Streik
für die Streikenden mit sich. So wurden z. B. beim
BergarbeiterzS. im Jahre 18005 über 10. MillM unter
stüzungen an die Streikenden gezahlt.
Nach einer amerik. Statistik des United States De
partmont of Labor von 1895 hatten in den vorher⸗
zehenden 1313 Jahren: 1188575 Ärbeiter oder 832 Proz.
aller Ausständigen Erfolg, 462777 vder 1240 Prog er—
reichten ihr Ziel teilweise, die übrigen 2061 388 varen
an ehlgeschlagenen S. beleiligt.
Mit zunehmender Dauer pflegt der siegreiche Ausgang
der S. immer zweifelhafter zu werden. So waren in
den Jahren 1893— 07 von den franz. S., die wenigen
als 1 Tag dauerten, 36,5 Proß. mit I8 Proz. der Ar⸗
beiter absolut siegreich, von denen, die 187 Tage dauerten,
26,1. Proz. mit 36,4 Proz. der Arbeiter, von denen, die
8 6 Tage dauerten, 20,2 Proz. mit 1I8, Proz. der
Arbeiter, von denen, die 16 30 Tage dauerten, 17,0 Proz.
wit 20 Proz. der Arbeiter, die 31100tägigen S. 15,8
Proz. mit Ae Proz. der Arbeiter.
VNach der Statiftik des Deutschen Reichs (1905) er⸗
forderten die S. im Jahre 1904; vi is. Kosten
an Arbeitszeit wurden 3 Mill. Arbeikstage, an Arbeits
verdienst fast 8 Mill. A verloren.
5) Streik- und Gewerkvereine. Großen Einfluß auf
die, S. und die Streitpolitik haben die Fachvereine der
Arbeiter gewonnen (Trade Dmions, Gewerkvereine, Ge⸗
werkschaften 2c.). Durch die gefestigte Organifation, die
stramme Disziplin, die ansehnlichen aet bilden
sie eine große Macht für die organisierte Arbeiterschaft in
den Lohnkämpfen mit den Unternehmern. Doch sind diest
Vereine keineswegs als unbedingt streikfreundlich auf⸗—
zufassen, sehr oft wirken sie auch dahin, vor nutzlosen oder
unberechtigten S. zu warnen. Bes. dann sind die Fach⸗
vereine von maßgebendem Einfluß auf die S., wenn sie,
wie in England, wesentlich wirtschaftlichen Charakter haben
und nicht, wie in Deutschland, unter dem Einfiuffe polit.
Parteien stehen.
6) S. und Sozialdemokratie. Von der Sozialdemo⸗
kratie werden unter Umständen die S. als politisches
Kampfmittel gegen die herrschende Gesellschaftsordnung be⸗
nutzt. So erklaͤrte die „Internationale“, daß sie die S
zwar nicht gern sähe und sie keineswegs als Miltel zu
einer Lösung des großen Problems betrachte, daß die S
aber als eine mächtige Waffe im Kampfe des Proletariate
zu seiner Befreiuug sehr gut zu gebrauchen seien.
Der deutsche sozialdem. Parteitag in Jena (19005) nahm
folgende auf S. bezügliche Resolution an „Der Partei⸗
tag ertlärt, daß es namentlich im Falle eines Anschlage
auf das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahl
recht oder das Koaliktonsrecht die Pflicht ver gesamten
Arbeiterklasse ist, jedes geeignet erscheinende Mitel zu⸗
Abwehr eeh anzuwenden. Als eines der wirk⸗
samsten Kampfmittel, um ein solches polit. Verbrechen ar
der Arbeiterklasse abzuwehren, oder um sich ein wichtige⸗
Grundrecht für ig Befreiunng zu exrobern/betrachtet ge—
gebenenfalls der Parteitag die uUmfassendste Anwen,
dung der Massenarbeitseinstellung.“
7) S, und Rechtsordnung bez. Strafrecht, Die meisten
ältern Gesetzgebungen hatten S. oder Streikvereine nicht
geduldet, sondern mit höhen Strafen belegt. Im Laufe dee
18. Jahrh. haben aber alle Kulturstaaten mit der Bewilli—
Jzung des Koalitionsrechts auch die S. für straflos erklärt
In De n wird ebenfalls der S. seit Bewilli—
Zung des Koalitionsrechts (1869) strafrechtlich nicht mehr
derfölgt (g 152 der Reichsgewerbeordnung).
Sind die Arbeiter wie die Arbeitgeber berechtigt, um
günstige Lohns und Arbeitsbedingungen zu erlangen, sich
zu vereinigen und zu versammeln, so — sie zu diesem
Zwech fich auch, aller gefehlich erläubten Mitiel vedienen
und. die Gewerbrordnung hebt als solche erlaubte Nittel
Einstellung der Arbeit (Streit) und éoutlaffung der Lir
beiter hervor. Aber die Beteiligten dürfen sich nur der
gesetzlich erlaubten Mittel bedienen.
