Pat

tammenden Aumeldungen bisher sogar größer gewesen als
zie Zahl der Anmeldungen aus Hsterreich selbjt. Bei der
nternationalen Bedentüng des Erfindungsschutzes ist es
erklärlich, daß im internätionalen Rechtsteben mehr und
mehr, das Bestreben hervortritt, die Verschiedenheit der
zesetzlichen Bestimmungen über den Erfindungsschütz aus—
zugleichen und einheitliche Normen zu schaffen. Fast alle
Klturländer der Welt kennen den Patentschutz; eine be—
nerkenswerte Ausnahme macht Holland. Die unere Ge—
etzgebung der verschiedenen Länder stimmt, was die ma—
terlellrechtlichen Vorschriften (Erfindung, Neuheit, Aus—
nahme vom Patentschutz, Umfang des Ausschließungsrechts
Eutschädigung und Strafe) aulangt, in den meisten wesent—
lichen Punkten überein. Weitgehende Verschiedenheiten
bestehen aber in den Formen des Verfahrens, in
welchen das Patent erteilt wird. Wie in Deutschland,
so wird in den Vereinigten Staaten von Amerika, in
Osterreich, Schweden, Norwegen, Dänemark, Rußland,
Japan und in gewisser Beziehung auch in England die
Patentanmeldung von Amts wegen einer Vorprüfung auf
die Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Aumeldung ünter—
vorfen. Mit dem Vorprüfungsverfahren ist meist das Auf—
gebotsverfahren verbunden. Letzteres gilt auch in Ungarn. In
andern, namentlich den roman. Ländern (Fraukreich, Italien,
Belgien, Spanien) besteht das Aumeldeverfahren (s. oben).
Ein besonderes System, das des avis préalable, liegt
dem schweiz. Patentgesetze zugrunde. Bei diesem System
zat die Behörde zwar nicht das Recht, die Anmeldung
vwegen mangelnder Schutzfähigkeit zurückzuweisen, sie kanu
sedoch den Patentsucher auf die Mängel der Anmeldung
nufmerksam machen, worauf es diesem freisteht, die An—
neldung zurückzüziehen oder entsprechend abzuündern. —
In bezug auf die Gebühren weicht die Gesetzgebung der
rinzelnen Länder vielfach voneinander ab. Zwar gilt das
System der steigenden Gebühren in der Mehrzahl der Län—
der, jedoch sind die Beträge im allgemeinen niedriger als
in Deutschland. Das Recht der Vereinigten Staaten von
Amerika kennt überhaupt keine Jahresgebühren; die Kosten
für das Patenterteilungsverfahren betragen dort insgesamt
140 )M. Vorschriften über den Ausführungszwang
ür Erfindungen und die Lizenzpflicht finden sich auch
in den außerdeutschen Gesetzgebungen. An Stelle der
deutschen Vorschrift über die Zurücknahme des Patents im
Falle der Lizenzverweigerung ist in einigen Gesetzgebungen
zin direkter Lizenzzwang vorgeschrieben, d. h. es kann die
Behörde den Patentinhaber anhalten, an dritte Personen
zuf deren Antrag unter angemessenen Bedingungen die
ẽrlaubnis zur Benutzung der Erfindung zu gewähren. —
In bezug auf die Gesetzgebung einzelner Länder ist noch
'olgendes zu bemerken.
Großbritannien. Das Patent-, Muster- und Marken—
chutzgesetz vom 25. Aug. 1883, in einzelnen Teilen durch
patere Gesetze, namentlich den „Patents Act 1902“ ab-Jeändert,
 gilt für das Vereinigte Königreich und die Insel
Man; die Kolonien haben besondere Gesetze. Der An—
melder muß versichern, daß er der erste und wahre Erfinder
sei; er kann zunächst eine einstweilige Beschreibung der
Erfindung einreichen, welcher spätestens biunen 9 Monaten
zie vollständige Beschreibung folgen muß. Vorprüfung
zuf Ubereinstimmung mit frühern Beschreihungen und Ver—
aflichtung des Anmelders, in seiner Beschreibung auf die
iltern Beschreibungen Bezug zu nehmen; Aufgebotsver—
ahren. Patentdauer von 14 Jahren, ausnahmsweise Ver—
ängerung zulässig. Ausführungs- und Lizenzpflicht. Au—
echtung der Patente vor den ordentlichen Gerichten.
Bereinigte Staaten von Amerika. Revpidierte Statuten
yon 1874 mit zahlreichen Ergänzungsgesetzen. Das Patent
wird dem ersten und wahren Erfinder erteilt, der darüber
eine eidlich erhärtete Versicherung abgeben muß. Vor—
»rüfung von Amts wegen (Patent oftice, examiner, Be⸗
ufung an den commissioner of Patents, Klage auf Pa—
tenterteilung); im Falle der Kollision des Pakentgesuchs
nit ältern Patentrechten Entscheidung im Interference-Berfahren.
 Zulässigkeit einer vorläufigen Anmeldung (Caveat),
 welche für die Dauer eines Jahres ein Prioritätswecht
 agewährt. Vatentdauer von 17 —3 Anfechtung

