Kämmerer verleiht diesem Gedanken in der folgenden Weise
Ausdruck :

„In kritischen: Zeiten, wenn es gilt, eine Kraftprobe
„auf unser System abzulegen“, was allerdings seit 1875, dem
Gründungsjahr unserer Bank, noch nicht eingetreten ist —
kann, ja wird die Expansionsgrenze ganz ausserordentlich
plötzlich und schnell erreicht werden !)“.
Auch A. Wagner?) meint, dass die in Rede stehenden
Bestimmungen des Reichsbankgesetzes ausnahmsweise noch
auf einmal zu starr mechanisch wirken und die Funktionen
in Krisenfällen lähmen könnten.
Ebensowenig wie das für die Reichsbank in Betracht
kommende Prinzip der Quotendeckung kann aber auch das
französische Prinzip der Feststellung einer absoluten Höchstgrenze
 in jeder Beziehung als richtig anerkannt werden®).
Kämmerer macht ihm beispielsweise zum Vorwurf, dass es,
da zur Zeit schon der Notenumlauf wenig unter 4 Milliarden
ausmache, im Augenblick der Gefahr nicht einmal mehr die
Möglichkeit der Ausgabe vollgedeckter Noten zulasse und in
ainem derartigen Augenblick dann die Thätigkeit der Bank
völlig lahm lege.
So ist der Notenumlauf bei der Bank von Frankreich
lirekt, der deutschen Reichsbank indirekt kontingentiert. Kin
weiterer Unterschied für beide Banken liegt noch in dem
Umstande, dass für die deutsche Reichsbank ein bestimmter
Betrag festgestellt ist*) (293,4 Millionen Mark), der zuzüglich
 der Bardeckung den steuerfreien. Betrag der Notenausyabe
 darstellt. Wird dieser Betrag überschritten, so ist von
lem Mehr der Notenausyabe eine fünfprozentige Steuer an

1) Kämmerer, Reichsbank und Geldumlauf, S. 21.
2) A. Wagner bei Schönberg S. 506.
3) Kämmerer a. a. O. S. 22.
4) Der Höchstbetrag des eingedeckten Notenumlaufs ist 1899 auf
450 Millionen Mark erhöht und durch Verzicht der Frankfurter Bank auf
160000000 anvewachsen. R. G. Bl. S. 263.