobetrage
eingestellt wird, die Staats-Nebenfonds in Einnahme und Ausgabe
 erscheinen und auch 1899 90000 M. Fortschreibungsgebühren
vom Etat der direkten Steuern auf den Justizetat übergegangen sind.
Setzt man für 1900 als Antheil der Justizverwaltung an dem Portoaversum
 5,9 Mill. der Ausgabe zu, die 90000 M. Fortschreibungs-
        <pb n="479" />
        Rückblick, $ 215.

2009

gebühren von der Einnahme, die Staatsnebenfonds mit 211000 und
den den Gefangenen zufliessenden Theil an ihrem Arbeitsverdienst
mit rd. 808000 M. von der Einnahme und Ausgabe ab, so ergiebt
sich, dass in jener nur 62,8 Prozent von dieser Deckung finden. Vor
der wesentlichen Besserung des Verhältnisses der Einnahme zur Ausgabe
 seit Anfang der 90er Jahre bleibt also herzlich wenig ühbrig.
Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass in das letzte Jahrzehnt des
vorigen Jahrhunderts eine Zeit höchster wirthschaftlicher Blüthe fällt.
Wirthschaftlich rückläufige Zeiten aber machen sich auch in der
Justizverwaltung in einem Sinken oder Stagniren der Einnahmen
fühlbar, da die Gerichte dann entweder überhaupt weniger Geschäfte
oder doch weniger über grosse Objekte, namentlich auf dem Gebiet
der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben. Von den Ausgaben aber lassen
sich namentlich die Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse dann
nicht so schnell vermindern. Berücksichtigt man diese Umstände, so
wird man den in wirthschaftlich günstigen Zeiten erreichten Deeckungskoöffizienten
 nicht als einen übermässig hohen bezeichnen können.
Sieht man aber vollends von der durch die formale Einrichtung
des Etats gebotenen Gestaltung der Rechnung ab, und sucht man zu
ermitteln, in welchem Masse die wirklichen Kosten der Rechtspflege
in den aus ihr erwachsenden Einnahmen Deckung finden, so ergiebt
sich nach dem vorerwähnten Immediatbericht für den Stand am Ende
des Jahres 1900 Folgendes: Von den Einnahmen sind 11'/, Mill. mit
den Gerichtskosten erhobener, sachlich der indirekten Steuerverwaltung
zustehender Stempelabgaben abzusetzen. Dagegen sind den Ausgaben
ausser den schon erwähnten 5,9 Mill. Portoaversum 9,8 Mill. Pensionen
und Reliktengelder für Justizbeamte vom Etat des Finanz-Ministeriums
und die Nettoausgaben für die auf dem Etat der inneren Verwaltung
stehenden Strafanstalten mit 7,4 Mill. M. zuzusetzen. Stellt man sodann
 den Baubedarf nach dreijährigem Durchschnitt ein, so erhält man
eine Ausgabe für die Rechtspflege von 145174987 M., der eine Einnahme
 von 68802319 M. gegenübersteht. Letztere deckt also nur
47,4 vom Hundert der Aufwendungen, während 52,6 Proz. oder
76372668 M. aus allgemeinen Staatsfonds zugeschossen werden müssen.
Rechnet man zu den Ausgaben auch noch den auf Preussen nach
dem Bevölkerungsmassstab entfallenden Antheil an den Kosten der
Reichsjustizverwaltung, so erhöht sich die Zuschusssumme um rund
900 000 M., und der Prozentsatz der durch eigene Ausgaben gedeckten
Ausgaben fällt auf etwa 47.
Gewiss wird man nicht verlangen dürfen, dass die Justizverwaltung
sich auch nur annähernd finanziell selbst erhalte. Aber andererseits
würde man, wenn man bedenkt, in welchem Masse die Gerichte im
Privatinteresse Einzelner und durch die Verfehlungen KEinzelner in
Anspruch genommen werden, in welchem Masse ihre Geschäfte lediglich
 dureh die wirthschaftliche Entwicklung einzelner Erwerbskreise
        <pb n="480" />
        2010

Rückblick,

wachsen, auch nicht behaupten können, in der Erzielung der noch
nicht halben Kostendeckung in für die Entwickelung der Einnahmen
besonders günstigen Jahren liege eine fiskalische Ausnutzung der
Rechtspflege. Der gegen unseren grössten Finanzminister, dessen
Heimgang sich in wenigen‘ Tagen zum zweiten Male jährt, oft erhobene
 Vorwurf einseitiger Superfiskalität, ein Vorwurf, dessen Hinfälligkeit
 sehon die Finanzlage Preussens heute, 2 Jahre nach Miquels
Rücktritt, grell beleuchtet, findet auch in der Entwickelung der Einnahmen
 und Ausgaben der Justizverwaltung während seiner Minister-{aufbahn
 keine Unterstützung. Gewiss sind die Verhältnisse stärker
als der Wille auch des mächtigsten Staatsmannes. Aber dass es dem
Einfluss eines Miquel, wenn er sich lediglich von fiskalischen Inter-»ssen
 hätte leiten lassen, nicht möglich gewesen wäre, sei es eine
für den Fiskus noch günstigere Gestaltung des Gerichtskostenwesens
durchzusetzen, sei es manche grosse Mehrausgabe, wenn auch nur für
einige Jahre, zurückzuhalten, soll man uns doch nicht weiss machen
wollen! Wäre es denn so schwer für Miquel gewesen, die grosse Besoldungsvorlage
 von 1897, wenn er es gewollt hätte, scheitern zu lassen.
öhne dass Jemand die Absichtlichkeit gemerkt hätte? Und hätte man
es ihm denn ernstlich verübelt, wenn er in den Jahren reicher Ueberschüsse
 nicht mit so zunächst oft verblüffend hohen Extraordinarien
an den Landtag herangetreten wäre. Dass auch Miquel manche Ausgabe
 auf dem Justizetat nur ungern und vielleicht sogar nicht immer
von ihrer absoluten Nothwendigkeit ganz überzeugt, zugestanden
haben mag, wollen wir gewiss nicht bezweifeln. Das ist aber bei
jedem gewissenhaften Finanz-Minister natürlich. Denn er übersieht
wohl die Lage und Zukunft der Finanzen besser wie jeder Andere,
nicht dagegen die wahren Bedürfnisse der einzelnen Verwaltungen so.
wie deren verantwortlicher Leiter, und es ist eben Aufgabe des Finanz-Ministers,
 die Anforderungen der Ressorts zwar mit der Finanzlage
des Staates abzuwägen, aber andererseits sich nicht eigensinnig gegen
dieselben zu stemmen, sondern den Gründen der anderen Minister
Ohr und Verständniss entgegenzubringen, Aufgabe der Letzteren aber,
nicht in dem einseitigen Streben, die Einrichtungen ihres Ressorts zu
möglichst idealer Vollkommenheit zu erheben, Forderungen zu stellen,
die nach der Finanzlage nicht oder doch ohne Verkürzung der anderen
Verwaltungen nicht erfüllbar‘ sind. das unbedingt Nöthige aber
mit Entschiedenheit auch gegen den einflussreichsten Finanz-Minister
 zu vertreten. Wenn man bedenkt, dass es in den 10 Jahren
von 1891/92 bis 1901 möglich gewesen ist, die Zahl der etatsmässigen
Justizbeamten in dem im Laufe dieses Buches dargestellten Masse zu
vermehren, ihre Gehälter durchgängig namhaft zu erhöhen, die Lage
der ausseretatsmässigen Beamten zu verbessern, über 60 Mill. M. für
Justizbauten verfügbar zu machen, die Gerichtskosten in einer weniger
drückenden Weise zu reguliren und bei alledem das Verhältnıss der
        <pb n="481" />
        Rückblick, $ 216,

2011

Einnahmen zu den Ausgaben nichts weniger als verschlechtern, so gewinnt
 man den Eindruck, dass das nur möglich gewesen ist durch
das Zusammenwirken eines Justiz- und eines Finanzministers, die
beide voll und ganz auf der Höhe ihrer Aufgabe als Ressort- und
Staatsminister standen.
$ 216, In wie verschiedener Weise sich in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken
 die Einuahmen und Ausgaben entwickelt haben, beleuchtet die Anl. CXX, Die
bei den einzelnen Oberlandesgerichten und nicht auf Centralfonds zu verrechnenden Einnahmen,
die gauz überwiegend in Gerichtskosten und Geldstrafen bestehen, haben sich von 1888/89 bis
1903 im Kammergerichtsbezirk und in den Departements Celle, Frankfurt a. M, und Kiel,
nahezu im Bezirk Hamm mehr als verdoppelt, im Cölner Bezirk nahezu verdreifacht, während
sie in Breslau um etwa 50, in Stettin und Naumburg um etwa 40, in Marienwerder und
Königsberg um einige 30, in Kassel um etwa 25 und in Posen nur um etwa 20 Proz.
zestiegen sind. Wir finden also die weitaus stärkste Zunahme in den gewerbreichsten
Provinzen Rheinland und Westfalen, und zwar ist sie in ersterem bedeutend stärker als in
letzterem, in dem sich die grossgewerbliche Thätigkeit uf einen kleineren Theil der Provinz
beschränkt. Der Kammergerichtsbezirk bleibt trotz Berlin und seiner Umgegend hinter
diesen beiden Provinzen zurück, weil der Bezirk ausserdem die überwiegend landwirthschaftliche
 Provinz Brandenburg umfasst. Der eine der des Kammergerichtsbezirks ungefähr
gleiche Steigerung aufweisende kleine Frankfurter Bezirk umfasst die grosse und reiche
Stadt Frankfurt a, M, und den theilweise reichen Regierungsbezirk Wiesbaden, für Kiel
fällt die Entwickelung der Orte in der Nähe von Hamburg und von Kiel in die Wagschale,
ınd in Hannover haben sich wenigstens einige Städte in dem gedachten Zeitraum gewerblich
 stark entwickelt, Breslau umfasst die stark aufgeblühten Montanbezirke Ober- und
Niederschlesiens, so bedeutende Handels- und Industrieplätze wie Breslau, Görlitz u. s. w.,
laneben landwirthschaftliche Gegenden mit günstigen Bodenverhältnissen, und auch in
Marienwerder spielen die aufblühenden Städte Danzig und Elbing eine bei der dünnen
Bevölkerung mehr in’s Gewicht fallende Rolle als in dem grösseren Östpreussen etwa
Königsberg. Dasselbe gilt vom Stettiner Bezirk, und Naumburg umfasst die grossen Städte
Magdeburg und Halle, von denen letztere sich ungemein entwickelt hat, daneben die Gebiete
nit den günstigsten Bodenverhältnissen. Umgekehrt hat der Kasseler und Posener Bezirk
industrie- und Handelsstädte von ähnlicher Bedeutung wie Frankfurt a, M., Breslau, Danzig,
Königsberg, Stettin, Altona überhaupt nicht und auch durchschnittlich keine so entwickelte
Landwirthschaft wie etwa Sachsen und Schlesien, noch viel weniger Industriegebiete wie
letzteres, Westfalen und die Rheinprovinz, Man erkennt also deutlich den überwiegenden
Einfluss des Wachsthums der grossen Städte und des Grossgewerbes auf die Entwickelung
der Einnahme der Justizverwaltung. Auf die drei Bezirke Cöln, Hamm und Berlin ent-Gelen
 von der Gesammteinnahme 1888/89 etwa 36, 1903 aber etwa 44 Proz.
Bei Beurtheilung der Ausgabenentwickelung bleiben gewisse Verschiebungen, wie die
Umwandlung von Gerichtsgefängnissen in besondere Gefängnisse, die Portoaversionirung
a. 8. w. zu berücksichtigen. Die Geschäftszunahme prägt sich vorzugsweise in den Ausgaben
für Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse für die Gerichte aus, Hier finden wir die
prozentual bedeutendste Steigerung in den Bezirken Cöln, Hamm und Berlin mit etwa 50
oder mehr Prozent; es folgen Kiel, Frankfurt a. M. und Naumburg mit etwa 30 bis zu
sinigen 40 Proz., während in den Bezirken Kassel, Königsberg, Marienwerder und Posen
der Besoldungs- und Wohnungsgeldbedarf um noch nicht 20 Proz. gestiegen ist. Die
Reihenfolge der Bezirke ist also in Ansehung der Steigerung dieser Ausgaben ziemlich dieselbe
 wie bezüglich derjenigen der Einnahmen.
        <pb n="482" />
        351

Anlage CVIL,

Die Ausgaben und Einnahmen

auf dem Etat des Finanz-Ministeriums für die Jahre
L903 bis 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1879/80, 1874,
1869, 1859 und 1849.

A, Die Ausgaben für das Finanz-Ministerium selbst.
B. Die Ausgabekapitel 58, 59 und 62.
C. Ausgaben und Einnahmen der Verwaltung des Thiergartens bei Berlin.
DD. Ausgaben und Einnahmen der Wittwen- und Waisen- Verpflegungsanstalten,
E. Verschiedene Einnahmen des Finanz-Ministeriums.
?, Allgemeine Ausgabefonds des Finanz-Ministeriums.

Schwarz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussene. Il.
        <pb n="483" />
        Anlage CYITA.
Die Ausgaben für das Finanz-Ministerium selbst — Kapitel 57 — nach
1874, 1869,

3149)

1] 2
Etatsstelle
1903
Kap. | Titel

Etatspositionen | 1008 | 1902 ] 1901
MM | A

353

len Etats für 1903 bis 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1879/80.
1859 und 1849.

Sn EN u Ta |
Etaftsjahr
1900 | 1800 ' 1808/90 | 1897/98 1896/97 | 1895/06 | 1894/95 | 1893/94
A M | _AM %

Besoldungen.

Minister ........04-Unterstaatssekretär
 ‚......... ..
Direktoren und vortragende Räthe. .... . ..
Mittlere Beamte. ......00.000 1000000004
Xanzlei- und Kassensekretäre . . .
Interbeamta . .

Summe Tit, 1 bis 6...

Noahnungsgeldzuschüsse ...

36 000
{8.000 wie in dem
300000 | 296400| 297600 |
166 700 | 475200 | 466200
61000| 63000 64 100|
39100 386601 38440'
9908001 927 260| 920340

139 400) 189400 | 139200

tat für das Jahr 1903

293.300 | 294 650 |
160700; 457700
64500: 65100
38280 37880
910780} 909.330)

U
286 900
457 700
65 700
37 600
|
901.900 |

138 900 |

137825] 136340 |

36 000
15.000
269 400 |
430 700
63 600
88 440
853 140 |

36 000 36 000 36 000
15.000 15000 15000
268100! 262200: 259800
122 700 | 122300 421100
65400! 65500 64 300 |
38120| 37420| 36980
840320 | 838420| 833180)
136340! 135140! 134840

134 340

36 000
15 000
245 400
104 700
66 200
36 960
04 260
131 540

\ndere persönliche Ausgaben.

ia

lb

kur Remunerirung von Hülfsarbeitern u.s. w. ....
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
 für Kanzlei- und Unterbeamte ‚....
m ausserordentlichen Remunerationen für mittlere
Beamte .
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für höhere
and mittlere Beamte...
Summe Tit, 8 bis 39h

423901 42390C

5296| 5200 ||
3500| 35001!

15001 150071

59ßRE| 0500|

wie in
fahr

9590|

lem Etat für das
1902

52590 |

52590

42 990 '

5 200

300

(500 |}

32 190

44490 420001

10.200 |

10.9200 |

54 690 |

59 9nn |

18 200 |

48 200 |

102001 10200!

58 400 |

58 400

48 200

10 200

58 400

Sächliche und vermischte Ausvaben.

0.
1.)

2.
3

Büreaubedürfnisse, Abgaben u.s. W. ..........
Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten .........
3elohnungen behufs Entdeckung von Münzverbrechen
 u, 8 We.
Tuterhaltung des Dienstgebäudes u.s. W........
Summe "it. 10 bis 13...
Summe Kap. 57. .

39 400 |
19 ANA 1

130 200 )
19 000

Haselbon

1500 | 1300|
‚5450 11000 |
168350| 154700| 154 z00|
981 236 | 1.273 050 | 1.205890

‚24 000 '
12.000

Beträge wie in dem Etat für das Jahr 1902

1 500 |
11.000
i 1
154 700 154 700 154 700 | 154 700 154 700 | 148 500 |
|
12506270 | -1254445| 1246 130 | 1198870’ 1182 260 | 1180 160
i 1

124 000)
12 000

131.000
12.000

1 500 | 1 500
11 000 11 000
148 500 155 500
1174 920 | 1 149 700
        <pb n="484" />
        — 38354
Noch: Anlage CVII A.
Noch: Die Ausgaben für das Finanz-Ministerium selbst — Kapitel 57 — nach
1869, 1859

ı | 2
Etatsstelle
1908
Kap. | Titel

» | !

Etatspositionen |

1892/93 | 1891/92 | 1800/91

ıEE

'en Etats für 1903 bis 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1879/80, 1874,
ınd 1849,

A |
. __Etatsjahr 7
1888/89 | 1886/87 | 1883/84 | 187980 | 1874
A MO MO

15

'%

859
M

' 1849
M

Besoldungen.

3.
1
)

;

Ja,

)b,

Minister ............
Jnterstaatssekretär ‚........,..
Jirektoren und vortragende Räthe. .......
Mittlere Beamte ........0.0000000100-Kanzlei-
 und Kassensekretäre ....
Unterbeamte ,......,

Summer Tit. 1bis 6...

Vohnungsgeldzuschüsse ...

Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern u.s. w. ....
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
 für Kanzlei- und Unterbeamte .....
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere !'
Beamte
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für höhere
nnd mittlere Beamte + .... 0.000000.0.001L
Summe Tit, 8 bis Ih... |

36 000 |
15 000
745 400
104 700
64 400
37 500
203.000 |

36000| 386 000'
15000} 15000
236 700 | 236 100
403 600 | 402 400
64400 | 58650;
37500| 34050
793.200 | 782 200

‚310001 129080| 129080!

19 850 |

19 850 |

50 900 |

10200 | 102001 10200

60 050 |

60050| 61100)

36 000 | 36 000
15.000 15.000 |
227 400 227 400
380 400 368 400
58 650 58 650
34.050 34 050
751 500 789 500
123 700 ] 121 000 |

36000| 36000|
15.000 — —
221 400 227700 | 350400
368 400 360.900 | 489 900
58 650 58 650 85 800
32 700 32 700 38 550
732 150 715.950| 1000650

120.000 |

117 300 |

[165 9607

50.000 |

H0000 | 51.000 |

41 825 |

51 825

10.200 |

10200 | 10.200 |

10200 |

13500 |

60 200 |

60200| 61200|

DD
52025| n5995|

828 570 |

438 180 |

2000| 16800

434 940

Ra

Sächliche und vermischte Ausgaben.

0.
JA.
92,

»
I

Büreaubedürfnisse, Abgaben u. 8. W. ..........
Yiäten, Fuhr- und Versetzungskosten .........
3elohnungen behufs Entdeckung von Münzverbrechen
 u. 8. W. 0
Unterhaltung des Dienstgebäudes u. 8. W........
Summe Tit. 10 bis 13, . .
Summe Kap. 57...

31.000
3000)
1500|
41.000
155500 155 500\| 155500
1140550 1137820 | 1 127889

dieselben
wie im Etat

102 500 120 000 |
6000% 120001 117900! 480001
1.500 | 1.500 | 1.500 / |
12.000 12.000 9.000 7680 | 6 000 |
155 500 / 122 000 | 142500 125 580 | 54000
1090 900 | a 076 200 1068850 1007275 1208475| 006150 508 980.

öträge
Är 1899/98

58 380

6 600
64 980
506 820
        <pb n="485" />
        356
Anlage CVII B, ;
Die Ausgabekapitel 58, 59 und 62 des Etats des Finanz-Ministeriums
1869, 1859

_ 4
Statsstelle
1908
Z8aD. | Titel

Etatspositionen

903 ‘ 19°2 ! 1901
M MM

- 857
ür 1903 bis 1890/91, LSS8S/89, 1886/87, 1883/84, 1879/80, 1874,
ınd 1849,

A
_ __ftaßcjahr a
19%0 | 180909 | 1898/09 | 1807/98 | 1896/07 | 1895/96 1894/95 | 1803/04
M M M MM M

a | 14

Dberpräsidenten, Regierungs - Präsidenten und
Regierungen, einschliesslich der Ministerial-,
Militär- und Baukommission in Berlin, sowie
Bezirksausschüsse.

Besoldunzen.

"a,
8.
3a,
bb.

0
{

12
92

3
1

&amp;gt;
6

JTöhere Beamte ......., . 8.43.
Mittlere Beamte .......... se
Xanzlisten. ......0.00.000400404  BEL®
Jnterbeamt®e ‚er
Summe Tit. 1bis 4...

Wohnungsgygeldzuschüs

”

Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung der ausseretatsmässigen Mitglieder
der Regierungen U. 8. Wo... 0000000000000
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern im Bureau-,
Kassen-, Kanzlei- und Unterbeamtendienst. . ...
Zu nicht pensionsfähigen Stellenzulagen........
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
 für Kanzlei- und Unterbeamte .....
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere
DE EEE
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für höhere und
mittlere Beamte. ........0....0.0.041.0.1.10
Zu persönlichen Zulagen für Verwaltungsbeamte in
Posen behufs Erlernung der polnischen Sprache u. s.w.
Summe Tit. 6 hs 9

Sächliche Ausgaben,
Zu Bureaubedürfnissen, öffentlichen Abgaben u. s, w.
Zu Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten . .

Sonstige Ausgaben
Dispositionsfonds der Oberpräsidenten .........
Dispositionsfonds der Oberpräsidenten zur Förderung
und Befestigung des Deutschthums ........
Dispositionsfonds der Regierungspräsidenten .....
iu_Repräsentationskosten-Zuschüssen für die König],
Kommissarien bei den Provinzial- bezw. Kommunallandtagen
 . .
Zu Prozess- und anderen gerichtlichen Kosten...
Zu unvorhergesehenen und vermischten Ausgaben . .
Summe Kap. 58

3749 100] 3736 800| 3 586 En
;463 340! 5293 540| 5 085 380!
883 650| 888750] 860 925
463 650] 455330| 1449790
0 559 740\ 10.8374 4920| 9.9832 695)

267 400| 1251 500! 1198 700

196 8300| 11993001

193 970. 1.000.000 |
27900] 127 900
93400 93400 |
526001 62 600If
78.800] 78800
3 000 3.000 |)
2 550 9701 9 580 DO0

wie
a2

i 862 8001 wie im Jahre
3.000 000 1903

19 000!

19000) 12000

‘00 000.
12.000

000 000| 600 000
19.0001 12009

24. 600 22 500 } wie
46 000 46 000 455
256490 256 540 356 .
20 592 000/20 397 760119 598 5

3483 0001 3398 100/ 3339200
5010989) 4977275) 4956926
857 475 857 900 862 540
450640 444 110 439 970
1802 104| 9677388) 9598 736

3024500 2968 800
3920969 3863283
856 490 852 220
424 090 418 870
3226049 8103173)

2.967 800
3.696 766
793 100
415 730
7873 396

3.009 000
3.644 516
805 560
404 050
7 863 196

3 009 300
3.565 005
772725
406 330
7753 360

1184800 1179 400 1165 300'

1041100! 1034 300)

1029 900)

1.027 200)

1 03833 400

| 1988001 1206 800

1.056 800
890 720
121 300
97 900
62 600 |
61 300

956800) 856 0
905 650 901 450

856 “
1.064 050

757000) 657000
977 - 977 800

896 130
127 900
97 900
62600
89 300
3 0
2 455 620

898 340
121.300
97 900
62 600
61300
3 000 3 000
2451 240 92 9293 620

221 800) 172 000

wie. im Etat für 1896/97

3 000
27087 250

3 000)
1933250 2095860 1909200)

1809 800

1 865 000)
7 A066 200

1 785 600 1785 600
25062001 92 506 200

1535 600) 1535 600 1345 100 1345 100
2.006 2001 2000000 20000001 1094 100

1810 100
1094 100

12 000]

12.000

12 wo
100 000
12 9000|

12 000)

39 000

600 000 420 000
12 000. 12000

"on0)

3480011

wie im Jahre 1896/97

Tah 22 500
“re 1902 | 37 200
472266 187875
18978500 18284 400

22 500 22 300 22 500
37 200 82 200) 32 200|]
187844| 157501 157477
18021000) 15132400 14892 500

161 854| 161774) 161740
4 634 600 13529000! 13791 000
        <pb n="486" />
        — 358 —
Noch: Anlage CVII B.
Noch: Die Ausgabekapitel 58, 59 und 62 des Etats des Finanz-Ministeriums für 1903
VLLT
Etatspositionen | 1892/93 | 1891/92 | 1890/91
MA | MM | MM

RR

Uberpräsidenten, Regierungs - Präsidenten und
Regierungen, einschliesslich der Ministerial-,
Wilitär- und Baukommission in Berlin, sowie
Bezirksausschüsse.

5%

)is 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1879/80, 1874, 1869, 1859 und 1849.
8 | 9 4 20] 2 | 22° | 28 | 24 | 2%
u tat Sahr
1888/89 ! 1886/87 | 1889184 | 187980 | 1874 | 1869 | 1859 | 1849
M 4 AM M M AM

Besoldungen.

