Teil I.
Die Organisation in sachlicher Beziehung.

8 1.
Das Privileg.
Artikel 1 des Gesetzes vom 24 germinal an X1I.!)
bezeichnet die Bank von Frankreich als eine Gesellschaft,
gebildet in Paris unter dem Namen Banque de france. Diese
Bestimmung findet ihre Ergänzung in Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. 1. 1808, wo. es heisst, dass sich das Kapital der
Bank von Frankreich aus 90000 Aktien von je 1000 Franken
zusammensetzt*). Die Bank von Frankreich wird also in
dentlichster Weise von vornherein als Aktiengesellschaft
charakterisiert.
Im Gegensatz hierzu steht die Haltung des Reichsbankgesetzes
 vom 14. 3. 1875. S 12 desselben redet nämlich in
einer ziemlich unvermittelten Weise mit einem Male von den
Anteilseignern und gebraucht damit einen Ausdruck, dessen
Bedeutung für die Frage der juristischen Konstruktion nicht
zu unterschätzende Schwierigkeiten darbietet.
Wenn wir nun bei dieser Sachlage an die Vergleichung
des beiden Banken zuerteilten Privilegs herantreten wollen,
so müssen wir zunächst. die beiden Banken zuerteilten Geschäftskreise
 miteinander in Parallele stellen.

1) Bousquet, La Banque de France et les institutions de credit, p. 141.
2) Wirth, Handbuch des Bankwesens, Köln 1870, S. 150. Bousquet,
La Banque de France et les institutions de credit, p. 347.