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und Handels- oder Kauffahrtei-S. [ss. Beilage: Hande!
und Handelsmarine]; nach dem Material, aͤus dem
sie gebaut sind: Holze, Eifen- nud Stahl⸗S. Holz⸗S. sind
entweder aus hartem Holz (Eichen- oder Teakholz) gebaut
und mit metallenen Nägelu verbuͤnden, kupferfest, oder aus
weichem Holz mit eisernen Nägeln, eiseintfest; letztere weniger
dauerhaft als erstere, werden meift als Segel⸗S, verwendet,
b Boden ist häufig durch einen Befchlag don Kupfer oder
etallplatten (Cupferhaut) gegen Ansatz von Seetieren und
zum Schutz gegen Eindringen bon Bohrwürmern versehen.
Eiserne S., Janz aus Eisen — feit etwa 50 Jahren
eingeführt, verdrungen die Hotz⸗Si da sie bei gleicher Wasser—
verdrängung größere Innenrauͤume haben, fester verbunden
werden können als Holz⸗S. und den genügendem Schutz
durch Farbenanstrich gegen Roften auch Tange debensdaue;
haben. Stahl⸗S., feit wa 15 Jahren eingeführt, Dahen
wegen der größern Festigkeit des Stahls geringere Ma—
terialstärke, haben daher auch geringeres Eigengewicht als
eiserne S. sHierzu Tafeln: Seewesen Tu' IIJ — Ube⸗
den Schiffhau vgl. Waag (1890), Schlick (2. Aufl. 1901
-2), „Leitfaden“ (8 The, 1902), Johow (2. Aufl 1902)
Schiff, der mittlere Teil einer Kirche von der Turmhalle
bis an den Altar (s. Kirchenbauten), auch das Brettchen
mit RFandleisten, worauf der Schriftfetzer aus den Zeilen
Fin usanrmrensett; e ein die Einschuß—
adenspule enthaltende— e⸗5 *
herwerkzeug —33 — ———
Schütze), ein au ollen
saufender kahnförmiger Ber 1627. Weberschiffchen.
hälter aus Holz oder Metall sAbb. 1627; b Spulen⸗
dorn, um d aufklappbar, o Häkchen für den auslaufenden
Faden, s Rollen], wird entweder mit der Hand ge⸗
worfen (Handschüße) oder durch einen Mechanismus ge⸗
schnellt (Schnellschühze).
Schiffahrt, der Verkehr auf Landseen, Flüsfen, Ka—
nälen Ginuenichiffahrt, s. d.), an den Küsten (Küsten
schiffahrt, s. d.) auf offener See (See⸗S.). Letztere, nament
lich betriehen im Ältertum von den Phöniziern und Kar—
thägern, im Mittelalter von den Normannen, Venedig
Genug, in neuerer Zeit von Holland, Portugal, Spanien,
bes. England, Nordamerika und Deutschland, ward durch
Linführung des Kompasses im 18. Jahrh., Erfindung de
Spiegelinstrumente und der Chronometer im 18. dane
und des Dampfschiffs (s. d. und Beilage: Dampf.
schiffahrt) sehr gefördert. In fast allen bedeutenden
Staaten sind —— Normen (Schiffahrtsgesetze) zum
Fre der S. aufgestellt. In Deutschland unterliegt der
Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs der Schiffahrts—
betrieb auf den mehrern Buͤndesstaaten gemeinsamen
Wasserstraßen und die See-S. in ihrem ganzen Umfange
— Bgl. Gelcich (1882), Friedrichson (1882), Rühlmaun
As Paasch (8. Aufl. 1901), Fitger (2 Bde., 1902)
Schigfahris kanale, s. Kanäle.
Schiffahrtskunde, s. Nautik.
Schiffahrtsschuleit, Navigationsschulen, Lehranstal—
ten, auf denen die Schiffahrtstunde (s. Nautik) gelehrt
wird. Die Aufnahme in die S. setzt eine bestimmte Sce—
fahrtszeit voraus. Schifferschulen bereiten zur Schiffer⸗
prüfnng, Steuermannsschulen zur Steuermannspruͤfung
vor. Vorschulen in einzelnen deutschen Bundesstaaten
Schiffahrtsverträge, Verträge zwischen zwei Staa⸗
ten zur Erkeichterung der weesatie Schiffahrt durch
Beseitigung von Abgaben und Sormalitäten, auch Er—
mäßigung don Zöllen. Uber die Handels- und S. des
Dentschen Reichs s.Beilage: Statsverträge.
aeee EScezeihen.
Schiff Argo, Sternbild am füdl. Himmel mit dem
Stern exster Größe Kanopus.
Schiffber, Dorf im preuß. Reg.-Bez. Schleswig, an
der Bille, bei Hamburg, (1905) 8187 6
Scisfbrücen, Pontonbrucken, durch Pontons (s. d.),
deren dne mit der Stromrichtung zusammenfällt
unterstützte Brücken; dienen bef. als Kriegsbrücken.
Schiffchen, s. Schiff fFAbb. J62713 Teil der
Schmetterlingsbluͤte (s, Leguminosen nebst Abb. 10340).