:

Höhere Beamte ......
Mittlere Beamte ......... 2...
Kanzlisten .....0.0000004001.
Jnterbeamte .
Summe Tit. 1 bis 4...

)

3.009 000 | 3.006 300 | 8.006 300
263 355 | 3.241 830 | 8 194 205
719925 | 718800| 637650
388 500 | 382500] 332568
"380 780 | 7 349 4830| 7 170 723

}

Wohnungsgeldzuschüsse...........
Andere persönliche Ausgaben,
Zur Remunerirung der ausseretatsmässigen Mitglieder
der Regierungen u. 8. Wo... .0.0010000000L
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern im Bureau-,
Kassen-, Kanzlei- und Unterbeamtendienst. ...
Zu nicht pensionsfähigen Stellenzulagen. .....
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
 für Kanzlei- und Unterbeamte. .....
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere
Beamte. re
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für höhere und
mittlere Beamte...
Zu persönlichen Zulagen für Verwaltungsbeamte in
Posen behufs Erlernung der polnischen Sprache u.s. w,
Summe Tit. 6 bis 9

948600 | 942000| 932100)

7000! 557000 557.000
ı 247 100 | 1 221 000 | 1 149 900

a

3
3a
b
x

!
wie im Etat ! 161 500
für 1896/97 |

3.000
|
1979 100 | 1952000 | 1871 400

Mn

Sächliche Ausgaben.
Zu Bureaubedürfnissen, öffentlichen Abgaben u. s. w.
Zu Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten .......
Sonstige Ausgaben.
Dispositionsfonds der Oberpräsidenten .........
Dispositionsfonds der Öberpräsidenten zur Förderung
und Befestigung des Deutschthums . ..... ..
Dispositionsfonds der Regierungspräsidenten .....
Zu_Repräsentationskosten-Zuschüssen für die Königl.
Kommissarien bei den Provinzial- bezw. Kommunallandtagen.
 ......00000 0 r Raw OB 4
Zu Prozess- und anderen gerichtlichen Kosten...
Zu unvorhergesehenen w vermischten Ausgaben . .
Summe Kap, 58...

( wie im Jahre 1893/94

2.
2a,
8,
Lk

a9 000

wie im Jahre I 34.800
1896/97 |
99 500
J | 18300.
1610| 70 116477)
13502900 13438900 113109500

5.
6.

)\ Einschl. 43 500 A Versetzungskosten, die unter „Sonstige Ausgaben“ standen. — ?) in „Ander®

2980350| 2915 318 | 2591 988
3032426| 3011724| 2917839
322 050 623 250 585 330
332 388 331 308 309 183
5967214 6881595| 6404340

Oberpräsidien
 281000
2598029 2672564 | „Boelerun
Finanzdi-2758024|
 92788799 | rektion in
. Hannover
588459 | 6024834 | nu, 141450
307737 | 306516 Feuptkanse
72450
6247 249° 6370318| 4700625

3667 725

3 538 783

902105 | 879800 |
(Tit. 6) zu Dispositionszehältern
 u. Wartegeldern:
557 000 | 557 000 |
1100400| 1098300 |

835 000 |

831000 822 876|

333 342 | — , —
530 000 577 500 607 950 ]
10800001 1002633 999633 |

276 300 |
589 800

189 000 |
102 000 |

75 000
304 740

161 zn

160 900

154 500 156 000 |

156 000 |

127 200 '

98 100 |

92 325

3000|
1821 900

3.000 3.000 | 3.000 3.000
1819200 | 1767500| 1739133| 1766 588
Denositenkassen: 20 446 18 150
Rechnungskammission:

3000
992 100
14 610
224 400

3.000 3.000
392 100 | 475 065

| 1810100 |

1796 100 | 1 650 000 800 000 |
1094 1100| 1000000 745 700

750 0 572 700
8100001 ?!) 627 000

569 790
We 1 1.105 950

39 000 |

39.000| 389000!
348001 34800

|
89000| 36000 36000!

27000 | 2) 28 500

en im
21.000 = ren .
18 300 18300 | 1879/80 || 8000
93.018 93 000 | 92 400
12191500 105343382 9874196] 7092825

30.000

30.000 |

22 500 21 000 |
18 300 18300
116 386 116 105 )
12826405 | 12700 060

35205| 36279
41400 | 2) 65363
5503135 5253390

ersönliche Ausgaben‘ enthalten. — 3) Ausserdem für das Polizeipräsidium in Berlin 3450 M.
        <pb n="487" />
        Noch: Anlage CVII B.
Noch: Die Ausgabekupitel 58, 59 und 62 des Etats des Finanz-Ministeriums für 1903
ıl2z BL
Statsstelle
1908
ger

30

1903 | 1902 | 1901
AM M

- 361
bis 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1879/80, 1874, 1869, 1859 und 1849.
. LO La BB | Mn
Etatsjahr
1899 ! 1898/99 | 1897/98 | 1896/97 | 1895/96 | 1894/05 | 1893/94
K MM MM M MM

Rentenbanken,.

9

h

4}

f

N
&amp;gt;

‚x

Besoldungen ....
Wohnungsgeldzuschüsse

sn Hl

Andere persönliche Ausgaben.
Fizirte Remunerationen für Dirigenten und Mitglieder
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern im Subalternund
 Unterbeamtendienst u 8 w.. ....... .
Hebegebühren für Einziehung der Renten- und Ablösungskapitalien
 .......000.000.000 10.
\Ausserordentliche Remunerationen u Unterstützungen
für Kanzlei- und Unterbeamte ..........
\usserordentliche Remunerationen für mittlere Beamte
bei den Rentenbanken, sowie für die in Angelegenheiten
 der Rentenbanken beschäftigten Rentmeister
\usserordentliche Unterstützungen für mittlere Beamte

S3ächliche und vermischte Ausgaben.
3ureaubedürfnisse, Miethen für Geschäftslokale us. w'
Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten ..... ...
Jnterhaltungskosten für Geschäftslokale in fiskalischen
Gebäuden... 0.0000 000 .
xur Tilgung der Schuldverschreibungen von Tilgungskassen....
 ER RR
Summe Kap. 59...

Wartegelder, Pensionen u, Unterstützungen u. s,w.
Wartegelder für Civilbeamte. ..............
Dispositionsgehälter ........00000000000
&amp;gt;ensionen für Civilbeamte u. für die Landgendarmerie
einschl. der Offiziere .,....00.0000000001.
Densions-Aussterbefonds ............1.11 10
Xarenz-Unterstützungen ... 1... 2001.01
Jesetzliche Wittwen- und Waisengelder .......
Zu Unterstützungen für ausgeschiedene Beamte, sowie
zu Pensionen und Unterstützungen für Wittwen
und Waisen von Beamten ‚......... 4
jnaden-Pensionsfonds . ..........000.4110
Zu einmaligen Unterstützungen für Personen, welche,
ohne die Eigenschaft von Beamten zu haben, im
Staatsdienste beschäftigt werden oder beschäftigt
yewesen sind, sowie für Hinterbliebene solcher
Personen ‚Lk .# rn ie
u Unterstützungen für Wittwen und Waisen von vor
dem 1 April 1897 verstorbenen Beamten ...
u Erziehungsbeihülfen an höhere Beamte in der
Provinz Posen und den gemischtsprachigen Kreisen
ler Provinz Westpreussen. .......0.0000
Summe Kap. 62...

340 30 334 0 327 050
15276 45492]

m 10 950]!
41 100 41 100
6 000
1 00 1 „ar

wie im

12 300 12 300
4 000 4.000

8 130 58 150 |
1500 1500

1715) 1715|
28191) 98 1
;45 412) 546098

1700

98 von
aQ 133

158 829) 163 sie 180 430

52 000 000[50 500 000/46 500 000
560.000! 588000] 620000
15000) 15000 20 000
9.200 000119 200 000.18 200 000

222000 dieselbe?
300.000

5000 60001 8000
750 0001 730 0001 750000]

150 000 — | 00430
73 361 822/71 744 319/00 800

328180] 325380 |
45 384

324 750
45 492

291 830 | 281 280
45 384 45492

269 890 |
45924 |

268360| 264735
45924| 45816

10950 |
40 800 40 800 |} wie im Jahre 1898/99
6 000 | 6 000 |
1.700 1700 k

10.050 {
{wie im Jahre 1395/96
50 850
6000|

Jahre 19023

156430] 161000

2300| 12 300 ||
4.000 1.000

8000| derselbe Betrag wie ım Jahre 1897/98.

58 150 |
1500
1300 |
98 191 | 28 191 |
530 163 | 535 655 |

108 150 58150] 58150
* 500 h
1 500 | wie im Jahre 10800)
98 |
581433. 500005. 400983

48 100
1.500
1600 |
28 191 |
480 105

48 100°
1 500
1600|
28 191 |
629 005

60 001
1 500
1800
34.377
648 129

236 132
269 335
14 500 000 | 42 500 000 | 40 500 000 | 37300000 | 34 100 000 | 33 000 000 | 31 700 000? 30 100 000
655 000 675 000 690 000 710.000 720 000 685 000 710 000 740 000
‘30 000 30 000 40 000 40 000 40 000 40.000 | 40 000 | 50 000
'7000000| 15500000! 1353000001 123000001 11 650000 | 10700000 | 9700000! 8600 000

209073] 150774] u78974)

Aafträga wie in dem Etat für das Tahr

19023

4000| 4.000
zn ea nal zn .060 |

vn
500 000

4000| 4000| 4000|

1000

62670073] 60131774] 55024274|

51 560074 47225 056 | 45 157 089 | 43 007904 | 40 521 467
        <pb n="488" />
        Noch: Anlage CVII _B.
Noch: Die Ausgabekapitel 58, 59 und 62 des Etats des Finanz-Ministeriums für 1903
15 | 16 | 17

362

+} &amp;amp;
Statsstelle
1908
Xap. | "Titel

Etatspositionen

1892/03 | 1891/92 | 1890/91
MM AM

Rentenbanken,
Besoldungen......,.. MEET
Wohnungsgeldzuschüsse,.. Ve

337 825 937 826 924 0
38.904] 38904| 37392

Andere persönliche Ausgaben.
Fixirte Remunerationen für Dirigenten und Mitglieder
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern im Subalternund
 Unterbeamtendienst u. 8. W. ...........
Hebegebühren für Einziehung der Renten- und Ablösungskapitalien.
 ......0.0..00.00.0001000L
\usserordentliche Remunerationen u. Unterstützungen
für Kanzlei- und Unterbeamte .... ...
\usserordentliche Remunerationen für mittlere Beamte
bei den Rentenbanken, sowie für die in Angelegenheiten
 der Rentenbanken beschäftigten Rentmeister
Ausserordentliche Unterstützungen für mittlere Beamte
Sächliche und vermischte Ausgaben.
Bureaubedürfnisse, Miethen für Geschäftslokale 8. W.
Diäten, Fuhr- und Versetzungskosten .....
Jnterhaltungskosten für Geschäftslokale in fiskalischen
Gebäuden»...
Zur Tilgung der Schuldverschreibungen von Tilgungskassen
 . . KEN
Summe Kap. 59...

4

10050] 100501 10 m
75.000) 72000 67000
719201 172170) 186 9200|

a

ierselbeBetrafg

»h

3
)
0.

530001/ 60001! 120001
1500 1.500 1.500
1.950 1.500 1400
34377) 34377 34 37
149527 646327 6990990

Wartegelder, Pensionen u. Unterstützungen u. 8. w.
Wartegelder für Civilbeamte . ..............
Dispositionsgehälter ...........1111177 ..
?ensionen für Civilbeamte u. für die Landgendarmerie,
einschl. der Offiziere ‚.....0.00..070.00.100
Pensions-Aussterbefonds ........1 1111! di
Zur Unterstützung für bedürftige pens. Klostergeist].
Karenz-Unterstützungen ..... 1.1... .7 . 4
Gesetzliche Wittwen- und Waisengelder. .......
Zu Unterstützungen für ausgeschiedene Beamte, sowie
zu Pensionen und Unterstützungen für Wittwen
und Waisen von Beamten ......i.....
inaden-Pensionsfonds . ,.... KR ae
%u einmaligen Unterstützungen für Personen, welche,
&amp;gt;hne die Eigenschaft von Beamten zu haben, im
Staatsdienste beschäftigt werden oder beschäftigt
zewesen sind, sowie für Hinterbliebene solcher
Personen KR N nf &amp;gt; RM ER M ı am
Zu Unterstützungen für Wittwen und Waisen von vor
dem 1. April 1897 verstorbenen Beamten .....
mn Erziehungsbeihülfen an höhere Beamte in der
Provinz Posen und den gemischtsprachigen Kreisen
ler Provinz Westpreussen ,...... . .
Summe Kap, 62

ls
2.
%.

287 674 320 636 8339 257
364 507] 417667) 590 095

1.

28 600 000/26 100 000/24 500 000
775.000! 800000| 3820 000
60000| 60000| 60000
7365 0001 7 200 000 6 500 000|

X.

l

}
wie in dem Etat für das

40001 4000! 4000|

37 978 181/35 424 303132 265 352

363

»is 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1879/80, 1874, 1869, 1859 und 1849.
UL 3 | u |_ 2
Ftatsjahr ;
1833/84 | 1879/80 | 1874 | 1860 | 1859 | 1849
MM MM MM

212 595
35 939 |

212 595
34 500

208 695
33 528

180 885
29 292

142 785 |
[22 404]

119775 | 105900

10.050 10.050 10.950 /
74 500 74 500 74 500
186 200] 1851001 167200|

10 950 10050| in Besoldungen enthalten

78 000 46050| 927810
155800 127860! 118830 | in sächlich.
Ausgaben
enthalten
5850| 10.500

”»ie im Ftat €

= Aaq

ıahr 1897/98

50 001 | 66 151
1.500 1.500
1800 12001
34 377 | 34.377 |
534255 | 637973

62001 55.001| 48
1.500 1.500 450 | 49773| 277620

sam wm 5427| 95427 |
613 751 612705! 474105 417465

95.127
489 147

379041! 427044 | 477618] 546589
135881! 331 869 . .

511777 |

595 634 |
450 000

133 252 |

1500000 | 20000000 | 16000 000
390.000 980000 1.050000
ol = 3.000
60 000 80000! 102000
1634400| 1055500] 150100 |
41292001 + 91800! + 21 300
I.
ahr 1903 | | 282.000 | 282000 |
200 000 200) 000

14000000 1100000 3750000
1162000 1500000 1470000
3.000 3.000 _
102000) 102000] 120000 |

5208000 | 3000000
"254.000! 3760 209
87 300 | 69 000
Leibrenten: 53160

240.000 |
20) 000

217200 |
200 000

186 000 |
300 006

225 255 |
165 000

216 000
150 000

4.000 |

4000|

cp | 6.000 |

6 000 |

25554522 | 23502206| 18240018 | 16350580 | 13739077 | 12831654! 7072807|

7 248 369
        <pb n="489" />
        Anlage CIE C.

RA

A 2

Ztatsstelle
1903
cap. Tite)

"tatsposit$ion.

Ausgaben und Einnahmen der

"902 | 1902
M

— 365 —

Verwaltung des Thiergartens bei Berlin.

habs jahr
180% 1898/99 ! 1807/98 | 1896/07 | 1805/96
A AM MA

0

T

un

1901

1900

b

A

Ausrabe.

1
2)

2.
In.

a

A | 2
Statsstelle
1908
Xap.| Titel

Besoldungen........ #
Wohnungsgeldzuschüsse .

Andere persönliche Ausgaben,
Ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen, .
Stellenzulagen. . .. “WE

Sächliche Verwaltungs- und Betriebskosten.
Dienstaufwands-Entschädigungen. ......
\bgaben und Lasten. .... 0.000
3etriehskasten .. 0.000000
. Summe Kap, 61 .

Einnahme,
Ans der Verwaltung des Thiergartens ............

Etatsposition

23.600 |

292 400 |

i 000 )
700

560 4
580 580
240.000 © 240 000
66540 | 265340

06200 109900

1894/95 | 1893/%
M | MM

22.050 |

21.550 | 20700

208350 |

18 650 |

18 650 | 18 350

'

1700

wie im Etat für 1903

“ wie im Etat für 1897/98

560
73 530 |
198 300 |

60
152 430
176 900 |

500
144 430 |
167990 ı

500
144 430
167640

149 430
167 6an

500 ,
130430 |
151 940 |

10
130 430
151 150

|
133350 | 122850 | 108660 | 101450 | 101600 | 119200 |

110 200

A
nn Etatsjahr a
1892/03 | 1801/02 | 1890/91 | 1888/89
M AM MM

"1886/87
M

1283/84 | 1879/80
M M

Ausryabe.

4.
DAY

2,
a

3.
L
X

Besoldungen ..........
Wohnungsgeldzuschüssa

Andere persönliche Ausgaben.
Ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen, .
Stellenzulagen. .,.. . 44m nn wHEM 5
Sächliche Verwaltungs- und Betriebskosten.
Dienstaufwands-Entschädigungen . FEREMELR aka .
Abgaben und Lasten, ..1.4..0011011111111.C
3Zetriebskosten , NR
Summe Kap. 61...

Einnahme,
\us der Verwaltung des Thiergartens .....

8.050 |

18100 |

wie im Eta$%

10 ‘1
124430 ]
4A R50 144 900 |

31 500 |

66 100

17 900 |

17 900 |

17100 |

„

1000 /1

'‘ür 1897/98

i

U 660
wie im Etat für 1894/95
144700 | 144700] 143200 |

1

66 100 | 64.600 |

1 Q00 |

17 100 |
780

17.100
480

wie für 1890/91

10
124 400
143 950

80
124 400 |
143 790

49 300

46.100 |

7 100
ı 260

{ 000

340
80
124 400
144 680

44.5920 |

41 6880

RX HAN
        <pb n="490" />
        Anlage CYII D. Ausgaben und Einnahmen der Wittwen- und Waisen-Verpflegungsanstalten.
Bemerkung: Die Einnahmen sind durch schrägen Druck kenntlich gemacht, ]
LSB 9 LION
Sn Etatsjahr ä
1903 | 1902 1901 | 1900 1899 | 1898/99 | 1897/98 | 1896/97
WET Mark U m

Etatsstelle
1908
Kap. | Titel

50.
27.

Wittwen- und Waisenverpflegungsanstalten,
Wittwen- u. Waisenverpflegungsanstalten.
Pensionen und sonstige reglementsmässige Ausgaben der
allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt zu Berlin
Beiträge der Mitglieder und sonstige reglementsmässige
Einnahmen derselben... 0
Vertragsmässiger Zuschuss für die Provinz Schleswig-Holstein
 zur allgemeinen Wittwenkasse zuKopenhagen
Pensionen und Restitutionen aus der
Beiträge der Mitglieder und sonstige statutenmässige
Einnahmen der
a) Hof- und Civildiener-Wittwenkasse zu Hannover
b) Kasse der Wittwen- und Waisenanstalt für die vormals
 Kurhessischen Civilbeamten der 8 Rangklassen
; zu Kassel .
[°) Kasse der Civil-Wittwen- und Waisengesellschaft
zu Kassel ‚00
‚d) Wittwen- und Waisenkasse ehemals Nassauischer
höherer Civilbeamten ......0.0.0.0.0.000400L
e) Wittwen- und Waisenkasse ehemals Nassauischer
niederer Civilbeamten .........0.0.0.0.00.00.
f) Wittwen- und Waisenkasse ehemals Nassauischer
Unteroffiziere ....0..00004 0000000004441
g) Kasse der Wittwen- und Waisen- Versorgungsanstalt |
ehemals Landgräflich Hessischer Beamten. ....

3 666 000 ı 8 724 000 | 3 778 000 | 3 814 000 | 8 900 000 | 3 910.000 ı 8.965 000
550000| 588000| 629000| 675000‘ 713000\
190001 21000! 24975! 20000:

4016 000
845 000
44 000

741 000 |
38 000

792 000

42 000

De
/As
4.

775 000
66 000

810 000 |
80 000

860 000 |
87 000

895 000
90 000

910 000
100 000

925 000
105 000

945 000
115 000

965000 |
1330 000
5
©
©
108 500
9 800

2,
5.

80 000.
4 300

88 000
4 600

93 000
4 800

98 000
5000

101 600
5 500

102 500-8
 850

106 000
7 000

3.
6,

110 000 ;
8 000

116 000 |
9850

124 000 :
11400

128 400
12 100

131 300
14 400

140 500
15.950

145 000
17 500

146 000
20 900

}
7

1 500 |
4 500

1500
6 500

1500
7 000

1 600
2000

1 620
10 000

1 650
10 000

1 650 |
10 000

1 700
11000

3
8

3 000
3600

3 500
4 000

4. 500
4 500

5 000
5 000

6 000
5 000

6 800
6 000

7 500
6 500

8 400
7.2300

6
3.

100
250

250
250

400
S00C

400
400

400
4920

420
450

450
500

500
330
3 500
2800

7.
10.

1 300
1 600

1 300
7 800

1 300
2 500

1320
2 600

h) Kasse der vormaligen Pensionsanstalt für Wittwen |
| “ und Waisen von Staatsdienern in Frankfurt a. M.

2 000
2 600

3.000
2 800

3.000 |
2 800

1 200
1 600
Summe der Ausgabe Kap, 60 \4 657 100
Summe der Einnahme Kap. 27 Tit. 1—8 639 850

1.200
1800
1766 750
669 800

1200 |
2650
4 888 875
\ 749 150

1.200
2700
4974 920
801 800

1 200
2700
5 088 120
853 620

15001 1800!
2700 2700
5.120.370 | 5 217 400
890 750 954 000

2850
3.100
5 206 450
10830 450
        <pb n="491" />
        Noch: Anlage CVII D_
Noch: Ausgaben und Einnahmen der Wittwen- und Waisen-Verpflegungsanstalten.
a a = 0 BB TM | BL 16 1 7 | a8
Etatsjahr
1895/96 | 1894/95 | 1893/94 | 1892/93 | 1891/92 | 1890/91 | 1888/89
Mark

E

Etatsstelle
1908
Kap. | Titel

60,
27.

1.

Wittwen- uud Waisenverpflegungsanstalten,
Wittwen- und Waisenverpflegungsanstalten,
Pensionen und sonstige reglementsmässige Ausgaben der allgemeinen
 Wittwen-Verpflegungsanstalt zu Berlin, ......
Beiträge der Müglieder und sonstige reglementsmässige Einnahmen
 derselben... Re
Vertragsmässiger Zuschuss für die Provinz Schleswig-Holstein
zur allgemeinen Wittwenkasse zu Kopenhagen ........
Pensionen und Restitutionen aus der
Beiträge der Mitglieder u. sonstige statutenmässige Einnahmen der
a) Hof- und Civildiener- Wittwenkasse zu Hannover. ......

4.033 000 | 4 130 000 | 4 160 000 | 4 200 000
878000| 9983000 1050 000| 1106 000
48000 | 525001

4 255 000 | 4 328 103
1136 000° 1175 815

Zuschuss
3508000

&amp;gt;

61000! 78000

857501 98650

124 042

3.
a,
4.

985 000
145 000

1 000 000
160 000

1 000 000
175 000

990 000
190 000

9380 000 |
209 000

950 000
210 000

Do
985500
950 000

b) Kasse der Wittwen- und Waisenanstalt für die vormals Kurhessischen
 Civilbeamten der 8 Rangklassen zu Kassel ...
c) Kasse der Civil-Wittwen- und Waisengesellschaft zu Kassel
d) Wittwen- u. Waisenkasse ehemals Nass. höherer Civilbeamten
e) Wittwen- u. Waisenkasseehem als Nass. niederer Civilbeamten
f) Wittwen- u. Waisenkasse ehemals Nassauischer Unteroffiziere
y) Kasse der Wittwen- und Waisen-Versorgungsanstalt ehemals
Landgräflich Hessischer Beamten ................
Kasse der vormaligen Pensionsanstalt für Wittwen- und
Waisen von Staatsdienern in Frankfurt a. M. ........
Summe der Ausgabe Kap. 60
Summe der Einnahme Kap. 27 Tit. 1—8

2,
5,

110 000
11500
151 500
22 100
2.000
[1 500
9 000
7500
Rh,

110.000
12000
154 000
24 500
2 400
13 000
9 800
$ 000
800
SG

110 000
13 000
60 000
26 400
2400
15.000
10.000
3 500
950
700

113 000
15 000
167 000
31 500
2 400
18 000
10.000
9 500
1.000
800

113 000
16 000
172 500
33 700
3 000
19 000
12 000
10 000
150
Ol

116 000
17 000
176 800
23 000
4 000
20 000
12 000
*2000
180

127 510
210 060
182 550
42 510
4.100
23.000
13 000
13 000
1 400
1710

x

)

3
A

250
5 800

4 500
- 00

&amp;gt;»
?

6 800
4000

(OL

3 000
3200
5 345 650
1082 150

3.100
3.300
5 466 100
1217 200

3.200 | 3 200 3500 VW)
3300° 4 000 5200 BE
5511800 | 5 569 100 | 5 632 050 ' * 697 353
1294700 | 1378 300 | 1483500 | 1479 415

5 800
8 000
i 958 702
363 280
        <pb n="492" />
        Noch: Anlage CVII D.

