fälligen Verbindlichkeiten verwenden zu lassen!), Gegen
diese Ausführungen, welche sich auch mit dem Gedankengange
 an einer Stelle der französischen Bankenquete vom
Jahre 1865°% decken, führt Bousquet®) aus, dass es nicht
lie Aufgabe einer Centralnotenbank sei, dem Handel bares
Geld zu verschaffen, sondern, dass es nur die Aufgabe der
Centralnotenbank sei, dem Handel Kredit zu verschaffeu.
Bousquet sagt über die Erfüllung dieser Aufgabe, „die Bank,
erfüllt ihre Aufgabe, indem sie an die Stelle des Handelspapiers
 ihr eigenes Papier setzt“, d. h. eine Art Allerweltsding
 (sorte d’omnium), was das Publikum als ein Äquivalent
für das Bargeld ansieht. Daraus würde dann allerdings zu
folgern sein, dass die Bedenken Helfferichs gegen das bei
der Bank von Frankreich beliebte System als aus einer unrichtigen
 Voraussetzung entstanden nicht als zutreffend zu
erachten wären. Die Ausführungen Bousquets scheinen uns
auch sowohl mit Art. 9 des Dekrets vom 16. 1. 1808 wie
mit der Fassung von Abs. 1 in 8 12 unseres Reichsbankgesetzes
 übereinzustimmen. Der Erstgenannte besagt, dass
es zu den Aufgaben der Bank von Frankreich gehöre, jedermann
 Wechsel und andere auf Ordre gestellte Handelspapiere
zu diskontieren, dann heisst es ähnlich an der gegebenen
Stelle des Reichsbankgesetzes und zwar dort in Sonderheit
gans allgemein, dass die deutsche Reichsbank für die Anlegung
 der verfügbaren Kapitalien Sorge zu tragen habe,
Daraus lässt sich aber auf keinen Fall für die Reichsbank
ein Recht herleiten, bei der Anlegung dieses Geldes den
Handel auf Kosten der anderen Berufsarten zu bevorzugen.
Diesen Standpunkt teilt in der französischen Enquete vom
Jahre 1865 auch der Berichterstatter Waru*%), er ist aber
auch anwendbar auf die deutschen Verhältnisse, denn die
Reichsbank ist nicht verpflichtet, die ihr zum Diskont präsen-1)

 Helfferich a. a. O. S. 72.
2\ Deposition de M. Horn bei Bousquet a. a. O. S. 142.
3) Bousquet a. a. O. S. 143.
4) Bei Bousquet a. a. OO. p. 143, Deposition de M. Waru, pp 239.