Kreditgeldes beschränkt sei unterhalb der Summe der zu den
Geschäftseinsätzen notwendigen Umlaufsmittel. Innerhalb
lieser Grenzen müsse er sich bewegen, wenn nicht Störungen
antreten sollten. Er schränke sich von selbst in die nötigen
Grenzen ein, wenn nicht die Regierung ihre Gewalt missbrauche
 dadurch, dass sie selbst (Amerika, Russland) zuviel
Zwangspapiergeld ausgiebt, oder bei der Staatsbank unmässige
Anleihen erhebt und diese ermächtigt, die Notenemission zu
vermehren, für welche sie Zwangskurs anordnet (Österreich,
talien).

Gegen die bei Wirth. und Kämmerer, sowie gelegentlich
der französischen Bankenquete zum Ausdruck gelangten Ansicht,
 dass sich die absolute Notenfreiheit als das empfehlenswerteste
 System darstellte, lässt sich nun aber einwenden,
dass diese Faktoren, welche z. B. Kämmerer als die allein
zuverlässigen Schutzmittel hinstellt, faktisch nicht vorhanden
sind, denn sonst müsste eine erhebliche Uniformität zwischen
den einzelnen Menschen bestehen. Praktisch würden sich
lie Verhältnisse so gestalten, dass sich vielleicht im geyebenen
 Falle eine Bank solide zurückhielte, während die
andere nur um so gewagtere Unternehmungen in Szene setzen
würde. Wirths Resumee auf Grund der Aussprüche der
Mehrheit der Gutachter hat deshalb auch nur eine Bedeutung
als. die Ansicht des Handels, nicht aber als die der von der
Jerufenen Versammlung repräsentierten Allgemeinheit,
Die Ansicht A. Wagners dagegen würde de lege lata
als richtig zugestanden werden müssen, wenn es nicht möglich
 wäre, gegen sie den massgebendsten Zeugen aus der
Praxis anzuführen, die Verwaltung der Reichsbank selbst‘).
Dieselbe hat wörtlich ausgeführt: „Dieses System der soge-„nannten
 indirekten Kontingentierung der Notenausgabe ist
‚es, welches neben dem geringeren Reichtum des Landes,
‚dem eben deshalb und bei längerer Laufzeit der Wechsel
‚vermehrten Risiko und dann im letzten Jahre bei uns ver-1)

 Berliner Korrespondenz No. 6 vom 11. 1. 1897.