Streik

Str

ich bestraft Kanton Zürich (Strafgesetzbuch 9 148)
dasselbe Vergehen mit Gefängnis, verbuünden mit Geld⸗
ttrafe bis zu 2000 Frs., oder mit der Geldstrafe allein
In England ist die Gesetzgebung in bezug auf Streik—
vergehen stren ger'als die deutsche. Nach der Conspiracy
and Proteotion of Property Acôt von 1875 kanu nicht
nur auf Gefängnis bis zu 3 Monaten, sondern in Ver—
bindung damit auf harte Jwangsaröeit hard iabour)
exkannt werden, die nach dentschem Recht nur mit der
Zuchthausstraͤfte verbunden ist
Frankreich. Rachdem dereits 1864 die Koalitionsfrei—
heit eingeführt war, is durch das Gefeh vom 21. Manz
1884 diefe Koalitionsfreiheit noch bedeutend erweitert
worden, indem unter Aufhebung des Gesetzes vom 17, Juni
1781. und des Art A16 des 0baα pen die die Beein—
trächtigung der Fretheit der Arbeit duͤrch vereinbarte
Sperren, Bußen oder Verrufserklärung unter Strafe stellten,
bestimmi wurde, daß Fachvereine zur ausschließlichen Ver—
folgung wirtschaftlicher, gewerbücher, kaufmannischer oder
landw. Interessen von Fachgenossen ohne polizeiliche
Senehmigung sich bilden dürfen. Nur ist Anmeldung
des Vereins bei der Ortspolizeibehörde unter überreichung
ines Statutenexemplars und Ane der geschäftsleitenden
Mitglieder erforderlich
8) S. und Einigungsümter. Die schweren ökonomischen
Nachteile, welche mit den S. für die Abeiter und Arbeit,
geber verhunden zu sein pflegen, haben zu Versuchen geführt,
durch schiedsgerichtliche Einrichtungen (Einigungsämter)
die S. möglschst sonel zu beendigen bez. zu verhüten.
In Deutschlaud sind Einigungsämter durch Reichsgeset
vom 28. Juli 1880 in Anlehnung an die Gewerbegerichte
eingeführt worden. Das Gewerbegericht hat namlich
in Fällen von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder
Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses auf Anrufen
beider Teile in Tatigkeif zu treten. In diesem Falle
besteht es aus dem Vorfitzeuden und je Beisihernant
der Klasse der Arbeitgeber und der Arbeiter. Der ab—

gegebene Schiedsspruch ist beiden Teilen zur Erklärung
darüber hekannt zu geben, ob sie sich dem Schiedsspruche
unterwerfen wollen.“ Das Unterlassen der Erklärung gilt
als Ablehnung der Unterwerfung.
England, das für die tontinentalen Einrichtungen
zorbildlich gewesen, verdankt seine heutigen Einigungs⸗
imter dem Vorgehen von Kettle und Mundella.
Durch das Geseß von 1889 wird eine von Unternehmern
und Arbeitern vereinbarte Unterwerfung unter eine schieds⸗
gerichtliche Entscheidung über ihre Streitigkeiten berreffs
Her Festsetzung der Arbeitsbedingungen in jeder Weise
zefördert und der oder die Schiedsrichter mit einer Reihe
»on Befugnissen der ordentlichen Gerichte ausgesiattet.
Die Conciliation Act von 1896 sucht in erster Linie die
zütliche Beilegung von Streitigkelten zwischen Arbeit—
gebern und Arbeitnehmern herbeizuführen. Durch dieses
Hesetz wird vor allem das „Board of trade“ (Handelsamt)
ermächtigt, bei ausbrechenden Streitigkeiten zwischen Unter⸗
nehmern und Arbeitern von Amts wegen einzuschreiten
ind bes. a. die Ursachen des S. zu ermitteln; b. durch
Berhandlung auf die gütliche Beilegung der Differenzen
hinzuwirken; g. auf Antrag eines der streitenden Tale
einen Vermittler zu ernennen; d. auf Anrufen beider
Teile einen Schiedsrichter zu bestellen.
Was die Exrfolge der Einigungsämter anlangt, so
eigt die Statistik, daß es ihnen in vielen Füllen gelungen
st, S. vorzubeugen oder, alsbald zu beendigen.
9) Statistit. Deutschland. Die amtüche Statistik
»er S. beginnt erst mit dem Jahre 1890, biß dahin gab
es nur eine Statistik seitens der Generalkommission der
Gewerkschaften. Die Statistik wird bearbeitet vom Kaiserl.
Statist. Amt und wird ehemaig in der „Statistik des
Deutschen Reichs“ veröffentlicht. Die Erhebung erfolgt in
der Regel durch die Ortspolizeibehörden. S. unten⸗
stehende Tabelle und umstehende graphische Darstellung.)
Die S. im Jahre 1904 dauerten in 166 Fällen unter 1,
in 85 Fällen über 102 Tage. — Aussperrungen haben im
Jahre 1904 132 stattgefunden, von denen innerhalb des
Die Streikfälle in Deutschland 1905 nach Gewerbegruppen.
(Im Jahre 1904 beendete Streiks.)

Zahl der Höchstzahl der Die Forderungen der
waãhrends infolge Streikenden betrafen
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370

Gewerbegruppen

Kunst⸗ u. Handelsgärtnerei ꝛc.
Bergbau, Hůtten- u. Salinen⸗
wesen, Torfgräberei
Industrie der Steine u, Erden
Metallverarbeitung 48
Industrie der Maschinen, In—
strumente und Apparate
Chemische Industrie — — —
Juduftrie der forstwirtschaft⸗
lichen Nebenprodukte.
Textilindustrie
Papierindustrie. . 6
Lederinduftrie —
Industrie d Holz⸗u. Schnitzstoffe
Industrie der Rahruugs umd
Genußmittel . 5
Bekleidungs und Reinigungs⸗
gewerheee —7
Baugewerbe
— Gewerbe..
ünstlerische Gewerbe
Handelsgewerbe 1
Verkehrsgewerbe
Sonstige“

425

547

44 282 320312
121 3146 11327
18701 16071 62331
164 160 3310 100 169
9 9 181002
11 973
158 31351
67 28967
838 11352
2122 58 748
5741 8964
1928 40 614
3408 106 979
47 48349
10 128
3301 12 083
271 6278
* 96—

231453
5751
12 159
19 502
541
438
12 526
1449
4674
17 939
280

972
873
908
368

52
112
196
152
16

20
26
83
48
4

36
77
168
124
5

6 23
32 43
32 67
291 72
— 2

16
46
80
59
6

56
646
81
85
*

17
76
29
24

6
17
12
43
169

11
73
f
4
252

16
g
75

*
36
9
39
163

30
9
2
134
298

1*

vi
38

—

106
36

*

99
og
11

98 44
316 321
13 15
2 2
24 29
35 36
7 2

75
19
10814 14

127

J

Gesamtzsumme 1905
Dagegen im Jahre 1804
1903
1908
1901
„198900
7* „1389

*48
1908
1405
1084
1071
1462
1336

—* *»
1870 10321
1371 7o
ldẽo 3137
idss 1381
i433 7710
134817131

—25*8
273 364
198 636
131 086
141 220
288 819
256 850

7018
ils 480 6788
83 603 63811
33812 6278
33 2637 120
—* 0d7
55 333110133

51
1779
247
796
868
1436
1126

248
614
372
222
249
513
379

58 9571
3889 449 688 7338
325 300 444 630
564 228 235 567
5868 200 288 571
820 275 8085 683
596 3311 429 1328