Pat

Patent.

Das Pateutrecht verfolgt den Zweck, dem Erfinder für
eine Reihe von Jahren die ausschließliche Nutzung der Er—
findung zu sichern. Nach Ablauf des Schutzes soll die Er—
findung der Allgemeinheit zur freien Berwertung anheim—
fallen.“ Indem' die Erfindung dem Bereiche des Fabrik—
geheimnisses entzogen uund bekannt gemacht wird, soll sie
den Ansporu zu weitern Erfindungen geben und dadurch
den gewerblichen Fortschritt fördern. Bei der stetigen Zu—
nahme des Güteraustausches im internationalen Verkehr
ist das Patentrecht in besonderm Maße ein internationgles
Recht geworden. Dem röm. Rechte und dem Rechte des
Mittelalters war der Schutz der Erfindungen freynd. Ein
eigentliches Patentrecht gibt es seit der eugl. Monopol—
akte unter Jakob J. aus dem J. 1623, einen gesetzlich an—
exrkanuten Auspruch des Erfinders auf die ausschließliche
Nutzung der Erfindung seit dem frauz. Gesetze vom 7. Jan.
1791. Für Deutschland wurde ein einheitliches Pateunt—
recht durch das Gesetz vom 25. Mai 1877 geschaffen, das
dentnächst durch das Gesetz vom 7. April 1891 in einzeluen,
wesentlich das Verfahren vor dem Patentamte betreffenden
Puukten abgeändert worden ist.
Patente werden uach deutschem Rechte erteilt für neue
Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten.
Unter einer Erfindung im Sinne des Patentgesetzes ist
eine solche Schöpfung zu verstehen, bei der durch die Ver—
wertung technischer Mittel ein eigenartiger technischer, wirt—
Lhaftlich nutzbarer Erfolg verwirtlicht wird (Verfahren,
Produkt, Maschine, Gerät). Nicht patentfähig sind: 1) Er—
fiudungen, deren Verwettung den Gesetzen oder guter
Sitten zuwiderlaufen würde, 2) Erfindungen von Nah—
rungs-, Genuß- und Arzneimitteln sowie von chem.
Stoffen; jedoch können für Verfahren zur Herstellung dieser
Gegenstuͤnde Palente erteilt werden.Die Erfindung muß
neu sein; dies ist der Fall, wenn sie zur Zeit der An—
meldung weder in öffentlichen Druckschriften aus den letzten
100 Jahren beschrieben noch im Inlaude offeukundig be—
nutzt ist. — Das Patent wird dem ersten Anmelder
exteilt, in dessen Person das Gesetz den Erfinder vermutet
Hat der Anmelder die Erfindung einem andern widerrecht—
lich entnommen, so kann dieser Einspruch erheben und die
Erteilung des Patents für sich beanspruchen. Stimmen
mehrere Anmeldungen teilweife überein, so wird dem zwei—
ten Anmelder nur der patentfähige Überschuß patentiert
Das zweite Patent wird' ein abhaͤngiges“ genaunt, wenn
sein Gegenstand ohne Benutzung des ersten Patents nicht
ausgeführt werden kaun; zur Ausführung bedarf in solchem
Falle der zweite Erfinder der Erlaubnis des Ersterfinders
Die Erteilung der Patente erfolgt durch das kaiserl.
Patentamtin Berlim Dasselbe besteht aus 10 An—
meldeabteilungen, Beschwerdeabteilungen und einer Nich—
tigkeitsabteilung. Die Anmeldungen werden vom Patentanite
 von Amts wegen auf die gesetzlichen Voraussetzungen
einer patentfähigen Erfindung geprüft (Borprüfungsverfahren,
 im Gegensatze zum fog. Aume deverfäh—
ren, bei dem das Patent ohne Sachprüfung erteilt wird,
und die Frage der Patentfähigkeit im Streitfalle der Ent⸗
eidung durch die ordentlichen Gerichte vorbehalten bleibt).
Erscheint die Erteilung eines Patents nicht ausgeschlossen,
so erfolgt die Bekanntmachung der Anmeldung (Auf⸗—
gebotsverfahrem. Innerhalb der Frist von? Monaten
kann gegen die Erteilung des Patents mit der Behaup⸗
tung Eiuspruch erhoben werden, daß eine neue patentfähige
Erfindung nicht vorliegt, oder daß dem Anmelder wegen
eines kollidierenden ältern Patentrechts oder wegen wider—
xechtlicher Entnahme das Patent nicht gebührt. Ist die
Erteilung des Patents endgültig beschlossen, so wird dar—
über eine Bekauntmachung erlassen und dem Patentinhaber
eine Urkunde erteilt. Mit der Anmeldung ist eine Ge—
dühr von 204 zu zahlen. Außerdem sind für das Patent
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon. 53. Aufl.