10%
Etatsstelle
1908

Noch: Ausgaben und Einnahmen der Wittwen- und Waisen-Verpflegungsanstalten.
OUT U a TB
1860 ' 1859 | 1849

Kap. | Tite”

60.

27

Wittwen- und Waisenverpflegungsanstalten,
Wittwen- und Waisenverpflegungsanstalten.
Pensionen und sonstige reglementsmässige Ausgaben der allgemeinen
 Wittwen-Verpflegungsanstalt zu Berlin.......
Beiträge der Mitglieder und sonstige reglementsmässige Einnahmen
 derselben...
Vertragsmässiger Zuschuss für die Provinz Schleswig-Holstein
zur allgemeinen Wittwenkasse zu Kopenhagen ........
Yensionen und Restitutionen aus der
Beiträge der Mitglieder u. sonstige statutenmässige Einnahmen der
a) Hof- und Civildiener-Wittwenkasse zu Hannover ......
Hierzu Verwaltungskosten ..... Nee
b) Kasse der Wittwen- und Waisenanstalt für die vormals Kurhessischen
 Civilbeamten der 8 Rangklassen zu Kassel ...
Hierzu Verwaltungskosten ‚...... . wm +
! c) Kasse der Civil-Wittwen- und Waisengesellschaft zu Kassel
Hierzu Verwaltungskosten ..........0.0. 40401.
d) Wittwen- u. Waisenkasse ehemals Nass, höherer Civilbeamten
‚6) Wittwen- u. Waisenkasse ehemals Nass. niederer Civilbeamten
f) Wittwen- u, Waisenkasse ehemals Nassauischer Unteroffiziere
| g) Kasse der Wittwen- und Waisen-Versorgungsanstalt ehemals
' Landgräflich Hessischer Beamten ..........0.0.0.0.00 4
Im Kasse der vormaligen Pensionsanstalt für Wittwen- und
\ Waisen von Staatsdienern in Frankfurt a. M..........
Summe der Ausgabe Kap. 60
Summe der Einnahme Kap. 27 Tit. 1—8

)

2

la.
1

2.
5.

2.

6.
3.

Ze
10.

Zuschuss:
\83518400 3.719780 | 1.777 870 221331012 328 000 | 1 992 300 | 1 292 079

140693 | 178987

195 640

946 000 | 9278781

995 800
20 100
265 300

954 750
20 700
236 350

8398 100
27 200
431 620

802 050
24 765
460 380

(Zuschuss
+ 9243 540

132 010
3520
24.230
184 550
4290
14.360
5 600
23 510
15 050
14.050
1420
Pe

133 050
3 650
27 460
192 350
4420
57 510
7100
25 210°
19.050
14 050
2020
2610

129 300
3 500
29 840
181 550
4 000
82 010
7800
29 510
27 050
19 450
2620
3510

120 300
4 200
39 120
170 850
3840
99 420
12 450
28 260
40 800
19 350
4410
3330

{Zuschuss
74 310
‚Zuschuss
19 230
\ Uebersch.
1 8180
Zuschuss
} 41 340
\Zuschuss '

7 520
4 110

7520
4 810

10 620
6 410

18 630 [en
6 660 15420

6310’
8510
5 035 263
385 880

6 510
8 810
5 249 887
476 810

8810| 9030 Var
13310 147830|{ 920490
3274060 3070543 |3 621 L11
615 660 671 250 8 136

962300) 1292079

4
C®
"CC
        <pb n="493" />
        \nlage CYII E.

160

Verschiedene Einnahmen des Finanz-Ministeriums.
(Staatshaushaltsetat Kap. 27 Tit. 9 bis 14.)

m | Rn
8

X
m

Im
zZ

19038 2...
1902 .. +.
1901...
1900...

899...
1898/99 ..
1397/98 .
1896/97 ..

1895/96 ..
1894/95 ..
1893/94 ..
1892/98

1891/92 ..
1890/91 ..
888/89 ..
886/87 ..

1883/84 ..
1879/80 ..
1874...
1969...

1859... 1
1849...

=
2a
©
75

255 600
266 300
258 500
253 800

243 600
230 600
212 300
206 200

201 500
205 800
209 400
215 700

220 000
222 900
L81 600
'33 550

138 300
223 900
109 068

104 700

51.975
(64 850,15)

"
©
Q

—

+
—
&amp;gt;=;
sr

&amp;lt;
un]

‚55.000 |

50 000 |

wie im Jahre 1908 |

50 000 |
45 000
30 000
10.000 |

100 000
94 600
90 600 |
39 000

‚00 000
90 000
34 000
75 000

51 000
71 600
70 750
51 360

70.000 |
38 750
31 810
51024

05 480 |
01 520|
94.090
20 880

‚01 940 |
95 990 |
96 660 |

75.000 |

33 510
55 476 |

SD hr
„E.&amp;amp;
3 5
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71. ;
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5 | &amp;amp;)
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N es

‚52 300 |
51100°
52 400 |
135 600!

7 500

‚36 200
‚36 000
‚34. 900
'91 258

wie im
Jahre 1903

03 809 |
100.607 |
99 762 |
99 459 ı

8979.65 |

02 099
91.748
91 608
95 845

wie im
Jahre ;
895/96

106 288 ı,
183017!
122448 |

9329,65

23 858,60

16 740 |

23 100

8 629 |

22.050

24.675

292 050

Pd
at
=»

aß

8
vr

A

er

Do
Az
®
um
DA

+
m
SS
za

X
es
SS
Ss

638 450
453 160
4165 526
536 452

504 259
520 530
788 881
8921 289

320 592,85
308 088,35
725 069,35
5394 317,35

390307,35
721 600,35
737 213,85
704 308,35

617 0386,35
1 800
+ 479 170,32
1725
+ 508 808
11.245,57
-+ 266 025,72
6 826,5
‚+ 155 698,5
321 235,75

ar
am
        <pb n="494" />
        370

37.

inlage CYIIF.,

Allgemeine Ausgabefonds
(Staatshaushaltsetat

les Finanz-Ministeriums.
San. 63.)

a?

ütatsjahr

1908...
1902 ..
1901 ....04
„900...
1899 ....
898/99 ...
897/98 +.
896/97 ...
895/96 ...
894/95 ...... .
893/94... WU
‚892/98 .... 5.
‘891/92 ... ....00.
890/91 ..... KERMME
‚888f89 2000
‚886/87 2. 00000000000
883/84 . Rammas
879/80 200000000000
874 seen a
869 20000000 00a
889 0 N
BEI 2 We

An die
Reichspostverwaltung

zu zahlende
Vergütung
Gnaden- und für
bewilligungen anderen aversionirte
Portoıller
 Art | Verpflichtungen und
-Tit, 2) Gebürenbeträge
{[Tit. 33

500 000 | 100.000 | 9.700 000
8 800 000
3.800 000
7 500.000

wie im Jahre |]
1900
6 000 000
| wie im Jahre
| 1896/97

wie im Etat

wie im Etat

jr 1903

Ar 1903

150000 _
wie im Etat (
für 1379/80 )
300 000

Portokosten: ]
1361 000

. 200 000
300 000

{

Ausgaben
auf
Grund der '
Kranken- und
Unfall-'arsicherungs-


sowie des
ınvaliden- ]
rersicherung®-gesetzes
 |
‚Tit. 32)

8 600
8 600
7200
5200
5200
5200
5 900
5 900
5 600
+ 900
4900 |
1300

"ergütungen
an
Beamte |
für ı
"heilnahme
an
Interrichts- |
kursen |
der
zussischen |
Sprache | (Tit. 4)
u. 8, W.
"Tit. 3b)

üxtraordinarium)
 ı

FA

MM

10000 | 1200000 |
k
|
|

wie im
Etat für

1903

*
900 000
» 100 000

Zu
widerruflichen
. nicht
jensionsfähigen Y GÜEOE
ehaltszulagen
an mittlere
Kanzlei- und
Unterbeamte
in Posen
und
gemischtsprachigen

Kreisen
Westpreussens
a, 8. W.
“Tit. 3)

disponibel
yebliebener
Beamten |

M

| 350 000

2 000
2 000
5 000

wie im |
Jahre
1899 |
12000

wie im |
Jahre
1893/94 ||

40000 |
18 000
16 000

AU

Besoldungsauf-



 l

9.832.000 |

19 569 295

Zu

Stellenzulagen



2 500 000

Wohnungsgeld

zuschüssen

„3 290 000
        <pb n="495" />
        Anlage CYVIIL,
Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den
1880/81, 1878/79, 1874,

372 -

2
Ztatsstelle
1908
Cap. Titel

Etatspositionen ) 1903 | 1008 |
A 4{

I
)

Einnahmen.
Kosten sowie Geldstrafen ......0.0.0.0000000002204
Zinnahmen, welche als Emolumente der Beamten zur Verwendung
 kommen .... .... 533 080
lurisdiktionsbeiträge . .......000000000400000444 68 000
innahmen aus der Beschäftigung der Gefangenen ..... 4891 000
Ginnahmen aus besondern Fonds ..... ..0.00.0.0400104 310 500
jesetzliche Wittwen- und Waisengeldbeiträge ........ — #—=Sonstige
 Einnahmen .......0...0.0000000000404-41 398920 398 858
Jinnahmen für die Justizoffizianten- Wittwenkasse ....., 39 200 39 500
Summe der Einnahmen... 84140700| 82205500

78.000.000 | 76 300 000|

503 080 |
der-1691
 000|
211062

a

A
y
A

378 —
tats für die Jahre 1903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87,
'869, 1859 und 1849.
9 | a

8

1901

1

180m 1 gem am
1801 nr | 1895/9 | ) a
196 | 1894/05 | 1803/04

“)

M

|
(5 934 800 165 934 800 160 890 000 !59 100 000 157 300 000 155 017 000 |58 692 000 |52 555 000 Iso 000 000
504180 | 3 668 300 | 6 461 400 | 6 447 300 | 6378100 | 6325 100 | 6325 100 | 6164800 5661300
51beBetragwie im Etat für das Jahr 1903 | 66000 66 000
-611000| 3562000 | 3372 500 | 2075 000 | 2.030000 | 1 950 000 | 1877 000 | 1826 000 |: 1 758 500
311062| 211062 — — 0 — —
398858| 322038| 296400| 301000] 303000 | 294.700} 289200| 273 500 264 200
34 500 34 500 ] 28900| . 27200 28100| 31 900 28 200 28 000 | 30 000
1 762 400 ‚73 800 700 :71 117 200 ‚68 018 500 166 107 200 163 686 700 ‚62 279 500 160 913 300 157 780 000

Dauernde Ausgaben.
Ministerium,
Besoldungen.

2}

Minister ‚0...
Unterstaatssekretär ......0.0.0.0.0.00.0.0.0.0 ..0
Direktoren und vortragende Räthe .........0...44.
3Zureaubeamt® ....0.0.0.000004 ss
Canzleisekretäre® .............
Ünterbeamte ......0.0.0.0.000.00 4
Nohnungsgeldzuschüsse ‚.......,
Andere persönliche Ausgaben. .
Für Hülfsarbeiter u. 8. W.......... .. ME)
Iu_ ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für mittlere, Kanzlei- und Unterbeamte .........
Sächliche Ausgaben.
3Zureaubedürfnisse U. 8. W.
Interhaltung des Dienstgebäudes u. 8. W............
Summe Kap, 71...
Justizprüfungskommission.
Zrüfungsgebühren ‚ ...0.0.0.0000000000 0 er
Zur Remunerirung des Bureauvorstehers, der Bureau-, Kassen- |
und Unterbeamten. +...
Bureaubedürfnisse und sonstige vermischte Ausgaben .....
Summe Kap. 72...
Obertribunal,
Besoldungen.
’räsident und Vizepräsidenten ..........0..0.0.0
Täthe ERKRRRRRRUKKRRURURR RR RR KR
\taatsan wählte. .
3Zureaubeamt®e.. , .
Kanzleisekrefär® ‚ ‚IL
Jnterbeamte .,
Vohnungsgeldzuschüsse. ...

3

LO.
1.

1.
3,

2)
3 X

—_ x
6.)
Sal

36 000 sa im
w1e
18000
80.000 ) 171.900
‚02 900 199 400
47 400 49 200
32 540 30 880
13 680 73 440

0800 41.000
5200. 5600)

49 400 |
20.000
05.320

19 400 ]
18 000
02 820

15.670]

42 500

+ 300
300
0 270

4.000 |
200
46 700 !

aß für das Jahr 1908
L50 600
88 200
51 800
31 100
69 240

36 000 3
15000 || wie im Etat *%“r 1897/98
15.000

‚56 000
93 200
17 400
30 380
39 240

155 100
190 200
48 800
30 720
69 240

55 900 |
2" 590
‘|
7
40 |

4290|
en

143 700
65 200
50 600
28 380
65.700

45 500 |
66 500
48 600
28 020
65 40

145 500
53 600
46 600
28 280
65 940

ind 55.900; 58 300 | 42300 120 43300| 50000| 50000| 87000
5 600 | 300 Lie im Etat für 1900 | 5100 wie im Etat für 1897/98
500

wie im Etat für 1902| /
379120] 0676960

46 100. \wrie im Etat für 1899 TE 37 000 || wie im Etat 1895/96
220 000] 655470| 620710] 619950 612680] 613660] 586020

| ı
10800 | 189000. 38000] 36500! 342001
vn | wie m F‘-4 für 181 ; wie im Etat für 1897/98 1
{4500| 43200| 42200| 49700! 38500 ) ]

36 000

4 000
200
40 200
        <pb n="496" />
        — 374 —

Noch: Anlage CVII.
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre

‚|
Ztatsstelle
1908
Kap. | Titel

Etatspositionen

1903

1902

A

36

Einnahmen.
Kosten sowie Geldstrafen. ..... DER
Zinnahmen, welche als Emolumente der Beamten zur Verwendung
 kommen...
Jurisdiktionsbeiträge. , .. 0.0.0000
Sinnahmen aus der Beschäftigung der Gefangenen .....
Zinnahmen aus besonderen Fonds ‚...0..0.0.0.00000.0 4
xesetzliche Wittwen- und Waisengeldbeiträge ,.......
Sonstige Einnahmen. .
Zinnahmen für die Justizoffizianten-Wittwenkasse . .....
Summe der Einnahmen ...,
Dauernde Ausgaben.
Ministerium,
Besoldungen.
VRR © a ER FH E RN HK N ReLt0r a
‘Jnterstaatssekretär .. 0.00 für1897/98 || &amp;amp; ?
Jirektoren und vortragende Räthe ..........0.0... 145500 || @ %
zureaubeamte. . , . 0.000000 .. 153600 |] 43 3
(anzleisekretäre . ......0.00000 00.000404 .# 44 800 &amp;gt;
Jnterbeamte . . 00 ae 27 900
Wohnungsgeldzuschüsse......... 65 400
Andere persönliche Ausgaben.
Für Hülfsarbeiter u. s. w. KR RERKARRR
Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
für mittlere, Kanzlei- und Unterbeamte ..........
Sächliche Ausgaben.
N
Unterhaltung des Dienstgebäudes uw. s. w............
Summe Kap. 71...
Justizprüfungskommission.
Prüfungsgebühren ......000000000 00000000]
Zur Remunerirung des Bureauvorstehers, der Bureau-, Kassenund
 Unterbeamten . ..
Bureaubedürfnisse und sonstige vermischte Ausgaben .... |
Summe Kap. 72...
Obertribunal,
Besoldungen.
7räsident und Vizepräsidenten .............
KällO ee ..
‚Aaatsanwälte , , .....0.0.1011111111
3Zureaubeamte. ...........11111111018
Kanzleisekretäre ,..,.......111 01111
Unterbeamte ...

48 274 000 | 46 260 000 |

5182 500| 4960 700
66 000 66 000
‚636000 | 1500000
273 000 994 600
33 000 36 000
55 464500! 53117 300

5

)

1

ä8
CS
NS
Aa
a, 3
4 8
a ;
.e
Ca |
x -

3
Y

‚0. I
1

38 700| 41400|

+ 000 )
200 l Tür
N Etat für
900|
45 600 |

A
9”
‚9

5
6X

; (62) | Wohnungsgeldzuschüsse ..

ı) Einschließlich Ober-Appellationsgericht. — 2) Auß ] ; jcht 24000 Aı
 Rheinischer Revisions- und Kassationspof. ) Außerdem Ober-Appellationsgeric

375

‚903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849.
* ss | _# X en a © C de | PS in 24 di
DE I.
1889/00 | 1886/87. | 1880/81 | 1878/79 | 1874 | 1869 | 1859 1849
A 4 M M M M M

AM

13 000.000 | 41000000 | ——
Strafen:

43 500 000 ] 389 000 000 | 84 801 500 | 27 165 999 | 11 160 558
1900000! 1015440! 986010! 847719
1949447 | 2441074 | 761 797,5 997 535
15 939 \ 460346 | 722 896,5 187 362
378 540 Pensionsbeiträge:| 197286

4887 000 | 5180900! 4044740| 965799
66 000 56 700 35 450 5 550
L311000| 1156000! 734 500 548 700 *
: 1 382 400 —— — — — | — | —
272 000 216 000 129910] 129951 83 434 | 1.d.z.Tit. 3/4 ausgeworf. Summe enth,
36 000 36 000 56 000 65 000 82 200 56 400 | (28 767) | —
19572000 49028000 5000600| 48115 000 42 525 000! 38 745 330 | 29 498 412 | 12 542 636

36 000
15 000 |
45 500
48 200
40 800
25 350 |
54 500 |

wie im Etat für das Jahr 1889/90 {
44000| 127200| 128000! 118800
10 800 40 950 43350 | 47550
22650 21300 21 300 | 21.000 |
33 360 59 280 58 920 =

36 000
13.500
17.000
05 000
31 500
17.700 |

30 000
12.000
79 200|
31 930
23 100 7
13.770

30 000
12 000
83 100
L10 610
11 520

12 000 |
“1001

38.800] = 50000.1. 50000] 42750\
i |
wie im.Etat für das Jahr 1889/90.

36 900 | 31 500 Dispositionsfonds

3 800) 36001 11520

37 000
16 000
575 450

39000! 21300
12600
12.000 12.000
562210 | 546230 |

21 300
12 600
120 000
544 070
19 950 16 800
3.000 3.000
292 950 19800 |

21 300
}9 900
9.000
471 900 '

292 650

18450 11
1.800 1]
295 350

6 000 |
389 850

22 045
280 795

46 500 | 41 400 |
Mm | 3 400
1892/93 200
30 700 45 000

12 090 12 960 25 476 |
3.000 3.000 4 590 |
15 090 15 960 30 066

98.0001 :) 106 500 | 3 76 500 82 500 BR 274 800
39 400 3 565500 % 397 800 45 600 f7) +87 900
38100 -) 38100 33 900 32 100 | —
59600 | ) 60600 5 41 100 31 875 } 24.450
40 800 | } 45000| °) 24600 | 22500 1(7) + 6210
21900| 2 219001 % 15000 ‘2.360 4050
; 7) + 2490
115 320 i — . ..
_ 3) desgl. 110607 AM. — *%) desgl. 9900 M. — ”) desgl. 4200 M. — 6) desgl. 4800 M. -
        <pb n="497" />
        — . 376

Noch: Anlage CVHI.
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre
ı | 2
tatsstelle
1908
Kap. | Titel |

73.1

Andere persönliche Ausgaben. |
7) | Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern , .
’8.) Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen ı

377

‚903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849,
‚lo un [n a | u
_Etatsjahr a _
1809 | 1898/99 | 1807/08 | 1896/07 | 1895/06 | 1894/95 | 1893/04
M M M M

MM M

Sächliche Ausgaben.

78.
75.)

76.)

77.)

78.)

9.) |
10.}

&amp;gt;

Bureaubedürfnisse ......,

temunerirung des Druckerpersonals und sonstige Ausgaben
Summe Kap. 78...

Oberlandesgerichte; bis 1379/80 :
a) Gerichte IL Instanz in den Landestheilen, in
denen die Verordnungen vom 2. Januar 1849 und
26. Juni 1867 Gesetzeskraft haben,
b) Appellationsgericht in Celle und Obergerichte
des dortigen Departements,
c) Appellationsgericht in Frankfurt a. M..
dl) Appellationsgerichtshofin Cöln und Rheinische
Landgerichte, .
Besoldungen,
Präsidenten und Senatspräsidenten . . . Sa
Zäthe ............
)berstaatsanwälte ......... - Em
Staatsanwälte als Vertreter der Oberstaatsanwälte .....
Staatsanwälte. . .......
zechnungsrevisoren und Hauptkassenrendanten. ........,
„1

Gerichtsschreiber und Sekretäre............

Kanzlisten. ......,......
Jnterbeamte .....

.„««[
„.00]
Summe Besoldungen , . . |

501 500
320 250
113 500
10 800
57 200
130 000
+1200
‚196 000

182 850
141 208
4.294 508 |

581 100 |
L 767 450
117.000
37 800
37 200)
ES
L 185 000

183 450
140 963
2212 163

|
364600| 587800| 590300| 583800| 556100| 556100 | 547 400 | 530 000 521 300
' {
730850 1672950| 1726400 | 1.696 650 | 1523 700 | 1520100 | 1485 900 | 1487400 | 1 447 500
121400| 119700| 122300] 1249001 113100 wie im Etat für das Jahr 1897/98

i wie im Etat
+ 100 800 | 96 000 | 86 400 | 81 600 ] 57 600 50 40 für das Jahr 1896/97
132200 | 132200| 135200| 134800 ] 121200| 121000} 121400| 120200|+ 117000
+1200| 4+1200| +1200| +17200
„146800 | 1128800 | 11245001 1084 900 | 922800 | 893 500 | 877200| 883300' 3811 425
114700 | +13800| }13800| 13800 +13 800
182400} 176850| 175350‘) 172050 | 170900 | 170000| 172 650 | 1736501 169150
1374683 | 1385243 1314283 | 129951 | 128511! 126011 123 731 123 891 | 114 651
41117713 | 4050543 | 4093073 | 4009 851 | 2608 611| 3564011| 3505681 3495 741 | 3338 326
        <pb n="498" />
        — 378

Noch: Anlage CV
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre

. | 2
Etatsstelle nn a
a Etatspositionen | 1892/93 | 1891/92
Kap. | Titel AM
738.) | Andere persönliche Ausgaben,
(7.)] Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern .............
(8.)* Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
; Sächliche Ausgaben.
TE] Keen EM ER EMEG
(10.) | Remunerirung des Druckerpersonals und sonstige Ausgaben
Summe Kap, 78...
Uberlandesgerichtez bis 1879/80:
"a) Gerichte II. Instanz in den Landestheilen, in
denen die Verordn. vom 2. Jan. 1849 und — für 1878/79
bis 1869 — 26. Juni 1867 Gesetzeskraft haben,
b) Appellationsgerichtin Celle und Obergerichte
des dortigen Departements,
c) Appellationsgericht in Frankfurt a. M,,
d) Appellationsgerichtshofin Cöln und Rheinische
Landgerichte,
Besoldungen.
Präsidenten und Senatspräsidenten . . 2.00

312 600 |

503 900 |

Räthe ...

‚399 200)

1 388 100

l '
1) Mitglieder — einschl.
lieselben Beträge wie im

)berstaatsanwälte ...

Staatsanwälte als Vertreter der Oberstaatsanwälte .....
taatsanwWälte . +... 010er rer
technungsrevisoren und Hauptkassenrendanten. .

wie im Etat 1896/97 |
wie im Etat für

Gerichtsschreiber und Sekretärg. ......0.000000040404)

779 025 778 925|
18200| 412900

Canzlisten. . ....

a wg |

—_—_

155 550 |

Unterbeamte ..

114500] 1148201

Summe Besoldungen . ..|

3252625| 3229695|

:) Ober-Appellationsgericht 5250 A. — ?% desgl. 540 AM. — 3) desgl. 5853 M. —
Generaladvokaten, Öber-Prokuratoren und Prokuratoren, — 7) Landgerichte. — 8) Justizsenat Ehrenınd
 Wahrnehmung von Dirigentengeschäften, — 10) Ausschl. 24000 AM im Etat bei Besoldungen

379

‚903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849.
; "29 | 2% [| 2 | 2 | ®_| 4
äta*sjahr a
1889/81 | 1878/79 | 1874 | 1869 | 1850 | 18
M A. AM AM

19.050| 190502 16.500|
2.940 2940 |2) 2400

184001, 87%
1500| % +120
10.040
15.600 {4852
362485 * 323040
5-4 101072

16890 |
13 10
370 710

15200} 20850
390490 *) 628650!