Handlungen, die nach Gemeinem Kecht unerlaubt und
strafbar sind, sind es auch dann, wenn sie zu Zwecken des
S. angewandt werden, gInsbes. find Handlungen, die
den Tatbestand der Nötigung nach 8 240 des Strafgesetz⸗
buchs oder g 253 in sich enthalten, strafbar
auch wenn sie zu Zwecken des S. vorgensmmen verde

Str

Der Erpressungsparagraph ist wiederholt schon gegenüber
treikenden Arbestern zur Anwendung gekommen. Maß—
zebend für die Praxis war das Urteil des Reichsgerichts
in Entscheidung für Strafsachen, Bd. 21, S. 114fg. 1881).
Das — hatte die „Erpressung“ darin gefunden,
daß auf Veranlassung der Streikenden die Arbeiterver—
einigung, zu welcher sie gehörten, zum Arbeitgeber mehrere
Mitglieder aborduete, um demselben zu eröffnen, daß für
den Fall einer nicht erfüllten Lohnforderung die Arbeit
in seinem Betriebe nicht aufgenommen würde. Es sollte
also „Drohung“, um sich einen rechtswidrigen Vorteil zu
verschaffen, vorliegen.
Die Gewerbeordnung erklärt auch Handlungen, die an
ich nicht strafbar sind, für strafbar, wenn sie im Interesse
eines S. vorgenommen werden. Wer durch Gewalt oder
»urch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen
rinen andern zu einer Handlung, Duldung oder Unter—
lassung „nötigt“, ist schon nach Strafgesetzb g 240 wegen
Nötigung strafbar. Die Gewerbeordnung 8 168 be—
droht aber mit Strafe auch Perfonen, welche durch An—
veudung körperlichen Zwangs, durch Drohung, durch Ehr—
»erletzung oder durch Verrufserklärung die Teilnahme oder
den Verbleib bei einer Verbindung oder Vereinigung be—
wirken oder anch nur zu bewirken suchen. In dem bloßen
Aufstellen von Streikposten kann eine Drohung noch nicht
Tbllickt werden, doch kann g dasfelde je nach den be—
zleitenden Umstünden als grober Unfug dokumentieren.
Die Gewerbeordnung hat die persönliche Freiheit der
Arbeiter und Arbeitgeber ferner dadurch zu schuͤtzen gesucht,
daß sie die Verträge, welche Arbeiter untereinander oder
Arbeitgeber untere mander abschließen, um sich zur Er—
angung günstiger Lohn- und Ärbeitsbedingungen zu ver—
einlgen oder eine detartige Vereinigung ju sichern und
aufrecht zu erhalten, für unverbind lich erklärt (K 162,
Abs. 5). Deraͤrtige Vertrage sind nicht rechtswidrig, aber
edem Kontrahenten sieht jederzeit der Rücktritt frei, und
s finden aus ihnen weder Klage noch Einrede statt.
Nach einem Urteil des Reichsgerichts vom 8. Dez. 1889
st üffentliche Aufforderung zum S. glechfalls
trafbar. Um ferner die Arbeitgeber vor der Schädigung
)urch S., die mit Kontraktbruch verbunden find, zu
chützen, sind 1891 in die Gewerbeordnung neue Bestim⸗
nungen aufgenommen worden, die aber erheblich milder
ind, als die ursprüngliche Regierungsvorlage. Die Unter⸗
iehmer dürfen für den Fall der rechtswidrigen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwir⸗
ung des rückständigen Lohnes bis zum Betrag eines durch⸗
chnittlichen Wochenlohnes ausbedingen.
In Osterreich gibt es seit 1870 ein besonderes Ge⸗
etz „in betreff der Verabredungen von Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer zur Erzwingung von Arbeitor diggnen
Dort ist bestimmt, daß Verabredungen von Arbeitern,
welche bezwecken, mittels gemeinschaftlicher Einstellung der
Arbeit von den Arbeitgebern höhere Löhne oder über—
urt gun stigere Arbeitsbedingungen zu erzwingen, und
Vereinbarungen zur Unterstützung derjenigen, welche bei
diesen Verabredungen ausharren, oder zur Benachteiligung
derjenigen, welche sich davon lossagen, keine rechtliche
Wirkung, haben. Ferner eine Strafbestimmung: Wer,
um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangs⸗
weise Durchführung einer der genannten Verabredungen
u bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Aus—
ührung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben, oder
zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Ge—
wvalt hindert, oder zu hindern sucht, ist, sofern seine Hand⸗
lung nicht unter eine strengere Bestimmung des Straf⸗
gesezbuchs füllt, einer Ubertretung schuldig und von
dem Gericht mit Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Monaten
zu bestrafen.
Die Schweiz ist mit der Vorbereitung eines einheit⸗
ichen Strafgeseßbuchs beschäftigt. Zunächsüngelten noch die
Strafgesetze der einzelnen Kantone. 83. B. aus dem Straf⸗
gesetzbuch des Kantons Solothurn kommt in Betracht
5121: Wer widerrechtlich oder mit UÜberschreitung der Gren—
en seines Rechts durch körperliche Gewalt oder Drohuug
emanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
wingt, soll, insofern die Tat nicht unter eine schwerere
Strafbestimmung fällt, wegen Nötigung mit Gefäng—
ris oder Geldbuße bis zu 500 Frs. hestraft werden. Ähn—