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war — ob man den Verkehr mit Goldmünzen „sättigt‘‘. Die letztere
Art enthält nur noch einen besonderen logischen Fehler. Sie stattet
das Geldzeichen, das eine Anweisung auf Leistungen darstellt, mit einem
Sachwert aus, der dem Werte jener Leistungen gleichkommt. Ein
Theaterbillet für 4 Mark, das für 4 Mark Silber enthält, wäre eine ebenso
sinnreiche Erfindung. Auch eßbare Anweisungen auf Brot wären ein
passendes Gegenstück“ (Währungspolitik, S, 91). ... Erledigt und
widerlegt seien damit alle Schlußfolgerungen, welche aus der Seltenheit
des Währungsmetalls auf die Höhe der Preise gezogen würden ; erledigt
alle gelehrten Werke, die den „Geldwert“ festzustellen suchten; erledigt
sei die Geldverfassung und Staatsfinanzen konfundierende Meinung,
daß Papiergeld an sich übel sei; erledigt die Ansicht, daß das Papiergeld
seinen „Wert‘“ aus seiner Seltenheit gewänne, erledigt alle Untersuchungen
 über die Änderungen des Geldwertes. Denn. das_Geld.sei
kein Objekt der Bewertung, und, die scheinbare. Vorstellung. des. Geldwertes
 nur, ein Reflex.dex Preises.das Geld soll überhaupt kein wirtschaftliches
 Gut sein, sondern, wie Bendixen €s einmal formulierte,
ein staatlich begültigtes Wertzeichen (W. ährungspolitik, S. 97): „Fragen
wir nach dem Wesen des Geldes, So müssen wir nicht an die Trübung
denken, die seine Erscheinung durch die Zutat des Substanzwertes
erfährt.‘

b) Die währungspolitischen Reformvorschläge von
Bendixen.
Aus diesen theoretischen Erwägungen heraus macht Bendixen
„ine Reihe von Vorschlägen zur Reform der Reichsbank und des Geldwesens.
 Handelte es sich in seinen Erstlingsschriften um ziemlich nebensächliche,
 harmlose Reformen, so ist er neuerdings zu immer radikaleren
Neuerungsvorschlägen gekommen, In seiner 1908 erschienenen Schrift
über das Wesen des Geldes hat Bendixen ausdrücklich betont, daß
an der Goldwährung festgehalten werden müsse. Er forderte damals
nur, daß die deutschen Banknoten, und zwar „selbstverständlich vorbehaltlich
 der Einlösungspflicht der Reichsbank‘“ als gesetzliches
Zahlungsmittel anerkannt werden sollen, was bekanntlich inzwischen
tatsächlich durchgeführt wurde; ferner, daß die in Gold zahlbaren
Wechsel auf das Ausland hei der Reichsbank als Golddeckung zu zahlen
seien, endlich, daß die Vorschrift der Dritteldeckung mit einem „tunlichst‘““
 versehen werde, damit aus einem Manko an Gold, wie es an den
Quartalsterminen ganz harmloserweise eintreten kann, der Reichsbank
nicht der Vorwurf der Gesetzesverletzung erwachsen kann“ (Wesen
des Geldes, S. 55/56).
E. Diehl, Geldwesen und Valuta,