Sqchiffer, Schiffsfuhrer Kapitaͤn, der zur Führung von
Seeschiffen durch ein Schifferpatent Berechtigte; dieses
wird nach Bestehen der Schifferprüfung von der Staatsbe—
hörde ausgestellt. Der S. für große Fahrt darf Schiffe jeden

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sröße in allen Meeren, der S. für kleine Fahrt nut
Schiffe von beschrunkter Größe in Ost-, Rordsec und dem
ingl. Kanal führen. Der Prüfung geht eine 24 monatige
Zeefahrzeit als Steuermann und der Besuch der —
chule voraus. Bestimmungen über den Biunen⸗S. ut
ält das Reichsgesetz vom 15. Juni 18985 über die priva
echtlichen Verhaͤltnisse der Binnenschiffahrt.
, y Sageinfelu
erpatent, s. iffer.
Zchifferstadt, Dorf im bdahr. Reg.-Bez. Pfalz, Bez.
peyer, am —5— up 7605 E. — it
Schiffsartillerle, Teil der Marineartillerie pen
die Bestückung der Kriegsschiffe und deren Bedienungit
Betracht kommt. Das ae zerfällt in Sgiffsgeschutz
s. d. “ Veneesaewe nenen Die Bediennne
er S. erfolgt durch Matrosen unter Befehl von Seeof
eren. Die schwerẽ oder Großartillerie (30,8 bis —
Beschütze) wird zum Durchschlagen des Seilens, Lum
ind Deckpanzers, die Mittelartillerie (17—15 om) gegen
eichtere Panzer, die Kleinartillerie (2—6 om) gege
u Ziele und ungepanzerte Schiffsteile rut
Schiffsbohrwurm, s. e sash 28
Schiffsboot (zoolog), s. Argonaute sAbb. 112] un
utiliden Popp. 1234).
Schiffsdirektor, Schiffsdisponent, Schiffseigner i
Schiffseiche, s. Schiffsvermessung. sRee
Schiffseisenbahnen, Eisenbahnen zur Uberlan —
foͤrderung von Schiffen, wobei diese auf große Wage
ehoben und letztere von Lokomotiven sortgedogen wadg
Zy ig sfreund, s. p, w, Ritreeder . Mitrecdaen
Sgissheshühe die varerung der ategesget,
in Vesandient der Sqhifsartiuerie (. dy. das Rohr
agert in der Oberlafette, die auf einem nach hinten r
tteigenden Unterbau, dem Rahmen, gleitet und deren Rü
seg außerdem noch durch eine im Rahmen gelagerte p
raulische Bremse (Ventilbremse) geheinmt, bei ainzelnen
Systemen zum Laden verwertet wird. Auf den p
kriegsfchiffen sind die schweren und mittlern ——
30 18 em) auf einer kreisrunden, um eine satect
Achse durch Dampf- oder Wasserkraft oder Elektrizitüt
drehbaren Plattform fest aufgestellt und durch eine Pangg
kuppel (Panzerdrehturm [Tafel: Kriegswesen, —
nit engen Scharten überdeckt, die Plattform selbst in e
Panzerturm eingebaut (Turmgeschütze), die leichten S
ind durch Panzerschilde (s. d.) geschützi. u
Schiffsgläubiger, die Gläubiger, deren Forderungen
ꝛin Pfandrecht an dem Schiff und dessen Zubehör, some
der Bruttofrächt der Keise aus der die Forderxung v8
Pprungen, begruͤnden (Deutsches Handelsgefetzb. X 7b54 un
Reichsgefetz über die privatrecht
ichen Verhältnisse der Binnen—
chiffahrt vom 15. Juni 1808,
102). — Bgl. Lüerssen (1902).
Schiffshalter, Schildfisch
Ipera zu den Makrelen 5
üörige Fischgattg. mit einer die Sel g
Oberseite des⸗ —* und Nackens en —— de
innehmenden Saugscheibe [Abb.
628]. zum Ansaugen an Schildkröten, Haie,
dleiner S. (gemeiner S. B. remöra L), braun, im ittel⸗
neer rc.; grofer S. (D. nauerates Ti), btaun, in gemäßigten
iud trop. Meeren.
Schiffshebewerke, Trogschlensen, dienen an Steue
on Schleufen (s. d.) zur Uberwindung größerer Höhen⸗
interschiede zwischen zwei Haltungen eines Kanals. Die
Schiffe werden in einem mit Toren verschlossenen ien
rog mit Druckwasserstempeln oder durch Schwimmer nur durch
)en Auftrieb gehoben. b
Sw iff siourital⸗Logbuch, das gesetlich Handelsgesetn
g 516 9.) vorgeschriebene Tagebuͤch für Saise, in da
ille Vorgänge auf der Seereise (Witterung, der gesteuerte
durs, Peilungen, Unfälle zc.) einzutragen sind.
Schiffsjungen, die Lehrlinge auf Schiffenn, welche See—
eute werden wollen, werden bei der Handelsmarine nach
8 Jahren zu Leichtmatrofen beförderte In der deutschen
driegsmaͤrine werden die S. mil 151), Jahren (nicht jünget
uls 141, und r älter als 18 eingestellt, 1 Zahr auf
Zchiffssungenschulschiffen, dann ( Jahr bei der Snige
ungendiviston in Friedrichsort inkanteristisch ausgebildet