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diesen Umständen lediglich als Zugeständnis an die öffentliche Meinung
den stofflichen Schein einer metallischen Valuta gewahrt?), scheint mir
nicht haltbar zu sein. Mit größter Zähigkeit und Energie hatte die
französische Regierung ihr Ziel verfolgt, sobald wie möglich an Stelle
der Papierwährung wieder Zur Metallwährung zu gelangen.
Gegenüber dieser meiner Kritik, deren wesentliche Ausführungen
ich bereits an anderer Stelle (Conrads Jahrbücher 1916, II) veröffentlicht
 hatte, erwiderte Heyn in einer Antikritik?. Er sagt dort: „Ich
gebe auch Diehl darin vollkommen recht, daß ein Papiergeld sich das
erforderliche Vertrauen viel weniger Jeicht erwerben kann als ein
Realgeld, speziell das Goldgeld. Theore tisch besteht aber die Möglichkeit,
 daß das doch geschieht, zweifellos, und praktisch handelt
es sich hier gar nicht um die Frage, ob das Papiergeld sich das erforderliche
 Vertrauen zu erwerben vermag, sondern um die Frage, ob es
imstande ist, sich dieses Vertrauen, das ihm im Verkehr seit Anfang
des Krieges tatsächlich entgegengebracht wird, zu erhalten‘ ®%). Ist es
aber wirklich richtig, daß sich dieses Vertrauen im Kriege erhalten hat?
Ich habe oben nachgewiesen, daß die Inflation, unter der die meisten
Länder während des Krieges zu Jeiden haben, zweifellos auch zum
Teil auf einem gewissen Mißtrauen der Bevölkerung zum Papiergeld
beruht, und ähnliche Erfahrungen sind in allen früheren Kriegen
gemacht worden, selbst in den Ländern, in denen kurz nach Beendigung
des Krieges sich die Wiederherstellung der Parität der Noten leicht
ermöglichen ließ. Dabei darf nicht vergessen werden, daß gerade während
des Krieges das Volk aus patriotischen und nationalen Gründen die
Papierwährung viel leichter erträgt und ihr eher Vertrauen entgegenbringt,
 als dies in Friedenszeiten der Fall wäre. — Heyn sagt ferner,
er habe ausdrücklich eine Golddeckung und „dieselben“ Kautelen
wie bei der offenen Goldwährung gefordert. Ich bestreite aber,
daß diese Kautelen vorhanden sind, denn der Goldschatz soll zugleich
als Auslandsreserve und als Banknotendeckung dienen. Die Noten
unterliegen nicht der gesetzlichen Einlösungspflicht. Damit ist die
anbedingte Sicherheit in Wegfall gekommen, welche die Golddeckung
 erst zu einer Garantie macht, daß nämlich wirklich auch
immer die nötigen Goldvorräte parat gehalten werden, wenn die Bank
verpflichtet ist, auch jederzeit die Noten in bar einzulösen. Wenn
Heyn ferner vorschlägt, um einer Zuvielausgabe der Noten vorzubeugen,

1) Ebenda S. 441.
2) Vgl. seine Abhandlung „Unser Geldwesen nach dem Kriege‘‘. im Weltwirtsch.
 Archiv, z10. Band (1917/11), S. 62.
3 Ebenda S. 64/65.