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Aufgaben des Geldes auszufüllen, doch als Geld nicht angesprochen
 werden können, weil ja im Ernstfalle niemand zur
Annahme der Geldzeichen angehalten werden kann. Die von
Laband damit hervorgekehrte Bedeutung des auf Gesetz beruhenden
 Annahmezwanges für den Geldbegriff findet sich
in der Definition Cosacks nicht. Sie darf indessen gerade
hier nicht fehlen, da gerade im Bankverkehr eine Reihe von
Jperationen geläufig sind, die den Charakter des Tauschmittels
 bei dem Gelde in den Hintergrund drängen, z. B.
die Leistung von Schadenersatz, von Vermögensstrafen, von
Steuern, von Zinsen, von Darlehen, von Zahlungen, die aus
/amilienrechtlichen Verpflichtungen entspringen ').
Anders steht es in Frankreich, auch hier konnte zunächst
 im Prinzip niemand, zur Annahme von Banknoten gezwungen
 werden. Mit dieser Auffassung hat jedoch im Laufe
ler Jahre die Entwickelung der wirtschaftlichen Verhältnisse
aufgeräumt und zur Ausbildung einer Sachlage geführt, die
von. dem früheren prinzipiellen Standpunkt der Bank von
Frankreich, auf dem unsere Reichsbank heute noch steht,
völlig abweicht®). Das Jahr 1848 sowie das Jahr 1870 und
die darauffolgenden machten es erforderlich,‘ die Noten der
Bank von Frankreich mit dem gesetzlichen Kurs (cours legal)
auszustatten, d, h. ihnen durch Gesetz das Recht zu verleihen,
 auf Umwandelbarkeit ihres Nennwertes in den vollen
Bargeldbetrag. Das Dekret vom 15. März 1848 that dies
mit den folgenden Worten „von der Publikation des gegenwärtigen
 Dekrets abgerechnet werden die Noten der Bank
von Frankreich angenommen werden als gesetzliches Zahlungsmittel
 (monnaie legale) von den öffentlichen Kassen und von
Jen Privatleuten“, Formell ausser Kraft gesetzt wurde diese
Bestimmung durch das Gesetz vom 6. 6. 1850, um in dem
Gesetze vom 12. 8. 1870, und zwar in dessen ersten Artikel,
vom neuen in Erscheinung zu treten. Anders als das nun
1850 geschehen ist, wurde bei der im Jahre 1875 vorge-1)

 Nasse (Lexis) bei Schönberg S. 328.
2) Bousquet a. a. O. p. 125 No. 151 f#.