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Noch wichtiger ist der qualitative Unterschied, Ungedecktes
und uneinlösliches Papiergeld, das typische Geld der Länder mit sogenannter
 Papiergeldwirtschaft, sind bei uns nur die Reichskassenscheine
im Betrag von 240 Millionen ; die darüber hinaus auf Grund des Gesetzes
vom 22, März 1915 ausgegebenen Reichskassenscheine müssen durch
Darlehenskassenscheine oder gemünztes deutsches Geld gedeckt sein.
Von den Reichsbanknoten ist nur der Betrag als ungedeckt und uneinlöslich
 zu bezeichnen, der auf Grund von Schatzanweisungen des
Reiches und Reichswechseln, die nach Gesetz vom 4. August 1914
zur Notendeckung zugelassen worden sind, ausgegeben wird. Die
Höhe ihres Betrages kann nicht angegeben werden, da in den
Reichsbankausweisen diese Reichswechsel mit den übrigen Wechseln
in einer Summe ausgewiesen werden. Doch hat das Deutsche Reich von
dieser Art der Kreditaufnahme des Reiches nie in bedenklichem Umfange
Gebrauch gemacht. Da die große Hauptmasse der Reichskriegskosten
durch fundierte Anleihen aufgebracht wird, macht das Reich von
diesem ungedeckten kurzfristigen Kredit in Form von Reichswechseln
asw. vielfach nur Gebrauch, wenn in der Zeit bis zum Eingang
von Reichssteuern oder Reichsanleihen Zahlungsmittel flüssig gemacht
werden müssen, ,
Abgesehen also von diesem Teil der Notenausgabe sind sämtliche
Reichsbanknoten, also die Hauptmenge des im Umlauf befindlichen
Papiergeldes gedeckt, und zwar waren die deutschen Reichsbanknoten
während der Zeit vom Februar bis Oktober 1917 im Durchschnitt bis
zu 35,3% durch den Barvorrat der Reichsbank gedeckt. Zu diesem
Barvorrat gehören auch die Darlehenskassenscheine, die in der genannten
 Zeit in einem Betrag von 537 Millionen im Bestande der Reichsbank
 waren. Überwiegend war hierbei die Deckung in Gold, und zwar
betrug sie in dieser Zeit 23,1 %- Die Darlehenskassenscheine sind
gedecktes Papiergeld, denn sie werden nur gegen Verpfändung von
Wertpapieren oder Waren ausgegeben. Daneben besteht noch die
persönliche Haftung der Darlehensschuldner.
Somit ist also der Zustand des deutschen Papiergeldwesens dahin
zu charakterisieren, daß wir in nennenswertem Umfang überhaupt kein
„eigentliches‘“ Papiergeld im Sinne der sogenannten Papiergeldwirtschaft
haben, da unsere papierenen Zahlungsmittel in überwiegendem Maße
gedeckt sind, teils durch Gold, teils durch sichere Unterlagen, Wechsel
oder Waren und Wertpapiere. Wenn auch die Einlösungspflicht der
Noten aufgehoben ist, da das in der Rerchsbank befindliche Gold zur
Deckung der Noten und zu dringenden Zahlungen ins Ausland reserviert
bleiben muß, so sind doch die Grundsätze der bankmäßigen Deckung