Lan
Laudesämter, die Hof- und Erbämter in den preuß
oͤrovinzen.
LSandesaufnahmie, s. v. w. Feldmeßkunst (s. d.).
Landesausschuß, die Volksvertretung in Elsaß—
othringen.
Landesbehörden, die Behörden eines bestimmten
Staates; über die L. in Osterreich s. Landesregierung.
Landesdirektor, Landeshauptmann, in Preüßen
Lhef der Behörde für Leitung der laufenden Geschäfte der
ommunalen Provinzialverwaltung.
Landesfahrkarten, Zeitkarken zur beliebigen Befah—
ung sämtlicher Strecken eines Landes iunnerhalb 15 Tagen,
nuf den württemb. Staatsbahnen eingeführt (Preis 45, 30,
200220); in der Schweiz Generalabonnement.
Landesfarben, s. Nationalfarben.
Landesgericht, Oberstes, darf nach ß8 des Ein—
ührungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
in Bundesstaaten mit mehrern Oberlandesgerichten für
die sonst dem Reichsgericht zustehenden Revisionen und
Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten errichtet
verden; bisher nur von Bayern geschehen. — In Öster—
reich Bezeichnung für Kollegialgerichtshöfe erster Instauz
in den Hauptstädten der Kronlander.
Landeshauptmann, Laudmarschall, in Osterreich
Titel des Vorsitzenden der Landtage der Kronländer; in
den deutschen Kolonien früher der Beamte, der an der
Spitze der gesamten Zivil- und Militärverwaltung stand
jetzt Gonverneur); auch s. v. w. Landesdirektor (s. d.).
Landesherrliches Haus, besteht aus den von dem—
selben Stammvater, dem ersten Exwerber der Landeshoheit,
ibstammeudeu, aus ebenbürtiger Ehe entsprossenen Prinzen
aund unverheirateten Prinzesssnnen, sowie aus den eben—
hürtigen Gemahlinnen und Witwen dieser Prinzen. Haupt
des L. H. ist der Landesherr. Die Rechtsverhätnisse der
2. H. sind durch sog. Hausgesetze geregelt.
Landesherrlichkeit oder Landeshoheit, die staatliche
Obergewalt (Souveränität) über ein Land und seine Be—
wohner, entwickelte sich in den einzelnen Territorien des
alten Deutschen Reichs aus den Reichsämterun uund Lehen
und wurde im Westfäl. Frieden als Recht der Reichs—
stände in ihren Lauden verfassungsmäßig anerkannt, im
GBegensatze zu der frühern nur amtsmäßigen Stellnng. —
Bql. Rehm (1901).
Landeshut, Kreisstadt im preuß. Reg.-Bez. Liegnitz,
im Bober und dem Laudeshuter Kamm (Zweig des Schles.
Hebirges), (1800) mit Niederleppersdorf und Niederzieder
12668 (1905: 13 125) E., Amtsgericht, Handelskammer,
Realgymnafium, eine der Gnadenkirchen (s. d.); hier
283. Mai 1745 Sieg der Preußen unter Winterfeldt über
die Osterreicher unker Nadasdy, in den nahen Bergen
23. Juni 1760 Sieg der Österreicher unter Laudon über
die Vreußen unter Fouqut (überfall von L.).
Landeskarten, s. v. w. Landesfahrkarten (s. d.).
Landeskirche, evangelische, in den prot. deutschen
Staaten und reform. Kantonen der Schweiz die durch die
Staatsregierung zur Reformationszeit hergestellte und seit—
dem geleitete evang. Kirche des betreffenden Gebietes;
auch dort, wo sie dürch Zuwachs anderer Konfessionsver—
wandten nicht mehr die ausschließliche Kircheugemeinschaft
ist, steht die evang. L. zum Staate noch immer in bes.
ugem Verhältnis. In den 1866 von Preußen annektierten
Brovinzen sind die vorgefundenen L. für sich geblieben.
Landeskrone, Berg, 4 km südwestl. von Görlitz
129m), mit Bismarcksäule.
Landeskulturrentenbanken, s. Banken.
Landesmann, Heiur. Dichter und Schriftsteller unter
yem Pseudonym Hieronynius Lornit, geb. 9. Aug. 1821
‚u Nikolsburg (Mähreu), seit dem 15. Jahre des Gehörs
zanz, des Augenlichts fast völlig beraubt, lebte seit 1878
n Dresden, seit 1892 in Brünn, gest. das. 2. Dez. 1902
»eröffeutlichte: „Gedichte“ (1870; 7. Aufl. 1894), „Nach—
ommer“ (neue Gedichte, 1897), Romane („Gabriel Sol—
nar“, 1884; „Auf deni einsamen Schlosse“, 1897, u. a.),
Noveilen, philos.-tritische Schriften („Der Naturgenuß“,
1876; „Die Muse des Glückz“ und „Moderne Einsam—
eitꝰ, 2. Aufl. 1804, u. q.), „Bekenntnisblätter“ (1908) 2c.
Laͤndesbkonomiekollegium, in Prenßen die Spitze
)eß landw. Vereinswesens, besteht aus 25 von den Land—
wirtschaftskammern auf drei Jahre gewählten und einer

Inzahl vom Minister ernannten Mitgliedern; Beirat des
MNinisters. desregierung (s. d.).