zahresgebühren zu eutrichten, welche für das zweite Pa⸗
entjahr (von dem Zeitpnukte der Anmeldung an gerechnet)
0 Muud für jedes folgende Jahr je bo mehr be⸗
ragen (ESystem der steigenden Gebuͤhren). Die Patentauer
 ist, 18 Jahre, die Gebühr für das 15 Jahr beträgt
Aso 700 A, der Gesamtbetrag der Jahresgebühren 5250 4..
Werden die Jahresgebühren dicht rechtzestig eingezahlt, so
erlischt das Patent. Bezweckt eine Erfindung die Ver—
»esserung oder sonstige weitere Ausbildung einer frühern
ugunsten des Patentsuchers geschützten Erfindung, so kann
him ein Zusatzpatent erteilt werden, das keine Jahres—
ebühren zu traͤgen hat, aber mit dem Hauptpateme sein
Ende erreicht.
Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt,
daß ihm eine neue und patentfähige Erfindung nicht zu⸗
Jrunde liegt, oder daß die Erfindung Gegenstand des Pa—
tents eines frühern Anmelders ist? oder daß sie einem
andern widerrechtlich entwendet ist. Die Nichtigkeit ist im
Wege der Klage vor dem Patentamte geltend zu machen.
— Der Patentinhaber ist verpflichtet, die Erfindung zu—⸗
nutze der Allgemeinheit im Inland auszuführen (Ausführungszwang).
 Entzieht er sich dieser Pflicht, so
ann auf Antrag das Patent nach Ablauf von's Jahren
eit der Patenterteilung durch Eutscheidung des Pobent
amts zurückgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn
er sich weigert, einem andern gegen gehörige Entschadigung
die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung zu erteilen
Lizenzzwang). Gegen die Entscheidungen des Patente
imts in Nichtigkeitss und Zurücknahmesachen steht die Be—
rufung an das Reichsgericht offen.
Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber
ausschließlich befugt ist, gewerbsͤmäßig den Gegenstand der
Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen feilzuhal⸗
ten oder zu gebrauchen. Wer dieses Recht wissentlich oder
aus grober Faͤhrlässigkeit verletzt, ist dem Patentberechtigten
ur Entschädigung verpflichtet. Wissentliche Patent⸗
»erletzung wird außerdem auf Antrag mit Geldstrafe bis
u 5000 20 oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre be⸗
traft. — Die Patenterteiluͤng gibt dem Patentinhaber
das Recht, den Gegenstand, des Patents im geschäftlichen
berkehr als geschützt zu bezeichnen (Deutsches Reten.
patent Nr..G oder D. R. B), Wer eine solche Bezeich—
riung vornimmt, ohne im Besitze eines Patents zu sein.
interliegt der Bestrafung.
Die Entwicklung des Patentwesens in Deutschland er—
nibt sich gus der Zahl der Patentanmeldungen, die von
Jahr zu Jahr gestiegen ist. Sie betrug 1878: 5900 An—
meldungen, 1885: 8400, 1890: 11800, 1800: 21900,
1905: 30 000 Anmeldungen. Erwägt man, daß die Zahl
der Gebrauchsmusteranmeldungen, welche die sog. kleiuen
Erfindungen betreffen, noch etwas höher ist als die der
—D auf
dem Gebiete der Erfindungen das produktivste Laud der
Welt ist. Das Berhältnis der Patenterteilungen zu den
Anmeldungen ist schwankend und stellt sich im Durchschnitt
auf etwa 40 Proz. Insgesamt sind bis Ende des J. 1905
cund 188000 Patente exteilt worden. Die durchschnitt⸗
liche Lebensdauer eines Patents ist etwa 8 Jahre. Das
Alter, von 15 Jahren erreichen von 100 Patenten nur
ingefähr 3 Patente.
Das Patent hat territoriale Geltung, d. h.es übt feine
Wirkung nur innerhalb der Grenzen des Staates, von
dem es erteilt ist. Wer seine Erfindung auch gegen die
Beuutzung im Auslande schittzen lassen will, muß sie da⸗
jer auch dort zur Patentierung anmelden. In Deutsch⸗
and fallen auf 100 Anmeldungen etwa 30 Anmeldungen
ꝛon Ausländern. Stärker ist der Anteil, den Deutschlaͤnd
in den Anmeldungen in einzelnen Auslandsftaaten hat.
Zo ist z. B. in Osterreich die Zahl der aus Secschland