503.900| 513350] 528800 | a) 477 300 | a)_477 300 ] a) 433 200 | a) 363 600 | a) 570 690
—d 8. bei „Räthen‘ d) 30300|% +5 400
. ] | 7+101700 |) 127 500
1 368 000 1354 350 | 1360 498 | a) 1718 766 | a)l 722 033 a)1 542 719 |a) 1 149 600 a)1 335 708
1 ı | 9) + 9765 |) +11 163 | ®% +14 100
b) höhere Beamte d. Appellat.-Gerichts: 156 600 |b) 154 500|b) 17280019) 112500 | d) 295 200
„ „der Öbergerichte: 576 300 584 400 | 10) 584 100 [D-+ 224 400
© „ d. Appellat.-Gerichts: 62400! c) 54857 8 50 314
Dräsidenten .— des Appellationsgerichts: 180600 |d) 180 600 d) 158 700
N der Landgerichte: 457800  454500| © 355200.
Etat für das Jahr 1897/98 | a) 185300 a) 134 400 a) 121 500
8)d)179 100 | $)4)179 100 0)d)153 600

3) 108 200
)) 26 400
+ 123300 (4) 138 000
46800 36 000 3240012) 22200|2) 21300|a) 16500 ı) 16 200|
las Jahr 1893/94 58 10012) 89400 | a) 89100|a) 68100 1) 59100 |
9) + 1230 } 42610
|» 4200|b) 4200|b) 3000 a) 1435754
759100 729600! 2418001a) 453960 a) 431310 a) 342312 | a) 287829 | 4%) +5 700
12000! +117001 = 9). 416570) #285 (@) 150.440
b) 163 570 |b) 159840 b) 141 030 =
6) 23464|c) 18857 c) 19179|d) 156 264
-) 215160 | 4) 200 100 |d) 178 200 j
“ 2304050) a) 304050 | a) 179 250 | a) 173 400 in „Bureanim
 Tit. „Bureaubeamte“ |d) — | Bam LO
| enthalten | enthalten
172 1 a) 168 A a) 158 9007 a) 113780 |a) 236 841
.“ "40620|b) 43482 |b) 44129|d) 8) + 1650
‘&amp;gt; mit Bureaubeamte vereinigt
| äH 16 650| pn]
3158090] 8121 950 | 2589 784 | 2)3 397 962 |2)3 372 039 |a)2 868 641
| (einschl. 24246 M f, überzähl. Beamte)
b) 941290|b) 946422 |b) 45 059
‚c) 85864|0) 73714| 60) 69498
DD 1049310 101014 300 | A) 845 700

) desgl. 165 150 4. — % Rheinischer Revisions- und Kassationshof, — %. Generalprokurator und
;reitstein. — %) Prüfungsgebühren und bei den Räthen 4800 4 für Vertretung von Präsidenten
zerrechnete Zulage für die bei der Kronanwaltschaft fungirenden Richter und Assessoren.
        <pb n="499" />
        BSC

Noch: Anlage CVIIL
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre

. 1] 2
Rtatsstelle *
1908 i
|
Xap. | Titel

Etatspositionen

1903 | 1902
M M

Wohnungsgeldzuschüsse ...........

487200 | 479076‘

Andere persönliche Ansgaben.
Prüfungsgebühren .... 0.0000
Funktionszulagen für Staatsanwälte ..............
Stellen- und Lokalzulagen ............ W000)
Ständige Hülfsarbeiter im Bureaudienst u, 8. w. ....... |
Hülfsarbeiter im Kanzleidienst ‚.........0.0.000004 |
Sonstige Hülfsarbeiter und Stellvertreter ........... |
\usserordentliche Remunerationen und Unterstützungen für
Kanzlei- und Unterbeamte. ...........0.00..00. ‚|
Ausserordentliche Remunerationen für mittlere Beamte. ..
Ausserordentliche Unterstützungen für dieselben. ......
Bureaubedürfnisse u.8. W. ...0000000000044001C
Summe Kap. 73...

0.

77200 |

0a.
I
IL.
2.
3

34. 740
3400 N
16442 '1

(12450
188 475 ||

L

5

wie
19038

5a. '

17.900 |
4800
1300
262.000 |,
‚496 210| 5298206

‚5b
6.

36,

‚903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849.

1091

180° +

U

1897/67

18000

1895/29" ‘ 1894/95 | 1803/04
“ LA M

A473 904 |

467 988

465 898 |

457 812 |

|
451 800 | 447 588 | 440856 | 438 756 | 429 912

73 500 70 900 66 900 54300] 54300 )
12 600 12 000 10 800 10 0 12 9
16 442 16 442 14 492 14 559 14 559

51 300 |] wie für [|
10.920 |] 1895/96
14 934 15 156

36 000 |
10 920
15.156 |

16 800
10 920
15 056

1124501 106 100| 103 100| 101600| 95600}
188 475 |) | 188475
, F wie im
17 700 SEtat für
15.000 1 1899 \ 41000
8 300} I

98 wol
210.000

95 wo
80.000 |

92 400
121 000

‚wie im Etat für 0 |

‘ wie im
‘Etat fin
1897/98

41000] 41.000 |

wie im
' Etat für
251.200 | 226100 | 226 100 J U 220 300 222 400 1) 1894/95
5234808 | 5.103897] 4692565 | 4030028 | 4593 514| 4435 374 | 4337815

262000] 251200 |
5 290 084 | 5 205 648 |

Land- und Amtsgerichte vor 1880/81:

») Gerichte I. Instanz im Geltungsbereich der
Verordnungen vom 2. Januar 1849 und 26. Juni 1867,
and zwar: «) Stadtgericht Berlin, ß) übrige Gerichte,
b) Amtsgericht in Hannover,
 Gerichtsbehörden I. Instanz in Frankfurt a. M.,
d) Rheinische Friedens- und Handelsgerichte.

Besoldungen.

Präsidenten und Direktoren ...

‚5197001 9450 800°

2357100 | 2395400 | 2344200 | 2332700 | 21312001 2119800] 2080 500| 2040 600 | 2014 500
        <pb n="500" />
        — 383

Noch: Anlage CVIIL
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre
e ; =&amp;gt;

| 2
Ztatsstelle
1908
Zap. Titel

Etatspositionen |

— 1892/93 1891/92
M M

9 |

Wohnungsgeoldzuschüsse ...

411 132 | 406 980 |

Andere persönliche Ausgaben
”rüfungsgebühren ........... Wu
Remunerirung der Tg Sirigonten TH
Zur Vertretung von Oberlandesgerichtsräthen .......
Vertreter und Hülfsarbeiter für Richter und Staatsanwälte
*unktionszulagen für Staatsanwälte ....... Wu
Stellen- und Lokalzulagen .......0.0.00000..0000-Ständige
 Hülfsarbeiter im Bureaudienst u, s. w. ....... |
Tülfsarbeiter im Kanzleidienst ‚..:...2....0...0...1
Sonstige Hülfsarbeiter und Stellvertreter ........... |
Ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen für
Kanzlei- und Unterbeamte ‚.....1..0..0..0.....
\usserordentliche Remunerationen für mittlere Beamte. ,.

)

vie im Etat für 1893/94

(IP

vie im Etat für 1893/94
9756| 9756
51300 48750
7400| 69400
„10900| 112400

7

3
4
5

19,

5b.
6

Ausserordentliche Unterstützungen für dieselben .....
3ureaubedürfnisse u, s. w KL

5

wie im Etat

Summe Kap, 783...

| 234 233 |

4 198 101 |

‚903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849.
2m 8 Ta a
u FEtatsjahr
1889,90 | 1886/87 | 1880/81 1878/79 | 1874
A MM
400200] 389772| 311004 | a) 401 952 |
b) 111672
19 12 660/|
d) 136 548

18.000 180001 10790 13) 10970la) - 8310l s. unter Besoldunsen

— a) 10 800 | a) 10 800| a) 10800|a) 9750|
14000 !a) 24150 2) 19650/a) 18650 :a) 12000
ıb) 9720/b) 27120)b) 6420'd) 14100
— dd) 14400 dj) 14700|d) 14100; ° —
4800 |a) 6750|a) 6750 a) 67508) 6000
'b) 24000!b) 1) | 2)b) 24000)
— 4 1800 a
Eutschädiyung für weggefallene Emolumente: !a) 2400| a) 425313
1) 298280] a) 292 590 a) 214800 | a) 200,
] % 79050|%) 75150 b) 50940 d) 26 700 |) + 1500
69400 | 566004ic) 2700 ©) 2550 ©) 360
| d) 8940/d) 39090/d) 33 615 [@) 33210
78.000 |) | 478001 ° +78001 ° — |
Hebegebühren: d) 19 200

10.320 |
‚0275
3 150

69 400 |

36 800 |

A)

37200 | a) 37200) a) 37200 a) 32700
5100 |5) 5100 b) 5.100/d) 2400
400 ©) 240 c) 240
30003 30001 3000

(ür 1894/95

17300 — n —
108.000 | a) 262 6830| a) 298 335| a) 232 885 | a) 205 656 | a) 296 265
+ 60000 /b) 72980|b) 60678 b) 69510 /d) 47121 %) + 1 407
4 29000 €) 5036 c) 4466 c) 6677 | d) 42935
d) 8388214) 56100/d) 48570|
3201278 | a)4450 514 | 2)3 087 474 23414 DIETAATE a)5 159613
b)1 243812 | b)I 114 470 b)1 101 029'0)(9 046
c) 106660 ©) 80970 c) 76 770
d)1 323 080 | d)1 134 990, dj 944 985

061635! 4003507

Land- und Amtsgerichte vor 1880/81:

) Gerichte I. Instanz im Geltungsbereich der
erordnungen vom 2. Januar 1849 und 26. Juni 1867,
und zwar: «) Stadtgericht Berlin, ß) übrige Gerichte,
b) Amtsgericht in Hannover,
) Gerichtsbehörden I. Instanz in Frankfurt a. M.,
d) Rheinische Friedens- und Handelsgerichte.

Besoldungen,
’räsidenten und Direktoren ... RE RE WE

a In obigen 27120 M enthalten, — 2) Im Etat bei Besoldungen
;enat Ehrenbreitstein, — %) In den Besoldungen des Reiches enthalten.

‚944 600 |

1.900 200 |

errechnet; vgl. Anm. 10

1838 700| 1808 6 33.000 | a)ax) 33 000
9)1391004 | 8)1388289
b) — b) —
8) 750016) 7500
Yo — d) —
1 8, 379. — %) In den Bezirken des Appellationsgerichts Kiel,
Schwarz u. Strutz, Staatshaushaltsetat u. Finanzen Preussens.

| 889 400 |

1)1076700 (a) 993 000
VE 18480 |
) - a
;) 53814
U) — L
7Zagsel und Wiesbaden. — %*) Justiz.
        <pb n="501" />
        384

Noch: Anlage CVI1L.
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre
Ü
Etatsstelle
1908
Kap. | Titel

Richter ........

„| 19857 600 |

19 468 800 |

?ersönliche Zulagen für richterliche Beamte deutscher Abkunft,
 die der polnischen Sprache mündlich und schriftlich
nächtig sind. auf die Dauer ihrer Anstellung in Posen .

000 | derörste

 Staatsanwälte . .........

299 800 |

620 700 |

Staatsanwälte. .. .

531200 |

{ 483 200 |

Iypothekenbewahrer ..

Kassen und Bureaubeamte, Amtsanwälte .......

19532200 | 19 931 000|

Zulagen ,.....

339 100 \

341 950]

Canzlisten. .......
Zulagen ....

. 050 700 | 989 650 |

Terichtsvollzieher .... ..

„273940 | 4236840 ı

Vittlere Gefängnissbeamte . ..

wc

377400 | 357900

Tnterbeamte ‚.........
Zulagen ........

1485789 | 4440 859|

Summe Besoldungen . ..

54599429 | 53630 699

380

903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849.
a: 4 | 4

1001

$ |

1809 | 185° CS

%

P*

1896/97 | 1895/96 ! 1894/95 | 1803/04
« M

X

M

‚9 156 800 |18 900 372 |18 573 972 18 368 172 |15 952 572 115 771 972 115 507 372 hs 344 352 | 15.096 522

‚elbe Betrag wie im Etai

das Jahr 1908

591 300 | 600 300 | 601800] 597 600 | 533 100 | wie im Etat für 1897/98

5331 900

‚401.600 | 1384400 1228800 | 1195200| 860400) 820800] 766800] 741 600!

738 000

4300 14 400 | 37.100 51.400) 85.050 | wie im Etat für 1897/98

3 888 800 18 494 000 118 272 350 118 102 900 |1F 008 350 [15 411 150 hs 272 050 15 116 400 14 687 929

342700 | 341 950 |

339800! 338700] 338700] 386900| 383075

332 175 |

332 175

3591501 949700] 927 150|

909 000

892950 | 895 700 |

892772 | 890422!
200

851 672
500

1172500 | 5467 900 | 6 9130001

7 108.000 | 7.103.000 | 7058 000| 7453 000 | 71383000] 7617000

345 800 336 650 424520 | 404 125 |

320.120 | —_— 313580| 312970] 294 650

|
4402 777 | 4344 214 | 4166 714 | 4113868 | 4081 223 | 4068 583 4 052 604 4019334 | 3975251
60 440| 1340 1.340
3037 807 \65:008 206 |58 887 006 \57.525 665 08 335 665 |? 410.065 \a7 200 243 [a6 350.547) a6 DRG 25
        <pb n="502" />
        - 387

ib

Noch: Anlage CVII.
Voch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre
— v— SE BE O(—— Ss nme
AL2 15 | 16
Ztatastelle
1908
Kap. | mike)

3

Richter .....

| 148177051 14679375

&amp;gt;ersönliche Zulagen für richterliche Beamte deutscher Abkunft,
 die der polnischen Sprache mündlich und schriftlich
mächtig sind, auf die Dauer ihrer Anstellung in Posen ,
ürste Staatsanwälte ......

wie im Etat
«99.050 | 526 200

Staatsanwälte. ....

712.800| 7020001

a

Hypothekenbewahrer. . . .

wie im Etat für

Kassen- und Bureaubeamte, Amtsanwälte ...
Zulagen ...

„|

13386779 13276 979
319575| 315 7501

Canzlisten ........0.
Zulagen ........

21597| 705 836 |
300 | 10.575 |

Terichtsvollzieher .. ..

71530001 6928 000!

Jittlere Gefängnissbeamte. .

285 25
250 | 279 200)

Onterbeamte .........
Zulagen ‚......

5898 792 |
4 620 |

3.892 700 |
6 780

Summe Besoldungen ..

43 868 318 |

43 317 644 |

ı) In Kap. 75 verrechnet. — ?) Gefängnissbeamte, i 5 — 2?) Siehe bei
Yefängnissen. Vgl. Anm. 4—7 auf S. 396. 5) Neue Te eu “auch für

‚903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849.
m 20 I 21 | 22 17 28 I 24
I EN...
| 1880/81 | 1878/79 | 1874 | 1869 | 1859 1849
M | MM M | MM M M

14512 636 | 14 244 976 | 14 284 261 |a)o) 670 800} a)a) 561 6008) 6 536 070a) 5 778 360a)4 134 631
)9737287] 8) 9 724 0161541232071 1) + 29 700
b) 907 210/b) 901 890B) 91206014) 241491ld) 235000
c) 94 41410) 89 829] ©) 74 914
ıd) 422140{d) 419280d) 309870
Aypothekenamts- Vorsteher: | 14 100

'ür das Jahr 1908

8, unter: Andere persönl. Ausgaben

wie im Etat für 1891/92 |

520500 ja)x) bei Staatsanwälten
ß
b
640 800 | 543 600 | 421 200 |a)a) 63 600/a)a) 34 8008) 451 80019) 449 100|
ß) 653 400 B)613 8005) +57 600 ;
DZ m 9
0 — © — 9 —
d — 9 — 8 —

8397/98
13.014 636 12 668 943 ' 10 058 525 'a)e) 630 650 a)a) 598 35C
307 125 298 725 . 0)8 499 887| 8) 8 401 782
0) 5483280) 586 118
ie) 97 653, co) 95100/]a)7 457 628.2) 6 099 066 a) 3 433 082
ä) 488 950jd) 456750 [?9+4-1869929/d) 258 en + 23 436
|b) 4203276) +17850d) 248 147
610 455 |s)a) 119 100 a)a) 119100 ]c) 51514
an 419 2 422 400 |d) 412 071
N) — —
c) unter Bureaubeamten J
® — d) — )
7 250 000 | 4.718 400 A — "a 3aja)— 3)
p) Gerichtsvoigte s. b. Unterbeamten
© — © — © —
2550| 8 —- 8 — ®
239 250 ] 212 550 |) (159 300) lade) — a)x) — a) 2535508) 40 950i
9) 144540 8)125175/°) +19 200;
)» — ®
19 — 1&amp;amp;
| @ — 8 — af —n
3294 967 | 3296107) 2063580 a)«) 254 340 a)x) 224 520 a) 3 008 250a) 2162 180 a) 1 090 131
'2880 12 720 2)(+550465)| 3) 3697 312 3 606 862/5) -}- 370 6111d) — Is) + 16488
b) 645 990lb) 6583 456b) 505969
‚c) s. b. Bureaubeamten |c) 29957
dd) - |) = Y *
41884355 | 41487589 | 34 485 364 |*)2)26214019.92)25853694] a) 18 598 098'a) 15 522 726\a) 8 727 469
4)b)2 101 528 *)b)2091 464 °)-+3 127 90010) 517 747\d) 488 147
4)e) 199877 46) 192 429/b) 1938 356
1 9110900) 876 030, c) 161700
ı la) 727941
Interbeamten. -- 4) Ausschliesslich der damals hier mit verrechneten für Beamte an besonderen
Priedensrichter. — 7) Im Bezirk Ehrenbreitstein,
        <pb n="503" />
        iQ8

Noch: Anlage CVIII.
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre

2
Ztatsstelle
1908
Zap. | Titel

Etatspositionen

1903
A

|! 1902
M

Wohnungsgeldzuschüsse ...

ı 69287316 |

6 104 000 !

RU

903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849,
a . EL &amp;amp; Da
bag jahr
1899 | 1898,99 | 1807/98 ' 1896/97
AM MO

HH.

3.963 6928 | 5 823 148

5 668 798

5 597 252

5457 312

BR 402 574.

Andere persönliche Ausgaben.

3,
2

5

a.
1b.

Prüfungsgebühren ......000000000000040101 .
Ständige Hülfsarbeiter bei der Staatsanwaltschaft. .....
Fantiöme für Hypothekenbewahrer ...............
Remunerationen und Unterstützungen der Beamten der
Amtsanwaltschaft u. s. W. .......0....00.. x €
Stellenzulagen, Remunerirung der Dolmetscher und Lokal-Zulagen.

zebührenantheile der Gerichtsvollzieher u.s. w........

zur Ausbildung von Dolmetschern der polnischen Sprache '
Ständige Hülfsarbeiter im Kanzleidienst u. s. w. . am?
kemunerationen der an der Leitung oder Upon
des Arbeitsbetriebes unmittelbar betheiligten mittleren un
ınteren Gefängnissbeamten aus dem Arbeitsverdienste der
Gefangenen. ....... ... HAREHEERSB ad
"ür Hülfsarbeiter und Stellvertreter in allen Dienstzweigen
mit Ausschluss des Kanzleidienstes .,.... ...... |
ıusserordentliche Remunerationen und Unterstützungen für
Kanzlei- und Unterbeamte ... 0.000000
\usserordentliche Remunerationen für mittlere Beamte... |
\usserordentliche Unterstützungen für mittlere Beamte ..}
Summe „Andere persönliche Ausgaben“ .

8370 |
71360 |!

2380 /
63 800

I
791840 | 809120 |

498 COM 480 179
3781700 | 63581700 |

30.000
{ 683 350

4677 500 |

188.600

4 536 000

If
89 000 |
94 000 |
152 900 )
|
8120724 | 17 925 179

wie nach
für

1 380
169 320
200

1500
176 880
200

169320 |
200

wie im Etat für das Jahr 1900
166 800 | 159 240
700 1 700

321 920 |
477029 | 476917 | 358 272
3 581 700 1.000 000 =

821 920

833 920 |
369 402

361082 |

intschädigung dar Sekretäre im Bezirk Kassel für Heft- u. Schreibgebühren: 450

1 696 750 | 4.596 750 |

4251 050 |

4248 350 | 4.242800 |

‚79 400 |

174.070 |

!
155 400 |

307 000

1 536 000 '

1 533.000 | 4 433 000 |

4 233 000

‚om Etat !
1908 239 000
| —
L 152 900 |
ra a) ee ner |

230.000 -
\ wie im Etat |
+00 000 | für 1899
159 400
10 798 732 | 10678 182

487 100 |

10636 112

156 720
2 500

8838 3920

371 724

450

£ 242 800

299 000

4 033 000

488 400

10434414

Sächliche Ausgaben.

3

3.

‚6.

Bureaubedürfnisse , ., RANK HERNE Rena
Bureaukosten-Aversen der Hypothekenbewahrer ......,
Normalmässige Miethsentschädigungen. ..... ve
jefängnissverwaltungskosten. .............. ..
Sonstige vermischte Ausgaben............ WE
Summe „Sächliche Ausgaben“...
Summe Kap. 74...

„550.000 ! 4250000 |

i31730 | 126100
4324800 | 1194 800
„570000 | 1370000
10 576 530 9.940.900
30.583 099 | 87600778

derselbe Betrag wie im
6.000 41.000 71.000
126 100 126 100 123 600
ı 194 800 3 681 000 3.650.000 |
370.000 1270 000 149 000
9946900 | 9368 100 9243600 |
26488354 | 20667601 | 79549036

Etat für das Jahr 1902
wie im Etat für 1899
116 300 | 109 030 109 000
3431 000 | 3.731 000 3 856 000
849 000 849 000 860 000
3717 300 | 9010030 | 9 146 000
"RR 518 369 73419 119 72.399 953
        <pb n="504" />
        — 390

Noch: Anlage CVIIL
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre
ıl3 8
Etatsstelle
1908
Zap. | Titel

AM

Wohnungsgeldzuschüsse ...

5399 642 | 5970480

Andere persönliche Ausgaben
Crüfungsgebühren. .

}

1 |
vie im Etat für das

3.

Ständige Hülfsarbeiter bei der Staatsanwaltschaft. .,... |
Tantieme für Hypothekenbewahrer ...............
zemunerationen und Unterstützungen der Beamten der
Amtsanwaltschaft u. 8. WW...
‘tellenzulagen, Remunerirung der Dolmetscher und Lokal-ZUlageN
 +.
‚ebührenantheile der Gerichtsvollzieher u. s. w........
Entschädigung der Sekretäre im Bezirk Kassel für
Haft- und Schreibgebühren .............0..
Aur Ausbildung von Dolmetschern der polnischen Sprache
Ständige Hülfsarbeiter im Kanzleidienst u.s. w.,......
(Tit. 17). Ständige Hülfsarbeiter im Bureau-, Kassen-,
Kanzlei- und Unterbeamtendienst . .

56720 | 151680
1000 | 9600 |

243 700 |

912 600 |

2
\

374.960 |

375 080 |

QQ7

QQ7T

{
R

‚892.800 |

wie im

'emunerationen der an der Leitung oder tigung
des Arbeitsbetriebes unmittelbar beth eiligten mittleren un
unteren Gefängnissbeamten aus dem Arbeitsverdienste der
Gefangenen. ............ TAT
"ür Hülfsarbeiter und Stellvertreter in allen Dienstzweigen |
mit Ausschluss des Kanzleidienstes ‚...........
‚usserordentliche Remunerationen und Unterstützungen für
Kanzlei- und Unterbeamte ......000.0000010L
‚usserordentliche Remunerationen für mittlere Beamte...
\usserordentliche Unterstützungen für mittlere Beamte ..
Summe „Andere persönliche Ausgahen“

293 000 |

976 000 |

U

21.

2.283.000 |

? 750 000

a
‚1b.

489 600 |

489 600 |

9790237 | 9359747

Sächliche Ausgaben.
zZureaubedürfnisse

1290000 | 4100000 '

28,
14. |
25.
6.

Bureaukosten-Aversen der Hypothekenbewahrer .......
Normalmässige Miethsentschädigungen. ........ 2...
efängnissverwaltungskosten. . ........0.... um
Sonstige vermischte Ausgaben, .......... RU RR
Summe „„Sächliche Ausgaben“...
Summe Kap, 14 ..

82.000 107000
99.000 105000
3.900.000 | 000000
544 000 | 650 000
9015000 | 8962000
71427922 %0 151720

4 fi

903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849,
a 6
asian
1892/93 | 1891/92 | 1889,90 | 1886/87
M

1880/81 I
M

MT -

3972470 |

4851 980 |

4 787 814 | 4.672 4492

4 433 220

3.775 457

fahr 1900 ; 2.000 | 2.500 | 2500 | 1500
/ulagen für des Polnischen mächtige richterliche Beamte deutscher Abkunft in Posen:
149 160 | 148 560 146 040 | 161 160 ı 187 200
12500 ' wie im Etat für das Jahr 1893/94
|
derselbe Betrag wie im Etat für das Jahr 1894/95
!
29675 | 32.065 | 96 625

14 000
9.000
530.000

1.000.000 |

ı 000 000

368

wie im Etat für das Jahr 1893/94
3.906 000 | 3.592 000 3.592.000 |
1.925 800 | 1582625 | 1514310
Entschädigung d, Gerichtsschreiher f. Hülfskräfte:
Kalkulaturgebühren:

7694

tat für 1895/96 |

{
3.708 600 '

) 361 300

19379225 |

351 550
357 000
344 000

270.000 |

630.000 | 580 000
2130000 | 1878500

516 000

A454. 500

) 766 700

560 000

| 201 200

300 000

491 100

wie im Etat für 1893/94

492 000

492 000

190 000

9372 108

10200628 | 9574028

NER OT

8 583876 |

5384 544

4.100.000 |

4 442.000 4450 000 | 4532000 |
Kosten der Revisions- und sonstigen Strafen:
119.000 125.000 | 125 000 |
100 000 in Bureaubedürfnissen enthalten
3 500 000 ] 4.120 000 | 4.200.000 | ‚ 4426 000
962 000 in Bureaubedürfnissen enthalten
8681000 ' 8687 000 8775 000 8958 000 |
57 601 906 | 66366532 64 190 775 63 462 056

3.350 000
700 000

116.800
105 000
1 000.000 |
650.000 |
3 971 800 |
59851897 |

400 000

£ 450 000
18 2935 3635
        <pb n="505" />
        392

Voch: Anlage CVIIL.
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahr?
a Tl ® | 2 m
A A
1878/70 | 18%4 | 1800 | 1859 | 186
#%

&amp;lt;ap. | Tit.

vr

M

DA

Wohnungsgeldzuschüsse
 ...

