Reichsbankgesetzes vom 14.3. 1875 besagt: „Die Reichsbank
ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen
Banknoten jederzeit mindestens !/, in kursfähigem, deutschen
Gelde, Reichskassenscheinen oder Gold in Barren oder ausländischen
 Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mk.. gerechnet,
and den -Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfallszeit
 von höchstens 3 Monaten ‚haben und aus welchen
in der Regel 3, mindestens aber 2 als zahlungsfähig bekannte
 Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung
bereit zu halten“. Das Gesetz vom 18. 12. 1889 brachte
hieran keine Änderung, sondern erhöhte. lediglich zu Lasten
ler Anteilseigner den Gewinnanteil des Reiches, auch das
Gesetz vom 7. 6. 1899 ‚hat den bisherigen Zustand der !/,
Deckung unverändert gelassen. Alle auf eine Änderung des
bestehenden Systems hinzielenden Bestrebungen lehnte die
Kommission!) rundweg ab, gleichwohl erklären sich die Bank-3achverständigen
 mit dem 1/3 Deckungssystem nicht sehr einverstanden.
 Es meint z. B. G. H. Kämmerer, dass die
'/s Deckung in normalen. Zeiten und zwar namentlich angesichts
 des Umstandes, dass der Barvorrat 1897 etwa 1 Milliarde
 betrug, während der Notenumlauf vielleicht 1,1 bis 1,2
Milliarden ausmachte, einen genügend grossen Spielraum für
lie Anpassung an die Bedürfnisse des Geldmarktes biete.
Anders sei es indessen in der Zeit internationaler Beunruhigungen.
 In diesen Fällen würde auf der einen Seite das
Ausland sein Gold festhalten, auf der anderen Seite würde
lie Reichsbank durch Heraufsetzen des Diskonts einen Abüluss
 von Gold aus ihren Beständen nach dem Ausland hin
zu verhindern suchen. Man würde zwar den Abfluss ins
Ausland verhindern können, nicht aber eine Entziehung für
die Vermehrung der inneren Zirkulation und eine Goldaufspeicherung
 Privater. In der Zeit der Not würde also die
Reichsbank nach Kämmerers Ansicht die ihr in normaler Zeit
reichlich zugemessene Marge ausserordentlich rasch verlieren.

1) Reichstagsdrucksache No. 209, Bericht der 8. Kommission der
10. Legislaturperiode,