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Nabonid (babylon. Nabung'id), letzter Könlg des Neu⸗
babylon. Reichs, 855.638 v. Chr. durch Cyrus entthront.
Rabopolaffar (babylon. Nabstpalusur) König von
—A 625 605 v. Chr., stürzte mit Kyaxares von
Medien die Herrschaft der Assyrer und begründete 606
das Chaldtische oder Neubabylon. Reich.
Nabothsecier, hirsekorn- bis erbsengroße Bläschen
in der Schleimhaut des Gebärmutterhalses, gebildet durch
Verstopfung der Schleimdrüsen (Schleimbälge), benanu⸗
noach Martin Naboth (16751721 Arzt in Leipzig
Rrabuchodonösor, griech. Namensform für Nebu
tadnezar (s. d.).
Mabulus, das Sichem der Bibel, Stadt im türk.
asiat. Wilajet Beirut, nördl. von Jerusalem, 21830 E.
2 Amn füdöstl. der Jakobsbrunnen (Joh. 4, fg.).
Nachahmung, rechtlich die unerlaubte Nachbildunç
„iunes geschuͤtzten Hriginals; im Tierreich s. v. w. Mimikrt
Nachbier, s. Kofent. [(J. d.)
Rachbürge, der für die Bürgschaftsschuld als Bürgt
Liustehende.
Rachdatieren, eine Urkunde mit einem spätern Dakun
»ersehen als den, an welchem sie, wirklich ausgestellt ist
Nachdruck, jede mechan. Vervielfältiguug eines Schrift⸗
werts ohne Genehmigung des Berechtigten (Urhebers, Her⸗
ausgebers) oder über die vertragsmäßig oder gesetzlich
bestimmte Auflage hinaus, im weitern Sinne J die
uͤnberechtigte Ausgabe von Bearbeitungen musikal. Kom⸗
positionen, ferner von geogr., naturwissenschaftlichen, tech⸗
nischen ꝛc. 3 (Reichsgesetz vom 11. Jüni 1870
und vom 19. Juni 1901), Werken der bildenden Künste
(Gesetz vom 9. Jan. 1878), Photographien (Gesetz vom
10. Jan. 1876), gewerblichen Mustern ꝛc. (Gesetz vom
II. Jan. 1876). (S. auch Urheberrecht und, Verlagsrecht.)
Nacheid, der sich an die Aussage anschließende Eid
im Gegensatz zum Voreid, der der Aussage vorausgeht.
Nacheile, das Recht der Sicherheitsbeamten eines
Bundesstaates, einen fluͤchtigen Verbrecher in das Gebiet
eines andern Bundessigates zu verfolgen (Gerichtsverfas⸗
sungsgesetz 8 168).
Nachempfängnis, s. Superfötation.
RHacherbe, derjenige, welcher nach einem andern Erbe
verden soll; Racherbemsetzung, die Vehamzee des N
Rachfolge, s. v. w. Racheile (s. d.) und Erbfolge (f
Erbrecht).
Rachfolge Christi, das gottinnige, lebendige Chri—
tentum im Gegensaß zur toten Orthodorie und Werk⸗
heiligkeit (nach —2 16, 24); Titel eines der verbreitet⸗
sten Erbauungsbücher („De imitatione Ohrissti) aus
hem Anfange des 18. Jahrh., wahrscheinlich von Thomas
is. d. a Kempis, aber auch andern Mystikern mehrfach
zugeschrieben, neueste Ausg. von Pohl (1804), deutsch mit
Einleitung von Fromme (1889) w. q.; prot. Bearbeitung vor
serehl (15. Auff. 1807). — Bgl. Cruise (deutsch 1901).
Rachforderungsrecht, das Recht der nicht befrie
digten Glaͤubiger, nach der Aufhehung des Konkursverfahrens
 ihre Forderungen gegen den frühern Gemein—
chuldner unbeschränkt geltend zu machen.
Nachforschungsprotest, Windprotest, Protestur—
tunde, dle erhoben wird, wenn Geschäftslokal oder Woh—
ming des Wechselschuldners nicht zu ermitteln ist.
Nachfrage, s. Preis.
Rachgeboren, einesteils erst nach dem Tode des Va⸗
ers geborene Kinder (Posthumus, ew andernteils
m Gegensaß zum Ersigeborenen, später geborene Kinder.
Nachgeburt, s. Geburt.
vachgefchãft Gochgeschäft, Geschäft „auf Nohh“
mit Roch⸗), Pramsengeschäft, bei dem Käufer oder Ver—
kunfer berechligt ist, zud Lieferzeit eine weitere Quantitüt
der betreffenden Waren zu fordern oder zu liefern.
Nachhaft, die Unterbringung in einem Arbeitshause,
die bei üͤberweisung an die Landespolizeibehörde durch
diese verfügt werden kann.
Nachhand, s. Hinterhand.
Nachimow, Vawel Stepanowitsch, russ. Admiral,
geb. 1803 im Gouv. Smolenst, vernichtete 30.Nov, 1868
die türk. Flotte im Hafen von Sinope, beteiligte sich ar
der Verteidigung von Sewastopol, fiel 10. Juni 1855.
Nachindossament, das Indossament (s. d.), das
auf den Weclsel nach Verfall desselben gesetzt wurde.