‘ 3345 890
‚176 304
c) 38460
Ü) 87348

Andere persönliche
Ausgaben.
Funktionszulagen an Gefängnissbeamte
 . .....]|a) 20350/a) 270758) —
Zemunerationen an Abthei-Jungsdirigenten
 u. s. w..|a) 93450|a) 93390| a) 88 290| a) 95 400
2) +3900
Intschädigung an Patrimionalrichter
 u, s. W... ls) 27819/a) 148 928| a) 11 7380| a) 28 500
2?) +42 054
uokalzulagen ..... 2... | — b) 1320 —
Zulagen an der polnischen
Sprache mächtige Richter
deutscher Abkunft in |
Posen .... .... a) 9000|a) 9000 a) 9000la) 6000
xehülfen der Staatsanwalt- a)! 3000
schaft ........... 8) 22.000 a) 31050a) 27600|8)  30000-b)
 105001 b) 10500/2) +3450
b) 30000

Jülfsarbeiter im Bureau-, !
Kanzlei- und Unterbe- |
ımtendienst u. s. w.... 2)6 201 238 a) 5819274 a) 3933 804 9 3.275 606
3) 77501 d) 3300|? +83580| d 2010 a)
N zn ne 1817 208
) 1
Zu Remunerirungen ver- q |
schiedener Art......ja) 32233/a) 35373/a) 229770| a) 73 050
ıb) 943816 Y 600 2) +33 900
c) 28125 c) 18900
Kalkulaturgebühren .... 5 410450 a) 421 440
Temunerirung der Gefäng- /
nissbeamten u. s. w....ja) 250810|a) 179625/a) 160461
b) 17300|b) 16200
3 4000| +11 820
©) 2 460

\usserordentliche Remunerationen
 u. Unterstützunyen
 an Subaltern- und 0
Unterbeamte .. , ..I|#) 375820) a) 354570la) 2928 000| a) 84 300
b) 15300|b) 15300|2) +25350
‚c) 900| ©) 900| b) 15 300
d) — ©) 900

ı) Unterstützungen für Auskultatoren u. s. w. holnischer Abkunft u. s. Ww. —
‚aAndestheile.

A Nou®

903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849,
m m I 8 I
. a Etatsjahr a
1878/70 | 1874 ; 1860 | 185 | 1849
M MM M

112
‘tatsstelle
1908
tap.| Tit

;emunerirung von Hültsarbeitern
 bei ausserordentlicher
 Geschäftsanhäung
 U.8.W. ....0..

a) 407 700 9 405120a) 237000la) 162000
b) 29200|b) 19200| +75000 + 10500
oz — %) 416500
b) 27000
„} 19 900

!]

a)
1817 208

Summe „Andere persönliche
Ausgaben‘ .

1) 7851370 |) 7 424 8455) a) 5 1.30 825's) a) 3 898 356;
) 191036|b) 74940% +208734d)‘ 2010|
) 33025|c) 22260) 92760
ii 7750ld) 33000) 13800
d) 2010 ]

Sächliche Ausgaben.
Bureaubedürfnisse .

)2987 520 ja) 2 687 400
) 140080 |b) 113 280!*)a)2849481]a) 2555 646
) 19280) 13 380|| 4) F217646|d) 39255
ı) 58490/d) 30315‘ * 85354
) 656170|a) 309630 { ©) 21300
&amp;gt;) 40000 |b) 42000|| d) 45584
5 11657165 39151

Zu Revisions- u.s. w. Reisen

Pferdeunterhaltungsgelder
und Zehrungskosten der
Boten und Exekutoren .
Aktentransport u. 8. wW. ..

ı) 693 160 ) 162 van; 130 17012) 130 50C
} 1.030 360.098
) 540215 a) 69 0% .
) 22 } Sa}
{ 8 735 1A 12 180 enthalten

4)
1 188 755
Y + 4211
) 36439
zu a) u, d}
+ 12 000
(Postaversum)


1) 4877 065 8 3528 24.3|a) °) 2 849 481 a)°) 2 555 646
3) 207320 |b) 178 560%) +-217646\d) 39255
5 280681c) 21531%) 85 354
dj) 78882|d) 46 410 3 21.300
summe Untergerichte , 2305260 EREE z d) 45 das
Kap. 79... 9a)42 2)36877027/a) 26 578 3042) 21 976 708
4) --3554280d) 559032 k12 260 224
„80... %)b)2714 708[°)b) 2364 824|6) ' 2116 470
7 81... '%)e) 308 400%c) 242 340lc) 196800
” 92° |) 1085070d) 925 740d) 769185

Summe ‚„Sächliche
Ausgaben“...

Kriminalkosten.
Zu Verwaltungskosten . . . |
Zu sonstigen Auslagen in
Strafsachen ........ |
Summe ...

4 221 500 |} !) 2 346 630
2) 168815
2761 865 3) 2361 980
6.983 365 4 876 875

4. 629 000)

5650452| 1548411

1... *) Tit. 1, „Verpflegungs-, Transport- u. Bekleidungskosten‘. — ?) Tit, 2. „Zur Instandhaltung der
“fängniss-Utensilien, — 3) Tit, 3, „Sonstige Auslagen in Untersuchungsachen“, -— 4) Neue Landestheile,
5% Einschl, der damals hierher gerechneten Pferde-Unterhaltungsgelder der Boten. — % Ausschl.
ferde-Unterhaltungskosten, vergl. Anm. 5. — 7) Bezirk Ehrenbreitstein. — ®% Einschl. Besoldungen
®r Beamten bei besonderen Gefängnissen. Vel. S. 385 Anm. 8 und S. 394 Anm. 4—7.
        <pb n="506" />
        — 394

Noch: Anlage CVIIL.
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre

. | 2
Ztatsstelle |
1908
Zap. | Titel

Etatspositionen

1903 | 1002
® A

Fa

‚903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849,
BO 8 OL EL BL
Babe
180 ' 1898,99 | 1897/98 | 1806/97 | 1895/96 | 1894/95 | 1893/94
MR Ta u MM

1901 1900
M M

Besondere Gefängnisse.

Besoldungen.
irektoren, Geistliche, Inspektoren, Rendanten, Inspektionsassistenten,
 Lehrer, Buchhalterinnen, Lehrerinnen und
Ingenieure ........

376 250 |

365 350 |

Unterbeamte RR

557 430 |

650 625 |

Fallen — seit Vereinigung der Besoldungen für‘alle besonderen
 Gefängnisse — aus. Vergl. Spalte 000 ....
Summe Besoldungen . .

Wohnungsgeldzuschüsse. .......

1033 680 /
33 748

1 015.975 |
929 332

Andere persönliche Ausgaben.
*unktionszulagen, Remunerirung der Vorsitzenden von Aufsichtskommissionen,
 Stellenzulagen. ... .....0 1.04
’ällt aus, früher „Ständige Hülfsarbeiter“ ..........
"emunerationen der an der Leitung oder EL EEUNT
des Arbeitsbetriebes unmittelbar betheiligten mittleren un
ınteren Gefängnissbeamten aus dem Arbeitsverdienst der
tefangenen . . 0.000000 0080 He
tür Hülfsarbeiter und Stellvertreter. .............

65 570 | 68 120 |

)
2

87.000 |
‚43 450 |

2.
128.
2b.

Zu ausserordentlichen Remunerationen für Kanzlei- und '
Unterbeamte , , 00 .
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für mittlere Beamte ı
Summe „Andere persönliche Ausgaben“ ..
Sächliche Ausgaben.
Bureaubedürfniss® .....00000000000000 0000
Normalmässige Miethsentschädigungen. ............
tefängnissverwaltungskosten . ..........0.0.0040004
Sonstige vermischte Ausgaben. .........0.00 00044
Summe ‚„Sächliche Ausgaben“ ,
Summe Kap, 75...
Wartegelder, Dispositionsgehälter u. s, W.
Wartegelder der in den einstweiligen Ruhestand versetzten _
richterlichen Beamten... — 1304 577|
Dispositionsgehälter der Hypothekenbewahrer .. ..... 48370 76 781
Wartegelder der Subaltern- und Unterbeamten, mit Ein- |
schluss der Hülfsbeamten .......0.0.00.000000144 175 000 207 000
| Unterstützungen für zur Disposition stehende Beamte ... ) 14 000 14.000
Summe Kap. 76 ..| 2323701] 160230
Zur Ergänzung des früheren Diensteinkommens zeitweilig wiederbeschäftigter Wartegeldwie

 für

1

Jon

„0.

Beamte bei den
Jefängnissen bei
[ a) In Plötzensee, Moabit und und in Berlin:
Stadtvogtei Berlin: 169 970 |__ 459 600
ı 141350| 141700| 140 600 Gef, in Wronke:
b) Bei anderen besonderen 48850 —
Gefängnissen: Gef, in Glückstadt:
125400 | 102 600 | 90 75C 49 980 | 50 540
a) In Plötzensee, Moabit und Gef, in Hannover:
Stadtvogtei De S a N SE D ee
R 9 anannı ] 335040| 334690| 332780 Gef. in Frankf. a. M.
645590 | 640 805 | 628 070 | 620860 |&amp;lt; 5%) Bei anderen besonderen 57450| 57680
Gefängnissen: Gef. in Beuthen 0.-8S.
254320 | 205 940| 1883 450 1 37950] 36450

353350 | 345450| 331950] 316550

{
996 940 986255 | 260020| 936 910| 856 110 784 930 | 747 580 734.280 | 674 860
23172 21120] 20688) 192121 11460| 10296i 7704| 7704 7272

69 845 |

73 vs] 46 125 |

51 .150|

52 875 |

53125| 55375| 58375|

58 450

86400] 789301 60000 |
193450] 123450! 103 450|

110.000 | 102000] 98000

95 000 |

84 000
36 000

103 450 |

106 950 |

106 0001

86 000 |

‚903

15800 | 14300] wie
2200 1800 | 1898/99 |
4100 3500
299.395| 305565| 268 105| 234 200°

20 900 | 18 600 | 17.400 |
900.675

|
17400| 15900
244 350

987 9295 |

256 775 |

422 000 ) wie für 422000
wie 68400 f 1900 { 78 200
&amp;gt;» für 1509800 1509300 | 1436 300
1902 127400 | wie für 1900
2127 100 | 2127 600 | 2063900
35930817] 3440040 | 3376413 | 3.254 222

+02 000 | 374.000 '
78200 76000
336 300 / {200 000
117400 | 108400
1933900 | 1753 400°
3 088 695 | 2829 301 |

3640001 370 000
70000 750001 wie
„110000 710000 % 1894/95
97900| 95560 +
1641900 1550 560
2.673959 | 2549319| 2 477 042

2069 860 | 2 138 480 | = —
95 550 83 676 54251' 36664
235000 | 275000 315000| 360000| 405000 | 455.000 | 520000 | 590.000 | 660 000
» 100 500 | wie im Etat für das Rechnungsjahr | 2.000
20 000 20 000 20 000 20 000 1898/99 | 20 000
2420410 2517056| 389351 417164 425500| 475500 540500| 610500. 682 000
;mpfänger.
        <pb n="507" />
        Noch: Anlage CVIII,
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der J ustizverwaltung nach den Etats für die Jahre

30

Itatsstelle
1908

_—_

Ztatspositionen

15

&amp;gt;
3

Kap. | Titel

1892/03 | 1891/92
M AM

Beamte bei
451400 | 441500
Gefängniss
— | -
Gefängniss
48 400 | 48 100 |
Gefängniss
71445| 71400 |
GefängnisSs
5700| 57750;
+efängniss
36 950 | 35 000 1

Besondere Gefängnisse,
1880/81 Gefängnisse überhaupt.)

Besoldungen.

Direktoren, Geistliche, Inspektoren, Rendanten, Inspektions,
assistenten, Lehrer, Buchhalterinnen, Lehrerinnen und
Ingenieure ....00000.00.00.10. Wr
Jnterbeamte ‚I „&amp;gt;
7allen — seit Vereinigung der Besoldungen für alle besonderen
 Gefängnisse — aus ‚.......0.00.0. 2. gi
Summe Besoldungen .. .
Wohnungsgeldzuschüsse ..................
Andere persönliche Ausgaben.
Funktionszulagen, Remunerirung der Vorsitzenden von Aufsichtskommissionen,
 Stellenzulagen. .............
Fällt aus, früher „Ständige Hülfsarbeiter“ ,,.
Remunerationen der an der Leitung oder Beaufsichtigung
des Arbeitsbetriebes unmittelbar betheiligten mittleren und
unteren Gefängnissbeanten aus dem Arbeitsverdienste der
Gefangenen... .
7?ür Hülfsarbeiter und Stellvertreter:
Ständige Hülfsarbeiter ..... 0.000000
Nichtständige Hülfsarbeiter und Stellvertreter...
Zu ausserordentlichen Remunerationen für Kanzlei- und
Unterbeamte ‚ ...
Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für mittlere Beamte |
Summe „Andere persönliche Ausgaben“ .. .!

U
in
8

766 095 |
7972

653 750°
13 320

)

60 925 70.750 |

124.000 | 206 000
46 050 46 050
23 450 23 450

9a,
3m |

wie 1898/94

370.325 | 362 150

13.
14.
De
6.

Sächliche Ausgaben,
Bureaubedürfnisse ...,..
Normalmässige Mietsentschädigungen ..... $ME«
Jefüngnissverwaltungskosten . ......... 1... .s
Sonstige vermischte Ausgaben .

310.000 397 360 |
67000| in Bureaut-390
 000 989 400 |
'19 760 | in Bureaubeverwaltungs-

 760| 1356760 |
2430452| 2415980

Summe „Sächliche Ausgaben“ , ,
Summe Kap, 75 ..
Wartegelder, Dispositionsgehälter u, s. w.
Wartegelder der in den einstweiligen Ruhestand versetzten
richterlichen Beamten TED A
Dispositionsgehälter der Hypothekenbewahrer ..,..... |
Nartegelder der Subaltern- und Unterbeamten, mit Einschluss
 der Hülfsbeamten .., 2404 4404041  740000| 840000
1) 3.000 3.000
Jnterstützungen für zur Disposition stehende Beamte ... 35 000 40 000
; Summe Kap. 76... 778000| 883 000
x Zur Ergänzung des früheren Diensteinkommens zeitweilig wiederbeschäftigter Wartegeld-‘
 Kap. 79 Titel 11. — %) Kap. 79 Titel 12. — %) Kap. 80 "Titel 4. — 1) Kap. 81/3 "Titel 3.

397

‚903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849.
a 1819 | 20) 2 | 1 8 |
BE
1880,90 | 1886/87 1880/81 | 1878/79 | 1874 18690 | 1859 1849
A AM | AM MON AM A ML Mn

en Gefängnissen bei und in Berlin;
\ E80 * 169175 151625 |[*) 151400 | *) 70 245 | —
115820| 115820 _—
n Wronke: |
n Glücks hat:
42 375 | 43 275 | 47505 |5) 46020 | —
n Hannover:
65 205 | 60 705 | 39375|°) 38520|% 19860|
n Frankfurt a M.:
\ ST Ae — | — | — —
* 13580 15.630 96009 9285| 6120
n Beuthen 0.-8

) 159300
3) 550465
en] 957 870
5.028 2545

444 190
5 098

41 650 | 40 225 | 21 175

„66 000 |

150000 | 379300
|
Y ns } 33 600 [1 bezw. Kriminalkosten

27 030 |
20.000 |

13 000
267 680

12 “ 16 cool
245 680 455.075"

verrechnet

800400| 265500 |]
jedürfnissen enthalten |
736600 | 714000
lürfnissen u. Gefängniss-{osten
 enthalten
1037 000 979 500 |
1 704408| 1634813

200 000
36 000
4921 500 |

4.457 500 '
5 8792 990

2.250 000 |

012000| 1350000| 1000000
6 000 30 000 ®
60 000 77 000 100 000
1078000| 1457000| 3350000
ampfänger. — 2) Uebrige Gefängnisse: Inspektoren, Oberaufseher u, s. w. — 3) desgl.: Andere Beamte
        <pb n="508" />
        398

Noch: Anlage CVIII,
Noch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre
= — "a

_1_2
Ztatsstelle
1908
Cap. | Titel

Itatspositionen

1903
M

1902

A

Baare Auslagen in Civil- und — seit Oktober 1879 —
Strafsachen .........,..,.

10900000! 10650 000 |

Transportkosten .............
Nichtaversionirte Postporto- und Gebührenbeträge,
Telegrammgebühren .,.........
Sonstige Ausgaben.
Tmzugs- und Reisekosten versetzter Beamten, Reisekosten
A
technungsgebühren .............. ;
£osten, welche der Justizfiskus als Prozesspartei zu zahlen
oder zu erstatten hat; aus der Staatskasse zu zahlende
Gebühren der Vertheidiger; den Beschuldigten zu erstattende
 nothwendige Auslagen; Entschädigungen der im
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen u.s.w
Jnterstützungen für höhere Beamte .......... 2...
Interstützungen aus besonderen Fonds für Beamte u. s. w.
Ausgaben bei Verwaltung dieser Fonds ...........
nterstützungen für ausgeschiedene Beamte u. s. w......
Ausgaben auf Grund der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherungsgesetze
 sowie des Unfall-Fürsorgegesetzes ,
"u einmaligen Unterstützungen für Personen, welche, ohne
die Eigenschaft von Beamten zu haben, in der Justizverwaltung
 beschäftigt werden oder beschäftigt gewesen
sind, sowie für Hinterbliebene solcher Personen. .....
iu Bewilligungen an die Gefangenen aus dem Arbeitsverdienste
 ......0..000.. 8 ..
u Entschädigungen an Gefangene und deren Angehörige
im Falle der Verletzung oder Tödtung eines Gefangenen
durch einen bei der Beschäftigung erlittenen Unfall...
Kostenbeitrag für gemeinschaftliche Gerichte ........
Ausserordentliche Ausgaben ........0...00.00000L
Kechnungsvergütungen RN Meer a WR EM R N G
Summe Kap. 80. ..'
Unterhaltung der Justizgebäude mit Ausschluss der
grösseren Neubauten und Hauptreparaturen, . ..
Ausgabe an die Justizoffizianten-Wittwenkasse ..
Summe der dauernden Ausgaben . .

520 000 |

( wie für
174 000

408 5 1 408 000!
399 300 381 0600|

91 000 |
30.000
10.500
700 000

195 000
30 000 |

211.062 |
derselbe

10850 |

8 050 |

!
3 000 | wie für

300.000 805 100)

10.000 |
54 700 wie für
5.000
3628 3.0839:
3895973 | 3833 952

)

550 450 |

. |
wie für

39 2 33500
116 772 400 ; 115 656 000

399

1903 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849,
+4

LS LO HM 2
T’tuvrjah‘ a
18%0 ! 1808/C® | 1807/08 | 1806/07 | 1895/06 | 18°
K AM 4 4

1901

1900

1893/94
4

10 650 000 110 600 000 |10 430 000 |L0 170 000 | 9.070 000 | 9970 000} 9500000 | 8967000 | 8967000
520000 | 529000| 513000| 513000| 513000 ;
wie im Etatsjahr J
M | für 1896/97
164000 | 154000] wie für dhs Etats- | 130000 {1 2704000
jahr 1899

f
‚903 ) 8
|

| 1398 000 145000 wie für das Etatsjahr 1899 | 1440000 | 13200001 1320 000
389.000 | 420000| 445000| 445000} 378000! 3630001 363000
| wie für das Etats-1}
 jahr 1897/98 4|
7 V
170.000 | 170000| 170.000
31500] wie in dem Etat für das Jahr 1897/98

] 195 000° 190 000°
“ wie für 1902 | 8000 Sr000

ı Sn a j a Sn 1 1
Zetrag wie in dem Etat für das Jahr 1903 | 600000] wie im Etat für 1896/97
/ | 6000 | 6.000

| wie in dem Etat für das Jahr 1899
500 |

‚903

1500 |

385 100 |

963 000 |

936 200

10000| —
54700 | 64700| 60200 50200
15000 7500| 7500 7500
3053| 3138| 2742| 29781 3111 38269
3006 965 | 4013295 | 3844 142 | 2.885 678 | 2795811 | 2695 968

902

wie im
55.000 Etat für
15.000 [ 1895/96
7627 7526
2.705 425 | 2568127 2568 026

E | l
1903 | 1507 000 | 1507 000 | 1 405 300 | 1 400 000 1308 wo] wie im Etat für 1896/97
34 500 34500) 28900| 27200 | 28100| 31900| 28200 / 28 000 | 30.000
115304200 1109389300 hosz57000 103145000 |97 146 000 (95 652 000 |94 071 000 91 913 200 | 94 031 000
l ; ı \ ’
Schwarz u. Strutz, Staatshaushaltsetat u. Finanzen Preussens, Il.
        <pb n="509" />
        400

Noch: Anlage CVIII.
Voch: Die Einnahmen und Ausgaben der Justizverwaltung nach den Etats für die Jahre
" 16

12
Ztatsstelle
1908
gap. | Titel

Etatspositionen

15

1892/93 ] 1891/92
MM

Baare Auslagen in Civil- und — seit Oktober 1879 — |
Strafsachen ..............1

8811000| 8556 000|

Transportkosten. ,...........1

152 000 |

424 000 |

Nichtaversionirte Postporto- und Gebührenbeiträge, |
Telegrammgebühren ...........
Sonstige Ausgaben,
mzug und Reisekosten versetzter Beamten, Kaisekosten |
und Tagegelder u. 8. W.. ...00000004004 8

2614000 |

9554 000 |

wie im Etat 1894/95

technungsgebühren ,.....

345 000 |

345 000 |
Wittwen- U.

Costen, welche der Justizfiskus als Prozesspartei zu zahlen
5der zu erstatten hat; aus der Staatskasse zu zahlende
zebühren der Vertheidiger; den Beschuldigten zu eritattende
 nothwendige Auslagen; Entschädigungen der im
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen u. s.W.
Interstützungen für höhere Baamte

loerselbe

Jnterstützungen aus besonderen Fonds für Beamte u, s. w.
Ausgaben bei Verwaltung dieser Fonds....,..,....
Jnterstützungen für ausgeschiedene Beamte u. s. W......
\usgaben auf Grund der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherungsgesetze
 sowie des Unfall-Fürsorgegesetzes .
'u_ einmaligen Unterstützungen für Personen, welche, ohne
lie Eigenschaft von Beamten zu haben, in der Justizverwaltung
 beschäftigt werden oder beschäftigt gewesen
sind, sowie für Hinterbliebene solcher Personen .....
u Bewilligungen an die Gefangenen aus dem Arbeitsverdienste.
 Le
m Entschädigungen an Gefangene und deren Angehörige
im Falle der Verletzung oder Tödtung eines Gefangenen
durch einen bei der Beschäftigung erlittenen Unfall...
Costenbeitrag für gemeinschaftliche Gerichte ........
Ausserordentliche Ausgaben ....... .. 0011
Zechnungsvergütungen ... ..

a
«a

300.000 | wie im Etat

4

3

, wie in dem Etat für |
das Jahr 1895/96

Summe Kap, 80...

7508 |
2 080 008 |

7837)
9.074337]

Unterhaltung der Justizgebäude mit Ausschluss der ; | |
zrösseren Neubauten und Hauptreparaturen . ...| wie im Etat 1896/97
Ausgabe an die Justizoffizianten-Wittwenkasse . . . 33 000| 36 000
; Summe der dauernden Ausgaben ,..| 90970500| 89 446 550 5
1) Aussschliesslich des ein eigenes Kapitel bildenden Kostenbeitrags für die gemeinschaftlich®

aM

‚908 bis 1891/92, 1889/90, 1886/87, 1880/81, 1878/79, 1874, 1869, 1859 und 1849.
24

1800

fn

„73/70

RI

1808

wg

1849
£

Yon

3300 000 |
412 000 |

8168000| 7795907]

3103466 | 2850000] 2737081| 2041901 |

372 000 |

2515000| 2130 000|

2974 680 |

2.674 680 |

2551 260 |

1390000] 1320000] 175400

175400| 65400| 65400)

42 000

|

in dem „allgemeinen

Dispositionfonds“

'on. 72 000.4
enthalten

870000| 420000 |
Waisengelder: 446 700

|

— ] — ! — SA dn =
Botrag wie im Etat für das Jahr 1897/98

15 000 ı

24.000

— 2 = _
für das Jahr 1892/93 220.000 |

00000 138000| 8700|

50000| 50000
15000) 15000
7942 8584
2004442 | 25917841)

25.000
15.000
9000
450 900

15.000 |
9.000
430 900

1
9 000
351 400 '

7500|

j ns Allgem.
isposi-6
 000 X tionsfon ds“
enthalten

ı 300 000 | 1.000 000 / 756 000 756 000 | 600 000 253 200 | 156 000 99 600
36 000 | 36 000 56 000 65 000 | 82 200 36 400 2) (28 767) 1248
86 377 500 | 85 463 000 | 73347 300 | 69456 000 | 59317 050 | 47 831340 | 34 981 812! 19897 002
Gerichte. — 2) Nur vor der Linie aufgeführt.
        <pb n="510" />
        Anlage CIX.
Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der Justizoffizianten-Wittwenkasse.


