So .bedeutungsvoll demnach die Notenausgabe für die
Bank an sich ist, so schwierig und eventuell gefährlich für
las Gemeinwohl kann sich eine unrichtige Art, der Notenausgabe
 erweisen. Es verlangt deshalb das öffentliche Interesse,
 dass Schutzmassregeln getroffen werden, die geeignet
3zind, eventuelles Unheil zu verhüten!), Worin bestehen dieselben
 nun bei der Bank von Frankreich und der deutschen
Reichsbank? Die ersten Gesetze, welche die Bank von Frankreich
 betrafen, setzten keine Höchstgrenze für die Notenausgabe
 in normalen Zeiten fest. Artikel 5, 8 4 der ursprünglichen
 Statuten (statuts. primitifs)*) vom 24. pluviose an 8.
bestimmte nur, dass sich die Ausgabe der Banknoten so zu
vollziehen habe, dass bei Lage des Baarvorrates in. den
Kassen der Bank und der vorgesehenen Verfallszeit der
Wechsel in ihrem Portefeuille die. Bank niemals der Gefahr
ausgesetzt sein könne, die Honorierung der von ihr ausgeyebenen
 Noten im Augenblicke der Präsentation zur Zahlung
verschieben. zu müssen. Auch das Gesetz vom 22, 4. 1806
änderte in seinem Artikel 17 an dem bisherigen Rechtszustande
 nichts, indem es den Conseil general ermächtigte, über
die Frage der Notenausgabe Beschluss zu fassen. .
Eine Zeit lang wurde es nun als feststehender Grundsatz
 angesehen, dass der Betrag der Notenausgabe den Betrag
 des Gesellschaftsvermögens (fonds social) nicht überschreiten
 dürfe und dadurch war ja eine feste Begrenzung
der Notenausgabe nach oben hin bedingt. Dieser Standpunkt
hat sich aber als geeignet gezeigt, unter Umständen die
Thätigkeit der Bank vollständig lahm zu legen, und als demgemäss
 zu eng nicht behaupten können. In den gesetzgebenden
 Kreisen wurde deshalb die Frage der Einführung
einer oberen Grenze des Umlaufs angeregt, die sich den Bedürfnissen
 des Geldumlaufs besser anpassen konnte. Das
Resultat der mit Beziehung auf diese Frage angestellten Erwägungen
 spiegelte sich wieder in Artikel 15 der Statuten

1) A. Wagner bei Schönberg S, 504.
2) Bousauet a. a. O0. p. 118.