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tierten Wechsel gegen Bar anzunehmen, sondern sie hat nur
die Pflicht, ihre Noten bei ihrer Hauptkasse in Berlin im
Präsentationsfalle sofort, bei ihren Zweiganstalten, soweit es
deren Barbestände und Geldbedürfnisse gestatten, dem Inhaber
 mit kursfähigem, deutschem Gelde zu bezahlen. Der
Hergang beim Diskontgeschäft ist vielmehr ebenfalls wie bei
der Bank von Frankreich der, dass der einen Wechsel zum
Diskont Präsentierende den Betrag desselben in Noten und
nur soweit mit denselben eine Bezahlung nicht möglich ist,
in Bar erhält'). Dadurch wird ebenso wie bei der Bank von
Frankreich an Stelle des baren Geldes der Kredit der Reichsbank
 gesetzt und so lange und soweit derselbe reicht, kann
sie das verfügbare Kapital nutzbar machen, ohne dass sie
auf der anderen Seite ihrer Aufgabe zuwider zu handeln
brauchte, die in der Regelung des Geldumlaufs im gesamten
Reichsgebiet besteht.

Die beiden widerstrebenden Meinungeu finden in der
Ansicht A. Wagners in dem Sinne ihre Vereinigung, dass
A. Wagner?) anerkennt, das Stammkapital einer Bank sei in
erster Linie ein Garantiekapital. Er sagt hierüber:
Das Stammkapital ist bei allen Banken, wenn auch
in ungleichem Grade, in erster Linie Garantiefonds, in
zweiter Linie Geschäftsfonds.
In erster Eigenschaft dient es zur Sicherung der
Bankgläubiger gegen Verluste, welche sich aus der Ausleihung
 etc. der Passiva ergeben, in der zweiten bildet
es eine Ergänzung der Fremden geschuldeten Kapitalien,
unter Umständen aber auch den Hauptteil des Betriebsfonds
 der Bank.

1) Die Richtigkeit dieser Behauptung ergiebt sich aus dem Umstande,
 dass hier $ 14 des Gesetzes vom 14. 3. 1875 sinngemäss anzuwenden
 ist; derselbe lautet:
Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze
von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.
92) A. Wagner bei Schönberg S. 480.