Ftatsiahr

849 2.00.
1869 „00.
1879/80. .
1884/85...
1889/90, +. .
1894/95. . . .
1899 .....
1908 2...

Etatslahr

1849... ..
1869. 2...
1879/80 .
1884/85 . .
1889/90 .
1894/95 .
1899. ....
1908. 2...

| 3 | &amp;amp; 5
"innahmen (in Mark)
Soanstiee Finnahmen

517 ]81 9 1 20 | u
Avussoaben (in Mark)

55
I
398 38
3°£ +
„e GE
28 35
255 Se -
» 21
2.5 FE
En je.
BES
380 de’
353 | 23 |3£5
333188 |
238 73 S
BES RA a“
a” 18a &amp;amp;

\

|IPensionen

N
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3558
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3258
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Zinsen

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und

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laufende
Loxate|
Unter-Kani-





stüt-5


4

zungen

88 500
186 810,8
217 845
203 609,5
195 200
196 400
170 675
178 345.73}

36 189,2!
50.000
51.000
36 000
28 000
28 900
29 900

;52 8 m
— I _ 6900
300 14855 10200
300 : 090,5" 7 zn
300 |4500 6000
300 |2300 6000
300 |2 900 | 6 200
300 2500 | 6700

94 962
_. 1500129778 392 365,25
1800 - 22801192 789,5 183295
900 | — 1.980 |139 475,84' 14 059,5
900 600 1980 126800 20000
900 [800 1980 162133 35224
900 zo 1980 120 213,5 32843
900 1800| 1980 11156753: 45111

‘2

3 1 14 | 15 116| ı7 lı8|19]20l 21 !22| 28
Nach: ne sr Akr Mean ST

m
38
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‚4
383
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25
15
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CM
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35 977, 5
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18998
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1
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3 S
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4

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”

Aymme

5
5

‚der

Ausgaben

bs
Rn

ES

al

a

7167
48 306,75
31851 62000
37000 27000
145800 28000
8083 7000
20 378,5 16.000
18 740.751 24.000

24 000
27 000
6 000
4 500
2 500
1580
950

105 300
450 in Sp. 16 enthalten! — 1243 000
150 510 —ı— x —  — 1847000
- 100 360 —|— 60 — — 1957000
300 | 460! 360 ‘150.100 20! 5.000 80 1286 000
83001520 510 1100 40110 900: — 1227 000
0 jm 510 80 40 10| 7001 — ko 775
30015401 510 | 80° 40181 4000 — 1220 345,75
        <pb n="511" />
        108

- Anlage CX.
Uebersicht über den Arbeitsverdienst der gerichtlichen Gefangenen
und seine Verwendung.

Etatsjahr

7esammtbetrag


untheil |, Sach
4er G Abzug von|
OF 767 | Spalte 3
AangeN6N| —hleibt

AM

f

6
Von dem Betrag in
Spalte 4 sin
„u Renum,
der Gean
 die | fängnissx
 beamten
Staats- und für die!
. Waisenasse
 x Untergeführt.
 | stützungs-5
 fonds
verwendet!
AM

M

7 | 81:9

3jesammtzahl der im Laufe
des Jahres detinirt
gewesenen Gefangenen

Im | Hiervon hunge
Ganzen ' Strafge- St
fangene fangene

10

Durchschnitts-


Jer täglichen

\ Beegun

ir Ge
ängnisse

870 ...| 560189" uam 386 355, 185814
871 .. | 468186 | 145548 | 322638 155511
‚872 ...] 5531881 174366| 378822 183 630|
873 ...| 672768} 202182| 470586' 223626
814 .. . 831486] 257721 | 573765' 276 sl
875 ...] 918711] 285676| 538035 306316
876 ...]1030955] 319553| 711402 343 688
877/78. 712008 342356 | 757685: 366 683
1878/79. .|1156 2691 357220 | 799049| 385424
879/80. .|1021980' 316196! 705784! 340942 ).
880/81. .|11912961 366377| 324919! 397145, 31 600
881/82. .|1298 140° 395754 | 897386 431282 32 698
882/83. .11491 620! 458318 | 1083302! 197453 31.535
883/84. .' 1614434! 187180! L 127 204 538 289 27 760
884/85. .' 1697368! 511366 1186002! 565809 27.402
885/86. . 796860! 537786 1259074 598858 27.080
886/87. . 7546801 535766 1218914 585491 26 914
‚887/88. . 1889910! 578448 1311462 529382 26 548
‚888/89. .! 2006214! 590024 1416190 368204 24 990
889/90. .! 22830656} 677074’ 1553582 748298 | 27573
‚890/91. .‘ 2463 070 | 744 746 ' 1718324 | 320 449 | 29 499
(891/92. . 2579916! 781 246 1 798 670] 359507 30 783
1892/93. . 2648 787] 795 581 ' 1 853 256 382 364 33 388
1898/94. .! 2725 644! 924 742 | 1900 902 507 219° 33 261
1894/95. . 2876 1631 369104 2007059 ‘598 270 33 735
1895/96. . 2950705 | 891807 2058898 .631 722 32 229
1896/97. .'30095411 917323 2092218 1657508 31 839
1897/98. . 13296283 | 955172. 2341L611'2187 192 32.276
898/99. .13526257| 971401 2554849 | 2.287 239 38.021
899 ....|3608527| 798751 2804776 | 2 586 267 32 590
‚900 ...|3 668 8385 HE 9 588 277 32414
901 ...|3364 943 | 798 201 | 2 836 742 | 2 559 055 | 34 546
a a 1) Die Zahlen für Spalte 7—9 für die Jahre 1870. bis 1880/81 und für Spalte 10 für 1870 und 1879/80 waren
Nicht festzustellen.
        <pb n="512" />
        Anlage CXIL. — 04 —
Zahl der etatsmässigen Stellen bei den Gerichten nach den Etats
1895/96, 1901

Gerichte.

3eamtenkategorie.

1840 | 1851

Obertribunal
Hierzu 1849 und 1851 Rheinischet
Revisions-und Kassationshof.
1869, mit *) bezeichnet Ober-Annellationsgqericht.


cräsidenten , ......0000000000 1
Yicepräsidenten than Elan Hz 4+ |
Jätle ver eeee 81+1211324+21
jeneralstaatsanwalt ........0..00004 — -
A SHE - 1
3Zureaubeamte. ..... .0.0.0.11040 4 | a}
Kanzleibeamte ... VE 1 u+2' +
Interbeamte . 2. 442 4+2
99

1849 Öberlandesgerichte einschl
Kammergericht, Hausvoigteigericht.
Kurmärkisches Pupillenkollegium.
Ober-Appellationsgericht, Konsiztorium
 und Hofgericht in Greifswald
Tribunal in Königsberg, Ober-Appellationsgericht
 in Posen, Justiz:
senat inEhrenbreitstein, Appellationszerichtshof
 in Cöln, 1851 bis 1878/79
Appellationsgerichte einschliess].
Kammergericht sowie Rheinischer
Appellationsgerichtshof und Appelationsgericht
 In Celle, Frankfurt a. M
and in den übrigen neuen Provinzen,
«880/81 bis 1903 Oberlandesgerichte
 (einschl. Kammergericht).

Yräsidenten .......00000000 004
/icepräsidenten bezw. Senatspräsidenten
(1849 auch Direktoren). ......... 27
Jäthe ....0..0000. na
ASS@SSOFEN +. 0 0000 eek 1463(414)
)herstaatsanwälte, General-Prokurator | Generalin
 der Rheinprovinz, Kron-Oberanwalt | prokurat. |
in Hannover . 0.0 .000000000000 4 1
faatsanwälte, Staatsanwaltsgehülfen und
‚Substituten, General-Advokaten und | General-Prokuratoren
 in der Rheinprovinz, Sub- |direktoren
stitute des Oberkronanwalts in Hannover ! 3) 3
‘'echnungsrevisoren und Justizhaupt- ‘
kassenrendanten. ......0..0.0... .\ b9 138
Sekretär® ....0.0000000000 000001 735 ,
Zureau- und Kassen-Assistenten..... | K9 220
&amp;lt;anzleibeamt®e ‚....000000040404 \
Tnterbeamte .... 1.0.0110 996 14) 145
Landgerichtspräsidenten, ......... 9
)bergerichtspräsidenten und Vicepräsidenten
 in Hannover ‚.... Zu
fammerpräsidenten ....... ...
?Präsidenten und Direktoren der Unter-;
 ; 250
gerichte. .........,,.....+.'\ 1996
Richter ...0.0000000000000044 |} 2536
ASSOSSOTON - ı 10000
OA en te-Vorsfeher em Ehg ww
Ober-Prokuratoren ......,....,.
Erste Staatsanwälte ............
Prokuraforen ‚. 000000000 00044)
Staatsanwälte und Staatsanwaltsgehülfen |
Kronanwälte und Substituten solcher. .
Häuser-Administrationsinsnektoren

95

99 1

7 |

{849 Untergerichte in den alten
Provinzen mit Ausschluss der Rheinprovinz,
 Land-, Friedens- u, Handelsgericht
 der Rheinprovinz, seit 1851
Gerichte X. Instanz einschl. der
Rheinischen Land-, und — seit 1869
— der Hannoverschen Obergerichte,
seit der Justizreform von 1879
Land- and Amtsgerichte.

Rendanten , , 0000000000000 2463
Sekretäre (Bureau- u, Kassenb. I, Klasse) |} 2312
Assistenten (Bureau- u, Kassenb, 11. Kl.) 1
Buchhalter, ,....00.0.0000004000 - 1 40%
Kalkulatoren ....0.00000000004 + N
Kanzleibeamfe .......0.0.000.0.00 -_
Unterbeamte .,......0..00000- 1873 | m 2545
.—- | j den
1) ausschl. der neuen Landestheile, — ?) einschl. Kanzleidirektoren. — 3) Prokuratoren 2
Landgerichten mitgezählt. — 5) N hinsichtlich des Appellationsgerichts in Celle. — halten.
vorsteher bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts 1 in Berlin. — 10) unter den Richtern eN Lie. —
Assistenten bei Staatsanwaltschaften. — 14) Gerichtsvollzieher. — 1%) einschl. Gefangenwärter.

— 405 —
für 1849, 1851, 1867, 1869, 1875, 1878/79, 1880/81, 1890/91,
und MS,
77 Die Zahl betrug a
1‘) 1867 | 18690 ! 1875 | 1878/79 | 1880/81 | 1890/91 | 1895/96 | 1901 | 1908

+91
5-+1
51 + 714

2

wie 1875
7
6

a
10442
19-4. 4

L
'C

X a

97

N
23

em

12

3

18 |
46
580 |

18
49
291

18 |
3908

23
30N0 '

23
784

9

37

42
60 |

70

394.

“492

9»

y7

m

x

2

3

18

|

za

9
23 | 23
127 135
57 60
162 162
162 166
3

8

14
13 26 26
76 236 244
8 51 64
56 70 80
76 91 100

21 714
26 26
315 320
86 | 86
105 107

5 219.0 2
5 84 5 108
‘57,99 65
*) 96 3 111 |
5 13315) 158

)

Landgerichtspräsidenfen:
23 | 91 | 92 | 93 | 93 ] 93
15 | Amtsgerichtspräsident 1 1 1

4 |

24
14

24
I5

250 266 266 264 |) 177 12 190 |? 221 12 251 | 269
3421 | 3474 3.507 |) 3385 1% 3460 1% 3691 1%) 3991 11) 4187
2785116) 260 7 — — . _
ı T .
9 2 =
1 | 1 93 |93 + 95
Staatsanw&amp;amp;”* 2 319
25 25 26 29 32
165 185 187
27 27

9 | 09
117 18°
Amtsanwälte:
8%! — | — Z
Aypothekenbewahrer‘ —_
l } 1 | 1 _
Reckhrrnesrevisnren: 92 97
Pendant" * 107
315 316 3
9.757 70 ) 114 } 36 5128
1342 a6 1) 87 | 4RR | 1514
sm &amp;amp; —
43 44 45 zD 14 14 14 17 17
322 | 361 377 | 367,30 | ‚358 4161 „6512| „36
u“ 1826
3072| 5947 4461 377 {52088 3311 2410 | 2496 | 2576
Zäthen gezählt. — 4) Diese Beamten des Rheinischen Appellationsgerichtshofs sind bei den dortigen
YerchteSirekteren. — 1) Land- und Amtsrichter. — %) Accessisten, — °) Staatsanwälte als Abtheilungs-—
 1) Gerichtsschreiber. — 1) Sekretäre der Staatsanwaltschaft. — 19) Gerichtsschreibergehülfen.
18) Diener und Kastellane,
        <pb n="513" />
        P

Anlage CXIL,
Zahl der anhängig gewordenen Civilprozesse 1886 bis 1902.
PNA Ne Tr 8) _8
Erste ‚usianz Berufungen
bei den

imtesegerichte.

Landgerichte.
Nivyilnrozesse

fahr

Mahnaachen


11T’ 0ZeEeS88

Zahl

darunter
Wechsel-DroZzesse


Arrest-‚verfahren!


Zahl

darunter
Wechsel-DraZzesSsE


Arrestver-



Ober-.
 Land- landesgerichten
 |gerichten

a

1886 .
887.
‚888 .
‚889.
‚890.
891.
892.
898 .
894.
895 .
896.
‚897 .
1898,
‚899.
1900 .
901 .
1902.

1 322 381
' 295 0832
1 304 721
ı 283 259
1238 218
| 409 476
1 488 620
ı 367 079
346 860
305 644
259 585
247 952
"18820
#50 073
240 575
| 363 024
ı 9992 587

758 658
762 516
789 678
309 204
336 027
938 255
; 039 960
014 316
061 070
. 047 279
049 706
086 256
„121 149
. 154 260
L 163 359
1 306 487
L 358 042

79 617
30 625
32 641
85 014
71312
‚14 176
38 152
518
27198
‚21851
13 409
19 655
22 586
28618
136 645
162 912
169 259

38 155
36 080
35 911
34. 948
33 416
37 787
10.126
37 107
)5 865
‘4 458
1877
30811
30 108
29.158
26 976 +
28 409
29 507 *

95 802
34 662
95 676
100 872
15 844
‚31 490
38 080
35 709
39 334
29 957
30 892
137117
L47 166
155 829
175 601
202 809
204 711

21 566
21 267
21512
23 918
81217
&amp;gt;3 296.
38 723
27928,
7786.
11981
1276
33 199
36 087
39 084
47872
57484
47712

2715
6050|
6 334
6 755 |
7833
3121
554
8 843
3991 |
2530
3381
9.287
3 998
3956
9 441
10631
119255 ı

“174
24. 840
26 506
27 589
27674
38 040
W051
30 628
31 657
31 754
33 014
32 668
33 650
32 976
33 252
35 643
40 191

10419
10491
L0 143
10216
L0 600
11495
2377
2486
3227
3 340
18 700
13.923
14.774
15.049
16 662
18 787
20.926

Anlage CXUIN,

fahr

1886 |
887
‚888
889
890
891
899
893
894
895
896
897
‚898
899
‚900
901
19092

Zahl der anhängig gewordenen Strafsachen, 1881 bis 1902. I
2

N 5! 8
Amtsgerichte
Strafbefehle lAnklagesachen

AN
Laudrvesrichte
Vor den | Sn
Strafkamım J Berufungen

Oberlandes-



Vor
dem
Schwurge-



Privatklage-



in
Torst- | in
dieb- ' anderen
stahls- | Sachen
sachen

wegen
Verrehen


a &amp;amp;
&amp;gt; 5 AS
&amp;lt;a 502.
a8 | W&amp;amp;
a | FE
SE | 5

&amp;amp; =
£
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SS) DO ©
58
A a8
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as A
x. m

Revisionen
gegen
Urtheile
in der
BerufungS-Instanz


3 5
05
© 5
&amp;gt; +
S%

54464 237 482
53586 216219
52.756 | 212 195
56433 | 199 584
56 792 ' 170 655
54397 156 855
56 260! 176 771)
58 145 188 074
50422 162 279
60 066 136 915
64112 198494
65560 15560
50064 91431
64991 77357
64184 83279
68 505. 108 121
R9431| 96 199

107 076
104 123
99878
98 174
93 559
95 655
LO6 606
L09 120
‚15 448
116 363
‚18 369
13 531
10497
‚09 594
„09 746
121 814
1929 NEO

175 255
167 584
165 570
(79 380
79 702
185 297
(98 284
198 519
207 865
114 732
"15867
14 566
17252
14617
216535
229 330
231 39292

‚72.973
L62 173
156 257
58 142
51911
‘63 789
85 004
81812
96 2839
89 804
17 064
31.713
69 754
64 825
70498
‚82.037
{992 350

3370 7768/91 18!
3193 17028321 94%
7971 687022 341
3000 18 729/23 220
3114| 19 178124 90€
7992 20 64026 712
309 | 23 686 29 28
407' 21 80430 234
334 22 68929 894
411 2278131 23%
388 23 137.80 49°
105 28 067180 576
169 2456331 484
957 78 831/32 168
793 153532 708
3033 719734896
2941 98 117185 996

6 118 |28 552
3518 |29 190
3 199 |28 294
3 653 |30 704
7 106 |31 958
5 507 |32 328
3636 34.193
7207 36 144
7568 39 140
3.088 |42 573
7977 42.276
3282 41 735
8512 42 147
8 252 41 812
7796 |41 108
3 430 44.046.
3.076 47 999

2052
29213
9165
2250
2491
2542
2534
2769
3 058
3 704
3424
3312
3 468
3 543
3314
3 480
1932
        <pb n="514" />
        A

Anlage CXIV.
Zahl der eingetragenen Genossenschaften in Preussen und Waldeck.

Jahr

(880 ...
881 ...
1882 ...
1883 ...
884 ...
1885 ...
1886 1...
1887 ...
1888 ...
‘889 ...
1890...
1891... |

Zahl der Einiragungen

ım Schlusse|
des
Vorjahres

L 552
529
699
755
845
“017
155
1296
492
„714
2.867
2144

| 4
Zahl der

Einbragungen


Löschungen |

6
15
99
L54
“0
06
226
275
378
365
445
431

4

x
35
79
156
| 212
168
1 100

Zahl der Ein-!

bragungen
am Schlusse
des
Vorjahres

Tahr

892... | 3475
393, +. | 3.900
394... 4271
895... 4714
896... 5.836
897. .ı 6 964
898... 8111
899. .. 8 890
900... 9472
‚901... 10 291
1902, .. 11 344

HI
Zahl der

Einbragungen



Löschungen

529
477
601
251
358
303
I65
751
040
231
086

LO4
106
158
129
230
156
186
L69
221
178
213

Anlage CXY._
Zusammenstellung der Zwangsversteigerungen von Grundstücken.

2 6 ; (
Zahl der Versteigerungen
auf Antrag

Flächeninhalt
 der
Jahr ıVersteige-!versteigerten
rungen ; Grundstücke

Zahl der
‚ersteigerten
land- und
forstwirthzchaftlichen

Grundstücke

des eines
Jinglich
Konkurs- | Te |
verwalters vechtisten.

3ines persönlichen

Mäubigers

ha

A, Im Geltungsbereich des Gesetzes vom 13. J“

69 A

die Jahre

886.
887. |
‚888 .
889.
18390. |
891.
892. |
1898 .
1894 .
1895 .
1896. |
1897 .
1898 . |
1899. |

‚06 420 205 6842
12179 229 6770
16 038 L90 6 656
36 765 0 5151
75 448 163 55714
35.292 185 5870
39 890 65 7547
1177 241 3179
32 784 229 694
27 166 229 3870
37 048 187 8350
52 947 180) 7758
54299 180 | 7301
52519 159 6 774
B. Im Geltungsbereich des Reichsgesetzes vom 24. März
900 . 8323 56 251 3.044 589 181 6788
‚901. 9597 51 232 3418 694 255 7770
‚902. | 10560 62 351 3 420 731 283 8562

8

Zahl der Fälle, in
jenen das Verfahren
wegen Mangels zulässigen
 Gebots
aufgehoben ist

‘886 bis 1899,

177

70
32

18597,

; 41
| 39
1 52
        <pb n="515" />
        Anlage CXYI,
Uebersicht über die Vertheilung der etatsmässigen Justizbeamten auf die einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke
 im Etatsjahr 1903 und — in schrägem Druck — hinsichtlich der höheren am 1. Oktober 1879.

Oberlandesverichtsbezirk


Königsberg .....
Marienwerder, ...
Kammergericht. . .

Stettin. .......
Posen ........
Breslau .......
Naumburg. .....
6
Celle, ........J1
Hamm ........
Kassel. .......!
Frankfurt a. M.. ..!
Cöhn ........

A
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te, SU
HS) Sl.
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7

7
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2.
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1
5

2.
16

4

4258

22
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5
33].
Gel.
5}

A

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A

7) 271
329
12/187
9i 179
61, 65°
28) 455
9| 178
7| 169
5.247
15) 242
32| 570
24) 509
18| 340 |
{2 289
9 159
_ 71 136
5 6 16/309
_—_ 15/287
7. % 19'417
| * 908
Bl 135
1 126
8 7 188
a) 8 15!
251 6| 51 9 385!478
ZZ ALL 9177261

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29 S5EEa
AS 852538
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552198 an pri
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ea

366
256
988
282
989
661
490
215
353
55

133

.

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£

9

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495
179
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582
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Zi 55 1254
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S

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4

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t

m

£

©

€
©
        <pb n="516" />
        409

Anlage CXVIT,
Uebersicht der Normalbesoldungen der etatsmässigen Beamten bei den
Gerichten und Staatsanwaltschaften.
A. Vor der Gerichtsreorganisation von 1879.

3

Normalmässige
Jahr, ) Besoldungen
Behörde. Nm | Miniy
 mum * mum
Beamtenkategorie. MO} M

Obertribunal, |
Chefpräsident . ......00.00004 4
Vicepräsidenten. ‚..... +...
Räthe ...0.0.0000000 00000
Subalterne. ......0.0.04004h
Interbeamte .......0.0.04004
Rheinischer Revisions- und |
Kassationshof,
Mitglieder , ....0..000.0+e100
Subalterne (neben Emolumenten)
Unterbeamte (neben Emolument.)

18 000
10500 |
8400 63000
3600| 1200
1050 600

7 500 |
3 300
1080 |

5 000
L 800
1 050

Kammergericht,

Präsident des Instruktionssenats
(inkl. 1800 M., WO .
Präsident des Ober-Appellations-SONAtS
 2... 00000000004
Vicepräsident .......40. +
Präsident des Pupillen-Kollegiums
Zäthe ....00000 00H 40
\SSESSOPFON . +22 +4 00 HH
Salarienkassen-Rendanten. ....
Kalkulatoren ......0040007 4
Sekretäre (inkl, Gebühren) . ...
Sonstige Subalterne .......-Unterbeamte
 ........ .

13 200

0500
7800
3400
3 400 |
1800 |
1500
3900
3 600
3000
1080

2700
1.500

400

1 200
600

Tribunal in Königsberg.
Präsident 0 1800 M. Wohnungsgeld)
 .....00.0.0.0+004
Rätho &amp;gt; 2 ua ua nam
Aubalterne, .......0..0000 4 |
Unterbeamte .......000 00

13 800
4800 |
2.700 |
900

3.000
1 500

Ober-Appellationsgericht in
Posen.
Präsident (inkl. 1800 M. Wohnungsgeld)
 ......0.0.0.0. 4
[I Präsident ......0..00000 4
Räthe ...0.0000000000000 |
Subalterne. ......0.0000000
Unterbeamte ......0.040000404

3.200
3000| .
4800| 3000
3000| 1800
900| 750

Ober-Appellationsgericht in
Greifswald,
Präsident (neben freier Wohnung)
Räth® . 00000000000 0H
Subalterne. .......0.0+4000 0
Unterbeamte ......0..0-00 +
‘) Bezw. Einzelgehalt.

10500} .
3400| 3600|
3000| 1500
990| 600,

3 | 3_

Normalmässige
Jahr, | Besoldungen
Behörde. ]
Beamtenkategorie.

Maxi- | Minimum*)|
 mum
M M

Dberlandesgerichte I. Klasse.
Shefpräsident El 1800 M,
Wohnungsgeld). ........«
Vicepräsident . .........0-+ 4
Räte . 2.0. . 44 0 HUT OHM
\SSeSSOFeN . +. 0 0000 000044
Jalarienkassen-Rendanten. .. ..
Salkulatoren .....0.0000. 04
Sonstige Subalterne ........
"nterbeamte ...

