1039

Zwe

Zunydersee, s. v. w. Zuidersee. elbständige Bollstreckungsbeamte (Gerichtsvollzieher, s. d.),
Zvornik Isvornit), Stadt in Bosnien, J. an der venn ihnen, eine „vom Gerichtsschreiber ausgestellte,
Drina, (1895) 3088 E.; gegenüber Mali (Klein-) Z., zu nit. dem Gerichtssiegel versehene vollstreckbare Aus—
Serbien gehötig. ertigung des Squldtitels ansgehündigt ist. Bei
Zwangsbewegungen, bei Menschen und Tieren zotariellen Urkunden erteilt der Notar die vollstreckbare
aach einseitigen Verletzungen des Mittelhirns eintretende Ausfertigung. Die 8. wegen Geldforderungen erfolgt,
eigentümliche krampfhafte, nach abnormen Richtungen er⸗ oweit sie sich gegen das bewegliche Vermögen des Schuld⸗
folgende Bewegungen: Reitbahn⸗ oder Manegebewegung, ters richtet, durch Pfändung und eventuell sich daran
ungausgesetzte Bewegung in der Peripherie eines Kreises; inschließende Versteigerung; gewisse, zum unentbehrlichen
Wälz⸗ oder Rollbewegung, Wälzen um die Lüngsachse des Bedarf des Schuldners und seiner“ Familie gehörende
örpers; Zeigerbewegung, uhrzeigerartige Bewegung bei Zachen sind der Pfändung nicht unterworfen. Richtet
Berharren der Hinterbeine auf einem Punkt; krampfhaftes ich die 3. gegen eine Geldsendung des Schuldners, so
VBor⸗ und Rückwärtseilen. Auch Verdrehungen und uns- vird durch das Vollstreckungsgericht dem Drittschuldner
villkürliche Schwankungen der Augen kommen als 8. vor. die Zahlung an den Schuldner verboten und dem Schuld⸗
Zwangsdienst, s v. w. Fronen (s. d.. ier geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung zu
Zwangserziehung, die der zustündigen Staats- enthälten. Die gepfündete Forderung ist dem Glaubiger
behoͤrde auf, Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragene rach seiner Wahl zur Einziehung vder'an Zahlungs Statt
Frziehung sittlich verwahrloster jugendlicher Personen. uum Rennwerke zu überreichen. Wegen der 8in un—
Zinder unter 12 J., welche eine strafbare Handlung be⸗ ewegliches Bermögen s. Süubhastation. Handelt es sich
zangen haben und jugendliche Delinquenten zwischeir 12 im Herausgabe von Sachen, so werden solche vom Ge⸗
ind 18 J, welche mangels der erfsorderlichen Einsicht in ichtsvollzieher dem Schuldner weggenonmmen und dem
die Strafbarkeit ihrer Handlung freigesprochen worden üläubiger üͤbergeben. Werden fie ucht vorgefunden, so
ind, können in eine Erziehungs- und Bessernngsanstalt nuß der Schmdner auf Antrag des Gläubigers den
gebracht werden (Strafgesetzb, 86 55, 56). Aber auch Iffenbarnngscid leisten. Wer bei einer ihm drohenden
oͤhne strafrechtliche Unterlage können Kinder den Eltern 3. in der Äbsicht, die Befriedigung des Gläubigers zu
zum Zwecke der 8. weggenommen werden, wenn das ereiteln, Bestandteile feines Vermögens veräußert oder
geistige oder leibliche Wohl des Kindes durch die elter⸗ eiseite schafft, wird auf Antrag des Gläubigers mit
iche Erziehung gefthrdet wird oder wenn die 8. zur Befängnis bis zu zwei Jahren bestraft (Strafgesetzb.
Berhütung, des völligen sittlichen Verderbens notwendig 288). Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache zu
st (Einfuͤhrungsges. zum Bürgerl. Gesetb. Art. 1353 Ainmen, so wird er durch den Gerichtsvollzieher aus dem
Bürgerl. Gesetzb. IFF 1666 u. 1838). Die Regelung der Zesizz gesetzt und der Glaͤubiger in den Besitz eingewiefen.
3. ist dem Landesrecht überlassen. ZSoll der Schuldner eine Handlung vornehmen, die ein
Zwangshypothek, s. Judikatshypothek. Dritter leisten kann, so ist auf Anfrag der Glaubiger zu
Zwangsinnungen, Innungen, zu denen der Bei⸗- ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Schuldners
rritt obligatorisch ist eingeführt durch das Handwerker- vornehmen zu lassen. Kann sie etn Dritter micht leisten, so
zesetz vom 26. Juli 1897. st, der Schuldner durch Geldstrafe oder Haft auf Antrag
Zwangsijacke, Jacke aus Segeltuch mit sehr langen, des Gläubigers zur Vornahme anzuhalten. Ist der Schuld
ich verengenden Ärmeln, deren Enden auf den Rücken des ier zur Abgabe diner Willenserklärung verurteilt, so gilt
Zranken zusammengebnnden werden, zur Verhinderung nit Rechtskraft des Urleils die Erklärung als abgegeben.