Patent

der Patente vor den ordentlichen Gerichten. Das amerik.
NRecht kennt weder Ausführungszwang noch dizenzpflicht.
Fraukreich. Gesetz vom'5. Juli 1844 mit einigeu spa—
ern Abänderungsgesetzen. Anmeldeverfahren. Vorzugs⸗
recht des Erftnders auf die Patentiernug einer Verbesse⸗
ungserfindung während der Dauer eines Jahres. Aus⸗
ͤ hrungspflicht; Erlöfchen des Patents im Falle der Ein⸗
ührung des patentierten Gegenstandes nach Frankreich
Patentdauer 15 Jahre. Das franz. Vatentgesetz gilt auch
n den franz. Kolonien. 3
Ssterreich⸗ ungarn. Österr. Gesetz vom 11. Jan, 1897;
ingar. Gesetz vom 14. Juli 1895. Das österr, Patent⸗
recht stimmt, mit dem deutschen Rechte sowohl in den
ngkeriellrechtlichen Vorschriften wie in bezug auf das Er⸗
eilungsversahren im wesentlichen überein. Auch das ungan
Sesetz ist dem dentschen nachgebildet, doch wird die Neuheit
»er Erfindung nicht von Aints wegen, sondern nur auf
xüiuspruch geprüft.
Auch die Patentgesetze von Schweden (16. Mai 1880)
on Norwegen (16. Juni 1885), von Däuemark (18. April
894) und von Japan (2. Mai 1899) haben in den meisten
Fragen das deutsche Gesetz zum Vorbilde genommen. Aus
em' ruffifchen Potentgesetze vom 20. Mai 1806 ist zu
emerken, daß die Ausführung der Erfindung im Inland⸗
on der Obrigkeit im Verwaltungswege kontrolliert wird.
die Patentgefetze von Italien (30. Okt. 1868, 31. Jau
864), von Beigien (20. Rai 1854) und von Spanlen
16. Mai 1902) schließen sich dem frauz. Rechte an. Dem
datentgesetze der Schweiz (29. Juni, i888) ist die Vor⸗
chrift eigentümlich, daß nur solche Erfindungen geschütt
verden, welche dirch Modelle darzuftellen sind. Es ist
edoch in Aussicht genommen, diese Bestimmung, nach
velcher die chem. Industrie mit ihren Verfahren von dem
Patentschutze ausgeschlossen ist, demnächst abzuändern.
Trotz der Gleichartigkeit der grundlegenden Bestimmun⸗
jen in den meisten Patentgesetzen hat sich bei der. eigen⸗
stigen Natur des Patentrehts die Rotweudigkeit heraus—
jestellt, noch in auderer Weise für eine Erleichterung vr
jer Erwirkung und Sicherstellung der Erfinderrechte, so⸗
veit sie dem internationalen Verkehre angehören, Sorge
u tragen. Dies ist in der Form internationaler Vercinaruugen
 geschehen, durch welche neben dem Palentrechte
as Marken- und Musterrecht, das Firmenrecht, die Ur⸗
prungsbezeichnungen und die Bekämpfung des unlautern
Vettbewerbs geregelt sind. In erster Linie kommt hier
n Betracht die Union Internationalo pour la Prote
—
9. März 1888. Deutschland ist dieset Union seit dem
Mai 103 beigelreten, nachdem durch die Bruͤsseler Zu⸗
atzakte vom 14. Dez. 1900 das Unionsrecht in einigen
bunkten den deutschen Wünschen eutsprechend abgeaãndert
vorden war. Die hauptsüchlichsten Bestimmungen des
Inionsrechts sind folgende. Die Angehörigen jedes der
ertragschließenden Teile und die dort anfassigen Fremden
ollen int ganzen, Unonsgebiete alle Vorleue genieten,
velche die Gesetzgebung der einzelnen Staaten ihren Unter⸗
anen einruͤumm Die Anmeldung in cinem ünsonslande
ichert dem Anmelder für die audern, Unionsländer ein
Krioritätsrecht, sofern er die Erfindung binnen einem Zahre
in den andern Lündern anmeldet. Die Einfuhr patentier⸗
—* Erzeugnisse soll den Verlust des Patents nicht zur Folge
saben, die Ausführungspincht ist erteichtert.“ Der Be—
tand und die Dauer der in den verschiedenen Staaten
rteilten Patente ist, voneinauder unabhängig., Der Union
sehoren fast aule Kulturlander an. Rußland'ist nicht bei
etreten. Osterreich und Ungarn beabsichtigen demnächst
eizutreten.
Dentfchland hat außerdem mit Ssterreich⸗ Ungarn, Italien
ind der Schweiz Sonderverträge über den Jegenseitigen
Patent⸗, Marken- und Musterschutz geschlossen. Soweit
es sich um den Patentschutz handelt, ist aus den Verträgen
nit Italien und der Schweiz die Bestimmung hervor—
uheben, daß in Ansehung des Ausführungszwänges die
lusführung der Erfindung in dem Gebiete des einen
Iee Ausführung in dem Gebiete des andern Teils
gleichsteht.