Rei

308

Reichsbank, Deutsche, 1. Jan. 1876 errichtetes Bank—
nstitut mit dem Hauptsitz in Berlin, eine öffenlliche Anstalt
des Reichs mit der Eigenschaft einer jurist. Person, Grund⸗
apital 189 Mill. A in 160 000 Anteilen; untersteht dem
Reichskanzler und unter ihm dem Reichsbaukdirektorium
Präsident und sechs Mitglieder); die Lufficht fuührt das
Bankturgatorium 33— und vier Mitglieder). Zahl⸗
zeiche Reichsbankhauptstellen, Reichsbankftellen und Reichs⸗
auknebeustellen, Warendepots der Deutfchen R.
Reichsbank, Russische, s. Russische Reichsbank.
Reichsbanktaler (Rigsbankdaler), bis 1804 Name
er dän. Rigsdaler (. d.).
Reichsbeamte, die Beamten, welche vom Kaiser
der einem Organ des Reichs im Namen des Reichs für
Reichsgeschäfte angestellt werden; dann auch diejenigen
dandesbeamten, welche der Anordnung des Kaisers Folge
u leisten verpflichtet sind, d. h. die Post- und Telegraphen⸗
eamten (außer in Bayern und Württemberg) und die
Militärbeamlen (außer in Bayern); sie werden' als kaiser⸗
iche hezeichnet. Ihre Dienstverhaältnisse sind geregelt durch
das Geseß vom 81. März 1873 (abgeändert 21. April 1886
und 265. Mai 1887 und, durch das Einführungsgesetz zum
Bürgerl. Gesetzb. Art. 43). Die Reichsbankbeamten haben
auch die Rechte und Pflichten der R.
Reichsbehörden, die Behörden, welche die Geschäfte
des Deutschen Reichs führen uünd ihre Autorität umnit
elbar von der Reichsgewalt ableiten; an ihrer Spiße
teht der Reichskanzler (s. d.). Oberste R. sind das Aus—
vrtige Amt- Reichsanit des Innern, Reichsmarineamt,
das Reichsjustizamt mit dem Reichsgericht, Reichsschaßamt,
RKeichseisenbahnamt, Rechnungshof des —2 Reichs,
Berwaltung des Reichsinvalidenfonds Reichspostamt,
Veichssamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen,
seichsmilitärgericht, Reichsbank, Neichsschuldenkommisfion.
Reichsdeputation, im alten Veutschen Reich der
reichsstündische Ausschuß zur Erledigung gewisser Geschäfte,
aus den Kurfürsten, einigen Fürsten ünd einer Depu—
ation der Städte gebildet (ordentliche R.). Die aufer
ordentlichen R. (seit 1662), nach dem Grundsatz der reli⸗
ziösen Parität gebildet, erledigten teils innere, teils
iußere Angelegenheiten Reichsfriedensdeputationen). Die
ʒerühmteste und letzte derselben war die 24. Aug. 1802
n Regensburg niedergesetzte, die durch den Rezeß (Reichs
zeputationshauptschlusßzs vom 26. Febr. 1803 (vom Reichsag
 genehmigt 24. März, vom Kaiser 27. April) die
m Lüneviller Frieden (9. Febr. 1801) festgestellten Ab⸗
xetungen, Entschädigungen ꝛc. unter russ. und franz
Germiktlung zum Abschluß brachte.
Reichsdienstslagge, die schwarz- weiß⸗ rote Flagge
»es Deutschen Reichs mit den Abzeichen der einzelnen
Reichsbehörden (s. d.) im Mittelschilde [Tafel: Flaggenl.
Reichsdörfer, im frühern Deutschen Reich eine An—
ahl reichsunmittelbarer Doͤrfer mit eigenen Obrigkeiten
Reichsschulzen); die letzten 1803 mediatisiert.
Reichsdruckerei, Reichsanstalt in Berlin unter
deitung des Staatssekretärs des Reichspostamtes, entstanden
1879 durch Vereinigung der Königl. preuß. Staatsdruckerei
gegründet 1852) und der Geheimen Oberhofbuchdruckerei
9. von Decker; sJ. Decker, G. J.), führt Druckarbeiten
zus für das Reich und die Bundesstaaten, hauptsächlich
Reichskassenscheine, -banknoten, Postwert- und Wechsel⸗
dempelzeichen ꝛc.‚ aber auch für andere Behörden und
dorporationen, stellt Muster für Schrift und Verzierung
zuf, prüft neue graphische Verfahren.
aeieeaee Reichsbehörde in Berlin, be⸗
ufsichtigt das Eisen bahnwesen, sorgt für Ausführung der
Bestimmungen der Reichsverfassung und der Gesetze und Vor⸗
chriften, stellt Mängel uͤnd Mißstade ab(s. Eisenbahnrecht)
MNeichseisenbahnen, die dem Deutschen Reich ge⸗
rigen, unter der Generaldirektion der Eisenbahnen in
ẽlsaß⸗ Lothringen stehenden Eisendahnen; sie wurden im
vesentlichen im Frantfurter Frieden vom 10. Mai 1871
»on der Franz. Ostbahngesellfchaft für 260 Mill. erworben
Reichsfarben, deutsche s. Deutsche Farben.
Feichsfechts chule, s. Fechtschulen.
Reichsfreiheit, s. v. w. Reschsunmittelbarkeit.
Reichsfriedensdeputationen,s. Vehe tg
Reichsfürsten, im frühern Deutschen Reich die In—
uber eines unmittelbaren Reichslehns; seit dem 16. Jahrh

