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gemacht und zwar in der Weise, dass sie von den in ihrem
Eigentum stehenden Rentenbeträgen dem Zaren von Russland
 50 Millionen Francs abtrat. Neben dieser fakultativen
Festlegung von Teilen des Grundkapitals der Bank von
Frankreich hat das Gesetz vom 9. Juni 1857 in seinem
Artikel 5 angeoränet, dass von dem für die Ausgabe der
neuen Aktien mit 108750000 Francs eingehenden Betrage
100000000 Frances zum Ankauf von dreiprozentigen Renten
verwendet werden sollten und zwar zum Mindestkurse von
75%. Es handelte sich bei dieser Massnahme bei dem französischen
 Schatzamt darum, einen Teil der schwebenden
Staatsschuld zu konsolitieren, ohne irgend zu diesem Zwecke
eine neue Staatsanleihe aufnehmen zu müssen. Nachdem
dieser Zweck erreicht ist, stellt, so meint Bousquet, einem
Verkauf dieser Renten die französische Staatsregierung nichts
in den Weg. Gleichwohl scheint die Bank zu einem solchen
Verkauf nicht geneigt zu sein, sondern diese sichere Anlage
einer jeden lohnenderen oder auch gefahrvolleren vorzuziehen.
So bekundet die Verwaltung der Bank von Frankreich selbst,
dass sie in dem Grundkapital nur einen Garantiefonds erblickt,
 Von der eben geschilderten Praxis weicht ja nun die
deutsche Reichsbank freilich ab. Sie hat bis zum Jahre
1898 in Grundstücken festgelegt 35375000 Mark, also rund
5,4 Millionen Mark mehr als ihr nach dem Reichsgesetz vom
14. 3. 1875 auf 30 Millionen Mark festgestellter Reservefonds
 ausmachte. In deutschen oder preussischen Effekten,
welche hinsichtlich der Frage ihrer Sicherheit und Verzinsung
den 5 und 31/2 prozentigen französischen Renten entsprechen,
hat die deutsche Reichsbank keine Mittel angelegt, sie verwendet
 vielmehr ihre eigenen Mittel ebenso wie ihre Noten
und fremden Gelder zur Diskontierung und Lombardierung
und lässt somit auch ihre eigenen Mittel als Geschäftsfonds
figurieren. Dieses Prinzip der deutschen Reichsbank verdient
 dem französischen Prinzip gegenüber nach Helfferichs
Ansicht den Vorzug!). Dabei führt er aus, dass die Passiv-1)
 Helfferich a. a. O. S. 71