Sta

Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch) erworben: 1) durch Ab—
stammung (eheliche Kinder exwerben die S. des Vaters
uneheliche die der Mutter); 2) durch Legitimation; 3) für
die Frau durch Verheiratung; HY durch Anstellung in
öffentlichen Dienst; 5) durch Verleihung (s. Naturalisation);
sie wird verloren durch Entlassung' auf Antrag, ferner durch
Ausspruch der Behörde (wenn man einer Rückberufung im
Falle eines Krieges nicht Folge leistet oder ohne Erlaubnis
seiner Regierung in fremde du sdienste tritt) und durch
ununterbrochenen 10jährigen —— im Auslandẽe
(nach d jährigem in der nordamerik. Union, wenn daselbsi
die S. erworben wurde), falls man fich nicht in die Ma—
trikel eines deutschen Konfuls eintragen läßt. (S. aud
Neichsangehörigkeitt)
Staatsanleihen, s. Staatsschulden.
Staatsauwaitfchaft, staatliche Behörde zur Wah⸗
zung des öffentlichen Interesses bei der Rechtspflege und
bes. behufs der ireen der öffeutlichen Anklage wegen
strafbarer Handlungen. Nach der Deutfchen Strafprozeß⸗
ordnung hat die S. auch die Strafpvollstreckung (K 483);
die übrigen Funktionen sind in den g8 188 fg., 338 fg.
416fg. der Strafprozeßordnung, sowie Titel X(ßß 133
A158) des Gerichtsverfassungsgesetes enthalten,“ VDem
deutschen Staatsauwalt eutspricht in Frankreich der Ge—
neralprokurator (. d.), in England der Attornoy Geners
. Attorney). — Val. Holtzendorff (1865), Otto (1899),
von Marck (2. Aufl. 1902).
Staatsarzueikunde (Medicina publtes oder po.
Atloo-forensls), die Wissenschaft von Anwendung der
Medizin zu Staͤatszwecken, zerfallt in die Gerichtliche
Medizin (4s. d.), die Sanitäts- oder Medizinalpolize
(. Hygiene), die Medizinalordnung oder Medizinalwesen
(s. d und das Militärmedizinalwesen (. Sanitütswesen)
— Val. Kraus und Pichler, „Enzyklopäd. Wörterbuch
der S.“ 6 Bde., 187278).
Staatsbankrott, die Weigerung des Staates seinen
cechtlich unzweifelhaften Zahlungsverbindlichkeiten nach—
zulonmen, geschieht durch gänzuͤche Loßfagung von da
Schuld oder oktroyierte Zinredultlon (d. h. Herabsetzung
des Zinsfußes ohne den, der damit nicht einverstanden
ist, die — des Kapitals anzubiekten) oder (mas
kierter S.) durch Besteuerung der Znscoupons, Zahlung
in geringerer Valuta ꝛc. — Vgl. Meili (1805).
Staatsgerichtshof, Gerichtshof zur Verhandlung
und Aburteilung solcher Staatsperbrechen, welche der
Kompetenz der gewöhnlichen Gerichte entzogen sind; ins—
bes. derjenige, welcher über die gegen einen Minister ec
hobene Anklage wegen Verfassungsverletzung zu richten
hat (in England die Pairskammer, in Preußen das Kam—
mergericht zu Berlin, in Sachsen uind Württemberg eigener
Gerichtshof unter Einfluß der Krone und der Stande;
in Osterreich bestehend aus 24 von jedem Hause des
Reichsrats je zur Hälfte gewählten Bürgern).
Staatsgewalt, s. Siaat.
Staatsgewerbefchulen, in Österreich die staatlich
interstützten technischen Unterrichtsanftalten.
Staatsgrundgesetz, Gesetesurkunde, welche alle
Seiten der Verfassung (s. d) brdnet und feststeult.
Ztaatsgüter, s. d. w. Vomänen (s. d.).
Azu eat die planmäßig geordnete Staats
virtschaft (s. Finanzen).
Staatshoheit, s. v. w. Staatsgewalt (s. Staat) oder
die in ihr euthaltenen Herrschaftsrechte ( . Regah); je nach
dem Inhalt und der Richtung der letziern bezeichnet man die
S. als Gebiets-⸗, Militur⸗ Gerichts⸗, Finanz-⸗ 2c. Hoheit
Staatsministerium, die Gesamtheit der einzelner
Ressortminister (s Miunister).
Staatspapiere, Staatsobligationen, vom Staai
ansgegebene Urkunden, die den Staatsgläubigern ihr For⸗
xXxrungsrecht verbriefen, entweder zinskose (Kassenscheine
Staatsnoten, Papiergeld u. a.) oͤder, was gewöhnlich
unter, S. verstanden wird, zinstragende (Schatzanweisun⸗
gen, Schatscheine, Prumsen Lotterieanlehnscheine u. a.)
und Renten dewuͤhrende, lehtere beiden mit Talons'unt
Conpons versehen, feiteus des Gläubigers nicht künd—
bar, aber auf den Iuhaber lautend, daher Gegenstand des
Börsenhaudels. (S. duch Staatsfchulden.)
Staatsrat, vom Stagishaupt berusener Nat, in
welchem die Staatsangelegenheiten vorbereitet und die

