Ver

Persicherungswesen.

Der Vermögensbedarf, welcher durch die Versicherung
gedeckt werden soll, kann sich darstellen als unmittelbarer
Verlust (Untergang eines Schiffs) oder als Gewinnent—⸗
gang (Arbeitsunfühigkeit durch Unfälle) oder als Auf—
hören der Erwerbsfähigkeit (hohes Alter) oder schließlich als
Zwang zu irgend einer Ausgabe (Mitgift bei Verheiratung
einer Tochter, Verpflichtung zu Schadenersatzs. Voraus—
setzung aller Versicherung ist die Erkenntnis der Gesetz—
maͤßigkeit anscheinend rein zufälliger Ereignisse innerhalb
einer ausreichend großen Grüppe von Wirtschaftssubjekten.
So wenig aber eine Versicherung zu allen Zeiten der
Wirtschaftsentwicklung denkbar ist, so wenig kann es Ver—
sicherungen zur Deckung aller nur irgendwie denkbarer Ver⸗
moͤgensbedürfnisse geben.
Sie Gesamtheit der vorhandenen Versicherungen zerfällt
in zwei große, trotz aller gemeinsamen Grundlagen ins—
bes. in Deutschland scharf getrennte große Gruppen: die
Privatversicherung und die Sozialversicherung, meistens
Arbeiterversicherung (s. d.) genannt; diese wird von der
Privatversicherung deshalb in der Regel getrennt, weil
bei ihr häufig andere als reine Versicherungsmomente in
Beträcht kommen, nämlich sozialpolitische, aritatipe, po—
litische und sonstige.
Der Grundgedauke der Versicherung ist uralt, während
die neuere rationelle Versicherung insbes. in ihren Haupt—
zweigen verhältnismäßig jungen Ursprungs ist. Eine
eigentliche Seeversicherung, kann man seit Mitte des
14. Jahrh. feststellen, eine Lebensversicherung im heutigen
Sinne erst seit Ende des 18. Jahrh.; die meisten andern
Versicherungszweige stammen aus dem 19. Jahrh. Die
Vorgeschichte der Versicheruug währt bis zur Entstehung
der Seebersicherung. Die eigentliche Entwicklung, die als—
dann beginnt, läßt sich in drei Zeitabschnitte zerlegen, von
denen der erste gekennzeichnet wird duͤrch das Entstehen
des Versficherungsvertrags, und bis Ende des 17. Jahrh
edauert hat; der zweite, welcher die Gründung von Ver—
e nande bringt, umfaßt das 18. und die
erste Haͤlfte des 19. Jahrh.; der driste, in dem wir uns
noch befinden, der Zeitraum der modernen Versicherung
im internationalen Großbetrieb, beginnt etwa mit 1840.
In allen diesen Zeitabschnitten gibt es drei Arten des
Betriebs der Versicherung: eine genossenschaftliche, eine
kapitalistische und eine staatliche. Die heutige Form der
erstgenannten bilden die Gegenseitigkeitsvereine, die der
zweiten die Aktiengesellschaften, während die staatliche für
die eigentliche Privatversicherung nur in geringem Umfang
in Betracht kommt.
Die hauptsächlichsten Versicherungszweige, welche in der
Gegenwart betrieben werden, und die man gewöhnlich in
Personen⸗, Güters und Vermögenswertversicherungen zer—
legt, sind die folgenden: Lebensversicherung (s. d. und
Kriegsversicherung), Alters-, Kranken-, Invaliden-, Un—
fallversicherung (s. Beilage: Arbeiterversicherung)
— (f. d.) Trausportversicherung (s. d.),
Feuerversicherung (s. d.), Hagelversicherung (1. d.), Vieh—
versicherung (s. d.), Glas-, Maschinen-, Wasserleitungs-,
Sturmschädenversicherung, Einbrüchsdiebstahlsversicherung
J. d.), Kursverlustversicherung, Kreditversicherung d.)
Hypothekenversi herung . d), Unterschlagungspersicherung
. Kautionsversicherung), Streikversicherung, Rückversiche⸗
xung (s. d.), Valorenversicherung (f. d.).
Allen diesen verschiedenen Arken der Privatversicherung
ist eigentümlich, daß sie in der Regel auf Grund eines
Versicherungsvertrags abgeschlossen werden. Diesen zu
vermitteln ist Aufgabe der Versicherunggagenten. Dem
Vertragsschluß geht voraus ein Versicherungsantrag, der
sich als die Beantwortung einer Anzahl von Fragen dar—
stellt, welche an die eeeaer Personen ge⸗
richtet werden, und die sie bei Vermeidung von Rechts⸗
nachteilen richtig auszufüllen verpflichtet sind. Die auf
Brockhaus' Kleines Fonversations-Lexikon. 5. Aufl.

