Kreide, oder bei der nassen V. durch Kochen der mit Sal—
petersäure gebeizten Metalle mit einer Auflösung eines
Gemenges von Chlorsilber, Chlornatrium und Wänstein.
Zur galvanischen V. dient eine Auflösung von Cyanfilber
in Cyankalium, zur V. des Glases eine Aufloͤsung von
salpetersaurem Silberoryd mit einer ammonigkalischen
Flüssigkeit in einer Lösung von Milchzucker gemischt (Sil⸗
Dherspiegel).
Xorsi Iveri (ital.), s. Versi sciolti.
Version (lat.), Wendung, Fassung (einer Erzahlung,
eines Berichts 2c.); Übersetzuüng.
Versi sciolti (ital., spr. scholti) oder Versi Uheöri,
reimlose Verse. (S. auch Blaunkvers.)
Verskunst, s. v. w. Metrik. [(4s805) 1765 E.
Versmold, Stadt im preuß. Reg.⸗Bez. Minden,
Versöhnung, im theol. Sprachgebrauch die durch
Christus hewirkte Wiederherstellung der durch die mensch—
liche Sünde zerstörten Gemeinschaft mit Gött. Panlus
rückte die durch Christi Blut vermittelte V. zwischen Gott
und den Menschen in den Mittelpunkt der chrisil. Heilslehre.
Ihre volle Ausbildung erhielt die kirchliche Lehre duͤrch
Anselm von Canterburys sog. Satisfaktionstheorie: die
Verletzung der Ehre Gottes durch die menschliche Sünde
erheischt eine Genugtuung (satisfaotio), die an Stelle der
dazu unfähigen Menschen der Gottmensch Christus durch die
freiwillige Hingabe seines fündlosen Lebens leistet (stell
vertretende Genugtuung Christi). Die altprot. Theologie
bildete diesen Gedanken dahin weiter, daß sie die Genügtuung
Christi nicht sowohl wegen einer Ehrbeleidigung Gottes
sondern wegen der Verletzung des heiligen Gesetzes, das
Gott aufrecht zu erhalten hat, für notwendig erachtete, und
sah die von Christus geleistete Genugtuͤng in feinem
aktiven und passiben Gehörsam, d. h. seiner Geschzeserfüllung
und seiner Erduldung der Sündenstrafen an unserer Statt
— Bgal. Ritschl, „Die christl. Lehre von der Rechtfertigung
und der V.“ (3 Bde., 8. Aufl. 188889; Bd. 3, 4. Äuf
1895); Häring, Zur Versöhnungslehre (1893).
Versohnungstag (hebr. som hakippurim), jüd.
Festtag, amn 10. Tage des 7. Monats (Tischri), urfprüng⸗
lich (z3 Mos. 16 und 28, 260 fg9.; 4 Mos. 25, 2f9.) zuͤr
Entsuühnung des Heiligtums von jeder Verunreiniguug,
im spätern Judentum religiöser Bußtag, der durch sung
Jes Fasten und ununterbrochenen Synagogengottesdienst
Aanger Tag) gefeiert wird.
Versorgungsanstalten, die nach den Grundsätzen
des Versicherungswesens bes. für die weniger bemittellen
Klassen eingerichteten Anstalten, die den Veteiligten von
einem — Alter an oder auch bei Eintritt von Er⸗
werbsunfähigkeit infolge von Unfall Leibrenten oder ein—
malige Kapitalauszahlungen gewähren, auch die Aus—
zahlung pon Witwens und Waisenpensionen uͤbernehmen,
wie die Kaiser⸗Wilhelm-Spende, die Knappfchaftskaffen,
die Invaliditäts- und Altersverficherung in Deuifchland,
die Caisse des retraites pour la vieillecse in Frantreich
Versorgungsbrief, s. v. w. Panisbrief (s. Panis).
Versprechen, Besprechen, abergläubische Handlungen
(Hersagen von Verwünschungs- oder Segensformeln rc.),
um die, Fortdauer von Krankheiten, Wunden, Feuer 26.
Verstand, s. Vernunft. laufzuhalten.
Verstectkiemer, s. Schwanzlurche.
BVersteigerung, s. Auktion und Subhastation.
Versteinerungen, Petrefakten, Fossilien, meist durch
Steinmasfe ersetzte Organismen früherer geolog. Perioden,
Pflanzen (Phytomorphosen) und Tiere (Zoomorphosen);
das Versteinerungsmittel ist entweder Kieselfaure Berkiese
lung), Kalk GVertalkung), Erz (Vererzung), meist Eisen—
oder Kupferkies GGerkiefung), oder es blieben nach Weg—
laugung der organischen Teile nur die Kallschaͤlen ac.
zurück Galzinate), oder nach Wegführung auch dieser wurde
der Hohlraum durch Gesteinsmasse erfüllt, einen innern
Abguß Eteinkern) liefernd.
Versteinerungskunde, s. Paläontologie.
Versteller, s. Viehverstellung.
Verstopfung, s. Stuhlverstopfung.
Verstricung, Konfination, Internierung, im Straf⸗
zecht des Mittelalters zwangsweise Anweisung eines be—
stimmten Aufenthaltsortes mit Vecbot, diefen Ort zu
perlassen, ähnlich der heutigen Polizeiaufsicht; jetzt die
Unterwerfung einer Säche unter die behördliche Ver—

317

Ver
ügungsgewalt durch Pfändung oder Beschlaguahme; Ver⸗
itrikungsbruch, s. v. w. Axreschruch (f. d).