ie Landesherren, die Sitz und Stimme im Deutschen
eichsiag RN ichsfarstenrath halten, geteilt in altfürstliche
ind nenfuͤrstliche Cnach 1580 kreierte); die nicht zugelassenen
sießen Titularreichsfürsten.
Reichsgericht, höchster Gerichtshof des Deutschen
teichs uite Eitz in Leipzig (seit 1. Ott, 1879). Nach dem
verichtsverfassuͤngsgesetz vom 27. Jan. 1877 (68 —
verden der astetee die Senatsprasidenten und Räte
uf Vorfchlag des Bundesrais vom Kaiser ernannt; I
zahl der Fivn- und Etraffenate (18006: 7 und 4) bestimm
er Reichskanzler. Zuständig ist das R. 1) in vürgerihen
stechtsstreitigkeiten ůber die der Revision un
er Beschwerde gegen Endurteile und Entscheidungen der
berlandesgerichte 2) in Strafsachen, wo die staatsaun⸗
zaltlichen Funklivnen (s. Staatsanwaltschaft) durch einen
INberreichsauwalt und durch mehrere Reichsauwülte wahr⸗
jenommen werden, als erste und letzte Justanz bei Hoch⸗
ind Landesverrat gegen Kaifer und Reich und für die
xntscheidung über die Revifton gegen die Urteile der
andgerichte (soweit nicht die Zustandigkeit der Ober⸗
andedgerichte begrundet isi) und der Schwuͤrgerichte; 8) in
er Berufnug gegen Entscheidungen des Patentamtes im
berfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder wegen
zurücknahme eines Patents; 4) in Streitfragen gwischen
SZenat und Bürgerschaft von Hamburg. Der Präsident
ind fünf Mitglieder des R. fungieren zugleich im Dis⸗
iplinarhofe. Der Präsident und drei Mitglieder gessch
em Ehrengerichtshofe für Rechtsanwulte an — Val, Ent⸗
heiduagen des Re Gsso sunn Bolze, Pratis des R.
n Zivilsachen“ (1886 fg.), Henrici (1886).
Reichsgesetze, im frühern Deuffchen Reich die von
en Reichstagen nach Propoösition des Kaisers Konigh
— DDDD kaiserl.
donfirmation verfehenen Gesetze (s. Reichstag). Im neuen
deutschen Reich gehen die Antraͤge vom Bundesrat aus,
och hat auch der Reichslag das Recht der Futigtive; beide
uehen die den Landesgesetzen vorgehenden R., die
daiser mit Gegenzeichnung des Reichskanzlers verkünde
ind für deren Vollzug er sorgt. Die Verkündigung er—
olgt nach Art. 2 der Reichsverfaffung im Reichsgefetzblatt :
die Geltung der R. beginnt, wenn nicht ein anderer Ter⸗
nin ausdruücklich bezeichnet ist, 14 Tage, in den Konsular⸗
gerichtsbezirken 4 Monate nach Ausgabe der betreffenden
ummer des Reichsgesetzblattes in Berlin. Eine alphabe⸗
ische Übersicht der wichtigern R. gibt die Beilage.
Reichsgesundheitsamt, s. Gesundheitsamt.
Neichsheiligtuͤmer, zehn Reliquien, seit 1437 in
ürnberg, spüter in Wien bei den Reichskleinodien verwahrt.
Reich hofen, Stadt im Bez Unterelsaß (ud0b) 2886
5.3 die Franzosen nennen die Sulacht von Ghoͤrth 6. Aug-870
 5 R.
Reichshofrat, im frühern Deutschen Reich neben
em, Reichblammergericht das oberfte Gericht (eit 1648
nerkannt), zugleich auch oberstes Regierungskolleg des
Neichs; unter den 18 Räten (Grafen-, Herren⸗ und
elehrte Bank) mußten 6 wangelische fein. Der R. hatte
einen Sitz in der Residenz des Kaisers, wurde bei jedem
Vegierungswechfel neu bestellt. —wVal. Herchenhahn
3 Tle, 17).
Reichsindigenat, s. v. w. Reichsangehsrigkeit.
Reichsinsignien, s. Reichskleinodien.
Reichsinvalidenfonds, die Zurch geset vom 28.
Mai 1873 bestimmie Summe von 561 Mill. aus der
rauz. Kriegskostenentschädigung zur Bestreitung der dem
Reich infolge des Krieges 1870171 erwachfenden Auegaben
ür die see der Invaliden und der Hinterbliebenen
»on Militärpersonen; die Verwaltung fiehl unter Ober⸗
eitung des Reichskanzlers und unter der Kontrolle der
steichsschuldenkommission Is. Beilage; Deutschland, 21.
Reichszustizgesetze, . Justizesetze.
Reichskammergericht, im ee Deutschen Reich
as höchste Gericht eben dem dtelchshofrat; ward unter
MNaximilian J. 14095 errichtet, bestand aus einem vom
daiser ernaunten Kammerrichter (Fürsten oder Grafen),
Präsidenten und einer Anzähl teils kath., teils epang
teisitzer, die von den Reichsständen gewähll und besolde
vurden;, hatte seit Löog seinen Sig zu Wehlar. Das
teichskammergerichtsarchiv ward das. erst nach 1806 auf⸗
esteilt; die Allen wurden 1821 53 durch eine Bundes⸗