12 300
7500
14800
1800
4200
3.300
3 000
900 |

2 400
L 500

1050
800

Oberlandesgerichte II, Klasse,
Präsidenten (einschl, 1800 M. Wohnungsgeld)
 ........0«.04«-Räthe
 ....00000000000 04
AsSsessSOren 20000000 Hk
Jalarienkassen-Rendanten. .... |
Talkulatoren ......0.0.0.0040I
Jonstige Subalterne ........)
Unterbeamte .....0..000004
Hofgericht und Konsistorium
in Greifswald
haben keine Normal-Etats.
Appellationsgerichtshof
in Cöln,
Präsident (einschl. 1800 M. Wohnungsgeld)
 ........+.+ +
JZenatspräsidenten ........-Zäthe
 2. .000000 0000 urn
\SSeSSOTEN. . 400000000100
}eneralprokuratoren .......-3eneraladvokaten.
 .........
Drokuratoren +. .0.0.000040004
3ubalterne (neben Emolumenten)
Landgerichte in der Rhein-Provinz.

Präsidenten .....0.0.00000004
Cammerpräsidenten ......-..
2äthe 200000000 Rn
*ggeSsOFeN. .......0..0004 4
Jberprokuratoren. ...... «++
Prokuratoren .....00.000000
Jubalterne (neben Emolumenten)
Justiz-Senat Ehrenbreitstein,
Jirektor ......0.000000 00H
Zäthe 2.04.0000 000 er
Jubalterne . .......0..00100
Interbeamte .....0. 100004

1700 ı
+ 500 '
1 800
3.900
3.000
2700
900

2 400
1 500

050
450

2.300
3 000
1500
„800
3 000
5000 |
3 600 |
2 400

3 600

4 500
3.000
900

5400|
3 600
3000
1 800
1500
3 000
2100

2 400
L 500
3 900
2 400
900

5 400 |
3.000
2 100
9300

2100
1.500
750
        <pb n="517" />
        Noch: Anlage CXVII.
Noch: Uebersicht der Normalbesoldungen der etatsmässigen Beamten bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften.

— 410 —

Noch: A, Vor der Gerichtsreorganisation von 1879.

Jahr,
Behörde

Beamtenkateporie.

Untergerichte mit Ausschluss
der Rheinprovinz.
Gerichte mit 1 oder
2 Richtern.
7
Subalterne. .,.........,.
Unterbeamte ............
Gerichte mit 3 Richtern.
A
Subalterne, .............
Unterbeamte ............
Gerichte mit 4 Richtern.
Direktoren, ............. |
0 N
Subalterne. .............
Unterbeamte ak awns

Gerichte
mit 5 bis 11 Mitgliedern.
Direktoren. .............
Richter ....0.000.00000.00
Subalterne. .....0..0....
Jnterbeamte . SA

Stadtgericht Berlin,
I. Direktor .............
IT. Direktor .. 0.000.000
Richter. 0
Subalterne. ........... 1
Jnterbeamte 4 ck

Obertribunal,
Rheinischer Revisions- und
Kassationshof.
nur
Oberstaatsanwalt beim Obertribunal
 .....00.00001.
Präsident des Rheinischen Revisions-
 und Kassationshofs

Kammergericht.
[. Präsident (einschl. 1800 M
Wohnungsgeld) . .........
Vicepräsidenten ..........
Öberstaatsanwalt ,.........
Räthe. eek
Öberstaatsanwalts-Substitut ...
Sekretäre ............,.
\ Bezw. Einzelgehalt. — 1)

3 —
Normalmässige
Besoldungen
Maxi- Minimum
 *) |! mum
M M.

318
Normalmässig
Besoldungen
Maxi- ES
mum*) | mum
‚AM M

Jahr,
Behörde.

Beamft$enkaterorie.,

Noch:

1849;
Land- und Stadtgericht Stettin,
Direktor ‚.....0....0..00..
Richter. .....00000000000
Subalterne..............
Unterbeamte SE

4 800
3 600
2100
1 050

1500
1200
450

2400| 1500
1500| 1200
f00 260

2.700; 1500
L 800 1350
6001 1450

Stadtgericht Breslau,
I. Direktor ....0.0.0.00.0.0.4
{IL Direktor ,,........0.04
Richter, ...0.0..00.000.00.
Subalterne. . ............
Unterbeamte ............
Friedensgerichte im Bezirk
Cöln,
Friedensrichter!) ..........
Gerichtsschreiber1) .....

6 000
4 800
3 900
3 000 |
900

1500
900
00

3900| 3000
2700| 1500
1800| 1350
7501 1450

2100 |
1900

4300 3000
3900 1500
2 100 1 500
750 450

Handelsgerichte im Bezirk Cöln,
Sekretäre (neben Emolumenten) .

15001

750

7500
5.400
4500
3.000
19200 |

Untergerichte im Departement
Ehrenbreitstein,
Direktor in Wetzlar........ 3.000 | .
u „Altenkirchen ‚.... ] 2 700 .
Richter und Assessoren ...... 2400| 1 500

| 500
900
3680 I |

€ "1
+
Bureauassistenten .....,...
Kanzlisten, ............,
Unterbeamte . en

( wie 1849

1.500 |
L 800
900 f

1.200
600

4ppellationsgerichte in Königsberg,
 Breslau, Frankfurt,
Stettin, Posen, Magdeburg,
Naumburg, Münster,
I, Präsidenten. ,.........
Vicepräsidenten.. ,........
Überstaatsanwälte ‚........
Räthe. 2er
12 300 Oberstaatsanwalt-Substitut . ...
7 500 Öberstaatsanwalts-Gehülfe ,...
5 000 Sekretäre .... ..........
400 3ureauassistenten .........
000 , Kanzlisten. , ............
3600 | 1800 ||| Unterbeamte ,.......... 1)
;teschätzte Maximalbesoldung einschl. Emolumente.

wie beim
Kammerger-5
 400 .
4800| 3000
2 400 .
1 800 .
3000| 1800
wie :; beim
Zammergericht
        <pb n="518" />
        Vi.

Noch: Anlage CXVIL
Noch: Uebersicht der Normalbesoldungen der etatsmässigen Beamten bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften.

Noch: A, Vor der Gerichtsreorganisation von 18379,

2 1 83

Normalmässige
Jahr, Besoldungen
Behörde, Es | Mini.
z mum*) | mum
Beamtenkategorie., A 4

Normalmässige
Jahr. | Besoldungen
Behörde. Maxi | Mini.
Beamtenkategorie. Ti  R

Noch: 1851.

Uebrige Appellationsgerichte,
Oräsidenten (einschl. 1800 M, Wohnungsgeld)
 .......0..0.+ 0
Überstaatsanwälte ........
RäthO 2.0.0 0000000 00000
Jekrotäre ...0.0.0 0.000040 004
Bureauassistenten .........4
Kanzlisten. ..... 000-0044
IUnterbeamte ......0.0.0. 00.

AppeNlationsgerichtshof
in Cöln,
Präsident .......00000 004
Senats-Präsidenten. ......
Räfhe ..0.0..00 00000000
Generalprokurator ...... +...
und zu Bureaukosten ......
‚jeneraladvokaten. ... ......
Prokuratoren .....0000000004
Subalterne‘, .....0.00 0.000004

Landgerichte in.der Rheinprovinz,

Präsidenten ......0.0.0.00000
Kammerpräsidenten .......-.
RÄth®O 2.000000 00 HH HH
ASsesSOTeN. .. 0.000000 00H
ÖOberprokuratforen, ...... «++
Prokuratoren ........0.00. u
Subaltern8. 2.0.0.0... 0004

Justizsenat Ehrenbreitstein

Direktoren. + .....000000 4 |
Richter. .....0. 000000 20
Ifaatsanwälte . . .....0000 0

1.700
4 800 |
4800
2700 |
1 200
L 500 |
900

4200
3.000
1.500

1200
800

» wie 1849

3000| n
1500|

. wie 1849

g200] 4 800

wie 1849

wie 1849

4.800 | 3 600
3000| 1500
36001 1500

Staatsanwaltsgehülfen . ......
Sekretäre +. 0..0.0.00000 00
Zureauassistenten .........
zendanten. .....0.0.0.0.000400
Kontroleure . ......00. 0004
Interbeamte ... ....

Stadtgericht Berlin,
Präsident .....0.000000000040 |
(I. Direktor .......0.0.00.004
Zichter ...0.0.0.00000000 004
Staatsanwälte . ......00.0000001
Staatsanwaltsgehülfen . ......
Jekretäre. .......0.00000000
Zureauassistenten .........
Zendanten. ....0..0.0.00004
Sontroleur® . ........0.0004
Tassenbuchhalter u. -Assistenten
Kanzlisten . .....0000000000 0
Unterbeamt8. . ...2.0.00 00004

Stadtgerichte in Königsberg,
Breslau, Danzig u, Magdeburg,
&amp;gt;räsidenten ......0.0..00004
I. Direktor ....00.0.0.00000 004
3ichter. ....0.0.000000 0 00 004
Staatsanwälte , ......00.00004
Staatsanwaltsgehülfen ......-Sekrefär@
 ......0.0.000 0004
Bureauassistenten. .........
Rendanfen. ... 0.0000 0.0004
Kontrolleure und andere Kassenbeamte
 .....0.000000004
Kanzlisten . ...0..0.000000 04
Onterbeamte ....0..0.0.0000 0

Friedens- und Handelsgerichte
im Bezirk Cöln

1800| 1300
1800| 1500
1200| 1050
2700} 1800
L500| 1350
750 450

7 500 |
5 000
1500
1500 |
: 800
4000
„200
1900
3700
2.100
1 500
9300

L 500
2 400
1 500
1500
L 050
2 400
2.100
1.050
1.200
600

wie 1849
in Breslau

3600
| 800
2 700
L 200
2700

L 500
L 500
1 050
2 400

2100| 1050
L500| 1200
900 540

| wie 1849

1859,

Obertribunal,

Präsident ........ .
Vicepräsidenten, ..........
Räthe ....0.0.0000 000000
eneralstaatsanwalt ,..... +
Yberstaatsanwälte . .....0. 00
* Bozw. Einzelgehalt.

| wie 1849
10.500| .
8400| 6000

Sekretär® ....0...0.0.0000+ +
Jekretär der Staatsanwaltschaft .
zegistratoren . .......0.00+
Canzleidirektoren. ......-..-Sanzleisekretäre
 ........-+
3otenmeister .......0..«. 4
Kanzleidiener 2... .. 0.0.0000 04

3 600
2 400
8.90
344)
2400
" 500
‚200

1800
1'800
1500
"900
        <pb n="519" />
        Noch: Anlage CVXII
Noch: Uebersicht der Normalbesoldungen der etatsmässigen Beamten bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften.

— 412 —

Noch: A, Vor der Gerichtsreorganisation von 1879.

Jahr.
Behörde
Beamtenkategorie.

Appellationsgerichte und
Kammergericht.
Präsidenten .............4
Vicepräsidenten ..........
RäfhO ve
„ in Berlin ........0.0.
ÖOberstaatsanwälte .........
a in Berlin...
Staatsanwälte , ...........
Oberstaatsanwaltsgehülfen ....
Kassen- und Rechnungsrevisoren
% - „in Berlin
Sckretäre + ...0.0 044 + 440
» in Berlin ........
Bureauassistenten .........
Kanzlisten. .......0.0.000404
Unterbeamte ......0.0.0.0.00.4
in Berlin. .....

Appellationsgerichtshof
in Cöln.
Präsidenten .............
Senatspräsidenten .........
Räfh®@ 2er
Generalprokurator ‚........
Generaladvokaten, .........
Prokuratoren ......0.000004
Ayhaltearne

Landgerichte in der Rheinprovinz.

nur
Räfl® ee
ASSeSSOTEN . 2.
Prokuraforen ........0....
Subalterne N

Stadt- und Kreisgerichte.
Präsidenten und Direktoren:
Berlin, ...000000000004
andere Stadtgerichte ......
Kreisgerichte. ..........
Richter:
U A
übrige Stadtgerichte .....-.
Kreisgerichte . A

}

23

Normalmässige
| Besoldungen
| Maxi- | Mini-'
 mum*) | mum
M M

Toe*

wie 1851
4 800 |
5809 148.000
5 400
3.000} 4200
3000| 2400
2.100
2.000
1600.
3000 |
3.600 1300
1650| 1500
‘| 1350
‚900 1} 750

wie 1849

wie 1851

| wie 1849

3600 2400
2100, 1800
3600| 2400
3000| 1350

7 500
5 000
4 R00

5 400
4 800
3 600

4 500
3900 {41 800|
S A000

3 | 3
; Normalmässige
Besoldungen
Maxi- | Minimum
 *)! mum
AM M

Jahr,
Behörde.

Beamtenkategorie.,

1859.
Staatsanwälte:
in Berlin ...00.0.0.0000400
bei den übrigen Stadtgerichten
„ » Kreisgerichten.....
Staatsanwaltsgehülfen :
in Berlin, Breslau u. Königsberg
bei den übrigen Gerichten. . .
Aäuser - Administrationsinspektor.
(einschl. 600 M. persönl. Zulage)
Salarienkassen - Rendanten:
in Berlin .0.00000000004
bei den übrigen Stadtgerichten .
»„ » Kreisgerichteni. Städten
mit über 20 000 Einwohnern
bei anderen Kreisgerichten ..
Deposital - Rendanten:
in Berlin ...0.0.00.0004004] 3.000], 2400
bei den übrigen Gerichten je 300 M.
weniger als der Salarienkassen - Rendant
Sekretäre, Kontroleure u. Sporteltevisoren:

in Berlin 2000000001004
bei den übrigen Stadtgerichten .
„ » Kreisgerichten in Orten
mit über 20000 Einwohnern
bei anderen Kreisgerichten ..
Kalkulatoren:
in Berlin ...0.0.00000044
bei den übrigen Stadtgerichten
Bureau- und Kassenassistenten:
bei Stadtgerichten. .......
„ Kreisgerichten. .......
Kanzlisten:
in Berlin ....0..000000 004
bei den anderen Stadtgerichten
„ » Kreisgerichten in Orten
mit über 20000 Einwohnern
bei anderen Kreisgerichten ..
Tnterbeamte
in Berlin: Exekutoren .....
Boten ‚.......
bei den übrigen Stadtgerichten
„ Kreisgerichten ...-..

3.000
9400

3.000;
2.700 | 100
2250 |J
1950| 1350
A 1) 900
3 600| 2 150
1350| 1200
12001 1050
1800| 1200
1500! 1200

1 350 .
L 200 | 1 050

900
750
600
600

Rheinische Friedens- und
Handelsgerichte,
Friedensrichter ...........
Gterichtsschreiber. ..,......

2 400
1350

. . al
Bezw. Einzelgehalt. — 1) Neben Gebühren
        <pb n="520" />
        449

„Noch: Anlage CXVIT
Noch: Uebersicht der Normalbesoldungen der etatsmässigen Beamten bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften.
Noch: A. Vor der Gerichtsreorganisation von 1879.

€
HH}

| 5

1869

1879

Behörde,

Normalmässige
Besoldungen

Normalmässige
Besoldungen

Beamtenkategorie.

Maxi- | Minimum
mum *)

Maxi- | Minimum
mum *)

M

FA

M

Obertribunal,

Präsident ....0..0000000 0000 Kan RK NR
Vicepräsidenten . .. +...» +4000 4 W000
RätNe + .0.00000 000 00H EEE
Jeneralstaatsanwalt ........0. 0. ea
Ybherstaatsan wälte . ....0.0.000000000 001 HH
Sekretäre und Registraforen .......0..0000 00000 HHE
Jekretär der Staatsanwaltschafb. . .....0.00000 00000
Registratur-Assistent ........00«00 01H
Kanzleidirektor. ....,..... ER RM EM
Kanzleisekretäre ......- 2000
Botenmeister ......-. ;
Kanzieidiener, . . „4. #B

Ober - Appellationsgericht,

Präsident ... 0.00.0004
Vicepräsident . .....+.0++ 0000)
Räte 2000000000 00H
Sekretär® ....0.00000000 0000
Kanzleisekretäre ......... «+
Kanzleidiener. .

Appellationsgerichte der alten Provinzen (einschl,
Kammergericht) sowie in Kiel, Kassel und Wiesbaden,
Präsidenten . ......-.
Vicepräsidenten ........-- -
Räthe 2. .0.00000000 0008 ‘
Oberstaatsanwälte ....... 42%
Staatsanwälte . ....0.0.0.0.0000 004 Same
Staatsanwaltsgehülfen . +... .. 0000409 0 0 nt st
Oberstaatsanwälte in Kiel, Kassel und Wiesbaden. ....-.
Kassen- und Rechnungsrevisoren ,.......00000 HC
» » ” in Berlin. ...0.0.0.0..02 0.00
” ” » „ Kiel, Kassel und Wiesbaden
Sekretär ......0.000000 0 HUN .....
in Berlin .....00040 4 DT
Bureauassistenten ... s.....
Kanzlisten. .....0..0.0.00 0 0000 HUN
Unterbeamte .......0.000 000 00H HN
in Berlin 2.0.0000. 0000 01H HH

‘ Bezw. Einzelgehalt.

wie 1849 |
9000 | 6600 |
wie Vicepräsidenten
wie Räthe
4 500 2.100
3.300
L 500 #
3 600 . |
2.700 1500
L 500 .
L 350 ı 050

13 500
10 500

wie beim
Obertribunal

wie 1859

3 400 .
5 400 3 600
in den alten
Provinzen 7
wie 1859 |
3400 | 4500
3 300 | 2.700
3 600 .
3 000

wie 1859

1050 [1
| 200 V 900

21.000
{2 000 :
9 900 | 7 500
wie Vicepräsident
wie Räthe
5400 | 3000
wie übrige Sekretäre
2 400 | .
wie Sekretäre
3.300 1.800
1 650 .
1 500 1.200

Das Ober-Appelations-

 ist mit
dem Obertribunal
vereiniet

11400 und 8 400
eb, Dienstwohnung
9.300 .
6 000 4.200
6 000 4 800
4 500 2400
wie die übrigen
4 200 | 3 900

r 600 |
200 1
950
950
200
„350

2.100
1800
1650
960
050
        <pb n="521" />
        Noch: Anlage CXVII.
Noch: Uebersicht der Normalbesoldungen der etatsmässigen Beamten bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften.

Noch: A, Vor der Gerichtsreorganisation von. 1879.

Behörde.

1RRA

Normalmässige
Besoldungen

1879

Normalmässige
Besoldungen

Beamtenkategyorie.

Mazximum
 *)
(Aulden

Minimum
Gulden

Maxi- | inimum
mum *).

M

MO

Appellationsgericht in Frankfurt a. M.
Präsident ........... HERREN HM
Rätl® .. 00.000000 nn We at
)berstaatsanwalt. ...... .]R RER ME €
Staatsanwalt .......... Er Bm
Staatsanwaltsgehülfen . ....0..0.0000000000000000
Sekretär® .. 0100000
Bureauvorsteher der Staatsanwaltschaft ....,.......
Kanzlisten. +... 200 Ra
Pedelle beim Gericht .... 00. .000000000 0040044
„bei der Staatsanwaltschaft ...........0.0000.
Appellationsgericht in Celle,
Präsidenten... RAR
Vicepräsidenten ......... .....
Räte 0.000000 NEHME KH
Kron-ÖOberanwalt , .. 0.000008
Vorstand des Rechnungsbureaus. +, .......0.0..0044.
Sekretäre .ı RR
Kanzlei-Expedienten . ....- #w
Gerichtsvögte. .... ER
 yäsid Obergerichte in Hannover, i \
räsidenten ........... C% KR WM :
Vicepräsidenten ......0.000000000404044011111116 9.000
Räthe, Assessoren, einschl. der bei Kronanwaltschaften
fungirenden ............
SOKretäre .
Kanzlei-Expedienten. ....,..
Kanzlisten. + ...0.0.00000.0004
Aerichtsvögte (neben Gebühren) ...

4.000 .
3 400 3 000
3150
2800 .
nicht vorhanden
2.000
1371
1.200
1.000
900

'8400u.Miethsentsch.
5828,57 | 5142,86
5.700 .
4800 .
| im Durchschn. 3450
4114,29 .
3.000 | .
2057,14 und 1875
(1714,29 | 1371,43

1.000
900
800

Mark
12.000
9 000
6 900
7 500
3.00 .
3.000 1 800
2100 | 1200 |
wie bei Obergerichten

'11400u.Misthsentsch.
9 000 .
6 900 | 6.000
wie Vicepräsidenten
4200|
3 600 2100
2550 | 1650
1 200 460

6 000

9 000
6 600

7500
6000
9 400
2 100
1.500
" 840

Appellationsgerichtshof in Cöln,
Präsidenten...

1.800
1350
1200
"50

6 000
3300
2400
1 650
200

/11 400 und Mieths-{
  entschädigung
9.300, 7800 u. 6 900
6 000 4.200
10 500 .
7800, 6000 u. 5.100
4500, 3900 u, 3 000
13.000 | %
7850 .
:00 | .
% und 2 400
ns ' 96C
* i — 1 ä En
Sekretale Einzelgehalt, ) Ober-Sokretär, — ?) Präsidial-Sekretär. — 3) Sekretäre. -— 4) Parket
        <pb n="522" />
        415 —

Noch: Anlage CXVIL
Noch: Uebersicht der Normalbesoldungen der etatsmässigen Beamten bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften.

Noch: A. Vor der Gerichtsreorganisation von 1879,

Behörde.

1869

Normalmässige
Besoldungen

1879

Normalmässige
Besoldungen

Beamtenkategorie.

1 DE FE
anmımerpräsidenten .......00000000000 RE HL
Äthe 0.000000 04 007
SSO8SOTEN . +. +00 044 Rn RR
berprokuratoren ......0.0.0400004 Sa
tokuratoren ..... Une
bersekretäre ........000010+- CRM BER
Bkretäre .....000000 000 VRR
arketsekretäre. ........000.0.0. 4 Ren
'nterbeamte . . ;

tadt- und Kreisgerichte, auch Kreis- und Amtsgerichte
in Schleswig-Hölstein und Hessen-Nassau (ausser
Frankfurt a. M.).
’räsidenten und Direktoren
Berlin 200
andere Stadtgerichte .......00000000 00000
Kreisgerichte in den grössten Städten , &amp;amp;. 4
sonstige Kreisgerichte, ........ .
Richter in den alten Provinzen. ....... .
» =» » neuen “ u. ee
)taatsanwälte
in Berlin ‚........- un Hmm nm 8
bei den übrigen Stadtgerichten ..........0..-4
zei den Kreisgerichten der alten Provinzen. .....
, ın den neuen Provinzen. ....-. SA
aatsanwaltsgehülfen
bei Stadtgerichten , ,.....000.0 04 00h KK HLk
„bei Kreisgerichten .........0000 0004 H 4 H He
Täuser-Administrationsinspektor Sa

'alarienkassen- und Deposital-Rendanten letztere in Orten
über 20000 Einwohner .......0.0.0.004

Maxinum
 ©)

Minimum

‚

AM

3.000 —
4 500 4 200
3900, 2400
wie 1859
4800 ] .
3 600 2400 |
wie 1859 * |
; L
nicht etatsmässig

3400 | 6000
5 600 5400
5 400 _
4800 3.900
wie 1859
1800

3300

4 500
3 900
3.000
3.000

2400 ı
2400

2 100
* 800
3.000

xie

‚8R

Maximum
 *)

Minimum

ME.

AM

7500
5 100
4 500

2 400

5 400
4 500
2 400
ı 800
3 300
1 200

2.400

1 650
2100
840

1) 10500 | 2 7500
1) 7500 —
2) 6000 |2 4500
3) 5 400
SO } 2400
wie in den alten
Provinzen

4) 6000

») 4800
4 500

2.400

3 300
1400

1 AN)

a1

x

3.300
3.000
2700
3.000
‚ 2700

» Ju SU

s *) Bezw. Einzelgehalt. — 1!) Präsident. — ?) Direktoren. — 3) Stadtgericht Berlin. — *) Erster
aatsanwalt beim  Bfantgericht Berlin. — 5) Staatsanwälte bei den Stadtgerichten Breslau und Königsberg
ind den Stadt- und Kreisgerichten Danzig und Magdeburg, — °) Gerichtskassen-Rendant beim Stadt-3ericht
 Berlin. — 7) desgl, in Orten über 50 000 Einw. — 8) desgl. in Orten von 20 000 bis 50000 Einw.
S 3 desgl. in kleineren Orten, — 1) Deposital-Rendanten, je nach den wie bei den Hauptkassen-Rendanten
 unterschiedenen Gerichten.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. Il
        <pb n="523" />
        116 —

Noch: Anlage CXVI.
Noch: Uebersicht der Normalbesoldungen der etatsmässigen Beamten bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften.

Noch: A. Vor der Gerichtsreorganisation von 1879.

Behörde.

Beamtenkategorie.,

Noch: Stadt- und Kreisgerichte, auch Kreis- und Amtsgerichte
 in Schleswig- Holstein und Hessen- Nassau (ausser
Frankfurt a. M.)
Deposital-Rendanten in Orten unter 20 000 Einwohner...