»on Gewalttätigkeiten Gefangener oder Geisteskranker. Zwangsvorstellungen, in der Psychiatrie Bezeich⸗
Zwangskafsen, die Organisationen der Arbeiterver- inng für Jdeen, die zwangsmäßig oft uͤnd unmotiviert
icherung, die auf dein Versicherungszwang beruhen, derges viederkehren; sie werden zu Wahnideen, wenn den Kranken
talt, daß gewisse Kategorien von Arbeitern zum Beitritt as Bewußtfein ihrer Unsinnigkeit fehlt.
rerpflichtet werden. Die beiden Hauptformen der 8. sind die wanziger, Münze, s. Kopfstück.
Ortskrankenkasse und die Betriebs- oder Fabrikkraukenkasse. wanzigflächner, s. Ikosaeder [Abb. 851].
Zwangskurs, obrigkeitliche Verordnung, wonach ein zwanzigguldenfuß, s. Münzfuß.
Papiergeld, Banknote (auch Metallgeld) von jebem Staats⸗ Zwarte Water pr. sw-), Fluß in der niederländ.
hürger zu einem bestimmten Kurs (gewöhnlich dem Nenne Lrov. Oberyssel, entspringt oberhalbe Zwolle, mundet als
vert) in Zahlung angenommen werden muß. zwolfche Diep unterhalb Genemuiden in den Zuidersee.
Zwangspaß, ein Paß, mittels dessen jemandem von ßwatzen Dorf in S.-Weimar. an der Saale. (1800)
der Polizei unter Androhung von Strafe vorgeschrieben 561 E., erbauschule.
vird, sich auf einem bestimmten Wege (gebundene Marsch-· Zweibrücken, Bezirksstadt im bayr. Reg.⸗Bez. Pfalz,
rvute) an einen bestimmten Ort zuͤ begeben und sich dort im Schwarzbach, im Westrich (s. d), (1800) 13 716
hei der Behörde zu melden. Meist dienen jetzt die 8 1905: 14708) E. Garnison, Oberlandes⸗ Land⸗, Amtsur
 Beförderung bestrafter Personen in die Heimat. zericht, irz Schloß hegt Gerichtsgebiude), Gyningsium,
8 J. v. w. Bannrechte (s. di). Kealschule, Waisenhaus, Landgesiüt, fruͤher Hauptstadt der
wangsvergleich, ein vom Gemeinschuldner vor⸗ eichsunmittelbaren Graffch. 83. die 1394 4n die Pfalz
Jeschlagenes, wenigstens von der Mehrheit der nicht bevore am, seit 1410 ein selbständiges Herzogtum (Pfalz⸗8.)
cechtigten Konkursgläubiger angenommenes, vom Konkurs⸗ dildete, das 1731 an die Linie Pfalz-BHickenfeld siel? aus
gericht genehmigtes Abkommen, welches eine teilweise der das regierende königl. Haus in Bayern stammt. —
Befriedigung der Gläubiger und den zwangsweisen Erlaß, 3gl. Lehmaun, „Geschichte des Hzgt. 8. (1867); Molitor,
oder auch die zwangsweise Stundung des Rechtes der Geschichte der Stadt 83“ (1885).
Forderung auch der nichtzustimmenden Gläubiger und Zweibrũderig, sdiadelphisch.
ufhebung des Konkurses erzielt. zweichörig, Einchörig.
Zwangsversteigerung, s. Auktion und Subhasta⸗ Zweidritteistück, das nach dem Leipziger und dem
e eee s. Sequestration. stion. donventionsfuß geprügte Guldenstück (2 Tirx.).
wangsvollstreckung, Hilfsvollstreckung, Exeku⸗ Zweifel, Paul, Frauenarzt und Geburktshelfex, geb.
tivn, im Prozeß die unter Aukorität und durhh Organe 30. Juni 17848 zu Höngg bei Zürich, 1876 Prof. in Er—
des Staates erfolgende zwangsweise Verwirklichung des angen, 1887 in Leipzig; schrieb: „Lehrbuch der Geburis—
Nechtsspruchs. Die Z. erfordert allemal einen Voll- zilfe (5. Aufl. 1903), „Kraukheilen der weiblichen Ge⸗
treckungstitel (Schuldtitel). Den Haupttitel bilden rechts⸗ uitalien“ (1885), „Lehrbuch für Sebammen⸗“ (mit Leo⸗
träftige oder fuͤr vorläufig vollstrekbar erklärte Endurteile. pold, 7. Aufi. 1902). striebssysteme.
Die vorläufige Vollstrecbarkeit bedeutet eine solche vor weeereat s. Landwirtschaftliche Be⸗
Fintritt der Rechtskraft, ist also eine bedingte und wird — weiflügler (Diptera), umfangreiche Ordnuung der
»om Gläubiger nur auf seine Gefahr zur Ausführung Insekten, mit höchstens einem wohlentwikkelten (vordern)
— — gericht⸗ Flügelpaar; Hinterflügel durch gestielte Knöpfchen
iche Prozeßvergleiche, Vollstreckungsbefehle (s. d.) im Echwingkölbchen) ersetzt Vorderflügel häutig, mit we⸗
Mahnverfahren, sog. vollstreckbare Urkunden. Die 3. aigen, starken Adern. Einige Formen sind ganz flügel⸗
rfolat regelmäßig obne Mitwirkung des Gerichts durch los. Mundieile saugend und slechend, einen Rtuüssel du-Artikel.
 die man unter Z vermißt, sind unter C und Kaufkzusuchen