Brundsätze für deren Behandlung festgestellt werden, hat
in —D——— Staaten nur noch vorberatende 2
deutung (in Preußen durch Erlaß vom 11. Juni 1884
reaktiviert); auch perfönlicher Titel. [I.. d.)
Staatsrechnungshof, s. v. w. Oberrechnungskammer
Staatsrecht, Inbegriff der Rechtssätze, welche die
Berfassung und die Regierung des Staates heese
Man unterscheidet das ideale (uatürliche, philos.) S. un
das positive S., geteilt in inneres und äußeres S.; das
nnere zerfüllt in Verfafsungsrecht (die rechtlichen Be—
timmungen enthaltend, unter welchen die Einzelnen an
der Bildung des Staatswillens teilnehmen) und Ber—
waltungsrecht (Gesamtheit der Rechtsverhültnisse, in welche
die Ausführung des Staatswillens zu den unter dem
Staat stehenden Persönlichkeiten und Rechten treten kann).
* und Lehrbůcher des S. von Bluntschli (6. Aufl. 1886)
ie Aufl. 1897), Rehm (1890), Jellinek (2. Aufl.
203 R. Schmidt (1901 3) u. ac; des preuß. von Rönne
5. Aufl. 1889), Stengel (1864); des deutschen von Rönne
2. Aufl. 1877), vaband (8. Aufl. 1806), Herm. Schulze
188880), Zorn (2. Aufl., 2 Bde., 1895 u. 1807).
Staatsromane oder Ütopien, Schriften, in denen
die bestehenden staatlichen Zustände ideaͤlifiert, oder gar
nicht existierende, ideale Staatseinrichtungen geschidert
werden, wie Platos Werk „Uber den Staat“, „Die Inse
Utopia“ von Thomas Morus (1515); Bellamih, Looking
packwardꝰ 30 Hertzta, „Freiland“ (1880); B. von
Suttner, „Das Maschinenalter“ (1800) u a. — Bal.
Goigt I 8606). Reiner, „Berühmte Ütopiften“ (1906)
Staatsschuldbuch, das als Beurkundung einer kon⸗
olidierten Staatsschuld dienende Verzeichnis der einzelnen
Staatsgläubiger (s. Einschreibesystem).
Staatsschulden, die Summe der Anleihen Staats·
rnleihen), die ein Stagt aufzunehmen genötigt ist, um
große Unternehmungen Kriege, Eisenbahnbauten rc.) aus⸗
ufuͤhren oder bei schlechter Defizits zu
decken, ist konsolidierte (s. Konsolidation) oder schwebende
Schuld (flottierende Schuld, s. Flottieren). Erflere kann
ein eine nach einer gewissen Zeit (durch Äuslofung u. a.)
urückzuzahlende oder eine seitens des Staates kuͤndbare
»der unkündbare Rentenschuld, bei der nur bestimmte
ege Zinsen gezahlt werden. Zur Verwaltung der
5. bestehen meist besondere Zentralorgane, in Preußen
Sustrermelt ng der S.“, im Ie „Reichsfchulden⸗
oerwaltung“, in Ssterreich: „Direktion der Staatsschuld“;
haneben zur Kontrolle aus der Volksvertretung hervor⸗
jegangene Staatsschuldenkommissionen. — Vgl. Sattler
1893), von Hoffmann (1896).
Staatssfekretär, in Engländ Chef eines Verwaltungk⸗
essorts (Minister); im Deutschen Reiche die Vorstände der
Reichsämter, die dein Reichskauzler unterstellt sind; in Elsaß⸗
isrighen der verantwortliche Vimisier. Das Auswartige
Amit, Reichsamt des Innern, Reichsschatz⸗ und Reichspost⸗
imt haben außerdem Unter⸗S.; diesen Tüel führen auch
ie Abteilungschefs des Ministeriums in Elsaß⸗Lothringen,
owie die Vertreter der preuß. Minister (mit Äubnahme
»es Kriegsministers).
Staalsservitut, die Beschränkung eines Staats-Joheitsrechts,
 welche s ein Staat in Beziehung auf
einen örtlichen Machtbereich zugunsten eines audern
Staates durch Vertrag auferlegt, oder die ihm durch un⸗
oee eg auferlegt ist. — Val. Clauß (1894).
Staatssozialismus, Richtung des Sozialisnins, die
oon der befestigten Machtstellung der Monarchie die Hebung
der Lage der Arbeiter unter Einschränkung der Bourgeoisie
ind des beweglichen Kapitals erwartet.
Staatsstreich (frz. coup d'état), Gewaltakt von seiten
der Inhaber der Regierungsgewalt (Erekutive) gegen die
Besetze, bes. vas eeesee
Staatsverbrechen, . d. w. Majestätsverbrechen.
Staatsverfassung, s. Verfasffung.
Staatsvermögen, die im Besfihe des Staates be⸗
indlichen wirtschaftüůchen Guüter, zerfällt in das werbende
der Finanzvermögen (Domänen, Bergwerke u. a.), das
erwaltungsvermögen, das öffentliche Gut (Sttaßen,
danäle, Brücken, Denkmäler).
Staatsverrat, s. v. w. Landesverrat.
Digatdnerrire Vereinbarungen unter Staaten in
hrer Eigenschaft als völkerrechtliche Persönlichteiten über

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