Verstümmelung, Körperverletzung, in deren Folge
ein Glied verloren geht. Die Selbuͤ⸗B zum Zwecke der
Amgehung der Militärdienstpflicht, wird mit Gefüängnis
nicht unter einem Jahre bestraft (Reichsstrafgesetzb. ð 142).
Versuch, s. Experiment. B.eines Verorechene,
Kouagt, die teilweise Verwirklichung der verbrecherischen
Absicht, Handlungen, welche einen Anfang der Ausfüh—
ung des Verbrechens enthaälten, bei Verbrechen stets, bei
Vergehen nur in den vom Gesetz bezeichneten Füllen be—
traft, aber geringer als das vollendete Verbrechen (Reichs⸗
trafgesetzb. gß 48—46). Der Rücktritt vom Veeinen straf⸗
daren Handlung macht, wenn er freiwillig geschieht, den
B. als solchen straflos. Ein im V. etwa schon enthalte⸗
nes vollendetes Verbrechen bleibt aber strafbar; z.B.
vill den Betöten, indem er das Haus, in 8 B
chläft, in Brand setzt, es erfaßt ihnñ aber Reue, er weckt
den B und rettet ihn; hier bleibt der Mord⸗B. straflos,
die Brandstiftung aber nicht.
Voersus memoriales (lat.), Denkverse.
vort., Abkürzung für Vertstur (s. d.).
Vortatur oder verteo (lat.) wende um.
Bertäuen, ein Schiff vor mehr als einen Anker legen.
Verto (Iat.), s. Vortatur.
Vertebral (aat.), zu den Wirbeln (yertebra) gehörig;
zertebralsystem, s. v. w. Spinalsystem (s. Zerebral); Verte.
zrãten, die Wirbeltiere.
Verteidigung, s. Defension und Defensiv. — Im
Strafprozeß ist jeder Beschuldigte berechtigt, sich einen oder
nehrere Verteiviger zu nehmen; in den zuͤr Zuständigkeit
des Reichsgerichts in 1. Instanz und des Schwurgerschts
gehörigen Sachen ist die V. notwendig, ferner danm wenn
er Angeklagte taub oder stumm oder noch nicht 16 J. alt
st. Fähig, zum Verteidiger gewählt zu werden, sind die
ei einein deutschen Gericht zugelassenen Nechtsanwälte und
die Rechtslehrer an dentschen Hochschulen, audere Perfonen
ur mit Genehmigung des Gerichts. Faͤhig, vom Gericht
als Verteidiger bestellt zu werden, sind die am Sihe des
Berichts wohnenden Rechtsanwälte, dann Justizbeamte,
welche nicht Richter sind, und solche Rechtskundige, welche
die erste Prüfung für den Zustizdienst' bestanden haben
Verteidigungslinie, s. Defenslinie. I(S 144).
Verteilungsrechnung, s. v. w. Gesellschaftsrechnung.
Verteilungsverfahren tritt nach der Zivilprozeß
ardn. 98 872-882 ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen ein Gelddetrag hinterlegt ist,
velcher zur Befriedigung der beteiligten Glüubiger nicht
sinreicht. Die Verteilung im Konkursverfahren sindet so
aft statt, als hinxeichende Masse vorhanden ist.Ist die
VBerwertung der Masse beendigt, so erfolgt die Schluß—
verteilung auf Grund eines Schlußverzeichnisses.
Vertesgebirge (spr. wehrtesch), die noͤrdl. Fort—
cung des eue Waldes bis zur Donau bei Gran
ind Ofen, im Pilis 757 m hoch.
Fertaigo (lat.), der Schwindel (s. d.).
Vertikal (at.), seukrecht, lotrecht; Vertitalkreis, s.
zöhenkreis und Universalinsttument.
Vertiko (Vertikow) kleines, schrankartiges Möbel mit
berm Aufsatz für Nippsachen u. dgl., benannt nach dem
Verfertiger Vertikow in Berlin.
Vertrag, das durch Zusage und Annahme zum Ab—
chluß gelangende Rechtsgeschüft (s. d.). B. werden ge⸗
chlossen zwischen Bölkern oder Staaten (völkerrechtliche
B.; über die wichtigsten V. des Deutschen Neichs s— Bei⸗
age: Staatsverträge), zwischen Staat und Kirche
Konkordate), zwischen Kotporationen, Gesellschaften und
Einzelpersonen, Zur Gültigkeit des V. ist erforderlich
außer der Geschäftsfähigkeit ein erklärter Wille und daß
die Erklärung nicht imi Zustande der Bewußtlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben
wird. Der B. ist erst geschlossen (bindend oder perfekt),
wenn die Parteien über die nach dem Gesetze oder nach
hrer Absicht wesentlichen Punkte einig geworden sind und
dies einander erklärt haben. (S. auch Einseitsge Verträgen)
Bertragsbruch, Kontraktbruch, die schuldhafte Nicht⸗
erfüllung einer vertragsmäßigen Verpflichtung und das
bewußte Handeln gegen den Vertrag. Der Gläubiger
'ann die Erfüllung durch Klage erzwingen oder in den