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Rechtlãufig heißt ein Komet, wenn er sich in gleicher Rich—
ung um die Sonne bewegt wie die Planeten, d. h. wenn
die datn seiner Bahn kleiner ist als 90*, sonst rückläufig.
Rechtsanwalt, Sachwalter, Advokai, Rechtsgelehrter,
welcher vom Staate die Berechtigung zur Fuͤhrung fremdet
Rechtsstreitigkeiten vor Gericht erhalten hat. Im Deutschen
Reiche regelt die 1. Okt. 1879 in Kraft getretene Rechts
auwaltsordnung vom 1. Juli 1878 die e der
F.,insbes. die Zulassung zur Rechtsanwa tschaft, die
Rechte und Pflichten der R., die Anwaltskammern, das
e Verfahren ꝛc.
Rechtsbeugung, die bewußte falsche Anwendung
ines Rechtssatzes oder die bewußle Nichlanwendung eines
inzuwendenden Rechtssatzes seitens eines Beamten zu—
Junsten oder zum Nachteil einer Partei, vom Deutschen
—— F36 bedroht mit Zuchthaus bis zu b Jahren.
Rechtsbücher, die Quellen des c uchenen, aber
aicht auf der Gesetzgebung beruhenden Rechts, bes. privale
Aufzeichnungen des in einem Lande geltenden Rechts,
. B. der —— (. d.), Schwabenspiegel (s. d.)
Rechtschreibung⸗ Orthograyhie, die Lehre von da
Darstellung, der Sprachlaute durch Schriftzeichen. Die
zistor. R. hält an der einmal festgestellten R. fest, auch
venn sich die Sprache im Laufe der Zeit ündert (so im
Französischen, Englischen), während die phonetische R. (im
Italienischen, überwiegend auch im Deutschen) sich dem
eweiligen Stande der Aussprache möglichst genau anzu—
zassen sucht. Zur Festsetzung einer einheitlichen e
F. wurden verschiedene Versüche gemacht. Zunuchst wurde
nit Benutzung der von der orthogr. Konferenz in Berlin
1876) Vorschläge in Bayern (21. Sept. 1879),
Preußen (21. Jan. 1880) und danach in den übrigen deutschen
Staaten eine ziemlich uͤbereinstimmende Schulorthographie
ingeführt. Auf Grund der Beratung einer zweiten vrthogr.
onferenz (Juni 1801) gab das preuß. Ministerium „Regeln
für die deutsche R.“ heraus, die auch von den andern
deutschen Staaten, sowie in Hsterreich, der Schweiz und
den deutschen Schulen Rordamerikas angenommen wurden
— Bgl. Duden, „Orthogr. Wörterhuch“ (8. Aufl. 19085).
Rechtsfähigkeit, die Fähigkeit, Träger von Rechten
ind rechtlichen Pflichten zu sein und dadurch den Rechtshutz
 zu genießen. Die allgemeine R. steht heute jedem
Menschen und den jurist. Personen zu aMiipoe sind
nicht allen Personen alle Rechte zugänglich; so tehen den
Frauen viele öffentliche Rechte (Wahlrecht ac.) nicht zu
und den Männexn nur von einem gewissen Alter an.
e indelrhrsacrrette Jurisprudenz, s. Rechtsvissenschaft.

emast, Willensakt, wodurch ein F be⸗
ründet, veräudert oder aufgehoben wird. (S. Einseitige
Nechtsgeschäfte.)
Rechtsgeschichte, s. Rechtswissenschaft.
Rechtshängigkeit, Litispenvenz, Zustand einer Rechts⸗
aiche, über welche ein Prozeßverfahren schwebt.
Rechtshilfe, die Vornahme gerichtlicher Handlungen
durch ein Gericht auf Ersuchen eines andern Gerichts oder
iner andern Behörde, z. B. Vernehmung und Beeidigung
ines in einem entfernten Gerichtsbezirke w ohnenden Zeugen.
Die R. wird geleistet von den Amitsgerichten.
Rechtskonsulent, Natgeber in RFechts angelegenheiten.
Rechtskonzipient, in Bayern Bezeichnung derjenigen
dilfsarbeiter von Rechtsanwälten, welche die Prüfung für
as Richteramt abgelegt haben.
Rechts kraft, die durch kein Rechtsmittel mehr an⸗
echthare Gültigkeit der richterlichen Entscheidung; Doch ist
mm Zivilprozeß noch die Nichtigkeitsklage und die Restitu—
ionsklage und im Strafverfahren die Wiederaufnahme des
Berfahrens vorgesehen.
Rechtsmilchsfäure, die Fleischmilchsäure wegen ihres
ptischen ee (sj. Milchsäure).
Rechtsmittel, jedes gesetzlich zulässige Verfahren zur
Verfolgung und Verteidigung von Rechten, insbef. solches,
wodurch die nochmalige Pruͤfung einer Sache veranlaßt
wird, wie Berufung, Beschwerde und Revision.
Rechtspartei, s. Deuische Rechtspartei.
Rechtspflege, s. Gerichtsbarkeit.
Rechtsphilosophie, philos. Rechtslehre, der Inbe—
zriff der philos. Untersuchungen über Begriff, Wesen,
Zrund und Zweck des Rechts: Das Recht entwickelt fich

uus den im ursprünglichen und allgemeinen Wesen des
Renschen hegründeten Rechtsverhültmiffen (Oaturrecht,
zernugftrecht zu histor. Rechtsformen. Val. Ahrens,
8. Muft 1876) daffon c1s82, Bergbohm (VBo1, 1802).
Rechtspolizei,ns. vow freiwillge Gerichtsbarkeit.
