— d.h. 15—16% über pari. Im Jahre 1814 stieg er sogar bis auf
5 £ 8 sh)).

&gt;». Die Goldmünzen erhielten ein Agio gegenüber den Banknoten.


[m Zusammenhang mit der ersten Anomalie stand die zweite, daß
die im Verkehr befindlichen Goldmünzen, die Guineen, ein Agio gegenüber
 den Banknoten erhielten. Während früher die Banknoten als vollkommen
 gleichwertig mit dem Metallgeld genommen wurden, wiesen sie
nach der Restriktion ein Agio auf. Wenn auch die Banknote das allgemein
 verbreitete und übliche Zahlungsmittel war, so wurden doch zu
gewissen Zahlungen auch Goldmünzen benutzt, so z. B. auch für bestimmte
 Zahlungen, die seitens des Staates geleistet wurden.
Soweit Guineen im Umlauf waren, gab man sie nur mit einem
Agio, gab man nicht mehr die Guinee für 21 Shilling her, sondern für
22, 23 oder 25 sh. je nach der Höhe des augenblicklichen Marktpreises
für Gold. Man scheute sich auch nicht, im privaten Verkehr das Goldgeld
 mit einem Agio offen weiter zu geben. So verschwand das Goldgeld
aus dem Verkehr oder es zirkulierte nur mit Agio?), Dieses Agio war
so groß, daß die auf ı £ lautende Note im Oktober 1810 nur einen Wert
von ca. 1814 Schilling hatte, was 8% % unter Pari war, und im Februar
[811 war das Gold so im Preise gestiegen, daß eine Pfundnote knapp
z7 Schilling galt, d. h. gut 15% unter Pari stand®). Dieser Zustand
wurde gesetzlich erst beseitigt im Jahre 1811. Lord King hatte nämlich
ein Zirkularschreiben erlassen, worin er seinen Pächtern mitteilte, daß
er in Zukunft Zahlungen von ihnen nur in Guineen oder portugiesischen
Goldmünzen annehmen würde, Sollten sie Zahlungen in Noten vorziehen,
so könne er sie nur mit einem Zuschlag von 14,5% annehmen. Dieses
Vorgehen gab Anlaß zu dem Gesetz vom 24. Juli 1811, wodurch bestimmt
 wurde, daß kein Aufgeld auf Goldmünzen genommen oder
gegeben werden dürfe. Ferner war bestimmt, daß die Noten der Bank
von England nicht anders als zu dem ihnen aufgedruckten Nennbetrag
in den Verkehr gebracht werden dürften. Damit war dem Papiergeld
zwar nicht ausdrücklich Annahmezwang verliehen, aber durch eine neue
gleichzeitige Verfügung fast dieselbe Wirkung erreicht. Es wurde
nämlich verfügt, daß jeder, der einem anderen eine Rente oder sonstwie
Geld schulde, seinem Gläubiger entweder allein oder neben anderem

ı) Vgl. die Tabellen im Anhang zu Wolter, a. a. O.
2?) Wolter, a. a. O. S. 63.
2 W. Scharling, Bankpolitik, Jena 1900, S. 95.