Nachitschewan. 1) Kreisstädt im russ.xdautas. Gouv.
Eriwan, unweit des Aräs, 8846 E.; Handel. — 2) Stadt
m Gebiet der Donischen Kosaken, x. am Don, 29812 E.,
neist Armenier.
Rach Kanossa gehen wir nicht, Ausspruch Bis⸗
narcks im Reichsstag am 14. Mai 1872, in Anspielung
uf die Demutigung Kaiser Heinrichs 1V. xor Vapft Gre⸗
ör VII. Gang nach Kanoffa ist seitdem Bezeichnung für
in Zurückweichen der Staalsgewalt vor der röm. Kurie.
Rachkinder, Kinder, die aus einer spütern Ehe ent⸗
Rachkommen, s. Deszendenten. ffprossen sind.
Nachlaßßz, das gesamte aktive und passive Bermögen
nes Verstorbenen.“ (S. Erbrecht.)
Rachlassen, in der Technologie s. v. w. Adoucieren.
Rachlaßvertrag, UÜbereinkommen, durch das ein dis⸗
rofilionsfühiger Glaubiger ohne Gegenleistung seine For⸗
oNrung teilweise aufgibt und der Schuldner oder ein anderer
Bläubiger, zu dessen Guusten der Verzicht erfolgt, dies
annimnit.
Nachlauf, die bei der Rektifikation des Rohspiritus
ulett, mit den höher siedenden alloholischen Beimengungen
Anhhlaltohol, Hrohvlalkohol Vutylaltohol, Fuefurol)
wWergehenden Teile; dient zur Darstellung chem. Produlte.
Nachmittagsblume, s. Mesembryanthemum
Nachnahme, im innern deutschen Postverkehr zulässig
zis vo0 bei Briefsendungen und Paketen (bis 8 ze
debuͤhren: das übliche Brief- bez. Paketporto, 1049,
Borzeigegebühren und für Übermittlung des eingezogenen
Zeirages Gebuͤhren wie, der den Postanweisungen (10, 20
bo5. Unbeflellbore Rachnahmesendung geht
ofort zurück, wenn seitens des Absenders mit Vermerl
sofort zuruck“, sonst sieben Tage Lagerfrist. Im Welt⸗
jostvereinsverkehr R. auch zulässig mit entsprechenden Be⸗
timmungen. Im Frachtverkehr die Vergütung aller auf
em Frahlbriese vergeichneten Fracht- und Speditionskosten
die Eifenbahnverwaltung dez den Spediteur bei Ab—
lieferung der Sendung.
Rachod, Bezirkssiadt in Böhmen, an der Mettau,
1sod) 9808 E., 3 — Tertiundustrie, bekaunt durch
das Gefecht vomn 27. FJuni 1866, in welchem der preuß
General von Steinmet den österr. Feld marschalleutnant
don Ramming schlug. — Val. Strobl (1901)
Naͤchrede uͤble das Behaupten oder Verbreiten von
nicht exweislich wagh Talfachen in Beziehung auf einen
andern, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
ffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind. Be⸗
ie Gedstraft, Haft vder Gefangme (Strafgesetßb.
Nachrichter, s. Scharfrichter. 8186).
Rachscheb, Siadt, s. Karschi.
Nachschlüssel, ein zu einem vorhandenen Schloß ent⸗
veder zufällig passender oder zu heimlichem Gebrauch an⸗
gefertigter Shhlüsel. Schlosser, die rechtswidrig N, au⸗,
kertigen, werden nach 8 869 des Deutschen Slrafgesetbuchs
i Geldftrefe diß zu 10d dder Haft bis zu 4 Wochen
Nachschoßß, s. v. w. Abschoß (. d.) sbestraft.
Rach Sicht, Nachsichtwechsel, s. Sicht.
Rachstar, Bezeichnung für den Kapselstar (s. d.), der
ich einige Zeit nach einer Staroperation bildet.
Nächstebreck, Landgemeinde im preuß. Reg.⸗Bez.
Arnsbetg, bei Barmen, besteht aus zahlreichen kleinen
Hrtfchaften, (1900) 2780 6.
Naͤchsteuer, s. Abzugsgeld.
Racht, astronomisch der nach Jahreszeiten wie geogr·
Breite der Orte verschieden lange Zeitraum vom Unter⸗
gang bis zum Wiederaufgang der Sonne. Die türzeste
und langste N. füllt in die Zeit der Sonnenwenden
21. Jun und 21. Dez.). Wegen. der Brechung der Licht⸗
Lahlen in der Asmosphäre it der überdang von Za
ur“R nicht, plöblich,fondern es tritt noch erst die
Dammerung(s. d.) ein Unter dem Rqugtor herrscht be⸗
ffndig Tage und Nachtgleiche, unter den Polen eine
albjahrige Nacht, der ein ebenso langer Tag folgt zn
schen den Polarkreisen und den zugehörigen Polen „e
eene un Winler mehrere Tge Wochen und Mo
nate, je nach der nähern Lage des Ortes nach dem Pol, gar
g uf ad im Sommer dann ebensolange nicht unter,
antae ee ed, Galig. der Breitnasen
nil sehr großen eulenühnlichen KÄugen, kleinem, rundlichem
Zopf, tleinen Ohren, buschigem, mehr als förperlangem