Sekretäre etc. (wie 1859)
N
ei den übrigen Stadt- u. den grössten Kreisgerichten
56i anderen Kreisgerichten in Orten über 20000 Einw.
pei sonstigen Kreisgerichten ...... &amp;amp;
Kalkulatoren (neben Gebühren) . ........00-+002 41
Bureau- und Kassen-Assistenten bei Stadtgerichten und Kreisgerichten
 in Orten über 20000 Einwohner ........
im Uebrigen ......-.-- ....
Kanzlisten
in Berlin 200
bei übrigen Stadt- und bei Kreisgerichten in Orten
über 20000 Einwohner ...........0.0..
im Uebrigen .......
Unterbeamte
Exekutoren in Berlin .......-,
Boten daselbst .........0.0..04020000000404
bei anderen Stadt- und den Kreisgerichten in Orten
über 20000 Einwohner ...........
im Uebrigen .....
Rheinische Friedens- und Handelsgerichte,
A
;erichtsschreiber bei Friedensgerichten ‚...........
hei Handelsgerichten ............
Amtsgericht in Hannover,
Amtsrichter (neben Emolumenten) ......-. “4% WE

Aktuare (neben Emolumenten und Schreibgebühren) ....
Gerichtsvögte (neben Gebühren und anderen Emolumenten)

Gjerichtsdiener und Gefangenenwärter (neben Gebühren) . .

IRKO

Normalmässige
Besoldungen

Maximum
 *)

Minimum

MM

| 950

3.000
2.700
2 400
2 100
600

‘ 1800 -

1 650
150

1 650
L 500

1 350
1 200

1 950

1 350

1 650
1 500

1 350
1 200

1.200
1 050

1050 |}
900

1.050
HNO

750
750

bis 3.000
bis
1800

U
f

6000, 1200
= 1.D. 8660 _
1.800 | 750
i.D.1200
75

8926 und 600

1879

Normalmässige
Besoldungen

Maxi- | Mini
un
um) Minim

AM

3.000
2700 |
9 400

2 400
9 100

X

3600 ı
3.000 | 210
3.000 1950
2 700 1.800
wie 1869
1950 12) 1800
1 800 | 1 500
1650 1350
2) 1650

2 100

1800
1 650

1 500
1 850

1350
1200
1125
1.200
1 050

2,3) 1200
14) 960
5) 885
810
810

3.000
1.200
900

1800
900
0)

‚6000 ) 2400
(neb, Emolumenten
2100 1 1350,
(neb. Emolumenten
wie 1869
*\ 1 155
980
125 |) 885
„1050 16 810

*) Bezw. Einzelgehalt. — 1) Depositalkassen-Buchhalter in Berlin. — 2?) Stadtgericht Berlin. -
») Kastellane. — *%) Exekutoren und Boten, — 5%) Kreisgericht Berlin. — 9 nach dem sie I od*
[EL Klasse sind und nach der Grösse des Orts (über oder unter 20000 Einwohner).
        <pb n="524" />
        47 —

Noch: Anlage CXVIL
Noch: Uebersicht der Normalbesoldungen der etatsmässigen Beamten bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften.

Noch: A. Vor der Gerichtsreorganisation von 1879.

5

Behörde.

Beamtenkategorle.

“QßO

Normalmässige
Besoldungen

Maximum
 *)
Gulden

Minimum

Gulden

1879

Normalmässige
Besoldungen

Maxı- ' Mini
u
num inimum

m.

M

Herichtsbehörden in Frankfurt a, M,

Stadtgericht:

Yirektor. ...........
Zäthe 200000000 80H
Sekretäre ......-.
Kanzlisten. ...-?&amp;gt;edelle
 ...

....
....

3 100
2 800
2 000
| 200
1000

2 400
1 800
1000
900

7 500
+ 800
428,57
2 057,14
| 714.29

£114,29
3085,71
| 714,29
| 542,86

Stadtamt:

Stadtamtmänner ....... 4.4
Aktuarien .....0.0.00000000 00H
Szpellenb sc un
D&amp;gt;adelle ....

Land-Justizamt:

\mMtmann .... 0...
schreiber .... +...
\ktuar.....-&amp;gt;Dadel
 ..

Transskriptions- und Hypothekenbehörde:
"ransskripfions- und Hypothekenbuchführer ...... ++ |
ixpedienten ..... „WW
Amtsdiener ......... sea

2 400
L 800 :
1000

2.000
1 800
1 600
950

2 400
1200
900

2.000
L 600
900

2 000
1 000

E114,29|
ZEN
2850 |

3 428
2742,86

4114,29
3.085,71
2742,86 .
vie beim Stadtgericht

4 114,29.
1 885,71)
| 714.29

3428,57
1714.29

Rügegericht:

zügerichter . .....+ + -
\kfuarien ....... +
&amp;gt;edelle ...

2 000
| 600
000

4 114,29)
2742,86;

3.771,43

Fiskalat:

“iskal (neben Sporteln). ....
Fiskaladjunkt (neben Sporteln) .-Amtsdiener
 (neben Sporteln)

325
375
795

300

2271,43;
3.428,57!
' 1242,86| &amp;amp;
{11542,86,!) 1371,43

*) Bezw. Einzelgehalt. — 1) Inkl. Sporteln.
        <pb n="525" />
        Noch: Anlage CXVII,
Noch: Uebersicht der Normalbesoldungen der etatsmässigen Beamten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften.
B. Nach der Gerichtsreorganisation von 1879.

Behörden,

| Maxi- | Minimum
 5| mum
MA. M.

1880/81

1903
Durch- | Maxi- Mini- |Durch-| Maxi- | Mini- [Dorch- Maxi- | Mini- |Durchnit
 [un *)| mum 'schnitt| mum*) | mum 'schnitt|mum*)| mum |schnitt
M. MON MO MM MM MM

Zeamten-Kategorie,

Oberlandesgerichte.
Präsidenten ..... VRR | 140001
(neben Dienstwohnung oder Miethsentschädigung
— je nach Servisklasse A, I, II oder II — 3000,
2400, 2 100 oder 1 800 M.).
Senatspräsidenten ......0.0000000 00400404
Räte RR
Jberstaatsanwälte . . 0
Staatsanwälte als Vertreter der Oberstaatsanwälte .
„u SONS
Rechnungsrevisoren .....00000 0000 40044
/ustizhauptkassen-Rendanten ...........0..-3erichtsschreiber
 und Sekretäre als Kassirer ....
in Berlin. 200
im Uebrigen. .....0.0.0.0.00.4040140.
Assistenten . 1... 0
Canzlisten ... 0.000000 0
Jerichtsdiener und Kastellane:
sonst in Berlin ...0.0.00..0.04100L
an anderen Orten... Wi.

14. 000)

3900| 7500 3700
3600| 4800 5700
9900| 7500 3700
X 4800 2400) 3.600 1
42001 3900} 4050| 4800| 4200| 4500| 4800| 4200
A
150 [1 3 600 | 2850°
2850 [4-3 600! 2100| 2850* 3600| 1800
1875 (a =
950 || Lu 2700! 1600
wie 1880/81 | )
1.200
1200| }1500| 1.000

wie 1880/81

u 0 7 500 ı
7200! 5400
11000} 7500
“7200| 5400
6600| 3000
5400| 4200:
4200| 3000
4200| 1800
2700) 1.650

wie 1896/97

Land- und Amtsgerichte,
’räsidenten: beim Landgericht I in Berlin. .....
» bei andern Landgerichten, .......
” beim Amtsgericht I in Berlin .....
Direktoren. . WE
Richter . .

0 500
9900| 7500 | 8700 |,
6600| 4800 | 5700 |
5000| 2400 | 4200

1) 110007
1]}11000 7500| —
| 7200| 5400 —
6600| 3000 4800

| ;
wie 1880/81
| '

+

‘\\ Bezw. Einzelgehalt.

Beamten-Kategorie.

Behörden.

1880/81

1890/91

1896/97

903

Maxi- | Mini- (Durch | Maxi- | Mini- be Maxi- | Mini- [Durche Maxi- | Mini- | Durchnum
 *)| mum | schnitt |mum*) | mum |schnitt|mum”) | mum schnitt | mum*) | mum | schnitt
M. HM.

A,

Noch: Land- und Amtsgerichte,
ürste Staatsanwälte beim Landgericht I Berlin...
» ” im Uebrigen .......0..0-Staatsanwälte
 als Abtheilungsvorsteher bei der
Staatsanwaltschaft des Landgerichts I in Berlin .
Staatsanwälte ........- ..
HAypothekenbewahrer . . ....0.00000000000040444
Rechnungsrevisoren .....000-00000044 wm m
zendanten in Berlin. ...0.00000000000 00404
, 3 Breslall + ,ı ©. 000 4 KK HK rG
» im Uebrigen .....0.0.0.0.00000007004
Vorsteher beim KEinziehungsamt in Berlin .,....
)berbuchhalter daselbst. ........0.0.0004
Jerichtsschreiber und Sekretäre:
in Berlins 00000
im Uebrigen. ....0.0.00.0000000 4
Amtsanwälte .. 0.000000 000
erichtsschreibergehülfen und Assistenten:
‚in Berlin. 0 ..0.0.000000000 100
im Uebrigenl . ...0..0.000100000004
Zalkulatoren (Gebühren bis): :
in Berlin. 0.0.0000. 070000004
. ‚im Uebrigen. . 0.0.0.0... 0000044 i i
Häuseradministrations- Inspektor (jetzt Zwangsver- wie 1880/81
waltungs-Inspektor) .......000.00000001 004 ol j | ı | | \
Kanzlisten in Berlin ......00000000000000040 1650| 1875 { =
„im Uebrigen 1.1.1110 1500 ll 1800} 1500| 1650| 2200| 1500 |
3erichtsvollzieher . .... 0 4.000000004 00 0 HH 1800 wie 1880/81
Zerichtsdiener und Kastellane“ _ | ; { | |
in Berlin DM KR Bm age min a % 0 4 I ; | wie 1880/81
8 erichtsdiener ........&amp;amp; 1200 960| 108 | | ! | |
Mn Uebrigen. 1.200002 1110 u 1200! 2800| 1000 |f 1200; 800 1000| 1500| 900}
) Bezw. Einzelgehalt.

7500| 1 9900| 7500| 8700 111 000| 7500| —
6600| 4800| 5700 | 1 18601 |
| wie 1880/81 nr | N
SZ | \ wie 1880/81 [2 5.400
1800| 2400! 3600 / | ; ; |
ZZ | 5400| 2700| 4050 | 6600| 3000| 4800
3 300 | 21001 2700 wie Gerichtsschreiber
N _ 4800| 4200| 4500| 4800} 4200) — | 5400| 4200| —
Zi — 0 2. 4200| 3600| 39001 4200 3600| — | 4800 8600 —
_ — | — wie Gerichtsschreiber
— wie 1890/91 | 4800| 3600! —
3.600 | 2850 | LE 1
3600 [12 100{ 2500 11 8300! 2100) 2] 3300! 1500| — {H000 1500} —
4200| 1800| -
I 2700| 1500) —

ein _-|
 wie Gerichtsschreiber
! 2200| 1500 —
12200 1100) =

|

wie 1896/97

Ce
        <pb n="526" />
        2
"I

Anlage CXVMIL
Die Einnahmen, dauernden und einmaligen Ausgaben der Justizverwaltung
 nach den Etats für 1849 bis 1903 und — im schrägen Druck —
nach der Wirklichkeit der Jahre 1886/87 bis 1901,
(In Tausenden Mark.)

5

Wtatesjahr

849... ..
850.....
851. +. u
852... 0.0
8583. ...-RB...

838. ....
856.0...
857. ....
858...
859, 04
860...

861. ....
8620...
8630. ...
8641)...
865... .
‚866...
867... ..
868. ....
869...
870... ...

871...
872...
873...
8374...
87.0.0
876...
877/78 .
1878/79 . .
1879/80. ..
IS8SO/81 2.

881/82. . .
382/83 . . .
883/84 . . .

Hinnahme



12.543
6485
6490
29 690
23.765
25 506
26 549 |
26 554
26 545
28 902
29 498
39.817

30 031
30.038
30 451
30 994
31 556
32 592
32 619
38 144
38 745 |
39 679

+1 584
41 785
2015
2 525
42 676
12 815
45 378
48 115
49 110
5.000

&amp;gt; 006
3 596
73920

+
4
5 5|
as
‚5 &amp;amp;0
DD
„AR
14
Be}
=
=]
ud

=
€
z

a

9879 2908
124 „200
27064 222°
29393 636 |
29481 | 696
31 263 | 894
32307 607‘
32302 ı200|
32363 900
33.975] 900
34982 1200|
34952} 851

(0244
1839
ı 796
7339
7412
5651
6365
6 948
5 718
5978
6 684
5.9286

33851
34101
34 167
34 749
35 154
35 634
36 558
46 554
47831
51.565

660: 4480
699! 14767
780 1496
900| 4655
016! 4612
975. 4017
„350: 5309
“716; 10126
[500 10586
(5411| 13427

1 706
52191
58379
39317
64 010
65 615
57 253
69 456
69 723
73347

L 500 :
904
2091
5179
1188|
2600
2567
„9398
9.205
92 962

11622
‚2310
18 455
22. 9738
27592
25 400
24 442
10239
29 818
71 309

73 552
78 762
SO 160 |

4 386
2.357
3.243

12872
(4 528
76 083

Ktatsiahr

1884/85 . . .
‚885/86 . .
1886/87 . .
1887/88 . ..
1888/89 . ..
1889/90 . ..
1890/91 . .

1891/92 . .

1892/93...
1893/94 . .
1894/95 . .

1895/96 . . .
1896/97 . . .

1897,98 . . .

1898/99 . ..
1899...
1900... ..

1901.....
1902. ....
11908... ..

Kinnahme



7210| 80340
50470 85 663
19028 85463
50 037 8 83 642
48770 | 85 156
51749 83920 ]
48398! 86 100
51379 8658271
49572 86377
54.935} 86 753
51 156 | 87 019
55.930 | 90 164

33117 89447
59549 94272
55464 90970 1
52327 97090
57780 | 94031
62238 98367
60913 91918
65188 96 090
62279 34071
67098 96126
63687 935652
69114 96126
66107 97146
70727 103480
58018 103 145
73686 104.959
71117 105 757
78271 109578
73 801 ] 109 389
80.299 175 384

31 762 | 115 304
85 603 | 120 689
82.205 | 115 656

84 141 | 116 772

&amp;gt;
SE
a5
58 |
85
Rn
18&amp;lt;
X

ir
2
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N
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3

+

3856
‚649
2281
2137
1910
2442
2277
2077
2712
2257
2552
2751

76 986
36 842
38 716
35 742
38 296
34 613
39 979
36 468
39 515
34.075
38 415
26 985

3 004
3.008
3.924
3847
3 398
3342
4.707
4727
3372
7041
7116
E371
4807
1941
6 261
4894
6 485
7 036
5438
35995

39 334
37 730
39 430
38 610
39 641
39 472
85 707
35 628
35 164
32.069
39 081
32.082
35 846
37 69
41 388
36 166
41.125
38 343
41 021
41079

2741
6946
5578

16 283
42032
39 029
8147' 40778

) Nach dem Etatsentwurf.
        <pb n="527" />
        Anlage CXIX.
Die wirklichen Ausgaben für die Gerichte, für baare Auslagen und
Transportkosten, 1886/87 bis 1901.

421

Zesoldungen

Wohnungsgeldzuschüsse

‚ahr

Über-Land-



 | Land-Tandes-
 |

Landesund



Zusammen

Zusammen

yerichte

Amtsgerichte

rerichte | Amtsgerichte

886/87 ...
887/88...
‚888/89...
1889/90
"890/91...
‚891/92 |
‚892/93...
893/94...
894/95...
‚895/96...
1896/97 .
1897/98 1.
898/99...
899 0...
"900...
1901...
19021) 1...
9089)...

3.098 290
3 109 880
2108 945
3.158 784
3.195 167
3.220 634
3 242 354
3393 042
3472 861
4501 767
3576 099
3.944 270
1016 372
4071 286
1.070 300
4 149 380
4212 163
49294 503

10 652 755
792 175
-1 102 206
11 766 329
12 965 083
14.258 6831
5070 640
7223274
'6,971 939
L7 165 989
L7 800 277
3.097 452
9 716 030
4419 379
&amp;gt;53 252 836
52 734 995
33 630 699
54 599 429

43 751 046
13 902 054
14211 152
'4 905 113
16 160 250
"7479 266
‘8 312 994
'0616 316
0444 800
‘0.066 756
\1 376 376
“7041792 |
7732 4038
8 490 664
57 323 186
56 884 375
57842 862 '
38 893 939 |

384 290
385 256
186 283
389 691
394 528
100 249
105 634
421 621
129 199
132 665
140 495
146 007
152 911
160252
160 833
166 478
479 076 /
187 200

4 380 298
1474 955
4532172
1 603 479
1646 681
1 698 423
4778 249
&amp;gt; 133 055
) 203 189
&amp;gt; 265 960
} 338 297
5425117
5 536 758
5612 141
5 743 645
5.943 623
6 104 000 |
6287316 |

4 764 588
4860 171
1918 455
4993 169
5041 208
&amp;gt; 098 671
5 183 8883
) 554 676
) 632 388
&amp;gt; 698 625
5778792
5871 128
5989 669
3072 393
5 204 478
6 410 401
6 583 076
5774 516

Ss tn 10
Andere persönliche
Ausvaben

a
Sächliche Ausgaben

IB

Baare
Ausgaben
in
Sivilund
 |
Strafsachen


S
x
;

+
4
fahr | re
153
x €
PA

Landund

Amts- |
yerichte

Zu- |
sammen

%
. h
“ @
DD
3
&amp;gt;
=
&amp;lt;

Landund

Amts- |
verichte

Zusammen


DE
a
ss
A
anal‘

|

886/87 ...
887/88 ...
888/89 ...
889/90 ...
890/91
891/92 ...
892/93
893/94...
894/95 ...
‚895/96...
1896/97 ...
897/98 ...
1898/99 ...
899...
1900 2.11
1901 2...
19021)...
9081)...

“76 440
‘97 070
11809
123 400
"43 382
15 024
"80 498
74.120
416 6683
77 406
39819
45.573
165 025
176 573
184 084
511 461
144 967
152 507

3 602 139
3685 715
3795 492
3449 640
1484213
399 920
297 968
273 337
667 112
449 296
044 465
326 074
548 825
2 501 417
5789 144
20.357 239
7.925 179
8120724

3878 579
3982 785
3107 301
9773 041
7827 595
“814 944
778 466
747 457
„113.776
926 702
484 284
ı 771 647
2013 849
2.977 990
5278 228
3869 700
‚8 370 146
8573231

223 628
2929 191
295 992
219 934
222 020!
298 004
232 072
226 219
283 281 |
726 544
145 628
256 847 '
264 948
78512
196 492
188 771
362 000 |
262 000 ı

7905 264
7758 512
3 360 197
3458 734
3 601 834
3312318
2802 902
7197675
3985 572
3801 867
)042 794
3.987 972
9185 122
0369 441
‘9981 501
„1538 270
9.940 900
10.576 5380

3128892
7987 704
586 189
3678 668
3 823 854
I 540 322
2034 974
9 423 894
)218 853
3080 411
}288 422
3244 819
3} 450 070
547 958
277 993
327 041
}202 900
0838 530

3.282 316
3335 516
&amp;amp; 334 136
3779 092
3 842 927
9431 867
9 764 700
9741 227
0195 534
‚0278 513
‘0301 497
0563 102
‚0 640 659
10 673 868
(1061 678
11546 228
10 650 000
10 900 000

408 129
398 267
408 951
439 634
4163 879
194 392
531 680
534 196
555 958
526 675
524.113
534537
574 526
536 855
557 561
520 051
520 000
520 000

» Scllausgabe.
        <pb n="528" />
        SS
9

Anlage CXX,

— 422

Gegenüberstellung der
der einzelnen Oberlandesgerichsbezirke in den

Da

Solleinnahmen und -ausgaben
Jahren 1903 und — in schrägen Zahlen — 1888/89,
- NOS |

a
szerichtsbezir!

)berlandesjinnahme-





vusgabeart

Einnahme überhaupt ......
,
Hiervon Kosten und Geldstrafen

Kammergericht


Breslau

Malle

16 620030 10077790 6056990
8973000 6728400 3425000
15.300.000 | 9.048 000 | 5 721.000
7900000 \ 5960000 | 3000 000

| Frankfurt
Döl
ua a. M.

10.462 090 | 4471 600
3872500 2357 400
10 838 000 | 4 140.000
3127000 | 2060 000

Hamm | Kassel '

9628020 | 2046 500
4267500 1525 900
9.000.000 | 1988000 |
2 700 000 1340000

Kiel

Königsberg


\  Marienwerder


Naumburg | Posen

3699980 ı 4114770 | 3198900 :; 6583 600 | 3680 800
1902600‘ 3175700 ‘ 2390 000 ; 4790300 3069000
34830000 ı 3721 000 2818000 | 6050000 : 3374 000
7 650000} 2780000‘ 2 100000 4200000 2700 000

Stettin

3.363 930
2.385 900
3.077 000
2 110 000

Ausgaben.
Für das Oberlandesgericht,

Zesoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse
 ;.....

Andere persönliche Ausgaben . .
Sächliche Ausgaben .......

1 148 920
671 705
126510 *
"56 000
51 500 |
44.800

N

519 114
415481
44.300
26 100
80.000 |
292 500

290 800
232 640
25.990
17720 |
12100 ı
14200

4528272 ı 242520
3.320 555 168 365
39730 | 16925
31720 | 25505
28 300 14 300
17 000 20 500

443 732 | 175 596 167 264
229393 144 065 134 245
35130 ı 12040! 14310
18 650 11700 | 11440
25800 * 11900 11700 |
17 700 11.200 11.000

275448 | 181702 381264 279 176
213419 161489 258 770 240 047
30910 | 10650: 438750 15 260
17 280 | 7750. 25200, 16000 |
16200 | 11000} 18100‘ 16400 |
15.500 | 9800 14500 12 200

235 516
187 364
27460
14 000
14 700
11500

Für Land- und Amtsgerichte.

Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüss®
 ......... +.
Andere persönliche Ausgaben. .
Sächliche Ausgaben .......

Für besondere Gefängnisse,
3esoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse
 .,.....410000
&amp;amp;
Andere persönliche Ausgaben. .
Sächliche Ausgaben . ......
Baare Auslagen .........
*
Transportkosten. ....
Porto u. 8. W.,...
Sonstige Ausgaben ...

10.168 678
R 657 489
3439 490 |
1185 000
1368 660 |
854 000%

562 130
285 895
160 100
189 570
ı 152 750
388 300
i 658 000
1 053 000
85 700
53 000
22.000 ,
300 000 '
173 562
275 421

8640268 4181818
5872539 7368 368
2025220 1141920
1038380 581790
| 648 410 | 649 060 |
1.396.000 | 545000 |

45 571
22300 |
122.180 ı

80 760
55 433
19290 |
30.380
‚66 360
111 700
324 800
500 000
14 100
13 500
7500
145 000
222 402
164 345

333 000
' 100 000
77 000
70.000
25 500
295 000
424 387
369 855

3 584 450
7941619
2064 910
480 655 |
342 920 |
240.000

2.702 505
2031 349
737 250
425 285
505 370
351 000

77 702
40 940
28 950
19 710
223 220
164 000
241 200 371 400
300 000 280 000
53 600 9 600
42 000 7 600
32 400 | 8 000
173 000 143 000
187 562 146 965
133041 117 624

; 906 655
7943 846
‚931520 |
654815
140 490 |
POR O0

38.778 |
18 890 |
‚46 430 |

‚147000 |
755.000 ı
60 700
35 000
18 300
234 000
263 975
188 743

930 975
632 749
460 040 |
411625 |
251570 |
29% 000

) 326 160
1 668 589
644 930
275 115
544 820 |
420 000

58 250 |
42 915
15.060
18 100
117220
82 100
400 000
220 000
_ 25 000
_ 18 500
3 900 5.000
125 000 56 000
101879 | 143886
120 1883 | 85 387

4194243 2876970 5220920 '
2540616 2491527 3973609
1059490 ; 731710 : 1315020
580.980 420855 671420 |
903760 644380 | 949060 ‘
2423000 695 000 08 000

838247
10820
(15 940

347 000
390 000
38 000
37 000
9 000
238 000
229 849
198 565

130 000
590 000
42 000
30 000
10 000
168 000
191 181
165014

358 000 |
540 000
52.800 *
33.000
14.000
200 000
329 286
252 536

3 544 727
7219239
873 200
470 675
630 500
7927 00

2593414
&amp;gt; 156 013
681 600
355 795
500 540
517 500

76 292
14610
149 000

47 130
12 200
106 010
736 000 305 100
"40 000 437 000
36 000 25 500
44 000 26 200
9 700 8 300
240 000 131 000
196 635 | 166 330
169210 130.326
        <pb n="529" />
        Druck von Otto Walter in Berlin S. 14,
Kommandantenstrasse 44a.

3 ”
        <pb n="530" />
        Ca

Aa
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