die Fragen erteilten Antworten dienen der Bemessung
des Risikos, mithin der Festsetzung des Preises für die
Versicherung, gewöhnlich Präme genannt. Die Vertrags⸗
urkunde heißt Police oder Versicherungsschein. In dieser
Urkunde sind die allgemeinen und besonderen Bedi ngungen
enthalten, auf Grund deren die Versicherung erfolge Sie
hilden den Inhalt des Versicherungsvertragsrechts, das
in besondern Gesetzen einzuordnen erst die neueste Ge—
etzgebung begonnen hat, während das Recht der Seever—
cherung schon längst in den Handelsgesetzbüchern fast aller
ulturstaaten geregelt worden ist. Ein Gesetzentwurf uüͤber
den Versicherungsvertrag welcher ein einheitliches Ver—
icherungsvertragsrecht fuüͤr das Deutsche Reich bringen wird,
vird voraussichtlich noch im Laufe des Jahres 1906 an⸗
jenommen werden. Auch in der Schweiz, in Osterreich
und Frankreich ist man mit der Kodifikation dieser Rechts—
naterie beschäftigt. Den Inhalt des Vertragsrechts bilden
Borschriften über den Abschluß des Vertrags, die Anzeigeaflicht
 des Versicherten, die Verantwortlichkeit der Versicheter
ür ihre Agenten, die Folgen bei Vernichtung oder Ab—
sjandenkommen der Police, Vereinbarungen über das Er—
aignis, bei dessen Eintritt die Ersatzsumme zu leisten ist, die
Dauer der Versicherung, den Umfang der Ersatzleistungen
ind die Art und Wesse der Prämienzahlung sowie die
Folgen unterlassener Zahlung, die Verüußerung der ver⸗
icherten Sache, die Gefahrerhöhung, die Verjährung der An—
prüche aus dem Versicherungsverkrag ꝛc.
Alter als die Regelung des Vertragsverhältnisses
wischen Versicherern ünd Versicherten durch den Staat
st die staatliche Regelung der Aufsicht über die privaten
Bersicherungsunternehmusigen. Das deutsche Reichsgeseh
vom 12. Mai 1801 enthält die hierfür in Betracht dom—
nenden Bestimmungen und ordnet an, wie die Geseh⸗
geber zahlreicher anderer Staaten, daß die Versicherungs—
unternehmungen einer staatlichen Genehmigung und stuͤn—
digen Aufficht in weitgehendem Maße unterliegen. Reichs—
aufsichtsbehörde ist das Kaiserliche Aufsichtsamt für
Privatversicherung in Verlin, das mit weitgehenden
Vollmachten ausgestattet, über die Zulassung neuer Unter—
nehmungen entscheidet und eine standige Aufsicht über die
Bersicherungsanstalten ausübt. In Jgewissfem Umfang
wird das Amt in seiner rechtsprechenden und beratenden
Tätigkeit durch den aus Sachverständigen gebildeten Ber—
sicherungsbeirat unterstützt.
Eine umfassende Versicherungswissenschaft, die sich
mit dem Studium aller auf das V. bezüglichen Einrichtungen
heschüftigt, und deren Ausbau und Besserung beabsichtigt,
kennt man in Deutschland erst seit dem letzten Jahrzehni
des 19. Jahrh., während die im Ausland als Aktuär—
wissenschaft bezeichnete Leben versicherungstechnik insbes.
in England seit mehr als hundert Jahren in voller Blüte
steht. Internationale eeoeh für Versiche—
rungswissenschaft befördern den Austausch der Er—
ahrungen unter den Fachgenossen. Der Pflege der Ver—
icherungswissenschaft in Deutschland widmen der 1900
jegründete Deutsche Berein für Bersicherungs—
wissenschaft, die Reichsverwaltung, die Handelshöch—
schulen usw. seit einigen Jahren erhöhte Aufmerksamteit.
Ein Bild über den Stand der deutfchen Versicherungs⸗
zesellschaften i. J. 18904 gibt die folgende (Ehrenzweigs
Assekurauziahrbuch 1906 entnommene) Tabelle J, eine Sta—
istit der hauptsächlichsten Zweige über das nur lückenhaft
»orhandene V. des Auslandes i. J. 1904 die (der von
Halleschen „Weltwirtschaft““ 1006 entnommene) Tabelle T,
velche Angaben über die wichtigsten Versicherungszweige der
hauptfächlich in Betracht kommenden Länder enthält.
Literatur. Lewis, Versicherungsrecht Stuttg. 1889);
Lhrenberg, ee Lpz. 1893); Bruͤmer, Ver⸗
icherungswesen (1894); Emmiughaus, Artitel B. im
„Handwörterbuch der —S — — (2. Aufl.