Laudespräsident, in Österreich der Chef der Lau—
Landesrat, Titel der dem Landesdireltor (s. d.) bei—
eordneten höhern Beamten.
Landesrecht, s. Reichsrecht.
Landesregierung, die Verwaltungsbehörden der
leinern österr, Kroulünder (Salzburg, Krain, Kärnten,
-zchlesien, Bukowina) im Gegensatz zur Statthalterei in
en größern Kronlündern.
Landesschulen, s. Fürstenschulen. WBerg.
Landesschützen, die Landwehr in Tirol und Vorarl⸗
Landestrauer, die nach dem Tode des regierenden
dandesfürsten oder eines seiner Familienmitglieder für eine
zestimmte Zeit im Lande und bes. am Hofe geltende
krauerordnung: Hofbeamte wie Militärs mit Trauerab—
eichen, die Flaggen der öffentlichen Gebäude und Kriegs—
chiffe auf Halbmast geheißt, kein militär. Spiel darf ge—
ührt werden, alle höfischen und öffentlichen Lustbarkeiken
interbleiben. (S. auch Hoftrauer.)
Laudesvermessung, s. Feldmeßkunst.
Lkandesverrat, nach dem Reichsstrafgesetzbuch (g8 80
—93) alle verräterischen Handlungen kriegerischen oder
uichtkriegerischen Charakters, die einen Augriff auf die
inßere Sicherheit des Staates bezwecken. Den im Felde
»egangenen L. Kriegsverrat) behandeln 88 57—61 des
seichsmilitärstrafgeseßbuchs. — Der Hochverrat (s. d.)
zreift den innern Bestand des Staates an.
Landesversicherungsamt, die Zentralbehörde ein—
elner Bundesstaaten, der auf dem Gebiete der Arbeiter—
nersicherung (s. d.) die Rechtsprechung in höchster Instanz
owie gewisse Verwaltungsaufgaben obliegen.
LZandesverteidigung, sämtliche Maßnahmen zur
Ubwehr eines feindlichen Heers. In Deutschland (Preußen)
estand 1873—98 eine Landesverteidigungskommisston zur
Zegutachtung aller für die L. zu treffenden Einrichtungen
Bau und Schleifung von Festungen, Küstenbefestigung,
seuorganisatiönen ec. im Heerwesen). Ju Hsterreich—
ingarũ bestehen Miuisterien für L. in Wien und Budapest.
Landesverweisung, s. Verbannung.
LZandfriede, der Züstaud öffentlicher Sicherheit und
duhe, vorzugsweise der innere allgemeine Friede in
dentschland mit dem Aufhören des Fehderechts, wie ihn
eit Konrad II. die deutschen Kaiser, dann die Stüdtebünde
Hausa ꝛc.) anstrebten. (S. auch Ewiger Landfriede.) —
zandfrirdensbruch, nach dem Deutschen Reichsstrafgesegbuch
8 125) eine öffentlich vollbrachte Gewalttat an Personen
der Eigentum durch eine zusaunengerottete Menschenmenge.
Landfriedensbund, s. Rheinischer Städtebund.
Landfuß, ein Zehntel der zehnteiligen Feldmesserrute.
LZandgemeindeordnung, die Gemeindeordnung für
udgemeinden im Gegensatz zu den Städteordnungen.
Landgerichte, s. Gericht.
Landgerichtsdirektor, Amistitel der Vorsitzenden
r Zivil- und Strafkammern der Landgerichte.
Landgerichtspräsident, Amtstitel des an der
⸗pitze eines Landgerichts stehenden richterlichen Beamten.
Landgerichtsrat, s. Landrichter.
Landgraf, Titel von Fürsten des alten Deutschen
steichs, hat sich im hess. Fürstenhause erblich erhalten,
vo ihn der L. von Hessen-Homburg bis 1866 führte und
etzt noch die Häupter der Rebenlinien führen.
Landgut, jeder mit Ackerbaubetrieb und Viehzucht
erbundene und gleichzeitig die Wohu- und Wirtschafts—
gebäude tragende Grundbesitz.
Landkarten, Karten, Darstellungen der Erdoberfläche
»der einzelner Teile derselben durch Zeichnung in einer
Ebene. Die Wissenschaft der Kartenbearbeitung ist die Karto—
zraphie (s. d. nebst Tafeln Lu. IID. Man unterscheidet die
Zlüne und Katasterkarten, im Maßstabe bis zu 1: 10000, von
zen topogr. (etwa bis 1: 200000) und den geogr. oder
2. im engern Sinne in kleinerm Maßstabe als 1: 200000.
Zei letztern unterscheidet man je nach der Größe der Dar—
cellung Spezialkarten, General- oder UÜbersichtskarten,
BZlanigloben, und Universal- oder Weltkarten. Eine syste—
natische Sammlung von Karten heißt Atlas. — Literatur
bein Artikel Geographie.
Ländler, Länderer, Dreher, beliebter Tanz der Be
»ohner des sog. Landels (s. d.) im g⸗ oder cee