10

das Reich zu entrichten!). Durch Artikel 5 der Novelle vom
7. Juni 1899 ist dieser Betrag auf 450 Millionen erhöht
worden, unter gleichzeitiger Heraufsetzung des Gesamtbetrages
 auf 541600000 Mark 2).
Die Festsetzung der Notensteuer ist von der Kritik
allseitig verurteilt worden. Helffrich führt hierzu aus%), dass
nicht nur hinsichtlich der Reichsbank selbst, sonderm vor
allen Dingen auch hinsichtlich der bestehenden Privat-Notenbanken
 die fünfprozentige Notenstener ihren Zweck vollständig
 verfehlt habe. Die Reichsbank selbst hat häufig ihr
Kontingent überschreiten müssen und trotzdem einen Diskont
von 3 oder 4°, gehalten, bisweilen hat sie auch 5 und 6%,
Diskont gefordert, ohne zu einer Kontingentsüberschreitung
genötigt worden zu sein. Auf der anderen Seite gehen die
Privatnotenbanken mit ihrer Notenausgabe stets bis hart an
ihre Kontingentsgrenze heran, um sich ihr Notenprivileg so
viel wie möglich fruchtbar auszugestalten. Wenn ihnen nun
die Gefahr einer Kontingentsüberschreitung droht, so wissen
sie dieselbe einfach dadurch zu verhindern, dass sie einen
Teil ihres Wechselbestandes bei der Reichsbank rediskontieren
 und so ihren Barvorrat erhöhen. An Stelle des festen,
fünfprozentigen Steuersatzes schlägt Helfferich*) die Einführung
 einer veränderlichen Steuer vor, welche sich nach
der jeweiligen Höhe des offiziellen Diskontsatzes der Reichsbank
 zu richten hätte. Die Folge würde zweifellos die einer
absoluten Befreiung der Diskontpolitik der Reichsbank . von
allen z. Zt. bestehenden Hindernissen sein, Gleichwohl kann
man den hier gemachten Helfferichschen Vorschlag nicht mit
so. absoluter Freudigkeit begrüssen. Der Umstand, dass
diese Freiheit zur Zeit unser Vaterland in einer Finanzlage
treffen würde, die als eine recht wenig günstige bezeichnet

1) $ 9 des R. B. Gesetzes vom 14, 3. 1875.
2) R. G. Bl. 1899, S. 312.
3) Helfferich, Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes, Leipzig,
Duncker und Humblot, 1899, S. 35 ff,
4) Helfferich a. a. O. S. 98.