„hältnismässig grösseren Aufschwung der Industrie und des
‚Handels den Diskont zu der übrigens nicht exorbitanten
„Höhe von 5 v. H. gesteigert hat.“ Damit ist doch in unzweifelhafter
 Weise der Zusammenhang der Notensteuer mit
ler Festsetzung des Diskontes anerkannt. Dieser Umstand
arlangte nun eine um So grössere Bedeutung, als sich im
Nachfolgenden zeigen wird, dass die anderen von der Reichsbank
 angegebenen Gründe für die Anziehung des Diskontsatzes
 nicht die ihnen scheinbar beizulegende, massgebende
Bedeutung haben, so dass es naheliegen kann, den Schluss
zu ziehen, dass dann auch wohl der Einfluss der Notensteuer
auf die Diskontfestsetzung ein bedeutenderer sein müsse, als
nan im Allgemeinen annimmt.
Sodann ist noch zu bedenken, dass bei der Schaffung
Jes Bankgesetzes die Urteile über die Entwickelung des
Giroverkehrs noch nicht soweit abgeschlossen waren, dass
han seinen eventuellen Einfluss auf die Bardeckung schon
voll hätte würdigen können. De lege ferenda ergiebt sich
also die Frage, ob nicht bei einer eventuellen Revision des
Bankgesetzes die Möglichkeit der Festlegung von besonderen
Vorschriften für die Deckung der Girokapitalien in Betracht
yezogen werden müsste. Wie zu dieser Frage Stellung zu
nehmen ist, lehrt eine Vergleichung des ungedeckten Notenamlaufs
 mit der Anzahl der Diskontänderungen in den einzelnen
 Jahren (siehe Tabelle 8. 14):