ler Bank von Algier, welches Institut durch das Gesetz vom
i. August 1851’) die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe erhielt.
 Es wurde darnach die absolute Grenze der Notenausgabe
 auf das Fünffache des Gesellschaftsvermögens erhöht,
 sodass die Höchstgrenze in gewisser Hinsicht eine feste
blieb. Hierzu trat auf der anderen Seite das in gewisser
Hinsicht mehr labiale Moment, dass der Notenumlauf nicht
las Dreifache des in sämtlichen Kassen vorhandenen Baarvorrates
 übersteigen sollte ?).
Die wirtschaftlichen und politischen Verwickelungen der
Jahre 1848 und 1870 ff. nötigten nun die Regierung, den
Noten der Bank von Frankreich den gesetzlichen Kurs (cours
legal) beizulegen. Um im Öffentlichen Interesse eine den
Staatskredit und den Kredit der Bank erschütternde Ausnutzung
 der sich dadurch für die Bank ergebenden grösseren
Vorteile unmöglich zu machen, wurde im Wege der Gesetzyebung
 eine absolute Höchstgrenze für den Notenumlauf festgestellt
 und zwar durch das Gesetz vom
12. 8. 1870 auf 1,8 Milliarden Frances,
L4. 8. 1870 „ 2,4
29. 12. 1871 , 9,8
3. 7.1871 „ 3,2
30. 1. 1884 „ 3,5
jetzt beträgt sie 5,0 58 168)
Die Beobachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat
nun gelehrt, dass das Wirtschaftsleben selbst in ruhigere
Bahnen einlenkte, und damit der gesetzliche Kurs sein Ende
erreichte; aber die absolute Höchstgrenze für den Notenumlauf
 blieb bestehen. Ein Barfonds von einer Minimalquote
des Notenumlaufs ist jedoch nicht für die Banque de France,
wie für die Reichsbank, vorgeschrieben 3).
Mit Bezug auf diese Frage liegen nun die Verhältnisse
bei der deutschen Reichsbank wesentlich anders. 8 17 des

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1) Bousquet a. a. O. p. 117.
2) Bousquet 1. c. p. 119 £
3) Wagner bei Schönberg S. 506.