eine Anzahl von anderen Notenbanken, und zwar meist
Landesbanken der Bundesstaaten, hatten es sich gleichfalls
arhalten können!). Noch heute wird neben der Reichsbank
von 7 Banken das Notengeschäft betrieben und von diesen
7 Banken sind 6 gewissermassen die Landesbanken der
yrösseren Mittelstaaten. Eine der in Rede stehenden Banken,
die braunschweigische Bank, hat sich nicht einmal den fakul-‘ativen
 Bestimmungen des Reichsbankgesetzes unterworfen,
sodass ihr Notenumlauf sich, territorial betrachtet, auf das
Herzogtum Braunschweig beschränkt. Im übrigen ist die
yeographische Grenze des Notenumlaufs hei beiden Banken,
ler Reichsbank sowohl wie der Bank von Frankreich, die
yleiche. Sie umschliesst bei der Bank von Frankreich das
auropäische Gebiet des vorgenannten Landes?) und bei der
deutschen Reichsbank das gesamte Reichsgebiet. Derartige
Banken wie die Bank von Algier, die für das Gebiet von
Algier Noten auszugeben berechtigt ist, haben wir nicht.
So entspricht der in Deutschland herrschende Zustand denn
auch mehr den Ansichten der hervorragenderen Banktheoretiker,
 wie z. B. A. Wagners, welcher vor dem System der
Monopolisierung der Privilegierung mehrerer Banken das
Wort redet31.

82.
Die Noten.

Das Mittel, mit dem die Bank von Frankreich sowohl
wie die deutsche Reichsbank das ihnen zustehende Privilegium
‘für sich fruktifizieren. sind die Noten.

1) Für diese Entscheidung der Streitfrage, Zentralbank oder Monojolbank
 im Sinne der ersteren, ist A, Wagner s, Zt. energisch eingetreten.
A. Wagner, Die Zettelbankreform im Deutschen Reiche, S. 140. derselbe
n Schönbergs Handbuch S. 492 ff.
2) Bousquet a. a. O. p. 117.
3) A. Wagner. Zettelbankpolitik S. 19 und 20.