aber damit war kein starrer oder irgendwie prinzipiell notwendiger
Grundsatz zur Aufrechterhaltung der Goldwährung gegeben, sondern
nur eine Vorsichtsmaßregel, damit die Bank unter allen Umständen
ihren Einlösungsverpflichtungen nachkommen konnte: „Grundsatz oder
Regel sollte Jaut den von der Direktion abgegebenen Erklärungen sein,
1aß die Vorschüsse auf Unterpfand in ziemlich gleichmäßigem Bestande
erhalten blieben und der Metallvorrat etwa ein Drittel der Verpflichtungen
 betrüge. In der Tat ist das aber nur scheinbar. Nirgends finden
sich Anhaltspunkte, aus denen hervorginge, daß die Bank sich verpflichtet
 hielte, in ihren Vorschüssen wirklich nicht weiter zu gehen,
and ebenso steht es um die Erhaltung des Verhältnisses vom Metall
zu den Verpflichtungen ; der Behalt eines Drittels wird für wünschenswert
 erklärt, aber keine Silbe darüber, welche Maßregeln in dieser
Beziehung notwendig oder zweckmäßig seien‘1). Als der damalige
Gouverneur der Bank von England, Palmer, bei der Enquete von
:832 zur Erneuerung des Privilegs der Bank von England gefragt wurde:
„Nach welchen Grundsätzen regelt die Bank in gewöhnlichen Zeiten
ihre Notenausgabe ?‘“ antwortete er: „Der Grundsatz, nach welchem
zur Zeit einer regelrechten Landesvaluta und folglich eines Pari der
Wechselkurse, die Bank ihre Notenausgabe, außer in ganz besonderen
Fällen, ordnet, ist der, daß ein gewisses Verhältnis der durch Depositen
oder für Noten erhaltenen Summen in Zinsen tragenden Sicherheiten
angelegt, das Übrige aber in geprägtem und ungeprägtem Metall bewahrt
 wird. Als die unter obwaltenden Umständen wünschenswerten
Verhältnisse lassen sich zwei Drittel in Sicherheiten und ein Drittel in
Metall bezeichnen ; im übrigen richtet sich der Notenumlauf im Lande,
‚oweit er von der Bank abhängt, nach dem Einfluß der fremden Wechselkurse.“
 — Auf eine spätere Frage sagte Herr Palmer: „Ich wünsche
dahin verstanden zu werden, daß, wenn ich von dem Verhältnis von
zwei Dritteln zu einem sprach, ich eine Zeit der regelrechten Landesvaluta,
 vor dem Eintritt einer (Geld-) Nachfrage meine: das Steigen
der Nachfrage mindert das Verhältnis ; hört aber jene auf und die Wechselkurse
 gestalten sich günstiger, so können wir auch dieses Verhältnis
wieder herstellen‘ 2).
Wie aus diesen Äußerungen hervorgeht, sollte also der Barschatz
sich auf alle stets fälligen Verbindlichkeiten beziehen, auch auf die
Depositen. Es handelt sich also bei der Dritteldeckung um eine gewohnheitsmäßige,
 in gewisser Hinsicht willkürliche Festsetzung,

1) Tooke, I. S. 439.
3 Tooke, I. S. 440.