Die Bank von Frankreich darf nur die im Bankverkehr
yewöhnlichen Geschäfte treiben, als
1. Das Diskontieren von Wechseln und anderen zum Diskont
 zugelassenen Handelspapieren;
2. Einziehung von Forderungen;
3. Die Annahme von Einlagen in laufender Rechnung (Geld,
Edelmetalle und Effekten);
4. Das Notengeschäft;
5. Den Handel mit Edelmetallen 1),
‚Jedes andere Geschäft ist der Bank von Frankreich ausdrücklich
 untersagt. Vergleicht man hiermit die Fassung
des noch heute in Kraft stehenden 8 12 des Reichsbankgesetzes
 vom 14. 3. 1875, so lässt sich sofort erkennen,
dass, wenn dieselbe auch in der Ausdehnung eine umfangreichere
 ist, indem beispielsweise der Handel mit Edelmetallen
in KEigenhandel und Handel für fremde Rechnung zerlegt
wird, doch faktisch sich die Geschäftskreise beider Banken
decken, Bei beiden liegt der Schwerpunkt auf dem Rechte
der Notenausgabe. Aber hinsichtlich der Handhabung derselben
 herrscht in beiden Ländern eine erhebliche Verschiedenheit.
 Artikel 1 des schon citierten Gesetzes vom
24 germinal an XI. hat der Bank von Frankreich das ausschliessliche
 Recht verliehen, Noten auszugeben*®). Die Bank
selbst hat in der ersten Zeit auf die strikte Durchführung
dieses Rechtes so lange freiwillig Verzicht geleistet, bis sie
vermöge der Ausbreitung ihrer Organisation im Stande war,
allen sich aus der Ausschliesslichkeit ergebenden Anforderungen
 zu genügen. So übt sie denn das ihr zugestandene
Recht unbeschränkt erst seit dem Jahre 1848 aus®).
Im Gegensatz zu den französischen Verhältnissen gab
das Reichsbankgesetz vom Jahre 1875 der Reichsbank zwar
ein Recht, nach dem Bedürfnis ihres Verkehrs Noten auszuveben,
 allein dieses Recht war kein ausschliessliches. denn

1) Bousquet, La Banque etc, p. 109, 348. Wirth a. a. O.S. 150.
2) Wirth a. a. O, S. 151. Bousquet a. a. O. p. 109
3) Bousauet a. a. O0. p. 110.