Sonderheit die Verschiedenartigkeit der Funktionen, welche
die Noten beider Banken in ihren Ländern zu erfüllen haben,
eine weitgehende Beachtung. Was die Rechtsstellung der
Noten in Frankreich wie in Deutschland anlangt, so war
dieselbe ursprünglich in beiden Ländern die gleiche. Die
Banknoten stellten in beiden Ländern ursprünglich nur ein
Zahlungsversprechen der jeweiligen Bank dar und im Prinzip
war jedermann nur verpflichtet, das Bargeld als Zahlung anzunehmen.
 Noch heute sind weder Private noch Staatskassen
 in Deutschland gehalten!) zur Annahme von Banknoten
 an Stelle von barem Gelde und das umsomehr, als die
Noten nicht wie z. B. die Reichskassenscheine als Geld bezeichnet
 werden. Wenn sich nun trotzdem in der kaufmännischen
 Praxis die gegenteilige Ansicht bemerkbar macht,
so ist das wohl mit darauf zurückzuführen, dass nach Ansicht
 einiger hervorragender Rechtslehrer und Schriftsteller,
wie z. B. Conrad Cosacks?) es unzweifelhaft ist, dass Deutsch-Jands
 privatrechtliche Gesetzgebung die Geldzeichen und mit
ihnen auch die Banknoten in den Geldbegriff einschliesst®).
Geld ist eben nach ihm alles, was in erster Reihe dazu bestinmt
 ist, als Tauschmittel zu dienen, und deshalb im Verkehr
 regelmässig nicht um seiner selbst willen genommen
wird, sondern zum Zwecke des Austausches für andere Güter.
Angesichts des Umstandes jedoch, dass sich hierfür in der
Fassung der bezüglichen Gesetzgebung kein Anhalt finden
lässt, ist es unmöglich, hier Cosack zu folgen. Man wird
vielmehr mit Laband*) sagen müssen, dass die Geldzeichen,
obwohl sie als Tauschmittel zu dienen bestimmt sind und
somit auch dazu bestimmt sind. eine der wirtschaftlichen

1) $ 2 des Gesetzes vom 14. 3. 1875 lautet: Eine Verpflichtung
zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld
zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für Staatskassen durch
Landesgesetz nicht begründet werden. Vgl. weiter $ 19 und 44 a. a. O.
2) Cosack, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes S. 136 und 138.
3) Cosack a. a. O. S. 134. Hartmann, Über den rechtlichen Begriff
 des Geldes S. 68.
4) Laband. Staatsrecht S. 151 und 169.