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yenommenen Revision des Gesetzes vom 12. 8. 1870 verfahren.
 Es wurde zwar der Zwangskurs der Noten beseitigt,
aber der gesetzliche Kurs wurde durch Nichtaufhebung stillschweigend
 aufrecht erhalten!).
Diese Thatsache ist, wie auch Bousquet?) mitteilt, von
höchster Bedeutung für das Privileg der Bank von Frankreich
 gewesen, denn sie erhöhte die Wichtigkeit desselben in
ganz hervorragendem Masse. Es sollte nicht nur die an sich
schwierige Einbürgerung der Banknoten auf dem Lande erleichtert
 und so dem Umlaufe der Noten selbst eine weit
zrössere Ausdehnung gegeben werden, sondern es hat auch
die Assimilierung der. Noten an das Geld in den Beziehungen
der einzelnen Personen zueinander gehoben. Damit hat
dieses Fortbestehen im Wege der Anerkennung durch Stillschweigen
 der Bank von Frankreich selber ein entscheidendes
Übergewicht über alle anderen eventuell entstehenden Nebendanken
 eingetragen.
In dieser Hinsicht steht sich also die Bank von Frankreich
 erheblich besser ihren eventuellen Konkurrentinnen
gegenüber, wie unsere deutsche Reichsbank, denn unsere
deutsche Reichsbank ist nach dem Wortlaute von S 19 des
Reichsbankgesetzes ausdrücklich verpflichtet, die Noten der
von dem Reichskanzler nach der Bestimmung im $ 45 des
Gesetzes bekannt gegebenen Banken in Berlin und auch bei
Ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80000 Einwohnern
 oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben
 hat, zum vollen Nennwerte in Zahlung zu nehmen und
Zwar so lange die ausgebende Bank ihrer Notenlösungspflicht
pünktlich nachkommt. Die auf diesem Wege von der Reichsdank
 angenommenen Banknoten dürfen entweder nur zur
Einlösung präsentiert oder zur Zahlung an diejenige Bank,
welche sie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte,
wo die ausgebende Bank ihren Hauptsitz hat, verwendet
werden. Damit ist die deutsche Reichsbank den anderen

1) Bousquet a. a, O. S. 125, No. 182.
2) Bousquet a. a. O. S. 126, No. 183 ff.