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Dieser Satz ist heute eine Forderung des Patriotismus, aber er ist
mehr: er ist zugleich eine Errungenschaft volkswirtschaftlicher Einsicht,
So ist dann auf einmal die theoretische Forderung, daß man das in den
Münzen verkörperte Gold als nationales, nicht als privates Eigentum
anzusehen habe, durch den Krieg zur praktischen Wahrheit geworden“
/Währunegspolitik, S. 27).

2. Beseitigung der Dritteldeckung.
Die Aufhebung der Bareinlösung soll auch die Beseitigung der
Dritteldeckung der Noten zur Folge haben, denn die Vorschrift, daß
mindestens der dritte Teil des Notenumlaufs in Gold (oder kurantem
Geld) gedeckt sein müsse, hätte einzig und allein ihren Grund in der
Verpflichtung der Bank, ihre Noten jederzeit auf Verlangen gegen bar
einzulösen (S. 31). Mit der Beseitigung der Bareinlösung verliere der
Goldbestand bei der Reichsbank seine Bedeutung für den inneren Aufbau
ler Zahlungswirtschaft.

3. Aufhebung der freien Goldprägung.
Die Goldannahmepflicht der Reichsbank, d. h. die Bestimmung,
jaß die Reichsbank verpflichtet ist, jedem Überbringer eines halben
Kilo Goldes 1392 M. zu zahlen, falle fort mit der falschen metallistischen
Lehre, Für die positive Geldschöpfung der Reichsbank ergäben sich
jann folgende vier Aufgaben:
a) Die klassische Geldschöpfung, a. h. die Schaffung des wichtigsten
 und eigentlichen Geldes durch Ausgabe von Banknoten, die
durch Warenwechsel gedeckt sind.
b) Ersetzung der Reichskassenscheine durch Banknoten; um das
Bedürfnis nach kleinem Papiergeld, d. h. nach Scheinen zu 5 und
zo Mark zu befriedigen, soll die Reichsbank im Umfang von 240 Millionen
Mark Banknoten mit gesetzlicher Zahlkraft ausgeben, und zwar soll
dies auf folgende Weise geschehen: die Reichsbank zieht die bisher umlaufenden
 120 Millionen Mark Reichskassenscheine ein und zahlt der
Reichskasse für den Reichskriegsschatz 120 Millionen Mark in Gold.
Gegen diese Leistung wird das Reich Schuldner der Reichsbank im
Betrag von 240 Millionen Mark. Die neuen Noten gelten dann als bankmäßig
 gedeckt durch die Buchforderung der Reichsbank an das Reich,
und die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten jederzeit auf Verlangen
gegen Reichsscheidemünzen umzuwechseln,
c) Ausgabe von Noten, die nicht gegen Warenwechsel gedeckt sind,
Die weiteren Zahlungsmittel, die nicht den schwankenden, durch Warenwechsel
 gedeckten Notenumlauf, sondern den dauernden Bedarf an

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