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Kapital.
Die Frage des Kapitals bei den Staatsbanken wird ohne
Rücksicht darauf, ob diese Banken in rein wirtschaftlichen
Formen begründet worden sind oder nicht, von zwei verschiedenartigen
 Gesichtspunkten behandelt. Die Einen sehen
in dem Kapital einer derartigen Bank ein Mittel zur positiven
 Förderung der Bankaufgaben, in diesem Sinne war
denn auch bei Gelegenheit der Beratung des Entwurfes betr.
die Abänderung des Reichsbankgesetzes in der Kommission !)
der Antrag gestellt worden, das Grundkapital der Reichsbank
auf 200 Millionen Mark zu erhöhen. Von anderer Seite aber
wird die Ansicht vertreten, dass die Bedeutung des Grundkapitals
 nur in dessen Funktionen als Garantiefonds zu
suchen sei”). Aus diesem Anlass erscheint es zunächst notwendig
 zu sein, die Stellung der massgebenden, parlamentarischen
 und geschäftlichen Kreise zu dieser Frage in beiden
Ländern dazulegen. Hinsichtlich der Bank von Frankreich
berichtet Bousquet?®), dass hier einmal eine fakultative und
auf der anderen Seite eine obligatorische Festlegung von
Kapitalien vorgegangen sei. Die Erstere erfolgte durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 24 germinal an 11. Es heisst
dort nur, dass ein Teil der Baarmittel in fünfprozentigen
französischen Renten angelegt werden müsste, ein Höchstoder
 Mindestbetrag ist aber nicht angegeben. Die auf diese
Weise erworbenen Rentenbeträge sind auf den Namen der
Bank von Frankreich eingetragen und können, so lange die
Bank im Besitz des Privilegs ist, ohne die Genehmigung der
Regierung nicht veräussert werden. Die für diese Genehmigung
 zuständige Stelle ist der jedesmalige Finanzminister.
Von diesem Rechte hat die Bank von Frankreich nach vorheriger
 Einholung der Erlaubnis im Jahre 1847 Gebrauch

1) Drucksache des Reichstages der 8. Kommission 10. Legislaturperiode,
 1898/99, No. 208.
2) Helfferich a. a. O. S. 69 ff,
3) Bousquet a. a. O. p. 141. No. 203.