Rechtspraktikant, s. Referendar.
Rechtsritter, Gerechtigleitsritter, die höhere Stufe
er Ritter des Johanniter⸗ oder Malteserordens. d
Rechtsschulen, Gruppen von Juristen, eg in der
luffa ffung des For gleihen Grundsühen oder Methoden
olgen, soe bei den Kömern die Prokulianer und die Sa⸗
»imaner; in Deutschland sind bes. hervorgetreten die e
ind philos Schule lehtene antninfend un die naturrech
iche Schule des 18. Jahrh. Kes,
Rechtsstaat, ein auf der Basis des Rechts gegrüu⸗
etes Staatswesen, dessen Zweck sich auf den RKechtsschutz
ꝛeschrünkt, im Gegensah zum Polizeistaat (s. d.). d
Rechtoͤstand, der duf das Reht gegrundete Zustand
n Gegensa zum bloßen Befitzstand, Letzterer geht durch
ewisse gesehliche Bedingungen (Verjahrung) in den R. über.
Rechtsstreit, s. Prozeß.
Rec slitei,s. Tei!
Rechtsvermutung, Präsumtion, s. Präsumieren.
Rechisverwirkungen, die traft'“ Rechtens (Ipeo
wre) eintretenden Folgen der Bestrafung, z. B. bei Ver⸗
teflung zur Zuchthausstrafe die Unsaͤhigteit zur Bekleidung
ffentlicher Amter.
Rechtsvorbehalt, s. Reservat. zhren
Rechto wiffe nschaft, Jurisprudenz, die aus ihren
czten Gründen entwickelte Kenntnis des Rechts
aupt sowie nach den positiven Staatsgesetzen umfaßßt
) die rationale oͤder philos. Rechtslehre (s. Riehtephio
oͤphie), 2) die Rechtsgeschichte, 8) die Dogmatik 7
echts. Letztere zerfällt in die theoretische R. GHriwatre hu
offentliches Recht, Völkerrecht, Kirchenrecht) und die prar⸗
ische R. Prozeßrecht). Die vergleichende R. wird insbes.
epflegt von der Internationglen Vereinigung für b
leichende R. und e eeene zu Berlin⸗
894) und durch die „Zeitschrift für vergleichende R. sseit
8783. wval Sunhing, Geschichten der deutschenR,
1880 — 85), von Holtzendorff („Enzyklopädie“, 6. Aufl.
oe ehislertonVbe At 1860 831
ichan (16o) iectet (6. Aufi. 1004), Gareis (3. Aufl
Rechtswohltat, s. Benoticium. 1006)
Rechtszuständigkeit, s. v. w. Kompetenz.
Recife (spr. reß), brasil. Hafen, s. Pernambuco.
ecipso (lat., Isien re. reo.), nimm! (auf Rezepten)
ocitanas ilal, spo relschi, Must), regitierend, d. h.
n der Art des Rezitativs (js. d.) vorzütragen. b
Recke, Elisabeth (Elisa) von der, Schriftstellerin, ge 3
O, Mai 1766 auf Schönburg in Kurland, Tochter de
eichsgrafen von Medein, lebte nach Trennung von ihrem
Vemahl meist in Dresden, Freundin Tiedges, gest. daß
ri gs ev achrich von ẽagispito Ger
Geistl. Lieder“ (1883), Aufzeichnungen und Briefe au
hren Jugendtagen“ (2. Nufl. 1802), „Tagebücher und Briefe
us ihren Wanderjahren“ (h808) u. a. — Bioar. von
Brunier (3. Aufl. 18885).
Reckenitz, Fluß, s. Recknitz.
Recke von der Horst, Eberhard, Freiherr von 7
reuß. Staatsmann, geb . Aprii'1847 in Gerlin, 188
stegierungspräsident in Königsberg, 1889 in Duůsseldor,
Dez. 1808 bis Sept. 1809 Feaser des Innern, feitdem
Oberpräsident von Westfalen.
Recklinghausen, Stadtkreis im preuß. Reg.⸗Bey
Můnster, Asboß 84018 (1805. 14276) E. Amtsgericht,
Schloß, Gymnasium; früher Hauptstadt einer eigenen kur⸗
öln. Grafschaft, kam 1803 an Arenberg, 1815 an Preußen⸗
hab sie dem Herzog von Arenberg als Standesherrschaft unter
reuß. Hoheit zuruͤckgab. Dabe Landgem. R. (17 410 —
Recklinghausen, Friedrich von, pathol. Anatom, —*
. Dez 138 in Gutersloh, 1801 Proft in Königsberg, 16.
Wuͤrzburg, 1872 1606 in Siraßburg; entdectte die
Wanderzellen u. a., schrieb: „Die Lymphaefäße und ihre
Beziehung zum Bindegewebe“ (1862), „Allgemeine Patho⸗
ogie des Kreislaufs und der Ernährung“ (1883) u. c-Recknitz
 Reckenitzd, Küstenfluß in Recklenburg⸗Schwe—
in, bildet die Grenze zwischen diesem und Pommern,
nündet nach 82 Kmuin den Ribrnitzer Bodden der Ostsee.